Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2014 106
Entscheidungsdatum
06.09.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 06. September 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 103/10602. Juni 2017 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schnyder AktuarinAebli In den zivilrechtlichen Berufungen der X., Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Dr. iur. Franziska Preisig, Crappun 8, 7503 Samedan, und des Y., Beklagter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Steinbergstrasse 54, 8400 Winterthur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 24. März 2014, mitgeteilt am 30. Juni 2014, in Sachen der Klägerin gegen den Beklagten, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 61 I. Sachverhalt A.X._____ (vormals Y./X.), geboren am _____ 1978, und Y., ge- boren am _____ 1965, heirateten am _____ 2006 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A., geboren am _____ 2006, B., geboren am _____ 2008, und C., geboren am _____ 2010, hervor. B.1.Die Ehegatten trennten sich im Juli 2011, wobei die Folgen des Getrenntle- bens mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 10. Januar 2012 geregelt wurden. Dabei wurden die Kinder in Genehmi- gung einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater als Minimalregelung für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen könnten, das Recht eingeräumt, die Kinder unter Vorankündigung von ei- ner Woche einen halben Tag pro Woche zu besuchen. Aufgrund des Alters der Kinder wurde auf eine Regelung des Ferienrechts verzichtet. Des Weiteren wurde Y. verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juli 2011 für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder monatlich insgesamt CHF 2'827.-- (je CHF 700.-- pro Kind und CHF 727.-- für die Ehefrau) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der gegen die Unterhaltsregelung erhobenen Berufung an das Kan- tonsgericht von Graubünden (ZK1 12 8) sowie der geführten Beschwerde an das Bundesgericht (5A_380/2012) von Y._____ war kein Erfolg beschieden. 2.Im Mai 2012 fand der bis anhin letzte Besuchskontakt zwischen dem Vater und seinen drei Kindern A., B. und C._____ statt. 3.Am 12. Dezember 2012 stellte X._____ beim Bezirksgericht Inn ein (super- provisorisches) Gesuch um Erlass weiterer eheschutzrichterlicher Massnahmen, namentlich um Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbots sowie um einstweilige Aussetzung des väterlichen Besuchsrechts. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wurde der Erlass superprovisorischer Massnahmen abge- lehnt. Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels sowie einer münd- lichen Hauptverhandlung wurde mittels Entscheid vom 5. Juni 2013 ein Gutachten zur Frage der Regelung des persönlichen Verkehrs in Auftrag gegeben, welches dem Gericht am 30. August 2013 erstattet wurde. Der Einzelrichter am Bezirksge- richt Inn erkannte mit Entscheid vom 11. November 2013, mitgeteilt am 21. No- vember 2013, dass Y._____ jede zweite Woche ein zweistündiges Besuchsrecht in Begleitung eines Beistands eingeräumt werde, womit im Grundsatz der Empfeh- lung der Gutachterin D._____ gefolgt wurde. Für den Sohn A._____ sei das Be- suchsrecht im Verweigerungsfall in den ersten drei Monaten auszusetzen. Die ge-

Seite 3 — 61 troffene Besuchsrechtsregelung gelte für sechs Monate ab Rechtskraft des Ent- scheids, anschliessend seien die Besuchskontakte ohne Begleitung eines Bei- stands durchzuführen. Der Einzelrichter wies die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler an, einen Besuchsbeistand zu ernennen. X._____ und ihr damaliger Lebenspartner wurden sodann ermahnt, das Besuchs- recht im gerichtlich angeordneten Umfang zu gewähren und jede Obstruktion des- selben zu unterlassen. 4.Bereits mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde O.2_____ vom 28. No- vember 2012 war ein Beistand für A., B., und C._____ eingesetzt worden. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vom 24. März 2014 wurde der ehemalige Mandatsträger auf eigenes Ersuchen hin als Beistand entlassen und in Nachachtung des Entscheids des Bezirksgerichts Inn vom 11. November 2013 E., Berufsbeistandschaft Oberengadin/Bergell, zum neuen Beistand der Kinder ernannt. Diesem wurde im Wesentlichen die Auf- gabe zugewiesen, die Besuchskontakte gemäss der richterlichen Besuchsrechts- regelung zu organisieren und zu überwachen. 5.Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 ersuchten die Kinder A., B._____ und C., vertreten durch ihre Mutter, das Bezirksgericht Inn um Abänderung des Entscheids der KESB vom 24. März 2014 sowie um Abänderung des mittels Ehe- schutzentscheid des Bezirksgerichts vom 11. November 2013 geregelten Be- suchsrechts. Das Bezirksgericht trat mit Entscheid vom 10. November 2014 man- gels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. C.Zwischenzeitlich machte X. beim Bezirksgericht Inn mit Eingabe vom 5. Juli 2013 die Scheidungsklage anhängig, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: „1.Die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. 2.Der Mutter sei für die drei Kinder A., geb. am _____ 2006, B., geb. am _____ 2008, und C., geb. am _____ 2010, das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. 3.Zur Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Vater sei das lau- fende Eheschutzverfahren, Proz. Nr. _____ mit diesem Verfahren zu- sammenzulegen und über die Regelung nach dessen Abschluss bzw. nach Erhalt des Gutachtens zu entscheiden. 3.1Eventualiter sei dem Vater folgendes Besuchs- und Ferienrecht ein- zuräumen: -jeden ersten und dritten Samstag im Monat von 14:00 bis 16:00 Uhr ein begleitetes Besuchsrecht für B. und C._____;

Seite 4 — 61 -das Besuchsrecht für A._____ sei bis zur Feststellung einer Verbes- serung der Situation auszusetzen; -auf ein Ferienrecht sei einstweilen zu verzichten; -weitere Kontaktaufnahmen seien zu untersagen. 4.Der Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 1. Juli 2013 monatlich im Voraus an den Unterhalt der drei Kinder je CHF 800.--, insgesamt CHF 2'400.-- zuzüglich gesetzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an die Klägerin zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht daure bis zur Mündigkeit, längstens jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbil- dung der Kinder. 5.Der Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 1. Juli 2013 monatlich im Voraus der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 427.-- zu be- zahlen. Diese Unterhaltspflicht daure bis die jüngste Tochter das 16. Lebensjahr erreicht hat, d.h. bis am 31. Januar 2026. Lebt die Klägerin während mehr als fünf Jahren mit einer anderen Person zu- sammen, entfalle diese Unterhaltspflicht für die weitere Dauer des Zusammenlebens. 6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 seien auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise zu basieren. 7.Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt sind. Der Beklagte sei anzuweisen, seine Sachen in der Scheu- ne an der Via , O.2 unter Vorankündigung an die Kläge- rin abzuholen. Im Übrigen solle jede Partei diejenigen Barschaften, Bank- und weitere Guthaben, Lebensversicherungen sowie Mobilien übernehmen bzw. behalten, die sich in ihrem Besitz befinden resp. auf ihren Namen lauten. Allfällige Schulden trage diejenige Partei, auf deren Namen sie lauten bzw. auf deren Namen sie begründet wur- den. 8.Auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsgutha- ben aus beruflicher Vorsorge sei zu verzichten. 9.Mit Vollzug der Scheidung seien die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 10.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ D.Mit innert Nachfrist eingereichter Klageantwort vom 7. Oktober 2013 stellte Y._____ folgende Anträge: „1.Ziff. 1-2 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 seien gutzuheissen. 2.a) Der Vereinigungsantrag gemäss Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbe- gehrens vom 5. Juli 2013 sei abzuweisen. b)Stattdessen sei das Eheschutzverfahren Proz. Nr. _____ als vorsorg- liches Massnahmeverfahren weiterzuführen. c)Die Parteien seien zur Teilnahme an einer Mediation zu verpflichten.

Seite 5 — 61 d)Eventualiter bzw. für den Fall einer Nichteinigung in der Mediation sei unter Abweisung von Ziff. 3.1 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 wie folgt zu entscheiden:

  1. Dem Beklagten sei für die ersten sechs Monate ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden jede Woche zu gewähren.
  2. Für die Zeit danach sei den Parteien erneut Gelegenheit zu ge- ben, Anträge zu stellen. Bis dann sei das Verfahren zu sistieren. Subeventualiter sei der Beklagte für die Zeit danach berechtigt zu erklären, die Kinder A., B. und C._____ einen halben Tag pro Woche zu besuchen unter Vorankündigung einer Woche und einmal wöchentlich mit den Kindern zu telefonieren oder zu skypen. Ferner sei er berechtigt zu erklären, die Kinder an ihrem und an seinem Geburtstag zu besuchen.
  3. Die Klägerin sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sich in eine Therapie zu begeben mit dem Zweck, die Voraussetzungen zu schaffen, dass sie die Kinder ausreichend unterstützt im Kontakt zum Be- klagten. Ziel der Therapie soll insbesondere sein, die Entfrem- dung zwischen dem Beklagten und den Kindern zu stoppen, die Enttäuschungen der Klägerin aufzuarbeiten und ihr die notwen- dige Hilfe zur Bekämpfung bzw. zum Umgang mit ihren Ängsten zukommen zu lassen.
  4. Herr F._____ (der Lebenspartner der Klägerin) und die Klägerin seien unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB zu er- mahnen, das Besuchsrecht im gerichtlich angeordneten Umfang zuzulassen und jede Obstruktion desselben zu unterlassen. 3.Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, bei Drittpersonen in gleicher Weise wie die Klägerin Auskünfte über den Zustand und die Entwick- lung der Kinder einzuholen, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärzten, Therapeuten, der Logopädin etc. 4.a) Ziff. 4 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei abzu- weisen. Stattdessen sei festzustellen, dass keine Kinderunterhaltsbei- träge zu zahlen sind. b)Eventualiter und nur für den Fall, dass der Beklagte zu Gunsten sei- ner Kinder die Erbschaft seines Vaters G._____ ausschlägt, sei der Beklagte berechtigt zu erklären, sich den Nettobetrag, der den Kin- dern aus der genannten Erbschaft allenfalls zufliesst, an die durch das Gericht allenfalls festgesetzten Unterhaltsbeiträge anrechnen zu lassen. 5.Ziff. 5 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei abzu- weisen. Stattdessen sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unter- haltsbeitrag geschuldet ist. 6.a) Ziff. 7 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei gutzu- heissen. b)Die Klägerin sei insbesondere zu verpflichten, dem Beklagten seine persönlichen Gegenstände aus der ehelichen Wohnung wie Winter- kleider und -ausrüstung, seine Dokumente aus dem Büro, seine Foto-

Seite 6 — 61 alben und seinen Siegelring mit dem Familienwappen herauszuge- ben. 7.Ziff. 8 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei abzu- weisen. Stattdessen seien die während der Ehe geäufneten Austritts- guthaben aus beruflicher Vorsorge nach Gesetz hälftig zu teilen. 8.In Abänderung von Ziff. 9 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 5. Juli 2013 sei festzustellen, dass die Parteien mit dem Vollzug der Scheidung in ehe-, scheidungs-, güter- und vorsorgerechtlicher Hin- sicht vollständig auseinandergesetzt sind. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ E.Am 24. März 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Bezirks- gericht Inn statt, anlässlich welcher die Klägerin ihre Begehren wie folgt abänder- te: „1.Das Besuchsrecht, welches durch den Entscheid des Einzelrichters vom 11. November 2013 (mitgeteilt am 21. November 2013) festge- legt wurde, sei bis zum Abschluss der Therapie bei Frau H., KJP, zu sistieren. 2.Eventualiter sei das Besuchsrecht, welches durch den Entscheid des Einzelrichters vom 11. November 2013 (mitgeteilt am 21. November 2013) festgelegt wurde, bis zum Abschluss der Therapie bei Frau H., KJP, für A._____ zu sistieren. 3.Für A._____ sei aufgrund der Diagnose einer posttraumatischen Be- lastungsstörung von Frau H., KJP, ein Gutachten bei Frau D. in Auftrag zu geben, welches folgende Fragen beantworten soll: -Was für Auswirkungen hat das Besuchsrecht, welches durch den Entscheid des Einzelrichters vom 11./21. November 2013 festgelegt wurde, auf A.? -Was für Auswirkungen hat es auf A., wenn das Besuchsrecht auf die Schwestern beschränkt wird? -Wenn überhaupt, in welcher Form und in welchem Umfang könnte ein Besuchsrecht nach abgeschlossener Therapie ausgeübt werden? 4.Abweisung folgender Rechtsbegehren der Klageantwort vom 7. Ok- tober 2013: -Ziff. 2 lit. c und d -Ziff. 4 bis 7 -Ziff. 9.“ Der Beklagte liess die unter Ziffer 2a, 2b und 4b gestellten Anträge seiner Kla- geantwort fallen, an den übrigen Begehren hielt er fest. Den unter Ziffer 2d Punkt 4 erhobenen Antrag änderte er dahingehend ab, dass die Klägerin und ihr Lebens- partner unter Strafandrohung anzuweisen (anstatt zu ermahnen) seien, die Ob- struktion des Besuchsrechts zu unterlassen.

Seite 7 — 61 F.Das Bezirksgericht Inn teilte den Parteien seinen Entscheid vom 24. März 2014 am 24. April 2014 im Dispositiv und am 30. Juni 2014 in schriftlich begründe- ter Form mit. Darin erkannte es wie folgt: „1.Die am 26. August 2006 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geschlos- sene Ehe von X._____ und Y._____ wird geschieden. 2.X._____ wird für die drei Kinder A., geb. am _____ 2006, B., geb. am _____ 2008, und C., geb. am _____ 2010, das alleinige Sorgerecht zugesprochen. 3.a) Y. wird berechtigt, seine Kinder B., C. und A._____ in Begleitung eines Beistandes jede zweite Woche an jeweils zwei Stunden auf dem Spielplatz oder an einem anderen vom Beistand zu bestimmenden neutralen Ort zu besuchen. b)Für den Sohn A._____ kann das Besuchsrecht in den ersten drei Monaten ausgesetzt werden, wenn A._____ dies verweigert. Danach ist das Besuchsrecht auszuüben. c)Die Besuchsregelung gemäss Ziff. 3a) und 3b) gilt für sechs Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides. Für die Zeit danach wird Y._____ berechtigt, seine Kinder B., C. und A._____ in Begleitung eines Beistandes jede zweite Woche an jeweils vier Stunden auf dem Spielplatz oder an einem anderen vom Beistand zu bestimmenden neutralen Ort zu besuchen. d)Die Anordnung der Beistandschaft zur Überwachung des persönli- chen Verkehrs wird auf ein Jahr ab Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils begrenzt. Danach gilt die Besuchsregelung gemäss Ziff. 3c) Satz 2 ohne Begleitung eines Beistandes. e)Y._____ wird berechtigt, einmal pro Woche an einem zuvor mit X._____ festgelegten Tag mit den Kindern zu telefonieren oder zu skypen. 4.a) Für die Kinder B., C. und A._____ wird die im Ehe- schutzverfahren Proz. Nr. _____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB rechtskräftig angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft weiter- geführt. Der Beistand wird beauftragt, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen und insbesondere dafür besorgt zu sein, dass die Kinder und der Vater das vom Gericht angeordnete Besuchsrecht ausüben und den Kontakt miteinander pflegen können. Weiter wird der Bei- stand beauftragt, das Besuchsrecht selbst zu überwachen oder dafür eine unabhängige Drittperson zu ermächtigen und unter Einbezug al- ler Beteiligten den Ort der Besuchsrechtsausübung und den Wochen- tag zu bestimmen sowie die Übergabe des Kindes (recte: der Kinder) zu überwachen. b)Die KESB Engadin/Südtäler wird angewiesen, den gemäss Ehe- schutzentscheid vom 11./21. November 2013 (Proz. Nr. ) er- nannten Besuchsbeistand nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die im vorliegenden Entscheid angeordnete Beistandschaft weiterhin auf- recht zu erhalten oder bei Bedarf einen neuen Beistand zu ernennen. 5.Y. ist berechtigt (Art. 275a ZGB), bei Drittpersonen in gleicher Weise wie die Klägerin (X._____) Auskünfte über den Zustand und

Seite 8 — 61 die Entwicklung der Kinder einzuholen, wie namentlich bei Lehrkräf- ten, Ärzten, Therapeuten, der Logopädin etc. 6.X._____ wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB an- gewiesen das Besuchsrecht im gerichtlich angeordneten Umfang zu- zulassen und jede Obstruktion desselben zu unterlassen (Art. 307 Abs. 3 ZGB). 7.Y._____ wird verpflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Schei- dungsurteils an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder A., geb. am _____ 2006, B., geb. am _____ 2008, und C., geb. am _____ 2010, monatlich im Voraus je CHF 800.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen bis zur Mündigkeit, längstens bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 1 ZGB des jeweiligen Kindes. 8.Y. wird verpflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Schei- dungsurteils an den Unterhalt von X._____ monatlich im Voraus CHF 335.00 bis und mit Januar 2020 zu bezahlen. Lebt X._____ während mehr als fünf Jahren mit einer anderen Person zusammen, entfällt diese Unterhaltspflicht für die weitere Dauer des Zusammen- lebens. 9.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 und 8 basieren auf dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Fe- bruar 2014 von 98.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind bei einer Veränderung des Indexes um 3 Punkte, d.h. erst- mals bei 101.7 Punkten, nach folgender Formel anzupassen (der In- dex ist abrufbar unter http://www.hev-statistik.ch/): Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 10.Das während der Ehe geäufnete Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge wird je hälftig unter den Parteien aufgeteilt. Die Gastro So- cial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau, wird angewie- sen, vom Vorsorgekonto von X._____ die Hälfte von CHF 4'058.95, nämlich CHF 2'029.47, auf ein von Y._____ noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 11.a) Das Gericht stellt fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt sind. b) Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass jede Partei diejenigen Bar- schaften, Bank- und weitere Guthaben, Lebensversicherungen sowie Mobilien übernehmen bzw. behalten kann, die sich in ihrem Besitz befinden resp. auf ihren Namen lauten. Weiter stellt das Gericht fest, dass allfällige Schulden diejenige Partei trägt, auf deren Namen sie lauten bzw. auf deren Namen sie begründet wurden, mit Ausnahme derjenigen Schulden, die im Namen der minderjährigen Kinder be- gründet wurden. c) Das Gericht nimmt Vormerk davon, dass die Parteien mit dem Voll- zug der Scheidung in ehe-, scheidungs-, güter- und vorsorgerechtli- cher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. 12.Im Übrigen werden die Anträge vollumfänglich abgewiesen.

Seite 9 — 61 13.Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'700.00 (Entscheidgebühr CHF 3'700.00, Kosten der Beweisführung inkl. Gutachten CHF 5'000.00) sind je hälftig von der beklagten Partei und von der Klägerpartei zu bezahlen und gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien (Proz. Nr. 135-2012- 223 und 135-2013-162) ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Las- ten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 14.Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die unent- geltlichen Rechtsbeistände werden ‒ unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO ‒ zu Lasten des Kantons Graubünden gemäss Kostenentschei- den (Proz. Nr. 135-2012-223 und 135-2013-162) entschädigt. Die Entschädigungen werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 15.(Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) 16.(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 17.(Mitteilung).“ G.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 1. September 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben (ZK1 14 103) und folgende Anträge stellen: „1.1 Die Ziff. 3, Ziff. 4 lit. b, Ziff. 6 sowie Ziff. 10 des einzelrichterlichen (recte: kollegialgerichtlichen) Entscheides des Bezirksgerichts Inn vom 24. März 2014, mitgeteilt am 24. April 2014 resp. 30. Juni 2014, seien aufzuheben. 1.2Der Zeitpunkt zur allfälligen Aufnahme der Ausübung des Besuchs- rechts von A., B. und C._____ sei durch eine Fachper- son aufgrund eines unter nachstehender Ziff. 3.2 beantragten Gut- achtens für jedes Kind einzeln zu bestimmen. Gestützt auf dieses un- ter Ziff. 3.2 beantragten Gutachtens sei über das Besuchsrecht zu entscheiden. 1.3Es sei die KESB Engadin/Südtäler anzuweisen, Frau D., sys- tematische Familien- und Paartherapeutin, O.3, als Besuchs- beiständin zu ernennen. Eventualiter sei eine andere geeignete Fachperson als neue Besuchsbeiständin zu ernennen. 1.4Es sei das Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge von Y._____ zu ermitteln und danach neu über den Vorsorgeausgleich zu ent- scheiden. 1.5Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ H.Y._____ führte gegen den Entscheid am 8. September 2014 ebenfalls Be- rufung (ZK1 14 106) mit folgenden Rechtsbegehren: „1.In Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei den Eltern X._____ und Y._____ die gemeinsame elterliche Sorge über die drei gemeinsamen Kinder A., B. und C._____ zu belassen

Seite 10 — 61 unter Einschränkung für Y._____ hinsichtlich der Vertretungsrechte in Vertrags- und Vermögensangelegenheiten. 2.Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei hinsichtlich des Sohnes A._____ bis zum Erlass des Scheidungsurteils durch das Kantonsgericht von Graubünden oder bis zu einem früheren Zeitpunkt, welchen ein Kin- derpsychiater im Rahmen eines interventionsorientieren Gutachtens festsetzt (was zuerst eintrifft) zu sistieren. 3.a) Es sei ein interventionsorientiertes Gutachten bei einem Kinderpsych- iater in Auftrag zu geben. Eventualiter sei ein „gewöhnliches“ (ent- scheidorientiertes) Gutachten in Auftrag zu geben. Die Gutachterin oder der Gutachter möge sich insbesondere zu folgenden Fragen äussern: a) Was muss sich ändern, damit der persönliche Verkehr zwischen dem Berufungskläger und A._____ wieder funktioniert? b) Welche Art und Intensität von persönlichem Verkehr ist in wel- cher Phase zu empfehlen (Ferien, Wochenendbesuche mit oder ohne Übernachtung beim Berufungskläger, Kommunikation über Skype, Telefonate etc.)? c) Liegt bei der Berufungsbeklagten ein PAS, eine Angststörung oder eine andere Auffälligkeit vor und falls ja, welche Massnah- men sind in dieser Hinsicht angezeigt, damit das Besuchsrecht wieder ausgeübt werden kann? d) Welche Hilfsangebote sind für die Eltern und A._____ angezeigt? b)Es sei den Parteien nach dem Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen bzw. zu präzisieren. c)Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, gemäss Ziff. 3a und 3b unserer heutigen Rechtsbegeh- ren vorzugehen. 4.Vom Beistand E._____ sei eine schriftliche Auskunft (Rechenschafts- bericht) einzuholen. 5.A._____ sei bereits während der Dauer dieses Berufungsverfahrens sowie über das Scheidungsurteil hinaus anzuweisen, seine Therapie bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (eventualiter bei einer anderen Kinderpsychiaterin oder Kinderpsychiater) fortzuset- zen, bis die therapierende Person keinen Therapiebedarf mehr sieht. 6.Die Berufungsbeklagte sei bereits während der Dauer dieses Beru- fungsverfahrens sowie über das Scheidungsurteil hinaus unter An- drohung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sich in eine Therapie zu begeben mit dem Zweck, die Voraussetzungen zu schaffen, dass sie die Kinder ausreichend un- terstützt im Kontakt zum Berufungskläger. Ziel der Therapie soll ins- besondere sein, die Entfremdung zwischen dem Berufungskläger und den Kindern zu stoppen, die Enttäuschungen der Berufungsbeklagten aufzuarbeiten und ihr die notwendige Hilfe zur Bekämpfung bzw. zum Umgang mit ihren Ängsten zukommen zu lassen. 7.Die Strafandrohungen nach Art. 292 StGB gemäss Ziff. 6 der heuti- gen Rechtsbegehren und gemäss Ziff. 6 des angefochtenen Urteils

Seite 11 — 61 seien derart zu präzisieren, dass die konkrete Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse) in das Urteilsdispositiv aufgenommen wird. 8.a) Ziff. 7, 8 und 9 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Statt- dessen sei festzustellen, dass durch den Berufungskläger weder Kin- derunterhaltsbeiträge noch nachehelicher Unterhalt im Sinn von Art. 125 ZGB zu zahlen sind. Der Berufungskläger sei indessen zu verpflichten, allfällige Familienzulagen an die Berufungsbeklagte wei- terzuleiten. b)Eventualiter, d.h. falls das Gericht einen Unterhaltsbeitrag festsetzt, -sei die Indexierungsformel gemäss Ziff. 9 des angefochtenen Ur- teils beizubehalten. -sei die Unterhaltspflicht auszusetzen für 5/4 der Dauer, während welcher der Berufungskläger gemeinnützige Arbeit leistet oder eine Freiheitsstrafe verbüsst. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungs- beklagten und zu Lasten des Staates (letzteres soweit die Grundsatz- frage von A.' Begutachtung zur Diskussion steht).“ Die Rechtsbegehren in Ziffer 2 bzw. 3a, 5 und 6 der Berufungsschrift wurden vom Kantonsgericht als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsver- fahren entgegengenommen (ERZ 14 313). I.Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2014 (ZK1 14 103) beantragte Y., die Rechtsbegehren unter Ziffer 1.1, 1.2 und 1.5 der gegnerischen Beru- fung, abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen, abzuweisen. Auf den An- trag unter Ziffer 1.3 der Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzu- weisen. Sodann wiederholte er die in seiner Berufung in Ziffer 2, Ziffer 3a-c sowie Ziffer 4 enthaltenen Begehren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine Vereinigung der beiden Berufungsverfahren. J.X._____ schloss in ihrer Berufungsantwort vom 15. Oktober 2014 (ZK1 14 106) auf Abweisung der Berufung von Y._____ und hielt an den Rechtsbegehren ihrer eigenen Berufung fest. Zu den als vorsorgliche Massnahmebegehren behan- delten Anträgen nahm sie bereits mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 Stellung, wo- bei sie in der Hauptsache beantragte, darauf sei nicht einzutreten. Sowohl in die- ser Eingabe als auch in der Berufungsantwort stellte sie in Bezug auf die Sistie- rung des Besuchsrechts für A._____, dessen Therapieverpflichtung sowie bezüg- lich der Einholung eines interventionsorientierten Gutachtens diverse Eventualan- träge. K.1.Mit Verfügung vom 6. November 2014 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im vorsorglichen Massnahmeverfahren (ERZ 14 313) eine mündliche Verhandlung sowie diverse Beweisabnahmen an. Die

Seite 12 — 61 KESB Engadin/Südtäler wurde um Aktenedition sowie darum ersucht, eine Emp- fehlung zum weiteren Vorgehen abzugeben. Zudem wurde der Beistand aufgefor- dert, dem Gericht einen Bericht samt allfälligen Empfehlungen zur weiteren Vor- gehensweise einzureichen. Der Vollzug der eheschutzrichterlichen Besuchs- rechtsregelung wurde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorläufig bis zur mündlichen Verhandlung ausgesetzt. 2.Am 16. Dezember 2014 fand die entsprechende mündliche Verhandlung vor der Vorsitzenden statt, wobei im Sinne einer Instruktionsverhandlung auch die in den Hauptverfahren (ZK1 14 103/106) strittigen Fragen thematisiert wurden. An der Verhandlung passte X._____ ihre Rechtsbegehren dahingehend an, dass sie den Antrag auf Nichteintreten fallen liess, die mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 vorgebrachten Eventualbegehren nun als Hauptanträge formulierte sowie um den Antrag ergänzte, dass ein interventionsorientiertes Gutachten für A., B. und C._____ unter Miteinbezug von Y._____ einzuholen sei. Überdies wurde neu ebenfalls die Zusammenlegung der beiden Berufungsverfahren bean- tragt. 3.Anlässlich der mündlichen Verhandlung konnten sich die Parteien über das weitere Vorgehen einigen und unterzeichneten im Nachgang zur Verhandlung am 7. bzw. 9. Januar 2015 einen Vergleich, welcher mit Verfügung vom 12. Januar 2015 (ERZ 14 313) gerichtlich genehmigt wurde. Danach wurde X._____ gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen, die Therapie ihres Sohnes A._____ bei der Psychologin H., Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp) Graubünden, umgehend wieder aufzunehmen und so lange fortzusetzen, bis keine Therapiebe- dürftigkeit mehr festgestellt werde. Der Beistand wurde mit der Überwachung und Sicherstellung der Finanzierung der Therapie betraut. Im Weiteren wurde L., leitender Psychologe Forensik der kjp Graubünden, beauftragt, über die Kinder A., B. und C._____ unter Einbezug ihrer Eltern ein interventionsorien- tiertes Gutachten gemäss ausgearbeitetem Fragenkatalog zu erstellen, wobei er hierfür weitere Fachpersonen der kjp beiziehen dürfe. Bis zum Vorliegen des Gut- achtens wurde die mit Eheschutzentscheid vom 11. November 2013 getroffene Besuchsrechtsregelung ausgesetzt. L.Am 23. Januar 2015 heiratete X._____ F._____, mit welchem sie seit dem Sommer 2012 zusammenlebte. M.1. Der Bericht mit den diagnostischen Abklärungen der kjp Graubünden wurde dem Kantonsgericht am 13. Mai 2015 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass alle drei Kinder den Kontakt zum Vater ablehnen würden. Die Gründe hierfür seien als

Seite 13 — 61 induziert mit reaktiven Anteilen zu beurteilen, d.h. es seien nicht eigene Gründe, sondern solche, welche die Kinder von ihren Bezugspersonen übernommen hät- ten. Aufgrund der Untersuchungen werde davon ausgegangen, dass ihre Äusse- rungen durch das Bestehen eines ausgeprägten Loyalitätskonflikts beeinflusst worden seien. Diesen Spannungszustand könnten sie nur lösen, indem sie die Identität des Vaters leugnen oder abwerten würden. Die Mutter versuche, ihre Kinder vor einem Kontakt mit dem Vater und den persönlich erlebten Enttäu- schungen zu schützen. Für die förderliche Entwicklung der Kinder erscheine es aber zentral, dass sie sich ein eigenes Bild von ihrem Vater machen könnten. Bei der Mutter müsse eine deutliche Haltungsänderung bezüglich der Vater-Kind- Kontakte herbeigeführt werden. Es werde empfohlen, aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts von einer Kontaktanbahnung mit dem Vater abzusehen, bis mit der Mutter eine Haltungsänderung erarbeitet worden sei. Der Vater seinerseits müsse ein Verständnis für die Verhaltensauffälligkeiten von A._____ und die all- gemeine Situation der Kinder entwickeln. 2.Der Evaluationsbericht, welcher die Ergebnisse der Interventionsphase festhält, wurde durch die kjp am 15. Dezember 2015 erstattet. Daraus ergibt sich, dass im Verlauf der therapeutischen Begleitung eine zunehmende Verhärtung der zwischenelterlichen Konfliktsituation deutlich geworden sei. Beide Elternteile hät- ten sich zwar auf die Gespräche mit dem Therapeuten eingelassen, doch eine erkennbare Haltungsänderung habe bei beiden nicht erreicht werden können. Der Vater weise nach wie vor Schwierigkeiten auf, die eigenen Anteile am Kontaktab- bruch zu erkennen und zu verstehen, dass sein drängendes, auf Besuchskontakte pochendes Verhalten wie auch erzwungene Kontakte negative Folgen zeitigen könnten. Die Mutter habe die Erwartung, dass sich der Vater in seinem Verhalten sichtbar verändern müsse, bevor an einen Kontakt zu den Kindern zu denken sei. Sie halte an dieser Erwartung fest und verkenne die Bedeutung des leiblichen Va- ters für die Kinder. Als Folge wird zuhanden des Kantonsgerichts die Empfehlung abgegeben, das Besuchsrecht bezüglich aller drei Kinder zu sistieren. Kontakte sollten erst wieder angebahnt werden, wenn bei beiden Elternteilen eine mögliche Haltungsänderung erkennbar werde. Stattdessen seien jährliche Gegenüberstel- lungen zwischen dem Vater und den beiden Töchtern mit dem Zweck der Informa- tionsvermittlung durchzuführen, die im ersten Jahr ohne gegenseitige Anwesen- heit durch eine neutrale Person erfolgen solle. Bei A._____ sei vorerst auf solche Gegenüberstellungen zu verzichten. Sollte sich eine Haltungsänderung der Eltern abzeichnen, seien Erinnerungskontakte als Vorstufe begleiteter Kontakte einzu- führen. Sodann werde beiden Elternteilen auf freiwilliger Basis eine psychothera-

Seite 14 — 61 peutische Unterstützung empfohlen, was auch für die Kinder gelte. Von einer Er- teilung der gemeinsamen elterlichen Sorge werde aufgrund des seit mehreren Jahren anhaltenden massiven zwischenelterlichen Konfliktes abgeraten. 3.X._____ verzichtete mit Schreiben vom 9. Februar 2016 auf eine Stellung- nahme zu den gutachterlichen Berichten und behielt sich eine solche für die mündliche Berufungsverhandlung vor. 4.Y._____ seinerseits stellte mit Eingabe vom 22. Februar 2016 in Bezug auf die Gutachten folgende Ergänzungsanträge: „1.Die Gutachter seien zu beauftragen, die Kinder genauer (und einzeln) zu explorieren durch nonverbale Testmethoden, die das Innere der Kinder ansprechen, und es sei im Gutachten offen zu legen, welche Methoden angewandt wurden und welche Schlüsse die Gutachter aus den Methoden ziehen (für jedes Kind einzeln). 2.Die Gutachter seien zu beauftragen, das Gutachten hinsichtlich Me- diation und Intervention im Sinn der Ausführungen zu ergänzen. 3.Die Gutachter mögen folgende Fragen für jedes Kind einzeln beant- worten: a) Welche Art von Fremdplatzierung (Institution, Pflegefamilie etc.) ist am besten geeignet? b) Für welche Dauer ist eine solche Fremdplatzierung zu empfeh- len? c) Welche Vor- und Nachteile wären für das Wohl des Kindes damit verbunden?“ Des Weiteren beantragte er, dass die beiden Töchter bereits während der Dauer des Berufungsverfahrens sowie über das Scheidungsurteil hinaus anzuweisen seien, sich in eine psychotherapeutische Begleitung zwecks Auseinandersetzung mit ihrem Vater zu begeben. Ebenso erneuerte er den unter Ziffer 6 seiner Beru- fung gestellten Antrag, wonach X._____ ohne Verzug zur Aufnahme einer Thera- pie zu verpflichten sei. 5.Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 26. Februar 2016 wurden die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen einstweilen abgelehnt, zumal eine besonde- re Dringlichkeit der Therapierung nicht ersichtlich sei und zeitnah eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werde. N.Gleichzeitig mit der Vorladung zur Hauptverhandlung ordnete die Vorsit- zende mit Verfügung vom 16. März 2016 diverse Beweisabnahmen an. So wurde ein schriftlicher Bericht des Beistands über den Therapieverlauf von A._____ so- wie eine schriftliche Auskunft vom Regionalen Sozialdienst O.7_____ über die

Seite 15 — 61 dokumentierten Stellensuchbemühungen von Y._____ angefordert. Des Weiteren wurden aus den Händen von Y._____ sämtliche Lohnabrechnungen, Einkom- mens- und Bedarfsbelege und aus den Händen von X._____ die aktuellen Belege zum Bedarf der Kinder zur Edition verlangt. O.Bereits mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 übertrug die KESB Enga- din/Südtäler das bis dahin von E._____ geführte Beistandsmandat per 1. Novem- ber 2015 auf I., Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair. Am 11. Mai 2016 erstattete I. dem Kantonsgericht den gewünschten Bericht und führte unter Bezugnahme auf den Verlaufsbericht der Psychotherapeutin H._____ vom 19. April 2016 aus, es hätten sich einige positive Veränderungen in der Ent- wicklungssituation von A._____ ergeben. Dennoch würde nach wie vor grundle- gender Therapiebedarf bestehen. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten könne keine regelmässige Psychotherapie stattfinden, sondern es sei vor allem telefoni- scher Kontakt zwischen der Therapeutin und der Mutter gepflegt worden. P.Die auf den 4. Mai 2016 angesetzte Hauptverhandlung wurde aufgrund des am 3. April 2016 eingetretenen Todesfalles von F._____ verschoben. Die mündli- che Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand darauf- hin am 6. September 2016 in Anwesenheit der beiden Parteien sowie deren Rechtsvertreter statt. Im Rahmen ihres Parteivortrags nahmen die Rechtsvertreter jeweils zu den Anträgen der Gegenpartei sowie zu den Empfehlungen des Gut- achtens Stellung. Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt hielt an den Anträgen gemäss Berufung und Berufungsantwort sowie seiner Eingabe vom 22. Februar 2016 fest. Ergänzend beantragte er, die Gutachter seien zu beauftragen, spätes- tens ab der 43. Kalenderwoche 2016 alle zwei Wochen begleitete Besuche zwi- schen dem Vater und den beiden Töchtern durchzuführen. Nach den ersten fünf begleiteten Besuchen sei ein Zwischenbericht zu erstatten, bei positivem Verlauf seien die Besuche fortzusetzen und A._____ ebenfalls miteinzubeziehen. Falls die Gutachter zum Schluss kommen würden, dass keine Besuchskontakte möglich wären, so wäre im Sinne der bereits mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gestellten Anträge eine Fremdplatzierung zu prüfen. Dr. iur. Franziska Preisig hielt im Grundsatz ebenfalls an ihren in der Berufungsschrift und Berufungsantwort ge- stellten Rechtsbegehren fest. Präzisierend führte sie aus, dass der unter Ziffer 1.2 der Berufung enthaltene Antrag sowie die in der Berufungsantwort gestellten Eventualanträge durch die Einholung des interventionsorientierten Gutachtens obsolet geworden seien. Dasselbe gelte für das Begehren in Ziffer 1.3 der Beru- fung, da zwischenzeitlich ein Beistandswechsel erfolgt sei. In Bezug auf das Be- suchsrecht beantragte Dr. iur. Preisig neu, dass von einem persönlichen Verkehr

Seite 16 — 61 zwischen dem Vater und den Kindern abzusehen sei. Eventualiter sei das Be- suchsrecht mindestens zwei Jahre zu sistieren und danach, wie im Evaluationsbe- richt vom 15. Dezember 2015 vorgeschlagen, vorerst mit jährlichen Gegenüber- stellungen zwischen Vater und Töchtern ohne persönlichen Kontakt zu beginnen. Zudem sei Y._____ dauernd zu verbieten, sich X._____ sowie den Kindern zu nähern, wobei auch jeglicher Post-, Telefon- und E-Mail-Verkehr zu untersagen sei. Die Anträge der Gegenpartei auf Ergänzung des Gutachtens seien abzuwei- sen. Rechtsanwalt Schütt verzichtete auf die Ausfällung eines Zwischenentscheids hinsichtlich der beantragten Gutachtensergänzung. In der Folge wurden die Par- teien von der Vorsitzenden befragt, wobei insbesondere ihre berufliche und finan- zielle Situation sowie der Ablauf der Begutachtung angesprochen wurden. Eben- falls Gegenstand der Befragung bildete das Befinden der Kinder, namentlich der gesundheitliche Zustand von A._____, sowie das Verhältnis der Parteien unter- einander bzw. ihre Haltung zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens. Die Rechtsvertreter erhielten sodann Gelegenheit, sich im Rahmen der Schlussvorträ- ge nochmals zur Sache und den Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Q.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Rechtsvertreter in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf die Aussagen der Parteien im Rahmen der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Kla- gen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Vorausset- zung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammen- hänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegen- stand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Im vorliegenden Fall richten sich beide Rechtsmittel gegen dasselbe Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 24. März 2014 betreffend Ehescheidung. Da das Anfechtungsobjekt identisch ist, dieselben Parteien involviert sind, die von

Seite 17 — 61 der Berufungsinstanz zu treffenden Entscheide auf dem gleichartigen Sachverhalt beruhen und seitens beider Parteien eine Zusammenlegung beantragt wird, recht- fertigt es sich, die unter den Prozessnummern ZK1 _____ und ZK1 _____ geführ- ten Berufungsverfahren zu vereinigen. 2.a)Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Inn (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Engiadina Bassa/Val O.2_____) handelt es sich um einen erstin- stanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend die Regelung des väterlichen Besuchsrechts, die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Kindesun- terhalt, der nacheheliche Unterhalt sowie die Teilung der beruflichen Vorsorge. Der Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur und deshalb müssen alle für die Berufung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sein, wenn die Unterhaltsregelung isoliert angefochten wird (vgl. BGE 116 II 493 E. 2a f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.243/2005 vom 7. April 2006 E. 2). Soweit je- doch in Ehescheidungsverfahren finanzielle Aspekte wie beispielsweise Unter- haltsansprüche zu regeln sind, gelten diese als notwendiger Bestandteil und ak- zessorisch zum Hauptpunkt, ohne dass deswegen eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 23b zu Art. 91 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 380 E. 1.1). Vorliegend beziehen sich beide Berufungen in erster Linie auf das Besuchsrecht. Die Angelegenheit ist so- mit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Ent- scheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufungen er- gibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zu- ständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbu- ches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). b)Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien am 30. Juni 2014 in begründeter Form mitgeteilt. Unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August dauernden Fristenstill- standes (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erweisen sich die dagegen erhobenen Beru-

Seite 18 — 61 fungen als fristgerecht. Überdies entsprechen sie auch den Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. c)Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO, sog. Untersuchungs- und Offizial- maxime). Bei Kinderbelangen gelangt die Untersuchungs- und Offizialmaxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO; Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 296 ZPO). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nacheheli- chen Unterhalt gilt dagegen der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und für die übrigen Belange, wozu insbesondere die Teilung der beruflichen Vor- sorge zählt (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 21 zu Art. 277 ZPO), die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO). d)Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Novenbeschränkung gilt in erster Linie für Verfahren, wel- che nur noch eine der Verhandlungsmaxime unterliegende Nebenfolge der Ehe- scheidung (Art. 277 Abs. 1 ZPO) zum Gegenstand haben. Praxisgemäss ist zwi- schen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefiniti- on von Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung be- standen haben. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2012 E. 5.1). In Bezug auf die Kinderbelange ‒ wie sie auch im vorliegenden Verfahren strittig sind ‒ gilt wie dargelegt von Gesetzes wegen die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 in Verbin-

Seite 19 — 61 dung mit Art. 58 Abs. 2 ZPO). Inwieweit auch in diesen Fällen eine Novenbe- schränkung beachtlich ist, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten und durch das Bundesgericht bis anhin noch nicht geklärt worden. Auf die Zulässigkeit der vorgebrachten Noven wird jeweils im entsprechenden Sachzusammenhang ein- gegangen, wobei die erwähnte umstrittene Frage vorliegend nicht beantwortet zu werden braucht. 3.Bevor auf die materiellen Fragen eingegangen wird, ist über die vom Beru- fungskläger gestellten Anträge auf Ergänzung des interventionsorientierten Gut- achtens gemäss seiner Eingabe vom 22. Februar 2016 zu befinden. a)Beanstandet wird zum einen eine ungenügende Exploration der Kinder. Der Berufungskläger macht geltend, dass sich die Kinderanhörung nicht bloss auf eine Befragung beschränken dürfe, sondern auch nonverbale Methoden wie Zeichnun- gen, Spielhandlungen und dergleichen angewandt werden sollten, welche das In- nere des Kindes ansprechen würden. Zudem seien im Rahmen eines ausführli- chen Gutachtens weitere gängige kinderpsychologische Tests durchzuführen. Die Darstellung des Berufungsklägers, wonach die Kinder von den Gutachtern im Rahmen der diagnostischen Abklärungen grundsätzlich nur einmal befragt wur- den, erweist sich als zutreffend. Bei A._____ fand die Befragung in Anwesenheit von F._____ statt. B._____ und C._____ wurden je einmal alleine und ein zweites Mal in Form einer Interaktionsbefragung zusammen mit der Mutter angehört. Dies war indessen bereits nach Vorliegen des Abklärungsberichts vom 13. Mai 2015 bekannt, welcher beiden Rechtsvertretern am 3. Juni 2015 mit dem Hinweis auf das weitere Vorgehen zugestellt wurde (vgl. ZK1 14 103 act. D.13), ohne dass dannzumal die Notwendigkeit zusätzlicher Befragungen geltend gemacht wurde. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was bei einer neuerlichen Exploration der Kinder untersucht werden soll. Bezüglich B._____ und C._____ kamen die Gutachter zum eindeutigen Schluss, dass sie keine Entwicklungsdefizite oder Verhaltensauf- fälligkeiten aufweisen würden (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 34). Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs hätten sie kaum mehr eigene Erinnerungen an ihren Vater und würden nur das von ihrem Umfeld, d.h. ihrer Mutter und ihrem Stiefva- ter, gezeichnete Bild wiedergeben (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 29 f.). Daher haben die Gutachter den von ihnen geäusserten Willen, wonach sie keinen Kon- takt mit dem Vater möchten, als induziert und durch einen ausgeprägten Loya- litätskonflikt beeinflusst gewertet (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 32). Letzteres gilt auch für A._____, wobei dessen Äusserungen zusätzlich im Kontext seiner psychischen Störung sowie als Reaktion auf eigene, von ihm als beängstigend empfundene Begegnungen mit seinem Vater gesehen wurden. Die diagnostische

Seite 20 — 61 Einschätzung der bei A._____ festgestellten Symptome mag zwar nicht eindeutig geklärt worden sein; bestätigt wurde aber immerhin die bereits von seiner Psycho- therapeutin H._____ angedeutete Diagnose einer posttraumatischen Belastungs- störung. Präzisierend wird im Abklärungsbericht zudem festgehalten, dass von einer sekundären Traumatisierung auszugehen sei, was bedeute, dass A._____ die bedrohliche Situation nicht selber erlebt, sondern die bei seiner Mutter erlebte Ablehnung und Entwertung des Vaters internalisiert habe (vgl. ZK1 103/106 act. F.1 S. 28). Damit wird im Kern die eigene Argumentation des berufungskläge- rischen Rechtsvertreters bestätigt, allerdings nicht unter dem Titel des ‒ umstritte- nen ‒ „Parental Alienation Syndromes“ (vgl. dazu Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 16 zu Art. 274 ZGB; Joachim Schreiner, Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, Anh. Psych N 270 ff.). Dass die Hauptursache der gegenwärtigen Situation bei der Mutter liegt und bei den Kindern ein massiver Loyalitätskonflikte besteht, wurde von den Gutachtern sowohl im Abklärungs- als auch im Evaluationsbericht unmissverständlich aufge- zeigt. Diesbezüglich bedarf es somit keiner weiteren Untersuchungen. Ebenso deutlich wurde festgehalten, dass ein Kontakt zum Vater für die förderliche Ent- wicklung der Kinder wichtig wäre und ihre Persönlichkeitsentwicklung durch den fortschreitenden Abspaltungsprozess gefährdet wird (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33 f.). Gleichwohl rieten die Gutachter bereits im Abklärungsbericht von einer Kontaktanbahnung zum Vater ab, solange mit der Mutter keine Haltungsänderung erarbeitet worden sei. Dies gelte nicht nur für A., sondern trotz der höheren psychischen Widerstandsfähigkeit auch für die beiden Mädchen, zumal sich diese ebenfalls in der Dynamik des Loyalitätskonflikts befinden würden (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33). Im Evaluationsbericht findet sich dieselbe Betrachtungs- weise, wonach als Folge der persistierenden Einstellungen und Haltungen beider Elternteile für alle drei Kinder eine Sistierung des Besuchsrechts empfohlen wird. Für die beiden Töchter wird allerdings eine sofortige Einführung von jährlichen Gegenüberstellungen und im weiteren Verlauf auch sogenannte Erinnerungskon- takte als Vorstufe begleiteter Kontakte angeregt. Bei A. hingegen wird eine Stabilisierung seiner psychischen Situation vorausgesetzt, bevor solche Gegenü- berstellungen durchzuführen sind (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.3 S. 4 f.). Die gut- achterliche Einschätzung beruht nebst der erwähnten Befragung der Kinder auch auf einer testpsychologischen Untersuchung (sog. Child Behavior Checklist) und der Rückmeldung der Psychotherapeutin von A._____. Es besteht kein Anlass zu einer weiteren Exploration, da nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse

Seite 21 — 61 durch eine solche zu Tage gefördert werden sollen. Dass nonverbale Testmetho- den eine andere Einstellung der Kinder zu ihrem Vater und zu einer Kontaktauf- nahme ans Licht bringen würden, ist nicht zu erwarten. Denn angesichts des aus- geprägten Loyalitätskonflikts erscheint es nicht möglich, ihren freien, unbeeinfluss- ten Willen zu ermitteln. b)Des Weiteren sollen nach Auffassung des Berufungsklägers eine Fremd- platzierung bzw. deren mögliche Auswirkungen auf die Kinder gutachterlich ge- prüft werden. Obschon die Erziehungsfähigkeit der Mutter als Folge der ungenü- genden Bindungstoleranz als eingeschränkt beurteilt wird (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 31 und act. F.3 S. 4), stand eine Fremdplatzierung der Kinder für die Gutachter aus offensichtlichen Gründen nicht zur Diskussion. Es liegt ‒ auch ohne gutachterliche Feststellung ‒ auf der Hand, dass eine Trennung der Kinder von ihrer Hauptbezugsperson, mit welcher sie ihr gesamtes bisheriges Leben ver- bracht, zu der sie eine sehr enge Beziehung haben und deren Erziehungsfähigkeit in allen anderen Bereichen als gut beurteilt wird (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 31), die Entwicklung der Kinder weit mehr gefährden würde als die gegenwärti- ge Situation. Dies muss umso mehr gelten, als dass sie mit ihrem Stiefvater be- reits eine für sie wichtige Bezugsperson verloren haben und einen weiteren Ver- lust kaum verkraften würden. Bei einer Trennung von der Mutter würde insbeson- dere A._____ aufgrund seines ohnehin belasteten psychischen Zustands sämtli- chen Halt und alle Sicherheit verlieren. Ferner wird auch in der kinderpsychiatri- schen Fachliteratur sowohl das Konzept des erwähnten „Parental Alienation Syn- dromes“, auf welches sich der berufungsklägerische Rechtsvertreter zu stützen scheint, als auch die in diesem Zusammenhang bei schweren Fällen vorgeschla- gene Fremdplatzierung verworfen. Dem Kind könnten die Gründe für eine Fremd- unterbringung praktisch nicht plausibel vermittelt werden und es würde sich nahe- liegender Weise bestraft fühlen und dem anderen Elternteil die Schuld für die Trennung geben. Auf dieser Grundlage sei eine erfolgreiche Kontaktanbahnung nur schwer möglich (vgl. Joachim Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 277 und N 284 f.). c)Schliesslich moniert der Berufungskläger, dass die eigentliche Interventi- onsphase zu früh abgebrochen und zu Unrecht nur auf Einzelgespräche mit den Eltern beschränkt worden sei. Vielmehr hätte eine eigentliche Mediation mit ge- meinsamen Gesprächen zwischen den Elternteilen durchgeführt und es hätten verschiedene Kontaktarten zwischen dem Vater und den Kindern ausprobiert wer- den sollen. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Gutachter den Auftrag dahin- gehend verstanden hätten, einzig die Eltern zu begutachten bzw. zu therapieren.

Seite 22 — 61 Diesbezüglich ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass das Vorgehen für die Interventionsphase bereits im Abklärungsbericht vom 13. Mai 2015 skizziert wurde. Diesem lässt sich entnehmen, dass vorerst Einzelgespräche mit der Mutter mit dem Ziel, bei ihr eine Haltungsänderung zu erreichen und damit die Grundlage für eine Kontaktanbahnung zwischen Vater und Kindern zu schaffen, geführt wür- den. In einem zweiten Schritt, wenn sich die Therapie mit der Mutter förderlich entwickle, solle auch der Vater miteinbezogen und darauf vorbereitet werden, wie er bei einem ersten Aufeinandertreffen auf seine Kinder eingehen könne (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33 und S. 36 f.). Gegen dieses Vorgehen hat der Beru- fungskläger keine Einwände erhoben, obschon ihm seitens des Gerichts aus- drücklich Gelegenheit hierzu eingeräumt wurde (vgl. ZK1 14 103 act. D.13). Of- fensichtlich ist nun bereits in einer frühen Phase der Intervention eine hohe Persis- tenz der Einstellungen beider Eltern deutlich geworden, so dass die Gutachter zur Einsicht gelangt sind, dass gegenwärtig keine Veränderung bewirkt werden kann. Sie stellen im Evaluationsbericht fest, dass eine zunehmende Verhärtung der zwi- schenelterlichen Konfliktsituation mit beidseits stabilen Haltungen ‒ während sich bei der Mutter ein hartnäckiger, scheinbar unveränderbarer Wunsch nach Abstand zeige, dränge der Vater auf Kontakte und bekunde Mühe, eine andere Perspektive einzunehmen ‒ erkennbar geworden sei (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.3 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht beanstanden, dass keine weiteren, erst für eine spätere Phase vorgesehenen Schritte unternommen worden sind, zumal die- se ausdrücklich an den Therapieerfolg der Mutter gekoppelt wurden. Aufgrund der verhärteten Einstellungen dürfte auch eine Mediation kaum Aussicht auf Erfolg haben. Dies hatte bereits D._____ in ihrem damaligen Gutachten vom 2. Juli 2013 so eingeschätzt (vgl. ZK1 14 103 act. B.18 S. 24). Es erscheint nachvollziehbar, dass eine Kontaktanbahnung mit dem Vater ohne vorgängige Haltungsänderung der Mutter zu einer Verschärfung des Loyalitätskonflikts der Kinder führt. Dass die Gutachter für die Erarbeitung einer Haltungsänderung den Weg von Einzelge- sprächen anstelle eines mediativen Vorgehens gewählt haben, lässt sich abgese- hen von der festgestellten Persönlichkeitsstruktur der Eltern dadurch erklären, dass für eine Mediation eine gewisse Grundbereitschaft, sich auf diesen Prozess einzulassen, vorhanden sein muss. Nachdem nun bereits in den Einzelge- sprächen keine Annäherung bewirkt werden konnte, ist nicht zu erwarten, dass eine Mediation an den persistierenden Einstellungen etwas zu ändern vermöchte. In der Interventionsphase scheint die Erkenntnis gewonnen worden zu sein, dass es auf Seiten der Mutter statt eines weiteren Drucks zunächst einer gewissen Ru- hezeit bedarf. Mit der Empfehlung, eine psychotherapeutische Behandlung auf freiwilliger Basis aufzunehmen (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.3 S. 5), wird eine aus

Seite 23 — 61 eigenem Antrieb erfolgende, individuelle Verarbeitung der erlebten Verletzungen und Enttäuschungen offenbar als zielführender erachtet. Unter diesen Umständen kann nicht von einem verfrühten Abbruch der Interventionsphase gesprochen werden. d)Anzufügen bleibt, dass sich die Situation nach der Erstattung des Evaluati- onsberichts für die Mutter und Kinder aufgrund des Todesfalles von F._____ geändert hat. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass sich die Verhältnisse mit des- sen Ableben derart verändert haben, dass die Empfehlungen der Gutachter we- sentlich anders ausfallen würden. Auch wenn die Haltung der Mutter und Kinder durch den Stiefvater mitbeeinflusst worden ist, so hat sich diese innert der weni- gen Monate nicht plötzlich zum Positiven gewendet. Anlässlich der Berufungsver- handlung hat sich vielmehr gezeigt, dass die Mutter dem Vater und diesbezügli- chen Kontakten noch immer sehr ablehnend gegenübersteht. Gleichermassen verhält es sich bei den Kindern. Sie würden dem Vater gewissermassen die Schuld für den Tod von F._____ geben, weil dieser sich oftmals unglaublich über Y._____ aufgeregt habe. Die Ablehnung der Kinder solle sich daher sogar ver- stärkt haben. Aufgrund dessen kann nicht von einer Milderung des Loyalitätskon- flikts die Rede sein, weshalb die Empfehlungen der Gutachter nach wie vor gleich lauten dürften. Auch unter diesem Gesichtspunkt drängt sich keine neuerliche Ex- ploration auf. e)Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass kein Anlass zu einer Ergänzung des Gutachtens im beantragten Sinne besteht. Die Berichte der kjp bilden eine ausreichende Grundlage, um einen Entscheid über den persönlichen Verkehr und das Sorgerecht zu treffen. 4.Vorab ist auf die Regelung des persönlichen Verkehrs einzugehen. Während die Berufungsklägerin beantragt, von einem persönlichen Verkehr zwi- schen Vater und Kindern sei abzusehen, stellt der Berufungskläger den Antrag, dass im Rahmen der Wiederaufnahme der Begutachtung spätestens ab der Ka- lenderwoche 43 alle zwei Wochen begleitete Besuche zwischen dem Vater und seinen beiden Töchtern durchzuführen seien. Bei positivem Verlauf seien die Be- suche fortzusetzen und A._____ ebenfalls miteinzubeziehen. a/aa) Im Rahmen einer Scheidung regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Ver- kehr. Dabei sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend. Auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des

Seite 24 — 61 Kindes ist Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Per- sönlichkeit willen zu. Es handelt sich um ein sogenanntes „Pflichtrecht“, das aller- dings in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Bei der Festsetzung des Be- suchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in des- sen Interesse zu regeln. Aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ist die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig; diese kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Grün- den der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Bezie- hung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskon- takte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils entgegengesteuert werden (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 122 III 404 E. 3a; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 und N 6 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 13 und N 15 zu Art. 273 ZGB je mit weiteren Hinweisen). Beide Elterntei- le haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Bezie- hung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat der hauptbetreu- ende Elternteil das Kind positiv auf Besuche und Kontakte mit dem anderen El- ternteil vorzubereiten (BGE 142 III 1 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3 und 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3; Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 2 f. zu Art. 274 ZGB). bb)Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 21 zu Art. 273 ZGB). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persön- lichkeit und die Bedürfnisse des Kindes wie auch des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern unter- einander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, deren

Seite 25 — 61 Gesundheitszustand oder die Wohnverhältnisse. Von besonderer Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 10 f. zu Art. 273 ZGB). cc)Das Recht der Eltern auf persönlichen Verkehr besteht nicht schrankenlos. Es kann ihnen nach Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1). Da das Besuchsrecht nicht ohne wichtige Gründe abgesprochen werden darf, ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht leichthin anzunehmen. Sie kann nicht bereits deshalb bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustel- len ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3 und 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1; vgl. auch nachfolgend E. 3a/dd). Als wich- tige Gründe fallen Vernachlässigung oder eine physische und/oder psychische Misshandlung des Kindes in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedro- hung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Denn bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhält- nismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein we- gen elterlichen Konflikten erfolgen und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statt- haft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht ander- weitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des Bundesge- richts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4 insbes. mit Verweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1,122 III 404 E. 3b und das Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1). Ansonsten verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhuts- berechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung, wenn durch das Ergreifen entsprechender Kindesschutzmassnahmen Abhilfe geschafft werden kann. Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönli- chen Verkehrs für das Kind etwa durch die persönliche Anwesenheit einer Dritt- person (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbietet

Seite 26 — 61 sich die Verweigerung des persönlichen Verkehrs (Urteil des Bundesgericht 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 122 III 404 E. 3b f. und das Urteil 5A_377/2009 vom 3. September 2009 E. 5.2; vgl. dazu auch nach- folgend E. 3b/bb). dd)Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter die „anderen wichtigen Gründe“ subsumiert werden. Bezüglich des Kindeswillens ist zunächst das Alter des Kindes zu berück- sichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie be- stimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (Urteile des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.5, 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1 und 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung der sorge- bzw. obhuts- berechtigten Partei geprägt ist, stehen die Kontakte nicht in dessen freien Belie- ben (Urteile des Bundesgerichts 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2 und 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Eine Ablehnung der Besuchskontakte durch das Kind ist dann ernst zu nehmen, wenn sie auf seinen eigenen Erfahrun- gen beruht. Wenngleich bei ablehnender Haltung des Kindes kein gerichtsübliches Besuchsrecht festzulegen ist, kann ihm in der Regel die Anordnung eines minima- len Besuchsrechts angesichts der erwähnten schicksalhaften Eltern-Kind- Beziehung zugemutet werden. Jedenfalls darf das Besuchsrecht nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Das Wohl des Kindes ist nämlich nicht nur aus sei- ner subjektiven Sicht, sondern auch objektiv mit Blick auf seine künftige Entwick- lung zu beurteilen (Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen). Bei urteilsfähigen Kindern hingegen wird von einem er- zwungenen Kontakt gegen ihren stabil geäusserten Willen abgesehen. Es besteht die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn fast volljährige Kin- der den persönlichen Verkehr mit einem Elternteil ablehnen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1 insbes. mit Verweis auf BGE 126 III 219 E. 2b und das Urteil 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). b/aa) Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Im Rahmen eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens fällt die Anordnung von Kindesschutz- massnahmen ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Gerichts, wobei der Voll-

Seite 27 — 61 zug der angeordneten Massnahmen in derartigen Fällen der Kindesschutzbehörde obliegt (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Als Vollzugsbehörde ist die Kindesschutzbehörde grundsätzlich an das Gerichtsurteil gebunden. Allerdings ist sie auch in Fällen gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB keine reine Vollstreckungsinstanz; sie ist vielmehr grundsätzlich befugt, den Vollzug ergänzender Kindesschutzmassnahmen anzu- ordnen oder den Vollzug nötigenfalls (ganz oder teilweise) vorübergehend auszu- setzen, soweit das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde (vgl. PKG 2014 Nr. 3 E. 5a; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivil- gesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 ff. zu Art. 315-315b ZGB). bb)Kindesschutzmassnahmen reichen von der Erteilung von Weisungen über die Errichtung einer Beistandschaft bis hin zur Aufhebung der elterlichen Obhut und Entzug der elterlichen Sorge (vgl. Art. 307 ff. ZGB). Die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht kann sowohl die Eltern als auch das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönli- chen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (vgl. Art. 273 Abs. 2 ZGB und Art. 307 Abs. 3 ZGB). So besteht die Möglichkeit, unter anderem eine Weisung zur Durchführung einer Therapie zu erlassen; die Kann-Vorschrift räumt dem Richter und der Behörde dabei einen grossen Ermessensspielraum ein (Urteile des Bun- desgerichts 5A_411/2014 vom 3. Februar 2015 E. 3.3.2 und 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.1). Des Weiteren kann, wenn es die Verhältnisse erfor- dern, ein Beistand ernannt und diesem unter anderem Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sor- ge- oder obhutsberechtigten Elternteil übertragen werden (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwick- lung des Kindes, welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger ein- schneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann. Die Er- richtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinu- ierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kin- des. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet (Peter Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 308 ZGB). Sodann können im Sinne einer Kindes- schutzmassnahme auch begleitete Besuche vorgesehen werden, wobei der Bei- stand die Ausgestaltung der Besuchskontakte im Einzelnen bestimmen und die

Seite 28 — 61 Begleitung selbst übernehmen oder an eine Drittperson delegieren kann. Das be- gleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begeg- nen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für die Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermit- teln (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 25 f. zu Art. 273 ZGB). c)Vorliegend hat sich die Vorinstanz bei der Besuchsrechtsregelung haupt- sächlich von der Überlegung leiten lassen, dass ein vollständiger Entzug des Kon- taktrechts nur als ultima ratio angeordnet werden dürfe, wenn die nachteiligen Auswirkungen nicht durch andere Massnahmen wie namentlich eine Beistand- schaft in für das Kind vertretbaren Grenzen gehalten werden könnten. Andere Ge- fährdungsgründe als die Unzuverlässigkeit des Vaters in der Wahrnehmung der Besuchstermine und sein Nichtkümmern um die Kinder hätten nicht ermittelt wer- den können. Durch die Hilfe eines Beistands könne die geforderte Verlässlichkeit bei der Einhaltung der Termine hingegen umgesetzt werden. Aufgrund dessen hielt die Vorinstanz eine Verweigerung des Besuchsrechts für unzulässig und setzte den persönlichen Verkehr gerichtlich mit Eheschutzentscheid vom 11. No- vember 2013 fest, wobei weitgehend den Empfehlungen der Gutachterin D._____ gefolgt wurde. Im angefochtenen Entscheid vom 24. März 2014 hat die Vorinstanz auf den nur wenige Monate zuvor gefällten und unangefochten gebliebenen Ehe- schutzentscheid Bezug genommen und ausgehend davon geprüft, ob sich die Verhältnisse seither derart verändert hätten, dass sich eine Anpassung der Be- suchsrechtsregelung aufdrängen würde. Dies hat sie in der Folge verneint. Im Ehescheidungsverfahren seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorge- bracht worden, die das Gericht veranlassen würden, eine Verweigerung oder ei- nen Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr zu prüfen. Die Klägerin würde das Besuchsrecht des Vaters denn auch im Grundsatz anerkennen und beantrage lediglich eine Sistierung bis zum Ende der Therapie von A.. Mangels Vorlie- gen neuer Tatsachen und Beweismittel sowie aufgrund einer fehlenden direkten Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater ‒ die Angstzustände von A. könnten nicht in einen direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Vater ge- bracht und allein diesem angelastet werden, sondern würden auch durch das Ver- halten der Mutter negativ beeinflusst ‒ bestätigte die Vorinstanz sowohl die mit Eheschutzentscheid verfügte Besuchsrechtsregelung als auch die angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 f.). Demnach wurde dem Vater jede zweite Woche ein begleitetes Besuchsrechts von jeweils zwei Stunden eingeräumt. Für A._____ könne das Besuchsrecht während der ers- ten drei Monate ausgesetzt werden. Eine weitere Sistierung werde ins Ermessen

Seite 29 — 61 des Beistands bzw. der KESB gestellt. Abzulehnen sei eine Sistierung auf unbe- stimmte Dauer, wie sie die Klägerin beantrage (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Nach sechs Monaten sei das begleitete Besuchsrecht auf vier Stunden alle zwei Wochen auszudehnen. Die Beistandschaft zur Überwachung des persönli- chen Verkehrs werde auf ein Jahr begrenzt und in der Folge seien die Besuche ohne Begleitung durchzuführen. Der Vater werde zudem berechtigt, einmal wöchentlich mit den Kinder zu telefonieren oder zu skypen. d/aa) Im Berufungs- bzw. vorsorglichen Massnahmeverfahren ist ein interven- tionsorientiertes Gutachten in Auftrag gegeben worden vor dem Hintergrund, dass bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts seit Mai 2012 unüberbrückbare Diffe- renzen zwischen den Parteien bestehen und die KESB und der Beistand kein Mit- tel zur Umsetzung des vorinstanzlich zugesprochenen Besuchsrechts gefunden haben. Daher hat sich angeboten, eine Fachperson beizuziehen, welche nicht nur einen Untersuchungsbefund und eine Empfehlung zuhanden des Gerichts abgibt, sondern im Rahmen der Intervention gleichzeitig auch die Umsetzung der erarbei- teten Ergebnisse vornimmt, das Familiensystem begleitet sowie vermittelnd und beratend agiert. Das Vorgehen gliedert sich mit anderen Worten in eine Ab- klärungs- und eine Umsetzungsphase. Der diagnostische Bericht mit den Untersu- chungsbefunden datiert vom 13. Mai 2015. Demgemäss seien die Äusserungen der Kinder, wonach sie den Kontakt zum Vater ablehnen, im Kontext eines ausge- prägten Loyalitätskonflikts zu sehen. Sie würden den Kontakt nicht aus eigenen Motiven verweigern, sondern weil sie die Ablehnung ihrer Bezugspersonen miter- leben würden. Die Mutter möchte ihre Kinder vor einem Kontakt mit dem Vater und den persönlich erlebten Enttäuschungen schützen. Für die förderliche Ent- wicklung der Kinder erscheine es aber zentral, dass sie sich ein eigenes Bild von ihrem Vater machen könnten. Daher sei in der Interventionsphase zunächst mit der Mutter eine Haltungsänderung zu erarbeiten und aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts noch von einer Kontaktanbahnung mit dem Vater abzusehen. Es werde als notwendig erachtet, dass die Mutter ein Verständnis für die Entwick- lungschancen ihrer Kinder durch Kontakte zum Vater erlange, mit dem Ziel, den Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung zuzulassen. Beim Vater solle ein zunehmen- des Verständnis für seine Kinder, die aktuelle Situation und die negativen Folgen von allfälligen spontanen Kontaktaufnahmen erarbeitet werden. Diese Zielvorga- ben konnten in der Folge auf beiden Seiden nicht erreicht werden. In der Interven- tionsphase hat sich gezeigt, dass es der Mutter kaum möglich war, ihre Haltung gegenüber Kontakten der Kinder zum Vater zu ändern. Gemäss Evaluationsbe- richt ist ihr Wunsch nach Abstand hartnäckig und auch nach mehreren intensiven

Seite 30 — 61 Gesprächen derzeit scheinbar unveränderbar. Sie stelle verschiedene Erwartun- gen an den Vater, nämlich dass er die gesellschaftlichen Regeln des Zusammen- lebens sowie getroffene Abmachungen einhalte und ein verlässliches Verhalten an den Tag lege. Gleichzeitig sei sie aber überzeugt, dass eine Veränderung bei ihm illusorisch sei. Der Vater seinerseits habe kein Verständnis dafür erlangen können, dass sein drängendes Verhalten für seine Beziehung zu den Kindern negative Folgen haben könnte. Er bekunde Mühe, eigene Anteile am Kontaktabbruch an- zuerkennen und eine andere Perspektive einzunehmen. Seiner Ansicht nach müsse bei der Mutter Druck gemacht werden, um die Kontakte wiederherzustel- len. Einzig bei A._____ akzeptiere er, dass eine Kontaktanbahnung zurzeit nicht angezeigt sei. Die Gutachter sprechen von einer Verhärtung der zwischenelterli- chen Konfliktsituation. Während der Vater die Bedürfnisse der Kinder nicht genü- gend erkenne und seine Erziehungsfähigkeit aufgrund der unzureichenden elterli- chen Sensitivität eingeschränkt sei, vermöge die Mutter nicht zu erfassen, was sie den Kindern durch die Kontaktverweigerung verwehre, womit ihre Erziehungs- fähigkeit in Bezug auf die Bindungstoleranz als eingeschränkt gelte. Gestützt auf diese Erkenntnisse empfehlen die Gutachter, das Besuchsrecht bezüglich aller drei Kinder zu sistieren. Es werde von einer hohen Persistenz der Einstellungen und Haltungen beider Elternteile ausgegangen und Kontakte sollten erst wieder angebahnt werden, wenn bei beiden Eltern eine mögliche Haltungsänderung er- kennbar werde. Bis dahin seien künftig jährliche Gegenüberstellungen zwischen dem Vater und den beiden Töchtern durchzuführen, wobei damit kein Bezie- hungsaufbau, sondern lediglich Wissensvermittlung bezweckt werde. Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs solle die Informationsvermittlung schrittweise ein- geführt werden und im ersten Jahr noch ohne gegenseitige Anwesenheit durch eine neutrale Person erfolgen. Bei A._____ solle vorerst auf solche Gegenüber- stellungen verzichtet werden, bis er sich in einer psychisch stabilen Situation be- finde. Beide Elternteile sollten angewiesen werden, sich nicht eigenmächtig Infor- mationen zu beschaffen oder miteinander in Kontakt zu treten. Vielmehr seien den Kindern Informationen wie auch Fotografien und Geschenke ihres Vaters über den Beistand zukommen zu lassen. Falls sich eine Haltungsänderung der Eltern ab- zeichnen würde, wären nebst den Gegenüberstellungen Erinnerungskontakte als Vorstufe begleiteter Kontakte einzuführen. Zudem sei denkbar, dass der Vater in zwei Jahren eine Neuüberprüfung der Situation fordern könne. Sodann werde bei- den Elternteilen auf freiwilliger Basis eine psychotherapeutische Unterstützung empfohlen, um ihr Interesse am Wohl der Kinder zu unterstreichen und längerfris- tig eine Haltungsänderung anzugehen. Ebenso empfehlenswert erscheine eine

Seite 31 — 61 psychotherapeutische Begleitung der Kinder in Bezug auf die Auseinandersetzung mit ihrem leiblichen Vater. bb)Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Gerichte in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen. Dies bedeutet nicht, dass ein Gericht die Ergebnisse eines Gutachtens unkritisch übernehmen dürfte. Gutachten unterliegen nämlich wie alle Beweismittel der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Sowohl Letztere wie auch die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. In diesem Sinn hat es zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist ferner, ob die Ergebnisse eines Gutach- tens noch aktuell sind, d.h. ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gut- achtens gewandelt hat. Abweichungen müssen in jedem Fall begründet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 5 sowie 5A_170/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.2.1 je mit weiteren Hinweisen). Die gutach- terliche Einschätzung, dass zunächst die emotionale Belastung der Mutter abge- baut werden muss, indem ihr eine gewisse Ruhepause mit der Möglichkeit einer individuellen Aufarbeitung der Beziehungsgeschichte und der erlebten Verletzun- gen eingeräumt wird, erscheint soweit einleuchtend. Das Bedürfnis nach einer Auszeit nach der für sie als streng empfundenen Begutachtungsphase hat sie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht klar zum Ausdruck gebracht. Indessen kann sich das Gericht vorliegend der Empfehlung der Gutach- ter, das väterliche Besuchsrecht für alle drei Kinder auf unbefristete Zeit zu sistie- ren, wobei der Vater die Möglichkeit erhalten soll, frühestens per Ende 2017 eine Neuüberprüfung zu verlangen, nicht anschliessen. Die Gutachter haben die Situa- tion entsprechend dem Auftrag aus psychologischer Sicht beurteilt; juristische Überlegungen sind hierbei nur beschränkt miteingeflossen. In dieser Hinsicht muss unterstrichen werden, dass sowohl dem Kind als auch dem nicht obhutsbe- rechtigten Elternteil um ihrer Persönlichkeit willen das Anrecht auf persönlichen Verkehr zusteht. Konfliktsituationen zwischen den Eltern dürfen grundsätzlich nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen. Es wäre unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In casu steht primär die ablehnende Haltung der Mutter dem persönli- chen Verkehr entgegen, wenngleich die Ursache der Blockade auf Seiten der Mut- ter auch auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen sein mag. Durch die bei der Mutter erlebte Ablehnung und Entwertung des Vaters sind die Kinder in einen

Seite 32 — 61 massiven Loyalitätskonflikt geraten. Diesen haben sie dadurch zu lösen versucht, indem sie die Sicht der Mutter übernommen haben und den Vater selbst sowie den Kontakt zu ihm ablehnen. Dieser Abspaltungsprozess wird als beeinträchti- gend für ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung beurteilt (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33 f.). Vorliegend hat eine regelrechte Dämonisierung des Vaters statt- gefunden. Die Kinder erzählten anlässlich der gutachterlichen Befragung nur Ne- gatives über ihn. Über eigene schlechte Erlebnisse und Erfahrungen mit ihrem Vater konnten sie jedoch nicht berichten. Sie haben das von der Mutter vermittelte Vaterbild verinnerlicht und geben dieses wieder, weil es ihnen ‒ insbesondere den beiden Mädchen ‒ an eigenen Erinnerungen an und Erlebnissen mit dem Vater fehlt. Bei der Regelung des Besuchsrechts geht es weder um Schuldzuweisungen noch um die Bedürfnisse der Eltern, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Es liegt offensichtlich im Interesse einer förderlichen Persönlichkeitsentwicklung der Kinder, dass dieser Dämonisierung ein Ende gesetzt wird und sie ein reales, eigenes Vaterbild erhalten. Auch im Ab- klärungsbericht wurde dies als essentiell erachtet (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33). Um dies zu ermöglichen, ist die Mutter in der Pflicht, ihrer Kinder wegen die persönlichen Differenzen mit dem Vater zurückzustellen, den Aufbau einer Vater- Kind-Beziehung nicht zu boykottieren und alles zu unterlassen, was deren Ver- hältnis beeinträchtigt (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB). In Zusammenhang mit dem Loya- litätskonflikt erscheint die Haltung der Hauptbezugsperson, d.h. der Mutter, zen- tral. Ohne Haltungsänderung bei der Mutter bleibt der Loyalitätskonflikt bzw. die Gefährdung der Kinder bestehen. Das Wohl der Kinder wird einzig durch den offe- nen und chronifizierten Konflikt zwischen den Eltern gefährdet. Andere, insbeson- dere vom Vater ausgehende Gefährdungsgründe, sind nicht erkennbar. Gleicher- massen wird im Gutachten festgehalten, dass weder die unbeständige Lebens- führung des Vater noch die von der Mutter geäusserten Befürchtungen, er sei ein schlechtes Vorbild und es bestehe die Gefahr, dass die Kinder seine Verhaltens- weisen übernehmen könnten, dem Besuchsrecht entgegenstehen würden. Im Rahmen der Begutachtung haben sich auf Seiten des Vaters also keine Hinweise ergeben, welche gegen ein Besuchsrecht von Stunden sprechen würden (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 32 f.). Insofern erscheint die Empfehlung im Evaluationsbe- richt, das Besuchsrecht auf unbestimmte Zeit für alle drei Kinder ‒ ohne dass zwi- schen der Situation von A._____ und jener der Mädchen unterschieden wird ‒ zu sistieren, nicht überzeugend. Obschon es nachvollziehbar ist, dass die Kinder oh- ne Haltungsänderung der Mutter verstärkt in die Dynamik des Loyalitätskonflikts geraten (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.1 S. 33), ist auch die jetzige Situation des Kontaktunterbruchs für die Kinder und ihre längerfristige Entwicklung als schädlich

Seite 33 — 61 zu beurteilen. So kann insbesondere das irreale Bild des Vaters stärkere und schädlichere Auswirkungen zeitigen als die mit den Besuchen einhergehenden Auswirkungen der Konfliktsituation (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 mit Verweis auf Friedrich Arnzten, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl., München 1994, S. 34 ff.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auftretende Loyalitätskonflik- te bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hin- zunehmen sind, zumal die positiven Aspekte regelmässiger Besuche beim ande- ren Elternteil die negativen Aspekte der anfänglichen Beunruhigungen und mögli- chen Belastungen in der Regel überwiegen (BGE 131 III 209 E. 5 und 130 III 585 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auf mögliche Massnahmen zur Milderung des Loyalitätskonflikts wird noch einzugehen sein (vgl. E. 4g). Jedenfalls liegt es vor- liegend nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder und scheint ihrer Entwick- lung abträglich, auf unbestimmte Dauer ‒ das heisst bis die erhoffte Haltungsän- derung bei der Mutter eintritt ‒ auf den persönlichen Verkehr mit dem Vater zu verzichten. Auch die gescheiterte Umsetzung des Besuchsrechts allein bildet kei- nen genügenden Grund, um von künftigen Kontakten abzusehen, da das Schei- tern hauptsächlich auf den Widerstand der Mutter zurückzuführen ist. cc)Im Lichte dieser Ausführungen ist entgegen der gutachterlichen Empfeh- lung von einer unbefristeten Sistierung des Besuchsrechts abzusehen, zumindest was die beiden Töchter betrifft. Allerdings ist der Mutter und den Kindern ange- sichts der Belastungen durch die kürzlich erfolgte interventionsorientierte Begut- achtung und des zu verarbeitenden Todesfalles von F._____ eine zeitlich be- grenzte Ruhepause einzuräumen. Es erscheint dem Gericht vorliegend angemes- sen, das Besuchsrecht für B._____ und C._____ bis Ende 2017 auszusetzen. Bis dahin soll, wie im Gutachten vorgeschlagen, lediglich eine Gegenüberstellung stattfinden und zwar im Sinne einer Informationsvermittlung durch den Beistand ohne direkten Kontakt zwischen dem Vater und den beiden Mädchen. Zudem wird dem Vater die Möglichkeit eingeräumt, den Kindern über den Beistand Informatio- nen sowie Geschenke oder Fotografien zukommen zu lassen. Ab Januar 2018 sollen die Besuchskontakte wieder aufgenommen werden. Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs ist es angezeigt, dass die Mädchen im Vorfeld von einer Fachperson auf die wiedereinsetzenden Kontakte vorbereitet und bei der Wieder- aufnahme derselben weiterhin psychologisch begleitet und unterstützt werden. Daher wird die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen, ihre Töchter B._____ und C._____ ab Herbst 2017 für eine psychologische Begleitung bei einem Kinderpsychologen oder einer gleichermassen qualifizierten Person an- zumelden und dafür besorgt zu sein, dass mindestens eine Sitzung pro Monat so-

Seite 34 — 61 lange wie nötig, mindestens jedoch während eines Zeitraums von sechs Monaten, stattfindet. Sie hat darauf zu achten, dass die Sitzungen regelmässig durchgeführt und die Termine eingehalten werden. Die Fachperson soll mit den Mädchen an- lässlich der Therapiesitzungen die bevorstehenden Kontakte mit dem Vater the- matisieren und sie behutsam auf die Begegnungen einstellen. Nach dieser Vorbe- reitungsphase wird im Januar 2018 ein erster begleiteter Besuchskontakt zwi- schen dem Vater und den beiden Töchtern durchzuführen sein. Auch in dieser zweiten Phase erscheint eine parallele Weiterführung der Gesprächstherapie an- gezeigt, um allfälligen Verunsicherungen und Irritationen der Mädchen zu begeg- nen und die Treffen zu verarbeiten. Die Besuche sollen anfänglich einmal pro Mo- nat für eine Dauer von zwei Stunden jeweils in Begleitung des Beistands oder ei- ner vom Beistand zu bestimmenden Drittperson an einem neutralen Ort stattfin- den. Sowohl die Dauer als auch die Regelmässigkeit der Besuche ist in der Folge schrittweise auszudehnen, wobei als Ziel anzustreben ist, dass Ende 2018 alle zwei Wochen ein Besuch von einem ganzen Tag, ohne Übernachtung, durchge- führt werden kann. Der Kontaktaufbau hat schonend, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bedürfnisse von B._____ und C._____, zu erfolgen. Es lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht festlegen, wie schnell eine Kontaktsteigerung vorge- nommen und ab wann unbegleitete Besuche durchgeführt werden können. Des- halb ist der Beistand mit der Aufgabe zu betrauen, über den schrittweisen Ausbau der Besuchskontakte im gerichtlich vorgegeben Rahmen (anfangs begleitete mo- natliche Besuche von zwei Stunden, innerhalb eines Jahres Erweiterung auf eintägige Besuche alle zwei Wochen, wenn möglich unbegleitet) zu befinden. Dafür hat er sich insbesondere bei den Beteiligten nach dem Verlauf der Kontakte zu erkundigen und sich, falls er die Begleitung der Besuche nicht selbst über- nimmt, durch die hierfür eingesetzte Person regelmässig Bericht erstatten zu las- sen. Für den Fall, dass der Beistand hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung ei- nen Anpassungsbedarf erkennen sollte, kann er mit einem entsprechenden Antrag an die KESB gelangen, welche für eine Änderung des persönlichen Verkehrs zu- ständig ist (vgl. Art. 134 Abs. 4 ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N 7 zu Art. 134 ZGB) und auch allfällig erforderliche Kindesschutzmassnahmen ergreifen kann (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass die Besuchs- rechtsbeistandschaft beizubehalten ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4h), was denn im Berufungsverfahren grundsätzlich auch von keiner Seite bestritten wurde. Da sich die Gefährdung des Kindeswohls auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, ist die Beistandschaft allerdings auf die Überwa- chung des persönlichen Verkehrs begrenzt und stützt sich damit nur auf Art. 308 Abs. 2 ZGB und entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht auch auf Art. 308

Seite 35 — 61 Abs. 1 ZGB (vgl. BGE 140 III 241 E. 2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 8). Soweit sich die Berufung von X._____ gegen die Person des Beistands richtet, welcher von der KESB Engadin/Südtäler ernannt wurde, hätte darauf gar nicht eingetreten werden können, zumal es sich dabei um eine in der Zuständigkeit der KESB liegende Vollzugsfrage handelt (vgl. vorstehend E. 4b/aa). Zwischenzeitlich ist der vormalige Beistand E._____ auf- grund seines Ausscheidens aus der Berufsbeistandschaft Oberengadin/Bergell mit unangefochten gebliebenem Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2015 durch I._____ ersetzt worden. Die Berufungsklägerin hat den entsprechenden Antrag auf Wechsel des Beistands anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung denn auch zurückgezogen. dd)Für A._____ drängt sich eine abweichende Regelung auf. Dies anerkennt auch der Vater, indem er festhält, dass von Kontakten mit dem Jungen vorerst abzusehen sei und solche erst bei positivem Verlauf der Besuche mit den Mäd- chen in Betracht zu ziehen seien. Aufgrund der bei A._____ festgestellten post- traumatischen Belastungsstörung weist er eine höhere Stresssensitivität und ge- ringere psychische Widerstandskraft auf als seine Schwestern. Es ist ungewiss, wie lange es dauert, bis sich sein psychischer Zustand stabilisiert und wann er die nötige Belastbarkeit aufweist, um mit den verbundenen Beunruhigungen der Be- suchskontakte umzugehen. Entsprechend der gutachterlichen Empfehlung ist bei ihm zunächst auch auf jährliche Gegenüberstellungen zu verzichten. Sobald er sich in einer psychisch stabilen Situation befindet, kann versuchsweise mit Ge- genüberstellungen begonnen werden, wobei diese Informationsvermittlung an- fangs durch eine neutrale Person erfolgen soll. Weiter ist zu beobachten, wie er auf die Konfrontation mit dem Vater anlässlich der Gegenüberstellung und auf die Kontaktanbahnung zwischen dem Vater und seinen Schwestern reagiert. Wenn er diesbezüglich keine Auffälligkeiten zeigt, kann eine weitere Annäherung stattfin- den, zuerst in Form einer direkten Gegenüberstellung mit dem Vater und in einem weiteren Schritt im Rahmen eines stundenweisen, begleiteten Besuchskontakts. Es wird als notwendig erachtet, dass A._____ in Bezug auf die Auseinanderset- zung mit seinem leiblichen Vater psychotherapeutisch begleitet wird. Er befindet sich bereits bei H., kjp Graubünden, in Psychotherapie, wobei diese während der interventionsorientierten Begutachtung unterbrochen wurde. Die The- rapeutin hat gemäss Verlaufsbericht vom 19. April 2016 ein Standortgespräch vorgeschlagen, um auszumachen, was A. benötigt und wie dies erreicht werden kann. In der Folge erscheint es wichtig, dass die Therapie wieder aufge- nommen und trotz erschwerter geographischer Bedingungen regelmässig persön-

Seite 36 — 61 liche Therapiesitzungen mit A._____ stattfinden und nicht bloss eine telefonische Beratung der Mutter erfolgt. Entsprechend ist die mit kantonsgerichtlicher Verfü- gung vom 12. Januar 2015 (vgl. ERZ 14 313 Dispositivziffer 2a) gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB an die Mutter gerichtete Weisung, die Psychotherapie von A._____ solange fortzuführen, bis kein Therapiebedarf mehr besteht, auf- rechtzuerhalten. Die Überwachung obliegt wiederum dem Beistand. Zur Beurtei- lung, welchen Schritten A._____ in Zusammenhang mit dem sukzessiven Aufbau der Besuchskontakte gewachsen ist, wird insbesondere die Einschätzung der Psychotherapeutin heranzuziehen sein. Der Beistand erhält die Aufgabe, mit die- ser Rücksprache zu nehmen und für die skizzierte schrittweise Annäherung zwi- schen Vater und Sohn besorgt zu sein. Er wird somit angewiesen, einen sorgfälti- gen Kontaktaufbau zwischen dem Vater und A._____ zu gestalten und der KESB Engadin/Südtäler spätestens bis 31. Dezember 2018 einen Vorschlag zur Be- suchsrechtsregelung vorzulegen. Es gilt als längerfristiges Ziel, dass mit A._____ Besuchskontakte im gleichen Umfang wie mit B._____ und C._____ stattfinden können. e)Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung stellte die Berufungsklägerin den Antrag, dem Berufungsbeklagten sei dauernd zu verbieten, sich der Beru- fungsklägerin sowie den drei Kindern zu nähern, worunter auch jeglicher Post-, Telefon- und E-Mail-Verkehr falle. Ein vollständiges Kontaktverbot kann bereits deshalb nicht ausgesprochen werden, weil ein Besuchsrecht angeordnet und es folglich zu Kontakten mit dem Vater kommen wird. Bis Ende 2017 bleibt das Be- suchsrecht allerdings sistiert. Wie der Berufungsbeklagte überzeugend ausführt, kann aufgrund der örtlichen Begebenheiten im O.4_____ ein zufälliges Aufeinan- dertreffen kaum verhindert werden. Nebst diesem Gesichtspunkt erachtet das Ge- richt ein Kontaktverbot vorliegend auch nicht als verhältnismässig, zumal vom Be- rufungsbeklagten weder eine direkte Gefahr für die Kinder noch für die Berufungs- klägerin ausgeht. Der Berufungsbeklagte wird indessen nachdrücklich aufgefor- dert, eigenmächtige Kontaktversuche zu unterlassen, um den Prozess für die Wiederaufnahme des Besuchsrechts nicht zu gefährden. Impulsive Versuche, mit den Kindern in Kontakt zu treten, belasten sowohl das Verhältnis zu diesen wie auch zur Berufungsklägerin und erschweren den Neuanfang. Deshalb sollte der Berufungsbeklagte im eigenen Interesse von Kontaktaufnahmen absehen und sich in dieser Hinsicht einsichtig zeigen. Die Annäherung soll vielmehr behutsam im beschriebenen Sinne unter Berücksichtigung der allseitigen Bedürfnisse erfolgen. f)Fraglich bleibt sodann, ob die von der Vorinstanz gegenüber der Mutter an- geordnete Strafandrohung in Zusammenhang mit der Einhaltung der Besuchs-

Seite 37 — 61 rechtsregelung weiterhin aufrechtzuerhalten ist. Während sich der Berufungsklä- ger für die Beibehaltung mit einer inhaltlichen Konkretisierung ausspricht, bean- tragt die Berufungsklägerin die Aufhebung derselben. In Anbetracht, dass sich die Berufungsklägerin zumindest während der interventionsorientierten Begutachtung kooperativ gezeigt hat und ‒ wie nachfolgend hervorgeht (vgl. E. 4g) ‒ zur Auf- nahme einer Psychotherapie verpflichtet wird, welche die nötige Kooperationsbe- reitschaft schaffen sollte, ist vorläufig auf eine Strafandrohung zu verzichten. Es ist zu hoffen, dass die Berufungsklägerin nach der gewährten Ruhepause, der The- rapieaufnahme und der damit einhergehenden schrittweisen Anbahnung und Aus- dehnung der Besuche einen Weg finden wird, ihren inneren Widerstand gegen das Besuchsrecht zu überwinden. An dieser Stelle sei die Berufungsklägerin ein- mal mehr auf ihre Pflicht hingewiesen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater trübt, und mit Blick auf das Wohl der Kinder eine gute Be- ziehung zum anderen Elternteil fördern sowie die Kinder positiv auf die Kontakte einstellen muss (vgl. vorstehend E. 4a/aa). Sollte sich dennoch zeigen, dass sie die ab Januar 2018 anstehenden Besuchskontakte zu verhindern sucht, bleibt für die KESB die Möglichkeit bestehen, ihre Vollzugsanordnungen mit einer Strafan- drohung zu versehen. g)Zu prüfen bleibt, ob sich im Hinblick auf die Umsetzung des persönlichen Verkehrs weitere Massnahmen zur Milderung des vorhandenen Loyalitätskonflikts der Kinder aufdrängen. Bis anhin hat sich die Einstellung der Mutter bezüglich Kontakten zwischen dem Vater und den Kindern nicht merklich verändert. Auch wenn sie anlässlich der Hauptverhandlung zwar einerseits vordergründig erklärte, es sei wichtig, dass die Kinder ihren leiblichen Vater sehen würden, führte sie an- dererseits aus, dass man ihnen Zeit geben müsse und ein Kontakt erst herzustel- len sei, wenn die Kinder diesen selber wünschen würden. Sie verkennt dabei, dass die Haltung der Kinder massgeblich von ihrer Einstellung abhängt und deren Wille durch sie beeinflusst wird. Ebenso scheint ihr nicht klar, dass die Kindes- wohlgefährdung im bestehenden Loyalitätskonflikt und im fehlenden Kontakt zum Vater liegt. Solange die Kinder das von der Mutter vermittelte äusserst negative Vaterbild in sich tragen und dieses nicht der Realität anpassen, ist ihre mittel- und langfristige Persönlichkeitsentwicklung gefährdet. Durch den vollständigen Kon- taktabbruch zum leiblichen Vater wird den Kindern ein wesentlicher Teil ihrer Her- kunft und Identität vorenthalten. Es erscheint daher wichtig, dass die Mutter an ihrer Haltung arbeitet, ihre persönlichen Verletzungen und Enttäuschungen über- windet, die Bedeutung der Kontakte zum Vater anerkennt und einen Kontaktauf- bau nicht weiter verhindert. Stellt sich die Mutter dem Kontakt entgegen, wird eine

Seite 38 — 61 Annäherung zwischen Vater und Kindern kaum gelingen und die Kindeswohlge- fährdung bleibt bestehen. Allerdings muss auch der Vater an sich arbeiten, seine Fähigkeit zur Perspektivenübernahme stärken sowie seine Sensitivität im Umgang mit den Kindern erhöhen. Aufgrund der gemäss Gutachten verhärteten, persisten- ten Einstellungen ist nicht zu erwarten, dass sich diese ohne professionelle Unter- stützung ändern lassen. Die Gutachter empfehlen in diesem Zusammenhang bei- den Elternteilen die Aufnahme einer Psychotherapie auf freiwilliger Basis (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.3 S. 5). Da seitens der Mutter nicht erkennbar ist, dass sie von sich aus fähig wäre, Abhilfe gegen die Gefährdung des Kindeswohls zu schaffen, ist ihr eine Therapieverpflichtung aufzuerlegen. Obschon sie sich anlässlich der Hauptverhandlung gegenüber der Aufnahme einer Psychotherapie grundsätzlich offen zeigte, ist sie bis anhin trotz der ausgesprochenen Therapieempfehlung nicht von sich aus aktiv geworden. Sie hat sich lediglich zu Dr. med. J., Facharzt für Allgemeinmedizin mit einer Ausbildung für Akupunktur und traditionelle Chine- sische Medizin, in Behandlung begeben (vgl. ZK1 14 103 act. B.25). Als Vorberei- tung auf die Besuchskontakte ist die Mutter daher zur Aufnahme einer Gesprächs- therapie zu verpflichten mit dem Ziel, eine positive Grundhaltung gegenüber Kon- takten zum Vater zu schaffen, wieder einen Dialog zwischen den Eltern herzustel- len und den bestehenden Konflikt abzubauen. Die Eltern müssen ihren Konflikt soweit beilegen, dass die Mutter die Besuchskontakte unterstützt und eine Annäherung zwischen Vater und Kinder stattfinden kann. Erst durch die Wieder- herstellung der Kommunikation und den Abbau der zwischenelterlichen Spannun- gen lässt sich der damit einhergehende Loyalitätskonflikt der Kinder mildern. Infol- gedessen wird die Mutter angewiesen (vgl. vorstehend E. 4b/bb), ab Sommer 2017 regelmässige Psychotherapiesitzungen bei einer Fachperson wahrzuneh- men und zwar solange, als eine therapeutische Begleitung nötig erscheint. Der Beistand hat diesbezüglich entsprechende Verlaufsberichte einzuholen und über eine Fortführung der Therapie zu befinden. Überdies wird es als sinnvoll erachtet, dass der Vater ‒ soweit es dem Ziel der Therapie dient ‒ vom Therapeuten eben- falls verpflichtet werden kann, an Gesprächen teilzunehmen. Es wird Aufgabe der Fachperson sein, zu bestimmen, ob und ab wann eine Mitwirkung des Vaters an den Therapiesitzungen zweckdienlich ist. Zudem hat sich der Vater im Vorfeld der Kontaktanbahnung einer Beratung zu unterziehen. Er soll angeleitet werden, wie er B. und C._____ anlässlich der ersten Kontakte begegnen soll und wie er ihre Bedürfnisse hinreichend erkennen und berücksichtigen kann. Es bietet sich an, dass die Beratung durch diejenige Person, bei welcher sich die Mädchen in Behandlung begeben werden (vgl. E. 4d/cc), durchgeführt wird. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, vermochten die bisherigen Massnahmen wie etwa die

Seite 39 — 61 errichtete Beistandschaft nicht zu genügen, um das Besuchsrecht umzusetzen. Die entsprechenden Weisungen an die Eltern erscheinen verhältnismässig, zumal vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Aufbau der Beziehung zwischen Vater und Kindern durch mildere Massnahmen ebenfalls gewährleistet werden könnte. Es wird allerdings davon abgesehen, die Weisung an die Berufungsbeklagte entspre- chend dem Antrag des Berufungsklägers (vgl. Ziff. 6 des Berufungsbegehrens) mit einer Strafandrohung zu verbinden. Sie hat sich zumindest während der interven- tionsorientierten Begutachtung kooperativ verhalten und sich gemäss Evaluati- onsbericht auf die Zusammenarbeit mit dem Psychologen und den Therapiepro- zess eingelassen (vgl. ZK1 14 103/106 act. F.3 S. 2 f.). Auch an der Hauptver- handlung hat sie ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Aufnahme einer Psycho- therapie nach einer „Verschnaufpause“, da sie die Begutachtungsphase als streng empfunden habe, bekundet. Aufgrund dessen bestehen zurzeit keine hinreichen- den Anzeichen, dass sich die Mutter einer Therapie widersetzen wird. h)Wie bereits dargelegt, ist die Besuchsrechtsbeistandschaft beizubehalten. Dem Beistand sind in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Kontakte so- wohl in Bezug auf die beiden Mädchen (vgl. E. 4d/cc) als auch auf A._____ (vgl. E. 4d/dd) weitere Aufgaben zugewiesen worden. Bestehen wie im vorliegenden Fall Auseinandersetzungen im Rahmen des Besuchsrechts, die das Kindeswohl zumindest punktuell gefährden, ist die Notwendigkeit einer Begleitung bzw. Über- wachung desselben durch einen Beistand gegeben. Die grundsätzliche Eignung einer Beistandschaft bei Elternkonflikten ist in Lehre und Rechtsprechung aner- kannt. Auch im konkreten Fall ist die Beistandschaft tauglich, um nebst den vorge- nannten Massnahmen der Kindswohlgefährdung beizukommen. Die Beistand- schaft zielt wie erwähnt nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Beteiligten. Der Bei- stand kann die Ausübung bzw. den Ausbau des Besuchsrechts flexibel und den Bedürfnissen aller Beteiligten angemessen handhaben. Daher ist die Besuchs- rechtsbeistandschaft geeignet, eine Wiederaufnahme der Kontakte zwischen Va- ter und Kindern mit dem Fernziel der Etablierung eines Besuchsrechts in die We- ge zu leiten. Es obliegt dem Beistand, anhand der richterlichen Vorgaben einen möglichst konfliktfreien Modus für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zu finden und auf einen kindgerechten Aufbau der Beziehung zum Vater hinzuwirken. 5.a)Es bleibt über die elterliche Sorge zu befinden. Der Berufungskläger bean- tragt im Berufungsverfahren neu die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sor- ge. Die Berufungsbeklagte hält dies für eine unzulässige Klageänderung. Dem kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Der vorinstanzliche

Seite 40 — 61 Entscheid wurde noch unter dem alten, bis am 30. Juni 2014 geltenden Recht ge- fällt, wonach der Scheidungsrichter die elterliche Sorge einem Elternteil zuzuwei- sen hatte (aArt. 133 Abs. 1 ZGB). Die auf 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision des Sorgerechts bringt einen Paradigmenwechsel: Im Grundsatz steht die Sorge den Eltern zivilstandsunabhängig gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Schlusstitels zum ZGB (SchlT ZGB) ist das neue Recht, soweit es die Wirkungen des Kindesverhältnisses betrifft, an sich sofort anwendbar. Die- se Bestimmung findet auch auf die per 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision des Sorgerechts Anwendung. Gleichermassen bestimmt Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB, dass auf hängige Scheidungsprozesse vor den kantonalen Instanzen das neue Recht anzuwenden ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1; ferner auch BGE 142 III 56 E. 3). Gemäss Abs. 2 der vorer- wähnten Bestimmung sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des an- wendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Vor diesem Hintergrund erweist sich der neu gestellte Antrag des Berufungsklägers auf Zuteilung der gemeinsa- men Sorge als zulässig, ohne dass die Voraussetzungen der Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO vorliegen müssen. b)Gemäss dem neuen Recht bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Re- gelfall und die alleinige elterliche Sorge die Ausnahme, welche nur anzuordnen ist, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht hat den Massstab für die Zuteilung der Alleinsorge zwischenzeitlich in mehreren Entscheiden präzisiert. Es wurde klarge- stellt, dass die Zuteilung oder Belassung derselben eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss. Für die Alleinzuteilung gelten nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts, sondern auch weniger gravierende Gründe können die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge rechtfertigen. So kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dau- erkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit dies gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.6 f.). Dabei muss es sich um einen chronischen, bereits in der Vergangenheit manifestierten Konflikt handeln, wobei die Behauptung einer drohenden Ausweitung in Anbe- tracht der elterlichen Kooperationspflicht nicht genügen kann (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.4). Da die elterliche Sorge das Recht und die Pflicht zum Gegenstand hat, über wesentliche Belange des Kindes zu entscheiden, ist erforderlich, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird überdies in der Regel auch der

Seite 41 — 61 persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein. Denn es ist nur schwer vorstell- bar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Schliesslich müssen die Eltern ein Min- destmass an Übereinstimmung aufweisen, ansonsten das gemeinsame Sorge- recht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes führt (BGE 142 III 197 E. 3.5). Den Eltern obliegt im Rahmen des Sorgerechts die Pflicht zur Zusam- menwirkung, wobei bei einer Verletzung derselben verschiedene Behelfe wie na- mentlich auf Art. 307 ZGB gestützte Mahnungen und Weisungen zur Verfügung stehen. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass solche Massnahmen unter Umständen wenig fruchten, jedenfalls soweit eine einseitige elterliche Blo- ckade grundsätzlicher Natur besteht und womöglich in der Persönlichkeitsstruktur oder der besonderen Familiengeschichte der Beteiligten begründet liegt. Des Wei- teren ist zu beachten, dass sich die Zuteilung der elterlichen Sorge nicht an der Schuldfrage auf Elternebene und auch nicht am Sanktionsgedanken gegenüber dem unkooperativen Elternteil orientieren darf. Das Kindeswohl kann die einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung sein (BGE 142 III 197 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). c)Die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung bzw. Belassung der alleinigen Sorge wurde in Fällen bejaht, in denen es entweder um einen sich bereits mani- fest auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckenden Konflikt ging, bei welchem nötige Entscheidungen nicht getroffen bzw. verschleppt wurden und er- wiesenermassen eine auf der Uneinigkeit beruhende negative Auswirkung für das Kind bestand, oder aber der nicht obhutsberechtigte Elternteil über lange Zeit in einer Weise physisch und informationell vom Kind abgeschnitten war, dass ihm die Ausübung des Sorgerechtes gar nicht möglich wäre (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 5A_81/2016 und 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5 bzw. E. 4 jeweils mit Verweis auf BGE 142 III 197 E. 3.5 f. und die Urteile 5A_412/2015 vom 26. No- vember 2015 sowie 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016). Der vorliegende Fall ist ver- gleichbar mit der letztgenannten Konstellation. Der Berufungskläger hat seine Kin- der seit nunmehr 4 ½ Jahren nicht mehr gesehen und ist aufgrund der mütterli- chen Blockade weitgehend aus deren Leben ausgeschlossen. Informationen über die Kinder erhielt er lediglich über Dritte wie den Beistand oder Lehrpersonen. Trotz Unterstützung des Beistands konnte bis anhin weder der Informationsfluss unter den Eltern verbessert noch konnten Besuchskontakte angebahnt werden. Bei der Mutter fehlt jegliches Vertrauen dem Vater gegenüber und sie ist zu keiner Kooperation bereit, solange dieser sein Verhalten nicht ändert. Ihr gelang es bis

Seite 42 — 61 anhin auch mit psychologischer Hilfe nicht, die Paar-Ebene von der Eltern-Kind- Ebene zu trennen. Es handelt sich um einen chronischen Dauerkonflikt mit schwerwiegenden Kommunikationsproblemen. Eine direkte Kommunikation zwi- schen den Eltern ist nicht möglich. Ohne ein Mindestmass an Verständigungs- fähigkeit kann indes keine Einigung über grundlegende Fragen hinsichtlich der Lebensgestaltung der Kinder getroffen werden. Sodann verfügt der Vater derzeit und auch in naher Zukunft ‒ zumal das Besuchsrecht bis Ende 2017 ausgesetzt bleibt ‒ aufgrund des langen Kontaktunterbruchs nicht über die nötigen Grundla- gen und Informationen, um Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls treffen zu können. Auch im Evaluationsbericht der kjp Graubünden vom 15. Dezember 2015 wird aufgrund des fehlenden Kontakts zwischen Vater und Kindern, der seit meh- reren Jahren anhaltenden massiven zwischenelterlichen Konflikte und einer in- existenten minimalen Kooperation die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter empfohlen. Die beiden Elternteile hätten trotz mehrerer Interventionen wie der Errichtung einer Beistandschaft sowie diverser Begutachtungen nicht ausrei- chend in eine sich annähernde Tendenz gelenkt werden können. Die Gutachter gehen davon aus, dass die Alleinsorge durch die Mutter eine Entlastung für die Kinder, insbesondere für A., darstellt. Im Abklärungsbericht vom 13. Mai 2015 wurde festgehalten, dass sich der elterliche Konflikt bereits negativ auf die Kinder ausgewirkt hat und insbesondere die bei A. diagnostizierte posttrau- matische Belastungsstörung in Zusammenhang mit dem zwischenelterlichen Kon- flikt steht. Bei allen drei Kindern wurde zudem ein ausgeprägter Loyalitätskonflikt festgestellt, welcher ihre Persönlichkeitsentwicklung gefährdet. Obschon die Kon- fliktsituation und damit ein gewisse Belastung für die Kinder im Hinblick auf das Besuchsrecht bestehen bleibt, so ist doch zu erwarten, dass eine alleinige Ent- scheidzuständigkeit der Mutter den Druck auf die Kinder mindert und die Situation verbessert. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge droht dagegen konkret die Gefahr, dass der elterliche Konflikt noch stärker auf dem Rücken der Kinder aus- getragen wird. Da der elterliche Konflikt bereits negative Auswirkungen auf das Wohl der Kinder gezeitigt hat und die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter eine Entlastung verspricht, sind die Voraussetzungen für die Alleinzutei- lung nach Art. 298 Abs. 1 ZGB vorliegend erfüllt. d)Anzumerken bleibt, dass gemäss Rechtsprechung bei einer einseitigen Blockade die Zuteilung der Alleinsorge an den kooperativen Elternteil zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1, nicht publi- ziert in BGE 141 III 472). Die Bindungstoleranz kann, wenn die übrigen Kriterien wie Erziehungsfähigkeit, Eigenbetreuung und Stabilität der Verhältnisse bei beiden

Seite 43 — 61 Elternteilen in ähnlicher Weise gegeben sind, eine entscheidende Bedeutung bei der Sorgezuteilung erhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 5). Eine fehlende Bindungstoleranz schliesst die elterliche Sorge aber nicht aus, wenn die übrigen Kriterien für die Zuteilung sprechen (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7). Vorliegend fällt die Alleinzuteilung des Sorgerechts an den Vater aus- ser Betracht. Einerseits hat er keinen entsprechenden Antrag gestellt. Anderer- seits ist der Vater auch nicht in der Lage, diese auszuüben, zumal es wie darge- legt am Kontakt zu den Kindern fehlt und seine unbeständige Lebens- bzw. Wohnsituation es nicht zulässt, die Kinder bei sich aufzunehmen. Zudem hat er in seiner Berufung selbst beantragt, dass seine elterlichen Vertretungsrechte in Ver- trags- und Vermögenangelegenheiten eingeschränkt werden sollen und damit sei- ne fehlende Eignung zur Ausübung dieser Rechte gewissermassen eingestanden. 6.a)Bevor auf den Kindesunterhalt eingegangen wird, ist der nacheheliche Un- terhalt kurz zu thematisieren. Hierzu ist festzuhalten, dass sich X._____ am 23. Januar 2015 erneut verheiratet hat. Gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB entfällt die Unterhaltspflicht bei Wiederverheiratung der berechtigten Person von Gesetzes wegen, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben. Vorlie- gend wurde nichts Abweichendes vereinbart. Demnach ist der Unterhaltsanspruch von X._____ mit der Wiederverheiratung erloschen. Dass ihr neuer Ehemann zwi- schenzeitlich verstorben ist, ändert nichts daran, da unerheblich ist, ob die neue Ehe Bestand hat (Annette Spycher/Urs Gloor, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 130 ZGB). Ebenso schadet nicht, dass sich Y._____ nicht auf den Erlö- schungsgrund berufen hat, da der Anspruch automatisch untergeht und eine pro- zessuale Geltendmachung durch den Schuldner nicht erforderlich ist (Annette Spycher/Urs Gloor, a.a.O., N 9 zu Art. 130 ZGB). Somit erübrigt sich die Festset- zung eines nachehelichen Unterhalts und Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids wird ersatzlos aufgehoben. Ebenfalls nicht mehr zu entscheiden ist über den unter Ziffer 8b der Berufung gestellten Eventualantrag, wonach die Un- terhaltspflicht während 5/4 Dauer des Strafvollzugs zu sistieren sei, zumal Y._____ seine Freiheitsstrafe im Jahre 2015 vollständig verbüsst hat. b)Was den Kindesunterhalt angeht, so ist mit Eheschutzentscheid vom 10. Januar 2012 ein Unterhaltsbeitrag von je CHF 700.-- zugesprochen worden. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO behielt diese Regelung auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens Gültigkeit. Gestützt auf diesen Eheschutzentscheid wurden die Unterhaltsbeiträge für die Kinder während des Berufungsverfahrens von der Gemeinde O.2_____ bevorschusst (vgl. ZK1 14 103 act. B.40). Art. 37 EGzZGB

Seite 44 — 61 bestimmt, dass die Wohnsitzgemeinde des unterhaltsberechtigten Kindes Vor- schüsse für dessen Unterhalt ausrichtet, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Eine vorsorgliche Abänderung dieser auf einem hypotheti- schen Nettoeinkommen von CHF 4'500.-- zuzüglich eines 13. Monatslohns von CHF 375.-- basierenden Beiträge hat der Ehemann zu keiner Zeit beantragt. Auch in seiner Berufung, mit welcher er ansonsten eigens Anträge für die Dauer des Berufungsverfahrens gestellt hat, hat er keine Abänderung geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist es dem Kantonsgericht verwehrt, rückwirkend auf einen tiefe- ren als den vorsorglich geschuldeten Unterhaltsbeitrag zu erkennen. Der Beginn der Unterhaltspflicht kann vom Scheidungsgericht nur dann auf einen vor der Rechtskraft seines Entscheids liegenden Zeitpunkts festgelegt werden, wenn für diese Zeit nicht bereits vorsorgliche Massnahmen erlassen wurden. Vorsorgliche Unterhaltsbeiträge gelten dagegen als definitiv zugesprochen und können durch das Scheidungsurteil nicht rückwirkend aufgehoben oder herabgesetzt werden (BGE 142 III 193 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.4). Soll eine Her- absetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht bereits für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens wirksam werden, kann dies nur auf dem Wege eines Abänderungsverfahrens gestützt auf Art. 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB erreicht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4 sowie 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.2). Einer rückwirkenden Herabsetzung steht überdies die mit der Alimentenbevorschussung einhergehende Legalzession (vgl. Art. 289 Abs. 2 ZGB) entgegen, welche zur Fol- ge hat, dass die Passivlegitimation im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistun- gen auf das Gemeinwesen übergegangen ist (vgl. BGE 137 III 193 E. 3.8 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1). c)Die Vorinstanz hat den Grundbedarf für Mutter und Kinder auf CHF 3'174.-- (Grundbetrag CHF 1'350.--, Zuschlag für Kinder CHF 1'200.--, Wohnkosten CHF 558.-- und Krankenkassenversicherung CHF 66.--) und jenen des Vaters auf CHF 1'716.-- (Grundbetrag CHF 1'200.--, Wohnkosten CHF 450.-- und Kranken- versicherung CHF 66.--) beziffert. Bei Y._____ ist die Vorinstanz von einem hypo- thetischen Einkommen von CHF 4'108.-- zuzüglich des 13. Monatslohns (CHF 343.--) ausgegangen. X._____ hat bei Erlass des angefochtenen Entscheids kein eigenes Einkommen erwirtschaftet, sondern von der Sozialhilfe gelebt. Seit- her haben sich ihre finanziellen Verhältnisse infolge der Wiederverheiratung und zwischenzeitlichen Verwitwung erheblich verändert. Sie verfügt über persönliche Einkünfte von monatlich CHF 3'049.-- (bestehend aus der Witwenrente der AHV von CHF 1'579.-- [vgl. ZK1 14 103 act. B.39], der Witwenrente der Pensionskasse

Seite 45 — 61 ASGA von CHF 1'170.-- [vgl. ZK1 14 103 act. D. 46.4] sowie Lohn aus dem An- stellungsverhältnis bei der M._____ von CHF 300.-- [vgl. ZK1 14 103 act. D.42 und D.46.3]). Da es sich bei diesen Beweismitteln allesamt um echte Noven han- delt, welche ohne Verzug vorgebracht wurden, können sie Berücksichtigung fin- den (vgl. E. 2d). Dem Einkommen steht ein betreibungsrechtlicher Grundbedarf der Mutter und Kinder, ohne Berücksichtigung der Steuern, von CHF 4'275.-- bzw. ab Oktober 2016 von CHF 4'475.-- gegenüber (Grundbetrag der Mutter CHF 1'350.--, Grundbeträge der Kinder je CHF 400.-- bzw. ab Oktober 2016 CHF 600.-- für A., Wohnkosten CHF 1'100.--, KVG-Prämien und Selbstbe- halte CHF 625.--). Die Parteien wurden mit prozessleitender Verfügung der Vorsit- zenden vom 16. März 2016 insbesondere aufgefordert, aktuelle Belege zu ihrem Bedarf einzureichen. Dem ist die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 15. Juni 2016 nachgekommen (vgl. ZK1 14 103 act. D.42 und act. B.28-B.40). In Bezug auf die Wohnkosten ist anzumerken, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Kos- ten von CHF 1'160.-- aufgrund der damaligen Lebensgemeinschaft mit F. um die Hälfte reduziert hat. Im Berufungsverfahren beziffert die Berufungsklägerin ihre Wohnkosten inkl. Nebenkosten und Unterhalt auf CHF 1'427.--. Anzurechnen ist ein Betrag von rund CHF 1'100.--, ohne Amortisation, allerdings mit höherer Zinsenlast, welche auf eine Erhöhung der Hypothek zwecks Rückzahlung der Schuld gegenüber der Ex-Frau von F._____ zurückzuführen ist (vgl. ZK1 14 103 act. B.30-35, B.38 und B.41). Die darüber hinaus geltend gemachten Positionen wie Telefonkosten, TV- und Billag-Gebühren, Hausrat- und Haftpflichtversiche- rungsprämien, Auto- und ÖV-Kosten sowie Ausgaben für Hobbys können keine Berücksichtigung finden. Da knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen, erfolgt die Ermittlung des Grundbedarfs nach den Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (vgl. dazu Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009). Sowohl bei der unterhaltspflichti- gen als auch bei der unterhaltsberechtigten Person sind alle über dem Existenz- minimum liegenden Bedarfspositionen zu streichen oder zu kürzen. Nicht zum Notbedarf gehören die Kosten für Telefon, Radio und Fernsehen, ebenso wenig wie diejenigen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung oder Hobbys (vgl. In- geborg Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Was die Kosten für das Auto und die öffentlichen Verkehrsmittel betrifft, so macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass es sich hierbei um unumgängliche Berufskosten handelt. Solches ist auch nicht anzunehmen, da sich ihr Arbeitsort am Wohnort befindet, womit diese Kos- ten ebenfalls nicht angerechnet werden können. Nichts anderes gilt mit Bezug auf

Seite 46 — 61 die Steuern, deren Anrechenbarkeit im Falle knapper finanzieller Verhältnisse, d.h. wenn das Existenzminimum der Ehegatten durch die vorhandenen Mittel nicht ge- deckt werden kann, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verneint wird (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.3 f. mit weiteren Hinweisen). Dessen ungeachtet vermag X._____ mit ihren Einkünften nebst dem eigenen Bedarf von rund CHF 2'000.-- nicht auch noch den gesamten Bedarf der Kinder (jeweils rund CHF 750.-- bzw. CHF 950.-- unter Anrechnung eines Wohnkostenanteils von je CHF 250.--) zu decken. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Vaters ist da- mit grundsätzlich ein Kindesunterhalt geschuldet. Zu ergänzen ist, dass den Kin- dern aus der unverteilten Erbschaft ihrer Grosseltern väterlicherseits noch ein nicht liquider Anspruch zusteht, welcher sich gemäss Steuererklärung 2015 auf je rund CHF 38'500.-- belaufen soll (vgl. ZK1 16 111 betreffend unentgeltliche Rechtspflege act. B.4). d/aa) Nachdem die Vorinstanz den Kindern je einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.-- pro Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zugesprochen hat, bean- tragt Y._____ mittels Berufung, dass kein Unterhalt festzusetzen sei. Er moniert zur Hauptsache, dass ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Wie bereits im Eheschutzverfahren hat die Vorinstanz auch im angefoch- tenen Entscheid trotz der seit Ende 2011 grundsätzlich anhaltenden Arbeitslosig- keit die Anrechenbarkeit eines solchen bejaht. Sie hat unter Verweis auf die frühe- re Erwerbstätigkeit im familieneigenen Hotel und seine Ausbildungen als Koch, Kaufmann und Skilehrer, basierend auf den Mindestlöhnen gemäss Landesge- samtarbeitsvertrag (L-GAV) des Gastgewerbes, ein mögliches Einkommen von netto CHF 4'108.-- zuzüglich eines 13. Monatslohns von CHF 343.-- angenom- men. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothe- tischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die ku- mulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es da- her nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet wer- den können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommens- steigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 118 E. 2.3 und 128 III 4 E. 4a je mit weiteren Hinweisen).

Seite 47 — 61 bb)Zu Unrecht wehrt sich der Berufungskläger zunächst gegen die Annahme der Vorinstanz, dass ihm eine Anstellung ausserhalb des O.4_____s ‒ wo er selbst nach Einschätzung der Vorinstanz aufgrund seines schlechten Rufes keine Anstellung mehr finden würde ‒ zuzumuten sei. Auch wenn der Berufungskläger im O.4_____ verankert sein mag, muss er zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen unmündigen Kindern nötigenfalls einen Wegzug ins Engadin oder gar einen weiter entfernten Ort in Betracht ziehen. Die erst im Berufungsver- fahren edierten Nachweise für die Stellensuche belegen im Übrigen, dass er sich zwischenzeitlich auf Stellen im gesamten O.5_____ bis nach O.6_____ beworben hat (vgl. ZK1 14 103 act. G.1 b-h sowie ZK1 14 106 act. B.13). Im Vordergrund steht demnach die Frage nach der realen Möglichkeit einer Anstellung. Seitens des Berufungsklägers wird insbesondere vorgebracht, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit als Pächter im elterlichen Betrieb in Anbetracht, dass Schulden in beträchtlicher Höhe angehäuft worden seien und dies zu einer vorübergehenden Bevormundung bzw. Verbeiratung geführt habe (vgl. ZK1 14 106 act. B.3 und B.5), gescheitert sei. Des Weiteren könne er keine einzige positive Referenz eines früheren Arbeitgebers vorweisen. Sein unvorteilhafter Ruf reiche über das O.4_____ hinaus. Auch sein Alter von 50 Jahren und die damit einhergehenden hohen BVG-Beiträge würden es angesichts der jüngeren Konkurrenz erheblich erschweren, eine Anstellung als Koch zu finden. Die vorerwähnte Beiratschaft sei im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben worden, dass sie keinen Schutz vor weiterer Verschuldung und unbedachten Entscheidungen entfalte, sinngemäss weil er nicht führbar sei und nicht kooperiere. Angesichts seiner Grundpersönlich- keit, namentlich der im Bevormundungsverfahren gutachterlich festgestellten ak- zentuierten Persönlichkeitszüge, auch wenn diesen zwar kein Krankheitscharakter zukomme und er aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei, erscheine eine länger- fristige Anstellung illusorisch. Bezeichnenderweise sei die bisherige Stellensuche trotz über 80 Bewerbungen unter Vermittlung des Regionalen Sozialdienstes er- folglos verlaufen. cc)Vorliegend lässt sich nicht von der Hand weisen, dass beim Berufungsklä- ger Umstände vorliegen, welche eine Stellensuche massiv erschweren. Allerdings werden gerade in Beziehung zum unmündigen Kind, insbesondere bei engen wirt- schaftlichen Verhältnissen wie sie hier vorliegen, sehr hohe Anforderungen an die Ausnutzung der Erwerbskraft gestellt (BGE 137 III 118 E. 3.1). Damit ist die Un- möglichkeit einer Anstellung praxisgemäss nicht leichthin anzunehmen. Es ist na- mentlich der Nachweis zu erbringen, dass die Stellensuche trotz quantitativ und qualitativ einwandfreier Bewerbungen über einen längeren Zeitraum erfolglos ge-

Seite 48 — 61 blieben ist. Fehlt ein solcher Nachweis, kann selbst nach langjähriger Arbeitslosig- keit und Bezug von Sozialhilfe ein hypothetisches Einkommen zur Anrechnung gelangen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 3.2 und 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 4.1 f.). Vorliegend hat der Beru- fungskläger zwar eine intensive Stellensuche geltend gemacht, doch die hierzu auf seinen Antrag hin eingeholte schriftliche Auskunft des Regionalen Sozialdiens- tes Unterengadin/Münstertal hat ergeben, dass er von dieser Dienststelle erst seit November 2015 bei der Stellensuche begleitet wird (vgl. ZK1 14 106 act. G.1). Weiter zurückliegende Bewerbungen werden auch seitens des Berufungsklägers nicht belegt (vgl. ZK1 14 106 act. B.13). Bei den nachgewiesenen Bewerbungen für Vollzeitstellen als Koch im Raum O.4_____ und O.5_____ handelt es sich so- dann überwiegend um telefonische Anfragen und nur vereinzelt um schriftliche bzw. elektronische Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen. Zudem wurde in einer Absage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Bewerbung mit Foto, Zeugnissen und Referenzen hilfreich wäre (vgl. ZK1 14 106 act. B.13). Unter die- sen Umständen kann nicht gesagt werden, dass sich der Berufungskläger ausrei- chend und umfassend um zumutbare Anstellungen bemüht hat. Insbesondere die telefonischen Bewerbungen sind kaum als ernsthafte Suchbemühungen zu wer- ten. Aufgrund dessen erscheint eine Einkommenssteigerung als möglich und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens lässt sich folglich weiterhin recht- fertigen. Das in den vergangenen fünf Jahren tatsächlich erzielte Einkommen als Koch mit einer Saisonstelle im Hotel K., als Skilehrer während der Winter- saisons sowie derzeit als Hilfsarbeiter bei der Gemeinde O.2, wobei es sich um ein grundsätzlich von April bis September 2016 befristetes 50%-Pensum han- delt (vgl. ZK1 14 106 act. B.12), das nach Aussagen des Berufungsklägers nun bis Januar oder Februar 2017 verlängert werden dürfte, bleibt in diesem Fall ohne Relevanz. dd)Was die Höhe des hypothetischen Einkommens anbelangt, wird mit der Berufung einzig eingewendet, dass im O.4_____ als strukturschwaches Gebiet die Ansätze gemäss L-GAV unterschritten würden. Da der Berufungskläger seine Stellensuche wie dargelegt auch auf das O.5_____ ausgedehnt hat und es auf- grund des Stellenangebots sowie seines im O.4_____ bekannten Rufes wahr- scheinlicher erscheint, dort eine Anstellung zu finden, entfällt dieses Argument. Insofern lässt sich die Höhe des angerechneten Einkommens von CHF 4'108.-- zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 343.-- nicht beanstanden. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Mindestlöhnen gemäss L-GAV um Bruttolöhne handelt. Der monatliche Nettolohn dürfte damit bei ungefähr CHF 3'830.-- liegen

Seite 49 — 61 (Abzüge von rund 14% auf CHF 4'450.-- [AHV/IV/EO/ALV 6.225%, BVG 7% sowie Krankentaggeld, siehe dazu <http://www.gastrosocial.ch/sites/default/files/file/06_ Broschueren/leitfaden-dt.pdf>]), wobei noch allfällige Kinderzulagen in Höhe von CHF 660.-- hinzukommen. e)Wird dem Berufungskläger weiterhin ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet, drängen sich in Bezug auf seine Bedarfsberechnung gewisse Anpassun- gen auf. Die Vorinstanz hat seinen Grundbedarf wie erwähnt auf CHF 1'716.-- festgesetzt (Grundbetrag CHF 1'200.--, Wohnkosten CHF 450.-- und Krankenver- sicherung CHF 66.--). Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger darin, dass nebst den Mietkosten einer Dreizimmerwohnung von CHF 1'200.-- Pendlerkosten von CHF 1'500.-- pro Monat zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist ihm eine ange- messene Miete am Arbeitsort anzurechnen, womit die Pendlerkosten entfallen. Der monatliche Mietzins für eine 2- bis 3-Zimmerwohnung wird mit rund CHF 1'200.-- veranschlagt. Weiter führt der Berufungskläger Kosten für die Kran- kenversicherung von CHF 308.-- an. Dem eingereichten Auszug lässt sich indes- sen entnehmen, dass die Krankenkassenprämien für die Monate Januar bis März 2016 zuletzt monatlich CHF 343.55 betragen haben, wovon die individuelle Prä- mienverbilligung von CHF 119.25 in Abzug gebracht wurde (vgl. ZK1 14 106 act. B.15). Die anrechenbaren Kosten betragen damit CHF 225.--. Was die gel- tend gemachten Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämien, die Kommunika- tionskosten und Steuern betrifft, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwie- sen werden (vgl. E. 6c), wonach diese in einem Mankofall ausser Betracht bleiben. Der monatliche Grundbedarf des Berufungsklägers beläuft sich demnach auf CHF 2'625.-- (Grundbetrag CHF 1'200.--, Wohnkosten CHF 1'200.-- und KVG- Prämien CHF 225.--). f)Zur Deckung des Notbedarfs der Familie Y._____ von CHF 6'900.-- bzw. ab

  1. Oktober 2016 von CHF 7'100.-- stehen ein Einkommen von insgesamt CHF 6'880.-- sowie allfällige Kinderzulagen von CHF 660.--, total somit CHF 7'540.-- pro Monat, zur Verfügung. Ohne Kinderzulagen resultiert eine Unter- deckung, unter Berücksichtigung derselben ein Überschuss von CHF 640.-- bzw. CHF 440.-- pro Monat. Der Notbedarf eines Elternteils bildet die Grenze der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an den Unterhalt der unmündigen Kinder (Stephan Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 40 zu Art. 285 ZGB). Dem Berufungskläger ist damit auf jeden Fall sein Existenzminimum zu belassen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.3 mit weiteren Hin- weisen). Die Differenz zwischen seinem Eigeneinkommen und Eigenbedarf von CHF 1'205.-- ist vorliegend jedoch vollumfänglich den Kindern zuzuweisen, damit

Seite 50 — 61 deren Bedarf abgedeckt werden kann. Der Berufungskläger hat somit an den Un- terhalt eines jeden Kindes monatlich CHF 400.-- zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen von je CHF 220.-- zu entrichten. 7.a)Schliesslich wird seitens der Berufungsklägerin die von der Vorinstanz an- geordnete Teilung ihres Vorsorgeguthabens, wonach sie den Betrag von CHF 2'029.47 an die Freizügigkeitseinrichtung des Berufungsbeklagten zu über- weisen habe, angefochten. Während sie im erstinstanzlichen Verfahren noch ei- nen Verzicht auf die Teilung wegen Unbilligkeit gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB beantragt hatte, rügt sie mit Berufung nun sinngemäss eine Verletzung der Unter- suchungspflicht, indem die Vorinstanz die Ermittlung der Guthaben des Beru- fungsbeklagten aus den ihr bekannten Anstellungen im Hotel K._____ und als Ski- lehrer unterlassen habe. Die Berufungsklägerin stellte ein entsprechendes Editi- onsbegehren bezüglich sämtlicher Pensionskassenauszüge jetziger und ehemali- ger Arbeitgeber. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei dieser Argu- mentation, hat aber zusätzlich die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Be- gründung, wonach die Teilung offensichtlich unbillig wäre, wieder aufgegriffen. Der Berufungsbeklagte führte seinerseits in der Berufungsantwort aus, über kein Frei- zügigkeitsguthaben zu verfügen, da er nie in einem länger als eine Saison dau- ernden Arbeitsverhältnis gestanden sei. Bis Ende 2010 sei er selbständig erwer- bend gewesen. Im Rahmen der Parteibefragung an der Hauptverhandlung bestätigte der Berufungsbeklagte, dass er als Pächter des familieneigenen Hotels keine Pensionskassenbeiträge bezahlt habe. b)Der Teilungsanspruch bezweckt einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung und dient der wirtschaft- lichen Selbständigkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung. Die Verweigerung der Teilung aufgrund von Billigkeitserwägungen gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB muss restriktiv angewendet werden, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben nicht seines Inhalts entleert wird. Der gesetzliche Verweigerungsgrund erfordert, dass die Teilung zum einen offensichtlich unbillig ist und die offensichtliche Unbilligkeit zum anderen ihren Grund in der güterrechtli- chen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat (BGE 136 III 449 E. 4.3 f.; vgl. auch Hermann Walser, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 13 f. zu Art. 123 ZGB). Vorliegend steht die Teilung eines Vorsorgeguthabens von CHF 4'058.95 und damit lediglich eines geringfügigen Betrags in Frage. Beide Parteien leben in knappen wirtschaftlichen Verhältnissen und verfügen kaum über eine hinreichende Altersvorsorge. Die Berufungsklägerin

Seite 51 — 61 wird allerdings in nächster Zeit aufgrund der ihr obliegenden Kinderbetreuung kei- ner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Mit der angetretenen Teilzeitstelle bei der M., wo sie monatlich rund CHF 300.-- verdient, bleibt sie deutlich unter der Eintrittsschwelle zum BVG-Obligatorium. Es ist somit nicht absehbar, dass die Berufungsklägerin in den nächsten Jahren ein Vorsorgeguthaben wird aufbauen können. Der Berufungsbeklagte hingegen kann grundsätzlich einer voll- zeitlichen Tätigkeit nachgehen. Er wird weder aus gesundheitlichen Gründen noch durch Betreuungspflichten daran gehindert. Sofern die jetzige Anstellung des Be- rufungsbeklagten bei der Gemeinde O.2 verlängert wird, dürfte er allenfalls bereits mit dem 50% Pensum ein BVG-pflichtiges Jahreseinkommen erzielen (Ein- trittsschwelle gemäss Art. 7 BVG aktuell bei CHF 21'150.--), da sein Lohn nach eigenen Angaben anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung aktuell bei rund CHF 1'800.-- pro Monat liegt. Ausserdem ist ihm wie dargelegt eine Aufstockung und damit die Ausübung eines Vollzeitpensums zumutbar, mit welchem er das BVG-Obligatorium sicherlich erreicht. Folglich wird der Berufungsbeklagte im Ge- gensatz zur Berufungsklägerin nicht an der Äufnung eines Vorsorgeguthabens gehindert. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung er- scheint die Teilung der Austrittsleistung daher vorliegend als offensichtlich unbillig. Der Berufungsklägerin ist ihr Vorsorgeguthaben zu belassen, zumal der Betrag in Höhe von CHF 2'029.47, den sie dem Berufungsbeklagten als Vorsorgeausgleich überweisen müsste, nicht grösser ist als ihre Einbusse an künftiger Vorsorge (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.40/2003 vom 6. Juni 2003 E. 4.4, nicht publi- ziert in BGE 129 III 577; vgl. auch Katerina Baumann/Margareta Lauterburg, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 51c zu Art. 123 ZGB). In Anbetracht dessen kann offen gelassen werden, ob für das Gericht Anlass bestanden hätte, das Vorsorgeguthaben des Berufungsbeklag- ten im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO zu ermit- teln. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass mittlerweile belegt ist, dass der Berufungsbeklage als Skilehrer kein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt hat (vgl. ZK1 14 106 act. B.6-10). Gleiches ist in Bezug auf die rund viermonatige Anstel- lung als Koch im Hotel K._____ anzunehmen. Weitere beitragspflichtige Einkünfte sind nicht ersichtlich und werden selbst seitens der Berufungsklägerin nicht gel- tend gemacht. Insbesondere blieb unbestritten, dass der Berufungsbeklagte als Pächter des Familienbetriebs keiner Pensionskasse angeschlossen war. 8.a)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass beide Parteien mit ihren Be- gehren teilweise durchgedrungen sind. Das Besuchsrecht wird neu geregelt, wo- bei dem Antrag der Mutter, von einem persönlichen Verkehr abzusehen, nicht ge-

Seite 52 — 61 folgt werden konnte; allerdings konnte auch die vom Vater beantragte Regelung nicht vollends übernommen werden. Die Mutter hat in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht insofern obsiegt, als dass auf die Androhung der Straffolgen ver- zichtet wird. Des Weiteren wird entgegen dem Antrag des Vaters keine gemein- same Sorge zugesprochen, sondern die Alleinsorge der Mutter zugeteilt, womit der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich keine Änderung erfährt. Durchzudrin- gen vermochte Y._____ indessen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht, indem der Kin- desunterhalt von CHF 800.-- auf CHF 400.-- je Kind reduziert wird und ‒ obschon aus anderen als den geltend gemachten Gründen ‒ kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. In Bezug auf die Vorsorgeteilung ist dagegen X._____ durchge- drungen. b)Zu prüfen ist, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich zieht. Trifft die Rechtsmittelinstanz ei- nen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteien- tschädigungen zählen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Ver- fahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien vorliegend je hälftig auf- erlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Beide Rechtsvertreter wur- den infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse entschädigt. Da sich beide Parteien im Rechtsmittelverfahren mit ihren Anträgen ungefähr gleichermassen durchsetzen konnten ‒ in Bezug auf das Besuchsrecht hat keine Partei obsiegt, der Vater ist in unterhaltsrechtlicher Hinsicht und die Mut- ter bezüglich der elterlichen Sorge und des Vorsorgeausgleichs durchgedrungen ‒ und sich das Obsiegen und Unterliegen damit im Gleichgewicht gehalten hat, be- steht für eine Änderung des erstinstanzlichen Kostenspruches kein Anlass, zumal die vorinstanzliche Kostenregelung auch von keiner Seite moniert worden ist. 9.a)Abschliessend bleibt über die Kosten der Berufungsverfahren zu befinden. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden die Gerichtskosten für die beiden Berufungsverfahren vorliegend auf insgesamt CHF 6'000.-- festgesetzt. Darin sind auch die Kosten für das separat geführte vorsorgliche Massnahmeverfahren ERZ _____, welche da- zumal bei der Prozedur belassen wurden, enthalten. Hinzu kommen die Kosten für

Seite 53 — 61 das interventionsorientierte Gutachten in Höhe von CHF 6'866.90 (vgl. ZK1 14 103 act. F.2 [CHF 5'954.90] und act. D.20 [CHF 912.--]). Damit belaufen sich die Ver- fahrenskosten auf insgesamt CHF 12'866.90. Da im Berufungsverfahren vornehm- lich Kinderbelange strittig waren, diesbezüglich im Interesse beider Parteien ein Gutachten eingeholt wurde und sie wie soeben dargelegt (E. 8) in etwa demselben Umfang obsiegt haben, rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten des Berufungsverfah- rens je zur Hälfte aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Entschädigungen wettzuschlagen. b)Da grundsätzlich beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung bewil- ligt wurde (vgl. nachfolgend E. 9c und d), ist die aus der Gerichtskasse zu entrich- tende Entschädigung der beiden bestellten Rechtvertreter festzusetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorar- verordnung, HV; BR 310.250) geht die urteilende Instanz dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand ange- messen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her ungerechtfertigte Belastung der un- terliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Die Bemessung des sachgerechten Aufwands hat folglich auf einer individuellen Würdigung zu beru- hen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Die zu entschädigenden Kosten sind zu substantiieren und gegebenenfalls zu bele- gen. Für den geltend gemachten Zeitaufwand gilt das Billigkeitsprinzip. Zu ver- güten ist nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO; Benedikt A. Su- ter/Cristina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 30 zu Art. 95 ZPO). c)X._____ wurde zunächst mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer ERZ 14 307 vom 6. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege ab dem Zeit- punkt der Gesuchseinreichung (1. September 2014) bewilligt und Dr. iur. Franzis- ka Preisig als Rechtsvertreterin eingesetzt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 (ZK1 16 8) wurde ihr diese Bewilligung ab dem 1. August 2015 als Folge der Ehe-

Seite 54 — 61 schliessung mit F._____ rückwirkend entzogen. Nach dem Ableben von F._____ wurde X._____ die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. August 2016 (ZK1 16 111) und Wirkung ab dem 12. Juli 2016 wiederum erteilt. Daher gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten, soweit sie den Betrag des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3'000.-- übersteigen, und die Kosten ih- rer Rechtsvertretung, unter Vorbehalt des Zeitraums vom 1. August 2015 bis 11. Juli 2016, zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Dr. iur. Franziska Preisig hat drei Honorarnoten einge- reicht. Die erste datiert vom 5. September 2014 und beinhaltet die Leistungen für die Zeit vom 3. Juli 2014 bis 5. September 2014 (vgl. ZK1 14 103 act. D.3). Die zweite Honorarnote vom 28. August 2015 geht ebenfalls zurück auf den 3. Juli 2014 und erfasst die Leistungen ab diesem Zeitpunkt bis zum 26. August 2015 (vgl. ZK1 16 8 act. B.10). Obschon die unentgeltliche Rechtspflege erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und damit ab dem 1. September 2014 gewährt wurde, können die anwaltschaftlichen Leistungen, die im Hinblick auf den Verfah- rensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt wird, berücksichtigt werden. Erfasst wird somit nament- lich der Aufwand, welcher für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig war sowie der Aufwand für eine gleichzeitig mit dem Ge- such eingereichte Rechtsschrift einschliesslich der dafür nötigen Vorarbeiten (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 119 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 25 zu Art. 118 ZPO). Aus diesem Grund können die zwischen dem 3. Juli und dem 1. September 2014 getätigten Leistungen ebenfalls Berücksichtigung finden, da sie in Zusammenhang mit dem URP-Gesuch und der eingereichten Berufung stehen. Da die unentgeltliche Rechtspflege indessen per 1. August 2015 entzogen wurde, bleiben die späteren Aufwendungen unberücksichtigt. Für die Zeit vom 3. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2015 werden seitens von Dr. iur. Franziska Preisig 111 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht. Davon entfallen 22 Stunden und 40 Minuten auf die Redaktion der Berufungsschrift. In Anbetracht dessen, dass die Berufung ohne Deckblatt und Beweismittelverzeichnis rund 17 Seiten umfasst, wie im vorinstanzlichen Verfahren wiederum die Thematik des Besuchsrechts im Mit- telpunkt steht und diesbezüglich der bereits der Berufsbeistandschaft Oberenga- din/Bergell unterbreitete Vorschlag nochmals wörtlich angeführt wird, erscheint

Seite 55 — 61 dieser Aufwand überhöht. Als angemessen gelten 15 Stunden. Insbesondere kei- ne Berücksichtigung finden können in diesem Zusammenhang die verrechneten 130 Minuten für die Einholung einer internen Zweitmeinung. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden 5 Stunden und 50 Minuten aufgewandt, was ebenfalls zu hoch erscheint und angesichts des erforderlichen Aufwands auf 3 Stunden zu kürzen ist. Gänzlich zu streichen ist sodann die erste Rechnungsposi- tion „Abklärung in Sachen Fristen und Prozesschancen“ von 55 Minuten, zumal diese in der Honorarrechnung vom 5. September 2014 fehlt (vgl. ZK1 14 103 act. D.3) und damit offenbar erst später hinzugefügt wurde. Zudem werden für die Durchsicht des angefochtenen Entscheids am 10. Juli 2014 80 Minuten und am 18. August 2014 120 Minuten geltend gemacht. Da 80 Minuten hierfür ausreichen dürften, ist letztere Position zu streichen. Der getätigte Aufwand von 185 Minuten für das am 18. August 2014 an die Berufsbeistandschaft Oberengadin/Bergell ge- richtete Schreiben (vgl. ZK1 14 103 act. B.14) betrifft den Vollzug des Eheschut- zentscheids und gilt daher mangels des erforderlichen Zusammenhangs zum vor- liegenden Berufungsverfahren nicht als anrechenbar. Für die Stellungnahme zu den im Rahmen der gegnerischen Berufung beantragten vorsorglichen Massnah- men werden 8 Stunden und 55 Minuten und für das Verfassen der Berufungsant- wort 17 Stunden und 20 Minuten, d.h. insgesamt 26 Stunden und 15 Minuten gel- tend gemacht. Als angemessen für die beiden rund 5- bzw. 15-seitigen Rechts- schriften erscheinen 15 Stunden, zumal die Ausführungen der Stellungnahme in der Berufungsantwort mehrheitlich wiederholt worden sind. Des Weiteren sind gemäss Honorarrechnung in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durch- führung der mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 16. Dezember 2014 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich des Besuchsrechts (ERZ 14 313) Aufwendungen von insgesamt 23 Stunden und 45 Minuten entstan- den. In Anbetracht der Beschränkung des Verhandlungsgegenstands auf das wei- tere Vorgehen hinsichtlich des Besuchsrechts gilt dies ebenfalls als übersetzt und ist auf ein erforderliches Mass von 10 Stunden (Vorbereitung 4 Stunden, An- /Rückreise 3.5 Stunden, Verhandlung 1.5 Stunden, Vor- und Nachbesprechung 1 Stunde) herabzusetzen. Nach dem Gesagten ist der Aufwand von 111 Stunden 55 Minuten auf 70 Stunden und 25 Minuten zu kürzen. Eine weitere Honorarnote wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. September 2016 eingereicht und umfasst die Aufwendungen in der Zeit vom 11. September 2015 bis 6. Sep- tember 2016 (vgl. ZK1 14 103 act. D.46.1). Hiervon können lediglich die ab dem 12. Juli 2016 erbrachten Leistungen berücksichtigt werden, da erst ab diesem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege wieder bewilligt wurde. Eine Ausnahme gilt einzig in Bezug auf das neuerliche, vorgängig ausgearbeitete Gesuch um un-

Seite 56 — 61 entgeltliche Rechtspflege. Dafür wurden insgesamt rund 5 Stunden, davon 4 Stunden vor dem 12. Juli 2016, eingesetzt. Auch wenn erneut ein gewisser Be- gründungsaufwand erforderlich gewesen sein mag, so muss dieser bei 2 Stunden sein Bewenden haben. Die Aufwendungen ab dem 12. Juli 2016 belaufen sich, abzüglich des bereits berücksichtigten Aufwands in Zusammenhang mit dem URP-Gesuch, auf 30 Stunden und 5 Minuten. Davon entfallen 29 Stunden und 45 Minuten auf die Vorbereitung und Durchführung der Berufungsverhandlung vom 6. September 2016. Angesichts des Umstands, dass im Rahmen des Parteivor- trags mehrheitlich auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zurückgegriffen worden ist und abgesehen vom Besuchsrecht und dem dazu vorliegenden Gut- achten kaum neue Äusserungen erfolgt sind, erscheint dieser Aufwand überhöht. Als angemessen und erforderlich betrachtet werden 16 Stunden (Verfassen Plä- doyer und Aktenstudium 8 Stunden, An-/Rückreise 3.5 Stunden, Verhandlung 3 Stunden, Vor- und Nachbesprechung 1.5 Stunden). Es erfolgt somit eine Kürzung auf 18 Stunden und 20 Minuten. Insgesamt gilt im Rahmen der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege damit ein Aufwand von 88 Stunden und 45 Minuten als entschädigungsberechtigt. Der Stundenansatz der Rechtsbeiständin beträgt, da sie mit einer Praktikantenbewilligung tätig ist, CHF 150.-- zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer (vgl. Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 HV). Damit beläuft sich die auszurichtende Parteientschädigung auf CHF 14'808.85 (inkl. 3% Barauslagen und 8% MwSt.). d)Y._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer ERZ 14 312 vom 6. November 2014 ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (8. Sep- tember 2014) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt zu dessen Rechtsvertreter ernannt. Damit gehen die ihm auferleg- ten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter von Y._____ reichte mit Schreiben vom 16. Juni 2015 eine Zwischenabrechnung, da- tierend vom 11. Juni 2015, und an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. September 2016 seine Schlussabrechnung ein (vgl. ZK1 14 103 act. D.14 und ZK1 14 106 act. D.42.1). Darin macht er für sämtliche Verfahren (ERZ 14 313, ZK1 14 103 und 106) einen Aufwand von insgesamt 85.45 Stunden geltend. Auch bei ihm gehen die Aufwendungen vor die Gesuchseinreichung zurück, können aber aus den vorerwähnten Gründen (vgl. E. 9c) berücksichtigt werden. Es gilt wiederum der Grundsatz, dass nur die für die Prozessführung notwendigen Auf- wendungen ersetzt werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Bei der Durchsicht der Honorarnoten fällt auf, dass viel Zeit für Telefonate und Korrespondenz mit dem

Seite 57 — 61 Mandanten, teilweise auch lediglich für erfolglose Kontaktversuche, verwendet wurde. Gemäss Zwischenabrechnung wurden hierfür ungefähr 7 bis 8 Stunden und gemäss Schlussabrechnung nochmals etwa 10 bis 11 Stunden aufgewandt, was insgesamt überhöht erscheint. Auch wenn ein regelmässiger Austausch mit dem Klienten zur Aufgabe des Anwalts gehört, so muss sich dieser im Rahmen halten. Vorliegend erachtet das Gericht 10 Stunden als angemessen. In Bezug auf die Berufungsverhandlung macht Dr. iur. Thomas Schütt einen Aufwand von rund 19 Stunden geltend. Die erforderlichen Aufwendungen dürften sich im gleichen Umfang wie bei der Gegenpartei bewegen und damit bei 16 Stunden liegen, zumal insbesondere etwa dieselbe Reisedauer anfällt. Der übrige Aufwand, namentlich derjenige für die Eingaben an das Kantonsgericht, lässt sich indessen nicht bean- standen. Damit ist der Aufwand von 85.45 Stunden auf 74.45 Stunden herabzu- setzen. Der Stundenansatz für den unentgeltlichen Rechtsvertreter beträgt CHF 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV), was eine Parteientschädigung von CHF 16'659.20 ergibt (inkl. 3% Barauslangen, CHF 88.50 Reisespesen und 8% MwSt.). Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Anzumerken ist, dass Rechtsanwalt Schütt durch das Kantonsgericht am 30. Juli 2015 bereits eine Akontozahlung von CHF 5'000.-- für das zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Massnahmeverfahren ERZ 14 313 ausgerichtet wurde. Dieser Betrag ist demnach von der auszurichtenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Vorbehalten bleibt sodann die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

Seite 58 — 61 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungen von X._____ (ZK1 ) und Y. (ZK1 ) wer- den teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 3a-e, 4a und b, 6, 7, 8, 9 und 10 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Inn vom 24. April 2014 werden aufgehoben. 2.a)Das Besuchsrecht zwischen Y. und seinen Töchtern B._____ und C._____ wird bis Ende 2017 sistiert. b)Der Beistand wird beauftragt, bis dahin eine Gegenüberstellung im Sinne einer Informationsvermittlung ohne direkten Kontakt zwischen dem Vater und den beiden Töchtern zu organisieren. Y._____ wird zudem berechtigt, dem Beistand Geschenke oder Fotografien zuhanden seiner Kinder zu- kommen zu lassen. c)Y._____ wird berechtigt, seine Töchter B._____ und C._____ ab Januar 2018 einmal pro Monat jeweils für zwei Stunden in Begleitung einer Dritt- person an einem neutralen Ort zu besuchen. Bis Dezember 2018 sind die Kontakte dahingehend auszubauen, dass Y._____ seine Töchter jede zwei- te Woche einen ganzen Tag, ohne Übernachtung und wenn möglich unbe- gleitet, besuchen kann. d)Die gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit Eheschutzentscheid vom 11. No- vember 2013 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft für B., C. und A._____ wird weitergeführt. Der Beistand wird damit beauf- tragt, für die Umsetzung des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts be- züglich B._____ und C._____ besorgt zu sein. Ihm wird namentlich die Auf- gabe übertragen, über den schrittweisen Ausbau der Besuchskontakte im vorstehend dargelegten Sinne zu befinden, und die KESB Engadin/Südtäler regelmässig über den Verlauf der Besuche zu orientierten. 3.a)Das Besuchsrecht zwischen Y._____ und seinem Sohn A._____ wird bis auf Weiteres sistiert. b)Der Beistand wird beauftragt, im Sinne der Erwägungen für eine behutsame Annäherung zwischen Y._____ und seinem Sohn A._____ besorgt zu sein und der KESB Engadin/Südtäler bis spätestens am 31. Dezember 2018 ei- nen Vorschlag zur Besuchsrechtsregelung zu unterbreiten.

Seite 59 — 61 4.a)X._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB verpflichtet, im Sinne der Erwägungen ab Sommer 2017 eine regelmässige Psychotherapie bei einer hierfür ausgewiesenen Fachperson aufzunehmen. Gleichzeitig wird Y._____ verpflichtet, auf Aufforderung der Fachperson an entsprechenden Therapiesitzungen mitzuwirken. b)Y._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB verpflichtet, sich zur Vorbereitung auf die Besuchskontakte im Sinne der Erwägungen beraten zu lassen. c)Die Mutter X._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewie- sen, ihre Töchter B._____ und C._____ in Zusammenhang mit der Wieder- aufnahme und Ausübung der Besuchskontakte ab Herbst 2017 für eine psychologische Begleitung bei einer Fachperson anzumelden und dafür be- sorgt zu sein, dass mindestens einmal monatlich während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten eine Therapiesitzung stattfindet. d)Die Mutter X._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewie- sen, die Psychotherapie ihres Sohnes A._____ bei H., Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp) Graubünden, umgehend wieder aufzunehmen und so lange fortzusetzen, bis kein Therapiebedarf mehr besteht. e)Der Beistand wird mit der Überwachung der erteilten Weisungen betraut und hat sich jeweils über den Verlauf der Therapien Bericht erstatten zu lassen. 5.Y. wird verpflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils an den Unterhalt von A., B. und C._____ jeweils monatlich im Voraus einen Beitrag von je CHF 400.-- zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündig- keit respektive bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB des jeweiligen Kindes. 6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom August 2016 von 100.2 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres, bezogen auf den Indexstand vom November des vergangenen Jahres, angepasst. Die erste Anpassung erfolgt am 1. Januar 2018 nach der folgenden Formel:

Seite 60 — 61 neuer UB = alter UB x neuer Index 100.2 7.Auf eine Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens von X._____ wird verzichtet. 8.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 12'866.90 (Gerichtsgebühr von CHF 6'000.-- und Gutachterkosten von CHF 6'866.90) gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten wer- den wettgeschlagen. b)Die X. auferlegten Gerichtskosten von CHF 6'433.45 abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3'000.--, somit CHF 3'433.45, und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 14'808.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechenden Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 6. November 2014 (ERZ 14 307) und vom 26. August 2016 (ZK1 16 111) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Kosten für die Aufwendungen ihrer Rechts- vertreterin vom 1. August 2015 bis 11. Juli 2016 verbleiben infolge des für diese Dauer verfügten Entzugs der unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 16 8) bei X.. c)Die Y. auferlegten Gerichtskosten von CHF 6'433.45 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 16'659.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 6. November 2014 (ERZ 14 312) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Abzüglich der Akontozahlung von CHF 5'000.-- wird noch eine Entschädigung von CHF 11'659.20 ausgerich- tet. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Seite 61 — 61 10.Mitteilung an:

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