Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 26. September 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 2123. November 2017 Urteil I. Zivilkammer VorsitzPedrotti RichterMichael Dürst und Schnyder AktuarPers In der zivilrechtlichen Angelegenheit der X., Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberu- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quader- strasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2014, mitgeteilt am 15. Januar 2015, in Sachen des Y., Kläger, Widerbeklagter, Berufungs- beklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Beklagte, Widerkläge- rin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 31 I. Sachverhalt A.X., geboren am _____ 1942, und Y., geboren am _____ 1939, heirateten am 30. Juli 1965 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe gingen die gemeinsamen Kinder A., geboren am _____ 1965, und B., geboren am _____ 1968, hervor. B.Die Eheleute leben seit dem Jahr 2003 getrennt. Im Rahmen eines von X._____ instanziierten Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien vor dem Be- zirksgerichtspräsidenten Landquart anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2004 folgenden gerichtlichen Vergleich ab, welcher mit Ehe- schutzverfügung vom 9. November 2004 genehmigt wurde:
Seite 3 — 31 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 124 ZGB, allenfalls gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen, monatlich zahlbaren Beitrag in Höhe von CHF 4'500.00 zu bezahlen. 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. 3.In seiner Widerklageantwort vom 22. April 2013 beantragte Y._____ was folgt:
Seite 4 — 31 6.Nach Abschluss des Schriftenwechsels erliess der Verfahrensleiter am 5. September 2014 die Beweisverfügung. D.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart vom 17. Dezember 2014 wurden die Rechtsbegehren der Parteien wie folgt präzisiert bzw. angepasst: Anträge Klägerschaft: 1.Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZGB. 2.Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin gestützt auf Art. 124 ZGB einen Vorsorgeausgleich in Form einer Rente von CHF 2'074.00 pro Monat zu bezahlen. 3.Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 4'665.60 zu leisten. 4.Die übrigen Anträge der Beklagten und Widerklägerin seien abzweisen (der Nichteintretensantrag hat aufgrund des Verzichts auf eine Kapital- abfindung keine Bedeutung mehr). 5.Unter Kosten-und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0 % MwSt. zu Las- ten der Beklagten und Widerklägerin. Anträge Beklagtschaft: -Verzicht auf Zusprechung einer Kapitalabfindung aus BVG und Aner- kennung des Antrages der Gegenseite auf hälftige Teilung der BVG- Rente des Ehemannes -Reduktion des Antrages auf Zusprechung von nachehelichem Unter- halt auf CHF 2'000.00 -Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau von CHF 710'650.00 E.Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014, mitgeteilt am 15. Januar 2015, er- kannte das Bezirksgericht Landquart was folgt:
Seite 5 — 31 4. Y._____ wird schliesslich gerichtlich verpflichtet, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 86'787.60 zu leisten. Mit dieser Zahlung sind die Eheleute per Saldo aller gegenseitigen An- sprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. 5. a) Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus CHF 10'000.00, werden zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt und werden mit dem vom Kläger ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Den Fehlbe- trag in Höhe von CHF 5'000.00 hat die beklagte Partei dem Gericht in- nert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) X._____ wird zudem gerichtlich verpflichtet, Y._____ eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von CHF 7'210.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihm darüber hinaus den geleisteten Kos- tenvorschuss anteilsmässig und somit in Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen. 6. a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 7. (Mitteilung). F.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 12. Februar 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die folgen- den Anträge stellte: A. Materielles
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Seite 7 — 31 I.Mit Stellungnahme vom 17. August 2015 hielt Y._____ unverändert an sei- nen Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort und Anschlussberufung fest. J.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 10. Januar 2017 wurden gestützt auf Art. 316 Abs. 3 ZPO und in teilweiser Gutheissung der Be- weisanträge der Berufungsklägerin vorläufig aus Händen des Berufungsbeklagten bis spätestens am 13. Februar 2017 verschiedene Dokumente zur Edition verlangt (Auszug der Hypothekarkontos Weinkeller [gross und klein] und des Doppeleinfa- milienhauses, Bauabrechnungen für den grossen und den kleinen Weinkeller so- wie für das Doppeleinfamilienhaus). K.Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Markus Ja- nett dem Kantonsgericht unter Hinweis auf dessen Ausführungen in der An- schlussberufungsschrift vom 18. März 2015 mit, dass die zur Edition verlangten Bauabrechnungen nicht mehr auffindbar seien. Wie die schriftlichen Unterlagen im Rahmen der Haushaltsauflösung aufgeteilt worden seien, lasse sich heute nicht mehr nachvollziehen; jedenfalls besitze sein Klient keine Bauabrechnungen. So- fern überhaupt vorhanden, werde vermutet, dass die betreffenden Unterlagen im Besitz der Gegenpartei sein müssten. Ferner seien sämtliche Hypothekarauszüge mit der Anschlussberufungsschrift eingereicht worden; weitere stünden seinem Mandanten nicht zur Verfügung bzw. hätten nicht beigebracht werden können. L.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Landquart (ab 1. Janu- ar 2017 Regionalgericht Landquart), welcher eine vermögensrechtliche Angele- genheit mit einem Streitwert über CHF 10‘000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechts- gebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
Seite 8 — 31 1.2.Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien am 15. Januar 2015 in begründeter Form mitgeteilt. Die dagegen mit Eingabe vom 12. Februar 2015 erhobene Berufung erweist sich in jedem Fall als fristgerecht. Überdies entspricht sie auch den Formerfordernis- sen, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3.Mit Verfügung der damaligen Vorsitzenden vom 13. Februar 2015 (act. D.2) wurde der beklagten Partei die Berufung zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass die Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Inemp- fangnahme dieser Verfügung einzureichen ist (Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass in der Berufungsantwort Anschlussberufung er- hoben werden kann. Die vorerwähnte Verfügung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten am 16. Februar 2015 in Empfang genommen, womit die 30- tägige Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung am 17. Februar 2015 zu laufen begann und am 18. März 2015 endete. Die mit Einga- be vom 18. März 2015 eingereichte Berufungsantwort/Anschlussberufung erfolgte folglich fristgerecht, weshalb auch darauf eingetreten werden kann. 2.Sowohl die Berufung von X._____ als auch die Anschlussberufung von Y._____ richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts (Ziff. 3 des Dispositivs) und die güterrechtliche Ausein- andersetzung (Ziff. 4 des Dispositivs). X._____ verlangt darüber hinaus eine Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung (Ziff. 5 des Dispositivs). Unan- gefochten blieb der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs (Ziff. 2 des Dis- positivs), womit die entsprechenden Dispositivziffern bereits in Rechtskraft er- wachsen sind. 3.Mit Anschlussberufungsantwort stellte die Berufungsklägerin mehrere Be- weisanträge und reichte überdies neue Urkunden zu den Akten (act. B.2-11), über deren Zulässigkeit vorab zu befinden ist. 3.1.Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Novenbeschränkung ist in Verfahren, welche wie das vorliegende nur noch die
Seite 9 — 31 güterrechtliche Auseinandersetzung sowie den nachehelichen Unterhalt und damit eine der Verhandlungsmaxime unterliegende Nebenfolge der Ehescheidung (Art. 277 Abs. 1 ZPO) zum Gegenstand haben, zweifelsohne anwendbar. Praxis- gemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu un- terscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Ver- zug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend inso- fern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumut- barer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1). Die Zulässigkeit des Vorbringens von Noven hat die Berufungsinstanz grundsätz- lich von Amtes wegen zu prüfen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch im Bereich der Verhandlungsmaxime eine Relativierung, da diesfalls die explizite Zustimmung der Gegenpartei hinsichtlich der Zulassung und Begründetheit der Zulassung des No- vums beachtlich ist. Bei expliziter Zustimmung der Gegenpartei muss daher die Berufungsinstanz ein Novum auch dann berücksichtigen, wenn die Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Fehlt es hingegen an einer derarti- gen Zustimmung der Gegenpartei, so ist danach zu differenzieren, ob es sich um ein unzulässiges oder um ein zulässiges Novum handelt. Unzulässige Noven müssen im Gegensatz zu zulässigen nicht bestritten werden (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 317 ZPO). 3.2.1. Die Berufungsklägerin verlangt vom Berufungsbeklagten die Edition eines lückenlosen Auszugs des Hypothekarkontos bei der C._____ und der Bauabrech- nungen des grossen und des kleinen Weinkellers sowie des Doppeleinfamilien- hauses. Diese Beweisanträge hat sie mit Duplik und Widerklagereplik vom 2. Juli 2013 bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt (vgl. Akten BG Landquart, act. II./5 S. 7). Die Vorinstanz lehnte den Beweisantrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass, soweit diese Beweisanträge gestellt worden seien, damit die Mehrwertberechnungen erfolgen könnten, diesbezüglich in den beiden Rechtsschriften keine Behauptungen gemacht worden seien. Da sämtliche Grund- stücke des Klägers unbestrittenermassen Eigengut desselben darstellten, hätten die mit Art. 206 oder 209 ZGB geltend gemachten Ersatzforderungen samt Mehr-
Seite 10 — 31 wertbeteiligung spätestens in der zweiten Rechtsschrift beziffert werden müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Dem kann aus dem nachfolgenden Grund nicht ge- folgt werden. 3.2.2. Erfordern es die Verhältnisse, kann das Gericht einen zweiten Schriften- wechsel anordnen (Art. 225 ZPO), in dessen Rahmen unbeschränkt Noven vorge- tragen werden können. Obschon Replik und Duplik aufgrund des Konzentrations- und Eventualgrundsatzes primär dazu dienen, zu den je vorangegangenen Einga- ben Stellung zu nehmen, können darin die Ausführungen in der Klage und der Klageantwort gleichwohl unbeschränkt ergänzt werden (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 und N 13 zu Art. 225 ZPO). Dies korrespondiert auch mit dem Grundsatz, dass sich jede Partei grundsätzlich zweimal unbeschränkt äussern kann, entweder im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels oder eines einfachen Schriftenwechsels mit ansch- liessender Instruktionsverhandlung oder eines einfachen Schriftenwechsels im Rahmen der ersten Parteivorträge an der Hauptverhandlung (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 S. 314 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2015 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; vgl. auch Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 229 ZPO). 3.2.3. Die Verpflichtung zu jährlichen Amortisationszahlungen und die Investitio- nen für den Bau des kleinen Weinkellers aus Mitteln der Errungenschaft bzw. durch Erhöhung der Hypothek wurden von der Beklagten mit ihren Ausführungen in der zweiten Rechtsschrift (Duplik und Widerklagereplik vom 2. Juli 2013) somit rechtzeitig behauptet und die dazugehörigen Beweisanträge ebenfalls rechtzeitig gestellt. Die Vorinstanz hat die Beweisanträge folglich zu Unrecht abgelehnt. Im Übrigen geht es nicht an, der Beklagten eine mangelnde Bezifferung vorzuwerfen und gleichzeitig die rechtzeitig beantragten Editionen, gestützt auf welche die Be- zifferung hätte erfolgen können, abzuweisen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als unzulässig. Aufgrund der vorange- gangenen Ausführungen wurde der Berufungsbeklagte mit Verfügung des Vorsit- zenden vom 10. Januar 2017 zur Edition der entsprechenden Unterlagen aufge- fordert (act. D.15). Auf die Erfüllung des Editionsbegehrens (act. C.1-9) wird im entsprechenden Sachzusammenhang eingegangen (vgl. E. 4.4.3 nachfolgend). 3.3.Soweit erforderlich ebenfalls im entsprechenden Sachzusammenhang the- matisiert werden die von der Berufungsklägerin eingereichten neuen Urkunden (act. B.2-11; vgl. E. 4.4.3 nachfolgend).
Seite 11 — 31 4.Mangels anderslautender Vereinbarung oder Eintritts des ausserordentli- chen Güterstands unterstehen die Parteien den Vorschriften über die Errungen- schaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Der Güterstand der Errungenschaft umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB). Gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB wird bei Scheidung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Im vorliegenden Fall haben die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 22. August 2012 als Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung den 31. März 2012 ver- einbart und vor der Vorinstanz ausdrücklich bestätigt. Somit gilt als Stichtag für die Auflösung des Güterstandes der 31. März 2012. 4.1.Die Vorinstanz ging im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Aktiven der Parteien von CHF 2'900'357.00 und Passiven von CHF 1'060'187.00 sowie einem Eigengut der Ehefrau von CHF 10'000.00 und einem solchen des Ehemannes von CHF 1'802'364.00 aus. Ausgehend hiervon ermittelte sie einen Vorschlag von CHF 27'806.00 (ohne Ersatzforderung) bzw. einen sol- chen von CHF 322'806.00 (unter Berücksichtigung einer Ersatzforderung der Er- rungenschaft gegen das Eigengut des Ehemannes). Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau wurde in der Folge mit CHF 171'403.00 (halber Vorschlag + Eigengut) beziffert, wovon die Akontozahlung von CHF 52'322.40 und das Guthaben ihrer eigenen Konti von CHF 32'293.00 in Abzug gebracht wurden. Letztlich wurde ihr ein güterrechtlicher Anspruch in Höhe von CHF 86'787.60 zugesprochen (vgl. an- gefochtener Entscheid S. 17 ff.). Während die Berufungsklägerin zahlreiche Einwände gegen die vorinstanzliche Berechnung erhebt und vom Berufungsbeklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in Höhe von CHF 666'740.00, eventualiter eine solche in Höhe von CHF 294'536.50 resp. CHF 283'090.00 verlangt, worauf nachfolgend einzugehen sein wird, anerkennt der Anschlussberufungskläger die güterrechtlichen Berechnungen der Vorinstanz mit Ausnahme der bei der Ersatzforderung berücksichtigten Amor- tisationen von 1974 bis 1999 in Höhe von CHF 11'000.00 pro Jahr bzw. von ins- gesamt CHF 275'000.00. 4.2.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Konto CA _____, welches mit Miete überschrieben sei, zu Unrecht bei den Konti des Ehe- mannes aufgeführt, obwohl sich aus den Akten klar ergebe, dass dieses Konto auf beide Namen laute. Bei diesem Konto handle es sich mit Bestimmtheit nicht um Eigengut des Ehemannes, da es nicht aus Erbschaften gespiesen worden sei. Auf dieses Konto seien vielmehr die Mietzinse einbezahlt worden, deren Erträge Er-
Seite 12 — 31 rungenschaft seien, und zwar unabhängig davon, dass das Mietobjekt Eigengut des Ehemannes darstelle. Die Rüge erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Klar- zustellen ist vorab, dass es nicht von Belang ist, ob das betreffende Konto bei der Auflistung der Aktiven den Konten der Ehefrau oder denjenigen des Ehemannes zugerechnet wird. Entscheidend ist vielmehr erst dessen rechtliche Qualifikation als Bestandteil des Eigengutes oder der Errungenschaft. Die Vorinstanz ging da- von aus, dass der gesamte Saldo des Kontos CA _____ über CHF 99'967.00 Ei- gengut des Ehemannes darstellt, obwohl darauf unbestrittenermassen die Miet- zinse einbezahlt wurden und das Konto auf die Namen beider Eheleute lautete (vgl. Akten BG Landquart, act. IV./44). Erträge aus Eigengut sind Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Des Weiteren gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 2 ZGB), womit der Ehemann die Beweislast für sein Eigengut trägt (Art. 8 ZGB). In der Klagebe- gründung machte der Berufungsbeklagte Eigengut aus Erbschaft in Höhe von CHF 429'991.00 geltend, ohne den Saldo des fraglichen Kontos spezifisch zu er- wähnen (vgl. Akten BG Landquart, act. II./2 S. 7). In ihrer Klageantwort behauptete die Berufungsklägerin, das Konto laute auf den Namen beider Ehegatten und sei deshalb nach der Scheidung hälftig aufzuteilen (vgl. Akten BG Landquart, act. II./3 S. 8), womit sie de facto die Eigengutseigenschaft dieses Kontos bestritt. Sowohl in der Widerklageantwort als auch in der Widerklageduplik blieb diese Behauptung seitens des Berufungsbeklagten unbestritten (vgl. Akten BG Landquart, act. II./4 und act. II./6). Die Vorinstanz hat den betreffenden Saldo von CHF 99'967.00 da- her zu Unrecht dem Eigengut des Ehemannes zugeordnet. Der Betrag stellt statt- dessen Errungenschaft dar, was bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sein wird. Die Saldi der übrigen Konti des Berufungsbeklagten werden von der Berufungsklägerin hingegen als dessen Eigengut anerkannt. 4.2.2. Die Berufungsklägerin hält in diesem Zusammenhang sodann dafür, das fragliche Mietzinskonto sei zwischen den Parteien einvernehmlich aufgeteilt wor- den, weshalb es bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr zu berücksichtigen sei. Insbesondere sei aber der Betrag von CHF 52'322.40 nicht als Akontozahlung bei der Ausgleichszahlung an die Ehefrau in Abzug zu bringen, wie dies die Vorinstanz völlig zu Unrecht vorgenommen habe. Diesem Argument ist bereits deshalb die Grundlage entzogen, weil die Überweisung des Betrags von CHF 52'322.40 am 13. März 2013 (vgl. Akten BG Landquart, act. IV./44) und damit erst nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Stichtag (31. März 2012) er- folgte. Ferner hat nach den vorangegangenen Ausführungen als erstellt zu gelten, dass das Mietzinskonto Errungenschaft bildet, weshalb die Vorinstanz den dann-
Seite 13 — 31 zumal massgeblichen Saldo bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Recht berücksichtigt und die betreffende Zahlung an die Berufungsklägerin als Akontozahlung in Abzug gebracht hat. Die Rüge der Berufungsklägerin erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.3.Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Betrag von CHF 99'000.00, den der Berufungsbeklagte an seine Schwester habe überweisen müssen, sei aus Eigengut bezahlt worden. Der Berufungsbeklagte habe zu ihrer Behauptung, wonach dieser Betrag aus Er- rungenschaft bezahlt worden sei, weder in der Widerklageantwort noch in der Wi- derklageduplik Stellung genommen, womit ihre Behauptung nie bestritten worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Berufungsklä- gerin hat der Berufungsbeklagte grundsätzlich bestritten, dass Investitionen aus Errungenschaft zugunsten des Eigenguts erfolgt sein sollen (vgl. Widerklageant- wort vom 22. April 2013, Akten BG Landquart, act. II./4 S. 10). Es handelt sich mit Bezug auf die fragliche Zahlung mithin gerade nicht um eine unbestrittene Tatsa- che, sodass die Berufungsklägerin, die eine Ersatzforderung zugunsten der Er- rungenschaft geltend macht, zu beweisen hat, dass die Auszahlung von CHF 99'000.00 an die Schwester des Berufungsbeklagten aus Errungenschaftsmitteln erfolgt ist (Art. 8 ZGB). Dieser Beweislast kommt sie vorliegend nicht nach. Na- mentlich legt sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz gestützt auf den Kontoauszug der C._____ vom 21. Februar 2011 (Akten BG Landquart, act. V./9) zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, dass die Auszahlung auf die bestehende Hypothek aufgenommen wurde. Derartiges ist mit Blick auf das genannte Dokument denn auch nicht ersichtlich. Daraus geht klar hervor, dass der Betrag von CHF 99'000.00 für die Überweisung an C._____ für den Boden (zuzüglich eines Betra- ges von CHF 21'000.00) auf die bestehende Hypothek aufgenommen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellt die bestehende Hypothek Eigengut dar, weil sie das im Eigengut des Berufungsbeklagten stehende Grundstück belastet (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Damit hat der Nachweis, dass die fragliche Auszahlung aus Ei- gengut des Berufungsbeklagten stammte, als erbracht zu gelten. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet. 4.4.1. Die Berufungsklägerin weist sodann auf ihre Ausführungen in der Duplik und Widerklagereplik hin, in welcher sie geltend gemacht hat, dass die Parteien verpflichtet gewesen seien, während 39 Jahren (1974-2013) Amortisationszahlun- gen von CHF 11'000.00 pro Jahr zu erbringen, was einen Betrag von CHF 429'000.00 ergebe (vgl. Akten BG Landquart, act. II./5 S. 6). Obschon dies von der Gegenseite nicht substantiiert bestritten worden sei, habe die Vorinstanz lediglich
Seite 14 — 31 Amortisationen bis ins Jahr 1999 berücksichtigt, was einem Betrag von CHF 275'00.00 entspreche. Im angefochtenen Urteil werde sodann ausgeführt, die Amortisationen nach dem Jahre 1999 seien aus Mietzinserträgen geleistet wor- den, weshalb insofern keine Ersatzforderung der Errungenschaft bestehe. Mieter- träge aus Eigengut würden indessen ebenfalls Errungenschaft darstellen, weshalb der Errungenschaft eine Ersatzforderung gegen das Eigengut des Berufungsbe- klagten zustehe. Aus diesem Grund seien die Amortisationen richtigerweise in vol- lem Umfang und nicht nur bis ins Jahr 1999 zu berücksichtigen. 4.4.2. In seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 18. März 2015 (act. A.2) macht der Berufungsbeklagte erstmals überhaupt geltend, dass in den Jahren 1974 bis 1999 kein einziger Franken amortisiert worden sei und die gegen- teiligen Behauptungen der Berufungsklägerin wider besseren Wissens erfolgen würden (S. 9). Wie die Berufungsklägerin zutreffend darlegt, hat der Berufungsbe- klagte die entsprechenden in der Duplik und Widerklagereplik vom 2. Juli 2013 vorgetragenen Tatsachenbehauptungen weder in der anschliessenden Widerkla- geduplik vom 28. Oktober 2013 (Akten BG Landquart, act. II./6) noch im Rahmen seines Parteivortrags anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten BG Landquart, act. I./3) bestritten. Indem die Vorinstanz die unbestrittene Tatsa- chenbehauptung der Beklagten nicht als solche anerkannt und sie dem Entscheid zugrunde gelegt hat, hat sie die Verhandlungsmaxime verletzt (vgl. Thomas Sut- ter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 27 zu Art. 55 ZPO). Richtigerweise hätte sie bei ihrer Berechnung der Ersatzfor- derung der Errungenschaft gegen das Eigengut des Ehemannes auch die nach dem Jahr 1999 behaupteten Amortisationszahlungen berücksichtigen müssen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich aber auch aus einem anderen Grund als falsch. Denn selbst wenn die nach dem Jahr 1999 erfolgten Amortisationen tatsächlich aus den Mieterträgen aus dem Zweifamilienhaus des Klägers bezahlt worden wären, bestünde in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beru- fungsklägerin eine Ersatzforderung der Errungenschaft, da Erträge aus Eigengut Errungenschaft bilden (Art. 197 Abs. 2 Ziff. ZGB). Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid insofern zu korrigieren, als im Rahmen der Ermittlung der Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Ei- gengut des Berufungsbeklagten nicht bloss die Amortisationszahlungen der Jahre 1974-1999, sondern auch die in der Folge getätigten zu berücksichtigen sind. Al- lerdings umfassen diese Zahlungen entgegen den Ausführungen der Berufungs- klägerin nicht einen Zeitraum von 39 Jahren, sondern lediglich einen solchen von
Seite 15 — 31 38 Jahren und 3 Monaten, da als Stichtag der güterrechtlichen Auseinanderset- zung der 31. März 2012 vereinbart wurde. Damit besteht eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut des Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 420'750.00 (38 x CHF 11'000.00 + ¼ von CHF 11'000.00) anstelle der von der Vorinstanz ermittelten Ersatzforderung von CHF 275'000.00. In diesem Umfang ist die Berufung somit gutzuheissen. 4.4.3. Soweit der Berufungsbeklagte mit den im Nachgang zur Editionsaufforde- rung eingereichten Dokumenten seine erstmals im Berufungsverfahren vorge- brachte Behauptung der fehlenden Amortisationszahlungen beweisen will, handelt es sich dabei um unzulässige (unechte) Noven, welche nicht zu berücksichtigen sind. Mangels rechtzeitiger Bestreitung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt die Einreichung der Beweismittel im Berufungsverfahren mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet. Dabei hilft dem Berufungsbeklagten auch nicht weiter, dass er die Unterlagen lediglich auf entsprechendes Editionsbegehren der Gegenpartei hin eingereicht hat, zumal er der Editionsaufforderung des Gerichts nur teilweise nachgekommen ist und namentlich keine der eingeforderten Bauabrechnungen präsentiert hat. Es kann selbstredend auch nicht angehen, im Rahmen eines von der Gegenpartei gestellten Editionsbegehrens Unterlassungen im erstinstanzli- chen Verfahren nachzuholen und den Gegenbeweis für zuvor unbestrittene Tatsa- chen quasi unter dem Deckmantel der Folgeleistung der Editionsaufforderung zu erbringen. In Anbetracht dessen kann die Frage, ob und inwieweit die nunmehr als Belege für die nicht erfolgten Amortisationszahlungen vorgelegten Dokumente überhaupt von der beantragten Edition erfasst werden, dahin gestellt bleiben. Handelt es sich bei der Behauptung der nicht geleisteten Amortisationszahlungen sowie den diesbezüglichen Unterlagen nach dem Gesagten um unzulässige No- ven, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, haben auch die von der Berufungsklägerin nachträglich eingereichten Beweismit- tel (act. B.2-11), mit denen sie den Gegenbewies hierzu antreten wollte, un- berücksichtigt zu bleiben. 4.5.Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihrem Eigengut zu Unrecht bloss einen Betrag von CHF 10'000.00 zugerechnet. So habe sie in der Widerklage ausgeführt, dass ihre Mutter ihr einen Betrag von CHF 12'000.00 geleistet habe und dass dieser Betrag zur Finanzierung der Gebäude verwendet worden seien. Dies sei von der Gegenseite nie substantiiert bestritten worden. Die Rüge erweist sich als zutreffend. Die Behauptung, dass die Mutter der Berufungs- klägerin einen Beitrag an die Finanzierung des Grundstücks in Höhe von CHF 12'000.00 geleistet habe, welcher Eigengut der Ehefrau darstelle, wurde seitens
Seite 16 — 31 der Berufungsklägerin bereits in ihrer Klageantwort und Widerklage erhoben (Ak- ten BG Landquart, act. II./3 S. 6), vom Berufungsbeklagten jedoch weder in der darauffolgenden Widerklageantwort noch in der Widerklageduplik bestritten (vgl. Akten BG Landquart, act. II./4 und II./6). Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte er einen Eigengutsbetrag der Berufungsklägerin aus Erbschaft in Höhe von CHF 10'000.00 (Akten BG Landquart, act. I./3 S. 6). Nachdem zuvor bereits zwei Schriftenwechsel durchgeführt worden sind, erfolgte diese Anerkennung im Rahmen des mündlichen Parteivortrags wegen fehlender Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO verspätet. Der geltend gemachte Ei- gengutsbetrag von CHF 12'000.00 hat damit als anerkannt zu gelten und die Vor- instanz hatte keine Veranlassung, diesbezüglich von sich aus eine Beweiswürdi- gung vorzunehmen und dem Eigengut der Berufungsklägerin lediglich CHF 10'000.00 zuzuerkennen. Indem sie dies getan hat, hat sie einmal mehr die Ver- handlungsmaxime verletzt. Der Berufungsbeklagte bestreitet erstmals im Beru- fungsverfahren, dass ein Betrag von CHF 12'000.00, den die Berufungsklägerin von ihrer Mutter erhalten haben wolle, für den Bau des Einfamilienhauses verwen- det worden sein soll (vgl. act. A.2 S. 12). Die betreffende Behauptung stellt ein unzulässiges unechtes Novum dar, welches nicht zu berücksichtigen ist. In Über- einstimmung mit der unbestritten gebliebenen Behauptung der Berufungsklägerin ist in der Folge daher von einem Eigengut der Ehefrau in Höhe von CHF 12'000.00 auszugehen. 4.6.Die Berufungsklägerin rügt den Umstand, dass die Vorinstanz sämtliche ihrer Konti als Akontozahlung berücksichtigt habe, obschon sie in den Rechts- schriften dargelegt habe, dass die auf ihren Namen lautenden Konti Eigengut dar- stellen würden, was nicht bestritten worden sei. Selbst wenn es sich dabei aber um Errungenschaft handeln würde, wäre allerhöchstens die Hälfte davon zu berücksichtigen. Dies trifft so nicht zu. Die Berufungsklägerin hat in den Rechts- schriften zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass es sich bei ihren Konti um Eigengut handeln soll, sondern lediglich ausgeführt, das auf diesen Konti befindliche Geld stamme aus der 3. Säule resp. aus der Lebensversicherung. Das allein macht die darauf befindlichen Gelder indessen nicht zu Eigengut, womit die Berufung in die- sem Punkt abzuweisen ist. 4.7.Schliesslich hält die Berufungsklägerin dafür, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grunds- tücks (CHF 2'440'000.00) und der darauf lastenden Hypothek (CHF 1'033'700.00) Eigengut des Berufungsbeklagten darstelle. Richtigerweise stehe der Errungen- schaft im Umfang dieser Differenz eine Ersatzforderung in Höhe von CHF
Seite 17 — 31 1'406'300.00 zu. Abzüglich der jeweiligen Eigengutsbeträge der Parteien von CHF 99'000.00 bzw. 12'000.00 bestehe eine Ersatzforderung der Errungenschaft ge- genüber dem Eigengut des Berufungsbeklagten von CHF 1'295'300.00, wovon die Berufungsklägerin Anspruch auf die Hälfte habe. Die Berufungsklägerin machte im Scheidungsverfahren eine reine Ersatzforderung bzw. keine über eine normale Ersatzforderung hinausgehende Mehrwertbeteili- gung geltend, behauptete sie doch zu keinem Zeitpunkt, es sei ein Mehrwert ein- getreten. Im Gegenteil ist ausgehend von ihren vorinstanzlichen Berechnungen klar, dass sie nur eine reine Ersatzforderung wegen Investitionen aus Errungen- schaftsmitteln in das Eigengut des Berufungsbeklagten geltend macht (vgl. Plä- doyer RA Fryberg, Akten BG Landquart, act. I./4 S. 5; act. A.1 S. 11). An dieser Stelle wird behauptet, dass die Investitionen aus Errungenschaft der Differenz des Verkehrswerts des Grundstücks als Ganzes und der darauf lastenden Hypothek per Stichtag entsprechen würden. Auch die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von einer reinen Ersatzforderung aus, was seitens der Berufungskläge- rin zu Recht nicht gerügt wird. Im Gegensatz zur Mehrwertbeteiligung bleibt die gewöhnliche Ersatzforderung auf den Nominalwert beschränkt und hat keinen An- teil an einem Mehrwert eines bestimmten Vermögensgegenstands (Heinz Haus- heer/Regina E. Aebi-Müller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 209 ZGB). Die Beweislast für die geltend gemachte Ersatzforderung liegt bei der Berufungsklägerin (Art. 8 ZGB). Dieser Beweislast ist sie vorliegend nicht nachgekommen, ist es ihr doch nicht gelungen, Investitionen in der behaupteten Grössenordnung (Differenz zwi- schen Verkehrswert des Grundstücks und Hypothek) aus Errungenschaft in das Eigengut des Berufungsbeklagten nachzuweisen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren hierzu keine eigenen Beweise offeriert, sondern vielmehr vom Berufungsbeklagten die Edition verschie- dener Dokumente verlangt hat. Der entsprechende Beweisantrag wurde – nach- dem er im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht abgelehnt wurde – im Beru- fungsverfahren gutgeheissen und der Berufungsbeklagte zur Edition der beantrag- ten Unterlagen aufgefordert (vgl. Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 10. Januar 2017, act. D.15). Letzterer stellte allerdings bereits in der Beru- fungsantwort und Anschlussberufung klar, dass die betreffenden Unterlagen ent- weder nicht mehr vorhanden oder nicht mehr auffindbar seien, weshalb sie nicht ediert werden könnten (vgl. act. A.2 S. 3 f.). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wurde das erneut bestätigt (act. A.5). Hierauf hat die Berufungsklägerin trotz An- wendbarkeit der Verhandlungsmaxime nicht reagiert und insbesondere die Er-
Seite 18 — 31 klärung der Gegenpartei nicht in Frage gestellt. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass die zur Klärung der strittigen Frage relevanten Unter- lagen tatsächlich nicht mehr erhältlich gemacht werden können, womit die Beru- fungsklägerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Abgesehen davon ist mit Blick auf die massgeblichen Einkommensverhältnisse während der Dauer der Ehe und die klassische Rollenverteilung auch nicht nachvollziehbar, auf welche Weise die Parteien aus Errungenschaft Investitionen von über CHF 1.4 Mio. hät- ten aufbringen können. Gemäss unbestrittener Tatsachendarstellung war der Be- rufungsbeklagte technischer Beamter bei der D.. Die Berufungsklägerin war Mutter und Hausfrau und nahm einen Teilzeiterwerb als Sekretärin erst wieder auf, als die beiden Töchter älter waren. Investitionen aus Errungenschaft in der be- haupteten Grössenordnung erscheinen somit auch unter diesem Aspekt wenig wahrscheinlich. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Diffe- renz zwischen Gesamtwert des Grundstücks und der darauf lastenden Hypothek dem Eigengut des Berufungsbeklagten zugerechnet hat. Auf die zutreffenden Aus- führungen kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 6.f S. 17 f.). 4.8.Nach den vorangegangenen Ausführungen und mit Blick auf die im Beru- fungsverfahren unbestritten gebliebenen Berechnungen der Vorinstanz präsentiert sich die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Parteien wie folgt: A.Aktiven 1.Konten Ehefrau C. CA CHF 17'058.00 C. CK _____CHF 7'939.00 CS Sparkonto CHF 7'296.00 CHF 32'293.00 2.Konten Ehemann C. CK CHF 3'296.00 C. CA _____CHF 274'164.00 RB, CHF 9'327.00 CHF 286'787.00 3.Mietzinskonto C. CA _____CHF 99'967.00 CHF 99'967.00 4.Weinbaubetrieb EinrichtungenCHF 10'000.00 WarenvorräteCHF 22'000.00 CHF 32'000.00 5.Grundstücke Grundstück Nr. , O.2 Verkehrswertschätzung 21.12.2012CHF2'440'000.00 Rebland O.2_____CHF 9'310.00 CHF 2'449'310.00 6.Total AktivenCHF 2'900'357.00
Seite 19 — 31 B.Passiven 1.Ehefrau Steuern 2011CHF 7'000.00 Weitere PrivatschuldenCHF 2'400.00 CHF 9'400.00 2.Ehemann Steuern 2011CHF 13'000.00 TraubengeldCHF 1'687.00 Weitere PrivatschuldenCHF 2'400.00 Hypothek Grundstück Nr. _____, O.2_____CHF1'033'700.00 CHF 1'050'787.00 3.Total PassivenCHF 1'060'187.00 C.Eigengut Ehefrau ErbschaftCHF 12'000.00 CHF 12'000.00 D.Eigengut Ehemann Grundstück Nr. _____, O.2_____CHF2'440'000.00 ./. Hypothek Grundstück Nr. , O.2_____CHF1'033'700.00 Rebland O.2 CHF 9'310.00 Erbschaften (auf Konti Ehemann)CHF 286'787.00 CHF 1'702'397.00 E.Vorschlag ohne Ersatzforderung AktivenCHF2'900'357.00 ./. PassivenCHF1'060'187.00 ./. Eigengut EhefrauCHF 12'000.00 ./. Eigengut EhemannCHF1'702'397.00 CHF 125'773.00 F.Ersatzforderungen ERR gegen EG Ehemann Amortisationen 1974-2012CHF 420'750.00 Zahlung an Schwester EhemannCHF 20'000.00 CHF 440'750.00 G.VorschlagCHF 566'523.00 H.Güterrechtlicher Anspruch Ehefrau 1/2 VorschlagCHF 283'261.50 Eigengut EhefrauCHF 12'000.00 CHF 295'261.50 I.Ausgleichzahlung an Ehefrau Güterrechtlicher AnspruchCHF 295'261.50 ./. AkontozahlungCHF 52'322.40 ./. Guthaben Konti EhefrauCHF 32'293.00 CHF 210'646.10 Demzufolge schuldet der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine güter- rechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 210'646.10. Sobald dieser Betrag beglichen ist, sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güter- rechtlich auseinandergesetzt.
Seite 20 — 31 5.In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils und die Zu- sprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von monatlich CHF 1'500.00 anstelle des von der Vorinstanz festgestellten Unterhaltsbeitrags von CHF 700.00. Demgegenüber stellt der Anschlussberufungskläger den Antrag auf Aufhebung des Unterhaltsanspruchs. Zur Begründung macht er geltend, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis die Unterhaltspflicht im Regelfall mit der Pen- sionierung ende und deshalb eine über das AHV-Alter hinausgehende Rentenver- pflichtung nicht in Frage komme. Darüber hinaus stehe der Berufungsklägerin be- reits ohne zusätzlichen Unterhaltsbeitrag ein den Grundbedarf um CHF 1'134.00 übersteigender Betrag zu, welcher für den gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB ausreichend sei. 5.1.Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den gebührenden Unterhalt, in- klusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Un- terhalt zu leisten, soweit er seinerseits hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebensunterhaltskosten aufzukommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgaben- teilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, wel- che bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f. = Pra 2012 Nr. 27 mit Hinweis auf BGE 132 III 598 E. 9.1 S. 600 = Pra 2007 Nr. 55). 5.2.Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die Parteien seit über zehn Jahren getrennt lebten und die Ehefrau seit ihrer Pensionierung unter Berücksichtigung des Trennungsunterhalts über einen Betrag von rund CHF 4'900.00 verfügt habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei nun – im Sinne einer Aus- nahme von den allgemeinen Grundsätzen – die Lebenshaltung des anspruchsbe- rechtigten Ehegatten während der Trennungszeit massgebend, wenn die Ehegat- ten vor der Scheidung bereits über eine längere Zeit hinweg getrennt gelebt hät- ten. Diesfalls finde keine Anknüpfung an eine eheliche oder voreheliche Lebens- haltung statt. Für den vorliegenden Fall sei somit unerheblich, wie hoch der ge-
Seite 21 — 31 bührende Unterhalt während gelebter Ehe tatsächlich gewesen sei, massgebend sei vielmehr der Umstand, dass der Ehefrau während der vergangenen ca. acht Jahre ein Betrag von rund CHF 4'900.00 zur Verfügung gestanden habe. Dass sie damit ihren gebührenden Unterhalt offenkundig habe decken können, zeige nebst dem Umstand, dass sie mit dieser Regelung selbst einverstanden gewesen sei auch die Tatsache, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Erhöhung der Beiträge ver- langt habe, was sowohl auf Verhandlungsbasis wie auch in Form eines Abände- rungsgesuches bezüglich Eheschutzmassnahmen hätte erfolgen können. Ziehe man von dem der Ehefrau in den letzten acht Jahren zur Verfügung gestandenen Betrag von CHF 4'900.00 ihre AHV-Rente von CHF 2'134.00 sowie die hälftige BVG-Rente des Ehemannes von CHF 2'074.00 ab, so ergebe sich ein Differenz- betrag von CHF 692.00 bzw. gerundet CHF 700.00. Diesen Unterhaltsbeitrag könne der Ehemann mit dem nach der Scheidung zur Verfügung stehenden Ein- kommen problemlos finanzieren. Die Zusprechung eines nachehelichen Unter- haltsbeitrags in dieser Höhe stehe nicht nur im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, sondern rechtfertige sich auch angesichts der sehr langen und lebensprägenden Ehe der Parteien sowie aufgrund der Tatsache, dass beide Eheleute das Pensionsalter längst überschritten haben und damit grundsätzlich gleichermassen Anspruch auf einen gebührenden Unterhalt besitzen. 5.3.Während die Berufungsklägerin den Standpunkt vertritt, dass sie grundsätz- lich Anspruch darauf habe, den während der Ehe gelebten Standard weiterführen zu können, und zwar unabhängig davon, über welche Beträge sie während der Trennungszeit verfügt habe, ist der Anschlussberufungskläger der Ansicht, dass die Unterhaltspflicht im Regelfall mit der Pensionierung ende und deshalb eine über das AHV-Alter hinausgehende Rentenverpflichtung nicht in Frage komme. Auf diese beiden Vorbringen ist vorab einzugehen. 5.4.Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Dem Anschlussberufungskläger ist insoweit beizupflichten, als der Rentenanspruch meist bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen wird. Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, verringern sich nämlich häufig die verfügbaren Mittel. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte (BGE 141 III 465 E. 3.2.1 S. 469; 132 III 593 E. 7.2 S. 596; 130 III 537 E. 2.2 S. 539 f.; Urteile des Bundesge- richts 5A_16/2014 vom 20. Juni 2014 E. 3.4, 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 5.2 und 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 7.2). Der genannte Grundsatz beschlägt in erster Linie den vom Bundesgericht und wohl auch vom
Seite 22 — 31 Gesetzgeber vorgesehenen Normalfall, in welchem die Ehe vor Eintritt ins Pensi- onsalter der Eheleute geschieden wird. Diesfalls wird mit Erreichen des Rentenal- ters des Unterhaltspflichtigen oftmals eine Verringerung der verfügbaren Mittel einhergehen. Der vorliegende Fall ist indessen insofern anders gelagert, als beide Ehegatten – also sowohl der unterhaltspflichtige Ehemann als auch die unter- haltsberechtigte Ehefrau – im Zeitpunkt der Instanziierung der Scheidungsklage am 17. April 2012 das ordentliche AHV-Alter bereits erreicht hatten (Ehemann: 72 Jahre, Ehefrau 69 Jahre). Eine Verringerung der verfügbaren Mittel auf den Zeit- punkt der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen liegt damit gerade nicht vor, wird der nacheheliche Unterhalt doch anhand des während der Trennungszeit bzw. in den letzten acht Jahren ab Eintritt ins ordentliche AHV-Alter beider Eheleu- te gelebten Standards festgesetzt. Aus diesen Gründen ist der vorliegende Fall nicht mit dem vom Anschlussberufungskläger zitierten Urteil des Bundesgerichts (BGE 132 III 596) vergleichbar. Dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beru- fungsklägerin auf nachehelichen Unterhalt bejaht hat, ist somit nicht zu beanstan- den und die entsprechende Rüge des Anschlussberufungsklägers erweist sich als unbegründet. 5.5.Im Rahmen der Ermittlung des gebührenden Unterhalts im Sinne von Art. 125 ZGB ist sodann in einem ersten Schritt der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. Bei einer lebensprägenden Ehe, welche vorliegend unbestrittener- massen vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe 40 Jahre – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.b S. 10) – oder 50 Jahre dauerte, haben grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern genügend Mittel vorhanden sind. Dieser bildet die Obergrenze des ge- bührenden Unterhalts. Gestützt hierauf vertritt die Berufungsklägerin die Auffas- sung, sie habe Anspruch darauf, den während der Ehe gelebten Standard weiter- führen zu können, und zwar unabhängig davon, über welche Beträge sie während der Trennungszeit verfügt habe. Dabei übersieht sie jedoch, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung im Sinne einer Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Tren- nungszeit massgebend ist, wenn die Ehegatten vor der Scheidung bereits über eine längere Zeit hinweg – in der Regel mindestens acht bis zehn Jahre – getrennt gelebt haben. Diesfalls findet eine Anknüpfung an eine eheliche oder voreheliche Lebenshaltung nicht statt (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 = Pra 2012 Nr. 27; 132 III 593 E. 7.2 S. 596; 130 III 537 E. 2.2. S. 539 f.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Ba-
Seite 23 — 31 sel 2014, N 3 zu Art. 125 ZGB; Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: Schwen- zer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 6 zu Art. 125 ZGB). Im vorliegenden Fall lebten die Parteien zum Zeit- punkt der Scheidung bereits über 10 Jahre getrennt, weshalb im Sinne der zitier- ten Ausnahmeregelung ihre Lebenshaltung während der Trennungszeit massge- blich ist und eine Anknüpfung an die eheliche Lebenshaltung entgegen der Mei- nung der Berufungsklägerin gerade nicht stattfindet. Die Vorinstanz ging im ange- fochtenen Entscheid davon aus, dass der Berufungsklägerin in den letzten acht Jahren seit deren Eintritt ins ordentliche AHV-Alter monatlich ein Betrag von CHF 4'900.00 zur Verfügung gestanden habe, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Ziehe man von diesem Betrag ihre AHV-Rente von CHF 2'134.00 sowie die hälftige BVG-Rente des Berufungsbeklagten von CHF 2'074.00 ab, so ergebe sich ein Differenzbetrag von gerundet CHF 700.00. Diesen Unterhaltsbei- trag sei der Berufungsbeklagte zu leisten verpflichtet, zumal er diesen mit dem ihm nach der Scheidung zur Verfügung stehenden Einkommen problemlos finanzieren könne. Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, verfügt die Berufungsklägerin mit dem zugesprochenen Unter- haltsbeitrag doch über dieselben Einkünfte wie in den letzten acht Jahren und da- mit über einen gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. Mit anderen Worten wird der während der Trennung gelebte Lebensstandard beibehalten. Be- reits aus diesem Grund erweisen sich sämtliche übrigen Rügen der Berufungsklä- gerin als unbeachtlich, zumal sie mit Ausnahme der Wohnkosten – worauf nach- folgend einzugehen ein wird – keine zusätzlichen Bedarfspositionen geltend macht oder sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinan- dersetzt. 5.6.Die Berufungsklägerin hält sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie für eine gleichwertige Wohnsituation wie der Berufungsbeklagte einen Mietzins von lediglich CHF 1'500.00 aufbringen müsste, für falsch. Stattdessen müsste sie hierfür, zumindest in O.1_____, mindestens CHF 2'000.00 pro Monat bezahlen. Die Rüge kann aus folgenden Gründen nicht gehört werden. Zunächst ist festzu- halten, dass die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren keine tatsächli- chen Wohnkosten von CHF 2'000.00 geltend gemacht hat, sondern diese lediglich mit dem behaupteten ehelichen Lebensstandard begründete. Ein entsprechender Beleg fehlt hingegen gänzlich. Insofern wiederholt sie auch im Berufungsverfahren einzig ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Hinsichtlich ihrer Wohnsituation ist einzig dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin in einer Mietwohnung in O.2_____ wohnt (vgl. angefochte-
Seite 24 — 31 ner Entscheid S. 2). In ihrer Duplik und Widerklagereplik führte sie sodann aus, dass es sich bei der ehemaligen ehelichen Wohnung, in welcher der Berufungs- beklagte lebe, um eine grosse 5 ½-Zimmerwohnung handle (vgl. Akten BG Land- quart, act. II./5 S. 4). Wie an anderer Stelle ausgeführt, ist im konkreten Fall der während der Trennung gelebte Standard massgeblich (vgl. E. 5.5). Diese Lebens- haltung bildet nicht nur in quantitativer, sondern ebenso in qualitativer Hinsicht die Obergrenze. Daher ist eine gleichwertige Wohnsituation nicht erst ab dem Schei- dungszeitpunkt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2004 zu berücksichtigen. Am 26. Oktober 2004 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich ab, in welchem sich der Berufungsbeklagte zur Leistung von monatli- chen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 2'700.00 verpflichtete, womit der Beru- fungsklägerin zusammen mit ihrer AHV-Rente von CHF 2'134.00 eben ein Betrag von rund CHF 4'900.00 zur Verfügung stand. Es kann ohne weiteres davon aus- gegangen werden, dass mit diesem Unterhaltsbeitrag Wohnkosten für eine ange- messene und gleichwertige Wohnsituation der Berufungsklägerin berücksichtigt wurden, wohnte der Berufungsbeklagte doch schon zum damaligen Zeitpunkt in der ehemaligen ehelichen Wohnung. Letztlich ist unklar, wie hoch die tatsächli- chen Wohnkosten der Berufungsklägerin sind. Da sie im Berufungsverfahren aber nicht rügt, dass die von der Vorinstanz anerkannten monatlichen Wohnkosten von CHF 1'500.00 nicht die tatsächlichen Kosten decken, sondern nur vorbringt, dass diese nicht einer gleichwertigen Wohnsituation entsprechen würden, ist davon auszugehen, dass mit Wohnkosten von CHF 1'500.00 der während der Trennung gelebte und vorliegendenfalls massgebliche Standard gewährleistet ist bzw. der während dieser Zeit geltende Bedarf gedeckt ist. Soweit aus den Akten ersichtlich, lebte die Berufungsklägerin seit der Trennung ununterbrochen in O.2_____; zu- mindest wird Gegenteiliges von ihr an keiner Stelle behauptet. Inwiefern sie unter diesen Umständen einen Anspruch haben sollte, gegenüber dem Berufungsbe- klagten Kosten für eine gleichwertige Wohnung in O.1_____ geltend zu machen, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist anzumerken, dass mit dem von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbei- trag zuzüglich der AHV-Rente und der hälftigen Rente der Pensionskasse des Be- rufungsbeklagten (insgesamt CHF 4'900.00) auch der von der Berufungsklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zuletzt geltend gemachte Bedarf von CHF 4'865.00 gedeckt wird (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 2'000.00, Krankenkassenprämie CHF 665.00, Steuern CHF 1'000.00; Akten BG Landquart, act. I./4 S. 2). Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und es bleibt beim vorinstanzlich ermittelten Unterhalsbeitrag zugunsten der Berufungs- klägerin in Höhe von monatlich CHF 700.00.
Seite 25 — 31 5.7.Nebst der erwähnten Rüge bezüglich Höhe der Wohnkosten setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung ferner einzig mit den Einkünften des Beru- fungsbeklagten auseinander und macht geltend, dass diesem für den Lebensun- terhalt ohne Mietkosten CHF 5'700.00 verbleiben würden, währenddem ihr unter Berücksichtigung der Einkünfte von CHF 4'208.00 und Wohnkosten von CHF 2'000.00 noch CHF 2'200.00 für den Lebensunterhalt übrig bleiben würden. Die Differenz von CHF 3'500.00 sei zwischen den Ehegatten zu teilen, infolgedessen ihr ein Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'750.00 zu- stehe; sie begnüge sich jedoch mit CHF 1'500.00. Die Argumentation der Beru- fungsklägerin zielt ins Leere. Verfügt sie nämlich, wie an vorangegangener Stelle festgestellt, über einen gebührenden Unterhalt im Sinne des Gesetzes bzw. ent- sprechend ihrer während der Trennungszeit massgeblichen Lebenshaltung, wel- che die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs bildet, sind die Einkünfte des Beru- fungsbeklagten nicht von Relevanz. Die Rüge ist bereits aus diesem Grund unbe- gründet, weshalb auf die weiteren Einwände der Berufungsklägerin betreffend die vorinstanzliche Einkommensberechnung des Berufungsbeklagten nicht weiter ein- gegangen werden muss. 5.8.Was die vom Anschlussberufungskläger unter Ziff. 6.3 und 6.4 seiner Ein- gabe geltend gemachten Argumente anbelangt, so sind diese lediglich allgemein formuliert und entsprechen teilweise seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Ver- fahren. Er unterlässt es jedoch, sich mit dem auch von ihm angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen und kommt insofern seiner Begründungspflicht nicht nach. In diesen Punkten ist auf die Anschlussberufung mithin nicht einzutreten. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Anschlussberufungsklä- ger bei einer Unterhaltspflicht von monatlich CHF 700.00 keine Verletzung des eigenen während der Trennungszeit gelebten Standards geltend macht. Insbe- sondere rügt er die Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach ihm bei einem Un- terhaltsbeitrag von CHF 700.00 und Wohnnebenkosten von CHF 200.00 bis 300.00 ein Betrag von über CHF 4'000.00 für den übrigen Lebensunterhalt zur Verfügung bleibt. 5.9.Schliesslich rügt der Anschlussberufungskläger, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass die Alimentierung gemäss Eheschutzentscheid deutlich zu hoch ausgefallen sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, eine gerichtliche Abände- rung dieses Entscheids durchzusetzen. Mit dieser Rüge ist er nicht zu hören. Dies namentlich deshalb, weil der während der Trennungszeit geschuldete Unterhalt von den Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist. Bis zum Beweis des Gegenteils kann entgegen der Meinung des Anschlussberufungsklä-
Seite 26 — 31 gers auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass er tatsächlich keine Möglichkeit hatte, eine Änderung bzw. Anpassung der vorsorglichen Unterhalts- modalitäten durch das Gericht herbeizuführen (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Er macht denn auch nicht geltend, dass er ein entsprechendes Gesuch eingereicht hätte und dieses abgewiesen worden wäre. Angesichts dessen erweist sich die An- schlussberufung auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.10. Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitrags- pflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist zwar nach wie vor die Regel, indes steht es dem Sach- gericht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei, dem Pflichtigen rückwir- kend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine nacheheliche Unterhaltspflicht aufzuerlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 194; 128 III 121 E. 3.b.bb S. 123; Urteile des Bundesgerichts 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 7.2 und 5A_34/2015/ vom 29. September 2015 E. 4). Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin die Hälfte der von ihm bezogenen Rente der Pensionskasse der Stadt O.1_____ in Höhe von CHF 2'074.00 seit Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt, mithin seit dem 1. April 2015 (der Scheidungspunkt wurde mit Eingang der Anschlussbe- rufung beim Kantonsgericht am 19. März 2015 rechtskräftig und vollstreckbar [vgl. auch act. D.6]), überweist. Zusammen mit der eigenen AHV-Rente von CHF 2'134.00 und dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 wird der während der Trennung gelebte Standard von monatlich CHF 4'900.00 abgedeckt. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, den Beginn der Unterhaltspflicht ebenfalls mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, mithin ab dem 1. April 2015, festzulegen. 5.11. Wie bereits in der Duplik und Widerklagereplik vom 2. Juli 2013 (Akten BG Landquart, act. II./5 S. 2) beantragt die Berufungsklägerin in Ziff. 2 des Rechtsbe- gehrens, den Unterhaltsbeitrag mit der üblichen Klausel zu indexieren. Die Vor- instanz verzichtete auf eine Indexierung des nachehelichen Unterhalts und hielt in ihrer Begründung fest, dass es sich beim Einkommen des Rentenschuldners nicht um Erwerbseinkommen mit entsprechenden periodischen Anpassungen handle (angefochtener Entscheid E. 5.e S. 14). Die Berufungsklägerin setzt sich weder mit der Begründung der Vorinstanz auseinander noch begründet sie ihr Begehren auf Indexierung anderweitig; eine solche fehlt vielmehr gänzlich. Darauf ist des- halb nicht einzutreten.
Seite 27 — 31 5.12. Schliesslich stellt die Berufungsklägerin den Antrag, ihren Güterrechtsan- spruch ab dem 15. Januar 2015 zu 5% zu verzinsen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Parteien seit jenem Zeitpunkt geschieden seien, weshalb sich eine Verzinsung rechtfertige. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Scheidungspunkt erst am 19. März 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, sodass ei- ne Verzinsung ab dem 15. Januar 2015 bereits aus diesem Grund nicht möglich ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Verzugszinsen erst geschuldet sind, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Voraussetzung hierfür ist die Fälligkeit der Forderung (Art. 102 Abs. 1 OR). Wie der Berufungsbe- klagte zu Recht ausführt, wird die güterrechtliche Ausgleichsforderung erst mit Rechtskraft des Urteils in diesem Punkt fällig, was vorliegend noch nicht der Fall ist. Aufgrund des Weiterzugs des erstinstanzlichen Entscheids mit Berufung und Anschlussberufung war bis zum Vorliegen des Urteils der Berufungsinstanz offen, ob und in welcher Höhe aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt ein Anspruch zugunsten der Berufungsklägerin resultiert (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_61/2013 vom 4. Juli 2913 E. 7). Damit ist der Antrag auf Verzinsung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung abzuweisen. 5.13. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen werden, soweit auf diese einzutreten ist. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und es bleibt bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 zugunsten der Berufungsklägerin mit Wirkung ab 1. April 2015. Ferner hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in Höhe von CHF 210'646.10 zu leisten. Mit dieser Zahlung sind die Eheleute per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinander- gesetzt. 6.Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten und verpflichtete Letztere, Ersterem eine reduzierte ausseramt- liche Entschädigung von CHF 7'210.95 zu bezahlen. Die Berufungsklägerin bean- tragt für den Fall der Gutheissung ihrer Berufung, die vorinstanzlichen Kosten zu 3/4 dem Berufungsbeklagten und zu 1/4 ihr selbst aufzuerlegen. Ferner sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, sie für das Verfahren vor erster Instanz mit CHF 8'000.00 zu entschädigen. Demgegenüber stellt der Anschlussberufungsklä- ger den Antrag, die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und ihn für beide Verfahren ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 28 — 31 6.1.Da der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten teilweise zu korrigie- ren ist, sind auch die Kosten der Vorinstanz neu zu verteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht namentlich in familienrechtlichen Pro- zessen von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten unter Berück- sichtigung weiterer Faktoren nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.2.Im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Kläger Antrag auf Scheidung der Ehe und auf Verpflichtung, der Beklagten gestützt auf Art. 124 ZGB einen Vorsor- geausgleich in Form einer Rente von CHF 2'074.00 sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 4'665.60 zu leisten; im Übrigen seien die Anträge der Beklagten abzuweisen. Derweil beantragte die Beklagte, der Kläger sei zu ver- pflichten, ihr gestützt auf Art. 124 ZGB die Hälfte der von ihm bezogenen Rente der Pensionskasse der Stadt O.1_____, zurzeit CHF 2'074.00, zu überweisen, und ihr gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Betrag von CHF 2'000.00 zu be- zahlen. Schliesslich habe der Kläger ihr eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 710'650.00 zu leisten. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens vermochte die Beklagte mit ihrem Antrag zum nachehelichen Unterhalt zu rund einem Drittel und mit demjenigen zur güterrecht- lichen Auseinandersetzung zu weniger als einem Drittel durchzudringen. Ausge- hend hiervon rechtfertigt es sich daher, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 dem Kläger aufzuerlegen. Im selben Verhältnis erfolgt die Festsetzung der Parteientschädigung. Diese er- folgt gemäss neuerer Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden nach der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung. Dabei wird zunächst das an- teilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforde- rung. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung im Umfang von 1/3 des geltend gemachten und notwendigen Honorars zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 16. Dezember 2014 (Akten BG Landquart, act. I./5) machte der Rechtsvertreter des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren vor Bezirksge- richt Landquart einen entschädigungspflichtigen Aufwand von insgesamt 53.5
Seite 29 — 31 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 zuzüglich Spesen und Mehr- wertsteuer, insgesamt CHF 14'421.90, geltend. Die Höhe der in Rechnung gestell- ten Aufwendungen wurde von der Gegenseite nicht gerügt und erscheint gesamt- haft betrachtet angemessen. Folglich hat die Beklagte den Kläger für das vorin- stanzliche Verfahren mit CHF 4'807.30 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 6.3.Im vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren beantragte die Berufungsklägerin die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von CHF 1'500.00 anstelle des von der Vorinstanz zugesprochenen von CHF 700.00 sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 666'740.00 nebst Verzugszinsen, wohingegen der Anschlussberufungskläger die ersatzlose Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu Lasten der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 50'712.40 verlangte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt weder dem Begehren der einen noch dem Begehren der anderen ent- sprochen wird. Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung vermochte die Berufungsklägerin mit ihrer Forderung zu rund einem Drittel durchzudringen. Es erscheint deshalb auch für das Rechtsmittelverfahren angemessen, die Verfah- renskosten, welche vorliegend auf CHF 8'000.00 festgesetzt werden (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), im Verhältnis von 2/3 zulasten der Berufungsklägerin und von 1/3 zulasten des Beru- fungsbeklagten zu verteilen. In Anwendung der Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung hat die Beru- fungsklägerin den Berufungsbeklagten für das Berufungs- und Anschlussberu- fungsverfahren im Umfang von 1/3 des geltend gemachten und notwendigen Ho- norars aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Ausgehend von einer Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.), wel- che angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berück- sichtigung der eingereichten Rechtsschriften angemessen erscheint, beläuft sich die aussergerichtliche Entschädigung zugunsten des Berufungsbeklagten somit auf CHF 1'666.65 (inkl. Spesen und MwSt.).
Seite 30 — 31 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Y._____ wird verpflichtet, an X._____ ab Rechtskraft des Scheidungspunk- tes, somit ab 1. April 2015, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats einen unbefristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 pro Monat auszurichten. 3.In Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksge- richts Landquart vom 17. Dezember 2014 wird Y._____ verpflichtet, an X._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 210'646.10 zu leisten. Mit dieser Zahlung sind die Eheleute per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. 4.a)In Abänderung von Ziff. 5.a) des Dispositivs des Entscheids des Bezirksge- richts Landquart vom 17. Dezember 2014 werden die vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 10'000.00 zu 1/3 Y._____ (CHF 3'333.35) und zu 2/3 X._____ (CHF 6'666.65) auferlegt und mit dem von Y._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag in Höhe von CHF 5'000.00 hat X._____ dem Gericht innert 30 Tagen zu bezahlen. b)In Abänderung von Ziff. 5.b) des Dispositivs des Entscheids des Bezirksge- richts Landquart vom 17. Dezember 2014 wird X._____ zudem verpflichtet, Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 4'807.30 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihm darüber hinaus den geleisteten Kostenvorschuss anteilsmässig und somit in Höhe von CHF 1'666.65 zu ersetzen. 5.a)Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu 2/3 (CHF 5'333.35) zu Lasten von X._____ und zu 1/3 (CHF 2'666.65) zu Lasten von Y.. Sie werden mit den von den Par- teien geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 8'000.00 verrechnet. X. wird der Restbetrag von CHF 2'666.65 und Y._____ der Restbe- trag von CHF 5'333.35 durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
Seite 31 — 31 b)X._____ wird zudem verpflichtet, Y._____ für das Berufungs- und An- schlussberufungsverfahren mit CHF 1'666.65 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: