Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 07. November 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 9711. November 2013 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchlenker RichterBrunner und Michael Dürst AktuarPers In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. September 2013, mitgeteilt am 11. September 2013, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1979, und Y., geboren am 1975, heirateten am 7. August 1999 in L.1. Aus dieser Ehe ging der Z., ge- boren am 2005, hervor. B.Am 20. November 2012 machte Y. beim Einzelrichter am Bezirksge- richt Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen anhängig. Anlässlich der am 7. Dezember 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung unterzeichneten die Parteien eine Trennungsvereinbarung. In der Folge nahm der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 7. Dezember 2012 vom Getrenntleben der Parteien Vormerk, genehmigte – soweit notwendig – die Tren- nungsvereinbarung bzw. schrieb diese infolge Vergleichs ab, übertrug die elterli- che Obhut über Z._____ der Mutter, regelte das Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn und verpflichtete Y._____ zur Bezahlung eines nachehelichen Unterhaltsbei- trags. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C.Am 24. Juli 2013 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Abänderung des Entscheids vom 7. Dezember 2012 ein, in welchem er eine rückwirkende Reduktion der darin festgesetzten Unterhaltszahlungen beantragte. D.Mit Stellungnahme vom 2. September 2013 stellte X._____ Antrag auf kos- tenfällige Abweisung des Gesuchs der Gegenpartei. Ferner ersuchte sie mit Ein- gabe vom 9. September 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend per 8. Januar 2013. E.In Ziffer 3 des Entscheids vom 11. September 2013, mitgeteilt gleichentags, gewährte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur X._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger mit Wirkung ab 9. September 2013. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Rückwirkung nach Art. 119 Abs. 4 ZPO die Ausnahme bilde und als Grund für ei- ne solche bei zeitlicher Dringlichkeit zwingend gebotene Prozesshandlungen in Frage kämen. Da eine solche Sachlage hier nicht vorliege, werde der Antrag, was die Rückwirkung betreffe, abgewiesen. F.Nachdem der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur auf ein von X._____ gestelltes Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2013 nicht eingetreten war, liess sie, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 11. September 2013 mit
Seite 3 — 11 Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei liess sie das folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichts Plessur vom 11. September 2013 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei rückwirkend ab dem 8. Januar 2013, eventualiter ab Eingang des Gesuchs der Gegenpartei vom 25. Juli 2013, zu gewähren. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwer- deverfahren zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“ In der Begründung wird der Vorinstanz im Wesentlichen Willkür sowie ein Versto- ss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und den Anspruch auf rechtli- ches Gehör vorgeworfen. G.Mit Schreiben vom 26. September 2013 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. H.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend die Ab- lehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b ZPO und Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. September 2013 und wurde X._____ gleichentags mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 23. September 2013 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernis- sen, weshalb darauf einzutreten ist.
Seite 4 — 11 2.Zu Recht hat X._____ vorliegendenfalls in eigenem Namen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nämlich streng personenbezogen und wird der bedürftigen Ge- suchstellerin gewährt, wenn sich ihre Anträge nicht von vornherein als aussichts- los erweisen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, ist deshalb lediglich die Gesuchstellerin bzw. die bisher Begünstig- te zur Beschwerde legitimiert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen dann in ei- genem Namen zur Beschwerde legitimiert, wenn seine Einsetzung als Rechtsbei- stand aus persönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wird (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 f. zu Art. 121 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.417/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.2; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011, E. 4.b). Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines Hono- rars als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Wehr setzen will (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006, E. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 70 vom 28. No- vember 2011, E. 1.c). 3.a.Mit Entscheid vom 11. September 2013 hielt der Einzelrichter am Bezirks- gericht Plessur fest, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen die Vorausset- zungen für die Gutheissung des Gesuchs – abgesehen von der Rückwirkung – erfüllt seien. Wohl habe Rechtsanwalt Ettisberger für die Gesuchstellerin die Rückwirkung per 8. Januar 2013 beantragt. Die Rückwirkung nach Art. 119 Abs. 4 ZPO sei allerdings eine Ausnahme. Als Grund für eine solche kämen bei zeitlicher Dringlichkeit sachlich zwingend gebotene Prozesshandlungen in Frage. Eine sol- che Sachlage liege hier nicht vor, weshalb der Antrag, was die Rückwirkung be- treffe, abgewiesen werde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin im Verfah- ren betreffend Abänderung von eheschutzrechtlichen Massnahmen vor Bezirksge- richt Plessur die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 9. September 2013 gewährt und Rechtsanwalt Ettisberger als deren Rechtsvertreter ernannt. Die Be- schwerdeführerin hält den angefochtenen Entscheid für willkürlich und erblickt dar- in einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und den An- spruch auf rechtliches Gehör. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vorinstanz erstmals am 25. Juli 2013 eine entsprechende Stellungnahme von ihr verlangt habe, sei es nicht nachvollziehbar, weswegen die hierfür notwendigen Aufwendungen wie auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
Seite 5 — 11 entschädigt würden. Sie sei im Ausland gewesen und erst Ende August 2013 wie- der in die Schweiz zurückgekehrt. Erst danach hätten das Gesuch des Eheman- nes sowie ihre eigene finanzielle Situation geklärt werden können, womit eine frühere Gesuchseinreichung gar nicht möglich gewesen sei. Ohne eine entspre- chende Stellungnahme einzuholen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend hätte erteilt werden sollen bzw. warum es nicht bereits vorgängig gestellt worden sei, habe die Vorinstanz in der Folge ihren Entscheid erlassen. Aus den genannten Gründen sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei rückwirkend ab dem 8. Januar 2013, eventualiter ab Eingang des Gesuchs der Gegenpartei vom 25. Juli 2013 zu gewähren. Umstritten ist vorliegend somit, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Umstände die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren war. b.Art. 119 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass die unentgeltliche Rechtspflege aus- nahmsweise rückwirkend bewilligt werden kann. Die Lehre betont unter Hinweis auf die bisher ergangene Rechtsprechung den Ausnahmecharakter der Rückwir- kung, welche nur infrage kommt, wenn es die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Mithin soll von dieser Möglichkeit äus- serst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO unter Hinweis auf BGE 122 I 203 E. 2.f S. 208 f.; Lukas Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 119 ZPO; Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, Basel 2010, N 7 zu Art. 119 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2.3.3; Urteil der I Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011, E. 3.b). Von der Praxis ak- zeptiert – und nicht als eigentliche Rückwirkung betrachtet – wird indessen der Aufwand, welcher für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege notwendig war sowie der Aufwand für eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift einschliesslich einer kurzen Instruktionsverhandlung verbunden mit den notwendigen kurzen Abklärungen, soweit dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Gesuchseinreichung liegt (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., N 11 zu Art. 118 ZPO; Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündneri- scher Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Pra- xis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S. 160).
Seite 6 — 11 Grundsätzlich wird die unentgeltliche Rechtspflege aber erst mit Wirkung ab Ge- suchseinreichung gewährt (Emmel, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO mit Hinweisen; Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). c.Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Zur Begründung führt sie aus, dass sie im Ausland gewesen und erst Ende August 2013 wieder in die Schweiz zurückgekommen sei. Erst danach hätten das Gesuch ihres Ehemannes geprüft sowie ihre eigene finanzielle Situati- on geklärt werden können. Eine frühere Gesuchseinreichung sei somit gar nicht möglich gewesen. Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz ihren Entscheid erlas- sen, ohne eine entsprechende Stellungnahme einzuholen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege rückwirkend hätte erteilt werden sollen bzw. warum es nicht bereits vorgängig gestellt worden sei (Beschwerde, act. A.1, S. 6). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Par- teien das rechtliche Gehör zu. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 127 I 54 E. 2.b S. 56). Die Beschwerde- führerin scheint zu übersehen, dass es angesichts des Ausnahmecharakters der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ihr oblegen hätte, der Vorinstanz bereits mit Einreichung des entsprechenden Gesuchs die Gründe dar- zulegen, welche im vorliegenden Fall eine ausnahmsweise zu bewilligende rück- wirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätten rechtfertigen sollen. Demgegenüber bestand keine Verpflichtung des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur, der gesuchstellenden Partei nach Eingang des Gesuchs ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme – namentlich zu den Gründen, welche ihrer Mei- nung nach für eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im beantragten Rahmen sprechen sollten – einzuräumen. Ein solches Vorgehen wi- derspräche denn auch der Natur des summarischen Verfahrens, dessen wesentli- che Charakteristik namentlich in seiner Raschheit liegt (vgl. Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 253 ZPO). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter den gegebenen Umständen nicht aus- zumachen und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Seite 7 — 11 d.Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unter Hinweis auf die aus- drücklich vorgesehene Möglichkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zur Vorbereitung des Prozesses (Art. 118 Abs. 1 lit. c 2. Teilsatz ZPO) im Weiteren eine formalistische Betrachtungsweise bzw. überspitzten Formalis- mus vorwirft, erweisen sich ihre diesbezüglichen Vorbringen als unbegründet und sie ist damit nicht zu hören. Entgegen ihrer Argumentation deutet der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung mit der Formulierung «zur Vorbereitung des Prozesses» nämlich an, dass der Gesetzgeber sich mit der entsprechenden Ausweitung nicht allzu weit vom verfassungsgemässen Grundsatz entfernen wollte. Gedacht wurde dabei in erster Linie an die (notwendige) Vorbereitung des Prozesses wie etwa die Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Be- gehren (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7302). Ausgenommen vom Anspruch auf vorprozessuale unent- geltliche Rechtspflege sind hingegen ausserprozessuale Bemühungen eines Rechtsvertreters wie etwa Vergleichsverhandlungen (vgl. PKG 2012 Nr. 17 E. 3.a mit Hinweisen; Emmel, a.a.O., N 12 zu Art. 118 ZPO; Huber, a.a.O., N 14 zu Art. 118 ZPO). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun aber selbst aus- führt, soll ihr Ehemann im Nachgang zum Entscheid des Einzelrichters am Be- zirksgericht Plessur vom 7. Dezember 2012 wiederholt die Anpassung der Unter- haltsbeiträge verlangt haben, wobei zuerst eine einvernehmliche Lösung unter den Parteien gesucht worden sei. Erst nachdem die Gespräche zu keinem Ergebnis geführt hätten, habe der Ehemann am 24. Juli 2013 sein Gesuch um Abänderung beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur anhängig gemacht (vgl. Beschwerde, act. A.1, S. 4). Mit anderen Worten handelte es sich bei diesen Bemühungen um reine Vergleichsverhandlungen, welche nach den vorangegangenen Ausführun- gen vom Anspruch auf vorprozessuale unentgeltliche Rechtpflege gerade ausge- nommen sind. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der vorinstanzliche Ent- scheid, dem Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab dem 8. Januar 2013 nicht zu entsprechen, somit als rechtmässig. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Ettisberger im Hinblick auf die zu vollziehende Eheschutzverfügung vom 7. Dezember 2012 an- schliessend noch einige Fragen gestellt haben soll (vgl. Beschwerde, act. A.1, S. 4), gehört doch der Zeitaufwand einer allfälligen Nachbesprechung zum Aufwand für das erste vorinstanzliche Verfahren, welcher vom Rechtsvertreter jeweils be- reits bei der Ausfertigung der entsprechenden Honorarnote zu berücksichtigen ist. Von überspitztem Formalismus kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Auch aus diesen Gründen kann dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin im
Seite 8 — 11 beantragten Umfang – Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend ab dem 8. Januar 2013 – nicht stattgegeben werden und die Beschwerde ist inso- fern abzuweisen. e.Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr die unent- geltliche Rechtspflege ab dem 25. Juli 2013 zu gewähren. Sie stellt dabei auf das Schreiben des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur selben Datums ab, mit welchem ihr das Abänderungsgesuch der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht so- wie Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde (KB 10). Es sei – so die Beschwerdeführerin – von der Vorinstanz völlig willkürlich ge- wesen, die unentgeltliche Rechtspflege nicht mindestens ab dem 25. Juli 2013 zu gewähren, zumal sie es gewesen sei, welche trotz des Untersuchungsgrundsatzes im Eheschutzverfahren zur entsprechenden Stellungnahme aufgefordert habe (Beschwerde, act. A.1, S. 5 f.). Nicht nachvollziehbar ist zunächst, was die Be- schwerdeführerin aus dem an die Vorinstanz gerichteten Vorwurf, wonach sie es gewesen sei, welche trotz des Untersuchungsgrundsatzes zur entsprechenden Stellungnahme aufgefordert habe, zu ihren Gunsten ableiten zu können glaubt. Immerhin war der Vorderrichter von Gesetzes wegen verpflichtet, der Beschwer- deführerin nach Eingang des Abänderungsgesuchs ihres Ehemannes Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 253 ZPO; Marco Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 253 ZPO), was er vorliegendenfalls mit Schreiben vom 25. Juli 2013 (KB 10) auch getan hat. Sein diesbezügliches Vorgehen war somit absolut korrekt und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Auf das entsprechende Vorbringen der Be- schwerdeführerin braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Inwiefern es von der Vorinstanz sodann willkürlich gewesen sein soll, die unentgeltliche Rechtspflege nicht mindestens ab dem 25. Juli 2013 zu gewähren, erschliesst sich der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ebenfalls nicht und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht näher begründet. In diesem Zusammenhang sind dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Ausführungen in der Beschwer- deschrift entgegenzuhalten, welchen zufolge der 28. August 2013 der früheste Termin gewesen sein soll, um das Gesuch des Ehemannes zu besprechen sowie die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu klären (Beschwerde, act. A.1, S. 4). Gleiches ist auch dem Fristerstreckungsgesuch zuhanden des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 29. Juli 2013 (KB 11) zu entnehmen, in welchem Rechtsanwalt Ettisberger ausführte, dass seine Mandantin in L.1_____ weile und erst auf den Schulbeginn wieder zurück sei, weshalb es ihm zurzeit nicht möglich
Seite 9 — 11 sei, die notwendigen Instruktionen einzuholen und insbesondere die geforderten Unterlagen zu besorgen. Dementsprechend konnte sich der zwischen dem 25. Juli und dem 28. August 2013 angefallene Aufwand einzig auf das erwähnte Frister- streckungsgesuch sowie eine Information der Beschwerdeführerin über das von ihrem Ehemann hängig gemachte Abänderungsgesuch beschränken (vgl. KB 9 S. 2; KB 11). Aufgrund der Landesabwesenheit seiner Mandantin konnte Rechtsan- walt Ettisberger zwischenzeitlich somit gar keine weiteren Schritte unternehmen. Am 28. August 2013 fand alsdann eine Besprechung zwischen ihm und der Be- schwerdeführerin statt, in deren Nachgang die Stellungnahme vom 2. September 2013 ausgefertigt und innert erstreckter Frist zuhanden des Bezirksgerichts Ples- sur eingereicht wurde (KB 9, S. 3; KB 12). Eine Woche später erfolgte mit Eingabe vom 9. September 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (KB 2). Angesichts dessen, dass Fristen im summarischen Verfahren in der Regel nicht verlängerbar sind (Chevalier, a.a.O., N 3 zu Art. 253) und vorliegend die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bereits erstreckt wurde, ist es nur verständlich, dass Rechtsanwalt Ettisberger nach der Besprechung mit seiner Mandantin vorerst um die Erstellung und fristgerechte Einreichung der Stellung- nahme bemüht war, ehe er sich an die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege machte. Dies auch deshalb, weil es ihm erst zu diesem Zeit- punkt möglich war, die erforderlichen Unterlagen zwecks Abklärung der finanziel- len Situation der Beschwerdeführerin von dieser einzuholen bzw. einholen zu las- sen. Dass im Anschluss die gleichzeitige Einreichung des URP-Gesuchs mit der Stellungnahme innert bereits erstreckter Frist aus zeitlichen Gründen praktisch ausgeschlossen war, ist durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe zwischen Einreichung der Stellungnahme vom 2. September 2013 und Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. September 2013 erscheint es unter den gegebenen Umständen jedoch als gerechtfertigt (vgl. E. 3.b), für den hierfür angefallenen Aufwand die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren betreffend Abänderung von eheschutzrechtlichen Massnahmen vor Bezirksgericht Plessur nach dem Gesagten die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Ettisberger mit Wirkung ab dem 28. Au- gust 2013 zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.Da die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren sel- ber, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.), sind für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben. Die Be-
Seite 10 — 11 schwerdeführerin vermochte mit ihrer Beschwerde nur zu einem geringen Teil (1/3) durchzudringen, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im Umfang ihres Obsie- gens (1/3) gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Auf- wand des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Ermessen des Gerichts festge- setzt (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von lediglich geringer Komplexität erscheint der I. Zivilkammer vorliegend ein entschädigungspflichtiger Aufwand von vier Stunden als angemessen. Der entsprechenden Entschädigung wird im Umfang des Obsiegens (1/3) der mittlere Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 3 Abs. 1 HV) und im Umfang des Unterliegens (2/3) der für die unentgeltliche Rechtsvertretung massgebliche Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 HV) zugrunde gelegt. Hinzu kommen jeweils eine Spesenpauschale von 3% sowie die Mehrwertsteuer von 8%. Demzufolge hat der Kanton Graubünden der zu einem Drittel obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte aussergerichtliche Ent- schädigung von Fr. 355.10 (inkl. Spesen und MWSt) zu leisten. Im Umfang des Unterliegens (2/3) werden die Kosten der Rechtsvertretung für das Beschwerde- verfahren in Höhe von Fr. 594.00.-- (inkl. Spesen und MWSt) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: