Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2015 169
Entscheidungsdatum
15.03.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 29 Ref.:Chur, 15. März 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 16927. April 2016 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst AktuarPers Im Gesuch der X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Ulrich Kobelt, Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern, gegen Y., Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, betreffend Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen, hat sich ergeben:

2 / 29 I. Sachverhalt A.1.Am 29. September 2015 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Maloja ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 ff. ZGB ein. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt seien, den ge- meinsamen Haushalt aufzulösen, und dass sie seit 4. Juli 2015 getrennt leben würden. Ferner sei ihm für die Dauer des Getrenntlebens die Wohnung in O.1_____ und seiner Ehefrau X._____ diejenige in O.2_____ zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Er erklärte sich sodann bereit, seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Unterhaltszahlungen von Fr. 4'200.-- pro Monat zu bezahlen. 2.Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 verlangte X._____ gestützt auf Art. 265 in Verbindung mit Art. 271 ZPO sowie Art. 178 und Art. 227 ZGB, es seien sämtliche von Y._____ bei Banken und Vermögensverwaltungen gehaltenen Ver- mögenswerte superprovisorisch in der Weise sicherzustellen, dass unter Gewähr- leistung der ordentlichen Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte im Rahmen der Vermögensverwaltung darüber nur mit ihrer vorgängigen, schriftlichen Zustim- mung verfügt werden dürfe. Sodann sei Y._____ superprovisorisch zu befehlen, dem Bezirksgericht Maloja das Aktienzertifikat der Firma A., O.3 (nachfolgend A.), auszuhändigen. Im Weiteren sei Y. zu verpflichten, ihr monatlich Fr. 25'000.-- zu bezahlen, sowie eine Liste sämtlicher Bankbezie- hungen nebst vollständigen und detaillierten Kontoauszügen für den Zeitraum vom

  1. Januar 2010 bis 30. September 2015 sowie sämtlichen Buchführungs- und Buchhaltungsunterlagen der besagten Investmentfirma und weiterer Gesellschaf- ten, die er beherrsche oder an denen er beteiligt sei, beizubringen. Schliesslich sei er zu verpflichten, ihr einen Parteikostenvorschuss von Fr. 20'000.-- unter Einräu- mung dessen Nachbezifferung zu bezahlen. 3.Mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 stellte der Einzelrichter am Bezirksge- richt Maloja sämtliche von Y._____ gehaltenen Vermögenswerte bei der B.1_____, der B.2_____, der C._____ und der D._____ superprovisorisch sicher und verpflichtete ihn zudem, das Aktienzertifikat der A._____ beim Bezirksgericht Maloja zu hinterlegen. 4.Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 beantragte Y., die B.2 sei zu ermächtigen, monatliche Daueraufträge auf zwei Konti der B.1_____ zu über- weisen, und die B.1_____ sei zu ermächtigen, die zulasten der bei ihr geführten Konti erteilten Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschriftenverfahren weiterhin auszuführen. Sodann sei ihm zu gestatten, über die beiden letztgenann-

3 / 29 ten Konti bei der B.1_____ allein zu verfügen. Schliesslich seien weitere Mittel mit sofortiger Wirkung freizustellen, da es sich dabei um Kindesvermögen handle. 5.Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 stellte Y._____ die Anträge, es seien die superprovisorisch erlassenen Verfügungen gemäss Entscheid vom 12. Oktober 2015 ersatzlos aufzuheben. Weiter seien die Verfügung betreffend Hinter- legung des Aktienzertifikats der A._____ aufzuheben und zwischen den Parteien die Gütertrennung im Sinne von Art. 176 Abs. 3 ZGB anzuordnen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht seien die Parteien sofort zu einer Eheschutzverhandlung vor- zuladen. 6.Am 23. Oktober 2015 beantragte X., das Rechtsbegehren der Ge- genpartei, wonach festzustellen sei, dass die Parteien berechtigt seien, den ge- meinsamen Haushalt vorübergehend aufzulösen, sei insoweit gutzuheissen, als eine solche Feststellung die Tatsache des Getrenntlebens für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 umfasse, im Übrigen sei es jedoch abzuweisen. Des Weiteren sei die B.2 superprovisorisch anzuweisen, ihr zulasten des Kontos der A._____ monatlich Fr. 25'000.-- zu überweisen. Ebenfalls superprovisorisch sei die B.2_____ anzuweisen, zulasten des Kontos besagter Gesellschaft Fr. 25'000.-- auf das Klientenkonto ihres Anwalts zu überweisen. Eventualiter liess sie weitere Anträge stellen. 7.Mit prozessleitender Verfügung von 27. Oktober 2015 lehnte der Einzelrich- ter am Bezirksgericht Maloja den seitens von X._____ beantragten Erlass super- provisorischer Massnahmen ab und hielt fest, dass sich die Parteien anlässlich der anzusetzenden Verhandlung zur Sache äussern könnten. Auf die von X._____ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 5. November 2015, mitgeteilt am 6. November 2015, nicht ein (ZK1 15 155). 8.Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 stellte X._____ Antrag auf Bescheini- gung der Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Einzel- richters am Bezirksgericht Maloja vom 12. Oktober 2015. Zugleich sei Y._____ das Aktienzertifikat der A._____ unverzüglich polizeilich wegzunehmen, eventuell seien geeignete Zwangsmassnahmen zur Vollstreckung des erwähnten Ent- scheids anzuordnen. Am 11. November 2015 – somit nach der Eheschutzver- handlung vom 9. November 2015 – beantragte Y._____, auf dieses Vollstre- ckungsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell zurzeit nicht einzutreten, subeven- tuell sei es abzuweisen.

4 / 29 B.Nach Durchführung der Eheschutzverhandlung am 9. November 2015, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2015 vorgeladen worden war, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 18. November 2015, mitgeteilt am 19. November 2015, was folgt: "1. Es wird einstweilen festgestellt, dass die Parteien seit 23. Juli 2015 ge- trennt leben und dazu berechtigt sind. 2. Die Wohnung in O.1_____ an der _____ wird dem Gesuchsteller und die Wohnung in O.2_____ im _____ der Gesuchsgegnerin zur alleini- gen Benützung zugewiesen. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Unterhalts- beiträge von monatlich CHF 9'400.- zu entrichten, zahlbar jeweils im Voraus ab 1. Oktober 2015. 4. Die gegenüber der B.1_____, O.4_____ und O.5_____, der B.2_____, O.4_____, der C., O.4, sowie der D., O.6, am _____ 2015 angeordneten Verfügungsbeschränkungen resp. Sicher- stellungsverfügungen werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 5. Die dem Gesuchsteller mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 auferlegte Verpflichtung zur Hinterlegung des Aktienzertifikates der A._____ In- vestment Corp., O.3_____, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller erklärt hat, über das Akti- enzertifikat der A.,, O.3, nicht zu verfügen, solange es zum Gesamtgut gemäss Gütergemeinschaftsvertrag gehört. 6. Es wird vorgemerkt, dass sich der Gesuchsteller zur detaillierten Aus- kunftserteilung über das eheliche Gesamtvermögen bereit erklärt hat. 7. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, den Gesuchsteller zur Leistung ei- nes Anwaltskostenvorschusses zu verpflichten, wird abgewiesen. 8. Die weiteren Anträge der Gesuchsgegnerin werden vollumfänglich ab- gewiesen. 9. Zwischen den Parteien wird per 22. Oktober 2015 die Gütertrennung angeordnet. 10. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 16. November 2015 wird aus dem Recht gewiesen. 11. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.- werden zu neun Zehnteln der Ge- suchsgegnerin und zu einem Zehntel dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind dem Gericht innert 30 Tagen mit den beiliegenden Einzahlungs- scheinen zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller ausseramt- lich mit CHF 6'000.- zu entschädigen. 12. (Rechtsmittelbelehrung). 13. (Mitteilung)."

5 / 29 C.Mit Eingabe vom 27. November 2015 reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 265 ff. ZPO mit folgendem Rechtsbegehren ein: "1. Es seien superprovisorisch zunächst bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 308 ZPO zur Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. November 2015, nach deren Eingang beim Kantonsge- richt von Graubünden für die Dauer des Eheschutzverfahrens über alle Instanzen, und ohne Anhörung des Berufungsbeklagten, gegebenen- falls nach seiner Anhörung, zur Sicherung der güterrechtlichen An- sprüche der Berufungsklägerin am Gesamtgut der Parteien sowie ihrer Ansprüche aus der zum _____ 2009 geschlossenen Ehe mit dem Be- rufungsbeklagten die B.1_____, strasse,, O.4 und O.5_____, B.2_____, platz 8, O.4, C., , O.4, und D., O.6_____, unverzüglich anzuweisen, dass über die direkt im Namen des Berufungsbeklagten, beider Parteien oder im Namen Dritter, insbesondere der A., O.3, bei den genannten Banken hinterlegten Vermögenswerte nur mit der vorgängi- gen, schriftlichen Zustimmung der Berufungsklägerin verfügt werden darf, sofern Verfügungen über dieses Vermögen ausserhalb der or- dentlichen Vermögensverwaltung stehen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklä- gers." Der Rechtsvertreter von X._____ teilte dem Kantonsgericht von Graubünden im Gesuch mit, dass innerhalb der Frist von Art. 314 ZPO gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 Berufung erho- ben werden würde. Gleichzeitig werde ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Siche- rungsmassnahmen gestellt, wofür das Kantonsgericht von Graubünden bzw. des- sen I. Zivilkammer als Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens sachlich zuständig sei. D.Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. November 2015, mitgeteilt glei- chentags, wurde das Gesuch von X._____ von der Vorsitzenden der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden gutgeheissen und die B.1_____, O.4_____ und O.5_____, die B.2_____, O.4_____, die C., O.4, und die D., O.6, angewiesen, dass über die von Y._____ in eigenem Na- men, im Namen beider Parteien oder im Namen Dritter, insbesondere der A., bei den genannten Banken hinterlegten Vermögenswerte nur mit der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung von X. verfügt werden dürfe, sofern Verfügungen über dieses Vermögen ausserhalb der ordentlichen Vermögensver- waltung stünden. Gleichzeitig wurde Y._____ eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen.

6 / 29 Nachdem die B.1_____ dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 mitgeteilt hatte, dass das Ersuchen in der vorgenannten Verfü- gung unklar sei, weil seit der per 14. Juni 2015 erfolgten Vermögensübertragung von der B.1_____ zur O.6_____ keine Geschäftsstelle O.5_____ der B.1_____ mehr existiere bzw. seit Mitte Juni 2015 nur noch die Geschäftsstelle der O.6_____ in O.5_____ existiere, jedoch gegenüber der B.1_____ verfügt worden sei, wurde die Verfügung vom 30. Dezember 2015 am 3. Dezember 2015 insofern berichtigt, als die entsprechenden Anweisungen gegenüber der B.1_____ und/oder der O.6_____ ausgesprochen wurden. E.Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 liess Y._____ folgende Anträ- ge stellen: "1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015/3. Dezember 2015 nichtig ist; evtl. sei diesel- be aufzuheben. 2. Subeventuell: Es sei die B.2_____, O.4_____, richterlich anzuweisen, die monatlichen Daueraufträge über CHF 10'000.-- und CHF 15'650.-- weiterhin auszuführen, nächstmals am 20. Dezember 2015, sodass diese Beträge auf die Konti Nr. _____ und Nr. _____ des Gesuchs- gegners bei der O.6_____ gutgeschrieben werden, und es sei die O.6_____, O.4_____ und O.5_____, richterlich anzuweisen, sowohl al- le bisherigen Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschriftver- fahren auszuführen, als auch die beiden oben erwähnten Konti zu Gunsten des Gesuchsgegners freizugeben. 3. Verfahrensanträge: a) Es seien die gesamten Akten des Bezirksgerichtes Maloja betreffend Eheschutz zwischen den Parteien (Prozess-Nr. ) beizuziehen; b) Die O.6, Postfach, O.4_____, sei richterlich anzuweisen, dass die berichtigte Verfügung betreffend superprovisorische Massnahmen vom 3. Dezember 2015 für sie unbeachtlich ist. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuch- stellerin." F.Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015, mitgeteilt gleichentags, erkannte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden was folgt: "1. In Präzisierung der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015, worin Verfügungen im Rahmen der or- dentlichen Vermögensverwaltung von der Verfügungsbeschränkung ausgenommen wurden, ergehen folgende Anordnungen: a) Die B.2_____ wird ermächtigt, die bestehenden Daueraufträge in Höhe von CHF 15'000.00 und CHF 10'650.00 zulasten des Kontos Nr. , lautend auf A. Investment Corp., und zugunsten der

7 / 29 Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der O.6_____, lautend auf Y., bis auf weiteres auszuführen. b) Die O.6 wird ermächtigt, die bestehenden Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschriftenverfahren zulasten der bei ihr ge- führten Konti Nr. _____ und Nr. , lautend auf Y., bis auf weiteres auszuführen. c) Die O.6_____ wird ermächtigt, von Y._____ zulasten der bei ihr ge- führten Konti Nr. _____ und Nr. _____ erteilte Aufträge zur Überwei- sung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich CHF 9'400.00 an X._____ bis auf weiteres auszuführen. d) Nach Ausführung der monatlichen Überweisung an X._____ gemäss lit. c hiervor ist Y._____ berechtigt, über die beiden Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der O.6_____ bis zu einem Betrage von monatlich CHF 15'000.00 resp. 10'650.00 (jeweils Gesamtbetrag aller Belastun- gen einschliesslich jener gemäss lit. b und c hiervor) alleine zu verfü- gen. 2.Im Übrigen bleibt die Verfügungsbeschränkung gemäss superproviso- rischer Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015 unverändert bestehen. 3.Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 4.(Mitteilung)." G.1. Zwischenzeitlich wurde von X._____ mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden die bereits in ihrem Gesuch vom 27. No- vember 2015 angekündigte Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 eingereicht. Darin liess sie das folgende Rechtsbegehren stellen (ZK1 15 172): "1.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab dem 1. Oktober 2015 monatlich im Voraus CHF 25'000 zu bezahlen; 1.2Unter Vormerknahme der Auskunftspflicht des Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 6 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzel- richters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015-308) sei der Berufungsklägerin nach Vorliegen der Auskünfte gemäss Art. 170 ZGB Gelegenheit einzuräumen, die Höhe der monatlichen Zahlung neu zu beziffern; 2.1Ziffer 9 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015-308) sei aufzuheben; 2.2Die Vollstreckbarkeit der Ziffer 9 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135- 2015-308) sei bis zum Vorliegen eines Endentscheides über das Rechtsbegehren Ziff. 2.1 aufzuschieben, sofern diesem Rechtsbe- gehren keine aufschiebende Wirkung zukommen sollte; 3.In Aufhebung der Ziffer 8 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015- 308) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 25'000 aus-

8 / 29 zurichten, eventuell sei der Anwaltskostenvorschuss angemessen anzupassen. 4.Ein allfälliger Vorschuss des Kantonsgerichts von Graubünden in der Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015-308) zur Deckung der Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO sei beim Berufungsbeklagten zu erheben; 5.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 6'000 zu bezahlen; 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbe- klagten;" 2.Y._____ beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Dezember 2015 die Ab- weisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass dem unter Ziffer 2 der Rechtsbe- gehren subeventualiter gestellten Antrag des Gesuchsgegners, wonach die B.2_____, O.4_____, richterlich anzuweisen sei, die monatlichen Daueraufträge über Fr. 10'000.-- und Fr. 10'650.-- weiterhin auszuführen, sodass diese Beträge auf dessen Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der O.6_____ gutgeschrieben wür- den, und wonach die O.6_____, O.4_____ und O.5_____, richterlich anzuweisen seien, sowohl alle bisherigen Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschrif- tenverfahren auszuführen sowie die beiden oben erwähnten Konti zu seinen Gunsten freizugeben, mit der Verfügung vom 18. Dezember 2015 (act. D.11), mit welcher die superprovisorische Verfügung vom 30. November 2015 (act. D.3) re- sp. 3. Dezember 2015 (act. D.6) modifiziert wurde, bereits nachgekommen wurde. Der entsprechende Antrag kann daher als erledigt betrachtet werden. 2.Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, ist umstritten (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller/Thomas Geiser, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, S. 139 Rz. 09.71; Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas-

9 / 29 ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5a zu Art. 271 ZPO) und wurde vom Bundesgericht bisher offen gelassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_212/2012 vom 15. August 2012 E. 2.2.2 und 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 5). In der Lehre vertritt allerdings die überwiegende Mehrheit der Autoren – soweit sie sich zu dieser Frage äussern – die Auffassung, dass auch in einem Eheschutzverfahren zusätzlich selbständige vorsorgliche oder supersuperprovisorische Massnahmen zulässig sein sollen (Thomas Sutter- Somm/Yannick Jean Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12b zu Art. 271 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brun- ner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 10 zu Art. 273 ZPO; Ivo Schwander, in: Geh- ri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 271 ZPO; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 271 ZPO; Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II, 2. Aufl., Bern 2011, N 15 zu Art. 271 ZPO; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, S. 17 ff., der jedenfalls superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 265 ZPO als Teil des Eheschutzverfahrens für zulässig erachtet). Mit Blick auf diese Lehrmeinungen scheint die Zulässigkeit von vorsorglichen bzw. superprovi- sorischen Massnahmen im Eheschutzverfahren denn auch nur im Zusammenhang mit sog. Leistungsmassnahmen (vorsorgliche bzw. superprovisorische Verpflich- tung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen) umstritten zu sein, was namentlich auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE110069-O vom 8. Februar 2012). Im besagten Urteil begründet das Obergericht seine Auffassung damit, dass bei vorsorglichen Massnahmen die Leistung einer Geldzahlung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig sei (Art. 262 lit. e ZPO) und dass für Eheschutzmassnahmen eine solche Norm fehle. Es verweist auf die Botschaft zur ZPO, wonach die Verpflich- tung zur vorläufigen Unterhaltszahlung im Vaterschaftsprozess, der mit einer Un- terhaltsklage kombiniert wird (Art. 281 ff., Art. 283 aZGB; Art. 303 Abs. 2 ZPO), ausdrücklich erwähnt wird, das Eheschutzverfahren jedoch unerwähnt bleibt (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7355). Das Obergericht schliesst deshalb eine Gesetzeslücke aus und nimmt ein qualifiziertes Schweigen an. Ob diese Auffassung letztlich einer höch- strichterlichen Betrachtung standhält, ist zumindest fraglich, kann jedoch offen ge- lassen werden, da vorliegend eine derartige Leistungsmassnahme nicht zur Dis- kussion steht, sondern eine Sicherungsmassnahme Gegenstand des konkreten

10 / 29 Verfahrens bildet. In Übereinstimmung mit den vorgenannten Autoren ist nach Auffassung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden jedenfalls im Zusammenhang mit Regelungs- (z.B. die Regelung der Obhut bzw. des Besuchsrechts für die Dauer weiterer Abklärungen) und Siche- rungsmassnahmen die Zulässigkeit von vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahmen auch im Eheschutzverfahren zu bejahen (vgl. hierzu auch Fam- Pra.ch 04/2012, S. 1091 ff.), soweit die Voraussetzungen von Art. 261 ZPO gege- ben sind. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Ehe- schutzverfahren unbesehen ihres summarischen Charakters durchaus in die Län- ge ziehen können, die Klärung gewisser Fragen indessen keinen Aufschub zulässt. 3.a.Der Gesuchsgegner bestreitet in der vorliegenden Angelegenheit die sach- liche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zum Erlass von super- provisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen. Seines Erachtens fehle es dies- bezüglich an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60 ZPO). Entsprechend stellt er den Antrag auf Fest- stellung der Nichtigkeit von Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 bzw. 3. Dezember 2015, eventualiter auf deren Aufhebung. Zur Begründung führt er aus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen, d.h. am 27. November 2015, am Kantonsgericht von Graubünden kein Verfahren hängig gewesen sei. Zwar sei die Berufungsfrist gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. No- vember 2015 noch gelaufen, eine Berufungsschrift sei jedoch am 27. November 2015 seitens der Gesuchstellerin (noch) nicht eingereicht worden. Damit sei der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja für provisorische und superprovisorische Verfügungen weiterhin und zumindest vorläufig zuständig geblieben, weshalb das Kantonsgericht von Graubünden auf das Gesuch vom 27. November 2015 gar nicht hätte eintreten dürfen. Es genüge selbstverständlich nicht, zu behaupten, eine Berufung werde später noch eingereicht werden. Damit könne keine sachli- che Zuständigkeit einer zweiten Instanz begründet werden mit dem Ziel, superpro- visorische Anordnungen zu erhalten. Würde anders entschieden, so hätte es jede Partei in der Hand, prozessuale Verfügungen gerade an derjenigen Instanz zu erwirken, die ihr passend zu sein schiene. Das Rechtsmittelverfahren könnte somit durch solche Vorgehensweisen aus den Angeln gehoben werden. Zusammenfas- send folge aus dem Vorstehenden, dass die superprovisorische Verfügung vom 30. November 2015 bzw. 3. Dezember 2015 von einer unzuständigen Instanz er-

11 / 29 lassen worden sei, was wiederum deren Nichtigkeit zur Folge habe. Dem kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. b.Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen die Prozessvor- aussetzungen, zu denen insbesondere auch die sachliche Zuständigkeit des Ge- richts gehört (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Prozessvoraussetzung für das vorliegende Massnahmeverfahren ist unter anderem die sachliche bzw. funktionelle Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden, welche ihrerseits davon abhängt, ob der angefochtene Eheschutzentscheid berufungsfähig ist. Gegen Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO Beru- fung an das Kantonsgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angele- genheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend in Anbetracht der strittigen Punkte (Unterhalt bzw. Nut- zung der Erträge des Gesamtgutes, Anordnung der Gütertrennung, Anwaltskos- tenvorschuss) offensichtlich der Fall, sodass der angefochtene Eheschutzent- scheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 ei- nerseits dem Rechtsmittel der Berufung unterliegt und deren Beurteilung anderer- seits in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden fällt. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivil- rechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivil- kammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ist so- dann die Kammervorsitzende zuständig (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisations- gesetzes [GOG; BR 173.100], Art. 11 Abs. 1 KGV). c.Mit ihrem Gesuch um Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen be- zweckt die Gesuchstellerin, den Zustand, wie er im erstinstanzlichen Verfahren nach Erlass des superprovisorischen Entscheides vom 12. Oktober 2015 bestan- den hat, während der Dauer des Berufungsverfahrens aufrechtzuerhalten und da- durch zu verhindern, dass das eheliche Vermögen (Gesamtgut) vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Anordnung der Gütertrennung ohne ihre Zustimmung verändert wird. Im Ergebnis läuft ihr Begehren demnach auf ei- nen Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Entscheides, soweit da- mit die superprovisorisch angeordneten Verfügungsbeschränkungen wieder auf- gehoben wurden, hinaus. Obschon es sich bei Eheschutzentscheiden um Endent- scheide im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO handelt, fallen sie nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung in den Anwendungsbereich von Art. 315 Abs. 4

12 / 29 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, was bedeutet, dass der Berufung gegen erstin- stanzliche Massnahmeentscheide ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 137 III 475 E. 4.1 S. 477 f. = Pra 2012 Nr. 28; BGE 138 III 565 E. 4.3.1 S. 566; Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3; vgl. auch Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 53 zu Art. 315 ZPO). Mit anderen Worten sind die im angefochte- nen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja angeordneten Mass- nahmen grundsätzlich auch während laufender Rechtmittelfrist vollstreckbar, wo- bei die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen aus- nahmsweise aufschieben kann, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Zuständig für einen all- fälligen Aufschub der Vollstreckbarkeit ist entgegen der Auffassung des Gesuchs- gegners ausschliesslich das Kantonsgericht von Graubünden als Rechtsmittelin- stanz und nicht der Vorderrichter. Fraglich ist allerdings, ob ein derartiges Gesuch um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen, wie vorliegend geschehen, bereits vor Einreichung der Berufung gestellt werden kann, was vom Gesuchsgegner bestritten wird. Die Frage, wie – wenn Vollstreckbarkeit nach den gesetzlichen Regeln gegeben ist – seitens der von der Vollstreckung bedrohten Partei in der "Latenzzeit" vorgegangen werden könne, wird von den Autoren Stae- helin/Bachofner dahingehend beantwortet, dass die Rechtsmittelinstanz den Auf- schub der Vollstreckbarkeit als vorsorgliche Massnahme sui generis bewilligen können soll, wobei sie sich sinngemäss auf Art. 263 ZPO beziehen. So soll die erstinstanzlich unterlegene und von einer allfälligen Zwangsvollstreckung bedrohte Partei den Aufschubsantrag schon vor Einreichen des eigentlichen Rechtsmittels einreichen können, wie dies bei vorsorglichen Massnahmen bereits vor Rechts- hängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens möglich sei. Ein solches Begehren sei – wie jegliche vorsorgliche Massnahme – mit einer Nachteilsprognose sowie der herrschenden Dringlichkeit glaubhaft zu machen, was den Nachteilen für die ob- siegende Partei gegenüberzustellen sei. Erforderlich sei auch die bei vorsorgli- chen Massnahmen zu stellende Hauptsachenprognose (Daniel Stahelin/Eva Ba- chofner, Vollstreckung im Niemandsland, Beschwerdefähige Entscheide zwischen Entscheideröffnung und Zustellung der schriftlichen Begründung, in Jusletter vom 16. April 2012). Anzumerken ist, dass sich die beiden Autoren in den zitierten Aus- führungen einzig auf das Rechtsmittel der Beschwerde beziehen, welcher von Ge- setzes wegen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Nichtsdestotrotz dürften die entsprechenden Überlegungen tel quel auch in Fällen von berufungsfähigen Entscheiden Gültigkeit haben, wenn dem Rechts-

13 / 29 mittel im konkreten Fall die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ebenfalls ent- zogen ist (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Der Einwand, dass die gesuchstellende Par- tei in einem solchen Fall noch gar kein Rechtsmittel eingereicht hat, was die Zu- ständigkeit der Rechtsmittelinstanz infrage stellen könnte, ist zwar grundsätzlich zutreffend, lässt sich aber mit Hinweis auf sonst bestehende Rechtsschutzlücken entkräften (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, Resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung – Abwehr und Rückforderungsmöglichkeiten, in: SJZ 110/2014, S. 61). Markus/Wuffli äussern sich kritisch hierzu, halten aber ebenfalls dafür, dass sich die fehlende Rechtshängigkeit der Hauptsache bei Gesuchstel- lung vor Einreichung des Rechtsmittels insofern relativiere, als immerhin eine «Rechtsmittelhängigkeit» zu erwarten sei. Diese begründe zwar keine Rechtshän- gigkeit im technischen Sinne, dürfte nach Meinung der Autoren aber für eine ana- loge Anwendung von Art. 263 ZPO ausreichend sein (Alexander R. Markus/Daniel Wuffli, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 151/2015, S. 109 ff.). d.Die zitierten Auffassungen vermögen im Ergebnis zu überzeugen, weshalb sich die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die- sen insofern anschliesst, als sie es für zulässig erachtet, dass im Rahmen der An- fechtung von Eheschutzentscheiden bereits vor Einreichung der Berufung bei der Rechtsmittelinstanz ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen bzw. superprovisori- schen Massnahmen gestellt werden kann. Eine derartige Behandlung scheint auch mit Blick auf Art. 263 ZPO sachgerecht. Ist es nämlich – ihrer Natur und ih- rem Zweck entsprechend – möglich, dass vorsorgliche Massnahmen bereits vor der Rechtshängigkeit des eigentlichen Prozesses beantragt werden können (Luci- us Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 263 ZPO), ist nicht einzusehen, weshalb die gleiche Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes einer erstinstanzlich unterlegenen Partei während laufender Rechtsmittelfrist verwehrt sein sollte. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass sich die betreffende Partei in der Zeit zwischen Erlass des erstinstanzlichen Ent- scheids und Einreichung der Berufung sowie allfälliger Gewährung der aufschie- benden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz in einem Zustand der Rechtsunsi- cherheit befände und ohne jedwelche rechtliche Handhabe dem Risiko ausgesetzt wäre, ihres Anspruchs verlustig zu gehen. Dies kann nicht dem Willen des Ge- setzgebers entsprechen. Aus den genannten Gründen ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Berufungsinstanz zur Beurteilung über das von der Gesuchstellerin am 27. November 2015 eingereichte Gesuch entgegen

14 / 29 der Auffassung des Gesuchsgegners gegeben. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ist darüber hinaus die im Gesuch angekündigte Berufung erfolgt, womit die Rechtshängigkeit beim Kantonsgericht von Graubünden auch unter diesem As- pekt zu bejahen ist. e.Problematisch erscheinen könnte im vorliegenden Fall, dass sich die am 3. Dezember 2015 eingereichte Berufung einzig gegen die im Zusammenhang mit der Gütertrennung, dem Unterhalt und dem Anwaltskostenvorschuss erfolgten Anordnungen richtet, wohingegen die Aufhebung der superprovisorisch angeord- neten Verfügungsbeschränkungen gemäss Art. 178 ZGB (Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015) unangefochten blieb (vgl. ZK1 15 172, act. A.1). In diesem Punkt liegt dem- nach ein rechtskräftiger Entscheid des Vorderrichters vor und die (erneute) Anord- nung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB durch das Beru- fungsgericht ist von vornherein ausgeschlossen. Dementsprechend ist es auch der Kammervorsitzenden verwehrt, eine derartige Verfügungsbeschränkung als vor- sorgliche Massnahme für die Dauer des Berufungsverfahrens anzuordnen, zumal der Erlass vorsorglicher Massnahmen auf den Gegenstand des Berufungsverfah- rens beschränkt ist und nur in Betracht kommt, soweit dies im Hinblick auf die noch strittigen Berufungsbegehren erforderlich ist. Gegeben ist die Zuständigkeit der Kammervorsitzenden mit anderen Worten nur für vorsorgliche Massnahmen, mit denen eine drohende Verletzung der Gegenstand des Berufungsverfahren bil- denden Ansprüche abgewendet werden soll, nicht aber in Bereichen, die bereits rechtskräftig entschieden wurden. Bei näherer Betrachtung des vorliegend zu be- urteilenden Gesuches zeigt sich nun allerdings, dass die Gesuchstellerin den be- antragten Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen – dies im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren – nicht mehr mit Art. 178 ZGB begründet, sondern sie sich ausschliesslich auf Art. 261 ff. ZPO stützt. Dementsprechend sollen die bean- tragten Verfügungsbeschränkungen denn auch nur während der Dauer des Beru- fungsverfahrens Wirkung entfalten. Ihr Gesuch ist demnach nicht als Erneuerung der erstinstanzlich abgewiesenen Eheschutzmassnahme (Erlass einer Verfü- gungsbeschränkung für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zu verstehen, sondern es bezweckt einzig die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes (Erhaltung des Gesamtgutes) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Frage der Gütertrennung. Es geht mithin um eine Sicherungsmassnahme im Hinblick auf eine allfällige Fortführung der Gütergemeinschaft, wenn die Beru- fung der Gesuchstellerin gegen die Anordnung der Gütertrennung gutgeheissen werden sollte. Im Einklang damit werden im Gesuch unter Bezugnahme auf die

15 / 29 Voraussetzungen von Art. 261 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO denn auch eine Verlet- zung resp. Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche sowie das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils geltend gemacht. Der Erlass einer solchen Sicherungsmassnahme – die gemäss Art. 262 ZPO eben auch in der An- ordnung einer Verfügungsbeschränkung bestehen kann – ist im vorliegenden Be- rufungsverfahren aber zweifelsohne zulässig. Dass die Aufhebung der erstinstanz- lich angeordneten Verfügungsbeschränkung mit der Berufung nicht mehr ange- fochten wurde, ist im Übrigen damit erklärbar, dass bei Gutheissung der Berufung und damit einhergehender Weiterführung der Gütergemeinschaft gar kein Bedarf mehr für die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung bestünde. Diesfalls wären ausserordentliche Verwaltungshandlungen nämlich von Gesetzes wegen nur mit Zustimmung der Gesuchstellerin möglich (Art. 228 ZGB) und diese wäre gemäss Ziffer C.2. des Ehe- und Erbvertrages (act. III.2) gegenüber Banken und anderen Dritten selber zum Vollzug der Gütergemeinschaft berechtigt. Entsprechende Si- cherungsmassnahmen würden sich demzufolge erübrigen, weswegen eine sepa- rate Anfechtung derselben denn auch ohne weiteres unterbleiben konnte. f.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zum Erlass der superprovisori- schen Verfügung vom 30. November 2015 bzw. 3. Dezember 2015 sachlich zu- ständig war, sodass von der Nichtigkeit dieser Verfügung entgegen der Auffas- sung des Gesuchsgegners keine Rede sein. Ebenso fällt die Beurteilung der Wei- terführung der angeordneten Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (ZK1 15 172) in die Zuständigkeit der Kammervorsitzenden. 4.a.Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die superprovisorische Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015 sei gegenüber der B.1_____ bzw. der O.6_____ unwirksam. Das Kantonsgericht von Graubünden habe die Verfü- gung vom 30. November 2015 korrigiert und von sich aus, d.h. ohne Antrag der Gesuchstellerin, eine Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO vorgenommen, so- dass nun auch die O.6_____ Adressatin der fraglichen superprovisorischen Verfü- gung sein soll. Indessen sei das Dispositiv der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 weder unklar noch widersprüchlich oder unvollständig gewesen. Es richte sich jedoch fälschlicherweise an die B.1_____ und nicht an die O.6_____. Im Gesuch vom 27. November 2015 habe die Gesuchstellerin aus- drücklich und nur die B.1_____ genannt, obwohl dem Publikum, aber insbesonde- re auch den Rechtsanwälten seit längerer Zeit bekannt gewesen sei, dass eine Vermögensübertragung stattgefunden habe, was den Kunden der Bank besonders angezeigt worden sei. Die von Amtes wegen vorgenommene Berichtigung beziehe

16 / 29 sich somit auf einen Fehler, welchen die gesuchstellende Partei begangen habe und den sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Eine solche Fehlerberichtigung sei jedoch vom Wortlaut von Art. 334 ZPO nicht gedeckt und demgemäss unzulässig. Dies wiederum führe dazu, dass die superprovisorische Massnahme vom 3. Dezember 2015 rückgängig gemacht werden müsse, indem das Kantonsgericht von Graubünden die O.6_____ benachrichtige, dass sie nicht Adressatin der (berichtigten) Verfügung betreffend superprovisorische Massnah- me sei. Die Rügen des Gesuchsgegners gehen an der Sache vorbei. b.Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung seines Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Eine Berichtigung ist namentlich dann vorzu- nehmen, wenn im Urteilsdispositiv Irrtümer in den Parteibezeichnungen enthalten sind (Lorenz Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 334 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 334 ZPO). Die Gesuchstellerin bezeichnete in ihrem Ge- such vom 27. November 2015 die B.1_____ als Verfügungsadressatin, wie sie es bereits im erstinstanzlichen Verfahren getan hatte (vgl. act. I.2), wo weder der Ge- suchsgegner noch die B.1_____ auf die Rechtsnachfolge hingewiesen haben. Auch im Nachgang zum Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht vom 12. Oktober 2015, mit welchem vom Gesuchsgegner gehaltene Vermögenswerte su- perprovisorisch sichergestellt wurden und welcher unter anderem ebenfalls der B.1_____ zugestellt wurde (vgl. act. II.1), wurde von keiner Seite gegen die Auf- führung der vermeintlich falschen Verfügungsadressatin opponiert. Erst nach Mit- teilung der superprovisorischen Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. November 2015 sah sich die B.1_____ veranlasst, das Gericht auf diesbezügliche Unklarheiten aufmerksam zu machen (vgl. Schreiben der B.1_____ vom 2. Dezember 2015, act. D.5), woraufhin mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 die entsprechende Berichtigung in Bezug auf die Verfügungs- adressatin vorgenommen wurde (act. D.6). Mit Blick auf den Sinn und Zweck der von der Gesuchstellerin beantragten Verfügungsbeschränkung ist ohne weiteres klar, dass sich sowohl deren Wille als auch der Wille des anordnenden Gerichts auf den aktuellen Rechtsträger der betreffenden Kontobeziehungen bezog. Damit ist die O.6_____ als Rechtsnachfolgerin vom Gesuch ebenso umfasst wie auch von der anschliessenden Verfügung vom 30. November 2015, was mit der Berich-

17 / 29 tigung vom 3. Dezember 2015 denn auch klargestellt wurde. Angesichts der lange Zeit stets unwidersprochen gebliebenen Bezeichnung der B.1_____ als Verfü- gungsadressatin mutet auch der nunmehr an die Gesuchstellerin gerichtete Vor- wurf, wonach sich der Fehler bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte verhindern las- sen, äusserst seltsam an. Dementsprechend ist der Antrag des Gesuchsgegners, wonach das Kantonsgericht von Graubünden die O.6_____ zu benachrichtigen habe, dass sie nicht Adressatin der (berichtigten) Verfügung sei (Ziffer 3.b des Rechtsbegehrens), abzuweisen. 5.a.Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (lit. a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und (lit. b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Sowohl bei der Frage, ob ein Anspruch im Hauptprozess geschützt würde (Hauptsachenprognose), wie bei jener, ob eine Verletzung zu befürchten sei, als auch bei der Frage, ob daraus der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil drohe (Nachteilsprognose), handelt es sich um Progno- sen, die naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet sind (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 12 zu Art. 261 ZPO). Zum einen setzt die vorsorgliche Massnahme entsprechend ihrem Zweck einen zivilrechtlichen An- spruch der gesuchstellenden Partei voraus, für den sie vorläufigen Rechtsschut- zes bedarf. Ein Verfügungsanspruch kann grundsätzlich jede subjektive Berechti- gung des Zivilrechts sein, die auf eine positive oder negative Leistung (Tun, Unter- lassen oder Dulden), Gestaltung und Feststellung gerichtet ist. Die gesuchstellen- de Partei muss ihren Verfügungsanspruch, die Begründetheit ihres materiellen Begehrens glaubhaft machen. Zum anderen hat die gesuchstellende Partei das Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz, ein hinreichendes Rechtsschutzinteres- se und mithin einen Verfügungsgrund darzulegen. Es ist glaubhaft zu machen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bereits beste- hende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser so, wie er lautet, vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht. Der Verfügungsgrund besteht mithin in einer Gefährdung der Rechtsstellung der gesuchstellenden Partei infolge der Prozessdauer (Sprecher, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 261 ZPO mit Hinwei- sen; Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 17 ff.

18 / 29 zu Art. 261 ZPO). Letztlich bedarf es für die Anordnung vorsorglicher Massnah- men der Dringlichkeit, was im Gesetz zwar nicht explizit gesagt wird, sich aber indirekt aus Art. 265 ZPO ergibt, wo «besondere» Dringlichkeit verlangt wird. Dringlichkeit im relativen Sinn, die sich einzig an der Dauer des ordentlichen Ver- fahrens misst, genügt hierbei (Sprecher, a.a.O., N 39 zu Art. 261 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht ha- ben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 613). Der Gesuchsgegner kann allerdings das Glaubhaftmachen des Gesuchstellers zerstören, indem er seinerseits glaub- haft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch inso- weit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summarischen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Parteien als aus- sichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009, E. 3.6.1 mit Hinweisen; Huber, a.a.O., N 25 zu Art. 261 ZPO). Das Gericht kann es mithin bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden las- sen (Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 zu Art. 261 ZPO). b.Vorauszuschicken ist, dass nach bereits erfolgtem Erlass von superproviso- rischen Massnahmen im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Diskussion steht, ob die Voraussetzungen für deren Anordnung dannzumal gegeben waren; insofern ist der Gesuchsgegner nicht zu hören, wenn er in seiner Stellungnahme eine beson- dere Dringlichkeit für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung in Abrede stellt. Zu prüfen ist vorliegend einzig noch, ob für die Dauer des Berufungsverfah- rens ein Sicherungs- bzw. Regelungsbedürfnis besteht, mithin ob die genannten Voraussetzungen von Art. 261 ZPO erfüllt sind. 6.a.Die Gesuchstellerin erblickt die Grundlage ihrer Ansprüche einerseits im Ehe- und Erbvertrag vom 15. Dezember 2014 (Art. 221 ff. ZGB) und andererseits in der am 25. Dezember 2009 eingegangenen Ehe (Art. 159 ff. ZGB). Sie erachtet die Voraussetzungen zum Erlass von Sicherungsmassnahmen für gegeben und begründet diese zunächst mit der Widerrechtlichkeit der vom Vorderrichter ange- ordneten Gütertrennung. So rechtfertige dieser die Anordnung der Gütertrennung mit dem Hinweis darauf, dass den Parteien das Getrenntleben genehmigt worden sei und nur geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten bestünde. Nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe im Eheschutzverfah- ren aber gerade auf diese Kriterien nicht abgestellt werden, zumal die Anordnung

19 / 29 der Gütertrennung einen schweren Eingriff in den Güterstand darstelle. Dass sie sich im Vorfeld des Eheschutzverfahrens mit einer impertinent tiefen Abfindungs- summe von Fr. 80'000.-- nicht einverstanden erklärt habe, dürfe im Rahmen der Beweisbeschränkung des Eheschutzverfahrens nicht als eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des Gesuchsgegners eingestuft werden, die allenfalls eine Anordnung der Gütertrennung rechtfertigen könnte. Diese Wirkung entfalte selbst eine Ansprache auf die Hälfte des Gesamtgutes nicht, die ihr der Vorder- richter in aktenwidriger Weise unterstelle. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe sie tatsächlich unter dem Titel ihres Unterhaltsanspruchs eine hälftige Betei- ligung an den Erträgen des Gesamtgutes geltend gemacht, nachdem der Ge- suchsgegner ursprünglich nur zur Leistung eines Unterhalts von monatlich Fr. 4'200.-- bereit gewesen sei. Eine solche hälftige Beteiligung am Ertrag des Ge- samtgutes stehe ihr von Gesetzes wegen zu; zufolge Fehlens eines eigenen Ein- kommens habe sie sodann auch Anspruch auf Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB. Das blosse Geltendmachen von Unterhalts- oder gesetzlichen Ansprüchen auf Teilhabe an der Gesamtgutnutzung könne für sich keine Gefährdung der wirt- schaftlichen Interessen des Gesuchsgegners darstellen, die unter der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits im Eheschutzverfahren eine Anord- nung der Gütertrennung rechtfertigen könnte. b.Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Anspruch auf Weiterführung der Gütergemeinschaft während der Dauer der Trennung und damit auf Mitverwal- tung/Mitbenützung des Gesamtgutes ist unter dem Aspekt der Hauptsachenpro- gnose zu beurteilen. Dabei geht es um die Frage, ob ein Anspruch im Hauptpro- zess geschützt würde. Wie bereits erwähnt, kann es das Gericht im vorsorglichen Massnahmeverfahren bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen belassen (vgl. E. 5.b hiervor). Im vorliegenden Fall spricht die bundesgerichtliche Recht- sprechung auf den ersten Blick für die Position der Gesuchstellerin. Demnach muss das Eheschutzgericht im Falle der begründeten Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich allein kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Das Bundesgericht bezeichnete denn auch den Entscheid eines Obergerichts, der – einer entsprechenden kantonalen Praxis folgend – einzig auf die fehlende Aus- sicht auf Wiedervereinigung der Parteien abgestellt hat, als willkürlich (Urteil des

20 / 29 Bundesgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2 mit Hinweisen). Im vorlie- genden Fall fokussiert sich die vorinstanzliche Begründung im Wesentlichen auf die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien sowie auf das Verhalten der Gesuchstellerin während des Prozesses, was von dieser im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht kritisiert wird. Zu prüfen gewesen wären vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, die eine Gütertrennung zu rechtfertigen vermocht hätten. Solche werden vom Ge- suchsgegner im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, weshalb auf die- sen Punkt erst im Hauptverfahren (ZK1 15 172) einzugehen sein wird. Als Zwi- schenfazit genügt an dieser Stelle die Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch der Gesuchstellerin jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet ist, was zunächst einmal für die Erhaltung des bestehenden Zustands bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids hinsichtlich der Gütertrennung spricht. Dies gilt umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass generell erhöhte Anforderun- gen an die Widerlegung der Glaubhaftmachung eines Anspruchs zu stellen sind, wenn die beantragte Massnahme auf die Erhaltung des bestehenden Zustands abzielt bzw. damit eine vorgezogene Vollstreckung verhindert werden soll (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 50/51 vom 6. Dezember 2012 E. 4.c). Diesen erhöhten Anforderungen vermögen die Aus- führungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme bei weitem nicht zu genügen. c.An dieser vorläufigen Einschätzung ändern auch die weiteren vom Ge- suchsgegner vorgebrachten Argumente nichts. Irrelevant ist namentlich, welche Ansprüche die Gesuchstellerin bei Auflösung der Gütergemeinschaft wird geltend machen können, wehrt sich die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung doch gerade gegen die Anordnung der Gütertrennung und will sie mit dem vorliegend zu beur- teilenden Gesuch sicherstellen, dass das Gesamtgut im Hinblick auf ihre An- sprüche bei Fortführung der Gütergemeinschaft erhalten bleibt. Dass die Gesuch- stellerin nach ihrem eigenen Zugeständnis keine nennenswerten Vermögensge- genstände in die Ehe eingebracht hat und somit kein Eigengut vorhanden ist, wel- ches bei Auflösung der Gütergemeinschaft an sie zurückfällt (Art. 242 Abs. 1 ZGB), schliesst nicht zum vornherein aus, dass die Gütergemeinschaft während der zweijährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB noch weiterzuführen ist und die Gesuchstellerin bis dahin am Nutzen und Ertrag des Gesamtgutes beteiligt bleibt. Im Übrigen lässt sich aus dem Fehlen von Eigengut keineswegs zwingend ableiten, dass der Gesuchstellerin in der späteren güterrechtlichen Auseinander- setzung keinerlei Ansprüche zustünden, wäre doch zumindest das nach Rück-

21 / 29 nahme des Eigengutes verbleibende Gesamtgut (wozu auch die Erträge des Ei- gengutes gehören) hälftig zu teilen (Art. 242 Abs. 2 ZGB). Dessen Höhe lässt sich mangels vollständiger Offenlegung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgeg- ners derzeit allerdings noch kaum abschätzen. Ihr angesichts dessen auch noch vorzuwerfen, sie habe nicht einmal einen vagen Versuch unternommen, ihre an- geblichen Ansprüche gestützt auf die mit ihm geführte Ehe grössenordnungsmäs- sig zu beziffern, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Soweit der Gesuchs- gegner des Weiteren dafür hält, dass keinerlei zu sichernde Ansprüche der Ge- suchstellerin erbrechtlicher Natur bestünden, da es sich hierbei um blosse An- wartschaften handle, erweisen sich die entsprechenden Ausführungen ebenfalls als unbehelflich. Von erbrechtlichen Ansprüchen der Gesuchstellerin ist in ihrem Gesuch nämlich keine Rede. Sie hat einzig zwecks Glaubhaftmachung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche gemäss Art. 221 ff. ZGB auf das mit "Ehe- und Erbvertrag" bezeichnete Vertragsdokument (act. III.2; IV.1) hingewiesen, ohne indessen auf die darin ebenfalls enthaltenen erbrechtlichen Vereinbarungen Bezug zu nehmen und aus diesen zu sichernde Ansprüche zu ihren Gunsten abzuleiten. Nicht von Belang ist schliesslich, ob für die Gesuchstellerin in Form der in gemeinschaftli- chem Eigentum stehenden Wohnung in O.1_____ bereits eine genügende Sicher- heit besteht und die seitens des Gesuchsgegners bestrittenen güterrechtlichen Ansprüche damit ausreichend gedeckt sind. Diese Frage stellt sich für die bean- tragte vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Berufungsverfahrens nicht, da im Hinblick auf die – zumindest vorübergehende – Fortführung der Gütergemein- schaft das Gesamtgut integral erhalten bleiben muss. 7.a.Die Gesuchstellerin erblickt die drohende Gefahr eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils im Wesentlichen in einer eigenmächtigen Veräusse- rung des Gesamtgutes durch den Gesuchsgegner, weil sie befürchtet, er könnte sämtliche im Gesamtgut der Parteien stehende Vermögenswerte ohne Möglichkeit der Nachverfolgung und der Vollstreckung ins Ausland transferieren. Sie geht da- von aus, dass der Gesuchsgegner nach der erstinstanzlichen Anordnung der Gütertrennung und der Aufhebung der zunächst superprovisorisch verfügten Ver- fügungsbeschränkung nunmehr allein über das Aktienzertifikat der A._____ und damit über das Gesamtgut der Parteien verfügen und jederzeit deren Konto bei der B.2_____ zu ihrem Schaden auskehren könne. b.Klarzustellen ist zunächst einmal, dass es sich bei der Anordnung der Gütertrennung um ein Gestaltungsurteil handelt, dessen rechtsgestaltende Wir- kungen – nämlich die Auflösung des bisherigen Güterstandes, welche im Falle einer allgemeinen Gütergemeinschaft zu einer umfassenden Neuordnung des

22 / 29 Vermögens der Ehegatten führt (Art. 242 ZGB) und mit einer grundlegenden Um- gestaltung der bisherigen Verwaltungs- und Nutzungsordnung (Art. 227 f. ZGB) einhergeht – nicht bereits mit der Vollstreckbarkeit, sondern erst mit der Rechts- kraft des Entscheides eintreten. Selbst nach rechtskräftiger Anordnung der Güter- trennung besteht sodann die gemeinsame Berechtigung der Ehegatten am Ge- samtgut insofern weiter, als sie bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung eine Liquidationsgemeinschaft bilden, die nach wohl herrschender Lehre den für die Erbengemeinschaft geltenden Regeln untersteht (vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar, Band II, Das Famili- enrecht, Bern 1996, N 28 ff. zu Art. 236 ZGB). Dies bedeutet, dass die Ehegatten das bisherige Gesamtgut grundsätzlich weiterhin nur gemeinsam nutzen und ver- walten können, wobei die Art. 227 f. ZGB nach Auflösung des Güterstandes keine Anwendung mehr finden. Davon ausgenommen sind allerdings Vermögenswerte des Gesamtgutes, welche mit der Auflösung des Güterstandes nach Art. 242 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen an einen Ehegatten zurückfallen, d.h. jene Vermö- genswerte, die unter der Errungenschaftsbeteiligung dessen Eigengut wären. Die- ser Rückfall hat dingliche Wirkung: der Übergang von Gesamteigentum ins Allei- neigentum tritt mit der Auflösung des Güterstandes von Gesetzes wegen ein, ohne dass es hierfür einer Besitzübertragung, eines Grundbucheintrages oder einer Ab- tretung bedürfen würde (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 15 zu Art. 242 ZGB). Über das zurückgefallene Eigengut kann der betreffende Ehegatte dem- nach bereits mit Auflösung des Güterstandes alleine verfügen. Dabei ist zu beach- ten, dass gemäss Art. 236 Abs. 2 ZGB bei gerichtlicher Anordnung der Gütertren- nung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Geht man mit Hausheer/Reusser/Geiser davon aus, dass dieser Rückbezug nicht bloss die Berechnung der einzelnen güterrechtlichen Massen und Ansprüche betrifft, sondern der Rückbezug die Auf- lösung als solche umfassen muss, damit der mit der Gütertrennung verfolgte Schutz des Gesuchstellers auch effektiv erreicht wird, führt bereits das Begehren um Gütertrennung zur Auflösung des Güterstandes, welche vorerst allerdings noch bedingt ist: erst mit der rechtskräftigen Gutheissung des Begehrens steht fest, dass der Güterstand bereits mit dessen Einreichung aufgelöst worden ist und die Ehegatten während der Dauer des Verfahrens der Gütertrennung unterstan- den haben. Verwaltungshandlungen, die während des Verfahrens nach den Re- geln der Gütertrennung – aber in Verletzung jener der Gütergemeinschaft – nur von einem Ehegatten vorgenommen worden sind, verbleiben bis zum (rechtskräf- tigen) Abschluss des Verfahrens in der Schwebe (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 24 f. zu Art. 236 ZGB). Der in Art. 236 Abs. 2 ZGB vorgesehene Rück-

23 / 29 bezug hat mit anderen Worten zur Folge, dass ein Ehegatte schon während des Verfahrens, wenn auch erst bedingt über das bei Auflösung des Güterstandes an ihn zurückfallende Eigengut verfügen kann. Bei derartigen Verfügungen besteht zwar das Risiko einer Unwirksamkeit, wenn das Begehren auf Gütertrennung letzt- lich abgewiesen wird. Allerdings können im Verhältnis zu Dritten unter Umständen die sachenrechtlichen Regeln über den gutgläubigen Erwerb zum Tragen kommen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 39 f. zu 236 ZGB). c.Bei der beschriebenen Rechtslage ist nicht auszuschliessen, dass der Ge- suchsgegner von seiner (bedingten) Verfügungsberechtigung über das in die Ehe eingebrachte Vermögen Gebrauch macht und dadurch die Durchsetzung der An- sprüche, welche der Gesuchstellerin bei Fortbestand der Gütergemeinschaft zu- stehen, erschwert oder gar vereitelt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner im externen Verhältnis bisher stets als allein Verfügungsberech- tigter aufgetreten ist. Zwar besteht seinerseits entgegen der Behauptung der Ge- suchstellerin offenbar keine Zeichnungsberechtigung für die A._____ Investment Corp. (vgl. act. C.7 und C.17). Nachdem er unbestrittenermassen deren Alleinakti- onär ist und gemäss seinen eigenen Angaben fast sein gesamtes Vermögen über die A._____ angelegt hat, darf jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er gegenüber den Organen der A._____ instruktionsbefugt ist. Jedenfalls ist er aber in seiner Funktion als Darlehensgeber berechtigt, die Rückzahlung seines Guthabens von ca. 5'000'000.-- (vgl. act. III.8) zu verlangen, wobei aus den Akten hervorgeht, dass in den vergangenen Jahren nebst den regelmässigen Bezügen von monatlich Fr. 25‘650.-- auch immer wieder grössere Beträge zur Auszahlung gelangt sind (vgl. act. C.14). In seiner Stellungnahme stellt der Gesuchsgegner denn auch klar, dass er und nicht etwa beide Ehegatten zusammen für die A._____ die C._____ zur Vermögensverwaltung eingeschaltet und die TGB Treu- hand AG für deren administrativen Belange beigezogen habe. Auch daraus erhellt, dass der Gesuchsgegner diesbezüglich die Aufträge erteilt hat und den genannten Firmen gegenüber im externen Verhältnis weiterhin allein weisungsbefugt ist. In Anbetracht dessen ist die Möglichkeit von für die Gesuchstellerin nachteiligen Transaktionen in der Tat nicht von der Hand zu weisen, wobei auch die Verschie- bung von Vermögenswerten ins Ausland ohne Möglichkeit der Nachverfolgung aufgrund des beruflichen Hintergrunds des Gesuchsgegners, dessen ausgewie- sener Kenntnisse im Finanzsektor und der bereits bestehenden Konstruktion der Vermögensanlage über eine in O.3_____ domizilierte Gesellschaft durchaus im Raum steht.

24 / 29 d.Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners nichts zu ändern. Zwar ist zutreffend, dass er in der Vergangenheit trotz der seit der Trennung bestehenden Möglichkeit nichts Derartiges unternommen hat. Immerhin hat er jedoch im Vorfeld des Eheschutzverfahrens eigenmächtig die gemeinsamen Konti bei der B.1_____ aufgehoben und die beiden Daueraufträge zulasten der A., mit denen die Konti bei der B.1 gespiesen wurden, auf ein persön- liches Konto ändern lassen. Der Gesuchsgegner begründet diese Massnahme damit, dass die Gesuchstellerin in den Monaten August und September 2015 plötzlich und ohne Vorankündigung Barbezüge von rund Fr. 6'400.-- getätigt und Überweisungen von ca. Fr. 5'200.-- veranlasst habe sowie ihre Kreditkarte mit Fr. 1'280.-- belastet worden sei, sie insgesamt somit Fr. 12'844.58 für sich ausgege- ben habe (vgl. act. III.13; C.11). Er habe zu jenem Zeitpunkt befürchten müssen, dass sie neben ihren heimlichen Barbezügen und Überweisungen weitere Mittel, soweit möglich, hinter seinem Rücken behändigen würde, was ihn dazu veranlasst habe, die beiden Konti zu saldieren, welche damals ein Guthaben von Fr. 1'555.66 bzw. Fr. 3'404.04 aufgewiesen hätten. Bei den gegebenen finanziellen Verhältnis- sen und auch mit Blick auf den erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag erscheinen die genannten Bezüge indessen keineswegs derart hoch, dass sich der Gesuchsgegner zu derartigen Massnahmen hätte veranlasst sehen müssen. Lässt man die Zahlungen für die im 2016 geplanten Kurse über holotropes Atmen (total Fr. 5‘169.95) ausser Betracht (solche hatte die Gesuchstellerin nach Darstel- lung des Gesuchsgegners auch schon während des Zusammenlebens besucht, so dass unter diesem Aspekt nicht von einer aussergewöhnlichen Ausgabe ge- sprochen werden kann), hat die Gesuchstellerin in den beiden zur Diskussion ste- henden Monaten rund Fr. 7‘700.-- (d.h. Fr. 3‘850.-- pro Monat) für ihre persönli- chen Bedürfnisse bezogen, wobei den Akten zu entnehmen ist, dass sie sich in dieser Zeit ferienhalber in Spanien aufgehalten hat (vgl. act. III.11 und III.21). Ver- gleicht man diese Ausgaben mit dem Betrag von Fr. 19‘000.--, der den Ehegatten nach Angaben des Gesuchsgegners für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes monatlich zur Verfügung stand, kann von übermässigen Bezügen der Gesuchstel- lerin keine Rede sein, zumal die Gesamtgutsnutzung mangels anderer Abrede im Ehevertrag beiden Ehegatten gleichermassen zusteht. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsgegner in dieser Zeit zusätz- lich für den Mietzins der Wohnung der Gesuchstellerin aufgekommen ist. Dass die Gesuchstellerin einen hinreichenden Anlass zur Saldierung der gemeinsamen Konti gegeben hätte, ist daher nicht ersichtlich. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin dadurch nicht bloss den Zugang zu den rela- tiv bescheidenen Guthaben auf den fraglichen Konti verunmöglicht hat, sondern er

25 / 29 sie damit – abgesehen von dem nach eigenem Ermessen bestimmten Unterhalts- beitrag – vollständig von der weiteren Nutzung der monatlich zufliessenden Mittel des Gesamtgutes ausgeschlossen hat. Dieses die Rechte der Gesuchstellerin ver- letzende Vorgehen während bestehender Gütergemeinschaft und noch vor Einrei- chung eines Begehrens um Gütertrennung ist als Indiz für die Gefahr weiterer ei- genmächtiger Transaktionen zu werten, welche eine auf die Dauer des Rechtsmit- telverfahrens beschränkte Sicherung des Gesamtgutes rechtfertigt. Dass der Ge- suchsgegner eigener Aussage nach keine Veranlassung sieht, im Rahmen der gegenwärtigen eheschutzrechtlichen Auseinandersetzung Änderungen mit Bezug auf die Vermögensverwaltung durchzuführen, und betont, alles beim Alten belas- sen zu wollen, kann bei dieser Ausgangslage nicht genügen und vermag das Be- dürfnis der Gesuchstellerin nach sofortigem (vorsorglichem) Rechtsschutz nicht in Frage zu stellen. Die drohende Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist damit in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. 8.a.In der Praxis des Bundesgerichts wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerade bei vorsorglichen Massnahmen wegen ihrer provisorischen Basis ein be- sonderer Stellenwert eingeräumt. Die Gerichte haben vor der Anordnung von Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Bundesgericht ver- langt neben Glaubhaftmachung und summarischer Rechtsprüfung eine Betrach- tung der Nachteile, welche sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtanord- nung für die jeweils betroffene Partei ergeben. Das Gericht habe dabei namentlich das mutmassliche Recht des Gesuchstellers und die (möglicherweise unwieder- bringlichen) Nachteile der Gegenseite abzuwägen (Zürcher, a.a.O., N 28 zu Art. 261 ZPO; Huber, a.a.O., N 23 zu Art. 261 ZPO). b.Dem Verhältnismässigkeitsprinzip wird mit der Bestätigung der superprovi- sorisch angeordneten Massnahmen in ausreichender Weise Rechnung getragen, wiegen die möglichen Nachteile der Gesuchstellerin bei deren Nichtanordnung doch offensichtlich erheblich schwerer, als dies bei Anordnung derselben für den Gesuchgegner der Fall ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als ihm bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anordnung der Gütertrennung ohnehin nur eine bedingte Verfügungsbefugnis zukommt. Darüber hinaus blieb die ordentliche Ver- mögensverwaltung – worunter den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge auch die Bewirtschaftung des Gesamtgutes im Rahmen der biserigen Anlagepoli- tik zu verstehen ist – von Beginn weg von der Sperre ausgenommen und die für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel wurden in Konkretisierung dieses Vorbe- halts bereits freigegeben. Und schliesslich bleiben mit Zustimmung der Gesuch- stellerin auch weiterhin alle Verwaltungshandlungen möglich; bei unbegründeter

26 / 29 Weigerung derselben kann die Zustimmung des Gerichts eingeholt werden. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. die Bestätigung der superprovisorischen Massnahmen erfüllt. Dem Gesuch ist somit stattzugeben und die mittels superprovisorischer Verfügung vom 30. No- vember 2015 bzw. 3. Dezember 2015 sowie präzisierender Verfügung vom 18. Dezember 2015 angeordneten Massnahme bleiben bis auf weiteres bestehen. c.Soweit sich der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit der Verhältnismäs- sigkeit wiederholt auf das seiner Ansicht nach unklare Begehren der Gesuchstel- lerin beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass diesen Umständen bereits mit der An- passung der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. De- zember 2015 bzw. mit deren Präzisierung Rechnung getragen wurde (vgl. Verfü- gung vom 18. Dezember 2015, act. D.11). Darauf ist unter dem Aspekt der Ver- hältnismässigkeit nicht mehr zurückzukommen. Im Übrigen wurde gegenüber der B.2_____ auf deren Anfrage mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (act. D.15) klar- gestellt, dass die angeordnete Verfügungsbeschränkung nur Vermögenswerte betrifft, welche direkt oder indirekt im Eigentum des Gesuchsgegners stehen, und ihr deshalb nur Kontobeziehungen unterstehen, an denen der Gesuchsgegner wirtschaftlich berechtigt ist, während auf Dritte lautende Kontobeziehungen, bei denen er nur zeichnungsberechtigt ist und seinerseits keine wirtschaftliche Be- rechtigung besteht, davon nicht erfasst werden. Damit ist auch dem Einwand einer zu weit gefassten Verfügungssperre bzw. einer zu unbestimmten Bezeichnung der betroffenen Konti der Boden entzogen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), dem unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskos- ten werden auf Fr. 2‘500.-- festgesetzt (vgl. Art. 13a der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Gesuchstel- lerin nach richterlichem Ermessen festgelegt. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, dem aus den Akten hervorgehenden Aufwand und mit Blick auf die seitens des Gesuchsgegners eingereichte Honorarnote (act. C.24) erscheint auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 240.--, wie er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) bei Fehlen einer Honorarver- einbarung praxisgemäss zur Anwendung gelangt, eine aussergerichtliche Ent- schädigung in Höhe von Fr. 4‘000.-- (inkl. Spesen und MWST) als angemessen.

27 / 29

28 / 29 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch vom 27. November 2015 wird in Bestätigung der superproviso- rischen Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015 sowie der mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 erfolgten Präzisierung gutge- heissen. Damit bleiben die folgenden Anordnungen bis auf weiteres beste- hen: "1. Die B.1_____ und/oder die O.6_____, O.4_____, die B.2_____, O.4_____, die C., O.4, und die D., O.6, wer- den angewiesen, dass über die von Y._____ in eigenem Namen, im Namen beider Parteien oder im Namen Dritter, insbesondere der A., O.3, bei den genannten Banken hinterlegten Vermö- genswerte nur mit der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung von X._____ verfügt werden darf, sofern Verfügungen über dieses Vermö- gen ausserhalb der ordentliche Vermögensverwaltung stehen. 2.a) Die B.2_____ wird ermächtigt, die bestehenden Daueraufträge in Höhe von CHF 15'000.00 und CHF 10'650.00 zulasten des Kontos Nr. 0160- 667649-21, lautend auf A.., und zugunsten der Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der O.6, lautend auf Y., bis auf weiteres auszuführen. b) Die O.6 wird ermächtigt, die bestehenden Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschriftenverfahren zulasten der bei ihr ge- führten Konti Nr. _____ und Nr. , lautend auf Y., bis auf weiteres auszuführen. c) Die O.6_____ wird ermächtigt, von Y._____ zulasten der bei ihr ge- führten Konti Nr. _____ und Nr. _____ erteilte Aufträge zur Überwei- sung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich CHF 9'400.00 an X._____ bis auf weiteres auszuführen. d) Nach Ausführung der monatlichen Überweisung an X._____ gemäss lit. c hiervor ist Y._____ berechtigt, über die beiden Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der O.6_____ bis zu einem Betrage von monatlich CHF 15'000.00 resp. CHF 10'650.00 (jeweils Gesamtbetrag aller Be- lastungen einschliesslich jener gemäss lit. b und c hiervor) alleine zu verfügen." 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten von Y._____ und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.-- wird Y._____ in Rechnung gestellt, der zudem verpflichtet wird, X._____ den Betrag von Fr. 1‘500.-- zu ersetzen. 3.Y._____ hat X._____ für das vorliegende Verfahren mit Fr. 4‘000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.

29 / 29 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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