Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2014 113
Entscheidungsdatum
06.01.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 6. Januar 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 11312. Januar 2015 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterMichael Dürst und Schnyder AktuarNydegger In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 10. September 2014, mitgeteilt am 10. September 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Anlässlich einer am 7. Oktober 2011 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Al- bula durchgeführten Referentenaudienz sowie mit Nachtrag vom 13./24. Oktober 2011 schlossen A., B., C., D. und X._____ einen gericht- lichen Vergleich. Dieser Vergleich regelt die Teilung des Nachlasses von Y._____ sel. bis hin zur Zuweisung einzelner Vermögenswerte. Die Parteien vereinbarten dabei unter anderem was folgt: "Das Eigentum an Parzelle Nr. , Plan , mit Wohnhaus in O.1, Gemeinde E., sowie die Personaldienstbarkeit beinhal- tend das unübertragbare, jedoch vererbliche Baurecht (Schopf) an Parzelle Nr. _____ (Beleg Nr. ) werden im Rahmen der Erbteilung des Nach- lasses von Y. sel. an C._____ mit Pfandrechtsübernahme übertra- gen. Der Anrechnungswert für Parzelle Nr. _____ beträgt CHF 50'000.00, jener für die Baurechtsdienstbarkeit CHF 8'800.00. Der Schuldstand beträgt CHF 25'000.00. [...] C._____ verpflichtet sich, das Grundstück Parzelle Nr. _____ im Grundsatz weder zu veräussern noch mit Dienstbarkeiten zu belasten. Sollte eine Veräusserung oder andere Übertragung unvermeidlich sein, räumt C._____ seinen Geschwistern oder deren Rechtsnachfolgern ein Vorkaufsrecht und ein Gewinnbeteiligungsrecht ein (auszugleichen ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den belegmässig nachgewiesenen Investitionen samt Übernahmepreis)." B.Am 14. September 2012 räumte C._____ seiner Schwester D._____ ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft Nr. , Plan Nr. , Grundbuch der Gemeinde E. ein. C.Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. Mai 2014 verkaufte C. die Liegenschaft Nr. , Plan Nr. , Grundbuch der Gemeinde E., an seine Schwester D. und seinen Schwager G._____ zu Gesam- teigentum. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien einen Betrag von insgesamt Fr. 454'200.00, wobei der Kaufpreis durch Übernahme der effektiven Schulden aus den bestehenden Grundpfandrechten (Registerschuldbriefe und Kapital- Grundpfandverschreibung) in Höhe von Fr. 410'000.00, durch eine direkte Bezah- lung der Rechnungen in Höhe von Fr. 40'000.00, welche aufgrund der damals noch vorzunehmenden Umbauarbeiten am Wohnhaus anfielen, sowie durch Banküberweisung des Restbetrages von Fr. 4'200.00 getilgt bzw. verrechnet wur- de. Mit Datum vom 7. Mai 2014 wurden D._____ und G._____ als Gesamtei- gentümer der Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. , in das Grundbuch der Ge- meinde E. eingetragen.

Seite 3 — 17 D.Am 1. September 2014 reichte X._____ zusammen mit ihrer Schwester A._____ beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit superprovisorischem Antrag ein. Darin beantragte sie, das Grundbuchamt F._____ sei ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei anzuwei- sen, über die im Gesamteigentum von D._____ und G._____ stehende Liegen- schaft Nr. , Plan Nr. , O.1, Grundbuch der Gemeinde E. eine umfassende Grundbuchsperre anzumerken. Ebenfalls am 1. September 2014 ersuchte X._____ beim Bezirksgericht Plessur um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorsorglichen Massnahmeverfahren sowie für das Hauptverfahren betreffend Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes gegen ihre Schwester D._____ und deren Ehemann G., ebenso wie darum, dass ihr Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler als Rechtsbeistand beizugeben sei. E.Mit Entscheid vom 10. September 2014, gleichentags mitgeteilt, lehnte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass bei X. die Bedürftigkeit zwar zu bejahen sei, ihr Vorhaben jedoch aussichtslos sei. Wie sie selber ausführe, sei es ihr wirtschaftlich nicht möglich, ihr Vorkaufs- recht auszuüben oder die Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt zu diesem Preis zu übernehmen. Selbst bei einer Annullierung bzw. Rückgängigmachung des Kaufvertrages könne X._____ ihr erklärtes Ziel, die Liegenschaft dereinst sel- ber zu erwerben, nie mehr realisieren. Damit fehle ihr ein Rechtsschutzinteresse am Verfahren, womit dieses als aussichtslos zu betrachten sei. F.Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Sep- tember 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, worin sie be- antragte, der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 10. Sep- tember 2014 sei aufzuheben und ihr seien die unentgeltliche Prozessführung so- wie die Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.Mit Eingabe vom 22. September 2014 ersuchte X._____ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsan- walt lic. iur. Gian Reto Bühler für das Beschwerdeverfahren.

Seite 4 — 17 H.Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 beantragten D._____ und G._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowohl bezüglich des vor- sorglichen Massnahmeverfahrens als auch bezüglich des Hauptverfahrens. I.Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ein, welches belegen solle, dass C._____ bei der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages vom 7. Mai 2014 urteilsunfähig gewesen sei. J.Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 machte D._____ geltend, C._____ habe das von der Beschwerdeführerin am 4. November 2014 eingereichte wie auch ein weiteres Schreiben - welche sich zu seiner angeblichen Urteilsunfähigkeit äusserten - nicht unterzeichnet. K.Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend die Ab- lehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zu- stellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der ange- fochtene Entscheid datiert vom 10. September 2014 und wurde der Beschwerde- führerin gleichentags mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 22. September 2014 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernis- sen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. a) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische

Seite 5 — 17 Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin insbeson- dere, dass der Vorderrichter ihr am 1. September 2010 (recte: 2014) instanziertes Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert und deshalb gegen Art. 117 lit. b ZPO verstossen habe (Beschwerde, S. 7). Geltend gemacht wird damit eine unrichtige Rechtsanwendung. Hierüber kann die Beschwerdeinstanz nach dem zuvor Ausgeführten mit uneingeschränkter Kognition entscheiden. b)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Pro- zessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids be- standen hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver- bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). Mit Eingabe vom 4. November 2014 (act. A.3) reichte die Beschwerdeführerin ein angebliches Schreiben von C., datiert vom 30. Oktober 2014, ein (act. A.3.1). Gemäss der Beschwerdeführerin führe C. darin aus, dass er im Zeit- punkt der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages vom 7. Mai 2014 urteils- unfähig gewesen sei. Diese Urteilsunfähigkeit, so die Beschwerdeführerin, hätten D._____ und G._____ schamlos ausgenutzt, indem sie ihm den Grundstückkauf- vertrag zur Unterzeichnung vorgelegt hätten. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (act. A.4) reichte D._____ drei Schreiben betreffend die angebliche Urteils- unfähigkeit von C._____ ein (act. C.2-4). Bei zweien davon handelt es sich um dasselbe Schreiben, welches die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Novem- ber 2014 einreichte, eines datiert vom 30. Oktober 2014, das andere vom 28. Ok-

Seite 6 — 17 tober 2014. Beim dritten Schreiben handelt es sich um einen handschriftlich ver- fassten Brief mit Datum vom 28. Oktober 2014. Wie zuvor ausgeführt gilt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass die Vornahme einer rechtsgeschäftlichen Handlung in urteilsunfähigem Zustand gemäss Art. 18 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zur Nich- tigkeit des Rechtsgeschäftes führe, diese Nichtigkeit von Amtes wegen zu beach- ten sei und Art. 326 ZPO deshalb nicht gelten könne (act. A.3). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Urteilsfähigkeit jedenfalls dann, wenn berechtigte Zweifel an deren Vorhandensein bestünden, von Amtes wegen zu prüfen sei, sodass dem das im Verfahren vor Bundesgericht geltende Novenverbot nicht entgegenstehe (BGE 104 III 4 E. 2; 91 III 45 E. 4). Für das zi- vilprozessuale Beschwerdeverfahren und das darin vorgesehene Novenverbot kann grundsätzlich nichts anderes gelten, mit der Folge, dass die von der Be- schwerdeführerin mittels Eingabe vom 4. November 2014 eingereichten Doku- mente einschliesslich der entsprechenden Vorbringen (act. A.3 und A.3.1) zuzu- lassen sind. Dasselbe gilt für die Eingabe von D._____ vom 1. Dezember 2014 (act. A.4 und C.2-4). 3.Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanz- liche Hauptverfahren sowie für das vorsorgliche Massnahmeverfahren, einsch- liesslich einer Rechtsverbeiständung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Grundsätzlich ist es im Beschwerdever- fahren möglich, nicht nur kassatorisch, sondern bei Spruchreife auch direkt zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Der Vorderrichter hat das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. 4.Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumula- tiv erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO einerseits die Befreiung von Vorschuss- oder Sicherheitsleistungen (lit. a), andererseits die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b). Ferner ist die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes möglich, wenn dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist, insbe- sondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Demgegenüber befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung

Seite 7 — 17 einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unent- geltliche Rechtspflege kann sodann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit, sprich jederzeit, gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat zum einen ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und zu belegen, zum anderen sich zur Sache sowie zu ihren Beweismitteln zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es gilt zwar der Unter- suchungsgrundsatz, die gesuchstellende Person trifft jedoch eine umfassende Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012, E. 3.1; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 3 zu Art. 119 ZPO). Erteilt die gesuchstellende Person die verlangten Auskünfte nicht oder bringt sie die verlangten Ausweise nicht bei, so kann die unentgeltliche Rechtspflege ver- weigert werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 3; ZR 110 2011 Nr. 103; Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO). Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Ver- fahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). 5. a) Zunächst zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin die Voraussetzungen finanzieller Natur erfüllt. Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege hat nur, wer nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Pro- zesskosten verfügt (Art. 117 lit. a ZPO), d.h. wer mittellos bzw. bedürftig ist. Mittel- losigkeit und Bedürftigkeit sind synonyme Begriffe, welche nicht mit Armut gleich- zusetzen sind. Die beiden Begriffe bezeichnen bloss das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (sog. Prozessarmut; vgl. Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Bedürftig ist demzufolge, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Konkret bestimmt sich die Bedürftigkeit aus einer Gegenüberstel- lung der gesamten finanziellen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen) der gesuch- stellenden Person auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensun- terhalt auf der anderen Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmassli- chen Prozesskosten (BGE 124 I 1 E. 2a; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Art. 117 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). Das

Seite 8 — 17 Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass nicht sche- matisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 1 E. 2a; 108 Ia 108 E. 5b; 106 Ia 82 E. 3; vgl. auch Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berück- sichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 158 ff., S. 169). Die Kantone haben hier ein weites Ermessen und können Richtlinien erlassen (Gasser/Rickli, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). aa)Gemäss Gerichtspraxis im Kanton Graubünden (vgl. etwa Urteil des Kan- tonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 2b; ferner die Über- sicht bei Brunner, a.a.O., S. 169 ff.) setzt sich der prozessuale Notbedarf zusam- men aus: -dem betreibungsrechtlichen Notbedarf (Grundbetrag + allfällige Zuschläge) gemäss dem aktuellen Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betref- fend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, -erweitert um die laufenden Steuern, unter der Voraussetzung, dass diese bislang effektiv bezahlt wurden und inskünftig bezahlt werden, sowie -einem Zuschlag von 20 % auf dem/den betreibungsrechtlichen Grundbe- trag/Grundbeträgen. bb)Unter den finanziellen Mitteln der gesuchstellenden Person sind sämtliche aktuellen Mittel zu verstehen, über welche diese selbst aus eigener Kraft verfügen kann oder aus Ansprüchen, die sie gegenüber Dritten hat und welche dem An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts- ausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 2a; Brunner, a.a.O., S. 171). Darunter fällt zunächst das monatliche Nettoeinkommen der gesuchstellenden Person, das heisst das Bruttoeinkommen abzüglich die obligatorischen Sozialver- sicherungsbeiträge und Beiträge an Berufsverbände. Der 13. Monatslohn ist an- teilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzuschlagen (Brunner, a.a.O., S. 171; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 117 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Neben dem laufenden Erwerbseinkommen fallen aber auch das liquide und gebundene Vermögen in Betracht, letzteres jedoch nur, sofern es innert nützlicher Frist ver- fügbar gemacht werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003, E. 4a/bb; Brunner, a.a.O., S. 172). Für laufende und

Seite 9 — 17 künftige Bedürfnisse wird der gesuchstellenden Person ein Vermögensfreibetrag ("Notgroschen") zugestanden, dessen Grösse nach den konkreten Verhältnissen, namentlich ihrem Alter, ihrer Gesundheit und allfälligem Status als selbständiger- werbend festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Febru- ar 2009 E. 3.2). Gewöhnlich werden Freibeträge von Fr. 20'000.00 und mehr ge- währt (vgl. die Hinweise bei Emmel, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO; ferner auch Brunner, a.a.O., S. 172). b)Diese Grundsätze auf den Fall der Beschwerdeführerin angewendet, ergibt sich Folgendes: aa)Die Beschwerdeführerin bezieht von der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden eine IV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 2'643.00 (BG act. A.II.6). Über weiteres Einkommen bzw. über relevantes Vermögen verfügt sie nicht (vgl. BG act. A.II.15). bb)Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend (vgl. BG act. A.I.2), weshalb für sie von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszugehen ist (vgl. Be- schluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 [KSK 09 39]). Hinzu kommt ein Zuschlag von 20%, d.h. Fr. 240.00. Die Miete für die Wohnung beträgt Fr. 1'000.00 pro Monat (BG act. B.II.8). Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin Elektrizitätskosten von Fr. 27.00 pro Monat geltend (BG A.I.2). Aus der entsprechenden Abrechnung (BG act. B.II.9) geht indessen nicht hervor, welcher Art die Stromkosten sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich hierbei (ausschliesslich) um Kosten für Kochstrom, Beleuchtung und derglei- chen handelt. Solche sind im Grundbetrag bereits enthalten (vgl. Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 [KSK 09 39]) und folglich nicht nochmals zu veranschlagen. Dementsprechend resultieren mo- natliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'000.00, was für eine Einzelperson als angemessen erscheint. Krankenkassenprämien macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, da diese von der individuellen Prämienverbilligung gedeckt seien (vgl. BG act. A.I.2 und B.II.10). Radio- und Fernsehgebühren (BG act. B.II.11) so- wie Natel- und Internetgebühren (BG act. B.II.12) sind nicht zu berücksichtigen, da bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Georges Vonder Mühll, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-

Seite 10 — 17 bung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 24 zu Art. 93 SchKG). Ebensolches gilt für die geltend gemachte Hausrat- und Haftpflichtversicherung (BG act. B.II.13). Da die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt, dass sie für den Arbeitserwerb, wegen Krankheit etc. ein Auto benötigt, sind die diesbezüglich geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 279.00 (BG act. A.I.2) nicht zu berücksichtigen. Steuern zahlte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 keine (vgl. BG act. B.II.15), sodass sie nicht zu veranschlagen sind. c)Damit ergibt sich für die Beschwerdeführerin folgende Übersicht: Finanzielle Mittel (pro Monat) EinkommenFr. 2'643.00 Total Finanzielle MittelFr. 2'643.00 Prozessualer Notbedarf (pro Monat) GrundbetragFr. 1'200.00 Zuschlag von 20% auf GrundbetragFr. 240.00 WohnkostenFr. 1'000.00 KrankenkassenprämienFr. 00.00 SteuernFr. 00.00 Total Prozessualer NotbedarfFr. 2'440.00 Finanzielle MittelFr. 2'643.00 ./. Prozessualer NotbedarfFr. 2'440.00 ÜberschussFr. 203.00 Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen monatlichen Über- schuss von Fr. 203.00 bzw. einen jährlichen Überschuss von Fr. 2'436.00 erzielt. d)Mittellosigkeit kann auch bejaht werden, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum liegt (BGE 124 I 1 E. 2a). Ein allfälliger Überschuss zwi- schen Einkommen und Notbedarf ist mit den für den konkreten Fall zu erwarten- den Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Über- schuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen in- nert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahren zu tilgen und anfallende Ge- richts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 2c; Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Vorliegend ist von letzterem auszugehen. Mit rund Fr. 4'800.00, welche die Beschwerdeführerin während zwei Jahren an Überschuss erzielt bzw. erzielen kann, lassen sich die mutmasslichen Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten; vgl. Urteil des Bundesgerichts

Seite 11 — 17 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 3.2) voraussichtlich nicht bezahlen. Die Voraus- setzungen finanzieller Natur zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit erfüllt. 6.Der Vorderrichter hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Er führte aus, die Gesuch- stellerin gebe selbst an, dass es ihr wirtschaftlich nicht möglich sei, ihr Vorkaufs- recht auszuüben oder die Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt zu diesem Preis zu übernehmen. Aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse werde nach heutiger Marktüblichkeit auch eine Fremdfinanzierung der bestehen- den Grundpfandschulden nicht möglich sein. Selbst bei einer Annullierung bzw. Rückgängigmachung des Kaufvertrages könne die Gesuchstellerin ihr erklärtes Ziel, die Liegenschaft dereinst selber zu erwerben, nie mehr realisieren (vgl. Er- wägung 2c des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs (Beschwerde, S. 7 ff.). a)Eine Person hat nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Als aus- sichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. ferner auch Brunner, a.a.O., S. 172). b)Gründe für die Aussichtslosigkeit können sowohl formeller als auch materi- eller Natur sein (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 101). Das vom Vorderrichter ver- neinte Rechtsschutzinteresse bzw. schutzwürdige Interesse ist Prozessvorausset- zung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und damit zwar grundsätzlich formeller Natur; allerdings bestimmt sich nach dem materiellen Recht, ob ein Rechtschutzanspruch besteht oder nicht (Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage,

Seite 12 — 17 Zürich 2013, N 12 zu Art. 59 ZPO m.w.H.). Ein Rechtsschutzinteresse ist vorhan- den, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 59 ZPO; Zürcher, a.a.O., N 12 zu Art. 59 ZPO). Ein Rechtsschutzinteresse fehlt dem- gegenüber etwa, wenn über eine Klage bereits rechtskräftig entschieden wurde oder die Klage bereits in einem Prozess vor einem Gericht anhängig gemacht worden ist (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 221; Zürcher, a.a.O., N 12 zu Art. 59 ZPO). Da das Rechtsschutzinteresse Pro- zessvoraussetzung ist, führt dessen Fehlen dazu, dass das Gericht auf die Klage bzw. das Gesuch nicht eintritt (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Ein Sonderfall fehlenden Rechtsschutzinteresses liegt bei rechtsmissbräuchlichen Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO vor. Sie sind unbeachtlich und ver- mögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen (Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 30 zu Art. 132 ZPO). Sie verdienen keinen förmlichen Nichteintretensentscheid (Gasser/Rickli, a.a.O., N 5 zu Art. 132 ZPO), sondern können - wie es das Gesetz ausdrückt - ohne weiteres zurückgeschickt werden. Abzugrenzen ist die rechtsmissbräuchliche Prozessführung von der Geltendma- chung eines rechtsmissbräuchlichen Anspruches (vgl. dazu im Einzelnen Peter Lehmann, Missbrauch der aktienrechtlichen Anfechtungsklage, Zürich 2000, S. 11 ff.). Im ersten Fall geht es um einen Institutsmissbrauch, der etwa vorliegt, wenn die Eingabe nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielt und der Rechts- behelf somit zweckwidrig verwendet wird (vgl. zum Ganzen BGE 115 III 18 [Re- geste]; Michael Kramer/Nadja Kubat Erk, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 132 ZPO; Lehmann, a.a.O., S. 14 ff.; Gschwend/Bornatico, a.a.O., N 19 zu Art. 128 ZPO). Rechtsmissbräuchliches Prozessieren hat zur Folge, dass das Rechtsschutzinteresse verlustig geht (BGE 111 Ia 148 E. 4). Bei der Geltendma- chung eines rechtsmissbräuchlichen Anspruches geht es demgegenüber um die missbräuchliche Ausübung des Rechtes als solches, was eine materielle Frage ist und gegebenenfalls zur Abweisung der entsprechenden Klage bzw. des entspre- chenden Gesuchs führt. Fehlt dem Kläger an der Ausübung seines behaupteten Anspruchs ein schutzwürdiges Interesse wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB), so heisst dies nicht, dass ihm auch das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtli- chen Beurteilung fehlt, weil jenes die Frage der inhaltlichen Begründetheit betrifft,

Seite 13 — 17 dieses dagegen die Frage nach dem Interesse, für die Rechtsbehauptung als sol- che des gerichtlichen Schutzes teilhaftig zu werden (dazu grundlegend Max Kummer, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, Bern 1954, S. 28 f.; vgl. ferner Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 2010, S. 208 f.; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 51 ZPO). Auch darf die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde nicht einer leicht- sinnigen oder mutwilligen Prozessführung gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - ta- delnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutba- ren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 285 E. 3b; in BGE 111 Ia 148 E. 4 hielt das Bun- desgericht fest, dass für die Frage, ob ein erhobenes Rechtsmittel infolge Aus- sichtslosigkeit rechtsmissbräuchlich sei, eine summarische materielle Prüfung nötig sei; krit. hierzu Lehmann, a.a.O., S. 20 f.). d)Anlässlich einer am 7. Oktober 2011 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Al- bula durchgeführten Referentenaudienz sowie mit Nachtrag vom 13./24. Oktober 2011 schlossen die Beschwerdeführerin, B., C., D._____ und A._____ einen gerichtlichen Vergleich betreffend die Teilung des Nachlasses von Y._____ sel. Mit diesem Vergleich wurde das Eigentum an der Parzelle Nr. , Plan , mit Wohnhaus in O.1, Gemeinde E., sowie die Personal- dienstbarkeit beinhaltend das unübertragbare, jedoch vererbliche Baurecht (Schopf) an Parzelle Nr. _____ (Beleg Nr. ) im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses von Y. sel. an C._____ mit Pfandrechtsübernahme übertragen. C._____ verpflichtete sich dabei, das Grundstück Parzelle Nr. _____ im Grundsatz weder zu veräussern noch mit Dienstbarkeiten zu belasten. Von diesem Grund- satz könne abgewichen werden, sollte eine Veräusserung oder andere Übertra- gung unvermeidlich sein. In diesem Falle habe C._____ seinen Geschwistern oder deren Rechtsnachfolgern ein Vorkaufsrecht und ein Gewinnbeteiligungsrecht ein- zuräumen, wobei die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den belegmässig nachgewiesenen Investitionen samt Übernahmepreis auszugleichen seien (act. B.4). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. Mai 2014 verkaufte C._____ die Liegenschaft Nr. , Plan Nr. , Grundbuch der Gemeinde E., an seine Schwester D. und seinen Schwager G._____ zu Gesamteigentum (act. B.6). Am 1. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester A._____ beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass von

Seite 14 — 17 vorsorglichen Massnahmen mit superprovisorischem Antrag ein. Darin beantragte sie, das Grundbuchamt F._____ sei ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei anzuweisen, über die im Gesamteigentum von D._____ und G._____ stehende Liegenschaft Nr. , Plan Nr. , O.1, Grundbuch der Gemeinde E. eine umfassende Grundbuchsperre anzumerken (act. B.8). Die Be- schwerdeführerin ist Partei des erwähnten Vergleiches, weshalb ihr im Falle einer Veräusserung des fraglichen Grundstücks ein Vorkaufsrecht zusteht. Die im Rah- men des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen beantragte Grund- buchsperre zielt letztlich darauf, die Rückübertragung des Eigentums am fragli- chen Grundstück sicherzustellen (vgl. act. B.8, S. 16). c)Festzuhalten ist zunächst, dass der fragliche Vergleich einen Verkauf des Grundstückes nicht grundsätzlich untersagt, sondern ihn gestattet, sofern er "un- vermeidlich" ist. Die vom Vorderrichter faktisch angenommene Mittellosigkeit bzw. Verschuldung von C._____ wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die grosse Renovationsbedürftigkeit ist aufgrund der Akten zudem ausgewiesen: So betrug der Anrechnungswert der Liegenschaft bei der Erbteilung Fr. 58'800.00 (in- kl. Baurechtsdienstbarkeit), währenddem sich die Investitionen für die Renovation der Liegenschaft auf über Fr. 400'000.00 beliefen (vgl. Erwägung 2 des angefoch- tenen Entscheides sowie BG act. C.II.7). Für diese Aufwendungen aufzukommen war C._____ offensichtlich nicht möglich. Die Annahme der Unvermeidbarkeit ist damit zumindest glaubhaft, wobei auch zu beachten ist, dass der im Rahmen der Erbteilung abgeschlossene Vergleich Investitionen in die Liegenschaft nicht grundsätzlich ausschliesst. Unter erbrechtlichen Aspekten ist alsdann fraglich, ob das Verkaufsverbot überhaupt rechtsgültig ist. Es wird nicht behauptet, dass der Wert der Liegenschaft in Höhe von Fr. 50'000.00 unrealistisch sei bzw. eine Abgel- tung für das Verkaufsverbot enthalte. Demgegenüber haben die anderen Erben ihren Anteil in bar und ohne jegliche Verfügungsbeschränkungen erhalten. Ein Verkaufsverbot über eine unbestimmte Zeit verstösst vor diesem Hintergrund wohl gegen die guten Sitten und dürfte widerrechtlich bzw. nichtig sein (vgl. etwa San- dra Hotz, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkom- mentar, Basel 2012, N 6 zu Art. 27 ZGB). Im Weiteren gilt zu beachten, dass das Verkaufsverbot dinglich nicht geschützt ist. Insofern ist fraglich, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Grundstückkaufvertrages besteht oder ob nur Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Ein Schaden wäre jedenfalls nicht ersichtlich. Gegenständlich ist davon auszugehen, dass C._____ die Rücknahme der Liegen- schaft nicht unbedingt will. Gemäss der Beurkundungsformel des Grundstückkauf-

Seite 15 — 17 vertrages (act. B.6) entsprach es dem Willen von C., die Liegenschaft an D. und G._____ zu verkaufen. Die Richtigkeit der Urkunde und deren Inhal- tes wird gemäss Art. 9 ZGB vermutet; die Beschwerdeführerin müsste also die Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde mittels Gegenbeweis belegen können (Pi- erre-Yves Marro, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, Basel 2012, N 8 f. zu Art. 9 ZGB). In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin zwar ein Schreiben (act. A.3.1) ein, in welchem C._____ angeblich ausführe, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grund- stückkaufvertrages urteilsunfähig gewesen und der Grundstückkaufvertrag demzu- folge nichtig sei. Die Urteilsfähigkeit ist jedoch grundsätzlich zu vermuten und darf nicht leichthin verneint werden. Wer die Urteilsunfähigkeit einer Person behauptet, hat diese nach Art. 8 ZGB zu beweisen (vgl. Hotz, a.a.O., N 12 zu Art. 16 ZGB m.w.H.). Gegen die Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit von C._____ spricht zunächst, dass der Grundstückkaufvertrag weder in der Beurkundungsformel noch anderweitig irgendwelche Hinweise liefern würde, dass C._____ im Zeitpunkt des- sen Unterzeichnung urteilsunfähig gewesen sein könnte. Im Übrigen haben D._____ und G._____ die Echtheit dieses Schreibens bestritten. Dieses Schreiben habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester X._____ aufgestellt, ihrem Bruder vorgelegt und ihn angehalten, es zu unterzeichnen (act. A.4). Richtig ist zumindest, dass C._____ das besagte Schreiben nicht unterschrieben hat. Dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages urteilsun- fähig gewesen sein soll, ist demnach nicht bewiesen. Vielmehr ist nach dem Aus- geführten davon auszugehen, dass es dem freien Willen von C._____ entsprach, die Liegenschaft an D._____ und G._____ zu verkaufen. Entscheidend ist bei dieser Ausgangslage aber schliesslich, dass die Beschwerde- führerin wie auch ihre Schwester A._____ ihren eigenen Angaben zufolge finanzi- ell nicht in der Lage sind, das Grundstück zu erwerben (BG act. B.II.2, S. 11). So haben sie denn auch auf die Anzeige des Grundbuchamtes betreffend die Han- dänderung der Liegenschaft (BG act. C.II.13) sowie auf die Einräumung einer dreimonatigen Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechtes (vgl. BG act. C.II.6) offenbar nicht reagiert. Eine Rückübertragung des Eigentums an C._____ und die (nochmalige) Einräumung des Vorkaufsrechtes machen vor diesem Hintergrund mithin keinen Sinn, weshalb sich der von der Beschwerdeführerin angestrebte Prozess im Vornherein als unnütz erweist (vgl. dazu auch Lehmann, a.a.O., S. 165 f.; ferner Heinrich Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 68 f. zu Art. 2 ZGB). Ihr Verhalten grenzt unter den gegebenen Umständen an ein schikanöses Verhalten,

Seite 16 — 17 welches keinen Rechtsschutz verdient. Der Vorderrichter hat die unentgeltliche Rechtspflege deshalb zu Recht wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt. Die unter diesen Umständen ebenfalls als aussichtslos zu bezeichnende Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwer- deentscheide (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivil- verfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.00 angemessen. Für den Aufwand der Rechtsvertretung von D._____ und G._____ wird keine aus- sergerichtliche Entschädigung zugesprochen, da sie in diesem Verfahren keine Parteistellung inne haben, sondern nur im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO an- gehört wurden.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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