Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. Oktober 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 14815. Dezember 2017 (Mit Urteil 5A_103/2018 und 5A_111/2018 vom 06. November 2018 hat das Bun- desgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schnyder AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alte Landstrasse 105A, 8707 Uetikon am See, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 4. September 2014, mit- geteilt am 31. Oktober 2014, in Sachen der Y., Klägerin und Berufungsbe- klagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 57 I. Sachverhalt A.Y._____ (ehemals Y.), L.1 Staatsangehörige, geboren am 1970, und X., L.2_____ Staatsangehöriger, geboren am 1979, lernten sich anlässlich eines Ferienaufenthaltes von Y. in L.2_____ kennen und heirateten am 15. Oktober 2010 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe ging das gemeinsame Kind A., geboren am 2010, hervor. Bei den nachgeburtlichen Untersuchungen ergab sich beim Kind der Verdacht auf ei- ne Trisomie 21, welcher sich in der Folge bestätigte. Ausserdem wurde ein kleiner Herzfehler (Vorhofseptumdefekt) festgestellt, welchem nach fachärztlicher Ein- schätzung allerdings kein Krankheitswert zukommt. B.1.Bereits wenige Tage nach der Geburt des Kindes kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen, in deren Folge sich Y. mit dem Kind für rund zehn Tage auf der Mutter-Kind-Station der Psychiatrischen Klinik B. aufhielt. Noch während des Klinikaufenthaltes versuchte sie mit anwaltlicher Un- terstützung beim zuständigen Zivilstandsamt eine Namensänderung für ihren Sohn durchzusetzen. Zudem informierte sie die Fremdenpolizei über die Trennung und die beabsichtigte Scheidung, was dazu führte, dass die Aufenthaltsbewilligung von X._____ mit Verfügung vom 18. April 2011 widerrufen und ihm nach erfolglos gebliebener Anfechtung bis vor Bundesgericht schliesslich Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 17. Juli 2012 angesetzt wurde. Da er dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde er ab dem 27. November 2012 in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde nachdem auch während der verlängerten Haftdauer kein Reisepapier beschafft werden konnte und eine Ausschaffung innerhalb der höchstzulässigen Haftdauer als nicht mehr durchführbar erachtet wurde mit Haftentlassungsverfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 5. Februar 2014 mit sofortiger Wirkung aufgehoben, wobei die Ausreisepflicht von X._____ unverändert bestehen blieb. Eigener Aussage zufolge lebt er seither bei Freunden und Kollegen, von denen manche in O.2_____ und andere in O.3_____ wohnhaft sind. Genaue Adressangaben will er aus Angst, dass seine Bekannten dann fremdenpolizeilichen Massnahmen ausgesetzt sein könnten, we- der gegenüber dem Gericht noch gegenüber der Gegenpartei oder der Kindesver- treterin machen. 2.Am 7. Dezember 2010 hatte Y._____ gegen den Ehemann Strafantrag we- gen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gestellt. Gemäss Strafbefehl vom 27. September 2012 soll X._____ in der Zeit vom 7. November 2010 bis 7.
Seite 3 — 57 Dezember 2010 seiner Frau mehrfach gesagt haben, den Sohn nach L.2_____ mitzunehmen, und sie in der Zeit vom 27. November 2010 bis 5. Dezember 2010 mit einer Vielzahl von Anrufen und SMS belästigt haben. Schuldig gesprochen wurde X._____ sodann wegen Ungehorsams gegen die im Eheschutzverfahren angeordnete Verpflichtung zur Löschung der im Namen der Ehefrau geführten Facebook-Seite, was Y._____ am 10. Juli 2012 zur Anzeige gebracht hatte. Ge- gen den genannten Strafbefehl hat X._____ Einsprache erhoben, worauf das Strafverfahren ergänzt und nachdem er gegen einen zweiten Strafbefehl vom 8. April 2014, mit dem er zusätzlich wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG verurteilt worden war, ebenfalls Einsprache eingelegt hatte an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zur Durchführung des ordentlichen Verfah- rens überwiesen wurde. Mit Urteil vom 2. April 2015 sprach das Strafgericht X._____ von der Anklage des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB frei, verurteilte ihn hingegen wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse. Auf Berufung von X._____ bestätigte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 7. Oktober 2015 (SK1 15 20) den Schuldspruch wegen des ausländerrechtlichen Vergehens. Von der Anklage der mehrfachen Drohung wurde X._____ zweitinstanzlich dagegen freigesprochen. C.1.Am 9. Dezember 2010 war X._____ mit einem sinngemässen Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen an das Bezirksgericht Prättigau/Davos ge- langt. Nach Einholung einer Stellungnahme der Ehefrau stellte das Bezirksge- richtspräsidium Prättigau/Davos das gemeinsame Kind A._____ mit superproviso- rischer Verfügung vom 29. Dezember 2010 unter die alleinige elterliche Obhut von Y._____ und ersuchte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, be- züglich des Geburtseintrags des Kindes A._____ mit sofortiger Wirkung eine Da- tensperre im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung zu erlassen. Mit Verfügung vom 25. März 2011 bestätigte der Bezirksgerichtspräsident Prätti- gau/Davos die Berechtigung des Getrenntlebens der Parteien seit dem 23. No- vember 2010, wies das eheliche Wohnhaus zur alleinigen Benutzung der Ehefrau und dem Sohn zu, räumte dem Ehemann und dem Sohn A._____ ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen im Monat unter der Auflage der vorgängigen Hinter- legung des Reisepasses ein, sah von Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes an den Sohn ab, hielt an der superprovisorisch verfügten Datensperre fest und ordnete zwischen den Eheleuten mit Wirkung ab 23. Dezember 2010 die Gütertrennung an
Seite 4 — 57 (Proz. Nr. 130-2010-162 oder neu 135-2010-19). Die daraufhin erhobene Beru- fung von X._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 2011 abgewiesen (ZK1 11 25). 2.In der Folge sistierte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit su- perprovisorischer Verfügung vom 24. August 2011 das dem Ehemann bezüglich seines Sohnes A._____ eingeräumte begleitete Besuchsrecht und verbot ihm un- ter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, sich der Ehefrau und dem Sohn näher als 500 m anzunähern oder sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort der Ehefrau und des Sohnes aufzuhalten (Proz. Nr. 135-2011-325). Mit Entscheid vom 1. Juni 2012 wurden die superprovisorisch verfügten Massnahmen bestätigt und X._____ zusätzlich verpflichtet, alles über die Ehefrau von ihm im Internet (Facebook) Veröffentlichte umgehend zu entfernen. Zudem wurde ihm untersagt, inskünftig erneut Angaben, Fotos, persönliche Daten etc. über die Ehe- frau im Internet (Facebook) zu veröffentlichen (Proz. Nr. 135-2011-325). Auf Beru- fung von X._____ wurde die Sache zur Ergänzung der Beweise und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zurückgewiesen (ZK1 12 38). Dessen Präsident ergänzte daraufhin die Beweise und gewährte X._____ mit Ent- scheid vom 12./18. Februar 2013 in Abweichung zum bisherigen eheschutzrichter- lichen Entscheid ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat. Das Annäherungsverbot gegenüber dem Sohn A._____ wurde aufgehoben, während das Verbot, sich näher als 500 m zum Wohnort der Ehefrau und des Sohnes auf- zuhalten, aufrecht erhalten wurde (Proz. Nr. 135-2012-464). Die dagegen von Y._____ erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Ur- teil vom 3. Februar 2014 teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Massnah- merichters insofern geändert, als die Sistierung des Besuchsrechts von X._____ gegenüber seinem Sohn bis zur Entlassung des Kindsvaters aus der Ausschaf- fungshaft weitergeführt wurde. Für die Zeit nach seiner Haftentlassung wurde dem Ehemann unter der Auflage der Hinterlegung seines Reisepasses ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat gewährt. Für dessen Organisation und Überwachung wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ange- ordnet. Mit dem Vollzug wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos beauftragt (ZK1 13 28). Dieser Entscheid blieb unange- fochten. 3.Mit Entscheid vom 11. September 2014 ernannte die KESB Prätti- gau/Davos, nachdem X._____ über seinen Rechtsvertreter mehrmals um Veran- lassung der begleiteten Besuchstage ersucht hatte und den Parteien das rechtli- che Gehör zur vorgeschlagenen Mandatsträgerin gewährt worden war, F._____
Seite 5 — 57 von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos zur Beiständin von A._____ und beauftragte sie mit der Organisation und der Überwachung des väterlichen Be- suchsrechts gemäss den gerichtlichen Vorgaben. Die Bemühungen der Beiständin zur Ermöglichung eines Kontaktes zwischen Vater und Sohn scheiterten in der Folge daran, dass X._____ bei seiner ersten Besprechung vom 20. Januar 2015 erklärte, keinen Reisepass zu haben, und Y._____ der Beiständin beim Treffen vom 3. Februar 2015 mitteilte, keinem Vater-Kind-Besuch ohne Reisepass zuzu- stimmen. Das Kind A._____ lernte die Beiständin am 9. März 2015 kennen. D.1.Am 18. Dezember 2012 machte Y._____ die Scheidungsklage beim Be- zirksgericht Prättigau/Davos rechtshängig (Proz. Nr. 115-2012-65). Dabei stellte sie in der ohne Begründung eingereichten Klage das folgende Rechtsbegehren:
Seite 6 — 57 re im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung aufrecht zu erhalten. 9. Das in Ziff. 4 beantragte Annäherungsverbot sei superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung des Beklagten anzuordnen, eventuell zumindest provisorisch für die Dauer des Scheidungsverfahrens. 10. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der ge- setzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. 2.Die auf den 8. Januar 2013 anberaumte Einigungsverhandlung musste ab- gesetzt werden, weil X._____ die Teilnahme daran aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2013 stellte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos fest, dass infolge der mehr als zwei Jah- re dauernden Trennung der Eheleute der Scheidungsgrund von Art. 114 ZGB ge- geben sei. Die Ehefrau wurde zudem aufgefordert, eine schriftliche Klagebegrün- dung einzureichen. Die Begründung der Scheidungsanträge datiert vom 11. Fe- bruar 2013 und erfolgte innert erstreckter Frist. 3.Mit innert Nachfrist eingereichter Klageantwort vom 6. Mai 2013 beantragte X._____ was folgt: 1.Das klägerische Rechtsbegehren sei abzuweisen. 2.Die Obhut und das Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Par- teien, A., geboren am 2010, seien nach richterlichem Ermessen zu regeln. 3. a) Falls und solange der Beklagte (Vater) keine dauernde Aufenthalts- bewilligung der Schweiz besitzt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A. jährlich für zwei Monate Ferien zu sich in seinen jewei- ligen Wohnsitzstaat auf Besuch zu nehmen. b) Falls und solange der Beklagte (Vater) eine dauernde Aufenthaltsbe- willigung der Schweiz besitzt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A. jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich drei Wochen Ferien zu sich auf Be- such zu nehmen. 4.Es sei für das Kind A._____, geboren am _____2010, eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 ZGB zur Überwachung seiner medizini- schen Betreuung und des persönlichen Verkehrs zu errichten. 5.Der Kindesunterhalt sei nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 6.Die Klägerin sei zu verpflichten, a) ihre vollständigen Einkommensverhältnisse vom 1. Januar 2010 bis zur Scheidung und b) ihre vollständigen Vermögensverhältnisse offenzulegen. 7.Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils im Voraus zahl-
Seite 7 — 57 bare monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'000.00 auszurich- ten. 8.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 23. Dezember 2010 vorzunehmen. 9. a) Die Klägerin sei zu verpflichten, alle ihre Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge (Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen) bekannt zu geben. b) Die Klägerin sei zu verpflichten, die Höhe ihrer von der Heirat am 15. Oktober 2010 bis zur Scheidung erworbenen Ansprüche auf Austritts- leistungen bei allen ihren Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen) bekannt zu geben. c) Die von der Klägerin von der Heirat am 15. Oktober 2010 bis zur Scheidung erworbenen Ansprüche auf Austrittsleistungen der berufli- chen Vorsorge seien hälftig auf die Parteien aufzuteilen. d) Es sei der dem Beklagten zu überweisende Betrag gerichtlich festzu- legen und bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist eine Durchführbarkeitsbestätigung einzu- holen; eventuell sei die Sache dem kantonalen Verwaltungsgericht Graubünden zu überweisen. 10.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Verfahrensantrag: Dem Kind A., geboren am 2010, sei im vorliegenden Verfahren eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu bestellen. 4.Mit Vorladung vom 16. Mai 2013 wurde auf den 12. Juni 2013 eine zweite Einigungsverhandlung angesetzt. Gleichzeitig wurde Y. die Möglichkeit ein- geräumt, zu den Anträgen auf Errichtung einer Beistandschaft für A. im Sin- ne von Art. 308 ZGB und auf Bestellung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO Stellung zu nehmen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit Entscheid vom 4. Juni 2013 Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Kindesvertreterin von A._____ im Sinne von Art. 299 ZPO für sämtliche eherechtliche Verfahren zwischen den Parteien ein (Proz. Nr. 135-2013-201). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 12. Juni 2013 einigten sich die Parteien über den Fortgang des weiteren Verfahrens und er- mächtigten die Kindesvertreterin, bei allen Stellen und Behörden die notwendigen Auskünfte direkt und ohne deren Zutun für die Dauer des Ehescheidungsverfah- rens einzuholen. 5.Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 stellte die Kindesvertreterin folgende Anträ- ge:
Seite 8 — 57 2. Es sei dem Beklagten während vier Jahren zweimal pro Jahr ein durch einen Beistand begleitetes Besuchsrecht von jeweils einer Stunde an drei Tagen hintereinander, ausübbar im Wohnsitzkanton von A., einzuräumen. 3. Der Beistand sei zu verpflichten, nach Ablauf von vier Jahren der dann zuständigen Behörde einen Antrag betreffend der inskünftigen Ausge- staltung des Besuchsrechts zu stellen. 4. Es sei auf die Festsetzung eines Ferienrechts zu verzichten. 5. Es sei für A. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die Aufgaben zu übertragen, mit den Eltern die Besuche zu planen und die Ausübung des Besuchs- rechts zu überwachen, bei Problemen im Zusammenhang mit der Aus- übung des Besuchsrechts zu vermitteln und dafür besorgt zu sein, dass der Beklagte die ihm zustehenden Informationen erhält. Der Bei- stand sei zu berechtigen, den Eltern bei Bedarf verbindliche Weisun- gen erteilen zu können. 6. Die Kosten der Kindesvertretung seien den Eltern, eventualiter dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 6.Mit Eingaben vom 20. September 2013 nahmen die Parteien zu den Anträ- gen der Kindesvertreterin Stellung. Während Y._____ an ihren bisherigen Rechts- begehren festhielt, beantragte X._____ die Abweisung der von der Kindesvertrete- rin gestellten Rechtsbegehren. Betreffend die Kinderbelange verlangte er im Ver- gleich zu seiner Klageantwort vom 6. Mai 2013 neu folgendes:
Seite 9 — 57 4.-10. (unverändert). In Bezug auf die Kinderbelange wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich das Kind unter der Sorge und Obhut der Ehefrau wunderbar entwickle, wo- hingegen der Vater illegal in der Schweiz lebe, ohne bekannten Aufenthalt, ohne Arbeit und ohne ausreichende Deutschkenntnisse. Ein Besuchsrecht für die Dauer eines Aufenthalts in der Schweiz habe der Kindsvater bisher gar nicht beantragt. Der Eventualantrag der Kindesvertreterin werde eventuell unterstützt, sofern die- ser dem Kind mit 12 Jahren zugemutet werden könne. Ehemann:
Seite 10 — 57 Kindesvertreterin:
Seite 11 — 57 ter heftig zerstritten seien. Zu einem späteren Zeitpunkt sei A._____ möglicher- weise in der Lage, das System der familiären Bindung so zu verstehen, dass ein Kontakt zum Vater möglich werde. Aus diesem Grund sei ein Besuchsrecht neu zu prüfen, wenn A._____ das zwölfte Altersjahr erreicht habe. Eventualiter sei ein begleitetes Besuchsrecht zweimal pro Jahr an jeweils drei Tagen hintereinander zu prüfen. Ein solches könne aber nur eine Übergangslösung sein und scheide aus, wenn die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung möglich sei- en. Von der Anordnung eines Gutachtens sei abzusehen, da seit drei Jahren keine Vater-Kind-Beziehung bestehe, die untersucht werden könnte. 8.Mit Entscheid vom 4. September 2014, mitgeteilt am 31. Oktober 2014, er- kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt:
Seite 12 — 57 CHF 749.00) gehen zu einem Drittel (= CHF 4'136.00) zu Lasten von Y._____ und zu zwei Dritteln (= CHF 8'272.00) zu Lasten von X.. Beide auf die Eheleute entfallenden Geldbeträge gehen mit Rücksicht auf die Entscheide des Bezirksgerichts Prättigau/Davos betreffend un- entgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2012-477 und Proz. Nr. 135- 2013-95) – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 13. X. wird verpflichtet, Y._____ mit CHF 4'099.50 ausseramtlich zu entschädigen. 14. Die Regulierung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbei- stände Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann und Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann erfolgt in separaten Verfahren. 15. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). 16. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 17. (Mitteilung). Für die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter führte das Bezirksge- richt Prättigau/Davos nebst einer mangelnden Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit unter den Parteien auch die fehlende Basis für ein Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Sohn ins Feld, weil der letzte Kontakt zwischen ihnen im Sommer 2011 stattgefunden habe, was im Verhältnis zum Alter von A._____ eine sehr lange Zeit sei. Der Vater müsse für A._____ eine weitgehend fremde Person sein, sei doch nicht aktenkundig, dass er in irgendeiner Art und Weise Kontakt mit A._____ aufgenommen habe oder solches zumindest nachhaltig versucht hätte. Insgesamt habe er kein nach aussen sichtbares Interesse am Kind gezeigt. Aus den gleichen Gründen wurde auch eine Obhutszuweisung an den Vater abge- lehnt. Der entsprechende Antrag des Kindsvaters erscheine vor dem Hintergrund des von ihm bewusst offen gelassenen heutigen Aufenthalts sowie des Fehlens von Hinweisen, wie denn der Tagesablauf von A._____ aussehen und in welchem Umfeld er vollzogen werden soll, sollte dem Kindsvater die Obhut über A._____ zugeteilt werden, als geradezu abwegig. Was das Besuchsrecht anbelange, so sei es für A._____ zwar von grosser Bedeutung, mit seinem Vater in Kontakt treten zu können. Jedoch würden zum heutigen Zeitpunkt aus den genannten Überlegun- gen –mangelndes Interesse seitens des Vaters, dessen unbekannter Aufenthalts- ort, schnellere Überforderung des Kindes aufgrund seines Geburtsgebrechens (Down-Syndrom), Sprachhürde zwischen Vater und Sohn – gewichtige Gründe gegen die Einräumung eines Besuchsrechts sprechen. Aus all diesen Gründen sei es dem Gericht zurzeit nicht möglich, ein Besuchsrecht zu verfügen, welches das Wohl A.s nicht massiv beeinträchtige, weshalb davon abzusehen sei. Für die Anordnung einer Beistandschaft zur Überwachung der medizinischen Bedürf- nisse von A. bestünden schliesslich keine Gründe, erhelle aus den Akten
Seite 13 — 57 doch, dass die Entwicklung des Kindes als überdurchschnittlich gut beurteilt wer- de, was gegen eine Vernachlässigung der Förderung spreche. E.1.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Die Ziffern 2., 4., 5., 9., 12., 13. und 14. des angefochtenen Ent- scheids seien aufzuheben. 2.Das Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Parteien, A., geboren am 2010, sei den Parteien gemeinsam zuzuweisen. 3. a) Falls und solange der Berufungskläger (Vater) ausserhalb der Schweiz lebt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A. jährlich für zwei Monate Ferien an einen Ort seiner Wahl zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Falls und solange der Berufungskläger (Vater) in der Schweiz lebt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A. jedes zweite Wo- chenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich für drei Wochen Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.Es sei für das Kind A., geboren am 2010, eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 ZGB zur Überwachung seiner medizini- schen Betreuung und des persönlichen Verkehrs zu errichten. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor der Vorinstanz sowie vor der Berufungsinstanz zu Lasten der Berufungs- beklagten. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine qualifiziert unrich- tige und damit willkürliche Ermittlung des Sachverhalts sowie eine nicht nur fal- sche, sondern geradezu willkürliche Rechtsanwendung vor. 2.Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2015 beantragte Y. die vollum- fängliche Abweisung der Berufung, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners (recte Berufungsklägers) zuzüglich der Mehrwert- steuer (8%). 3.Ebenfalls mit Eingabe vom 26. Januar 2015 stellte auch die Kindesvertrete- rin Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung. 4.Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 ordnete die Vorsitzende der I. Zivil- kammer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an und stellte verschiedene Beweisabnahmen in Aussicht (Beizug der Akten der vorangegange- nen Massnahmeverfahren sowie der Akten des Berufungsverfahrens ZK1 13 28, Einholung einer schriftlichen Auskunft der Beiständin des Kindes, Edition sämtli- cher Akten betreffend Beistandschaft für das Kind A. aus Händen der KESB
Seite 14 — 57 Prättigau/Davos und Edition des Urteils im Strafverfahren gegen den Berufungs- kläger wegen Belästigung und mehrfacher Drohung etc. aus Händen des Bezirks- gerichts Prättigau/Davos). Weder die Parteien noch die Kindesvertreterin erhoben dagegen irgendwelche Einwände. In der Folge gingen die vom Bezirksgericht und der KESB angeforderten Editionen wie auch die schriftliche Auskunft der Beistän- din, datierend vom 25. Mai 2015, fristgerecht ein und wurden den Parteien zu- sammen mit der Vorladung vom 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht. Zu- dem wurden der Rechtsvertreter von Y._____ und die Kindesvertreterin je mit ei- nem Doppel der Noveneingabe von X._____ vom 11. März 2015 bedient. 5.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 wurde den Parteien und der Kindes- vertreterin angezeigt, dass die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse der I. Strafkammer (SK1 15 20) für die in gleicher Zusammensetzung tagende I. Zivil- kammer gerichtsnotorisch seien und gestützt auf Art. 296 ZPO auch im vorliegen- den Verfahren berücksichtigt würden. In Ergänzung der bisherigen Beweisanord- nungen wurde daher der Beizug der Strafakten verfügt. 6.Am 27. Oktober 2015 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sowie deren beiden Rechtsvertreter. Ebenfalls zugegen waren Rechtsanwältin Däppen in ihrer Funktion als Kindesvertreterin sowie C._____ als Dolmetscher. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammen- setzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin die Vorsitzende das Ge- richt für legitimiert erklärte. Anschliessend hielt sie fest, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, weshalb X._____ von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit war. Im Einverständnis mit den Parteien verzich- tete die Vorsitzende auf ein Verlesen der Berufungsanträge. Die Rechtsvertreter der Parteien und die Kindesvertreterin erhielten daraufhin das Wort für die ersten Parteivorträge. Rechtsanwalt Allemann hielt dabei unverändert an den Anträgen gemäss Berufung vom 4. Dezember 2014 fest, während sowohl Rechtsanwalt Portmann als auch Rechtsanwältin Däppen die Abweisung der Berufung beantrag- ten. In der Folge wurden die Parteien von der Vorsitzenden befragt, wobei insbe- sondere die aktuelle Aufenthaltssituation von X._____ und die damit zusammen- hängende Frage der Ausgestaltung eines allfälligen Besuchsrechts thematisiert wurden. Ebenfalls Gegenstand der Befragung bildete dessen fehlende Aufent- haltsbewilligung und der Umstand, dass er an sich verpflichtet wäre, die Schweiz zu verlassen. Weitere Themen waren unter anderem das Verhältnis der Parteien untereinander, der gesundheitliche Zustand des gemeinsamen Sohnes bzw. des- sen Fortschritte sowie eine mögliche Annäherung der Parteien zum Zwecke des
Seite 15 — 57 Kindeswohls. Da im Anschluss daran keine neuen Beweisanträge gestellt wurden, konnte das Beweisverfahren geschlossen werden. Die Rechtsvertreter erhielten sodann die Gelegenheit, ihre Schlussvorträge zu halten, wovon alle Gebrauch machten; von einer Replik sah Rechtsanwalt Allemann ab. Alle Rechtsvertreter gaben je eine Abschrift ihrer mündlichen Plädoyers sowie ihre Honorarnoten zu Handen des Aktuars ab, wobei Rechtsanwalt Allemann auf Einsicht in die Hono- rarnote der Gegenseite verzichtete. 7.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungs- verhandlung sowie auf die Aussagen der Parteien im Rahmen der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.Zutreffend und unter den Parteien unstreitig sind die Feststellungen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (seit dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Prätti- gau/Davos), wonach es sich im vorliegenden Fall um einen internationalen Sach- verhalt handelt und gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen des Bundes- gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) sowie das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ; SR 0.211.231.011) die schweizerischen Ge- richte örtlich zuständig sowie das schweizerische Recht anwendbar sind. 2.1.Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos han- delt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung ange- fochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend die Zutei- lung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Regelung des Besuchs- und Ferien- rechts, die fehlende Anordnung einer Beistandschaft sowie das verfügte Annähe- rungsverbot. Die Streitigkeit ist somit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beru- fung ergibt sich schliesslich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechts- gebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichts- verordnung [KGV; BR 173.100]).
Seite 16 — 57 2.2.Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Berufungskläger nahm den am 31. Oktober 2014 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos am 4. November 2014 in Empfang (act. B.2). Mit Eingabe vom 4. De- zember 2014 wurde die vorliegende Berufung folglich fristgerecht eingereicht. Die Berufung entspricht alsdann auch den übrigen Formerfordernissen, so dass grundsätzlich darauf eingetreten werden kann. 3.1.Wie bereits erwähnt, wendet sich X._____ mit der vorliegenden Berufung – unter Erneuerung seiner diesbezüglichen Anträge vor der Vorinstanz – gegen die Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Abweisung des von ihm beantragten Besuchs- und Ferienrechts, das Absehen von einer Beistandschaft sowie gegen das verfügte Annäherungsverbot. Nicht angefochten wird dagegen die Obhutsregelung, was anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ausdrück- lich festgehalten wurde (vgl. act. D.17 S. 1), und die Weiterführung der Datensper- re. Was ersteres anbelangt, hätte sich eine Zuweisung der Obhut an die Mutter mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts an sich erübrigt, zumal gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB die elterliche Sorge das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts- orts des Kindes einschliesst. Einer Regelung der Obhut (im Sinne der Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und dessen Betreuung im Alltag wahrzunehmen) bedarf es demnach nur, wenn den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge belassen wird und keine Aussicht besteht, dass sie sich diesbezüglich einigen (vgl. Art. 298 Abs. 2 ZGB und Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 298 ZGB). Die An- träge des Berufungsklägers zur Obhut – so namentlich in der Stellungnahme vom 20. September 2013 (vgl. act. I.8: Übertragung der Obhut an die Mutter) und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act. I.12: Zuweisung der Obhut an den Vater) – erfolgten denn auch stets in Verbindung mit dem Antrag auf Zuwei- sung des gemeinsamen Sorgerechts. Mit dessen Abweisung und der Übertragung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter entfiel somit auch die Grundlage für die beantragte Obhutszuteilung bzw. bestand kein Anlass mehr, darüber separat zu entscheiden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6 S. 20) wären vielmehr im Rahmen des Sorgerechtsentscheids als zusätzliches Kriterium für die Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter anzuführen gewesen. Indem nun mit der Berufung einzig der Antrag auf Zuweisung des ge-
Seite 17 — 57 meinsamen Sorgerechts erneuert wird und die nur für diesen Fall notwendige Ob- hutsregelung unangefochten bleibt, kommt zum Ausdruck, dass der Berufungsklä- ger insoweit wieder zu seinen ursprünglichen Rechtsbegehren zurückgekehrt ist und er den einzig mit der fehlenden Bindungstoleranz der Mutter begründeten Ob- hutsantrag nicht weiterverfolgt. Dies wäre mit Blick auf die Bedürfnisse des Kin- des, welches seit der Geburt von der Mutter betreut wird und den Vater gar nicht kennt, denn auch offensichtlich aussichtslos gewesen. Ob – wie von der Kindes- vertreterin in ihrer Berufungsantwort argumentiert wird – aus dem prozessualen Verhalten des Berufungsklägers Rückschlüsse auf dessen Eignung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu ziehen sind, wird nachfolgend zu behan- deln sein. 3.2.Im Kostenpunkt wird seitens des Berufungsklägers zum einen die "unvoll- ständige Regulierung der Anwaltskosten" beanstandet, womit die fehlende Fest- setzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege gemeint sein muss, und zum anderen eine Verteilung der Prozesskosten nach Massgabe der "richti- gen Beurteilung der Scheidungsnebenfolgen" verlangt. Dass die Prozesskosten auch bei Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids anders zu verlegen wären, wird nicht geltend gemacht. Über die vorinstanzlichen Kosten ist daher nur im Fall einer (mindestens teilweisen) Gutheissung der Berufung in der Sache selber neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Was die erstgenannte Rüge anbelangt, so ist diese zwar grundsätzlich begründet, da die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 122 ZPO zur Liquidation der Pro- zesskosten gehört, welche das sachlich zuständige Gericht im Endentscheid sel- ber vorzunehmen hat (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Ein separates Verfahren zur Festset- zung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kennt die Schwei- zerische Zivilprozessordnung – im Gegensatz zum früheren bündnerischen Pro- zessrecht – nicht mehr. Durch die entsprechende Unterlassung der Vorinstanz beschwert ist jedoch einzig der unentgeltliche Rechtsvertreter selbst, weshalb er in diesem Punkt in eigenem Namen hätte Beschwerde erheben müssen. Das blosse Begehren auf Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffer ohne darzulegen, wie nach Meinung des Berufungsklägers stattdessen zu verfahren sein soll, erweist sich zudem ohnehin als ungenügend. Insofern kann auf seinen Antrag, wonach Ziffer 14 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sei, nicht eingetreten werden. 4.1.Das Bezirksgericht Prättigau/Davos konstatierte in Bezug auf die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zunächst, dass der Ehemann zurzeit kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe und nach seinen eigenen Angaben die Passdokumente verloren und keine neuen erhalten habe, weshalb er auch nicht
Seite 18 — 57 nach L.2_____ ausreisen könne. Zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort habe er keine Angaben gemacht. Wo und wie der Kindsvater augenblicklich lebe, sei un- bekannt. Er habe sich auch nicht dazu geäussert, wie er sich die Ausübung der elterlichen Sorge konkret vorstelle. Hinzu komme, dass die Eheleute seit längerem nicht mehr miteinander kommunizierten. Der diesbezüglichen Unmöglichkeit habe sogar mit einem Annäherungsverbot begegnet werden müssen. Der einzige Kon- takt zwischen den Parteien bestehe nur noch aufgrund der hängigen Gerichtsver- fahren. Ferner seien sich die Eheleute weder über die Namensgebung noch über die notwendigen medizinischen Belange, die man A., der wegen seines Ge- burtsgebrechens besondere Bedürfnisse habe, angedeihen lassen sollte, einig. Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft und auch -fähigkeit spreche gegen die Belassung des gemeinsamen Sorgerechts. Darüber hinaus – so das Bezirksge- richt weiter – erfordere die Ausübung der elterlichen Sorge einer Beziehung und eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Elternteil und dem Kind, weil der Elternteil nur so auf das Kind und dessen Bedürfnisse eingehen und es erziehen könne. Eine solche Basis fehle vorliegend zwischen Vater und Sohn. Der letzte Kontakt zwischen den beiden habe an einem begleiteten Besuchstag im Sommer 2011 stattgefunden. Seitdem seien drei Jahre vergangen, was im Verhältnis zum Alter von A. eine sehr lange Zeit sei. Es sei davon auszugehen, dass sich A._____ an seinen letzten persönlichen Kontakt mit dem Vater nicht mehr erinnern könne. Der Vater müsse für A._____ eine weitgehend unbekannte Person sein, sei doch nicht aktenkundig, dass der Ehemann in irgendeiner Art und Weise Kon- takt mit A._____ aufgenommen habe oder solches zumindest nachhaltig versucht hätte. Er habe A._____ weder Fotos von sich zukommen lassen noch beispiels- weise auf postalischem Weg Kontakt zu ihm gesucht. Solche Bemühungen wären dem verfügten Annäherungsverbot nicht zuwidergelaufen. Der Ehemann habe ferner – mit Ausnahme seiner Darlegungen während verschiedener Gerichtsver- fahren – kein nach aussen sichtbares Interesse am Kind gezeigt. So sei zum Bei- spiel nicht aktenkundig, dass er bei Ärzten, dem Rechtsvertreter der Ehefrau oder der KESB Prättigau/Davos vorstellig geworden wäre, um Kenntnisse über A._____ in Erfahrung zu bringen oder einen Kontakt zu ihm herzustellen. Freilich hätten ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache ein Hindernis bilden können, doch hätte erwartet werden dürfen, dass der Ehemann zumindest über seinen Rechtsvertreter versuchen würde, einen Kontakt aufzubauen. Aus all diesen Er- wägungen sei eine Belassung des Sorgerechts über A._____ beiden Parteien gemeinsam nicht mit dem Wohl von A._____ vereinbar, weshalb das Sorgerecht allein der Ehefrau zuzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 18 f.).
Seite 19 — 57 4.2.Der Berufungskläger erblickt in der Verweigerung der Erteilung der gemein- samen elterlichen Sorge einen Verstoss gegen Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB, da seiner Auffassung nach keine Gründe vorliegen, welche den Entzug sei- nes Sorgerechts zu begründen vermöchten. Mit Blick auf das Urteil des Bundes- gerichts 5A_923/2014 vom 28. August 2015 und ausgehend vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB) sei zu prüfen, ob es dem Kindeswohl diene bzw. es dem Kind besser gehe, wenn die elterliche Sorge allein der Mutter übertragen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So habe A._____ unter dem Thema der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz der gravierenden Kommunikations- und Beziehungsproblematik bisher nicht gelitten. Da die Eltern keine Kommunikation unterhalten hätten, habe es auch nicht zu Streitigkeiten kommen können, welche das Kind belastet hätten. Es stelle sich daher allein die Frage, ob die Zuteilung der elterlichen Sorge an beide Elternteile in Zukunft zu erheblichen Belastungen für das Kind führen würde. Wenn sich die bisherige Kommunikationsstruktur wie bisher fortsetze, bedeute dies, dass er kommunizie- ren und einvernehmliche Lösungen im Kindesinteresse erzielen möchte, während sich die Mutter weiterhin jedem Gespräch verweigern werde. Es werde somit nicht zu persönlichen Streitigkeiten kommen, sondern bei Uneinigkeit über die relativ wenigen am Sorgerecht aufgehängten Fragen (insbesondere Ausbildung, Ge- sundheitsfrage, Aufenthalt) zu einem Patt. Daraus aber würden – mangels direkter Kommunikation zwischen den Eltern – keine Belastungen für das Kind entstehen. Diesfalls werde die beantragte Beistandschaft, eventuell die KESB, die gesetzlich vorgesehene Unterstützung leisten müssen. Allein der Umstand, dass diese Or- gane allenfalls beigezogen werden müssten, rechtfertige nicht die Verweigerung der elterlichen Sorge für den Vater, zumal die Kommunikationsverweigerung im vorliegenden Fall nun wirklich allein von der Berufungsbeklagten ausgegangen sei. An sich würde sich sogar die Frage stellen, ob nicht ihr das Sorgerecht zu entziehen wäre, was er jedoch gar nicht wolle. Vielmehr sei er der Überzeugung, dass das Sorgerecht beiden Eltern zustehen soll. Im Ergebnis stehe fest, dass das Kindeswohl durch die gemeinsame elterliche Sorge nicht beeinträchtigt werde. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB sei es unter dem Gesichtswinkel des Kindesrechts somit nicht erforderlich, vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ab- zurücken. Schliesslich bilde auch sein fremdenrechtlich unzulässiger Status kein Hindernis für die Ausübung der elterlichen Sorge. Denn auch wenn er in seinen Heimatstaat zurückkehre, werde es möglich sein, die aus der gemeinsamen elter- lichen Sorge fliessenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Das Gesetz ge- währe die gemeinsame elterliche Sorge nicht nur Eltern, die in der Schweiz
Seite 20 — 57 Wohnsitz hätten. Bei einer Ausreise aus der Schweiz habe er somit gleich wie heute Anspruch auf die gemeinsame elterliche Sorge. 4.3.Die Berufungsbeklagte wirft dem Berufungskläger vor, die Tragweite der neuen Art. 296 und 298 ZGB zu verkennen. Zwar sei nach Art. 296 ZGB auch bei einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Über die Zuteilung der elterlichen Sorge müsse aber bei der Scheidung neu entschieden werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei. Gerade im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige es sich im vorliegenden Fall, die elterliche Sorge für A._____ einzig der Mutter zuzuweisen. So gehe es im zu beur- teilenden Fall um Eltern, die nie eine gemeinsame elterliche Sorge gelebt hätten. Der Vater kenne sein Kind nicht und habe sich nachweislich nie ernsthaft um das Kind und dessen Wohlergehen bemüht. Zudem lebe er illegal in der Schweiz; er habe keine Adresse, gebe keine Telefonnummer preis, habe kein Einkommen, verfüge über keine Ausbildung und kooperiere mit keiner Behörde. Demgegenüber gebe die Wahrung des Kindeswohls durch die Mutter bei sämtlichen involvierten Fachstellen und Behörden zu keinerlei Tadel Anlass. Die Kindesvertreterin schliesst sich dieser Auffassung an. So sei aus den Akten erstellt, dass die Partei- en bis heute nicht in der Lage gewesen seien, sich über Kinderbelange zu einigen. Vielmehr werde seit der Geburt des Sohnes über Gerichtsverfahren und über die Anwälte gestritten. Da die Parteien unterschiedliche kulturelle und religiöse Hin- tergründe hätten, bestünden zusätzlich zu den sich immer stellenden Kinderfragen auch noch betreffend Religionszugehörigkeit, Name, Art der Erziehung und ärztli- che Betreuung diametral entgegengesetzte Vorstellungen. Ohne eine einigermas- sen funktionierende Gesprächskultur zwischen den Eltern könnten diese Fragen nicht gemeinsam beantwortet werden. Zwar lasse der Berufungskläger ausführen, dass er kooperationswillig und -fähig sei, gleichzeitig weigere er sich aber, mit den verschiedenen involvierten Personen zusammenzuarbeiten. Er halte auch ohne Begründung daran fest, dass es einer Überwachung der gesundheitlichen Ent- wicklung des Sohnes durch einen Beistand bedürfe, obschon der Kinderarzt attes- tiert habe, dass A._____ gut versorgt sei. Damit zeige der Berufungskläger, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von seinen Vorstellungen abzuweichen, was zum Wohl des Sohnes jedoch erforderlich wäre. Vor diesem Hintergrund sei der Entscheid der Vorinstanz im Interesse des Kindes zu schützen. 4.4.Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern sowie dem Stadium der Beziehung. Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwick-
Seite 21 — 57 lung und Erziehung übernehmen. Die Mutter und der Vater sollen dabei gleichbe- handelt werden. Mit dem Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge verbindet sich die Aufforderung an die Gerichte, nicht nur der Rollenverteilung während der Ehe Rechnung zu tragen, sondern auch der möglichen Entwicklung dieser Rollen nach der Scheidung (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011 S. 9092; vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 8b zu Art. 296 ZGB). Auch im Rahmen der Scheidung und des Eheschutzes wird den Eltern im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge belassen, während die Übertragung der alleinigen elterliche Sorge auf einen Elternteil die Ausnahme bleiben soll (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 2 und N 12 zu Art. 298 ZGB). So überträgt das Gericht in einem Scheidungs- oder Ehe- schutzverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge nur dann, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Was den Massstab für die Anordnung eines alleinigen Sorgerechts betrifft, ist der Vorinstanz – und auch der Kindesvertreterin – zu widersprechen, wenn sie in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 134 Abs. 1 und aArt. 298 Abs. 2 ZGB bereits den Antrag der Mutter auf Zuteilung des alleinigen elterlichen Sorgerechts als Indiz dafür wertet, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr dem Kin- deswohl entspricht (angefochtener Entscheid E. 4.4. S. 18). Ein derartiger Antrag ist wohl Beleg für die fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter, was für sich allein jedoch nicht für die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts genügen kann. Im ersten Leitentscheid zum neuen Sorgerecht (5A_923/2014, zwischenzeitlich publi- ziert als BGE 141 III 473) hat das Bundesgericht klargestellt, dass bei der Beurtei- lung der Frage, ob das Kindeswohl die Übertragung der alleinigen elterlichen Sor- ge gemäss Art. 298 ff. ZGB erfordere, nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gälten und auch andere bzw. weniger gravierende Gründe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge recht- fertigen könnten. Dies treffe namentlich bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit zu, sofern sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne (E. 4.6). Gleichzeitig wurde aber der Aus- nahmecharakter einer solchen Entscheidung betont und festgehalten, dass für ein Abweichen vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation er- forderlich sei; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen könnten, dürften angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzutei-
Seite 22 — 57 lung des elterlichen Sorgerechts sein. Hingewiesen wurde sodann auf die Subsi- diarität einer solchen Massnahme gegenüber der Möglichkeit eines richterlichen Entscheids über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. einer richterlichen Allein- zuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegen- heiten, wenn ein Konflikt zwar schwerwiegend sei, aber singulär erscheine (E. 4.7). Geäussert hat sich das Bundesgericht schliesslich auch zur Frage, inwieweit die Verantwortlichkeit eines Elternteils am bestehenden Konflikt eine Rolle spielen kann. Dabei hat es erwogen, dass im Zusammenhang mit der Sorgerechtszutei- lung nicht die "Schuldfrage" auf Elternebene, sondern das Kindeswohl entschei- dend sei. Gehe die Blockade einseitig auf das Konto des einen Elternteils, was in der Praxis eher selten der Fall sein dürfte, aber durchaus vorkommen könne, und sei das Kindeswohl beeinträchtigt, stehe die Prüfung der Alleinzuteilung des Sor- gerechts an den kooperativen Elternteil im Vordergrund, insbesondere wenn die- ser auch eine gute Bindungstoleranz aufweise, während die Kooperations- oder Kommunikationsunfähigkeit des anderen Teils mit der Tendenz einhergehe, das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden (E. 5.1). Eine solche Reaktion auf ei- nen einseitig verursachten Missstand scheidet nach Auffassung der I. Zivilkammer allerdings dann aus, wenn der "schuldige" Elternteil in der Vergangenheit zugleich die Hauptbetreuungsperson des Kindes war und beim anderen Elternteil noch gar keine für die Wahrnehmung des mit der Alleinsorge verbundenen Obhutsrechts erforderliche Beziehung zum Kind besteht. In einer derartigen Konstellation wird das Gericht, sofern bei einem Festhalten an der gemeinsamen elterlichen Sorge mit negativen Folgen für das Kind gerechnet werden muss und auch allfällige Kin- desschutzmassnahmen keine Besserung (mehr) erwarten lassen, nicht umhin kommen, im Sinne des Primats des Kindeswohls dennoch auf eine Zuteilung der Alleinsorge an den "schuldigen" Elternteil zu erkennen ist (so offenbar auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Deutschland: vgl. Beschluss XII ZB 158/05 vom 12. Dezember 2007). 4.5.Dass die bisherige Rechtsprechung zum Indiziencharakter eines Antrags auf Alleinsorge unter dem neuen Recht keine Geltung mehr beanspruchen kann, ist eine unmittelbare Folge des bereits erwähnten Paradigmenwechsels und der klaren Absicht des Gesetzgebers, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet oder aufrechterhalten werden kann, solange das Kindeswohl keine andere Regelung erfordert. Die Anforderungen an die tatsächlichen Umstände, die eine Alleinsorge gebieten, müssen daher höher sein als nach bisherigem Recht (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 298d ZGB). Aus dem Gesetz selber geht sodann hervor, dass unterschiedliche Anträge
Seite 23 — 57 der Eltern im Rahmen eines Scheidungsverfahrens für sich allein keinen Grund bilden können, um die Voraussetzungen für die Ausübung der gemeinsamen elter- lichen Sorge in Frage zu stellen und daraus auf eine fehlende Kooperationsbereit- schaft bzw. Kooperationsfähigkeit zu schliessen. So sieht Art. 298 Abs. 2 ZGB explizit vor, dass sich das Gericht bei voraussichtlicher Uneinigkeit der Eltern hin- sichtlich der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile auf eine Regelung dieser Punkte – unter Belassung der gemeinsamen elterliche Sor- ge – beschränken kann. Selbst die fehlende Einigkeit über diese für das Kind grundlegenden Fragen schliesst demzufolge eine gemeinsame elterliche Sorge nicht aus und darf deshalb nicht als Indiz für die mangelnde Kooperationsfähigkeit der Eltern gewertet werden. Vor diesem Hintergrund geht auch die Auffassung der Kindesvertreterin, wonach der Berufungskläger mit seinem zeitweiligen Antrag auf Obhutszuteilung an ihn gezeigt habe, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, das Bedürfnis des Sohnes nach einem Verbleib bei der Mutter zu respektie- ren, was auf dessen fehlende Eignung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge schliessen lasse (act. A.3 S. 5), zu weit. Zwar trifft es zu, dass der besagte Antrag in offensichtlichem Widerspruch zu den Kindesinteressen stand. Ein Indiz dafür, dass der Berufungskläger bei Entscheiden über wichtige Fragen generell seine eigenen Interessen vor diejenigen des Kindes stellen würde oder er aus Ressentiments gegenüber der Berufungsbeklagten a priori einen für den Schutz der Gesundheit, die Weiterführung der Ausbildung oder die Sicherstellung der an- gemessenen medizinischen Pflege und Erziehung des Kindes notwendigen Ent- scheid blockieren würde, kann darin indessen nicht erblickt werden. Dasselbe gilt für das Festhalten des Berufungsklägers an einer Beistandschaft zur Überwa- chung der medizinischen Betreuung des Kindes. Einer solchen bedarf es mit Blick auf die im Recht liegenden ärztlichen Berichte (vgl. act. IV.3-4, act. II.1 [zur Stel- lungnahme der Ehefrau vom 20. September 2013 sowie act. VII.36 [Beilage 4 zum Mail der Kindesvertreterin) zwar offensichtlich nicht. Wie aus der Berufungsbe- gründung hervorgeht, soll die beantragte Beistandschaft indessen weniger einer eigentlichen Überwachung der ärztlichen Versorgung des Kindes im Sinne einer Kontrolle der diesbezüglichen Bemühungen der Mutter dienen, sondern sich auf eine blosse Beobachtung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes beschrän- ken. Vor dem Hintergrund, dass die Kindesvertreterin in ihrer ersten Stellungnah- me vom 12. Juli 2013 selber noch zum Schluss gekommen war, dass die Errich- tung einer Beistandschaft zur Sicherstellung des Informationsflusses unumgäng- lich sei, weil die Mutter in der Vergangenheit die Elternrechte des Vaters unzuläs- sigerweise beschnitten habe (vgl. act. I.6 S. 8 f.), kann der Antrag des Berufungs- klägers somit auch als Mittel zur Durchsetzung seines Informationsanspruchs in
Seite 24 — 57 medizinischen Belangen verstanden werden. Der Vorwurf, dass die Mutter nicht ausreichend für die medizinische Behandlung des Kindes sorge, findet sich in der Berufung jedenfalls nicht mehr. 4.6.Ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind oder wegen der fehlenden Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft und der gestör- ten elterlichen Kommunikation im Interesse des Kindeswohls eine Alleinsorge an- zuordnen ist, kann ferner nicht losgelöst vom konkreten Betreuungsmodell für das Kind beantwortet werden. So stellt eine gemeinsame elterliche Sorge mit alternie- render Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Elternteile (sog. Wech- selmodell) naturgemäss wesentlich höhere Anforderungen an die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Zusammenarbeit in Kinderbelangen als die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei alleiniger Obhut eines Elternteils (sog. Residenzmo- dell; vgl. hierzu auch Gisela Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, Diss. Zürich 2015, N 290 ff.). Im letzteren Fall – der auch vorliegend gegeben ist, nachdem die Obhutszuteilung an die Mutter nicht Gegenstand der Berufung bildet – beschränkt sich die gemeinsame elterliche Sorge auf die Zusammenarbeit bei Entscheidungen über für die Pflege und Erziehung des Kindes bedeutsame Ange- legenheiten (z.B. Einschulung, medizinische Eingriffe, religiöse Fragen, Form und Umfang einer Fremdbetreuung). Für alltägliche oder dringliche Entscheidungen steht dem obhutsberechtigten (betreuenden) Elternteil dagegen von Gesetzes we- gen eine Alleinentscheidungsbefugnis zu (Art. 301 Abs. 1 bis Ziff. 1 ZGB). Vor die- sem Hintergrund erscheint auch ein allfälliger (freiwilliger oder erzwungener) Weg- zug des nicht betreuenden Elternteils ins Ausland nicht als zwingender Grund für eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts, auch wenn durch die geografi- sche Distanz die notwendige Abstimmung zwischen Eltern und Kind zweifellos erschwert wird (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 16 zu Art. 298 ZGB). Dasselbe muss grundsätzlich im Falle einer ungeklärten Wohnsituation des betreffenden Elternteils gelten, kann es darauf doch nur ankommen, wenn eine Mitbetreuung des Kindes zur Diskussion steht. Zwingend erforderlich ist aber jedenfalls die Be- reitschaft des Elternteils zur Bekanntgabe der nötigen Kontaktdaten, wie er schrift- lich (Postadresse/E-Mail-Adresse) und telefonisch erreichbar ist, ansonsten die Belassung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nutzlos wäre. Zu relativieren ist für den Fall des sog. Residenzmodells schliesslich die – im vorliegenden Fall auch von der Vorinstanz angeführte (vgl. E. 4.4 S. 19) – Prämisse, dass die Ausübung der elterlichen Sorge eine Beziehung bzw. ein Vertrauensverhältnis zum Kind vor- aussetze, da der Elternteil nur so auf das Kind und dessen Bedürfnisse eingehen und es erziehen könne. Freilich erfordert auch die Mitentscheidung in wichtigen
Seite 25 — 57 Angelegenheiten einen gewissen Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Le- bensumstände des Kindes, da ohne deren Kenntnis eine den Interessen des Kin- des dienende Mitwirkung gar nicht vorstellbar ist. Würde die gemeinsame elterli- che Sorge jedoch vom Bestehen einer vertrauensvollen Beziehung zum Kind ab- hängig gemacht werden, wäre sie in Fällen, in denen es bereits kurz nach der Ge- burt des Kindes zu einer Trennung der Eltern kam und ein Beziehungsaufbau bis zum Sorgerechtsentscheid wegen des trennungsbedingten Elternkonflikts unmög- lich war, von vornherein ausgeschlossen, was angesichts des Regelfalls der ge- meinsamen elterlichen Sorge offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. 4.7.Für den vorliegenden Fall gilt es sodann vorab darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über das elterliche Sorgerecht – wie anschliessend auch jener über das Besuchsrecht – unabhängig von der ausländerrechtlichen Situation des Beru- fungsklägers zu treffen ist. Zurzeit hält sich dieser unbestrittenermassen illegal in der Schweiz auf und wäre seit seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft ver- pflichtet, die Schweiz zu verlassen. Mit dem weiteren Verbleib in der Schweiz macht er sich somit strafbar. Gleiches dürfte im Übrigen auch für Personen gelten, die ihm Unterkunft gewähren, was wiederum die Weigerung des Berufungsklägers zur Offenlegung seines Aufenthaltsorts bzw. der Adressen seiner Freunde und Bekannten erklärt. Allein aus diesem Umstand auf eine generelle Unfähigkeit oder Unwilligkeit des Berufungsklägers zur Beachtung der schweizerischen Rechtsord- nung und zur Zusammenarbeit mit den Behörden etc. zu schliessen, wie dies die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften wiederholt macht, erscheint indes nicht sachgerecht. Immerhin ist aus dem Strafverfahren gegen den Berufungskläger bekannt, dass er der Auflage, sich regelmässig beim Migrationsamt zu melden, bis anhin Folge geleistet hat. Dass er sich ausserhalb der ausländerrechtlichen Ver- fahren renitent verhalten hätte, ist nicht aktenkundig und auch die verschiedenen Strafanzeigen der Berufungsbeklagten führten letztlich nicht zu einer Verurteilung. Entzogen wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung bereits wenige Monate nach der Trennung, wobei entgegen den diesbezüglichen Beteuerungen der Berufungsbe- klagten in ihrer Berufungsantwort (S. 3) ihre eigenen mehrfachen Interventionen beim damaligen Amt für Polizeiweisen und Zivilrecht Graubünden (APZ) den frag- lichen Entscheid zweifellos massgeblich beeinflusst haben (vgl. dazu die bei den Strafakten liegende Verfügung des APZ vom 18. April 2011 [act. 2.3 der Staats- anwaltschaft]). Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung wurde nach erfolgloser An- fechtung durch den Berufungskläger zwar rechtskräftig und erfuhr bisher auch auf zahlreiche Wiedererwägungsgesuche hin keine Änderung. Dennoch muss es dem
Seite 26 — 57 Gericht im zivilrechtlichen Verfahren über die Kinderbelange freistehen, die elterli- che Sorge ungeachtet des bereits erfolgten ausländerrechtlichen Entscheids und in eigener Beurteilung der Kindesinteressen zu regeln. Dabei soll der Entscheid über die Sorgerechtszuteilung keinesfalls von ausländerrechtlichen Motiven gelei- tet werden. Mit anderen Worten soll die gemeinsame elterliche Sorge nicht allein deswegen belassen werden, um dem Berufungskläger den Erhalt einer Aufent- haltsbewilligung zu ermöglichen; andererseits soll sie aber auch nicht einzig des- halb aufgehoben werden, weil er derzeit über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Für den Sorgerechtsentscheid ist auch bei ausländischen Elternteilen auf die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Beteiligten und die Beziehun- gen innerhalb der Familie abzustellen und anschliessend die dem Kindeswohl ent- sprechende Lösung zu finden. 4.8.Was nun die konkreten Umstände des vorliegenden Falles anbelangt, steht für das Kantonsgericht zweifelsfrei fest, dass der elterliche Konflikt sowohl in Be- zug auf die Erheblichkeit als auch in Bezug auf die Chronizität das vom Bundesge- richt für die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts geforderte Mass erreicht. Fakt ist, dass die Differenzen zwischen den Parteien bereits kurz nach der Geburt des Kindes zu Tage getreten sind, und zwar in einem Ausmass, dass für die Beru- fungsbeklagte ein weiteres Zusammenleben mit dem Berufungskläger nicht mehr in Frage kam. Was bei der Berufungsbeklagten konkret zum Trennungsentscheid geführt hat, bleibt zwar im Dunkeln. Genannt wurden von ihr hauptsächlich die für sie zermürbenden Diskussionen um die Namensgebung des Kindes, welche sich – wie aus dem Strafverfahren bekannt ist – allerdings einzig auf die zusätzlichen Vornamen bezogen haben können, da der Name A._____ in der SMS-Korres- pondenz der Parteien bereits Wochen vor der Geburt verwendet wurde. Generell scheint der Berufungsbeklagten Mühe bereitet zu haben, dass der Berufungsklä- ger seine religiösen Traditionen durchzusetzen versuchte, sprach sie bei ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme doch davon, dass er einen Koran ins Kindsbett gelegt und sie unter Druck gesetzt habe, damit sie in eine Beschneidung einwilli- ge. Ob der Berufungskläger bereits in diesem Zusammenhang mit einer Mitnahme des Kindes nach L.2_____ drohte – so die Darstellung der Berufungsbeklagten – oder er erst als Reaktion auf den für ihn schwer verständlichen Trennungswunsch äusserte, das Kind (später) nach L.2_____ mitnehmen zu wollen, konnte im Straf- verfahren nicht abschliessend geklärt werden. Seitens der Berufungsbeklagten wurden die Äusserungen des Berufungsklägers jedenfalls als Drohung empfun- den, was diese denn auch zu einer entsprechenden Strafanzeige und einer umge- henden Meldung an die Ausländerbehörden veranlasste. Dass sich die Beru-
Seite 27 — 57 fungsbeklagte nicht mit zivilrechtlichen Schritten zur Regelung des Getrenntlebens begnügte, sondern sie vorab einen sofortigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bewirkte, lässt darauf schliessen, dass ihr Handeln schon damals vom Wunsch geprägt war, den Berufungskläger aus ihrem Leben und damit auch aus dem Le- ben des gemeinsamen Kindes zu eliminieren. Zugute zu halten ist ihr immerhin, dass sie anfänglich noch Hand zu Kontakten zwischen Vater und Sohn im Rah- men der von der KJBE organisierten Begleiteten Besuchstage geboten hat. Erst seit den Vorkommnissen rund um das letzte Treffen bei der KJBE anfangs Juni 2011 lehnt die Berufungsbeklagte jeden weiteren Kontakt des Berufungsklägers mit seinem Kind kategorisch ab. Damals hat der Berufungskläger – wenn auf die verschiedenen Berichte von D., Koordinatorin Begleitete Besuchstage Graubünden, und des Kinderarztes E., Allgemeinmedizin FMH, abgestellt wird (act. II.1 und II.5 zur Stellungnahme vom 20. September 2013 [act. I.7] sowie Proz. Nr. 135-2012-464 act. 26 und 27) – einen angeblichen Herzanfall des Kin- des während des Treffens in den Räumen der KJBE zum Anlass genommen, am Folgetag beim Kinderarzt vorstellig zu werden und auf einer sofortigen Behand- lung seines Sohnes zu bestehen. Von Frau D._____ wurde der vom Berufungs- kläger geschilderte Zwischenfall vehement in Abrede gestellt und vor dem Hinter- grund seiner früherer Äusserungen, wonach die Berufungsbeklagte dem Kind die erforderliche ärztliche Hilfe verweigere, als Versuch gewertet, die Mutter zu dis- kreditieren und dadurch das Sorgerecht für seinen Sohn zugesprochen zu erhal- ten. Bereits vorher soll sich der Berufungskläger gegenüber den Mitarbeiterinnen der KJBE verbal ausfällig und drohend verhalten haben, weil ihn diese nicht bei seinem fragwürdigen Kampf um seinen Sohn unterstützt hätten. Seitens der KJBE wurde eine Wiederaufnahme der Begleiteten Besuchstage daher ausgeschlossen. In der Folge scheint sich bei der Berufungsbeklagten die Überzeugung verfestigt zu haben, dass der Berufungskläger gar kein echtes Interesse am Kontakt zu sei- nem Sohn habe, sondern es ihm nur darum gehe, über das Kind eine Aufenthalts- bewilligung in der Schweiz zu erlangen. Diese Haltung zeigte sich auch im Rah- men der persönlichen Befragung anlässlich der mündlichen Berufungsverhand- lung, bei welcher die Berufungsbeklagte wiederholt auf ihre anfängliche Bereit- schaft zur Ermöglichung einer Vater-Kind-Beziehung zu sprechen kam, deren Aufbau indessen am Verhalten des Berufungsklägers gescheitert sei. Selbst auf die Frage, wie sie den unabhängig von der elterlichen Sorge bestehenden An- spruch des Berufungsklägers auf Informationen über die Entwicklung des Kindes zu erfüllen gedenke, verwies sie auf ihre negativen Erfahrungen mit dem Beru- fungskläger und begründete ihre Weigerung, diesem beispielsweise eine Kinder- zeichnung des Sohnes zu geben, mit der Befürchtung, dass er diese bloss zum
Seite 28 — 57 Zwecke eines weiteren Gerichtsverfahrens verwenden werde. Sie habe derzeit einfach null Vertrauen. Auf die Frage, wie sie sich denn einen Kontaktaufbau vor- stelle, den sie nach eigenem Bekunden unterstützen wolle, wenn das Kind selber eines Tages nach seinem Vater frage, blieb die Berufungsbeklagte zunächst eine Antwort schuldig und meinte lediglich, dass es für sie etwas anderes wäre, wenn sie tatsächlich sehe, dass sich der Berufungskläger um das Kind bemühe und nicht bloss über das Kind den Aufenthalt erwirken wolle. Ein wirkliches Interesse für das Kind habe sie bisher nie gesehen, was auch die Fachpersonen belegen würden. Dass er nicht Deutsch gelernt und nur ganz kurz gearbeitet habe, spreche ebenfalls dafür, dass er null Interesse gehabt habe, irgendetwas beizutragen. Da- mit sie selber wieder Vertrauen gewinnen könne, müsse der Berufungskläger ganz konkret etwas tun, wie etwa nach L.2_____ ausreisen, dort verdienen und jeden Monat irgendwie CHF 200.00 für das Kind schicken. Auf die Frage nach ihrer ei- genen Bereitschaft, an einer Verbesserung des elterlichen Verhältnisses mitzuwir- ken, hielt die Berufungsbeklagte abschliessend fest, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass der Berufungskläger überhaupt wisse, was es heisse, Vater zu sein und ein Kind zu haben. Von seiner Kultur her habe sie ein gewisses Verständnis dafür, er stelle ja nur Forderungen. Bei dem, was sie an der heutigen Verhandlung wieder gehört habe, könne sie sich aber nicht vorstellen, dass es anders sei als damals nach der Geburt. Bis sie zu einer Zusammenarbeit bereit sei, müsse sich einiges ändern (vgl. act. G.1 S. 6 ff.). Diese Ausführungen machen deutlich, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten jede Kooperationsbereitschaft fehlt, wobei die Gründe für ihre ablehnende Haltung nach ihrer eigenen Wahrnehmung im Verhal- ten des Berufungsklägers zu suchen sind. Ob diese negative Einstellung auch ob- jektiv begründet ist, kann dahingestellt bleiben, da es für den Sorgerechtsent- scheid letztlich nicht darauf ankommt, ob und gegebenenfalls welchem Elternteil die Schuld am elterlichen Konflikt anzulasten ist. Selbst wenn der Berufungsbe- klagten eine aus objektiver Sicht unverhältnismässige Reaktion auf das Verhalten des Berufungskläger vorzuwerfen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass mit ihrer kompromisslosen Ablehnung jeglicher Form der Zusammenarbeit eine Grundvoraussetzung für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge fehlt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger derzeit selber keine Bereitschaft zu einer direkten Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten zeigt. So weigerte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung explizit, dem Gericht seine E-Mail-Adresse oder seine Telefonnummer bekannt zu geben, und begründete dies damit, dass ihm daraus allenfalls erneut Probleme entstehen könnten. Auf die Frage, welche Art Probleme er denn befürchte, kam er auf die Strafanzeige der Berufungsbeklag- ten wegen Belästigung mit SMS und Anrufen zu sprechen. Erst nach einigem In-
Seite 29 — 57 sistieren erklärte er sich bereit, zumindest der Beiständin seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (vgl. act. G.1 S. 2 ff.). Eine direkte Kommunikation mit der Berufungsbeklagten scheint demnach auch der Beru- fungskläger zum jetzigen Zeitpunkt auszuschliessen. In der Tat war ein direkter Kontakt zwischen den Parteien seit geraumer Zeit nicht mehr möglich, sondern hat eine Kommunikation nur noch über deren Rechtsvertreter oder mittelbar im Rah- men von hängigen Gerichtsverfahren stattgefunden. Vor diesem Hintergrund bleibt zu konstatieren, dass beidseits keine Bereitschaft zu einer Verbesserung des ge- genseitigen Verhältnisses besteht und jede Vertrauensbasis fehlt. Angesichts die- ses langjährigen und gravierenden Konflikts kann offenkundig nicht mehr von le- diglich punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, gesprochen werden. Ebenso wenig ist der Kon- flikt bloss singulärer Natur, was dem Gericht immerhin noch Raum für einen Ent- scheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts liesse. Vielmehr fehlt es vorliegend – einerseits als Folge des nur kurzen Bestehens der ehelichen Gemeinschaft und der seit Jahren andauernden Gerichtsverfahren, anderseits aber auch wegen des völlig unterschiedlichen kulturellen und religiösen Hintergrundes der Parteien – gänzlich an einer tragfähigen sozialen Beziehung unter den Eltern sowie an der für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwingend erforderlichen Kom- munikations- und Kooperationsbasis. Entgegen der Auffassung des Berufungsklä- gers sind die vorhandenen Kommunikationsstörungen auch nicht alleine von der Berufungsbeklagten zu verantworten, sondern sind zumindest teilweise auf das eigene Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen. Ist aber zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch möglich, ist schlechterdings nicht vorstell- bar, wie die Eltern in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge jemals zu ei- ner gemeinsamen Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Kindes ge- langen sollten. Dies scheint ohne Beizug einer unabhängigen, zwischen den Par- teien vermittelnden Drittperson nicht möglich zu sein. Selbst der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ist in seinem Parteivortrag davon ausgegangen, dass man- gels einer direkten Kommunikation unter den Eltern die notwendigen Entschei- dungen über die am Sorgerecht aufgehängten Fragen nur mit Unterstützung der beantragten Beistandschaft oder allenfalls gar der KESB gefällt werden könnten. Dies führt unweigerlich zu Verzögerungen bei wichtigen Entscheidungen wie etwa über eine notwendige medizinische Behandlung, was nicht im Interesse des Kin- des liegt. Hinzu kommt, dass kaum ersichtlich ist, worin der Beitrag des Beru- fungsklägers als Mitinhaber der elterlichen Sorge konkret bestehen soll. Diesbe- züglich vermochten auch die Antworten des Berufungsklägers selbst keinen Auf-
Seite 30 — 57 schluss zu geben, welche im Zusammenhang mit der Frage, was das gemeinsa- me Sorgerecht für ihn bedeute und wie er sich die Ausübung desselben vorstelle, stets äusserst ausweichend, vage und teilweise gar kryptisch waren. Es entstand mithin der Eindruck, dass er sich der mit dem gemeinsamen Sorgerecht verbun- denen Rechte und Pflichten überhaupt nicht bewusst ist und keine Vorstellung davon hat, wie er sich einbringen könnte. In der Tat vermag sich – namentlich vor dem Hintergrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und den damit einherge- henden Verständigungs- und Verständnisschwierigkeiten sowie seiner unzurei- chenden Kenntnisse des schweizerischen Schul- und Bildungssystems – auch dem Gericht nicht zu erschliessen, wie der Berufungskläger in der Lage sein soll- te, vom Sorgerecht in effektiver Weise Gebrauch zu machen und im Interesse des Kindes, dessen Bedürfnisse er als Folge des seit Jahren unterbundenen persönli- chen Kontaktes gar nicht kennt, bei wichtigen Entscheidungen mitzuwirken. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist das Gericht deshalb zur festen Überzeu- gung gelangt, dass dem Kind mit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kein Gefallen getan würde. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid betref- fend Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 5.1.Was das vom Berufungskläger beantragte Besuchs- und Ferienrecht anbe- langt, zog das Bezirksgericht Prättigau/Davos in Erwägung, dass es für A._____ zwar von grosser Bedeutung sei, mit seinem Vater in Kontakt treten zu können, zum heutigen Zeitpunkt jedoch gewichtige Gründe gegen die Einräumung eines Besuchsrechts sprächen. Der Kindsvater habe anlässlich der Hauptverhandlung nicht dargelegt, wie er sich die Ausübung des Besuchsrechts konkret vorstelle. Es sei weder bekannt, wo er zurzeit wohne, noch in welches Umfeld A._____ bei der Ausübung von (unbegleiteten) Besuchstagen gegeben würde. Aus dem Umstand, dass seit der Entlassung des Kindsvaters aus der Ausschaffungshaft am 5. Fe- bruar 2014 keine begleiteten Besuchstage stattgefunden hätten, könne er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ihm ja die Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Interventionen bei der KESB Prättigau/Davos auf die Einrichtung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu drängen bzw. via diese Behörde an- derweitigen Kontakt zu A., beispielweise brieflichen, herzustellen. Das Feh- len solcher handfester Bemühungen ist nach Auffassung des Bezirksgerichts Aus- druck eines mangelnden Interesses an A. und/oder ein Hinweis darauf, dass der Kindsvater selber davon ausgegangen sei, dass sich aufgrund seines aktuel- len Aufenthaltsstatus in der Schweiz ein begleitetes Besuchsrecht nicht in die Tat umsetzen lasse. Hinzu komme, dass A._____ aufgrund seines Geburtsgebre-
Seite 31 — 57 chens mit neuen Situationen schneller überfordert sei als ein Kind ohne Down- Syndrom. Dieser Umstand werde durch die bescheidenen Deutschkenntnisse des Vaters nicht erleichtert; vielmehr erschwere die Sprachhürde den persönlichen Verkehr in Anbetracht des geringen Alters von A.. Schon von vornherein ausser Betracht falle ein zweimonatiges Besuchsrecht für den Fall, dass der Ehe- mann sich im Ausland niederlassen sollte. Mit Rücksicht auf das Alter von A. von knapp vier Jahren könnten zum jetzigen Zeitpunkt nur kurze Besuche ohne lange Trennung von der Mutter dem Kindeswohl entsprechen. Eine Tren- nung von der Mutter für zwei Monate wäre unter diesem Gesichtspunkt viel zu lange, und dies selbst dann, wenn sich Vater und Sohn näher kennen würden. Den beschriebenen Schwierigkeiten lasse sich auch nicht mit einem begleiteten Besuchsrecht beikommen. Die Anordnung und vor allem Umsetzung einer solchen Massnahme setze eine gewisse Kooperationsbereitschaft und Offenheit des Kindsvaters voraus, die sich beispielsweise auch darin zeigen sollte, dass er of- fenlege, wo und wie er lebe sowie wo und wann er sein Kind am besten treffen könnte. Hierunter tappe man völlig im Dunkeln. Dass vor diesem Hintergrund die Mutter verpflichtet werden soll, A._____ einer Begleitperson zu übergeben und diese dann an einem bestimmten Ort auf den Kindsvater warten und für diesen erreichbar sein soll, erscheine dem Kindeswohl nicht angemessen. Aus all diesen Gründen sei es dem Gericht nicht möglich, ein Besuchsrecht zu verfügen, welches das Wohl des Kindes nicht massiv beeinträchtige, weshalb davon abzusehen sei. Dasselbe gelte für das Ferienrecht. 5.2.Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz aufgrund der Verweigerung eines Besuchs- und Ferienrechts eine Verletzung von Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 11 und Art. 14 BV, Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vor. Seiner Auffassung nach besteht kein Grund, ihm und dem Kind Besuche und Ferien zu untersagen. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung dürfe das Vater und Kind zustehende Recht auf angemes- senen persönlichen Verkehr nur als ultima ratio gänzlich ausgeschlossen werden. Ein Entzug sei demzufolge "einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkun- gen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen". Im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Febru- ar 2014 sei dargelegt worden, "dass grundsätzlich weder die bis anhin fehlende Vater-Kind-Beziehung noch die Fremdsprachigkeit des Vaters eine weitere Aus- setzung [des Besuchsrechts] rechtfertigen". Dies treffe nach wie vor zu. Der An- ordnung eines Besuchs- und Ferienrechts stehe nichts entgegen, wenn es – wie
Seite 32 — 57 beantragt – von einer Beistandschaft begleitet werde. Im Gegenteil wäre es der gesunden psychischen Entwicklung des Kindes abträglich, wenn es nicht Gele- genheit erhielte, mit seinem Vater eine Beziehung aufzubauen und zu pflegen. Es sei in der Entwicklungspsychologie und überhaupt allgemein anerkannt, dass ein Kind beide Elternteile brauche, um sich vollständig entwickeln und entfalten zu können. Auch der Vater habe einen Anspruch darauf, dass er sein eigenes Kind wenigstens für Besuche und Ferien treffen dürfe und mit ihm zusammen sein kön- ne. Wie von ihm beantragt, sei das Besuchs- und Ferienrecht so auszugestalten, dass es dem Umstand flexibel Rechnung trage, ob er in Zukunft in der Schweiz oder im Ausland leben werde. Diese Aufgabe stelle sich bei vielen binationalen Ehen und bilde für sich keinen Grund, ein Besuchs- und Ferienrecht für den Fall zu verweigern, dass ein Elternteil seinen Wohnsitz in ein Land ausserhalb Eur- opas verlegen könnte. 5.3.Nach Meinung der Berufungsbeklagten beschränkt sich die gegnerische Berufung im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Ent- scheid. Die Behauptung, wonach es dem Wohl des Kindes abträglich wäre, seinen Vater nicht zu kennen, sei schon dadurch widerlegt, dass das Kind seinen Vater derzeit überhaupt nicht kenne und sich trotz seiner Vorbelastungen einwandfrei entwickeln könne. Die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass der einzige Kon- takt bzw. die einzige Verbindung zwischen Vater und Kind nur noch aufgrund der hängigen Gerichtsverfahren bestehe. Der Berufungskläger habe es in all seinen Rechtsschriften und selbst vor Schranken versäumt, dem Gericht darzulegen, wie er sich die allfällige Ausgestaltung eines Besuchsrechts vorstelle. Die Vorinstanz und die Kindesvertreterin seien zur Erkenntnis gekommen, dass es vorliegenden- falls den Interessen des Kindes zuwiderliefe, wenn es aufgrund formaler Rechts- ansprüche einem ihm völlig fremden, fremdländischen und fremdsprachigen Mann in den Arm gedrückt werde, der jegliche Kooperation vermissen lasse, seit Jahren kein sichtbares Interesse an seinem Kind zeige, in der Illegalität lebe und offen- sichtlich völlig mittellos sei. Die Vorinstanz habe zudem die speziellen Veranla- gungen von A._____ gewürdigt und auch mildere Massnahmen geprüft, wobei es zur Erkenntnis gelangt sei, dass den vorliegenden Schwierigkeiten auch mit einem begleiteten Besuchsrecht nicht beizukommen sei. Ebenso wenig mit dem Kindes- wohl vereinbar wäre es, dem Berufungskläger das Kind gleich für mehrere Wo- chen zu übergeben. Die Kindesvertreterin schliesst sich dem Antrag der Beru- fungsbeklagten, zumindest zum heutigen Zeitpunkt von der Anordnung eines Be- suchsrechts abzusehen, an. Zur Begründung bringt sie vor, dass es der Beru- fungskläger durch seine faktische Kontaktverweigerung und das Ausschweigen
Seite 33 — 57 über Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, zu konkreten Vorschlägen, wie ein Besuchsrecht aussehen müsste, oder auch zu seinen Vorstellungen betreffend seines zukünftigen Aufenthalts unmöglich mache, ein Besuchsrecht festzulegen, welches einerseits auf die speziellen Bedürfnisse von A._____ Rücksicht nehme und andererseits auch durchführbar wäre. Ein zweimonatiges Besuchsrecht sei schliesslich angesichts des Alters von A._____ und der besonderen Bedürfnisse mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Diesbezüglich habe die Beiständin in ihrem Bericht unmissverständlich klar gemacht, dass die besondere Fürsorge, welcher A._____ bedürfe, bei einem Besuchsrecht im Ausland nicht gewährleistet werden könne. Insbesondere wäre es nicht möglich, eine in Trisomie 21 geschulte Fach- person, welche A._____ auch genügend kenne, für solche Besuche im Ausland aufzubieten. 5.4.Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das un- mündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflicht- recht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richt- schnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstän- de des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, wird heute vor allem das Bedürfnis des Kindes be- tont, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kon- takt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes statt- findenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils gegen- gesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, son- dern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Schwen- zer/Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die
Seite 34 — 57 Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern unter- einander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 25 zu Art. 273 ZGB). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwid- rig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft einge- schränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberech- tigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio infrage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchs- rechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hin- weisen). Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann (begleitetes Besuchsrecht, Ermahnungen und Weisungen), sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 16 zu Art. 274 ZGB). 5.5.Die I. Zivilkammer hat sich bereits in seinem Urteil vom 3. Februar 2014 (ZK1 13 28) – in Zusammenhang mit der damals seitens der Mutter beantragten Weiterführung der Sistierung des väterlichen Besuchsrechts – mit der Frage be- fasst, ob die Voraussetzungen für eine dauernde Verweigerung des Kontakts zwi- schen dem Berufungskläger und seinem Sohn gegeben waren. Dabei hat sich die I. Zivilkammer zunächst mit den Vorfällen auseinandergesetzt, welche zur Sistie- rung des begleiteten Besuchsrechts geführt hatten, und ist zum Schluss gekom- men, dass sich der Berufungskläger im Frühjahr 2011 zwar durchaus pflichtwidrig verhalten haben mag, sein in erster Linie gegen die Mutter gerichtetes Fehlverhal- ten vom Vorderrichter aber zu Recht nicht als Grund für eine weitere Sistierung
Seite 35 — 57 des Besuchsrechts gewertet worden sei. Insbesondere vermochte das Gericht die von der Mutter damals heraufbeschworene Gefahr einer Misshandlung des Kindes – etwa durch unerlaubte Verabreichung von Medikamenten – nicht zu erkennen (E. 3.c S. 17 f.). Keinen Sistierungsgrund erblickte die I. Zivilkammer sodann im damals hängigen Strafverfahren gegen den Vater. Konkrete Anhaltspunkte für ei- ne mögliche Gewaltbereitschaft des Vaters seien nicht ersichtlich und eine allfälli- ge Entführungsgefahr, soweit eine solche aufgrund der im Strafverfahren zur Dis- kussionen stehenden Drohungen im Raum stehe, könne durch die Anordnung ei- nes begleiteten Besuchsrechts in Verbindung mit der seit 2010 bestehenden Da- tensperre ausreichend gebannt werden (E. 3.d S. 18). Anschliessend ist die I. Zi- vilkammer auf die weiteren Einwände der Mutter eingegangen und hat dazu fol- gendes erwogen (vgl. E. 3.e-3.g S. 18 ff): „3.e. Vom Vorderrichter im Ergebnis korrekt bewertet wurde im Weiteren auch das Verhalten des Berufungsbeklagten seit der Sistierung des Be- suchsrechts. Dass er sich – was in der Berufungsantwort unbestritten ge- blieben ist – nach der Darstellung der Berufungsklägerin seither nie nach dem Kind und dessen Befinden erkundigt haben soll, ist zu einem wesentli- chen Teil dem ausserordentlich belasteten Verhältnis zur Berufungsklägerin zuzuschreiben, welche mit dem von ihr erwirkten Annäherungsverbot und der Strafanzeige wegen Belästigung durch Telefonanrufe und SMS kaum ei- ne aussichtsreiche Grundlage für weitere Kontaktversuche geschaffen hat. Ein direkter brieflicher oder telefonischer Kontakt zum Kind war sodann auf- grund dessen Alters ausgeschlossen. Abgesehen davon stellt eine allfällige Vernachlässigung des Kindes für sich allein ohnehin keinen Verweigerungs- grund dar, sondern kann – sofern die sofortige Wiederaufnahme von Be- suchskontakten das Kindeswohl gefährden würde – höchstens eine zeitwei- lige Aussetzung des Besuchsrechts rechtfertigen (vgl. Büchler/ Wirz, a.a.O., N 11 zu Art. 274 ZGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.96/2000 vom 29. Mai 2000, E. 4.c). Ob letzteres geboten ist, hängt aller- dings nicht vom Grad der Vernachlässigung in der Vergangenheit, sondern in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes sowie allenfalls von den ge- genwärtigen persönlichen Verhältnissen des Besuchsberechtigten ab. f.Eine andere Frage ist, ob aus dem passiven Verhalten des Berufungs- beklagten auf eine zweckwidrige und mithin rechtsmissbräuchliche Geltend- machung des Besuchsrechts als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewil- ligung geschlossen werden kann, wovon das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bereits beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wie auch in den gegenwärtigen Wiedererwägungsverfahren ausgegangen ist (...). Dafür bestehen nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dass das Besuchsrecht in den ausländerrechtlichen Verfahren ein zentrales Thema bildet, liegt bei der gegenwärtigen Rechtslage auf der Hand und be- weist nicht, dass der Wunsch nach Kontakt zu seinem Sohn lediglich vorge- schoben ist. Die bisherige Passivität des Berufungsbeklagten ist – wie darge- legt – noch als Folge der Trennungsumstände und der hängigen Verfahren zu werten. Selbst wenn schliesslich der Kontaktwunsch des Berufungsbe- klagten überwiegend ausländerrechtlich motiviert sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Kontakt zum Vater im Interesse des Kindes zu regeln
Seite 36 — 57 ist, welchem damit die für seine Persönlichkeitsentwicklung wichtige Kennt- nis und persönliche Erfahrung seines Vaters ermöglicht werden soll, dient das Recht auf persönlichen Verkehr doch dem Aufbau und der Pflege der in- neren Verbundenheit zwischen den Eltern und dem unmündigen Kind (Büch- ler/Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 273 ZGB). g.Zu Recht unberücksichtigt gelassen und keinen weiteren Abklärungen unterzogen hat der Vorderrichter den ausländerrechtlichen Status des Beru- fungsbeklagten. Wie der Entscheid über die Sorgerechtszuteilung soll auch derjenige über die Gewährung des Besuchsrechts nicht durch ausländer- rechtliche Motive verfälscht werden: weder bildet das fehlende Aufenthalts- recht in der Schweiz für sich alleine einen Grund zur Verweigerung bezie- hungsweise weiteren Sistierung des Besuchsrechts noch rechtfertigt die Möglichkeit, wegen des Besuchsrechts eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu können, eine Aufhebung der Sistierung, solange das Kindeswohl einer solchen entgegensteht. Ob sich der Berufungsbeklagte legal oder illegal in der Schweiz aufhält, ändert am Bestand eines Besuchsrechts nichts, son- dern beeinflusst höchstens die Modalitäten seiner Ausübung. Soweit ein ille- galer Aufenthalt als Indiz für eine erhöhte Entführungsgefahr zu werten wäre, wird dieser Gefahr mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts aus- reichend begegnet. Auch der Umstand, dass die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung für die Schweiz derzeit unwahrscheinlich ist, schliesst die Ge- währung eines Besuchsrechts nicht aus, sondern erfordert gegebenenfalls eine Anpassung der Modalitäten (Konzentration mehrerer Besuche auf den von der jeweiligen Einreisebewilligung gedeckten Zeitraum). Zudem steht im heutigen Zeitpunkt noch keineswegs fest, dass die Bemühungen der Behör- den um eine Rückführung des Berufungsbeklagten in sein Heimatland erfolg- reich sein werden. Sollte die Ausschaffungshaft als Folge der gesetzlichen Höchstdauer oder des Übermassverbotes aufgehoben werden müssen, wird der Berufungsbeklagte möglicherweise trotz fehlender Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben können, was zwar zu strafrechtlichen Sanktionen und ausländerrechtlichen Massnahmen (Ein- oder Ausgrenzung) führen kann, der Ausübung eines Besuchsrechts aber nicht entgegensteht (vgl. BGE 135 II 105 E. 2.3.2). Dass sich der Berufungsbeklagte gegenüber den Ausländerbehörden und namentlich auch in der von ihm als Unrecht emp- fundenen Ausschaffungshaft renitent verhalten hat (...), verdient schliesslich ohne Zweifel die entsprechenden straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Konse- quenzen, ist aber menschlich durchaus nachvollziehbar und erlaubt keine Rückschlüsse auf ein das Kindeswohl gefährdendes Verhalten bei der Ausü- bung des begleiteten Besuchsrechts.“ In der Folge prüfte die I. Zivilkammer, ob eine mit dem Kindeswohl verträgliche Ausübung des Besuchsrechts während der damals andauernden Inhaftierung des Vaters möglich wäre, was das Gericht gestützt auf die diesbezüglichen Abklärun- gen der Kindesvertreterin für ausgeschlossen hielt. Für die Dauer der ausländer- rechtlichen Haft wurde daher eine Weiterführung der Sistierung angeordnet (E. 3.h S. 20 f.). Im Hinblick auf die bereits absehbare Beendigung der Ausschaffungshaft gelangte die I. Zivilkammer dagegen zur Auffassung, dass eine weitere Sistierung nur in Betracht falle, wenn die (Wieder-)aufnahme von begleiteten Besuchstagen zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Dabei sei klar, dass
Seite 37 — 57 grundsätzlich weder die bis anhin fehlende Vater-Kind-Beziehung noch die Fremdsprachigkeit des Vaters eine weitere Aussetzung rechtfertigten, zumal das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs des- sen gänzliche Unterbindung verbiete, wenn allfällige nachteilige Auswirkungen des persönlichen Kontakts durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson hinrei- chend begrenzt werden könnten. Im vorliegenden Fall käme zwar erschwerend hinzu, dass das Kind an einer angeborenen Behinderung (Trisomie 21) leide und die Mutter die Wiederaufnahme der Kontakte kategorisch ablehne, was sich un- weigerlich auf das Kind auswirke. Aus den verschiedenen Berichten gehe indes- sen hervor, dass A._____ auffällig gut entwickelt sei und sich anlässlich einer Konsultation wegen eines viralen Infekts als aussergewöhnlich kooperativ und in- teressiert präsentiert habe, was darauf schliessen lasse, dass er bei einer adäqua- ten Vorbereitung und Begleitung durchaus in der Lage sei, die Kontakte mit sei- nem Vater zu bewältigen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass der Vorderrich- ter die Aufhebung der Sistierung mit der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden habe. Aufgabe des Beistandes werde es sein, durch entsprechende Gestaltung der Kontakte eine behutsame Annäherung zwi- schen Vater und Kind zu ermöglichen und auf eine Verbesserung der Kooperati- onsfähigkeit der Eltern hinzuwirken, was erfahrungsgemäss zu einer deutlichen Verringerung der sich aus den Besuchskontakten ergebenden Belastungen für das Kind führe. Mit der Installation einer Beistandschaft könne daher einer mögli- chen Überforderung des Kindes rechtzeitig begegnet werden, weshalb für eine weiteres Sistierung des begleiteten Besuchsrechts kein Grund mehr bestehe (E. 3.i S. 21 ff.). 5.6.Diese Überlegungen, welche die I. Zivilkammer in Zusammenhang mit der Regelung des Kontaktrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens getätigt hat, bleiben grundsätzlich auch für das vorliegende Verfahren beachtlich, zumal die Regelung des persönlichen Verkehrs in beiden Verfahrensstadien nach denselben Kriterien zu erfolgen hat. Zu prüfen bleibt einzig, ob seit dem damaligen Entscheid Umstände eingetreten oder hinzugekommen sind, welche nunmehr ein vollständi- ges Absehen von einem Kontaktrecht des Vaters zu seinem Sohn gebieten. Bei der gegebenen Ausgangslage ausgeschlossen ist dagegen die Einräumung eines unbegleiteten und in zeitlicher Hinsicht jeweils mehrere Tage (und Nächte) umfas- senden Besuchs- und Ferienrechts, wie es der Berufungskläger unter Ziffer 3.b seines Rechtsbegehrens beantragt hat. Mit Rücksicht auf das vollständige Fehlen einer Beziehung zwischen Vater und Kind sowie den tiefgreifenden Verlust an ge-
Seite 38 — 57 genseitigem Vertrauen unter den Eltern liegt es auf der Hand, dass vorerst bis auf weiteres nur ein begleitetes Besuchsrecht zur Diskussion stehen kann. In der Be- rufungsbegründung (act. A.1 S. 10) wie auch im Rahmen des Plädoyers (act. D.17 S. 7) wurde denn auch ausdrücklich zugestanden, dass der Beziehungsaufbau sorgsam, schrittweise und vorerst im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts geschehen soll; der Berufungskläger sei diesbezüglich selbstverständlich bereit, mit der KESB zusammenzuarbeiten. Unter diesen Umständen hätte er aber auch nicht einfach die Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts beantragen dürfen, liesse ein solches die aktuellen Bedürfnisse des Kindes doch völlig ausser Acht. Der Berufungskläger scheint zu verkennen, dass die Anord- nung einer Beistandschaft nicht automatisch zu einem begleiteten Besuchsrecht führt, das in zeitlicher Hinsicht vom Beistand in eigener Kompetenz festgelegt werden könnte. Der Umfang des begleiteten Besuchsrechts muss vielmehr vom Gericht selbst bestimmt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass das begleitete Be- suchsrecht lediglich eine Übergangslösung darstellt und deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist. Im Regelfall ist es auf ein halbes oder ein gan- zes Jahr zu begrenzen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 27 zu Art. 273 ZGB). Ist al- lerdings im konkreten Fall – wie vorliegend – aufgrund verschiedener Unwägbar- keiten und Ungewissheiten die zukünftige Entwicklung nur äusserst schwierig ab- zuschätzen, muss es nach Auffassung des Kantonsgerichts zulässig sein, sich im Scheidungsurteil auf die Regelung der (zeitlich nicht limitierten) ersten Phase zu beschränken und den Ausbau des begleiteten Besuchsrechts bzw. den allfälligen Wechsel zu unbegleiteten Besuchstagen vom Entscheid der KESB als für die Abänderung zuständigen Behörde (Art. 134 Abs. 4 letzter Satz ZGB) abhängig zu machen. Offenkundig nicht mit dem Kindeswohl vereinbar und deshalb abzuwei- sen ist ferner der Antrag des Berufungsklägers, ihm für den Fall, dass er ausser- halb der Schweiz lebt, das Recht einzuräumen, seinen Sohn jährlich für zwei Mo- nate Ferien an einen Ort seiner Wahl zu sich auf Besuch zu nehmen. Dies gilt nebst den bereits genannten Gründen, welche ein unbegleitetes Besuchsrecht derzeit ausschliessen, auch mit Blick auf den Grundsatz, dass vor allem bei Klein- kindern eine allzu lange Trennung von der Hauptbezugsperson verhindert werden soll (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 273 ZGB), wobei im vorliegenden Fall noch die besonderen Bedürfnisse von A._____ erschwerend hinzukommen. Im Gegensatz zur Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts gewinnt im Zusam- menhang mit dem beantragten zweimonatigen Ferienrecht an einem Ort nach Wahl des Berufungsklägers zudem automatisch auch dessen unbekannter Auf- enthaltsstatus an Bedeutung. Eine derartige Anordnung ist unter den konkreten Umständen schlechterdings nicht vorstellbar, sodass diesem Antrag des Beru-
Seite 39 — 57 fungsklägers (Ziff. 3.a der Rechtsbegehren) nicht stattgegeben werden kann. So- lange nicht bekannt ist, wo der Berufungskläger sich nach seiner Ausreise aus der Schweiz niederlässt (eine Rückkehr nach L.2_____ schliesst er selber derzeit aus), kann das Gericht für den Fall eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz auch keine andere Kontaktregelung festlegen, hängt doch deren Ausgestaltung massgeblich davon ab, wie sich die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklä- gers dannzumal präsentieren und wie sich seine (aktuell noch fehlende) Bezie- hung zum Kind bis dahin entwickelt hat. Sollte der Berufungskläger die Schweiz tatsächlich verlassen, wird es daher ihm obliegen, im dafür vorgesehenen Verfah- ren eine Anpassung der für die Schweiz geltenden Kontaktregelung zu beantra- gen. 5.7.Damit ist auf die Gründe einzugehen, welche nach Auffassung der Vor- instanz trotz der grundsätzlich anerkannten Bedeutung eines Kontakts von A._____ zu seinem Vater gegen die Einräumung eines (begleiteten) Besuchs- rechts sprechen. Nicht von Belang kann in diesem Zusammenhang sein, dass der Berufungskläger keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort gemacht hat und er sich illegal in der Schweiz aufhält. Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehend zitier- ten Erwägungen aus dem Urteil ZK1 13 28 verwiesen werden. Soweit es um ein Besuchsrecht in Form von begleiteten Kontakten an einem vom Beistand be- stimmten Ort geht, kann dessen Anordnung weder von einer dauerhaften Aufent- haltsbewilligung noch von einem festen Wohnsitz abhängig gemacht werden. Vielmehr muss es genügen, wenn der Berufungskläger für die Beistandsperson jederzeit erreichbar ist, was durch die Bekanntgabe seiner Telefonnummer sowie seiner E-Mail-Adresse gewährleistet ist. Einwenden liesse sich höchstens, dass Bemühungen um einen schrittweisen Aufbau der Beziehung zwischen Vater und Kind nur Sinn machen, wenn auf absehbare Zeit regelmässige Kontakte in kurzen Intervallen möglich bleiben, was bei der jederzeit drohenden Ausschaffung nach L.2_____ nicht gesichert ist. Ein plötzlicher Abbruch der einmal aufgenommenen Kontakte könnte sich für das Kind nämlich durchaus belastend auswirken, während ihm die jetzige Situation, in welcher der Vater nach Angaben der Beru- fungsbeklagten gar kein Thema ist (vgl. act. G.1 S. 6), offenbar noch nicht scha- det. Dies führt aber wieder zur Problematik, dass der zivilrechtliche Entscheid an sich nicht durch die ausländerrechtliche Entscheidung präjudiziert werden sollte. Bei letzterer wurde unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 EMRK zwar ge- prüft, ob sich die Ausreise negativ auf das Verhältnis zwischen Vater und Sohn auswirken würde (vgl. dazu die bei den Strafakten liegende Verfügung des APZ vom 18. April 2011 [act. 2.3 der Staatsanwaltschaft]). Verneint wurde ein derarti-
Seite 40 — 57 ger Nachteil unter anderem mit der Begründung, dass sich aufgrund des begleite- ten und auf ein Minimum beschränkten Besuchsrecht noch keine so enge Bezie- hung zwischen Vater und Kind aufgebaut habe, welche nicht auch vom Ausland her aufrechterhalten werden und gepflegt werden könne. Würde nun im zivilrecht- lichen Verfahren festgestellt, dass ein begleitetes Besuchsrecht vom Ausland her nicht ausgeübt werden kann und ein solches wegen der drohenden Ausschaffung verweigert, würde dies im Ergebnis zur einer Verletzung von Art. 8 EMRK durch widersprüchliches Handeln der staatlichen Organe führen. Dies erscheint umso problematischer, als das Kind im ausländerrechtlichen Verfahren gar nicht vertre- ten war und dessen eigenes Interesse am Auf- bzw. Ausbau einer Beziehung zum Vater kaum gewichtet wurde. 5.8.Die Vorinstanz hat die Verweigerung eines Besuchsrechts in erster Linie damit begründet, dass der Berufungskläger – mit Ausnahme der gerichtlichen Ver- fahren – ein zu wenig handfestes Interesse an A._____ dokumentiert habe. Aus der Tatsache, dass er weder auf die Anfrage der Kindesvertreterin reagiert noch sich nach der Entlassung aus der Ausschaffungshaft bei der zuständigen KESB gemeldet habe, um auf die Errichtung der Beistandschaft zu drängen oder via die- se Behörde anderweitigen Kontakt zu A._____ herzustellen, hat die Vorinstanz einerseits auf ein mangelndes Interesse des Kindsvaters geschlossen und dessen passives Verhalten andererseits als Hinweis darauf gedeutet, dass der Kindsvater selber davon ausgegangen sei, dass sich aufgrund seines aktuellen Aufenthaltss- tatus in der Schweiz ein begleitetes Besuchsrecht nicht in die Tat umsetzen lasse. Was das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der Kindesvertreterin anbe- langt, trifft es zu, dass sich letztere mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (vgl. act. VII.36) an die Rechtsvertreter der Eltern gewandt und sich im Hinblick auf eine allfällige Anpassung ihrer Anträge im Scheidungsverfahren nach der Möglichkeit einer di- rekten Kontaktaufnahme mit den Eltern erkundigt hatte; für den Fall, dass eine solche Kontaktaufnahme nicht erwünscht oder nicht möglich sein sollte, hatte sie zudem um Beantwortung verschiedener Fragen zur Entwicklung der persönlichen Verhältnisse ersucht (namentlich ob seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2014 Kontakte zwischen Vater und Sohn stattgefunden hätten, wie die persönliche Situation der Eltern nach der Scheidung aussehe, welche Vorstellun- gen und Wünsche die Eltern betreffend Organisation und Häufigkeit der Kontakte hätten und ob es zwischen den Eltern Vorfälle gegeben habe, welche im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange berücksichtigt werden müssten). Die Nicht- beantwortung dieser Fragen hat der Berufungskläger an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung damit begründet, dass die Kindesvertreterin seiner Ansicht
Seite 41 — 57 nach befangen sei, was auch ihre Anträge zeigen würden; er habe kein Vertrauen mehr und lehne deshalb eine Kommunikation mit ihr ab (vgl. dazu das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2014 [act. I.16 S. 6]). In der Berufung wird zudem ausgeführt, die Kindesvertreterin habe bereits im Schrif- tenwechsel ein derart minimes Besuchsrecht beantragt, dass damit selbst die Schwelle von sog. Erinnerungsbesuchen unterschritten worden wäre. Sie habe damit gezeigt, dass sie das gesetzliche Pflichtrecht des Vaters auf Besuche und Ferien mit seinem Kind nicht ernst nehme, und sich zugleich über das Bedürfnis des Kindes nach dem Aufbau einer Beziehung mit dem Vater hinweggesetzt, weshalb sie ihre Glaubwürdigkeit als Vertreterin der Kindesinteressen und als mögliche Vermittlerin in den Augen des Berufungsklägers verspielt habe (vgl. act. A.1 S. 9 f.). Tatsächlich hatte sich die Kindesvertreterin in ihrer ersten Stellung- nahme vom 12. Juli 2013 (act. I.6) auf einen Antrag für den Fall der Ausweisung des Berufungsklägers aus der Schweiz beschränkt und ein zeitlich eng limitiertes, dem Anliegen eines Kontaktaufbaus kaum förderliches Besuchsrecht beantragt. Insofern mag die Haltung des Berufungsklägers ein Stück weit verständlich sein. Nichtsdestotrotz hätte eine zeitgerechte Beantwortung der Anfrage, wenn auch nur durch den Rechtsvertreter des Berufungsklägers, erwartet werden dürfen. Das Ausbleiben jeder Reaktion bis unmittelbar vor der Hauptverhandlung (act. IV.6) kann deshalb durchaus als Zeichen seiner eingeschränkten Kooperationsbereit- schaft gewertet werden, zumal die Zusammenarbeit mit den für das Kind verant- wortlichen Personen nicht bereits bei ersten Anzeichen von Widerständen auf- gekündigt werden darf. Zu weit geht dagegen die Auffassung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger sich mit Hilfe der Kindesvertreterin um einen Informations- austausch mit A._____ hätte bemühen können und müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 19), ist doch die Aufgabe der Kindesvertreterin klar auf die Interessenvertretung des Kindes im Gerichtsverfahren beschränkt. Dies kann al- lenfalls noch gewisse Vermittlungsversuche unter den Eltern beinhalten, nicht aber weitergehende Bemühungen zur Durchsetzung der Informationsansprüche des Vaters im Sinne von Art. 275a ZGB. 5.9.Zur Frage, wie die fehlenden Bemühungen des Berufungsklägers um In- formationen über das Kind und das Ausbleiben von Kontaktversuchen ausserhalb der Gerichtsverfahren zu würdigen sind, hat sich die I. Zivilkammer im Übrigen bereits in ihrem Urteil ZK1 13 28 (E. 3.e und 3.f) geäussert und dannzumal keinen Grund für eine weitere Aussetzung des Besuchsrechts gesehen. An dieser Beur- teilung hat das seitherige Verhalten des Berufungsklägers nichts geändert. Ab Er- halt des erwähnten Urteils hatte der Berufungskläger Kenntnis davon, dass ihm
Seite 42 — 57 ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt wurde und für dessen Organisation und Überwachung eine Beistandschaft errichtet werden sollte. Im Vordergrund standen daher ab diesem Zeitpunkt Bemühungen um die Ernennung der Beistandsperson durch die zuständige KESB, worauf der Berufungskläger über seinen Rechtsver- treter sowohl vor als auch nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch verschiedentlich hingewirkt hat (vgl. KESB-Akten act. 15, 28, 32, 42 und 43). Eine direkte Kontaktierung der Mutter oder des Kinderarztes zwecks Beschaffung von Informationen über A._____ konnte in der damaligen Situation und vor dem Hin- tergrund des noch hängigen Strafverfahrens nicht ernsthaft erwartet werden. Auch eine diesbezügliche Nachfrage bei der KESB wäre kaum erfolgversprechend ge- wesen, zumal aus deren Antwort an die Kindesvertreterin klar hervorgeht, dass sie ein eigenes Tätigwerden nicht in Betracht gezogen hatte, sondern die Gestaltung der Kontakte der Beiständin als Fachperson überlassen wollte (vgl. KESB-Akten act. 40). In einem ähnlichen Sinne wurde auch die – allerdings erst kurz vor der Einreichung der Berufung verfasste – Intervention von Rechtsanwalt Allemann beantwortet (vgl. KESB-Akten act. 61). Aktenkundig ist schliesslich, dass der Be- rufungskläger seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids über seinen Rechtsvertreter mehrfach versucht hat, die Berufungsbeklagte zur Auskunft "über die Entwicklung und die aktuelle Situation des gemeinsamen Sohnes A._____ in gesundheitlicher und sonstiger Hinsicht" sowie zur Zustellung von Fotos, Videos und Kinderzeichnungen zu bewegen oder gar zu einem Besuchskontakt Hand zu bieten (vgl. act. B.4). Die erste derartige Anfrage hat der Rechtsvertreter der Beru- fungsbeklagten in seiner Berufungsantwort kommentiert und sinngemäss als blos- se Alibi-Übung abgetan (vgl. act. A.2 S. 3 f.). Die Berufungsbeklagte selber be- gründete ihre Weigerung, dem Berufungskläger irgendwelche Informationen über die Entwicklung des Kindes oder auch nur eine Kinderzeichnung zukommen zu lassen, an der Berufungsverhandlung mit ihren bisherigen negativen Erfahrungen sowie dem vollständig fehlenden Vertrauen zum Berufungskläger (vgl. act. G.1 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass auch frühere Versuche des Berufungsklägers, von der Berufungsbeklagten Informationen über seinen Sohn zu erhalten oder mit diesem brieflich in Kontakt zu treten, zum Schei- tern verurteilt gewesen wären. Dass solche Versuche unterblieben sind, kann dem Berufungskläger daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. 5.10. Die mit dem Urteil ZK1 13 28 angeordnete Beistandschaft wurde von der KESB Prättigau/Davos erst mit Entscheid vom 11. September 2014 – eine Woche nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – errichtet. Dementsprechend ist auch die von der KESB ernannte Beiständin erst tätig geworden, nachdem der
Seite 43 — 57 erstinstanzliche Entscheid vorlag, wobei sie auf Ersuchen der Berufungsbeklagten zunächst abwartete, ob das Scheidungsurteil rechtskräftig und die Beistandschaft damit hinfällig werden würde (vgl. act. C.2.3). Über ihre anschliessenden Bemühungen hat sie mit Bericht vom 18. Mai 2015 (act. F. 1) Auskunft gegeben. Daraus geht hervor, dass auch sie während ihres Gespräches mit dem Beru- fungskläger den Eindruck erhalten habe, dass bei ihm kein echtes Interesse an seinem Sohn bestehe, und sich dieser Eindruck dadurch verstärkt habe, dass sich weder der Berufungskläger noch dessen Anwalt jemals wieder bei ihr gemeldet hätten, um nach A._____ zu fragen. Diese Einschätzung darf nach Ansicht der I. Zivilkammer allerdings nicht überbewertet werden. Zunächst ist darauf hinzuwei- sen, dass der Bericht der Beiständin auf einem einzigen (in Englisch geführten) Gespräch mit dem Berufungskläger beruht und dieser bereits für dieses Erstge- spräch vorgängig zur Vorlegung seines Reisepasses aufgefordert worden war. Diesem Ersuchen leistete der Berufungskläger keine Folge, was die Beiständin zur Feststellung veranlasste, dass mangels Reisepass auch keine Besuche zwi- schen Vater und Sohn ermöglicht werden könnten. Schon beim ersten Treffen mit der Beiständin muss dem Berufungskläger somit klar geworden sein, dass das begleitete Besuchsrecht nicht vollziehbar sein würde, solange er keinen Reise- pass vorlegt. Zugleich war ihm zweifellos bewusst, dass er mit der sofortigen Aus- schaffung zu rechnen hatte, sobald er mit einem gültigen Pass angetroffen würde. Mit der Erfüllung der Auflage hätte er daher die Voraussetzung für den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz geschaffen, womit wiederum die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts illusorisch geworden wäre (vgl. dazu auch die in den KESB-Akten [act. 11 und 21] dokumentierten Kontakte zwischen dem Amt für Mi- gration und der KESB-Leitung). Seine Weigerung zur Beibringung eines Reise- passes – den ihm die L.2_____ Botschaft gemäss den einschlägigen völkerrechtli- chen Bestimmungen auf sein eigenes Ersuchen ohne Zweifel hätte ausstellen müssen – erscheint daher verständlich. Ebenso ist bei dieser Sachlage ohne wei- teres nachvollziehbar, dass der Berufungskläger sich von weiteren Kontakten mit der Beiständin nicht mehr allzu viel versprach und in der Folge davon absah, diese nochmals zu kontaktieren. Daraus auf ein Desinteresse des Berufungsklägers zu schliessen, welches zur Verweigerung eines Besuchsrechts führen müsste, ginge deshalb zu weit. Hinzu kommt, dass die Beiständin ihre Tätigkeit, wie bereits er- wähnt, erst nach der Mitteilung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils und in Kenntnis dessen Inhalts aufgenommen hat. Letzteres kann sich durchaus auf den Umfang ihrer Bemühungen und ihre Einstellung gegenüber dem Berufungskläger ausgewirkt haben. Dass sie der anlässlich des Erstgesprächs geäusserten Bitte des Berufungsklägers nach einem Foto oder einer Zeichnung von A._____ nach-
Seite 44 — 57 gekommen wäre oder sie von sich aus auf eine Vermittlung zwischen den Eltern hingewirkt hätte, was an sich auch zu ihrem Auftrag gehört hätte (vgl. KESB-Akten act. 48 S. 7 Ziff. 2), lässt sich ihrem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Aufhebung der Beistandschaft ist zwar ver- ständlich, dass sich die Beiständin nicht stärker engagiert hat. Unter diesen Um- ständen durfte aber auch vom Berufungskläger nicht erwartet werden, dass er während dem noch laufenden Gerichtsverfahren auf weiteren Bemühungen der Beiständin insistierte. 5.11. Einen weiteren Grund für die vollständige Verweigerung eines Besuchs- rechts erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass A._____ aufgrund seines Ge- burtsgebrechens mit neuen Situationen schneller überfordert sei als ein Kind ohne Down-Syndrom. Dabei handelt es sich – ebenso wie bei den beschränkten Deutschkenntnissen des Berufungsklägers – um einen Umstand, mit dem sich die I. Zivilkammer bereits in ihrem Urteil ZK1 13 28, E. 3.i, befasst hat. Weshalb von der damaligen Einschätzung abzuweichen wäre, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Aufgrund der im Recht liegenden ärztlichen Berichte ist vielmehr erstellt, dass A._____ in Anbetracht seiner genetischen Diagnose auffäl- lig gut entwickelt ist (act. III.2; act. IV.3-4). Darüber hinaus wird er von sämtlichen Beteiligten – darunter die Kindesvertreterin (act. A.3 S. 3), die Beiständin (act. F.1) sowie das Tagesnani, welches A._____ an 2-3 Tagen in der Woche betreut (act. C.2.2), – unisono als (nach anfänglicher Zurückhaltung) zutraulich, neugierig, un- befangen, munter und aufgeweckt beschrieben. Wie die Berufungsbeklagte bei ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung (act. G.1 S. 5 f.) dargelegt hat, be- sucht er einmal in der Woche eine normale Spielgruppe. Der Eintritt in den Kin- dergarten wurde zwar in Absprache mit dem Kinderarzt – hauptsächlich wegen des Rückstands in der Sprachentwicklung (A._____ sei für ein Trisomie-Kind sehr weit entwickelt, spreche aber im Vergleich zu normalen Kindern undeutlicher) – um ein Jahr zurückgestellt. Anschliessend ist aber der Besuch des normalen Kin- dergartens vorgesehen. Trotz seines Geburtsgebrechens scheint A._____ damit in der Lage zu sein, mit für ihn fremden Menschen in Kontakt zu treten, selbstredend immer unter der Voraussetzung, dass eine angemessene Begleitung und Unter- stützung durch eine ihm vertraute Person stattfindet. Inwiefern es aufgrund dieser Zutraulichkeit und des positiven Zugangs auf Menschen im Falle eines begleiteten Besuchsrechts zu (gefährlichen) Situationen kommen sollte, in welchen ihm nicht wohl sein und er sein Missbehagen nicht zum Ausdruck bringen könnte – so die weitergehende Einschätzung der Beiständin (vgl. act. F.1) – vermag sich dem Ge- richt nicht zu erschliessen, zumal derartige Situationen bei entsprechender Gestal-
Seite 45 — 57 tung des Besuchskontakts durch die Begleitperson an sich gar nicht vorkommen und durch aufmerksame Beobachtung jedenfalls sollten aufgefangen werden kön- nen. Die Beiständin geht denn auch nicht näher darauf ein, worin die angebliche Gefährdung des Kindes konkret bestehen könnte, sondern belässt es bei den wie- dergegebenen Feststellungen. Diesen kann sich das Kantonsgericht aus den ge- nannten Gründen nicht anschliessen. Insofern erscheint dem Gericht gestützt auf diese neueren Berichte die im Urteil ZK1 13 28 (E. 3.i S. 23) thematisierte Gefahr einer Überforderung des Kindes durch die Kontaktaufnahme mit seinem Vater, welche allenfalls Anlass zu einer gutachterlichen Abklärung hätte geben können, eher geringer als zum damaligen Zeitpunkt. Die bisherige gesundheitliche Ent- wicklung des Kindes und die damit einhergehenden Fortschritte auch im sozialen bzw. zwischenmenschlichen Bereich stehen einer Besuchsrechtsausübung somit offensichtlich nicht entgegen. 5.12. Nach dem Gesagten vermögen die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Verweigerung eines begleiteten Besuchsrechts nicht zu überzeugen. Das- selbe gilt für die Argumente der Berufungsbeklagten, welche sich in ihrer Beru- fungsantwort darauf beschränkt, den Berufungskläger wegen seiner fehlenden Vorstellung bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts, seines unkooperativen Verhaltens gegenüber der Kindsmutter, der Kindesvertreterin und den Behörden sowie seines fehlenden Interesses am Kind zu kritisieren. Was die letzten beiden Punkte anbelangt, kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen wer- den. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten kann ihm sodann auch die Tatsache, dass der Berufungskläger sowohl vor der Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in der Lage war, konkrete Vorstellungen zur Aus- gestaltung der Besuchskontakte zu äussern, nicht zum Vorwurf gemacht werden, kann solches von ihm in Anbetracht der bisher fehlenden Beziehung zum Kind und der geringen Erfahrungen im Umgang mit Kindern (und vor allem nicht mit einem behinderten Kind) doch gar nicht erwartet werden. Ohnehin wird die kindsgerechte Ausgestaltung der Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn sowohl hinsichtlich der Örtlichkeit als auch des Ablaufs bzw. des Programms Aufgabe der zu diesem Zweck errichteten und beizubehaltenden Beistandschaft sein, wobei vorrangig die Bedürfnisse des Kindes und weniger die eigenen Vorstellungen des Berufungs- klägers zu berücksichtigen sein werden (vgl. die nachfolgende E. 6). Soweit die Berufungsbeklagte die fehlende Offenlegung des gegenwärtigen Aufenthaltsortes des Berufungsklägers auch als Grund für die Verweigerung des Besuchsrechts anführt, ist ihr, wie schon an anderer Stelle dargelegt, entgegenzuhalten, dass das Besuchsrecht – jedenfalls in Form von begleiteten Besuchskontakten – weder da-
Seite 46 — 57 von noch von einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung oder einem festen Wohn- sitz abhängig gemacht werden kann. Liegt nach dem Gesagten kein Grund für eine Verweigerung des Besuchsrechts im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, führt dies zumindest insoweit zur Gutheissung der Berufung, als sich das gänzliche Ab- sehen von einer Besuchsrechtsanordnung nicht aufrechterhalten lässt und des- halb die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. Inwiefern ein begleitetes Besuchsrecht zu Gunsten des Berufungsklägers "hochgradig" mit dem Kindeswohl kollidieren sollte (act. A.1 S. 7; D.19. S. 9), ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von der Berufungsbeklagten auch nicht eingehender darge- legt. 5.13. Dass dem Berufungskläger derzeit lediglich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt werden kann, hat seinen Grund wie erwähnt zur Hauptsache darin, dass eine Vater-Sohn-Beziehung noch vollständig fehlt. Nicht mehr im Vorder- grund steht dagegen die mögliche Gefahr einer Entführung durch den Berufungs- kläger, auch wenn eine solche bei binationalen Familien nie ganz ausgeschlossen werden kann und die Folgen einer Verbringung des Kindes nach L.2_____ wegen der fehlenden Unterzeichnung des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) effektiv gravierend wären. Dies ist einerseits auf die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren (SK1 15 20) zurückzuführen und folgt andererseits aus dem Um- stand, dass eine allfällige Entführungsabsicht des Berufungsklägers seit seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft im Februar 2014 längst in die Tat hätte umgesetzt werden können. Von einer konkreten Entführungsgefahr kann unter diesen Umständen folglich keine Rede sein. Eine bloss abstrakte Entführungsge- fahr kann indessen mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ausrei- chend gebannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 274 ZGB). Die vormals ange- ordnete Hinterlegung des Reisepasses, mit welcher eine Besuchsrechtsausübung faktisch weiterhin verhindert würde, erweist sich dabei als nicht mehr erforderlich. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsbeklagte die ehemals zentrale Thematik der Entführungsgefahr nur noch am Rande aufgreift und darauf bloss im Zusammen- hang mit dem vom Berufungskläger beantragten zweimonatigen Ferienrecht (act. A.1 S. 6 und D.19 S. 9) und dem vorinstanzlich angeordneten Annäherungsverbot (act. A.1 S. 5 und D.19 S. 8) eingeht. Sollte im Übrigen der von der Berufungsbe- klagten mehrfach geäusserte Verdacht, wonach der Berufungskläger den Kontakt zu seinem Sohn nur zum Zwecke des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz durchzusetzen versuche, zutreffen, würde eine Entführungsgefahr ohne-
Seite 47 — 57 hin entfallen, da mit dem Verbringen des Kindes ins Ausland auch die Grundlage für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz entfiele. 5.14. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger keine Gründe für eine gänzliche Verweigerung des Besuchs- rechts vorliegen, was die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids zur Folge hat. Dem Berufungskläger ist damit ein begleitetes Besuchs- recht einzuräumen. Im vorliegenden Fall scheint ein Besuchsrecht im Umfang der ursprünglichen Anordnung, d.h. in Form eines begleiteten Besuchsrechts von zwei Tagen pro Monat, als angemessen, wobei die Besuchszeiten dem Alter des Kin- des anzupassen sind. Wie bereits im kantonsgerichtlichen Urteil ZK1 13 28 ausge- führt, wird in Anlehnung an die bei den Begleiteten Besuchstagen (BBT) Graubün- den geltenden Besuchszeiten in einer ersten Phase eine Besuchszeit von vier Stunden für sinnvoll erachtet, welche unter Beachtung der Bedürfnisse des Kindes allmählich auf maximal acht Stunden ausgebaut werden kann. Ob eine Wieder- aufnahme der Besuchskontakte über die KJBE tatsächlich ausgeschlossen ist, wie die Beiständin in ihrem Bericht (act. F.1) ohne nähere Angaben zu allfälligen Ab- klärungen ihrerseits dargelegt hat, wird im Übrigen nochmals zu prüfen sein, nachdem der Berufungskläger zwischenzeitlich vom Vorwurf der Drohungen etc. freigesprochen wurde und bei der KJBE eine neue Koordinatorin für die Begleite- ten Besuchstage verantwortlich ist. Bevor ein direkter Kontakt zwischen Vater und Sohn stattfinden kann, wird die Beiständin allerdings für eine angemessene Vor- bereitung des Kindes – sei dies durch die Mutter oder eine für die Begleitung der Besuche beizuziehende Fachperson (z.B. in Form einer sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung) – besorgt sein müssen. Ausserdem wird sie im Interesse des Kindes auf eine Annäherung zwischen den Eltern hinzuwirken haben. Mit Blick auf die im Bericht der Beiständin (act. F.1) zum Ausdruck kommende Skepsis ge- genüber der Durchführbarkeit eines begleiteten Besuchsrechts (angeführt werden von der Beiständin nebst der Schwierigkeit, eine mit Trisomie 21 erfahrene Fach- person zu finden, welche die Verantwortung für die Begleitung übernehmen wür- de, das Fehlen einer vertrauensvollen Basis, die schwere Erreichbarkeit des Beru- fungsklägers sowie dessen schlechten Deutschkenntnisse) ist an dieser Stelle nochmals – wie schon im Urteil ZK1 13 28 E. 3.i – auf die Dienste der Schweizeri- schen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes, welche unter anderem eine transnationale Familienmediation anbietet, hinzuweisen. Die Parteien sind sodann ein weiteres Mal daran zu erinnern, dass sie als Eltern zu gegenseitiger Rück- sichtnahme und Toleranz verpflichtet sind und das Kind möglichst unbelastet an die Besuchstage herangeführt werden soll (Büchler, a.a.O., N 2 zu Art. 274 ZGB).
Seite 48 — 57 Beide Parteien sind im Interesse des Kindes daher gehalten, ihre aus der persön- lichen Beziehungsgeschichte herrührenden Unstimmigkeiten zu überwinden und dem andern den sich aus der gemeinsamen Elternschaft ergebenden Respekt entgegenzubringen. Sie sind zudem verpflichtet, mit der Beiständin zusammenzu- arbeiten, was auf Seiten des Berufungsklägers auch bedeutet, dass er für diese jederzeit persönlich erreichbar ist. Er ist daher auf seine Zusage zu behaften, der Beiständin auf erstes Verlangen seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. In diesem Sinne ist die Berufung folglich gutzuheissen. 6.1.Die Vorinstanz hat die vom Berufungskläger beantragte Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zur Überwachung der medizinischen Be- treuung des Kindes und des persönlichen Verkehrs abgelehnt. Dabei hat sie er- wogen, die vom Ehemann geäusserten Bedenken bezüglich eines angeblich labi- len Zustands der Ehefrau seien in keiner Art und Weise belegt. Im Gegenteil erhel- le aus dem Bericht des Kinderarztes vom 24. August 2014, dass keine Gründe bestünden, an der guten Qualität der Betreuung von A._____ durch die Mutter zu zweifeln, zumal die Entwicklung des Kindes überdurchschnittlich gut sei. Der Kin- derarzt sehe keinerlei Veranlassung, eine Beistandschaft oder andere Kindes- schutzmassnahmen ins Auge zu fassen. Da der Ehemann dem nichts Handfestes entgegensetze, bestehe kein Grund für die Anordnung einer Beistandschaft, um die medizinischen Bedürfnisse von A._____ zu überwachen. Zudem seien die Verhältnisse, um die mit kantonsgerichtlichem Urteil ZK1 13 28 bestätigte Be- suchsrechtsbeistandschaft beizubehalten, nicht mehr gegeben. Gemäss aktueller Erkenntnis gebe es einstweilen keine Besuche und Ferien zwischen A._____ und dem Vater, weshalb solche auch nicht zu überwachen seien (angefochtener Ent- scheid E. 8.2 S. 25). 6.2.Mit seiner Berufung erneuert der Berufungskläger den vor erster Instanz gestellten Antrag, wobei zur Begründung einzig auf den vorangegangenen Ent- scheid des Kantonsgerichts im Verfahren ZK1 13 28 verwiesen wird. Wie darin dargelegt worden sei, sei die Errichtung einer Beistandschaft im vorliegenden Fall geboten; diese könne den Beteiligten helfen, das Kindeswohl bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu gewährleisten und beim Kind der Parteien (Down-Syndrom) auch die gesundheitliche Entwicklung zu beobachten (act. A.1 S. 14; vgl. auch act. D. 17 S. 9). Damit genügt der Berufungskläger den Begrün- dungsanforderungen, wie sie Lehre und Rechtsprechung aus Art. 311 Abs. 1 ZPO ableiten, offensichtlich nicht. Namentlich setzt sich der Berufungskläger nicht im Geringsten mit den Erwägungen der Vorinstanz zur gesundheitlichen Entwicklung des Kindes und der fehlenden Notwendigkeit einer Überwachung der medizini-
Seite 49 — 57 schen Betreuung auseinander. Soweit der Berufungskläger an der Errichtung ei- ner derartigen Erziehungsbeistandschaft festhält, ist darauf folglich nicht einzutre- ten. Im Übrigen wurde bereits an anderer Stelle dargelegt, dass es mit Blick auf die im Recht liegenden ärztlichen Berichte offensichtlich keiner Überwachung der medizinischen Betreuung des Kindes bedarf und der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz somit nicht zu beanstanden ist. Sollte der Antrag des Berufungsklägers nicht auf eine eigentliche Überwachung (Kontrolle) der ärztlichen Versorgung, sondern auf deren blosse „Beobachtung“ im Sinne einer Informationsbeschaffung abzielen, kommt ihm neben dem Antrag auf Errichtung einer Besuchsrechtsbei- standschaft, in deren Rahmen sich die Beiständin ohnehin umfassende Kenntnis über die persönliche Situation des Kindes wird verschaffen müssen, keine selbständige Bedeutung zu (vgl. vorstehend E. 4.5). 6.3.Was sodann die Besuchsrechtsbeistandschaft anbelangt, versteht sich von selbst, dass mit der Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts auch die beste- hende Beistandschaft weiterzuführen ist. Ob der Berufungskläger seiner Substan- tiierungslast in diesem Punkt nachgekommen ist, kann daher dahingestellt blei- ben. Für den Fall, dass die Berufung hinsichtlich des Besuchsrechts gutgeheissen wird, geht denn auch die Kindesvertreterin von der Notwendigkeit einer Beistand- schaft aus (vgl. act. A.3 S. 7; act. D.21 S. 3). Dementsprechend ist in (teilweiser) Gutheissung der Berufung die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die während der Dauer des Scheidungsverfahrens errichtete Bei- standschaft zur Organisation und Überwachung des begleiteten Besuchsrechts beizubehalten. Dabei wird die für den Vollzug der Beistandschaft zuständige KESB Prättigau/Davos den mit Entscheid vom 11. September 2014 (KESB-Akten act. 48) umschriebenen Auftrag der Beiständin dahingehend anzupassen haben, als die Auflage der Hinterlegung des Reisepasses während der Besuchskontakte fortan entfällt. Zudem wird sie als Voraussetzung für die Aufnahme persönlicher Kontakte für eine angemessene Vorbereitung des Kindes, das bis anhin keinerlei Kenntnis von der Existenz seines Vaters hat, besorgt sein müssen, wozu sie nöti- genfalls die Hilfe geeigneter Fachstellen in Anspruch nehmen kann. Für ein Gelin- gen des Kontaktaufbaus unabdingbar erscheint sodann eine Verbesserung des Verhältnisses unter den Eltern, weshalb die Beiständin parallel zur Vorbereitung des Kindes auch die hierfür erforderlichen Schritte einzuleiten und nötigenfalls die Prüfung weiterer Massnahmen (Mediation, Beratung der Eltern durch Fachstellen) zu beantragen hat. Zum Auftrag der Beiständin gehört ferner die gegenseitige In- formationsvermittlung als Grundlage dafür, dass die Eltern wieder ein gewisses Mass an Vertrauen ineinander entwickeln können, sowie die Unterstützung des
Seite 50 — 57 Informationsaustausches über das Kind. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, war der Berufungskläger bis anhin von jeglichen Informationen über das Kind aus- geschlossen und auch seine mehrfachen Bitten um Zustellung eines Fotos oder einer Zeichnung blieben unerfüllt. Die Beiständin wird die Eltern daher auch in die- sem Bereich zu unterstützen haben und namentlich dem Berufungskläger bei der Durchsetzung seiner Informationsrechte (Art. 275a ZGB) oder einem allfälligen Briefverkehr mit dem Kind behilflich sein müssen. Die letztere Aufgabe bliebe im Übrigen auch aktuell, wenn der Berufungskläger die Schweiz tatsächlich verlassen muss, weshalb die Beistandschaft auch in diesem Fall – wenn auch mit einem re- duzierten Auftrag – beizubehalten wäre. 7.1.Die Berufung richtet sich schliesslich gegen das von der Vorinstanz ange- ordnete Annäherungsverbot (Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheides). Dessen Weiterführung hat die Vorinstanz – abgesehen von einem Verweis auf das Urteil ZK1 13 28, mit welchem das (im Eheschutzverfahren verfügte) Annährungs- verbot bestätigt worden sei – einzig damit begründet, dass keine Anzeichen vorlä- gen, wonach der Berufungskläger A._____ nicht aufsuchen könnte, und insofern dieselben Verhältnisse gegeben seien wie beim Erlass des erwähnten Urteils. Ausserdem sei der Berufungskläger durch diese Verbote nicht beschwert, nach- dem aufgrund der aktuellen Verhältnisse kein Besuchs- und Ferienrecht gewährt werde (angefochtener Entscheid E. 7 S. 25). 7.2.Der Berufungskläger beantragt die ersatzlose Aufhebung des Annähe- rungsverbots. Zur Begründung führt er aus, dass es für ein solches Verbot eine konkrete Gefährdung und eine gesetzliche Grundlage brauche; beides werde im angefochtenen Entscheid nicht einmal behauptet. Es werde nur auf die angebli- chen Befürchtungen der Berufungsbeklagten Bezug genommen, was für eine Ein- schränkung seiner persönlichen Freiheit nicht ausreiche und daher unzulässig sei (act. A.1 S. 14). Demgegenüber hält die Berufungsbeklagte das Annäherungsver- bot für ausreichend begründet, zumal der Berufungsbeklagte ihr und ihrem Kind mehrmals direkt und indirekt mit Gewalt und Kindesentführung gedroht habe. Hin- zu komme, dass er keinerlei Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe und zwischen der Schweiz und L.2_____ kein Abkommen über Amtshilfe bei Kindesentführun- gen bestehe. Würde der Berufungskläger sein Kind dahin mitnehmen, gäbe es für sie keinen legitimen Weg, das Kind wieder zu holen oder heraus zu verlangen. Im Übrigen tue der Berufungskläger denn auch in keinem Satz dar, inwiefern er durch das Annäherungsverbot in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt sein soll. Zudem würde der Berufungskläger eine Aufhebung des Annäherungsverbots als falsches Signal verstehen und glauben, dass ihm nun jederzeit ein Auftauchen in
Seite 51 — 57 O.4_____ erlaubt sei (act. A.2 S. 7). Die Kindesvertreterin verweist als gesetzliche Grundlage des Annäherungsverbots zunächst auf Art. 28b ZGB, wofür entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers das Vorliegen einer konkreten Gefähr- dung nicht notwendig sei, diene das Verbot doch dazu, den Antragsteller vor Ge- walt, Drohungen oder Nachstellungen zu schützen. Bis anhin habe der Berufungs- kläger sich nie davon distanziert, seinen Sohn allenfalls für andere Zwecke zu benützen als für den Aufbau einer Vater-Sohn-Beziehung. Für den Fall einer ge- meinsamen elterlichen Sorge sei das Verbot jedenfalls weiterzuführen. Aber auch sonst habe die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger nicht einmal ansatzweise gewillt sei, über seine Situation und die Zukunftsplanung et- was zu verraten, und nicht dargetan habe, inwieweit er durch das Annäherungs- verbot beschwert sei, nicht gesetzeswidrig gehandelt, indem sie das Annähe- rungsverbot beibehalten habe. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Be- rufungsklägers sei zum Schutze des Kindes, ohne Angst in seiner vertrauten Um- gebung aufwachsen zu können, hinzunehmen (act. A.3 S. 7 f.). An dieser Auffas- sung hält die Kindesvertreterin auch an der Berufungsverhandlung fest, wobei sie die Zulässigkeit eines Annäherungsverbotes zum Schutz von A._____ zusätzlich mit der Möglichkeit von Weisungen gemäss Art. 307 ZGB begründet (act. D. 21 S. 3). 7.3.Anlass zur Anordnung des Annäherungsverbots hatten ursprünglich nicht die von der Berufungsbeklagten als Entführungsdrohung aufgefassten Äusserun- gen des Berufungsklägers unmittelbar nach der Trennung, sondern erst der Vorfall bei den begleiteten Besuchstagen der KJBE im Mai 2011 gegeben. Dem in der Folge von der Berufungsbeklagten persönlich gestellten Antrag hat der damalige Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos ohne Angabe einer gesetzlichen Grund- lage mittels superprovisorischer Verfügung entsprochen, welche sodann mit Ver- fügung vom 1. Juni 2012 – wiederum ohne nähere rechtliche Begründung – bestätigt wurde (Proz. Nr. 135-2011-325, act. 17). Nach Aufhebung dieses Ent- scheides im dagegen erhobenen Berufungsverfahren (Entscheid der I. Zivilkam- mer ZK1 12 38 vom 5. Juli 2012) und Anfechtung des daraufhin ergangenen neu- en Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten wurde das Annäherungsverbot schliesslich von der I. Zivilkammer im Urteil ZK1 13 28 in einer an das begleitete Besuchsrecht angepassten Form wieder aufgenommen, und zwar in Anlehnung an den damaligen Antrag der Kindesvertreterin und mit ausdrücklichem Hinweis auf die nach wie vor im Raum stehende Entführungsgefahr. Eine Prüfung der rechtlichen Grundlage ist damals – auch weil ohnehin ein nicht angefochtenes Annäherungsverbot gegenüber der Berufungsbeklagten bestand – unterblieben.
Seite 52 — 57 Eine solche findet sich, wie die Kindesvertreterin in ihrer Berufungsantwort zutref- fend ausgeführt hat, in erster Linie in Art. 28b ZGB. Gemäss Abs. 1 Ziff. 1 dieser Bestimmung kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbeson- dere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten. Solange das Strafverfahren gegen den Berufungsklä- ger hängig war und somit die Gefahr einer Kindesentführung im Raume stand, liess sich daher das Annäherungsverbot zweifellos auf diese Bestimmung stützen. Zwischenzeitlich kann indessen aus den bereits dargelegten Gründen nicht mehr von einer konkreten Entführungsgefahr ausgegangen werden, sodass eine An- wendung von Art. 28b ZGB, welcher als Tatbestandsvoraussetzung eine bereits erfolgte oder ernsthaft zu befürchtende Persönlichkeitsverletzung in Form der Ge- walt, Drohung oder Nachstellung verlangt, entfällt. Das eigenmächtige Verbringen des Kindes ins Ausland würde im Übrigen bereits von Art. 220 StGB erfasst, wes- halb es mit Blick auf eine bloss abstrakte Entführungsgefahr keines zusätzlichen (mit einer Strafandrohung verbundenen) Annäherungsverbotes bedarf. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass das Annäherungsverbot aus einem anderen Grund – nämlich zum Schutz von A._____ vor einer unvorbereiteten Begegnung mit dem Berufungskläger ausserhalb des von der Beiständin vorgegebenen Rah- mens – beibehalten wird, wobei die gesetzliche Grundlage in diesem Fall im Kin- desschutzrecht zu finden ist. Wie die Kindesvertreterin zutreffend ausgeführt hat, können den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB Weisungen zum Schutz des Kindes erteilt werden. Dabei handelt es sich um rechtlich verbindliche Verpflich- tungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, welche mit der Androhung einer Ungehorsamkeitsstrafe verbunden werden können (Peter Breitschmid, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 307 ZGB). Zudem erlaubt Art. 274 Abs. 2 ZGB die Einräumung eines Besuchsrechts unter Auflagen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (vgl. Büchler, a.a.O., N 3 zu Art. 274 ZGB). Vorliegend erachtet die I. Zivilkammer eine Beibehaltung des Annährungsverbotes insofern für angezeigt, als damit ein Stück weit zur Beruhigung der konfliktbeladenen Situation beigetra- gen und zudem sichergestellt werden kann, dass die Kontakte zwischen dem Be- rufungskläger und seinem Sohn in begleitetem Rahmen erfolgen und nicht eigen- mächtig von Ersterem erzwungen werden können. Die Massnahme dient damit dem Schutz von A._____, der durch eine unvorbereitete Begegnung mit dem Be- rufungskläger ohne Zweifel überfordert wäre. Im Übrigen ist der Berufungskläger durch dieses Verbot in seiner persönlichen Freiheit kaum eingeschränkt, hält er sich doch eigenen Angaben zufolge die meiste Zeit bei Freunden und Bekannten
Seite 53 — 57 in O.2_____ oder O.3_____ auf. Aus diesen Gründen ist am Annäherungsverbot auch weiterhin festzuhalten und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. Dass das Verbot selbstredend nur ausserhalb der begleiteten Besuchskontakte gilt, ver- steht sich von selbst. Insoweit wird das in Dispositiv-Ziffer 9 angeordnete Annähe- rungsverbot von Amtes wegen an das eingeräumte Besuchsrecht angepasst. 8.1.Ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten teilweise zu korrigie- ren, so sind auch die Kosten der Vorinstanz neu zu verteilen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht namentlich in familienrechtlichen Prozessen von diesem Grund- satz abweichen und die Prozesskosten unter Berücksichtigung weiterer Faktoren nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens vermochte die Berufungs- beklagte mit ihren erstinstanzlichen Anträgen zu gut der Hälfte durchzudringen. Während sie bei der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der Obhut so- wie beim beantragten Annäherungsverbot obsiegte, unterlag sie mit ihren Anträ- gen bezüglich der Verweigerung eines Besuchs- und Ferienrechts in wesentlichen Teilen und hinsichtlich der Ablehnung einer Beistandschaft zur Gänze. Ebenfalls nicht durchzudringen vermochte sie mit ihrem Antrag auf Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines Kindesunterhaltsbeitrages. Der Scheidungspunkt selber war schliesslich vor erster Instanz nicht mehr strittig und die Regelung der übrigen Ne- benfolgen (nachehelicher Unterhalt, Güterrecht, berufliche Vorsorge) war weder für das Gericht noch für die Parteien mit grösserem Aufwand verbunden. In Aus- schöpfung des erweiterten Ermessensspielraums in familienrechtlichen Verfahren rechtfertigt es sich daher, die vorinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je hälf- tig aufzuerlegen und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzuse- hen. Da beiden Parteien bereits für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltli- che Prozessführung gewährt wurde, gehen die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden. Die Rechtsvertreter der Parteien sind sodann gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO an- gemessen zu entschädigen. Über die Festsetzung dieser Entschädigungen wird die Vorinstanz noch in separatem Verfahren zu entscheiden haben, falls dies nicht bereits erfolgt ist (vgl. dazu vorstehend E. 3.2). 8.2.Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach den gleichen Grundsätzen wie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu verteilen. Wie bereits erwähnt,
Seite 54 — 57 vermochte der Berufungskläger mit seinen Anträgen zum Besuchs- und Ferien- recht in wesentlichen Punkten und zur Errichtung bzw. Beibehaltung der Beistand- schaft gänzlich zu obsiegen, während er mit dem Antrag auf Erteilung der gemein- samen elterlichen Sorge und in Bezug auf das umstrittene Annäherungsverbot unterlegen ist. Auch diesbezüglich rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Be- rufungsverfahrens in Anwendung von Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschla- gen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Ebenfalls unter die Gerichtskosten fallen die Kosten der Übersetzung (Art 95 Abs. 2 lit. d ZPO) sowie die Kosten für die Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Während sich die Dolmetscherkosten auf CHF 248.40 belaufen (act. D.23), machte Rechtsanwältin Däppen für ihre Leistungen eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'337.20 (inkl. Kleinspesenzuschlag und Mehrwertsteuer) geltend (Honorarnote vom 27. Oktober 2015, act. D.22). Dies entspricht einem Aufwand von 15 Stunden, was unter den gegebenen Umständen angemessen ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von CHF 200.00. Demzufolge belaufen sich die Kosten für das Berufungsverfahren auf insgesamt CHF 8'585.60, wovon die Parteien je CHF 4'292.80 zu tragen haben. 8.3.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2015 (ERZ 14 410) wurde X._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann zu seinem Rechtsvertreter ernannt. Damit gehen die dem Berufungskläger auferlegten Ge- richtskosten von CHF 4'292.80 und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsver- treter des Berufungsklägers reichte zwei Honorarnoten mit Datum vom 6. Dezem- ber 2014 und 27. Oktober 2015 ein (act. D.18), in denen er insgesamt ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'000.00 (Stundenansatz CHF 200.00) geltend macht. Dazu treten die Barauslagen von CHF 180.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 254.40. Im Ergebnis resultiert ein Honoraranspruch von CHF 3'434.40, welcher in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen er- scheint. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 55 — 57 8.4.Auch Y._____ wurde für das Berufungsverfahren mit Verfügung der Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2015 (ERZ 15 34) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann als Rechtsvertre- ter ernannt. Damit gehen die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 4'292.80 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Mit Honorarnote vom 27. Oktober 2015 (act. D.20) machte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten einen Auf- wand von 20.9 Stunden geltend, was ebenfalls als den konkreten Umständen an- gemessen bezeichnet werden kann. Allerdings ist der in Rechnung gestellte Stun- denansatz von CHF 240.00 auf den für die unentgeltliche Rechtsvertretung an- wendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) zu reduzieren. Zudem ist die Honorarnote um den zum Anwaltstarif in Rechnung gestellten "Administrationsaufwand" im Um- fang von 1.5 Stunden zu kürzen, handelt es sich hierbei doch um gewöhnliche Sekretariatsarbeiten. Daraus ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'880.00 (19.4 x CHF 200.00). Hinzu kommen die geltend gemachten Barausla- gen von CHF 410.45 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 343.25 (8% von CHF 4'290.45), woraus ein entschädigungspflichtiger Honoraranspruch von gesamthaft CHF 4'633.70 resultiert. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 9.Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch von Y._____ um Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ZPO ab und be- liess die Kosten dieser Verfügung bei der Prozedur (ERZ 15 12). Mit dem Ent- scheid in der Hauptsache ist nunmehr auch über diese Kosten zu befinden. Da Y._____ mit diesem Antrag nicht durchzudringen vermochte, sind die Kosten die- ses Verfahrens, welche auf CHF 500.00 beziffert werden, ihr aufzuerlegen. Dies- bezüglich ist anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang entstandenen Kos- ten von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich ausge- nommen wurden (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer ERZ 15 34 vom 19. Februar 2015) und deshalb von dieser auch nicht gedeckt werden.
Seite 56 — 57 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4, 5, 9, 12 und 13 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 4. September 2014 werden aufgehoben. 2.X._____ wird im Sinne der Erwägungen das Recht eingeräumt, den persön- lichen Kontakt zu seinem Sohn A., geboren am 2010, im Rah- men eines begleiteten Besuchsrechts von zwei Tagen pro Monat zu pfle- gen, wobei die Organisation und Überwachung dieses Besuchsrechts der zu diesem Zweck eingesetzten Beiständin obliegt. 3.Die mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 11. September 2014 er- richtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten, wobei der Auftrag der Beiständin im Sinne der Erwägungen anzupassen ist. Mit dem Vollzug der Beistandschaft wird die KESB Prättigau/Davos beauftragt. 4.Ausserhalb der begleiteten Besuchskontakte gemäss den Vorgaben der Beiständin bleibt es X. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB weiterhin untersagt, sich näher als 500 m dem Sohn A. an- zunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort des Sohnes A._____ aufzuhalten. 5.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6.a)Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos von insgesamt CHF 12'408.00 (Entscheidgebühr CHF 5‘000.00, Kosten der Kindesvertretung CHF 6‘659.00, Übersetzungskosten CHF 749.00) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie gehen infolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubün- den und werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens gemäss Art. 123 ZPO. b)Die Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. c)Über die Festsetzung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbei- stände der Parteien entscheidet das erstinstanzliche Gericht in separaten Verfahren.
Seite 57 — 57 7.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'585.60 (Verfahrenskosten CHF 5'000.00, Kosten der Kindesvertretung CHF 3'337.20, Übersetzungs- kosten CHF 248.40) gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren wer- den wettgeschlagen. b)Die X. auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'292.80 und die Kosten seiner Rechtsvertretung für das Berufungsverfah- ren von CHF 3'434.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2015 (ERZ 14 410) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichts- kasse bezahlt. c)Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 4'292.80 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung für das Berufungsver- fahren von CHF 4'633.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) gehen unter Vor- behalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entspre- chende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2015 (ERZ 15 34) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 8.Die Kosten des Verfahrens betreffend Sicherheitsleistung (ERZ 15 12) von CHF 500.00 gehen zu Lasten von Y._____. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: