Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2015 157
Entscheidungsdatum
10.06.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 10. Juni 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 15714. Juni 2016 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 29. September 2015, mitgeteilt am 8. Oktober 2015, in Sachen des Beschwerdefüh- rers gegen Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Hollenstein, Schanzeneggstrasse 1, 8027 Zürich und A._____, geb. _____2003, betreffend gemeinsame elterliche Sorge,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. Oktober 2015, in die Be- schwerdeantwort der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbün- den vom 10. Dezember 2015, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2015, in die von den Parteien und der KESB Nordbünden zu- gestellten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass Y._____ und X._____ die unverheirateten Eltern des am 2003 ge- borenen Sohnes A. sind, –dass die Eltern mit Ausnahme einer sehr kurzen Zeit nie zusammengelebt ha- ben, –dass X._____ am 19. Juli 2015 die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragte, –dass Y._____ zu diesem Zeitpunkt mit A._____ ihren Wohnsitz in O.1_____ hatte, –dass die KESB Nordbünden nach Durchführung eines Abklärungsverfahrens die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über A._____ mit Entscheid vom 29. September 2015 ablehnte und Massnahmen zwecks Aufnahme eines persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn verfügte, –dass X._____ dagegen am 17. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge etc. begehrte, –dass Y._____ und die KESB Nordbünden in der Folge die Abweisung der Be- schwerde beantragten, –dass das Kantonsgericht gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, –dass die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist seit Mitteilung des Entscheides eingereicht wurde (Art. 450b Abs. 1 ZGB), –dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 450 Abs. 3 ZGB) –dass X._____ als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB),

Seite 3 — 5 –dass die KESB Nordbünden zum Entscheid über die Zuteilung der gemeinsa- men elterlichen Sorge zuständig war, da Y._____ und A._____ zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in O.1_____ Wohnsitz hatten (Art. 298b Abs. 1 ZGB), –dass X._____ in seiner Beschwerde (Seite 16) rügt, dass die KESB keine An- hörung des Kindes A._____ durchgeführt habe und sich lediglich auf zwei kur- ze Schreiben von A._____ abgestützt habe (KESB act. 47 und 48), –dass es zutrifft, dass die KESB Nordbünden keine formelle Kindesanhörung durchgeführt hat und lediglich aufgrund der zwei kurzen Schreiben von A._____ geschlossen hat, er lehne eine gemeinsame elterliche Sorge ab, –dass gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich an- gehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen, –dass eine Verpflichtung zur Durchführung der Anhörung besteht, sofern keine vom Gesetz genannten wichtigen Gründe vorliegen (BGE 5A_2/2016 E. 2. 3. vom 28. April 2016 unter Hinweis auf BGE 131 III 553), –dass A._____ zur Zeit der Abklärungen durch die KESB 12 Jahre alt war, so dass eine Anhörung aufgrund seines Alters ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. BGE 131 III 553), –dass die KESB keine anderen wichtigen Gründe anführt, weshalb sie auf die Anhörung verzichtet hat, –dass X._____ in seiner Beschwerde ausführt, dass die Anhörung durch die KESB hätte erfolgen müssen, –dass darin implizit und rechtsgenüglich ein Antrag auf Anhörung enthalten ist (vgl. BGE 5A_2/2016 E. 2. 3.), –dass die KESB Nordbünden selbst von der Urteilsfähigkeit von A._____ aus- geht, –dass es bei der Anhörung darum geht, dass sich die KESB ein persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar eigenes – Bild vom Kind machen kann und

Seite 4 — 5 über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheid- findung verfügt (vgl. BGE ebenda), –dass die Anhörung von A._____ somit nachzuholen ist, –dass es der KESB Nordbünden frei steht, die Anhörung selbst durchzuführen oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise durchführen zu lassen, –dass die Anhörung des Kindes ein formeller Aspekt und im Übrigen offen ist, ob und wie sich deren Ergebnis auf den materiellen Entscheid auswirken wird, –dass somit weitere Ausführungen zur Sache selbst zu unterbleiben haben (vgl. BGE 5A_2/2016 E. 3.), –dass der Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. September 2015 somit aufzuheben ist und die Sache zur Durchführung der Kindesanhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, –dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter den gegebenen Umständen beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass die KESB Nordbünden verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu entrichten (Art. 108 ZPO), –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1.Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 29. September 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der Kindesanhörung an die KESB Nordbünden zurückgewiesen wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden wird verpflichtet, X._____ für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB

GOG

  • Art. 18 GOG

ZGB

  • Art. 298b ZGB
  • Art. 314a ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450b ZGB

ZPO

  • Art. 108 ZPO

Gerichtsentscheide

2