Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2013 104
Entscheidungsdatum
02.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 2. September 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 1044. September 2014 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Hubert AktuarNydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Ma- rugg, Gelbes Haus, 7220 Schiers, gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 3. Okto- ber 2013, mitgeteilt am 4. Oktober 2013, in Sachen der Y., Berufungsbe- klagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.Y., geboren am 1969, und X., geboren am 1964, haben am 1. März 1991 vor dem Zivilstandsamt O.1 geheiratet. Aus dieser Ehe sind die heute mündigen und wirtschaftlich selbständigen Kinder A., geboren am 1991, und B., geboren am 1992, hervorgegangen. B.Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 gelangte Y. an das Bezirksgericht Prättigau/Davos und verlangte den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Dabei stellte und begründete sie folgende Rechtsbegehren: "1. Die Parteien seien zum Getrenntleben berechtigt. 2.Der Gesuchsgegner sei rückwirkend zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin für die Zeit von Januar 2012 bis Juli 2012 monatlich CHF 1'047.-, somit CHF 7'329.-, als Unterhalt nachzuzahlen. 3.Der Gesuchsgegner sei rückwirkend zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin für die Zeit von August 2012 bis Januar 2013 monatlich CHF 1'197.-, somit CHF 7'182.-, als Unterhalt zu bezahlen. 4.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehe- frau ab Februar 2013 monatlich und im Voraus den Betrag von CHF 2'297.-, eventuell einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu be- zahlen. 5.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, seiner Ehefrau CHF 1'250.- aus der Vermietung des Heubergs "C." im Winter 2012/13 zu bezahlen. 6.Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüg- lich 8% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Las- ten des Gesuchsgegners." C.Am 20. Februar 2013 reichte X. die Scheidungsklage ein, wobei er folgende Anträge stellte: "1. Die am 01. März 1991 geschlossene Ehe zwischen Y._____ und X._____ sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden. 2.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz durch- zuführen. 3.Die von den Parteien während der Ehe angehäuften Pensionskassen- guthaben seien unter ihnen hälftig zu teilen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von Y.." D.Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2013 stellte und begründete X. folgende Rechtsbegehren: "1. Auf das Eheschutzgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y._____ nicht einzutreten.

Seite 3 — 20 2.Eventualiter werden folgende Anträge gestellt: 2.1 Das Gesuch von Y._____ sei abzuweisen, soweit es sich nicht mit den folgenden Anträgen des Ehemannes deckt. 2.2 Es sei festzustellen, dass die Parteien bereits seit Anfangs Januar 2011 getrennt voneinander leben und weiterhin zum Getrenntle- ben berechtigt sind. 2.3 X._____ sei zu verpflichten, ab dem 01. Februar 2013 an den Unterhalt von Y._____ für die Dauer einer angemessenen Übergangszeit einen monatlichen Betrag von Fr. 1'000.00 zu be- zahlen. 2.4 X._____ sei für berechtigt zu erklären, die seit dem 01. Feb- ruar 2013 an den Unterhalt von Y._____ geleisteten Zahlun- gen an die vorstehend in Ziffer 2.3 genannte Unterhaltspflicht an- zurechnen. 2.5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y._____ ." E.Mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. März 2013 wurde festgehalten, dass das Eheschutzverfahren als Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren weitergeführt werde. F.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. April 2013 einigten sich die Partei- en insbesondere über die vom Ehemann an die Ehefrau bis Ende September 2013 zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Prätti- gau/Davos genehmigte diese Vereinbarung mit Verfügung vom 3. April 2013, mit- geteilt am 3. April 2013, wie folgt: "1. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ monatlich im Voraus CHF 1'500.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht beginnt rückwirkend ab dem 1. April 2013 und dauert bis zum 30. September 2013. 2.X._____ wird verpflichtet, Y._____ per 5. April 2013 CHF 4'500.00 zu bezahlen (Nachzahlung fürs 2012 von CHF 3'000.00 [½ von CHF 6'000.00 (CHF 500.00 x 12)] + je CHF 500.00 Nachzahlung für die Monate Januar 2013 bis März 2013). Damit sind die Parteien ehegat- tenunterhaltsrechtlich bis zum 31. März 2013 auseinandergesetzt. 3.Es sind monatliche medizinische Statusberichte zum Gesundheitszu- stand der Ehefrau angestrebt. Die Ehefrau wird verpflichtet, sich um solche zu bemühen und sie der Gegenseite ohne weiteres zukommen zu lassen. Auch wird die Ehefrau verpflichtet, die Frage anzugehen und zu prüfen, ob ein Antrag auf Leistungen aus der Invalidenversiche- rung gestellt werden könne/müsse. 4.Die Parteien und ihre Rechtsvertreter finden sich am Donnerstag, 3. Oktober 2013, 08:45 Uhr, auf der Bezirksgerichtskanzlei Prättigau/ Davos zu einer weiteren mündlichen Verhandlung ein.

Seite 4 — 20 5.Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vormals Ehe- schutzgesuch) von Y._____ wird im Sinne der Erwägungen als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 6.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00 gehen zur Hälfte zu Las- ten von Y._____ und X.. Sie werden mit dem von Y. ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. X._____ hat Y._____ die auf ihn entfallenden CHF 150.00 zu erstatten. 7.Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10. [Mitteilungen]" G.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2013 konnte keine ein- vernehmliche Lösung der Parteien über die noch strittigen Punkte erzielt werden. Beide Parteien ersuchten übereinstimmend den Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos um Erlass einer Verfügung. Dieser entschied mit gleichentags erlassener Verfügung wie folgt: "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien getrennt leben. 2.X._____ wird verpflichtet, für die effektive Dauer des Ehescheidungs- verfahrens rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 an den Unterhalt von Y._____ monatlich im Voraus CHF 1'600.00 zu bezahlen. 3.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600.00 gehen zur Hälfte zu Las- ten von Y._____ und X.. Sie sind von Y. und X._____ - al- so je CHF 300.00 - innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entschei- des an die Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos (PC 70-3922-1) zu bezahlen. 4.Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilung]" H.Hiergegen liess X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wo- bei er folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die Ziffern 2., 3., und 4. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirks- gericht Prättigau/Davos vom 03. Oktober 2013 seine [recte: seien] auf- zuheben. 2.Das Gesuch von Y._____ um Zuspruch von vorsorglichen Unterhalts- beiträgen sei abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge fürs vorinstanzliche Verfahren und fürs Berufungsverfahren zu Lasten von Y._____."

Seite 5 — 20 I.Mit Berufungsantwort vom 1. November 2013 liess Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Be- rufung beantragen. J.Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen

  1. a) Beim Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeschlossen wird (BGE 134 III 426, 431 f. E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010, E.1.1). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR
  1. mit Berufung angefochten werden. Die Berufung gegen einen im summari- schen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständig- keit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.100]). b)In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.-- übersteigt. Für die Berechnung ist der Wert der im Streit liegenden vorsorglichen Massnahme als solcher zugrunde zu legen (Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 18 vom 12. August 2011, E.1; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 41 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsan- träge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des

Seite 6 — 20 erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger bzw. Gesuchsteller fordert und der Beklagte bzw. Gesuchs- gegner zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, N 14 zu Art. 91 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen, N 24 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend verlangte die Berufungsbeklagte in der Eingabe vom 30. Januar 2013 den Erlass von Eheschutzmassnahmen, wobei sie gemäss Ziffer 4 des Rechtsbe- gehrens für die Zeit ab Februar 2013 einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Ehegattenunterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'297.-- beantragte. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos verpflichtete mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 den Berufungskläger, für die effektive Dauer des Ehescheidungsverfahrens rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 an den Unterhalt der Berufungsbeklagten monatlich im Voraus Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Mangels Veränderung der ursprüng- lichen Rechtsbegehren ist im Hinblick auf Art. 308 Abs. 2 ZPO für das zuletzt auf- rechterhaltene Rechtsbegehren somit von einem monatlichen Betrag von Fr. 2'297.-- für die Dauer ab dem 1. Oktober 2013 bis zum Abschluss des Eheschei- dungsverfahrens auszugehen. Der Berufungskläger gab anlässlich der Verhand- lung vom 3. Oktober 2013 zu Protokoll, er sehe nicht ein, weshalb er für seine Frau "Krankenkasse spielen" solle, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne (vgl. BG act. I.4, S. 2). Damit wird - mangels einer (Teil-) Anerkennung - sinngemäss die gänzliche Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung ab Oktober 2013 verlangt, weshalb der Streitwertberechnung die gesamten Fr. 2'297.-- pro Monat zugrunde zu legen sind (s. Stein-Wigger, a.a.O., N 14 zu Art. 91 ZPO). Mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens gelangt Art. 92 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wonach bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen ist. Die- se Regel findet auch bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Schei- dungsverfahrens Anwendung, wenngleich ein Scheidungsverfahren praktisch so gut wie nie derart lange dauern dürfte (Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 18 vom

Seite 7 — 20 12. August 2011, E.1b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009, E.1.1, wo die praktisch identische Regelung von Art. 51 Abs. 4 BGG bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens für an- wendbar erklärt wurde; gl.M. auch Stein-Wigger, a.a.O., N 12 zu Art. 92 ZPO; Ur- teil des Obergerichts Luzern LGVE 2011, Nr. 28, E.3.2). Insofern ist vorliegend ohne Weiteres von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 17. Oktober 2013 einzutreten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzu- gebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt. 2. a) Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmun- gen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. Für die vorsorglichen Massnahmen gilt damit wie unter dem bisherigen Recht, dass diese in einem raschen Verfahren erlassen werden müssen. Es kommen mithin die Vorschriften über das summari- sche Verfahren unter Einbezug der Art. 272 und Art. 273 ZPO zur Anwendung (Beatrice van de Graaf in: Paul Oberhammer [Hrsg.] Kurzkommentar ZPO, 2. Auf- lage, Basel 2013, N 3 zu Art. 276 ZPO; vgl. auch Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfah- ren, recht 2014, S. 16 ff., S. 23 f.). Art. 272 ZPO statuiert im Sinne der Wahrheits- findung im Familienprozess die Untersuchungsmaxime für sämtliche eherechtli- chen Verfahren im summarischen Verfahren. Dies steht im Gegensatz zu Art. 277 ZPO, der für das Scheidungsverfahren im Rahmen der güterrechtlichen Ausein- andersetzung und des nachehelichen Unterhalts den Verhandlungsgrundsatz vor- sieht. Im Bereich des vorliegend im Streite liegenden vorsorglichen Ehegattenun- terhalts gilt dabei der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrund- satz. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, son- dern lediglich festzustellen. Dafür hat es durch entsprechende Fragen und Auffor- derungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken (eingehend da- zu Mordasini-Rohner, a.a.O., S. 20 ff.). Im Übrigen obliegt es den Parteien, das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und - soweit erforderlich - zu belegen (Roland Fankhauser, Das Scheidungsverfahren nach neuer ZPO, fam-pra.ch 2010, S. 257 mit Hinweis; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 272 ZPO; Ste- fanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar

Seite 8 — 20 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Als Beweismass genügt dabei hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Annette Dolge, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 276 ZPO; Sutter-Somm/ Vontobel, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO). Als Folge der beschränkten Untersu- chungsmaxime galt gemäss bisheriger Praxis der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden, dass auch die Berufungsinstanz in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen hat und die in Art. 317 ZPO statu- ierte Novenbeschränkung nicht zum Tragen kommt (vgl. etwa Urteil des Kantons- gerichts ZK1 12 3 vom 15. März 2012, E.2, mit Verweis auf Reetz/Theiler, a.a.O., N 14 zu Art. 317 ZPO, und Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO). Diese Praxis kann in Anbetracht von BGE 138 III 625 (= Pra 2013 Nr. 26) jedenfalls in Verfah- ren mit beschränkter Untersuchungsmaxime nicht mehr aufrechterhalten werden. Künftig können Noven im entsprechenden Berufungsverfahren demnach nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen werden. b)Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsa- chen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erst- instanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor- gebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestanden haben. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausge- schlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstin- stanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013, E.5.1). Die Partei, welche unechte No- ven geltend macht, hat grundsätzlich zu begründen, weshalb die Einreichung nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich war (vgl. Martin H. Sterchi in: Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). c)Die Berufungsbeklagte reichte im Rahmen ihrer Berufungsantwort vom 1. November 2013 diverse Dokumente ein. Dabei handelt es sich um eine Absage

Seite 9 — 20 auf ein Bewerbungsschreiben (act. C.1), um einen medizinischen Bericht (act. C.2) sowie um allgemeine medizinische Abhandlungen (act. C.2a-c). Letztere sind im Internet allgemein zugänglich, die darin enthaltenen Informationen zu Krank- heitsbild und Behandlungsmöglichkeiten somit als notorische Tatsachen zu be- trachten, die nicht der Novenschranke unterliegen und auch weder behauptet noch bewiesen werden müssen (vgl. BGE 135 III 88, 89 f. E.4.1; BGE 128 III 4, 7 f. E.4c/bb; Urteil des Kantonsgerichts ZK1 12 10 vom 8. Juli 2013, E.2; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1243). Sie sind folg- lich zuzulassen. Was die übrigen Urkunden (act. C.1-2) betrifft, so gilt es hierzu zunächst zu be- merken, dass diese bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (3. Oktober 2013) bereits bestanden haben; die Absage auf das Bewerbungsschreiben datiert vom 24. Juli 2013, der medizinische Bericht vom 10. Juli 2013. Es handelt sich dabei also um unechte Noven, die nur noch zuzulassen sind, wenn sie trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die- se Voraussetzung wäre von der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort dar- zulegen gewesen, was sie jedoch nicht tat, mit der Folge, dass die Urkunden un- beachtlich bleiben müssen. Sieht man mit Blick auf die frühere Praxis (vgl. oben Erwägung 2a), auf welche in der angefochtenen Verfügung noch verwiesen wird (vgl. angefochtene Verfügung, E.2), vom Begründungserfordernis ab, bleibt fest- zustellen, dass die Urkunden, wie erwähnt, bei der erstinstanzlichen Verhandlung bereits vorlagen und kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie nicht früher hätten ein- gelegt werden können. Die Urkunden act. C.1-2 sind demzufolge im vorliegenden Berufungsverfahren unzulässig. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beru- fungskläger - infolge Verzichts auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort - zur Zulässigkeit der Noveneinlage nicht vernehmen liess und sie folglich auch nicht (explizit) bestritten hat. Denn selbst wenn man im Schweigen der Gegenpartei ei- nen Verzicht auf das Novenverbot erblicken würde, entbindet dies - jedenfalls im Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime (für den Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime s. das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 74 vom 12. März 2012, E.2c) - das Gericht nicht von einer Prüfung von Amtes we- gen (vgl. auch Seiler, a.a.O., Rz. 1281, wonach selbst die Zustimmung der Ge- genpartei nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen entbinde; gl.A. für das Beschwerdeverfahren Entscheid des Obergerichts Aargau ZSU.2011.216 vom 29. September 2011, E.3 [abgedruckt in: CAN online 2012, Nr. 18]; differen- zierend - wie hier i.E. aber wohl auch - Reetz/Hilber, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO; offen gelassen dagegen bei Oliver M. Kunz/Urs H. Hofmann-Nowotny/Demian

Seite 10 — 20 Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 32 zu Art. 317 ZPO). d)Der Berufungskläger beantragt im Rahmen der Berufung neu die Einholung eines unabhängigen Gutachtens über den Grad der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau (vgl. Berufung, S. 5). Vor der Vorinstanz hatte der Berufungskläger die Notwen- digkeit weiterer Beweisabnahmen noch verneint und lediglich für den Fall, dass ein Gutachten über den Gesundheitszustand der Ehefrau eingeholt werden müss- te, die Beauftragung eines unabhängigen Experten anstelle eines Berichts der behandelnden Ärztin verlangt (vgl. BG act. I.2, S. 3). Unabhängig von der Zuläs- sigkeit des Antrages im Berufungsverfahren unter novenrechtlichen Gesichtspunk- ten erübrigt sich vorliegend die Einholung eines Gutachtens, da der Grad der Ar- beitsunfähigkeit letztlich nicht entscheidrelevant ist (vgl. unten Erwägung 4). 3. a) Für die Ermittlung des Unterhaltsbeitrages ging die Vorinstanz dergestalt vor, dass sie das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenüber stellte und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufteil- te (vgl. angefochtene Verfügung, E.4.1 [S. 7]). Ausgehend von einer Anstellung im Umfang von 60% bei einer Metzgerei in O.2_____ sowie der Verrichtung von Putzarbeiten bei einer Familie in O.3_____ errechnete die Vorinstanz für die Ehe- frau ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2'950.-- (Fr. 2'450.-- + Fr. 500.--). Die Ehefrau gehe somit mindestens zu 75%, im Durchschnitt wohl zu 80%, einer Erwerbstätigkeit nach. In Anbetracht ihres Gesundheitszustandes - die Ehefrau leide seit vielen Jahren an einem "rezidivierenden Angioödem" - sei eine 100%-ige Erwerbstätigkeit, wie sie der Ehemann fordere, zumindest für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht zumutbar. Es sei daher von ihrem aktuellen Einkommen auszugehen (angefochtene Verfügung, E.4.2). Der Ehemann generie- re ein monatliches Nettoeinkommen als Wildhüter von Fr. 6'149.05. Hinzu komme sein Einkommen aus der D.AG von Fr. 583.35. Zudem erhalte er von seinen Söhnen Fr. 300.-- und Fr. 100.-- monatlich, wobei letzterer Betrag wegfalle, da sein Sohn A. nun mit seiner Freundin zusammenwohne. Es seien daher nur die Zahlungen von seinem Sohn B._____ von Fr. 300.-- zu berücksichtigen (ange- fochtene Verfügung, E.4.3). Für den Ehemann ergebe sich dadurch ein Gesamt- nettoeinkommen von Fr. 7'033.-- (Fr 6'150.-- + Fr. 583.-- + Fr. 300.--). Die Vorinstanz ging alsdann für beide Parteien von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- aus (angefochtene Verfügung, E.4.4). Beim Bedarf des Ehemannes kä- men Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'550.--, Telefonkosten (Fr. 100.--), Steuern (Fr. 925.--), Krankenkasse (Fr. 312.--) und Versicherungen (Fr. 100.--) hinzu, womit

Seite 11 — 20 ein Gesamtbedarf von Fr. 4'187.-- resultiere. Bei der Ehefrau kämen zum genann- ten Grundbetrag Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'000.--, Fahrspesen (Fr. 150.--), Telefonkosten (Fr. 100.--), Steuern (Fr. 480.--), Krankenkasse (Fr. 312.--) und Versicherungen (Fr. 100.--) hinzu, was einen Gesamtbedarf von Fr. 3'342.-- erge- be. Das gemeinsame Einkommen der Parteien betrage somit Fr. 9'983.-- (Fr. 7'033.-- + Fr. 2'950.--), was nach Abzug des jeweiligen Bedarfs zu einem Über- schuss von Fr. 2'454.-- führe (Fr. 9'983.-- - Fr. 4'187.-- - Fr. 3'342.--). Dieser Über- schuss sei hälftig aufzuteilen, was einen Anspruch der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann von Fr. 1'619.-- (gerundet Fr. 1'600.--) pro Monat ergebe (vgl. die Über- sicht in der angefochtenen Verfügung, E.4.12). b)Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode zur Unterhalts- bemessung vor. Dieses geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewich- tung der relevanten Kriterien. Immerhin muss es sich gegebenenfalls zur ange- wandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010, E.2.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Kantons- gerichts ZK1 11 18 vom 12. August 2011, E.8). Die Methodik der Vorinstanz ist im Grundsatz - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. insb. Erwägung 5) - nicht zu beanstanden. 4. a) Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren bildet das Erwerbspensum bzw. ein allenfalls hypothetisch zu ermittelndes Einkommen der Ehefrau (vgl. Be- rufung, S. 3 ff.). Der Ehemann ist der Auffassung, seine Ehefrau sei - trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden - in der Lage, einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Krankheit "rezidivierendes Angioödem" wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau aus. Die krankheitsbedingten Beschwerden würden lediglich von Zeit zu Zeit auftreten, meist im Gesicht, an den Händen und an den Füssen. Der Allgemeinzustand der Patientin sei demgegenüber gut; nach Ein- nahme von Medikamenten habe sie innert kurzer Zeit in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Aus keinem der vorliegenden Austrittsberichte des Uni- versitätsspitals Zürich, wo seine Ehefrau in Behandlung sei, gehe auch nur der kleinste Hinweis hervor, dass die gesundheitlichen Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau hätten. Daran ändere auch die Feststellung nichts, dass seine Ehefrau unter hohem Leidensdruck stehe. Im Gegenteil zeige diese Feststellung, dass selbst die Ärzte davon ausgegangen seien, seine Ehefrau sei trotz dieses Leidensdruckes grundsätzlich voll leistungsfähig. Die von der Ehe- frau behauptete Teilarbeitsunfähigkeit sei damit unbewiesen geblieben. Hierzu wendet die Berufungsbeklagte im Wesentlichen ein, dass sich Berichte der be-

Seite 12 — 20 handelnden Ärzte bekanntermassen nie über die Arbeitsfähigkeit äussern würden. Im Übrigen sei die Erzielung eines höheren monatlichen Einkommens unrealis- tisch. Eine Erhöhung der Arbeitspensen bei den bisherigen Arbeitgebern sei nicht möglich, sie müsste also die Stelle wechseln. Ein Stellenwechsel aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei jedoch mit erheblichen Risiken verbunden, weil sie we- gen der immer wieder auftretenden und plötzlichen Anfälle gewisse Erholungszei- ten brauche. Dies setze ausgesprochen tolerante Arbeitgeber voraus, welche sie zurzeit habe. Diese "Toleranz" mit einem Stellenwechsel aufs Spiel zu setzen, sei schlicht fahrlässig und würde sich auch für den Berufungskläger negativ auswirken können (vgl. Berufungsantwort, S. 3 f.). b)Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO; zu den unterschiedlichen Zwecken von Eheschutzmassnahmen und vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens s. BGE 130 III 537, 542 E.3.2). Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 201) setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Während der Dauer der Ehe müssen beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Möglichkeiten (Art. 163 Abs. 1 ZGB), für die zusätzlichen Kos- ten aufkommen, die durch die Führung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Beide Ehegatten haben während der ganzen Dauer der Ehe Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der bisherigen Lebenshaltung. Der bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführte Lebensstandard bildet generell – auch bereits während der Dauer des Scheidungsprozesses – die obere Schran- ke für den Unterhaltsanspruch des Ehegatten (vgl. auch Urteil des Kantonsge- richts ZK1 11 18 vom 12. August 2011, E.7). aa)Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind für die Erörterung der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und die damit verbundenen Fragestellungen die Kriterien, wie sie nach Art. 125 ZGB für den nachehelichen Unterhalt gelten, zu berücksichtigen (vgl. Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Rz. 04.129). Jedoch bleibt Art. 163 ZGB der Rechtsgrund der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten im Falle des Eheschutzes bzw. von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsver- fahrens (vgl. BGE 137 III 385 = Pra 2012 Nr. 4; BGE 130 III 537, 541 f. E.3.2). Das gilt selbst dann, wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zu- sammenlebens zu rechnen ist (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts ZK1 12 80 vom 11. Februar 2013, E.4). Die Anwendung von Art. 125 ZGB gilt insofern nicht

Seite 13 — 20 vorbehaltlos, sondern unterliegt gewissen Einschränkungen, die in den unter- schiedlichen Zwecksetzungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen eines Mass- nahmeverfahrens und nachehelichem Unterhalt gründen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts ZK1 12 80 vom 11. Februar 2013, E.4). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB ist nachehelicher Unterhalt vom einen Ehegatten zu leisten, wenn dem ande- ren nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Ein- schluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere auch Einkommen und Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). bb)Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen des Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichte- ten) abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausge- gangen werden, wenn dessen Erzielung dem Pflichtigen zumutbar und tatsächlich möglich ist (BGE 137 III 118, 120 f. E.2.3; 128 III 4, 5 E.4a). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_244/2012 vom 10. September 2012, E.2.1). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypotheti- sche Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudeh- nen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 118, 121 E.2.3; 137 III 102, 108 E.4.2.2; 128 III 4, 7 E.4c/bb). cc)Zutreffend ist zunächst, dass weder der Austrittsbericht vom 9. April 2013 (BG act. II.16) noch der Austrittsbericht vom 7. Juli 2013 (BG act. II.17) Feststel- lungen zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau enthalten. Die entsprechende Argumenta- tion des Berufungsklägers geht aber insofern an der Sache vorbei, als der Vorder- richter nicht die Möglichkeit, sondern die Zumutbarkeit einer Ausdehnung der ge- genwärtigen Erwerbstätigkeit verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung, E.4.2 in fine). Wie zuvor dargelegt, handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, bei der dem Richter ein weites Ermessen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005, E.1.1; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: dies. [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Rz. 05.92 ff.). Der Vorderrich- ter hat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ehefrau mit ihrer Anstellung

Seite 14 — 20 als Verkäuferin in einer Metzgerei sowie mit den Reinigungsarbeiten in einem Pri- vathaushalt in O.3_____ bereits zu ca. 75-80% erwerbstätig und gemäss Bestäti- gung des Arbeitgebers (BG act. II.4) die Erhöhung des Arbeitspensums an der gegenwärtigen Stelle nicht möglich ist. Weiter ist in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden, dass im Austrittsbericht vom 9. April 2013 von einem hohen Leidensdruck - als Folge der in unregelmässigen Abständen bis zu zweimal wöchentlich auftretenden Schwellungen und teilweisen Schluckbeschwerden - gesprochen wird (BG act. II.16 [S. 2]). Die gesundheitlichen Beschwerden, die auch nach Angaben der Ehefrau jeweils nur zu kurzzeitigen Absenzen führen und insofern keine dauernde Arbeitsunfähigkeit (und damit auch keine rentenbegrün- dende Invalidität) bewirken, wurden vom Vorderrichter zu Recht als Umstand ge- wertet, der einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegensteht, solange über die Ursachen der Krankheit wie auch über den Erfolg der von den Ärzten empfoh- lenen Therapie noch keine Klarheit besteht. Zu berücksichtigen ist im Weiteren ebenfalls, dass die vom Ehemann verlangte Vollzeitanstellung der Ehefrau einen Stellenwechsel bedingen würde. Wie aber in der Berufungsantwort (S. 4) zu Recht festgehalten wurde, ist ein Stellenwechsel durch die Krankheit mit relativ häufigen Ausfällen erschwert bzw. mit einem erhöhten Risiko einer Kündigung während der Probezeit und anschliessender Arbeitslosigkeit verbunden. In Anbetracht dessen kann ein Stellenwechsel zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlangt werden. Bliebe nur eine Pensenaufstockung durch eine weitere Teilzeitanstellung. Eine solche dürfte kurzfristig jedoch kaum realisierbar sein, da aufgrund des Koordina- tionsbedarfs mit der gegenwärtigen Anstellung einerseits von vornherein nur ein beschränktes Stellenangebot vorhanden wäre. Andererseits ist es eine gerichtsno- torische Tatsache, dass, bedingt durch das Alter und den langjährigen Erwerbsun- terbruch, die Chancen der Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt sind. Je- denfalls gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass während des Scheidungsverfahrens noch Zurückhaltung bei der Beurteilung der Erwerbschan- cen und der Annahme eines höheren hypothetischen Einkommens angezeigt ist. Im Übrigen verlangt die Rechtsprechung nicht in jedem Fall die Anrechnung des objektiv maximal möglichen Einkommens; kumulativ muss auch die Zumutbarkeit gegeben sein, wobei in Eheschutz- und Massnahmeverfahren (noch) nicht dersel- be Massstab wie für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts anzulegen ist (vgl. BGE 130 III 537, 541 f. E.3.2, sowie das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 12 80 vom 11. Februar 2013, E.4). Schliesslich kann die Zumutbarkeit einer Auswei- tung der Erwerbstätigkeit auch von den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten abhängen: Bei knappen Verhältnissen darf eine Änderung eher verlangt werden als bei günstigen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli

Seite 15 — 20 2005, E.2.3). In Anbetracht dessen kann ein Wechsel der bereits vor der Trennung ausgeübten Erwerbstätigkeit (wie vorliegend namentlich die Reinigungsarbeiten in O.3_____) zugunsten eines allenfalls leicht höheren Einkommens in einer anderen Tätigkeit nicht verlangt werden. dd)Demzufolge hat der Vorderrichter der Ehefrau zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet, da eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit durch eine Erhöhung des Arbeitspensums an den gegenwärtigen Stellen nicht möglich ist und der Wechsel zu einer Stelle mit höherem Arbeitspensum (sei es nebst einer der beiden bisherigen Tätigkeiten oder anstelle dieser) angesichts der damit verbun- denen Schwierigkeiten und Risiken nicht verlangt werden kann. Im Scheidungs- verfahren wird die Frage der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau allerdings neu zu beurteilen sein. Lässt sich das Risiko krankheitsbedingter Absenzen durch medikamentöse Behandlung verringern, kann dannzumal eine Ausdehnung des Erwerbspensums durchaus in Betracht kommen. Im Hinblick darauf wird die Beru- fungsbeklagte gut daran tun, die Stellensuche zu intensivieren und für eine ausrei- chende Dokumentation der Suchbemühungen besorgt zu sein. 5. a) Der Berufungskläger rügt im Weiteren die von der Vorinstanz angewendete Bemessungsmethode und bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung völlig unberücksichtigt gelassen, dass er im Zeitpunkt der Trennung (und auch einige Monate danach) die beiden Söhne finan- ziell unterstützt habe. Pro Sohn habe er einen Betrag von mindestens Fr. 1'000.-- pro Monat geleistet (vgl. Berufung, S. 3 und 7 ff.). Er habe diese Umstände bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, so insbesondere anlässlich der zwei mündlichen Verhandlungen vom 3. April 2013 bzw. 3. Oktober 2013 (vgl. Be- rufung, S. 3). b)Entsprechende Ausführungen betreffend die finanzielle Unterstützung der Söhne finden sich jedoch einzig in der Scheidungsklage (vgl. BG act. III.1, S. 5). Dort machte der Ehemann geltend, bemessen am Lebensstandard, den die Ehe- gatten zuletzt gemeinsam gelebt hätten, betrage der gebührende Bedarf der Ehe- frau Fr. 4'050.-- (vgl. BG act. III.1, S. 6). Im Massnahmeverfahren selber sind von- seiten des Ehemannes keine substantiierte Vorbringen zur Unterstützung der Söhne im Zeitpunkt der Trennung aktenkundig (in der Stellungnahme vom 27. Fe- bruar 2013 [BG act. I.2, S. 9] wurde - ohne jede Bezifferung - einzig im Zusam- menhang mit der Überschussteilung auf die Unterstützung der Söhne hingewie- sen). Ausführungen an den Verhandlungen vom 3. April 2013 bzw. 3. Oktober 2013 wurden - sofern sie erfolgt sein sollten - nicht protokolliert. In der Stellung-

Seite 16 — 20 nahme vom 27. Februar 2013 hat der Berufungskläger noch selber den Unterhalt (für eine befristete Übergangszeit) anhand der Methode des Existenzminimums mit Überschussteilung berechnet (vgl. BG act. I.2, S. 8 f.). Wäre an den genannten Verhandlungen eine Bemessung anhand des ehelichen Lebensstandards verlangt worden, wäre dies zweifellos protokolliert oder zumindest in den Erwägungen auf- gegriffen worden. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um einen neuen Einwand des Berufungsklägers handelt, was denn auch den Vorwurf einer falschen Methodenwahl unbegründet erscheinen lässt. Im Übrigen liegt die Wahl der Bemessungsmethode im Ermessen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Kan- tonsgerichts ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E.4b). Bei den finanziellen Verhältnis- sen, wie sie vorliegend gegeben sind, besteht jedenfalls kein Anlass, von der übli- chen und auch von der Vorinstanz angewandten Methode abzuweichen, solange eine Partei dagegen keine begründeten Einwände vorbringt und sich namentlich auf einen tieferen ehelichen Lebensstandard als Obergrenze des Trennungsun- terhalts beruft. Neu ist jedenfalls die konkrete Bezifferung des letzten Lebensstandards (vgl. Be- rufung, S. 8 f.), zumal vom Berufungskläger selbst nicht geltend gemacht wird, dass eine derartige Berechnung bereits der Vorinstanz unterbreitet worden sei. Diese wird von der Berufungsbeklagten bestritten, namentlich auch in Bezug auf den geltend gemachten Betrag für die Unterstützung der beiden Söhne (vgl. Beru- fungsantwort, S. 7 f.). Die Berufungsbeklagte hat denn auch zu Recht auf das Fehlen jeglicher Belege hingewiesen. Auf die Berechnung des Berufungsklägers kann daher nicht abgestellt werden, ein ehelicher Standard mit Überschussanteil von lediglich Fr. 642.80 (vgl. Berufung, S. 8) ist nicht glaubhaft gemacht. Ohne Unterstützung der Söhne bei ansonsten gleichen Positionen ergäbe sich ein um Fr. 1'000.--- höherer Überschussanteil. Dieser wird mit dem Unterhaltsbeitrag gemäss angefochtener Verfügung (Fr. 1'600.--) nicht überschritten. Im Übrigen wäre selbst ein leicht höherer Überschussanteil noch kein Grund zur Korrektur, zumal während der Dauer des Scheidungsverfahrens nach wie vor Art. 163 ZGB Grundlage des Unterhaltsanspruchs bildet (vgl. oben Erwägung 4b/aa) und eine dem eigenen Einkommen angemessene Partizipation an der durch eine eigene Erwerbsaufnahme ermöglichten zusätzlichen Freiquote gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E.6c). Zum anderen fallen durch das Scheidungsverfahren erfahrungsgemäss Gerichts- und Anwaltskosten an, welche den Überschuss schmälern. Im Ergebnis rechtfertigt sich damit die vom Ehemann geltend gemachte Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf die

Seite 17 — 20 Deckung eines Bedarfs von Fr. 3'834.80 nicht, was zur Abweisung des Eventual- antrages führt. 6.Der Berufungsbeklagte bestreitet im Weiteren einzelne Positionen bzw. ihre Höhe in der von der Vorinstanz vorgenommenen Unterhaltsberechnung (vgl. Beru- fung, S. 8 f. und 10 f.). Nicht beanstandet werden demgegenüber die vorinstanzli- chen Feststellungen zum tatsächlichen Erwerbseinkommen beider Ehegatten (d.h. bei der Ehefrau Fr. 2'450.-- und Fr. 500.--; beim Ehemann Fr. 6'150.-- und Fr. 583.--). a)Zunächst beziffert der Berufungskläger die Wohnkosten der Ehefrau in Ab- weichung zur Vorinstanz auf total Fr. 850.-- (statt Fr. 1'000.--), was zu einer Redu- zierung des Grundbedarfs der Ehefrau von Fr. 3'342.-- (vgl. angefochtene Verfü- gung, E.4.12) auf Fr. 3'192.-- führt (vgl. Berufung, S. 8 f.). Die Ehefrau machte mit Gesuch vom 30. Januar 2013 Fr. 1'000.-- für Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) gel- tend (vgl. BG act. I.1, S. 4 und 7). In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2013 führte der Ehemann aus, bei den Wohnkosten der Ehefrau seien die Stromkosten nicht zu berücksichtigen, da diese bereits im Grundbetrag enthalten seien. Gemäss Mietvertrag der Ehefrau betrage der Nettomietzins ohne allgemeine Stromkosten Fr. 850.--. Folglich sei bei den Wohnkosten auch nur dieser Betrag zu berücksichtigen (vgl. BG act. I.2, S. 4 f.). Der Vorderrichter führte hierzu aus, bei genauerer Betrachtung des Mietvertrages falle auf, dass Fr. 150.-- auf der Zei- le "Strom allgemein" aufgeführt sei. Ob damit die darunter vermerkten Nebenkos- ten wie "TV/Radio + Strom Wohnung" mit enthalten seien, sei nicht klar. Die Zeilen für alle Nebenkosten - mit Ausnahme von "Strom allgemein" - seien leer. Im Grundbetrag gemäss entsprechenden Richtlinien seien Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas enthalten. Vorliegend scheine es so, dass diese Kosten mit der Miete nicht abgedeckt seien, weshalb in der Berechnung der volle Mietbe- trag von Fr. 1'000.-- zu berücksichtigen sei (vgl. angefochtene Verfügung, E.4.5). Mittels Berufung hält der Ehemann offenbar daran fest, dass die Nebenkosten von Fr. 150.-- nicht anrechenbar seien, da Strom im Grundbetrag enthalten sei. Anders ist die obgenannte Bezifferung des Betrages jedenfalls nicht zu erklären. Die Beru- fung enthält jedoch keine Auseinandersetzung mit der geschilderten Begründung der Vorinstanz, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zudem fällt auf, dass auch die Wohnkosten des Ehemannes grosszügig bemessen sind, wurde ihm doch bei durch die Steuererklärung (vgl. BG act. III.19) belegten Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 660.-- (Fr. 7'928.-- pro Jahr) und (pauschalen) Unterhaltskosten von Fr. 410.-- (Fr. 4'920.-- pro Jahr) ein Betrag von Fr. 1'550.-- zugestanden. Nicht auszuschliessen ist deshalb, dass in diesem Be-

Seite 18 — 20 trag ebenfalls Stromkosten enthalten sind (vgl. auch die angefochtene Verfügung, E.4.5 [insb. Fn. 4]). b)Bezüglich der Feststellung des eigenen Bedarfs rügt der Berufungskläger einzig die Position Steuern. Er moniert, dass sich die angefochtene Verfügung (vgl. E.4.9 [Fn. 6]) zur Ermittlung auf die Onlineberechnung statt auf die einge- reichten Rechnungen für das Jahr 2012 (vgl. BG act. III.18) stütze (Berufung, S. 10 f.). Bei letzteren handelt es sich indessen nur um provisorische Rechnungen aufgrund der letzten Veranlagung, sodass die selbständige Ermittlung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK1 12 10 vom 8. Juli 2013, E.4eb). Allerdings hat die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die Vermögens- und Liegenschaftssteuern ausser Acht gelassen, was erklärt, dass trotz höheren steuerbaren Einkommens eine tiefere Steuerschuld (Fr. 926.85 [ge- rundet Fr. 925.--]; vgl. angefochtene Verfügung, E.4.9 und 4.12) als gemäss der Rechnung für das Jahr 2012 (vgl. BG act. III.18: [Fr. 926.70 + Fr. 4'763.-- + Fr. 7'279.--] / 12 = Fr. 1'080.75) resultierte. Die sich daraus ergebende Differenz von monatlich rund Fr. 150.-- ist allerdings nur geringfügig und wird dadurch kompen- siert, dass beim Einkommen des Ehemannes auch Vermögenserträge (ohne Lie- genschaftsertrag fast Fr. 8'000.-- [vgl. BG act. III.19]) unberücksichtigt geblieben sind. Im Ergebnis ist damit eine Korrektur nicht gerechtfertigt, umso mehr, als sich die Festsetzung des Unterhalts einer exakten mathematischen Berechnung ent- zieht und es sich bei einem Teil der in der Bedarfsrechnung eingesetzten Zahlen ohnehin um gerundete oder geschätzte Beträge handelt, die letztlich kein genaues Ergebnis liefern können (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010, E.2.2). c)Vom Berufungskläger bestritten wird schliesslich die Anrechenbarkeit des Beitrages seines Sohnes B._____ in Höhe von Fr. 300.--. Dieser decke nicht ein- mal Kosten für Essen und Waschen und sei nicht als Einkommen des Ehemannes zu betrachten (vgl. Berufung, S. 11). Die mangelnde Kostendeckung mag zwar durchaus zutreffen, allerdings muss sich die Ehefrau die Vereinbarung eines zu tiefen Betrages an Kost und Logis nicht entgegenhalten lassen. Dass ein kosten- deckender Beitrag nicht möglich wäre, wird sodann nicht geltend gemacht und wäre in Anbetracht der abgeschlossenen Ausbildung von B._____ auch nicht glaubhaft. Der effektiv bezahlte Betrag von Fr. 300.-- ist von der Vorinstanz inso- fern zu Recht auf der Einkommensseite des Ehemannes berücksichtigt worden, als dass die in seinen Bedarf eingerechneten Wohnkosten im Hinblick auf die Wohngemeinschaft mit seinem Sohn nicht reduziert worden sind. Im Übrigen wäre die Wohngemeinschaft mit einem volljährigen und erwerbstätigen Kind - entgegen

Seite 19 — 20 der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. Berufung, S. 11) - durchaus ein Grund für die Anrechnung eines reduzierten Bedarfs. Gemäss BGE 132 III 483 ist in sol- chen Fällen nämlich nicht nur eine Kürzung der Wohnkosten um bis zur Hälfte, sondern auch eine angemessene Reduktion des Grundbetrages möglich. Die Be- rufung ist folglich auch in diesem Punkt und somit vollumfänglich abzuweisen. 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Ge- richtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. b)Der Berufungskläger hat überdies die anwaltlich vertretene Berufungsbe- klagte ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Die Entschädigung des Rechtsbeistands der Berufungsbeklagten ist nach richterli- chem Ermessen festzulegen, nachdem deren Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in sel- biger Höhe verrechnet. 3.X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. Spe- sen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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