Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 5. März 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 9 11. März 2013 ERZ 13 19 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzSchlenker Aktuar ad hocCoray In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts D., Einzelrichter vom 18. Dezember 2012, mit- geteilt am 28. Dezember 2012, in Sachen der Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Y., geboren am 25. Dezember 1977 in A., und X., geboren am 19. Juli 1963 in B., heirateten am 19. Oktober 2004 vor dem Zivilstandsamt in C.. Die Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben. Aus der ersten Ehe von Y. sind die beiden Töch- ter H., geboren am 7. November 1996, und I., geboren am 29. November 1994, hervorgegangen. Aus der ersten Ehe von X. sind die beiden Söhne J., geboren am 1. Juli 1991, und K., geboren am 4. Dezember 1995, hervorgegangen. B.Am 4. September 2012 hinterlegte X. die Unterlagen zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens auf gemeinsamen Antrag hin mit umfassender Rege- lung beim Bezirksgericht D.. Die Ehescheidungskonvention hatten die Parteien gleichentags selber unterzeichnet. Der Vorladung zur getrennten und gemeinsa- men Anhörung vom 2. Oktober 2012 blieb Y. ohne Angabe von Gründen fern. Daraufhin wurde eine neue Vorladung auf den 23. Oktober 2012 angesetzt. C.Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als Vertreter von Y., in dem er das Scheidungsbegehren na- mens und im Auftrag seiner Mandantin widerrief und um Abschreibung des Ver- fahrens ersuchte. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2012, mitgeteilt am 19. Oktober 2012, schrieb der Bezirksgerichtspräsident das Ehescheidungsverfahren wegen Widerrufs des gemeinsamen Scheidungsantrags durch Y. ohne Erledigung vom Geschäftsverzeichnis ab. D.Am 6. November 2012 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als Vertreter von Y. ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit folgenden Anträgen beim Bezirksgerichtspräsidium D. ein: „1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den ehelichen Haushalt per 31. [recte 30.] September 2012 aufgehoben haben. 2. Die eheliche Wohnung in D., F. sei der Gesuchstellerin sowie deren Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 1. Oktober 2012 monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.--, eventualiter von Fr. 1‘600.--, sub- eventualiter von CHF 1‘050.-- zu bezahlen. 4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge(zuzüglich 8% MwSt) zu Lasten des Gesuchsgegners.“ E.In der Vernehmlassung vom 14. November 2012 machte X. diverse Aus- führungen, weshalb er nicht bereit sei, künftig einen Unterhaltsbeitrag an Y. zu bezahlen.
Seite 3 — 11 F.Mit Verfügung vom 23. November 2012 wurden die Parteien zu einer münd- lichen Verhandlung auf den 18. Dezember 2012, 09.00 Uhr geladen. Beide Partei- en erschienen persönlich, Y. zusätzlich in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti. Nach Durchführung der Verhandlung erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht D. mit Entscheid vom 18. Dezember 2012, mitge- teilt am 28. Dezember 2012, folgendes: „1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien die eheliche Gemeinschaft per Ende September 2012 aufgehoben haben und seither zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die bisher eheliche Wohnung am F. in D. wird für die Dauer der Tren- nung Y. und ihren beiden Töchtern zur alleinigen Benützung zugewie- sen. 3. X. wird mit Wirkung ab 01. November 2012 zur Bezahlung eines Un- terhaltsbeitrages von Fr. 1‘230.00 an die Ehefrau Y. und deren Tochter H. wie folgt verpflichtet: CHF 730.00 für H. zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen, soweit diese nicht durch Y. bezogen werden können CHF 500.00 für Y. 4. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium D., beste- hend aus: GerichtsgebührenCHF745.00 Schreibgebühren CHF382.00 Barauslagen CHF73.00 TotalCHF1‘200.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der hälftige Anteil von Y. wird unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse genommen, weil ihr die Bewilligung zur unent- geltlichen Rechtspflege erteilt wird. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als Vertreter von Y. wird das Anwaltshonorar im Betrag von CHF 2‘494.80 zulasten der Gerichts- kasse ausbezahlt. Seine Mandantin wird auf die Bestimmung von Art. 123 ZPO mit fol- gendem Wortlaut hingewiesen: „Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens.“ 5. (Rechtsmittelbelehrungen) 6. (Mitteilung).“
Seite 4 — 11 G.Gegen diesen Entscheid erhob X. (nachfolgend: Berufungskläger), vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, am 14. Januar 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids des Einzel- richters des Bezirksgerichts D. vom 18./28.12.2012, mitgeteilt am 03.01.2013 (Prozedur-Nr. E.), ersatzlos zu kassieren. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten zuzüglich Mehrwertsteuer für das Verfahren vor Beru- fungsinstanz.“ Zudem beantragte der Berufungskläger diverse Editionen. H.In ihrer Berufungsantwort vom 26. Januar 2013 beantragte Y. (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt) zu Lasten des Berufungsklägers. Sie beantragte ebenfalls diverse Editionen. I.Die Berufungsbeklagte liess zudem ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege stellen, welches mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 29. Januar 2013 (ERZ 13 19) gutgeheissen wurde. J.Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 lud der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Parteien zu einer Einigungsverhandlung auf den 5. März 2013, 14.30 Uhr, vor. K.Der Berufungskläger beantragte mit Eingabe vom 8. Februar 2013 die Edi- tion des neuen, per 1. Februar 2013 geltenden Arbeitsvertrages und die Lohnab- rechnung des Monats Februars 2013 der Berufungsbeklagten sowie einen Ent- scheid der Gemeinde Igis betreffend Zahlungen für H.. Daraufhin forderte der Vor- sitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Schreiben vom 11. Februar 2013 die Berufungsbeklagte zur Einreichung des Arbeitsvertrages ab 1. Februar 2013 und die Bestätigung der Gemeinde Igis betreffend allfällige Zahlungen für H. auf. Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 reichte die Berufungsbeklagte ihren neuen Arbeitsvertrag ein. L.An der Instruktionsverhandlung vom 5. März 2013 nahmen beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teil. Die Berufungsbeklagte gab dabei die Lohnabrech- nung des Monats Februar 2013 zu den Akten und legte einen Kontoauszug vor, welcher aufzeigte, dass sie für die Monate Januar und Februar 2013 jeweils knapp Fr. 700.-- von der Gemeinde D. erhalten hat. Im Verlaufe der Verhandlung einigten
Seite 5 — 11 sich die Parteien schliesslich auf folgende, wörtlich wiedergegebene Vereinba- rung: „Ref.: ZK1 13 9 ERZ 13 19 Gerichtlicher Vergleich In der Zivilsache des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Ca- viezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts D., Einzelrichter vom 18. Dezember 2012, mitgeteilt am 28. Dezember 2012, in Sachen der Y., Berufungsbe- klagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstras- se 1, 7302 Landquart, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, schliessen die Parteien auf Vorschlag des Vorsitzenden folgenden gericht- lichen Vergleich: 1.Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. Dezem- ber 2012 wird aufgehoben. 2.X. verpflichtet sich, mit Wirkung ab 1. November 2012, an den Unter- halt von Y. monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 500.-- zu bezahlen. 3.Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. erklärt, von der Gemeinde D. derzeit Fr. 700.-- pro Monat für H. zu erhalten. 4.Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid unverändert seine Gül- tigkeit. 5.Die Parteien haben Kenntnis davon, dass das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege vom 16. Januar 2013 von Y. mit Verfügung vom 29. Januar 2013 gutgeheissen wurde (ERZ 13 19). 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettge- schlagen. 7.Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben. 8.Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht von Graubünden, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt. Chur, den 4. März 2013 sig. X.sig. Y. sig. RA lic. iur. Wilfried Caviezelsig. RA lic. iur. Adrian Scarpatetti
Seite 6 — 11 Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Der Vorsitzende: sig. Schlenker“ M.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Begründung der Par- teianträge im Berufungsverfahren sowie die im Zusammenhang mit dem Ab- schluss der Vereinbarung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Berufungen gegen Eheschutzent- scheide des Einzelrichters am Bezirksgericht und damit auch für die Genehmigung von Vergleichen, die im Verlaufe eines solchen Berufungsverfahrens abgeschlos- sen wurden, liegt grundsätzlich bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Sind die Genehmigungsvoraussetzungen eines Vergleichs offensichtlich erfüllt, was insbesondere dann der Fall sein dürfte, wenn dieser, wie vorliegend, unter Mitwir- kung des Kammervorsitzenden sowie im Beisein der Rechtsvertreter zustande gekommen ist, kann die Genehmigung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz erfolgen. 2.Gemäss Art. 272 ZPO gilt in besonderen eherechtlichen Verfahren, wozu auch das Eheschutzverfahren gehört, der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob der Berufungs- kläger Unterhalt an seine Ehefrau zu leisten hat oder nicht und insbesondere die Frage, ob der Berufungskläger Unterhalt an die jüngere Tochter der Berufungsbe- klagten, H., zu bezahlen hat oder nicht. Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich ihrer eigenen unmündigen Kinder stellen lediglich eigenständige Parteianträge dar, welche für das Gericht aufgrund der zu beachtenden Offizialmaxime nicht bindend sind. Vorliegend erfährt dieser Grundsatz insofern eine Relativierung, als die von den Parteien im Gerichtlichen Vergleich gestellten Anträge weitgehend auf einem richterlichen Vorschlag beruhen, womit letztlich auch zum Ausdruck ge- bracht wurde, dass der Genehmigung der entsprechenden Vereinbarung nach Auffassung des Gerichts nichts entgegen steht. Dies allerdings unter der Ein- schränkung, dass dem Gericht nachträglich noch Tatsachen bekannt werden, die
Seite 7 — 11 gegen eine solche Genehmigung sprechen würden. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nachstehend ist demnach kurz auf die wesentlichen Überlegungen, wel- che dem richterlichen Vorschlag zugrunde lagen und gestützt auf welche die Ge- nehmigung erteilt werden kann, einzugehen. 3.a)Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen haben sich die Parteien darauf geei- nigt, dass der Berufungskläger mit Wirkung ab 1. November 2012 an den Unter- halt der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Vor- aus jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 500.-- bezahlt. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem Nettolohn des Berufungsklägers von monatlich rund Fr. 5‘171.-- und einem Nettolohn der Berufungsbeklagten von monatlich rund Fr. 3‘407.-- bis Ende Januar 2013 und von monatlich rund Fr. 3741.-- ab 1. Februar 2013. Der Grundbedarf des Ehemannes setzt sich dabei folgendermassen zusammen: Grundbetrag Fr. 1‘200.--, Wohnung inkl. Nebenkosten Fr. 1‘550.--, Unterhalt für den Sohn K. Fr. 663.--, Krankenkassenprämie Fr. 300.--, auswärtige Verpflegung Fr. 220.--, Arbeitsweg Fr. 140.--, Steuern Fr. 300.-- sowie Versicherung Fr. 50.--. Dies führt zu einem Grundbedarf des Ehemannes von total Fr. 4‘423.--. Der Grundbedarf der Ehefrau setzt sich dabei folgendermassen zusammen: Grundbe- trag Fr. 1‘350.--, Wohnung inkl. Nebenkosten Fr. 1‘448.--, Unterhalt für die Tochter H. Fr. 685.--, Krankenkassenprämie Fr. 260.--, auswärtige Verpflegung Fr. 220.--, Arbeitsweg Fr. 140.--, Steuern Fr. 250.-- sowie Versicherung Fr. 50.--. Dies führt zu einem Grundbedarf der Ehefrau von total Fr. 4‘403.--. b)Dazu ist festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen ist. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt in sämtlichen Bereichen des Familienrechts der Grundsatz, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen der zahlungspflichtigen Partei in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen ist. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass bei knappen finanziellen Verhältnis- sen der unterhaltsberechtigte Teil das Manko, das sich aus der Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und dem gesamthaften Unterhaltsbedarf ergibt, alleine zu tragen hat (BGE 123 III 1, BGE 126 III 353, BGE 133 III 57). Liegt also eine Unter- deckung vor, ist dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen. Im vorliegenden Fall, in welchem grundsätzlich knappe Verhältnisse vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte für ihre Tochter H. Unterhalt von der Gemeinde D. von rund Fr. 700.-- pro Monat erhält. Davon ausgehend ergibt sich aus der Grundbedarfsrechnung, das der Berufungskläger
Seite 8 — 11 im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) [vgl. BGE 137 III 385 = Pra 2012 Nr. 4] noch einen Unterhalt an seine Ehefrau von rund Fr. 500.-- zu leisten hat. Darauf haben sich die Parteien geeinigt, was als angemessen erscheint (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2004, 5C.149/2004 sowie Urteil des Bundesge- richts vom 27. Oktober 2005, 5C.218/2005). 4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Parteien mit dem gericht- lichen Vergleich vom 5. März 2013 über sämtliche noch strittigen Punkte geeinigt haben, wobei inhaltlich keine offensichtlich unangemessenen Regelungen getrof- fen wurden. Zudem hat sich der vorsitzende Richter davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen geschlossen wurde. Willensmängel wie Irrtum, absichtliche Täuschung oder Drohung sind nicht ersichtlich. Es ist da- von auszugehen, dass sich beide Parteien über die Tragweite der getroffenen Vereinbarung im Klaren sind und, soweit sie damit Verbindlichkeiten begründet oder auf Ansprüche verzichtet haben, weder unbedacht noch übereilt gehandelt, sondern sich den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs reiflich überlegt haben. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist mit Bezug auf die strittigen Punkte vollständig. Die gerichtliche Vereinbarung vom 5. März 2013 ist somit zu genehmigen und tritt anstelle der Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht D. vom 18. Dezember 2012. Die Berufung des Berufungsklägers kann demnach als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben werden. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen gemäss Ziffer 6 des Vergleichs je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kos- ten für das Berufungsverfahren werden - ebenfalls gemäss Ziffer 6 der Vereinba- rung - wettgeschlagen. Da die Berufungsbeklagte mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer 29. Januar 2013 (ERZ 13 19) auch für das vorliegende Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwäalt lic. iur. Adrian Scarpatetti zum Rechtsvertreter ernannt worden ist, gehen die ihr auferleg- ten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit nachgereichter Honorarnote vom 7. März 2013 (act. D.8) macht der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten einen Aufwand von 12 Stun- den geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2‘400.-- ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Spesen von Fr. 126.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 202.-- (8 % von Fr. 2‘526.--), wor-
Seite 9 — 11 aus ein Honoraranspruch von Fr. 2‘728.-- resultiert. Dieser erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.
Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt 1.Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben. 2.X. wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. November 2012, an den Unterhalt von Y. monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats Fr. 500.-- zu bezahlen. 3.Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. erklärt, von der Gemeinde D. derzeit rund Fr. 700.-- pro Monat für H. zu erhalten. 4.Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid unverändert seine Gültigkeit. 5.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die X. auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.-- wer- den mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- verrech- net. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 700.-- wird X. durch das Kantonsgericht erstattet. b)Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. c)Die Y. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 2‘728.-- (inkl. Barauslagen und MWST) werden unter Vorbe- halt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die ent- sprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 29. Januar 2013 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichts- kasse bezahlt. 6.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
Seite 11 — 11 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7.Mitteilung an: