Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 21. Mai 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 5623. Mai 2014 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schlenker AktuarNydegger In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Ca- viezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 14. März 2012, mitgeteilt am 5. Juli 2012, in Sachen Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsan- walt Dr. iur. Werner Jörger, Kornplatz 12, 7002 Chur, gegen Berufungsklägerin, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, hat sich ergeben:
Seite 2 — 31 I. Sachverhalt A.Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 1. Oktober 2007, mitgeteilt am 1. Oktober 2007, wurde die zwischen Y._____ und X._____ einge- gangene Ehe geschieden. Die Scheidungsvereinbarung vom 28. August 2007 bzw. 8. September 2007 wurde genehmigt. Die gemeinsame Tochter A., geboren am 2004, wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Unter anderem erkannte der Bezirksgerichtspräsident was folgt: "3.a) Y. wird verpflichtet, X. an den Unterhalt des Kindes A._____ einen monatlichen im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbei- trag gemäss folgender Aufstellung zuzüglich gesetzliche und vertragli- che Kinderzulagen zu bezahlen: Abstufung: bis 30.06.2011CHF 1'500.00 bis 30.06.2017CHF 1'800.00 bis 30.06.2024CHF 2'000.00 Die Unterhaltspflicht beginnt am 1. September 2007 und dauert bis am 30. Juni 2024. b)Kommt Y._____ in den Genuss einer Reallohnerhöhung, erhöht sich der Unterhaltsbeitrag für das Kind A._____ gemäss Ziffer 3 a) um ei- nen Drittel des Nettobetrages der Reallohnerhöhung. c)Die in Ziffer 3 a) und 3 b) geregelte Unterhaltspflicht dauert für A._____ bis zum 30. Juni 2024, jedoch längstens bis zu ihrer wirt- schaftlichen Selbständigkeit. d)[...] 4.Y._____ wird verpflichtet, X._____ monatlich im Voraus zahlbare Un- terhaltsbeiträge gemäss nachfolgender Aufstellung zu entrichten. Abstufung: bis 30.06.2011CHF 1'660.00 bis 30.06.2022CHF 750.00 Bei Wiederverheiratung von X._____ entfällt der nacheheliche Unter- halt." Grundlage für die Regelung des Unterhalts war gemäss Ziff. 6 der Scheidungs- vereinbarung bei Y._____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'484.-- inkl. Anteil 13. Monatslohn, Monatsspesen, etc., ohne Kinderzulage. Bei X._____ wur- de von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'952.-- inkl. Anteil 13. Mo- natslohn, ohne Kinderzulage, ausgegangen. Die Scheidungsvereinbarung enthielt sodann eine gerichtsübliche Indexklausel (Ziff. 7) sowie eine unter dem Titel „nachehelicher Unterhalt“ integrierte Bestimmung, wonach sich die Ehegatten für die Betreuungskosten von A._____ nach erfülltem 7. Altersjahr verpflichteten, eine einvernehmliche Lösung zur Deckung der effektiven Kosten zu treffen (Ziff. 5.2).
Seite 3 — 31 B.Am 10. Oktober 2009 heiratete Y._____ nochmals. Aus dieser zweiten Ehe gingen die Söhne B., geboren am 2010, und C., geboren am 2012, hervor. C.Am 27. April 2011 reichte Y. beim Bezirksgericht Hinterrhein eine un- begründete Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Ziff. 3.a), 3.b) und 3.c) des Dispositivs des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 1. Oktober 2007 und die Ziff. 4.1 und 4.3 der genehmigten Ehescheidungskonvention vom 28. August/8. September 2007 seien aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag für die Tochter A., geboren am 2004, sei für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2014 auf einen monatlichen, jeweils im Voraus zu bezahlenden Betrag von CHF 800.00 und für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2022 auf einen monatlichen, jeweils im Voraus zu bezahlenden Betrag von CHF 1'000.00, längstens bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von A., eventualiter auf einen richterlich zu bestimmenden, angemessenen Betrag, neu festzuset- zen. 2.a) Die Ziff. 4 des Dispositivs des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 1. Oktober 2007 und die Ziff. 5.1. und 5.2 der geneh- migten Ehescheidungskonvention vom 28. August/8. September 2007 seien aufzuheben. b)Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2020 auf einen monatlichen, je- weils im Voraus zu bezahlenden Betrag von CHF 500.00, subeventua- liter auf einen richterlich zu bestimmenden, angemessenen Betrag, neu festzusetzen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beklagten." D.Am 6. Juni 2011 fand eine Einigungsverhandlung beim Bezirksgericht Hin- terrhein statt. Dabei hielt Y._____ an seinem Rechtsbegehren gemäss Klage vom 27. April 2011 mit folgender Korrektur in Ziff. 1 fest: "Die Ziff. 3a), 3b) und 3c) des Dispositivs des Scheidungsurteils des Be- zirksgerichts Hinterrhein und die Ziff 4.1., 4.2. und 4.3. der genehmigten Ehescheidungskonvention vom 28. August/8. September 2007 seien auf- zuheben und ... [Rest unverändert]." X._____ beantragte die Abweisung der Klage. In der Sache konnte damit keine Einigung erzielt werden. E.Nachdem das Verfahren in der Folge nach Anordnung verschiedener Editi- onen zur Einkommenssituation beider Parteien sistiert worden war, um weitere Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen, reichte
Seite 4 — 31 Y._____ am 27. September 2011 seine begründete Klage ein, mit welcher er sein anlässlich der Einigungsverhandlung korrigiertes Rechtsbegehren bestätigte und das Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 b) wie folgt änderte: "b) Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2012 auf einen monatlichen, jeweils im Voraus zu bezahlenden Betrag von CHF 500.00, subeven- tualiter auf einen richterlich zu bestimmenden, angemessenen Betrag, neu festzusetzen." F.X._____ stellte in ihrer Klageantwort vom 1. November 2011 innerhalb der erstreckten Frist folgendes Rechtsbegehren: "1. Die Ziffer 3.b) des Dispositivs des Scheidungsurteils des Bezirksge- richts Hinterrhein vom 1. Oktober 2007 bzw. die Ziffer 4.2 der geneh- migten Scheidungskonvention vom 28. August/18. September 2007 seien mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils aufzuheben. 2.Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag gemäss der Ziffer 4 des Disposi- tivs des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 1. Ok- tober 2007 sei im Fr. 400.00 übersteigenden Betrag mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils zu sistieren. Es sei festzustellen, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 wieder geschuldet ist, insofern das durchschnittliche monatliche Nettoerwerbseinkommen der Beklagten den Betrag von Fr. 4'393.00 unterschreitet, und in der Höhe der Differenz zwischen Fr. 4'716.00 (zuzüglich allfällige Teuerung seit
Seite 5 — 31 Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumenten- preise, Stand Oktober 2007 = 101.9 Punkte (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Er ist jährlich per 1. Januar aufgrund des Indexes des Monats November des Vorjahres gemäss folgender Formel anzupas- sen: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist Y._____ nach, dass ihm vom Arbeitgeber nicht der volle Teue- rungsausgleich gewährt wird, ist der Unterhaltsbeitrag nur im Umfang des effektiven Teuerungsausgleichs anzupassen. 3.Die Ziffer 4 des Dispositivs des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 1. Oktober 2007 bzw. Ziffer 5.1 der genehmigten Ehe- scheidungskonvention vom 28. August/8. September 2007 werden mit Wirkung ab 1. Mai 2011 aufgehoben. 4.Die Ziffer 5.2 der genehmigten Ehescheidungskonvention vom 28. Au- gust/8. September 2007 wird aufgehoben. 5. a)Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 4'340.00 sind im Verhältnis ¾, also CHF 3'255.00, zu Lasten der Beklagten und ¼, CHF 1'085.00, zu Lasten des Klägers aufzuteilen (Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie werden mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat den Fehlbetrag von CHF 2'340.00 innert 30 Tagen zu bezahlen. Ferner hat sie dem Kläger den von ihm geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 915.00 zu erstat- ten. b)X._____ hat Y._____ mit CHF 5'112.10, inkl. Spesen und MwSt., aus- sergerichtlich zu entschädigen. 6.(Rechtsmittelbelehrung) 7.(Mitteilung)." Begründet wurde dieser Entscheid einerseits damit, dass sich die finanziellen Ver- hältnisse von X._____ mit ihrer seit April 2011 bestehenden Anstellung im Umfang von 80% als Filialleiterin bei einer Reiseunternehmung in einer zum Scheidungs- zeitpunkt nicht berücksichtigten und auch nicht vorhersehbaren Weise verbessert hätten, wobei nichts darauf hindeute, dass die Anstellung nicht von Dauer sei. Auf der anderen Seite wurde für Y._____ auf der Basis eines aktuellen Einkommens von Fr. 8‘000.-- und eines persönlichen Bedarfs von Fr. 3‘057.20 (ohne Ehefrau und Kinder) von einer im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt erhöhten Leistungs- fähigkeit ausgegangen, welche es bis auf weiteres - wenn auch knapp - erlaube, sowohl A._____ als auch den beiden Kindern aus zweiter Ehe Unterhaltsleistun- gen in Höhe der in der Scheidungskonvention vereinbarten Beträge zu erbringen. Ab Mitte 2017, wenn der Unterhaltsbeitrag für A._____ gemäss Scheidungsurteil auf Fr. 2‘000.-- zu erhöhen wäre und auch für B._____ ein höherer Betrag einzu- setzen wäre, entstünde dagegen ein Manko, weshalb es sich rechtfertige, auf die
Seite 6 — 31 besagte Erhöhung zu verzichten und proportional auch den Unterhaltsbeitrag für B._____ und C._____ zu kürzen. So könne gewährleistet werden, dass der Bedarf aller drei Kinder gleichermassen gedeckt sei und Y._____ sein Bedarf belassen werde. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge an die drei Kinder verbleibe ihm derzeit noch ein Betrag von Fr. 63.--, während ihm zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils Fr. 539.-- verblieben seien. Die Relation zwischen der vom Pflichtigen zu leisten- den Rente und den diesem noch verbleibenden Mittel habe sich damit erheblich verändert. Auch wenn man den Bedarf seiner jetzigen Ehefrau nicht berücksichti- ge, habe Y._____ in den nächsten Jahren zu wenig Geld, um nebst dem Unterhalt an seine Kinder noch nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Daran werde sich in Zukunft nichts ändern, weshalb der nacheheliche Unterhalt nicht bloss zu sistie- ren, sondern aufzuheben sei. Da sich die Veränderungen in der Leistungsfähigkeit von Y._____ zum Zeitpunkt der Klageanhebung bereits eingestellt hätten, sei es gerechtfertigt, dass die Abänderung der Unterhaltspflicht auf den 1. Mai 2011 wirksam werde. H.Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 5. September 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien die folgenden neuen Urkunden zu den Akten zu nehmen: -Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Berufungsklägerin und Beklagte vom 29. August 2012 -E-Mail D._____ an X._____ vom 20. August 2012 -E-Mail D._____ an X._____ vom 29. August 2012 -E-Mail X._____ an ihre damalige Vorgesetzte E._____ vom 3. Fe- bruar 2011 samt Antwort und Anhängen (Pflichtenheft und Daten Schulungen und Sitzungen 2011). Es sei D., c/o F., als Zeuge zu den Hintergründen der Kündigung des Arbeitsvertrages mit der Berufungsklägerin und Be- klagten zu befragen und es sei die Berufungsklägerin und Beklagte zur Beweisaussage zu diesem Thema zuzulassen, eventualiter als Partei zu befragen. 2.Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 14. März 2012, mitgeteilt am 5. Juli 2012, sei aufzuheben. 3.Der monatlich im Voraus durch den Berufungsbeklagten und Kläger zu leistende nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei in Abänderung von Ziffer 4 des Dispositivs des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hin- terrhein vom 1. Oktober 2007 mit Wirkung ab 1. Mai 2011 wie folgt festzulegen: a) bis 30. November 2012 CHF 400.00;
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Es sei festzustellen, dass diese Unterhaltsbeiträge auf dem Landesin-
dex der Konsumentenpreise per März 2012 beruht und jährlich jeweils
per 1. Januar aufgrund des Indexstandes vom November des Vorjah-
res anzupassen sind. Weist Y._____ nach, dass ihm vom Arbeitgeber
nicht der volle Teuerungsausgleich gewährt wird, sind die Unterhalts-
beiträge nur im Umfang des effektiven Teuerungsausgleichs anzupas-
sen.
4.Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Hinterrhein
vom 14. März 2012, mitgeteilt am 5. Juli 2012, sei hinsichtlich der Kos-
tenverlegung aufzuheben und im Falle der Abweisung der Berufung
seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen.
5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungs-
beklagten und Klägers."
Zur Begründung brachte die Berufungsklägerin im Wesentlichen vor, dass sie
künftig aufgrund neuer Umstände in höherem Umfang auf nachehelichen Unter-
halt angewiesen sei. So habe sie sich gezwungen gesehen, ihr Arbeitsverhältnis
zu kündigen. Damit sei bei der Beurteilung ihres Anspruchs auf nachehelichen
Unterhalt nicht mehr auf das bisher erzielte Einkommen abzustellen, sondern es
sei davon auszugehen, dass sich ihr Einkommen im gleichen Rahmen bewege
wie anlässlich der Ehescheidung angenommen. Aus diesem Grund ändere sie das
vor erster Instanz vorgetragene Rechtsbegehren und bringe in diesem Zusam-
menhang neue Beweismittel in den Prozess ein. Im Weiteren habe die Vorinstanz
den Bedarf von ihr und ihrer Tochter falsch berechnet. Was alsdann ihre Leis-
tungsfähigkeit betreffe, so müsse sie in Zukunft eine Anstellung mit einem tieferen
Pensum als 80% annehmen und könne auch keine Führungsposition mehr an-
streben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ihr ohnehin nicht zuzumu-
ten zu arbeiten, jedenfalls nicht mehr als zu 50% wie bei der Scheidung der Ehe.
Ihre Leistungsfähigkeit habe sich somit, entgegen der Annahme der Vorinstanz,
nicht dauerhaft verbessert. In Zukunft werde sie weniger als Fr. 3'000.-- verdienen
und somit den Bedarf von ihr und ihrer Tochter nicht mehr decken können, selbst
wenn der Unterhaltsbeitrag für ihre Tochter von derzeit Fr. 1'830.-- berücksichtigt
werde. Sie könne im Übrigen Anspruch erheben auf mindestens denselben Bedarf
wie bei der Scheidung. Ihr Bedarf sei bei mindestens Fr. 5'810.-- anzusiedeln. Sie
habe auch Anspruch auf einen gewissen Überschuss. Zudem habe die Vorinstanz
die Leistungsfähigkeit von Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) nicht kor-
Seite 8 — 31 rekt ermittelt und seinen Bedarf zu hoch angesetzt. Bei korrekter Berechnung die- ser beiden Positionen sei es dem Berufungsbeklagten möglich, der Berufungsklä- gerin den nachehelichen Unterhalt gemäss Rechtsbegehren zu bezahlen. Die Vor- instanz habe im Weiteren zu allgemein festgehalten, dass der Ehefrau des Beru- fungsbeklagten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kön- ne. Schliesslich werde die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten beanstandet. Aufgrund des Verfahrensausgangs wäre es nach Auffassung der Berufungskläge- rin angebracht gewesen, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. I.In seiner Berufungsantwort vom 11. Oktober 2012 beantragte der Beru- fungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zulasten der Beru- fungsklägerin. Im Weiteren seien die von der Berufungsklägerin beantragten neu- en Beweisanträge nicht zuzulassen. Die Berufungsklägerin selbst habe das Ar- beitsverhältnis gekündigt, wie sie selbst angebe und worauf sie zu behaften sei. Sie sei es also gewesen, die während laufender Berufungsfrist eine neue Tatsa- che geschaffen habe. Dies habe sie getan, um im Berufungsverfahren möglicher- weise profitieren zu können. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und die neuen Beweisanträge wegen Rechtsmissbrauchs seien somit abzulehnen. Sollten die neuen Beweismittel dennoch zugelassen werden, werde die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung nach durchgeführtem Schriften- wechsel beantragt. In der Sache werde bestritten, dass die Vorinstanz den Bedarf der Berufungsklägerin unrichtig berechnet habe. Demgegenüber habe die Beru- fungsklägerin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dazu hinreichenden Anlass gehabt zu haben. Ihr Argument, ihre Leistungsfähigkeit sei nicht von Dauer, könne deshalb nicht gehört werden; vielmehr habe sie sich dieses Einkommen als daue- rhaft bzw. hypothetisch anrechnen zu lassen. Im Übrigen sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb das bisher praktizierte 80%-Arbeitspensum künftig nicht mehr mög- lich sein solle. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf einen Überschuss sei insofern abzuweisen. Die vorinstanzliche Berechnung des Bedarfs des Beru- fungsbeklagten sei im Übrigen korrekt. Aber selbst wenn der von der Berufungs- klägerin geforderte, reduzierte Grundbetrag beim Berufungsbeklagten berücksich- tigt würde, entstünde eine Mankosituation, die es ihm nicht erlaube, nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Da seine jetzige Ehefrau Mutter von zwei Kleinkindern sei, könne ihr nicht zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Was schliesslich die Kostenregelung betreffe, so habe die Vorinstanz diese detailliert
Seite 9 — 31 und in nachvollziehbarer Weise begründet. Von einem Ermessensmissbrauch könne deshalb keine Rede sein. J.Mit Eingabe vom 5. März 2013 reichte die Berufungsklägerin weitere Ur- kunden (Arbeitsvertrag vom 20. November 2012, Lohnabrechnungen Dezember 2012 und Januar 2013) ein. Mit Stellungnahme vom 20. März 2013 beantragte der Berufungsbeklagte, die nachgereichten Urkunden seien wegen Rechtsmiss- brauchs nicht zuzulassen. K.Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 reichte die Berufungsklägerin erneut Urkunden (Lohnblätter der Berufungsklägerin Februar bis Oktober 2013) ein. Mit Stellungnahme vom 26. November 2013 beantragte der Berufungsbeklagte wie- derum, diese seien wegen Rechtsmissbrauchs nicht zuzulassen. L.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 10 — 31 fung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilge- setzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). b)Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Ent- scheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Berufungs- klägerin nahm den am 5. Juli 2012 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts Hin- terrhein am 6. Juli 2012 in Empfang (act. B.2). Unter Berücksichtigung des vom 15. Juli 2012 bis zum 15. August 2012 geltenden Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) wurde die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 5. September 2012 fristgerecht eingereicht. Die Berufung entspricht alsdann auch den übrigen Form- erfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2. a) Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung vom 5. September 2012 gel- tend, dass sie künftig aufgrund neuer Umstände in höherem Umfang auf nachehe- lichen Unterhalt angewiesen sei (Berufung, Rz. 5 ff.). So habe sie sich während der Dauer der Rechtsmittelfrist, nämlich am 29. August 2012, gezwungen gese- hen, ihr Arbeitsverhältnis bei F._____ auf den 30. November 2012 zu kündigen. Damit sei bei der Beurteilung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr auf das bisher erzielte Einkommen abzustellen, sondern es sei davon aus- zugehen, dass sich ihr Einkommen im gleichen Rahmen bewege wie anlässlich der Ehescheidung angenommen. In Zukunft müsse sie nämlich eine Anstellung mit einem tieferen Pensum als 80% annehmen und könne auch keine Führungs- position mehr anstreben. Als Beleg für diese Vorbringen reichte die Berufungsklä- gerin zusammen mit der Berufungsschrift diverse Urkunden ein, die namentlich die Notwendigkeit der Kündigung darlegen sollten (act. B.3-6). Mit Eingabe vom 5. März 2013 reichte die Berufungsklägerin weitere Urkunden (Arbeitsvertrag vom 20. November 2012, Lohnabrechnungen Dezember 2012 und Januar 2013; act. B.7-9) ein. Am 31. Oktober 2013 reichte die Berufungsklägerin erneut Urkunden (Lohnblätter der Berufungsklägerin Februar bis Oktober 2013; act. B.10) ein. In der Berufungsantwort wendet der Berufungsklagte dagegen ein, die von der Beru- fungsklägerin beantragten neuen Beweisanträge seien nicht zuzulassen (Beru- fungsantwort, S. 2 f.). Die Berufungsklägerin selbst habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, wie sie selbst angebe und worauf sie zu behaften sei. Sie sei es also
Seite 11 — 31 gewesen, die während laufender Berufungsfrist eine neue Tatsache geschaffen habe. Dies habe sie getan, um im Berufungsverfahren möglicherweise profitieren zu können. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, weshalb die neuen Beweisanträge wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen seien. Dieselben Einwän- de erhob der Berufungsbeklagte sodann gegen die am 5. März 2013 bzw. 31. Ok- tober 2013 eingereichten Urkunden (vgl. Stellungnahmen des Berufungsklägers vom 20. März 2013 [act. A.3] bzw. 26. November 2013 [act. A.4]). b)Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Rahmen des Berufungsverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Vorliegend handelt es sich bei den genannten, von der Berufungsklägerin vorgebrachten "neuen Umstände" of- fenkundig und unbestrittenermassen um echte Noven, sind diese doch erst während der Berufungsfrist entstanden. Bei echten Noven ist es logischerweise der Fall, dass sie nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden konnten (Spühler, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 317 N 9), weshalb sie die Voraussetzung nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ohne weiteres erfüllen. Da- mit sie aber Berücksichtigung finden können, müssen sie - insofern nicht anders als unechte Noven - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Der letztmögliche Zeitpunkt für das Einbringen von Noven während des laufenden Berufungsverfahrens hängt massgeblich von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Berufungsverfahrens ab, wobei der Berufungsinstanz dabei ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt. Dementsprechend unterschiedlich ist die letzte Möglichkeit zur Noveneingabe zu bestimmen (dazu eingehend Seiler, Die Beru- fung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, Rz. 1303 ff.; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 317 N 20 ff.; a.M. wohl Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 317 N 4, welche nur die Möglichkeit einer zulässigen Novenein- gabe im Rahmen des ersten Schriftenwechsels vorsieht; vgl. ferner ZK 1 12 18 E. 2.4). Eine andere Frage ist es dagegen, in welchem Zeitrahmen seit Bekanntwer- den bzw. Entdeckung ein Novum (auch ein echtes) der Berufungsinstanz zur Kenntnis zu bringen ist. Zu verlangen ist grundsätzlich, dass die Noven "möglichst sofort" (Spühler, a.a.O., Art. 317 N 7), "bei der ersten Gelegenheit" (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 317 N 7) bzw. "bei der nächstmöglichen Gelegenheit" (Seiler, a.a.O., Rz.
Seite 12 — 31 1314) nach ihrem Bekanntwerden bzw. ihrer Entdeckung der Berufungsinstanz unterbreitet werden. Gewisse Autoren fordern dabei eine absolute zeitliche Frist von fünf Tagen (so Seiler, a.a.O., Rz. 1324), zehn Tagen (so Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 48) bzw. zwei Wochen (so Spühler, a.a.O., Art. 317 N 7) seit Entde- cken, andere Autoren verzichten dagegen auf die Angabe einer absoluten zeitli- chen Frist (so z.B. Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkom- mentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 317 N 2; Sterchi, a.a.O., Art. 317 N 7; vgl. hierzu auch ZK 12 18 E. 2.4). Zulässig ist es jedenfalls, wenn die Parteien in ihrer ersten schriftlichen Eingabe, also vorliegend in der Berufungsschrift oder -antwort, Noven einbringen, die sich während der Berufungsfrist verwirklicht haben, weil der erste Schriftenwechsel zugleich die erste Gelegenheit für die Parteien darstellt, sich zur Sache zu äussern (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 317 N 2; Gehri, a.a.O., Art. 317 N 4; Seiler, a.a.O., Rz. 1304; Sterchi, a.a.O., Art. 317 N 7). In prozessualer Hinsicht sind demzufolge die in der Berufungsschrift vorgetrage- nen neuen Tatsachen sowie die dabei eingereichten Urkunden zu berücksichtig- gen. Der Einwand des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin selbst sei es gewesen, die während laufender Berufungsfrist eine neue Tatsache geschaffen habe, um im Berufungsverfahren möglicherweise profitieren zu können, was rechtsmissbräuchlich sei und weshalb die Beweisanträge abzulehnen seien (Beru- fungsantwort, S. 2 f.), betrifft indes eine materiellrechtliche Frage und ändert an der Zulässigkeit der Noven im Grundsatz nichts. Die Frage eines allfälligen Rechtsmissbrauchs vonseiten der Berufungsklägerin kann an dieser Stelle mithin keine Bedeutung erlangen, sondern ist - sofern überhaupt nötig - im entsprechen- den Zusammenhang (vgl. unten Erwägung 7c/aa-bb) zu thematisieren. Im Übrigen hat der Berufungsbeklagte die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO, na- mentlich das unverzügliche Vorbringen der genannten Noven, nie bestritten, wes- halb sie zuzulassen sind. Auch was die nachträglichen, nach Eingabe der Beru- fungsschrift eingelegten Urkunden (Eingaben vom 5. März 2013 und 31. Oktober 2013) anbetrifft, ist der vom Berufungsbeklagten erhobene Vorwurf des Rechts- missbrauchs an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen. Fraglich erscheint hier al- lerdings, ob diese Urkunden ohne Verzug im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO vorgebracht worden sind, wurden der Arbeitsvertrag vom 20. November 2012, die Lohnabrechnung Dezember 2012 und die Lohnabrechnung Januar 2013 doch erst mit Eingabe vom 5. März 2013 sowie die Lohnblätter Februar bis Oktober 2013 erst mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 eingereicht. Mit Ausnahme des Lohnblat- tes für den Monat Oktober 2013, welches am 31. Oktober 2013 und damit recht- zeitig vorgebracht wurde, werden die übrigen Urkundeneingaben den Anforderun-
Seite 13 — 31 gen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO wohl nicht gerecht. Dies ändert aber nichts dar- an, dass mit der jedenfalls rechtzeitig vorgebrachten Lohnabrechnung (Lohnblatt Oktober 2013) die aktuelle Anstellung bzw. der aktuelle Lohn ausgewiesen ist. Letzterer ist jedoch letztlich nicht entscheidrelevant (vgl. unten Erwägung 7c/bb), weshalb die Frage nach der Zulässigkeit der Noveneingaben vom 5. März 2013 bzw. 31. Oktober 2013 nicht abschliessend beantwortet werden muss. 3.Die Berufungsklägerin ändert im Rahmen der Berufung ihr vor erster In- stanz vorgetragenes Rechtsbegehren in Bezug auf die Abänderung des nachehe- lichen Unterhalts, was, wie sie selbst andeutet (Berufung, Rz. 4 f.), eine Klageän- derung darstellt. Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist im Berufungsverfahren eine Kla- geänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Was die erste Voraussetzung betrifft, so ist vorausgesetzt, dass der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart beurteilt werden kann und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Fehlt dieser sachliche Zusammenhang, ist die Zustimmung der Gegenpartei zur Klageänderung erforderlich (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO). Da die Berufungsklägerin nach wie vor nachehelichen Unterhalt einfordert (nun allerdings in geändertem Umfang) und damit Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend macht, ist der sachliche Zusammenhang klarerweise gegeben (vgl. auch Lerch, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 227 N 5). Es bleibt durch die Klageänderung auch bei derselben Verfahrensart. Da die Berufungsklägerin ihre geänderten Rechtsbegehren zudem mit neuen Tatsachen und Beweismitteln - nämlich echten Noven, die im genann- ten Umfang zuzulassen sind (vgl. oben Erwägung 2b) - stützt, ist die Klageände- rung, die mit der ersten schriftlichen Eingabe an die Berufungsinstanz erfolgte, als solche nicht zu beanstanden. 4. a) Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufung den Antrag, ihr Vorgesetzter, D._____, der seit 1. Juni 2012 in dieser Funktion tätig war bzw. ist, sei als Zeuge und sie, die Berufungsklägerin, sei nochmals als Partei zu befragen (Berufung, Rz. 5). Die Hintergründe der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beru- fungsklägerin sind jedoch mit den eingereichten und zugelassenen Urkunden aus- reichend erstellt. Die beantragte Zeugeneinvernahme sowie die Parteibefragung sind deshalb nicht erforderlich, weshalb den entsprechenden Anträgen nicht statt- gegeben wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. statt vieler Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 152 N 3).
Seite 14 — 31 b)Der Berufungsbeklagte beantragt für den Fall, dass die neuen Beweismittel zugelassen würden, nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine mündliche Beru- fungsverhandlung (Berufungsantwort, S. 3). Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten ent- scheiden. Ihr kommt bei diesem Entscheid ein grosser Gestaltungsspielraum zu (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 316 N 1). Der Berufungsbeklagte begründet seinen An- trag nicht näher, weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Berufungs- verhandlung im vorliegenden Fall angezeigt wäre. Insbesondere konnte sich der Berufungsbeklagte zu den zugelassenen neuen Beweismitteln bereits schriftlich äussern, so dass eine mündliche Verhandlung nicht mehr erforderlich ist. Der An- trag wird deshalb abgelehnt und es wird aufgrund der vorhandenen Akten ent- schieden. 5. a) Mit der vorliegenden Berufung wird nebst dem Kostenpunkt einzig die Auf- hebung des nachehelichen Unterhalts angefochten. Demgegenüber anerkennt die Berufungsklägerin bei ihren Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Berufungs- beklagten die vorinstanzliche Regelung des Kinderunterhalts samt Einbezug ana- loger Beiträge für die Kinder aus seiner zweiten Ehe (Berufung, Rz. 2 und 19). Seitens des Berufungsbeklagten erfolgte keine Anschlussberufung. Auch von ihm wird die Methodik der Vorinstanz grundsätzlich nicht beanstandet, obwohl der Be- darf der zweiten Ehefrau des Berufungsbeklagten bei der Bemessung des Kin- desunterhalts vollständig ausgeklammert blieb. Zur Beurteilung der Leistungs- fähigkeit der Parteien ist damit für die Kinder auf beiden Seiten von den Beträgen gemäss Vorinstanz auszugehen: Diese bleiben für den Unterhalt der Kinder reser- viert und können entgegen der Berufung (vgl. Rz. 19) nicht mit der Begründung, dass der Beitrag für die Kinder aus zweiter Ehe nicht ausbezahlt werden müsse, in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten einbezogen wer- den. Müssten sie nämlich zur Deckung der Gesamtausgaben der Familie heran- gezogen werden, würde dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder unterlaufen. b)Obwohl die Methodik der Vorinstanz zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten im Grundsatz unbestritten geblieben ist, bleibt festzuhal- ten, dass das Vorgehen bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen kaum sachgerecht ist. Die Vorinstanz stützt sich auf das Urteil 5A_272/2010 (mittlerweile publiziert als BGE 137 III 59), in welchem jedoch das Vorgehen in einem Manko- fall, wo die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs beider Familien nicht ausreichen und einzig die Bemessung des Kinderunterhalts zur Diskussion stand, aufgezeigt
Seite 15 — 31 wird. Demnach muss, als Folge des in dieser Situation gegebenen Vorrangs des Unmündigenunterhalts gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der Bedarf einer neu- en Partnerin bzw. Ehegattin ausser Acht bleiben (BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Wenn hingegen ausreichende Mittel vorhanden sind, um den Grundbedarf sämtlicher unterhaltsberechtigter Personen zu decken und es um die Verteilung des Über- schusses geht, besteht weder ein absoluter Vorrang des Kindesunterhalts noch ein solcher der geschiedenen Ehegattin gegenüber der zweiten Ehefrau. Zwar kann die erste Ehefrau nach einer lebensprägender Ehe ein schutzwürdiges Ver- trauen auf finanzielle Absicherung erworben haben, während die zweite Ehefrau bei der Heirat die Unterhaltsverpflichtungen ihres Partners kennt oder kennen könnte und sie ihn daher bei der Erfüllung der bestehenden Pflichten nach Kräften zu unterstützen hat. Soweit (auch) die neue Ehefrau unmündige Kinder zu betreu- en hat und von ihr im Interesse des Kindeswohls keine Erwerbstätigkeit abverlangt werden kann, ist hingegen von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit der ge- schiedenen und der neuen Ehegattin auszugehen (vgl. Spycher/Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 8.23 ff.; Schwenzer, FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, Bern 2011, Art. 125 N 29; KGer SG, FamPra.ch 2008, S. 190 f.). Dies hat zur Folge, dass im Verhält- nis zur geschiedenen Ehegattin der Bedarf der neuen Ehegattin in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes einbezogen werden muss. Aber auch im Verhältnis zu Kindern aus einer ersten Ehe hat die Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehegattin nicht in jedem Fall ausser Betracht zu bleiben. Geht es um die Deckung des Grundbedarfs der Kinder, hat die neue Ehegattin gemäss dem zitier- ten Bundesgerichtsentscheid fraglos zurückzustehen. Soweit mit dem ursprünglich festgesetzten Kindesunterhaltsbeitrag aber weit mehr als der reine Grundbedarf abgedeckt wird, muss auch dieser einer Herabsetzung zugänglich sein, wenn sich die Leistungskraft des Unterhaltpflichtigen als Folge neuer Familienlasten - wozu auch die Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehegattin gehört - verringert (vgl. Spycher/Hausheer, a.a.O., Rz. 9.42 sowie zum Rangverhältnis zwischen unmün- digen Kindern und Ehegatten Rz. 8.27 ff.). In einem solchen Fall ist sodann auch kein Grund ersichtlich, weshalb dem Kindesunterhalt gegenüber dem nacheheli- chen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin ein Vorrang zukommen soll. Vielmehr hat bei einer Verminderung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen - sei dies als Folge einer Einkommensverminderung oder einer Zunahme seines Bedarfs z.B. wegen neuer Unterhaltsverpflichtungen - grundsätzlich eine verhält- nismässige Reduktion von Kinder- und Ehegattenunterhalt - je unter Berücksichti- gung der im Scheidungsurteil bzw. in der Scheidungsvereinbarung zugestandenen
Seite 16 — 31 Lebenshaltung - zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 4, sowie Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZF 2004 60 vom 14. Dezember 2004, E. 2 und 6). Im vorliegenden Verfahren ist auf den Kindesun- terhalt bzw. dessen Höhe mangels Anfechtung nicht mehr zurückzukommen. Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt wird dagegen der gegenüber der neuen Ehegattin bestehenden Unterhaltspflicht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten Rechnung zu tragen sein (vgl. unten Erwägung 8c ff.). 6.Die Berufungsklägerin wehrt sich vorliegend gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Abänderung des Scheidungsurteils, die massgeblich in der Auf- hebung des vom Berufungsbeklagten bis anhin geleisteten nachehelichen Unter- haltsbeitrages besteht. Gemäss Art. 129 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210) setzt die Abänderung des nachehelichen Unterhalts vor- aus, dass sich die finanziellen Verhältnisse einer der Parteien gestützt auf wesent- liche und dauerhafte Tatsachen geändert haben und eine neue Regelung verlan- gen. Die Abänderungsklage bezweckt keine Korrektur des Scheidungsurteils, sondern dessen Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Ein Umstand ist dann neu, wenn er für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Scheidungsur- teil nicht berücksichtigt wurde. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob er zu jenem Zeitpunkt vorhersehbar war. Es ist jedoch von der Annahme auszugehen, es seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt worden, das heisst jedenfalls diejenigen, die - wenn auch erst in der Zukunft - sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Ist die Bedingung der veränder- ten Verhältnisse erfüllt, muss das Gericht mit seinem Ermessensspielraum den neuen Unterhaltsbeitrag anhand der in Art. 125 ZGB enthaltenen Kriterien festset- zen, nachdem es alle im vorausgegangenen Urteil für die Berechnung berücksich- tigten Elemente auf den neuesten Stand gebracht hat. Damit das Gericht diese Aktualisierung vornehmen kann, muss die Änderung dieser anderen Elemente nicht auch eine neue Tatsache im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB darstellen (BGE 138 III 289 = Pra 2012 Nr. 119 E. 11.1.1 mit weiteren Hinweisen). 7. a) Die Vorinstanz bejahte verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse auf Seiten der Ehefrau und Berufungsklägerin. Sie kam zum Ergebnis, dass sich das Ein- kommen der Ehefrau um rund 60% erhöht habe, und zwar von Fr. 2‘952.-- (inde- xiert Fr. 3'010.--) im Jahr 2007 (Zeitpunkt der Scheidung) auf Fr. 4'793.-- (vgl. Er- wägung 5a des angefochtenen Entscheids). Demgegenüber habe sich ihr Bedarf nur geringfügig verändert, nämlich von Fr. 4‘460.-- (indexiert Fr. 4‘548.--) auf Fr. 4'677.-- bzw. ab Juni 2014 (d.h. mit vollendetem 10. Altersjahr der Tochter
Seite 17 — 31 A._____) 4'877.-- (vgl. Erwägung 5b/cc des angefochtenen Entscheids). Zum Zeitpunkt der Scheidung habe sie mit ihrem eigenen Einkommen und den Unter- haltsbeiträgen für sich und die Tochter über insgesamt Fr. 6‘112.-- verfügt, was bei einem Bedarf von Fr. 4‘460.-- einen Überschuss von Fr. 1‘652.-- ergeben habe. Würde man die teuerungsbereinigten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘830.-- für die Tochter bzw. von Fr. 765.-- für sich selbst belassen, ergäbe dies mit ihrem heuti- gen Einkommen Einkünfte von Fr. 7‘388.--, so dass bei einem Bedarf von Fr. 4‘677.-- ein Überschuss von Fr. 2‘711.-- resultieren würde. Selbst wenn der Mutter unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die ge- steigerte Leistungsfähigkeit in erster Linie ihrem Kind zu Gute kommen und die- sem ein höherer Lebensstandard oder eine bessere Ausbildung ermöglicht wer- den solle, nicht das ganze Einkommen angerechnet würde, könne doch festge- stellt werden, dass sich ihre Verhältnisse seit der Scheidung erheblich verbessert hätten. Eine solche Einkommenssteigerung sei von den Parteien zum Schei- dungszeitpunkt nicht berücksichtigt worden und sei auch nicht vorhersehbar ge- wesen. Da nichts darauf hindeute, dass die gegenwärtige Anstellung nicht von Dauer sein würde, verlange die verbesserte Leistungsfähigkeit der Berechtigten nach einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge (vgl. Erwägung 5b/dd des angefoch- tenen Entscheids). b)Mit der Berufung wird in diesem Zusammenhang zunächst die Bedarfsbe- rechnung der Berufungsklägerin beanstandet (Berufung, Rz. 9). Dem Schei- dungsurteil lasse sich nicht entnehmen, von welchem Bedarf die Parteien bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen seien. Die Vorinstanz habe ih- rem Urteil die mit kB 15 abgegebene Berechnung mit dem Vermerk "neu 26.7.07" zugrunde gelegt, aus der sich nur ein Gesamtunterhaltsbeitrag für die Berufungs- klägerin und ihre Tochter von Fr. 2'553.-- ergeben hätte. Darin sei zudem ein nicht mit der Scheidungskonvention (Ziffer 6) übereinstimmendes Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten aufgeführt gewesen (Fr. 7'194.-- inkl. Kinderzulage und 13. Monatslohn). Demgegenüber führe die zweite mit kB 15 eingereichte Berechnung vom 26. Juli 2007 zu einem Unterhaltsanspruch von Fr. 3'202.--, was praktisch dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag entspreche. Die Vorinstanz hätte ihrem Ent- scheid deshalb diese Tabelle zugrunde legen und davon ausgehen müssen, dass der Bedarf der Berufungsklägerin mit ihrer Tochter unter Berücksichtigung der be- reits damals bestehenden besonderen Auslagen für Kinder bei Fr. 5'810.-- pro Monat gelegen habe. In ihren weiteren Ausführungen (Berufung, Rz. 16 f.) stellt sich die Berufungsklägerin sodann auf den Standpunkt, dass ihr Bedarf auch heu- te noch bei mindestens Fr. 5‘810.-- anzusiedeln sei, da sie nämlich Anspruch auf
Seite 18 — 31 mindestens denselben Bedarf wie bei der Scheidung erheben könne und sich - die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten vorausgesetzt - nicht mit Fr. 4‘900.--, wie von der Vorinstanz errechnet, begnügen müsse. Der Berufungsbeklagte be- streitet die Vorbringen der Berufungsklägerin (Berufungsantwort, S. 3). aa)Wie auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die Höhe des Be- darfs der Berufungsklägerin zum Zeitpunkt der Scheidung aus dem Scheidungsur- teil selber nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher die beiden vom Berufungsbe- klagten eingereichten „Berechnungstabellen für Unterhaltsbeiträge“ (Vorinstanz act. II./15) herangezogen, welche nach der insoweit unbestrittenen Darstellung in der Klagebegründung vom 27. September 2011 (S. 4) Basis der in der Schei- dungskonvention vereinbarten Unterhaltsregelung bildeten. Aufgrund eines Ver- gleiches des Erscheinungsbildes beider Tabellen - die eine mit dem im Computer ausgefüllten und ausgedruckten Datum, die andere mit dem erwähnten hand- schriftlichen Vermerk - gelangte die Vorinstanz sodann offenbar zum Schluss, dass es sich bei letzterer um eine neuere Version handelte, und stellte für ihre weiteren Berechnungen auf diese ab. Unterzieht man die beiden Tabellen nun allerdings auch einer inhaltlichen Prüfung, ist der Berufungsklägerin darin beizu- stimmen, dass die Höhe der vereinbarten Unterhaltsbeiträge eher dafür spricht, dass deren Berechnung anhand der zweiten Tabelle erfolgte. Denn bei einem Grundbedarf von Fr. 4‘460.--, wie er in der ersten Tabelle errechnet und von der Vorinstanz für massgeblich erachtet wurde, hätte für die Ehefrau (und das Kind) ein Überschuss von Fr. 1'652.-- resultiert, was im Vergleich zu jenem des Ehe- mannes (Fr. 539.--) und der in beiden Tabellen vorgesehenen Überschussvertei- lung im Verhältnis von 55:45 nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Sowohl die Vor- instanz als auch die Berufungsklägerin haben bei ihren Überlegungen indessen vollständig ausser Acht gelassen, dass die Parteien in ihrer Scheidungskonvention eine abgestufte Unterhaltsregelung vereinbart und namentlich auf den Zeitpunkt des 7. Geburtstages der Tochter A._____ eine Erhöhung des Kindesunterhaltes bei gleichzeitiger Reduktion des nachehelichen Unterhalts für die Ehefrau vorge- sehen haben. Dies spricht dafür, dass die Parteien für die einzelnen Unterhalts- phasen auch unterschiedliche Bedarfsberechnungen angestellt haben. Bestätigt wird diese Vermutung durch die auf den Berechnungstabellen aufgedruckten Fusszeilen: diese enthält auf der ersten, von der Vorinstanz berücksichtigten Ta- belle die Worte „Unterhaltsberechnung ab 7 / Unterhalt“, während in der zweiten Tabelle die Bezeichnung „Unterhaltsberechnung bis 7 / Unterhalt“ aufscheint. Tatsächlich unterscheiden sich die beiden ins Recht gelegten Berechnungstabel- len hauptsächlich in der Position „Besondere Auslagen für Kinder“, wo in der zwei-
Seite 19 — 31 ten Tabelle ein um Fr. 1‘350.-- höherer Betrag für die im Zeitpunkt der Scheidung anfallenden Kinderbetreuungskosten („Kitz Fr. 1‘650.-- abzügl. Fr. 300.-- pro Mt“) enthalten ist. Diese Kinderbetreuungskosten wollten die Parteien demnach nur für eine erste Phase berücksichtigen, was im Übrigen auch in Ziff. 5.2 der Eheschei- dungskonvention seinen Niederschlag gefunden hat, wonach die Parteien für die Betreuungskosten von A._____ nach erfülltem 7. Lebensjahr eine einvernehmliche Lösung zur Deckung der effektiven Kosten treffen wollten. Vorliegend betrifft die Abänderungsklage vorwiegend die zweite Unterhaltsphase. Insofern hat die Vorin- stanz für den Vergleich der dem Scheidungsurteil zugrundeliegenden mit den ge- genwärtigen Verhältnissen im Ergebnis zu Recht auf die erste Tabelle abgestellt. Daraus ergibt sich für die Berufungsklägerin und ihre Tochter ein Grundbedarf von Fr. 4‘460.--, wovon nach Abzug des Bedarfs der Tochter (Grundbetrag Fr. 400.--, Krankenkasse Fr. 66.-- und Wohnkostenanteil ca. Fr. 350.--) rund Fr. 3'650.-- auf sie persönlich entfielen. bb)Fehl geht des weitern die Auffassung der Berufungsklägerin, dass sie bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten einen Anspruch auf unverminderte Deckung des bei der Scheidung berücksichtigen Bedarfs (wie auch eines gewissen Überschusses) habe. Art. 129 ZGB sieht explizit vor, dass die im Scheidungsurteil festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge bei gegebenen Voraussetzungen einer Abänderung zugänglich sind. Bei veränderten Verhältnissen besteht demnach gerade kein Anspruch auf Beibehaltung der dem Scheidungsurteil zugrunde gelegten Lebenshaltung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_237/2011 vom 13. Juli 2011, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Zu einer Abänderung des nachehelichen Unterhalts kommt es sodann nicht erst, wenn mit dem bestehenden Beitrag ins Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen einge- griffen würde, sondern bereits bei einer erheblichen Verminderung seiner Leis- tungskraft, welche den ursprünglich festgesetzten Beitrag als unangemessen er- scheinen lässt. Dabei bildet die dem Scheidungsurteil zugrundeliegende Lebens- haltung zwar insofern Ausgangspunkt der Neufestsetzung, als das aus dem Urteil hervorgehende Verhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und Unterhaltsbeitrag er- halten bleiben soll, wenn sich ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten zu einem höheren Unterhaltsbeitrag verpflichtet hat, als er nach Gesetz geschuldet gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 2.1 und 4.1). Ein darüber hinausgehender Schutz der bisherigen Lebenshaltung in dem Sinne, dass diese im Abänderungsprozess unverändert zu bleiben hätte, besteht dagegen nicht. Vielmehr sind - soweit ein Abänderungsgrund gegeben ist, was mit der Geburt weiterer Kinder regelmässig der Fall ist - im Rahmen der Neu-
Seite 20 — 31 festsetzung sämtliche ursprünglich berücksichtigten Faktoren einer Aktualisierung zu unterziehen bzw. in aktueller Höhe einzusetzen (vgl. dazu bereits Erwägung 6). Auch insoweit lässt sich demnach nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz den aktuellen (Grund-)Bedarf der Berufungsklägerin unter Berücksichtigung der dem Scheidungsurteil zugrundeliegenden Positionen neu ermittelt hat. Auszugehen ist nachfolgend somit von einem aktuellen Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3'819.15, worin notabene auch ein Betrag von Fr. 400.-- für die Kosten der Kin- derbetreuung enthalten ist (vgl. Erwägung 5b/cc des angefochtenen Entscheids). c)Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, die Vorinstanz sei in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass sich ihr Einkommen dauerhaft verbessert habe (Berufung, Rz. 16). Wegen der Forderung ihres Arbeitsgebers nach Änderung der Arbeitszeiten habe sie sich gezwungen gesehen, das Arbeitsverhältnis bei F._____ zu kündigen (Berufung, Rz. 7 und 16). Demzufolge sei ab dem 1. De- zember 2012 nur noch das im Scheidungsurteil berücksichtigte Einkommen anre- chenbar (Fr. 2'952.-- für 50%). Die Notwendigkeit der Kündigung wird vom Beru- fungsbeklagten bestritten. Es sei von einer freiwilligen Aufgabe einer zumutbaren Erwerbstätigkeit auszugehen, mit der Folge, dass das bisherige Einkommen wei- terhin in Form eines hypothetischen Einkommens anzurechnen sei (Berufungs- antwort, S. 3 ff.). aa)Weigert sich die unterhaltsberechtigte Partei, eine zumutbare und auch mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben, oder gibt sie eine solche böswillig auf, ist von einem hypothetischen Einkommen auszugehen (vgl. Schwenzer, a.a.O., Art. 125 N 16 mit Hinweisen auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich - wie geltend gemacht - unfreiwillig war, ist fraglich. Die bisherigen Arbeitszeiten wurden vom Vorgesetzten der Berufungsklägerin in seiner E-Mail vom 20. August 2012 zwar als "No Go" be- zeichnet (vgl. act. B.4). Jedoch liefen diesbezüglich noch Gespräche, sodass all- fällige Konsequenzen vonseiten des Arbeitgebers nicht hinreichend abschätzbar waren. Überdies ist bei einer Anpassung der Arbeitszeiten gemäss den Vorstel- lungen des Arbeitgebers der Berufungsklägerin auch die Unvereinbarkeit mit der Kinderbetreuung nicht ohne weiteres erstellt. Eine Verteilung des 80%-Pensums auf vier Arbeitstage hätte zwar wohl ein längeres Arbeiten am Abend erfordert, dafür hätte der Berufungsklägerin ein ganzer freier Tag zur Verfügung gestanden. Im Übrigen hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren noch selber geltend gemacht (vgl. Klageantwort [Vorinstanz act. I./3], Rz. 21), dass für A._____ die Kosten einer Betreuung in der Kindertagesstätte von 4x wöchentlich
Seite 21 — 31 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu berücksichtigen seien. Insofern widerspricht die Darstellung der Berufungsklägerin, wonach die Möglichkeit von den Bedürfnissen des Kindes angepassten Arbeitszeiten für sie eine zwingende Voraussetzung für den Stellenantritt bei F._____ gewesen sei, ihren eigenen früheren Angaben. Ob der Berufungsklägerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter diesen Um- ständen möglich und zumutbar gewesen wäre und ihr daher - wie vom Berufungs- beklagten geltend gemacht - weiterhin das bisherige Einkommen anzurechnen ist, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Wie nämlich aus der Begründung des angefochtenen Entscheides hervorgeht, bildete gar nicht die bei der Beru- fungsklägerin festgestellte Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse Grund für die Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht, sondern die fehlende Leis- tungsfähigkeit des Berufungsbeklagten. Soweit letztere zu bestätigen ist (vgl. dazu Erwägung 8), kommt der Frage nach der Anrechenbarkeit des bisherigen Ein- kommens somit keine Entscheidrelevanz zu. Selbst wenn sodann von einem be- gründeten Anlass zur Kündigung auszugehen wäre, führt dies - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht zwingend zur Feststellung, dass bei der Berufungsklägerin zukünftig wieder ein Einkommen wie anlässlich der Ehescheidung angenommen anzurechnen und sie zur Deckung ihres Grundbedarfs auf nachehelichen Unter- halt angewiesen wäre. bb)Bei Einreichung ihrer Berufung ging die Berufungsklägerin davon aus, dass sie aufgrund der gemachten Erfahrungen und des Alters von A., die erst die zweite Primarklasse besuche, eine Anstellung mit einem tieferen Pensum als 80% annehmen müsse und sie auch keine Führungsposition mehr anstreben könne. Bei einer Anstellung zu 50% werde sie wieder weniger als Fr. 3‘000.-- verdienen (vgl. Berufung, Rz. 15 f.). In der Folge hat sie eine 60%-Stelle beim G. an- getreten, bei welcher sie nach Abzug der Kinderzulage rund Fr. 2‘800.-- pro Monat bzw. unter Einbezug des 13. Monatslohnes ca. Fr. 3‘000.-- verdient (vgl. act. B.10). Zur Begründung des tieferen Arbeitspensums beruft sich die Berufungsklä- gerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer Arbeits- tätigkeit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung. Diese sieht im Sinne einer Richtlinie tatsächlich vor, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Er- werbsarbeit im Umfang von 50% zumutbar ist, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist; erreicht es das 16. Altersjahr, erfolgt eine Aufstockung der Erwerbstätigkeit auf 100% (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 sowie bereits BGE 115 II 6 E. 3c). Richtlini- en stellen jedoch definitionsgemäss keine starren Regeln dar; vielmehr sind sie auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten und müssen vor einer jeden Ein- zelfallbetrachtung standhalten (vgl. aus neuerer Zeit Urteil des Bundesgerichts
Seite 22 — 31 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013, E. 5.1). So ist etwa eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenle- bens ausgeübt worden ist oder das Kind fremd platziert ist und deshalb den Inha- ber der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbsarbeit hindert. Umgekehrt kann eine Erwerbsarbeit auch länger unzumutbar bleiben, etwa bei einem behinderten Kind oder wenn zahlreiche Kinder zu betreuen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 8.2.2). Vorliegend haben die Parteien bereits bei Abschluss ihrer Scheidungskonvention - als die gemein- same Tochter dreijährig war - eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Umfang von 50% mit einen Einkommen von Fr. 2‘952.-- vorausgesetzt. Damit haben sie offen- sichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Berufungsklägerin bereits während der Ehe eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang ausgeübt hat und damit ein Grund gegeben war, um von der erwähnten bundesgerichtlichen Richtlinie ab- zuweichen. Des weitern haben sie eine Herabsetzung des nachehelichen Unter- halts auf den Zeitpunkt des 7. Geburtstages der Tochter vereinbart. Diese Reduk- tion deutet darauf hin, dass die Parteien bereits für diesen Zeitpunkt mit einer wei- teren Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau gerechnet haben, zumal sich der Umfang der Reduktion mit dem Wegfall der Kinderbetreuungskosten in der Bedarfsrechnung allein kaum erklären liesse. Geht man davon aus, dass der Ehe- frau in der zweiten Unterhaltsphase weiterhin ein ähnlich hoher Überschuss wie dem Ehemann zustehen sollte (diesem wären ab 1. Juli 2011 bei einem Einkom- men von Fr. 7‘484.-- und einem Bedarf von Fr. 3‘785.-- nach Abzug der Unter- haltsbeiträge von Fr. 1‘800.-- für die Tochter und Fr. 750.-- für die Ehefrau rund Fr. 1‘150.-- verblieben), hätte die Ehefrau bei einem Bedarf von Fr. 3‘650.-- (vgl. vor- stehend Erwägung 7b/aa) ein eigenes Einkommen von ca. Fr. 4‘000.-- benötigt, um zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag des Ehemannes über einen analogen Freibetrag zu verfügen. Dass die Parteien bei der Scheidung für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 von einem höheren Einkommen der Ehefrau ausgegangen sind, hat die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren denn auch noch selber zuge- standen; ihrer eigenen Berechnung zufolge soll ein Erwerbseinkommen von Fr. 3‘862.-- als angemessen erachtet worden sein (vgl. Klageantwort [Vorinstanz act. I./3], Rz. 15). Haben die Parteien aber schon zur Zeit der Scheidung ein deutlich höheres Erwerbspensum der Ehefrau angenommen, muss ihr auch heute die Be- rufung auf die bundesgerichtlichen Richtlinien verwehrt sein. Entsprechend ist ihr mindestens das vor Vorinstanz zugestandene Einkommen, welches sich indexiert auf rund Fr. 3‘900.-- beläuft, anzurechnen. Geht man davon aus, dass die Beru- fungsklägerin mit ihrer Anstellung bei F._____ gezeigt hat, dass sie grundsätzlich
Seite 23 — 31 bereit und in der Lage ist, in einem 80%-Pensum zu arbeiten (wenn auch mögli- cherweise nicht mehr in einer Führungsfunktion), wäre ihr auf der Basis des Loh- nes in der aktuellen Anstellung wohl gar die Erzielung eines monatlichen Einkom- mens von über Fr. 4‘000.-- möglich. Mit einem anrechenbaren Einkommen in der genannten Grössenordnung liegen auf Seiten der Berufungsklägerin zwar keine verbesserten Verhältnisse vor. Immerhin ist die Berufungsklägerin damit aber in der Lage, ihren familienrechtlichen Grundbedarf von aktuell Fr. 3'819.-- (vgl. oben Erwägung 7b/bb) zu decken und gegebenenfalls sogar einen kleinen Überschuss zu erzielen. Dem wird bei der Prüfung der Beistandspflicht der neuen Ehefrau des Berufungsbeklagten Rechnung zu tragen sein (vgl. unten Erwägung 8f f.). 8. a) Was die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten betrifft, so bejahte die Vorinstanz deren Verminderung, indem der im Zeitpunkt des Scheidungsurteils verbleibende Überschuss (Fr. 539.--) mit dem aktuellen Überschuss nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für alle drei Kinder des Berufungsbeklagten verglichen wurde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bei einem Einkommen von Fr. 8'000.-- und einem persönlichen Grundbedarf von Fr. 3'057.-- sowie Leistungen an den Unterhalt der Kinder von insgesamt Fr. 4'880.-- (vgl. die Tabelle in Erwägung 8b des angefochtenen Entscheids) kein Raum mehr für die Bezahlung von nach- ehelichem Unterhalt bestehe (vgl. Erwägung 9 des angefochtenen Entscheids). b)Mit Berufung gerügt wird, dass das Existenzminimum des Berufungsbeklag- ten falsch berechnet worden sei (Berufung, Rz. 21 ff.). Statt des Grundbetrages für eine alleinstehende Person mit Betreuungspflichten (Fr. 1'350.--) sei nur die Hälfte des Grundbetrages für ein Ehepaar (Fr. 850.--) anzurechnen (Berufung, Rz. 21). Unter dem Titel der Vorsorge sei im Weiteren nur der im Scheidungszeitpunkt berücksichtigte Betrag (Fr. 52.-- statt, wie im angefochtenen Entscheid, Fr. 175.--) anzurechnen (Berufung, Rz. 22). Daraus ergebe sich beim Berufungsbeklagten ein Grundbedarf in Höhe von Fr. 2'434.20 statt - wie von der Vorinstanz ange- nommen - Fr. 3‘057.20. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'000.-- resultiere demzufolge eine Leistungsfähigkeit von Fr. 5'565.80, welche es dem Berufungsbeklagten ermögliche, nebst dem Kindesunterhalt nachehelichen Unter- halt gemäss den in der Berufungsschrift gestellten Rechtsbegehren zu bezahlen (Berufung, Rz. 23 f.). Der Berufungsbeklagte hält demgegenüber an der Berech- nung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, fest (Berufungsantwort, S. 5 f.). c)Was die Einwände der Berufungsklägerin betrifft, so wären sie berechtigt, wenn effektiv ein Mankofall vorläge und es um die Festsetzung der Kinderunter-
Seite 24 — 31 haltsbeiträge ginge. In diesem Fall wäre als Folge des Vorrangs des Unterhalts für Unmündige nur das persönliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen (unter Ausklammerung sämtlicher Bedarfspositionen der neuen Ehefrau) geschützt. Für den nachehelichen Unterhalt besteht indes kein derartiger Vorrang gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehegattin (vgl. dazu bereits oben Erwägung 5b). Ob und in welchem Umfang bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Un- terhaltsschuldners nebst seinem persönlichen Grundbedarf auch der Bedarf einer neuen Ehefrau zu berücksichtigen ist, hängt daher davon ab, inwieweit es dersel- ben möglich und zumutbar ist, selber für ihren Unterhalt aufzukommen. Soweit dies - namentlich aufgrund eigener Kinderbetreuungspflichten - nicht der Fall ist, steht ihr Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 ZGB grundsätzlich gleichrangig zu demjenigen der geschiedenen Ehefrau, weshalb ihr Bedarf nicht zum vornherein ausgeklammert bleiben kann. d)Die Berufungsklägerin hat grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen (Be- rufung, Rz. 27), dass sich für die neue Ehegattin, die in Kenntnis der bestehenden Unterhaltspflichten auf Seiten des Ehemannes geheiratet und Kinder gezeugt hat, erhöhte Erwerbsanforderungen ergeben können (BGE 79 II 137 E. 3b; 77 II 137 E. 3a; vgl. auch Spycher/Hausheer, a.a.O., Rz. 09.139). Im Falle der Wiederverheira- tung des Unterhaltsschuldners ist dessen Ehefrau im Rahmen des Zumutbaren gehalten, einen grösseren Anteil an den Familienunterhalt zu leisten und ihn damit in der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu unterstützen. Diese Pflicht ergibt sich beim nachehelichen Unterhalt aus der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB und beim Kinderunterhalt aus Art. 278 Abs. 2 ZGB. Unter Umständen kann die Beistandspflicht zur Folge haben, dass der neue Ehegatte im Rahmen des Zumutbaren eine Erwerbstätigkeit aufnimmt beziehungsweise eine bestehen- de ausweitet (Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2010 vom 9. November 2010, E. 5.4.1 sowie bereits BGE 115 III 103 E. 3b). Entgegen der Auffassung des Beru- fungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort, S. 7) und der Vorinstanz (vgl. Erwägung 8b des angefochtenen Entscheids) kann sich die zweite Ehefrau des Berufungs- beklagten dabei nicht auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung berufen. Diese Richtlinien ha- ben ihren Grund im Schutz des Vertrauens des ansprechenden Ehegatten auf den Weiterbestand der vereinbarten Rollenverteilung und gelangen daher nur nach lebensprägender Ehe zur Anwendung (vgl. Urteil 5A_241/2010, E. 5.4.3 und 5.4.4; s. ferner BGE 135 III 59 E. 4.1). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit durch die neue Ehefrau des Berufungsbeklagten ist da- her auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Dabei ist aufgrund
Seite 25 — 31 der besonderen Bedeutung des Kindeswohls den Betreuungspflichten gegenüber Kleinkindern gleichwohl Rechnung zu tragen. Nach kinderpsychiatrischen und entwicklungspsychologischen Erkenntnissen reagieren Kleinkinder in den ersten Lebensmonaten empfindlich auf jeden Wechsel der Bezugsperson, insbesondere wenn damit auch ein Wechsel in der häuslichen Umgebung verbunden ist. Je jün- ger ein Kind ist, desto besser muss gesichert sein, dass eine geeignete und vor- aussichtlich nicht wechselnde Person ganztags zur persönlichen Betreuung zur Verfügung steht (BGE 121 III 441 E. 3b/aa; Urteil 5A_241/2010, E. 5.5.2). Nebst weiteren Faktoren, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren kön- nen (wie z.B. Fremdsprachigkeit), ist sodann vergleichsweise auch die Situation der geschiedenen Ehegattin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Unterhalts- pflichtige und seine neue Familie sollen sich nicht mehr einschränken müssen als die unterhaltsberechtigte Ex-Gattin (vgl. Urteil 5A_241/2010, E. 5.6 und 5.7 mit Verweis auf BGE 79 II 137 E. 3 sowie Spycher/Hausheer, a.a.O., Rz. 8.23). e)Zur Diskussion steht die Abänderung des nachehelichen Unterhalts mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011. Zu jenem Zeitpunkt (und mindestens bis zum 30. November 2012) erzielte die Berufungsklägerin ein eigenes Einkommen von Fr. 4'794.-- bei einem (erweiterten) Grundbedarf von Fr. 3'819.--. Sie verfügte damit aus eigener Kraft über einen Überschuss von Fr. 975.-- und erreichte annähernd diejenige Lebenshaltung, welche dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag für die zwei- te Phase zugrunde lag (vgl. oben Erwägung 7c/bb). Ihre Situation hat sich im Ver- gleich zu den Annahmen im Scheidungszeitpunkt somit deutlich verbessert und war jedenfalls nicht schlechter als jene des Berufungsbeklagten. Gemäss Beru- fung (vgl. Rz. 23) verfügte dieser bis zur Geburt seines zweiten Kindes bei einem persönlichen Grundbedarf von Fr. 2'434.-- und einem Kindesunterhalt (A._____ und B._____) von anfänglich Fr. 3‘050.-- bzw. ab 1. Juli 2011 Fr. 3'355.-- zwar über einen Überschuss von Fr. 2‘516.-- bzw. Fr. 2'210.--. Zu jenem Zeitpunkt war der (damals schwangeren) zweiten Ehefrau des Berufungsbeklagten nebst der Betreuung des erst anderthalbjährigen Kindes aber klarerweise keine Erwerbs- tätigkeit zumutbar, weshalb er auch für deren Bedarf aufzukommen hatte. Dieser beläuft sich - selbst wenn man die zweite Hälfte der Wohnkosten der Einfachheit halber als durch den Kinderunterhalt abgedeckt erachtet - bei ansonsten analoger Berechnung wie für die Parteien auf rund Fr. 1'350.-- (Fr. 850.-- [Grundbetrag] + Fr. 306.-- [Krankenkasse; vgl. act. II.7, II.8 und II.26] + Fr. 50.-- [Versicherungen] + Fr. 75.-- [Telekommunikation] + Fr. 72.-- [Vorsorge; vgl. act. II.31]). Effektiv ver- blieb dem Berufungsbeklagten (für sich und die Ehefrau) daher ein Überschuss von Fr. 1‘160.-- bzw. Fr. 860.--, was mit demjenigen der Berufungsklägerin ver-
Seite 26 — 31 gleichbar ist. Mit den von der Berufungsklägerin für diesen Zeitraum beantragten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 400.-- würde sich dieses Gleichgewicht zum Nachteil des Berufungsbeklagten verschieben, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien widersprechen würde. Die Aufhebung der Unterhaltspflicht erweist sich daher für diesen Zeitraum als gerechtfertigt. f)Ab der Geburt des zweiten Kindes (mit einer Erhöhung des Kindesunterhal- tes auf total Fr. 4'880.--) verfügt der Berufungsbeklagte noch über einen Über- schuss von Fr. 686.--, dem nach wie vor der Bedarf der zweiten Ehefrau in Höhe von Fr. 1'350.-- gegenübersteht. Damit bleibt kein Raum für nachehelichen Unter- halt, solange der zweiten Ehefrau keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumu- ten ist. Dies ist in Anbetracht der komfortablen Situation der Berufungsklägerin bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei F._____ jedenfalls zu verneinen. Aber auch für die Zeit nach dem 1. November 2012 besteht kein Grund, von der zwei- ten Ehefrau bereits wieder eine Erwerbstätigkeit abzuverlangen, um dem Beru- fungsbeklagten die Bezahlung der von der Berufungsklägerin beantragten Unter- haltsleistungen zu ermöglichen. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. Erwägung 7c/bb), darf von der Berufungsklägerin erwartet werden, dass sie weiterhin in ei- nem Pensum erwerbstätig ist, mit welchem sie mindestens das zur Zeit der Schei- dung für die zweite Unterhaltsphase angenommene Einkommen von rund Fr. 3‘900.-- erreicht. Zur Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs ist sie daher nicht mehr auf nacheheliche Unterhaltsleistungen angewiesen. Mit einem 80%- Pensum, wie sie es bisher ausgeübt hat, könnte sie gar ein Einkommen von über Fr. 4‘000.-- erzielen, welches ihr einen gewissen Überschuss ermöglichen würde. Dies erscheint ihr jedenfalls eher zumutbar als die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit durch die zweite Ehefrau des Berufungsbeklagten, die zur Zeit des Stellen- wechsels der Berufungsklägerin zwei kleine Kinder im Alter von nicht einmal drei Jahren respektive rund 10 Monaten zu betreuen hatte. g)Damit der Berufungsbeklagte seiner geschiedenen Ehefrau die mit der Be- rufung beantragten Unterhaltsbeiträge bezahlen könnte (mit welchen ihm lediglich noch die Mittel zur Deckung seines persönlichen Grundbedarfs verblieben), müss- te die Ehefrau ihren Bedarf vollständig selber decken. Da mit ihrer Erwerbstätigkeit nebst den Auslagen für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung gezwungener- massen auch Betreuungskosten und höhere Steuern anfallen würden, müsste sie demnach ein Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 2‘000.-- erzielen können. Ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn als kaufmännische Angestellte bei der H._____ (gemäss Steuererklärung 2009 [Vorinstanz act. IV./2] Fr. 60'644.-- netto
Seite 27 — 31 für ein 80%-Pensum) wäre dafür ein Pensum von über 30% nötig. Derartige Teil- zeitstellen sind jedoch erfahrungsgemäss rar und schlechter entlöhnt, da sie kaum für qualifizierte Tätigkeiten angeboten werden. Bei einem Gehalt analog der Beru- fungsklägerin wäre demnach sogar ein 40%-Pensum erforderlich, um einen aus- reichenden Verdienst zu erzielen und überhaupt reelle Chancen auf eine Anstel- lung zu erhalten. Eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang wäre im Interesse des Kindeswohls aber frühestens mit dem Kindergarteneintritt des jüngeren Sohnes (August 2017) zumutbar. Kann dannzumal die zweite Ehefrau ihren Bedarf selber decken, verfügt der Berufungsbeklagte - wiederum gemäss den eigenen Berech- nungen der Berufungsklägerin - über einen Überschuss von Fr. 381.-- (Fr. 8'000.-- [Einkommen] - Fr. 2'434.-- [persönlicher Bedarf] - Fr. 5'185.-- [Kindesunterhalt] = Fr. 381.-- [Überschuss]). Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt wird aber auch die Berufungsklägerin wieder einer 80%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen können, zumal die Tochter A._____ dann bereits das 13. Lebensjahr vollendet haben und in die Oberstufe übergetreten sein wird. Damit wird die Berufungsklägerin selber über einen Überschuss in ähnlicher Grössenordnung verfügen können, zumal auf jenen Zeitpunkt auch die in ihrem Bedarf berücksichtigten Fremdbetreuungskosten zurückgehen werden. Auch in jenem Zeitpunkt erscheint eine Verpflichtung zu nachehelichem Unterhalt somit nicht mehr als gerechtfertigt, soll sich der Beru- fungsbeklagte doch nicht mehr einschränken müssen als die Berufungsklägerin. Die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts ist demzufolge zu bestätigen, was zur Abweisung der Berufung im Hauptpunkt führt. h)Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass an diesem Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Berufungsbeklagte und seine Ehefrau über ein gewisses Vermögen verfügen (nebst einer Liegenschaft in Mitei- gentum Wertschriften von Fr. 164'037.-- per 31. Dezember 2010 [vgl. Vorinstanz act. IV./1]). Zwar kann das Vermögen gemäss neuster bundesgerichtlicher Recht- sprechung im Abänderungsverfahren auch dann berücksichtigt werden, wenn es im Scheidungszeitpunkt kein Bemessungsfaktor bildete; so ist die Verpflichtung zu einem gewissen Vermögensverzehr namentlich zulässig, sofern dies zur Bezah- lung des bisherigen Unterhalts, auf den die Berechtigte angewiesen ist, nötig ist (BGE 138 III 289 = Pra 2012 Nr. 119 E. 11.1.2). Vorliegend verfügt jedoch auch die Berufungsklägerin über eigenes Vermögen, und zwar sogar ein wesentlich höheres als der Berufungsbeklagte (Wertschriften per 31. Juli 2010 von Fr. 489'959.-- bei Schulden von Fr. 82'000.-- [vgl. Vorinstanz act. III./8]). Die Verpflich- tung zum Vermögensverzehr auf Seiten des Berufungsbeklagten erschiene unter
Seite 28 — 31 diesen Umständen als unbillig (vgl. dazu Schwenzer, a.a.O., Art. 125 N 24) und wurde von der Berufungsklägerin denn auch zu Recht nie geltend gemacht. 9. a) Die Berufungsklägerin beanstandet schliesslich auch für den Fall der Ab- weisung der Berufung in der Sache selber die Kostenverteilung im vorinstanzli- chen Verfahren (Berufung, Rz. 28 ff.). Die Vorinstanz habe der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO die Gerichts- und Parteikosten je zu drei Vierteln auferlegt. Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass diese Kostenverteilung mit Art. 106 f. ZPO nicht zu vereinbaren sei. Abgesehen davon, dass die Kosten in familienrechtlichen Verfahren auch nach Ermessen verteilt werden könnten, gebie- te allein schon der Prozessausgang des erstinstanzlichen Verfahrens eine andere Kostenverteilung. Denn bezüglich des Kinderunterhalts, der statt wie beantragt im Umfang von Fr. 177‘000.-- lediglich um Fr. 16‘800.-- reduziert worden sei, habe die Berufungsklägerin praktisch vollständig obsiegt. Hinsichtlich der von ihr aner- kannten Streichung der Anpassung des Kindesunterhalts an die Reallohner- höhung des Berufungsbeklagten sei sie zwar als unterlegen zu betrachten, aller- dings sei dabei von einem äusserst geringen Streitwert, den sie "verloren" habe, auszugehen, weil der Berufungsbeklagte neben der Teuerung kaum eine Realloh- nerhöhung gehabt habe und eine solche nicht zu erwarten gewesen sei. Weiter sei sie unterlegen in Bezug auf die Position "einvernehmliche Regelung von Kin- derbetreuungskosten". Doch auch hier sei anzumerken, dass sie solche über die Kinderunterhaltsbeiträge hinaus gar nicht geltend gemacht habe. Hauptstreitpunkt sei denn auch der Kinderunterhalt als solcher gewesen. Unterlegen sei sie schliesslich in Bezug auf die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts, welcher betragsmässig Fr. 102‘320.-- ausmache. Angesichts dieser Zahlen und Umstände habe die Vorinstanz mit einer Kostenverteilung von ¾ zu ihren Lasten ihr Ermes- sen missbraucht. Der Berufungsbeklagte hält dagegen den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid für detailliert und nachvollziehbar begründet. Eine Verpflichtung zur Kostenverteilung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bestehe nicht, weshalb von einem Ermessensmissbrauch keine Rede sein könne (Beru- fungsantwort, S. 7). b)Die Kostenverteilung wurde, wie die Berufungsklägerin zu Recht vorbringt, von der Vorinstanz ausschliesslich gestützt auf Art. 106 ZPO vorgenommen (vgl. Erwägung 13a und b des angefochtenen Entscheids). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichtein- treten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so wer-
Seite 29 — 31 den die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vom erweiterten Ermessensspielraum in familienrechtlichen Angelegenhei- ten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) hat die Vorinstanz demnach vorliegend keinen Ge- brauch gemacht. Das Gesetz räumt dem Gericht, wie die Kann-Formulierung zum Ausdruck bringt, einen Spielraum ein, um Billigkeitserwägungen den Vorzug ge- ben zu können. Wie aber die Anwendung von Art. 107 ZPO im gerichtlichen Er- messen liegt, so gilt dies umgekehrt auch bezüglich dessen Nichtanwendung. Von der Berufungsklägerin wird diesbezüglich denn auch nicht die Methodik als solche bestritten (sie weist lediglich auf die Alternative von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hin), sondern lediglich die konkrete Feststellung des Umfangs von Obsiegen und Unter- liegen. c)Stellt man - insofern der Vorinstanz folgend - allein auf das rechnerische Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen ab, sind die Einwände der Berufungs- klägerin gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung begründet. So fallen einerseits die Regelung der Betreuungskosten und der Aspekt der Reallohnerhöhung, wo die Berufungsklägerin unterlegen ist, kaum ins Gewicht. Dem Unterliegen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts (mit einem Streitwert von Fr. 102'320.--), bei dem immerhin hinsichtlich des Zeitpunkts der Abänderung teilweise zugunsten der Be- rufungsklägerin entschieden wurde (vgl. Erwägung 9c des angefochtenen Ent- scheides), steht indes ein fast vollständiges Obsiegen hinsichtlich des Kindesun- terhalts gegenüber (Reduktion statt um Fr. 177'000.-- nur um Fr. 16'800.--). Der Berufungsklägerin ist daher darin beizustimmen, dass ein überwiegendes Unter- liegen ihrerseits nicht auszumachen ist und vielmehr eine hälftige Kostentragung der Parteien angezeigt ist. Zu demselben Ergebnis käme man im Übrigen auch unter Einbezug weiterer Faktoren, die gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO berücksichtigt werden könnten (z.B. die Leistungsfähigkeit der Parteien). d)Die Vorinstanz verteilte die Parteikosten analog der Gerichtskosten im Ver- hältnis von ¾ und ¼, wobei die Berufungsklägerin dabei ¾ der Rechnung des Be- rufungsklägers (total Fr. 8'056.50) zu übernehmen hatte und dieser ¼ der Rech- nung der Berufungsklägerin (total Fr. 5'654.65) tragen musste. Die unterschiedlich hohen Honorarnoten der Rechtsvertretungen der Parteien, welche die Vorinstanz als angemessen qualifiziert hat (vgl. Erwägung 13c des angefochtenen Ent- scheids), werden von der Berufungsklägerin als solche nicht beanstandet. Die für angemessen erachtete hälftige Kostentragung führt demnach entgegen dem An- trag der Berufungsklägerin nicht zu einem Wettschlagen der Parteikosten, sondern zu einer je hälftigen Bezahlung der gegnerischen Honorarforderung, wobei die
Seite 30 — 31 Ansprüche gegenseitig verrechnet werden können (vgl. PKG 2007 Nr. 6 noch zur bündnerischen Zivilprozessordnung, welche indessen hinsichtlich der Grundsätze für die Kostenverteilung mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung überein- stimmt). Die Berufungsklägerin schuldet dem Berufungskläger demnach Fr. 4'028.25.--, der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin Fr. 2'827.35, was eine Parteientschädigung zugunsten des Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 1'200.90 ergibt. 10. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 9/10 der Berufungsklägerin und zu 1/10 dem Berufungsbeklagten auf- erlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Be- rufungsentscheide (Art. 9 und Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.-- angemessen, welche von den Parteien im genannten Verhältnis zu tragen ist. Die Gerichtsgebühren werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.-- verrechnet. b)Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten im Berufungsverfahren sind auch die Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin reichte eine Honorarnote in Höhe von Fr. 3'893.40 ein (act. D.8), wobei ein Aufwand von 15 Stunden zu einem der eingelegten Honorarver- einbarung (act. B.1) entsprechenden Stundenansatz von Fr. 250.-- (zuzüglich Pauschalspesen und MWSt.) in Rechnung gestellt wird. Der Gesamtbetrag für das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich demzufolge bei korrekter Berechnung auf Fr. 3'750.-- (statt Fr. 3'500.--). Zuzüglich Pauschalspesen (Fr. 112.50 statt Fr. 105.--) und 8% Mehrwertsteuer (Fr. 309.-- statt Fr. 288.40) ergibt sich damit ein Total von Fr. 4'171.50. Davon hat der Berufungsbeklagte - entsprechend dem Ver- fahrensausgang - der Berufungsklägerin 1/10 zu ersetzen. Demgegenüber reichte der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten eine Honorarnote von Fr. 4'004.65 bei einem Aufwand von 15 Stunden à Fr. 240.-- ein (vgl. act. D.11), wovon die Be- rufungsklägerin dem Berufungsbeklagten 9/10 zu ersetzen hat. In Verrechnung der beiden Forderungen hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'187.05 zu bezahlen ([9/10 von Fr. 4'004.65] - [1/10 von Fr. 4'171.50] = Fr. 3'187.05).
Seite 31 — 31 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein von Fr. 4'340.-- gehen je zur Hälfte (Fr. 2'170.--) zu Lasten von X._____ und Y.. b) X. hat Y._____ für das Verfahren vor Bezirksgericht Hinterrhein mit Fr. 1'200.90 aussergerichtlich zu entschädigen. 3.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen im Um- fang von Fr. 3'600.-- zu Lasten von X._____ und im Umfang von Fr. 400.-- zu Lasten von Y.. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten wer- den mit dem von X. geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- ver- rechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 400.-- zu er- setzen. b) X._____ hat Y._____ eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'187.05 (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: