Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2015 1
Entscheidungsdatum
13.11.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 13. November 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 118. November 2015 (Mit Urteil 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schnyder AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 15. Dezember 2014, mitgeteilt am 16. Dezember 2014, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Cavie- zel, Reichsgasse 65, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.X., geboren am _____ 1968, und Y., geboren am _____ 1961, heirateten am 10. April 2001 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus ihrer Ehe gin- gen die Kinder A., geboren am _____ 2001, und B., geboren am _____ 2002, hervor. Mit Ehevertrag vom 9. April 2001 und 5. Juni 2007 vereinbar- ten die Ehegatten Gütertrennung. B.Am 22. März 2013 trennten sich die Eheleute X.Y.. Mit aussergericht- licher Trennungsvereinbarung vom 16. Juli 2013 einigten sich die beidseits anwalt- lich vertretenen Parteien darauf, dass Y. für seine Ehefrau mit Wirkung ab

  1. August 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'600.-- und für die Kinder einen solchen von je CHF 2'700.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, de- ren Beiträge an den Golfclub von je CHF 50.-- pro Monat sowie CHF 3'000.-- für sportliche Aktivitäten zu bezahlen habe. Die Parteien hielten fest, dass die Be- rechnung der Unterhaltsbeiträge auf dem bis zur Trennung der Parteien geführten Lebensstandard basieren würde, wobei die einzelnen Bedarfspositionen im An- hang zur Trennungsvereinbarung aufgelistet und die Grundbeträge jeweils um 50% erweitert wurden. Im Weiteren kamen sie überein, dass der Ehemann die Steuern der Ehefrau für das Jahr 2013 übernehme und jeder Ehegatte die eigenen Anwaltskosten selbst trage. In Bezug auf die Kinderbelange wurde festgehalten, dass die Kinder unter der Obhut der Mutter leben würden und das Besuchs- und Ferienrecht unter den Parteien einvernehmlich geregelt werde, wobei darauf zu achten sei, dass der Vater die Kinder jeden Monat mindestens zehn Tage zu sich auf Besuch und drei Wochen im Jahr mit sich in die Ferien nehmen könne. C.X._____ stellte beim Bezirksgericht Maloja am 21. Juli 2014 ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen, da der Ehemann die Unterhaltsbeiträge ei- genmächtig gekürzt haben soll. Sie beantragte insbesondere, dass der Gesuchs- gegner rückwirkend per 1. August 2013 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich CHF 18'352.-- und an jenen der Kinder monatlich je CHF 4'500.-- (zzgl. Kinderzu- lagen), unter Verrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen habe. Sodann sei der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses von CHF 20'000.-- (zzgl. MwSt.) sowie zur Übernahme der Kosten des be- schafften Mobiliars von CHF 11'526.60 zu verpflichten. Zudem sei richterlich fest- zustellen, dass die Verrechnung der Mietzinskaution von CHF 6'600.-- mit den lau- fenden Unterhaltsbeiträgen nicht statthaft gewesen sei, sondern die Bezahlung der Kaution unter die eherechtliche Unterhaltspflicht falle. Überdies sei der Perso-

Seite 3 — 24 nenwagen der Marke Skoda der Gesuchstellerin weiterhin zur freien Benutzung zu überlassen. D.Mit Stellungnahme vom 25. August 2014 erklärte sich Y._____ bereit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'100.-- an die Gesuchstellerin und je CHF 2'700.-- (zzgl. Kinderzulagen) an die Kinder sowie deren Beiträge an den Golfclub und CHF 3'000.-- für ihre sonstigen sportlichen Aktivitäten zu leisten. Un- bestritten blieb, dass die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen seien. Des Weiteren beantragte er, dass ihm ein Besuchsrecht an mindestens zehn Tagen pro Monat und drei Wochen Ferien pro Jahr einzuräumen seien. Die Anträge auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Übernahme der Mobiliarkosten seien abzuweisen wie auch der Antrag auf Feststellung, dass die Verrechnung mit den Unterhaltsbeiträgen unzulässig gewesen sei. Auf das Begehren betreffend den Personenwagen sei nicht einzutreten. Begründend liess der Gesuchsgegner insbesondere ausführen, dass die Kürzung der Unterhaltsbeiträge nicht eigen- mächtig, sondern in Absprache mit der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuch- stellerin erfolgt sei, zumal sich im Nachhinein gezeigt habe, dass deren Wohnung um CHF 500.-- günstiger ausfalle, als bei der Bedarfsberechnung in der Tren- nungsvereinbarung angenommen worden sei. Ebenso habe er diverse Rechnun- gen direkt bezahlt und die Mietkaution vorgeschossen, weshalb diese Beträge in Abzug gebracht worden seien. E.Die Parteien wurden am 22. Oktober 2014 vom Einzelrichter des Bezirksge- richts Maloja persönlich angehört, wobei sie an ihren Anträgen und ihrer Argumen- tation festhielten. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2014, welcher tags darauf mit- geteilt wurde, erkannte der Einzelrichter wie folgt: "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 22. März 2013 getrennt le- ben und dazu berechtigt sind. 2.Die Kinder A., geb. _____ 2001, und B., geb. _____ 2002, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin und Mutter gestellt. 3.Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A._____ und B._____ jeweils am zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Er ist überdies berechtigt, die Kinder während drei Wochen im Jahr während den Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men. 4.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens an die Kosten von Unterhalt und Erziehung der Kinder monatliche Beiträge von je CHF 3000.-, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu entrichten, zahlbar jeweils im Voraus ab 21. Juli 2014.

Seite 4 — 24 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens monatlich CHF 3'000.- als Sportauslagen für die Kinder zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus. 5.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 6'120.- zu entrichten, zahlbar jeweils im Voraus ab 21. Juli 2014. 6.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich einen Betrag von CHF 2'000.- als Steueranteil zu bezahlen. 7.Die Anträge der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses sowie von Vorschüssen zur Zahlung einer Mietkaution und zur Anschaffung von Mobiliar und Einrichtungs- gegenständen [recte: zu verpflichten,] werden abgewiesen. 8.Der Antrag der Gesuchstellerin auf Überlassung eines Fahrzeuges zur freien Benutzung wird abgewiesen. 9.Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- werden zu fünf Sechstel der Ge- suchstellerin und zu einem Sechstel dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie sind dem Gericht innert 30 Tagen mit den beiliegenden Einzah- lungsscheinen zu bezahlen. 10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner ausseramt- lich mit CHF 5'737.50 zu entschädigen. 11. (Rechtmittelbelehrung) 12. (Mitteilung)." F.Hiergegen liess X._____ am 29. Dezember 2014 Berufung beim Kantons- gericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: "1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 5, 6, 7, 9 und 10 des Entscheids des Bezirkspräsidenten [recte: Bezirksgerichtspräsidenten] Maloja vom 15.12.2014 vollumfänglich aufzuheben. 2.Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin während der Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unter- halt vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 17'002.00, unter dem Vorbehalt der Rektifikation, zu entrichten, zahlbar ab 21. Ju- li 2014. 3.Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren einen Vorschuss bzw. Beitrag für die amtlichen und anwaltlichen Kosten in Höhe von CHF 20'000.00, zu- züglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen; Rektifikation je nach Pro- zessverlauf vorbehalten. 4.Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für den Kauf des Hausrates, d.h. von Möbeln und sonstigen Woh- nungs-Einrichtungsgegenständen, den einmaligen Betrag von CHF 11'526.60 zu bezahlen. 5.Es sei nachträglich festzustellen, dass die vom Berufungsbeklagten für die Mietwohnung der Berufungsklägerin in der Liegenschaft _____ in O.1_____ geleistete Mietzinskaution von CHF 6'600.00 unter seine

Seite 5 — 24 eherechtliche Unterhaltspflicht fällt und die von diesem vorgenommene Verrechnung mit laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht statthaft war. 6.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuern, zu Lasten des Berufungsbe- klagten. G.Mit Berufungsantwort vom 19. Januar 2015 liess Y._____ die vollumfängli- che kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. H.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Ge- meinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b)In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie hier zur Diskussion ste- hen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 8 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger bzw. Gesuchsteller fordert und der

Seite 6 — 24 Beklagte bzw. Gesuchsgegner zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (Matthias Stein-Wigger, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 14 zu Art. 91 ZPO). Hauptsächlicher Streitgegenstand der vorliegenden Berufung bildet der Ehegattenunterhalt. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapi- talwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Während der Ehemann der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'100.-- zugestand, forderte diese das Dreifache desselben. Die massgebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.-- wird vorliegend allein aufgrund des strittigen Ehegattenunterhaltsbeitrags bereits binnen eines Monats überschritten. Auch der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht von CHF 30'000.-- ist damit ohne Weiteres erreicht. c)Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Gegen den am 16. Dezember 2014 schriftlich mitgeteil- ten Entscheid hat X._____ am 29. Dezember 2014 und damit – unter Berücksich- tigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – fristgerecht Berufung erhoben. Auf die im Übri- gen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten. 2.a)Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz, wonach das Ge- richt den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen hat. Dabei hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Es obliegt indes in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (vgl. dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 1/2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 11 f. und N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefa- nie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersu- chungsmaxime dient weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ge-

Seite 7 — 24 richteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Par- tei. Der Grundsatz greift in diesem Sinn nur zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien. Stehen sich – wie vorliegend – zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.16, S. 7348; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 2 zu Anh. ZPO Art. 272; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 und N 14 zu Art. 272 ZPO). Was das Beweismass anbe- langt, genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftma- chen. Das bedeutet, dass das Gericht nicht voll überzeugt werden muss; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der streitigen Tatsachen eine grössere Wahr- scheinlichkeit spricht als dagegen (Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Beru- fungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). b)Im vorliegenden Berufungsverfahren sind keine Kinderbelange mehr zu be- urteilen, sondern Gegenstand bilden die Festsetzung des Ehegattenunterhalts – welcher indessen aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes und damit unter Einschluss der zugesprochenen Kinderunterhaltsbei- träge zu ermitteln ist –, die Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie eines Mobiliarkostenersatzes durch den Ehemann und die Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung der Mietkaution mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen. Es geht mithin ausschliesslich um Belange, welche das Verhältnis zwischen den Ehegat- ten betreffen. Aufgrund dessen gelangt die Dispositionsmaxime zur Anwendung. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegen- stand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Thomas Sutter- Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 3 zu Anh. ZPO Art. 272). 3.a)Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Im angefochtenen Entscheid wurde aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien

Seite 8 — 24 zur Festlegung des Unterhalts nicht eine Existenzminimaberechnung mit Über- schussverteilung, sondern die sogenannte einstufig-konkrete Methode angewandt, bei welcher der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen tatsächlichen Le- benshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berech- net wird. Der Vorderrichter hielt fest, dass auch die beiden Parteien übereinstim- mend von dieser Berechnungsmethode ausgegangen seien. Des Weiteren wies er darauf hin, dass bei dieser Methode gewisse Pauschalisierungen unumgänglich seien und hilfsweise auch von einem erweiterten Grundbetrag ausgegangen wer- den könne. Er erachtete sodann eine Verdoppelung des Grundbetrags als vertret- bar, nicht jedoch die von der Gesuchstellerin geforderte Verdreifachung. Neben dem doppelten Grundbetrag von CHF 2'700.-- für die Ehefrau und je CHF 1'200.-- für die Kinder – wobei dadurch die Auslagen für Telekommunikation, Versicherun- gen sowie Jagen und Golfen bereits abgedeckt würden – anerkannte der Vorder- richter Mietkosten von CHF 3'300.--, Fahrzeugkosten von CHF 800.--, Kranken- kassenprämien von CHF 926.--, Ausgaben für Ferien von CHF 1'000.--, Kosten für eine Haushaltshilfe von CHF 500.-- sowie für die Wohnung in Italien von CHF 500.--, woraus ein monatlicher Gesamtbedarf von CHF 12'126.-- resultiere. Zusätzlich zu berücksichtigen sei ein Betrag von CHF 3'000.-- für Sportaktivitäten der Kinder, zu dessen Bezahlung sich der Gesuchsgegner ausdrücklich bereit er- klärt habe. Im Ergebnis setzte der Bezirksgerichtspräsident die Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Kinder auf einen Gesamtbetrag von CHF 15'120.-- fest, wovon je CHF 3'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) und Sportauslagen von CHF 3'000.-- auf die Kinder sowie CHF 6'120.-- auf die Ehefrau entfallen würden. Zudem sprach er der Ehefrau nebst dem vorgenannten Unterhaltsbetrag einen monatlichen Betrag von CHF 2'000.-- für die Steuern zu. Ausgehend von einem steuerbaren jährlichen Un- terhaltseinkommen von rund CHF 185'000.-- beliefe sich die monatliche Steuerlast der Gesuchstellerin auf rund CHF 3'000.--, wobei der Gesuchsgegner hiervon ex aequo et bono 2/3 zu übernehmen habe. Im Weiteren hielt der Vorderrichter fest, dass es sich erübrige, das tatsächliche Einkommen des Gesuchgegners – soweit es sich nicht bereits zur Genüge aus den vorhandenen Steuerunterlagen ergebe – festzustellen, nachdem er in der Lage und auch willens sei, den gesamten Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder durch Unterhaltsbeiträge zu decken. In Bezug auf die rückwirkend beantragte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge führte er aus, dass eine rückwirkende Änderung im Falle einer Neubeurteilung der Unterhalts- frage im Anschluss an eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung ausge- schlossen sei, weshalb die richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab Ge- suchstellung und damit ab dem 21. Juli 2014 geschuldet seien.

Seite 9 — 24 b)Die Berufungsklägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren in erster Linie gegen den ihr persönlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag. Der Unterhaltsbeitrag an die beiden Kinder, welchen der Vorderrichter auf insgesamt CHF 9'440.-- (je CHF 3'000.-- Kindesunterhalt, je CHF 220.-- Kinderzulagen sowie CHF 3'000.-- für Sportaktivitäten) monatlich festgelegt hat, bleibt unangefochten; er wird von der Berufungsklägerin jedoch insofern miteinbezogen, als dass sie eine ganzheitliche Berechnung vornimmt und die Höhe ihres eigenen Unterhalts- anspruchs daraus ableitet. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die im angefochtenen Entscheid auf einen Betrag von insgesamt CHF 8'120.-- (Unterhalt von CHF 6'120.-- sowie Steueranteil von CHF 2'000.--) bezifferte monatliche Unterhaltsleistung nicht in einem annehmbaren Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation des Berufungsbeklagten stünde. Der Berufungsklä- gerin werde dadurch die Fortführung des bisherigen Lebensstandards, worauf sie Anspruch erheben dürfe, verwehrt. Sie beanstandet, dass die Vorinstanz die ex- trem günstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten ausser Acht ge- lassen habe. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren reduziert die Beru- fungsklägerin die monatliche Unterhaltsforderung von CHF 18'352.-- auf CHF 17'002.--. In der Berufung hält sie daran fest, dass jeweils der dreifache Grundbetrag einzusetzen sei (CHF 4'050.-- für die Ehefrau und je CHF 1'800.-- für die Kinder). Sodann macht sie unter dem Titel "Lebensbedarf" Wohnkosten von CHF 3'300.--, Wohnnebenkosten von CHF 300.--, Krankenversicherungsprämien von CHF 902.--, ärztliche Eigenkosten von CHF 500.--, Automobilkosten von CHF 800.--, Telefon- und Radio/TV-Kosten von CHF 450.--, Versicherungsprämi- en von CHF 150.-- und ein Feriengeld von CHF 1'500.--, total somit CHF 15'552.-- geltend. Unter dem Titel "erweiterter Bedarf" führt sie Kosten für eine Haushaltshil- fe von CHF 1'000.--, Sportauslagen von CHF 3'000.--, Kosten für die Wohnung in Italien von CHF 500.--, ein Schulgeld von CHF 450.-- sowie einen Steuerbetrag von CHF 5'500.-- an. Daraus resultiert ein Gesamtbedarf von CHF 26'002.-- pro Monat. Abzüglich der Unterhaltsbeiträge an die Kinder von je CHF 3'000.-- sowie der Sportauslagen von ebenfalls CHF 3'000.-- verbleibe ein Unterhaltsanspruch von CHF 17'002.-- zu ihren Gunsten. c/aa) Vorab gilt es zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall aufgrund der kon- kreten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt, entsprechend dem Vorbringen der Berufungsklägerin einen dreifachen Grundbetrag anzurechnen, oder ob mit dem vorinstanzlich zugestandenen doppelten Grundbetrag der ehelichen Lebens- führung der Parteien bereits hinreichend Rechnung getragen worden ist. In die- sem Zusammenhang kann die Haltung der Vorinstanz, wonach es sich erübrige,

Seite 10 — 24

das tatsächliche Einkommen des Berufungsbeklagten zu ermitteln, nicht aufrecht-

erhalten werden. Die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin, dass die zu er-

bringenden Unterhaltsleistungen nicht losgelöst von den Einkommensverhältnis-

sen bestimmt werden könnten, erweist sich mithin als begründet. Denn ohne die

Feststellung des für die Bestreitung der ehelichen Lebensführung verfügbaren

Einkommens kann die Angemessenheit des geltend gemachten Unterhalts, insbe-

sondere des Masses der Erweiterung des Grundbetrags, nicht beurteilt werden.

Die bisher gelebte Lebenshaltung ist in einem Geldbetrag auszudrücken, wobei

das entsprechende Familieneinkommen den Ausgangspunkt hierfür bildet (Heinz

Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unter-

haltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 05.148). Können die durch das Getrenntle-

ben entstehenden Mehrkosten ohne Weiteres gedeckt werden, hat der unterhalts-

berechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt

wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Gleichzeitig

stellt diese während des Zusammenlebens geführte Lebenshaltung auch die obe-

re Grenze des Unterhaltsanspruchs dar (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil des

Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht pu-

bliziert in BGE 138 III 672; vgl. auch PKG 2010 Nr. 19 E. 14). Es ist Sache des

anspruchsberechtigten Ehegatten, den konkreten Lebensbedarf unter Angabe der

Einzelbedürfnisse darzutun, und Aufgabe des Eheschutzrichters, zu beurteilen,

welche Bedürfnisse dem ehelichen Standard noch entsprechen (Rolf Vetterli, in:

Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern

2011, N 29 zu Art. 176 ZGB). An den Nachweis der einzelnen Ausgabepositionen

zur Ermittlung der vormaligen Lebenshaltung darf kein besonders strenger Mass-

stab gelegt werden. Den unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft insofern eine Mitwir-

kungspflicht, als es ihm obliegt, den Umfang der geltend gemachten Sparquote

nachzuweisen (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 05.149 und

05.173). Da es etwa für Auslagen des täglichen Bedarfs nahezu unmöglich ist, die

entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln bzw. vorzulegen, sind gewisse

Pauschalisierungen unumgänglich, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat.

Bei besonders guten finanziellen Verhältnissen erscheint es glaubhaft, dass für

den täglichen Bedarf deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums

getätigt worden sind, so dass hilfsweise auch von einem erweiterten Grundbetrag

ausgegangen werden kann (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O.,

Rz. 02.65c; Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.68; Urteil der

  1. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014
  2. 5a mit weiteren Hinweisen). In welchem Umfang eine Erweiterung des Grund-

betrags gerechtfertigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen des urteilenden Gerichts

Seite 11 — 24 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.3 so- wie 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5). bb)Wie erwähnt sind zur Feststellung der ehelichen Lebensführung die Ein- kommensverhältnisse der Parteien heranzuziehen. Der Berufungsbeklagte ist Verwaltungsratspräsident des Garagenunternehmens C., des Motorfahr- zeughandelsunternehmens und Carbetriebs D. sowie des Immobilienunter- nehmens E.. Die Ehefrau, welche über eine Ausbildung als Verkäuferin ver- fügt, betätigt sich nach eigenen Angaben jeweils eine Stunde pro Woche als Fit- nesstrainerin in der Klinik _____ in O.1, wobei sie ein monatliches Brutto- einkommen von rund CHF 320.-- erzielt (vgl. Eheschutzgesuch vom 21. Juli 2014 S. 9 sowie Akten Vorinstanz KB 10). Ausgehend von den Steuerveranlagungen der Jahre 2010 bis 2012 beziffert die Berufungsklägerin das durchschnittliche mo- natliche Einkommen des Berufungsbeklagten auf rund CHF 100'000.-- (vgl. Beru- fung S. 14-16). Im Jahr 2012 setzte sich das Einkommen der Parteien gemäss der Steuerveranlagung wie folgt zusammen (vgl. Akten Vorinstanz BB 14): CHF 482'980.--Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes CHF 2'247.--Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau CHF 25'000.--Verwaltungsratshonorare CHF 39'800.--weitere Einkünfte CHF 570'715.--Ertrag aus privaten Wertschriften und Guthaben CHF 1'120'742.--Total der Einkünfte Im Jahr 2011 belief sich das Total der Einkünfte gemäss Steuerveranlagung auf CHF 964'272.-- (davon CHF 500'837.-- Vermögensertrag, vgl. Akten Vorinstanz BB 13) und im Jahr 2010 auf CHF 1'664'403.-- (davon CHF 1'261'892.-- Vermö- gensertrag, vgl. Akten Vorinstanz BB 12). In den Jahren 2008 und 2009 fielen die Einkünfte aufgrund der Vermögenserträge (CHF 3'000'956.-- bzw. CHF 4'000'508.--) noch höher aus (vgl. Akten Vorinstanz BB 10 und 11). Zum an- rechenbaren Einkommen zählen nebst dem Nettolohn auch Verwaltungsratshono- rare sowie die Vermögenserträge (vgl. Rolf Vetterli, a.a.O., N 30 zu Art. 176 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.31 und 01.40). Das erzielte Ein- kommen kann jedoch nicht ohne Weiteres mit dem ehelichen Lebensstandard gleichgesetzt werden, zumal gerade bei ausserordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen die den Ehegatten zufliessenden Mittel meist nicht gänzlich für den Lebensunterhalt verwendet werden, sondern regelmässig eine bestimmte Spar- quote verbleibt. Das Einkommen, welches nicht der Befriedigung der massgebli-

Seite 12 — 24 chen Lebenshaltung diente, ist demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der es erwirt- schaftet (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.65b und 05.173). Den Steuerveranlagungen lässt sich entnehmen, dass das Vermögen des Beru- fungsbeklagten im Verlauf der letzten Jahre beträchtlich angestiegen ist und zwar von rund CHF 2'880'000.-- im Jahre 2007 auf einen Betrag von rund CHF 13'070'000.-- im Jahre 2012. Daher überzeugt die Argumentation des Beru- fungsbeklagten, wonach nicht das gesamte Einkommen für den laufenden Unter- halt verwendet wurde, sondern eine erhebliche Sparquote bestand. Dass die Divi- denden, welche jeweils den grössten Bestandteil der Einkünfte ausmachten, nicht für den Lebensunterhalt gebraucht wurden, geht bereits aus den Ausführungen und eingelegten Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren hervor. Es wurde un- ter Vorlegung der jeweiligen Verträge dargetan, dass Y._____ im Jahr 2008 so- wohl Aktien der D._____ als auch Aktien der C._____ von seiner Schwester erwa- rb und zur Finanzierung dieser Aktienkäufe bei der D._____ bzw. der C._____ entsprechende Darlehen aufnahm. Sodann nahm er im selben Jahr ein weiteres Darlehen von CHF 3'000'000.-- bei der C._____ zwecks Erbauskaufes seiner Schwester auf. Im Jahr 2011 erwarb Y._____ von der D._____ weitere Aktien der C.. Die hohen Dividendenausschüttungen in den Jahren 2008 bis 2012 sei- en insbesondere zur Amortisation dieser Darlehen bzw. Schuldentilgung sowie zur Bezahlung der durch die Dividenden ausgelösten Einkommenssteuern verwendet worden (vgl. zum Ganzen Stellungnahme vom 25. August 2014 Rz. 15 sowie Ak- ten Vorinstanz BB 23). Nach dem Gesagten erscheint es jedenfalls glaubhaft, dass die Dividenden nicht für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung standen. Der Berufungsbeklagte bringt vor, dass die Parteien vor der Trennung höchstens sein Erwerbseinkommen zur Finanzierung der ehelichen Lebenshal- tung einschliesslich der auf dieses Einkommen entfallenden Steuern benötigt hät- ten. In der Folge räumt er ein, dass in den letzten sechs Jahren vor der Trennung somit durchschnittlich maximal ein monatliches Einkommen von CHF 32'290.-- zur Bestreitung des Familienunterhalts aufgewendet worden sei (vgl. Berufungsant- wort Rz. 15). Auf dieses Zugeständnis ist der Berufungsbeklagte zu behaften, womit für die weiteren Berechnungen von diesem Betrag auszugehen ist. Allein aus der im Recht liegenden Bestätigung der Revisionsstelle über die Lohnbezüge aus der C. (vgl. Akten Vorinstanz BB 4) lässt sich für das Jahr 2013 nicht auf eine Senkung des Einkommens schliessen, zumal der Berufungsbeklagte noch Teilhaber zweier weiterer Gesellschaften ist und sich seine Einkünfte nicht auf die C._____ beschränken.

Seite 13 — 24 cc)Für die Beurteilung der Angemessenheit der seitens der Berufungsklägerin geltend gemachten Positionen wie auch insbesondere des verdreifachten Grund- betrags ist nachfolgend nun vergleichsweise der für sie und die Kinder verfügbare Freibetrag vor der Trennung, ausgehend vom zugestandenen Einkommen für die Lebenshaltung und Steuern, zu ermitteln. Dem Einkommen des Ehemannes stan- den während der Ehe folgende Bedarfspositionen gegenüber: Der monatliche Grundbetrag für Ehegatten beläuft sich gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf CHF 1'700.-- und für Kinder über zehn Jahren ist ein Zuschlag von CHF 600.-- zu gewähren (vgl. Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubün- den KSK 09 39 vom 18. August 2009). Für die vormals eheliche Wohnung, welche im Eigentum der D._____ steht, bezahlten die Ehegatten monatlich lediglich CHF 500.-- Miete inkl. Nebenkosten (vgl. Akten Vorinstanz BB 9-14). Die Kran- kenversicherungsprämien beliefen sich im Jahr 2012 für die ganze Familie auf insgesamt CHF 18'161.-- und damit auf rund CHF 1'500.-- pro Monat (vgl. Akten Vorinstanz BB 14). Für Prämien der Lebensversicherung wurden monatlich rund CHF 700.-- aufgewendet (vgl. Akten Vorinstanz BB 14). Einzahlungen in die 3. Säule sind im Jahr 2012 indessen keine ausgewiesen. Für die sportlichen Akti- vitäten der beiden Kindern werden Ausgaben von CHF 3'000.-- pro Monat aner- kannt und für die Pacht des Jagdreviers in O.3_____ fielen monatliche Kosten von rund CHF 1'750.-- an (vgl. Akten Vorinstanz BB 16). Zur Bezahlung der Steuern wurde zwar jeweils auf die Vermögenserträge zurückgegriffen, doch sind die Steuern bei der vorliegenden Berechnung der zuletzt geführten ehelichen Lebens- haltung in Anlehnung an die Berufungsantwort in jenem Umfang, welcher auf das erzielte Erwerbseinkommen entfällt, zu berücksichtigen. Damit ist – entsprechend der Steuerlast im Jahr 2007, in welchem noch keine derart hohen Dividenden ausgeschüttet wurden und der Ehemann etwa ein Monatseinkommen im zuge- standenen Umfang erzielte (vgl. Akten Vorinstanz BB 9) – ein Betrag von monat- lich CHF 10'000.-- einzusetzen. Daraus resultiert ein Gesamtbedarf für die Familie von CHF 20'350.-- und es verlieb, ausgehend von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von rund CHF 32'000.--, ein Überschuss von CHF 11'650.--. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Ehegatten an diesem Überschuss zu je ei- nem Drittel und die Kinder zu je einem Sechstel partizipierten. Das heisst, dass sich selbst unter Berücksichtigung der auf das Erwerbseinkommen entfallenden Steuern sowie der Freizeitaktivitäten der Familie eine Freiquote von rund CHF 3'880.-- für die Ehefrau und je CHF 1'940.-- für die beiden Kinder ergab. Setzt man die betreibungsrechtlichen Grundbeträge von CHF 1'350.-- für einen alleinerziehenden Ehegatten und je CHF 600.-- für Kinder über zehn Jahren ins

Seite 14 — 24 Verhältnis zu den errechneten Überschussanteilen, so lässt sich feststellen, dass diese gerade etwa einen Drittel des Überschusses ausmachen. Im Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass eine Verdreifachung des Grundbetrags in Anbetracht der vorliegenden Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, was sich für die Ehefrau in einen Betrag von CHF 4'050.-- und für die Kinder in je CHF 1'800.-- niederschlägt. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt mithin als begründet. d)Es bleibt auf die weiteren strittigen Unterhaltspositionen einzugehen. Der Vorderrichter erachtete die Versicherungsprämien sowie die Telefon- und TV- Kosten durch die erweiterten Grundbeträge als abgedeckt, während die Beru- fungsklägerin diese Positionen zusätzlich mit einem Betrag von gesamthaft CHF 600.-- berücksichtigt haben möchte. Bezüglich des für die Hausrat- und Haft- pflichtversicherung geltend gemachten Betrags von CHF 150.-- verkennt die Beru- fungsklägerin, dass Privatversicherungen im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Be- schluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009). Mit der Vorinstanz und dem Beru- fungsbeklagten ist festzuhalten, dass auch den weiteren Auslagen für Telefon, Radio, TV und Internet durch den erweiterten Grundbetrag bereits Rechnung ge- tragen wird (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 5a), wobei dies vorliegend umso mehr gelten muss, als dass sogar eine Verdreifachung des Grundbetrags gewährt wird. Eben- falls nicht zusätzlich berücksichtigt hat die Vorinstanz die Wohnnebenkosten von CHF 300.--, was in der Berufung moniert wird. Der Berufungsbeklagte vertritt den Standpunkt, dass die Wohnnebenkosten erstmals im Berufungsverfahren und da- mit verspätet geltend gemacht würden. Er übersieht dabei, dass die entsprechen- den Kosten bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeführt worden sind (vgl. Eheschutzgesuch vom 21. Juli 2014 S. 14 f.) und damit keine unzulässigen neuen Vorbringen darstellen. Wie der Berufungsbeklagte indessen zu Recht geltend macht, sind die Kosten für den Energieverbrauch (Elektrizitätskosten) bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Stephan Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Kommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 36 zu Art. 285 ZGB) und unter dem Titel der Wohnnebenkosten nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich die Heizkosten wären zusätzlich anzurechnen (vgl. Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009), wobei diese vorliegend gemäss dem im Recht liegenden Mietvertrag bereits pauschal im Mietzins von CHF 3'300.-- enthalten sind (vgl. Akten Vorinstanz KB 16). Was die Krankenversicherungsprämien für Ehefrau und Kinder angeht, so hat der Vorderrichter anstelle des im Eheschutzge-

Seite 15 — 24 such enthaltenen Betrags von CHF 902.-- wohl versehentlich den Betrag von CHF 926.-- aus der Trennungsvereinbarung übernommen. Dies ist entsprechend anzupassen, zumal die Berufungsklägerin in der Berufung selbst wiederum den Betrag von CHF 902.-- anführt (vgl. Berufung S. 9). Die Berufungsklägerin macht sodann Eigenkosten für Arzt, Zahnarzt und Optiker von CHF 500.-- geltend. Dem hielt der Berufungsbeklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren entgegen, dass sich die Kosten nicht in dieser Höhe bewegen würden; vielmehr seien im Jahr 2013 pro Monat durchschnittlich nur CHF 143.-- angefallen (vgl. Akten Vorinstanz BB 17). Überdies ist er der Auffassung, dass diese Kosten durch den Grundbetrag bereits abgegolten seien. Die von der Berufungsklägerin beanspruchten Eigenkos- ten erscheinen angesichts der tiefen Franchise (vgl. Akten Vorinstanz KB 20-22) etwas hoch und werden von ihr überdies in keiner Weise belegt, so dass sie dem Berufungsbeklagten folgend keine Berücksichtigung finden können. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist im Weiteren davon auszugehen, dass die Fahr- zeugkosten, Ferien sowie die Kosten für eine Haushaltshilfe vom Grundbetrag nicht erfasst und damit zusätzlich anzurechnen sind (vgl. auch Heinz Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2014, Familien- recht, Recht der Ehescheidung inkl. Trennungsunterhalt, in: ZBJV 9/2015, S. 652 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2009 E. 5.4.2). Die zuge- sprochenen Fahrzeugauslagen von CHF 800.-- werden von der Berufungsklägerin nicht beanstandet. Was die Ferienkosten anbelangt, ist im Berufungsverfahren umstritten, ob diese mit CHF 1'500.-- oder, wie von der Vorinstanz angenommen, mit CHF 1'000.-- zu bemessen sind. Dass das Feriengeld nicht im (erweiterten) Grundbetrag Platz findet und es aufgrund der vorliegenden Verhältnisse ange- messen erscheint, hierfür einen Zuschlag zu gewähren ist, ist soeben erwähnt worden. Damit kann dem Berufungsbeklagten insofern nicht beigepflichtet werden, wenn er diese Kosten im Falle einer Verdreifachung des Grundbetrags streichen möchte. Da indessen bereits die Einräumung eines Feriengeldes von CHF 12'000.-- jährlich nebst den Tatsachen, dass für die Ferienwohnung in Italien CHF 500.-- pro Monat zugestanden werden und auch der Vater mit den Kindern Ferien auf eigene Kosten verbringt, als grosszügig bezeichnet werden kann, ist auf eine weitere Erhöhung zu verzichten. Sodann anerkannte die Vorinstanz mo- natliche Kosten von CHF 500.-- für den Einsatz einer Haushaltshilfe, während die Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 1'000.-- verlangt. Dass die Kosten für eine Haushaltshilfe im Berufungsverfahren neu geltend gemacht würden, ist ent- gegen der Auffassung des Berufungsbeklagten nicht der Fall (vgl. Eheschutzge- such vom 21. Juli 2014 S. 14 f.). Die Berufungsklägerin bewohnt mit den Kindern eine 4½-Zimmerwohnung in O.1_____. Wie der Berufungsbeklagte überzeugend

Seite 16 — 24 anführt, kann eine Haushaltshilfe für eine Entschädigung von CHF 500.-- monat- lich während rund vier Stunden pro Woche eingesetzt werden, was sich für die Reinigung der Wohnung als hinreichend erweisen dürfte, zumal die Berufungsklä- gerin nicht etwa durch Einlegung eines Arbeitsvertrags einen grösseren Aufwand nachweist. Des Weiteren führt die Berufungsklägerin aus, dass A._____ nun – anders als bei der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens – im F._____ in O.2_____ eingeschult worden sei und demzufolge zusätzliche Kosten von CHF 450.--, bestehend aus dem Schulgeld, der auswärtigen Verpflegung und den Fahrkosten, anfallen würden. Die Kosten von CHF 450.-- für den Besuch des F._____ werden damit erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, obwohl A._____ die Aufnahmeprüfung bereits im Winter 2014 absolvierte und im Sommer 2014 eingeschult wurde. Bei zumutbarer Sorgfalt wäre es der Berufungsklägerin möglich gewesen, dies in ihrem Eheschutzgesuch vom 21. Juli 2014 einzubringen, da die Kosten zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar waren. Daher ist das Vorbrin- gen im Hinblick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als verspätet zu beurteilen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die im Übrigen in keiner Weise belegten Schulkosten durch den grosszügigen Kindesunterhalt von CHF 3'000.-- abgedeckt werden. Die anzurechnenden Steuern richten sich nach der Höhe der zuzusprechenden Unter- haltsbeiträge. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend geltend macht, ist für die Be- rufungsklägerin der Verheiratetentarif anwendbar (vgl. ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 5a mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden zum Alleinstehenden- und Verheiratetentarif). Dass die Steuern aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien in die Unterhaltsberech- nung miteinzubeziehen sind (vgl. Rolf Vetterli, a.a.O., N 33 zu Art. 176 ZGB), ist insoweit unbestritten. Eine Aufteilung des Steuerbetrags dahingehend, dass ein Drittel von der Berufungsklägerin und zwei Drittel vom Berufungsbeklagten getra- gen werden soll, erscheint indessen keineswegs nachvollziehbar und lässt sich auch nicht durch den Hinweis der Vorinstanz auf Billigkeitsüberlegungen aufrecht- erhalten (vgl. dazu vorstehend E. 3a). Vielmehr ist der gesamte Steuerbetrag als Bedarfs- bzw. Unterhaltsposition zugunsten der Berufungsklägerin anzurechnen. Basierend auf einem steuerbaren Unterhaltseinkommen von rund CHF 230'000.-- jährlich ist die Steuerlast mit CHF 4'000.-- pro Monat zu veranschlagen. Nach dem Gesagten präsentiert sich die aktuelle Bedarfsberechnung der Ehegatten wie folgt: Bedarf EhefrauEhemann Erweiterter GrundbetragCHF4'050.--3'600.-- Erweiterter Grundbetrag KinderCHF3'600.--

Seite 17 — 24 WohnkostenCHF3'300.--600.-- Krankenkassenprämien CHF607.--607.-- Krankenkassenprämien KinderCHF295.-- FahrzeugkostenCHF800.-- Ferien / Ferienwohnung ItalienCHF1'500.--1'500.-- JagdCHF1'750.-- HaushaltshilfeCHF500.--500.-- Sportaktivitäten KinderCHF3'000.-- Laufende SteuernCHF4'000.--3'000.-- TotalCHF21'652.--11'557.-- GesamtbedarfCHF33'209.-- Im Ergebnis resultiert ein gebührender Unterhalt für Ehefrau und Kinder von ge- rundet CHF 21'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) pro Monat. Davon entfallen gemäss vorinstanzlichem Entscheid CHF 9'000.-- (zzgl. Kinderzulagen) auf die beiden Kin- der, was für die Berufungsklägerin ein Unterhaltsanspruch von CHF 12'000.-- er- gibt. Ausgehend von einem monatlichen Grundbedarf – zu diesem sind nebst den einfachen Grundbeträgen die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die Sportauslagen sowie die Steuern zu zählen – von CHF 13'752.-- (CHF 7607.-- für die Ehefrau und CHF 6'145.-- für die Kinder) steht ihnen folglich ein Überschuss- anteil von CHF 7'688.-- (inkl. Kinderzulagen von CHF 440.--) zur Verfügung, was nahezu mit der während der Ehe verfügbaren Freiquote, welche für die Ehefrau rund CHF 3'880.-- und für die Kinder je rund CHF 1'940.-- betragen hat, überein- stimmt (vgl. vorstehend E. 3c/cc). Im Übrigen ist anzumerken, dass das Eigenein- kommen der Berufungsklägerin, auch wenn dieses bei einer Beschäftigung als Fitnesstrainerin von einer Stunde wöchentlich mit netto CHF 250.-- pro Monat (vgl. Akten Vorinstanz KB 10) bescheiden sein mag, nicht berücksichtigt worden ist und damit grundsätzlich ihren Überschussanteil erhöht. Es rechtfertigt sich indessen, den Eigenverdienst ausser Acht zu lassen, da er durch die Prozesskosten konsu- miert wird (vgl. nachfolgend E. 4a). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3c/bb) ist zudem festzuhalten, dass das monatliche Einkommen des Ehe- mannes etwa im Rahmen des Gesamtbedarfs liegt und damit von einer ausrei- chenden Leistungsfähigkeit desselben ausgegangen werden kann. Auch seitens des Berufungsbeklagten wird die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards durchaus gewährleistet, da ihm bei einem Grundbedarf von CHF 5'407.-- ein Frei- betrag von CHF 6'150.-- pro Monat verbleibt.

Seite 18 — 24 4.a)Die Berufungsklägerin fordert für sämtliche Phasen der eherechtlichen Auseinandersetzung (Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Trennungsver- einbarung sowie Rechtsvertretung im Eheschutzverfahren vor dem Bezirks- und Kantonsgericht) einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss von insgesamt CHF 20'000.--. Im Berufungsverfahren reicht sie in diesem Zusammenhang eine Übersicht über die Honorarrechnungen bzw. -zahlungen ein (vgl. B.16). Dies stellt keine beweistaugliche Urkunde dar, sondern ist als blosse Parteibehauptung zu werten, soweit die entsprechenden Beträge nicht durch andere Beweismittel bzw. bereits im Recht liegende Honorarnoten (vgl. Akten Vorinstanz KB 25 sowie act. I./5.) belegt werden. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, lassen sich die gesamten, effektiv angefallenen Anwaltskosten für das Eheschutzverfah- ren aus den eingelegten Dokumenten nicht ersehen, zumal ein gewisser Aufwand auch im Rahmen der Rechtsberatung hinsichtlich des Abschlusses der Tren- nungsvereinbarung entstanden ist. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erübrigt es sich jedoch, hierauf weiter einzugehen. Der Prozesskostenvorschuss soll von seiner Zwecksetzung her dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, die Wahrung seiner Interessen vor Gericht ermöglichen. Dabei geht der betreffende Anspruch demjenigen gegenüber dem Staat auf un- entgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, hat An- spruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehepartner, sofern dieser zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Es ist umstritten, ob die Grundlage dieser Pflicht aus Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB fliesst, wobei diese Frage für die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Prozesskostenvorschuss geschuldet ist, nicht von Belang ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1 sowie Urteil 5A_448/2009 vom 25. Mai 2010 E. 8.1). Der Anspruch auf Ausrichtung eines Prozesskostenvor- schusses erfordert vorab eine tatsächliche Bedürftigkeit des ansprechenden Ehe- gattens. Die Prüfung der Bedürftigkeit erfolgt in Anlehnung an die Beurteilung der Mittellosigkeit im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch PKG 2013 Nr. 6 E. 7; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2009 E. 5, publiziert in: FamPra.ch 3/2011, S. 724). Der über den zivilprozessualen Grundbedarf hinausgehende Betrag muss in Beziehung zu den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung ge- setzt werden. Der Begriff der Bedürftigkeit in Zusammenhang mit der eherechtli- chen Prozesskostenvorschusspflicht wird in der Lehre – im Vergleich zur Mittello- sigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege – regelmässig etwas weiter

Seite 19 — 24 gefasst und ein Ehegatte schon dann als auf den Vorschuss angewiesen erachtet, wenn er ohne erhebliche Beeinträchtigung seines angemessenen Lebensunterhal- tes nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, St. Gallen 1995, S. 118 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Natur der Prozesskostenvorschusspflicht ist auch das Verhältnis der Leistungs- fähigkeit beider Ehegatten von Bedeutung, da es dem Grundsatz des Anspruchs auf gleiche Lebenshaltung widerspräche, wenn sich ein Ehegatte wegen der Pro- zesskosten mit dem Existenzminimum begnügen müsste, während der andere weiterhin in günstigen Verhältnissen leben kann. Insofern ist die Beistandsbedürf- tigkeit zu bejahen, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemesse- nen Lebensunterhalts nicht binnen nützlicher Frist die erforderlichen Mittel für die Prozessführung aufbringen kann (PKG 2013 Nr. 6 E. 7 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2009 E. 5, publiziert in FamPra.ch 3/2011, S. 724; vgl. zum Ganzen auch Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 20 vom 15. Mai 2013 E. 5b). Die Vor- aussetzungen für die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses sind im vorlie- genden Fall nicht erfüllt. Auch wenn die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklag- ten gegeben sein mag, so fehlt es an der Bedürftigkeit der Berufungsklägerin. Mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 12'000.-- monatlich, welcher insbesondere einen dreifachen Grundbetrag miteinschliesst und ihren Grundbedarf von CHF 7'607.-- um rund CHF 4'400.--, unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens gar um CHF 4'650.--, übersteigt, sollte sie durchaus in der Lage sein, für die eigenen Pro- zesskosten selbständig aufzukommen. Durch die Zusprechung eines Unterhalts- beitrags in einer solchen Höhe ist trotz der anfallenden Anwalts- und Gerichtskos- ten gewährleistet, dass ihre Lebensführung nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Mangels Bedürftigkeit ist der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin folglich abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Berufungsklägerin selbst im Falle der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren rückerstattungspflichtig wäre, da die Vorschlussleistung bloss vorläufigen Charakter aufweist und mithin durch den vor- schusserbringenden Ehegatten keine definitive Finanzierung von prozessualen Handlungen der Gegenpartei erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). b)Im Weiteren stellt die Berufungsklägerin den Antrag, dass der Berufungs- beklagte zu verpflichten sei, ihr einen einmaligen Betrag von CHF 11'526.60 für Hausrat und Mobiliar ihrer neu bezogenen Wohnung zu vergüten. Da das gesamte

Seite 20 — 24 Mobiliar in der ehelichen Wohnung aufgrund der Gütertrennung im Alleineigentum des Berufungsbeklagten stehe, sei sie genötigt gewesen, eine Ersatzeinrichtung im vorerwähnten Wert anzuschaffen. Hierzu habe ihr ihr Vater ein Darlehen von CHF 15'000.-- gewähren müssen, welches noch nicht habe zurückbezahlt werden können. Wie der Prozesskostenbeitrag zähle auch die Ausstattung mit den not- wendigen Einrichtungsgegenständen zu den familienrechtlichen Unterhaltspflich- ten. Was das Vorbringen der Berufungsklägerin betreffend die Aufnahme eines Darlehens angeht, so ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass es sich hierbei um eine neue Tatsachenbehauptung handelt. Die entsprechenden Rech- nungen legte die Berufungsklägerin indessen bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren ein (vgl. Akten Vorinstanz KB 18). Daraus geht hervor, dass die Anschaffun- gen allesamt im Zeitraum zwischen Juni 2013 und Juni 2014 getätigt wurden. Auf- grund dessen hätte die Behauptung in Bezug auf das Darlehen bei zumutbarer Sorgfalt bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können und ist folglich gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören. Im vorinstanzlichen Verfahren wies der Gesuchsgegner bzw. Berufungsbeklagte darauf hin, dass die Berufungs- klägerin in eine möblierte Wohnung gezogen sei und den Hausrat aus der eheli- chen Wohnung mitgenommen habe (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2014 Rz. 5). Die Notwendigkeit der Anschaffung von zusätzlichem Mobiliar erscheint damit nicht ausgewiesen. Auch wenn dies anders zu beurteilen wäre, so darf da- von ausgegangen werden, dass die Anschaffung desselben in Höhe von rund CHF 10'000.-- mittels der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bzw. des nicht un- erheblichen Freibetrags finanziert werden kann. c)Schliesslich beantragt die Berufungsklägerin, es sei festzustellen, dass die seitens des Berufungsbeklagten vorgenommene Verrechnung der geleisteten Mietzinskaution mit den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht zulässig gewesen sei. Für die Mietkaution von CHF 6'600.-- habe der Berufungsbeklagte der Berufungs- klägerin ein Darlehen gewährt und dieses anschliessend in zwei Raten mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnet. Dies sei nicht statthaft gewesen, da die Bezah- lung der Kaution zur ehelichen Unterhaltspflicht gehöre. Damit wird vorab die Fra- ge aufgeworfen, ob aus der Leistung der Mietzinskaution zugunsten der Ehefrau überhaupt eine verrechenbare Forderung entstanden ist oder ob es sich dabei um zusätzlich geschuldeten, ausserordentlichen Unterhalt handelt. Die Mietkaution dient der Sicherstellung aller sich aus dem Mietverhältnis und der Schlussabrech- nung ergebenden Ansprüche. Wenn die Mieterschaft nach Beendigung des Miet- verhältnisses sämtlichen Pflichten nachgekommen ist, ist der Vermieter verpflich- tet, die Einlage freizugeben und zurückzuerstatten (vgl. Akten Vorinstanz KB 17).

Seite 21 — 24 Wie die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte zutreffend festhalten, ist die Miet- kaution dem Vermögen der Berufungsklägerin zuzurechnen, da sie voraussichtlich bei der Auflösung des Mietverhältnisses an diese zurückfliesst. Eine lediglich für die Mietdauer befristete Sicherheitsleistung kann nicht unter tatsächlich anfallende ausserordentliche Unterhaltskosten subsumiert werden, womit grundsätzlich da- von auszugehen ist, dass eine verrechenbare Forderung seitens des Ehemannes bestand. Indessen bleibt Art. 125 Ziff. 2 OR zu beachten, wonach für Unterhalts- ansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erfor- derlich sind, ein Verrechnungsausschluss gilt, sofern der Gläubiger der Verrech- nung nicht zustimmt. Da bereits die damals in der Trennungsvereinbarung festge- legten Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 15'100.-- pro Monat (zzgl. Kinderzu- lagen und Steueranteil; vgl. Akten Vorinstanz KB 3) deutlich über dem Existenz- minimum der Ehefrau und Kinder lagen, handelte es sich bei der zweimaligen Ver- rechnung von je CHF 3'300.-- nicht um Beträge, welche für deren Unterhalt unbe- dingt erforderlich gewesen sind. Unbesehenen von der materiellen Beurteilung ist jedoch festzuhalten, dass auf diesen als Feststellungsbegehren formulierten An- trag ohnehin nur eingetreten werden kann, wenn ein entsprechendes Feststel- lungsinteresse ausgewiesen wäre. Ein solches wird von der Berufungsklägerin weder dargetan noch kann es mangels Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes bejaht werden. Denn die Berufungsklägerin hätte ein Leistungsbegehren im Sinne einer "Rückforderung" der verrechneten Unterhaltsbeiträge bzw. Erfüllung der Trennungsvereinbarung unter vorfrageweise Feststellung der Unzulässigkeit der Verrechnung stellen können. 5.Zusammenfassend ist die Berufungsklägerin zwar nicht in vollem Umfang von CHF 17'002.--, jedoch insoweit mit ihrem Begehren durchgedrungen, als dass ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 8'120.-- auf CHF 12'000.-- erhöht wird. Die übrigen Anträge auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie eines Mobiliarkostenersatzes werden abgewiesen und auf den Antrag be- treffend die Mietkaution wird nicht eingetreten. 6.a)Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Die Kosten des vorlie- genden Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VZG; BR 320.210) auf CHF 5'000.-- festge- setzt. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), von der unter- liegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die

Seite 22 — 24 Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b)Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.-- der Gesuchstellerin zu 5/6 und dem Gesuchsgegner zu 1/6 auferlegt. Mit Blick auf die teilweise Gutheissung der Berufung ist wie erwähnt auch der vor- instanzliche Kostenspruch zu korrigieren. Zur Hauptsache streitig war sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelverfahren der Unterhalts- punkt. Betrachtet man die Rechtsbegehren der Parteien, so war vor der Vor- instanz ein Betrag von CHF 12'852.-- (27'352 - 14'500) strittig, wobei die Gesuch- stellerin angesichts des im Rechtsmittelverfahren zugesprochenen Unterhaltsbei- trags für sie und die Kinder von insgesamt CHF 21'000.-- zu rund 51 % obsiegt hat, in Bezug auf die rückwirkende Zusprechung und die weiteren Anträge (Pro- zesskostenvorschuss, Mobiliarkostenersatz, Mietzinskaution) jedoch unterlegen ist. Im Berufungsverfahren belief sich der strittige Unterhaltsbetrag noch auf CHF 8'882.-- (17'002 - 8'120), wobei die Berufungsklägerin angesichts des ihr per- sönlich zugesprochenen Beitrags von CHF 12'000.-- zu rund 44 % obsiegt hat, bezüglich der übrigen Punkte (Prozesskostenvorschuss, Mobiliarkostenersatz, Mietzinskaution) allerdings wiederum unterlegen ist. Auch wenn die Gesuchsteller- in bzw. Berufungsklägerin bei einer Gesamtbetrachtung mit ihren Anträgen allen- falls nicht ganz zur Hälfte obsiegt haben mag, rechtfertigt es sich im Hinblick auf das gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bestehende Ermessen, bei dessen Ausü- bung insbesondere die höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes berücksichtigt werden kann (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 12 zu Art. 107 ZPO mit weiteren Hinweisen), sowohl die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens als auch jene des Rechtsmittelverfah- rens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wett- zuschlagen.

Seite 23 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweisse gutgeheissen und die Dispositivziffern 5, 6, 9 und 10 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 15. Dezember 2014 werden aufgehoben. 2.a)Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin während der Dauer des Getrenntlebens an ihren Unterhalt mit Wirkung ab dem 21. Juli 2014 einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren Beitrag von CHF 12'000.-- zu entrichten. b)Die seit dem 21. Juli 2014 nachweisbar zugunsten der Berufungsklägerin geleisteten Unterhaltszahlungen können auf die vorstehenden Unterhalts- beiträge angerechnet werden. 3.a)Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. b)Die aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 4.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. b)Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Seite 24 — 24 6.Mitteilung an:

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