Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Februar 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 111 16. Februar 2016 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Via Tinus 3, Postfach 88, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 18. Juli 2013, mitgeteilt am 10. Okto- ber 2013, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Via Maistra 7, Postfach 342, 7500 St. Moritz, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 34 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1980, und Y., geboren am 1973, schlossen am 12. Dezember 1998 in O.1 (D) die Ehe. Sie sind Eltern der Kinder A., geboren am 1999, und B., geboren am 2001. Im Jahr 2007 trennten sich die Ehegatten X.Y.. Der Ehemann verblieb am vormaligen ehelichen Wohnsitz in O.2_____ (I), während die Ehefrau zu ihrem neuen Lebenspartner auf einen Hof in O.3_____ zog. In den Jahren 2008 und 2009 wurde sie Mutter von zwei weiteren Kindern. Die gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ wohnten nach der Trennung ihrer Eltern zunächst für kurze Zeit beim Vater in O.2_____ und danach bei der Mutter in O.3_____. Bis ins Jahr 2011 fanden regelmässige Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater statt, zunächst in O.2_____, ab 2010 aber vermehrt auch in O.3_____, auf dem Hof der Mutter und ihres Lebenspartners. B.Am 3. März 2011 reichte die gemeinsame Rechtsvertreterin von X._____ und Y., Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan, dem Einzelrichter in Zivil- sachen am Bezirksgericht Inn ein gemeinsames Scheidungsbegehren, datierend vom 7. Februar 2011, ein. Gleichzeitig beantragte sie eine Sistierung des Verfah- rens, um eine vollständige Scheidungskonvention zu erarbeiten. Mit Datum vom 1./6. September 2011 unterzeichneten die Ehegatten X.Y. eine Teil- Ehescheidungskonvention, die dem Gericht am 19. September 2011 eingereicht wurde. In der Konvention wurden alle Nebenfolgen der Ehescheidung mit Aus- nahme des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den gemeinsamen Kindern geregelt. Am 10. Januar 2012 wurden die Ehegatten vom Bezirksge- richtspräsidenten Inn getrennt und gemeinsam angehört. C.Mit Eingabe vom 17. November 2011 hatte Y._____ ein Gesuch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Darin beantragte er, dass ihm ab sofort und für die Dauer des pendenten Scheidungsverfahrens ein regelmässiges Besuchs- recht zu gewähren sowie für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft anzuord- nen sei. X._____ stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2012 den Antrag, das Gesuch abzuweisen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 beauf- tragte der Einzelrichter lic. phil. C., Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubün- den (KJP GR), die beiden Kinder A. und B._____ in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs anzuhören. Die entsprechende Anhörung fand am 27. Januar 2012 statt, wobei deren Ergebnisse im Bericht der KJP GR vom 31. Januar 2012 festgehalten wurden. Aus dem er- wähnten Bericht geht unter anderem hervor, dass sowohl B._____ als auch
Seite 3 — 34 A._____ während der Anhörung offen und ohne grössere sichtbare Belastung über die Trennung ihrer Eltern reden und ihre Situation schildern konnten. Im Lau- fe des Gesprächs habe sich indes gezeigt, dass beide Kinder zurzeit eine starke Abneigung gegenüber der neuen Partnerin ihres Vaters hegten. Sodann sei der Eindruck entstanden, dass ihre jeweilige gegenwärtige Beziehung zum Vater für ihre Entwicklung nicht förderlich sei und Klärungsbedarf bestehe. In der Anhörung habe nicht ausreichend geklärt werden können, aufgrund welcher Zusammenhän- ge diese Belastung entstanden sei. Es hätten sich Hinweise darauf ergeben, dass der Vater nach der elterlichen Trennung während der Besuche aus Sicht der Kin- der zu wenig auf ihre jeweiligen Bedürfnisse eingegangen sei und sie deshalb den Kontakt heute nicht mehr wünschten. Gleichzeitig ergäben sich aber auch Hinwei- se, dass von der Mutter die entwicklungspsychologische Bedeutung der jeweiligen Beziehung der beiden Kinder zu ihrem leiblichen Vater unterschätzt worden sei und sie diese Beziehung in der Neugestaltung nach der elterlichen Trennung zu wenig gefördert habe. Beide Eltern liessen sich zum Anhörungsbericht verneh- men. Mit Entscheid vom 8. März 2012, mitgeteilt am 14. März 2012, wies der Ein- zelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn das Gesuch auf Erlass vorsorgli- cher Massnahmen ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Klärungsbedarf bestehe, weshalb die Kinder gegenüber dem Vater eine ableh- nende Haltung hätten. Eine Anhörung genüge nicht, um die schwierige Situation zu analysieren und zu klären, welche Regelung im Sinne des Kindeswohls sei. Hierfür sei das Einholen eines umfassenden Gutachtens notwendig, was jedoch im Rahmen des Hauptverfahrens erfolgen müsse. Im Massnahmeverfahren könne aufgrund des Alters der beiden Kinder und ihres klar geäusserten Willens ohne Begutachtung kein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt werden. Auch die Frage, ob eine Beistandschaft zu errichten sei, müsse im Rahmen einer Begutachtung im Hauptverfahren beantwortet werden. D/1.Am 4. April 2012 wurde Y._____ Frist angesetzt zur Einreichung schriftlich begründeter Rechtsbegehren im Hinblick auf die strittig gebliebene Scheidungs- folge des persönlichen Verkehrs. Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 erhob Y._____ folgende Rechtsbegehren: „1. Der Ehemann sei für berechtigt zu erklären, die Kinder A._____ und B._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Sams- tag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, sowie zusätzlich in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.00 Uhr sowie jährlich vom 26. Dezember 9.00 Uhr bis am 27. Dezember 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder an ei- nen Aufenthaltsort seiner Wahl auf Besuch zu nehmen. Ferner sei ihm
Seite 4 — 34 das Recht einzuräumen, die Kinder jährlich während 14 Tagen auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 2.Es sei für die Kinder A._____ und B._____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. Der Beistand sei zu beauftragen, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen und insbeson- dere dafür besorgt zu sein, dass die Kinder und der Vater das vom Ge- richt angeordnete Besuchs- und Ferienrecht ausüben und den Kontakt miteinander pflegen können. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Darüber hinaus stellte er den Beweisantrag, betreffend die Kinderbelange ein aus- führliches kinderpsychologisches Gutachten anzuordnen. D/2.X._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2012, was folgt: „1. Es seien die klägerischen Ziffern 1 und 2 abzuweisen. 2.Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, die Kinder A._____ und B._____ wann immer die Kinder wollen auf eigene Kosten zu besu- chen oder mit sich zu nehmen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten des Ehemannes.” E.In seinen prozessleitenden Verfügungen vom 7. Juni 2012 bzw. vom 13. August 2012 gab der Gerichtsvorsitzende ein Gutachten über die Frage der Zutei- lung der elterlichen Sorge und der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwi- schen den Kindern und dem Elternteil, welcher nicht über die elterliche Sorge ver- fügt, in Auftrag. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde am 13. September 2012 wiederum lic. phil. C., KJP GR, beauftragt. Am 29. Januar 2013 legte der Genannte dem Bezirksgericht Inn sein Gutachten, mitunterzeichnet von Dr. med. D., vor. Darin wurde dem Gericht empfohlen, keinen geregelten persönli- chen Verkehr zwischen dem Vater und den beiden Kindern festzulegen, obwohl es kinder- und jugendpsychologisch sinnvoll wäre. Des Weiteren empfahl der Gut- achter, eine Beistandschaft für die Kinder zu errichten, mit dem Auftrag, sowohl beiden Kindern als auch dem Vater einen roten Faden des jeweiligen persönlichen Entwicklungsverlaufs zu vermitteln, und mit dem Ziel, die Wiederannäherung der Kinder zu ihrem Vater vorzubereiten. Gestützt auf einen Antrag von Y._____ vom 8. März 2013 ordnete der Vorsitzende am 24. April 2013 eine Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens an. Am 30. Mai 2013 lag das Ergänzungsgutachten vor, wobei dem Gericht darin empfohlen wurde, den Kindeswillen in der Entscheid- findung massgeblich zu berücksichtigen. F.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn fand am 18. Juli 2013 statt. Ein zuvor gestellter Antrag von X., die Kinder A. und B._____ an
Seite 5 — 34 der Verhandlung teilnehmen zu lassen, war vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 2. Juli 2013 abgelehnt worden. Mit Urteil vom 18. Juli 2013, mitgeteilt am 10. Ok- tober 2013, erkannte das Bezirksgericht Inn, wie folgt: „1. Die von den Parteien am 12. Dezember 1998 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ (DE) geschlossene Ehe wird geschieden. 2.Die von den Parteien am 6./9. September 2011 abgeschlossene Ehe- scheidungskonvention wird genehmigt und nachfolgend in den Ent- scheid aufgenommen: (Wiedergabe Teil-Ehescheidungskonvention) 3.Der Ehemann wird berechtigt, die Kinder A._____ und B._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr, sowie zusätzlich in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit un- gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag 9:00 Uhr bis Pfingstmontag 19:00 Uhr sowie jährlich vom 26. Dezember 9:00 Uhr bis am 27. De- zember 19:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder an einen Aufent- haltsort seiner Wahl auf Besuch zu nehmen. Ferner wird ihm das Recht eingeräumt, die Kinder jährlich während 14 Tagen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 4.Für die Kinder A._____ und B._____ wird gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. Der Beistand wird beauftragt, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen und insbe- sondere dafür besorgt zu sein, dass die Kinder und der Vater das vom Gericht angeordnete Besuchs- und Ferienrecht ausüben und den Kon- takt miteinander pflegen können. 5.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 13‘400.00 (Entscheidgebühr CHF 2‘500.00, Kosten der Beweisführung inkl. Gutachten CHF 8‘500.00, Kosten Verfahren vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135- 2011-243) CHF 2‘400.00) sind zu 4/5 von der beklagten Partei und zu 1/5 von der Klägerschaft zu bezahlen und gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien (Proz. Nr. 135- 2011-60 und 135-2011-61) – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die beklagtische Partei hat die klägerische Partei aussergerichtlich zu 4/5 der klägerischen Kosten zu entschädigen, die klägerische Partei hat ihrerseits die beklagte Partei zu 1/5 der beklagtischen Kosten zu entschädigen. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände werden – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden gemäss Kostenentscheide (Proz. Nr. 135-2011-60 und 135-2011-61) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 6.(Rechtsmittelbelehrungen) 7.(Mitteilung)" Gemäss Ziffer 3 der vom Gericht genehmigten Teil-Ehescheidungskonvention wurden die Kinder A._____ und B._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt.
Seite 6 — 34 G/1. Gegen dieses Urteil erklärte X._____ mit Eingabe vom 11. November 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellt folgende Rechtsbe- gehren: „1.a)Es seien die Ziffern 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben. b) Der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die Kinder A._____ und B., wann immer die Kinder wollen, auf eigene Kosten zu besuchen oder mit sich zu nehmen. c) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien nach gerichtli- chem Ermessen neu festzulegen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.” Zeitgleich mit der Berufung reichte X. für das Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die- sem wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2015 (ERZ 13 357) entsprochen. G/2. Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13. Dezember 2013, was folgt: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläge- rin.” Am 6. Dezember 2013 hatte auch Y._____ für das Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einge- reicht. Dieses wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2015 (ERZ 13 390) ebenfalls gutgeheissen. G/3. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer teilte den Parteien am 9. Januar 2014 mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid sowie die Ausführungen in den Gutachten des KJP GR wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Inn handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden
Seite 7 — 34 kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend das Besuchs- und Ferien- recht des Berufungsbeklagten gegenüber seinen Kindern sowie die Frage, ob für jene eine Beistandschaft anzuordnen ist. Die Angelegenheit ist somit nicht vermö- gensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantons- gerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtli- che Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkam- mer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). b.Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des be- gründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Berufungsklägerin X._____ reichte ihre Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 18. Juli 2013, mitgeteilt am 10. Oktober 2013, am 11. November 2013 ein. Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO erweist sich ihre Eingabe damit als fristgerecht. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c.Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) und ent- scheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime) (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelangt in allen familienrechtli- chen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 u. N 6 zu Art. 296 ZPO; Beatrice van de Graaf, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 296 ZPO). 2.Bevor auf die materiellen Fragen eingegangen wird, ist der vom Berufungs- beklagten gestellte Beweisantrag auf eine Befragung der Parteien zu beurteilen (vgl. Ziff. III/B, S. 9, der Berufungsantwort). a.Nach Art. 316 ZPO wird der Berufungsinstanz die Möglichkeit eingeräumt, eine Verhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden (Abs.
Seite 8 — 34 1), einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Abs. 2) oder weitere Beweise abzunehmen (Abs. 3). Der Entscheid über eine mündliche Hauptverhandlung nach Art. 316 Abs. 1 ZPO liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt. Die Durchführung einer Berufungs- verhandlung ist nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – namentlich wegen zulässiger neuer Tatsachen und/oder Beweismittel (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren zu wenig Aufschluss geben. Demgegenüber kommt ein Entscheid aufgrund der Akten dann in Frage, wenn die Sache auch ohne Beru- fungsverhandlung spruchreif ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 10, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316 ZPO). b.Vorliegend ersucht der Berufungsbeklagte um eine Befragung der Parteien, was implizit den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung beinhaltet. Es sind indessen keine Gründe ersichtlich, die eine Berufungsverhandlung als gebo- ten erscheinen lassen. Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren – in dem eine mündliche Verhandlung mit Befragung der Parteien durchgeführt wur- de – als auch in den Berufungsschriften Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und zu den gegnerischen Vorbringen und Beweismitteln Stellung zu nehmen. Ihre Ausführungen, die eingereichten Akten sowie die vorliegenden Gutachten geben zu den zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen ausreichend Aufschluss. Beweise sind keine mehr abzunehmen. Unter diesen Umständen kann nicht nur von einer Berufungsverhandlung, sondern auch von einer Parteibefragung abgesehen wer- den, zumal weder ersichtlich ist noch vom Berufungsbeklagten substantiiert darge- legt wird, zu welchen Tatsachen die Parteien befragt werden sollen und inwiefern ihre Aussagen zu neuen und entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnten. Demzufolge ist der Antrag des Berufungsbeklagten abzuweisen. 3a.Im Rahmen einer Scheidung regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Ver- kehr. Dabei sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend. Auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 u. Abs. 2 ZGB). Eltern, de- nen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind ha- ben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs.
Seite 9 — 34 1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Es handelt sich um ein sogenanntes "Pflichtrecht", das indes in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Bei der Festsetzung des Be- suchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in des- sen Interesse zu regeln. Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandt- schaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor al- lem das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. Aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ist die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig, da diese bei der Entwicklung und Iden- titätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann. Auch ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu Mutter und Vater Kontakt behält. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Entwertung des abwesenden Elternteils gegengesteuert werden. Hat freilich über längere Zeit kein Kontakt stattgefunden, werden die Kindesinteressen eher in eine andere Richtung weisen (BGE 130 III 585 E. 2.2.2, BGE 122 III 404 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 3 u. N 6 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 13 ff. zu Art. 273 ZGB, je m.w.H.). Die obhutsberechtigte Person ist ihrerseits ver- pflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen der besuchsberechtigen Person und dem Kind zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (An- drea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB m.w.H.). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persön- lichkeit und die Bedürfnisse des Kindes wie auch des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern unter- einander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie deren Gesundheitszustand, Geschwister oder die Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte. Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchs- rechts ist der Wille des Kindes. Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei
Seite 10 — 34 der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. dazu sogleich E. 3b). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 21 zu Art. 273 ZGB). b.Das Recht der Eltern auf persönlichen Verkehr besteht nicht schrankenlos. Es kann ihnen nach Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung oder eine physische und/oder psychische Misshandlung des Kindes in Betracht. Erforderlich ist so- dann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begeg- net werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Ver- weigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmass- nahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Ansonsten verbieten das Per- sönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b, bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2.1). Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter die „anderen wichtigen Gründe“ subsumiert wer- den. Nach früherer überwiegender Lehre und Rechtsprechung spielte die Haltung des Kindes bei der Regelung des Besuchsrechts nur eine untergeordnete Rolle. Die veränderte Sichtweise des Besuchsrechts und sein Zweck gebieten indes, die Wünsche und Meinungen des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebun- gen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kin-
Seite 11 — 34 deswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, freilich stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleich- gesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können, und wäre im Übrigen Erpressungsversuchen (z.B. Besuche nur gegen Geschenke oder Sondervorteile) Tür und Tor geöffnet. So wie es nicht zur freien Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, sondern im Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein Element bei der richterlichen Ent- scheidfindung sind, kann es auch nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu wel- chen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten El- ternteil haben möchte. Bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille freilich in den Vordergrund. Allerdings dürften sich im Zusam- menhang mit dem persönlichen Verkehr selbst umfassend urteilsfähige Kinder nicht bewusst sein, dass die einseitige Verweigerung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljäh- rigenunterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener Leistungsfähigkeit allenfalls unzumutbar werden lässt. Überdies darf die kinderpsychologische Er- kenntnis als anerkannt gelten, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, zumal dies bei der Identitätsfindung eine ent- scheidende Rolle spielen kann, indem gerade bei Knaben die Orientierungsmög- lichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlich- keit von grosser Bedeutung ist. Auch solche Überlegungen sind in die Gesamt- würdigung mit einzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1 sowie 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 13 zu Art. 274 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZGB u. N 14 zu Art. 274 ZGB, je m.w.H.). 4a.Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid unter mehreren Aspek- ten, ob beim Vater Gründe für eine Verweigerung des persönlichen Verkehrs vor- liegen. Dabei gelangte sie zunächst zur Ansicht, dass die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung der Kinder durch das Zusammensein mit dem Vater während den Besuchszeiten nicht bedroht ist. Zwar gehe aus dem Gutach- ten hervor, dass der Vater einen eher strengen Erziehungsstil pflege und im Ein- zelfall ungünstige Erziehungsmethoden aufweise. Auch könne er nicht so gut auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen und darauf reagieren, weil es ihm an Einfüh- lungsvermögen bezüglich den Darstellungen der Kinder fehle. Dies habe zur Di-
Seite 12 — 34 stanzierung vom Vater beigetragen, indes das Kindswohl nicht schwer beeinträch- tigt. Zudem sei der Vater bereit, Hilfe von Fachpersonen in Anspruch zu nehmen oder an einer Familientherapie teilzunehmen. Keine Anhaltspunkte gebe es im Weiteren für eine bis dato erfolgte pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts. Auch könne dem Vater nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht ernsthaft um die Kinder gekümmert, nicht zu deren Wohl beigetragen, die Sorge um die Kinder dauernd anderen überlassen oder nichts unternommen habe, um mit den Kindern eine lebendige Beziehung aufzubauen. Während des Zusammenlebens der Fami- lie hätten eine gute Beziehung und eine frühkindliche Bindung zwischen Vater und Kindern bestanden. Auch nach der Trennung habe der Vater sich nachweislich bemüht, den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten. Andere wichtige Gründe für eine Gefährdung des Kindeswohls wie eine Vernachlässigung oder eine psychische und physische Misshandlung lägen ebenfalls nicht vor. Ansch- liessend ging das Gericht auf die Frage ein, ob das Kindeswohl gefährdet sei, wenn ein Besuchsrecht des Vaters gegen den geäusserten Willen der Kinder zu- gesprochen würde. Dabei führte es aus, dass Wünsche und Meinungen der Kin- der grundsätzlich vorrangig zu behandeln seien und die ernsthafte Weigerung der Kinder zur Kontaktaufnahme als wichtiger Grund im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB qualifiziert werde. Es entspreche jedoch gerade nicht dem Wohl der Kinder, wenn jeglicher Kontakt zwischen ihnen und dem nicht obhutsberechtigten Eltern- teil unter dem Vorwand, dass die Kinder selbst den Kontakt nicht suchen, verhin- dert werde. Das Wohl des Kindes sei nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Sodann sei zu bedenken, dass ein völliges Unterbinden der Kontakte gemäss Rechtsprechung die ultima ratio darstelle und nur in Erwägung gezogen werden dürfe, wenn die Gefahren für das Kindswohl sich nicht anders vermeiden liessen. In casu ergebe sich aus den Akten, dass die Kinder nach der Trennung freiwillig noch längere Zeit beim Vater geblieben seien. Nach dem Umzug der Kinder auf den Hof zur Mutter, zu ihrem Lebenspartner und den Halbgeschwistern sei der Kontakt zum Vater noch immer gewünscht gewe- sen, zumal dieser oft auch auf dem Hof übernachtet habe. Erst nachdem die Ehe- frau den Vater vom Hof verwiesen habe, weil er ihr bekannt gegeben habe, nun ebenfalls in einer neuen Beziehung zu sein, hätten die Kinder begonnen, den Kon- takt zu meiden. Es liege die Vermutung nahe, dass die neue Beziehung des Va- ters als eine der Ursachen für die Veränderung des Kontaktes und des Verhältnis- ses zwischen dem Vater und den Kindern in Frage komme. Falls dem so wäre, gefährde dieser Entfremdungsgrund das Wohl der Kinder bei einer Wiederauf- nahme des Besuchsrechts nicht bzw. liessen sich die nachteiligen Auswirkungen
Seite 13 — 34 zumindest in für die Kinder vertretbaren Grenzen halten. Andere Entfremdungs- gründe seien nicht ersichtlich. Mit anderen Worten spreche im konkreten Fall die vordergründige Ablehnung von A._____ und B._____, mit dem Vater in Kontakt zu treten, nicht gegen eine Festsetzung des Besuchsrechts, doch sei dessen Voll- streckung letztlich von der Bereitschaft der Kinder abhängig. Zusammenfassend seien keine Gründe ersichtlich, welche das Wohl der Kinder durch den persönli- chen Verkehr mit dem Vater gefährden würden. Ebenfalls lägen keine nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs mit dem Vater vor, welche sich nicht in für die Kinder vertretbaren Grenzen halten würden. Das Recht des Vaters auf per- sönlichen Verkehr mit seinen Kindern könne demzufolge trotz ablehnendem Willen der Kinder gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB weder verweigert noch entzogen wer- den. Gestützt auf den im Grundsatz zu bejahenden Anspruch des Vaters setzte das Gericht in der Folge das Besuchsrecht gemäss dessen Antrag fest (E. 4 f., S. 8 ff., des angefochtenen Entscheids). b.Die Berufungsklägerin rügt in ihrer Berufung im Wesentlichen, dass die Vor- instanz mit ihrer Erkenntnis den Willen der Kinder nicht respektiert sowie die Emp- fehlungen der Fachgutachten missachtet habe. Das Nichtbeachten des Willens der urteilsfähigen Kinder wie auch das ungünstige Erziehungsverhalten des Vaters stellten eine Gefährdung des Kindeswohls dar, womit die Vorinstanz Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung, Art. 19 Abs. 2 ZGB, Art. 133 ZGB sowie Art. 273 f. ZGB verletzt habe. Im Weiteren habe das Bezirksgericht bei der Festlegung des Be- suchs- und Ferienrechts den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, namentlich was die Würdigung der Gutachten betreffe. So sei zu beachten, dass ein Gericht in Fachfragen nicht grundlos von einem Gutachten abweichen dürfe. Vorliegend seien nun weder seitens der Parteien noch seitens des Gerichts irgendwelche Einwendungen erhoben worden, was die Schlüssigkeit der Gutachten betreffe. Auch in Bezug auf deren Aktualität gebe es keinerlei Ein- schränkungen. Dennoch habe die Vorinstanz davon abgesehen, die Empfehlun- gen der fundierten und fachmännischen Gutachten zu übernehmen, und dies erst noch, ohne die Abweichung hinreichend zu begründen. Auch die Gutachter hätten im Übrigen ausgeführt, dass ein Kontakt zwischen Kindern und Vater grundsätz- lich erwünscht wäre. Trotz des Wissens um die Wichtigkeit von Kontakten hätten sie dem Gericht aber abgeraten, in diesem speziellen Fall eine erzwungene Rege- lung des persönlichen Verkehrs anzuordnen. Schliesslich beanstandet die Beru- fungsklägerin, dass die Vorinstanz bei der konkreten Ausgestaltung des Besuchs- rechts die Vorgeschichte sowie die hohe Zerstrittenheit der Eltern nicht angemes-
Seite 14 — 34 sen berücksichtigt und ein zu umfassendes und insofern mit dem Kindeswohl nicht vereinbares Besuchsrecht angeordnet habe (Ziff. II/B/3 ff., S. 4 ff., der Berufung). c.Der Berufungsbeklagte macht hauptsächlich geltend, die Kinder hätten so- wohl in den Anhörungen vor Gericht als auch im Rahmen des kinderpsychologi- schen Gutachtens nicht ihren eigenen wirklichen Willen geäussert. Dieser sei auf- grund des negativen Einflusses der Mutter verfälscht. Jene hege eine überaus starke Abneigung gegen den Vater und dessen neue Lebenspartnerin, welche sie offen und versteckt äussere. Die Kinder würden unter einem inneren Konflikt lei- den, den sie zu überwinden versuchten, indem sie vordergründig die Haltung der Mutter übernehmen. Ein wirklicher Grund für ein Zerwürfnis zwischen dem Vater und den Kindern bestehe dagegen nicht. Die Vorinstanz habe den Inhalt der Gut- achten wohl abgewogen und einen nachvollziehbaren und sinnvollen Entscheid gefällt, der sich gerade auf gutachterliche Aussagen stützen lasse. Sie habe richtig festgestellt und erwogen, dass keine Gründe beständen, um ihm das Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern zu entziehen. Es sei vielmehr die Beru- fungsklägerin, die das Kindeswohl beeinträchtige, indem sie die Kinder negativ beeinflusse und damit den Kontakt zum Vater gegen deren wirklichen Willen ver- unmögliche. Die Vorinstanz habe diesem Umstand Rechnung getragen und die Kinder vom Zwang der Mutter entbunden. Der richterlich sanktionierte Anspruch des Vaters, mit seinen Kindern Zeit zu verbringen, befreie sie vom inneren Kon- flikt, sich gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter entscheiden zu müssen. Die entsprechende Entscheidung könne und müsse ihnen abgenommen werden, da- mit sie im Verhältnis zum Vater wieder einen freien Willen entwickeln könnten. Die wiederholten Äusserungen der Mutter, sie behindere den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater nicht, seien völlig unglaubwürdig, übe sie doch einen star- ken Zwang und eine dichte Kontrolle über die Kinder aus. Schliesslich bringt der Berufungsbeklagte vor, der von der Vorinstanz festgelegte Umfang des Besuchs- rechts entspreche dem üblichen Minimalrahmen. Um eine unterbrochene Vater- Kind-Beziehung wieder aufbauen zu können, sei eine genügende Anzahl mögli- cher Kontakte notwendig (Ziff. II/B/1 ff., S. 2 ff., der Berufungsantwort). 5a/aa. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Gerichte in Fachfra- gen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen. Dies bedeutet nicht, dass ein Gericht die Ergebnisse eines Gutachtens unkritisch übernehmen dürfte. Gutachten unterliegen nämlich wie alle Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sowohl Letztere wie auch die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. In diesem Sinn hat es zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte
Seite 15 — 34 Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist ferner, ob die Ergebnisse eines Gutach- tens noch aktuell sind, d.h. ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gut- achtens gewandelt hat. Abweichungen müssen in jedem Fall begründet werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 5 sowie 5A_170/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.2.1, BGE 130 I 337 E. 5.4.2, je m.w.H.). a/bb. Vorliegend beauftragte die Vorinstanz die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Zuteilung der el- terlichen Sorge und der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen den beiden Kindern A._____ und B._____ und demjenigen Elternteil, welcher nicht über die elterliche Sorge verfügt. Aus dem Gutachten, das am 29. Januar 2013 von lic. phil. C._____ erstellt und von Dr. med. D._____ mitunterzeichnet wurde, geht hervor, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter aus gegenwär- tiger gutachterlicher Sicht mit dem Kindeswohl von A._____ und B._____ gut ver- einbar ist. Was die Kontakte zum Vater betreffen, wird empfohlen, den Kindeswil- len zu berücksichtigen und folglich keinen geregelten persönlichen Verkehr zwi- schen dem Vater und den Kindern festzulegen, obwohl es kinder- und jugendpsy- chologisch sinnvoll wäre (act. 36.1, S. 43 f.). An dieser Empfehlung wurde auch im Ergänzungsgutachten der KJP GR vom 30. Mai 2013 festgehalten (act. 55, S. 7). Die Vorinstanz folgte den gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht und setzte abgesehen von einer Feiertagsregelung ein Besuchsrecht des Vaters an jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen jährlich fest. Die Rüge der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz damit ohne hinreichende Be- gründung von den Empfehlungen der Gutachten abgewichen ist, erweist sich un- ter den gegebenen Umständen als berechtigt. a/cc. Die Gutachten vom 29. Januar 2013 bzw. vom 30. Mai 2013 wurden von einer unabhängigen und qualifizierten Fachperson verfasst, die sich sehr ausführ- lich mit der Situation bzw. mit den entscheidrelevanten Punkten auseinanderge- setzt hat. Dem Gutachter standen alle Akten des Gerichtsverfahrens zur Verfü- gung, namentlich auch sämtliche Eingaben der Parteien, so dass er mit den Standpunkten von Mutter und Vater vertraut war. Er führte Befragungen der Kin- der, beider Elternteile wie auch deren Lebenspartner durch. Ferner fanden soge- nannte Interaktionsbefragungen der Kinder zusammen mit dem Vater bzw. mit der Mutter statt, anlässlich welcher der Gutachter auch das Verhalten der Beteiligten untereinander beobachtete. Schliesslich wurden telefonische Auskünfte eingeholt, u.a. von der Kinderärztin und von Lehrern der Kinder. Die Darlegungen im Gutach- ten und die darin ausgesprochene Empfehlung erscheinen schlüssig:
Seite 16 — 34 Seitens des Gutachters wurde unter anderem die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern beurteilt. Die Beziehung von A._____ und B._____ zu ihrer Mutter wird vom Gutachter als derzeit für beide massgeblich orientierungs- und haltgebend beurteilt. Beide seien im neuen fami- liären Gefüge ‒ Mutter, deren Lebenspartner sowie die beiden Halbgeschwister ‒ integriert und aufgehoben. Diese Bindungskonstellation sei für die weitere Ent- wicklung von A._____ und B._____ förderlich (act. 36.1, S. 39). Was die Bezie- hung von A._____ und B._____ zum Vater betrifft, so wird diese vom Gutachter in der frühkindlichen Phase bis zur Trennung als gut bezeichnet. Danach seien die Kinder in ihrer Beziehung zum Vater wiederholt enttäuscht worden. Sie hätten sich Kontakte und Aufmerksamkeit gewünscht, doch hätte der Vater aus ihrer Wahr- nehmung ihre Bedürfnisse wiederholt zu wenig wahrgenommen und sei zu wenig auf sie eingegangen, so dass Kontakte mit der Zeit vermieden worden seien. Die Abneigung gegenüber der neuen Partnerin des Vaters sei nicht in deren Person begründet, sondern werde hauptsächlich darin gesehen, dass jene die Aufmerk- samkeit von ihrem Vater bekommen habe, nach der sie sich lange gesehnt hatten. Auch erlebten sie sie als Bedrohung des neuen familiären Gefüges, welches für sie zurzeit existenzielle Sicherheit bedeute (act. 36.1, S. 39 f.). Die Erziehungs- fähigkeit der Mutter wird seitens des Gutachters im Allgemeinen als nicht einge- schränkt beurteilt. Allerdings ergebe sich, dass die in der Vergangenheit gezeigte Kooperationsbereitschaft mit dem Vater und die Bindungstoleranz gegenwärtig nicht mehr vorhanden seien. In den Befragungen werde die Ablehnung der Mutter gegenüber dem Vater deutlich. Sie halte sich auch vor den Kindern nicht zurück, diese Ablehnung zu zeigen, was eine zukünftige Kontaktanbahnung der Kinder zu ihrem Vater nicht fördere und ihre eigenen Konflikt- und Enttäuschungserlebnisse mit dem Vater untermauere. Momentan erlebten die Kinder die Abneigung der Mutter gegenüber dem Vater, seien von ihr jedoch gleichzeitig angehalten worden, nicht schlecht über den Vater zu reden. Im Umgang mit diesem Widerspruch seien die Kinder unterstützungsbedürftig. Die aufgeführten Umstände seien indes nicht als Entfremdung im Sinne eines „Parental Alienation Syndroms“ zu verstehen (act. 36.1, S. 41). Der Vater habe seit je her versucht, Kontakte zu seinen Kindern her- zustellen. Sein Interesse, mit ihnen eine gute väterliche Beziehung zu führen, sei spürbar. Trotz immer wieder erfahrener deutlicher Ablehnungen suche er nach entsprechenden Möglichkeiten. Seinem diesbezüglichen Handeln fehle aber das Eingehen auf die Bedürfnisse und die Situation der Kinder und damit eine wichtige Voraussetzung für einen Neuanfang weitestgehend. In der Erklärung der Ableh- nung seiner Kinder für eine Kontaktgestaltung mit ihm gewichte der Vater die Sichtweise der Kinder, ihre ausgeprägte Enttäuschung von ihm, nicht stark genug.
Seite 17 — 34 Er habe in der Interaktionsbefragung wenig Interesse gezeigt, sich in die Darstel- lungen der Kinder einzufühlen und darauf zu reagieren (act. 36.1, S. 42). Beiden Elternteilen sei es nicht gelungen, nach dem Umzug der Mutter auf den Hof ihres neuen Partners Rahmenbedingungen für Besuche zur Weiterentwicklung der in der Vergangenheit guten Beziehung der Kinder zu ihrem Vater zu schaffen. An- fänglich seien die Kinder jeweils Mittwochabend und jedes Wochenende beim Va- ter in O.2_____ gewesen. Im weiteren Verlauf sei es zu Besuchen des Vaters mit Übernachtung auf dem Hof der Mutter bzw. in der neuen familiären Umgebung in O.3_____ gekommen, was zur Verwirrung der Kinder geführt und ihren Konflikt verstärkt habe. Ihr Bedürfnis nach einer stabilen Regelung, welche Vertrauen schaffe und ihnen Orientierung in der Ausgestaltung der Beziehung zu ihrem Vater ermögliche, sei nicht wahrgenommen bzw. es sei darauf nicht eingegangen wor- den (act. 36.1, S. 42). Dass der Gutachter aufgrund dieser Überlegungen zum Schluss gelangt ist, ge- stützt auf den Willen der Kinder, die derzeit keine Kontakte wünschten, sei auf die Festlegung eines geregelten persönlichen Verkehrs mit dem Vater zu verzichten, erscheint begründet und nachvollziehbar. Triftige Gründe, die ein Abweichen von den ‒ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils überdies zweifellos aktuellen ‒ Empfehlungen der ausgewiesenen Fachstelle gebieten würden, sind nicht ersicht- lich. a/dd. In diesem Sinn finden sich im vorinstanzlichen Urteil denn auch keinerlei Ausführungen dazu, dass bzw. inwiefern die Gutachten nicht als schlüssig erach- tet werden. Das Bezirksgericht beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die neue Beziehung des Vaters als eine der Ursachen für die fehlenden Kontakte zu den Kindern zu vermuten, und hielt für den Fall, dass dem so wäre, fest, dass dieser Entfremdungsgrund das Wohl der Kinder bei einer Wiederaufnahme der Besuche nicht gefährden würde bzw. dass sich die nachteiligen Auswirkungen zumindest in für die Kinder vertretbaren Grenzen halten würden. Andere Gründe für die Ent- fremdung der Kinder seien weder ersichtlich noch aktenkundig. Die vordergründi- ge Ablehnung von A._____ und B._____, mit dem Vater in Kontakt zu treten, spreche im konkreten Fall somit nicht gegen die Festsetzung eines Besuchsrechts (E. 4, S. 11, des angefochtenen Entscheids). Diesen Ausführungen machen deut- lich, dass sich die Vorinstanz, was den Willen der Kinder betrifft, nicht differenziert mit dem Gutachten auseinandergesetzt und nicht hinreichend begründet hat, wes- halb sie von der darin enthaltenen Empfehlung, den Kindeswillen zu berücksichti- gen und gestützt darauf zurzeit keinen geregelten persönlichen Verkehr festzuset- zen, abgewichen ist. Gerade die neue Beziehung des Vaters wird im Gutachten
Seite 18 — 34 nämlich mehrfach thematisiert. Unter anderem wird etwa die Abneigung der Kin- der der neuen Partnerin gegenüber damit begründet, dass sie diejenige Aufmerk- samkeit vom Vater bekomme, nach der sie sich selbst sehnen würden, oder dass die Kinder sie als Bedrohung ihres neuen und für sie existenziell wichtigen fami- liären Gefüges sehen würden (act. 36.1, S. 40). Auch wird als Beispiel für das mangelnde Einfühlungsvermögen des Vaters genannt, dass er auf die Äusserung seines Sohnes, zumindest momentan keinen Kontakt mit der neuen Partnerin zu wünschen, mit dem Versuch reagierte, ihn von einem Kontakt mit ihr zu überzeu- gen (act. 36.1, S. 42). Obgleich aus Erwachsenensicht selbstredend nichts dage- gen einzuwenden ist, dass nach der Mutter auch der Vater eine neue Partner- schaft eingeht, so ergeben sich aus dem Gutachten somit dennoch Hinweise dar- auf, dass die Beziehung des Vaters unter den konkreten Umständen aus der Sicht der Kinder bzw. im Hinblick auf deren Wohl problematisch ist. Dies hat die Vorin- stanz zu Unrecht ausgeblendet. b/aa. Nicht weniger fällt ins Gewicht, dass sich die Vorinstanz mit der Anordnung eines geregelten Besuchsrechts über den Kindeswillen hinweggesetzt hat, lehnten doch sowohl A._____ als auch B._____ geregelte Besuchskontakte zum Vater ab. A._____ ist am 1999 und B. am _____2001 geboren. Im Jahr 2013, als sie vom Gutachter befragt wurden und als das vorinstanzliche Urteil gefällt wurde, waren die Kinder somit 14 und 12 Jahre alt und folglich in einem Alter, in dem sie bezüglich der Frage des Besuchsrechts zu autonomer Willensbildung fähig sind und ihr Wille dem Grundsatz nach zu berücksichtigen ist. Ihr Aussage- verhalten ist konstant und schlüssig und lässt keine Zweifel am Inhalt ihrer Wil- lensäusserungen aufkommen. Es handelt sich nicht um eine einmalige ‒ gar von einem bestimmten Ereignis emotional geprägte ‒ Äusserung; vielmehr haben die Kinder ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Vater über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren wiederholt zum Ausdruck gebracht und konstant daran fest- gehalten; zum einen durch ihr Verhalten ‒ z.B. das Nichtannehmen der Geschen- ke des Vaters an Weihnachten 2011 (vgl. act. 36.1, S. 26 f.) ‒ und zum anderen durch explizite Äusserungen, gegenüber den Eltern (vgl. act. 36.1, S. 43, oder das Gesuch des Vaters auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 17. November 2011 [Proz.Nr. 135-11-243, act. 2 S. 3 f.]), gegenüber dem Gutachter ‒ sei es im Rahmen der Anhörung im Massnahmeverfahren anfangs 2012 (vgl. Proz.Nr. 135- 11-243, act. 23 S. 5 ff.) oder im Rahmen der eigentlichen Begutachtung Ende 2012, anfangs 2013 (vgl. act. 36.1, S. 24 ff., S. 32 f., S. 40) ‒ wie auch gegenüber dem Gericht. Was Letzteres betrifft, so ist die offenbar am 11. Juli 2013 durchge- führte Anhörung durch den Bezirksgerichtspräsidenten (vgl. act. 58) zwar nicht
Seite 19 — 34 protokolliert und wird darauf auch in der Begründung des Urteils nicht Bezug ge- nommen. Es ergibt sich jedoch aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Kin- der den Kontakt zum Vater anlässlich der Hauptverhandlung im Juli 2013 nach wie vor ablehnten. Die aufgeführten Umstände sind ein starkes Indiz für die Ernsthaf- tigkeit des Willens von A._____ und B.. Lehnen urteilsfähige Kinder den Umgang derart kategorisch ab, ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszu- schliessen, da ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt weder mit dem Zweck des Umgangsrechts noch mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes vereinbar ist (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB, N 13 zu Art. 274 ZGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Aus dem Gutachten geht im Übrigen hervor, dass die Kinder ihren Willen bezüg- lich der Gestaltung des Besuchsrechts mit ihrem Vater in den verschiedenen Be- fragungen sowohl alleine als auch zusammen mit ihrer Mutter und dem Vater gut und ihrem Alter entsprechend zielgerichtet begründet haben (act. 36.1, S. 43). Mit anderen Worten haben sie ihren Wunsch, ihren Vater nicht zu treffen, mit nach- vollziehbaren Argumenten dargetan. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Ab- lehnung der Besuche nicht dem tatsächlichen inneren Willen der Kinder entspricht, sondern allein der Beeinflussung und dem Druck der Mutter zuzuschreiben ist. Der Gutachter hat nicht übersehen, dass sich die Mutter ungünstig verhält, indem sie ihre Ablehnung betreffend den Vater und deren Lebenspartnerin gegenüber den Kindern deutlich zeigt. Solches ist für den Kontakt zwischen Kindern und Vater selbstredend nicht förderlich. In diesem Sinn wird im Gutachten denn auch festge- halten, dass sich bei B. unter Umständen Hinweise für eine mangelnde Au- tonomie in der Entscheidungsfindung ergäben. Auch könne davon ausgegangen werden, dass A._____ und B._____ das negative Bild der Mutter, was die neue Lebenspartnerin des Vaters betreffe, von ihr mitbekommen hätten und sie dadurch in ihrer negativen Sichtweise verstärkt worden seien. Dennoch nimmt der Gutach- ter in der Gewichtung der Hinweise eine weitestgehende Autonomie in der Ent- scheidungsfindung der Kinder an. Auch was die Lebenspartnerin des Vaters be- treffe, ständen in der jeweiligen Argumentation der Kinder Erfahrungen durch di- rekte Interaktionen im Vordergrund. Vom Gutachter ausdrücklich verneint wird, dass eine Entfremdung im Sinne des ‒ umstrittenen ‒ „Parental Alienation Syn- droms“ vorliegt (act. 36.1, S. 41, S. 43 u. S. 49). An seiner Einschätzung hielt der Gutachter auch nach Kenntnisnahme der Kommentare des Vaters zum Gutachten sowie den diesbezüglichen Äusserungen des vom Vater beigezogenen Arztes Dr.
Seite 20 — 34 E._____ (vgl. act. 43/1 u. 43/15) fest. So lässt sich dem Ergänzungsgutachten vom 30. Mai 2013 entnehmen, dass die negative Beeinflussung durch die Mutter nicht als überwiegend beurteilt wird. Hingegen sei sowohl bei A._____ als auch bei B._____ das Nichteingehen des Vater auf ihre jeweils geäusserten Bedürfnis- se als gewichtig zu beschreiben (act. 55, S. 7). Der Wunsch der Kinder beruht somit schwergewichtig auf eigenen Erfahrungen, namentlich auf dem Umstand, dass der Vater in der Vergangenheit nicht immer auf ihre Situation und ihre Be- dürfnisse eingegangen ist. Jene geben daher nicht einfach nur die Sicht und Wer- turteile der sorgerechtsberechtigten Person wieder. Schliesslich ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass ihr Wille lediglich dem Wunsch nach mehr Frei- heit oder gar materiellen Vorteilen entspringen würde (vgl. dazu Dieter Freiburg- haus, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 10 u. N 12 zu Art. 133 ZGB). Darauf hinzu- weisen verbleibt, dass der Kindeswille selbst dann, wenn er Folge eines unlösba- ren Loyalitätskonflikts bzw. klar und massiv beeinflusst wäre, nicht einfach überg- angen werden dürfte, ist doch zu berücksichtigen, dass die Verinnerlichung einer Beeinflussung für das Kind einen Schutzmechanismus darstellt (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB; Entscheid des Kreisge- richts Untertoggenburg-Gossau vom 3. März 2006, publiziert in: FamPra.ch 2006 S. 763 ff., E. 3d/ee). Der Gutachter hat auch nicht übersehen, sondern in seinem Bericht vielmehr ex- plizit festgehalten, dass Kontakte zum Vater kinder- und jugendpsychologisch sinnvoll und im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder wün- schenswert wären. Diese Erkenntnis allein bildet jedoch keinen Grund, in jedem Fall ein Besuchsrecht festzusetzen, lässt sich die Angemessenheit des persönli- chen Verkehrs doch nur anhand der Umstände des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls als oberster Richtschnur bestimmen. Vorlie- gend gebietet dieses, den Willen der Kinder zu berücksichtigen und eine Annähe- rung zum Vater auf anderem Weg als durch gerichtlich festgelegte Kontakte anzu- streben (vgl. E. 6). b/bb. Am Gesagten ändert auch der Verweis der Vorinstanz auf den Entscheid des Kantonsgerichts ZK1 12 42 vom 2. Oktober 2012 nichts. Darin wurde zwar in der Tat festgehalten, dass es gerade nicht dem Wohl der Kinder entspreche, wenn jeglicher Kontakt zwischen ihnen und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil unter dem Vorwand verhindert werde, die Kinder selbst suchten den Kontakt nicht. Ebenso geht daraus hervor, dass das Wohl des Kindes gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung, welche sich ausdrücklich auf fundierte kinderpsychologi-
Seite 21 — 34 sche Erkenntnisse beruft, nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen ist, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Allerdings lag dem erwähnten Urteil des Kantonsge- richts eine andere Ausgangslage zu Grunde. Zum einen hatten die beiden betrof- fenen Kinder zwar auch dort den Willen geäussert, zurzeit keinen Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil ‒ in jenem Fall die Mutter ‒ zu wünschen, doch äusserten sie diesen Willen nicht derart konstant bzw. langanhaltend wie vorlie- gend. Beim älteren Kind bestanden im Zeitpunkt der von der Berufungsinstanz durchgeführten Instruktionsverhandlung sodann Anzeichen einer Entspannung in der Mutter-Kind-Beziehung, hatten doch bereits wieder Kontakte stattgefunden. Zum anderen war unter den in jenem Fall gegebenen Umständen vom Gutachter ein ausgedehntes Besuchsrecht empfohlen worden. In diesem Sinn schlossen die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung denn auch einen Vergleich, in dem sie sich auf ein Besuchsrecht einigten. Dem Willen der Kinder wurde dabei insofern ebenfalls Rechnung getragen, dass die getroffene Vereinbarung als Ziel- vorgabe gesehen wurde, mit gegenseitiger Bereitschaft, den Kontakt immer wie- der anzubieten, indes keinen Druck auszuüben und auf eine langsame Normalisie- rung des Verhältnisses hinzuwirken. c.Darauf hinzuweisen ist, dass über die Frage der Respektierung des Kin- deswillens hinaus, worauf auch die Vorinstanz zurecht geschlossen hat, keine Gründe vorliegen würden, die nach Art. 274 Abs. 2 ZGB eine Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigen würden. Die Berufungsklägerin bringt zwar vor, das mangelnde Interesse des Berufungsbeklagten, sich in die Darstellungen der Kin- der einzufühlen und darauf zu reagieren, oder dessen ungünstiges Erziehungs- verhalten im Sinne von Schlägen gegenüber den Kindern würden ebenfalls gegen ein Besuchsrecht sprechen. Allerdings wären die erwähnten Verhaltensweisen für sich nicht ausreichend, um ein Besuchsrecht zu verweigern, zumal im Übrigen auch die Mutter angibt, ihre Kinder ab und zu angeschrien oder ihnen einen Klaps auf das Gesäss gegeben zu haben (act. 36.1, S. 38 u. S. 50). In diesem Sinn geht auch aus dem Gutachten hervor, dass das ungünstige Erziehungsverhalten des Vaters in den Schilderungen der Kinder nicht so ausgeprägt gewesen zu sein scheine, als dass es eine schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls bedeute. In der Wahrnehmung der Kinder hätten diese Verhaltensweisen aber zu ihrer Distan- zierung vom Vater beigetragen (act. 36.1, S. 42). d/aa. Zusammenfassend steht fest, dass dem Berufungsbeklagten im Grundsatz ein Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern A._____ und B._____ zusteht. In Berücksichtigung des Willens der Kinder sowie gestützt auf die Gutachten der
Seite 22 — 34 Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden wird jedoch von dessen konkreter Ausgestaltung abgesehen. Zu beachten ist, dass sich ein Besuchsrecht im vorlie- genden Alter ohnehin kaum mehr durchsetzen lassen würde. Auch in der Lehre wird eine zwangsweise Durchsetzung gegen den Willen des urteilsfähigen Kindes abgelehnt (vgl. Andrea Büchler/Annatina Wirz, a.a.O., N 15 zu Art. 274 ZGB m.w.H.). Zwang trägt wenig zur Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung bei, er dürfte im Gegenteil auf Dauer negative Auswirkungen auf die Beziehung zwischen Kind und Vater haben und meist nur einen späteren Abbruch jeglicher Verbindung bewirken. Zudem macht die Scheidungsforschung deutlich, dass in den meisten Fällen eine Parteinahme für die Mutter gegen den Vater vom Kind selbst spätes- tens in der mittleren Adoleszenz aufgegeben wird (Rolf Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, S. 23 ff., S. 34 ff.; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). Aufgrund des Gesag- ten ist die Berufung von X._____ im Hinblick auf die Frage des Besuchsrechts gutzuheissen und Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Be- zirksgerichts Inn vom 18. Juli 2013 aufzuheben. Die Frage, ob sich die konkrete, unter Hinweis auf PKG 1992 Nr. 1 vorgenommene Ausgestaltung des Besuchs- rechts durch die Vorinstanz als zulässig erweist, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. d/bb. Die Mutter soll an dieser Stelle dennoch daran erinnert werden, dass, wie bereits mehrfach erwähnt, für die Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung der Kinder der Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig ist. Als Mutter und primäre Bezugsperson ihrer Kinder ist es nicht nur ihre Aufgabe und gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigt (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB). Sie ist vielmehr auch gehalten, die Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater zu fördern, diese positiv auf eine Kontaktpflege einzustel- len und sie immer wieder zu motivieren, in Kontakt mit dem Vater zu treten, sei es durch tatsächliches Zusammensein, sei es durch Brief, Telefon oder andere Kommunikationsmittel. Aufgrund des Umstands, dass Kinder bei einer Scheidung stets unter dem Verlust eines Elternteils leiden und Kontakte längerfristig und der- einst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sein dürften, sollte es auch das Ziel der Mutter sein, zum Wohl von A._____ und B._____ deren Beziehung zum Vater wieder zu verbessern und insofern ihre eigene negative Stimmungslage zu bekämpfen. Damit würde sie den Kindern ermöglichen, das Vertrauen zum Vater wieder aufzubauen, ohne dass jene befürchten müssen, die Gefühle der Mutter zu verletzen (vgl. auch BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Peter Breit-
Seite 23 — 34 schmid, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 1 zu Art. 274 ZGB). 6.Nachdem vorliegend kein geregeltes Besuchsrecht zwischen dem Beru- fungsbeklagten und seinen zwei Kindern festgesetzt wird, bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft aufrecht zu erhalten ist. a.Hat das Gericht, das für die Ehescheidung zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutz- massnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB kann einem Kind, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein Beistand ernannt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem Beistand können besondere Befugnisse übertragen werden, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönli- chen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann entsprechend be- schränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Die in Art. 308 Abs. 2 ZGB genannte Be- suchsrechtsüberwachung bildet einen praktisch bedeutsamen Aspekt zur Bewälti- gung der Scheidung der Eltern. Sie ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindes- wohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu be- fürchten sind. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich ver- bindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der ein- zelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abge- baut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen be- raten werden. Für den Erfolg ist eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten notwen- dig (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 308 ZGB, m.w.H.). b.Unumgängliche Voraussetzung von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB – mithin auch der Beistandschaft – bildet die Gefährdung des Kin- deswohls. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für die Anord- nung einer Besuchsrechtsbeistandschaft eine punktuelle Gefährdung, die darin bestehen kann, dass aufgrund des Scheidungsprozesses oder ähnlicher Anhalts- punkte mit Schwierigkeiten beim persönlichen Verkehr zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.151/2000 vom 6. September 2000 E. 3b m.w.H.). Neben der Gefährdung des Kindeswohls bildet das Erfordernis der Proportionalität der anvi- sierten Massnahme eine eigenständige Eingriffsvoraussetzung. Verhältnismässig- keit der in Aussicht genommenen Vorkehr bedeutet, dass diese geeignet und zu- mutbar sein muss. Unter Eignung ist dabei zu verstehen, dass die Massnahme
Seite 24 — 34 dazu taugen muss, der Kindeswohlgefährdung beizukommen. Das Erfordernis der Geeignetheit bedeutet aber auch, dass der Eingriff genügend stark ist; eine zu milde Intervention widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenso wie eine zu radikale. Zumutbarkeit ihrerseits meint, dass die anvisierte Massnah- me dem Grad der Gefährdung bzw. Bedrohung des Kindeswohles zu entsprechen hat, d.h. dass zwischen der Vorkehr und dem erreichbaren Erfolg eine vernünftige Relation besteht. Der erstrebte Nutzen und mögliche Nachteile sind vernünftig abwägen. Ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft, ist für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme gegeben sind, demgegenü- ber irrelevant (Urteil des Bundesgerichts 5C.151/2000 vom 6. September 2000 E. 4a m.w.H.; Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 10 f. u. N 14 zu Art. 307 ZGB, N 3 zu Art. 308 ZGB). c.Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, son- dern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungs- arbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Alle Beteiligten sind zur Zusamme- narbeit mit dem Beistand verpflichtet; die elterliche Sorge ist insofern beschränkt (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 308 ZGB). 7a.Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft für die Kinder an. Sie beauftrag- te den Beistand, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen und insbesondere dafür besorgt zu sein, dass die Kinder und der Vater das vom Gericht angeordnete Besuchs- und Ferienrecht ausüben und den Kontakt miteinander pflegen können. Eine Beistandschaft sei gerade im vorliegenden Fall, in dem das Verhältnis zwi- schen Vater und Kindern auch nach der Trennung lange Zeit gut gewesen sei und jetzt nach einem Unterbruch des Besuchsrechts wieder eine Annäherung stattfin- den solle, sinnvoll (E. 6, S. 12 f., des angefochtenen Entscheids). b/aa. Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung der Beistandschaft und rügt deren Anordnung durch die Vorinstanz als nicht gesetzmässig sowie als nicht ziel- führend. Es werde stark bezweifelt, dass bei Jugendlichen ein gerichtlich ange- ordnetes Besuchsrecht inklusive Beistandschaft, welches ihnen zweifelsfrei gegen ihren Willen und gegen ihre Bedürfnisse aufgezwungen werde, ein erfolgverspre- chender Weg sei, um in der Beziehung zum Vater unterstützend wirken zu kön- nen. Dass Zwang bei pubertierenden Jugendlichen nicht zum Ziel führe und sich kontraproduktiv auswirke, dürfte notorisch sein. Zudem seien, ständen Gründe des Kindeswohls dem persönlichen Verkehr entgegen, darauf abzielende Kontakte
Seite 25 — 34 auch nicht durch die Errichtung einer Beistandschaft anzubahnen. Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Mutter dem Vater die Kinder verweigert oder entfrem- det hätte (Ziff. II/B/18, S. 12 f., der Berufung). b/bb. Der Berufungsbeklagte bringt im Wesentlichen vor, die Berufungsklägerin rüge nicht substantiiert, weshalb der Entscheid der Vorinstanz fehlerhaft sein solle. Im Weiteren sei die Entfremdung der Kinder von ihrem Vater eine Tatsache, ge- nauso wie der Umstand, dass die Berufungsklägerin dafür verantwortlich sei (Ziff. II/B/15, S. 8, der Berufungsantwort). 8a.Im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 29. Ja- nuar 2013 wird die Empfehlung ausgesprochen, eine Beistandschaft für die Kinder zu errichten, und zwar mit dem Ziel, die Wiederannäherung der Kinder zu ihrem Vater vorzubereiten. Eine gelingende Kontaktanbahnung sei aus psychologischer Sicht vor allem aufgrund der früheren guten Beziehungen der beiden Kinder zum Vater zu verfolgen (act. 36.1, S. 43 f.). b.Im vorliegenden Fall sprechen in der Tat verschiedene Gründe dafür, für die Kinder A._____ und B._____ eine Beistandschaft anzuordnen. Ein gewichtiges Motiv ist die ‒ sich sowohl aus dem Gutachten (vgl. act. 36.1, S. 43) als auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu die Hinweise in E. 3) erge- bende ‒ Erkenntnis, dass Kontakte von Kindern mit beiden Eltern, also auch mit dem von ihnen getrenntlebenden Elternteil, kinder- und jugendpsychologisch sinn- voll sind und bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine entschei- dende Rolle spielen können. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass A._____ und B._____ nicht nur während des Zusammenlebens der Eltern, sondern auch noch längere Zeit nach der Trennung ein gutes Verhältnis zum Vater hatten (vgl. z.B. act. 36.1, S. 44). Schliesslich wurde auch festgestellt, dass in der Person des Vaters allein keine Gründe vorliegen, die eine vollständige Verweigerung des Be- suchsrechts rechtfertigen würden (vgl. E. 5c). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, es einzig und allein den Kindern zu überlassen, ob und wann sie wieder Kontakte zum Vater aufnehmen, wie es die Mutter gemäss ihren Beru- fungsbegehren anstrebt. Vielmehr muss es in Übereinstimmung mit dem Gutach- ten das Ziel sein, dass es zu einer Wiederannäherung der Kinder zu ihrem Vater kommt, wozu eine Beistandschaft hilfreich sein kann. Die Anordnung einer sol- chen erscheint auch vor dem Hintergrund als gerechtfertigt, dass angesichts des langanhaltenden Konflikts zwischen den Eltern sowie des mehrjährigen Unter- bruchs des Kontakts zwischen Vater und Kindern blosse Ermahnungen oder Wei- sungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB als mildeste Massnahmen nicht ausrei-
Seite 26 — 34 chen dürften (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 u. N 24 zu Art. 307 ZGB, N 1 zu Art. 308 ZGB). c.Werden einem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Be- fugnisse übertragen, hat die anordnende Stelle den Inhalt des Auftrags präzise festzulegen. Im Rahmen dieses Auftrags ist der Beistand in den konkreten Anord- nungen indes frei und zu allen geeigneten Vorkehren befugt (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 u. N 6 zu Art. 308 ZGB). Vorliegend kommt der Beistandschaft infolge Aufhebung des erstinstanzlich fest- gelegten Besuchsrechts des Vaters selbstredend nicht der Zweck zu, für die Durchführung sowie einen reibungslosen Verlauf der Besuche oder gar für deren zwangsweise Durchsetzung zu sorgen. Der Beistand könnte höchstens auf eine Verständigung bzw. einvernehmliche Ausgestaltung des Besuchsrechts unter den Eltern ‒ unter Einbezug der Kinder ‒ hinwirken. In erster Linie geht es vorliegend entsprechend der gutachterlichen Empfehlung indessen darum, den Wiederaufbau der Kontakte vorzubereiten bzw. die Voraussetzungen für eine sachte Annäherung von Kindern und Vater zu schaffen; dies unter anderem durch Vermittlung und Beratung der Eltern, denen es alleine bis anhin nicht gelungen ist, zu kooperieren und Rahmenbedingungen für Besuche zu schaffen, die eine Weiterentwicklung der in der Vergangenheit guten Beziehung der Kinder zu ihrem Vater ermöglichen. Hierfür bedarf es voraussichtlich einer längerdauernden, regelmässigen und pro- fessionellen Hilfestellung für beide Elternteile. So bestehen seitens der Mutter, wenn auch keine eigentliche Eltern-Kind-Entfremdung vorliegt (vgl. act. 36.1, S. 41), klare Anzeichen, dass sie den Kontakt zum Vater nicht ausreichend gefördert und ihre negative Einstellung zum Genannten wie auch zu seiner neuen Lebens- partnerin offen gezeigt hat. Der Beistand kann ihr vermitteln, welche Bedeutung die Beziehung der Kinder zum leiblichen Vater hat, und aufzeigen, welche Wir- kungen ihr Verhalten, gerade die negativen Äusserungen über den Vater, auf die Kinder hat. Gemäss Gutachten sollte bzw. könnte ein Beistand unter anderem der Mutter mit Rat und Tat zur Seite stehen, sie anhalten, ihre eigene negative Mei- nung über den Vater vor den Kindern zurückzuhalten, um jene nicht in ihrem ne- gativen Bild zu verstärken, sie vielmehr beraten, wie sie ihre Kinder unterstützen und anleiten kann, sich eigenständig ein aktuelles Bild von ihrem Vater zu ma- chen, ferner mit ihr neue Verhaltensweisen erarbeiten und deren Umsetzung be- gleiten und evaluieren und sie nicht zuletzt anhalten, zukünftige Kontaktanbah- nungen der Kinder zu ihrem Vater vorzuschlagen und zu unterstützen (vgl. act. 36.1, S. 43 f.; act. 55, S. 6). Beim Vater dürfte es primär darum gehen, dass er vom Beistand Unterstützung darin erhält, sich in die Situation von A._____ und
Seite 27 — 34 B._____ einfühlen und auf ihre Bedürfnisse eingehen zu können. Sodann ist gemäss Gutachter wichtig, dass bei zukünftigen Kontakten die Erwartungen vor- gängig geklärt werden und darauf geachtet wird, dass auf die Wünsche von A._____ und B._____ eingegangen wird. Das Gutachten empfiehlt, dass sich der Vater Unterstützung von Fachpersonen holt und mit diesen ein Verständnis über die Bedürfnisse seiner beiden Kinder sowie differenzierte Möglichkeiten, auf diese einzugehen, erarbeitet (vgl. act. 36.1, S. 42 ff.). Obwohl eine Beratung letztlich im eigenen Interesse des Vaters liegt und er offenbar auch bereit ist, Hilfe in An- spruch zu nehmen (vgl. act. 42, S. 5; act. 43.1, S. 44), könnte ein Beistand hier unter Umständen entsprechende Motivationsarbeit leisten. Gemäss Gutachten wäre der Auftrag des Beistands im Weiteren darin zu sehen, dem Vater als auch den Kindern einen roten Faden des jeweiligen persönlichen Entwicklungsverlaufs zu vermitteln (act. 36.1, S. 43). Für die Kinder hat eine Beistandschaft den Vorteil, dass sie sich in einer Angelegenheit, die sie persönlich betrifft, nicht mehr aussch- liesslich von der Mutter vertreten und beschützen lassen müssen, sondern, wenn es ihnen ein Bedürfnis ist, selbst die Initiative ergreifen und die Gestaltung der Be- suchstage über den Beistand mit dem Vater aushandeln können. Gleichzeitig er- halten sie Unterstützung im Umgang mit dem im Gutachten aufgezeigten Wider- spruch, dass sie die Abneigung der Mutter gegenüber dem Vater erleben, von je- ner gleichzeitig aber angehalten werden, nicht schlecht über ihren Vater zu reden. Im Weiteren könnte der Beistand den Kindern ein altersentsprechendes Verständ- nis über den Ablauf und die Gründe der Trennung der Eltern verschaffen, so dass sie die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild über ihre Eltern zu machen, wel- ches sie als eine Entscheidungsgrundlage für Kontakte mit ihrem Vater verwenden können (vgl. act. 36.1, S. 41). Trotz des gegenwärtigen nachvollziehbaren Willens, ihren Vater nicht besuchen zu wollen, ist es den Kindern ‒ namentlich angesichts der schicksalhaften Vater-Kind-Beziehung ‒ zuzumuten, sich mit der Frage einer Kontaktaufnahme nochmals zu befassen, zumal sie aktuell in einem reiferen Alter sind (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 5C.298/2006 vom 21. Februar 2007 E. 2.3). d.Betrachtet man das das oben umschriebene Tätigkeitsfeld, so bedarf es im vorliegenden Fall zweifellos eines professionellen Beistands, der in der Lage ist, mit beiden Eltern eine gute Zusammenarbeit zu pflegen und ihnen eine fachkundi- ge Hilfestellung bei der Erarbeitung einer im Kindeswohl liegenden Lösung zu bie- ten. Demzufolge wird die Beistandschaft einer entsprechend geschulten Fachper- son zu übertragen sein. Das Gutachten hält, was die Ausbildung und die fachli- chen Voraussetzungen des Beistands betrifft, fest, dass jener neben den üblichen
Seite 28 — 34 Voraussetzungen über familientherapeutische Qualifikationen und Erfahrungen verfügen sollte. Von Vorteil sei, wenn er einen Abschluss auf tertiärer Stufe in den Bereichen soziale Arbeit, Psychologie oder Sozialpädagogik aufweise. Der Bei- stand müsse sich ein Verständnis über das im Gutachten beschriebene Gesamt- bild der familiären Zusammenhänge schaffen können. Dazu seien Kommunikati- onskompetenz und die Fähigkeit von Nöten, komplexe Situationen aus systemi- scher Sicht zu erkennen. Der Beistand solle mit dem Wissen auf ein längerfristig dauerndes Mandat hin eingestellt werden (act. 55, S. 5). e.Dass vorliegend kein geregeltes Besuchsrecht angeordnet wird, spricht nicht per se gegen die Anordnung einer Beistandschaft. In der Lehre ist anerkannt, dass einem Beistand in Einzelfällen trotz momentan angezeigter Besuchsrechts- verweigerung auch die Aufgabe der Kontaktanbahnung bzw. des Kontaktwieder- aufbaus erteilt werden kann (Yvo Biderbost, a.a.O., N 18 zu Art. 308 ZGB; vgl. auch den Entscheid des Bundesgerichts 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 4). Daran ändert auch der Hinweis der Berufungsklägerin auf BGE 126 III 219 nichts. Zwar hielt das Bundesgericht im erwähnten Urteil fest, dass in einem Fall, in dem ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchs- recht nicht erfüllt sind, kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB besteht, die eine künftige Annäherung zwischen den Kindern und dem betreffenden Elternteil fördern soll. In besagtem Fall wurde ein Besuchsrecht indes nicht nur aufgrund entsprechender Willensäusserungen der Kinder verwei- gert, sondern auch infolge des Umstands, dass die Kinder Gewalttätigkeiten sei- tens ihres Vaters ausgesetzt gewesen waren. Diese waren offenbar so massiv, dass der Aufenthaltsort von Mutter und Kindern zu deren Schutz geheim gehalten wurde (vgl. BGE 126 III 219 E. 2b u. 2c). Vorliegend bestehen, wie in E. 5c darge- legt, keine objektiven Gründe für ein Absehen von einem Besuchsrecht. Zudem erachtet der Gutachter eine Wiederannäherung ausdrücklich als wünschenswert (act. 36.1, S. 43 f.). In Anbetracht dessen erscheint es in casu gerechtfertigt, einen Beistand damit zu beauftragen, den Rahmen für ein künftiges Besuchsrecht vor- zubereiten bzw. die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Besuchskontakte zu begünstigen. f.Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht eine Beistand- schaft für A._____ und B._____ errichtet hat und die Berufung von X._____ in die- sem Punkt abzuweisen ist. Die Anordnung des Gerichts ist indes insofern zu prä- zieren, dass lediglich eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs be- grenzte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, nicht aber gleichzeitig auch ei-
Seite 29 — 34 ne Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB anzuordnen ist, ist die Ge- fährdung des Kindeswohls doch auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht beschränkt (vgl. BGE 140 III 241). Somit wird für A._____ und B._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB er- richtet und die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB Enga- din/Südtäler) beauftragt, eine geeignete Person zu ernennen, welche im Sinne vorstehender Erwägungen und in Berücksichtigung der Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 29. Januar 2013 und vom 30. Mai 2013 ins- besondere die Wiederannäherung der Kinder zu ihrem Vater vorzubereiten hat. 9a.Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittel- instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrecht- lichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b/aa. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 13'400.-- zu vier Fünfteln X._____ und zu einem Fünftel Y._____ auferlegt. Zudem wurde angeord- net, dass X._____ Y._____ aussergerichtlich zu 4/5 seiner Kosten und Y._____ X._____ zu 1/5 ihrer Kosten zu entschädigen habe (E. 7, S. 13, des angefochte- nen Entscheids). Mit Blick auf die Teilgutheissung der Berufung ist dieser vorin- stanzliche Kostenspruch zu korrigieren. Zu beachten ist dabei, dass von den Par- teien in Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene Genehmigung der Teil- Ehescheidungskonvention die hälftige Kostenübernahme vereinbart wurde (Art. 11 der Teil-Ehescheidungskonvention [act. 12]). Was die vorliegend umstrittenen Punkte betrifft, so obsiegt die Berufungsklägerin X._____ vorliegend insofern, als kein geregeltes Besuchsrecht festgelegt wird, unterliegt jedoch in der Frage der Beistandschaft. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang sowie in Anbetracht des erweiterten Ermessensspielraums des Gerichts in familienrechtlichen Verfahren werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je hälftig den Parteien aufer- legt und die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen. b/bb. Mit Entscheiden des Einzelrichters für Zivilsachen am Bezirksgericht Inn vom 23. März 2011 wurde beiden Parteien für das Ehescheidungsverfahren die
Seite 30 — 34 unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan gewährt (Prozedur-Nr. 135-2011-60 [X.], act. 5; Proze- dur-Nr. 135-2011-61 [Y.], act. 5). Nach Erstellung der Teil- Ehescheidungskonvention durch die genannte Rechtsanwältin beauftragten beide Parteien neue Rechtsvertreter damit, ihre Interessen im Hinblick auf die streitig gebliebene Nebenfolge des Besuchsrechts zu wahren. Mit Entscheiden vom 8. Dezember 2011 wurden in der Folge Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger als neue Rechtsvertreterin von X._____ (Prozedur-Nr. 135-2011-60, act. 6) und Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Heller als neue Rechtsvertreterin von Y._____ (Pro- zedur-Nr. 135-2011-61, act. 6) eingesetzt. In seinem Entscheid vom 18. März 2013 genehmigte der Einzelrichter Y._____ sodann den Anwaltswechsel zu Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger (Prozedur-Nr. 135-2011-61, act. 13). Infolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die ihnen auferlegten Gerichtskosten von je 6’700.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für die Kosten ihrer Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigungen für die jeweiligen Rechtsvertre- ter der Parteien wurden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn mit Entscheiden vom 11. Dezember 2012 (2 x Fr. 6'042.05 für Rechtsanwältin Schu- can), vom 18. März 2013 (Fr. 8'294.-- für Rechtsanwältin Heller), vom 18. Juli 2013 (Fr. 3'090.-- für Rechtsanwalt Blöchlinger) und vom 30. Juli 2013 (Fr. 11'172.-- für Rechtsanwältin Sturzenegger) bereits festgesetzt (Prozedur-Nr. 135- 2011-60, act. 9 u. 15; Prozedur-Nr. 135-2011-61, act. 9, 14 u. 15) und unter dem Vorbehalt von Art. 123 ZPO aus der Gerichtskasse bezahlt. Die entsprechenden Entscheide sind rechtskräftig. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zwar die frühere bündnerische Zivilprozessordnung in Art. 47 ein spezielles Verfahren für die Festsetzung der Entschädigung bei der unentgeltlichen Rechts- pflege mit einzelrichterlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten vorsah, dass seit Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 der Entscheid über die Entschädigung des Rechtsbeistandes indessen wie bereits in der Marginalie zu Art. 122 ZPO zum Ausdruck kommt zur Liquidation der Prozesskosten gehört und damit Teil des Kostenspruchs des Hauptverfahrens bildet (vgl. dazu bereits das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 70 vom 28. No- vember 2011 E. 1a). Über die den unentgeltlichen Rechtsbeiständen zustehende Entschädigung hätte daher an sich vom Gesamtgericht zusammen mit dem Ent- scheid in der Sache befunden werden müssen. c/aa. Auch im Berufungsverfahren rechtfertigt es sich aus den vorstehenden Überlegungen, die Gerichtskosten, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Be-
Seite 31 — 34 rufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren [VGZ, BR 320.210]) auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt werden, je hälftig den Par- teien aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. c/bb. X._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2015 (ERZ 13 357) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zu ihrer Rechtsvertreterin wurde Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger ernannt. Damit gehen die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Mass- gabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin reichte am 1. Dezember 2015 eine Honorarnote ein (act. D. 8), in der sie einen Aufwand von 23.25 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint nicht zuletzt im Vergleich mit den Aufwendungen des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten als überhöht. Allein für die Ausarbeitung der Berufung werden insgesamt 15.50 Stunden in Rechnung gestellt. In Anbetracht dessen, dass sich Rechtsanwältin Sturzenegger bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein- gehend mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie den beiden Gut- achten befasst hat und sie beim Verfassen der Berufung auf die dabei gewonne- nen Erkenntnisse zurückgreifen konnte, wie auch des Umstands, dass die Beru- fungsschrift an mehreren Stellen lediglich wortwörtlich zitierte Passagen aus Kommentaren bzw. Bundesgerichtsurteilen enthält, rechtfertigt sich eine Kürzung des für diese Eingabe in Rechnung gestellten Aufwandes um 2.5 Stunden. Auch der Aufwand für das knapp zweiseitige Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege erscheint mit 3.5 Stunden als zu hoch und ist um eine Stunde zu kürzen. Damit verbleibt ein zu entschädigender Zeitaufwand von 19.75 Stunden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) zu einem Honoraranspruch von Fr. 3’950.-- führt. Hinzu kommen die in Rechnung gestellten Auslagen für Porti und Fotokopien von Fr. 58.--, woraus eine Entschädigung von Fr. 4'008.-- resultiert. Mehrwertsteuer wird keine geltend ge- macht. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. c/cc. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2015 (ERZ 13 390) wurde auch Y._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger. Damit gehen die dem Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten
Seite 32 — 34 von Fr. 2’500.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter des Beru- fungsbeklagten reichte am 23. November 2015 eine Kostennote ein (act. D.7), in der er ein Honorar von Fr. 3'666.67 geltend macht. Dies entspricht einem Aufwand von rund 18 Stunden, was sich als angemessen erweist. Zum erwähnten Honorar sind die aufgeführten Auslagen für Porti, Telefon und Kopien von Fr. 110.-- zu zählen, woraus eine Honorarforderung von Fr. 3'776.65 resultiert. Hinzu kommt der Zuschlag von 8% für die Mehrwertsteuer (Fr. 302.13), da die sich aus dem Wohnsitz des Klienten ergebende Befreiung von der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a Mehrwertsteuergesetz [MWSTG; SR 641.20]) nicht zum Tragen kommt, wenn der Rechtsvertreter aufgrund der seinem Klienten gewährten unent- geltlichen Rechtspflege vom Kanton zu entschädigen ist. Soweit ein Mehrwert- steuer-Zuschlag verlangt wird, was mit der genannten Kostennote geschehen ist, ist er bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters daher zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_504/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Die Entschädigung ist demnach antragsgemäss auf CHF 4'078.80 festzusetzen. Sie wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 33 — 34 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Inn werden aufgehoben. 2.Y._____ steht dem Grundsatz nach ein Besuchsrecht für seine Kinder A._____ und B._____ zu. Von der konkreten Ausgestaltung und zwangs- weisen Durchsetzung des Besuchsrechts wird indes abgesehen. 3.Für A._____ und B._____ wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Engadin/Südtäler wird beauftragt, eine geeignete Person zu er- nennen, welche im Sinne der Erwägungen und in Berücksichtigung der Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 29. Januar 2013 und vom 30. Mai 2013 insbesondere die Wiederannäherung der Kin- der zu ihrem Vater vorzubereiten hat. 4. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 13'400.-- gehen je hälf- tig zu Lasten von X._____ und von Y.. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. c) Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten von je Fr. 6'700.-- und die Kos- ten ihrer Rechtsvertretung (Fr. 17'214.05 betreffend X., Fr. 17'426.05 betreffend Y.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die durch die Vorinstanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse des Bezirksgerichts Inn bezahlt. 5. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- gehen je hälftig zu Lasten von X. und von Y.. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen. c) Die X. auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von Fr. 4'008.-- (inkl. Spesen) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. November 2015
Seite 34 — 34 (ERZ 13 357) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse bezahlt. Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 4'078.80 (inkl. Spesen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. No- vember 2015 (ERZ 13 390) zu Lasten des Kantons Graubünden und wer- den aus der Gerichtskasse bezahlt. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: