Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2013 101
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. Februar 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 10024. Februar 2016 ZK1 13 101 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Hubert AktuarHitz In den zivilrechtlichen Berufungen des X., Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, und der Y., Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstrasse 42, 7220 Schiers, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 21. August 2013, mitgeteilt am 10. September 2013, in Sachen der Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungs- beklagten, gegen den Beklagten, Berufungskläger und Berufungsbeklagten, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 33 I. Sachverhalt A.Y., Staatsangehörige des L.1, wurde am 1976 in O.1 geboren. Am 28. Mai 2004 verehelichte sie sich vor dem Zivilstandsamt O.2_____ mit X., geboren am 1976. Aus der Ehe sind die Kinder A., geboren am 2004, B., geboren am 2007, und C., geboren am 2010, hervorgegangen. B.Die Eheleute X.Y. trennten sich per 3. März 2011. Die Kinder leben seither bei Y.. Das Getrenntleben wurde im Rahmen eines von der Ehefrau am 28. März 2011 eingeleiteten Eheschutzverfahrens geregelt, in dessen Verlauf die Eheleute eine gerichtliche Vereinbarung unterzeichneten, welche in den Ehe- schutzentscheid des Einzelrichters für Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 5. Mai 2011 aufgenommen wurde. Demgemäss bezahlte X._____ seit dem 1. Mai 2011 an den Unterhalt der Kinder einen monatlichen Betrag von je Fr. 650.00 zuzüglich die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen und an den Un- terhalt seiner Ehefrau ebenfalls einen monatlichen Betrag von Fr. 650.00. Hinzu kamen zwei Drittel des 13. Monatslohnes, welcher an die Ehefrau zu überweisen war. C.1.Das Scheidungsverfahren wurde mittels eines am 3. Oktober 2011 und am 25. Oktober 2011 von den Parteien persönlich unterzeichneten gemeinsamen Scheidungsbegehrens angehoben. Für dieses Verfahren wurde beiden Parteien mit je einer Verfügung vom 22. November 2011 des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsvertretung bewilligt. 2.Am 17. April 2012/10. Januar 2013 konnte eine Teil-Ehescheidungs- konvention abgeschlossen werden, welche bis auf die Frage des nachehelichen Unterhaltes die Regelung sämtlicher Nebenfolgen der Scheidung beinhaltete und dem Bezirksgericht Landquart am 15. Januar 2013 eingereicht wurde. 3.Aufgrund der streitig gebliebenen Frage des nachehelichen Unterhaltes wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2013 das kontradiktorische Verfahren einge- leitet. Innert der ihr angesetzten Frist begründete Y._____ mit Eingabe vom 7. Fe- bruar 2013 die folgenden Anträge: "1.X._____ sei zu verpflichten, an Y._____ einen monatlichen nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.00 zu bezahlen. Dies bis am 1. September 2030. 2.X._____ sei zu verpflichten, Y._____ über die Auszahlung des 13. Monatsgehaltes zu dokumentieren und ihr nach dem Erhalt der Zah-

Seite 3 — 33 lung des Arbeitgebers ½ davon, d.h. mindestens Fr. 2'575.00, im Sin- ne einer weiteren Unterhaltszahlung zu überweisen. 3.Der vorstehend in Ziffer 1 begehrte nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei an den Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu binden und am 01. Januar jeden Jahres, bezogen auf den Indexstand vom November des vergangenen Jahres, an den höheren Indexstand anzupassen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.." Die in der Folge eingereichte Klageantwort mit Datum vom 5. April 2013 enthielt folgende Rechtsbegehren: "1. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Teil-Ehescheidungs- konvention vom 17. April 2012/10. Januar 2013 sei richterlich zu ge- nehmigen. 2.Der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt sei abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Y.." 4.Mit Entscheid vom 21. August 2013, mitgeteilt am 10. September 2013, er- kannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: "1. Die zwischen Y._____ und X._____ am 28. Mai 2004 vor dem Zivil- standsamt O.2_____ geschlossene Ehe wird auf beidseitigen Antrag hin gerichtlich geschieden. 2.Die elterliche Sorge und Obhut über die drei aus der Ehe hervorge- gangenen Kinder A., geboren am 2004, B., geboren am 2007, und C., geboren am 2010, wird der Mutter Y. übertragen. 3.Das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters regeln die Parteien fle- xibel und im gegenseitigen Einvernehmen, wobei in erster Linie auf die Interessen und Wünsche der Kinder sowie auf das Kindswohl Rück- sicht zu nehmen ist. Können sich die Parteien über die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts nicht gütlich einigen, gilt die nachstehende Regelung: Der Vater hat das Recht, seine beiden Kinder A. und B._____ an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem ist er berechtigt, mit seinen Kindern A._____ und B._____ jedes Jahr auf eigene Kosten während insgesamt drei Wochen Ferien zu verbrin- gen. Schliesslich ist X._____ berechtigt, seine jüngste Tochter C._____ je- den zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 01. September 2014 ist X._____ berechtigt, seine Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Dazu kommen ab dem 01. September 2014 jährlich Ferien von insgesamt drei Wochen.

Seite 4 — 33 Die drei Kinder verbringen die Weihnachtstage 24. oder 25. Dezember sowie auch Ostersonntag oder Ostermontag abwechselnd einmal beim Vater und das andere Mal bei der Mutter. Die Besuchs- und Ferientage für die drei Kinder haben gleichzeitig zu erfolgen. 4.Entsprechend der zwischen den Eltern abgeschlossenen Teil-Ehe- scheidungskonvention ist X._____ verpflichtet, an den ordentlichen Unterhalt seiner drei Kinder im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats einen monatlichen Beitrag von je Fr. 650.00 zu bezahlen. Die ge- setzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen sind zusätzlich zu er- bringen, soweit nicht die Mutter als voll zulageberechtigt erklärt wird. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, mindestens jedoch bis zu des- sen Volljährigkeit. 5.X._____ wird gerichtlich verpflichtet, an Y._____ im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt nacheheliche Unterhaltsbeiträge auszurichten: •ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2022: CHF 470.-- pro Monat zzgl. ½ des 13. Monatslohns nach erfolg- ter Auszahlung durch die Arbeitgeberin •ab 1. September 2022 bis zum 31. August 2026: CHF 120.-- pro Monat zzgl. ½ des 13. Monatslohns nach erfolg- ter Auszahlung durch die Arbeitgeberin (im Jahr 2026 pro rata temporis) Höhe und Zeitpunkt der Auszahlung des 13. Monatsgehalts sind von X._____ gegenüber Y._____ jeweils zu dokumentieren. Ab dem 1. September 2026 erlischt die Verpflichtung von X._____ zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt an Y._____ vollständig und definitiv. 6.Die Kindesunterhaltsbeiträge wie auch die nachehelichen Unterhalts- beiträge gemäss den vorstehenden Ziffern 4 und 5 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom November 2011 von 99.6 Punkte (Basis Dezember 2010=100 Punkte). Die Beiträge werden am 1. Januar jeden Jahres, bezogen auf den Indexstand vom November des vergangenen Jahres, angepasst. Die erste Anpassung erfolgt am 1. Januar 2014 nach der folgenden Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 7.Die von den Parteien abgeschlossene Teil-Ehescheidungskonvention vom 17. April 2012/10. Januar 2013 (zitiert unter vorstehender Ziff. I/3) wird vollumfänglich gerichtlich genehmigt. Die güterrechtliche Ausein- andersetzung der Parteien richtet sich nach der darin enthaltenen Re- gelung, mit deren Vollzug die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind.

Seite 5 — 33 8.Das Grundbuchamt O.3_____ wird nach Einreichung der Bestätigung bezüglich Entlassung von X._____ aus der Solidarschuldnerschaft ge- richtlich angewiesen, folgende Eigentumsübertragung im Grundbuch der Gemeinde O.3_____ vorzunehmen: Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Parzel- le Nr. , Wohnhaus Vers.-Nr. _____ und Carport, Vers.-Nr. -A, von X. auf Y., unter Übernahme der Hypothe- karschuld von CHF 517'482.45 zu Gunsten der Bank._____ zur allei- nigen Verzinsung und Amortisation per Rechtskraft des Scheidungsur- teils. Die Kosten des Grundbuchamtes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 9.Die Vorsorgeeinrichtung _____ wird gerichtlich angewiesen, zulasten des Guthabens von X._____ (Vertrag Nr. _____, Versicherten Nr. ), die Hälfte der während der Dauer der Ehe gehäuften Austritts- leistung, somit den Betrag von Fr. 14'359.50, zuzüglich dem seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung auflaufenden Marchzins auf diesem Betrag zugunsten von Y., an deren Vor- sorgeeinrichtung _____, Versicherungs-Nr. , zu überweisen. 10. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus CHF 5'500.-- (inklusive CHF 1'500.-- für das nicht kontradiktori- sche Verfahren) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO auf die Ge- richtskasse genommen. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 7'205.50 bezahlt. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird zulasten der Gerichts- kasse eine Entschädigung von CHF 5'485.00 bezahlt. Die Parteien werden bezüglich der Gerichts- und Anwaltskosten auf die Bestimmung von Art. 123 ZPO mit folgendem Wortlaut hingewie- sen: "Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der An- spruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschuss des Verfahrens." 11. a) (Rechtsmittelbelehrung). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 12. (Mitteilung)." D.1.Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 21. August 2013 erhob X. am 30. September 2013 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben.

Seite 6 — 33 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbe- klagten." Gleichentags liess X._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, welches von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 7. November 2013 (ERZ 13 299) gutgeheissen wurde. 2.Mit eigener Berufung und Berufungsantwort vom 9. Oktober 2013 stellte Y._____ die folgenden Rechtsbegehren: "I.Zur Berufung von Y._____:

  1. Die Ziffer 5. des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzu- heben.
  2. X._____ sei zu verpflichten, an Y._____ einen monatlichen nach- ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.00 zu bezahlen, zuzüglich ½ seines jeweiligen 13. Monatsgehalts. Dies bis am 01. September

X._____ sei zu verpflichten, die Höhe und den Zeitpunkt der Aus- zahlung des 13. Monatslohnes gegenüber Y._____ jeweils zu do- kumentieren und ihr unmittelbar nach dem Erhalt des 13. Monats- lohnes die Hälfte davon zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für den kontradiktorischen Teil des vorinstanzlichen Verfahrens, sowie unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge fürs Berufungsverfahren zu Lasten von X._____. II.Rechtsbegehren der Berufungsantwort:

  1. Die Berufung von X._____ sei abzuweisen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.." Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 hatte zudem auch Y. ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen lassen, welchem mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. November 2013 (ERZ 13 305) ent- sprochen wurde. 3.Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 ersuchte X._____ die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (ERZ 13 340), wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die Verpflichtung des Ehemannes, an den Unterhalt der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sei mit Wirkung ab 01. Oktober 2013 aufzuheben.
  3. Eventualiter: Der Unterhaltsbeitrag an die Gesuchsgegnerin sei mit Wirkung ab 01. Oktober 2013 auf CHF 470.00 pro Monat festzulegen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Seite 7 — 33 4.In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2013 liess Y._____ die vollum- fängliche Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____ beantragen. 5.Am 9. Dezember 2013 fand im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen eine Verhandlung vor der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden statt, in deren Rahmen auch über eine mögliche Einigung hinsichtlich der im Hauptverfahren strittigen Fragen verhandelt wurde. Eine Einigung kam nicht zustande. 6.Mit Verfügung vom 9./18. Dezember 2013, mitgeteilt am 25. April 2014, er- kannte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wie folgt: "1. Das Gesuch wird dahingehend entschieden, als die Ziffer 8. des Ent- scheids des Einzelrichters für Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 5. Mai 2011 aufgehoben und X._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet wird, Y._____ über die Auszahlung des 13. Monatsgehalts rückwirkend auf den 30. Oktober 2013 zu do- kumentieren und ihr nach dem Erhalt der Zahlung des Arbeitgebers die Hälfte davon zu überweisen. Im Übrigen wird das Gesuch abge- wiesen. 2.(Kosten) 3.(Liquidation der Prozesskosten im Sinne von Art. 122 ZPO) 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung)." 7.Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 reichte X._____ verschiedene neue Urkunden zum Nachweis seines Grundbedarfes ein. 8.Innert der ihr angesetzten Frist für eine Stellungnahme bestritt Y._____ mit Eingabe vom 10. Januar 2014 die Rechtzeitigkeit der Noveneingabe. Des Weite- ren brachte sie vor, sie habe vor wenigen Tagen erfahren, dass der Ehemann vor den Weihnachtsfeiertagen zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin und de- ren zwei Kindern in O.3_____ ein Haus bezogen habe. Die neue Wohnsituation des Ehemannes habe für diesen klar kostensenkende Wirkung. Die Kostener- sparnis von monatlich total Fr. 950.00 sei gestützt auf Art. 317 Abs.1 ZPO zu berücksichtigen. 9.In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2014 führte X._____ aus, es sei zutreffend, dass er zusammen mit D._____ ein Einfamilienhaus am _____strasse gemietet habe. Mietbeginn sei der 1. Januar 2014 gewesen. Der Mietpreis betrage

Seite 8 — 33 Fr. 2'750.00 pro Monat zzgl. Heizöl. D._____ sei alleinerziehende Mutter von 2 Kindern, welche heute sechs und vier Jahre alt seien. Da sie nicht verheiratet ge- wesen sei, erhalte sie keinen nachehelichen Unterhalt. 10.Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte Y._____ mit, dass sie damit ein- verstanden sei, dass die von Rechtsanwalt Fryberg am 24. Januar 2014 einge- reichten neuen Urkunden und auch die neuen Tatsachenbehauptungen berück- sichtigt würden. Der Ehemann könne durch seine Wohngemeinschaft mit seiner Partnerin D._____ klar Kosten sparen, was seine Leistungsfähigkeit vergrössere. 11.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Kla- gen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 5 zu Art. 125 ZPO [zit. Kommen- tar zur ZPO]). Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsam- keiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die glei- chen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 14 zu Art. 125 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]). Im vorliegenden Fall wird ein Entscheid des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Bezirksgerichts Landquart angefochten. Da das Anfechtungsobjekt von derselben Behörde stammt, dieselben Parteien invol- viert sind, die von der Berufungsinstanz zu treffenden Entscheide auf dem gleich- artigen Sachverhalt beruhen bzw. insoweit zusammenhängen, als dass es um die Festsetzung des Ehegattenunterhalts geht, rechtfertigt es sich, die beiden unter den Prozessnummern ZK1 13 100 und ZK1 13 101 geführten Berufungsverfahren zu vereinigen. Dies wurde den Parteien denn auch bereits mit prozessleitender Verfügung vom 11. Oktober 2013 mitgeteilt.

Seite 9 — 33 2. a) Endentscheide der Bezirksgerichte können nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen (vgl. Art. 311 ZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivil- rechtliche Berufungen auf dem Gebiet des Familienrechts bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die zulässigen Berufungsgründe ergeben sich aus Art. 310 ZPO; demnach können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Ko- gnition des Kantonsgerichts ist damit umfassend. b)In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren, wie bereits erwähnt, mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Be- trag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 1; Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Zürich 2011, N. 24 zu Art. 308 ZPO [zit. Brunner/Gasser/Schwander]). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (vgl. Matthias Stein-Wigger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 14 zu Art. 91 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustel- len (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist die Unterhaltspflicht des Berufungs- klägers gegenüber der Berufungsbeklagten streitig, so dass eine rein vermögens- rechtliche Angelegenheit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493). In ihrer Eingabe vom 7. Februar 2013 hatte die Ehefrau den Antrag gestellt, X._____ sei zu verpflichten, ihr bis am 1. September 2030 einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.00 zu bezahlen. Der Berufungskläger beantragte in seiner Klageant-

Seite 10 — 33 wort vom 5. April 2013, dass der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung von nach- ehelichem Unterhalt abzuweisen sei. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von Fr. 650.00 im Streit, und zwar bis zum 1. September 2030. Somit ist vorliegend ohne weiteres von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 auszuge- hen. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die im Übrigen frist- und formegerecht eingereichten Berufungen vom 30. September 2013 und 9. Oktober 2013 einzutreten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt, zumal die Parteien im Berufungsverfahren ihre bisherigen Begehren erneuert haben. 3. a) Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO gilt im Scheidungsverfahren für den nachehe- lichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO und zum Verhandlungs- und Untersuchungs- grundsatz: Myriam A. Gehri, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 55 ZPO). b/aa) Noven werden im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (vgl. BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unter- scheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Be- weismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhan- den waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betref- fende Novum beruft (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N.

Seite 11 — 33 4 ff. zu Art. 317 ZPO [zit. Berner Kommentar zur ZPO]; Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 10 zu Art. 317 ZPO). b/bb) Der Berufungskläger reichte am 16. Dezember 2013 mehrere Urkunden ein. Es handelt sich dabei um eine Verfügung für die Bezugsberechtigung der in- dividuellen Prämienverbilligung 2013 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, um die definitive Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2012 vom 21. August 2013 und um die definitive Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2012 vom 21. August 2013 (vgl. act. D.12 und act. B.2-4 in ZK1 13 100). Wie soeben erwähnt, werden neue Tatsachen und Beweismittel im Beru- fungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Als Folge davon erweist sich die nachträgli- che Einlage der Urkunden als unzulässig, da diese Urkunden bereits bei der Er- hebung der Berufung am 30. September 2013 vorlagen und mit der Berufungs- schrift hätten eingereicht werden können. Nebenbei bemerkt sind die eingereich- ten Urkunden allerdings ohnehin nicht entscheidrelevant. Zulässig und zu berück- sichtigen ist dagegen die Noveneingabe der Berufungsklägerin vom 10. Januar 2014 (vgl. act. A.3 in ZK1 13 100), mit welchem sie dem Gericht die ihr kurz zuvor bekannt gewordene Tatsache, dass X._____ vor den Weihnachtsfeiertagen 2013 mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammengezogen ist, mitgeteilt hat. Die Wohngemeinschaft als echtes Novum wurde damit unverzüglich eingebracht. In diesem Zusammenhang ebenfalls zulässig ist die Berücksichtigung der seitens des Berufungsklägers in Erfüllung der gegnerischen Editionsbegehren eingereich- ten Urkunden (vgl. act. B.5-8 in ZK1 13 100). Diese Urkunden wurden von Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2014 (vgl. act. A.5 in ZK1 13 100) denn auch ausdrücklich anerkannt. Aus den Noven erge- ben sich neue Erkenntnisse zur Leistungsfähigkeit des Ehemannes, die die Beru- fungsinstanz bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Da die Rechtsbe- gehren von Y._____ aber unverändert blieben, kann aufgrund der für den nach- ehelichen Unterhalt geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) höchs- tens ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.00 (zuzüglich die Hälfte des 13. Monatsloh- nes) zugesprochen werden, womit die derzeit vorsorglich zu bezahlenden Unter- haltsbeiträge in derselben Höhe abgelöst würden. 4. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den gebührenden Unterhalt, in- klusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Un- terhalt zu leisten, soweit er seinerseits hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirtschaftlichen

Seite 12 — 33 Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgaben- teilung zu tragen haben (vgl. Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hin- dern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.1.1 = Pra 2012 Nr. 27 mit Hinweis auf BGE 132 III 598 E. 9.1 = Pra 2007 Nr. 55). Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines gros- sen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1 m.w.H.). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamtein- kommens mit anschliessender Überschussverteilung. Gemäss dieser Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte habe für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe, namentlich sehr günstige finanzielle Verhältnisse, würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1 m.w.H.). 5. a) Die Vorinstanz sprach der Berufungsbeklagten in einer ersten Phase einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 470.00, zuzüglich der Hälfte des 13. Monats- lohnes, bis zum 31. August 2022 zu. Sie ging davon aus, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass die Ehefrau, welche auch nach der Geburt der drei Kin- der mit einem Pensum von durchschnittlich ca. 20 Prozent immer auf ihrem erlern- ten Beruf als medizinische Praxisassistentin tätig gewesen sei, auch weiterhin ei- ner Erwerbstätigkeit im erwähnten Umfang nachgehen und insoweit einen Teil ihres eigenen Lebensunterhaltes unabhängig vom Alter der Kinder selber finanzie- ren könne. Zur Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die Ausrichtung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen ging die Vorinstanz von einem unbestritte- nen Einkommen des Ehemannes von Fr. 5'177.80 (exklusiv Kinderzulagen und

Seite 13 — 33 13. Monatslohn), einem Kindesunterhalt von Fr. 1'950.00 und einem persönlichen Bedarf des Ehemannes von Fr. 2'755.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohn- und Nebenkosten Fr. 1'205.00, Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00, Krankenkasse Fr. 150.00, Steuern Fr. 0.00) aus. Den verbleibenden Betrag von gerundet Fr. 470.00 erhob die Vorinstanz zum an die Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag, wobei das Gericht zugleich feststellte, dass auf Seiten der Ehefrau bei einem Gesamtbe- darf von Fr. 4'663.00 für sich und die drei Kinder (Grundbeträge Fr. 1'350.00 und Fr. 1'200.00, Wohn- und Nebenkosten Fr. 1'830.00, Krankenkasse Fr. 283.00, Steuern Fr. 0.00) und Einkünften von total Fr. 4'263.50 (eigenes Einkommen Fr. 1'183.50, Kindesunterhalt Fr. 1'950.00, Kinderzulagen Fr. 660.00, nachehelicher Unterhalt Fr. 470.00) eine Unterdeckung von rund Fr. 400.00 verbleibe. Nicht berücksichtigt wurde von der Vorinstanz der Anteil am 13. Monatslohn, mit wel- chem sich die Unterdeckung monatlich um etwas mehr als Fr. 200.00 reduzieren würde. b/aa) Der Berufungskläger bestreitet in seiner Berufung die Berechnung seines Existenzminimums. Er beantragt die Anrechnung höherer Krankenkassenprämien (Fr. 260.00 und nicht Fr. 150.00) sowie die Anrechnung verschiedener zusätzli- cher Auslagen (Parkplatz, Auto/Besuchskosten, Hausratversicherung und Steu- ern). Sein Existenzminimum betrage daher Fr. 5'547.00, weshalb sein Nettolohn nicht ausreiche, um das Existenzminimum zu decken. Er sei daher schlichtweg nicht in der Lage, an den Unterhalt der Ehefrau seinen Beitrag zu leisten. b/bb) Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Berufung ebenfalls den Bedarf des Ehemannes. Sie beanstandet die Berücksichtigung von Mehrkosten für die aus- wärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 200.00. Zudem macht sie aufgrund der im Verlaufe des Berufungsverfahrens bekannt gewordenen Wohngemeinschaft mit der neuen Partnerin eine Reduktion des Grundbedarfs beim Ehemann (Fr. 850.00 statt Fr. 1'200.00) und die Reduktion der Wohnkosten (Fr. 600.00 statt Fr. 1'205.00) geltend. Diese Kostenersparnis von total mindestens Fr. 950.00 monat- lich sei zu berücksichtigen (vgl. act. A.3 in ZK1 13 100). Diese Ausführungen wer- den vom Berufungskläger unter Hinweis auf neu anfallende Wohnkosten von ef- fektiv Fr. 2'750.00 zuzüglich Heizöl (Fr. 1'814.00 pro Jahr) und das geringe Ein- kommen der Partnerin (Fr. 902.00 aus Teilzeitstelle bei Lidl und Fr. 2'440.00 Un- terhaltsbeiträge für deren beiden vier- und sechsjährigen Kinder) bestritten (vgl. act. A.4 in ZK1 13 100). c/aa) Unbestritten ist, dass der Ehemann zusammen mit seiner Partnerin D._____ spätestens seit dem 1. Januar 2014 in einer Wohngemeinschaft lebt, was

Seite 14 — 33 erfahrungsgemäss Einsparungen bei den Lebenshaltungskosten mit sich bringt. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftli- che Vorteil, der daraus gezogen wird. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien ist davon auszugehen, dass die Partner gemeinschaftliche Kosten wie den Grundbetrag, die Miete etc. anteilsmässig tragen, auch wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2 und ebenso Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 09 6 vom 2. November 2009 E. 8e; anders Urteil des Bundesgerichts 5A_882/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.4 bei fehlender Leistungsfähigkeit der Partnerin zufolge Betreuung eines gemeinsamen Kindes, was vorliegend aber nicht der Fall ist). Die Kostenersparnis ist im Bedarf des un- terhaltspflichtigen Ehegatten (wie gegebenenfalls auch in demjenigen des Unter- haltsberechtigten) zu berücksichtigen, da für die Bestimmung der Leistungsfähig- keit die aktuellen Verhältnisse massgebend sind. Verändern sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen schon vor Erlass des Scheidungsurteils be- ziehungsweise vor Festlegung des nachehelichen Unterhalts erheblich und dauer- haft, so ist der Unterhaltsbeitrag in analoger Anwendung von Art. 129 ZGB unter Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten festzulegen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3). Auch wenn vorliegend die Wohngemeinschaft erst relativ kurze Zeit bestanden hat, darf auf Seiten des Unterhaltspflichtigen von deren Dauerhaftigkeit ausge- gangen werden. Im Fall einer Auflösung der Partnerschaft könnte X._____ wie- derum eine Abänderung verlangen. c/bb) Als Folge der Wohngemeinschaft reduziert sich der Grundbetrag wie bean- tragt somit auf Fr. 850.00. Keine Reduktion ergibt sich hingegen bei den Wohn- kosten. Diese belaufen sich einschliesslich der Kosten für Heizöl auf monatlich Fr. 2'900.00, so dass X._____ unter Berücksichtigung des auf die Kinder der Partne- rin D._____ entfallenden Anteils wie auch der zeitweiligen Mitbenutzung durch die eigenen Kinder weiterhin mindestens der bisherige Betrag von Fr. 1'205.00 anzu- rechnen ist. Auf der anderen Seite entfällt nunmehr die Notwendigkeit einer aus- wärtigen Verpflegung, zumal davon ausgegangen werden darf, dass X._____ das Mittagessen zuhause mit der Partnerin und deren Kinder einnehmen wird. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Zuschlag in der Höhe von Fr. 200.00 ist daher zu streichen. Dies wäre im Übrigen auch bei einem Verbleib in der bisherigen Woh- nung geboten gewesen. Die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort betrug ledig- lich 1.8 km. Diese Strecke ist mit dem Fahrrad, welches gemäss den eigenen Aussagen an der Verhandlung vom 9. Dezember 2013 (vgl. ERZ 13 340 act. F.2) zumindest im Sommer benützt wird, in fünf bis zehn Minuten zu bewältigen. Bei

Seite 15 — 33 einer Mittagspause von 1 ½ Stunden wäre die Heimkehr und die Zubereitung einer warmen Mahlzeit grundsätzlich möglich und bei den gegebenen knappen Verhält- nissen auch zumutbar gewesen. c/cc) Statt des von der Vorinstanz anerkannten Grundbedarfs von Fr. 2'755.00 resultiert damit ein solcher von Fr. 2'205.00, womit sich die Leistungsfähigkeit des Ehemannes von Fr. 470.00 auf Fr. 1'022.00 (exkl. 13. Monatslohn) erhöht. Davon beansprucht die Ehefrau unverändert Fr. 650.00, so dass dem Ehemann ein Überschuss von Fr. 372.00 zuzüglich Fr. 216.00 aus seinem (hälftigen) Anteil am 13. Monatslohn (vgl. act. A.1 in ZK1 13 100, S. 3, wo ein monatlicher Nettolohn von ca. Fr. 5'180.00 aufgeführt wird) verbleibt, der zur Deckung des seinerseits geltend gemachten höheren Bedarfs zur Verfügung steht. Insofern verliert der Streit um die betreffenden Positionen (höhere Krankenkassenprämien, Parkplatz, Auto/Besuchskosten, Hausratversicherung und Steuern) den Grossteil seiner Re- levanz. Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, soweit er die Anrechenbarkeit der Kosten für ein Fahr- zeug (samt der Kosten für einen Parkplatz) verneint. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Ehemann weder für seinen Arbeitsweg noch für die Ausü- bung des Besuchsrechts auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Nichtberücksichtigung der Prämien für die Haushaltsversicherung in der Höhe von Fr. 15.00. Gemäss der Praxis einzelner Gerichte ist diese Position allenfalls im familienrechtlichen Grundbedarf anrechen- bar (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Hand- buch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N. 02.38). Grundsätzlich sind die Kosten einer Hausrats- und Haftpflichtversicherung aber bereits durch den Grund- betrag abgedeckt (vgl. Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 Ziff. 2./I.) und daher im betreibungs- rechtlichen Existenzminimum, welches in sogenannten Mankofällen einzig ge- schützt ist, nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die Steuern, deren Anrechenbarkeit das Bundesgericht im Falle knapper finanziel- ler Verhältnisse, das heisst, wenn das Existenzminimum der Ehegatten durch die vorhandenen Mittel nicht gedeckt werden kann, kürzlich erneut verneint hat (vgl. BGE 140 III 337 E. 4). Was sodann die Krankenkassenprämien anbelangt, wehrt sich der Ehemann zu Unrecht gegen die Berücksichtigung der Prämienverbilli- gung. Es entspricht vielmehr der gängigen Praxis, dass bei engen Verhältnissen die Prämienverbilligung in Abzug gebracht wird, wenn diese in der Vergangenheit bezogen wurde und aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel zu erwarten ist,

Seite 16 — 33 dass der Bezug weiterhin möglich sein wird. Vorliegend hat die Ehefrau die gel- tend gemachten Krankenkassenprämien bereits an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung bestritten, dies unter Verweis auf den Eheschutzentscheid (vgl. act. II./2 in ZK1 13 100) und die Mitteilung für die Bezugsberechtigung der Prämien- verbilligung für das Jahr 2011 vom 10. Februar 2011 (vgl. act. II./16 in ZK1 13 100). Dagegen scheint der Ehemann nichts eingewendet zu haben, weshalb die Vorinstanz auf die bisherigen Zahlen abstellen durfte. Mit der Berufung vom 30. September 2013 wird zwar auf die Abhängigkeit der Verbilligung von der Leis- tungsfähigkeit hingewiesen, ohne allerdings unter Beweis zu stellen, dass X._____ zukünftig keine oder eine erheblich tiefere Verbilligung erhalten würde. Er hat erst nach der Verhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren vom 9. Dezember 2013 eine aktuelle Verfügung für die Bezugsberechtigung der individuellen Prämi- enverbilligung 2013 vom 2. September 2013 (vgl. act. B.2 in ZK1 13 100) einge- reicht, die zufolge Verspätung nicht berücksichtigt werden kann. Diese Verfügung basiert im Übrigen auf dem steuerbaren Einkommen des Jahres 2012, welches wegen einer einmaligen Provision höher ausgefallen ist und zu einer entsprechend geringeren Prämienverbilligung geführt hat. Ausgehend vom aktuellen Einkommen und den vollständig abziehbaren Alimenten ist gemäss Onlinerechner der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Graubünden auch künftig mit einer Prämienver- billigung von rund Fr. 100.00 pro Monat zu rechnen. Der von der Vor-instanz für die Prämien der Krankenkasse berücksichtigte Betrag von Fr. 150.00 ist folglich zu bestätigen. c/dd) Nicht befasst hat sich die Vorinstanz mit der Frage, ob dem Ehemann im Bedarf – abgesehen von den auch damit begründeten Fahrzeugkosten – Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts anzurechnen sind. Derartige Kosten hatte der Ehemann in seiner Klageantwort vom 5. April 2013 zwar geltend gemacht (vgl. act. I./3, S. 4 in ZK1 13 100), aber – da sich nach seiner Berechnung ohnehin ein Fehlbetrag ergab – nicht beziffert. An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 21. August 2013 hat er dann allerdings für den Fall, dass die Steuern nicht berücksichtigt würden, beantragt, dass die Kosten für das Auto und die Ausübung des Besuchsrechts anzurechnen seien. Dabei wurden die Kosten für das Be- suchsrecht, ohne diese näher zu substantiieren, auf Fr. 400.00 beziffert. Zugleich erklärte der Ehemann, diese würden nicht geltend gemacht, obwohl man das könnte (vgl. act. I./8, S. 2 in ZK1 13 100). Er hielt einzig an der Anrechnung der Fahrzeugkosten fest. Unter diesen Umständen lässt sich kaum beanstanden, dass die Vorinstanz von der Anrechnung von Besuchsrechtskosten abgesehen hat. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-

Seite 17 — 33 chung bei knappen Verhältnissen die Berücksichtigung eines Betrages für die mit der Ausübung des Besuchsrechts zusammenhängenden Kosten (wie etwa für Verpflegung und gemeinsame Unternehmungen) geboten sein kann. Die Berück- sichtigung dieser Position stellt aber eine Ermessensfrage dar, die in Abwägung der gegenläufigen Interessen zu entscheiden ist. In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, ist ein Ausgleich zu suchen zwi- schen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberech- tigten Elternteil zieht und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 3; 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 6.1 und 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.4). Vorliegend wird das Besuchsrecht nach Angaben der Parteien regelmässig ausgeübt, während Ferien noch nicht möglich waren. Die Weiterführung und wenn möglich der Ausbau des Besuchsrechts auf den vereinbarten und gerichtlich ge- nehmigten Umfang liegt im Interesse der Kinder, denen der Kontakt zum Vater trotz der frühen Trennung der Eltern erhalten bleiben sollte. Dadurch entsteht auch eine gewisse Entlastung der Ehefrau, die von freien Wochenenden profitiert und zumindest Kosten für die Verpflegung der Kinder einspart. Insofern wäre es ge- rechtfertigt, dem Ehemann einen gewissen Betrag für Besuchskosten zuzugeste- hen, ansonsten er das Besuchsrecht während Jahren nur unter Inkaufnahme ei- nes Eingriffs in sein eigenes Existenzminimum ausüben könnte. Zu Recht weist die Ehefrau in ihrer Berufungsantwort nun allerdings darauf hin, dass der Ehe- mann mit der Hälfte des 13. Monatslohns über zusätzliches Geld verfügt, das er für die Kinderbesuche verwenden kann. Diesen Anteil hat die Vorinstanz bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes ausser Acht gelassen, obwohl der 13. Monatslohn praxisgemäss beim Einkommen einzuberechnen ist (vgl. In- geborg Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N. 17 zu Art. 125 ZGB m.w.H.). Im Ergebnis wurde dem Ehe- mann damit ein Betrag von monatlich über Fr. 210.00 aus seinem Anteil am 13. Monatslohn belassen, der zur Deckung der Besuchskosten zur Verfügung steht. Damit ist diesen bereits ausreichend Rechnung getragen, zumal der Ehemann keine weitergehenden Kosten belegt hat und sich der ermessensweise einzuset- zende Betrag bei den gegebenen knappen Verhältnissen jedenfalls an den betrei- bungsrechtlichen Grundbeträgen zu orientieren hätte. d)Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass im Bedarf des Ehemannes während der ersten Phase einzig der Grundbetrag, die Wohnkosten und die verbil- ligten Krankenkassenprämien zu berücksichtigen sind. Als Folge der Wohnge- meinschaft beträgt sein Grundbedarf Fr. 2'205.00, so dass bei einem Einkommen

Seite 18 — 33 von Fr. 5'177.00 (exkl. 13. Monatslohn) und Kindesunterhalt von Fr. 1'950.00 ein Überschuss von Fr. 1'022.00 resultiert. Der Ehefrau Y._____ ist somit der bean- tragte Ehegattenunterhalt von Fr. 650.00 zuzüglich der Hälfte des 13. Monatsloh- nes für die Dauer ihrer 20%igen Erwerbstätigkeit zuzusprechen. 6.a)Gemäss der Vorinstanz soll die erste Phase bis zum 31. August 2022, das heisst bis zum vollendeten 12. Altersjahr des jüngsten Kindes, dauern. Zum Zeit- punkt, ab welchem der Ehefrau eine Ausdehnung ihres Erwerbspensums zumut- bar sei, wurde erwogen, dass die Ehefrau ab dem Erreichen des 12. Lebensjahres des jüngsten Kindes, somit ab dem 1. September 2022, ihr Arbeitspensum von derzeit 20% auf dannzumal 50% erhöhen könne. Es seien keine gesundheitlichen Einschränkungen seitens der Ehefrau oder der Kinder bekannt. Die Ehefrau verfü- ge über eine fundierte berufliche Ausbildung und über viele Jahre Berufserfah- rung. Zwar habe sie drei Kinder zu betreuen, was die Altersgrenze des jüngsten Kindes, ab welcher sie ihr Teilpensum erweitern werden könne, gegenüber der üblichen Regelung grundsätzlich erhöhe; jedoch werde dann, wenn das jüngste Kind am 1. September 2022 das 12. Lebensjahr erreichen werde, das älteste Kind bereits das achtzehnte Lebensjahr überschritten haben und damit volljährig sein, so dass die Mutter lediglich noch zwei Kinder unter 16 Jahren zu betreuen haben werde, wobei das mittlere Kind ein gutes halbes Jahr später, nämlich am 1. März 2023, bereits das 16. Altersjahr erreichen werde. b/aa) Die Ehefrau macht in ihrer Berufung vom 9. Oktober 2013 geltend, dass von ihr frühestens ab dem 1. März 2023 eine 50%ige Erwerbstätigkeit verlangt werden könne. Gemäss konstanter Rechtsprechung und Literatur sei im Regelfall bei zwei Kindern unter 16 Jahren noch kein 50%-Pensum zumutbar, wovon abzu- weichen vorliegend kein Grund bestehe. Der Sohn B._____ sei im September 2022 erst 15-jährig, weshalb ihr Arbeitspensum erst ab dessen 16. Geburtstag zu erhöhen sei. b/bb) Der Ehemann hat sich in seiner Berufung vom 30. September 2013 zu die- sem Punkt nicht geäussert. Nach seiner Berechnung entfällt die nacheheliche Un- terhaltspflicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit seinerseits unabhängig vom Einkommen der Ehefrau, weshalb der Zeitpunkt einer Ausdehnung des Erwerbs- pensums für ihn nicht relevant ist. In seiner Berufungsantwort vom 11. November 2013 verteidigte er sodann die Argumentation der Vorinstanz insofern, als sie der Anzahl der zu betreuenden Kinder mit der gegenüber der üblichen Regelung er- höhten Altersgrenze des jüngsten Kindes sehr wohl Rechnung getragen habe und das mittlere Kind ein halbes Jahr später ebenfalls 16 jährig sein werde. Die Ehe-

Seite 19 — 33 frau gehe bereits heute einer 20%igen Arbeitsbeschäftigung nach und verfüge über eine fundierte berufliche Ausbildung. Seines Erachtens sei daher der Ehefrau bereits ab dem 1. September 2020, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt werde, ein 50%-Pensum möglich. Selbst wenn hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Ehemannes von der Berechnung der Vorinstanz auszugehen wäre, sei es jeden- falls gerechtfertigt, dass ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Ehefrau zu 50% arbei- ten könne, eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages stattfinde. c)Der Ehemann wehrt sich damit in der Berufungsantwort einerseits gegen eine Verlängerung der ersten Phase, andererseits ergänzt er seine eigene Beru- fung um eine Eventualbegründung mit dem Ziel, statt einer Aufhebung wenigstens die frühere Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht zu erreichen. Ob letzteres pro- zessual zulässig ist, erscheint fraglich, zumal die Berufungsgründe innert gesetzli- cher Rechtsmittelfrist vorzutragen sind und der Gegenstand der Überprüfung grundsätzlich auf die beanstandeten Entscheidpunkte beschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Auf eine spätere Ergänzung der Berufungsbegründung, etwa im Rahmen einer Replik, ist nicht mehr einzutreten. Aber selbst wenn dem Ehemann zuzugestehen wäre, seine Be- rufungsbegründung als Reaktion auf die Anfechtung des Unterhaltsbeitrages durch die Ehefrau ausweiten zu können (analog einer Anschlussberufung nach bereits erfolgter eigener Hauptberufung, was gemäss BGE 141 III 302 zulässig ist), fehlt es vorliegend an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Ar- gumentation der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Ausdehnung des Erwerbspensums der Ehefrau. Die blosse Wiederholung des eigenen Standpunktes ohne Darle- gung, inwiefern die Vorinstanz die massgeblichen Umstände falsch gewürdigt oder vom Ermessen falschen Gebrauch gemacht haben soll, reicht jedenfalls nicht aus. In diesem Punkt ist daher nicht mehr auf den Entscheid der Vorinstanz zurückzukommen, so dass einzig die beantragte Verlängerung der ers- ten Phase zu prüfen bleibt. d)Zutreffend ist, dass in der Literatur die Meinung vertreten wird, dass bei mehr als zwei Kindern unter 16 Jahren im Regelfall auch eine Teilzeittätigkeit nicht zumutbar sei. Dies namentlich von Ingeborg Schwenzer (a.a.O., N. 59 zu Art. 125 ZGB unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001), auf welche auch im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird. Das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts erweist sich allerdings als nicht einschlägig, zu- mal darin lediglich eine Pflicht zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit über 50% hin- aus verneint wurde. Gloor/Spycher halten ebenfalls dafür, dass eine Erwerbstätig- keit bei Betreuung von mehr als zwei Kindern unter 16 Jahren in der Regel als

Seite 20 — 33 unzumutbar erachtet werde, ohne dafür jedoch ein Präjudiz des Bundesgerichts anführen zu können (vgl. Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N. 10 zu Art. 125 ZGB [zit. Basler Kommentar zum ZGB]). Das Bundesgericht betont in seinen Ent- scheiden zur Einschränkung der Eigenversorgungskapazität durch Kinderbetreu- ung stets den blossen Richtliniencharakter der in seiner Rechtsprechung entwi- ckelten (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c) und auch in neuerer Zeit wiederholt bestätigten (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2) Altersgrenzen. Demzufolge bildet die Anzahl der zu betreuenden Kinder zwar einen Umstand, der ein Abweichen von den Alters- grenzen rechtfertigen kann. Dass bei zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren die Zumutbarkeit eines 50%-Pensums aber generell ausgeschlossen wäre, geht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht hervor. Im Gegenteil handelt es sich auch dabei um einen Grundsatz, von dem im konkreten Einzelfall unter Wür- digung sämtlicher Umstände abgewichen werden kann (vgl. dazu Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden ZK1 13 114 vom 12. September 2014 E. 7c, wo als zu berücksichtigende Umstände die bisher ausgeübte Tätigkeit und das Angebot an Fremdbetreuungsmöglichkeiten, aber auch die finanziellen Verhältnisse der Parteien genannt werden). In der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden gibt es denn auch zahlreiche Fälle, in denen die Zumutbarkeit eines 50%- Pensums nebst der Betreuung von zwei Kindern unter 16 Jahren bejaht wurde (vgl. die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 18 vom 12. August 2011; ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 und ZK1 11 79 vom 11. Januar 2012). Vorlie- gend hat die Vorinstanz der Anzahl der zu betreuenden Kinder dadurch Rechnung getragen, dass von der Ehefrau die Ausdehnung des Erwerbspensums auf 50% nicht bereits ab dem vollendeten 10. Altersjahr des jüngsten Kindes, sondern – in Abweichung von der diesbezüglichen Regel – erst ab dessen 12. Geburtstag ver- langt wurde. Dass das zweite Kind dannzumal noch nicht ganz 16-jährig sein wird, hat die Vorinstanz nicht etwa übersehen, sondern ungeachtet dessen und in Wür- digung der übrigen Umstände, die klar für die Zumutbarkeit eines 50%-Pensums sprechen (Teilzeittätigkeit während der Ehe, Alter und Gesundheitszustand der Ehefrau, Ausbildung und Berufserfahrung, Volljährigkeit des ältesten Kindes), die Aufnahme eins 50%-Pensums ab dem 1. September 2022 für zumutbar erachtet. Damit ist der Vorinstanz weder eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens noch eine sonstige Rechtsverletzung vorzuwerfen. 7.a)Ab dem 12. Geburtstag des jüngsten Kindes C._____ hat die Vorinstanz in einer zweiten Phase der Ehefrau bei einem Arbeitspensum von 50% ein Einkom- men von Fr. 2'958.75 angerechnet. Mit der Feststellung, dass die Ehegatten damit

Seite 21 — 33 zwar einen Überschuss aufweisen, dieser aber zur Deckung des, an der ehelichen Lebenshaltung bemessenen, gebührenden Unterhalts nicht ausreiche, hat die Vor- instanz den nach Abzug der beidseitigen Existenzminima und des Kinderunter- halts verbleibenden Überschuss ungefähr hälftig geteilt. Ausgehend von Einkünf- ten von Fr. 5'177.00 beziehungsweise Fr. 2'958.00 und Existenzminima von Fr. 2'755.00 und Fr. 2'700.00 resultierte damit ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 120.00 zugunsten der Ehefrau, wozu wiederum der hälftige Anteil am 13. Monatslohn hin- zukam. Der Unterhaltsbeitrag wurde befristet bis zum 31. August 2026 mit der Überlegung, dass der Ehefrau nach dem vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes C._____ ein volles Pensum zumutbar sei und sie den gebührenden Unter- halt dannzumal selber werde bestreiten können. In diesem Zusammenhang be- streitet die Berufungsklägerin einerseits die Höhe des ihr angerechneten Einkom- mens. Andererseits beanstandet sie die Ermittlung ihres gebührenden Unterhalts wie auch ihres Existenzminimums. Als Folge davon beansprucht sie weiterhin ei- nen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 650.00, mit welchem ihrer Auffassung nach der Fehlbetrag zum Existenzminimum der Ehefrau sowie der nacheheliche Vorsorgeunterhalt ausgeglichen werden soll. b/aa) Das der Ehefrau angerechnete Einkommen von Fr. 2'958.75, welches die Vorinstanz über eine Hochrechnung des aktuellen Einkommens bei 20% ermittelt hat, beanstandet die Ehefrau mit der Begründung, die Vorinstanz habe übersehen, dass ein höheres Einkommen neu BVG-pflichtig sein würde, weshalb vom hoch- gerechneten Einkommen zukünftige Arbeitnehmerbeiträge von monatlich mindes- tens Fr. 200.00 abzuziehen seien. Somit sei höchstens ein Einkommen von Fr. 2'758.75 anrechenbar. Dem hält der Ehemann in seiner Berufungsantwort entge- gen, dass eine Erwerbstätigkeit von 50% im Verhältnis zu einer solchen von 20% in aller Regel besser bezahlt sei, sodass die aus den BVG-Abzügen resultierende Differenz mehr als kompensiert werde. b/bb) Zutreffend ist, dass bei der Ehefrau in ihrer jetzigen Anstellung keine Abzü- ge für die berufliche Vorsorge erfolgen (vgl. act. II./10 und II./13 in ZK1 13 100). Ebenso zutreffend ist, dass mit dem Einkommen aus einem 50%-Pensum die Schwelle zum BVG-Obligatorium überschritten wird (Eintrittsschwelle gemäss Art. 7 BVG aktuell bei rund Fr. 21'000.00) und folglich von Gesetzes wegen Abzüge erfolgen werden. Die Ehefrau hat sich vor der Vorinstanz allerdings nicht auf die- sen Umstand berufen und dementsprechend auch die Höhe des zu berücksichti- genden Abzuges nicht beziffert. Sie hat sich effektiv gar nicht zur Höhe des mögli- chen Einkommens im Falle eines 50%-Pensums geäussert. Insofern handelt es sich um ein neues Vorbringen, das gemäss Art. 317 ZPO nicht mehr berücksich-

Seite 22 — 33 tigt werden kann. Nachdem der Ehemann die Zumutbarkeit einer Ausdehnung des Pensums auf 50% (mit einem möglichen Einkommen von mindestens Fr. 3'000.00 netto) ab September 2020 bereits in der Klageantwort geltend gemacht hat (vgl. act. I./3, S. 7 in ZK1 13 100), hätte schon vor der Vorinstanz Anlass zu entspre- chenden Vorbringen bestanden. Selbst wenn hinsichtlich des BVG-Obligatoriums von Gerichtsnotorietät auszugehen wäre, hätte dies im Übrigen nicht zur Folge, dass ein Abzug von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre, zumal die Höhe des Abzuges nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen hervor- geht, sondern vom konkreten Versicherungsverhältnis abhängt (vgl. Art. 66 BVG). Soweit für die Bestimmung der Abzüge hilfsweise die Höhe der Altersgutschriften (vgl. Art. 16 BVG) heranzuziehen wäre, ergäbe sich unter Berücksichtigung des Koordinationsabzuges und einer hälftigen Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls ein wesentlich tieferer Betrag, als von der Ehefrau geltend gemacht wurde. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Ehemann, dem bei einem Einkommen von netto Fr. 5'177.00 (womit ein mehr als dreimal höherer koordinier- ter Lohn als bei der Ehefrau resultiert [Fr. 2'958.75 x 12 = Fr. 35'505.00 - Fr. 24'675.00 (Koordinationsabzug ) = Fr. 10'830.00 koordinierter Lohn der Ehefrau; Ehemann: Fr. 5177.00 x 12 = Fr. 62'124.00 - Fr. 24'675.00 (Koordinationsabzug) = Fr. 37'449.00 koordinierter Lohn) lediglich ein Pensionskassenbeitrag von Fr. 287.40 abgezogen wird (vgl. act. III./7 in ZK1 13 100). Mit einem Betrag von weniger als Fr. 100.00 (Fr. 287.40 / 3 = Fr. 95.80) läge der Abzug bei der Ehefrau aber noch im Bereich, der durch Lohnerhöhungen aufgrund des Dienstalters und der Berufserfahrung kompensiert würde. Auch aus diesem Grund ist keine Korrek- tur des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau angezeigt. c)Was ihr Existenzminimum anbelangt, kritisiert die Ehefrau, dass die Vor- instanz lediglich Wohnkosten von Fr. 1'200.00 statt Fr. 1'470.00 angerechnet und damit den Wohnkostenanteil der Kinder zu hoch angesetzt habe. Dabei anerkennt sie im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, in welchem sie noch die vollen Wohnkosten (Hypothekarzinsen Fr. 1'488.90, Nebenkosten Fr. 341.20) im eige- nen, auf Fr. 3'558.00 bezifferten Existenzminimum beansprucht hatte (vgl. act. I./2, S. 5 und act. A.6, S. 3 in ZK1 13 100), dass ein Abzug für den Wohnkostenanteil der Kinder zu machen ist. Dies hatte der Ehemann in der Klageantwort denn auch explizit geltend gemacht (vgl. act. I./3., S. 6 in ZK1 13 100), ohne allerdings die Höhe des Abzuges zu beziffern. Dass im Kindesunterhalt ein Betrag für die Wohn- kosten enthalten ist, entspricht der ständigen Gerichtspraxis. Etwas Gegenteiliges hat die Ehefrau auch an der Hauptverhandlung nicht vorgebracht. Bei dieser Aus- gangslage lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz den Anteil der Kin-

Seite 23 — 33 der ermessensweise festgesetzt hat. Mit Fr. 630.00 beziehungsweise Fr. 210.00 pro Kind bleibt er um rund einen Drittel unter dem in den sog. Zürcher Tabellen eingesetzten Betrag, womit den knappen Verhältnissen, die auch im relativ tiefen Kindesunterhalt zum Ausdruck kommen, Rechnung getragen wurde. Zusammen mit den Kinderzulagen reicht der Kindesunterhalt aus, um nebst den betreibungs- rechtlichen Grundbeträgen (dannzumal Fr. 600.00) und den verbilligten Kranken- kassenprämien den Wohnkostenanteil in besagter Höhe zu decken. Auch insofern ist der Entscheid der Vorinstanz somit zu bestätigen. Entgegen der Berufung der Ehefrau reicht ihr eigenes Einkommen bei einer 50%-igen Erwerbstätigkeit somit aus, um das Existenzminimum (Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten Fr. 1'200.00, Krankenkasse Fr. 150.00, Steuern Fr. 0.00) zu decken. d/aa) Des Weiteren moniert die Ehefrau, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages für die zweite Phase keinen Betrag für die nacheheliche Vorsorge berücksichtigt habe. Die angemessene Altersvorsorge gehöre gemäss Art. 125 ZGB zum gebührenden Unterhalt und zwar unabhängig davon, ob der Ehemann in der Lage sei, einen Beitrag an die nacheheliche Vorsorge zu bezah- len. Letztere Frage sei erst in einem zweiten Schritt, bei der Festsetzung des Un- terhalts, zu beantworten. Sie habe bereits in der Klageschrift wie auch an der Hauptverhandlung den nachehelichen Vorsorgeunterhalt ausgehend vom aktuel- len Einkommen aus einem 20%-Pensum mit Fr. 650.00 beziffert, was vom Ehe- mann zu keinem Zeitpunkt bestritten und somit anerkannt worden sei. Mit einem Arbeitspensum von 50% werde der Vorsorgeunterhalt zwar tiefer sein, aber immer noch mindestens Fr. 400.00 betragen. Dieser Betrag sei zum gebührenden Ver- brauchsunterhalt hinzuzurechnen, der sich bei korrekter Berechnung auf Fr. 4'285.00 (bestehend aus einem Existenzminimum von Fr. 2'970.00, Steuern von Fr. 300.00, Renovationen Haus von Fr. 200.00 und Überschussanteil von Fr. 815.65) belaufe. Dem hält der Ehemann in seiner Berufungsantwort entgegen, dass die Ehefrau keine Vorsorgelücke erleide, da sie bereits ab September 2020 einer 50%-igen Arbeitsbeschäftigung nachgehen könne. Bei der AHV werde sie von Erziehungs- gutschriften profitieren und mit ihrem Einkommen, welches nach Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit höher als dasjenige des Ehemannes sein werde, werde sie ohne Weiteres in der Lage sein, eine allfällige Vorsorgelücke in der 2. Säule auszufüllen. d/bb) Zutreffend ist, dass ein Beitrag an die angemessene Altersvorsorge (sog. Vorsorgeunterhalt) zum gebührenden Unterhalt gehört, auf den bei ausreichenden

Seite 24 — 33 Mitteln ein Anspruch besteht. Der Vorsorgeunterhalt bezweckt einen Ausgleich allfälliger zukünftiger nachehelicher Einbussen hinsichtlich der Altersvorsorge, welche dadurch entstehen, dass ein Ehegatte namentlich wegen Kinderbetreu- ungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keine oder nur eine reduzierte Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch keine oder nur geringe Beiträ- ge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.1). Solange die Ehefrau nicht voll erwerbstätig sein kann, entsteht daher grundsätz- lich eine unterhaltsrelevante Vorsorgelücke, die im Bedarf des betreffenden Ehe- gatten zu berücksichtigen ist. Diese ist entgegen der Auffassung des Ehemannes auch dann zu berücksichtigen, wenn das Einkommen aus reduzierter Erwerbs- tätigkeit das Existenzminimum deckt, da sich die Altersvorsorge nicht aufgrund des Existenzminimums, sondern – wie der Unterhalt nach lebensprägender Ehe generell – anhand der für die Ehegatten massgeblichen Lebenshaltung bemisst (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.4). Auszugleichen ist daher die Lücke zwischen der sich aus reduziertem Einkommen ergebenden eigenen Altersvorsorge und derjenigen, die mit einem fiktiven Einkommen in der Höhe der gebührenden Lebenshaltung aufgebaut würde. Auch der Vorsorgeunterhalt steht indessen unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und setzt dementsprechend ausreichen- de Mittel voraus. Dabei besteht entgegen der Auffassung der Ehefrau keine Privi- legierung des Vorsorgeunterhalts in dem Sinne, dass der andere Ehegatte für dessen Bezahlung auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt wer- den könnte. Vielmehr gilt es im Falle ausreichender Mittel, das heisst, wenn nach Deckung des Existenzminimums beider Ehegatten ein Überschuss verbleibt, nebst dem Vorsorgebedarf auch die weiteren Positionen des familienrechtlichen Grund- bedarfs, wie namentlich die auf beiden Seiten anfallende Steuerlast, zu berück- sichtigen. Um den geltend gemachten Vorsorgeunterhalt beurteilen zu können, muss daher zunächst der erweiterte Bedarf der Ehegatten und die für den ge- bührenden Unterhalt massgebliche Lebenshaltung ermittelt werden. d/cc) Zum erweiterten Bedarf des Ehemannes gehören praxisgemäss bis anhin unberücksichtigt gebliebenen Steuern (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, a.a.O., N. 02.42). Mit der Berufung werden diese auf Fr. 275.00 beziffert unter Verweis auf die Belege bei den Akten (vgl. act. A.1, S. 4 in ZK1 13 100). Dabei handelt es sich um provisorische Steuerrechnungen für das Jahr 2012 auf Basis eines steuerbaren Einkommens von Fr. 35'000.00, wel- ches zu einer Steuerlast von Fr. 3'303.00 geführt hat (vgl. act. III./5 und III./6 in ZK1 13 100). Da auf Seiten des Ehemannes von einem in etwa gleichbleibendem Einkommen auszugehen und der Betrag unbestritten geblieben ist, kann darauf

Seite 25 — 33 abgestellt werden. Die Ehefrau macht mit der Berufung wie schon an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung eine Steuerlast von Fr. 300.00 geltend. Dabei handelt es sich um eine blosse Schätzung. Geht man davon aus, dass ihr steuer- bares Einkommen ungefähr gleich hoch sein wird wie dasjenige des Ehemannes (die von ihr zu versteuernden Kinderalimente werden durch den zulässigen Kin- derabzug weitgehend kompensiert und auch der Eigenmietwert für die Liegen- schaft wird durch den Abzug der Schuldzinsen mindestens ausgeglichen), wird ihre Steuerlast dank des Verheiratetentarifs aber erfahrungsgemäss wesentlich tiefer ausfallen als beim Ehemann. Unter Einbezug der zusätzlich geschuldeten Liegenschaftssteuer (vgl. Art. 4 des Steuergesetzes der Gemeinde O.3_____) kann ihr daher maximal ein Betrag von Fr. 150.00 angerechnet werden. Nebst den Steuern macht die Ehefrau als Teil des gebührenden Verbrauchsunterhalts Kosten von Fr. 200.00 für Unterhaltsarbeiten am Wohnhaus geltend. Auch diese hat sie bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, ohne dass der Ehemann dagegen opponiert hätte. Auch in der Berufungsantwort blieb der bean- spruchte Betrag für den Liegenschaftsunterhalt unbestritten. Dass für den Unter- halt einer Liegenschaft Kosten anfallen, ist notorisch. Solche sind denn auch grundsätzlich bereits in den für das betreibungsrechtliche Existenzminimum mass- geblichen Wohnkosten zu berücksichtigen. Nachdem dies mit Rücksicht auf die zu knappen Mittel bis anhin unterblieben ist, rechtfertigt sich deren Aufnahme im er- weiterten Grundbedarf der Ehefrau. Dieser beläuft sich demnach auf Fr. 3'050.00 (Existenzminimum Fr. 2'700.00, Steuern Fr. 150.00, Liegenschaftsunterhalt Fr. 200.00), während er beim Ehemann Fr. 2'480.00 (Existenzminimum Fr. 2'205.00, Steuern Fr. 275.00) beträgt. Bei Einkünften von Fr. 5'177.00 und Fr. 2'958.00 so- wie dem Kindesunterhalt von Fr. 1'950.00 resultiert damit ein Überschuss von Fr. 655.00. Unter Einbezug des 13. Monatslohnes und der dadurch gedeckten Be- suchskosten auf Seiten des Ehemannes (Fr. 216.00) erhöht sich der Überschuss auf Fr. 871.00. Damit besteht auch unter Berücksichtigung des erweiterten Grund- bedarfs Raum für die Zusprechung von Vorsorgeunterhalt. d/dd) Die Ehefrau hat den Vorsorgeunterhalt ursprünglich auf Fr. 650.00 beziffert und zwar unter Bezugnahme auf die vom Bundesgericht entwickelte Berech- nungsmethode und auf der Basis eines gebührenden Bedarfs von Fr. 3'500.00; letzterer entsprach ungefähr dem zuvor unter Einbezug der vollen Wohnkosten errechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. act. I./2, S. 6 in ZK1 13 100). Effektiv beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ehefrau nur Fr. 2'700.00. Zu bemessen ist der Vorsorgeunterhalt aber wie dargelegt nach dem Bedarf für die Lebenshaltung, auf dessen Fortführung Anspruch besteht. An

Seite 26 — 33 der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Ehefrau ihren gebührenden Unter- halt auf Fr. 4'358.00 beziffert, bestehend aus dem Existenzminimum in der Höhe von Fr. 3'558.00, Fr. 300.00 Steuern, Fr. 200.00 für Liegenschaftsunterhalt und Fr. 300.00 für das Auto. Im Ergebnis hat sie damit eine über den familienrechtlichen Grundbedarf hinausgehende Freiquote von Fr. 300.00 behauptet. Soweit sie in ihrer Berufung in Anlehnung an die Berechnung der Vorinstanz einen höheren Be- trag geltend macht, kann dies nicht mehr gehört werden. Anzumerken bleibt, dass die vorinstanzliche Berechnung des ehelichen Standards ohnehin nicht vollends nachvollziehbar ist. Zu berücksichtigen wäre – wie die Vorinstanz selber festhält – auch der auf die Kinder entfallende Anteil am Überschuss. Letztlich erweisen sich jene Berechnungen aber gar nicht als relevant, da die Mittel für die Deckung einer derart hohen Freiquote nicht ausreichen und nur eine Teilung des effektiven Über- schusses erfolgen kann. Im Ergebnis resultiert damit ein gebührender Unterhalt in derselben Grössenordnung, wie ihn die Ehefrau ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Zu korrigieren ist die Berechnung indessen in zwei weiteren Punkten. Zum einen weist der Ehemann in seiner Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass die Ehefrau während der Dauer der Kinderbetreuung im Bereich der 1. Säule von Erziehungsgutschriften (in Höhe des dreifachen Betrages der minimalen Altersren- te) profitiert (vgl. Art. 29 sexies AHVG). Zum anderen hat die Ehefrau ausser Acht gelassen, dass gemäss Bundesgericht im Bereich der 2. Säule der gesetzliche Koordinationsabzug zu berücksichtigen ist. Bei korrekter Berechnung des Vorsor- geunterhalts resultiert demnach für die Dauer der 50%igen Erwerbstätigkeit eine Vorsorgelücke von ca. Fr. 100.00 pro Monat (vgl. dazu oben E. 6. b)). Der anre- chenbare erweiterte Grundbedarf der Ehefrau erhöht sich damit auf Fr. 3'150.00, womit sich der verfügbare Überschuss wiederum auf Fr. 771.00 reduziert. e)Die Vorinstanz hat den aus der Gegenüberstellung von Einkünften und Be- darf resultierenden Überschuss hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Dies mit der Überlegung, dass die Ehegatten, wenn die Mittel zur Deckung der ehelichen Le- benshaltung nicht ausreichen, ungefähr denselben, ihr Existenzminimum überstei- genden Betrag für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung haben sollen. Die Vorinstanz hat eine vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Teilung abgelehnt, da es stossend wäre, den einen Ehegatten auf Kosten des anderen zu bevorzugen und es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht zulässig sei, ein früheres Manko nachträglich auszugleichen. Diese Überlegungen erweisen sich grundsätzlich als zutreffend. Wird der vorstehend ermittelte Über- schuss von Fr. 771.00 hälftig geteilt (ca. Fr. 385.00), erhält die Ehefrau zwar mo- natlich Fr. 85.00 mehr, als für die Weiterführung der vor Vorinstanz beanspruchten

Seite 27 — 33 Lebenshaltung (familienrechtlicher Grundbedarf Fr. 3'050.00, eheliche Freiquote Fr. 300.00, Vorsorgeunterhalt Fr. 100.00) erforderlich wäre. Nachdem aber der Vorsorgeunterhalt während der Dauer der ersten Phase als Folge der beschränk- ten Leistungsfähigkeit des Ehemannes gänzlich unberücksichtigt bleiben musste, erscheint ein Ausgleich in diesem beschränkten Rahmen während der zweiten Phase gerechtfertigt. Dem steht auch das von der Vorinstanz angeführte Urteil des Bundesgerichts BGE 133 II 57 nicht entgegen, zumal der darin statuierte Grund- satz der Periodizität (im Sinne einer zeitlichen Kongruenz von Leistungsfähigkeit und Unterhaltsbedarf) im Bereich des Vorsorgeunterhalts ohnehin durchbrochen wird. Dieser dient von seiner Zweckbestimmung her der Vorfinanzierung des im Alter bestehenden Bedarfs (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 10 vom 8. Juli 2013 E. 5. ca). Soweit der Ausgleich eines Vorsorgedefizits noch innerhalb der Dauer, für welche der nacheheliche Unterhalt im Sinne eines Be- treuungsunterhaltes geschuldet ist, und ohne Benachteiligung des verpflichteten Ehegatten möglich ist, spricht nichts gegen dessen Zulassung. Mit einem Über- schussanteil von Fr. 385.00 resultiert ein gebührender Unterhalt der Ehefrau von Fr. 3'535.00 (Fr. 3'150.00 + Fr. 385.00 = Fr. 3'535.00). Im Umfang von Fr. 2'958.00 ist dieser durch das eigene Einkommen gedeckt, so dass sich ein Unter- haltsanspruch von Fr. 577.00 ergibt. Unter Berücksichtigung der von der Ehefrau beantragten Zahlungsmodalität für den 13. Monatslohn ist ihr somit ein monatli- cher Unterhaltsbeitrag von Fr. 360.00 zuzüglich der Hälfte des 13. Monatslohnes zuzusprechen, zahlbar bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes C._____. Die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung ist unangefochten ge- blieben und folglich beizubehalten, wobei sie der Klarheit halber hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu aktualisieren ist. f)Ein darüber hinausgehender Ausgleich für das in der ersten Phase entstan- denen Vorsorgedefizit durch eine entsprechende Verlängerung der Unterhalts- pflicht erscheint dagegen nicht als gerechtfertigt. Wie die Ehefrau zu Recht ein- wendet, dürfte ein solcher zwar nicht bereits aufgrund des Grundsatzes der Peri- odizität ausgeschlossen sein. Vielmehr wird in der Lehre von namhaften Autoren die Verlängerung der Unterhaltspflicht zur Tilgung von Vorsorgedefiziten als zulässig erachtet (vgl. Urs Gloor/Annette Spycher, in: Basler Kommentar zum ZGB, a.a.O., N. 4 zu Art. 125 ZGB; Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N. 37 zu Art. 125 ZGB; ebenso FamPra.ch 2004, S. 139). Die Unterhaltsverpflichtung muss aber insgesamt angemessen bleiben, wobei auch die Dauer der Unterhaltspflicht im Verhältnis zur Ehedauer eine Rolle spielt. Bis August 2026 wird der Ehemann be- reits während rund 15 Jahren Unterhaltsleistungen erbracht haben, also mehr als

Seite 28 — 33 doppelt so lange, wie die Ehe bis zur Trennung gedauert hat. Bis August 2022 wird ihm dabei nur wenig mehr als der Grundbedarf zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass die in der ersten Phase entstehende Vorsorgelücke bei weitem nicht das von der Ehefrau geltend gemachte Ausmass aufweist. So entfällt dank der Erziehungsgutschriften auch in dieser Phase das Defizit in der ersten Säule. Zu- dem wäre der Vorsorgeunterhalt in jener Zeit auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bemessen gewesen, zumal der gebührende Unterhalt in Mankofällen ebenfalls auf letzteres beschränkt ist (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, a.a.O., N. 09.114). Ausgehend von ei- nem massgeblichen Bedarf von Fr. 2'700.00 und mit Berücksichtigung des Koor- dinationsabzuges hätte sich bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Eheman- nes somit ein Vorsorgeunterhalt von monatlich rund Fr. 170.00 (statt der bean- spruchten Fr. 650.00) ergeben. Dieser Fehlbetrag wird sodann mit einer erhöhten Freiquote während der zweiten Phase wenigstens teilweise ausgeglichen. Die verbleibende Lücke wird die Ehefrau in der Zeit bis zum AHV-Eintritt dank dann- zumal höherem Einkommen als der Ehemann ausgleichen können. Anders als der Ehemann verfügt sie mit dem Wohnhaus im Alleineigentum zudem über ein ge- wisses Vermögen, was ebenfalls gegen einen weiteren Ausgleich des Vorsorge- defizits spricht. 8. a) Im Ergebnis ist daher die Berufung des Ehemannes (ZK1 13 100) abzuwei- sen. Demgegenüber ist die Berufung der Ehefrau (ZK1 13 101) teilweise gutzu- heissen, indem der nacheheliche Unterhalt bis zum 31. August 2022 auf Fr. 650.00 und in der zweiten Phase ab dem 1. September 2022 bis zum 31. Au- gust 2026 auf Fr. 360.00, je zuzüglich der Hälfte des 13. Monatslohnes, anzuhe- ben ist. Abzuweisen ist dagegen der Antrag der Ehefrau auf Verlängerung der Un- terhaltspflicht über den August 2026 hinaus. b)Zu prüfen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittel- instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Seite 29 — 33 Die Ehefrau ist mit ihren Anträgen rein rechnerisch zu einem grösseren Teil durchgedrungen, was aber zumindest teilweise darauf zurückzuführen ist, dass sich die Leistungsfähigkeit des Ehemannes als Folge der Wohngemeinschaft während der Dauer des Berufungsverfahrens verbessert hat. Für eine Änderung des erstinstanzlichen Prozesskostenspruches besteht unter diesen Umständen kein Anlass. c)Die Kosten des Berufungsverfahrens, die gestützt auf den Gebührenrah- men für Berufungsentscheide (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) auf Fr. 6'000.00 festgesetzt werden, sind dagegen entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu 2/3 (somit Fr. 4'000.00) dem Ehemann X._____ und zu 1/3 (somit Fr. 2'000.00) der Ehefrau Y._____ aufzuerlegen. Darüber hinaus hat X._____ die Ehefrau für das vorliegen- de Verfahren im selben Verhältnis aussergerichtlich zu entschädigen. Die Rechts- vertreterin der Ehefrau erhebt in ihrer Honorarnote vom 13. Dezember 2013 (vgl. act. D.10 in ZK1 13 100) eine Honorarforderung inklusive Spesen und Mehrwert- steuer von insgesamt Fr. 5'628.70, welchem ein Zeitaufwand von 21 h 05 min und ein nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) üblicher Stundenansatz von Fr. 240.00 zugrunde liegt. Mit dem Anteil Fahrzeit von 0.5 h (gemäss Kostenentscheid in der Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 340 vom 9./18. Dezember 2013 E. 6) und dem Aufwand im Zusammenhang mit der Noveneingabe (vgl. act. A.3 in ZK1 13 100) ergibt dies ein Gesamtaufwand von rund 23 Stunden. Davon entfallen 15 Stunden auf das Verfassen der in einer Rechtsschrift kombinierten Berufung und Berufungsantwort (vgl. act. A.2 in ZK1 13 100). Darin hat sich die Rechtsvertreterin zwar auf 16 Seiten sehr umfassend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt, was zweifellos einen höheren Aufwand als auf Sei- ten des Rechtsvertreters von X._____ rechtfertigt. In Anbetracht dessen, dass kei- ne besondere Komplexität vorlag und sich die Rechtsvertreterin mit den sich stel- lenden Sach- und Rechtsfragen bereits vor erster Instanz befasste, erweist sich der geltend gemachte Aufwand dennoch als überhöht. Daher erscheint eine Re- duktion für das Verfassen der Rechtsschrift auf insgesamt 10 Stunden als ange- messen, womit sich ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 18 Stunden à Fr. 240.00 zuzüglich 3% Barauslagen und 8% MwSt., total somit Fr. 4'800.00 ergibt. Die Berechnung der Parteientschädigung erfolgt gemäss neuerer Praxis des Kan- tonsgerichts von Graubünden nach der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteils- verrechnung. Dabei wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen

Seite 30 — 33 ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruch- teile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung. Somit hat der zu 2/3 unterlege- ne Ehemann die zu 1/3 unterlegene Ehefrau mit Fr. 1'600.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. d)X._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden ERZ 13 299 vom 7. November 2013 die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg zum Rechtsvertreter ernannt. Dementsprechend gehen die ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dasselbe gilt für die Kosten des Rechtsvertreters, die er aufgrund des überwiegenden Unterliegens selber zu tragen hat (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorarnote vom 16. Dezember 2013 machte der Rechtsvertreter von X._____ bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 ein Honorar von Fr. 2'452.40 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) geltend, welchem ein Zeitaufwand von 10 h 55 min zugrunde liegt (vgl. act. D.11 in ZK1 13 100). Dieser Aufwand erscheint der I. Zivilkammer als angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Stellungnahme zur Noveneingabe vom 24. Januar 2014 (vgl. act. A.4 in ZK1 13 100), womit ein Totalaufwand von 12.5 h à Fr. 200.00 zuzüglich 3% Barauslagen und 8% MwSt. resultiert. Der Rechtsvertreter von X._____ ist somit mit Fr. 2'781.00 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger (vgl. Art. 123 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit X._____ hingegen nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an Y._____ (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). e)Auch Y._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 305 vom 7. November 2013 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg zur Rechtsvertreterin ernannt. Dementsprechend gehen die ihr auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser trägt zudem den durch die zugesprochene Parteientschädigung nicht gedeckten Teil der notwendigen Rechtsvertretungskosten. Mit dem bei un- entgeltlicher Rechtspflege geltenden Stundenansatz von Fr. 200.00 belaufen sich diese auf gerundet Fr. 2'670.00 (2/3 von Fr. 4'004.00 [18 x Fr. 200.00 zuzüglich 3% Barauslagen und 8% MWSt]). Des weitern ist aufgrund der knappen finanziel-

Seite 31 — 33 len Verhältnisse von X._____ davon auszugehen, dass die Y._____ zugesproche- ne Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.00 bis auf weiteres uneinbring- lich sein wird, weshalb ihre Rechtsvertreterin gestützt auf Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO in diesem Umfang ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (vgl. Frank Emmel, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 122 ZPO). Ist der kos- tenpflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was vorliegend der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (vgl. Alfred Bühler, in: Berner Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, a.a.O., N. 19 zu Art. 122 ZPO). Mit dem bei unentgeltli- cher Rechtspflege geltenden Stundenansatz von Fr. 200.00 ergibt sich somit eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1'334.00 (inkl. 3% Barauslagen und 8% MwSt.), mit deren Zahlung der Anspruch auf die Y._____ zugesprochene Partei- entschädigung auf den Kanton Graubünden übergeht (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Seite 32 — 33 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von X._____ (ZK1 13 100) wird abgewiesen. 2.Die Berufung von Y._____ (ZK1 13 101) wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Landquart vom 21. August 2013 wird aufgehoben. 3.X._____ wird verpflichtet, an Y._____ im Voraus auf den Ersten jeden Mo- nats wie folgt nacheheliche Unterhaltsbeiträge auszurichten: -ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. August 2022: Fr. 650.00 pro Monat zuzüglich der Hälfte des 13. Monatslohnes nach erfolgter Auszahlung durch die Arbeitgeberin -ab 1. September 2022 bis zum 31. August 2026: Fr. 360.00 pro Monat zuzüglich der Hälfte des 13. Monatslohnes nach erfolgter Auszahlung durch die Arbeitgeberin Höhe und Zeitpunkt der Auszahlung des 13. Monatsgehaltes sind von X._____ gegenüber Y._____ jeweils zu dokumentieren. Ab dem 1. September 2026 erlischt die Verpflichtung von X._____ zur Be- zahlung von nachehelichem Unterhalt an Y.. 4.Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Januar 2016 von 99.6 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres, bezogen auf den Indexstand vom November des vergangenen Jahres, angepasst. Die erste Anpassung erfolgt am 1. Januar 2017 nach der folgenden Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index 99.6 5. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 gehen zu 2/3 (somit Fr. 4'000.00) zu Lasten von X. und zu 1/3 (somit Fr. 2'000.00) zu Las- ten von Y._____.

Seite 33 — 33 b) X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Bar- auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu leisten. c) Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 305 vom 7. November 2013 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zulas- ten des Kantons Graubünden mit Fr. 1'334.00 (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. a) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 2'781.00 (inkl. Barauslagen und 8% Mehr- wertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 13 299 vom 7. Novem- ber 2013 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse bezahlt. b)Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung von Fr. 2'670.00 (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die ent- sprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden ERZ 13 305 vom 7. November 2013 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

38

Gerichtsentscheide

20