Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Oktober 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 9926. November 2013 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchlenker AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja, vom 16. September 2013, mitgeteilt am 17. September 2013, in Sachen der Y., Berufungsbe- klagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Käslin, Hirschmattstrasse 15, 6003 Luzern, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.X._____ und Y._____ heirateten am 13. Dezember 1991 vor dem Zivil- standsamt O.1_____. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A., geboren am 1992, B., geboren am 1994, und C., geboren am 1995, hervor, welche heute bereits mündig sind. Die Ehegatten wohnten bis zur Trennung in ihrem Eigenheim in O.2. B.Am 14. Mai 2013 liess Y. beim Bezirksgericht Maloja ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie eine geteilte Ob- hut für den Sohn C._____ und die Zusprechung eines angemessenen Kindesun- terhalts sowie die Zusprechung eines angemessenen Ehegattenunterhalts - min- destens jedoch Fr. 10‘000.-- - beantragte. X._____ verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den Anträgen seiner Ehefrau. C.Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2013 vor der Einzel- richterin am Bezirksgericht Maloja konnten sich die Parteien darauf einigen, dass ihnen seitens des Gerichts eine Trennungsvereinbarung unterbreitet werde, wel- che jedoch in der Folge nicht unterzeichnet wurde. Der Gesuchsgegner erklärte sich aber bereit, während der Trennung vollumfänglich für den Unterhalt der drei Kinder, welche sich noch in Erstausbildung befinden, aufzukommen. D.Mit Entscheid vom 16. September 2013, mitgeteilt am 17. September 2013, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 15. Dezember 2012 getrennt leben. 2.Die eheliche Liegenschaft in O.2_____ wird für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Gesuchsgegner zugeteilt. 3.Es wird davon Vormerk genommen, dass jede Partei derzeit im Besitz des von ihr jeweils benötigten Mobiliars und Hausrates ist. 4.Die elterliche Obhut über den Sohn C., geb. 1995, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner übertragen. Die elterliche Sorge wird bei beiden Elternteilen belassen. 5.Aufgrund des Alters von C. wird auf die Festlegung eines Be- suchsrechts verzichtet. Beide Eltern befürworten ein ausgedehntes Besuchsrecht. 6.Es wird davon Vormerk genommen, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien und des Umstandes, dass C. beim Va- ter wohnt, kein Kindesunterhalt zugesprochen wird. Im Übrigen wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner für sämtlich Kosten der drei gemeinsamen Kinder aufkommt.
Seite 3 — 12 7.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt der Gesuch- stellerin für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatliche Un- terhaltsbeiträge von CHF 5‘000.-- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals am 1. Januar 2013 zu bezahlen. 8.Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Schweizerischen Landesin- dex der Konsumentenpreise, Stand Mai 2013 von 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind bei einer Veränderung des Indexes um 5 Punkte, d.h. erstmals bei 103.5 Punkten anzupassen. 9. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 2‘500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettge- schlagen. 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung).“ E.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 27. September 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Einsprache/Beschwerde (recte: Beru- fung), worin er beantragte, es sei Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids des Be- zirksgerichts Maloja wie folgt anzupassen: „Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3‘315.-- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind auf den Ersten ei- nes jeden Monats, erstmals am 1. Januar 2013, zu bezahlen.“ Als Begründung macht er geltend, im angefochtenen Entscheid seien Stromkos- ten, Auslagen für Unterhalt und Reparaturen am Haus sowie Taxen und Gebühren der Gemeinde für Wasser, Kehricht und Kanalisation nicht berücksichtigt worden. Ausserdem habe er mit drei Kindern Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Des Weite- ren sei bei der Ermittlung seines Einkommens auf den Durchschnitt der letzten fünf definitiv veranlagten Steuerjahre abzustellen. F.In ihrer Berufungsantwort vom 9. Oktober 2013 liess Y._____ die vollum- fängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten des Berufungsklägers beantragen. G.Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.
Seite 4 — 12 II. Erwägungen 1.Entscheide der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht zum Schut- ze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht KGV; BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der ange- fochtene Entscheid wurde den Parteien am 17. September 2013 schriftlich mitge- teilt. Die Berufung von X._____ datiert vom 27. September 2013 und erfolgte demzufolge fristgerecht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, weshalb blosses Glaubhaftmachen ausreicht. Das Gericht darf weder blos- se Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 398). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfah- rens bildet einzig die Festsetzung des Ehegattenunterhalts. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht im Eheschutzverfahren den Sachverhalt abge- schwächt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, findet gemäss Art. 296 ZPO zu- dem der uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz Anwendung. Der Begriff Kinderbelange ist dabei weit gefasst zu verstehen und kann auch volljähri- ge Personen betreffen (vgl. Spycher in: Berner Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 6 zu Art. 295; Schweighauser in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 4 zu Vorbemerkungen zu den Art. 295-304). Im vorliegenden Fall liegt kein Antrag auf Festlegung eines Mündigenunterhalts vor und es besteht aufgrund der konkreten Umstände auch kein Anlass, darauf von Gesetzes wegen einzugehen. Strittig ist einzig die Festle- gung des Ehegattenunterhalts, welcher der Dispositionsmaxime unterliegt. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand ver- fügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zuspre- chen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-
Seite 5 — 12 Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], a.a.O., N 6 ff. zu Art. 58 ZPO). 3.Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Parteien be- reits im vorinstanzlichen Verfahren darauf einigen konnten, dass der Ehemann für sämtliche Kosten der gemeinsamen, bereits mündigen Kinder aufkommen wird. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern (Art. 277 Abs. 2 ZGB) hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, von einem Eltern- teil könne nur dann erwartet werden, dass er für deren Unterhalt aufkomme, wenn ihm nach der Bezahlung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibe, das den erweiterten Notbedarf um ungefähr 20% übersteige. Weil die Väter und Mütter nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gleich zu behandeln sind, gilt die Regel betreffend den erweiterten und erhöhten Notbedarf auch für den anderen Elternteil. Wenn die Eltern zusammen leben, wird ihr Bedarf in glei- cher Weise berechnet; sind sie getrennt oder geschieden, wird der Ehegattenun- terhalt hinsichtlich des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Die Unter- haltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht also derjenigen gegenüber den mün- digen Kindern vor. Daher ist im erweiterten Notbedarf von X._____ auch kein Bei- trag an den Unterhalt der mündigen Kinder zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 209 E. 2.3 in Pra 2007 Nr. 6). 4.Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts legte die Vorinstanz ihrer Be- rechnung ein Nettoeinkommen des Ehemanns von Fr. 23‘000.-- und der Ehefrau von Fr. 3‘605.-- sowie einen Minimalbedarf des Ehemanns von Fr. 8‘737.-- und der Ehefrau von Fr. 6‘220.-- zugrunde. Des Weiteren hielt sie fest, dass bei der Ehe- frau ein Manko von rund Fr. 2‘600.-- bestehe, welches vom Ehemann zu decken sei. Nach Abzug des Gesamtbedarfs und des Mankos vom Gesamteinkommen verbleibe ein Restbetrag von Fr. 9‘000.--. Dieser sei jedoch aufgrund des Um- stands, dass X._____ vollumfänglich für die Kinder aufkomme, nicht hälftig aufzu- teilen. Y._____ werde vielmehr ein Anteil am Restbetrag in Höhe von Fr. 2‘400.-- zugesprochen, was einen Ehegattenunterhalt von insgesamt Fr. 5‘000.-- pro Mo- nat ergebe. Die Vorinstanz hat somit im vorliegenden Fall die Methode der Exis- tenzminimumsberechnung mit Überschussbeteiligung (sog. zweistufiges Vorge- hen) angewendet, wobei der Überschuss nicht hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt, sondern lediglich im Umfang von Fr. 2‘400.-- der Ehefrau zugesprochen wurde. a)Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge berechnet werden sollen (BGE 128 III 411 E. 2.2.2. S. 414 f.). Es gibt kein starres und universell an-
Seite 6 — 12 zuwendendes System, vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insge- samt angemessen und vernünftig ist. Beim ehelichen Unterhalt bei durchschnittli- chen finanziellen Verhältnissen gelangt häufig die zweistufige Berechnungsme- thode, also die Berechnung des beidseitigen Grundbedarfs mit anschliessender Überschussverteilung, zur Anwendung. Bei sehr hohen Einkommen jedoch be- steht die Gefahr, dass der so errechnete Unterhaltsbeitrag eine eigentliche Ver- mögensbildung erlaubt und damit unzulässigerweise ins Güterrecht eingegriffen wird. Bei solchen Konstellationen ist daher vorzugsweise auf die einstufige Metho- de abzustellen, welche auf den tatsächlichen Lebenshaltungskosten basiert (vgl. auch Six, Eheschutz, Bern 2008, N. 2.68; Urteil des Bundesgerichts 5A_908/2011 vom 8. März 2012; Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008; ZF 08 31 vom 26. August 2008; PKG 2010 Nr. 19). Im hier zu beurteilenden Fall liegt das Gesamteinkommen deutlich über dem Betrag, der noch als durchschnitt- lich bezeichnet werden kann. Es muss daher - auch aufgrund der Ausführungen der Parteien - davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten während des ehe- lichen Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für die Lebenshaltung aufwendeten, sondern eine Sparquote bilden konnten. Vor diesem Hintergrund wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eher die einstufige Methode anzuwenden gewesen. Jedenfalls ist bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge darauf zu achten, dass die Verteilung der zum Unterhalt benötigten Mittel beim Unterhaltsberechtigten nicht zur Bildung einer Sparquote führt. Diesfalls würde die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen, was nicht Zweck der Un- terhaltsgewährung ist. Die hälftige Teilung muss vielmehr dort ihre Grenze finden, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von den Gatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert. Insofern gibt es keinen absoluten Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens (vgl. zum Ganzen Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Auflage, Bern 2010, N. 01.85; Urteil des Bundesgerichts 5P.272/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Da vorliegend keine der Parteien die Vorgehensweise der Vorinstanz rügt und diese aufgrund der vorge- nommenen Korrektur bei der Überschussverteilung nicht zu einem unangemesse- nen und unvernünftigen Ergebnis führt, ist darauf nicht näher einzugehen. b)Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom errech- neten Überschuss von Fr. 11‘648.-- fälschlicherweise die Unterdeckung der Ehe- frau von Fr. 2‘600.-- in Abzug gebracht hat. Dieser Betrag wird mit der Gegenü- berstellung von Gesamteinkommen und Gesamtbedarf bereits abgedeckt. Mit an-
Seite 7 — 12 deren Worten werden die zur Verfügung stehenden Mittel zusammengelegt und es wird der Betrag, welcher zur Deckung des Gesamtbedarfs beider Parteien not- wendig ist, zunächst beiseite gelegt, wobei in diesem ersten Schritt unerheblich ist, welcher Ehegatte welchen Teil beisteuert. Der verbleibende Restbetrag stellt den Überschuss dar. Erst in einem zweiten Schritt wird geprüft, ob beide Parteien in der Lage sind, den eigenen Bedarf zu decken oder ob ein allfälliger Überschuss vom Ehegatten zu tragen ist. Diese Umverteilung der zur Deckung des Grundbe- darfs abgeschöpften Mittel hat aber keinen Einfluss auf die Berechnung des Über- schusses. Da dieser Fehler von der Ehefrau nicht gerügt wird und auch auf den Ausgang des Berufungsverfahrens - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - keinen Einfluss hat, ist darauf aber ebenfalls nicht näher einzugehen. 5.Umstritten ist zunächst das Einkommen des Berufungsklägers. Dieser macht geltend, es sei auf den Durchschnitt der letzten fünf definitiv veranlagten Steuerjahre, somit von 2007 bis 2011, abzustellen. Dies führe zu einem anre- chenbaren Nettoeinkommen von 20‘000.-- pro Monat. a)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögens- standsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord- nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unterneh- merhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnaus- weis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leis- tungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkom- mensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoein- kommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffäl- lige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Um- ständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträ- gen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, un- begründeten Rückstellungen und Privatbezügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2010 vom 29. Juli 2010 E. 2.1). b)Zunächst ist mit Bezug auf den konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht auf den Reingewinn, sondern auf das steuerbare Einkommen von X._____ abgestellt hat. Allfällige weitere Erträge aus Liegenschaften, Wertschrif-
Seite 8 — 12 ten und Guthaben blieben unberücksichtigt. Des Weiteren wurde trotz des ermit- telten Jahreseinkommens von Fr. 286‘659.--, was rechnerisch monatlichen Ein- künften von Fr. 23‘888.-- entspricht, lediglich auf ein Nettoeinkommen von Fr. 23‘000.-- pro Monat abgestellt. Die vorinstanzliche Berechnung fiel somit of- fensichtlich zum Vorteil des Berufungsklägers aus. Die Berechnungsmethode wurde jedoch nicht in Frage gestellt, weshalb auch weiterhin darauf abzustellen ist. Gemäss der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu be- anstanden ist der Umstand, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des Jahresein- kommens auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt hat. Dies erscheint im vorliegenden Fall zweckmässig und angemessen (vgl. auch Six, a.a.O., N. 2.137). Ausgehend vom selbständigen Erwerbseinkommen gemäss den definiti- ven Veranlagungsverfügungen der Jahre 2009 bis 2011 (Fr. 315‘417.--; Fr. 295‘580.--; Fr. 237‘646.--) ist jedoch auf ein durchschnittliches Jahreseinkom- men von Fr. 282‘881.-- abzustellen, was monatlichen Einkünften von Fr. 23‘573.-- entspricht. 6.Was seinen Grundbedarf anbelangt, macht der Berufungskläger geltend, es seien ihm zusätzlich zu den von der Vorinstanz aufgeführten Positionen noch Stromkosten in Höhe von Fr. 137.--, Unterhalt und Reparaturen von Fr. 100.--, Gebühren der Gemeinde für Wasser, Kehricht und Kanalisation von Fr. 133.-- so- wie die Auslagen für eine Haushalthilfe von Fr. 2‘400.-- anzurechnen. Dies ergebe einen Minimalbedarf von Fr. 11‘607.-- pro Monat. a)Im familienrechtlichen Existenzminimum sind die Wohnkosten als Zuschlag zu berücksichtigen. Darunter fallen auch Nebenkosten für Heizung, Warmwasser sowie Verwaltung und Unterhalt. Nicht zu den Nebenkosten gehören gemäss herrschender Lehre die Stromkosten, Kosten für Gas zum Kochen, Abfallge- bühren, die Kosten für eine Hausratversicherung sowie die Anschlussgebühren für TV, Radio, Telefon und Internet. Diese sind bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten. Ebenfalls nicht an die Wohnkosten anzurechnen sind Reparaturen bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten (siehe zum Gan- zen Beschluss des Kantonsgerichts betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009; Six, a.a.O., N. 2.93 f.). Die vom Berufungs- kläger geltend gemachten Stromkosten von Fr. 137.-- sowie die aufgeführten Ge- bühren von Fr. 133.-- und die Auslagen für Unterhalt und Reparaturen von Fr. 100.-- sind demzufolge nicht anzurechnen.
Seite 9 — 12 b) Der Berufungskläger beantragt des Weiteren die Anrechnung einer Haus- haltshilfe. Das vom Bezirksgericht massgeblich festgelegte monatliche Nettoein- kommen von Fr. 23‘000.-- könne nur durch ein Arbeitspensum von über 100% ga- rantiert werden. In seinem Fall bedeute dies mindestens 12 Stunden pro Tag. Aus diesem Grunde verstehe er nicht, dass ihm das Anrecht auf Haushaltshilfe mit den drei Kindern nicht zustehe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Es ist zwar un- bestritten, dass der Berufungskläger ein hohes Arbeitspensum absolviert. Den- noch kann dem Argument, er arbeite derart viel, dass ihm die Besorgung des Haushalts neben der Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, nicht gefolgt wer- den, zumal von den bereits mündigen Kindern eine gewisse Mitarbeit erwartet werden kann. Dem Berufungskläger steht es jedoch frei, eine Haushalthilfe aus dem ihm zustehenden Überschussanteil zu finanzieren. 7.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass beim Berufungskläger richtigerweise von einem Einkommen von Fr. 23‘573.-- und einem Grundbedarf von Fr. 8‘737.-- auszugehen ist. Weshalb die Vorinstanz bei dem doch recht hohen Einkommen nicht die einstufige Berechnungsmethode, welche im Übrigen zu einem Unter- haltsbeitrag von mehr als Fr. 5‘000.-- geführt hätte, angewendet hat, ist - wie be- reits ausgeführt wurde - nicht nachvollziehbar. Nachdem sich indessen die Partei- en mit der von der Vorinstanz gewählten zweistufigen Berechnungsmethode abge- funden haben und insbesondere die Ehefrau kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist auf die grundsätzliche Wahl der Berechnungsmethode nicht näher einzugehen. Zu beanstanden ist allerdings, dass die Vorinstanz bei ihrer Wahl der zweistufigen Berechnungsmethode die Unterhaltsberechnung nicht nach den allgemein be- kannten und gefestigten Grundsätzen vorgenommen hat. Im Regelfall ist der nach Abzug des gemeinsamen Grundbedarfs vom Gesamteinkommen resultierende Überschuss hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, soweit keine unterhaltsbe- rechtigten Kinder im Haushalt eines Ehegatten leben. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass eine hälftige Überschussteilung nur dann angemessen er- scheint, wenn das gesamte Einkommen der Parteien für die Lebenshaltung ver- wendet wurde und daneben keine Sparquote gebildet werden konnte. Die hälftige Teilung findet dort ihre Grenze, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von den Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshal- tung erfordert. Daraus ergibt sich, dass von einer Teilung des Überschusses dann abzusehen ist, wenn erwiesen ist, dass die Ehegatten nicht das gesamte Ein- kommen für den Familienunterhalt verwendet haben und die bisherige Sparquote nicht vollständig benötigt wird, um die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten zu decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.272/2004 vom 26. Ok-
Seite 10 — 12 tober 2004 E. 4.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N. 01.85). Der Berufungskläger unterlässt es, zu begründen, ob und in welcher Höhe in der relevanten Zeitspanne eine Sparquote gebildet werden konn- te, und weitere Angaben bezüglich des tatsächlichen Lebensstandards während des Zusammenlebens zu machen. Insofern erscheint es nicht als willkürlich, für die nachstehende Berechnung auf eine hälftige Überschussteilung abzustellen. Bei korrekter Anwendung der zweistufigen Methode ergibt sich sodann folgendes Resultat: EhemannEhefrauTotal EinkommenFr. 23‘573.00 Fr. 3‘605.00 Fr. 27‘178.00 Grundbedarf (inkl. Steuern)Fr. 8’737.00 Fr. 6'220.00 Fr. 14'957.00 vorläufiger ÜberschussFr. 12‘221.00 hälftiger ÜberschussanteilFr. 6‘110.50Fr. 6‘110.50 bereinigter GesamtbedarfFr. 14‘847.50 Fr. 12'330.50 abzgl. eigenes EinkommenFr. 23‘573.00 Fr. 3'605.00 UnterhaltsbeitragFr. -8'725.50 Fr. 8'725.50 Selbst wenn nach zutreffender Berechnung auf den vom Berufungskläger geltend gemachten Bedarf von Fr. 11‘607.-- abgestellt würde, läge der zuzusprechende Unterhaltsbeitrag nach wie vor über Fr. 5‘000.--, wie die folgende Berechnung zeigt: EhemannEhefrauTotal EinkommenFr. 23‘573.00 Fr. 3‘605.00 Fr. 27‘178.00 Grundbedarf (inkl. Steuern)Fr. 11’607.00 Fr. 6'220.00 Fr. 17'827.00 vorläufiger ÜberschussFr. 9‘351.00 hälftiger ÜberschussanteilFr. 4‘675.50Fr. 4‘675.50 bereinigter GesamtbedarfFr. 16‘282.50 Fr. 10'895.50 abzgl. eigenes EinkommenFr. 23‘573.00 Fr. 3'605.00 UnterhaltsbeitragFr. -7'290.50 Fr. 7'290.50 Da im Rechtsmittelverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt, welches be- sagt, dass das Gericht dem Berufungskläger nicht weniger zusprechen oder ihn nicht zu mehr verpflichten darf, als im angefochtenen Entscheid festgehalten wur- de, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. Die Berufung von X._____ ist demzufolge als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten (Art. 95 ZPO) dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Berufungsverfah- ren erhebt das Kantonsgericht als Berufungsinstanz eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 30‘000.-- (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi- vilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Bei Erledigung des Falles im Verfahren gemäss
Seite 11 — 12 Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Entscheidgebühr gemäss Art. 13 VGZ nach Ermes- sen herabgesetzt werden. Vorliegend erscheint die Erhebung einer Gebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen. Der Berufungskläger ist zudem verpflichtet, die Beru- fungsbeklagte für die notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren zu entschädi- gen. Die Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung zugunsten von Y._____ erfolgt mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Er- messen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) als angemessen. 9.Infolge der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels ergeht die- ser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 Gerichtsorganisati- onsgesetz [GOG; BR 173.000] sowie Art.11 Abs. 2 Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100].
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: