Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, den 13. August 2012Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 4116. August 2012 (eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. November 2012 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schlenker Aktuar ad hocTrümpler In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. iur. X., Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 28. Juni 2012, mit- geteilt am 28. Juni 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Für das am 5. Mai 2009 von den Eheleuten A. und B. gemeinsam angeho- bene Ehescheidungsverfahren bewilligte das Bezirksgericht Hinterrhein am 15. Juni 2009 B. die unentgeltliche Rechtspflege (URP) und bestellte Rechtsan- walt Dr. iur. X. als ihren Rechtsvertreter. B.Mit Urteil vom 30. März 2011 schloss das Bezirksgericht Hinterrhein das Ehescheidungsverfahren von B. als Klägerin gegen A. als Beklagten erstinstanz- lich ab. In seiner Erwägung 5c sowie in Ziffer 7 des Dispositivs regelte das Gericht die Kostenfolgen des Verfahrens. Einerseits erkannte es, dass die aussergerichtli- chen Kosten zu einem Viertel ausseramtlich zulasten der Klägerin und zu drei Vierteln zulasten des Beklagten gehen sollten. Andererseits sah das Bezirksge- richt den von Rechtsanwalt Dr. iur. X. in Rechnung gestellten aussergerichtlichen Aufwand (133 Honorarstunden) im Vergleich zum Aufwand des Gegenanwalts (82 Honorarstunden) als zu hoch und demnach als nicht gerechtfertigt an. Die grosse Differenz lasse sich weder anhand der eingereichten Rechtsschriften noch sonst wie erklären, weshalb das Gericht auf einen Aufwand von total 83 Honorarstunden (gesamter Aufwand bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) auch für den klägerischen Rechtsvertreter erkenne. Folglich habe der zu drei Vierteln un- terlegene Beklagte der Klägerin eine aussergerichtliche Entschädigung von total Fr. 16‘619.25 (= ¾ x 83 Stunden zu Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. C.Gegen das Urteil vom 30. März 2011 reichte der Rechtsvertreter von A. am 16. August 2011 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein, wobei er die Aufhebung und Abänderung verschiedener Ziffern des Dispositivs des angefoch- tenen Urteils − und damit einhergehend insbesondere die Abänderung der güter- rechtlichen Ausgleichszahlung und des nachehelichen Unterhalts zu Gunsten sei- nes Mandanten − verlangte. Am 12. September 2011 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X. für seine Mandantin B. eine Berufungsantwort sowie eine Anschlussberufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte einerseits die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Andererseits seien die Zif- fern 3 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils (betreffend den nacheheli- chen Unterhalt und die güterrechtliche Ausgleichszahlung) zugunsten seiner Man- dantin abzuändern. Bezüglich der Kostenverteilung wurden sowohl in der Beru- fung als auch in der Anschlussberufung und der Anschlussberufungsantwort keine konkreten Ausführungen über die Angemessenheit der verrechneten anwaltlichen Honorarstunden oder den vom Bezirksgericht Hinterrhein akzeptierten anwaltli-
Seite 3 — 14 chen Aufwand von je 83 Honorarstunden gemacht. Das Rechtsmittelverfahren konnte sodann am 8. März 2012 mittels gerichtlichen Vergleichs abgeschlossen werden. In Ziffer 5 der in Folge Vergleichs ergangenen Abschreibungsverfügung ZK1 11 56 vom 8. März 2012 wird bezüglich der Verteilung der vorinstanzlichen Kosten Folgendes festgehalten: „5.a)Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 16'070.-- gehen je zur Hälfte, somit zu je Fr. 8'035.--, zu Lasten von A. und B.. Die aussergerichtli- chen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. b)Die A. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertre- tung werden unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO-GR gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsi- diums Hinterrhein vom 12. Juni 2009 der Gemeinde Zizers in Rechnung ge- stellt. c)Die B. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertre- tung werden unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO-GR gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsi- diums Hinterrhein vom 15. Juni 2009 dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.“ D.Zur Festsetzung der Entschädigung für die Vertretung von B. im erstin- stanzlichen Ehescheidungsverfahren reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X. am 10. Fe- bruar 2012 dem Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein eine detaillierte URP- Honorarnote im Betrag von Fr. 32‘528.40 ein. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 lud der Bezirksgerichtspräsident das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden als kostentragendes Gemeinwesen zur Stellungnahme ein. Dieses äusserte sich am 29. Februar 2012 dahingehend, dass der geforderte Betrag von Fr. 32‘528.40 für das Ehescheidungsverfahren ziemlich hoch sei und deshalb eine Überprüfung der geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen auf deren Ange- messenheit und Erforderlichkeit beantragt werde. Am 14. März 2012 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die Festsetzung der Entschädigung für Rechtsanwalt Dr. iur. X. gemäss Art. 47 der altrechtlichen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000), wobei er auf eine Entschädigung von Fr. 19‘082.40 (inkl. Spesen und MwSt) erkannte. Der geltend gemachte Auf- wand sei tarifmässig in Rechnung gestellt worden, jedoch sei im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 30. März 2011 auf Seite 22 festgehalten, dass für beide Parteien ein zeitlicher Aufwand im Umfang von je 83 Stunden als
Seite 4 — 14 angemessen anzusehen sei. Somit sei die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Dr. iur. X. um 62.25 Stunden bzw. Fr. 13‘446.-- zu kürzen. E.Mit zivilrechtlicher Beschwerde vom 20. März 2012 gelangte Rechtsanwalt Dr. iur. X. ans Kantonsgericht von Graubünden und verlangte die Abänderung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 14. März 2012 und damit die Erhöhung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter auf Fr. 32‘528.40. Im Wesentli- chen führte er aus, dass ihm die Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 29. Februar 2012 durch die Vorinstanz nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und er sich folglich dazu nicht hätte äussern kön- nen. Die Vorinstanz habe ihm zudem sein rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verweigert, indem sie die Kürzung des Honorars ohne konkrete Bean- standung der Positionen auf seiner 11-seitigen URP-Honorarnote vorgenommen habe. Zudem habe der Bezirksgerichtspräsident mit Gleichsetzung der entschädi- gungsberechtigten Zeitaufwendungen der Rechtsvertreter willkürlich gehandelt. Nachdem das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden am 26. März 2012 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet hatte, verfügte der Vorsitzende der I. Zivilkammer am 7. Mai 2012, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2012 aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Indem die Vorinstanz die Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 29. Februar 2012 Rechtsanwalt Dr. iur. X. nicht zur Kenntnis gebrachte habe, sei dessen Replikrecht − als Teilgehalt seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV − verletzt worden. Der Bezirksgerichts- präsident Hinterrhein habe den prozessualen Fehler zu beheben und neu zu ent- scheiden. F.Am 28. Juni 2012 erliess der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein eine neue Verfügung betreffend die Festsetzung der Entschädigung für Rechtsanwalt Dr. iur. X. gemäss Art. 47 ZPO-GR. Materiell kam er allerdings zu keinem anderen Ergebnis als in seiner vom Kantonsgericht aufgehobenen Verfügung vom 14. März 2012. In seiner Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident insbesondere aus, dass die im erstinstanzlichen Urteil zugesprochene aussergerichtliche Entschädi- gung von 83 Honorarstunden zu Fr. 200.-- nicht vor Kantonsgericht angefochten worden sei. Das erstinstanzliche Urteil sei deshalb in diesem Punkt rechtskräftig. Obschon der vom Gericht für jeden Rechtsvertreter als angemessen festgesetzte Aufwand von 83 Stunden nicht im Urteilsdispositiv erscheine, stehe ausser Zwei- fel, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X. bereits am 12. September 2011 in seiner An-
Seite 5 — 14 schlussberufung die Bemessung hätte anfechten müssen. Die seiner Mandantin gemäss Ziffer 7 des Dispositivs erstinstanzlich zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung bemesse sich schliesslich an den festgelegten 83 Honorarstunden. G.Am 4. Juli 2012 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X. beim Kantonsgericht von Graubünden eine zivilrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksge- richtspräsidenten Hinterrhein vom 28. Juni 2012 mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventuell: a) In Abänderung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei die Ent- schädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 19‘082.40, inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer, auf Fr. 32‘528.40, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu erhöhen. b) In Abänderung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden anzuweisen, den auf Fr. 32‘528.40 erhöhten Betrag an den Beschwerdeführer zu überweisen. 3. [...].“ Als Begründung führte Rechtsanwalt Dr. iur. X. u.a. an, dass die angefochtene Verfügung mehrfach gegen das anzuwendende, altrechtliche Verfahrensrecht, d.h. die Art. 42 ff. ZPO-GR, verstosse. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR sei alleine der Bezirksgerichtspräsident − und nicht das Bezirksgericht − für die Festsetzung der hier in Frage stehenden Entschädigung zuständig. Solche Entschädigungen seien klarerweise nach Abschluss des Verfahrens festzulegen und nicht bereits an der Hauptverhandlung. Beide Parteianwälte hätten zudem an der Hauptverhandlung vom 30. März 2011 bloss summarische Honorarnoten und keine detaillierten URP- Honorarnoten eingereicht. Ferner sei die notwendige Anhörung des Kostenträgers nicht erfolgt. Auch sei die Erwägung, wonach nur 83 Honorarstunden als ange- messener Aufwand angerechnet würden, nicht rechtskräftig geworden, da nur das Urteilsdispositiv in Rechtskraft erwachsen könne. Das Kantonsgericht von Graubünden habe in seiner Verfügung vom 8. März 2012 in Ziffer 1 des Disposi- tivs auch die Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben. Damit sei es nicht nachvollziehbar, dass die Erwägungen, die zu dieser Ziffer 7 geführt hätten, weiterhin rechtsgültig sein sollen. Da er als Rechtsvertreter im erstinstanz-
Seite 6 — 14 lichen Verfahren gar nicht Partei war, wäre er darüber hinaus auch gar nicht be- fugt gewesen, besagte Ziffer 7 des Bezirksgerichtsurteils in eigenem Namen anzu- fechten. Alles in allem sei das Bezirksgericht nicht zuständig gewesen, ohne Kenntnis der detaillierten Honorarnoten den URP-berechtigten Aufwand verbind- lich für beide Anwälte auf 83 Stunden festzulegen. Es bestehe ein Rechtsan- spruch des Rechtsvertreters auf Überprüfung der detaillierten URP-Honorarnote durch den zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten. H. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie in der angefoch- tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 15. Juni 2009 betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistands für B. erfolgte in einem Verfahren gemäss Art. 42 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) bzw. in einem Nebenverfahren zu einem nach der ZPO-GR erstinstanzlich zu Ende ge- führten Scheidungsverfahren (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO; SR 272]). Gemäss der bis am 31. Dezember 2010 geltenden und hinsichtlich des erwähnten erstinstanzlichen Verfahrens massgebenden Fas- sung von Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR hat der zuständige Einzelrichter oder der Vorsit- zende des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts (oder der Rechtsmittelinstanz) jeweils nach Abschluss des Verfahrens die Entschädigung für die Kosten des un- entgeltlichen Rechtsvertreters festzusetzen. Vorliegend hat der Bezirksgerichts- präsident Hinterrhein am 14. März 2012 respektive am 28. Juni 2012 nach Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens über die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters verfügt. Der Entscheid betreffend die Höhe der Entschädigung wurde dem Rechtsvertreter am 28. Juni 2012 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO am 1. Januar 2011 mitgeteilt. Für die Wahl des Rechtsmit- tels ist demnach die neue Schweizerische ZPO massgebend (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Vorliegend steht gegen die Verfügung vom 28. Juni 2012 einzig die Be- schwerde ans Kantonsgericht von Graubünden offen (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; 320.100]). Das Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist der nichtstreitigen/freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen (vgl. NORBERT BRUNNER, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessord-
Seite 7 — 14 nung − unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsge- richtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 4/03, S. 158 ff., 159). Gleiches muss auch für das Verfahren gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR betreffend die Fest- setzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gelten. Dies führt dazu, dass in diesen Verfahren die Vorschriften des summarischen Verfahrens (sinngemäss) anwendbar sind (vgl. BRUNNER, a.a.O., S. 159; vgl. auch Art. 119 Abs. 3 und Art. 248 lit. e ZPO; dazu VIKTOR RÜEGG, in: Karl Spühler/Luca Ten- chio/Dominik Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [BSK-ZPO], Basel 2010, N 7 zu Art. 119; FRANK EMMEL, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 13 zu Art. 119). Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid vom 28. Juni 2012 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 4. Juli 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten. Zu Recht hat der unentgeltliche Rechtsvertreter sodann die Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädi- gung in eigenem Namen eingereicht. Auf eine Beschwerde der von ihm vertrete- nen Partei hätte nämlich mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wer- den können, da die Zusprechung einer höheren Entschädigung keineswegs in de- ren Interesse liegen kann (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006, E. 4.1; EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO). Da die vorliegen- de Beschwerde somit auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.Vorliegend gilt es einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Entschädigung für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss kantonalem Prozess- recht (ZPO-GR) zutreffend festgesetzt hat. Die Grundsätze der Festlegung der angemessenen Entschädigung gemäss ZPO (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ent- sprechen indessen den bisher entwickelten Leitsätzen der kantonalen und bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, so dass ohne Weiteres auf die in der Literatur zur neuen ZPO zusammengefasste Rechtsprechung abgestellt werden kann (vgl. zur Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden BRUNNER, a.a.O., 167). Da die Festlegung einer angemessenen Entschädigung einen ausgesprochenen Ermessensentscheid darstellt, auferlegt sich das Kantonsgericht von Graubünden bei der Überprüfung auch unter der neuen ZPO eine gewisse Zurückhaltung, ob-
Seite 8 — 14 wohl im Beschwerdeverfahren nach der eidgenössischen ZPO grundsätzlich an- gefochtene Entscheide auch auf Unangemessenheit überprüft werden können. 3.a)Der Beschwerdeführer folgert aus Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR, dass alleine der Bezirksgerichtspräsident zur Festsetzung der Entschädigung für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters zuständig ist. Entsprechend spiele es vorliegend keine Rolle, was das Bezirksgericht im Haupturteil in der entsprechenden Erwä- gung betreffend die Entschädigungsfolgen festgehalten habe, da es mangels Zu- ständigkeit und ohne Kenntnis von detaillierten URP-Honorarnoten den berechtig- ten Aufwand gar nicht hätte verbindlich für beide Anwälte festsetzen können. Wie im Folgenden noch zu zeigen ist, greift diese Auffassung zu kurz. b)Während nach neuem Zivilprozessrecht der Vorsitzende des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts lediglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege entscheidet (Art. 12 Abs. 1 EGzZPO) und die Liquidation der Prozesskos- ten der unentgeltlichen Rechtspflege klarerweise einen Teil des Kostenspruchs des Hauptverfahrens darstellt, sieht Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR ein spezielles Verfah- ren betreffend die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung vor. Nach diesem Verfahren hat sich das Kollegialgericht im Haupturteil grundsätzlich nicht zur angemessenen Höhe der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsvertreters zu äussern, sondern die Festsetzung der Entschädigung nach Abschluss des Hauptverfahrens dem Vorsitzenden zu überlassen. Neben dem speziellen Verfahren gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO-GR ist allerdings auch das in der gleichen Norm statuierte Prinzip der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege zu erwähnen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 ZPO-GR (neu Art. 122 Abs. 2 ZPO) wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann vom Staat übernommen, wenn der entsprechende anwaltliche Aufwand nicht durch eine Entschädigung der Gegenpartei gedeckt wird. Die obsiegende Partei, welcher eine Parteientschädigung zugesprochen wird, ist demnach gehalten, die Entschä- digung zunächst von der Gegenpartei einzufordern. Hierzu erhält der amtliche Rechtsvertreter ein eigenes Forderungsrecht und wird gegenüber der Gegenpar- tei, welche das Doppelzahlungsrisiko trägt, Gläubiger kraft prozessrechtlicher Le- galzession. Obsiegt die unentgeltlich prozessierende Partei nur teilweise, so be- steht die Forderung anteilsmässig gegenüber der Gegenpartei und gegenüber dem Staat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Univ. Basel, Basel 2008, S. 200 f. mit weiteren Hinweisen). Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht in einem Sonderstatusver- hältnis zum Staat (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 192 f.; PKG 2007 Nr. 4 E. 3c/bb) und trägt aufgrund der prozessrechtlichen Legalzession der Forderung praxis-
Seite 9 — 14 gemäss eine Inkassopflicht. Mit Blick auf seinen öffentlich-rechtlichen Entschädi- gungsanspruch gegenüber dem Staat kann und muss er gegebenenfalls die Höhe der Parteientschädigung in eigenem Namen anfechten (vgl. RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 4 zu Art. 122; EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 122). c)Ausfluss des Subsidiaritätsgrundsatzes ist es selbstverständlich, dass sich die im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stehende Partei nicht mit der Zu- sprechung einer zu geringen Entschädigung zulasten der Gegenpartei im Hauptur- teil begnügen darf, wenn ihr gerechtfertigter Aufwand in der Tat wesentlich höher war und ihr Anspruch aufgrund des Prozessausgangs unweigerlich besteht. Der unentgeltliche Rechtsvertreter muss bemüht sein, eine seinem Aufwand ange- messene Entschädigung im Haupturteil zugesprochen zu erhalten. Dass dies auch in seinem Interesse steht, ergibt sich aus dem Umstand, dass der öffentlich- rechtliche Entschädigungsanspruch − wegen seines bloss subsidiären Charakters − keinen Einfluss auf eine Prozessentschädigung eines unterliegenden Gegners hat und eine Prozessentschädigung des Gegners zum vollen Tarif und nicht bloss zum URP-Tarif berechnet werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001 E. 3b und 3c in fine; MEICHSSNER, a.a.O., S. 201 mit weiteren Hinweisen). Im Interesse des jeweiligen Mandanten steht die Anfechtung einer zu geringen Entschädigung, weil die höhere Entschädigung durch eine Gegenpartei einen umso geringeren allfälligen Rückforderungsan- spruch des Staates bewirkt (Art. 45 Abs. 2 ZPO-GR; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Wegen vorstehender Überlegungen ist einerseits der Einwand des Beschwerdeführers, er sei selbst nicht befugt gewesen, eine höhere Entschädigung im Berufungsverfah- ren zu fordern, nicht zu hören. Andererseits wird aus den Ausführungen auch die Notwendigkeit der Anfechtung des Kostenpunktes des Haupturteils ersichtlich. Wenn nämlich ein Gericht im Hauptverfahren eine in den Augen der mit unentgelt- licher Rechtspflege prozessierenden Partei zu geringe Entschädigung festgelegt hat, so ist die Partei gehalten, diesen Punkt anzufechten, ansonsten sie Gefahr läuft, dass der vom Gericht im Haupturteil festgelegte Aufwand auch für die Be- stimmung der URP-Entschädigung massgeblich wird. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass die betreffende Partei bzw. deren unentgeltlicher Rechtsvertreter im nachgelagerten Verfahren betreffend Festlegung der URP-Entschädigung nicht plötzlich einen höheren Aufwand geltend machen kann als jenen, den er im Hauptverfahren akzeptiert hat. Dies gilt zumindest dann, wenn sich das Gericht im Haupturteil bereits konkret mit dem angemessenen Zeitaufwand auseinanderge- setzt hat und diesen, bezogen auf den zu behandelnden Fall, auch festgesetzt hat.
Seite 10 — 14 4.a)In vorliegendem Fall wurde keine Berufung im Kostenpunkt durch die vom Beschwerdeführer vertretene Partei eingereicht. Wie der Beschwerdeführer auf S. 5 seiner Beschwerde vom 4. Juli 2012 erwähnt, sei die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid im Kostenpunkt im Ergebnis einverstanden gewesen, weshalb sich dagegen eine Berufung oder Anschlussberufung erübrigt habe. Hierzu gilt es fest- zuhalten, dass die Vorinstanz im Hauptverfahren zu Unrecht drei Viertel der aus- sergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin dem Beklagten zur Zahlung auferlegt hat, was einem Betrag von insgesamt Fr. 16‘619.25 (= ¾ x 83 Stunden zu Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) entsprach. Gemäss den Zuteilungsregeln nach der Gerichtspraxis (vgl. PKG 2007 Nr. 6 E. 4; ferner RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 8 zu Art. 106 in fine) hätte der Klägerin nur die Hälfte der aussergerichtlichen Aufwendungen entschädigt werden müssen, was sodann einem Betrag von lediglich Fr. 11’079.50 (= ½ x 83 Stunden zu Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) entsprochen hätte. Obwohl nun zufälligerweise der Betrag von Fr. 16‘619.25 etwa der Hälfte der später eingereich- ten URP-Honorarnote entspricht, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass das in der Hauptsache zuständige Gericht nur 83 Stunden als notwendigen Aufwand für das Scheidungsverfahren anerkannt hat − der zu hohe Betrag von Fr. 16‘619.25 (= ¾ x 83 Stunden zu Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) wurde vom Gericht sodann bloss versehentlich im Dispositiv als Entschädigung festgelegt. b)Nicht zuletzt deshalb, weil der im URP-Verfahren zuständige Bezirksge- richtspräsident auch Vorsitzender des Kollegialgerichts im Hauptverfahren war, musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass der Bezirksgerichtspräsident im URP-Verfahren nicht von den konkreten Ausführungen und der Meinung des Kollegialgerichts im Urteil vom 30. März 2011 bezüglich des notwendigen Auf- wands von 83 Stunden abweichen würde. Wenn schon die Klägerin auf eine An- schlussberufung im Kostenpunkt verzichten wollte, so hätte zumindest der Be- schwerdeführer als ihr vom Gemeinwesen zu entschädigender Rechtsvertreter mit der Einreichung der URP-Honorarnote detailliert begründen müssen, weshalb nicht von dem erkannten Aufwand von 83 Stunden ausgegangen werden dürfe und der Bezirksgerichtspräsident von den Erwägungen des Gesamtgerichts im Festsetzungsverfahren abzuweichen habe. Dies hat der Beschwerdeführer aller- dings nicht gemacht und vielmehr bloss eine Honorarnote vom 10. Februar 2012 mit einem Aufwand von nunmehr 145.25 Stunden eingereicht. Von vornherein nicht einzusehen ist, weshalb sich die bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung angehäuften 133 Stunden (vgl. Erwägung 5c des angefochtenen Urteils vom
Seite 11 — 14 30. März 2011) bis zur Einreichung der URP-Honorarnote auf 145.25 Stunden vermehrt haben sollten; zum Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren gehört nämlich auch der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung und die Prüfung des vorinstanzlichen Urteils einschliesslich einer allfälligen Nachbesprechung. Geht man von einem geltend gemachten Aufwand von 145.25 Stunden aus, so hätte die Klägerin umso mehr Grund gehabt, den von der Vorinstanz festgelegten Stun- denaufwand nicht zu akzeptieren (vgl. die Regeln der Entschädigung bei unglei- chem Aufwand gemäss PKG 2007 Nr. 6 E. 4). c)Dass im Berufungsverfahren schliesslich die entsprechende Dispositivziffer betreffend den Kostenpunkt aufgehoben wurde, spielt vorliegend keine Rolle. Dies erfolgte lediglich deshalb, weil die Parteien die Scheidungsfolgen in einem Ver- gleich im Wesentlichen neu geregelt haben. Insbesondere wurden in der Ab- schreibungsverfügung der Berufungsinstanz die Erwägungen der Vorinstanz zum Kostenpunkt nicht als unzulässiges Vorgehen beanstandet, so dass die Überle- gungen des Bezirksgerichts im Haupturteil für die URP-Entschädigung nach wie vor massgeblich waren. Aus diesem Grund erscheint die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5.a)Unabhängig von den voranstehenden Ausführungen ging die Vorinstanz aufgrund der Gegebenheiten in vorliegendem Fall und im Lichte der Praxis des Kantonsgerichts Graubünden betreffend die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht von einer überhöhten Honorarforderung des Beschwerdeführers aus. Gemäss der Praxis des Kantonsgerichts wie auch des Bundesgerichts ist nämlich bei der Beurteilung einer konkreten Honorarfest- setzung auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, mithin insbesondere auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie auf die damit für den Anwalt ver- bundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 70 vom 2. Dezember 2011, E. 2 f.; Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.4 mit Hinweisen). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer kon- kreten Streitigkeit zusammenhängt und verhältnismässig ist. Nicht ersetzt werden Aufwendungen, bei denen zum vornherein klar ist, dass sie nicht der Interessen- wahrung im Prozess dienen (z.B. Übersetzungsarbeiten, allgemeine Lebenshilfe, psychologische Betreuung der vertretenen Partei etc.) − mit anderen Worten ist nur jener Aufwand zu entschädigen, der für eine bezogen auf den konkreten Fall sorgfältige Vertretung im Prozess notwendig und verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2009 vom 22. Juli 2009, E. 7.2; RÜEGG, in: BSK-ZPO,
Seite 12 — 14 a.a.O., N 7 zu Art. 122 ZPO; EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 122 ZPO). Ein dem konkreten Fall nicht angemessener, über- triebener Aufwand muss im Rahmen der Überprüfung durch die zuständige Ge- richtsbehörde nicht akzeptiert werden und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen, wobei die festsetzende Behörde sich mit der eingereichten Honorarnote auseinanderzusetzen und zumindest summarisch zu erörtern hat, warum welche der angegebenen Honorarposten nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundes- gerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5). b)Für die rechtlichen Problemstellungen des vorliegenden, nicht allzu kom- plexen Falles einer Ehescheidung bestand eine reichhaltige Praxis, da sich vorlie- gend die etwa gleichen rechtlichen Fragen stellten, wie in vielen anderen Ehe- scheidungsverfahren auch. Zudem musste im vorliegenden Verfahren keine Kin- derzuteilung vorgenommen werden. Diese Tatsachen geben Anlass dazu, die Be- deutung und Schwierigkeit der vorliegenden Sache sowie die damit für den Anwalt verbundene Verantwortung als nicht allzu hoch einzustufen, woran sich denn auch die vom Beschwerdeführer in gebotener Weise aufgewendete Zeit messen lassen muss. Bei Durchsicht der Honorarrechnung des Beschwerdeführers vom 10. Fe- bruar 2012 zeigt sich, dass seitens des Beschwerdeführers und seiner Klientin ein reger Kontakt gepflegt und entsprechend vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wurde. Die Rechnungspositionen des Beschwerdeführers, welche sich über den Zeitraum von Februar 2009 bis August 2011 erstrecken, weisen für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens insgesamt 54 an die Klientin gerichtete Briefe, 45 persönliche Telefongespräche, 20 persönliche Besprechungen, 7 Vor- sprachen der Klientin und 2 telefonische Mitteilungen aus. Damit hat der Be- schwerdeführer mit seiner Klientin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens insgesamt während 668 verrechneten Minuten (≈ 11 Stunden) telefoniert, ihren Fall in mindestens 16 Besprechungen mit ihr persönlich während 1‘727 verrechne- ten Minuten (≈ 29 Stunden) besprochen, das Vorgehen bei vier weiteren Gelegen- heiten (Anhörung, Zeugeneinvernahmen, Augenschein) mit der Klientin abgespro- chen, in 7 Vorsprachen während mindestens 145 Minuten seine Klientin angehört und mit ihr während mindestens 820 verrechneten Minuten (≈ 13 Stunden) brief- lich korrespondiert. Bei einer solchen Häufung der persönlichen Kontaktnahme bei einem nicht sonderlich komplexen Fall, ist nicht einzusehen, weshalb die Vorin- stanz nicht berechtigt gewesen sein soll, eine Kürzung der verrechneten Stunden auf das Niveau des Gegenanwaltes vorzunehmen. Folglich erschiene auch aus diesem Grund die vorliegende Beschwerde als unbegründet.
Seite 13 — 14 6.Gemäss Art. 105 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen fest- gesetzt und gemäss Art. 106 ZPO nach Massgabe des Obsiegens und Unterlie- gens verteilt. Vorliegend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. Nicht zur Anwendung gelangt im Rahmen einer Be- schwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- vertreters die Bestimmung von Art. 119 Abs. 6 ZPO, wonach ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskos- ten erhoben werden. Diese Vorschrift betrifft nur das Bewilligungsverfahren selbst (vgl. BGE 137 III 470) und nicht den Entscheid betreffend die Entschädigungsfest- setzung. Letzterer ist entweder mit dem Hauptverfahren weiterzuziehen oder − wie vorliegend − mit Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO anzufechten.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: