Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 15. Mai 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 20 21. Mai 2013 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schlenker AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 16. Januar 2013, mitgeteilt am 25. Januar 2013, in Sachen der Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, ge- gen den Berufungskläger, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Prozesskostenvorschuss), hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung von Eheschutzmass- nahmen ersuchte Y. am 19. Januar 2012 beim Bezirksgericht Imboden um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung eines (unentgeltli- chen) Rechtsvertreters. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es sei X. als Gesuchs- gegner zu verpflichten, ihr eine Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5‘500.-- zu leisten. Mit Entscheid vom 19. März 2012 wies die Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Imboden das Gesuch von Y. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichentags erliess sie eine prozessleitende Verfügung, mit welcher sie das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutz- massnahmen und jenes betreffend Bevorschussung der Gerichts- und Anwalts- kosten vereinigte. B.Mit Verfügung vom 20. August 2012 forderte die Einzelrichterin am Bezirks- gericht Imboden Y. zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3‘000.-- bis 10. September 2012 auf und erteilte ihr für den Fall, dass X. zur Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten zu verpflichten sei, ein Rückgriffsrecht. Gleichzeitig wies die Einzelrichterin darauf hin, dass das Gericht auf die Klage nicht eintrete, sofern der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet werde. Eine dagegen von Y. am 3. September 2012 erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 8. März 2013 teilweise gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (ZK1 12 53). C.Bereits am 13. November 2012 reichte Y. beim Bezirksgericht Plessur die Scheidungsklage ein. Mit Schreiben vom 29. November 2012 ersuchte sie das Bezirksgericht Plessur um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei sie das fol- gende Rechtsbegehren stellte: „1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für das Scheidungsverfahren den Gerichtskostenvorschuss auch haftend für die Gesuchstellerin zu leisten und dieser einen ersten Anwaltskostenvorschuss von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten des Gesuchsgegners.“ Gleichentags reichte Y. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ein. D.Mit Entscheid vom 16. Januar 2013, mitgeteilt am 25. Januar 2013, erkann- te der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur wie folgt:
Seite 3 — 12 „1. Das von Y. eingereichte Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspfle- ge (Proz. Nr. 135-2012-943) wird abgewiesen. 2.a) X. wird verpflichtet, den Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5‘500.00 für das hängige Scheidungsverfahren (Proz. 115-2012- 106), solidarisch haftend für beide Parteien, innert 20 Tagen an das Bezirksgericht Plessur zu bezahlen. b) X. wird verpflichtet, Y. den Anwaltskostenvorschuss für das hängige Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2012-106), in der Höhe von CHF 5‘000.00 innert 20 Tagen zu bezahlen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten von X. und sind dem Bezirksgericht innert 30 Tagen mit bei- liegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) X. hat Y. mit CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergericht- lich zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ E.Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 7. Februar 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichen, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und die Forderungen der Gegenpartei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche, sowie das vorliegende Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten.“ F.Y. liess mit Berufungsantwort vom 18. Februar 2013 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorin- stanzliche sowie das vorliegende Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers be- antragen. G.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Angefochten wird vorliegend ein Entscheid des Einzelrichters am Bezirks- gericht Plessur, mit welchem ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses für ein Ehescheidungsverfahren gutgeheissen worden ist. Der Entscheid über die Prozesskostenvorschusspflicht stellt eine während des Scheidungsver- fahrens angeordnete vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 ZPO dar. Gemäss
Seite 4 — 12 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Verfahren um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren um ein selbständi- ges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Schei- dungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endent- scheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ab- geschlossen wird (vgl. Urteile des Bundesgericht 5A_447/2012 vom 27. August 2012, E. 1; 5A_151/2009 vom 8. April 2009, E. 1.1; 5A_169/2008 vom 29. Januar 2009, E. 1). Der Entscheid betrifft eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit, wes- halb für die Zulässigkeit der Berufung die in Art. 308 Abs. 2 ZPO festgelegte Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.-- erreicht sein muss. Dabei gilt es zu beachten, dass der Streitwert von der Höhe des zur Diskussion stehenden Prozesskosten- vorschusses und nicht von den Anträgen im Hauptverfahren abhängt. Im vorlie- genden Fall verpflichtete die Vorinstanz den Berufungskläger zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5‘500.-- sowie eines Anwaltskos- tenvorschusses von Fr. 5‘000.--, womit der Streitwert über der gesetzlichen Streit- wertgrenze liegt. Da auch die übrigen Frist- und Formvorschriften erfüllt sind, ist auf die Berufung vom 7. Februar 2013 einzutreten. 2.Ein Ehegatte hat im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren Anspruch auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses, so- fern er für dessen Finanzierung auf den Beistand des anderen Ehegatten ange- wiesen und dieser zur Bezahlung eines Vorschusses in der Lage ist. Die Entrich- tung eines Prozesskostenvorschusses setzt damit einerseits Bedürftigkeit des an- sprechenden und andererseits Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten voraus (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1997, N. 135 zu Art. 159 ZGB). Der Prozesskostenvorschuss soll von seiner Zwecksetzung her dem Vor- schussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, die Wahrung seiner Interessen vor Gericht ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009, E. 2.1). Dabei geht der betreffende Anspruch demjenigen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Die Pflicht eines Ehegatten, die Auslagen eines Rechtsstreits des anderen zu be- vorschussen, gilt als Ausfluss der familienrechtlichen Beistands- und/oder Unter- haltspflicht im Sinne von Art. 159 beziehungsweise Art. 163 ZGB (vgl. hierzu Ver- fügungen ERZ 11 242 vom 6. August 2012; ERZ 09 113 vom 5. Oktober 2009, E. 2). Unabhängig von der rechtlichen Einordnung richtet sich die Entstehung des Anspruchs auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses wie auch dessen Bemessung nach einem konkret gegebenen und vom darum ersuchenden Ehe-
Seite 5 — 12 gatten im Einzelnen darzulegenden Bedürfnis. Während die vorstehend beschrie- bene Pflicht zur Bevorschussung auf Bundesrecht gründet, richtet sich die definiti- ve Kostentragung nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessord- nung; diese kennt eigene Verteilungsregeln, die in keinem Zusammenhang mit der Bevorschussung durch den Ehegatten stehen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II/1./2., Bern 1999, N. 15 zu Art. 163). Werden im betreffenden Entscheid die Kosten ganz oder teilweise dem Vorschussempfänger auferlegt (was bei gegebener Leistungsfähigkeit, beispielsweise aufgrund güterrechtlicher Zahlungen, die Regel bilden mag), wird dieser gegenüber dem seinerzeitigen Er- bringer des Vorschusses rückerstattungspflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4). 3.Der Berufungskläger rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe lediglich festgehalten, die Gesuchstellerin verfüge nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um die Kosten des Scheidungsprozesses selber zu tragen, ohne jedoch deren Gesuch mit den aktenkundigen Zahlen zu vergleichen und ohne die Einwendungen des Berufungsklägers zu berücksichti- gen. a)Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). b)Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei anhand der finanziellen Angaben der Gesuchstellerin ersichtlich, dass diese nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Kosten des Scheidungsprozesses selber zu tragen. Da die Gegenüberstellung von Einnahmen und notwendigen Ausgaben keinen finanziel- len Überschuss ergebe, sei es ihr auch nicht möglich, die Gerichts- und Anwalts- kosten in Raten zu bezahlen. Wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht, ist die Prüfung der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sehr knapp ausgefallen. Auf die -
Seite 6 — 12 wenn auch wenig substantiierten - Einwände des Berufungsklägers ist die Vorin- stanz nicht eingegangen. Dennoch vermag die von der Vorinstanz vorgebrachte Begründung den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zu genügen, zumal sie vollumfänglich auf die Angaben der Gesuchstellerin abstellte und es dem Beru- fungskläger dadurch möglich war, die Auffassung des Gerichts nachzuvollziehen und dessen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge der mangelhaften Be- gründung des angefochtenen Entscheids erweist sich damit als unbegründet. Selbst wenn von einer ungenügenden Begründungsdichte ausgegangen würde, könnte ein solcher Mangel, der einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich- käme, im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts kommt im vorliegenden Berufungsverfahren dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zu, weshalb den Parteien mit der Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. Tarkan Göksü, in Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 40 f. zu Art. 53 ZPO; BGE 133 I 201 mit zahlreichen Hinweisen; PKG 1993 Nr. 28). 4.Des Weiteren beanstandet der Berufungskläger, dass die Vorinstanz trotz entsprechenden Antrags den ausstehenden Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden betreffend Kostenvorschuss (ZK1 12 53) nicht abgewartet habe. Die- se Kritik ist - wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen - ebenfalls unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im genannten Verfahren um eine andere Streitfrage, nämlich um die Kostenvorschusspflicht der klagenden Partei ging. Im Unterschied zum vorliegend zu behandelnden Prozesskostenvorschuss findet je- ner Anspruch seine materiellrechtliche Grundlage nicht in den eherechtlichen Be- stimmungen des ZGB, sondern in Art. 98 ZPO. Somit waren vom Entscheid des Kantonsgerichts auch keine neuen, für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger keinen formellen Sistierungsantrag gestellt hatte, auf welchen die Vorinstanz hätte eingehen müssen. Daneben gilt es zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren unabhängig vom Beschwerdeverfahren betreffend Eheschutzmassnahmen ist, und somit auch trotz ausstehendem Entscheid in letzterem Verfahren spruchreif wird. Es bestand für die Vorinstanz somit keine Veranlassung, den Entscheid des Kantonsgerichts abzuwarten. 5.In materiellrechtlicher Hinsicht wird seitens des Berufungsklägers die vor- instanzliche Beurteilung der Beistandsbedürftigkeit der Berufungsbeklagten bean- standet. Nicht angefochten ist demgegenüber die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger aufgrund des aus der Steuererklärung 2010 hervorge-
Seite 7 — 12 henden Vermögens über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung des Vorschusses verfügt. a)Mit Entscheid vom 19. März 2012 lehnte die Einzelrichterin am Bezirksge- richt Imboden ein Gesuch von Y. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen ab. Sie ge- langte darin zum Ergebnis, dass aus dem Einkommen der Gesuchstellerin abzüg- lich des prozessualen Notbedarfs ein Überschuss von monatlich Fr. 1‘462.50 re- sultiere. Dieser Überschuss reiche aus, um die mutmasslichen Prozesskosten mit eigenen Mitteln innerhalb weniger Monate zu finanzieren. Entgegen der Auffas- sung des Berufungsklägers schliesst der abweisende Entscheid hinsichtlich der prozessualen Bedürftigkeit im Eheschutzverfahren eine Beistandsbedürftigkeit im Scheidungsverfahren nicht per se aus. Vielmehr ist auf die aktuellen Einkom- mensverhältnisse abzustellen, welche sich gemäss den durch Arztzeugnisse be- legten Angaben der Berufungsbeklagten aufgrund gesundheitlicher Probleme zwi- schenzeitlich verändert haben. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass für die Klärung der Frage, ob dem anderen Ehegatten ein Prozesskostenvorschuss zu leisten ist, von dessen tatsächlicher Bedürftigkeit auszugehen ist. Das bedeu- tet, dass - anders als bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge - die Frage, ob dem Ansprecher eine berufliche Tätigkeit zumutbar ist und damit ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden kann, keine Rolle spielen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4). Es ist mit an- deren Worten einzig auf die derzeitig erzielten, tatsächlichen Einkünfte abzustel- len. Diese sind auf der Basis der Lohnabrechnung Oktober 2012 zu ermitteln, woraus unter Einbezug des Anteils am 13. Monatslohn und der (monatlichen) So- zialzulage für den Sohn A. von Fr. 176.-- ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5‘420.-- resultiert. Dabei gilt es zu beachten, dass die besonderen Sozialzula- gen in Höhe von Fr. 1‘760.-- nicht nochmals einzurechnen sind, da es sich dabei um eine Nachzahlung der letzten 10 Monate (10 x Fr. 176.--) handelt. b)Grundsätzlich hat die Prüfung der Bedürftigkeit in Anlehnung an die Beurtei- lung der Mittellosigkeit im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zu erfolgen, wobei die Beurteilung in beiden Fällen nach denselben Kriterien vorzu- nehmen ist (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Novem- ber 2009 in: FamPra.ch 3/2011, S. 724). Der über den zivilprozessualen Grundbe- darf hinausgehende Betrag muss in Beziehung gesetzt werden zu den im konkre- ten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten. Dabei sollte es der nicht zu geringfügige Einkommensüberschuss der Gesuchstellerin ermöglichen, die Kosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei kostspieligen Prozes-
Seite 8 — 12 sen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2). Dennoch kann der Begriff der Beistandsbedürftigkeit nicht vollständig mit demjenigen der Mittellosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege gleichgesetzt werden. So wird der Begriff der Bedürftigkeit im Zu- sammenhang mit der eherechtlichen Prozesskostenvorschusspflicht in der Lehre regelmässig etwas weiter gefasst und ein Ehegatte schon dann als auf den Vor- schuss angewiesen erachtet, wenn er ohne erhebliche Beeinträchtigung seines angemessenen Lebensunterhaltes nicht über die für die Prozessführung erforder- lichen Mittel verfügen kann (vgl. Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, St. Gallen 1995, S. 118 mit weiteren Hinweisen). Auch in der Rechtsprechung der kantonalen Gerichte wurde verschiedentlich festge- stellt, dass der Begriff der Beistandsbedürftigkeit im Sinne des Familienrechts nicht mit der Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts identisch sei (so etwa Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 1992, E. 1.2.3, in: ZR 1991 Nr. 82). Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Natur der Pro- zesskostenvorschusspflicht ist vielmehr auch das Verhältnis der Leistungsfähigkeit beider Ehegatten von Bedeutung, da es dem Grundsatz des Anspruchs auf glei- che Lebenshaltung widerspräche, wenn sich ein Ehegatte wegen der Prozesskos- ten mit dem Existenzminimum begnügen müsste, während der andere in günsti- gen Verhältnissen leben könnte (vgl. in diesem Sinne das Obergericht des Kan- tons Bern im bereits zitierten Entscheid vom 11. November 2009, E. 5, in Fam- Pra.ch 3/2011, S. 274). Eine etwas grosszügigere Bedarfsbemessung rechtfertigt sich schliesslich auch mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der Vorschuss- leistung. Die definitive Regelung, welche Partei die Prozesskosten tragen soll, hat im Hauptentscheid nach Massgabe des Zivilprozessrechts zu erfolgen, wobei der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderung des anderen Teils besitzt. Es erfolgt mit anderen Worten keine definitive Finanzierung von prozessualen Handlungen der Gegenpartei. Der geleistete Prozesskostenvorschuss wird vielmehr im Haup- tentscheid zu berücksichtigen sein. c)Nach dem Gesagten ist Y. bei der Beurteilung der Beistandsbedürftigkeit entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht auf den zivilprozessualen Grundbedarf zu beschränken. Vielmehr ist von einer dem ehelichen Standard an- gemessenen Lebenshaltung auszugehen. Aus diesem Grunde ist auch die vor- instanzliche Berücksichtigung der effektiven Wohnkosten samt Einrechnung der Parkplatzmieten nicht zu beanstanden. Ebenfalls anzurechnen sind die Unterstüt-
Seite 9 — 12 zungsbeiträge an den noch in Ausbildung stehenden Sohn. Dies gilt umso mehr, als Ausbildungskosten für mündige Kinder, welche ihre Grundausbildung noch nicht abgeschlossen haben, zwar nicht zum betreibungsrechtlichen Notbedarf gehören, jedoch bei der Ermittlung des prozessualen Zwangsbedarfs als Zuschlag aufzurechnen sind und somit auch bei der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen wären (vgl. Bühler in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikos- ten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 175). Konkret sind Y. daher neben dem Grundbetrag von Fr. 1‘200.-- und dem beim zivilprozes- sualen Bedarf üblichen 20%-igen Zuschlag von Fr. 240.-- die Mietkosten von Fr. 1706.--, die Krankenkassenprämien von Fr. 260.--, die Kosten für die Benüt- zung der öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 42.--, der Unterhalt für den Sohn von Fr. 800.-- sowie die Steuerrückstellungen von Fr. 1‘000.-- anzurechnen. Ihr ange- messener Lebensunterhalt beläuft sich damit auf Fr. 5‘248.--. Nach Gegenüber- stellung mit dem tatsächlichen Einkommen von ca. Fr. 5‘420.-- ergibt sich ein mo- natlicher Überschuss von rund Fr. 200.--. Dieser reicht gemäss der vorstehend zitierten Praxis nicht aus, um die mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt Fr. 10‘500.-- innert nützlicher Frist zu tilgen. Die Leistungs- fähigkeit des Berufungsklägers ist demgegenüber unbestritten. Ihm ist damit zu- mutbar, einen Betrag von Fr. 10‘500.-- als Vorschuss an die Prozesskosten der Berufungsbeklagten zu leisten. 6.Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte habe sich ver- pflichtet, ihm monatlich Fr. 1‘000.-- zu bezahlen. Mit der Eintreibung dieses Gut- habens habe er bisher zugewartet. Diese Tatsache zeige jedoch, dass die Beru- fungsbeklagte nicht darauf angewiesen sei, aus seinem Vermögen irgendwelche prozessuale Handlungen gegen ihn selbst zu finanzieren. Auch das habe die Vor- instanz übergangen, indem sie nur festgestellt habe, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, um die Kosten des Schei- dungsprozesses selber zu tragen. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass die gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 11. März 2010 geschuldeten und allen- falls noch ausstehenden Unterhaltszahlungen der Ehefrau der Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses nicht entgegenstehen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist für die Klärung der Frage, ob dem anderen Ehegatten ein Prozesskostenvorschuss zu leisten ist, von dessen tatsächlicher und aktueller Be- dürftigkeit auszugehen, wobei es keine Rolle spielt, dass ein Ehegatte während der Scheidung keinen Unterhalt zahlt und ob er dazu gemäss Art. 125 ZGB allen- falls für die Zeit nach der Scheidung verpflichtet wird oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass die Ehegatten zumindest während der Ehe grundsätzlich zu gegen-
Seite 10 — 12 seitigem Unterhalt und Unterstützung verpflichtet sind (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4). Die vormals zuge- standene Unterhaltspflicht kann sodann nicht mehr als Indiz für die Leistungs- fähigkeit von Y. gewertet werden, da sich deren finanziellen Verhältnisse zwi- schenzeitlich nachweislich geändert haben, weshalb sie auch bereits eine Abän- derung der damaligen Eheschutzmassnahmen beantragt hat. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der einmal aufer- legte Kostenvorschuss durch den Verpflichteten tatsächlich geleistet werden muss. Die Zahlungspflicht darf nicht durch Verrechnung getilgt werden, was sich wiederum aus der gegenseitigen ehelichen Unterstützungspflicht ergibt (vgl. Czi- tron, a.a.O., S. 123). 7.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Y. unter Berücksichti- gung ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse derzeit die Mittel fehlen, um selbst die Gerichts- und Anwaltskosten vorzuschiessen. Demgegenüber ist die Leis- tungsfähigkeit von X. unbestritten geblieben, weshalb die Leistung eines Prozess- kostenvorschusses für die Berufungsbeklagte durch ihn als zumutbar erscheint. Daran vermögen auch die bestehenden, aber bereits Gegenstand eines Abände- rungsverfahrens bildenden Eheschutzmassnahmen nichts zu ändern. Die Beru- fung ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 8.Der Berufungskläger rügt, dass beim Kostenentscheid der Vorinstanz die Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt worden sei. Unabhängig von der Beurteilung des Hauptpunktes im vorliegenden Verfahren ist daher abschliessend der vorinstanzliche Kostenentscheid zu über- prüfen. a)Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b)Was den vorinstanzlichen Kostenentscheid anbelangt, so ist darauf hinzu- weisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht materiell überprüft, sondern infolge Subsidiarität abgewiesen wurde (vgl. vor- instanzlicher Entscheid E. 2.d). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dadurch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wurde damit einzig für die Beurteilung des Massnahmegesuchs und nicht für jenes betreffend die unentgeltliche Rechtspflege erhoben. Kommt hinzu,
Seite 11 — 12 dass für letzteres gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO grundsätzlich nur bei Bös- bezie- hungsweise Mutwilligkeit Gerichtskosten erhoben werden, das Verfahren ansons- ten kostenfrei ist. Dass die Gesuchstellung respektive die Prozessführung im vor- liegenden Fall bös- oder mutwillig erfolgt wären, wird vom Berufungskläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das parallel zu einem Gesuch um Prozesskostenvor- schuss eingereicht und im Sinne eines Eventualbegehrens für den Fall der Abwei- sung des Bevorschussungsgesuches gestellt wird, nicht als mutwillig bezeichnet werden. Dabei handelt es sich vielmehr um ein übliches und den prozessualen Sorgfaltspflichten entsprechendes Vorgehen. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass ein früheres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, das Vorgehen der Berufungsbeklagten als mutwillig erscheinen, zumal sich die finan- ziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten zwischenzeitlich verändert haben und
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 1‘500.-- gehen zulasten von X., der Y. für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: