Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2014 101
Entscheidungsdatum
20.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 20. Oktober 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 10121. Oktober 2014 (Mit Urteil 5A_940/2014 vom 30. März 2015 hat das Bundesgericht die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans- Martin Allemann, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 8. Juli 2014, mitgeteilt am 11. Juli 2014, in Sachen der A. und der B._____, betreffend Anordnung einer Begutachtung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.Mit Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Mai 2013 wurde die Ehe zwischen X._____ und Y._____ geschieden. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A., geboren am 2005, und B., geboren ab 2007, wurden unter die Obhut und alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Va- ter wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt, wonach er seine beiden Töchter an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag- bis Sonntagabend zu sich auf Besuch und für die Dauer von 3 Wochen (bis zum Oberstufeneintritt von B.) bzw. 2 Wochen (nach deren Oberstufeneintritt) zu sich in die Ferien nehmen darf. B.1.Y. teilte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nord- bünden am 7. Juni 2013 telefonisch mit, dass Schwierigkeiten hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts aufgetreten seien und er seine beiden Töchter seit acht Monaten nicht mehr gesehen habe (vgl. Akten KESB act. 1). Die KESB nahm diese Mitteilung als Gefährdungsmeldung entgegen und eröffnete daraufhin am 11. Juni 2013 ein Abklärungsverfahren gestützt auf Art. 57 EGzZGB (vgl. Akten KESB act. 2/3). B.2.Am 2. August 2013 fand ein erstes Gespräch zwischen der Mitarbeiterin der KESB Nordbünden, C., und den Eltern von A. und B., Y. und X., statt. Anlässlich dieses Gesprächs äusserte der Vater den Wunsch, wieder Kontakt zu seinen Kindern aufzubauen. Er habe seine Töchter letztmals im September 2012 bei sich zu Besuch gehabt. An jenem Besuchswochenende hät- ten sie sich mit seinen Eltern bzw. den Grosseltern der Mädchen getroffen. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf ergab sich, dass das Verhältnis zwischen den Eltern von Y. und jenen von X._____ stets durch Streitereien geprägt und dieser Umstand insbesondere mit ein Grund für die Trennung gewesen sei. X._____ erklärte, dass die Kinder seit dem besagten Besuchswochenende jeden- falls nicht mehr zum Vater möchten. Zuvor seien sie jeweils gerne bei ihm gewe- sen und die Besuchskontakte hätten gut funktioniert (vgl. Akten KESB act. 7). B.3.In der Folge wurden begleitete Besuchskontakte durch eine Fachstelle oder Besuche im Beisein der Mutter thematisiert, um den Kontakt zwischen Vater und Kindern langsam wiederherzustellen. Als Y._____ einen Kontaktversuch unter- nahm und seine ältere Tochter A._____ an ihrem 8. Geburtstag anrief, sei er von dieser jedoch wüst beschimpft worden. Sie habe ihn „Arschloch“ genannt und ge- sagt, dass sie nichts mehr von ihm wissen wolle (vgl. Akten KESB act. 9-11).

Seite 3 — 20 B.4.Alsdann zog die KESB die Möglichkeit in Betracht, eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten zu errichten. Y._____ wurde von der KESB hierzu am 6. September 2013 persönlich angehört. Er erklärte, sich in der gegebenen Situation hilflos zu fühlen und sowohl mit begleiteten Besuchen als auch mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft einverstanden zu sein, sofern er nur seine Kinder baldmöglichst wieder sehen könne (vgl. Akten KESB act. 14). C.Am 19. Oktober 2013 fand über die Fachstelle KJBE (Kinder und Jugendli- che betreuen, begleiten, bestärken) in deren Räumlichkeiten in O.1_____ erstmals ein begleiteter Besuch von zwei Stunden statt, wobei der Vater A._____ und B._____ in Anwesenheit der Betreuerin D._____ sehen konnte und die Mutter bei der Übergabe der Kinder zugegen war. Nachdem am 3. November 2013 erneut ein solch begleiteter Besuch durchgeführt wurde, erhielt die KESB Nordbünden von D._____ die Rückmeldung, dass A._____ und B._____ ihrer Beurteilung nach auf massive Weise durch die Mutter instrumentalisiert würden und beide verhal- tensauffällig seien (vgl. Akten KESB act. 25). Auch während des weiteren begleite- ten Besuchstags vom 16. November 2013 hätten sich die Kinder gegenüber dem Vater ablehnend verhalten, A._____ sei frech geworden und habe ihm Vorwürfe gemacht, während B._____ schweigsam gewesen sei oder die Worte ihrer Schwester nachgeplappert habe (vgl. Akten KESB act. 26). Die Mutter stellte sich anlässlich eines Beurteilungsgesprächs mit D._____ und C._____ bezüglich der begleiteten Besuche auf den Standpunkt, dass die Kinder nach wie vor keinen Kontakt mit dem Vater möchten und sie dies auch nicht ändern könne (vgl. Akten KESB act. 29). D.C._____ von der KESB Nordbünden teilte X._____ mit Schreiben vom 29. November 2013 mit, dass ihr Handlungsspielraum im Rahmen des eröffneten Abklärungsverfahrens ausgeschöpft sei, weshalb nun die Absicht bestehe, eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten (vgl. Akten KESB act. 28). Hierzu wurde X._____ am 10. Dezember 2013 von der KESB angehört. Die Eltern wurden so- dann mittels Schreiben vom 12. Dezember 2013 zur Behördensitzung vom 28. Ja- nuar 2014 vorgeladen, anlässlich welcher nicht nur über die Errichtung einer Bei- standschaft, sondern auch darüber, ob zusätzlich ein interventionsorientiertes Gutachten bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (kjp) Graubünden einzuholen sei, entschieden werde (vgl. Akten KESB act. 33/34). E.Ab dem 21. Dezember 2013 fanden jeweils alle zwei Wochen - auf Vor- schlag der Mutter hin sowie in ihrem Beisein - private, das heisst nicht über die

Seite 4 — 20 Fachstelle KJBE, sondern durch die Eltern organisierte Besuchskontakte zwischen dem Vater und den Töchtern statt. F.1.Anlässlich der Behördensitzung vom 28. Januar 2014, an welcher sowohl der Vater als auch die Mutter mit ihrem Rechtsbeistand Dr. iur. Hans-Martin Alle- mann teilnahmen, hielt Ersterer eine Beistandschaft sowie Abklärungen der kjp Graubünden für sinnvoll, während Letztere diese Massnahmen ablehnte und nicht für notwendig erachtete (vgl. Akten KESB act. 43). X._____ gab der Behörde in diesem Zusammenhang ein vom 22. Januar 2014 datierendes Arztzeugnis von Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der gemäss eigenen Angaben sowohl X. als auch A._____ und B._____ zu diversen Konsultationen empfangen habe, zu den Akten. Dr. E._____ führte darin aus, die Kinder würden bestätigen, dass die Mutter ihre Beziehung zum Vater nicht zu un- terbinden versuche, sondern sie diese Beziehung im Gegenteil aktiv fördere. Des Weiteren empfahl er die Weiterführung der von beiden Elternteilen eingeleiteten privaten Besuchspraxis für die nächsten zwei bis drei Jahre, zumal sich die über die Fachstelle angebotene Betreuung und Begleitung überhaupt nicht bewährt habe und die Kinder zu traumatisieren drohte (vgl. Akten KESB act. 43.2). F.2.Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 teilte die KESB den Beteiligten mit, dass vorerst auf die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Anordnung eines Gutachtens verzichtet werde. Der Verzicht auf Kindesschutzmassnahmen wurde mit der Kooperationsbereitschaft der Mutter und der derzeit stattfindenden 14- täglichen Besuchskontakte begründet. Das Abklärungsverfahren werde jedoch weitergeführt und die Eltern würden während einer dreimonatigen Versuchs- und Beobachtungsphase aufgefordert, die Besuchskontakte zeitlich schrittweise zu erweitern, die Begleitung der Mutter abzubauen und schliesslich eine schriftliche Rückmeldung über den Verlauf zuhanden der Behörde einzureichen (vgl. Akten KESB act. 45). F.3.Y._____ gab seine Rückmeldung mit E-Mail vom 13. Mai 2014 dahinge- hend ab, dass sich die Besuchskontakte zwar verbessert hätten, aber stets noch gewisse Anfangsschwierigkeiten bestünden und A._____ und B._____ erst nach einer gewissen Zeit ihm gegenüber aufgeschlossener werden würden. Die Kontak- te hätten nie ohne die Mutter stattgefunden, was im Verhalten der Mädchen spür- bar gewesen sei. Das Ziel, die Präsenz der Mutter abzubauen, müsse seines Er- achtens durch weitere Massnahmen stärker gefördert werden. X._____ lehne Be- suchskontakte ohne ihr Beisein mit der Begründung ab, dass die Kinder dies nicht wollen würden (vgl. Akten KESB act. 50).

Seite 5 — 20 G.1. An der auf den 24. Juni 2014 angesetzten Behördensitzung nahmen die beiden Eltern mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern - X._____ mit Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann und Y._____ mit Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Weber

  • teil und äusserten sich zur Anordnung eines interventionsorientierten Gutachtens sowie einer Weisung zur Zusammenarbeit mit der kjp Graubünden. X._____ sprach sich gegen einen den Kindern fremden Gutachter aus und schlug vielmehr vor, dass die Therapie bei Dr. med. E._____ weitergeführt werden solle, um die bestehenden Widerstände und Ängste der Kinder in Zusammenhang mit den Be- suchskontakten zu überwinden. Y._____ erachtete Dr. E._____ nicht als neutral und befürwortete stattdessen eine Zusammenarbeit mit der kjp Graubünden, wo- bei er eine diesbezügliche Weisung nicht zwingend für notwendig hielt (vgl. Akten KESB act. 60.1). G.2. Mit Schreiben, welches ebenfalls vom 24. Juni 2014 datierte, liess X._____ beantragen, dass die Begehren von Y._____ abzuweisen seien und weder eine interventionsorientierte Begutachtung der Kinder noch eine andere Massnahme anzuordnen und auch keine Weisung betreffend Zusammenarbeit der Eltern mit einem Gutachter zu erteilen sei. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Akten KESB act. 61). G.3. Die KESB informierte die Eltern mit Schreiben vom 26. Juni 2014 darüber, dass die Behörde F., leitender Psychologe Forensik der kjp Graubünden, als Gutachter einsetzen und ihn beauftragen werde, über A. und B._____ ein interventionsorientiertes Gutachten zur bestehenden Besuchsrechtsproblema- tik zu erstellen und entsprechende Empfehlungen für das weitere Vorgehen abzu- geben (vgl. Akten KESB act. 63/64). G.4. X._____ lehnte F._____ in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2014 als Gut- achter ab. Dieser sei nicht qualifiziert, ein kompetentes Gutachten zu erstellen und die psychologischen Hintergründe der ablehnenden Haltung der Kinder ihrem Va- ter gegenüber zu erfassen. Dafür benötige es einen Therapeuten wie Dr. med. E._____ und nicht einen forensischen Psychologen. Sofern ein Gutachter einzu- setzen sei, sei dies Dr. E.. Indessen erscheine es im Interesse der Kinder vielmehr als richtig, Dr. E. lediglich mit der Berichterstattung gegenüber der KESB zu beauftragen; eine zusätzliche Begutachtung sei nicht erforderlich. Ferner verfüge die kjp Graubünden infolge häufiger Auftragsvergabe durch die KESB oh- nehin nicht über die nötige Unabhängigkeit und Neutralität (vgl. Akten KESB act. 66).

Seite 6 — 20 H.Die KESB Nordbünden ordnete mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 8. Juli 2014, mitgeteilt am 11. Juli 2014, was folgt an: „1.a. Der Antrag von Rechtsanwalt Allemann betreffend Einsetzung von Dr. med. E._____ als Gutachter wird abgewiesen. b. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp GR) wird beauf- tragt, über A._____ und B._____ ein interventionsorientiertes Gutach- ten (Teile I und II) gemäss Fragenkatalog im Anhang zu erstellen. 2.Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 1'050.-- festgesetzt und vorläufig beim Verfahren belassen. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung).“ I.Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 11. August 2014 beim Kantons- gericht von Graubünden Beschwerde führen, wobei sie beantragte, dass der an- gefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der KESB Nordbünden aufzuheben sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zuzuerkennen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kinder seit Januar 2014 regelmässig Dr. med. E., einen qualifizier- ten Psychiater, aufsuchen würden und sich die Situation seither deutlich entspannt habe. Dr. E. könne die erforderliche Unterstützung vollumfänglich gewähr- leisten und der Beizug zusätzlicher Psychologen oder Psychiater würde die Kinder einer unnötigen Mehrbelastung aussetzen. Die Anordnung eines interventionsori- entierten Gutachtens durch weitere Fachleute liege daher nicht im Kindesinteres- se. Sodann habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 183 ZPO, wonach nur eine natürliche Person als sachverständige Person in Betracht komme, keine solche als Gutachter bezeichnet. Deshalb sei gar kein gültiger Gutachtensauftrag erteilt worden. Zudem bedürfe es für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens einer sachverständigen Person mit medizinischer Ausbildung, über welche ein Psychologe im Gegensatz zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nicht verfüge. Durch die Verweigerung eines qualifizierten Gutachters seien diverse ver- fassungsmässige Rechte (Art. 29 sowie Art. 9 und Art. 11 BV) verletzt worden. J.Die KESB Nordbünden stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Septem- ber 2014 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten wer- den könne. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei ebenfalls abzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Die KESB verzichtete auf eine einlässliche Begründung und verwies stattdessen auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten.

Seite 7 — 20 K.Y._____ liess sich mit Eingabe vom 15. September 2014 ebenfalls zur Be- schwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung zulasten der Beschwerdeführerin. Er brachte insbesondere vor, dass das Kindeswohl als ge- fährdet anzusehen sei, wenn sich wie vorliegend eine Beeinflussung der Kinder negativ gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil richte. Ein interventionsori- entiertes Gutachten könne zum Ziel führen, dass sich das Besuchsrecht wieder normalisiere. Den Kindern solle dies die Möglichkeit geben, wieder selber ent- scheiden zu können, den Vater zu sehen, ohne dabei in einen Loyalitätskonflikt zu geraten. Die Kinder würden bewusst oder unbewusst manipuliert und anlässlich der Besuchskontakte vor allem die Gemütslage ihrer Mutter wiedergeben. L.Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stellte der Be- schwerdeführerin am 16. September 2014 je ein Doppel der Beschwerdeantwor- ten zur Kenntnisnahme zu und teilte ihr gleichzeitig mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 liess sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort von Y._____ vernehmen, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und die vorliegende Stellungnah- me zuzulassen. In derselben wurde insbesondere der Vorwurf der Manipulation und negativen Beeinflussung seitens der Beschwerdeführerin bestritten und be- tont, dass Dr. E._____ beiden Elternteilen gegenüber neutral eingestellt sei. M.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden Kindes- schutzmassnahmen. Gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 210) sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwach- senenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Vorliegend hat die KESB Nordbünden innerhalb eines laufenden Ab- klärungsverfahrens eine verfahrensleitende Verfügung erlassen und gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB ein Gutachten in Auftrag gegeben. Bei dieser Verfügung han- delt es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1). Gemäss Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB;

Seite 8 — 20 BR 210.100) gelten im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren subsidiär die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Mithin wäre ein derartiger Entscheid gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bloss mit Be- schwerde anfechtbar, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, zumal weder im ZGB noch im EGzZGB eine anderslautende Vorschrift be- treffend das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht enthalten ist. In der Lehre be- steht indessen Uneinigkeit darüber, ob nicht grundsätzlich alle Entscheide der KESB - das heisst auch selbständig eröffnete Zwischenentscheide - der Be- schwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB unterliegen, da diese Bestimmung keine differenzierenden Einschränkungen vornimmt, sondern allgemein den Terminus „Entscheide“ verwendet (vgl. dazu Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 22 ff. zu Art. 450 ZGB; der- selbe, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N 17 f. zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenen- schutz Kommentar, Zürich 2010, N 15 zu Art. 450 ZGB). Dies muss vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt werden, denn unter den gegebenen Um- ständen ist - wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt (vgl. E. 1b) - von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen, wo- mit die Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ohnehin zu bejahen ist. b)Die Bestellung eines Gutachters stellt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, doch kann dies im Einzelfall anders sein. So hat das Bundesgericht gerade bei der Anordnung einer Begutachtung eines Kindes durch einen umstrittenen Experten einen solchen Nachteil angenommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_495/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 1.2 sowie 5A_320/2014 vom 23. Juli 2014 E. 1.3; vgl. auch Urteil 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1, wonach die Anord- nung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingreift und daher einen nicht wieder- gutzumachenden Nachteil bewirken kann). Vorliegend ordnete die KESB eine Be- gutachtung der Kinder A._____ und B._____ an, wobei die Expertise bei der kjp Graubünden einzuholen und als Experte deren forensischer Leiter F._____ einzu- setzen sei. Dieser Gutachter wird von der sorgeberechtigen Mutter X._____ abge- lehnt, welche vielmehr die begonnene Psychotherapie der beiden Mädchen bei Dr. med. E._____ weiterführen will und die Notwendigkeit einer Begutachtung bestrei- tet. Nach der Intention der KESB sollen mittels des Gutachtens die Ursachen der bei der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters entstandenen Probleme ergrün- det und entsprechende Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Den Akten ist

Seite 9 — 20 zu entnehmen, dass die Kinder Besuchskontakte mit dem Vater seit rund zwei Jahren fortwährend ablehnen. Nun kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine zu Unrecht angeordnete Begutachtung, welche gegen ihren Willen und gegen den Willen ihrer Mutter durch eine fremde Fachperson vorgenommen würde, die bei- den Mädchen ungebührlich belasten oder gar traumatisieren könnte. Es ist somit ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil anzunehmen. c)Als Beschwerdeführerin tritt X., die Mutter von A. und B., auf. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Ver- fahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der An- ordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid der KESB zugestellt wurde. Im Bereich des Kin- desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Schmid, a.a.O., N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 29 f. zu Art. 450 ZGB). X. hat sich am vorinstanzlichen Verfahren aktiv beteiligt und ist aufgrund der elterlichen Bindung als betroffene Person anzuse- hen. Sie ist folglich als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres beschwerdelegitimiert. d)Gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich des Kindes- und Erwachse- nenschutzes. Die Beschwerdefrist beträgt gestützt auf Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit der Mitteilung des Entscheids. Vorliegend hat X._____ gegen den ihr am 11. Juli 2014 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden am 11. August 2014 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Damit hat sie die 30-tägige Frist, welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids als massgebend bezeichnet wurde, gewahrt. Indessen ist, zurückkommend auf die vorstehende Thematik (vgl. E. 1a), wiederum fraglich, ob sich die Beschwerdefrist nach Art. 450 Abs. 1 ZGB richtet oder ob aufgrund des Verweises in Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB analog die 10-tägige Frist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt. Der Umstand, dass die Beschwerdefrist in den Verfahrensbestimmungen des Erwachsenenschutzrechts enthalten und dort keine kürzere Frist für die Anfech- tung von verfahrensleitenden Entscheiden vorgesehen ist - eine kürzere Frist von 10 Tagen gilt gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB nur bei fürsorgerischen Unterbringun- gen -, spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe für derartige Entscheide nur eine Beschwerdefrist von 10 Tagen festlegen wollen (vgl. Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085, wo von einer ein-

Seite 10 — 20 heitlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gesprochen wird; a.M. wohl Steck, Bas- ler Kommentar, a.a.O., N 24 zu Art. 450 ZGB sowie FamKommentar, a.a.O., N 17 zu Art. 450 ZGB, wonach eher zu einer 10-tägigen Frist tendiert wird). Selbst wenn jedoch von einer 10-tägigen Beschwerdefrist ausgegangen würde, müsste die Be- schwerde gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 145 Abs. 3 ZPO als rechtzeitig eingereicht gelten, da in der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis auf den fehlenden Fristenstillstand im summarischen Verfahren (vgl. Art. 8 der Ver- ordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010] sowie Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) enthalten war. Fehlt nämlich dieser Hinweis, so stehen die Fris- ten dennoch still (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221, S. 7309). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO galt. Da die Beschwerde im Übrigen auch den Formvor- schriften gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB entspricht, ist auf das Rechtsmittel einzutre- ten. 2.a)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Auch wenn in sachverhaltsmässiger Hinsicht eine auf offensichtliche Unrichtigkeit be- schränkte Kognition im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO bestehen sollte (vgl. Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 24 zu Art. 450 ZGB sowie FamKommentar, a.a.O., N 17 zu Art. 450 ZGB), wäre dies vorliegend irrelevant, da Rechtsverletzungen zu überprüfen sind und eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz we- der erkennbar ist noch seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich gerügt wird. b)Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde gegen Entscheide der KESB aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde oder die gerichtliche Beschwerdein- stanz nichts anderes verfügt. Vorliegend entzog die KESB Nordbünden der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung und führte aus, dass ein rascher Beginn der Begutachtung angezeigt sei, zumal ansonsten eine weitere Entfremdung zwischen Vater und Töchtern befürchtet werden müsse (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Die Beschwerdeführerin beantragt dem Kantonsgericht in Ziffer 2 ihres Rechtsbe- gehrens, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 13. August 2014 ist der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB mit der Begründung gewährt worden,

Seite 11 — 20 dass es sich angesichts der bestehenden Kontaktmöglichkeiten des Vaters mit A._____ und B._____ sowie der bereits länger dauernden Besuchsrechtsproble- matik rechtfertige, mit der Begutachtung bis zum Vorliegen des Beschwerdeent- scheids zuzuwarten. 3.a)Nachdem der Vorsitzende der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2014 die Vernehmlassungen zustellte und ihr mitteilte, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei, reichte sie am 9. Oktober 2014 unauf- gefordert eine weitere Stellungnahme ein mit dem Begehren, diese zuzulassen. Hierbei machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch, doch stellt sich die Frage, ob dieses rechtzeitig ausgeübt worden ist, zumal die Eingabe erst 23 Tage nach Zustellung der Vernehmlassungen erfolgt ist. b)Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör in Gerichtsverfahren. Diese Garantie um- fasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Par- tei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Es obliegt dem Gericht, den Parteien in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann dem Betroffenen hierfür eine Frist ansetzen. Indes genügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Infor- mation (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, na- mentlich von anwaltlich vertretenen oder rechtskundigen Parteien, erwartet wer- den kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.4). Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, hat dies umgehend zu tun oder zumindest zu beantragen. Andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Das Gericht hat dem- nach bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4D_27/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2.1). In einer etwas allge- meineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, nachdem die Vernehmlas- sung zugestellt worden sei, dürfe jedenfalls nicht vor Ablauf von 10 Tagen, hinge- gen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4 sowie 1B_407/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2).

Seite 12 — 20 c)Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war das Kantonsgericht vorliegend nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen, da ihr Rechtsvertreter die Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und wissen musste, dass ihm ein Recht auf Vernehmlas- sung zusteht und er umgehend hätte reagieren müssen, um dieses auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_27/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2.2). Es ist zweifelhaft, ob die Eingabe vom 9. Oktober 2014 im Sinne der vorzitierten Recht- sprechung zum Replikrecht noch als rechtzeitig gilt. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die nachträglich eingereichte Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der vorliegenden Rechts- lage ohnehin nichts ändert. 4.a)Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Damit - und mit der nachfolgenden Begründung der Beschwerde - bringt sie zum Ausdruck, dass sie jegliche Intervention der KESB ablehnt. Sie ist der Auffassung, dass die von Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gewährte und von ihr angeforderte Unterstützung vollumfänglich ausreiche. Der Kindsvater teilt diese Ansicht nicht, sondern befür- wortet die Einholung des von der KESB angeordneten interventionsorientierten Gutachtens bei der kjp Graubünden. Im Folgenden ist auf diese gegensätzlichen Standpunkte sowie die auftretenden Schwierigkeiten bei der Ausübung des Be- suchsrechts näher einzugehen. b)Die KESB Nordbünden hat wie dargelegt aufgrund einer durch den Vater von A. und B._____ am 7. Juli 2013 in Zusammenhang mit dem Besuchs- recht erstatteten Gefährdungsmeldung ein Abklärungsverfahren eröffnet. Das Ver- fahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird von der Untersu- chungs- und Offizialmaxime beherrscht (Art. 446 ZGB): Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls ein Gutachten einer sachver- ständigen Person an oder kann eine geeignete Stelle oder Person mit Abklärun- gen beauftragen (Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Ergänzt und relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die in Art. 448 Abs. 1 ZGB verankerte Verpflich- tung der Verfahrensbeteiligten wie auch Dritter, an der Abklärung des Sachver- halts mitzuwirken (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 448 ZGB). Als Ausdruck der Offizialmaxime ist die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB), sondern kann von deren Rechtsbegehren abweichen und eine andere Anordnung treffen. Des Weiteren

Seite 13 — 20 wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 446 Abs. 4 ZGB). Diese Verfah- rensgrundsätze sind von zentraler Bedeutung, da es in den Verfahren vor der KESB nicht bloss um Interessenskonflikte zwischen Privaten geht, sondern viel- mehr um das Wohl von Kindern oder von schutzbedürftigen Erwachsenen. Daher werden auch öffentliche Interessen tangiert. Das Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht ist demzufolge nur formell Zivilrecht. Von der Natur der Sache her handelt es sich um öffentliches Recht im Kleide des Zivilrechts. Es muss daher zwingend und von Amtes wegen, d.h. ungeachtet der Anschauungen und Interes- sen der beteiligten Parteien, richtig und umfassend verwirklicht werden (Au- er/Marti, a.a.O., N 2 sowie N 40 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderli- che Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. je- nen der Beschwerdeinstanz, womit Massnahmen ohne weiteres auch gegen de- ren Willen angeordnet werden können. c/aa) Vorliegend ist unbestritten, dass hinsichtlich der Ausübung des Besuchs- rechts, welches dem Vater gerichtlich zugesprochen wurde, schwerwiegende Pro- bleme bestehen. Y._____ begründete seine Gefährdungsmeldung vom 7. Juni 2013 gegenüber der KESB Nordbünden damit, dass er seine Töchter A._____ und B._____ seit September 2012 nicht mehr gesehen habe. Im September 2012 leb- ten die Ehegatten XY._____ bereits getrennt - gemäss Angaben der Parteien ha- ben sie sich im Mai 2011 getrennt, das Ehescheidungsurteil datiert sodann vom 3. Mai 2013. Bis zum vorerwähnten Zeitpunkt verliefen die Besuchskontakte nach Aussagen des Vaters sowie auch der Mutter ohne nennenswerte Probleme. Die Ursache der plötzlich auftretenden Schwierigkeiten erscheint nicht vollends ge- klärt. Y._____ sieht den Grund darin, dass er am besagten Wochenende im Sep- tember 2012 mit den beiden Mädchen seine Eltern besucht habe. Deren schlech- tes Verhältnis zu seiner Ex-Frau bzw. seinen Ex-Schwiegereltern habe das Schei- tern der Ehe unter anderem mitbeeinflusst (vgl. Akten KESB act. 7). Jedenfalls lehnen die Kinder seither den Kontakt mit dem Vater fast vollständig ab. Geradezu erschreckend ist der Umgangston der Kinder mit ihrem Vater. So bezeichnete die ältere Tochter A._____ ihren Vater anlässlich eines Telefonanrufs zu ihrem Ge- burtstag als „Arschloch“, mit dem sie nichts mehr zu tun haben wolle (vgl. Akten KESB act. 11). Auch während der ersten begleiteten Besuche bei der Fachstelle KJBE musste sich der Vater massive Vorwürfe der Kinder über gewisse Verhal- tensweisen seinerseits anhören (vgl. Akten KESB act. 26). Die Betreuerin D._____, die den Treffen in den Räumlichkeiten der KJBE jeweils beiwohnte, hielt

Seite 14 — 20 die Kinder für verhaltensauffällig und war der Ansicht, dass sie zudem massiv von der Mutter instrumentalisiert würden (vgl. Akten KESB act. 25). Aufschlussreich ist in dieser Hinsicht auch der Bericht der KJBE vom 13. Dezember 2013 über die Vorgänge während der Besuchstage, welchen sie der KESB Nordbünden erstatte- te (vgl. Akten KESB act. 35). Gemäss diesem Bericht hätten sich die Kinder ge- genüber dem Vater völlig ungebührlich und respektlos verhalten. Die Mutter habe die Kinder jeweils zu den Besuchstagen gebracht und wieder abgeholt. Dabei hät- ten sich die beiden Töchter insbesondere in Anwesenheit der Mutter demonstrativ vom Vater abgewandt, protestiert sowie den Kontakt verweigert und ihn weder begrüsst noch sich von ihm verabschiedet. Die Mutter habe diese Vorgänge lächelnd zur Kenntnis genommen, ohne dagegen einzuschreiten oder die Kinder aufzufordern, in den Hort zu gehen und die Besuche wahrzunehmen. Die KJBE erachtete das destruktive Verhalten der Mutter als „Knackpunkt“ in der gegebenen Familiensituation. Sie müsse erkennen, dass für die gesunde Entwicklung der Kinder auch eine gute Beziehung zum Vater unabdingbar sei. c/bb) Dieses Verhalten der damals 8- bzw. 6-jährigen Mädchen ist als äusserst ungewöhnlich zu beurteilen und die Vermutung der Betreuerin der KJBE, wonach dies nur infolge einer massiven Beeinflussung durch die Mutter sowie mit ihrer Billigung geschehen könne, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Dabei wäre es zweifelsfrei die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Kinder zunächst aus den persönlichen Eheproblemen herauszuhalten und sodann dezidiert Einhalt zu ge- bieten, wenn sich die Kinder gegenüber dem anderen Elternteil - der sich im Hin- blick auf sein Verhalten gegenüber den Kindern nichts vorwerfen lassen muss - unanständig benehmen. Zwar äusserte die Mutter gegenüber der KESB wieder- holt, dass sie die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater befürworte. In- dessen stellt sie sich darunter offensichtlich nicht ein Besuchsrecht in dem Um- fang und derjenigen Art vor, wie es dem Vater gerichtlich zugesprochen wurde. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass sie die Kontrolle über den Ablauf der Besuche innehaben und die Kinder nicht ohne weiteres abgeben möch- te (vgl. Akten KESB act. 9). Deutlich wird dies etwa dadurch, dass die 14-täglichen Besuchskontakte ab dem 21. Dezember 2013 stets in ihrem Beisein stattfanden bzw. stattfinden, was sich nach Ansicht des Vaters dergestalt auf das Verhalten von A._____ und B._____ auswirke, dass sie sich jeweils bei der Mutter rückversi- chern würden, ob sie etwas sagen dürften (vgl. Akten KESB act. 60.1) Ausserdem ist die Mutter nur sehr zurückhaltend bereit, die Kinder positiv auf die Besuche einzustellen und offenbar wenig interessiert daran, dass die Kinder ihre Einstel- lung zum Vater ändern (vgl. etwa Akten KESB act. 20, act. 29, act. 32 sowie

Seite 15 — 20 act. 35, wonach sie argumentiert, die Kinder würden ihre Ruhe brauchen und möchten den Vater nicht sehen; daran könne auch sie nichts ändern). Das würde auch erklären, weshalb sie die Mädchen anlässlich der Besuchstage bei der KJBE weder aufforderte, die Besuchsmöglichkeit wahrzunehmen, noch sie zurechtwies, als sie sich dem Vater gegenüber ungebührlich verhielten. d)Es ist allgemein anerkannt, dass es für die Entwicklung eines Kindes von grosser Bedeutung ist, zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung zu pflegen. Die Eltern sind verpflichtet, eine solche nach Kräften zu unterstützen. So hat der eine Elternteil alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Eltern- teil beeinträchtigt, er hat den Aufbau einer gesunden Beziehung zu demselben zu fördern und Loyalitätskonflikte zu vermeiden (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, N 3 zu Art. 274 ZGB). Untergräbt ein Elternteil gegenüber den Kindern die Stellung des anderen und beeinflusst die Beziehung der Kinder zu diesem gar negativ, so wird das Kindeswohl in aller Regel gefährdet, so dass die Kindesschutzbehörde entsprechende Massnahmen zu prüfen hat (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Unter den gegebenen Umständen sowie insbesondere aufgrund des vorliegend stark belasteten Verhältnisses der beiden Töchter zum Vater hat die KESB Nordbünden zu Recht ein Kindesschutzverfahren eingeleitet. Angesichts der unerklärlichen ablehnenden Haltung von A._____ und B._____ gegenüber ihrem Vater - zumal seitens von Y._____ kein Fehlverhalten erkennbar ist, dieses Benehmen bereits längere Zeit andauert und für nunmehr 9 bzw. 7 Jahre alte Mädchen doch ungewöhnlich erscheint und auf eine starke Beeinflussung hindeu- tet - ist es zweifellos richtig, dass die KESB ein Gutachten angeordnet hat, wel- ches den Ursachen der Probleme auf den Grund gehen soll. Dabei soll der Sach- verständige den Kontaktaufbau zwischen Vater und Töchtern gleichzeitig umset- zen und die Besuchskontakte begleiten, wie sich insbesondere dem Fragenkata- log im Anhang des angefochtenen Entscheids entnehmen lässt (sog. interventi- onsorientiertes Gutachten). e)Wie dargelegt stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die von ihr - ohne Information des Vaters (vgl. Art. 275a ZGB) - eingeleitete psychia- trische Behandlung bei Dr. med. E._____ sei zur Lösung der bestehenden Pro- bleme ausreichend. Dieser Auffassung kann keineswegs gefolgt werden. Es ist Sache der Kindesschutzbehörde, bei einer Kindeswohlgefährdung die nötigen Ab- klärungen zu treffen (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB), weshalb es bereits daher nicht allein bei der Mutter liegen kann, ob und welcher Sachverständige in welchem Rahmen beigezogen wird. Dies gilt umso mehr, als der Mutter gemäss den vorin-

Seite 16 — 20 stanzlichen Akten im Zusammenhang mit der Ausübung des väterlichen Besuchs- rechts und ihrer Einstellung dazu eine zweifelhafte Rolle zukommt. Da im vorlie- genden Fall die Behandlung durch Dr. E._____ allein offensichtlich nicht genügt und die KESB ihre eigenen Abklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, verstösst es weder gegen das in Art. 389 ZGB verankerte Subsidiaritätsprinzip noch gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Behörde von sich aus zur beste- henden Problematik ein interventionsorientiertes Gutachten einholen will. Sofern die Beschwerdeführerin der Meinung ist, diese Aufgabe könne auch der von ihr beauftragte Psychiater Dr. E._____ übernehmen, so scheitert dies bereits am Er- fordernis der Unabhängigkeit. Denn gemäss einhelliger Lehre und Rechtspre- chung muss die begutachtende Fachperson unabhängig sein, was im Fall einer Vorbefassung grundsätzlich nicht mehr zutrifft (vgl. Steck, FamKommentar, a.a.O., N 16 zu Art. 446 ZGB; Auer/Marti, a.a.O., N 24 zu Art. 446 ZGB; BGE 137 III 289 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat Dr. med. E._____ gemäss eigenen Angaben in seinem Arztzeugnis vom 22. Januar 2014 sowohl X._____ als auch die beiden Töchter A._____ und B._____ zu diversen Konsultationen empfangen (vgl. Akten KESB act. 43.2). Aufgrund dessen ist Dr. E._____ in der Sache vorbe- fasst, weshalb er von Y._____ zu Recht als nicht neutral erachtet und daher als Gutachter abgelehnt wird (vgl. Akten KESB act. 60.1 sowie Beschwerdeantwort S. 2 f.). Verstärkt wird der Anschein der Befangenheit dadurch, dass Dr. E., ohne den Vater je angehört zu haben, in seinem Arztzeugnis bereits Empfehlun- gen über die Art und Dauer der Besuchsrechtspraxis abgegeben hat, die wohl den Ansichten der Mutter entgegenkommen, den Interessen des Vaters aber klar zu- widerlaufen. Die KESB ist auf die Bestrebungen der Mutter, die von ihr veranlasste Behandlung bei Dr. E. als hinreichende Massnahme genügen zu lassen oder eventualiter diesen als Gutachter einzusetzen, richtigerweise nicht eingegan- gen. Die Anordnung eines interventionsorientierten Gutachtens bei einer neutralen Fachperson ist somit nicht zu beanstanden. 5.a)Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die KESB habe keine natürliche Person als Gutachter bezeichnet, so dass in Verletzung von Art. 183 ZPO gar kein gültiger Gutachtensauftrag erteilt worden sei. Ausserdem würde es eines Arztes und nicht nur eines Psychologen bedürfen, um ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Richtig ist zunächst, dass gemäss Art. 314 in Verbindung mit Art. 450f ZGB und Art. 56 Abs. 1 EGzZGB im Verfahren vor der KESB subsidiär die Be- stimmungen der ZPO anwendbar sind. Ebenso zutreffend ist, dass bei der An- wendung von Art. 183 ZPO, welcher die Grundsätze betreffend die Einholung ei- nes Gutachtens enthält, davon ausgegangen wird, dass namentlich aufgrund der

Seite 17 — 20 strafbewehrten Wahrheitspflicht nur natürliche Personen als Sachverständige be- stellt werden können (vgl. Y._____ Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 30 f. zu Art.183 ZPO; Heinrich Andreas Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE- Kommentar, Zürich 2011, N 9 zu Art. 183 ZPO; Sven Rüetschi, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 13 zu Art. 183 ZPO; Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art. 183 ZPO). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, ein Institut mit der Begutachtung zu betrauen, sofern von vornherein klar ist, welche natürliche Person sich für die Er- stellung des Gutachtens verantwortlich zeichnet (Weibel, a.a.O., N 32 zu Art.183 ZPO; vgl. auch Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 27 zu Art. 183 ZPO mit weiteren Hinweisen, sowie Schmid, a.a.O., N 11 zu Art. 183 ZPO). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die KESB Nordbünden bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids gegenüber den Parteien transparent kom- muniziert, dass sie beabsichtige, F., leitender Psychologe Forensik der Kin- der- und Jugendpsychiatrie Graubünden, als Gutachter einzusetzen (vgl. Akten KESB act. 63/64). Auch im angefochtenen Entscheid wird dieser als Sachverstän- diger genannt, wenngleich im Dispositiv nur noch die Institution, für welche er tätig ist, aufgeführt wird. Für die Parteien war angesichts dieser Umstände jedenfalls hinreichend deutlich, dass der Psychologe F. der verantwortliche Gutachter sein soll - die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdeschrift überdies aus- drücklich auf die Person des Gutachters ein (dazu sogleich E. 5b) - , womit den Anforderungen von Art. 183 ZPO Genüge getan worden ist. b)Als ungerechtfertigt erweisen sich schliesslich auch die Beanstandungen der Beschwerdeführerin bezüglich der fachlichen Eignung von F._____ zur Erstat- tung des Gutachtens, zumal dieser über keine medizinische Ausbildung verfüge. Vorliegend ist nämlich nicht eine psychiatrische Begutachtung von A._____ und B._____ vorzunehmen, sondern es geht insbesondere um eine diagnostische Ab- klärung ihres Entwicklungsstandes und die Feststellung allfälliger Entwicklungsde- fizite, um die Prüfung der Lebenssituation beider Elternteile sowie deren Erzie- hungskompetenzen, um eine Analyse der Eltern-Kind Beziehung sowie um Emp- fehlungen zur aktuellen Besuchsrechtsproblematik und allenfalls notwendiger Be- gleitmassnahmen (vgl. Fragenkatalog im Anhang des angefochtenen Entscheids). Für diese Fragestellungen erscheint ein ausgewiesener Psychologe als Sachver-

Seite 18 — 20 ständiger durchaus als geeignet. Überdies ist daran zu erinnern, dass ein Gutach- ter für die Erstellung der Expertise auch eine Hilfsperson bzw. eine andere Fach- person für die Beantwortung einer Frage von untergeordneter Bedeutung beizie- hen darf, sofern hierfür Fachwissen auf einem anderen Gebiet erforderlich ist (Dolge, a.a.O., N 25 zu Art. 183 ZPO und N 4 zu Art. 185 ZPO; vgl. auch Weibel, a.a.O., N 33 zu Art. 183 ZPO; Müller, a.a.O., N 8 zu Art. 185 ZPO; Schmid, a.a.O., N 10 zu Art. 183 ZPO). Sollte sich der Beizug eines Kinderpsychiaters wider Er- warten als notwendig erweisen, so ist F._____ befugt, diesen für einzelne unter- geordnete Fragen in die Untersuchung miteinzubeziehen. Nicht einschlägig ist im vorliegenden Zusammenhang alsdann der von der Beschwerdeführerin angeführte Bundesgerichtsentscheid 6B_459/2013 (zwischenzeitlich publiziert unter BGE 140 IV 49), wonach für die Gutachterstellung eine medizinische Ausbildung einer sachverständigen Person vorausgesetzt werde. In diesem Entscheid ging es näm- lich um die Begutachtung eines Straftäters, wobei der Sachverständige über des- sen Schuldfähigkeit sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zu befinden hatte. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die verfahrensleitende Verfügung der KESB Nordbünden somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 6.a)Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf CHF 1'050.-- festgesetzt und diese Kosten vorläufig beim Verfahren belassen. Die Beschwerdeführerin bean- tragt in ihrem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ohne in der Rechtsmittelbegründung näher auf den Kostenpunkt einzugehen. Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst als beschwert gilt, wenn ihr die Kosten definitiv auferlegt werden, was bis anhin noch nicht geschehen ist. Für die aussergerichtliche Entschädigung gilt grundsätzlich dasselbe. Die Be- schwerdeführerin wäre erst beschwerdeberechtigt, wenn die KESB ihr im Sinne von Art. 63 Abs. 4 EGzZGB keine Entschädigung zusprechen würde, sie aber der Meinung wäre, ihr würde eine solche zustehen. Ferner ist an dieser Stelle zu er- wähnen, dass die KESB Nordbünden X._____ mit Entscheid vom 9. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender wirtschaftlicher Bedürftig- keit nicht bewilligt hat. Hiergegen hat X._____ in der Folge keine Beschwerde ge- führt. b/aa) Was die Kosten des Beschwerdeverfahrens anbelangt, so richtet sich die Kostenverteilung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff.

Seite 19 — 20 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO wären die Gerichtskosten somit der unter- liegenden Beschwerdeführerin zu überbinden, welche Y._____ zudem ausserge- richtlich angemessen zu entschädigen hätte. Allerdings sind auch im Beschwerde- verfahren die Spezialbestimmungen von Art. 63 (insbesondere Abs. 2 und 3) EGzZGB zu beachten (vgl. die Marginalie zu Art. 61 ff. EGzZGB). In Angelegen- heiten des Kindesschutzes sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern zu tragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Bei Kindesschutzmassnahmen erscheint ein Kostenverzicht insbesondere gerechtfer- tigt, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 10‘000.-- liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzu- kommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Art. 28 lit. b KESV). Für den Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist nicht vorgängig ein Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege durchzuführen, sondern die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde bzw. die Beschwerdeinstanz selber kann nach Prüfung allfälliger besonderer Umstände in ihrem Hauptentscheid auf eine Kostenauflage verzichten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach lediglich für Kosten der Rechtsvertretung notwendig (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 13 65 vom 6. August 2013 E. 5). Für deren Bewilli- gung sind wiederum die Bestimmungen der ZPO (Art. 117 ff.) anwendbar. b/bb) Vorliegend beläuft sich das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäss der definitiven Steuerveranlagungsverfügung des Jahres 2012 auf CHF 19'315.-- bzw. gemäss ihrer eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2013 noch auf einen Be- trag von CHF 9'652.--. Des Weiteren erzielt sie ein monatliches Einkommen von rund CHF 6'600.-- (bestehend aus Unterhaltszahlungen von CHF 4'600.-- sowie einem Erwerbseinkommen gemäss Arbeitsvertrag mit der G.AG von rund CHF 2'000.-- netto). In Anbetracht dieser finanziellen Verhältnisse liegen keine Umstände vor, die einen Kostenverzicht im Sinne von Art. 28 lit. b KESV rechtfer- tigen würden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.-- festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt. Ausserdem hat diese Y. für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten seiner Rechtsvertretung zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO), wobei für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 800.-- (inkl. MwSt.) als angemessen erscheint.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten von X., welche Y. zudem aussergerichtlich mit CHF 800.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3.Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

31

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

EGzZGB

  • Art. 56 EGzZGB
  • Art. 57 EGzZGB
  • Art. 60 EGzZGB
  • Art. 61 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB

KESV

  • Art. 28 KESV

Seite

  • Art. 104 Seite

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

12