Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, den 21. September 2012Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 4328. September 2012 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterHubert und Schlenker Aktuar ad hocTrümpler In der zivilrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, und der B., Berufungsklägerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. J., gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 22. Juni 2012, mitgeteilt am 22. Juni 2012, in der Nachlasssache der C., zuletzt wohnhaft gewe- sen in S., betreffend Testamentseröffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Am 1. Juni 2012 verstarb in X. die am 24. Mai 1919 geborene und zuletzt in S. wohnhaft gewesene C.. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre beiden Kinder A., geb. 1954, und B., geb. 1955. B.Beim Bezirksgericht Surselva reichte am 4. Juni 2012 F., Heimleiter des Alters- und Pflegeheims Z. in X., ein handschriftliches Testament der Erblasserin, datierend vom 20. April 2012, ein. Darin bestimmte die Testatorin in romanischer Sprache sinngemäss, dass das Geld, welches sie jetzt besitze und der Verwalter des Heims „Z.“ für sie verwalte, nach ihrem Tode dem besagten Heim zufallen solle, sofern dann noch Geld auf dem Konto (152.228.000) übrig sei. Am 9. Juni 2012 (Poststempel) liess Rechtsanwalt lic. iur. J. demselben Gericht ein undatier- tes, ebenfalls handschriftliches Testament sowie ein nicht handschriftliches, aber unterzeichnetes Schreiben der Erblasserin vom 24. April 2010 zur Eröffnung zu- kommen. Während ersteres praktisch denselben Wortlaut wie das Testament vom 20. April 2012 aufweist, enthält letzteres nebst der Reservierung eines Betrages von Fr. 10‘000.-- für Grabkreuz, Sarg und Grabunterhalt verschiedene betrags- mässig bestimmte Zuwendungen an ihre vier nicht namentlich genannten Enkel und Urenkel sowie an drei katholische Vereinigungen; das verbleibende Geld soll zwischen A. und B. geteilt werden. C.Mit Entscheid vom 22. Juni 2012 erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Surselva was folgt: „1. Das Testament vom 20. April 2012 sowie das undatierte Testament werden zuhanden der gesetzlichen und der eingesetzten Erben eröffnet. Je eine Abschrift (Fotokopie) des Testaments vom 20. April 2012, des un- datierten Testaments sowie des Schreibens vom 24. April 2010 wird den gesetzlichen und eingesetzten Erben zugestellt. Die Originale bleiben im Gerichtsarchiv aufbewahrt. 2.Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. 3.Die amtlichen Kosten von Fr. 446.00 (Kosten der Eröffnung Fr. 100.00; Kosten Dokumente Zivilstandsamt Fr. 61.00, Gebühren/Barauslagen Fr. 85.00, Mitteilung an die Beteiligten Fr. 200.00) gehen zulasten des Nachlasses und werden von Z., Y. 109, 7142 X., bezogen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]“.
Seite 3 — 15 In seinen Erwägungen führte der Einzelrichter aus, dass die Erblasserin gemäss den beiden zu eröffnenden Testamenten die Stiftung Z. als Alleinerbin eingesetzt habe. Den gesetzlichen und den eingesetzten Erben werde nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung auf Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder von aus einer früheren Ver- fügung Bedachten keine Einsprache an den Einzelrichter erfolge. Der Entscheid vom 22. Juni 2012 wurde in der Folge einerseits dem Wohnheim Z., zuhanden des Heimleiters F., andererseits den beiden Kindern der Erblasserin, A. und B., mitge- teilt. D.Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B. am 5. Juli 2012 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur ordentli- chen Eröffnung aller letztwilligen Verfügungen von C. an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Es sei gerichtlich festzustellen, dass die „Z.“, V., als Vermächtnisnehmerin und nicht als einzige Erbin der Verstorbenen eingesetzt wurde. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 8% Mehrwertsteuer“. Zur Begründung führten die Berufungskläger an, dass der Einzelrichter am Be- zirksgericht Surselva jene gesetzlichen Bestimmungen übergangen habe, welche die Eröffnung letztwilliger Verfügungen durch die zuständige Behörde regeln. Vor- liegend bestünde in zweifacher Hinsicht eine Pflichtverletzung: Einerseits seien die Berufungskläger nicht − wie gesetzlich vorgesehen − zur Eröffnung der Testamen- te eingeladen worden. Andererseits habe der Einzelrichter das dem Bezirksgericht eingereichte Schriftstück vom 24. April 2010 nicht förmlich eröffnet. Der angefoch- tene Entscheid sei entsprechend bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. Ferner sei die Auslegung der beiden eröffneten Testa- mente durch den Einzelrichter falsch. Die Erblasserin habe die „Z.“ nicht als Allei- nerbin, sondern vielmehr als Vermächtnisnehmerin eingesetzt. Der Einzelrichter habe mit einer gegenteiligen Testamentsauslegung seinen Ermessensspielraum verletzt und die provisorische Ordnung des Erbganges in eine falsche Richtung geleitet. Die Kinder der Erblasserin würden nämlich so vom Nachlass ihrer Mutter in jeglicher Hinsicht ausgeschlossen, was sicher nicht ihrem Willen entsprochen habe. Offenbar seien ihre letztwilligen Verfügungen mit Unterstützung des Verwal- ters des Altersheimes formuliert worden. Es frage sich aber, ob vorliegend das Berufungsgericht diesbezüglich überhaupt eingreifen könne. Die Einlegung eines
Seite 4 — 15 Rechtsmittels gegen eine Testamentseröffnungsverfügung setze nämlich ein rechtliches Interesse voraus, welches bei einer vorläufigen Auslegung einer letzt- willigen Verfügung durch eine Behörde nicht ohne weiteres gegeben sei. In vorlie- gendem Fall komme aber der provisorischen Auslegung eine grosse präjudizielle Wirkung zu, zumal gerade gestützt darauf vom gleichen Richter ohne Intervention zwangsläufig eine gleichlautende Erbbescheinigung mit der genannten Institution als Alleinerbin ausgestellt würde. Deshalb und auch in prozessökonomischer Hin- sicht sei es geboten, eine sich aufdrängende richtige Auslegung der Testamente vorzunehmen. E.Am 13. Juli 2012 teilten der Stiftungsratspräsident, G., und der Heimleiter, F., namens der Stiftung Z. dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass auf eine Berufungsantwort verzichtet werde. In aller Deutlichkeit würden aber die Aus- führungen der Berufungskläger bestritten, wonach die eröffneten letztwilligen Ver- fügungen offenbar mit Unterstützung des Verwalters des Altersheims formuliert worden seien. F.Das ebenfalls um eine Stellungnahme angegangene Bezirksgericht Sursel- va äusserte sich am 17. Juli 2012 zur Berufung, wobei es die Auffassung vertrat, dass es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Eröff- nungsentscheides fehle und deshalb die Berufung abzuweisen sei. Zweck der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sei die Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes der Verfügungen durch die Eröffnungsverfügung an die Eröffnungsempfänger. Praxisgemäss werde die Eröffnung auf dem Korrespon- denzweg mittels Zusendung von Kopien der zu eröffnenden Verfügungen vorge- nommen, was auch von der herrschenden Lehre als zulässige Eröffnungsvariante anerkannt werde. Unzweckmässig erscheine eine Eröffnungsverhandlung insbe- sondere dann, wenn eingesetzte Erben, welche nicht zugleich gesetzliche Erben sind, nicht bekannt seien. Zudem zeige die Erfahrung, dass oftmals die eingelade- nen Erben nicht zu einer Eröffnung erscheinen. Eine Eröffnungsverhandlung sei daher nicht angezeigt. Bezüglich der Prüfungsbefugnis der Eröffnungsbehörde verhalte es sich so, dass nur eine vorläufige Prüfung und Auslegung der Testa- mente erfolge. Es werde nur geprüft, ob die eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen anzusehen seien und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgehe. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befinde das Eröffnungsge- richt hingegen nicht. Die provisorische Auslegung des Testaments − und damit die Einsetzung der Stiftung Z. als Alleinerbin − erscheine vorliegend keinesfalls abwe-
Seite 5 — 15 gig. Da dies aber nicht näher materiell geprüft werden könne, sei die Berufung abzuweisen. Das Schreiben vom 24. April 2010, welches vom Gericht als nichtig eingestuft bzw. wegen des Testaments vom 20. April 2012 als aufgehoben be- trachtet wurde, könne ohne Weiteres noch nachträglich vom Einzelrichter eröffnet werden. Schliesslich treffe es zwar zu, dass die Erbenbescheinigung formell an die Mitteilung der Eröffnung anknüpfe, doch sei der Einzelrichter bei der Ausstel- lung der Erbenbescheinigung nicht an eine im Eröffnungsentscheid getroffene vor- läufige Auslegung der letztwilligen Verfügung gebunden, zumal es sich dabei um eine nicht präjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung handle. Eine Erbenbescheinigung sei denn auch jederzeit abänderbar und durch die ausstel- lende Behörde von Amtes wegen durch eine korrigierte zu ersetzen, sobald sie sich als materiell unrichtig erweise. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift und den Stellungnahmen so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 15 sidenten. Damit ist − wie bereits unter der Geltung des früheren Rechts − eine ge- richtliche Behörde zuständig, was zur Folge hat, dass auf das Verfahren vor der Eröffnungsbehörde wie auch für die Rechtsmittel die ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 lit. b ZPO sowie BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Basel 2011, N 268, und MARTIN KARRER/NEDIM PETER VOGT/ DANIEL LEU, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Zivilge- setzbuch II, Basler Kommentar [BSK-ZGB II], 4. Aufl., Basel 2011, N. 7 und 10 f. vor Art. 551-559). Für das Testamentseröffnungsverfahren gelten somit nebst den Vorschriften des ZGB und der dazugehörigen kantonalen Ausführungsvorschriften die Bestimmungen über das summarische Verfahren (Art. 248 lit. e i.V.m. Art. 252 ff. ZPO) mit der Besonderheit, dass der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 255 lit. b ZPO). Soweit der für vermögensrechtliche Streitig- keiten erforderliche Streitwert von Fr. 10‘000.-- erreicht wird (Art. 308 Abs. 2 ZPO), ist gegen den Entscheid des Eröffnungsrichters das Rechtsmittel der Berufung an das Kantonsgericht gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Berufungsfrist für im summarischen Verfahren ergangene Ent- scheide beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und geltend gemacht werden kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO), wobei zufolge der vorliegend geltenden Untersu- chungsmaxime das Novenverbot gemäss Art. 317 ZPO nicht zum Tragen kommt (hierzu SEILER, a.a.O., N 1262 ff., insbesondere N 1264 mit weiteren Hinweisen). b)Der grundsätzlich zutreffenden Rechtsmittelbelehrung folgend, wurde vor- liegend innerhalb der 10-tägigen Frist und in gehöriger Form Berufung beim Kan- tonsgericht eingereicht. Allerdings finden sich weder in der Berufungsschrift noch im angefochtenen Entscheid Angaben zum Streitwert, obschon erbrechtliche An- gelegenheiten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von ihrer Natur her als vermögensrechtlich angesehen werden (vgl. BGE 135 III 578 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.1 und 5A_257/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3) und auch bei vorliegender Berufung allem Anschein nach finanzielle Interessen im Vordergrund stehen. Aus den vorinstanzlichen Ak- ten ist zu ersehen, dass die Erblasserin am 24. April 2010 Anordnungen über Vermögenswerte von gesamthaft über Fr. 20‘000.-- getroffen hat (vgl. act. B.3), weshalb einstweilen von einem über Fr. 10‘000.-- liegenden Streitwert ausgegan- gen werden kann. Ob sodann der für eine Beschwerde in Zivilsachen ans Bun- desgericht erforderliche Streitwert von Fr. 30‘000.-- erreicht wäre, erscheint frag- lich, ist indessen ohnehin von untergeordneter Bedeutung, zumal sämtliche Siche-
Seite 7 — 15 rungsmassregeln gemäss Art. 551 ff. ZGB vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) dar- stellen, weshalb jedenfalls nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte. Diesbezüglich bestünde also kein Unterschied zur nur subsidiär zulässigen Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG. 2.Die erbrechtlichen Sicherungsmassnahmen dienen der Sicherung, Feststel- lung und Kundgabe des letzten Willens des Erblassers. Sie führen zu einer bloss provisorischen und materiell nicht präjudizierlichen Ordnung des Erbganges. Zu diesem Zweck statuiert das Gesetz die allgemeine Pflicht zur Einlieferung der letztwilligen Verfügungen an die Eröffnungsbehörde (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB), die Pflicht dieser Behörde zur Eröffnung dieser Verfügungen in Gegenwart der Erben (Art. 557 ZGB) sowie das Erfordernis, allen Beteiligten jene Bestimmungen der Verfügungen mitzuteilen, die sie angehen (Art. 558 ZGB). Die gesetzliche Ein- lieferungspflicht verlangt, dass jede letztwillige Verfügung eingeliefert wird, auch die als ungültig oder anfechtbar erachteten Verfügungen. Die Eröffnungsbehörde muss anschliessend alle eingelieferten Schriftstücke, die möglicherweise als Tes- tament in Frage kommen, eröffnen, auch wenn eines das andere aufheben sollte. Eine vorgängige Prüfung der formellen oder materiellen Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen steht der Eröffnungsbehörde angesichts des Sinns und Zweckes einer Testamentseröffnung nicht zu. Sie hat lediglich zu prüfen, ob die vorhande- nen Urkunden nach ihrem Inhalt (nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) über- haupt die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine unpräjudizielle Prüfung ohne materiellrechtliche Wirkung. Die Eröffnungsbehörde hat mit anderen Worten nur eine vorläufige Prüfung der letztwilligen Verfügungen insoweit vorzunehmen, als es für die ihr obliegenden Anordnungen erforderlich ist. So muss, damit die Mitteilungen an die Beteiligten auch wirklich vorgenommen werden können, insbe- sondere provisorisch bestimmt werden, wer als Erbe zu gelten hat oder ob Ver- mächtnisse verfügt wurden. Die aufgrund der provisorischen Auslegung getroffe- nen Verfügungen einer Eröffnungsbehörde erfolgen indessen immer unter dem Vorbehalt der Beurteilung der materiellen Rechtslage durch den ordentlichen Rich- ter. Sie haben provisorischen Charakter und können deshalb auch durch die Eröffnungsbehörde selber abgeändert werden, wenn sie im Nachhinein nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen. Insofern kommt der provisorischen Auslegung der Eröffnungsbehörde auch für später zu erlassende Sicherungsmassregeln keine materielle Rechtskraft zu. Da im Testamentseröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird, kann auch das Prüfungsrecht der
Seite 8 — 15 Rechtsmittelinstanz nicht weiter gehen als dasjenige der ersten Instanz. Das Rechtsmittelverfahren ist daher immer auf die Frage beschränkt, ob der Eröff- nungsrichter bei der Testamentseröffnung im soeben beschriebenen Rahmen zu- treffend verfahren ist (vgl. PKG 2001 Nr. 35 E. 2c sowie die Urteile des Oberge- richts des Kantons Zürich LF110122-O/U vom 26. Januar 2012 E. 3 und LF110005-O/U vom 8. Juli 2011 E. 4, je mit zahlreichen Hinweisen auf die ein- schlägige Lehre und Rechtsprechung). 3. a) Mit Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens möchten die Berufungskläger gerichtlich festgestellt haben, dass die Stiftung Z. als Vermächtnisnehmerin und nicht als Al- leinerbin von der Erblasserin eingesetzt wurde. Ein derartiges Feststellungsbegeh- ren ist mit der soeben dargelegten Rechtslage unvereinbar. So schliessen es die auf den Zweck der erbrechtlichen Sicherungsmassnahmen beschränkte Ausle- gungsbefugnis der Eröffnungsbehörde und die fehlende materielle Rechtskraft ihrer Anordnungen von vornherein aus, dass die Rechtsmittelinstanz im Dispositiv ihres Entscheides die sich aus einer letztwilligen Verfügung ergebende An- spruchsberechtigung formell und - wie die Berufungskläger meinen - mit präjudizi- eller Wirkung für den weiteren Erbgang feststellt. Die provisorische Auslegung der letztwilligen Verfügung(en) durch die Eröffnungsbehörde dient einerseits der Be- stimmung des Kreises der Personen, denen die eröffneten Verfügungen mit- zuteilen sind, und bildet anderseits die Grundlage für die Anordnung allfälliger wei- terer Sicherungsmassnahmen wie etwa einer Erbschaftsverwaltung i.S.v. Art. 556 Abs. 3 ZGB. Sie erfolgt nur vorfrageweise und hat nicht im Dispositiv als formelle Feststellung des Auslegungsergebnisses zu erscheinen. Auf das entsprechende Begehren der Berufungskläger ist daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich LF110005-O/U vom 8. Juli 2011 E. 4). b)Das Gesagte gilt umso mehr, als mit einem Rechtsmittel nur das Urteilsdis- positiv und nicht auch die Urteilsbegründung angefochten werden kann (vgl. SEI- LER, a.a.O., N 298 mit weiteren Hinweisen). So hat zwar vorliegend der Einzelrich- ter in seinem Entscheid vom 22. Juni 2012 erwogen, dass die Stiftung Z. von der Erblasserin als Alleinerbin eingesetzt wurde, doch hat diese Auslegung im Urteils- dispositiv nur insofern Niederschlag gefunden, als darin die Eröffnung der beiden Testamente bzw. die Zustellung von Kopien aller drei eingelieferten Dokumente sowohl an die gesetzlichen Erben als auch an die eingesetzte Erbin, d.h. die Stif- tung Z., verfügt wurde. Eine Erbschaftsverwaltung i.S.v. Art. 556 Abs. 3 ZGB wur- de nicht angeordnet, weshalb die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen blieb. Obschon der Einzelrichter in seinen Erwägungen die Stiftung Z. als Alleinerbin betrachtete, fehlt in seinem Urteilsdispositiv sodann eine förmliche
Seite 9 — 15 Ankündigung der Ausstellung einer allein auf die eingesetzte Erbin lautende Erb- bescheinigung nach unbenütztem Ablauf der einmonatigen Bestreitungsfrist (Art. 559 ZGB). Lediglich in den Erwägungen findet sich ein Hinweis auf die Mög- lichkeit der Erlangung einer Erbbescheinigung, wobei eine solche in Widerspruch zur vorangegangenen Auslegung der beiden handschriftlichen Testamente nicht bloss der eingesetzten Erbin, sondern auch den gesetzlichen Erben in Aussicht gestellt wird. Damit ist zwar festzustellen, dass der angefochtene Entscheid unter formellen Gesichtspunkten teilweise als mangelhaft erscheint, doch ist nicht zu erkennen, inwiefern den Berufungsklägern vorliegend durch die vorinstanzliche Auslegung der Testamente ein Nachteil erwachsen wäre oder noch erwachsen sollte. Entsprechend besteht an der Überprüfung der Auslegung der Testamente im vorliegenden Berufungsverfahren kein schützenswertes Interesse. Die Beru- fungskläger möchten ein derartiges Interesse mit einer präjudiziellen Wirkung hin- sichtlich der Ausstellung einer Erbbescheinigung begründen. Abgesehen davon, dass eine solch behauptete präjudizielle Wirkung des Eröffnungsentscheides eben gerade nicht besteht, könnte die befürchtete Ausstellung einer allein auf die Stif- tung Z. lautenden Erbbescheinigung mit der blossen Bestreitung deren Berechti- gung (Art. 559 ZGB) gegenüber dem Eröffnungsrichter verhindert werden, was zumindest nach neuer Lehre bis zur tatsächlichen Ausstellung der Erbbescheini- gung möglich ist (vgl. KARRER/VOGT/LEU, in: BSK-ZGB II, a.a.O., N 11 zu Art. 559 mit weiteren Verweisen). Soweit die diesbezügliche Frist entgegen der zitierten Lehrmeinung als Maximalfrist zu verstehen wäre und diese trotz der aufschieben- den Wirkung der Berufung (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und des Fehlens einer förmli- chen Fristansetzung im Dispositiv vorliegend mit der Zustellung des angefochte- nen Entscheids zu laufen begonnen haben sollte, wäre festzuhalten, dass der vor- liegenden Berufung, mit welcher unter anderem auch die Erbenstellung der Stif- tung Z. ausdrücklich bestritten wird, die Wirkung einer rechtzeitigen Einsprache beizumessen wäre, zumal sie innert der Monatsfrist dem Eröffnungsrichter zur Kenntnis gelangt ist (vgl. FRANK EMMEL, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht [PraxKomm Erbrecht], 2. Aufl., Basel 2011, N 14 zu Art. 559; PKG 1970 Nr. 53 E. 3b). Die nur in den Erwägungen des Eröffnungsent- scheides enthaltene vorläufige Auslegung der beiden Testamente hindert die Be- rufungskläger sodann nicht daran, die Ausstellung einer auf sie allein lautenden Erbbescheinigung zu beantragen, worauf der Eröffnungsrichter − in Erledigung der Einsprachen gemäss Art. 559 ZGB − die Frage nochmals zu prüfen hat und gege- benenfalls auf seine frühere Auffassung zurückkommen kann. Sollte er trotz der von den Berufungsklägern eingebrachten Argumente weiterhin von einer Erbein- setzung der Stiftung Z. ausgehen, stünde den Berufungsklägern (erneut) die Beru-
Seite 10 — 15 fung ans Kantonsgericht offen. Im Übrigen bleibt es den Berufungsklägern unbe- nommen, sich mit der Stiftung Z., die möglicherweise an der Erbenstellung und der damit verbundenen Haftung für die Schulden der Erbschaft gar nicht interes- siert ist, über die Auslegung der Testamente zu verständigen. Auch unter diesem Aspekt besteht demnach kein schützenswertes Interesse an einer Überprüfung der vorinstanzlichen Testamentsauslegung bereits im derzeitigen Verfahrens- stand, was zum Nichteintreten auf das diesbezügliche Feststellungsbegehren führen muss. 4. a) Mit Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens beantragen die Berufungskläger des Weiteren die Aufhebung des Eröffnungsentscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ordentlichen Eröffnung sämtlicher letztwilliger Verfügungen. Begründet wird dies mit einer zweifachen Pflichtverletzung der Vorinstanz. Zum einen sei das in Art. 557 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 72 EGzZGB vorgeschriebene Ver- fahren nicht eingehalten worden. Zum anderen hätte die Vorinstanz die Pflicht zur Eröffnung sämtlicher letztwilliger Verfügungen verletzt, indem sie das Schreiben der Erblasserin vom 24. April 2010 nicht eröffnet habe. b)Bezüglich des vorgeschriebenen Verfahrens der Eröffnung gilt es zunächst festzuhalten, dass Art. 557 Abs. 2 ZGB tatsächlich die Vorladung von Erben vor- sieht, die den Behörden bekannt sind. Art. 72 EGzZGB konkretisiert sodann, dass die bekannten Erben zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder des Erbver- trages vor das Bezirksamt zu laden sind. Von der Lehre als zulässig anerkannt und von der Praxis mehrheitlich seit längerer Zeit entsprechend gehandhabt, ist indessen die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen auf dem Korrespondenzweg. Obschon der Wortlaut von Art. 557 Abs. 2 ZGB sich enger ausnimmt, wird diese Variante der Eröffnung in heutiger Auslegung mit dem Bundesrecht als vereinbar erachtet, da damit die Ziele der Eröffnung gleichermassen gewahrt werden kön- nen (EMMEL, in: PraxKomm Erbrecht, a.a.O., N 7 zu Art. 557; TAMARA MONIKA VÖLK, Die Pflicht zur Einlieferung von Testamenten [Art. 556 ZGB] und Erbverträ- gen und ihre Missachtung, Diss. Univ. Zürich 2003, Zürich 2003, S. 41 f; vgl. fer- ner KARRER/VOGT/LEU, in: BSK-ZGB II, a.a.O., N 19 zu Art. 557; BERNHARD SCHNYDER, Die Eröffnung von Testament und Erbvertrag, in: Peter Breitschmid [Hrsg.], Testament und Erbvertrag, Bern 1991, S. 101 ff., dort insbesondere S.111 f.). Dass der kantonale Gesetzgeber mit Art. 72 EGzZGB eine strengere Regelung beabsichtigte, geht weder aus den Materialien zur Totalrevision des EGzZGB in den Jahren 1992/93 (vgl. GRP 1992/1993 S. 812 ff., und Mai 1993, GRP 1993/1994, S. 286 ff. [erste Lesung] und S. 560 ff. [zweite Lesung], dort ins- besondere S. 572) noch aus jenen zur Anpassungen der kantonalen Gesetzge-
Seite 11 — 15 bung im Zusammenhang mit dem Erlass der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat in Heft Nr. 13/2009-2010 S. 795, insbesondere S. 880) hervor. Unter diesen Umständen kann der Vor- instanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn angesichts ihrer Praxis auch vorliegend von der Durchführung einer Eröffnungsverhandlung bzw. von der Vorladung der gesetzlichen Erben abgesehen worden ist. In Anbetracht dessen, dass die Vorschriften über die Testamentseröffnung blosse Ordnungsvorschriften darstellen und die Rechtswirkungen der Eröffnung bzw. der Mitteilung unabhängig von deren Einhaltung eintreten (vgl. KARRER/VOGT/LEU, in: BSK-ZGB II, a.a.O., N 5 und N 9 zu Art. 557), ist im Übrigen auch in Zusammenhang mit der Durchführung einer förmlichen Eröffnungsverhandlung kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ersichtlich. c)Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz hätte die Pflicht zur Eröffnung sämtli- cher letztwilliger Verfügungen verletzt, indem sie das Schreiben der Erblasserin vom 24. April 2010 nicht eröffnet habe, ist vorab festzuhalten, dass die Eröff- nungsbehörde grundsätzlich sämtliche der Einlieferungspflicht unterliegenden Ver- fügungen zu eröffnen hat. Gemäss Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB be- trifft dies sicherlich alle Verfügungen, die der Behörde tatsächlich zugetragen wer- den und nach ihrem Inhalt als Willenserklärungen des Erblassers anzusehen sind. Davon nicht ausgeschlossen sind auch jene Verfügungen, welche die Behörde als formungültig oder gar als nichtig qualifiziert (vgl. KARRER/VOGT/LEU, in: BSK-ZGB II, a.a.O., N 10). Zur Argumentation von Eröffnungsinstanzen, dass klarerweise gegenstandslose Verfügungen zur Vermeidung sinnloser Staatsakte nicht eröffnet werden müssen (sog. „kalte Liquidation“ von gegenstandslosen Verfügungen), werden in der Lehre verschiedentlich Bedenken angemeldet. Es wird deshalb auch überwiegend die Meinung vertreten, dass auch in Zweifelsfällen eine Eröff- nung vorzunehmen ist (vgl. weiterführend VÖLK, a.a.O., S. 43 f.; KARRER/VOGT/ LEU, in: BSK-ZGB II, a.a.O., N 12; EMMEL, in: PraxKomm Erbrecht, a.a.O., N 3 zu Art. 557; SCHNYDER, a.a.O., S. 110). Gemäss den Erwägungen und gemäss der Dispositionsziffer 1 Absatz 1 im angefochtenen Entscheid wurden vorliegend nur die beiden handschriftlichen Testamente eröffnet. Die dritte ihm eingereichte (nicht handschriftliche) letztwillige Verfügung stufte der Eröffnungsrichter als nichtig ein und sah diesbezüglich von einer förmlichen Eröffnung ab. Gemäss den Aus- führungen in seiner Vernehmlassung könnte das Schreiben vom 24. April 2010 allerdings auch noch nachträglich ohne weiteres eröffnet werden. Vorliegend ist prima facie nicht einzusehen, inwiefern das Testament vom 24. April 2010 nichtig sein soll. Von seinem Inhalt her stellt es klarerweise eine letztwillige Verfügung dar
Seite 12 — 15 und unterliegt deshalb der Pflicht zur Eröffnung. Die mangels Handschriftlichkeit offenkundige Formungültigkeit des Testaments vom 24. April 2010 (vgl. Art. 520 i.V.m. Art. 505 Abs. 1 ZGB) lässt eine „kalte Liquidation“ des Testaments durch den Eröffnungsrichter nicht zu, zumal die Formungültigkeit nur bei Geltendma- chung seitens der durch die Verfügung Belasteten - sei dies mittels Klage innert Jahresfrist oder mittels jederzeit zulässiger Einrede (Art. 521 Abs. 1 und 3 ZGB) - zum Tragen kommt. Ebenso wenig fällt die Frage des Bestandes des Testamen- tes neben den später erlassenen Verfügungen (Art. 511 ZGB) in die Kompetenz des Eröffnungsrichters. Entsprechend durfte vorliegend der Eröffnungsrichter auch nicht von einer Eröffnung des Testamentes vom 24. April 2010 absehen. In die- sem Zusammenhang fällt aber auf, dass in Widerspruch zu den Erwägungen im Eröffnungsentscheid und auch in Widerspruch zum Wortlaut von Ziffer 1 Absatz 1 des Entscheiddispositivs, wonach nur die beiden handschriftlichen Testamente eröffnet werden, den Erben auch das nicht handschriftliche Testament vom 24. April 2010 in Kopie zugestellt wurde (so explizit auch Ziffer 1 Absatz 2 des Entscheiddispositivs). Im Ergebnis ist daher der Eröffnungsrichter den Erben ge- genüber seiner Pflicht zur Eröffnung sämtlicher letztwilliger Verfügungen - ver- standen als eigene Kenntnisnahme deren Inhalts und Bekanntgabe an die poten- tiell belasteten Erben - bereits nachgekommen. Unterblieben ist einzig die Mittei- lung an die im Testament vom 24. April 2010 Bedachten, welche regelmässig in Form einer separaten Vermächtnisanzeige mit Kopie des sie betreffenden Teils des Testaments erfolgt und vorliegend zweckmässigerweise einen Vorbehalt des Entscheides des ordentlichen Richters über die Gültigkeit des Testaments zu ent- halten hätte. Insofern wäre der hier angefochtene Entscheid nicht aufzuheben, sondern lediglich im beschriebenen Sinne zu ergänzen, wobei die zusätzlichen Kosten der Mitteilung wiederum zulasten des Nachlasses gingen. d)Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, welches schutzwürdige Interesse die Berufungskläger an der Mitteilung des Testamentsinhaltes an die Begünstigten haben, zumal letztere ihre Begünstigung gegen den Willen der Er- ben bzw. der formgültig Bedachten ohnehin nicht durchsetzen können. Durch die bis anhin unterbliebenen Mitteilungen an die Begünstigten werden die Berufungs- kläger persönlich nicht beschwert, es sei denn, man erblicke die für das Rechts- mittelverfahren erforderliche Beschwer (vgl. dazu SEILER, a.a.O., Rz 526 ff.) im Umstand, dass diese Mitteilungen die Verjährungsfristen der Vermächtnisklagen auslösen (Art. 601 ZGB; vgl. dazu auch KARRER/VOGT/LEU, in: BSK-ZGB II, a.a.O., N 22 [in fine] zu Art. 557 sowie N 11 zu Art. 558) und diese Fristen bis heute nicht in Gang gesetzt wurden. Ob damit eine ausreichende Beschwer gegeben wäre,
Seite 13 — 15 um auf die Berufung in diesem Punkt überhaupt eintreten zu können, kann indes- sen offengelassen werden, nachdem sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 (act. A.3) ausdrücklich bereit erklärt hat, das Schreiben vom 24. April 2010 nachträglich noch zu eröffnen. Sinngemäss hat die Vorinstanz damit in Aussicht gestellt, auf ihren ursprünglichen Entscheid in diesem Punkt zurückzu- kommen, was ihr gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO auch ohne weiteres gestattet ist. Von dieser Bereitschaft der Vorinstanz kann vorliegend Vormerk genommen werden mit der Folge, dass die Sache zwecks Ergänzung der Eröffnung bzw. Mit- teilung der letztwilligen Verfügung vom 24. April 2010 an die Vorinstanz zurückzu- gehen hat. 5. a) Gemäss Art. 105 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen fest- gesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu, wobei die Parteien auch Kostennoten einreichen können. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung grundsätzlich nur auf Antrag der betreffenden Partei festgesetzt (vgl. nur MYRIAM A. GEHRI/MICHAEL KRAMER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 105). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt, wobei als Unterliegen auch das Nichtein- treten auf eine Klage gilt. Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip: Unnötige Prozesskosten hat zu bezah- len, wer sich verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungs- pflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz sein, die mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (VIKTOR RÜEGG in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 108; DAVID JENNY in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 7 zu Art. 108). Sind mehre- re Haupt- oder Nebenparteien an einem Prozess beteiligt, so kann das Gericht deren Anteil an den Prozesskosten festlegen und auf solidarische Haftung erken- nen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). b)Vorliegend drangen die Berufungskläger mit ihren Anträgen grösstenteils nicht durch bzw. konnte das Gericht auf ihre Begehren von vorneherein nicht ein- treten. Erfolg beschieden war ihnen einzig insoweit, als sich die Vorinstanz im Ver- lauf des Rechtsmittelverfahrens zur Ergänzung der Eröffnung des Testaments vom 24. April 2010 bereit erklärt hat und die Sache zu diesem Zweck an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu 4/5 den hiefür solidarisch haftenden Berufungsklägern und zu 1/5 der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal diese mit der unvollständigen Eröffnung der eingelieferten
Seite 14 — 15 Testamente ihre Beurteilungskompetenzen offensichtlich verkannt und damit das vorliegende Rechtsmittelverfahren (mit-)verursacht hat. Entsprechend hat die Vor- instanz den Berufungsklägern eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, welche mangels Einreichung einer Kostennote unter Einbezug des im vorliegen- den Fall mutmasslich notwendigen Aufwands vom Gericht festzusetzen ist. Vorlie- gend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) als angemessen. Mangels Antrag entfällt sodann die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte, welcher ohnehin kein nen- nenswerter Aufwand entstanden ist.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Es wird von der Bereitschaft der Vorinstanz zur Ergänzung der Eröffnung der letztwilligen Verfügung vom 24. April 2010 Vormerk genommen und die Sache in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ansonsten wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen im Umfang von Fr. 1'200.-- unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Berufungskläger und im Umfang von Fr. 300.-- zu Lasten des Bezirksgerichts Surselva. Sie wer- den mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- verrechnet. Das Bezirksgericht Surselva wird verpflichtet, den Berufungsklägern den Betrag von Fr. 300.-- direkt zu ersetzen. 3.Das Bezirksgericht Surselva wird verpflichtet, den Berufungsklägern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- (einschliesslich Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: