Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2012 57
Entscheidungsdatum
24.07.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. Juli 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 5725. Juli 2014 (Mit Urteil 5A_697/2014 vom 23. April 2015 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schlenker AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, O.2, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts O.2_____ vom 30. Mai 2012, mitgeteilt am 12. Juli 2012, in Sachen der Y._____, Berufungsbeklagte und Anschlussberu- fungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quader- strasse 8, 7000 Chur, gegen den Berufungskläger und Anschlussberufungsbe- klagten, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1958, und Y., geboren am 1959, heirateten am 12. Januar 1990 vor dem Zivilstandsamt O.1. Aus ihrer Ehe gingen die heute bereits volljährigen Töchter, A. und B., beide gebo- ren am 1990, hervor. Die Parteien leben seit März 2011 getrennt. Y. ist gelernte Pferdebereiterin. Während des ehelichen Zusammenlebens kümmerte sie sich vorwiegend um den Haushalt und die Kinderbetreuung. In den Jahren 2001 bis 2003 arbeitete sie im gemeinsamen, als Kollektivgesellschaft geführten Geschäft (Handel und Vertrieb von Kaffee). Nach dessen Aufgabe betrieb sie auf selbständiger Basis (Einzelfirma C.) ein Handelsgeschäft für Naturprodukte (insbesondere Tees, Kosmetika und Salben), in dessen Rahmen sie auch ver- schiedene Therapieanwendungen (Massagen) anbot. Diese Tätigkeit gab sie im Jahre 2012 auf. Nach der Trennung arbeitete sie zunächst aushilfsweise in einem Geschäft für Heimtierbedarf (D.) und als Reinigungskraft. Mitte 2012 trat sie eine Anstellung als Rüsterin in einem Früchte- und Gemüsehandelsbetrieb (E.) mit einer täglichen Arbeitszeit von ca. 4-5 Stunden an, welche sie per 30. Juni 2013 wieder kündigte. Aktuell ist sie zum einen in einem Teilzeitpensum bei der F.-Garage in O.2 und zum anderen, ebenfalls in einem Teil- zeitpensum, im Gasthof G._____ angestellt. X._____ arbeitet wie schon während der Ehe als Chauffeur im Vollzeitpensum bei der H.AG. B.Am 20. Oktober 2010 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten O.2_____ um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ersuchen. Nach Durch- führung einer mündlichen Verhandlung erliess der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht O.2_____ am 17. Januar 2011 einen Entscheid, worin er X._____ unter anderem verpflichtete, an den Unterhalt von Y._____ für den Monat März 2011 den Betrag von Fr. 1'262.-- und ab 1. April 2011 monatlich Fr. 1'900.-- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag gründete auf einem anrechenbaren Erwerbs- einkommen von Y._____ von CHF 1'000.-- pro Monat. Für den Fall der Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens wurde die Neufestsetzung des Unterhaltsbei- trags vorbehalten. C.Am 23. September 2011 unterbreiteten die Parteien dem Bezirksgericht O.2_____ einen gemeinsamen Scheidungsantrag. Über die Nebenfolgen der Ehe- scheidung konnten sie jedoch keine vollumfängliche Einigung erzielen, weshalb das Bezirksgericht O.2_____ Y._____ mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 schliesslich eine Frist ansetzte, um ihre Anträge betreffend die Nebenfolgen der Scheidung zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 14. Februar 2012 kam

Seite 3 — 26 Y._____ dieser Aufforderung fristgerecht nach und liess durch ihren Rechtsvertre- ter das folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Scheidung der Parteien. 2.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen monatlich, monat- lich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei nach folgender Formel zu indexieren: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter UB x neuer Index alter Index 3.Die während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben seien hälf- tig aufzuteilen. 4.Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." D.Mit Klageantwort vom 9. März 2012 liess X._____ ebenfalls frist- und form- gerecht die folgenden Anträge stellen: "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Auf einen nachehelichen Unterhalt an die Ehefrau sei zu verzichten bzw. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klage vom 14. Februar 2012 sei abzuweisen. 3.Die ehelichen Freizügigkeitsguthaben seien gemäss Art. 122 ff. ZGB je hälftig zu teilen. 4.Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 5.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten der Ehefrau und Klägerin." E.In ihrer Stellungnahme zur Klageantwort vom 16. April 2012 hielt Y._____ an ihren Anträgen gemäss Klageschrift fest. F.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht O.2_____ mit Entscheid vom 30. Mai 2012, mitgeteilt am 12. Juli 2012, wie folgt: "1. Die zwischen Y._____ und X._____ am 12. Januar 1990 in O.1_____ geschlossene Ehe wird auf beidseitigen Antrag hin gerichtlich ge- schieden. 2.Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind, unter Vorbehalt der Geltendmachung allfälliger Ausstände. 3.Der Beklagte wird gesetzlich verpflichtet, der Klägerin bis zu ihrem Ein- tritt ins gesetzliche AHV-Alter einen monatlichen, im Voraus je auf den ersten des Monats zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.00 auszurichten.

Seite 4 — 26 4.Der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziffer 3 gründet auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Indexbasis Mai 2012 = 99.8 Punkte, Stand Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 01. Januar, erstmals auf den 01. Januar 2013, nach Massgabe des In- dexstandes per November des Vorjahres anzupassen. Die massge- bende Formel lautet wie folgt: neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Indexstand Basisindexstand Der jeweils aktuelle Indexstand wird unter anderem im Internet unter www.bfs.admin.ch publiziert. 5.Die Pensionskasse I._____ wird gerichtlich angewiesen, ab dem Vor- sorgekonto von X._____, wohnhaft weg, O.1, geboren am _____1958, AHV-Nummer , den Betrag von Fr. 43'500.00 auf das Freizügigkeitskonto von Y., strasse, O.2, gebo- ren _____1959, AHV-Nummer , bei der J. (Freizügigkeits- konto Nr. ). 6.Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht O.2, beste- hend aus:

  • einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'184.00
  • einer Schreibgebühr von Fr. 635.00
  • Barauslagen von Fr. 206.40 TotalFr. 4'025.40 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Weil sie über eine Bewilli- gung zur unentgeltlichen Rechtspflege verfügen, gehen ihre Kostenan- teile - unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts (Art. 123 ZPO) - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Sowohl das Honorar von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg in der Höhe von Fr. 4'635.00 als auch dasjenige von Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel im Betrag von Fr. 3'855.60 (MwSt. und Barausla- gen darin enthalten), gehen aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege
  • unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts (Art. 123 ZPO) - ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 7.(Rechtsmittelbelehrung). 8.(Mitteilung)." G.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 7. September 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Ziff. 3 und Ziff. 4 des Entscheids des Bezirksgerichtes O.2_____ vom
  1. Mai 2012 (Proz. Nr. 115-2012-13), seien aufzuheben. 2.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten der Ehefrau und Berufungsbeklagten."

Seite 5 — 26 H.Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 liess Y._____ Anschlussberufung erhe- ben mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Abweisung der Berufung. 2.In Abänderung von Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beklagte gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin ab 01.09.2012 bis zu ihrem Eintritt ins gesetzliche AHV-Alter einen monatlichen, im Voraus je auf den 1. des Monats zahlbaren nachehelichen Unterhalts- beitrag von CHF 2'000.00 (ab 01.09.2012) auszurichten. 3.In Abänderung von Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien die Gerichtskosten zu ¾ dem Beklagten und zu ¼ der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte sei zudem zu verpflichten, die Klägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht O.2_____ mit CHF 2'000.00 ausser- amtlich zu entschädigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklä- gers und Anschlussberufungsbeklagten." I.In seiner Anschlussberufungsantwort vom 21. November 2012 hielt X._____ an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte zudem die vollumfängli- che Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei. J. Mit Eingaben vom 29. Oktober 2012, 16. Juli 2013 und 11. September 2013 liess Y._____ verschiedene neue Urkunden einreichen, zu welchen X._____ im Rahmen der Anschlussberufungsantwort und mit Eingabe vom 10. September 2013 Stellung nahm. Zu der ihm zur Kenntnisnahme zugestellten Eingabe vom 11. September 2013 äusserte er sich nicht mehr. K.Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 ersuchte X._____ um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen für die Dauer des Berufungs- beziehungsweise Anschlussberu- fungsverfahren mit superprovisorischer Anordnung, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Es sei der Gesuchsteller ab 01. Februar 2014 für die Dauer des Beru- fungsverfahrens (ZK1 12 57) von der Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 4 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts O.2_____ vom 17. Ja- nuar 2011 (Proz. Nr. 135-2010-145) bzw. es sei der Gesuchsteller ab 01. Februar 2014 für die Dauer des Berufungsverfahrens (ZK1 12 57) von jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchsgegnerin zu be- freien. 2.Die Anordnung gemäss Ziff. 1 hiervor sei im Sinne einer superproviso- rischen Verfügung vor Einholung einer Stellungnahme durch die Ge- suchsgegnerin anzuordnen. 3.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Seite 6 — 26 Die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies mit Verfügung vom 4. Februar 2014 das Begehren um Erlass einer superprovisori- schen Verfügung in Anbetracht der kurzen, nur aus wichtigen Gründen er- streckbaren Frist zur Stellungnahme und des Fehlens einer besonderen Dringlich- keit im Sinne von Art. 265 ZPO ab und forderte Y._____ zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 17. Februar 2014 auf. In ihrer Stellungnahme vom 17. Fe- bruar 2014 liess Y._____ die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers beantragen. Mit pro- zessleitender Verfügung vom 19. Februar 2014 räumte die Vorsitzende der I. Zivil- kammer X._____ die Möglichkeit ein, bis zum 3. März 2014 allfällige Bemerkun- gen zu den neuen Vorbringen und Beweismitteln der Gegenpartei einzureichen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass - sofern seitens der Parteien nicht begründe- te Einwendungen erhoben würden - sämtliche bisherigen Verfahrensakten aus dem Berufungsverfahren beigezogen und umgekehrt die im Massnahmeverfahren produzierten Urkunden gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZPO auch für das Hauptver- fahren relevant erklärt würden. Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 liess X._____ die Lohnausweise der Jahre 2012 und 2013 einreichen mit dem Hinweis, dass sich sein Einkommen gegenüber dem Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung unverschuldet um rund Fr. 3'000.-- pro Jahr reduziert habe. Mit Verfügung vom 24. März 2014 hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gut und verpflichtete X., Y. rückwirkend ab 1. Februar 2014 und für die effekti- ve Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlich im Voraus zahlbaren eheli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen (ERZ 14 31). L.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Entscheide der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden angefochten wer- den, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens Fr. 10'000.-- beträgt. Dies trifft vorliegend zu. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des

Seite 7 — 26 Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisa- tion des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). b)Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Berufungskläger nahm den am 12. Juli 2012 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts O.2_____ am 13. Juli 2012 in Empfang. Unter Berücksichtigung des vom 15. Juli 2012 bis zum 15. August 2012 geltenden Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) wur- de die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 7. September 2012 fristgerecht ein- gereicht. c)Die Berufung ist ein grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel, weshalb das Rechtsbegehren regelmässig einen präzisen Antrag zur Sache zu enthalten und nicht bloss auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids, Gutheissung der Berufung oder Rückweisung an die Vorinstanz zu lauten hat (vgl. Martin H. Sterchi in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 15 zu Art. 311). Im vorliegenden Fall verlangt der Berufungskläger in seinem Rechtsbegehren einzig die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 (Festsetzung des Un- terhaltsbeitrags und Indexierungsklausel) des Entscheids des Bezirksgerichts O.2_____ vom 30. Mai 2012 und stellt damit einen rein kassatorischen Antrag. Der Begründung lässt sich jedoch entnehmen, dass er - wie im Übrigen auch be- reits vor der Vorinstanz (vgl. Klageantwort vom 9. März 2012, Ziff. 2) - generell das Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber Y._____ in Abrede stellt. Insofern ist sein Rechtsbegehren in Verbindung mit der Berufungsbegründung als ausrei- chend zu qualifizieren, weshalb auf die Berufung vom 7. September 2012 einzu- treten ist. d)Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur Berufungs- antwort zu (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegen- partei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die peremptorische Frist für die Berufungsantwort und die Anschlussberufung beträgt 30 Tage (Art. 312 ZPO in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Aufforderung des Kan- tonsgerichts von Graubünden zur Berufungsantwort wurde von der Berufungsbe- klagten am 12. September 2012 entgegengenommen. Mit Eingabe der Beru- fungsantwort und Anschlussberufung am 12. Oktober 2012 wurde mithin die 30- tägige Frist gemäss Art. 312 ZPO in Verbindung mit Art. 313 ZPO gewahrt, wes-

Seite 8 — 26 halb auf die im Übrigen formgerechte Anschlussberufung von Y._____ ebenfalls einzutreten ist. e)Sowohl die Berufung von X._____ als auch die Anschlussberufung von Y._____ richten sich gegen die vorinstanzliche Regelung des nachehelichen Un- terhalts einschliesslich dessen Indexierung (Ziff. 3 und 4 des Dispositivs). Y._____ beantragt zudem - ihrer Begründung zufolge allerdings nur für den Fall der Gut- heissung der Anschlussberufung in der Hauptsache - eine Änderung der vorin- stanzlichen Kostenregelung (Ziff. 6 des Dispositivs). Unangefochten blieb der vor- instanzliche Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Ziff. 1 des Dispositivs), den Vormerk der erfolgten güterrechtlichen Auseinandersetzung (Ziff. 2 des Dis- positivs) sowie hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs (Ziff. 5 des Dispositivs). Damit sind die entsprechenden Dispositivziffern bereits in Rechtskraft erwachsen. 2.Y._____ beruft sich in ihrer Eingabe auf neue Tatsachen und reichte in die- sem Zusammenhang im Verlaufe des Verfahrens diverse neue Urkunden zu den Akten, über deren Zulässigkeit nachfolgend zu entscheiden ist. a)Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Novenbeschränkung ist in Verfahren, welche wie das vor- liegende nur noch den nachehelichen Unterhalt und damit eine der Verhand- lungsmaxime unterliegende Nebenfolge der Ehescheidung (Art. 277 Abs. 1 ZPO) zum Gegenstand haben, zweifelsohne anwendbar. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptver- handlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismit- tel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden wa- ren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern einge- schränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorg- falt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013, E. 5.1). Nicht zuläs- sig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unecht) neue Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-

Seite 9 — 26 Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, N. 39 zu Art. 317 ZPO). b)Die Zulassung sowohl echter wie unechter Noven ist an die Voraussetzung gebunden, dass sie "ohne Verzug" vorgebracht werden. Ohne Verzug bedeutet, dass die Partei das Novum bei der ersten Gelegenheit, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend machen muss. Dieses Erfordernis soll ein dilatori- sches Taktieren verhindern und fördert damit das Prozessieren nach Treu und Glauben. Sobald daher die Partei, welche das Novenrecht beanspruchen will, von einem geltend zu machenden Novum Kenntnis erlangt (oder Kenntnis erlangen müsste), muss sie die Berufungsinstanz davon in Kenntnis setzen, das heisst, das Novum ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Berufungsverfahren einzubrin- gen. Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz Noven einbringen will, trägt die entsprechende Substanziierungslast und auch die Beweislast für das unverzügli- che Einbringen der Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO sowie die Anwen- dung der geforderten zumutbaren Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 317 ZPO). Im Falle echter Noven hat die betroffene Partei demzufolge darzulegen, dass das Einbringen der neuen Tatsa- chen und/oder Beweismittel in das Verfahren ohne Verzug erfolgte. Im Falle un- echter Noven ist überdies genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hatte vorgebracht werden können (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1 mit Hinweis auf 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1; Martin H. Ster- chi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 4 ff. zu Art. 317). Dabei ist detailliert darzulegen, das heisst zu substanti- ieren, dass und inwiefern sie vor erster Instanz mit der zumutbaren Sorgfalt pro- zessiert hat, indes trotzdem nicht in der Lage beziehungsweise gehalten war, die Tatsache beziehungsweise das Beweismittel in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen (Reetz/Hilber, a.a.O., N. 61 zu Art. 317 ZPO). Der Nachweis der un- verzüglichen Einbringung beziehungsweise der Unmöglichkeit früheren Handelns hat bereits mit dem Einbringen der Noven in das Verfahren und nicht erst bei Be- streitung durch die Gegenpartei zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Zulässigkeit des Vorbringens von neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln durch die Berufungsinstanz von Amtes wegen und nicht erst auf Antrag der Ge- genpartei hin zu prüfen ist (Art. 57 ZPO). Fehlt es an einer substantiierten Begrün- dung, bleiben die Noven - unter dem Vorbehalt einer das Gericht allerdings nicht bindenden Zustimmung der Gegenpartei (vgl. dazu Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1276 ff.) - unbeachtlich. Eine Begründung

Seite 10 — 26 ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Zulässigkeit der Noven offenkundig und unzweifelhaft ist (vgl. Karl Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 10 zu Art. 317). c)In ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 12. Oktober 2012 bezog sich Y._____ bei der Darlegung ihrer Leistungsfähigkeit auf neue Tatsa- chen hinsichtlich ihrer beruflichen Situation. Diese sind, da es sich offensichtlich um echte Noven handelt, bei der vorliegenden Beurteilung des Unterhaltsan- spruchs zu berücksichtigen. Im Einzelfall zu prüfen ist jedoch, ob dies auch für die im Nachgang zur Berufungsantwort und Anschlussberufung ins Recht gelegten Dokumente gilt. ca)Am 29. Oktober 2012 reichte die Berufungsbeklagte einen Arbeitsvertrag der Firma E., datiert vom 19. Oktober 2012 (act. C.1), die Lohnabrechnun- gen der Monate August und September 2012 (act. C.2-C.3), ein ärztliches Zeug- nis, ausgestellt am 23. Oktober 2012 (act. C.4), ein Schreiben betreffend die Auf- lösung der Firma C. vom 29. September 2012 (act. C.5), Lohnabrechnun- gen der Monate Juni bis September 2012 der Firma D._____ GmbH (act. C.6-C.9) sowie die Kündigung des Arbeitsvertrags mit der Firma D._____ GmbH vom 29. August 2012 (act. C. 10) zu den Akten. Der Berufungskläger anerkannte in seiner Anschlussberufungsantwort vom 21. November 2012 die nachgereichten Unterlagen mit Ausnahme des Arztzeugnisses als echte Noven und erklärte sich mit deren Zulassung als einverstanden. Die entsprechenden Dokumente können somit im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Bezüglich des Arztzeug- nisses (act. C.4) führte der Berufungskläger aus, es handle sich dabei um ein un- echtes Novum, welches gestützt auf Art. 317 ZPO aus dem Recht zu weisen sei. Es wäre der Ehefrau möglich und zumutbar gewesen, dieses Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Entsprechend fehle im nachgereich- ten Schreiben vom 29. Oktober 2012 eine Begründung, weshalb dieses Beweis- mittel nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht worden sei und weshalb die Be- rufungsbeklagte dieses Versäumnis nicht verschuldet haben soll. Dieser Einwand erscheint begründet. Zwar wurde das fragliche Dokument unverzüglich nach des- sen Ausstellung eingereicht. Der behandelnde Arzt bestätigt darin jedoch einzig das Vorliegen einer Krankheit, bei welcher es zeitweise zu stark schmerzhaften Schüben komme. Zum Zeitpunkt des (erstmaligen) Auftretens dieses Leidens äussert sich das Arztzeugnis nicht. Entsprechend der vorstehend erläuterten Leh- re und Rechtsprechung hätte die Berufungsklägerin daher darlegen müssen, seit wann das betreffende Leiden besteht und weshalb eine diesbezügliche Bestäti- gung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht werden konnte. Da

Seite 11 — 26 sie dies jedoch unterlassen hat, muss das fragliche Dokument unbeachtlich blei- ben. cb)Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 teilte die Berufungsbeklagte dem Kantons- gericht mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen sei, das Arbeitsverhältnis bei der E._____ AG per 30. Juni 2013 zu kündigen. Als Beweis reichte sie ein entsprechendes Kündigungsschreiben (act. C.11) zu den Akten, aus welchem der Grund der Kündigung allerdings nicht hervorgeht. Der Beru- fungskläger äusserte sich zur Zulässigkeit dieses Beweismittels nicht, sondern bestritt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2013 einzig die fehlende Re- levanz einer freiwilligen Kündigung für die Bestimmung des der Berufungsbeklag- ten anrechenbaren hypothetischen Einkommens. Wie vorstehend ausgeführt wur- de, sind auch echte Noven - worunter das genannte Kündigungsschreiben zweifel- los fällt - ohne Verzug einzureichen. Das Schreiben datiert jedoch bereits vom 4. Mai 2013. Die Berufungsbeklagte hätte somit bereits zu jenem Zeitpunkt die Mög- lichkeit gehabt, das Kantonsgericht und die Gegenseite davon in Kenntnis zu set- zen. Die Einbringung erfolgte somit nicht unverzüglich, womit die Voraussetzun- gen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Dass das Arbeitsverhältnis mit der E._____ zwischenzeitlich beendet wurde, geht nun allerdings auch aus den Ver- fahrensakten des Massnahmeverfahrens hervor, gegen dessen auf Art. 277 Abs. 2 ZPO gestützten Beizug weder der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte irgendwelche Einwände erhoben hat. Die verspätete Einbringung dieses Novums bleibt damit für die Berufungsbeklagte ohne Folgen. cc)Am 11. September 2013 reichte die Berufungsbeklagte schliesslich noch ein ärztliches Zeugnis, datiert vom 11. September 2013 (act. C. 12), einschliess- lich eines weiteren ärztlichen Berichts vom 9. September 2013 (act. C.13) zu den Akten. Diese Unterlagen wurden zwar wiederum unverzüglich eingereicht, jedoch geht daraus hervor, dass Y._____ mindestens seit dem 8. Mai 2013 wegen Be- schwerden an der linken Schulter in ärztlicher Behandlung stand. Es stellt sich daher auch hier die Frage, ob sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, diese Tatsachen in das Verfahren einzubringen. Dies gilt umso mehr, als die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses bereits mit dem Schreiben vom 16. Juli 2013 in Aussicht gestellt worden war. Eine Begründung der Unmöglichkeit der früheren Einbringung fehlt jedoch, weshalb auch die ge- nannten Dokumente nicht mehr berücksichtigt werden können. 3.Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren einzig, ob und falls ja in wel- chem Umfang und für welchen Zeitraum Y._____ einen Anspruch auf nacheheli-

Seite 12 — 26 chen Unterhalt gegenüber X._____ hat. Das Bezirksgericht O.2_____ verpflichtete den Berufungskläger in Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, seiner geschiedenen Ehefrau bis zu ihrem Eintritt ins gesetzliche AHV-Alter einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'300.-- zu entrichten. X._____ stellt in seiner Berufung den Antrag, die erwähnte Ziffer des Urteilsdispositivs (so- wie die damit verbundene Indexklausel) aufzuheben und Y._____ keinen nach- ehelichen Unterhalt zuzusprechen. Die Berufungsbeklagte beantragt demgegenü- ber die Abweisung der Berufung und im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Er- höhung des Unterhaltsbeitrags auf monatlich Fr. 2'000.-- mit Wirkung ab 1. Sep- tember 2012. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursach- ten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte – soweit immer möglich – für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert in diesem Sinn auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allen- falls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. BGE 132 III 598 ff. [600], E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 5C.53/2007, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). b)Was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemesse- nen Altersvorsorge zu verstehen ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalles. Massgebend beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriteri- en. So sind die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesund- heit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die be- rufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge, einschliesslich des voraussichtli- chen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Aufzählung in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessender Natur ist, aber je nach Sachlage auch nicht alle der genannten

Seite 13 — 26 Kriterien zu berücksichtigen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Die nachehe- liche Unterhaltspflicht wird in Art. 125 ZGB offen umschreiben, so dass das Ge- richt über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 ff. [141], E. 3a = Pra 2001 Nr. 148). Eine Unterhaltsverpflichtung fällt jedoch nur insoweit in Betracht, als dadurch nicht in das Existenzminimum der pflichtigen Par- tei eingegriffen wird (vgl. BGE 126 III 353 E. 1.a/aa s. 356, bestätigt in 135 III 66 E. 2 ff. S. 67 ff. mit Hinweisen). 4.Mit Blick auf den Vorrang der Eigenversorgung gilt es somit in einem ersten Schritt zu prüfen, inwiefern Y._____ ihren gebührenden Unterhalt selber zu finan- zieren vermag. a)Die Vorinstanz hielt bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Beru- fungsbeklagten zunächst fest, dass gesundheitliche Einschränkungen mit Auswir- kungen auf die berufliche Tätigkeit nicht attestiert seien. Y._____ sei bereits aus- hilfsweise als Reinigungskraft tätig, weshalb eine Anstellung in diesem Bereich durchaus denkbar sei. Ausgehend von einem 50% Pensum und einem Stunden- lohn von Fr. 20.--, ergebe dies ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'600.--, welches sie sich anrechnen lassen müsse. Hinzu kämen die monatlichen Einkünf- te aus ihrer Firma C._____ in Höhe von Fr. 750.--. Gesamthaft könne Y._____ damit Fr. 2'350.-- pro Monat erwirtschaften, weshalb ihr dieser Betrag als hypothe- tisches Einkommen anzurechnen sei. Der Berufungskläger stellt sich demgegenü- ber auf den Standpunkt, es sei der Berufungsbeklagten durchaus möglich und zumutbar, ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.-- zu erzielen. Die Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung gänzlich ausser Acht gelassen, dass Y._____ bereits im Jahre 2003 im Alter von 44 Jahren ein Einkommen von über Fr. 54'000.-- gene- riert habe, die Kollektivgesellschaft "K._____" alleine geführt habe und vor allem bereits damals wirtschaftlich selbständig gewesen sei. Überdies habe sie den Be- weis erbracht, dass sie über ausgewiesene Qualifikationen verfüge, die weit über die bescheidenen Möglichkeiten einer Reinigungskraft reichen würden. In Miss- achtung dieser Qualifikationen, der beruflich längst erfolgten Eingliederung ohne Betreuungsaufgaben und ohne gesundheitliche Einschränkung sowie unter Berücksichtigung des Alters sei es absolut willkürlich und realitätsfremd, ein hypo- thetisches Einkommen auf Lohnbasis einer Reinigungskraft zu ermitteln. Die Beru- fungsbeklagte selbst wendet dagegen ein, allein aus der Tatsache, dass sie das familieneigene Geschäft geführt hatte, welches schlussendlich in einem Flop ge- endet habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, sie sei als Geschäftsführe- rin geeignet. Mit ihrer Ausbildung habe sie keine Chance, sich irgendwo als Ge-

Seite 14 — 26 schäftsführerin zu bewerben. Auch das von der Vorinstanz hypothetisch ange- nommene Einkommen von Fr. 2'350.-- könne sie nicht erzielen. Auszugehen sei vielmehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'800.--. b)Wie aus den im Massnahmeverfahren eingereichten Urkunden hervorgeht, hat sich das Einkommen der Berufungsbeklagten im Verlaufe des Berufungsver- fahrens erheblich erhöht. Gemäss Steuererklärung 2013 und der zugehörigen Lohnausweise ist Y._____ zum einen seit 1. Oktober 2013 bei der F.- Garage in O.2 mit einem Arbeitspensum von 50% angestellt. Damit erzielte sie im Jahre 2013 einen Nettolohn von Fr. 6'318.--, was einem monatlichen Ein- kommen von Fr. 2'106.-- entspricht. Zum anderen arbeitet sie gemäss Lohnaus- weis seit 1. Juni 2013 zusätzlich für den Gasthof G., wo sie im letzten Jahr einen Nettolohn von Fr. 7'602.-- erwirtschaftete, was ein monatliches Einkommen von Fr. 1'086.-- ergibt. Mit Blick auf die im Gastgewerbe für ungelernte Arbeitskräf- te üblichen Lohnansätze dürfte dieses Einkommen einem Pensum von ca. 25-30% entsprechen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass Y. seit dem 1. Oktober 2013 (Anstellung bei der F.-Garage) ein Arbeitspensum von rund 75-80% leistet, wobei sie ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 3'192.-- erzielt. Die gegenteiligen Ausführungen in der Anschlussberufung, wo- nach von einem monatlichen Einkommen von maximal Fr. 1‘800.-- auszugehen sei, sind damit ebenso überholt wie die diesbezüglichen Annahmen der Vorin- stanz. Vielmehr zeigt die Entwicklung während des Berufungsverfahrens, dass die Berufungsbeklagte sehr wohl in der Lage ist, in diesem Umfang einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, und sie trotz ihres Alters und der fehlenden beruflichen Qualifikation jeweils innert relativ kurzer Zeit auch wieder eine Anstellung findet. Weshalb dies in Zukunft anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist das in den vergangenen Monaten erzielte Einkommen auch bei der Bemessung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen. Entgegen der Auf- fassung des Berufungsklägers ist damit die Eigenversorgungskapazität von Y. jedoch ausreichend ausgeschöpft, weshalb für die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens kein Raum mehr bleibt. Insbesondere erscheint die Annahme, die Berufungsbeklagte könne eine Geschäftsführertätigkeit überneh- men und dadurch ein erheblich höheres Einkommen erwirtschaften, als unrealis- tisch. Zum einen fehlt es der Berufungsbeklagten an einer entsprechenden Aus- bildung und zum anderen verfügt sie - abgesehen von der Tätigkeit im eigenen Betrieb, welche indessen mangels geschäftlichen Erfolgs bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben werden musste und mittlerweile auch rund zehn Jahre zurück- liegt - über zu wenig Erfahrung in diesem Bereich, sodass es äusserst schwierig

Seite 15 — 26 sein dürfte, eine solche Anstellung zu finden. Aufgrund ihres Alters ebenfalls un- wahrscheinlich ist, dass die Berufungsbeklagte in naher Zukunft eine anderweitige Vollzeitanstellung finden wird, mit welcher sie mehr als das aktuelle Einkommen erzielen könnte. Zudem wäre ein solcher Stellenwechsel mit einem erhöhten Risi- ko zeitweiliger Arbeitslosigkeit verbunden, was ihr in Anbetracht des schwierigen Arbeitsmarktes für Wiedereinsteigerinnen in fortgeschrittenem Alter nicht zugemu- tet werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Trennung bereits über 50 Jahre alt war und nach mehr als 20-jähriger Ehe mit vorwiegend klassischer Rollenteilung nicht mehr damit rechnen musste, im Alter noch einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. In diesem Zu- sammenhang sind schliesslich auch die bereits im vorinstanzlichen Verfahren do- kumentierten gesundheitlichen Probleme der Berufungsbeklagten zu berücksichti- gen. Zwar ist der Vorinstanz darin beizustimmen, dass der Berufungsbeklagten in den eingelegten Arztzeugnissen keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Immerhin geht daraus aber hervor, dass bei ihr gewisse gesundheitliche Be- schwerden (beidseitiger Tennisarm) bestehen, welche eine zweimonatige thera- peutische Behandlung erforderlich gemacht haben. In Anbetracht dessen, dass derartige Beschwerden im Alter erfahrungsgemäss zunehmen und körperlich an- strengende Tätigkeiten - zumindest in einem Vollpensum - verunmöglichen, kann von der Berufungsbeklagten eine weitere Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr verlangt werden. Nach dem Gesagten ist daher vom aktuellen Einkommen von Y._____ auszugehen. Dabei gilt es zu beachten, dass der Berufungsbeklag- ten bis anhin keine BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen wurden. Dies wird sich in Zukunft ändern, zumal die Berufungsbeklagte mit einem Nettolohn von monatlich Fr. 2‘100.--, wie sie ihn bei der F.-Garage erzielt, dem BVG-Obligatorium untersteht und ihr mit Blick auf die Notwendigkeit einer Altersvorsorge auch für den Nebenerwerb im Gasthaus G. ein freiwilliger Anschluss an eine Vorsor- geeinrichtung zuzugestehen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten einen Nettolohn von monatlich Fr. 3‘000.-- anzurechnen. Wird die Arbeitstätigkeit in diesem Umfang angerechnet, muss sodann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Tätigkeit im Gasthaus G._____ notwendi- gerweise mit Auslagen für den Arbeitsweg verbunden ist, weshalb der Berufungs- beklagten bei der Bedarfsberechnung ein entsprechender Betrag zuzugestehen sein wird. c)Der Berufungskläger rügt des Weiteren, es sei erstellt, dass Y._____ mit der mündigen und wirtschaftlich selbständigen Tochter A._____ eine Lebensge- meinschaft bilde und von der Tochter einen monatlichen Beitrag von Fr. 700.--

Seite 16 — 26 bekomme. Dieser sei jedoch von der Vorinstanz nicht an das Einkommen der Be- rufungsbeklagten angerechnet worden, was bei gleichzeitiger Anrechnung des ungeschmälerten Grundbetrages für eine alleinstehende Person und der vollen Wohnkosten willkürlich sei. Das Bezirksgericht O.2_____ führte in diesem Zu- sammenhang aus, dass A._____ mit dem Beitrag von Fr. 700.-- für Kosten auf- komme, die sie anteilsmässig verursache (Nahrungsmittel, Anteil Wohnkosten, etc.). Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tochter längst mündig und finanziell eigenständig sei und womöglich in absehbarer Zeit ausziehen wer- de, spreche dafür, dass dieser Betrag bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werde. Dieser Argumentation ist entgegenzusetzen, dass mit dem finanziellen Beitrag der Tochter - wie die Vorinstanz selber festgestellt hat - neben der Verpflegung auch Mietkosten gedeckt werden. Soweit der Berufungsbeklagten in ihrer Bedarfsrechnung somit die vollen Mietkosten für die gemeinsame Woh- nung zugestanden werden, rechtfertigt es sich auch, zumindest einen Teil der Fr. 700.-- als Einkommen anzurechnen. Mangels Ausscheidung von Kost und Logis ist ein angemessener Betrag in Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlini- en festzusetzen. Diese sehen vor, dass bei einer Wohngemeinschaft (einge- schlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist dabei, dass das volljährige Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist. Vorliegend befand sich A., die an einer Hörbehinderung leidet, zu Beginn des Scheidungsverfah- rens noch in einer Ausbildung zur Elektromechanikerin und bezog nebst dem Lehrlingslohn Leistungen der IV, mit welchen ihr insgesamt ein Betrag von Fr. 2‘200.-- zur Verfügung stand. Aus der im Massnahmeverfahren eingereichten Steuererklärung 2013 geht sodann hervor, dass sie bis Mitte 2014 ein Praktikum mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 22‘200.-- absolviert. In Anbetracht dieses relativ bescheidenen Einkommens erscheint die Anrechnung von einem Drittel der Mietkosten, somit Fr. 400.--, als angemessen. Ob mit dem restlichen Beitrag die gesamten Verpflegungskosten der Tochter gedeckt werden können, kann vorlie- gend offen bleiben. Es steht der Berufungsbeklagten nämlich frei, von der Tochter einen höheren, die effektiven Auslagen deckenden Betrag zu verlangen, zumal die Tochter über die nötigen finanziellen Mittel verfügt. Anderweitige Einsparungen zufolge der mit der Tochter gebildeten Wohngemeinschaft werden seitens von X. erstmalig mit der Berufung behauptet und zudem weder genauer um- schrieben noch beziffert. Er begnügt sich einzig mit dem Hinweis, dass bei Nicht- anrechnung des Beitrags der Tochter der Grundbedarf entsprechend zu korrigie- ren bzw. zu reduzieren wäre. Diesbezüglich ist indessen darauf hinzuweisen, dass eine Wohngemeinschaft mit einem volljährigen Kind keine Wohn-/Lebensgemein-

Seite 17 — 26 schaft im Sinne der betreibungsrechtlichen Richtlinien darstellt, welche zwingend zur Anrechnung des hälftigen Grundbetrages eines Ehepaars führt. Gemäss den genannten Richtlinien findet der Arbeitserwerb volljähriger in häuslicher Gemein- schaft mit dem Schuldner lebender Kinder bei der Berechnung des Existenzmini- mums grundsätzlich einzig insofern Berücksichtigung, als ein angemessener An- teil von den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) des Schuldners abzuziehen ist. Dass darüber hinaus gewisse aus dem Grundbetrag zu deckende Auslagen ge- meinsam getragen werden, kann eine Reduktion des Grundbetrages rechtfertigen, deren Umfang in Kantonen, die für diesen Fall keinen pauschalen Abzug vorse- hen, bei einer Pfändung vom Betreibungsbeamten anhand der konkreten Umstän- de des Einzelfalls zu bestimmen ist (vgl. BGE 132 III 483 E. 4). Vorliegend hat der Berufungskläger nichts dergleichen dargetan, weshalb es mit der Anrechnung des Wohnkostenbeitrags der Tochter von Fr. 400.-- sein Bewenden haben muss. Bei- zufügen bleibt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die Absehbar- keit eines Auszugs der Tochter nicht ausschliesst, diesen Wohnkostenbeitrag für die Dauer der Wohngemeinschaft anzurechnen. Art. 126 Abs. 3 ZGB räumt dem Gericht explizit die Möglichkeit ein, den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen ab- hängig zu machen. Dies erlaubt auch die Berücksichtigung künftiger Umstände, die sich auf den Bedarf oder die Leistungsfähigkeit der Parteien auswirken. So ist im konkreten Fall ohne weiteres möglich, den Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Wohngemeinschaft mit der Tochter unter Einbezug deren Wohnkostenbeitrags festzusetzen und ihn auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Wohngemeinschaft ent- sprechend zu erhöhen. d)Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass Y._____ mit einem anrechenbaren Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- ihre Eigenversorgungska- pazität ausreichend ausschöpft, weshalb auf die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens verzichtet wird. Für die Dauer der Wohngemeinschaft mit der mündigen Tochter A._____ wird zudem der Betrag von Fr. 400.-- als Wohnkos- tenanteil zum Einkommen hinzugerechnet. Dies ergibt ein massgebliches Ge- samteinkommen von Fr. 3'400.--. 5.In einem weiteren Schritt ist nun der gebührende Unterhalt der Ehefrau zu bestimmen. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanz den ge- bührenden Unterhalt nach der sogenannten einstufig-konkreten Methode berech- net hat, bei welcher der massgebliche Bedarf direkt anhand der ehelichen Le- benshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten und ei- ner angemessenen Altersvorsorge ermittelt wird. Gegen diese Methode hat weder

Seite 18 — 26 der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte irgendwelche Einwände vorge- bracht, so dass für die Berufungsinstanz kein Anlass besteht, davon abzuweichen. a)Im vorinstanzlichen Verfahren haben sich die Parteien zum ehelichen Le- bensstandard nicht geäussert. Die Berufungsbeklagte begründete den von ihr gel- tend gemachten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘000.-- einzig mit ihrem Grundbedarf von Fr. 3‘050.--, zu welchem ein Betrag von Fr. 600.-- für eine angemessene Al- tersvorsorge hinzukomme; mit einem Eigenverdienst von Fr. 1‘600.-- sei sie auf den geltend gemachten Betrag angewiesen, den der Berufungskläger in Anbe- tracht eines Bedarfs von Fr. 3‘300.-- und einem Einkommen von Fr. 5‘300.-- auch leisten könne. Auch der Berufungskläger machte keine Ausführungen zur eheli- chen Lebenshaltung, sondern begnügte sich mit der Feststellung, dass die Beru- fungsbeklagte bei voller Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft ein Einkommen von min- destens netto Fr. 4‘300.-- erzielen könne, womit sie wirtschaftlich selbständig sei. Die Vorinstanz hat sich daher auf die Ermittlung des Grundbedarfs beider Parteien beschränkt (für die Ehefrau Fr. 3‘050.--, für den Ehemann Fr. 3‘333.--) und sich nicht weiter mit der Frage befasst, ob der Berufungsbeklagten als Folge der An- rechnung eines höheren Eigenverdienstes auch eine gewisse Freiquote zuzuge- stehen wäre. In seiner Berufungsschrift (act. A.1 S. 10) griff nun allerdings X._____ - wenn auch in Zusammenhang mit dem Vorsorgeunterhalt - die Frage des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards auf und bezifferte den massge- blichen Lebensstandard der Ehefrau auf Fr. 3‘319.--, bestehend aus dem vor- instanzlich ermittelten Grundbedarf von Fr. 3‘050.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'200.--, Krankenkasse Fr. 350.--, Steuern Fr. 300.--) und einem der ehelichen Lebenshaltung entsprechenden Überschussanteil von Fr. 269.--. Von diesem Lebensstandard ging in der Folge auch Y._____ bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruches in der Berufungsantwort aus (act. A.2 S. 5 und 6). Dies führt zur Feststellung, dass sich die Parteien über die massgebliche Lebens- haltung der Ehefrau (mit einer ihr zustehenden Freiquote von Fr. 269.--) einig sind. Diese ist nicht bloss für die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts, sondern auch für den sogenannten Verbrauchsunterhalt zu berücksichtigen. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, ist sodann der Grundbedarf der Berufungsbeklagten um die aufgrund des Arbeitswegs anfallenden Berufsauslagen zu erweitern. Für die Stre- cke O.2_____-G._____ stehen - was notorisch ist - keine öffentlichen Verkehrsmit- tel zur Verfügung, weshalb Y._____ auf ein privates Fahrzeug angewiesen ist. In Anlehnung an die X._____ zugestandenen Fahrkosten von Fr. 250.-- bei einem Vollpensum, erscheint die Anrechnung von Fr. 150.-- (reduziertes Pensum, aber

Seite 19 — 26 längerer Arbeitsweg) im vorliegenden Fall als angemessen. Damit erhöht sich der Verbrauchsunterhalt von Y._____ auf Fr. 3'469.--. b)Zum gebührenden Unterhalt gehört nebst dem Verbrauchsunterhalt auch der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Nach gel- tendem Scheidungsrecht wird durch die Teilung der Austrittsleistungen der berufli- chen Vorsorge und mit dem Splitting und den Betreuungsgutschriften im Rahmen der AHV die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte grundsätzlich keine Lücke in der Altersvorsorge mehr beste- hen. Der sog. Vorsorgeunterhalt betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nach- ehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten, der Gesundheit oder seines Alters in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (vgl. Urs Gloor/Annette Spycher in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 125 N. 4). Unter diesem Titel hat Y._____ bereits vor der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 600.-- pro Monat geltend gemacht, wobei sie ausführte, es gelte auch zu berücksichtigen, dass sie sich für das gemeinsame Kaffeehandels- geschäft ihre Beiträge an die Pensionskasse habe auszahlen lassen. X._____ be- stritt den Anspruch auf einen Beitrag an die Altersvorsorge mit der Begründung, die Ehefrau sei aufgrund des ihr möglichen namhaften Einkommens in der Lage, diese selber aufzubauen. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der geltend gemachte Betrag erscheine angesichts der verbleibenden Dauer zum Aufbau einer Alters- vorsorge angemessen. Y._____ würden bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV- Alters noch zwölf Jahre verbleiben, in denen sie jährlich Fr. 7'200.-- in ihre Pensi- onskasse einzahlen könne, was ohne Berücksichtigung der Zinsen einen Betrag von Fr. 86'400.-- ergebe. Zusammen mit ihrem Anspruch auf die Hälfte der ermit- telten Austrittsleistung von X._____ von Fr. 87'000, mithin Fr. 43'500.--, ergebe dies eine Summe von Fr. 129'900.--. Ausgehend von einem Umwandlungssatz von 6% ergäbe dies einen monatlichen Betrag von Fr. 650.--, welcher der Ehefrau zusätzlich zu ihrer AHV-Rente zur Verfügung stehen werde. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Angemessenheit des geltend gemachten Betrages somit aufgrund der daraus finanzierbaren Rente beurteilt. ba)Der Berufungskläger rügt zunächst die Vorgehensweise der Vorinstanz, da sie der vom Bundesgericht festgelegten Berechnungsgrundlage widerspreche. Dabei beruft er sich auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_210/2008 (in der amtlichen Sammlung publiziert als BGE 135 III 158), demzufolge der Vorsorgeun- terhalt auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemes-

Seite 20 — 26 sen ist. Konkret ist die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsbe- rechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für 1. und 2. Säule zu berechnen, welche zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelas- tung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Diese Berechnungsart gestattet es, die an- gemessene Altersvorsorge entweder direkt zu bestimmen oder die dafür erforder- lichen und bloss geschätzten Beträge auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. In seiner seitherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht die genannte Be- messungsmethode mehrfach bestätigt, zugleich aber auch zum Ausdruck ge- bracht, dass die Anwendung anderer Berechnungsmethoden für die Festlegung des Vorsorgeanteils nicht ausgeschlossen sei. Den Gerichten komme weiterhin - auch im Bereich des Vorsorgeunterhalts - ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des Vorsorgebetrags - wie auch die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein - einer exakten mathematischen Berechnung entziehe. Je- doch genüge es den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Vorsorgeunter- halt ohne erkennbaren methodischen Ansatz festgesetzt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010, E. 6.3). Ausdrücklich als zulässig bezeichnet hat das Bundesgericht etwa das Abstellen auf ein Rentenziel von 70 % des gebührenden Unterhalts (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2009 vom 8. März 2010 E. 6). Daraus folgt, dass neben der amtlich publizierten Methode (Ermittlung des Vorsorgeunterhalts anhand der ausfallenden Beiträge) grundsätzlich auch eine bedarfsorientierte Berechnung möglich ist. Diese muss allerdings nachvollziehbar sein. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einzig ge- prüft, wie hoch die Rente unter Berücksichtigung des der Berufungsbeklagten zu- stehenden Anteils an der Austrittsleistung ausfallen dürfte. Zu den für die Beurtei- lung der Angemessenheit erforderlichen weiteren Kriterien, wie etwa der voraus- sichtliche Bedarf im Alter, die zu erwartende AHV-Rente und die über die eigene Erwerbstätigkeit noch aufzubauende berufliche Vorsorge, hat sie sich - ebenso wenig wie die Berufungsbeklagte selber - nicht geäussert. Letztere hat den Vor- sorgebedarf zwar auch mit der Auszahlung ihrer (vorehelichen) Vorsorgeguthaben begründet, diesbezüglich aber jede Substantiierung vermissen lassen und nicht einmal die Höhe der ins Geschäft investierten Gelder beziffert. Ausser Acht gelas- sen hat die Vorinstanz sodann, dass sich das nacheheliche Vorsorgedefizit, um dessen Ausgleich es beim Vorsorgeunterhalt in erster Linie geht, mit einem höhe- ren Einkommen zwingend verringert. Es ist damit widersprüchlich, der Ehefrau ein höheres Einkommen als von ihr zugestanden anzurechnen, den geltend gemach- ten, auf einem tieferen Einkommen basierenden Vorsorgeunterhalt jedoch unver- ändert zu übernehmen. Insgesamt vermag die Vorgehensweise der Vorinstanz

Seite 21 — 26 daher nicht zu überzeugen, weshalb eine neue Berechnung gestützt auf die vom Bundesgericht befürwortete Berechnungsmethode vorzunehmen ist. bb)Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei der Berufungsbeklagten von einem Verbrauchsunterhalt von Fr. 3'469.-- und einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3000.-- auszugehen. Dies ergibt für den Vorsorgeunterhalt - unter Berücksich- tigung eines dem Alter der Berufungsbeklagten entsprechenden Beitragssatz in der beruflichen Vorsorge (Art. 16 BVG) - folgende Berechnung: im Bereich AHV: geb. UnterhaltEinkommenFehlbetragBeiträge 10% netto (= 87%)Fr. 3'469.--Fr.3'000.-- brutto (= 100%)Fr. 3'987.--Fr.3'448.--Fr.539.--Fr.54.-- im Bereich BVG: geb. UnterhaltEinkommenFehlbetragAnsatz 18% bruttoFr. 3'987.--Fr.3'448.-- brutto koordiniertFr. 1'957.--Fr.1'401.--Fr.557.--Fr.100.-- Damit beläuft sich der monatliche Vorsorgebedarf von Y._____ auf insgesamt Fr. 154.--. Bei einem Verbrauchsunterhalt von Fr. 3'469.-- und einem Vorsorgeunter- halt von Fr. 154.-- ergibt sich im Ergebnis ein gebührender Bedarf für die Beru- fungsbeklagte von total rund Fr. 3'623.-- pro Monat. c)Aus der Gegenüberstellung des gebührenden Bedarfs von Fr. 3'623.-- und des anrechenbaren Einkommens (einschliesslich des Wohnkostenbeitrags der Tochter) von Fr. 3'400.-- resultiert ein Fehlbetrag von gerundet Fr. 230.--, welchen X._____ als nachehelichen Unterhalt zu leisten hat. Dessen Leistungsfähigkeit ist ausgewiesen, zumal er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'144.-- aner- kannte (vgl. act. A.1 Ziff. 4) und die Bedarfsberechnung der Vorinstanz, welche einen Grundbedarf von Fr. 3'333.-- ergab, nicht bestritt. Selbst wenn man die im Massnahmeverfahren belegte Reduktion seines Einkommens um rund Fr. 3‘000.-- pro Jahr bzw. Fr. 250.-- pro Monat berücksichtigt und auch dem Berufungsbeklag- ten einen der ehelichen Lebenshaltung entsprechenden Überschussanteil zuge- steht, ändert dies nichts daran, dass er zur Leistung des errechneten Fehlbetrages in der Lage ist. Sollte die Wohngemeinschaft mit der Tochter A._____ aufgehoben werden, reduziert sich das Einkommen der Berufungsbeklagten um Fr. 400.-- und steigt im Gegenzug der von X._____ zu zahlende Unterhalt um denselben Betrag auf Fr. 630.--. Auch hinsichtlich dieses Betrags ist die Leistungsfähigkeit des Beru-

Seite 22 — 26 fungsklägers - wie die Gegenüberstellung von Einkommen und gebührendem Be- darf zeigt - zweifellos gegeben. d)Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nach- ehelichen Beitragspflicht. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die mit Ehe- schutzentscheid vom 17. Januar 2011 festgelegten Unterhaltsbeiträge von monat- lich Fr. 1'900.-- gestützt auf Art. 276 Abs. 2 ZPO auch im Scheidungsverfahren ihre Gültigkeit behielten. Erst mit dem Erlass des Massnahmeentscheids (ERZ 14 31), mit welchem die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2014 auf monatlich Fr. 300.-- reduziert wurden, fielen die Eheschutzmassnahmen dahin. Wie aus der Steuererklärung 2013 und den entsprechenden Lohnaufstellungen (vgl. ERZ 14 31 act. III./1) hervorgeht, erzielte Y._____ im Jahre 2013 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'936.50. Zusammen mit den Unterhaltszah- lungen in Höhe von Fr. 1'900.--, standen ihr somit pro Monat im Durchschnitt Fr. 3'836.50 zur Verfügung; mit dem Wohnkostenbeitrag der Tochter waren es sogar Fr. 4‘236.50. Damit war ihr gebührender Unterhalt offensichtlich gedeckt, weshalb kein Grund besteht, ihr rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes noch einen höheren nachehelichen Unter- halt zuzusprechen. Vielmehr rechtfertigt es sich, diesbezüglich an den Ausgang des Massnahmeverfahrens anzuknüpfen und den Beginn der nachehelichen Un- terhaltspflicht auf den 1. Februar 2014 zu legen, wobei die gestützt auf den Mass- nahmeentscheid erbrachten Leistungen angerechnet werden können. Die Unter- haltspflicht gilt - zumal die Befristung derselben in der Berufung nicht thematisiert wurde - bis zum Eintritt von Y._____ ins gesetzliche AHV-Alter. e)Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die Indexierung des Unterhaltsbeitra- ges angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 12 und Dispositivziffer 4). De- ren Aufhebung wird mit der Berufung zwar beantragt, in der Folge aber mit keinem Wort begründet. Da indessen Unterhalt geschuldet ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz angeordneten Indexierung, welche indessen praxisgemäss von Amtes wegen an den aktuellen Indexstand angepasst wird. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung von X._____ teilwei- se gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts O.2_____ vom 30. Mai 2012 aufgehoben werden. X._____ wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ mit Wirkung ab 1. Februar 2014 bis zu deren Eintritt ins AHV-Alter einen monatlich im Voraus zahlbaren und jeweils auf den Ersten eines Monats fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 230.-- zu bezahlen, welcher sich bei Wegfall der Wohngemeinschaft der Berufungsbeklagten mit der Tochter

Seite 23 — 26 A._____ auf Fr. 630.-- erhöht. Dieser Unterhaltsbeitrag ist im Sinne der vorinstanz- lichen Indexklausel an die Teuerung anzupassen, und zwar erstmals auf den 1. Januar 2015. Die Anschlussberufung von Y._____ wird abgewiesen. Damit erüb- rigt es sich auch - wie von ihr beantragt - die vorinstanzliche Kostenverteilung neu zu beurteilen, zumal X._____ diese nicht angefochten hat. 7.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren erlaubt Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Abweichung von den ordentlichen Verteilungsgrundsätzen und ermöglicht damit eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen unter Berücksichtigung weiterer Faktoren. a)Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren war nur noch der nacheheliche Un- terhalt streitig. Der Berufungskläger ist mit seinem Begehren um Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht durchgedrungen, hat aufgrund des höheren tatsächlichen Einkommens der Berufungsbeklagten aber immerhin eine Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrags erreicht. Die Berufungsbeklagte ist mit ihrem Anschlussberufungsbegehren um Erhöhung des nachehelichen Unterhalts vollum- fänglich unterlegen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- zu 1/3 dem Berufungskläger und zu 2/3 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. b)Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten im Berufungsverfahren sind auch die Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Be- rufungsklägers machte mit Honorarnote vom 26. Februar 2014 einen Aufwand von 16.85 Stunden à Fr. 200.-- und damit ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 3'370.-- geltend. Die Honorarforderung beläuft sich inklusive der geltend ge- machten Barauslagen von Fr. 125.-- sowie der Mehrwertsteuer von 8% auf ge- samthaft Fr. 3'774.60. Diese erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten liegt zwar keine Honorarnote bei den Akten, es ist aller- dings davon auszugehen, dass sein Aufwand mit demjenigen der Gegenpartei vergleichbar war. Unter Anrechnung des ordentlichen Stundenansatzes sowie nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche im Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens ist die aussergerichtliche Entschädigung für X._____ für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu beziffern. Y._____ wird somit verpflichtet,

Seite 24 — 26 X._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. MWSt und Spesen) zu bezahlen. c)Da X._____ mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2014 (ERZ 12 416) für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel zum Rechtsvertre- ter ernannt worden ist, gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung - soweit diese nicht bereits durch die Gegenpartei ent- schädigt werden - nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Die Honorar- note des Rechtsvertreters beläuft sich - wie vorstehend dargestellt - auf Fr. 3'774.60. Diese ist im Umfang von 1/3 durch die X._____ zugesprochenen Partei- entschädigung gedeckt, so dass noch ein Betrag von Fr. 2'516.40 verbleibt, wel- cher zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 ZPO) geht und aus der Ge- richtskasse zu bezahlen ist. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte, kann sodann die Bezahlung der restlichen Entschädigung (Fr. 1‘258.20) aus der Gerichtskasse verlangt werden. d)Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2014 (ERZ 12 436) wurde auch Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege für das vorlie- gende Berufungsverfahren gewährt und es wurde Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als Rechtsvertreter ernannt. Da dieser keine Honorarnote einreichte, ist sein Aufwand nach Ermessen festzulegen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Wie bereits ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass sein Aufwand mit demjenigen der Gegenpartei in etwa identisch sein dürfte, weshalb eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'700.-- (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) als angemessen er- scheint. Die Entschädigung für den Rechtsvertreter von Y._____ ist somit auf Fr. 3'700.-- festzulegen.

Seite 25 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von X._____ wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts O.2_____ vom 30. Mai 2012 werden aufgehoben. 2.a)X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ mit Wirkung ab 1. Februar 2014 bis zu deren Eintritt ins AHV-Alter einen monatlich im Voraus zahlbaren und jeweils auf den Ersten eines Monats fälligen Unterhaltsbei- trag von Fr. 230.-- zu bezahlen. b)Sollte die Wohngemeinschaft zwischen Y._____ mit der Tochter A._____ aufgehoben werden, erhöht sich der von X._____ zu zahlende Unterhalt auf Fr. 630.--. c)Die seit dem 1. Februar 2014 nachweisbar geleisteten vorsorglichen Unter- haltsbeiträge können auf die vorstehenden Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. 3.Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 2 basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Juni 2014 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2015, nach Massga- be des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index 99.4 4.Die Anschlussberufung von Y._____ wird abgewiesen. 5.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- gehen zu einem Drit- tel zu Lasten von X._____ und zu zwei Dritteln zu Lasten von Y., wel- che X. für das Berufungsverfahren zudem eine reduzierte Parteien- tschädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen hat. b)Die X._____ auferlegten Gerichtskosten und die nicht durch die Parteien- tschädigung gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 2'516.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende

Seite 26 — 26 Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2014 (ERZ 12 416) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Ge- richtskasse bezahlt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung, die in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen ist, kann der unentgeltliche Rechtsver- treter eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1‘258.20 aus der Gerichts- kasse verlangen. c)Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertre- tung in Höhe von Fr. 3'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) werden un- ter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2014 (ERZ 12 436) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

BVG

  • Art. 16 BVG

ZGB

  • Art. 4 ZGB
  • Art. 122 ZGB
  • Art. 125 ZGB
  • Art. 126 ZGB

ZPO

  • Art. 57 ZPO
  • Art. 95 ZPO
  • Art. 105 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 145 ZPO
  • Art. 265 ZPO
  • Art. 276 ZPO
  • Art. 277 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 312 ZPO
  • Art. 313 ZPO
  • Art. 317 ZPO

Gerichtsentscheide

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