Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 22. Mai 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 67/6926. Mai 2014 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schlenker AktuarPers In den zivilrechtlichen Berufungen des X., Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, und der Y., Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 12. Juni 2012, mitgeteilt am 6. September 2012, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 31 I. Sachverhalt A.Y._____ (ehemals Y.), geboren am 1967, und X., geboren am 1962, heirateten am 8. August 1997 vor dem Zivilstandsamt O.1. Aus dieser Ehe gingen die gemeinsamen Kinder A., geboren 1997, und B., geboren am 2001, hervor. B.Nachdem die Ehegatten am 16. November 2010 beim Bezirksgericht Plessur das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren anhängig gemacht und Y. gleichentags ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen eingereicht hatten, setzte die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf Gesuch des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur mit Beschluss vom 3./6. Dezember 2010 das Bezirksgericht Imboden als unabhängiges Gericht ein. C.Aufgrund des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wurden die Parteien am 22. Februar 2011 getrennt und gemeinsam angehört. Dabei bestätigten sie ihren Scheidungswillen sowie die am 27./30. Dezember 2010 abgeschlossene Teilkonvention. Von der Möglichkeit, die richterliche Befragung ihrer Kinder zu verlangen, machte keiner der Ehegatten Gebrauch. D.Die von X._____ gegen den im vorsorglichen Massnahmeverfahren erlassenen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 22. Februar 2011 erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 13. Juli 2011 teilweise gutgeheissen und die von X._____ zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab November 2010 bis und mit Juli 2011 auf Fr. 6'820.-- (Fr. 1'250.-- für jedes Kind, Fr. 4'320.-- für die Ehefrau) sowie für die Zeit ab August 2011 auf Fr. 5'360.-- (Fr. 1'250.-- für jedes Kind, Fr. 2'860.-- für die Ehefrau) reduziert. E.Nach Abschluss des vorsorglichen Massnahmeverfahrens wurde den Parteien Frist bis am 25. Oktober 2011 zur Einreichung einer Ehescheidungskonvention gesetzt. In einer weiteren, am 19./24. Oktober 2011 abgeschlossenen Teil-Ehescheidungskonvention konnten sie sich einvernehmlich über den von X._____ an seine Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag einigen, erklärten sich güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und vereinbarten zudem die hälftige Teilung des während der Ehe geäufneten BVG- Guthabens des Ehemannes per Datum der Hauptverhandlung. Überdies einigten
Seite 3 — 31 sie sich über die hälftige Teilung der Kosten des nichtstreitigen Ehescheidungsverfahrens sowie die Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 überwies der Bezirksgerichtspräsident Imboden die verbliebenen strittigen Punkte dem Bezirksgericht Imboden zur Beurteilung, unter gleichzeitiger Abschreibung des Scheidungsverfahrens auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung. Zudem verteilte er im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZPO die Parteirollen, indem er Y._____ aufgrund ihres zu erwartenden Unterhaltsbegehrens die Klägerrolle zuwies. Am 28. Oktober 2011 setzte er ihr Frist bis zum 21. November 2011 zur Einreichung ihrer Anträge samt Begründung. F.Innert erstreckter Frist stellte Y._____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 folgende Anträge: "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A._____, geb. 1997, und B., geb. _____2001, seien unter die Obhut und alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 3. Die Teil-Ehescheidungskonvention vom 19./24. Oktober 2011 sei richterlich zu genehmigen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, und zwar in folgender Höhe:
Seite 4 — 31 H.Die Replik von Y._____ datiert vom 1. März 2012. X._____ verzichtete mit Schreiben vom 14. März 2012 auf die Einreichung einer Duplik. I.Nachdem die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Imboden eine weitere Teil-Ehescheidungskonvention abgeschlossen hatten, in welcher die betragsgemässe Teilung der BVG-Guthaben vorgenommen wurde, erkannte das Bezirksgericht Imboden mit Entscheid vom 12. Juni 2012, mitgeteilt am 6. September 2012, wie folgt: "1. Die am 8. August 1997 vor Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe der Y._____ und des X._____ wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden. 2. Die gemeinsamen Kinder A., geboren am 1997, und B., geboren am 2001, werden unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, seine Kinder an jedem ersten und dritten Wochenende zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren steht ihm das Recht zu, drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Im Übrigen können die Parteien das Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder frei regeln. 3. X. wird verpflichtet, seinen Kindern A., geboren am 1997, und B., geboren am 2001, monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'250.00 zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu entrichten. Die Unterhaltspflicht dauert - unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB - bis zur Mündigkeit. 4. X. wird verpflichtet, Y._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten:
Seite 5 — 31 Index bei Rechtskraft des Scheidungsurteils 6. Die D._____ wird angewiesen, vom Pensionskassenguthaben des X._____ (AHV-Nr.) den Betrag von CHF 134'410.00 auf das Freizügigkeitskonto von Y. bei der C., E. (Freizügigkeitskonto Nr.) zu überweisen. 7. Im Übrigen werden die am 19./24. Oktober 2011 und 12. Juni 2012 abgeschlossenen Teil-Ehescheidungskonventionen gemäss Art. 140 ZGB genehmigt. 8. Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Imboden von CHF 7'500.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 6'000.00 verrechnet. Die jeweilige Restanz von CHF 2'250.00 werden den Parteien nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids erstattet. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 9. (Rechtsmittelbelehrung). 10. (Mitteilung)." J.Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die Ziffern 4 und 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 12. Juni/6. September 2012 seien aufzuheben. 2. Der Beklagte und Berufungskläger sei zu verpflichten, mit Wirkung ab 6. September 2012 (Urteilsdatum des Bezirksgerichts Imboden) an den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'150.00 bis 9. Januar 2017 zu bezahlen. Danach endet die Unterhaltsverpflichtung. 3. Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Imboden von Fr. 7'500.00 seien in der Höhe von Fr. 750.00 dem Beklagten und Berufungskläger und in der Höhe von Fr. 6'750.00 sowie diejenigen des vorliegenden Berufungsverfahrens vollumfänglich der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese sei ausserdem zu verpflichten, den Beklagten und Berufungskläger ausseramtlich für die Aufwendungen von Fr. 4'206.60 im Verfahren vor Bezirksgericht Imboden sowie für die Aufwendungen für das vorliegende Berufungsverfahren zu entschädigen." K.Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 liess auch Y._____ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1. In Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei X._____ zu verpflichten, Y._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: •CHF 3'300.00bis 31. Januar 2017
Seite 6 — 31 •CHF 2'000.00ab 01. Februar 2017 bis zum Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter 2.In Abänderung von Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Imboden von CHF 7'500.00 zu 3/4 dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser sei zu verpflichten, die Klägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden aussergerichtlich mit CHF 7'000.00 zu entschädigen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten." L.In ihrer Berufungsantwort vom 8. November 2012 beantragte Y._____ die Abweisung der Berufung des Ehemannes vom 5. Oktober 2012 sowie die Gutheissung der eigenen Berufung vom 8. Oktober 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes. Die Berufungsantwort von X._____ datiert vom 14. November 2012 und beinhaltet den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung von Y.. M.Mit Schreiben vom 22. März 2013 stellte X. zuhanden des Kantonsgerichts den Antrag, es sei bei der Gegenpartei der neue Arbeitsvertrag von Y._____ mit der Schweizerischen Post und die letzte Lohnabrechnung zu edieren und als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass Y._____ nach Abschluss des Schriftenwechsels in den Innendienst der Post gewechselt habe, was mutmasslich eine Vertragsveränderung sowie eine Lohnerhöhung zur Folge gehabt habe. Mit Eingabe vom 19. April 2013 legte Y._____ die Lohnabrechnung für Januar 2013 ins Recht. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 12. Juni 2012 wurde den Parteien am 6. September 2012 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 mitgeteilt. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) und den bis dahin geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des
Seite 7 — 31 Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) samt den dazugehörigen Bestimmungen (Art. 5 ff.) des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB; BR 210.100) richtete, auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b.Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). c.Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. X._____ reichte seine Berufung gegen den von seinem Rechtsvertreter am 10. September 2012 in Empfang genommenen Entscheid des Bezirksgerichts Imboden am 5. Oktober 2012 ein, womit dessen Eingabe rechtzeitig erfolgte. Gleiches gilt für die Berufung von Y., deren Rechtsvertreter den angefochtenen Entscheid am 7. September 2012 in Empfang nahm und die entsprechende Berufungseingabe am 8. Oktober 2012 der Post übergab. Überdies entsprechen die beiden Berufungen den Formerfordernissen, so dass auf diese eingetreten werden kann. 2.Sowohl die Berufung von X. als auch diejenige von Y._____ richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts (Ziff. 4 des Dispositivs) und den Kostenpunkt (Ziff. 8 des Dispositivs). Unangefochten blieb der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Ziff. 1 des Dispositivs), die Zuteilung der elterlichen Sorge sowie das Besuchsrecht (Ziff. 2 des Dispositivs), die Kindesunterhaltsbeiträge (Ziff. 3 des Dispositivs) sowie hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs (Ziff. 6 des Dispositivs) und der Genehmigung der Teil-Ehescheidungskonventionen vom 19./24. Oktober 2011 und 12. Juni 2012 (Ziff. 7 des Dispositivs). Damit sind die entsprechenden Dispositivziffern bereits in Rechtskraft erwachsen. Unangefochten
Seite 8 — 31 geblieben ist sodann auch der Umstand, dass die zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu indexieren sind (Ziff. 5 des Dispositivs). 3.Mit ihrer Berufung reichte Y._____ neue Urkunden zu den Akten, über deren Zulässigkeit vorab zu befinden ist. a.Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Novenbeschränkung ist in Verfahren, welche wie das vorliegende nur noch den nachehelichen Unterhalt und damit eine der Verhandlungsmaxime unterliegende Nebenfolge der Ehescheidung (Art. 277 Abs. 1 ZPO) zum Gegenstand haben, zweifelsohne anwendbar. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013, E. 5.1). Die Partei, welche unechte Noven geltend macht, hat grundsätzlich zu begründen, weshalb die Einreichung nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich war (vgl. Martin H. Sterchi in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). b.Vorliegend handelt es sich sowohl beim am 29. Juni 2012 zwischen Y._____ und der Schweizerischen Post abgeschlossenen Einzelarbeitsvertrag (ZK1 12 69, act. B.2) als auch bei den Lohnabrechnungen der Monate August 2012 und Januar 2013 (ZK1 12 69, act. B.3 und B.4) um echte Noven, deren Zulässigkeit im Berufungsverfahren einzig davon abhängt, dass sie ohne Verzug vorgebracht wurden. Dies trifft für die zusammen mit der Berufung – und damit bei erster Gelegenheit – eingereichten neuen Urkunden (act. B.2 und B.3) ohne weiteres zu. Die Lohnabrechnung für Januar 2013 (act. B.4) hat Y._____ sodann auf ausdrücklichen Antrag von X._____ (act. A.3) eingereicht, welcher dagegen folglich nicht opponiert hat. Ob dessen Editionsantrag seinerseits den
Seite 9 — 31 Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO genügte, braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden. 4.Das Bezirksgericht Imboden sprach Y._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Januar 2017 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'860.-- pro Monat und anschliessend bis zum Eintritt von X._____ ins Pensionsalter einen solchen von monatlich Fr. 360.-- zu. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung, die Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt auf monatliche Beiträge in Höhe von Fr. 3‘300.-- bis 31. Januar 2017 und Fr. 2'000.-- ab dem 1. Februar 2017 bis zu ihrem Eintritt in das AHV-Alter zu erhöhen. Demgegenüber fordert X._____ mit seiner Berufung die Beschränkung der monatlichen Unterhaltszahlungen mit Wirkung ab dem 6. September 2012 bis 9. Januar 2017 auf Fr. 1'150.-- pro Monat. Danach soll die Unterhaltsverpflichtung seiner Ansicht nach enden. a.Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er seinerseits hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebensunterhaltskosten aufzukommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f. = Pra 2012 Nr. 27 mit Hinweis auf BGE 132 III 598 E. 9.1 S. 600 = Pra 2007 Nr. 55). b.Aufgrund der Dauer der Ehe von über 10 Jahren und der daraus hervorgegangenen Kinder ist die Vorinstanz zu Recht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, was von den Parteien auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt wurde. In BGE 137 III 102 (Pra 2012 Nr. 27) hat das Bundesgericht das Vorgehen bei lebensprägender Ehe im Grundsatz festgelegt und eine
Seite 10 — 31 Vorgehensweise in drei Schritten propagiert. Demnach ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu ermitteln und der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern jeder der Ehegatten den ihm gebührenden Unterhalt je selber finanzieren kann und in einem dritten Schritt ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen, welcher auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität beruht. Bei einer lebensprägenden Ehe gilt es zu berücksichtigen, dass grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards haben, sofern genügend Mittel vorhanden sind. Dieser bildet die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. In Anwendung der einstufig-konkreten Methode ist dabei zu prüfen, ob Y._____ über genügend Eigenversorgungskapazität verfügt, um ihren Verbrauchsunterhalt, das heisst den für die Aufrechterhaltung des ehelichen Standards notwendigen Bedarf zu decken. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts ist der aktuelle Grundbedarf dabei um den Anteil an der ehelichen Lebenshaltung, welcher sich nach den Einkommensverhältnissen vor der Trennung bemisst, zu erhöhen. Soweit dieser Verbrauchsunterhalt aufgrund einer allfälligen, beschränkten Erwerbsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person nicht aus eigener Kraft gedeckt werden kann, besteht zwecks Ausgleichs des nachehelichen Vorsorgedefizits zusätzlich ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt. In Beachtung dieser Ausführungen erweist sich die Kritik von Y., wonach die Vorinstanz übersehen habe, dass sie Anspruch auf gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Vorsorge habe, als berechtigt. Hierauf wird anschliessend im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen sein. 5.a.Zunächst ist also der Verbrauchsunterhalt von Y. zu ermitteln, wobei – wie bereits ausgeführt – auf den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard abzustellen ist. Die Vorinstanz verwies hierfür auf die entsprechenden Ausführungen im kantonsgerichtlichen Urteil betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 13. Juli 2011, worin als Folge der im Juni 2008 erfolgten Trennung auf die Werte der Steuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 abgestellt wurde. Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts erzielte X._____ aus seiner Haupterwerbstätigkeit sowie seiner Tätigkeit als nebenamtlicher Richter inklusive 13. Monatslohn und Kinderzulagen ein
Seite 11 — 31 Nettoeinkommen von Fr. 138'662.--, so dass für den Familienunterhalt Mittel von rund Fr. 11'550.-- zur Verfügung standen. Diesem Einkommen wurde der monatliche Bedarf der Ehegatten gegenübergestellt, wobei dieser, sofern nicht aktenkundig ausgewiesen, aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt wurde. Die Grundbeträge beliefen sich zum damaligen Zeitpunkt auf Fr. 1'550.-- für die Ehegatten sowie auf je Fr. 350.-- für die beiden Kinder. Die Wohnkosten betrugen Fr. 2'100.-- und die Prämien für Krankenversicherungen (ohne Zusatzversicherungen) beliefen sich im Jahr 2008 auf rund Fr. 600.-- pro Monat. Die laufenden Steuern wurden gemäss Onlineberechnung mit ca. Fr. 1'600.-- eingesetzt. Insgesamt belief sich der Grundbedarf der Familie demnach auf ca. Fr. 6'550.-- pro Monat, so dass im Vergleich zum für die Lebenshaltung verwendeten Einkommen von Fr. 11'550.-- ein Überschuss von rund Fr. 5'000.-- zur Bestreitung der Lebenshaltung zur Verfügung stand. Diesen teilte das Kantonsgericht in der Folge zu je einem Drittel den Ehegatten und zu einem weiteren Drittel den beiden Kindern zu, woraus sich ergab, dass die Ehefrau während der Ehe mit ungefähr Fr. 1'700.-- an diesem Überschuss partizipierte bzw. mit ungefähr Fr. 1'700.-- an der den errechneten Bedarf übersteigenden Lebenshaltung teil hatte (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 6.b). In der Folge hielt das Kantonsgericht fest, dass im Vergleich zum für die eheliche Lebenshaltung herangezogenen Gesamteinkommen der Ehegatten von rund Fr. 11'550.-- ab August 2011 ein um rund Fr. 3'900.-- (Ehemann Fr. 12'233.--, Ehefrau Fr. 2'782.--, Kinderzulagen Fr. 440, total Fr. 15'455.--) höheres Einkommen zur Verfügung stehe. Demgegenüber betrage die Differenz zwischen dem Gesamtexistenzminimum beider Ehegatten nach der Trennung (Fr. 9'208.--) und dem Gesamtbedarf bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Fr. 6'550.--) rund Fr. 2'650.--. Daraus folge, dass das zusätzliche Einkommen nebst der vollständigen Deckung der scheidungsbedingten Mehrkosten eine Freiquote von rund Fr. 1'250.-- ermögliche, an welcher die Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkommen, nämlich zu 4/5 bzw. Fr. 1'000.-- zugunsten des Ehemannes und zu 1/5 bzw. Fr. 250.-- zugunsten der Ehefrau, beteiligt werden sollten. Der restliche Überschuss im Betrag von ca. Fr. 5'000.-- sei wie bis anhin im Verhältnis 55% zugunsten der Ehefrau und der Kinder (Fr. 2'750.--) und von 45% zugunsten des Ehemannes (Fr. 2'250.--) aufzuteilen. Zusammen mit ihrem Existenzminimum von Fr. 5'584.-- ergebe sich demnach ein Gesamtanspruch der Ehefrau in Höhe von Fr. 8'584.--, wovon nach Abzug ihres Eigeneinkommens von Fr. 2'782.-- und der Kinderzulagen von Fr. 440.-- ein Betrag von abgerundet Fr. 5'360.-- durch die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes zu decken sei. Demzufolge wurden Y._____
Seite 12 — 31 für die Zeit ab August 2011 und die effektive Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'250.-- für die beiden Kinder sowie von Fr. 2'860.-- für sich persönlich zugesprochen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 6.d). Was die Bemessung des Minimalbedarfs von Y._____ betrifft, ermittelte das Kantonsgericht einen solchen in Höhe von Fr. 5'584.--. Dieser setzt sich aus einem Grundbetrag von Fr. 1'350.--, einem Grundbetrag für die beiden Kinder von Fr. 1'200.--, Wohnkosten von Fr. 1'750.--, Krankenkassenprämien von Fr. 264.-- und Fr. 196.-- sowie Steuern von Fr. 824.-- zusammen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 5.a). Über diesen Minimalbedarf hinaus sprach die Vorinstanz Y._____ – wie bereits dargelegt – einen Überschussanteil von Fr. 2'750.-- (55% von Fr. 5'000.--) sowie den Anteil an der Freiquote von Fr. 250.-- zu. Dieser Anspruch in Höhe von insgesamt Fr. 8'584.-- soll nach Ansicht des Bezirksgerichts Imboden Ausdruck des gelebten Standards sein. Nach Abzug des eigenen Einkommens (Fr. 2'782.--), des Kindesunterhalts (Fr. 2'500.--) sowie der Kinderzulagen (Fr. 440.--) verbleibe für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'860.--. Daran etwas zu ändern bestehe kein Anlass. Weder sei ein Vorsorgeunterhalt dazuzuschlagen, da Y._____ ansonsten über dem ehelichen Standard leben würde, noch sei bei X._____ von einem tieferen Einkommen auszugehen, da sein Einkommensrückgang infolge Verminderung oder gar Wegfall der Richtertätigkeit nur behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt worden sei. Dem folgend habe X._____ Y._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Januar 2017 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'860.-- zu bezahlen (angefochtener Entscheid, E. 4.d). b/aa. Y._____ hat gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des ehelichen Lebensstandards – abgesehen von der berechtigten Rüge, dass ihr kein angemessener Vorsorgeunterhalt zugesprochen wurde (vgl. E. 4.b), worauf nachfolgend einzugehen sein wird – keine Einwände. X._____ hingegen macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht vollumfänglich auf die Berechnungen des Kantonsgerichts in seinem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen abgestützt und die darin ermittelten, während der Trennung geschuldeten Unterhaltsbeiträge unverändert für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts übernommen. Indem sie diese Berechnung für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts übernommen habe, habe sie völlig ausser Acht gelassen, dass bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts,
Seite 13 — 31 anders als während der Trennung im Eheschutz oder im vorsorglichen Massnahmeverfahren, nicht vom aktuellen Einkommen auszugehen sei, sondern vom Einkommen des Verpflichteten im Zeitpunkt der Trennung, mithin in casu per Mitte 2008. Diese Kritik ist berechtigt, soweit die Vorinstanz den nachehelichen Unterhalt anhand der auf Art. 163 ZGB basierenden Unterhaltsbeiträge (mit zusätzlicher Beteiligung am Einkommensüberschuss bzw. einkommensabhängiger Freiquote) festgesetzt hat, anstatt auf den – um den Anteil an der ehelichen Lebenshaltung in Höhe von Fr. 1'700.-- erweiterten – persönlichen Grundbedarf von Y._____ abzustellen. Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen klargestellt, dass eine Partizipation seitens der Ehefrau am aufgrund des zusätzlichen Einkommens über die Mehrkosten der Trennung hinausgehenden Überschuss nur für solange als angemessen erscheint, als die Ehe andauert und der Unterhalt auf Art. 163 ZGB basiert. Damit sei gewährleistet, dass nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau von der durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichten zusätzlichen Freiquote profitieren könne, ansonsten Letztere auf Dauer auf den wegen der trennungsbedingten Mehrkosten reduzierten Lebensstandard beschränkt bliebe (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 6.c). X._____ ist daher insofern zuzustimmen, als die diesbezüglichen, vom Kantonsgericht im Massnahmeverfahren angestellten Ausführungen nicht unbesehen für die nacheheliche Unterhaltsberechnung übernommen werden können, zumal mit Eintritt der Scheidung eine veränderte Anspruchsgrundlage vorliegt. Demgegenüber kann das Urteil betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts herangezogen werden, soweit es Feststellungen zur ehelichen Lebenshaltung enthält, welche im Scheidungsverfahren nicht widerlegt wurden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei genügenden Mitteln ein Anspruch beider Ehegatten auf Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten besteht, es sich dabei aber gleichzeitig auch um die Obergrenze des gebührenden Unterhalts handelt. Nur in diesem Rahmen haben daher grundsätzlich beide Ehegatten Anspruch auf die gleiche bzw. eine vergleichbare Lebenshaltung für die nacheheliche Zeit (Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006, E. 2.2). Auf eine lebenslängliche Gleichstellung der Ehegatten in finanzieller Hinsicht ungeachtet der Scheidung gibt Art. 125 ZGB aber keinen Anspruch (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). b/bb. Als falsch erweisen sich indessen die weiteren Ausführungen von X._____, gemäss welchen die Vorinstanz der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ein
Seite 14 — 31 falsches Einkommen zugrunde gelegt bzw. den zuletzt gelebten Standard falsch berechnet habe, indem es von einem zu hohen Einkommen seinerseits ausgegangen sei. Diesbezüglich führt er aus, dass im vom Kantonsgericht ermittelten Einkommen für das Jahr 2008 nämlich auch ausdrücklich seine Tätigkeit als nebenamtlicher Richter enthalten sei. Erwerbseinkommen, welches durch überobligatorischen Einsatz erzielt werde, sei bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts jedoch nicht anzurechnen. Massgebend für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts sei somit einzig sein Einkommen im Jahre 2008 aus seiner Haupttätigkeit, nicht jedoch sein Zusatzeinkommen als Bezirksrichter. Sein massgebendes Durchschnittseinkommen belaufe sich demnach auf Fr. 10'250.-- (Fr. 11'550.-- abzüglich Kinder- und Sozialzulagen sowie abzüglich Nebenerwerbseinkommen von Fr. 790.--). Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist die eheliche Lebenshaltung nämlich aufgrund des gesamten damaligen Einkommens, welches für den Lebensunterhalt der Familie verwendet wurde (einschliesslich der Kinderzulagen), zu ermitteln. Ob das entsprechende Einkommen dabei teilweise überobligatorischer Natur ist, ist bei der Ermittlung des ehelichen Standards zunächst ohne Belang; dieser Umstand spielt erst im Anschluss bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Rolle. b/cc. X._____ macht sodann geltend, Y._____ habe seit der Trennung im Juni 2008 für sich und ihre zwei Kinder über Unterhaltsbeiträge von zwischen Fr. 6'600.-- und Fr. 6'800.-- verfügt, was ihr erlaubt habe, ein Occasionsauto zu kaufen, eine einwöchige Kreuzfahrt zu machen, zwei Wochen Ferien in Ägypten zu verbringen sowie ihr Vermögen von Fr. 17'982.-- per Trennungszeitpunkt auf Fr. 38'250.-- per 31. Dezember 2009 zu erhöhen. Daraus lasse sich ableiten, dass Y._____ mit einem Gesamteinkommen von Fr. 6'600.-- den während der Ehe gelebten Lebensstandard auch nach der Scheidung ohne weiteres für sich und ihre Kinder bestreiten könne. Würden vom Gesamtbedarf von Fr. 6'600.-- die Kinderunterhaltsbeiträge (Fr. 2'500.--), die Kinderzulagen (Fr. 440.--) sowie das hypothetische Einkommen von Y._____ (Fr. 2'782.--) subtrahiert, so verbliebe ein zu leistender Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 878.--. Er (X.) sei bei dieser Berechnungsweise bereit, während der reduzierten Erwerbstätigkeit von Y. bis zum 9. Januar 2017 einen zusätzlichen Beitrag von Fr. 250.-- für die Altersvorsorge zu bezahlen, womit er anerkenne, einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'150.-- bis zum Erreichen des 16. Altersjahres des Sohnes B._____ per 9. Januar 2017 zu bezahlen. Diese Argumentation zielt ins Leere. X._____ lässt dabei ausser Acht, dass sich ausser bei einer langen Trennungszeit von
Seite 15 — 31 mehr als 10 Jahren bis zur Scheidung der nacheheliche Unterhalt nicht anhand des Trennungsstandards, sondern anhand des letzten gemeinsamen Lebensstandards bemisst (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 10 vom 26. September 2012, E. 4.ba mit Hinweis auf BGE 132 III 598 E. 9.3 S. 601 = Pra 2007 Nr. 55 und BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8 f. = Pra 2003 Nr. 85). Dementsprechend kann X._____ aus den Y._____ während der Trennung zur Verfügung stehenden Mitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten, und zwar selbst dann nicht, wenn – wie dies vorliegend der Fall ist – vorübergehend gewisse Ersparnisse bzw. Rückstellungen gebildet werden konnten, deren Zustandekommen Y._____ im Übrigen plausibel zu begründen vermochte (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 3.c; vgl. auch Urteil der I. Zivilkammer ZK1 13 43 vom 8. November 2013, E. 5.c). Unzutreffend ist des Weiteren der Einwand von X., dass in den Rechtsschriften nie ein höherer Lebensstandard von Y. behauptet worden sei. Vielmehr hat Y._____ bereits in ihren Anträgen zuhanden des Bezirksgerichts Imboden vom 12. Dezember 2011 und unter Hinweis auf die Ausführungen im kantonsgerichtlichen Urteil vom 13. Juli 2011 auf den ehelichen Lebensstandard mit einem Überschuss von rund Fr. 5'000.-- bzw. einer Partizipation daran im Umfang von ungefähr Fr. 1'700.-- (1/3) abgestellt und diesen somit entgegen den Ausführungen von X._____ sehr wohl auch behauptet (Akten der Vorinstanz, act. I./2, S. 4 f.). Was fehlte, waren einzig Angaben zum aktuellen Grundbedarf, wobei Y._____ mit dem Festhalten am ermittelten Unterhalt gemäss dem Massnahmeentscheid aber implizit einen unveränderten Bedarf geltend gemacht hat. So hat sie denn auch in der Replik vom 1. März 2012 den nachehelichen Anspruch explizit anhand der Bedarfszahlen des kantonsgerichtlichen Urteils beziffert und einen persönlichen Grundbedarf (abzüglich des Grundbetrags für die beiden Kinder) von Fr. 4'384.-- zuzüglich einer Freiquote von Fr. 1'787.-- (45% des Überschusses während der ersten Phase des Trennungsunterhalts), insgesamt somit von Fr. 6'171.--, geltend gemacht (Akten der Vorinstanz, act. I./4, S. 3). Der entsprechende Einwand von X._____ erweist sich demnach als unbehelflich. b/dd. Alternativ hält X._____ dafür, das Kantonsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 verbindlich festgelegt, dass mit einem Gesamteinkommen von Fr. 7'766.-- (Eigeneinkommen Fr. 506.--, Kinderzulagen Fr. 440.--, Unterhaltsbeitrag Fr. 6'820.--) der gewohnte Lebensstandard für Y._____ und die beiden Kinder abgedeckt sei. Hinzu komme noch der befristete Betrag von Fr. 250.-- an die Altersvorsorge, woraus ein Gesamtbetrag von Fr. 8'016.-- resultiere. Hiervon seien für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags die einvernehmlich
Seite 16 — 31 vereinbarten Kinderunterhaltsrenten von gesamthaft Fr. 2'500.--, die Kinderzulagen von Fr. 440.-- und das Einkommen von Y._____ von Fr. 2'782.-- in Abzug zu bringen. Da für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags der Lebensstandard vor der Trennung massgebend sei und Y._____ deshalb nicht an der nach der Trennung bei ihm eingetretenen Einkommenssteigerung partizipiere, sei diese Einkommensdifferenz von rund Fr. 1'300.-- zusätzlich in Abzug zu bringen. So resultiere auch bei dieser Berechnungsweise ein maximaler Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 1'000.--, mithin rund Fr. 150.-- weniger als bei der vorangehenden Berechnungsweise. Diesbezüglich ist X._____ zunächst entgegenzuhalten, dass die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens festgesetzten Unterhaltsbeiträge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einfach generell dem gebührenden Unterhalt gleichgesetzt werden können. Das Scheidungsgericht ist an derart festgelegte oder von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeiträge nicht gebunden und vielmehr befugt und auf Bestreitung hin auch verpflichtet, die Faktoren neu zu prüfen und festzustellen, die den nachehelichen Unterhalt bestimmen sollen. Die Entscheidungsbefugnis des Scheidungsgerichts ergibt sich ohne weiteres aus der beschränkten Rechtskraft der im summarischen Verfahren als vorsorgliche Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen ergangenen Entscheide gegenüber dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Scheidungsurteil (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 12 10 vom 8. Juli 2013, E. 4.c mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.1). Alsdann scheint er bei seiner Berechnungsweise ausser Acht zu lassen, dass im die Parteien betreffenden Massnahmeverfahren der Trennungsunterhalt bis Juli 2011 anhand der Methode der Existenzminima mit Überschussteilung ermittelt wurde. Trotz Einbezug des aktuellen Einkommens von X., welches nicht höher war als vor der Trennung, wurde der eheliche Standard als Folge der scheidungsbedingten Mehrkosten, die den Einkommenszuwachs überstiegen, jedoch nicht erreicht. Auch aus diesem Grund kann deshalb der im vorsorglichen Massnahmeverfahren für die erste Phase ermittelte Unterhaltsanspruch von Y. nicht die Basis für den nachehelichen Unterhalt bilden. c.Wie bereits erwähnt, kann das Urteil des Kantonsgerichts betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts herangezogen werden, soweit es Feststellungen zur ehelichen Lebenshaltung enthält, welche im Scheidungsverfahren nicht widerlegt wurden. In seiner Berufung äussert sich X._____ erstmals überhaupt zum persönlichen (Grund-
Seite 17 — 31 )Bedarf von Y._____ und anerkennt – ohne den Anteil an der ehelichen Lebenshaltung von Fr. 1'700.-- – einen Gesamtbedarf in Höhe von Fr. 3'250.--, bestehend aus dem Grundbedarf von Fr. 1'100.--, Wohnkosten von Fr. 1'350.--, Krankenkassenprämien von Fr. 300.-- und Steuern von Fr. 500.-- (ZK1 12 67, act. A.1, S. 9). Im vorinstanzlichen Verfahren hingegen thematisierte er einzelne Bedarfspositionen zu keinem Zeitpunkt, obwohl Y._____ bereits in ihrer Replik vom 1. März 2012 – in Anlehnung an den im Massnahmeverfahren festgestellten Grundbedarf der Ehefrau und der Kinder – explizit einen persönlichen Grundbedarf von Fr. 4'384.-- behauptet hat (Akten der Vorinstanz, act. I./4, S. 3). Bei diesen von X._____ vorgebrachten Bedarfspositionen handelt es sich mithin um neue Behauptungen, die im vorliegenden Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen, soweit damit tiefere Beträge als gemäss Massnahmeentscheid geltend gemacht werden. Zwar enthält die Berufungsantwort von Y._____ diesbezüglich keine ausdrückliche Bestreitung, doch macht sie in ihrer eigenen Berufung ihrerseits (neu) einen Grundbedarf von Fr. 3'624.-- (analog demjenigen von X.) geltend (ZK1 12 69, act. A.1, S. 8), was durchaus als gegenteilige Sachdarstellung, welche einer Bestreitung der Vorbringen der Gegenpartei gleichzusetzen ist, qualifiziert werden kann. Berücksichtigt werden können hingegen die von X. in seiner Berufung zugestandenen höheren Beträge. Im Massnahmeentscheid wurde der Anteil von Y._____ am gemeinsamen (inklusiver der Kinder) Grundbedarf auf rund Fr. 3'500.-- beziffert (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 6.a). Darin enthalten ist der Grundbetrag von Fr. 1'350.--, ein Anteil an den Wohnkosten von ca. Fr. 1'050.--, Krankenkassenprämien von Fr. 264.-- und Steuern von Fr. 824.-- (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 5.a). Für eine erste Phase unverändert bleiben müssen der Grundbetrag und die Steuern, ist Y._____ bis zur Volljährigkeit des jüngeren Sohnes doch ein Grundbetrag für alleinstehende Schuldner mit Betreuungspflichten anzurechnen. Was alsdann den von X._____ geltend gemachten tieferen Steuerbetrag anbelangt, so hat er diesen mit keinem Wort begründet und es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, diesen im Vergleich zum Massnahmeentscheid herabzusetzen. Hinzu kommen der von X._____ zugestandene höhere Wohnkostenanteil sowie die höheren Krankenkassenprämien. Der aktuelle Grundbedarf von Y._____ präsentiert sich nach den vorangegangenen Ausführungen wie folgt: GrundbetragFr.1‘350.00 WohnkostenFr.1‘350.00 KrankenkasseFr.300.00 SteuernFr.824.00
Seite 18 — 31 Erweitert um den im vorsorglichen Massnahmeverfahren ermittelten Anteil an der ehelichen Lebenshaltung in Höhe von Fr. 1'700.-- beläuft sich der gebührende Unterhalt von Y._____ – im Sinne eines Verbrauchsunterhalts noch unter Ausklammerung des Vorsorgeunterhalts – somit auf Fr. 5'524.--. Die von der Vor- instanz zugunsten Y._____ noch zugesprochene Freiquote von Fr. 250.-- hat für die Ermittlung des nachehelichen Unterhalts hingegen unberücksichtigt zu bleiben. d.Massgeblich im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB ist der gebührende Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge. Aus diesem Grund ist bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche die Hinzurechnung eines zusätzlichen Vorsorgeunterhalts verneint hat, auch die Altersvorsorge von Y._____ mit zu berücksichtigen (vgl. Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Elisabeth Freivogel, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 19 zu Anh. UB). Die Erwägung der Vorinstanz, der Vorsorgeunterhalt finde im errechneten Überschuss Platz und sei daher nicht zusätzlich zuzusprechen, geht fehl. Damit wäre Y._____ nämlich gezwungen, für ihre Altersvorsorge einen Teil der für die Weiterführung der ehelichen Lebenshaltung erforderlichen Mittel zu verwenden, womit ihr gebührender Unterhalt im betreffenden Umfang beschnitten würde (vgl. BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 595 ff.). d/aa. Was die Bemessung des Vorsorgeunterhalts anbelangt, wird in der Berufung von Y._____ dargelegt, dass der Ehemann von seinem Einkommen monatliche Beiträge von Fr. 1‘558.30 in die AHV und die Pensionskasse einzahle, während sich die Beiträge der Ehefrau, wiederum ohne die Arbeitgeberbeiträge, auf lediglich Fr. 211.55 belaufen würden. Die Differenz betrage Fr. 1‘346.75 oder Fr. 673.--, wenn lediglich von der Hälfte ausgegangen werde. Im Sinne einer angemessenen Altersvorsorge würden von der Berufungsklägerin Fr. 440.-- geltend gemacht, was an der untersten Grenze liege und ohne weiteres zuzusprechen sei (ZK1 12 69, act. A.1, S. 6). Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass sich die Angemessenheit der Altersvorsorge nicht anhand der aktuellen Vorsorgebeiträge des Unterhaltsverpflichteten, sondern auf Grund der für die Ehegatten massgeblichen Lebenshaltung beurteilt. Gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 III 158 E. 4.3 und 4.4 TotalFr.3'824.00
Seite 19 — 31 S. 160 f.) ist die Altersvorsorge als Teil des gebührenden Unterhaltes daher in der Weise zu ermitteln, dass die massgebliche Lebenshaltung, d.h. der Lebensstandard, den die Ehegatten in ihrer lebensprägenden Ehe zuletzt gemeinsam gelebt haben und auf dessen Fortführung (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet wird, darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge berechnet werden und davon die effektiven Beiträge – sei dies aufgrund eines Eigenverdienstes oder der gesetzlichen Erziehungsgutschriften im Bereiche der 1. Säule (Art. 29 sexies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – in Abzug gebracht werden. Das Ergebnis, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, bildet dann den sog. Vorsorgeunterhalt. d/bb. Ausgehend vom vorstehend errechneten Verbrauchsunterhalt in Höhe von monatlich Fr. 5‘524.-- und einem eigenen Nettoeinkommen von Y._____ von Fr. 2'500.-- (vgl. dazu E. 5.e nachfolgend) ergäbe sich vorliegend bei Anwendung der beschriebenen Bemessungsmethode ein Anspruch von rund Fr. 550.--. Da Y._____ in ihrer Berufung jedoch trotz eines behaupteten höheren Anspruchs ausdrücklich nur einen Betrag von Fr. 440.-- als angemessene Altersvorsorge geltend macht, ist aufgrund der im Bereich der nachehelichen Unterhaltsberechnung anwendbaren Dispositionsmaxime der von ihr geforderte Betrag in die Berechnung aufzunehmen. Damit beläuft sich der gebührende Unterhalt von Y._____ auf total rund Fr. 5'964.-- pro Monat. e.Was die Eigenversorgungskapazität von Y._____ anbelangt, so hat sie mit ihrer Berufung zwar einen neuen Arbeitsvertrag samt Lohnabrechnungen für die Monate August 2012 und Januar 2013 (ZK1 12 69, act. B.2, B.3 und B.4) eingereicht, für die erste Unterhaltsphase bis zum Erreichen des 16. Altersjahres des jüngeren Sohnes indessen keine Konsequenzen aus dem sich aus den vorgenannten Unterlagen ergebenden tieferen Einkommen gezogen. Ihr Rechtsbegehren blieb im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren unverändert. Der anbegehrte höhere Unterhaltsanspruch wurde denn auch einzig mit dem zusätzlichen Vorsorgeunterhalt begründet, welchen die Vorinstanz in ihrer Berechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen hat sie die vorinstanzliche Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs für die Zeit bis Februar 2017 – und somit auch das hypothetische Einkommen in Höhe von Fr. 2'500.-- – ausdrücklich akzeptiert (ZK1 12 69, act. A.1, S. 5); darauf ist sie zu behaften. Insofern ist für die erste Phase auf das von der Vorinstanz ermittelte und Y._____
Seite 20 — 31 anrechenbare Einkommen abzustellen. Dieses beläuft sich auf Fr. 2'782.-- (Fr. 2'500.-- Erwerbseinkommen, Fr. 282.-- aus Liegenschaftsertrag; vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). In Gegenüberstellung mit dem zuvor ermittelten gebührenden Unterhalt von Fr. 5'964.-- resultiert ein Fehlbetrag von gerundet Fr. 3'200.--, welchen X._____ Y._____ bei bestehender Leistungsfähigkeit seinerseits als nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu leisten hat. f.Wie sich zeigt, ist die Leistungsfähigkeit von X._____ für die anhand des ehelichen Lebensstandards ermittelten Unterhaltsbeiträge für die erste Phase gegeben, und zwar selbst dann, wenn dessen Nebenerwerb als Bezirksrichter ausgeklammert bleibt. Ausgehend von dem im Jahre 2011 erzielten Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen, aber mit Anteil des 13. Monatslohns) von Fr. 11'443.-- pro Monat bei einem Arbeitsumfang von 96.04% (Akten der Vorinstanz, act. III./7) ergäbe dies bei einer Vollzeittätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'915.--, während sich sein Verbrauchsunterhalt auf Fr. 5'324.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'350.--, Krankenkassenprämie Fr. 245.--, Steuern Fr. 829.--, Anteil an ehelicher Lebenshaltung Fr. 1'700.--; vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 5.a und 6.b) beläuft. Der monatliche Überschuss beträgt somit Fr. 6'215.--. Abzüglich des Kindesunterhalts von Fr. 2'500.-- sowie des nachehelichen Unterhalts an Y._____ von Fr. 3'200.-- verbleibt X._____ damit immer noch ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 900.--. Seine Leistungsfähigkeit ist demzufolge selbst dann ausgewiesen, wenn – wie bereits erwähnt – sein Nebenerwerbseinkommen als Bezirksrichter unberücksichtigt bleibt. g.Nach den vorangegangenen Ausführungen hat X._____ Y._____ für eine erste Phase – nämlich bis zum Ende des Monats, in welchem der jüngere Sohn das 16. Altersjahr vollenden wird (31. Januar 2017) – einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'200.-- zu bezahlen. Dabei ist der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht in Ausschöpfung des in Art. 126 ZGB eingeräumten Spielraums (BGE 128 III 121 E. 3 S. 122 ff.) auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes (15. November 2012) festzusetzen, zumal der Grund für den höheren nachehelichen Unterhalt (Einbezug der Altersvorsorge) bereits in jenem Zeitpunkt gegeben war und Y._____ mit ihrer Berufung ausdrücklich die auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen beantragt hat. Die seither geleisteten vorsorglichen Unterhaltszahlungen können selbstredend auf den nachehelichen Unterhalt angerechnet werden.
Seite 21 — 31 6.In einem nächsten Schritt ist der nacheheliche Unterhalt für die Zeit ab dem
Seite 22 — 31 um Gerichtsnotorietät, welche entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht unter Beweis gestellt werden müsse. Überdies dürfte sie bei einer Vollzeitbeschäftigung allerhöchstens einen monatlichen Nettolohn zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'000.-- verdienen. So würden ihr bei der momentanen 50%-igen Beschäftigung bei der Schweizerischen Post monatlich Fr. 1'764.-- ausbezahlt. Selbst unter Einbezug eines 13. Monatslohns werde sie somit nie mehr als Fr. 4'000.-- verdienen. Selbst mit dem von ihr geforderten Betrag von Fr. 2'000.-- werde somit der gebührende Unterhalt zuzüglich einer angemessenen Altersvorsorge nicht gedeckt. a/cc. Y._____ bestreitet mit ihrer Berufung demzufolge nicht die Zumutbarkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit an sich, sondern die Möglichkeit, eine Vollzeitanstellung zu finden, einerseits sowie die Höhe des mit dieser Vollzeitanstellung erzielbaren Einkommens andererseits. Die von ihr propagierte Unmöglichkeit, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, ist mit dem blossen Hinweis auf ihr Alter jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan. Y._____ ist zwar insofern zuzustimmen, als die Schwierigkeiten von älteren Frauen auf dem Arbeitsmarkt in der Tat gerichtsnotorischer Natur sind und keines weiteren Beweises bedürfen. Allerdings darf von einer Frau im Alter von 50 Jahren sowie bereits bestehender Erwerbstätigkeit durchaus noch eine vollständige Integration erwartet werden, soweit nicht anderweitige erschwerende Umstände hinzukommen, was vorliegend nicht der Fall ist. Weder macht Y._____ derartige Umstände geltend, noch ergeben sich solche aus den Akten. Mit dem Einwand ihres fortgeschrittenen Alters vermag sie das von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einkommen somit nicht zu widerlegen. Des Weiteren enthält die Berufung von Y._____ keine substantiierten Vorbringen, weshalb das von ihr für die erste Phase akzeptierte Einkommen in Höhe von Fr. 2'500.-- bei einer Verdoppelung des Pensums nicht entsprechend ansteigen sollte. Auch aus diesem Grund kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, für die zweite Phase zu Unrecht ein anrechenbares Einkommen von Fr. 5'000.-- eingesetzt zu haben. Daran vermag auch ihr mittels Einlage von Lohnabrechnungen ausgewiesenes aktuelles Nettoeinkommen in der Grössenordnung von rund Fr. 1'760.-- pro Monat (vgl. Lohnabrechnung August 2012: Fr. 1'764.-- netto, Lohnabrechnung Januar 2013: Fr. 1'766.75 netto; ZK1 12 69, act. B.2 und B.4), nichts zu ändern. Zwar ist durchaus einzuräumen, dass der Lohn in der gegenwärtigen Anstellung bei der Post ein Indiz dafür sein könnte, dass die vorinstanzlichen Lohnerwartungen zu hoch ausgefallen sind. Entgegen der Auffassung von X._____ (ZK1 12 67, act. A.1, S. 7 f.) kann auch nicht ohne
Seite 23 — 31 weiteres davon ausgegangen werden, dass Y._____ eine Anstellung im kaufmännischen Bereich finden könnte, verfügt sie als gelernte Typografin doch nicht tel quel über die hierfür erforderliche Qualifikationen. Im Massnahmeverfahren war erstinstanzlich denn auch eher eine Tätigkeit im Verkauf, als Reinigungskraft oder die Mitarbeit in der Produktion in Betracht gezogen worden, welche erfahrungsgemäss allesamt eher tiefer entlöhnt werden. Zu berücksichtigen ist indessen, dass Y._____ es unterlassen hat, die Intensität ihrer Stellensuche unter Beweis zu stellen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen eine besser bezahlte Stelle hätte finden können oder dies in den nächsten Jahren noch tun könnte. Zum anderen basiert die gegenwärtige Anstellung – wie aus dem Arbeitsvertrag (ZK1 12 69, act. B.2) explizit hervorgeht – auf dem Gesamtarbeitsvertrag für Neueintretende und Aushilfen. Gemäss diesem – im Internet abrufbaren und damit allgemein zugänglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_561/2011 vom 19. März 2012, E. 5.3 mit Verweis auf BGE 135 III 88) – Gesamtarbeitsvertrag wird eine derartige Anstellung nach einer Dauer von 18 Monaten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach ordentlichem GAV Post überführt (Ziffer 111 Buchstabe e). Letzterer sieht für eine Anstellung in der Funktionsstufe 3, wie sie Y._____ zurzeit innehat, bei guter Leistung einen Bruttolohn zwischen Fr. 59'711.-- und Fr. 68'737.-- vor (vgl. Ziffer 12 Anhang 1 [Lohn und Zulagen] GAV Post). Angesichts dessen sowie aufgrund des für alle Kategorien bestehenden Bandanstiegs (vgl. Ziffer 111 Anhang 1 [Lohn und Zulagen] GAV Post; in den ersten drei Jahren 2% von Jahr zu Jahr, vom vierten bis zum 12. Jahr jeweils 1%) darf nach 4-5 Jahren Teilzeittätigkeit im Betrieb davon ausgegangen werden, dass bei einer Vollzeitanstellung ein Nettolohn von Fr. 5'000.-- erreichbar ist. Demzufolge hat die Vorinstanz die hypothetische Leistungsfähigkeit von Y._____ zu Recht auf Fr. 5'000.-- pro Monat festgesetzt und die Berufung erweist sich insofern als unbegründet. a/dd. Ferner macht Y._____ geltend, aus dem Umstand, dass das Kantonsgericht im Massnahmeentscheid ausgeführt habe, der Gesamtanspruch der Ehefrau und der Kinder betrage Fr. 8'584.--, was abzüglich ihres eigenen Einkommens und der Kinderzulagen zu einem Betrag von Fr. 5'360.-- führe, welcher durch den Ehemann zu decken sei, könne nicht ohne weiteres auf den gebührenden Unterhalt der Ehefrau geschlossen werden. Andernfalls würde dieser Betrag davon abhängen, welche Unterhaltsbeiträge der Pflichtige an die Kinder bezahle. Wäre beispielsweise der Betrag von Fr. 5'360.--, welche der Ehemann an den Unterhalt der Familie zu bezahlen habe, in der Weise aufgeteilt
Seite 24 — 31 worden, dass die Unterhaltsbeiträge pro Kind auf Fr. 750.-- festgelegt worden wären, so hätte sich der gebührende Unterhalt, auf welchen Y._____ Anspruch habe, um Fr. 1'000.-- erhöht; wären die Unterhaltsbeiträge pro Kind demgegenüber auf Fr. 1'500.-- festgelegt worden, hätte er sich um Fr. 500.-- verringert. Dies zeige, dass die Berechnung nicht auf diese Weise vorgenommen werden könne. Diese Kritik erweist sich insoweit als gerechtfertigt, als der nacheheliche Unterhalt von Y._____ nicht auf Basis des Gesamtanspruchs (zusammen mit den beiden Kindern) während der Trennung zu berechnen ist, sondern – wie bereits erörtert (vgl. E. 5.c) – ihr alleiniger, aktueller Grundbedarf, erweitert um den Anteil an der ehelichen Lebenshaltung, massgebend ist. Letzterer beläuft sich – wie bereits im Massnahmeentscheid festgehalten und auch im vorliegenden Urteil mehrmals dargelegt – auf rund Fr. 1'700.--. Der aktuelle Grundbedarf von Y._____ bleibt im Vergleich zur ersten Phase bis zur Volljährigkeit des jüngeren Sohnes unverändert und beträgt mithin weiterhin Fr. 3'824.--. Erweitert um den im vorsorglichen Massnahmeverfahren ermittelten Anteil an der ehelichen Lebenshaltung in Höhe von Fr. 1'700.-- beläuft sich der gebührende Unterhalt von Y._____ – im Sinne eines Verbrauchsunterhalts noch unter Ausklammerung des Vorsorgeunterhalts – somit wie zuvor auf Fr. 5'524.--. a/ee. Die übrigen mit der Berechnung des gebührenden Unterhalts zusammenhängenden Einwände von Y._____ erweisen sich hingegen als unbehelflich und vermögen an den vorangegangenen Ausführungen nichts zu ändern. So wird ihrerseits geltend gemacht, der Einfachheit halber damit einverstanden zu sein, dass für die Berechnung bei ihr das gleiche Existenzminimum genommen werde wie bei X., nämlich Fr. 3'624.--. Daneben – so Y. weiter – habe sie Anspruch auf einen Teil des Überschusses, wobei – der Berechnung des Kantonsgerichts folgend – ein Betrag von Fr. 3'000.-- eingesetzt werde. Somit sei ihr gebührender Unterhalt erst gedeckt, wenn sie über Einkünfte in Höhe von Fr. 6'624.-- verfüge. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzuhalten, dass Y._____ mit der vorliegenden Berufung erstmals überhaupt einen Überschussanteil in Höhe von Fr. 3'000.-- geltend macht und noch im vorinstanzlichen Verfahren bedeutend tiefere Beträge gefordert hat. So ging sie in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2011 noch davon aus, dass ihr gebührender Unterhalt unter Einschluss der Altersvorsorge bei einem Einkommen von Fr. 6'000.-- gedeckt sein dürfte (Akten der Vorinstanz, act. I./2, S. 6) und auch in ihrer Replik vom 1. März 2012 berechnete sie einen gebührenden Unterhalt von Fr. 6'171.--, indem sie den Grundbedarf von Fr. 4'384.-- um 45 % des Überschusses, nämlich Fr. 1'787.--,
Seite 25 — 31 erhöhte (Akten der Vorinstanz, act. I./4, S. 3). Von einem nunmehr mit Berufung geltend gemachten Überschussanteil in der Höhe von Fr. 3'000.-- war somit während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Rede. Darüber hinaus verkennt Y._____ in ihrer Argumentation aber auch, dass im Massnahmeverfahren nicht nur 10% des Überschusses von Fr. 5'000.-- auf die beiden Kinder entfielen, sondern ebenfalls ein Drittel. Die Quote von 55% zu 45% zugunsten der Mutter erklärte sich mit dem erhöhten Betreuungsanteil des Vaters (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 5.a), so dass im Ergebnis der Anteil der Kinder von rund 30% zu 20% bei der Mutter und zu 10% beim Vater berücksichtigt wurde. Damit zielen die Vorbringen von Y., welche darauf abzielen, einen Überschussanteil von Fr. 3'000.-- in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, ins Leere. b.Da Y. nach dem Gesagten für die zweite Phase ein Einkommen von Fr. 5'000.-- anzurechnen sein wird, ist – ausgehend hiervon – die allenfalls noch bestehende Vorsorgelücke zu bestimmen. Diese berechnet sich folgendermassen:
Seite 26 — 31 Ausführungen verwiesen werden. Dieses beläuft sich demnach auf Fr. 5'000.-- (vgl. E. 6.a). Hinzu kommt der zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellte Liegenschaftsertrag in Höhe von Fr. 282.--, was zu einem anrechenbaren Gesamteinkommen von monatlich Fr. 5'282.-- führt. In Gegenüberstellung mit dem zuvor ermittelten gebührenden Unterhalt resultiert daraus ein Fehlbetrag von gerundet Fr. 400.--, welchen X._____ für die zweite Phase als nachehelichen Unterhalt zu leisten hat. Dessen Leistungsfähigkeit ist ausgewiesen, so dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen für die erste Phase der Unterhaltsberechnung verwiesen werden kann (vgl. E. 5.f). d.Nach dem Gesagten hat X._____ Y._____ ab dem 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 – dem Monat, in welchem der jüngste Sohn das 18. Altersjahr erreichen wird – einen nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 400.-- zu bezahlen. 7.a.Die dritte Phase betrifft den Zeitraum ab dem 1. Februar 2019. Mit der Volljährigkeit des jüngeren Sohnes ändert sich auch der Grundbedarf von Y., weil ihr einerseits neu nur noch ein Grundbetrag für alleinstehende Personen angerechnet werden kann und der Wegfall der Kinderalimente im steuerbaren Einkommen sowie der anwendbare Alleinstehendentarif eine gerichtsnotorische Veränderung in der Besteuerung zur Folge haben werden. Die dannzumal anrechenbare Steuerlast beträgt gemäss Onlineberechnung noch etwa Fr. 600.--. Damit präsentiert sich der Grundbedarf von Y. ab dem 1. Februar 2019 neu wie folgt: Wiederum erweitert um den im vorsorglichen Massnahmeverfahren ermittelten Anteil an der ehelichen Lebenshaltung in Höhe von Fr. 1'700.-- beläuft sich der gebührende Unterhalt von Y._____ – im Sinne eines Verbrauchsunterhalts noch unter Ausklammerung des Vorsorgeunterhalts – somit auf Fr. 5'150.--. b.Da Y._____ auch in dieser dritten Phase nach wie vor ein Erwerbseinkommen von Fr. 5'000.-- anzurechnen sein wird, mit welchem der zuvor ermittelte Verbrauchsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann, besteht grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Vorsorgeunterhalt. Aus diesem GrundbetragFr.1‘200.00 WohnkostenFr.1‘350.00 KrankenkasseFr.300.00 SteuernFr.600.00 TotalFr.3'450.00
Seite 27 — 31 Grund ist auch für dieses Stadium die allenfalls noch bestehende Vorsorgelücke zu bestimmen:
Seite 28 — 31 9.a.Ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten teilweise zu korrigieren, so sind auch die Kosten der Vorinstanz neu zu beurteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei hat die Berufungsinstanz ungeachtet dessen, dass sich das vor-instanzliche Verfahren noch nach den Regeln der bündnerischen Zivilprozessordnung richtete, das vor ihr geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Bei einem reformatorischen Entscheid stellt sich nämlich nicht die Frage, ob die erste Instanz das bisherige kantonale Verfahrensrecht bei der Kostenverteilung richtig gehandhabt hat, sondern die Berufungsinstanz hat in eigener Kompetenz aufgrund des von ihr erkannten Prozessergebnisses auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden, was in Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO nach neuem Recht zu geschehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013, E. 4.1). Im Ergebnis bleibt die Frage des anwendbaren Verfahrensrechts allerdings von untergeordneter Bedeutung, da die Grundsätze der Kostenverteilung im bisherigen kantonalen Recht im Wesentlichen gleich geregelt waren wie im neuen Recht. So erlaubte es bereits das bisherige Recht, bei familienrechtlichen Streitigkeiten vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen abzuweichen, um weiteren Umständen wie dem beidseitigen Interesse der Parteien an der Scheidung oder der jeweiligen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit, in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, wurde in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nunmehr ausdrücklich festgehalten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b.Bei der Kostenverteilung ist vorab zu berücksichtigen, dass sich die Parteien im Rahmen der abgeschlossenen Teilkonventionen bezüglich eines grossen Teils der Nebenfolgen gütlich geeinigt und sie für diesen Teil des Verfahrens eine hälftige Kostenverteilung vereinbart haben. Mit Bezug auf den strittig gebliebenen nachehelichen Unterhalt bleibt festzustellen, dass Y._____ für die erste Unterhaltsphase ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (15. November 2012) bis zum 31. Januar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'300.-- beantragte, was – aufgerechnet auf den entsprechenden Zeitraum von 50 Monaten – einem Gesamtbetrag von Fr. 165'000.-- entspricht. Demgegenüber war X._____ bereit, Y._____ in dieser ersten Unterhaltsphase nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'150.-- bzw. insgesamt Fr. 57'500.-- (50 Monate à Fr. 1'150.--) zu bezahlen. Mit dem vorliegenden Urteil wird X._____ letztlich verpflichtet, Y._____ in der ersten Phase monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'200.-- zu bezahlen, was zu einem Gesamtbetrag von Fr. 160'000.-- führt. Was somit diese erste Unterhaltsphase anbelangt, vermochte Y._____ fast
Seite 29 — 31 vollständig zu obsiegen. Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der zweiten Unterhaltsphase. So verlangte Y._____ ab dem 1. Februar 2017 bis zu ihrem Eintritt in das AHV-Alter (31. Dezember 2031) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.--, insgesamt mithin Fr. 358'000.-- (179 Monate à Fr. 2'000.--), während X._____ die Auffassung vertrat, seine Unterhaltsverpflichtung müsse nach der ersten Phase enden. Zugesprochen werden Y._____ mit dem vorliegenden Urteil monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2019, was insgesamt einen Betrag von Fr. 9'600.-- (24 Monate à Fr. 400.--) ergibt; danach endet die Unterhaltsverpflichtung von X.. Dieses Ergebnis kommt – die zweite Unterhaltsphase betreffend – einem beinahe vollständigen Unterliegen von Y. gleich. Wird sodann der höhere Streitwert der zweiten Unterhaltsphase voll gewichtet, unterliegt Y._____ rein rechnerisch zu rund 2/3. Zu beachten ist indessen, dass der höhere Streitwert in der zweiten Phase zu einem wesentlichen Teil aus der Dauer der Unterhaltsverpflichtung resultiert, welche ihrerseits wiederum von nur schwierig abzuschätzenden Prognosen über die zukünftige Eigenversorgungskapazität abhängt. Vom Verfahrensaufwand her sind die beiden Unterhaltsphasen sodann als gleichwertig zu betrachten. Für die hälftige Kostentragung spricht im Weiteren auch die deutlich höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von X._____, welcher bei der Kostenverteilung ebenfalls eine gewisse Bedeutung beigemessen werden kann. In Ausschöpfung des erweiterten Ermessensspielraums, der dem Gericht in familienrechtlichen Verfahren bei der Kostenverteilung zukommt, erscheint es nach wie vor angemessen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Damit bleibt es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Kostenspruch. 10.Für die Kostenverteilung in den Berufungsverfahren gelten – abgesehen davon, dass von vornherein nur noch über den nachehelichen Unterhalts zu entscheiden war – die gleichen Überlegungen wie bei der Kostenverteilung des erstinstanzlichen Verfahrens. Entsprechend gehen die Kosten der Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 5'000.-- (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) je zur Hälfte zu Lasten der Parteien und die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Seite 30 — 31 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungen von X._____ und Y._____ werden teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben. 2.a.X._____ wird verpflichtet, an den nachehelichen Unterhalt von Y._____ folgende, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
Seite 31 — 31 Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: