Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. Dezember 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 10813. Januar 2014 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchlenker AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Beno- vici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden, vom 9. September 2013, mitgeteilt am 23. Oktober 2013, in Sachen der Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Y._____ und X._____ heirateten am 1982 vor dem Zivilstandsamt O.1. Aus dieser Ehe gingen die mittlerweile volljährigen Kinder A., B. und C._____ hervor. Die Parteien wohnten bis zu ihrer Trennung am 1. Januar 2010 in einer 5 ½-Zimmerwohnung in der im Eigentum von X._____ ste- henden Liegenschaft S.1_____ in O.1_____. B.Mit Eingabe vom 1. März 2010 ersuchte Y._____ beim Bezirksgerichtsprä- sidium Imboden um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Anlässlich der mündlichen Eheschutzverhandlung vom 11. März 2010 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab. Darin verpflichtete sich Y., X., be- ginnend ab 1. Juli 2010 einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem Einkommen des Ehemannes von durchschnittlich Fr. 4‘550.-- (AHV-Rente Fr. 2‘171.--, Miet- und Pachtzinseinnahmen Fr. 2‘380.--) und der Ehefrau ab April 2010 von netto Fr. 6‘700.-- inkl. Anteil 13. Monatslohn beruhen. Dem Ehemann wurde dabei ein Grundbedarf von Fr. 4‘500.-- (inkl. Hypo- thekarzinsen für die Liegenschaften in O.1_____ und O.2_____) und der Ehefrau ein solcher von Fr. 4‘550.-- (inkl. Ausbildungsbeitrag an den Sohn C.) ange- rechnet. Mit Verfügung vom 11. März 2010 genehmigte die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Imboden die von den Parteien abgeschlossene Trennungsverein- barung und schrieb das Verfahren infolge Vergleichs vom Geschäftsverzeichnis ab. C.Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 liess Y. die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ersuchen, wobei sie rückwirkend ab Dezember 2011 eine Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber X._____ beantragte. Zur Begründung führte sie aus, dass sie mittler- weile keine Kinderzulagen für den Sohn C._____ mehr erhalte und dass sie ab 1. Januar 2012 lediglich noch 92% arbeite, weshalb ihr Lohn voraussichtlich auf Fr. 5‘791.95 sinke. Eine weitere Reduktion des Arbeitspensums sei geplant. Des Wei- teren sei zu berücksichtigen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Trennungsver- einbarung von einer zu tiefen Steuerbelastung ausgegangen seien. Ausserdem sei X._____ die vormals eheliche 5 ½-Zimmerwohnung in O.1_____ zugewiesen worden, welche er jedoch nicht mehr nutze. Es seien ihm daher hypothetische Mietzinseinnahmen von Fr. 2‘000.-- anzurechnen.
Seite 3 — 14 D.Nachdem die Einzelrichterin für Zivilsachen am Bezirksgericht Imboden Y._____ zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1‘500.-- aufgefor- dert hatte, reichte diese am 19. Januar 2012 ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ein. Gleichentags beantragte sie, X._____ sei als Ge- suchsgegner zu verpflichten, ihr eine Bevorschussung der Gerichts- und Anwalts- kosten in Höhe von Fr. 5‘500.-- zu leisten. In der Folge wies die Einzelrichterin für Zivilsachen am Bezirksgericht Imboden das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab und erliess eine prozessleitende Verfügung, mit welcher sie das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen und jenes betreffend Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten vereinigte. Mit Ver- fügung vom 20. August 2012 forderte sie Y._____ zudem auf, einen Kostenvor- schuss von Fr. 3‘000.-- zu leisten unter Einräumung eines Rückgriffrechts auf X., sollte ihr Antrag auf Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten gutgeheissen werden. Eine von Y. gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde hiess die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Ent- scheid vom 8. März 2013 (vgl. vorinstanzliche Akten act. I./11) teilweise gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht Imboden zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einem Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die andere Partei hänge die Befugnis des Gerichts zur Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses bei der gesuchstellenden Partei von der weiteren Behandlung des Begehrens ab. Dieser Entscheid dürfe gerade nicht von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht werden. Es stehe im Ermessen des Gerichts, ob es das Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vorab mittels separaten Ent- scheids erledige oder dieses im Rahmen des Hauptverfahrens behandle. E.Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2013 konnten die Parteien keine Einigung erzielen. In der Folge erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden mit Entscheid vom 9. September, mitgeteilt am 23. Okto- ber 2013, wie folgt: „1. Das Abänderungsgesuch wird teilweise gutgeheissen und die Unter- haltspflicht von Y._____ gegenüber X._____ mit Wirkung ab 1. Okto- ber 2012 aufgehoben. 2.Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ seinen Antrag auf Herausgabe der sieben Bundesordner (die Jahre 2003 bis 2009 betref- fend) zurückgezogen hat. 3.X._____ wird verpflichtet, Y._____ einen Gerichts- und Anwaltskos- tenvorschuss in Höhe von CHF 5‘500.00 zu leisten.
Seite 4 — 14 4.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4‘500.00 gehen zu 1/3 zu Lasten von Y._____ und zu 2/3 zu Lasten von X.. X. hat Y._____ ausseramtlich mit CHF 4‘627.00 (inkl. Mehrwert- steuer) zu entschädigen. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ F.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 1. November 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Ziffer 1 sei insoweit aufzuheben, als das Abänderungsgesuch der Ge- genpartei teilweise gutgeheissen worden ist. 2.Ziffer 3 sei aufzuheben und das Gesuch um Verpflichtung zur Zahlung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses sei abzuweisen. 3.Ziffer 4 sei insoweit aufzuheben, als die Gerichtskosten der Vorinstanz vollumfänglich der Gegenpartei aufzuerlegen seien und sie zu ver- pflichten sei, an die klägerischen Anwaltskosten Fr. 6‘940.00 zu be- zahlen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbe- klagten.“ G.Mit Berufungsantwort vom 15. November 2013 liess Y._____ die vollum- fängliche Abweisung der Berufung unter voller gerichtlicher und aussergerichtli- cher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers beantragen. Darin führte sie für die von X._____ bestrittenen Unterhaltsleistungen ihren Sohn C._____ als Zeugen auf. Des Weiteren ersuchte sie mit Eingabe vom 7. November 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend ab 4. November 2013. H.Mit Stellungnahme vom 22. November 2013 liess X._____ ein Schreiben an seinen Sohn C._____ vom 27. April 2012 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 9. September 2013 zu den Akten reichen. I.Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.
Seite 5 — 14 II. Erwägungen 1.Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht zum Schut- ze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X._____ wurde frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 2.Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Berufungskläger dem Kantonsgericht von Graubünden am 22. November 2013 eine Stellungnahme ein, worin er sich gegen die von der Berufungsbeklagten beantragte Einvernahme des Sohnes C._____ aussprach. Des Weiteren legte er das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksge- richt Imboden vom 9. September 2013 sowie ein Schreiben an den Sohn C._____ vom 27. April 2012 zu den Akten. Was diese Dokumenteinlagen betrifft, ist festzu- halten, dass sich ersteres bereits bei den Akten befindet (vgl. vorinstanzliche Ak- ten act. I./14) und letzteres für die Beurteilung des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung ist. Auch auf eine Zeugeneinvernahme des Sohnes C._____ kann vor- liegend verzichtet werden, zumal die geleisteten Unterhaltszahlungen bereits mit- tels entsprechender Überweisungsanzeigen (vgl. vorinstanzliche Akten act. II./46) nachgewiesen wurden. Insofern erübrigt es sich, näher auf die Begehren des Be- rufungsklägers in seiner Stellungnahme einzugehen. 3.Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils - namentlich im Bereich der Einkommensverhältnisse - eine wesentliche und dauerhafte Verände- rung eingetreten ist oder dass sich die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Ein Ehegatte kann die Änderung ausserdem auch dann verlangen, wenn sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche
Seite 6 — 14 Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3, Zusammenfassung in Fam- Pra.ch 2007 S. 373, bestätigt in Urteil 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweis). Bei alledem gilt es zu berücksichtigen, dass es im Eheschutzverfahren auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteil 5A_555/2013 vom 29. Okto- ber 2013, E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteil 5A_661/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; siehe auch BGE 118 II 376 E. 3 S. 377). Im Unterhaltspunkt ist darauf abzustellen, ob die massgebenden Be- rechnungsgrundlagen - Einkommen und Existenzminima der Parteien - seit Eintritt der formellen Rechtskraft des abzuändernden Eheschutzentscheids eine Verände- rung erfahren haben. Ein Grund für die Abänderung im Unterhaltspunkt ist insbe- sondere die Reduktion des Einkommens auf der einen und/oder die Erhöhung desselben auf der anderen Seite, wobei die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauer geringer sind als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB, denn Eheschutzmassnahmen haben provisorischen Charak- ter, sind auf eine kürzere Zeitspanne ausgerichtet und können grundsätzlich un- beschränkt nach oben und unten wieder abgeändert werden (Haus- heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II/1/2, Bern 1999, N. 10 zu Art. 179 ZGB; ZK1 13 18/19). Art. 179 Abs. 1 ZGB spricht denn auch (nur) von verän- derten Verhältnissen, ohne das Kriterium der Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit (anders als Art. 129 Abs. 1 ZGB) aufzuführen. Eine Reduktion des Einkommens um 20% mit gleichzeitiger Erhöhung des Einkommens auf der Gegenseite muss jedenfalls als eine im Rahmen von Art. 179 Abs. 1 ZGB zu beachtende Verände- rung gelten. 4.Die Vorinstanz ging insofern zutreffend von veränderten Verhältnissen aus, als Y._____ ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen ab 1. Oktober 2012 auf 80% reduziert habe und als Folge davon ein tieferes Einkommen, nämlich Fr. 5‘577.-- anstelle von vormals Fr. 6‘700.-- generiere. Ein Vollzeiterwerb sei ihr an- gesichts ihres Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar. X._____ könne unter Anrechnung von hypothetischen Mietzinseinnahmen genügend Einnahmen gene- rieren, um seinen Bedarf mit Sicherheit decken zu können. Vor diesem Hinter- grund bestehe kein Anlass zur Aufrechterhaltung einer Unterhaltspflicht von Y._____. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, die Berufungsbeklagte habe
Seite 7 — 14 sogar einen höheren Überschuss als noch im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15./21. Mai 2013 (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./40) betref- fend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Prozesskostenvor- schuss) zur Verfügung, da sie keine Unterhaltszahlungen an den Sohn C._____ mehr leiste. Eine Unterhaltspflicht sei nicht nachgewiesen worden. Ausserdem sei es völlig unangemessen, dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen aus Mietzinseinnahmen anzurechnen, da er die fragliche Liegenschaft im Hinblick auf einen Verkauf gesamthaft frei halten müsse. Insofern lägen keine genügenden Änderungsgründe vor. 5.Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages durch den anderen setzt auch im Eheschutzverfahren voraus, dass jener nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. In diesem Sinne ist die Unterhaltsleistung dazu bestimmt, die Eigenversorgungskapazität des Unterhalts- gläubigers derart zu ergänzen, dass Eigenversorgung und Unterhalt zusammen einen bestimmten Bedarf sicherstellen. Die Eigenversorgungskapazität ergibt sich nicht nur aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, sondern auch aus einem allfälligen Vermögensertrag sowie (freiwilligen) Leistungen Dritter, Leibrenten, Verpfründungsvertrag oder ähnlichem. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Wil- len oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für seinen Un- terhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abge- stellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Hinzurechnung eines hypothetischen Einkommens setzt letztlich voraus, dass dieses tatsächlich mög- lich und zumutbar ist. Diese hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Erwerbs- einkommen entwickelten Grundsätze gelten auch für Vermögenserträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass es zunächst zu prüfen gilt, ob X._____ unter der Voraussetzung, dass er seine Eigenversorgungskapazität vollumfänglich ausschöpft, in der Lage ist, seinen Be- darf aus eigenen Mitteln zu decken. Ist dies zu bejahen, besteht kein Unterhalts- anspruch gegenüber seiner Ehefrau, auch wenn letzter nach Deckung ihrer eige- nen Lebenshaltungskosten ein Überschuss verbleiben sollte. a)Unbestritten geblieben ist der von der Vorinstanz errechnete Bedarf von X._____. Dieser setzt sich gemäss angefochtenem Entscheid aus den durch- schnittlichen monatlichen Altersheimkosten von rund Fr. 4‘800.--, den Kranken- kassenprämien von rund Fr. 300.--, den Rückstellungen für Steuern von Fr. 600.-- sowie Auslagen für Kleider und Körperpflege zusammen. Was die Einkünfte von
Seite 8 — 14 X._____ betrifft, ging die Vorinstanz von jährlichen Renteneinnahmen von Fr. 26‘508.-- und einem Liegenschaften-Nettoertrag von Fr. 44‘694.-- aus, was monat- lichen Einnahmen von Fr. 5‘933.-- entspricht. Des Weiteren sei es ihm möglich und zumutbar, die vormals eheliche Wohnung zu vermieten und dadurch weitere Einkünfte in Höhe von Fr. 1‘800.-- pro Monat zu erzielen. Damit verbleibe immer noch genügend Einkommen, um die nötigen Käufe für Bekleidung und Schuhe vorzunehmen und weitere Bedürfnisse abzudecken. b)Der Berufungskläger rügt die hypothetische Anrechnung von Mietzinsein- nahmen in Höhe von Fr. 1‘800.-- für die Vermietung der vormals ehelichen 5½- Zimmerwohnung in O.1_____. Aus den bisherigen Verkaufsgesprächen mit Inter- essenten sei hervorgegangen, dass diese bei einem Kauf die sofortige Eigen- tumsübertragung und den sofortigen Besitzesantritt als absolut unerlässlich ange- sehen hätten. Dies auch deshalb, weil ein erheblicher Renovationsbedarf vorhan- den sei. Ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, erweise sich dement- sprechend als völlig unangemessen. ba)Wie der Berufungskläger selbst ausführt, ist die besagte 5½-Zimmer- wohnung spätestens seit März 2013 geräumt und steht leer. Gründe, die einer Vermietung entgegen stehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann unter den konkreten Umständen nicht berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben beabsichtigt, die Liegenschaft zu verkaufen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, setzt dies nicht zwingend voraus, dass die Wohnung über Monate hinweg frei bleibt. Die Möglichkeiten der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder der Geltendmachung von Eigenbedarf stehen in diesem Fall stets offen. Auch ist weder behauptet noch belegt, dass ein Verkauf der Liegenschaft unmittelbar bevorsteht oder eine Vermietung nicht möglich sein soll. Mit anderen Worten verzichtet der Berufungskläger seit längerer Zeit freiwillig darauf, die 5 1/2 -Zimmerwohnung zu vermieten. Dadurch entgehen ihm Einkünf- te, welche ihm ermöglichen würden, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Ein Rückgriff auf Unterhaltsleistungen der Ehefrau fällt unter diesen Um- ständen - wie die vorstehend beschriebene Praxis zeigt - ausser Betracht. Viel- mehr ist die Eigenversorgungskapazität vollumfänglich auszuschöpfen, andernfalls mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens respektive von hypotheti- schen Vermögenserträgen gerechnet werden muss. bb)In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beru- fungskläger in der Steuererklärung 2012 (vorinstanzliche Akten act. III./37) ein
Seite 9 — 14 Vermögen aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 903‘829.-- deklarierte. Ein daraus resultierender Vermögensertrag wurde ihm bis anhin nicht angerechnet. Da er mit seinen bald 72 Jahren das ordentliche AHV-Alter bereits erreicht hat, wäre es ihm zudem zuzumuten, auch die Vermögenssubstanz für die Deckung seiner Lebenskosten einzusetzen (vgl. hierzu auch Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N. 01.76 f.). Selbst wenn - was vor- liegend nicht geltend gemacht wurde - eine Vermietung der 5½-Zimmerwohnung entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht möglich wäre oder einen geringe- ren Ertrag abwerfen würde, müsste der Berufungskläger zumindest teilweise auf sein Vermögen zurückgreifen, bevor ihm Unterhaltszahlungen der Ehefrau zuge- sprochen würden. Eine Verpflichtung von Y._____ zur Leistung von Unterhaltsbei- trägen an ihren Ehemann fällt somit unter den gegebenen Umständen ausser Be- tracht. bc)Allein unter Anrechnung der hypothetischen Mietzinseinnahmen in Höhe von Fr. 1‘800.-- stehen dem Berufungskläger neben den Renteneinnahmen und dem Liegenschaften-Nettoertrag von Fr. 5‘933.-- monatlich Fr. 7‘733.-- zur Verfü- gung, um damit seine Lebenskosten zu decken. Nach Abzug der Fixkosten (Al- tersheim, Krankenkassen und Steuern) von Fr. 5‘700.-- verbleiben ihm somit pro Monat über Fr. 2‘000.--, um weitere Auslagen wie beispielsweise für Kleider, Kör- perpflege etc. zu decken. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn unter Weglassung oder Reduzierung der hypothetischen Mietzinseinnahmen von Fr. 1‘800.-- ein Vermögensverzehr berücksichtigt wird. Bei diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bleibt kein Raum für einen Anspruch auf Unterhalts- zahlungen. 6.Steht nach dem Gesagten fest, dass der Berufungskläger in der Lage ist, seine Lebenskosten - und zwar einschliesslich der Kosten für das Altersheim - mit eigenen Mitteln zu decken, ist unerheblich, ob der Berufungsbeklagten ein grösse- rer monatlicher Überschuss als von der Vorinstanz angenommen verbleibt. Je- doch erweisen sich auch die diesbezüglichen Einwände des Berufungsklägers - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - als unbegründet, weshalb die Beru- fung in diesem Punkt ohnehin abzuweisen wäre. a)Zunächst ist auf die strittigen Unterhaltszahlungen an den Sohn C._____ einzugehen. Der Berufungskläger rügt, dass eine Unterhaltspflicht von Y._____ gegenüber ihrem Sohn nicht nachgewiesen worden sei, obwohl entsprechende richterliche Aufforderungen zur Einreichung von Beweismitteln erfolgt seien. Be-
Seite 10 — 14 achte man zudem, dass die Berufungsbeklagte selber ab Mai 2013 den Abschluss des Studiums in Aussicht gestellt habe, hätte schon deshalb ab jenem Zeitpunkt eine Zahlung von Fr. 500.-- nicht berücksichtig werden dürfen. Dies auch deshalb, weil gemäss unbestrittener Lehrmeinung keine Unterhaltspflicht der Mutter ge- genüber dem Sohn bestehe; eine Regelung von Unterhaltszahlungen unter den Ehegatten habe Vorrang. b)Vorweg ist festzuhalten, dass die Eltern nur zu Unterstützungsleistungen an die mündigen Kinder verpflichtet sind, sofern ihre Leistungsfähigkeit unter Berück- sichtigung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten dies erlaubt und des- halb die Ansprüche mündiger Kinder gegenüber dem Unterhaltsanspruch des an- deren Ehegatten grundsätzlich auch keinen Vorrang haben (BGE 132 III 209; Ur- teil des Bundesgerichts 5C.40/2007 vom 5. Juni 2007 E. 4). In der Trennungsver- einbarung vom 11. März 2010 vereinbarten die Parteien unter Ziffer 4 jedoch, dass der Ehefrau ein Grundbedarf von Fr. 4‘550.-- inkl. Ausbildungsbeitrag an den Sohn C._____ angerechnet werde. Die Ehegatten waren sich somit darüber einig, dass Y._____ C._____ während der Dauer seiner Ausbildung finanziell unterstützt. Der Berufungskläger verhält sich somit widersprüchlich, wenn er im vorliegenden Ver- fahren die Unterstützungspflicht seiner Ehefrau gegenüber dem Sohn in Zweifel zieht. Auch sein Einwand, die Berufungsbeklagte habe den Abschluss des Studi- ums von C._____ für Mai 2013 angekündigt und sei darauf zu behaften, kann nicht gehört werden. Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf Mut- massungen bezüglich Studienabschluss abzustellen. Massstab kann nicht ein Idealverlauf des jeweiligen Bildungsgangs sein. Sofern die individuellen Fähigkei- ten ausgeschöpft und ernsthafte Bemühungen vorgenommen wurden, wirken auch ein Prüfungsmisserfolg oder zeitliche Verzögerungen nicht reduzierend auf den Unterhaltsanspruch. Abgesehen davon kann in diesem Punkt auf die einhelli- ge Lehre verwiesen werden, wonach erst der Master in Rechtswissenschaften als angemessene Ausbildung zu qualifizieren ist. Tatsächlich wird der Bachelor in Rechtswissenschaften an den Universitäten nicht als genügender Abschluss an- gesehen und gemeinhin der Master oder gar das Anwaltspatent verlangt (vgl. zum Ganzen Roelli/Meuli-Lehni, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 5 zu Art. 277; Margot Michel, in: Büch- ler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zürich 2011, N. 6 zu Art. 277; Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N. 22 zu Art. 277; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 06.100, Alexandra Rumo-Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, in: recht 2010 S. 69 mit zahlreichen Hinweisen).
Seite 11 — 14 c)Was die Höhe der tatsächlich ausgerichteten Unterhaltsbeiträge an den Sohn C._____ betrifft, ist auf das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 28. Au- gust 2013 (vorinstanzliche Akten act. II./43) abzustellen. Darin teilte diese der Vor- instanz mit, dass die Unterstützung seit der Reduktion ihres Arbeitspensums und der Teilzeitanstellung von C._____ als Verkäufer per 1. Oktober 2012 von 800.-- auf Fr. 500.-- reduziert worden sei. Inzwischen habe C._____ bei der Berner Kan- tonalbank eine befristete Teilzeitstelle (bis 31. Dezember 2013) antreten können, wo er mehr verdiene. Der Unterstützungsbeitrag sei deswegen per 1. Juli 2013 auf Fr. 170.-- reduziert worden. Dies entspreche dem in ihrer Lohnabrechnung unter der Rubrik „besondere Sozialzulage“ aufgeführten Betrag. Gleichzeitig reichte Y._____ Kontoauszüge zu den Akten (vorinstanzliche Akten act. II./46), aus wel- chen die an C._____ erfolgten Zahlungen seit Januar 2012 ersichtlich sind. Damit wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren der Nachweis erbracht, dass die Be- rufungsbeklagte ihrem Sohn C._____ zumindest von Januar bis September 2012 monatlich Fr. 800.-- und von Oktober 2012 bis Juni 2013 monatlich Fr. 500.-- überwies. Danach reduzierte sich der Unterhaltsbeitrag wie dargelegt auf Fr. 170.- -. Damit steht fest, dass bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids alle wesentlichen Belege für die erfolgten Zahlungen vorlagen. Ausserdem hätte der Berufungskläger auch bei früherer Kenntnis der konkreten Umstände nichts zu seinen Gunsten ableiten können, zumal es sich lediglich um eine geringfügige Än- derung der finanziellen Verhältnisse handelt, welche für sich allein nicht hätte berücksichtigt werden können. Aus den gleichen Überlegungen hat die Vorinstanz denn auch den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Einkommens- rückgang von zunächst rund 4% (Fr. 268.-- bei einem Einkommen von Fr. 6‘700.--) nicht berücksichtigt. Inwieweit sich die Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfah- ren der Irreführung des Gerichts oder gar des Prozessbetrugs schuldig gemacht haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. So gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Y._____ gegenüber dem Gericht vorsätzlich falsche Informationen gegeben hat, um dadurch einen Vorteil zu erzielen. Die entsprechenden Vorwürfe des Beru- fungsklägers erweisen sich dementsprechend als nicht begründet, weshalb dies- bezüglich keine Massnahmen zu ergreifen sind. 7.Die Berufung richtet sich des Weiteren gegen die Verpflichtung von X._____, seiner Ehefrau einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss in Höhe von Fr. 5‘500.-- zu leisten. a)Die Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen in familienrechtli- chen Verfahren gründet je nach Lehrmeinung auf Art. 159 Abs. 3 ZGB oder auf
Seite 12 — 14 Art. 163 ZGB. Die neuere Rechtsprechung äussert sich nicht abschliessend zur Rechtsgrundlage, wobei diese Frage mit Bezug auf die Rückerstattung auch nicht von Belang ist. So oder anders geht der betreffende Anspruch demjenigen ge- genüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Zwecksetzung ist indes die gleiche: Dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, soll die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht ermöglicht werden. Wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es mithin um die Herstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Parteien (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). b)Der Berufungskläger bringt einzig vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass er einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu bezahlen habe, nachdem der Scheidungsprozess zwischenzeitlich beim Bezirksgericht Plessur anhängig sei. Weil es dafür keine Begründung gebe, erweise sich die entsprechende Verpflich- tung als unhaltbar. Durch einen Kostenentscheid im Eheschutzverfahren werde ein Gesuch um Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss - wie im Entscheid des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 11. Mai 2012 dargelegt - ohnehin gegen- standslos. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im besagten Entscheid gelangte das Kantonsgericht von St. Gallen lediglich zum Ergebnis, dass ein ge- schuldeter Prozesskostenvorschuss im Eheschutzverfahren unmittelbar bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden könne. Die Prozesskosten könnten dann abweichend von der ordentlichen Kostenverteilung dem vorschusspflichtigen Ehe- gatten auferlegt werden. Dadurch werde das Gesuch des bedürftigen Ehegatten um Prozesskostenvorschuss gegenstandslos. Was der Berufungskläger nun aus diesem Erkenntnis für das vorliegende Verfahren ableiten will, ist nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz hat die Bevorschussung im angefochtenen Entscheid ge- rade nicht im Rahmen der Verteilung der Prozesskosten (Ziff. 4 des Dispositivs) behandelt, sondern davon getrennt geregelt (Ziff. 3 des Dispositivs). Weshalb das Gesuch um Prozesskostenvorschuss unter diesen Umständen gegenstandslos geworden sein soll, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren handelt es sich lediglich um einen Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren betreffend Änderung der Eheschutzmassnahmen. Über einen Prozesskostenvorschuss für das Schei- dungsverfahren kann nicht im Eheschutzverfahren entschieden werden (vgl. hier- zu sjz 90 [1994] S. 45). Inwiefern nun ein zwischenzeitlich eingeleitetes Schei- dungsverfahren die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs auf Leistung eines Ge- richts- und Anwaltskostenvorschusses für das Eheschutzverfahren bewirken soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Seite 13 — 14 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Aufhe- bung der Unterhaltspflicht von Y._____ sowie die Verpflichtung von X._____ zu Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht zu beanstanden ist. Der ange- fochtene Entscheid ist damit zu bestätigen. Die Berufung erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat. Ist die Beru- fung offensichtlich unbegründet, so entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterli- cher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 11 Abs. 2 KGV; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). 9.a)Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar be- steht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren ein erhöhter Ermessensspielraum bei der Kostenverteilung. Jedoch sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Abweichen von der ordentlichen Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, weshalb die Gerichtskosten dem Beru- fungskläger aufzuerlegen sind. Diese werden auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt (Art. 9 und 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). b)Der Rechtsvertreter der obsiegenden Berufungsbeklagten hat es vorliegen- denfalls unterlassen, eine detaillierte Honorarnote ins Recht zu legen. Die Fest- setzung der Parteientschädigung zugunsten von Y._____ erfolgt daher nach rich- terlichem Ermessen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen so- wie des damit verbundenen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) als angemessen. c)Über das Gesuch von Y._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird in separatem Verfahren (ERZ 13 355) entschieden.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- verrechnet. 3.X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Spe- sen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: