Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2012 52
Entscheidungsdatum
30.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 30. November 2012Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 52 11. Dezember 2012 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchlenker RichterInnenMichael Dürst und Hubert AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Herold, Quaderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden, vom 13. Juli 2012, mitgeteilt am 14. August 2012, in Sachen der Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.X. und Y. heirateten am 16. Juni 2001 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus die- ser Ehe ging der Sohn B., geboren am ..., hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in einer Eigentumswohnung in Chur. B.Am 15. Mai 2012 liess Y. beim Bezirksgericht Imboden ein Gesuch um Er- lass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Obhut über den Sohn B. unter Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts für den Vater, die Zuweisung der ehelichen Wohnung mit dem sich darin befindlichen Mobiliar und Inventar an sich und den Sohn B. sowie die Verpflichtung von X. zu einer monatli- chen Unterhaltszahlung ab 21. Juni 2011 von insgesamt Fr. 6‘180.-- zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 1‘180.-- für B. und Fr. 5‘000.-- für sich selbst) beantragte. C.In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 stimmte X. der Zuteilung der Obhut über den Sohn B. an die Mutter, der Regelung des Besuchs- und Ferien- rechts sowie der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau zu. Des Wei- teren beantragte er, die von der Gesuchstellerin anbegehrte rückwirkende Rege- lung der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt seines Auszuges aus der ehelichen Wohnung Ende Juni 2011 sei abzulehnen. Was die Höhe der Unterhaltspflicht an- belangt, erklärte er sich bereit, rückwirkend ab 1. Januar 2012 und limitiert auf die Dauer eines Jahres an den Unterhalt der Ehefrau und des Sohnes einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 4‘918.-- inkl. Kinderzulagen und zusätzlich 2/3-Anteil am 13. Monatslohn zu erbringen. Y. sei zu verpflichten, spätestens ab 1. Januar 2013 ein eigenes Erwerbseinkommen von netto Fr. 2‘500.-- zu realisieren, beruhend auf einem Arbeitspensum von 50%. Per 1. Januar 2013 sei das der Unterhaltsberech- nung zugrunde gelegte Einkommen hinsichtlich Bonuszahlung für das Jahr 2012, Wegfall der berücksichtigten Steuern 2011 sowie eines von der Ehefrau zu reali- sierenden Nettoeinkommens anzupassen und die Unterhaltsberechnung unter den Parteien neu zu erstellen. D.Am 13. Juli 2012 fand vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden eine mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung, worin sie sich über die Obhut über den Sohn B., die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts sowie die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Nutzung des Mobiliars und Hausrates für die Dauer der Trennung einigten. Nicht zu einigen vermochten sich die Parteien mit Bezug auf den von X. zu leistenden Familienunterhalt, und zwar sowohl hinsichtlich des- sen Dauer als auch hinsichtlich der Höhe.

Seite 3 — 10 E.Mit Entscheid vom 13. Juli 2012, mitgeteilt am 14. August 2012, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien mit Wirkung ab 21. Juni 2011 zum Getrenntleben berechtigt sind. 2.Das Kind B., geboren am ..., wird für die Dauer der Trennung unter die alleinige elterliche Obhut der Kindsmutter gestellt. X. ist berechtigt, seinen Sohn jedes zweite Wochenende im Monat von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu ver- bringen. Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Den Ehe- gatten steht es frei, im gegenseitigen Einvernehmen davon abzuwei- chen. 3.X. wird verpflichtet, Y. für das Jahr 2011 eine Bonusbeteiligung von Fr. 11‘903.00 zu bezahlen. 4.X. wird zudem verpflichtet, Y. monatlich im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge wie folgt zu entrichten: a) ab 1. Januar 2012 bis 30. April 2012: Fr. 4‘349.00 (Fr. 1‘200.00 einschliesslich Kinderzulage für den Sohn B., Fr. 3‘149.00 für die Ehefrau) b) ab 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013: Fr. 4‘410.00 (Fr. 1‘200.00 ein- schliesslich Kinderzulage für den Sohn B., Fr. 3‘210.00 für die Ehefrau) c) ab 1. Juli 2013 bis auf weiteres: Fr. 3‘743.00 (Fr. 1‘200.00 einsch- liesslich Kinderzulage für den Sohn B., Fr. 2‘543.00 für die Ehe- frau) 5.X. wird des Weiteren verpflichtet, Y. innert 30 Tagen nach Erhalt der Bonuszahlung 2012 (voraussichtlich Ende März 2013) einen Anteil von 2/3 zu überweisen. Diese Zahlungsmodalität hat auch für die Folgejah- re Gültigkeit. 6.X. ist berechtigt, die von ihm ab 1. Januar 2012 geleisteten Unterhalts- zahlungen in Höhe von monatlich Fr. 4‘100.00 an seine in Ziff. 4 hier- vor festgelegte Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. 7.Die eheliche Wohnung an der C.-Strasse in D. wird für die Dauer der Trennung der Ehefrau und dem Kind B. zur alleinigen Benützung zu- gewiesen. 8.Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2‘200.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 9.(Rechtsmittelbelehrung). 10. (Mitteilung).“ F.Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 31. August 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei er die folgenden Anträ- ge stellte:

Seite 4 — 10 „a) Ziffer 3 des Entscheides vom 13. Juli 2012 sei vollständig aufzuheben. b)Ziffer 4 Abs. c sei insoweit aufzuheben, als dass die unter dieser Ziffer vorgesehene Neuberechnung der Unterhaltspflicht des Berufungsklä- gers bereits ab dem 1.1.2013, allerspätestens jedoch ab dem 1.4.2013 Anwendung finden soll. c)Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsbeklagten.“ G.In ihrer Berufungsantwort vom 14. September 2012 liess Y. beantragen, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sei die Berufung unter voller Kos- ten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beru- fungsklägers vollumfänglich abzuweisen. H.Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. I.An der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 6. November 2012 durchgeführten Instruktionsverhandlung nah- men X. mit seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Herold sowie Y. mit ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel teil. Im Verlaufe der Verhandlung zog X. seinen Antrag bezüglich Zeitpunkt der Neuberechnung der Unterhaltspflicht (lit. b des Rechtsbegehrens) zurück. Die Parteien einigten sich im Rahmen eines Teilvergleichs darauf, den noch strittigen Punkt betreffend Bonusbeteiligung (lit. a des Rechtsbegehrens) für das Jahr 2011 durch das Ge- richt beurteilen zu lassen. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Ge- meinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufun- gen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zu- stellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wo-

Seite 5 — 10 bei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). b)Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 14. August 2012 schriftlich mitgeteilt. Gemäss Sendungsnachverfolgung (Track&Trace) wurde der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers der entsprechende Abholschein am 15. August 2012 ins Postfach gelegt und die Sendung am 21. August 2012 aus- gehändigt (vgl. act. D.6). Die 10-tägige Berufungsfrist begann somit am 22. August 2012 zu laufen und endete am 31. August 2012. Die Berufung von X. datiert vom 31. August 2012 und erfolgte demzufolge fristgerecht. Auf die Berufung ist daher einzutreten und der Nichteintretensantrag der Berufungsbeklagten wird abgewie- sen. 2.Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage nach der Beteiligung der Ehefrau am Bonus für das Jahr 2011. Der Antrag des Berufungsklägers, wonach die Ehefrau zu verpflichten sei, bereits ab 1. Januar 2013 einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und dementsprechend die Unterhaltsberechnung bereits ab diesem Zeitpunkt anzupassen sei (lit. b des Rechtsbegehrens), wurde anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Novem- ber 2012 zurückgezogen. Das entsprechende Begehren kann als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden. 3.Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Antrag von Y. auf rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen sei insoweit gutzuheissen, als sie am Bonus 2011 zu beteiligen sei. Diese Schlussfolgerung sei namentlich deshalb am Platz, als nach übereinstimmender Schilderung das ganze Einkom- men für den Familienunterhalt verbraucht worden sei und somit keine Sparquote resultiert habe. Im Jahre 2011 habe der Bonus Fr. 25‘290.-- betragen, ausbezahlt werde dieser regelmässig im März des Folgejahres. Vorab abzuziehen seien die von X. bezahlten Steuern in Höhe von Fr. 7‘435.--, so dass ein Betrag von Fr. 17‘855.-- zu verteilen sei. Daran seien Y. und der Sohn B. zu 2/3, somit mit Fr. 11‘903.--, zu beteiligen. Über diese Bonusbeteiligung hinaus seien Y. für das Jahr 2011 keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, da sie bis zum 31. Dezember 2011 unbeschränkten Zugang zum Privatkonto von X. gehabt habe. Die Parteien hätten sich somit konkludent im Rahmen ihrer Privatautonomie über Unterhaltsleistungen verständigt. Solange diese Verständigung bestanden habe, müssten sich beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht als offensichtlich unangemessen erweise. Dagegen wen- det der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe sich selbst widersprochen, in-

Seite 6 — 10 dem sie einerseits eine rückwirkende Unterhaltspflicht für die Zeit seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung (21. Juni 2011 - 31. Dezember 2011) verneint, aber dennoch eine Beteiligung am Bonus des Jahres 2011 zugesprochen habe. Hinzu komme, dass es die Vorinstanz fälschlicherweise unterlassen habe, wenn über- haupt, einen allfälligen Anteil am Bonus 2011 pro rata temporis zuzusprechen. Sie habe dadurch der Ehefrau etwas zugesprochen, was diese selbst gar nie verlangt habe, nämlich einen Unterhalt rückwirkend ab 1. Januar 2011. Die Berufungsbe- klagte stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei zu Recht eine Zweidrittelbeteiligung am Ende März 2012 zur Auszahlung gelangten Bonus zugesprochen worden. Dieser Anteil stehe ihr zur Bestreitung ihres Unterhalts des Jahres 2012 zur Ver- fügung. a)Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Par- teien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüber- schuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Bei der Berechnung der Leis- tungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, so- weit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Ein- kommen hinzuzurechnen. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen be- ziehungsweise Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (Urteil 5A_686/2010 des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2010, publiziert in: FamPra.ch 2/2011 Nr. 26 E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil 5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 2). b)Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass X. jeweils im Frühling des Fol- gejahres einen Bonus ausbezahlt erhält, dessen Höhe vom Erreichen der Unter- nehmensziele einerseits und von der Umsetzung der „Job-Ziele“ andererseits ab- hängt. Bereits daraus lässt sich ableiten, dass der Bonus rückwirkend und nicht vorschussweise entrichtet wird. Dieser Bonus stellt gemäss vorstehend zitierter bundesgerichtlicher Praxis einen Lohnbestandteil dar und ist bei der Unterhaltsbe- rechnung an das Einkommen anzurechnen. Da er, wie bereits ausgeführt wurde, rückwirkend ausbezahlt wird, ist er folgerichtig an das Einkommen des vorange- gangenen Jahres anzurechnen. Dabei ist unerheblich, wann die Auszahlung letzt- endlich erfolgt ist und wofür die Summe konkret verwendet wurde. Auch wenn die Bonuszahlung erst im März 2012 erfolgte und das Geld für die Deckung des Un- terhalts des Jahres 2012 verwendet wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich

Seite 7 — 10 rechnerisch um einen Bestandteil des Jahreseinkommens 2011 handelt und als solcher bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Eine andere Beurtei- lung würde beispielsweise im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben, dass die Bonuszahlung an einen Zeitabschnitt anzurechnen wäre, in welchem der Bonusbezüger gar nicht mehr für die entsprechende Unternehmung tätig wäre. Der Einwand der Berufungsbeklagten, die Bonuszahlung 2011 diene der Bestreitung des Unterhalts des Jahres 2012, vermag an deren rechtlicher Be- handlung somit nichts zu ändern. c)Der Bonus für das Jahr 2011 betrug Fr. 25‘290.--. (vgl. act. III./10). Die Vor- instanz gelangte zum Ergebnis, dass der Ehefrau für die Zeit ab 21. Juni 2011(Trennung) bis zum 31. Dezember 2011 kein Unterhalt zustehe, zumal sie freien Zugriff auf das Privatkonto des Ehemannes hatte, und die zur Begleichung ihrer Lebenskosten nötigen Mittel ohne weiteres beziehen konnte. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr unter diesen Umständen - ohne entsprechen- den Unterhaltsanspruch - eine Beteiligung am Bonus für das (gesamte) Jahr 2011 zustehen sollte. Wie beide Parteien übereinstimmend ausführten, wurde der Bo- nus in der Vergangenheit jeweils laufend für die Bestreitung des Familienunter- halts verwendet. Eine Sparquote konnte nicht gebildet werden. Die Ehefrau konnte auch nach der Trennung ohne Einschränkungen über die vorhandenen finanziel- len Mittel verfügen und daraus ihre Lebenskosten decken. Eine Unterdeckung für diese Zeitspanne wird von ihr nicht geltend gemacht. Vielmehr zeigt der Vergleich zwischen den bezogenen Beträgen und dem von der Vorinstanz errechneten und unangefochten gebliebenen Existenzminimum, dass die Ehefrau über den ihr für die Folgemonate zugesprochenen Unterhaltsanspruch, und damit ihren Grundbe- darf hinausgehende Beträge bezogen hatte. Unter diesen Umständen ist nicht er- sichtlich, weshalb ihr zusätzlich eine Beteiligung am Bonus 2011 und somit eine doppelte Begünstigung zugestanden werden sollte. Für das Jahr 2012 gelangt sie alsdann gestützt auf Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids in den Genuss einer Bonuszahlung (2/3-Anteil), welche voraussichtlich im März 2013 zur Auszahlung gelangt. Die gleiche Regelung gilt auch für die weitere Dauer der Trennung, was zur Folge hat, dass der Bonusanteil in Zukunft selbst dann zur Auszahlung ge- langt, wenn im Jahr, in welchem die Auszahlung erfolgt, kein Unterhalt mehr ge- schuldet wäre. Die Auszahlung im März 2013 erfolgt somit für das Jahr 2012, die Auszahlung für das Jahr 2014 für das Jahr 2013 usw.. Daraus folgt, dass die zu Recht angefochtene Ziffer 3 des Dispositivs in Widerspruch steht zur Regelung in Ziffer 5 des Dispositivs. Wird für das Jahr 2011 kein Unterhalt gesprochen, so be- steht auch kein Anspruch auf eine Bonusbeteiligung für das Jahr 2011. Mit Ziffer 5

Seite 8 — 10 des Dispositivs wurde dem Anspruch der Ehefrau auf Partizipation an den Bonus- zahlungen genügend Rechnung getragen. Die Berufung ist nach dem Gesagten gutzuheissen und Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist auf- zuheben. 4.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). a)X. stellte im vorliegenden Berufungsverfahren zum einen das Begehren, es sei der Ehefrau eine Beteiligung am Bonus für das Jahr 2011 abzusprechen. In diesem Punkt hat er vollumfänglich obsiegt. Seinen zweiten Antrag, wonach die Ehefrau zu verpflichten sei, bereits ab 1. Januar 2013 einer 50%igen Erwerbs- tätigkeit nachzugehen und dementsprechend die Unterhaltsberechnung bereits ab diesem Zeitpunkt anzupassen sei, zog er erst anlässlich der Instruktionsverhand- lung vom 6. November 2012 zurück, weshalb er für die dadurch bis dahin entstan- denen Kosten aufzukommen hat. Es rechtfertigt sich daher, zumal eben über den zurückgezogenen Punkt nicht mehr zu befinden ist, die Kosten des Berufungsver- fahrens von Fr. 2‘500.-- zu 1/3 X. und zu 2/3 Y. aufzuerlegen. b)Bei der Frage der Parteientschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. November 2012 reich- te die Rechtsvertreterin von X. eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 2‘619.10 (einschliesslich Barauslagen, Fotokopien und MWST) ein. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und des zeitlichen Aufwands als angemessen. Mit nachgereichter Honorarnote vom 7. November 2012 macht der Rechtsvertreter von Y. einen Aufwand von 21.58 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 5‘395.-

  • ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien von Fr. 93.--, für Porti von Fr. 25.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 441.05 (8% auf Fr. 5‘513.--), woraus ein Honoraranspruch von Fr. 5‘954.05 resultiert. Somit macht der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten einen mehr als doppelt so hohen Verfah- rensaufwand geltend wie die Rechtsvertreterin der Gegenseite. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) setzt die urteilen- de Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest.

Seite 9 — 10 Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Be- deutung und Schwierigkeit der Sache, die damit für den Anwalt verbundene Ver- antwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit abzustellen. Ein dem konkreten Fall nicht angemessener übertriebener Aufwand ist nicht zu berücksichtigen und die Honorarnote entsprechend zu kürzen. Im vorliegenden Fall erscheint der Gesamtaufwand von 21.58 Stunden insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren lediglich zwei mit geringem Aufwand verbundene Fragen im Rahmen der Unterhaltsberechnung strittig waren, als überhöht. Zunächst ist festzuhalten, dass Aufwendungen, die vor Einleitung des Berufungsverfahrens entstanden sind, praxisgemäss nicht anzu- rechnen sind. Da die einzelnen Positionen in der Honorarnote in zeitlicher Hinsicht aber nicht ausgewiesen sind, kann lediglich ein pauschaler Abzug gemacht wer- den. Gleiches hat auch in Bezug auf die übrigen Positionen zu erfolgen. Im vorlie- genden Fall kann - zumal der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten nicht be- gründet, wodurch ihm ein derart hoher Aufwand entstanden ist - von einem unge- fähr gleich hohen Verfahrensaufwand der Parteien ausgegangen werden. Beide Rechtsschriften weisen in etwa denselben Umfang auf und die Instruktionsver- handlung war wohl für keine der Parteien aufwändiger als für die andere. Daher rechtfertigt es sich, die Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten auf denselben Betrag, den die gegnerische Rechtsvertreterin in Rechnung gestellt hat, zu kürzen. Ausgehend von einem zu entschädigenden Verfahrensaufwand von Fr. 2‘619.10.-- ist die dem Ehemann zustehende ausseramtliche Entschädi- gung daher nach Verrechnung mit dem eigenen Anspruch auf Fr. 873.-- (inklusive MWSt) festzusetzen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Lit. b des Rechtsbegehrens der Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2.Die Berufung (lit. a des Rechtsbegehrens) wird gutgeheissen und die Ziffer 3 des Entscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu 1/3 zu Las- ten von X. und zu 2/3 zu Lasten von Y., welche zudem X. für das Beru- fungsverfahren ausseramtlich reduziert mit Fr. 873.-- (einschliesslich Mehr- wertsteuer) zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

HV

  • Art. 2 HV

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 314 ZPO

Gerichtsentscheide

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