Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 29 Ref.:Chur, 15. März 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 16927. April 2016 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst AktuarPers Im Gesuch der X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Ulrich Kobelt, Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern, gegen Y., Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, betreffend Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen, hat sich ergeben:
2 / 29 I. Sachverhalt A.1.Am 29. September 2015 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Maloja ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 ff. ZGB ein. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt seien, den gemeinsamen Haushalt aufzulösen, und dass sie seit 4. Juli 2015 getrennt leben würden. Ferner sei ihm für die Dauer des Getrenntlebens die Wohnung in O.1_____ und seiner Ehefrau X._____ diejenige in O.2_____ zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Er erklärte sich sodann bereit, seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Unterhaltszahlungen von Fr. 4'200.-- pro Monat zu bezahlen. 2.Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 verlangte X._____ gestützt auf Art. 265 in Verbindung mit Art. 271 ZPO sowie Art. 178 und Art. 227 ZGB, es seien sämtliche von Y._____ bei Banken und Vermögensverwaltungen gehaltenen Vermögenswerte superprovisorisch in der Weise sicherzustellen, dass unter Gewährleistung der ordentlichen Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte im Rahmen der Vermögensverwaltung darüber nur mit ihrer vorgängigen, schriftlichen Zustimmung verfügt werden dürfe. Sodann sei Y._____ superprovisorisch zu befehlen, dem Bezirksgericht Maloja das Aktienzertifikat der Firma A., O.3 (nachfolgend A.), auszuhändigen. Im Weiteren sei Y. zu verpflichten, ihr monatlich Fr. 25'000.-- zu bezahlen, sowie eine Liste sämtlicher Bankbeziehungen nebst vollständigen und detaillierten Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2015 sowie sämtlichen Buchführungs- und Buchhaltungsunterlagen der besagten Investmentfirma und weiterer Gesellschaften, die er beherrsche oder an denen er beteiligt sei, beizubringen. Schliesslich sei er zu verpflichten, ihr einen Parteikostenvorschuss von Fr. 20'000.-- unter Einräumung dessen Nachbezifferung zu bezahlen. 3.Mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja sämtliche von Y._____ gehaltenen Vermögenswerte bei der B.1_____, der B.2_____, der C._____ und der D._____ superprovisorisch sicher und verpflichtete ihn zudem, das Aktienzertifikat der A._____ beim Bezirksgericht Maloja zu hinterlegen. 4.Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 beantragte Y., die B.2 sei zu ermächtigen, monatliche Daueraufträge auf zwei Konti der B.1_____ zu überweisen, und die B.1_____ sei zu ermächtigen, die zulasten der bei ihr geführten Konti erteilten Daueraufträge und Belastungen gemäss
3 / 29 Lastschriftenverfahren weiterhin auszuführen. Sodann sei ihm zu gestatten, über die beiden letztgenannten Konti bei der B.1_____ allein zu verfügen. Schliesslich seien weitere Mittel mit sofortiger Wirkung freizustellen, da es sich dabei um Kindesvermögen handle. 5.Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 stellte Y._____ die Anträge, es seien die superprovisorisch erlassenen Verfügungen gemäss Entscheid vom 12. Oktober 2015 ersatzlos aufzuheben. Weiter seien die Verfügung betreffend Hinterlegung des Aktienzertifikats der A._____ aufzuheben und zwischen den Parteien die Gütertrennung im Sinne von Art. 176 Abs. 3 ZGB anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Parteien sofort zu einer Eheschutzverhandlung vorzuladen. 6.Am 23. Oktober 2015 beantragte X., das Rechtsbegehren der Gegenpartei, wonach festzustellen sei, dass die Parteien berechtigt seien, den gemeinsamen Haushalt vorübergehend aufzulösen, sei insoweit gutzuheissen, als eine solche Feststellung die Tatsache des Getrenntlebens für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 umfasse, im Übrigen sei es jedoch abzuweisen. Des Weiteren sei die B.2 superprovisorisch anzuweisen, ihr zulasten des Kontos der A._____ monatlich Fr. 25'000.-- zu überweisen. Ebenfalls superprovisorisch sei die B.2_____ anzuweisen, zulasten des Kontos besagter Gesellschaft Fr. 25'000.-- auf das Klientenkonto ihres Anwalts zu überweisen. Eventualiter liess sie weitere Anträge stellen. 7.Mit prozessleitender Verfügung von 27. Oktober 2015 lehnte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja den seitens von X._____ beantragten Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und hielt fest, dass sich die Parteien anlässlich der anzusetzenden Verhandlung zur Sache äussern könnten. Auf die von X._____ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 5. November 2015, mitgeteilt am 6. November 2015, nicht ein (ZK1 15 155). 8.Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 stellte X._____ Antrag auf Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 12. Oktober 2015. Zugleich sei Y._____ das Aktienzertifikat der A._____ unverzüglich polizeilich wegzunehmen, eventuell seien geeignete Zwangsmassnahmen zur Vollstreckung des erwähnten Entscheids anzuordnen. Am 11. November 2015 – somit nach der Eheschutzverhandlung vom 9. November 2015 – beantragte Y._____, auf dieses
4 / 29 Vollstreckungsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell zurzeit nicht einzutreten, subeventuell sei es abzuweisen. B.Nach Durchführung der Eheschutzverhandlung am 9. November 2015, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2015 vorgeladen worden war, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 18. November 2015, mitgeteilt am 19. November 2015, was folgt: "1. Es wird einstweilen festgestellt, dass die Parteien seit 23. Juli 2015 getrennt leben und dazu berechtigt sind. 2. Die Wohnung in O.1_____ an der _____ wird dem Gesuchsteller und die Wohnung in O.2_____ im _____ der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 9'400.- zu entrichten, zahlbar jeweils im Voraus ab 1. Oktober 2015. 4. Die gegenüber der B.1_____, O.4_____ und O.5_____, der B.2_____, O.4_____, der C., O.4, sowie der D., O.6, am _____ 2015 angeordneten Verfügungsbeschränkungen resp. Sicherstellungsverfügungen werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 5. Die dem Gesuchsteller mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 auferlegte Verpflichtung zur Hinterlegung des Aktienzertifikates der A._____ Investment Corp., O.3_____, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller erklärt hat, über das Aktienzertifikat der A.,, O.3, nicht zu verfügen, solange es zum Gesamtgut gemäss Gütergemeinschaftsvertrag gehört. 6. Es wird vorgemerkt, dass sich der Gesuchsteller zur detaillierten Auskunftserteilung über das eheliche Gesamtvermögen bereit erklärt hat. 7. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, den Gesuchsteller zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses zu verpflichten, wird abgewiesen. 8. Die weiteren Anträge der Gesuchsgegnerin werden vollumfänglich abgewiesen. 9. Zwischen den Parteien wird per 22. Oktober 2015 die Gütertrennung angeordnet. 10. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 16. November 2015 wird aus dem Recht gewiesen. 11. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.- werden zu neun Zehnteln der Gesuchsgegnerin und zu einem Zehntel dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind dem Gericht innert 30 Tagen mit den beiliegenden Einzahlungsscheinen zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller ausseramtlich mit CHF 6'000.- zu entschädigen. 12. (Rechtsmittelbelehrung).
5 / 29 13. (Mitteilung)." C.Mit Eingabe vom 27. November 2015 reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 265 ff. ZPO mit folgendem Rechtsbegehren ein: "1. Es seien superprovisorisch zunächst bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 308 ZPO zur Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. November 2015, nach deren Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden für die Dauer des Eheschutzverfahrens über alle Instanzen, und ohne Anhörung des Berufungsbeklagten, gegebenenfalls nach seiner Anhörung, zur Sicherung der güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsklägerin am Gesamtgut der Parteien sowie ihrer Ansprüche aus der zum _____ 2009 geschlossenen Ehe mit dem Berufungsbeklagten die B.1_____, strasse,, O.4 und O.5_____, B.2_____, platz 8, O.4, C., , O.4, und D., O.6_____, unverzüglich anzuweisen, dass über die direkt im Namen des Berufungsbeklagten, beider Parteien oder im Namen Dritter, insbesondere der A., O.3, bei den genannten Banken hinterlegten Vermögenswerte nur mit der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung der Berufungsklägerin verfügt werden darf, sofern Verfügungen über dieses Vermögen ausserhalb der ordentlichen Vermögensverwaltung stehen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers." Der Rechtsvertreter von X._____ teilte dem Kantonsgericht von Graubünden im Gesuch mit, dass innerhalb der Frist von Art. 314 ZPO gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 Berufung erhoben werden würde. Gleichzeitig werde ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen gestellt, wofür das Kantonsgericht von Graubünden bzw. dessen I. Zivilkammer als Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens sachlich zuständig sei. D.Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. November 2015, mitgeteilt gleichentags, wurde das Gesuch von X._____ von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gutgeheissen und die B.1_____, O.4_____ und O.5_____, die B.2_____, O.4_____, die C., O.4, und die D., O.6, angewiesen, dass über die von Y._____ in eigenem Namen, im Namen beider Parteien oder im Namen Dritter, insbesondere der A., bei den genannten Banken hinterlegten Vermögenswerte nur mit der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung von X. verfügt werden dürfe, sofern Verfügungen über dieses Vermögen ausserhalb der ordentlichen Vermögensverwaltung stünden. Gleichzeitig wurde Y._____ eine
6 / 29 Frist von 20 Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen. Nachdem die B.1_____ dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 mitgeteilt hatte, dass das Ersuchen in der vorgenannten Verfügung unklar sei, weil seit der per 14. Juni 2015 erfolgten Vermögensübertragung von der B.1_____ zur O.6_____ keine Geschäftsstelle O.5_____ der B.1_____ mehr existiere bzw. seit Mitte Juni 2015 nur noch die Geschäftsstelle der O.6_____ in O.5_____ existiere, jedoch gegenüber der B.1_____ verfügt worden sei, wurde die Verfügung vom 30. Dezember 2015 am 3. Dezember 2015 insofern berichtigt, als die entsprechenden Anweisungen gegenüber der B.1_____ und/oder der O.6_____ ausgesprochen wurden. E.Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 liess Y._____ folgende Anträge stellen: "1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015/3. Dezember 2015 nichtig ist; evtl. sei dieselbe aufzuheben. 2. Subeventuell: Es sei die B.2_____, O.4_____, richterlich anzuweisen, die monatlichen Daueraufträge über CHF 10'000.-- und CHF 15'650.-- weiterhin auszuführen, nächstmals am 20. Dezember 2015, sodass diese Beträge auf die Konti Nr. _____ und Nr. _____ des Gesuchsgegners bei der O.6_____ gutgeschrieben werden, und es sei die O.6_____, O.4_____ und O.5_____, richterlich anzuweisen, sowohl alle bisherigen Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschriftverfahren auszuführen, als auch die beiden oben erwähnten Konti zu Gunsten des Gesuchsgegners freizugeben. 3. Verfahrensanträge: a) Es seien die gesamten Akten des Bezirksgerichtes Maloja betreffend Eheschutz zwischen den Parteien (Prozess-Nr. ) beizuziehen; b) Die O.6, Postfach, O.4_____, sei richterlich anzuweisen, dass die berichtigte Verfügung betreffend superprovisorische Massnahmen vom 3. Dezember 2015 für sie unbeachtlich ist. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin." F.Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015, mitgeteilt gleichentags, erkannte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden was folgt: "1. In Präzisierung der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015, worin Verfügungen im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung von der Verfügungsbeschränkung ausgenommen wurden, ergehen folgende Anordnungen:
7 / 29 a) Die B.2_____ wird ermächtigt, die bestehenden Daueraufträge in Höhe von CHF 15'000.00 und CHF 10'650.00 zulasten des Kontos Nr. , lautend auf A. Investment Corp., und zugunsten der Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der O.6_____, lautend auf Y., bis auf weiteres auszuführen. b) Die O.6 wird ermächtigt, die bestehenden Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschriftenverfahren zulasten der bei ihr geführten Konti Nr. _____ und Nr. , lautend auf Y., bis auf weiteres auszuführen. c) Die O.6_____ wird ermächtigt, von Y._____ zulasten der bei ihr geführten Konti Nr. _____ und Nr. _____ erteilte Aufträge zur Überweisung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich CHF 9'400.00 an X._____ bis auf weiteres auszuführen. d) Nach Ausführung der monatlichen Überweisung an X._____ gemäss lit. c hiervor ist Y._____ berechtigt, über die beiden Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der O.6_____ bis zu einem Betrage von monatlich CHF 15'000.00 resp. 10'650.00 (jeweils Gesamtbetrag aller Belastungen einschliesslich jener gemäss lit. b und c hiervor) alleine zu verfügen. 2.Im Übrigen bleibt die Verfügungsbeschränkung gemäss superprovisorischer Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015 unverändert bestehen. 3.Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 4.(Mitteilung)." G.1. Zwischenzeitlich wurde von X._____ mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden die bereits in ihrem Gesuch vom 27. November 2015 angekündigte Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 eingereicht. Darin liess sie das folgende Rechtsbegehren stellen (ZK1 15 172): "1.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab dem 1. Oktober 2015 monatlich im Voraus CHF 25'000 zu bezahlen; 1.2Unter Vormerknahme der Auskunftspflicht des Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 6 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015-308) sei der Berufungsklägerin nach Vorliegen der Auskünfte gemäss Art. 170 ZGB Gelegenheit einzuräumen, die Höhe der monatlichen Zahlung neu zu beziffern; 2.1Ziffer 9 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015-308) sei aufzuheben; 2.2Die Vollstreckbarkeit der Ziffer 9 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135- 2015-308) sei bis zum Vorliegen eines Endentscheides über das Rechtsbegehren Ziff. 2.1 aufzuschieben, sofern diesem Rechtsbegehren keine aufschiebende Wirkung zukommen sollte;
8 / 29 3.In Aufhebung der Ziffer 8 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015- 308) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 25'000 auszurichten, eventuell sei der Anwaltskostenvorschuss angemessen anzupassen. 4.Ein allfälliger Vorschuss des Kantonsgerichts von Graubünden in der Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. 135-2015-308) zur Deckung der Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO sei beim Berufungsbeklagten zu erheben; 5.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000 zu bezahlen; 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten;" 2.Y._____ beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Dezember 2015 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass dem unter Ziffer 2 der Rechtsbegehren subeventualiter gestellten Antrag des Gesuchsgegners, wonach die B.2_____, O.4_____, richterlich anzuweisen sei, die monatlichen Daueraufträge über Fr. 10'000.-- und Fr. 10'650.-- weiterhin auszuführen, sodass diese Beträge auf dessen Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der O.6_____ gutgeschrieben würden, und wonach die O.6_____, O.4_____ und O.5_____, richterlich anzuweisen seien, sowohl alle bisherigen Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschriftenverfahren auszuführen sowie die beiden oben erwähnten Konti zu seinen Gunsten freizugeben, mit der Verfügung vom 18. Dezember 2015 (act. D.11), mit welcher die superprovisorische Verfügung vom 30. November 2015 (act. D.3) resp. 3. Dezember 2015 (act. D.6) modifiziert wurde, bereits nachgekommen wurde. Der entsprechende Antrag kann daher als erledigt betrachtet werden.
9 / 29 2.Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, ist umstritten (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller/Thomas Geiser, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, S. 139 Rz. 09.71; Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5a zu Art. 271 ZPO) und wurde vom Bundesgericht bisher offen gelassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_212/2012 vom 15. August 2012 E. 2.2.2 und 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 5). In der Lehre vertritt allerdings die überwiegende Mehrheit der Autoren – soweit sie sich zu dieser Frage äussern – die Auffassung, dass auch in einem Eheschutzverfahren zusätzlich selbständige vorsorgliche oder supersuperprovisorische Massnahmen zulässig sein sollen (Thomas Sutter-Somm/Yannick Jean Hostettler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12b zu Art. 271 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 10 zu Art. 273 ZPO; Ivo Schwander, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 271 ZPO; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 271 ZPO; Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II, 2. Aufl., Bern 2011, N 15 zu Art. 271 ZPO; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, S. 17 ff., der jedenfalls superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 265 ZPO als Teil des Eheschutzverfahrens für zulässig erachtet). Mit Blick auf diese Lehrmeinungen scheint die Zulässigkeit von vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahmen im Eheschutzverfahren denn auch nur im Zusammenhang mit sog. Leistungsmassnahmen (vorsorgliche bzw. superprovisorische Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen) umstritten zu sein, was namentlich auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE110069-O vom 8. Februar 2012). Im besagten Urteil begründet das Obergericht seine Auffassung damit, dass bei vorsorglichen Massnahmen die Leistung einer Geldzahlung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig sei (Art. 262 lit. e ZPO) und dass für Eheschutzmassnahmen eine solche Norm fehle. Es verweist auf die Botschaft zur ZPO, wonach die Verpflichtung zur vorläufigen Unterhaltszahlung im Vaterschaftsprozess, der mit einer Unterhaltsklage kombiniert wird (Art. 281 ff., Art. 283 aZGB; Art. 303 Abs. 2 ZPO), ausdrücklich erwähnt wird, das Eheschutzverfahren jedoch unerwähnt bleibt (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni
10 / 29 2006, BBl 2006 S. 7355). Das Obergericht schliesst deshalb eine Gesetzeslücke aus und nimmt ein qualifiziertes Schweigen an. Ob diese Auffassung letztlich einer höchstrichterlichen Betrachtung standhält, ist zumindest fraglich, kann jedoch offen gelassen werden, da vorliegend eine derartige Leistungsmassnahme nicht zur Diskussion steht, sondern eine Sicherungsmassnahme Gegenstand des konkreten Verfahrens bildet. In Übereinstimmung mit den vorgenannten Autoren ist nach Auffassung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden jedenfalls im Zusammenhang mit Regelungs- (z.B. die Regelung der Obhut bzw. des Besuchsrechts für die Dauer weiterer Abklärungen) und Sicherungsmassnahmen die Zulässigkeit von vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahmen auch im Eheschutzverfahren zu bejahen (vgl. hierzu auch FamPra.ch 04/2012, S. 1091 ff.), soweit die Voraussetzungen von Art. 261 ZPO gegeben sind. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Eheschutzverfahren unbesehen ihres summarischen Charakters durchaus in die Länge ziehen können, die Klärung gewisser Fragen indessen keinen Aufschub zulässt. 3.a.Der Gesuchsgegner bestreitet in der vorliegenden Angelegenheit die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zum Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen. Seines Erachtens fehle es diesbezüglich an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60 ZPO). Entsprechend stellt er den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 bzw. 3. Dezember 2015, eventualiter auf deren Aufhebung. Zur Begründung führt er aus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen, d.h. am 27. November 2015, am Kantonsgericht von Graubünden kein Verfahren hängig gewesen sei. Zwar sei die Berufungsfrist gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 noch gelaufen, eine Berufungsschrift sei jedoch am 27. November 2015 seitens der Gesuchstellerin (noch) nicht eingereicht worden. Damit sei der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja für provisorische und superprovisorische Verfügungen weiterhin und zumindest vorläufig zuständig geblieben, weshalb das Kantonsgericht von Graubünden auf das Gesuch vom 27. November 2015 gar nicht hätte eintreten dürfen. Es genüge selbstverständlich nicht, zu behaupten, eine Berufung werde später noch eingereicht werden. Damit könne keine sachliche Zuständigkeit einer zweiten Instanz begründet werden mit dem Ziel, superprovisorische Anordnungen zu erhalten. Würde anders entschieden, so hätte es jede Partei in der Hand, prozessuale Verfügungen
11 / 29 gerade an derjenigen Instanz zu erwirken, die ihr passend zu sein schiene. Das Rechtsmittelverfahren könnte somit durch solche Vorgehensweisen aus den Angeln gehoben werden. Zusammenfassend folge aus dem Vorstehenden, dass die superprovisorische Verfügung vom 30. November 2015 bzw. 3. Dezember 2015 von einer unzuständigen Instanz erlassen worden sei, was wiederum deren Nichtigkeit zur Folge habe. Dem kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. b.Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen, zu denen insbesondere auch die sachliche Zuständigkeit des Gerichts gehört (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Prozessvoraussetzung für das vorliegende Massnahmeverfahren ist unter anderem die sachliche bzw. funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden, welche ihrerseits davon abhängt, ob der angefochtene Eheschutzentscheid berufungsfähig ist. Gegen Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend in Anbetracht der strittigen Punkte (Unterhalt bzw. Nutzung der Erträge des Gesamtgutes, Anordnung der Gütertrennung, Anwaltskostenvorschuss) offensichtlich der Fall, sodass der angefochtene Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 einerseits dem Rechtsmittel der Berufung unterliegt und deren Beurteilung andererseits in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden fällt. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ist sodann die Kammervorsitzende zuständig (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.100], Art. 11 Abs. 1 KGV). c.Mit ihrem Gesuch um Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen bezweckt die Gesuchstellerin, den Zustand, wie er im erstinstanzlichen Verfahren nach Erlass des superprovisorischen Entscheides vom 12. Oktober 2015 bestanden hat, während der Dauer des Berufungsverfahrens aufrechtzuerhalten und dadurch zu verhindern, dass das eheliche Vermögen (Gesamtgut) vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Anordnung der
12 / 29 Gütertrennung ohne ihre Zustimmung verändert wird. Im Ergebnis läuft ihr Begehren demnach auf einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Entscheides, soweit damit die superprovisorisch angeordneten Verfügungsbeschränkungen wieder aufgehoben wurden, hinaus. Obschon es sich bei Eheschutzentscheiden um Endentscheide im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO handelt, fallen sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den Anwendungsbereich von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, was bedeutet, dass der Berufung gegen erstinstanzliche Massnahmeentscheide ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 137 III 475 E. 4.1 S. 477 f. = Pra 2012 Nr. 28; BGE 138 III 565 E. 4.3.1 S. 566; Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3; vgl. auch Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 53 zu Art. 315 ZPO). Mit anderen Worten sind die im angefochtenen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja angeordneten Massnahmen grundsätzlich auch während laufender Rechtmittelfrist vollstreckbar, wobei die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen ausnahmsweise aufschieben kann, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Zuständig für einen allfälligen Aufschub der Vollstreckbarkeit ist entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners ausschliesslich das Kantonsgericht von Graubünden als Rechtsmittelinstanz und nicht der Vorderrichter. Fraglich ist allerdings, ob ein derartiges Gesuch um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen, wie vorliegend geschehen, bereits vor Einreichung der Berufung gestellt werden kann, was vom Gesuchsgegner bestritten wird. Die Frage, wie – wenn Vollstreckbarkeit nach den gesetzlichen Regeln gegeben ist – seitens der von der Vollstreckung bedrohten Partei in der "Latenzzeit" vorgegangen werden könne, wird von den Autoren Staehelin/Bachofner dahingehend beantwortet, dass die Rechtsmittelinstanz den Aufschub der Vollstreckbarkeit als vorsorgliche Massnahme sui generis bewilligen können soll, wobei sie sich sinngemäss auf Art. 263 ZPO beziehen. So soll die erstinstanzlich unterlegene und von einer allfälligen Zwangsvollstreckung bedrohte Partei den Aufschubsantrag schon vor Einreichen des eigentlichen Rechtsmittels einreichen können, wie dies bei vorsorglichen Massnahmen bereits vor Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens möglich sei. Ein solches Begehren sei – wie jegliche vorsorgliche Massnahme – mit einer Nachteilsprognose sowie der herrschenden Dringlichkeit glaubhaft zu machen, was den Nachteilen für die obsiegende Partei gegenüberzustellen sei. Erforderlich sei auch die bei vorsorglichen Massnahmen zu stellende Hauptsachenprognose
13 / 29 (Daniel Stahelin/Eva Bachofner, Vollstreckung im Niemandsland, Beschwerdefähige Entscheide zwischen Entscheideröffnung und Zustellung der schriftlichen Begründung, in Jusletter vom 16. April 2012). Anzumerken ist, dass sich die beiden Autoren in den zitierten Ausführungen einzig auf das Rechtsmittel der Beschwerde beziehen, welcher von Gesetzes wegen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Nichtsdestotrotz dürften die entsprechenden Überlegungen tel quel auch in Fällen von berufungsfähigen Entscheiden Gültigkeit haben, wenn dem Rechtsmittel im konkreten Fall die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ebenfalls entzogen ist (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Der Einwand, dass die gesuchstellende Partei in einem solchen Fall noch gar kein Rechtsmittel eingereicht hat, was die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz infrage stellen könnte, ist zwar grundsätzlich zutreffend, lässt sich aber mit Hinweis auf sonst bestehende Rechtsschutzlücken entkräften (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, Resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung – Abwehr und Rückforderungsmöglichkeiten, in: SJZ 110/2014, S. 61). Markus/Wuffli äussern sich kritisch hierzu, halten aber ebenfalls dafür, dass sich die fehlende Rechtshängigkeit der Hauptsache bei Gesuchstellung vor Einreichung des Rechtsmittels insofern relativiere, als immerhin eine «Rechtsmittelhängigkeit» zu erwarten sei. Diese begründe zwar keine Rechtshängigkeit im technischen Sinne, dürfte nach Meinung der Autoren aber für eine analoge Anwendung von Art. 263 ZPO ausreichend sein (Alexander R. Markus/Daniel Wuffli, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 151/2015, S. 109 ff.). d.Die zitierten Auffassungen vermögen im Ergebnis zu überzeugen, weshalb sich die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden diesen insofern anschliesst, als sie es für zulässig erachtet, dass im Rahmen der Anfechtung von Eheschutzentscheiden bereits vor Einreichung der Berufung bei der Rechtsmittelinstanz ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahmen gestellt werden kann. Eine derartige Behandlung scheint auch mit Blick auf Art. 263 ZPO sachgerecht. Ist es nämlich – ihrer Natur und ihrem Zweck entsprechend – möglich, dass vorsorgliche Massnahmen bereits vor der Rechtshängigkeit des eigentlichen Prozesses beantragt werden können (Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 263 ZPO), ist nicht einzusehen, weshalb die gleiche Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes einer erstinstanzlich unterlegenen Partei während laufender Rechtsmittelfrist verwehrt sein sollte.
14 / 29 Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass sich die betreffende Partei in der Zeit zwischen Erlass des erstinstanzlichen Entscheids und Einreichung der Berufung sowie allfälliger Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz in einem Zustand der Rechtsunsicherheit befände und ohne jedwelche rechtliche Handhabe dem Risiko ausgesetzt wäre, ihres Anspruchs verlustig zu gehen. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Aus den genannten Gründen ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Berufungsinstanz zur Beurteilung über das von der Gesuchstellerin am 27. November 2015 eingereichte Gesuch entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners gegeben. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ist darüber hinaus die im Gesuch angekündigte Berufung erfolgt, womit die Rechtshängigkeit beim Kantonsgericht von Graubünden auch unter diesem Aspekt zu bejahen ist. e.Problematisch erscheinen könnte im vorliegenden Fall, dass sich die am 3. Dezember 2015 eingereichte Berufung einzig gegen die im Zusammenhang mit der Gütertrennung, dem Unterhalt und dem Anwaltskostenvorschuss erfolgten Anordnungen richtet, wohingegen die Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Verfügungsbeschränkungen gemäss Art. 178 ZGB (Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015) unangefochten blieb (vgl. ZK1 15 172, act. A.1). In diesem Punkt liegt demnach ein rechtskräftiger Entscheid des Vorderrichters vor und die (erneute) Anordnung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB durch das Berufungsgericht ist von vornherein ausgeschlossen. Dementsprechend ist es auch der Kammervorsitzenden verwehrt, eine derartige Verfügungsbeschränkung als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Berufungsverfahrens anzuordnen, zumal der Erlass vorsorglicher Massnahmen auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränkt ist und nur in Betracht kommt, soweit dies im Hinblick auf die noch strittigen Berufungsbegehren erforderlich ist. Gegeben ist die Zuständigkeit der Kammervorsitzenden mit anderen Worten nur für vorsorgliche Massnahmen, mit denen eine drohende Verletzung der Gegenstand des Berufungsverfahren bildenden Ansprüche abgewendet werden soll, nicht aber in Bereichen, die bereits rechtskräftig entschieden wurden. Bei näherer Betrachtung des vorliegend zu beurteilenden Gesuches zeigt sich nun allerdings, dass die Gesuchstellerin den beantragten Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen – dies im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren – nicht mehr mit Art. 178 ZGB begründet, sondern sie sich ausschliesslich auf Art. 261 ff. ZPO stützt. Dementsprechend sollen die
15 / 29 beantragten Verfügungsbeschränkungen denn auch nur während der Dauer des Berufungsverfahrens Wirkung entfalten. Ihr Gesuch ist demnach nicht als Erneuerung der erstinstanzlich abgewiesenen Eheschutzmassnahme (Erlass einer Verfügungsbeschränkung für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zu verstehen, sondern es bezweckt einzig die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes (Erhaltung des Gesamtgutes) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Frage der Gütertrennung. Es geht mithin um eine Sicherungsmassnahme im Hinblick auf eine allfällige Fortführung der Gütergemeinschaft, wenn die Berufung der Gesuchstellerin gegen die Anordnung der Gütertrennung gutgeheissen werden sollte. Im Einklang damit werden im Gesuch unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen von Art. 261 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO denn auch eine Verletzung resp. Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche sowie das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils geltend gemacht. Der Erlass einer solchen Sicherungsmassnahme – die gemäss Art. 262 ZPO eben auch in der Anordnung einer Verfügungsbeschränkung bestehen kann – ist im vorliegenden Berufungsverfahren aber zweifelsohne zulässig. Dass die Aufhebung der erstinstanzlich angeordneten Verfügungsbeschränkung mit der Berufung nicht mehr angefochten wurde, ist im Übrigen damit erklärbar, dass bei Gutheissung der Berufung und damit einhergehender Weiterführung der Gütergemeinschaft gar kein Bedarf mehr für die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung bestünde. Diesfalls wären ausserordentliche Verwaltungshandlungen nämlich von Gesetzes wegen nur mit Zustimmung der Gesuchstellerin möglich (Art. 228 ZGB) und diese wäre gemäss Ziffer C.2. des Ehe- und Erbvertrages (act. III.2) gegenüber Banken und anderen Dritten selber zum Vollzug der Gütergemeinschaft berechtigt. Entsprechende Sicherungsmassnahmen würden sich demzufolge erübrigen, weswegen eine separate Anfechtung derselben denn auch ohne weiteres unterbleiben konnte. f.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zum Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 bzw. 3. Dezember 2015 sachlich zuständig war, sodass von der Nichtigkeit dieser Verfügung entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners keine Rede sein. Ebenso fällt die Beurteilung der Weiterführung der angeordneten Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (ZK1 15 172) in die Zuständigkeit der Kammervorsitzenden. 4.a.Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die superprovisorische Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015 sei gegenüber der B.1_____ bzw. der O.6_____ unwirksam. Das Kantonsgericht von Graubünden habe die
16 / 29 Verfügung vom 30. November 2015 korrigiert und von sich aus, d.h. ohne Antrag der Gesuchstellerin, eine Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO vorgenommen, sodass nun auch die O.6_____ Adressatin der fraglichen superprovisorischen Verfügung sein soll. Indessen sei das Dispositiv der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 weder unklar noch widersprüchlich oder unvollständig gewesen. Es richte sich jedoch fälschlicherweise an die B.1_____ und nicht an die O.6_____. Im Gesuch vom 27. November 2015 habe die Gesuchstellerin ausdrücklich und nur die B.1_____ genannt, obwohl dem Publikum, aber insbesondere auch den Rechtsanwälten seit längerer Zeit bekannt gewesen sei, dass eine Vermögensübertragung stattgefunden habe, was den Kunden der Bank besonders angezeigt worden sei. Die von Amtes wegen vorgenommene Berichtigung beziehe sich somit auf einen Fehler, welchen die gesuchstellende Partei begangen habe und den sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Eine solche Fehlerberichtigung sei jedoch vom Wortlaut von Art. 334 ZPO nicht gedeckt und demgemäss unzulässig. Dies wiederum führe dazu, dass die superprovisorische Massnahme vom 3. Dezember 2015 rückgängig gemacht werden müsse, indem das Kantonsgericht von Graubünden die O.6_____ benachrichtige, dass sie nicht Adressatin der (berichtigten) Verfügung betreffend superprovisorische Massnahme sei. Die Rügen des Gesuchsgegners gehen an der Sache vorbei. b.Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung seines Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Eine Berichtigung ist namentlich dann vorzunehmen, wenn im Urteilsdispositiv Irrtümer in den Parteibezeichnungen enthalten sind (Lorenz Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 334 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 334 ZPO). Die Gesuchstellerin bezeichnete in ihrem Gesuch vom 27. November 2015 die B.1_____ als Verfügungsadressatin, wie sie es bereits im erstinstanzlichen Verfahren getan hatte (vgl. act. I.2), wo weder der Gesuchsgegner noch die B.1_____ auf die Rechtsnachfolge hingewiesen haben. Auch im Nachgang zum Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht vom 12. Oktober 2015, mit welchem vom Gesuchsgegner gehaltene Vermögenswerte superprovisorisch sichergestellt wurden und welcher unter anderem ebenfalls der B.1_____
17 / 29 zugestellt wurde (vgl. act. II.1), wurde von keiner Seite gegen die Aufführung der vermeintlich falschen Verfügungsadressatin opponiert. Erst nach Mitteilung der superprovisorischen Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. November 2015 sah sich die B.1_____ veranlasst, das Gericht auf diesbezügliche Unklarheiten aufmerksam zu machen (vgl. Schreiben der B.1_____ vom 2. Dezember 2015, act. D.5), woraufhin mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 die entsprechende Berichtigung in Bezug auf die Verfügungsadressatin vorgenommen wurde (act. D.6). Mit Blick auf den Sinn und Zweck der von der Gesuchstellerin beantragten Verfügungsbeschränkung ist ohne weiteres klar, dass sich sowohl deren Wille als auch der Wille des anordnenden Gerichts auf den aktuellen Rechtsträger der betreffenden Kontobeziehungen bezog. Damit ist die O.6_____ als Rechtsnachfolgerin vom Gesuch ebenso umfasst wie auch von der anschliessenden Verfügung vom 30. November 2015, was mit der Berichtigung vom 3. Dezember 2015 denn auch klargestellt wurde. Angesichts der lange Zeit stets unwidersprochen gebliebenen Bezeichnung der B.1_____ als Verfügungsadressatin mutet auch der nunmehr an die Gesuchstellerin gerichtete Vorwurf, wonach sich der Fehler bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte verhindern lassen, äusserst seltsam an. Dementsprechend ist der Antrag des Gesuchsgegners, wonach das Kantonsgericht von Graubünden die O.6_____ zu benachrichtigen habe, dass sie nicht Adressatin der (berichtigten) Verfügung sei (Ziffer 3.b des Rechtsbegehrens), abzuweisen. 5.a.Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (lit. a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und (lit. b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Sowohl bei der Frage, ob ein Anspruch im Hauptprozess geschützt würde (Hauptsachenprognose), wie bei jener, ob eine Verletzung zu befürchten sei, als auch bei der Frage, ob daraus der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (Nachteilsprognose), handelt es sich um Prognosen, die naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet sind (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 12 zu Art. 261 ZPO). Zum einen setzt die vorsorgliche Massnahme entsprechend ihrem Zweck einen zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei voraus, für den sie vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. Ein Verfügungsanspruch kann grundsätzlich jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, die auf eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen
18 / 29 oder Dulden), Gestaltung und Feststellung gerichtet ist. Die gesuchstellende Partei muss ihren Verfügungsanspruch, die Begründetheit ihres materiellen Begehrens glaubhaft machen. Zum anderen hat die gesuchstellende Partei das Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz, ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse und mithin einen Verfügungsgrund darzulegen. Es ist glaubhaft zu machen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bereits bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser so, wie er lautet, vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht. Der Verfügungsgrund besteht mithin in einer Gefährdung der Rechtsstellung der gesuchstellenden Partei infolge der Prozessdauer (Sprecher, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 261 ZPO mit Hinweisen; Lucius Huber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 17 ff. zu Art. 261 ZPO). Letztlich bedarf es für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen der Dringlichkeit, was im Gesetz zwar nicht explizit gesagt wird, sich aber indirekt aus Art. 265 ZPO ergibt, wo «besondere» Dringlichkeit verlangt wird. Dringlichkeit im relativen Sinn, die sich einzig an der Dauer des ordentlichen Verfahrens misst, genügt hierbei (Sprecher, a.a.O., N 39 zu Art. 261 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 613). Der Gesuchsgegner kann allerdings das Glaubhaftmachen des Gesuchstellers zerstören, indem er seinerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht. Massgebend bleibt aber auch insoweit, ob sich der geltend gemachte Anspruch nach einer summarischen Prüfung der Tat- und Rechtsfragen gestützt auf die Vorbringen beider Parteien als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009, E. 3.6.1 mit Hinweisen; Huber, a.a.O., N 25 zu Art. 261 ZPO). Das Gericht kann es mithin bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen (Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 zu Art. 261 ZPO). b.Vorauszuschicken ist, dass nach bereits erfolgtem Erlass von superprovisorischen Massnahmen im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Diskussion steht, ob die Voraussetzungen für deren Anordnung dannzumal gegeben waren; insofern ist der Gesuchsgegner nicht zu hören, wenn er in seiner Stellungnahme
19 / 29 eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung in Abrede stellt. Zu prüfen ist vorliegend einzig noch, ob für die Dauer des Berufungsverfahrens ein Sicherungs- bzw. Regelungsbedürfnis besteht, mithin ob die genannten Voraussetzungen von Art. 261 ZPO erfüllt sind. 6.a.Die Gesuchstellerin erblickt die Grundlage ihrer Ansprüche einerseits im Ehe- und Erbvertrag vom 15. Dezember 2014 (Art. 221 ff. ZGB) und andererseits in der am 25. Dezember 2009 eingegangenen Ehe (Art. 159 ff. ZGB). Sie erachtet die Voraussetzungen zum Erlass von Sicherungsmassnahmen für gegeben und begründet diese zunächst mit der Widerrechtlichkeit der vom Vorderrichter angeordneten Gütertrennung. So rechtfertige dieser die Anordnung der Gütertrennung mit dem Hinweis darauf, dass den Parteien das Getrenntleben genehmigt worden sei und nur geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten bestünde. Nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe im Eheschutzverfahren aber gerade auf diese Kriterien nicht abgestellt werden, zumal die Anordnung der Gütertrennung einen schweren Eingriff in den Güterstand darstelle. Dass sie sich im Vorfeld des Eheschutzverfahrens mit einer impertinent tiefen Abfindungssumme von Fr. 80'000.-- nicht einverstanden erklärt habe, dürfe im Rahmen der Beweisbeschränkung des Eheschutzverfahrens nicht als eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des Gesuchsgegners eingestuft werden, die allenfalls eine Anordnung der Gütertrennung rechtfertigen könnte. Diese Wirkung entfalte selbst eine Ansprache auf die Hälfte des Gesamtgutes nicht, die ihr der Vorderrichter in aktenwidriger Weise unterstelle. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe sie tatsächlich unter dem Titel ihres Unterhaltsanspruchs eine hälftige Beteiligung an den Erträgen des Gesamtgutes geltend gemacht, nachdem der Gesuchsgegner ursprünglich nur zur Leistung eines Unterhalts von monatlich Fr. 4'200.-- bereit gewesen sei. Eine solche hälftige Beteiligung am Ertrag des Gesamtgutes stehe ihr von Gesetzes wegen zu; zufolge Fehlens eines eigenen Einkommens habe sie sodann auch Anspruch auf Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB. Das blosse Geltendmachen von Unterhalts- oder gesetzlichen Ansprüchen auf Teilhabe an der Gesamtgutnutzung könne für sich keine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des Gesuchsgegners darstellen, die unter der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits im Eheschutzverfahren eine Anordnung der Gütertrennung rechtfertigen könnte. b.Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Anspruch auf Weiterführung der Gütergemeinschaft während der Dauer der Trennung und damit auf Mitverwaltung/Mitbenützung des Gesamtgutes ist unter dem Aspekt der Hauptsachenprognose zu beurteilen. Dabei geht es um die Frage, ob ein
20 / 29 Anspruch im Hauptprozess geschützt würde. Wie bereits erwähnt, kann es das Gericht im vorsorglichen Massnahmeverfahren bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen belassen (vgl. E. 5.b hiervor). Im vorliegenden Fall spricht die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den ersten Blick für die Position der Gesuchstellerin. Demnach muss das Eheschutzgericht im Falle der begründeten Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich allein kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Das Bundesgericht bezeichnete denn auch den Entscheid eines Obergerichts, der – einer entsprechenden kantonalen Praxis folgend – einzig auf die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien abgestellt hat, als willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall fokussiert sich die vorinstanzliche Begründung im Wesentlichen auf die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien sowie auf das Verhalten der Gesuchstellerin während des Prozesses, was von dieser im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht kritisiert wird. Zu prüfen gewesen wären vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, die eine Gütertrennung zu rechtfertigen vermocht hätten. Solche werden vom Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, weshalb auf diesen Punkt erst im Hauptverfahren (ZK1 15 172) einzugehen sein wird. Als Zwischenfazit genügt an dieser Stelle die Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch der Gesuchstellerin jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet ist, was zunächst einmal für die Erhaltung des bestehenden Zustands bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids hinsichtlich der Gütertrennung spricht. Dies gilt umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass generell erhöhte Anforderungen an die Widerlegung der Glaubhaftmachung eines Anspruchs zu stellen sind, wenn die beantragte Massnahme auf die Erhaltung des bestehenden Zustands abzielt bzw. damit eine vorgezogene Vollstreckung verhindert werden soll (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 50/51 vom 6. Dezember 2012 E. 4.c). Diesen erhöhten Anforderungen vermögen die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme bei weitem nicht zu genügen.
21 / 29 c.An dieser vorläufigen Einschätzung ändern auch die weiteren vom Gesuchsgegner vorgebrachten Argumente nichts. Irrelevant ist namentlich, welche Ansprüche die Gesuchstellerin bei Auflösung der Gütergemeinschaft wird geltend machen können, wehrt sich die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung doch gerade gegen die Anordnung der Gütertrennung und will sie mit dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch sicherstellen, dass das Gesamtgut im Hinblick auf ihre Ansprüche bei Fortführung der Gütergemeinschaft erhalten bleibt. Dass die Gesuchstellerin nach ihrem eigenen Zugeständnis keine nennenswerten Vermögensgegenstände in die Ehe eingebracht hat und somit kein Eigengut vorhanden ist, welches bei Auflösung der Gütergemeinschaft an sie zurückfällt (Art. 242 Abs. 1 ZGB), schliesst nicht zum vornherein aus, dass die Gütergemeinschaft während der zweijährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB noch weiterzuführen ist und die Gesuchstellerin bis dahin am Nutzen und Ertrag des Gesamtgutes beteiligt bleibt. Im Übrigen lässt sich aus dem Fehlen von Eigengut keineswegs zwingend ableiten, dass der Gesuchstellerin in der späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung keinerlei Ansprüche zustünden, wäre doch zumindest das nach Rücknahme des Eigengutes verbleibende Gesamtgut (wozu auch die Erträge des Eigengutes gehören) hälftig zu teilen (Art. 242 Abs. 2 ZGB). Dessen Höhe lässt sich mangels vollständiger Offenlegung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners derzeit allerdings noch kaum abschätzen. Ihr angesichts dessen auch noch vorzuwerfen, sie habe nicht einmal einen vagen Versuch unternommen, ihre angeblichen Ansprüche gestützt auf die mit ihm geführte Ehe grössenordnungsmässig zu beziffern, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Soweit der Gesuchsgegner des Weiteren dafür hält, dass keinerlei zu sichernde Ansprüche der Gesuchstellerin erbrechtlicher Natur bestünden, da es sich hierbei um blosse Anwartschaften handle, erweisen sich die entsprechenden Ausführungen ebenfalls als unbehelflich. Von erbrechtlichen Ansprüchen der Gesuchstellerin ist in ihrem Gesuch nämlich keine Rede. Sie hat einzig zwecks Glaubhaftmachung ihrer güterrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 221 ff. ZGB auf das mit "Ehe- und Erbvertrag" bezeichnete Vertragsdokument (act. III.2; IV.1) hingewiesen, ohne indessen auf die darin ebenfalls enthaltenen erbrechtlichen Vereinbarungen Bezug zu nehmen und aus diesen zu sichernde Ansprüche zu ihren Gunsten abzuleiten. Nicht von Belang ist schliesslich, ob für die Gesuchstellerin in Form der in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Wohnung in O.1_____ bereits eine genügende Sicherheit besteht und die seitens des Gesuchsgegners bestrittenen güterrechtlichen Ansprüche damit ausreichend gedeckt sind. Diese Frage stellt sich für die beantragte vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Berufungsverfahrens nicht, da im Hinblick auf die – zumindest
22 / 29 vorübergehende – Fortführung der Gütergemeinschaft das Gesamtgut integral erhalten bleiben muss. 7.a.Die Gesuchstellerin erblickt die drohende Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Wesentlichen in einer eigenmächtigen Veräusserung des Gesamtgutes durch den Gesuchsgegner, weil sie befürchtet, er könnte sämtliche im Gesamtgut der Parteien stehende Vermögenswerte ohne Möglichkeit der Nachverfolgung und der Vollstreckung ins Ausland transferieren. Sie geht davon aus, dass der Gesuchsgegner nach der erstinstanzlichen Anordnung der Gütertrennung und der Aufhebung der zunächst superprovisorisch verfügten Verfügungsbeschränkung nunmehr allein über das Aktienzertifikat der A._____ und damit über das Gesamtgut der Parteien verfügen und jederzeit deren Konto bei der B.2_____ zu ihrem Schaden auskehren könne. b.Klarzustellen ist zunächst einmal, dass es sich bei der Anordnung der Gütertrennung um ein Gestaltungsurteil handelt, dessen rechtsgestaltende Wirkungen – nämlich die Auflösung des bisherigen Güterstandes, welche im Falle einer allgemeinen Gütergemeinschaft zu einer umfassenden Neuordnung des Vermögens der Ehegatten führt (Art. 242 ZGB) und mit einer grundlegenden Umgestaltung der bisherigen Verwaltungs- und Nutzungsordnung (Art. 227 f. ZGB) einhergeht – nicht bereits mit der Vollstreckbarkeit, sondern erst mit der Rechtskraft des Entscheides eintreten. Selbst nach rechtskräftiger Anordnung der Gütertrennung besteht sodann die gemeinsame Berechtigung der Ehegatten am Gesamtgut insofern weiter, als sie bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Liquidationsgemeinschaft bilden, die nach wohl herrschender Lehre den für die Erbengemeinschaft geltenden Regeln untersteht (vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar, Band II, Das Familienrecht, Bern 1996, N 28 ff. zu Art. 236 ZGB). Dies bedeutet, dass die Ehegatten das bisherige Gesamtgut grundsätzlich weiterhin nur gemeinsam nutzen und verwalten können, wobei die Art. 227 f. ZGB nach Auflösung des Güterstandes keine Anwendung mehr finden. Davon ausgenommen sind allerdings Vermögenswerte des Gesamtgutes, welche mit der Auflösung des Güterstandes nach Art. 242 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen an einen Ehegatten zurückfallen, d.h. jene Vermögenswerte, die unter der Errungenschaftsbeteiligung dessen Eigengut wären. Dieser Rückfall hat dingliche Wirkung: der Übergang von Gesamteigentum ins Alleineigentum tritt mit der Auflösung des Güterstandes von Gesetzes wegen ein, ohne dass es hierfür einer Besitzübertragung, eines Grundbucheintrages oder einer Abtretung bedürfen würde (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 15 zu Art. 242 ZGB). Über das
23 / 29 zurückgefallene Eigengut kann der betreffende Ehegatte demnach bereits mit Auflösung des Güterstandes alleine verfügen. Dabei ist zu beachten, dass gemäss Art. 236 Abs. 2 ZGB bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Geht man mit Hausheer/Reusser/Geiser davon aus, dass dieser Rückbezug nicht bloss die Berechnung der einzelnen güterrechtlichen Massen und Ansprüche betrifft, sondern der Rückbezug die Auflösung als solche umfassen muss, damit der mit der Gütertrennung verfolgte Schutz des Gesuchstellers auch effektiv erreicht wird, führt bereits das Begehren um Gütertrennung zur Auflösung des Güterstandes, welche vorerst allerdings noch bedingt ist: erst mit der rechtskräftigen Gutheissung des Begehrens steht fest, dass der Güterstand bereits mit dessen Einreichung aufgelöst worden ist und die Ehegatten während der Dauer des Verfahrens der Gütertrennung unterstanden haben. Verwaltungshandlungen, die während des Verfahrens nach den Regeln der Gütertrennung – aber in Verletzung jener der Gütergemeinschaft – nur von einem Ehegatten vorgenommen worden sind, verbleiben bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Verfahrens in der Schwebe (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 24 f. zu Art. 236 ZGB). Der in Art. 236 Abs. 2 ZGB vorgesehene Rückbezug hat mit anderen Worten zur Folge, dass ein Ehegatte schon während des Verfahrens, wenn auch erst bedingt über das bei Auflösung des Güterstandes an ihn zurückfallende Eigengut verfügen kann. Bei derartigen Verfügungen besteht zwar das Risiko einer Unwirksamkeit, wenn das Begehren auf Gütertrennung letztlich abgewiesen wird. Allerdings können im Verhältnis zu Dritten unter Umständen die sachenrechtlichen Regeln über den gutgläubigen Erwerb zum Tragen kommen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 39 f. zu 236 ZGB). c.Bei der beschriebenen Rechtslage ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsgegner von seiner (bedingten) Verfügungsberechtigung über das in die Ehe eingebrachte Vermögen Gebrauch macht und dadurch die Durchsetzung der Ansprüche, welche der Gesuchstellerin bei Fortbestand der Gütergemeinschaft zustehen, erschwert oder gar vereitelt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner im externen Verhältnis bisher stets als allein Verfügungsberechtigter aufgetreten ist. Zwar besteht seinerseits entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin offenbar keine Zeichnungsberechtigung für die A._____ Investment Corp. (vgl. act. C.7 und C.17). Nachdem er unbestrittenermassen deren Alleinaktionär ist und gemäss seinen eigenen Angaben fast sein gesamtes Vermögen über die A._____ angelegt hat, darf jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er gegenüber den
24 / 29 Organen der A._____ instruktionsbefugt ist. Jedenfalls ist er aber in seiner Funktion als Darlehensgeber berechtigt, die Rückzahlung seines Guthabens von ca. 5'000'000.-- (vgl. act. III.8) zu verlangen, wobei aus den Akten hervorgeht, dass in den vergangenen Jahren nebst den regelmässigen Bezügen von monatlich Fr. 25‘650.-- auch immer wieder grössere Beträge zur Auszahlung gelangt sind (vgl. act. C.14). In seiner Stellungnahme stellt der Gesuchsgegner denn auch klar, dass er und nicht etwa beide Ehegatten zusammen für die A._____ die C._____ zur Vermögensverwaltung eingeschaltet und die TGB Treuhand AG für deren administrativen Belange beigezogen habe. Auch daraus erhellt, dass der Gesuchsgegner diesbezüglich die Aufträge erteilt hat und den genannten Firmen gegenüber im externen Verhältnis weiterhin allein weisungsbefugt ist. In Anbetracht dessen ist die Möglichkeit von für die Gesuchstellerin nachteiligen Transaktionen in der Tat nicht von der Hand zu weisen, wobei auch die Verschiebung von Vermögenswerten ins Ausland ohne Möglichkeit der Nachverfolgung aufgrund des beruflichen Hintergrunds des Gesuchsgegners, dessen ausgewiesener Kenntnisse im Finanzsektor und der bereits bestehenden Konstruktion der Vermögensanlage über eine in O.3_____ domizilierte Gesellschaft durchaus im Raum steht. d.Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners nichts zu ändern. Zwar ist zutreffend, dass er in der Vergangenheit trotz der seit der Trennung bestehenden Möglichkeit nichts Derartiges unternommen hat. Immerhin hat er jedoch im Vorfeld des Eheschutzverfahrens eigenmächtig die gemeinsamen Konti bei der B.1_____ aufgehoben und die beiden Daueraufträge zulasten der A., mit denen die Konti bei der B.1 gespiesen wurden, auf ein persönliches Konto ändern lassen. Der Gesuchsgegner begründet diese Massnahme damit, dass die Gesuchstellerin in den Monaten August und September 2015 plötzlich und ohne Vorankündigung Barbezüge von rund Fr. 6'400.-- getätigt und Überweisungen von ca. Fr. 5'200.-- veranlasst habe sowie ihre Kreditkarte mit Fr. 1'280.-- belastet worden sei, sie insgesamt somit Fr. 12'844.58 für sich ausgegeben habe (vgl. act. III.13; C.11). Er habe zu jenem Zeitpunkt befürchten müssen, dass sie neben ihren heimlichen Barbezügen und Überweisungen weitere Mittel, soweit möglich, hinter seinem Rücken behändigen würde, was ihn dazu veranlasst habe, die beiden Konti zu saldieren, welche damals ein Guthaben von Fr. 1'555.66 bzw. Fr. 3'404.04 aufgewiesen hätten. Bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen und auch mit Blick auf den erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag erscheinen die genannten Bezüge indessen keineswegs derart hoch, dass sich der Gesuchsgegner zu
25 / 29 derartigen Massnahmen hätte veranlasst sehen müssen. Lässt man die Zahlungen für die im 2016 geplanten Kurse über holotropes Atmen (total Fr. 5‘169.95) ausser Betracht (solche hatte die Gesuchstellerin nach Darstellung des Gesuchsgegners auch schon während des Zusammenlebens besucht, so dass unter diesem Aspekt nicht von einer aussergewöhnlichen Ausgabe gesprochen werden kann), hat die Gesuchstellerin in den beiden zur Diskussion stehenden Monaten rund Fr. 7‘700.-- (d.h. Fr. 3‘850.-- pro Monat) für ihre persönlichen Bedürfnisse bezogen, wobei den Akten zu entnehmen ist, dass sie sich in dieser Zeit ferienhalber in Spanien aufgehalten hat (vgl. act. III.11 und III.21). Vergleicht man diese Ausgaben mit dem Betrag von Fr. 19‘000.--, der den Ehegatten nach Angaben des Gesuchsgegners für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes monatlich zur Verfügung stand, kann von übermässigen Bezügen der Gesuchstellerin keine Rede sein, zumal die Gesamtgutsnutzung mangels anderer Abrede im Ehevertrag beiden Ehegatten gleichermassen zusteht. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsgegner in dieser Zeit zusätzlich für den Mietzins der Wohnung der Gesuchstellerin aufgekommen ist. Dass die Gesuchstellerin einen hinreichenden Anlass zur Saldierung der gemeinsamen Konti gegeben hätte, ist daher nicht ersichtlich. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin dadurch nicht bloss den Zugang zu den relativ bescheidenen Guthaben auf den fraglichen Konti verunmöglicht hat, sondern er sie damit – abgesehen von dem nach eigenem Ermessen bestimmten Unterhaltsbeitrag – vollständig von der weiteren Nutzung der monatlich zufliessenden Mittel des Gesamtgutes ausgeschlossen hat. Dieses die Rechte der Gesuchstellerin verletzende Vorgehen während bestehender Gütergemeinschaft und noch vor Einreichung eines Begehrens um Gütertrennung ist als Indiz für die Gefahr weiterer eigenmächtiger Transaktionen zu werten, welche eine auf die Dauer des Rechtsmittelverfahrens beschränkte Sicherung des Gesamtgutes rechtfertigt. Dass der Gesuchsgegner eigener Aussage nach keine Veranlassung sieht, im Rahmen der gegenwärtigen eheschutzrechtlichen Auseinandersetzung Änderungen mit Bezug auf die Vermögensverwaltung durchzuführen, und betont, alles beim Alten belassen zu wollen, kann bei dieser Ausgangslage nicht genügen und vermag das Bedürfnis der Gesuchstellerin nach sofortigem (vorsorglichem) Rechtsschutz nicht in Frage zu stellen. Die drohende Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist damit in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. 8.a.In der Praxis des Bundesgerichts wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerade bei vorsorglichen Massnahmen wegen ihrer provisorischen Basis ein
26 / 29 besonderer Stellenwert eingeräumt. Die Gerichte haben vor der Anordnung von Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Bundesgericht verlangt neben Glaubhaftmachung und summarischer Rechtsprüfung eine Betrachtung der Nachteile, welche sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtanordnung für die jeweils betroffene Partei ergeben. Das Gericht habe dabei namentlich das mutmassliche Recht des Gesuchstellers und die (möglicherweise unwiederbringlichen) Nachteile der Gegenseite abzuwägen (Zürcher, a.a.O., N 28 zu Art. 261 ZPO; Huber, a.a.O., N 23 zu Art. 261 ZPO). b.Dem Verhältnismässigkeitsprinzip wird mit der Bestätigung der superprovisorisch angeordneten Massnahmen in ausreichender Weise Rechnung getragen, wiegen die möglichen Nachteile der Gesuchstellerin bei deren Nichtanordnung doch offensichtlich erheblich schwerer, als dies bei Anordnung derselben für den Gesuchgegner der Fall ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als ihm bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anordnung der Gütertrennung ohnehin nur eine bedingte Verfügungsbefugnis zukommt. Darüber hinaus blieb die ordentliche Vermögensverwaltung – worunter den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge auch die Bewirtschaftung des Gesamtgutes im Rahmen der biserigen Anlagepolitik zu verstehen ist – von Beginn weg von der Sperre ausgenommen und die für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel wurden in Konkretisierung dieses Vorbehalts bereits freigegeben. Und schliesslich bleiben mit Zustimmung der Gesuchstellerin auch weiterhin alle Verwaltungshandlungen möglich; bei unbegründeter Weigerung derselben kann die Zustimmung des Gerichts eingeholt werden. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. die Bestätigung der superprovisorischen Massnahmen erfüllt. Dem Gesuch ist somit stattzugeben und die mittels superprovisorischer Verfügung vom 30. November 2015 bzw. 3. Dezember 2015 sowie präzisierender Verfügung vom 18. Dezember 2015 angeordneten Massnahme bleiben bis auf weiteres bestehen. c.Soweit sich der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit wiederholt auf das seiner Ansicht nach unklare Begehren der Gesuchstellerin beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass diesen Umständen bereits mit der Anpassung der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015 bzw. mit deren Präzisierung Rechnung getragen wurde (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2015, act. D.11). Darauf ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht mehr zurückzukommen. Im Übrigen wurde gegenüber der B.2_____ auf deren Anfrage mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (act. D.15) klargestellt, dass die angeordnete Verfügungsbeschränkung nur
27 / 29 Vermögenswerte betrifft, welche direkt oder indirekt im Eigentum des Gesuchsgegners stehen, und ihr deshalb nur Kontobeziehungen unterstehen, an denen der Gesuchsgegner wirtschaftlich berechtigt ist, während auf Dritte lautende Kontobeziehungen, bei denen er nur zeichnungsberechtigt ist und seinerseits keine wirtschaftliche Berechtigung besteht, davon nicht erfasst werden. Damit ist auch dem Einwand einer zu weit gefassten Verfügungssperre bzw. einer zu unbestimmten Bezeichnung der betroffenen Konti der Boden entzogen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), dem unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2‘500.-- festgesetzt (vgl. Art. 13a der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin nach richterlichem Ermessen festgelegt. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, dem aus den Akten hervorgehenden Aufwand und mit Blick auf die seitens des Gesuchsgegners eingereichte Honorarnote (act. C.24) erscheint auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 240.--, wie er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) bei Fehlen einer Honorarvereinbarung praxisgemäss zur Anwendung gelangt, eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.-- (inkl. Spesen und MWST) als angemessen.
28 / 29 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch vom 27. November 2015 wird in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015 sowie der mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 erfolgten Präzisierung gutgeheissen. Damit bleiben die folgenden Anordnungen bis auf weiteres bestehen: "1. Die B.1_____ und/oder die O.6_____, O.4_____, die B.2_____, O.4_____, die C., O.4, und die D., O.6, werden angewiesen, dass über die von Y._____ in eigenem Namen, im Namen beider Parteien oder im Namen Dritter, insbesondere der A., O.3, bei den genannten Banken hinterlegten Vermögenswerte nur mit der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung von X._____ verfügt werden darf, sofern Verfügungen über dieses Vermögen ausserhalb der ordentliche Vermögensverwaltung stehen. 2.a) Die B.2_____ wird ermächtigt, die bestehenden Daueraufträge in Höhe von CHF 15'000.00 und CHF 10'650.00 zulasten des Kontos Nr. 0160- 667649-21, lautend auf A.., und zugunsten der Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der O.6, lautend auf Y., bis auf weiteres auszuführen. b) Die O.6 wird ermächtigt, die bestehenden Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschriftenverfahren zulasten der bei ihr geführten Konti Nr. _____ und Nr. , lautend auf Y., bis auf weiteres auszuführen. c) Die O.6_____ wird ermächtigt, von Y._____ zulasten der bei ihr geführten Konti Nr. _____ und Nr. _____ erteilte Aufträge zur Überweisung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich CHF 9'400.00 an X._____ bis auf weiteres auszuführen. d) Nach Ausführung der monatlichen Überweisung an X._____ gemäss lit. c hiervor ist Y._____ berechtigt, über die beiden Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der O.6_____ bis zu einem Betrage von monatlich CHF 15'000.00 resp. CHF 10'650.00 (jeweils Gesamtbetrag aller Belastungen einschliesslich jener gemäss lit. b und c hiervor) alleine zu verfügen." 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten von Y._____ und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.-- wird Y._____ in Rechnung gestellt, der zudem verpflichtet wird, X._____ den Betrag von Fr. 1‘500.-- zu ersetzen. 3.Y._____ hat X._____ für das vorliegende Verfahren mit Fr. 4‘000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
29 / 29 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: