Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2011 90
Entscheidungsdatum
22.04.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 22. April 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 9025. April 2013 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schlenker Aktuar ad hocCoray In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 18. August 2011, mitgeteilt am 3. No- vember 2011, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beru- fungsklägerin, betreffend Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A.Y., geboren am 27. Mai 1957, und X., geboren am 16 September 1960, hei- rateten am 27. Mai 1992. Aus der Ehe gingen die Tochter A., geboren am 3. März 1994, und der Sohn B., geboren am 1. Januar 1998, hervor. B.Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. November 2005, mitgeteilt am 4. November 2005, wurde die Ehe geschieden und die Konvention über die Schei- dungsfolgen vom 22. Juli 2005 genehmigt. X. wurde die elterliche Sorge und Ob- hut über die beiden Kinder zugeteilt und Y. zur Leistung von indexierten Kindesun- terhaltsbeiträgen in der Höhe von je Fr. 1‘750.-- pro Kind zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen verpflichtet. Ausserdem hat sich Y. an aus- serordentlichen Auslagen nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern er vorgängig seine schriftliche Zustimmung gege- ben hat. Das Urteil erwuchs am 19. November 2005 in Rechtskraft. C.Am 11./12. Februar 2010 machte X. beim Kreispräsidenten Surses als Vermittler eine Klage betreffend Forderung und Abänderung des Scheidungsur- teils gegen Y. anhängig. Nach erfolglos verlaufender Sühneverhandlung vom 5. März 2010 bezog X. am 26. April 2010 den Leitschein. D.Mit Prozesseingabe vom 3. Mai 2010 unterbreitete X. die Streitsache dem Bezirksgericht Albula. Ihre Rechtsbegehren lauteten: „1. Y. sei zu verpflichten, X. Fr. 3‘795.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Ver- zugszins seit 5. März 2010. 2. Y. sei in Abänderung von Ziffer B. 4.1 des gemeinsamen Scheidungs- begehrens im Urteil vom 2. November 2005 des Bezirksgerichts Uster rückwirkend per 11. Februar 2010 zu verpflichten, X. an den Unterhalt der Kinder B., geb. 1. Januar 1998, und A., geb. 3. März 1994, je Fr. 2‘400.-- zuzüglich allfälliger vertraglicher und / oder gesetzlicher Kin- derzulagen zu bezahlen. Die Zahlung sei jeweils im Voraus auf den Ersten jedes Monats zu leisten. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ E.Y. beantragte in seiner Prozessantwort vom 24. Juni 2010 die vollumfängli- che Abweisung der Klage unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und ausserge- richtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. F.Sowohl X. als auch Y. hielten in der Replik bzw. Duplik an ihren Rechtsbe- gehren fest.

Seite 3 — 26 G.Mit Beweisverfügung des Bezirksgerichts Albula vom 11. November 2010, mitgeteilt am 12. November 2010, wurden die eingereichten Urkunden für relevant erklärt und die Edition diverser weiterer Urkunden angeordnet. Gegen die Beweis- verfügung reichte Y. am 6. Dezember 2010 beim Bezirksgerichtsaus-schuss Albu- la Beschwerde ein. Mit Beiurteil vom 14. April 2011, mitgeteilt am 9. Juni 2011, hiess der Bezirksgerichtsausschuss die Beschwerde grösstenteils gut. Gegen die Ziffer 3 des Dispositivs (Kostenpunkt) erhob Y. am 20. Juni 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, auf welche mit Urteil des Kantonsgerichts vom 16. August 2011, mitgeteilt am 23. August 2011 (ZK1 11 42), nicht eingetre- ten wurde. H.Mit Urteil vom 18. August 2011, mitgeteilt am 3. November 2011, erkannte das Bezirksgericht Albula wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Surselva von Fr. 230.-- sowie die Ent- scheidgebühren des Bezirksgerichts Albula von Fr. 6‘000.-- gehen zu- lasten von X.. Die Entscheidgebühren werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der von Y. geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.-- wird ihm gegen Zustellung eines Einzahlungsscheins erstattet. 3. X. hat Y. zudem aussergerichtlich mit Fr. 25‘000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrungen) 5. (Mitteilung).“ I.Gegen dieses Urteil liess X. (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2. Y. sei zu verpflichten, X. Fr. 3‘795.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Ver- zugszins seit 5. März 2010. 3. Y. sei in Abänderung von Ziffer B. 4.1 des gemeinsamen Scheidungs- begehrens im Urteil vom 2. November 2005 des Bezirksgerichts Uster rückwirkend per 11. Februar 2010 zu verpflichten, X. an den Unterhalt der Kinder B., geb. 1. Januar 1998, und A., geb. 3. März 1994, je Fr. 2‘400.-- zuzüglich allfälliger vertraglicher und / oder gesetzlicher Kin- derzulagen zu bezahlen. Die Zahlung sei jeweils im Voraus auf den Ersten jedes Monats zu leisten. 4. Verfahrensantrag: Unter Aufhebung des Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses Albu- la vom 14.04. / 09.06.2011 und unter Überbindung der entsprechen- den gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten und Entschädigun-

Seite 4 — 26 gen zu Lasten des Berufungsbeklagten seien folgende Beweisanträge der Berufungsklägerin gutzuheissen und abzunehmen: Klägerische Beilagen / Anlagen, die relevant zu erklären sind: 31. Steuererklärung 2008 (in der Beweisverfügung aus welchen Grün- den auch immer mit Nr. 29 deklariert) 32. definitive Steuerrechnung Kanton und Gemeinde pro 2008 (BV 30) 59. Rechnung Dr. med. dent. C. vom 10.1. 2008 (BV 57) 74. Staats- und Gemeindesteuern 2002, Zinsabrechnung vom 4.8.2005 (BV 70) 75. Staats- und Gemeindesteuer 2002, Konto-Auszug vom 4.8.2005 (BV 71) 76. Staats- und Gemeindesteuer 2003, Konto-Auszug vom 4.8.2005 (BV 72) Zur Edition aus den Händen des Berufungsbeklagten: •sämtliche Belege über private Zahlungen über sein Geschäft •sämtliche Abrechnungen betreffend das 25-Jahre-Jubiläum der Firma D. AG •sämtliche Kaufverträge, Versicherungspolicen seiner Fahrzeu- ge und solcher seiner Freundin, Frau E. und seines Geschäfts •Steuererklärungen seit 2000 bis dato mitsamt den dazu- gehörenden Steuerveranlagungsverfügungen •Kaufvertrag Segelboot •sämtliche Jahresrechnungen (enthaltend Bilanzen und Erfolgs- rechnungen) seiner D. AG bzw. deren Rechtsvorgänger •sämtliche Steuererklärungen (privat und geschäftlich) seit 2000 bis dato •Zahlungsbelege über Büroreisen, seit 2005 bis dato •Mietvertrag F. •sämtliche Spenden- und Sponsoringbeitragsbelege, privat, wie geschäftlich •sämtliche Jahresrechnungen (enthaltend Bilanzen und Erfolgs- rechnungen) seiner D. AG bzw. deren Rechtsvorgänger •sämtliche Steuererklärungen (privat und geschäftlich) seit 2000 bis dato •sämtliche Steuerveranlagungsverfügungen (privat und ge- schäftlich) seit 2000 bis dato 5. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Be- rufungsbeklagten, und zwar für das vorinstanzliche, wie auch für das kantonsgerichtliche Verfahren.“

Seite 5 — 26 J.In der Berufungsantwort vom 18. Januar 2012 stellte Y. (nachfolgend: Beru- fungsbeklagter) folgende Anträge: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ K.Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 bewilligte die Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch der Berufungsklägerin vom 6. Januar 2012 betreffend Ratenzahlungen für den Kostenvorschuss. L.Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 zeigte die Vorsitzende der I. Zivilkam- mer den Parteien an, dass im vorliegenden Verfahren ein Entscheid aufgrund der Akten ergehen werde. Zudem wurde die Tochter A. aufgefordert, eine Zustim- mungserklärung für den Weiterbestand der Prozessführungsbefugnis der Mutter über ihr Mündigkeitsalter hinaus einzureichen. Aufgrund der Eingabe des Beru- fungsbeklagten vom 12. Februar 2013 wurde die Berufungsklägerin sodann aufge- fordert, nebst der Zustimmungserklärung auch eine Ausbildungsbestätigung der Tochter A. einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Berufungsklägerin fristge- recht nach, wobei nebst den angeforderten Dokumenten auch ein persönliches Schreiben von A. eingereicht wurde, welches im Sinne von Art. 298 ZPO entge- gengenommen wurde. Mit Schreiben vom 4. März 2013 verzichtete der Beru- fungsbeklagte auf die Einreichung einer Stellungnahme. M.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden einge- gangen. II. Erwägungen 1.a)Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 18. August 2011 wurde den Parteien am 3. November 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 mitge- teilt. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach im Gegensatz zum vorinstanz- lichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) richtete, die Schweizerische Zivilprozessord- nung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b)Beim angefochtenen Urteil, welches eine vermögensrechtliche Angelegen- heit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich

Seite 6 — 26 um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten wer- den kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Gebiet des Familienrechts bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organi- sation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). c)Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 18. August 2011 wurde den Parteien am 3. November 2011 mitgeteilt, so dass mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 die 30- tägige Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO gewahrt wurde. Die Berufung enthielt sowohl ein Rechtsbegehren als auch eine Begründung, so dass grundsätzlich auch die Formerfordernisse erfüllt sind. Dies gilt entgegen der Auf- fassung des Berufungsbeklagten auch hinsichtlich des unter Ziffer 3 des Rechts- begehrens gestellten Antrages. Soweit der Berufungsbeklagte in seiner Beru- fungsantwort (S. 4) wie schon anlässlich der Hauptverhandlung (BG act. I./4, S.3) beanstandet, dass unklar sei, ob der von der Berufungsklägerin beantragte Betrag von Fr. 2‘400.-- pro Kind bereits indexiert sei und falls ja, welcher Wert die Basis dafür bilde, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Unklarheit bezüglich der Indexie- rung im Bereich der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime nicht zu einem Nichteintretensentscheid führen kann. Mit dem Begehren auf Verpflichtung zu Un- terhaltsbeiträgen in der Höhe von je Fr. 2‘400.-- pro Kind wird den Anforderungen an die Bezifferung des Rechtsbegehrens Genüge getan (BGE 137 III 617). Soweit mangels Antrag auf Neuformulierung der im Scheidungsurteil enthaltenen Index- klausel eine Unsicherheit besteht, ist diese in Auslegung des Rechtsbegehrens zu Lasten der Klägerin dahingehend zu lösen, dass der Antrag als Begehren um Er- höhung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 2‘400.-- per 11. Februar 2010 verstanden wird und die Indexklausel im Falle einer Gutheissung der Berufung von Amtes wegen an den im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung gültigen Indexstand angepasst wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 5C.27/2004 vom 30. April 2004, E.5). 2.a)Im Sinne eines Verfahrensantrags wird mit der Berufung gegen das Urteil vom 18. November 2011 auch die Aufhebung des Beiurteils des Bezirksgerichts- ausschusses Albula vom 14. April 2011, mitgeteilt am 9. Juni 2011, und die Gut-

Seite 7 — 26 heissung und Abnahme diverser Beweisanträge beantragt. Gemäss Art. 218 Abs. 2 ZPO-GR konnten Beiurteile zusammen mit dem Urteil in der Sache mit Berufung angefochten werden. Dies galt sowohl für Beiurteile, mit denen eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung vorab erledigt wurde (Art. 237 Abs. 4 ZPO- GR), als auch für im Rahmen der Hauptverhandlung ergangene Entscheide über prozessuale Vorfragen (Art. 120 Abs. 1 ZPO-GR). Gemäss Art. 226 ZPO-GR konnten sodann im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnte Beweisanträge im Be- rufungsverfahren erneuert werden, und zwar unabhängig davon, ob gegen die Beweisverfügung Beschwerde erhoben oder der Beweisantrag im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt worden war (vgl. Guyan, Beweisverfahren im or- dentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, I. 2000, S. 151 ff., S. 178 f. und S. 181 f.). Seit dem Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 richten sich die Rechtsmittel auch in Verfahren, die erstinstanzlich noch dem bis- herigen Recht unterstanden, nach dem neuen Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dies gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 III 424) nicht bloss für Rechtsmittel gegen verfahrensabschliessende Entscheide, sondern auch für solche gegen prozessuale Zwischenentscheide (vgl. dazu auch Urteil des Kan- tonsgerichts ZK 1 11 41 vom 6. Oktober 2011, E. 1). Das in der Berufung zitierte Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 42 vom 16. August 2011, welches für die An- fechtung von prozessleitenden Entscheiden noch von der Anwendbarkeit des bis- herigen Rechts ausgegangen war, erweist sich insofern als überholt. Dies ändert aber nichts daran, dass ein nach altem Recht ergangenes Beiurteil zusammen mit dem Entscheid in der Sache angefochten werden kann, zumal eine direkte An- fechtung des Beiurteils regelmässig an der Voraussetzung eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO scheitern dürfte. Die Verweigerung von Beweisabnahmen kann daher in den meisten Fällen erst mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden (vgl. dazu die Ver- fügung des Kantonsgerichts ZK1 12 47 vom 1. Oktober 2012 mit weiteren Hinwei- sen). In einer derartigen Konstellation schliesst daher die Unterlassung einer di- rekten Anfechtung des Beiurteils die Anfechtung mit dem Endentscheid nicht aus (vgl. Urteil des Obergerichts I. vom 14. März 2012, PP120005, E. 2.2.2). Das Bei- urteil kann sodann anders als ein nach neuem Recht ergangener Beschwerdeent- scheid nicht als abschliessende, die nochmalige Anfechtung mit dem Endent- scheid ausschliessende Beurteilung verstanden werden, da dies der Systematik der ZPO-GR widerspräche. Der Verfahrensantrag der Berufungsklägerin erweist sich demnach als zulässig.

Seite 8 — 26 b)Nach dem Gesagten sind die in der Berufung auf S. 3 f. erneuerten Be- weisanträge zu beurteilen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Berufungskläge- rin das Beiurteil mit Bezug auf einen Teil der aus dem Recht gewiesenen Urkun- den (KB 6-28, 31-32, 34-36, 46, 73-75 und 77) akzeptiert hat. Dasselbe gilt hin- sichtlich der abgelehnten Editionen aus Händen des H. Clubs und von E.. Hin- sichtlich der Urkunden KB 29-30 und 57 wird die beantragte Zulassung mit keinem Wort begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die übrigen Beweisanträge (KB 70-72 und die Editionen aus Händen des Berufungsbeklagten) werden mit der Beweislast der Berufungsklägerin für die Entwicklung des Einkommens des Beru- fungsbeklagten unter Einschluss der Dauerhaftigkeit und der Unvorhersehbarkeit der Einkommenssteigerung begründet. Dabei macht die Berufungsklägerin gel- tend, diese Unterlagen seien notwendig, um die wirtschaftliche Situation des Beru- fungsbeklagten und der von ihm beherrschten Gesellschaften über den gesamten Zeitraum seit Beginn des Scheidungsverfahrens bis heute zu belegen. Mit den im Beiurteil detailliert dargelegten Gründen für die Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge setzt sich die Berufungsklägerin indessen nicht auseinander. In der Tat genügen die bereits abgenommenen Beweise, um die Frage zu klären, ob sich das Einkommen des Berufungsbeklagten erheblich und dauerhaft verändert hat. Zu vergleichen sind die dem bisherigen Unterhaltsbeitrag zugrundeliegenden Ver- hältnisse, wie sie sich aus der Tatbestandsfeststellung und der Prognose im Scheidungsurteil ergeben, mit den derzeitigen, für die absehbare Zukunft gegebe- nen Verhältnissen (BGE 120 II 285, E. 4, kürzlich bestätigt mit Urteil des Bundes- gerichts 5A_186/2012 vom 28. Juni 2012, E. 5.2). Dieser Vergleich ist gestützt auf das Scheidungsurteil und die edierten Steuerakten der Jahre 2009 und 2010 ohne weiteres möglich. Dabei lässt sich feststellen, dass in jenen beiden Jahren ein we- sentlich höheres Einkommen erzielt wurde, als welches im Scheidungsurteil fest- gehalten wurde. Keinen Aufschluss gibt das Scheidungsurteil über die Vorherseh- barkeit dieser Einkommensentwicklung. Auch diese Frage lässt sich indessen auf- grund der im Recht liegenden Urkunden, namentlich aufgrund der im Rahmen des Eheschutzverfahrens ergangenen Entscheide (BB 2 und 3, beide mit Feststellun- gen zum damaligen Einkommen des Berufungsbeklagten) beantworten. Der Beru- fungsbeklagte wendet zwar ein, dass sein Einkommen schwanke, macht indessen nicht geltend, dass sein durchschnittliches Einkommen in absehbarer Zukunft auf das im Scheidungsurteil angeführte Niveau sinken könnte. Somit erübrigen sich Beweisabnahmen zur Dauerhaftigkeit des aktuellen Einkommens. Der Berufungs- beklagte stellt ebenfalls seine eigene Leistungsfähigkeit nicht in Frage, so dass auch Beweiserhebungen zu seinem Bedarf oder möglichen weiteren Bezügen aus den ihm gehörenden Gesellschaften unterbleiben können. Bestritten wird von ihm

Seite 9 — 26 einzig die Rechtserheblichkeit der Einkommenssteigerung - und zwar unabhängig von deren genauem Umfang -, worauf im Rahmen der materiellen Beurteilung zurückzukommen sein wird. 3.Zu prüfen bleibt, welche prozessualen Folgen die während des Berufungs- verfahrens eingetretene Volljährigkeit der Tochter A. hat. Mit Ziffer 3 der Berufung wird eine rückwirkende Erhöhung der in der Scheidungskonvention vereinbarten und gerichtlich genehmigten Kindesunterhaltsbeiträge beantragt. Gemäss Ziffer 4.3 der Scheidungsvereinbarung (KB 5) gelten diese Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit der Kinder hinaus, weshalb die beantragte Erhöhung offensichtlich auch in der Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit Wirkung entfalten soll. Zur Zeit der Klageerhebung waren beide Kinder minderjährig, weshalb die Berufungskläge- rin als Inhaberin der elterlichen Sorge befugt war, den Abänderungsanspruch im eigenen Namen, als Prozessstandschafterin der Kinder, geltend zu machen. Zwi- schenzeitlich ist die am 3. März 1994 geborene Tochter A. volljährig geworden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dauert die Prozessstandschaft bzw. die Prozessführungsbefugnis des Sorgerechtsinhabers nach Erreichen der Mündigkeit während der Dauer eines Abänderungsverfahrens fort, sofern das nun mündige Kind dem Vorgehen zustimmt (vgl. BGE 129 III 55 für das Scheidungs- verfahren sowie für das Abänderungsverfahren explizit das Urteil des Bundesge- richts 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002, E. 1.2). Dies hat A. auf entsprechen- de Aufforderung mit der am 19. Februar 2013 eingereichten Zustimmungser- klärung, datiert vom 17. Februar 2013, getan. Die Aktivlegitimation der Berufungs- klägerin ist folglich auch mit Wirkung für die Zeit nach Eintritt der Mündigkeit ge- geben. 4.a)Die Berufung richtet sich sowohl gegen die Abweisung des Begehrens um Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Zinses seit dem 5. März 2010 als auch gegen die Abweisung des Begehrens um Erhöhung der Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Klageanhängigkeit. In der Berufungsbe- gründung befasst sich die Berufungsklägerin zur Hauptsache mit letzterem Begeh- ren, weshalb dieses vorab zu behandeln ist. b)Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass Art. 134 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für eine Änderung des Unterhaltsbeitrages für das unmündige Kind auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses verweist. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB können die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge bei einer erheblichen und dauerhaften Änderung der Verhältnisse auf Antrag des Kin-

Seite 10 — 26 des oder eines Elternteils durch das Gericht geändert und den veränderten Ver- hältnissen angepasst werden (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schwei- zerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., I. 2009, § 42 Rz. 16 f.) Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt worden waren, und die heute bestehenden Verhältnisse (Wull- schleger, FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 286 N 6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sachverhalte für eine Abänderung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge sind die Veränderung der Leistungsfähigkeit oder der Bedürf- nisse des Kindes etwa infolge eines bisher nicht berücksichtigten Ausbildungs- ziels, einer Veränderung seines Gesundheitszustandes oder seiner Lebenshal- tungskosten. Zu berücksichtigen sind sodann innerhalb der Grenzen der Bedürf- nisse des Kindes auch Veränderungen der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuld- ners sowie begrenzt auch solche des obhutsberechtigten Elternteils (Wullschleger, a.a.O., Art. 286 N 4 ff. und 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Anzumerken bleibt, dass der Eintritt einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache nicht automatisch zu einer Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags führt. Das Gericht muss noch die jeweiligen Interessen des Kindes und von jedem Elternteil abwä- gen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung dieses Beitrags im konkreten Fall zu urteilen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Der Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpassung des Kindesunterhalts an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen seine vollständige Neufestsetzung. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unter- haltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet vielmehr das ursprüngliche Urteil, das massge- bend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zu- grunde gelegen hat. Daran ist das Abänderungsgericht gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des ersten Gerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen soll- ten. Dieser im Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils gegebenen Lebenshaltung hat das Abänderungsgericht die aktuelle gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2009, 5A_292/2009 E. 2.1). Als grundsätzlich zutreffend erweisen sich sodann die Er- wägungen der Vorinstanz zu den gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB massgeblichen Bemessungskriterien für den Kindesunterhalt, welche sich gegenseitig beeinflus- sen. So ist namentlich richtig, dass die Bedürfnisse des Kindes durch die wirt- schaftlichen Bedingungen seines Umfelds beeinflusst werden und dementspre- chend bei überdurchschnittlichen Verhältnissen die Bedürfnisse des Kindes höher

  • nämlich entsprechend der vom unterhaltspflichtigen Elternteil praktizierten Le- benshaltung - veranschlagt werden können. Im Einklang mit Lehre und Recht-

Seite 11 — 26 sprechung steht anderseits auch die Feststellung, dass unter Umständen nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern zur Ermittlung des Kindesunter- haltes heranzuziehen ist, sondern dieser eine Grenze an der effektiven Lebens- stellung der Eltern und den möglicherweise enger zu steckenden pädagogisch sinnvollen Unterhaltsbedürfnissen findet (so bereits BGE 116 II 110, E. 3b). Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Lehrmeinung von Peter Breitschmid (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 285 N 23) zitiert, wonach von den Bedarfszahlen einschlägiger Richtlinien auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen in der Regel nicht um mehr als 25 % nach oben abgewichen werden sollte, bleibt indessen klarzustellen, dass auch dieser Beschränkung nur Richtlini- enfunktion zukommen kann und im Einzelfall durchaus ein höhere Zuschlag an- gemessen sein kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts C.66/2004 vom 7. Sep- tember 2004). Entsprechend wird denn auch von Breitschmid das Vorliegen be- sonderer Umstände ausdrücklich vorbehalten. c)Die Vorinstanz prüfte in ihrem Entscheid, ob die Bedürfnisse der Kinder A. und B. gedeckt bzw. wie hoch diese sind. Der Berufungsbeklagte bezahle seit Fe- bruar 2010 je Fr. 1‘820.05 zuzüglich Fr. 250.-- an Kinderzulagen, total Fr. 2‘070.05, an den Unterhalt der beiden Kinder. Gemäss den Zürcher Richtlinien belaufe sich der durchschnittliche Unterhalt per 1. Januar 2011 bei einem von zwei Kindern im Alter von 13 bis 18 Jahren auf Fr. 1‘880.--. Davon seien Fr. 265.-- für Pflege und Erziehung abzuziehen, da die Mutter diese in natura leiste. Daraus folge ein monatlicher Bedarf von Fr. 1‘615.-- je Kind. Da im vorliegenden Fall überdurchschnittliche Verhältnisse vorlägen, rechtfertige sich eine Erhöhung von 25 %, was einem monatlichen Bedarf von Fr. 2‘018.75 ergebe. Bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes seien gemäss BGE 137 III 59, E. 4.2.3, die Kinder- oder Ausbildungszulagen in Abzug zu brin- gen. Effektiv leiste der Berufungsbeklagte seit Februar 2010 Fr. 2‘070.05, was mehr sei, als der Richtwert des Unterhaltsbedarfs bei überdurchschnittlichen Ver- hältnissen. Die Berufungsklägerin mache nun einen höheren Bedarf der beiden Kinder als im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bzw. der Konvention vom 22. Juli 2005 geltend, wobei sie für diese Behauptung der Mehrkosten die Beweislast tra- ge. Dieser Nachweis gelinge ihr auch mit den Ausführungen in den Rechtschriften nicht. Einerseits würden Angaben zum Bedarf, von dem die Parteien bei der Fest- legung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen seien, fehlen, und andererseits liesse sich auch kein Nachweis finden, inwieweit demgegenüber heute Mehrkosten an- fielen. Somit sei die vorliegende Abänderungsklage unbegründet und demnach abzuweisen.

Seite 12 — 26 d)Die Berufungsklägerin begründet ihre Berufung hauptsächlich mit dem ge- steigerten Einkommen bzw. der Vermögensbildung auf Seiten des Berufungsbe- klagten. Sie kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere die Auffassung der Vorinstanz, dass in Anbetracht der überdurchschnittlich hohen Unterhaltsbeiträge, mit welchen ein um 25 % erweiterter Bedarf gemäss den Zürcher Richtlinien ge- deckt werde, eine Einkommenssteigerung unerheblich sei, weil sich keine weitere Erhöhung mehr rechtfertige. Bezüglich dieser Rüge ist festzustellen, dass die Be- gründung der Vorinstanz tatsächlich etwas zu kurz greift. Indem sie einfach einen anhand der Zürcher Tabellen ermittelten Richtwert zum Massstab nimmt, ohne dabei die konkreten Umstände zu berücksichtigen, nimmt sie eine eigene Beurtei- lung, welche Unterhaltsbeiträge angemessen erscheinen, vor, statt zu prüfen, wel- che Lebenshaltung den Kindern mit den ursprünglich festgesetzten Unterhaltsbei- trägen zukommen sollte und ob wegen der Veränderung eines oder mehrerer der damals massgebenden Bemessungsfaktoren ein Anpassungsbedarf besteht. Im Bereich des Kindesunterhaltes besteht anders als beim nachehelichen Unterhalt keine Beschränkung auf den ehelichen Lebensstandard. Vielmehr haben Kinder Anspruch auf Teilhabe an einer späteren Verbesserung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse, weshalb im Falle einer Einkommenssteigerung auf Seiten des Unter- haltspflichtigen auch eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge möglich ist (vgl. bei- spielsweise Urteil des Bundesgerichts 5C.27/2004 vom 30. April 2004). Bei über- durchschnittlich hohem Einkommen, wie es vorliegend gegeben ist (vgl. dazu nachfolgend E. 4g), findet allerdings keine lineare Anpassung des Unterhaltsbei- trages statt, was in der Berufung denn auch von der Berufungsklägerin selber ein- geräumt wird (Rz. 18). Eine Bemessung nach der Prozentregel scheidet ebenfalls von vornherein aus. Keine Rolle spielen kann sodann die Vermögensentwicklung, da entgegen der Auffassung in der Berufung (Rz. 19) die Kinder keinen Anspruch auf Partizipation am Vermögen des Berufungsbeklagten haben. Unterhaltsbeiträge sollen nämlich dazu dienen, die der Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen an- gemessenen laufenden Bedürfnisse der Kinder zu decken. Dies schliesst zwar Rückstellungen für unregelmässig anfallende Auslagen ein, nicht aber eine eigent- liche Vermögensbildung (Wullschleger, a.a.O., Art. 285 N 5 sowie Urteil des Bun- desgerichts 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005, E. 2.3.3). e)Das von der Rechtsprechung geforderte Vorgehen - ein Vergleich der Le- benshaltung, die der Bemessung des Unterhaltsbeitrages im Scheidungsurteil zu- grunde gelegen hat, mit den aktuellen Lebensumständen der Beteiligten - bedingt, dass das Abänderungsgericht die zu den jeweiligen Zeitpunkten massgeblichen Verhältnisse feststellt. Dazu darf trotz der in Kinderbelangen geltenden Untersu-

Seite 13 — 26 chungsmaxime die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Dabei sind an die Mitwirkung des Unterhaltsschuldners höhere Anforderungen zu stellen als an jene des Kinds bzw. des für das Kind handelnden Inhabers der elterlichen Sorge. Klagt die unterhaltspflichtige Person auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, so ist zunächst ein substanziierter Tatsachenvortrag zu verlangen. Denn bekanntlich setzt die Beweisführung erst ein, wo rechtsgenügliche Behauptung vorliegt. Klagt hingegen die unterhaltsberechtigte Person auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages, so hat das Gericht sämtlichen in den Prozess eingebrachten Hinweisen nachzu- gehen und den Sachverhalt soweit möglich von Amtes wegen zu erforschen, selbst wenn der Sachvortrag ungenügend ist oder nicht hinreichend mit Beweisan- trägen unterlegt wurde. Es wäre mit den Kindesinteressen unvereinbar, es die Folgen mangelhafter Prozessführung tragen zu lassen (vgl. Daniel Summermatter, zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra 2012, S. 48 f.). Vorliegend macht die Berufungsklägerin in ihrer Berufung zwar längere theoretische Aus- führungen zu den für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge relevanten Kriterien, konkrete Angaben zu den selber als massgeblich bezeichneten Verhältnissen fin- den sich aber kaum. Geltend gemacht wird lediglich, dass bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge eine aufpolierte Prozentregel zum Zuge gekommen sei, denn die vereinbarten Fr. 3‘500.-- hätten 20 % des damaligen Durchschnittsein- kommens des Vaters von Fr. 17'660.-- entsprochen. Auf eine Bedarfsrechnung für die Kinder wird in der Berufung hingegen mit der Begründung, dass dies ohnehin nicht zielführend sei, verzichtet. Immerhin rügt die Berufungsklägerin das pau- schale Abstellen auf die Zürcher Tabellen ohne eine der Einkommenssteigerung angemessene individuelle Anpassung. Beanstandet wird zudem, dass die Vorin- stanz den Beweis für einen erhöhten Bedarf der Kinder als misslungen qualifiziert hat. Zumindest implizit hält die Berufungsklägerin somit daran fest, dass bei Ab- schluss der Scheidungsvereinbarung nicht vorhersehbare Bedürfnisse - wie der Besuch des Gymnasiums, die Leseschwäche von B. und sein Hobby Handball - heute zusätzlich im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen seien. f)Die Bemessung des ursprünglichen Unterhaltsbeitrages anhand der Pro- zentregel wurde von der Berufungsklägerin bereits vor der Vorinstanz behauptet (BG act. I./3, S. 4). Dies wurde seitens des Berufungsbeklagten stets bestritten. Bereits in der Prozessantwort (S. 4) führte er aus, dass die Unterhaltsbeiträge im Anschluss an die obergerichtliche Erledigung des Eheschutzverfahrens, welche auf einer konkreten Bedarfsrechnung basieren würde, vereinbart worden seien. Tatsächlich hat die damalige Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin mit Schrei- ben vom 27. Juli 2010 (KB 84) bestätigt, dass die Kindesunterhaltsbeiträge in der

Seite 14 — 26 Konvention in Anlehnung an die im Eheschutzverfahren zweitinstanzlich festge- setzten Unterhaltsbeiträge vereinbart worden seien. Mit Rekursentscheid vom 20. September 2004 (BB 3) hatte das Obergericht des Kantons I. die vom Vater zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1‘750.-- zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt. Letztere beliefen sich im damaligen Zeitpunkt - wie aus den im Recht liegenden Lohnausweisen des Berufungsbeklagten (Editionen 1 und 8 [act. 43/3]) hervorgeht - auf Fr. 170.-- pro Kind und Monat, so dass den Kindern insgesamt ein monatlicher Betrag von je Fr. 1‘920.-- zugesprochen wurde. Diesem Entscheid hatte das Obergericht einen der ehelichen Lebenshaltung entsprechenden ge- bührenden Bedarf von Ehefrau und Kindern von insgesamt Fr. 9‘720.-- zugrunde gelegt. Davon lässt sich unter Einbezug der eindeutig für die Kinder bestimmten Positionen (Grundbetrag samt Zuschlag zufolge mittlerer und guter Verhältnisse Fr. 980.--, Musikschulkosten Fr. 190.--) und eines angemessenen Anteils an den Wohnkosten (Fr. 1‘200.--), an den Krankenkassenprämien (Fr. 150.--), am Betrag für die Ferien (Fr. 300.--) und an den Steuern (Fr. 200.--) ein Betrag von mindes- tens Fr. 3‘000.-- den Kindern zuordnen. Bei der Festsetzung des Kindesunter- haltsbeitrages berücksichtigte das Obergericht sodann explizit die überdurch- schnittlichen Verhältnisse wie auch die Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons I. (BB 3, S. 15). Tatsächlich lag der zugesprochenen Betrag von insgesamt Fr. 1‘920.-- um Fr. 675.-- bzw. rund 54 % über dem in den damals massgebenden Zürcher Tabellen (BB 5) ausgewiesenen Richtwert von Fr. 1‘245.-- (ohne Pflege und Erziehung) für eines von zwei 7-12jährigen Kindern. Dieser hohe Zuschlag ergab sich zum einen zweifellos aus den im Vergleich zu den Zürcher Tabellen ausserordentlich hohen Wohnkosten und den dort nicht ent- haltenen Kosten des Musikunterrichts. Zum anderen wurde damit aber offensicht- lich auch dem schon damals sehr hohen Einkommen des Berufungsbeklagten Rechnung getragen. Dieses überstieg mit einem Einkommen von jährlich über Fr. 350‘000.-- (BB 2, S. 11) bzw. im Jahre 2002 gar über Fr. 480‘000.-- (BB 3, S. 5) das den Zürcher Tabellen zugrundeliegende „eher bescheidene Einkommen“ (vgl. Richtlinien S. 10 f.) um ein Mehrfaches. g)Die vom Obergericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder wurden im Rahmen der Scheidungsvereinbarung unverändert übernommen. Zusätzlich aufgenommen wurde einzig eine Regelung über die hälftige Beteiligung an aus- serordentlichen Kosten. Zugleich wurde von den Parteien allerdings ein wesentlich tieferes Einkommen des Berufungsbeklagten, nämlich basierend auf dem Lohnausweis 2004 (Edition 8 [act. 43/3]) ein solches von Fr. 217‘000.--, als für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge massgeblich erklärt (KB 5 Ziff. C.2.7.1). Dieses

Seite 15 — 26 Einkommen legt die Berufungsklägerin denn auch ihrem Erhöhungsbegehren zu- grunde, wobei sie unter Hinweis auf die aus den edierten Steuerunterlagen her- vorgehenden Zahlen die Vermutung äussert, dass der Berufungsbeklagte im Scheidungsjahr (bewusst) ein zu geringes Einkommen angegeben habe. Tatsäch- lich hat der Berufungsbeklagte gemäss seiner Steuererklärung aus dem Jahr 2005 (Edition 1) neben einem Lohn von rund Fr. 175‘000.-- erhebliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und damit ein Gesamteinkommen von über Fr. 600‘000.-- erzielt, was sich für ihn wohl bereits beim Abschluss der Scheidungs- vereinbarung abgezeichnet haben dürfte. Ob auch der Berufungsklägerin bekannt war, dass der Berufungsbeklagte nebst dem in der Konvention deklarierten Lohn als Angestellter der D. AG noch weitere Einkünfte erzielt, lässt sich nicht absch- liessend feststellen. Bekannt waren ihr auf jeden Fall aber die im Eheschutzver- fahren offenbarten Einkommensverhältnisse der beiden Vorjahre wie auch die Tatsache, dass der vereinbarte Kindesunterhaltsbeitrag vom Zürcher Obergericht für ein wesentlich höheres Einkommen als angemessen beurteilt worden war. Un- ter diesen Umständen musste ihr zweifellos bewusst sein, dass ein die Angaben in der Konvention übersteigendes Einkommen die Höhe der Unterhaltsbeiträge kaum mehr beeinflussen konnte und dem dort deklarierten Lohn vor allem im Hinblick auf eine allfällige Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge Bedeutung zukam. Aktuell ergeben sich aus den Steuerunterlagen für die Jahre 2009 und 2010 Lohnbezüge von durchschnittlich Fr. 290‘000.-- nebst Ausschüttungen seiner AG von durch- schnittlich Fr. 225‘000.-- pro Jahr. Daraus resultiert zwar ein Einkommen, welches über demjenigen von 2002, aber nicht völlig ausserhalb der auch für die Beru- fungsklägerin voraussehbaren Einkommensentwicklung liegt. Insofern kann das aktuelle Einkommen für sich alleine von vorneherein kein Grund für eine Erhöhung der Kindesunterhaltsbeiträge bilden. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Grundsatz, dass bei ausserordentlich guten Einkommensverhältnissen nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen für die Ermitt- lung des Kinderunterhalts heranzuziehen ist. h)Was den aktuellen Bedarf der Kinder betrifft, finden sich in der Berufung nur rudimentäre Ausführungen. Eine nachvollziehbare Bedarfsberechnung im Sinne einer Aufstellung sämtlicher Bedarfspositionen wurde seitens der Berufungskläge- rin nicht unterbreitet, was von ihr damit begründet wird, dass eine solche konkrete Berechnung den Kerngehalt der sich hier stellenden Rechtsfrage nicht treffe, weil ohnehin ein ausgewogener Betrag festzusetzen sei, welcher den beidseitigen In- teressen Rechnung trage (Berufung Rz. 12). Damit wird seitens der Berufungsklä- gerin verkannt, dass Ausgangspunkt für die Bemessung des Kinderunterhalts in

Seite 16 — 26 jedem Fall, auch bei ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen, die Be- dürfnisse des betreffenden Kindes bilden. Diese können bei einer hohen Leis- tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zwar grosszügiger veranschlagt werden, so dass das Kind in den Genuss einer der Lebensstellung des Unterhaltspflichti- gen angemessenen Lebenshaltung kommt und es seine vertretbaren Wünsche aufwendiger und in erweitertem Umfang befriedigen kann. Entscheidend bleiben indessen stets die konkreten Bedürfnisse, Interessen und Neigungen des jeweili- gen Kindes, deren Befriedigung der Unterhaltsbeitrag im Interesse seiner persön- lichen Entwicklung ermöglichen soll. i)Unternimmt man in Beachtung der Untersuchungsmaxime den Versuch einer Bezifferung des aktuellen Bedarfs der Kinder und zieht dabei in Anlehnung an die Unterhaltsbemessung des Zürcher Obergerichts die angemessen erweiter- ten Bedarfswerte der Zürcher Richtlinien heran, ergäbe sich mit den per Klagean- hebung gültigen Ansätzen für Kinder im 13. bis 18. Altersjahr ein Unterhaltsbedarf (ohne Pflege und Erziehung) von Fr. 2‘280.-- (nämlich Fr. 1‘605.-- gemäss Zürcher Tabelle zuzüglich den im ursprünglichen Unterhaltsbeitrag enthaltenen Zuschlag von Fr. 675.--). Nach Abzug der Kinderzulagen von aktuell Fr. 250.-- pro Kind würde somit ab dem 13. Altersjahr ein Unterhaltsbeitrag von etwas mehr als Fr. 2‘000.-- resultieren. Einer Berücksichtigung dieser altersbedingten Zunahme des Unterhaltsbedarfs steht vorliegend allerdings entgegen, dass dieselbe nach eige- ner Darstellung der Berufungsklägerin im Rahmen der Konventionsverhandlungen bereits thematisiert worden war und sie ihre Forderung nach einer altersbedingten Erhöhung der Kinderalimente (vgl. dazu KB 78) im Gegenzug für eine leicht höhe- re güterrechtliche Ausgleichszahlung schliesslich fallengelassen hat (vgl. Prozes- seingabe S. 7 und 18). Auf diesem Verhandlungsergebnis muss sich die Beru- fungsklägerin heute behaften lassen, weshalb die altersbedingte Zunahme des Bedarfs alleine keine Erhöhung der vereinbarten Beiträge zu begründen vermag. Dieser Mehrbedarf ist daher von der Berufungsklägerin selber zu tragen, wenn er nicht zulasten des ursprünglich zugestandenen Zuschlags zu den Bedarfswerten der Zürcher Richtlinien gehen soll. Dies entspricht auch der Praxis, dass im Rah- men ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit beide Eltern an den Unterhalt der Kinder beizutragen haben und es dem obhutsberechtigten Elternteil, der seinen Beitrag anfänglich ausschliesslich durch Leistung von Pflege und Erziehung erbrachte, mit zunehmendem Alter der Kinder und damit einhergehender Abnahme des persönli- chen Betreuungsbedarfs zuzumuten ist, sich an den Unterhaltskosten zu beteili- gen. Dass die Berufungsklägerin entgegen den der Scheidungsvereinbarung zu- grundeliegenden Erwartungen bis heute keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,

Seite 17 — 26 kann daran nichts ändern, zumal die dafür geltend gemachten Gründe nicht stich- haltig erscheinen. So ist weder nachvollziehbar, inwiefern der Kinderbetreuungs- aufwand wegen Hobbys, Sport, Schule etc. zugenommen haben soll, noch er- scheint es plausibel, dass die anhaltenden Auseinandersetzungen mit dem Beru- fungsbeklagten sie an der Ausübung einer 50%-igen Erwerbstätigkeit gehindert haben sollen. j)aa) Der Berufungsklägerin scheint sodann selber klar gewesen zu sein, dass der altersbedingte Bedarfsanstieg unter den gegebenen Umständen keinen Abän- derungsgrund darstellen konnte, zumal sie sich im vorliegenden Verfahren nie darauf berufen hat. Vielmehr hat sie ihre Klage in den vorinstanzlichen Rechts- schriften durchwegs mit den seither hinzugetretenen besonderen Bedürfnissen der Kinder und der Weigerung des Berufungsbeklagten, sich an ausserordentlichen Kosten zu beteiligen, begründet. In der Berufung wird auf diesen zusätzlichen Be- darf nun kaum mehr eingegangen. Von der Berufungsklägerin wird zwar bean- standet, dass die Vorinstanz den Beweis für einen erhöhten Bedarf der Kinder als misslungen qualifiziert hat. Welchen erhöhten Bedarf die Vorinstanz aufgrund wel- cher Beweise aber hätte berücksichtigen müssen, wird nicht dargelegt. Einzig im Zusammenhang mit dem Begehren auf Kostenersatz (Ziffer 2 des Berufungsan- trages) findet sich eine Auflistung der angeblich „monatlich anfallenden ausseror- dentlichen Durchschnittskosten“, mit denen in den vorinstanzlichen Rechtschriften (auch) die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge begründet worden war. Dabei scheint die Berufungsklägerin indessen selber davon auszugehen, dass diese Kosten nicht vollumfänglich auf den Berufungsbeklagten überwälzt werden können bzw. zum bisherigen Unterhaltsbeitrag hinzuzurechnen sind, zumal allein schon das Total dieser Sonderkosten (für A. Fr. 2‘061.--, für B. Fr. 1‘350.--) die geforderte Erhöhung um ein Mehrfaches übersteigt. Es erscheint somit fraglich, ob in diesem Punkt von einer ausreichenden Berufungsbegründung auszugehen ist. Da in Kin- derbelangen allerdings die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, sind die geltend gemachten Positionen unter Einbezug der vorinstanzlichen Rechtschriften dennoch einer Prüfung zu unterziehen. bb)Unter dem Titel „Tanz, Musikschule, Kinesiologie“ macht die Berufungsklä- gerin für die Tochter A. einen Betrag von Fr. 950.-- geltend. Dies wurde in der Prozesseingabe (S.10) damit begründet, dass A. Klavier und Badminton spiele und Jazztanz betreibe. Die Kosten der Musikschule (Fr. 845.-- pro Semester) und des Jazztanzes (Fr. 600.-- pro Jahr) wurden mit Rechnungen belegt (KB 45, 46 und 85). Wie indessen aus den im Eheschutzverfahren ergangenen Entscheiden (BB 2 S. 17, BB 3 S. 12 f.) hervorgeht, handelt es sich dabei um Aktivitäten, die

Seite 18 — 26 bereits vor der Scheidung gepflegt wurden und somit keine unvorhergesehene neue Kosten darstellen. Beim Jazztanz genauso wie beim Badminton - wofür jegli- che Belege fehlen - handelt es sich sodann um sportliche Aktivitäten im üblichen Ausmass, die in den Richtwerten der Zürcher Tabellen enthalten sind (vgl. Richtli- nien S. 11). Zudem ist bereits im obergerichtlichen Eheschutzentscheid erwogen worden, dass der den Kindern gewährte Zuschlag ihnen einen gewissen Spiel- raum für zusätzliche Freizeitaktivitäten gebe (BB 3 S. 13). Zum Beweis der Kosten für kinesiologische Behandlungen wurden zwar zwei Rechnungen in der Höhe von Fr. 800.-- für 10 Sitzungen zwischen 6. Juni 2008 und 2. Mai 2009 (KB 44) bzw. Fr. 1‘200.-- für 12 Sitzungen zwischen August 2009 und Juni 2010 (KB 95) beige- legt. Diese wurden in der Prozesseingabe indessen nicht weiter begründet. Erst in der Replik (S. 6) wurde geltend gemacht, dass der erfolgreiche Wechsel ans Wirt- schaftsgymnasium auch dank der Unterstützung von Kinesiologie möglich gewor- den sei, welche weiterhin intensiv in Anspruch genommen werde. Gemäss der zurückhaltend zu würdigenden Bestätigung der Therapeutin (KB 90) nimmt A. die Kinesiologie jedoch bloss phasenweise in Anspruch, nämlich wenn sie das Gefühl habe, dass sie zusätzliche Unterstützung wegen ihrer Prüfungsangst und der Schwierigkeiten mit dem Vater brauche. Damit kann weder eine dauernde Not- wendigkeit der Behandlungen noch ein Anfallen von Kosten, welche den in den Zürcher Richtlinien unter der Position „weitere Kosten“ enthaltenen Betrag spren- gen würden, als erstellt erachtet werden. Diesbezüglich liegt demnach kein Grund für eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge vor. cc)Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Kosten für die Absol- vierung des Wirtschaftsgymnasiums, welches A. seit August 2009 besucht. Diese Kosten sind in den Bedarfswerten der Zürcher Tabellen nicht enthalten (vgl. Richt- linien S. 13). Wie sodann aus der eingelegten Korrespondenz zum Konventions- entwurf hervorgeht (BB 4 S. 3), haben die Parteien bei Abschluss der Schei- dungsvereinbarung zwar die Möglichkeit eines Studienabschlusses angesprochen. Zum damaligen Zeitpunkt bestand aber noch keine Gewissheit, dass zumindest eines der Kinder einen derartigen Bildungsweg tatsächlich beschreiten würde. An- ders als beim altersbedingten Bedarfsanstieg kann daher aus dem damaligen Verzicht auf die in den Konventionsverhandlungen geforderte Altersabstufung nicht auch ein Verzicht auf eine spätere Geltendmachung dieser Ausbildungskos- ten abgeleitet werden. Geltend gemacht werden in der Berufung Kosten von durchschnittlich Fr. 711.-- pro Monat für Bücher, Expeditionen etc. sowie Fr. 400.-- für Mittagessen. Dazu gilt es vorab zu bemerken, dass die besagten Verpfle- gungskosten gemäss dem mit der Prozesseingabe eingereichten Budget (KB 38)

Seite 19 — 26 im Betrag von Fr. 711.-- bereits eingerechnet wurden und demzufolge nicht zu- sätzlich zu berücksichtigen sind. Zum Nachweis der Verpflegungskosten hat die Berufungsklägerin ein Sammelsurium von Quittungen (KB 49) eingereicht, welche weder die regelmässige Einnahme eines Mittagessens noch Kosten von Fr. 20.-- pro Mahlzeit belegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Prozes- santwort (S. 15 f.) ist daher davon auszugehen, dass sich die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung - deren Kosten ja teilweise durch die in den Zürcher Ta- bellen eingerechneten Ernährungskosten gedeckt werden - in Grenzen halten. Ermessensweise kann unter diesem Titel ein Betrag von maximal Fr. 100.-- pro Monat (Fr. 1‘200.-- pro Jahr) zugestanden werden, womit pro Schulwoche Fr. 30.-- zur Verfügung stehen. Von den restlichen Fr. 311.-- entfallen Fr. 125.-- auf das im Mai 2009 gelöste Generalabonnement (KB 40) und betreffen mithin die Fahrtkos- ten. Dabei wäre für den Schulweg effektiv lediglich ein ZVV-Netzpass für fünf Zo- nen, welcher mit Fr. 1‘188.-- pro Jahr bzw. rund Fr. 100.-- pro Monat zu Buche schlägt (KB 7), nötig gewesen. Weitere Fr. 186.-- entfallen schliesslich auf Bücher, Schulmaterial, Exkursionen etc. Der Berufungsbeklagte erachtet hierfür unter Verweis auf die von anderen Kantonsschulen publizierten Erfahrungswerte einen Betrag von Fr. 1‘275.-- pro Jahr bzw. etwas mehr als Fr. 100.-- pro Monat als an- gebracht (Prozessantwort S. 14 f.). Mangels Nachweis höherer Kosten muss auf diese Werte abgestellt werden. Dass A. Sprachstützkurse belegen musste, ist nicht nachgewiesen. Zudem wären solche als besondere schulische Fördermass- nahmen den Modalitäten der Scheidungsvereinbarung unterstellt, d.h. diese wären nach vorgängiger Absprache je hälftig zu tragen und folglich nicht in den Unter- haltsbeitrag einzuberechnen. Für den Besuch des Wirtschaftsgymnasiums fallen demzufolge gesamthaft Kosten von rund Fr. 300.-- pro Monat an. Diese können entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten nicht mehr als mit dem ur- sprünglichen Kindesunterhaltsbeitrag abgedeckt gelten, würde damit doch der mit Rücksicht auf das überdurchschnittliche Einkommen des Berufungsbeklagten zu- gestandene Zuschlag zu den Bedarfswerten der Zürcher Richtlinien um fast die Hälfte geschmälert. Auch kann der Berufungsklägerin, die bereits die altersbeding- te Bedarfszunahme zu tragen hat, keine weitere finanzielle Beteiligung zugemutet werden, zumal sie selbst unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkom- mens gemäss Scheidungsvereinbarung eine im Vergleich zum Berufungsbeklag- ten erheblich geringere Leistungsfähigkeit aufweist. Dass es sich bei der Absolvie- rung des Wirtschaftsgymnasiums um eine den Interessen und Fähigkeiten der Tochter entsprechende Ausbildung handelt, kann sodann in Anbetracht der einge- legten Schulzeugnisse kaum ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der Unter- haltsbeitrag für die Tochter A. ist demzufolge mit Wirkung ab Klageerhebung von

Seite 20 — 26 damals Fr. 1‘820.-- (vgl. Prozessantwort S. 6) auf Fr. 2‘120.-- zu erhöhen, wobei die bisher gültige Indexklausel (Ziff. B. 4.4 in Verbindung mit Ziff. C.2.6 der Schei- dungsvereinbarung) von Amtes wegen an den Stand per Februar 2010 (109.1 Punkte) anzupassen ist. dd)Für B. werden unter den Titeln „Nachhilfeunterricht J.“ (Fr. 650.--), Kinesio- logie (mindestens Fr. 400.--), Sport/Handball (Fr. 200.--) und Musik (Fr. 200.--) Sonderkosten von durchschnittlich Fr. 1‘350.-- pro Monat geltend gemacht. Zu den Kosten für Musik finden sich in den vorinstanzlichen Rechtschriften keine weiteren Angaben. Einzig aus den für A. eingereichten Musikschulrechnungen (KB 45) geht hervor, dass auch B. im Schuljahr 2008/09 Musikunterricht besuchte und dafür pro Semester Kosten von Fr. 950.-- (einschliesslich Mietinstrument) anfielen. Aktuelle- re Rechnungen wurden nicht eingereicht. Soweit B. noch Musikunterricht nimmt, handelt es sich wie bei seiner Schwester um eine Freizeitaktivität, deren Kosten mit dem im ursprünglichen Unterhaltsbeitrag enthaltenen Zuschlag gedeckt wer- den. Dasselbe gilt für die Kosten des seit 2009 betriebenen Handballsports (Aus- rüstung, Mitgliederbeiträge und Lizenz), welche sich den eingereichten Aufstellun- gen (KB 39 und 66) und Belegen (KB 65, 67, 68 und 93) zufolge für zwei Saisons auf nicht ganz Fr. 1‘500.-- beliefen. In der Berufung (S. 6) wird zwar neu geltend gemacht, dass B. seit der laufenden Saison bei einem auswärtigen Handballclub in ein regionales Förderprogramm mit drei Trainings pro Woche samt zusätzlich zu bezahlendem Talenttraining aufgenommen worden sei. Irgendwelche Belege hier- für wurden jedoch ebenso wenig beigelegt wie auch keine substantiierten Anga- ben zu den damit verbundenen Mehrkosten gemacht wurden. Bezüglich der Kos- ten für Nachhilfeunterricht und Kinesiologie kann schliesslich festgehalten werden, dass es aufgrund der eingelegten Rechnungen zwar als erstellt gelten kann, dass im Schuljahr 2009/10 für eine Nachhilfestunde pro Woche Kosten von total Fr. 2‘600.-- anfielen (KB 64 und 29) und für eine von Februar bis Juli 2010 dauernde kinesiologische Behandlung (19 Sitzungen) ein Betrag von Fr. 1‘900.-- zu bezah- len war (KB 91). Dabei handelt es sich indessen ihrer Natur nach um zeitlich be- grenzte Fördermassnahmen, welche von vorneherein und unabhängig von ihrer objektiven Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit keine dauernde Erhöhung des Bedarfs bewirken können. Ob die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung des Beru- fungsbeklagten gegeben sind, wird daher im Zusammenhang mit dem Begehren auf Kostenersatz zu prüfen sein. Hinsichtlich des ordentlichen Unterhaltsbeitrages bleibt es dagegen bei der Feststellung, dass im Falle von B. die Voraussetzungen für eine Erhöhung nicht gegeben sind und sich die Berufung insoweit als unbe- gründet erweist.

Seite 21 — 26 ee)Am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermag im Übrigen der Um- stand, dass die Ausübung des Besuchsrechts seit dem Jahr 2009 praktisch zum Erliegen gekommen ist. Soweit die Berufungsklägerin aus der fehlenden Unter- stützung des Berufungsbeklagten bei der Kinderbetreuung überhaupt einen Grund für die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ableiten wollte, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Umfang des Besuchsrechts bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages offensichtlich kein Bemessungskriterium bildete. Zu Recht hat sich sodann der Berufungsbeklagte bis anhin nie darauf berufen, dass der fehlende persönliche Kontakt zu seinen Kindern die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträ- gen unzumutbar machen könnte. Wie sein Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Plädoyer (S. 4 f.) richtig ausgeführt hat, spielt das persönliche Verhältnis zwischen Eltern und Kind bei der Festlegung des Unmündigenunterhalts grundsätzlich keine Rolle. Vorliegend ist A. nun zwar im Verlaufe des Berufungsverfahrens mündig geworden. Entgegen der mit Schreiben vom 12. Februar 2013 vertretenen Auffas- sung des beklagtischen Rechtsvertreters gelangen deswegen aber noch keines- wegs ausschliesslich die für den Mündigenunterhalt entwickelten Kriterien zur An- wendung. Vielmehr haben die Parteien in ihrer Scheidungskonvention explizit ver- einbart, dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder über deren Mündigkeit hinaus bezahlt werden sollen, solange sich diese in einer angemessenen Erstausbildung befinden, sie bei der Mutter wohnhaft sind und sie nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellen. Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass das Erreichen der Mündigkeit für sich alleine kein Grund für eine Änderung der Unterhaltsbeiträge darstellen sollte, was in Anbetracht der überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen des Vaters auch durchaus angezeigt war. Soweit nun der persönliche Kontakt zwischen Vater und Tochter unter dem Eindruck des hängigen Gerichtsverfahrens über deren Mündigkeit hinaus beeinträchtigt blieb, so erreichen die Kontaktschwierigkeiten in zeitlicher Hinsicht offensichtlich noch nicht ein Ausmass, dass eine persönliche Unzumutbarkeit von weiteren Unterhaltsleistungen zur Diskussion stehen könnte. Allerdings muss die Berufungsklägerin daran erinnert werden, dass sich die Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Unterhaltsverpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt durchaus stellen könnte, sofern die Kinder den Kontakt zum Berufungs- beklagten weiterhin verweigern sollten (BGE 129 III 375). In diesem Sinne wie auch in Anbetracht der Bedeutung, welche dem Kontakt zum Vater für die Ent- wicklung der Kinder über das Erreichen des Mündigkeitsalters hinaus zukommt, sind sämtliche Beteiligten dazu aufzurufen, ihren Beitrag an eine baldige Normali- sierung des nicht zuletzt wegen der finanziellen Differenzen getrübten Verhältnis- ses zu leisten.

Seite 22 — 26 5.a)Unter Ziffer 2 der Berufungsanträge erneuert die Berufungsklägerin das Begehren um Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Fr. 3‘795.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. März 2010. Der Formulierung nach handelt es sich dabei um eine Ersatzforderung der Berufungsklägerin für bis zur Klageanhebung angefallene ausserordentliche Kosten. Auf entsprechende Befragung an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung hat die Berufungsklägerin denn auch ausgeführt, dass es bei dieser Forderung um eine Zusicherung des Berufungsbeklagten gehe, sich an den Kosten des Stützunterrichts von B. hälftig zu beteiligen. Weiter bein- halte dieser Betrag auch Kosten von A. im Zusammenhang mit dem Besuch des Gymnasiums, wie öffentliche Verkehrsmittel, Mittagessen und Bücher. Im Gegen- satz dazu war in der Prozesseingabe (S. 19) dargelegt worden, dass sich die frag- liche Forderung aus den seit Februar 2010 anfallenden, monatlichen Durch- schnittswerten von Fr. 2‘061.-- für A. (Tanz, Musikschule, Kinesiologie, Auslagen Kantonsschule G. und Mittagessen) und Fr. 1‘350.-- für B. (Nachhilfeunterricht J., Kinesiologie, Sport/Handball und Musik) berechne, womit wiederum auf dieselben Positionen verwiesen wurde, welche auch für die Begründung des Begehrens auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge angeführt worden waren. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Forderung als nicht substantiiert erachtet und darüber hinaus festgestellt, dass die Berufungsklägerin auch kein Schriftstück mit der gemäss Scheidungsvereinbarung erforderlichen schriftlichen Zustimmung des Beklagten zu ausserordentlichen Kosten in der behaupteten Höhe ins Recht habe legen kön- nen (vgl. angefochtenes Urteil S. 10). In der Berufung bestreitet die Berufungsklä- gerin zwar den Vorwurf mangelnder Substantiierung, verweist in diesem Zusam- menhang aber wiederum auf ihre in der Prozesseingabe enthaltene Zusammen- stellung der ausserordentlichen Durchschnittskosten. Die genaue Zusammenset- zung der eingeklagten Ersatzforderung, d.h. für welche Positionen in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Rückerstattung durch den Berufungsbe- klagten beansprucht wird, bleibt damit völlig im Dunkeln. Der Berufung fehlt es demnach auch in diesem Punkt an einer ausreichenden und nachvollziehbaren Begründung. b)Unterzieht man die fragliche Forderung in Beachtung der Untersuchungs- maxime dennoch einer Prüfung, scheidet eine Ersatzpflicht des Berufungsbeklag- ten für sämtliche Kosten, welche bereits durch die ordentlichen Unterhaltsbeiträge gedeckt werden (Tanz, Sport und Musikschule), von vorneherein aus. Die Kosten für kinesiologische Behandlungen sind nur im Falle von B. in einem den ordentli- chen Unterhaltsbeitrag sprengenden Rahmen belegt, und zwar erst für einen Zeit- raum nach Klageanhebung. Gemäss den persönlichen Erläuterungen der Beru-

Seite 23 — 26 fungsklägerin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bildeten diese denn auch gar nicht Gegenstand der eingeklagten Ersatzforderung, weshalb vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Behandlung im Interesse des Kindes objektiv gebo- ten war. Demnach kann sich von den für B. geltend gemachten Kosten nur für die Kosten des Nachhilfeunterrichts die Frage einer Ersatzpflicht des Berufungsbe- klagten stellen. Dabei handelt es sich um eine schulische Fördermassnahme, für welche die Parteien die Modalitäten einer Kostenbeteiligung bereits in der Schei- dungsvereinbarung geregelt haben. Diese Regelung ging dahin, dass in solchen Fällen vorgängig die schriftliche Zustimmung des Berufungsbeklagten einzuholen ist. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kostenbeteiligung des Berufungsbeklagten vom Vorliegen einer solchen schriftlichen Zustimmung abhängig gemacht und die in einem E-Mail vom 16. Oktober 2008 enthaltene Zu- sage für eine Übernahme der Kosten für eine Aufgabenhilfe von zwei Stunden pro Woche (KB 62) in Anbetracht der späteren Korrespondenz zwischen den Parteien (BB 10-12) nicht als ausreichend erachtet hat. Fragen kann man sich einzig, ob eine Fortführung der Aufgabenhilfe nach der im Frühling 2009 erklärten Weige- rung des Berufungsbeklagten zur Bezahlung weiterer Lektionen objektiv notwen- dig oder zumindest geboten war, so dass der Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB auch ohne vorgängige Zustimmung zu einem Beitrag an deren Kosten verpflichtet werden könnte. Diesbezüglich erweisen sich die eingelegten Bestätigungen der Klassenlehrerin (KB 61) und der Nachhilfelehrerin (KB 63) in- dessen als zu wenig aussagekräftig. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur (hälftigen) Beteiligung an diesen Kosten sind somit nicht erstellt. Was A. anbelangt, ist demgegenüber ausgewiesen, dass sie seit Au- gust 2009 das Wirtschaftsgymnasium in I. besucht und bereits ab diesem Zeit- punkt Kosten für Bücher und Schulmaterial sowie Reise- und Verpflegungskosten angefallen sind (KB 40, 41 und 48). Mit den auf den Zeitpunkt der Klageanhebung erhöhten Kinderunterhaltsbeiträgen werden die im ersten Schuljahr entstandenen Kosten erst teilweise gedeckt, weshalb es gerechtfertigt erscheint, den Berufungs- beklagten für die Zeit von Mitte August 2009 bis Mitte Februar 2010 zu einer Nachzahlung von Fr. 1‘800.-- (6 Monate zu je Fr. 300.--) zuzüglich Verzugszins ab dem 5. März 2010 (Tag der Sühneverhandlung) zu verpflichten. Somit erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als teilweise begründet. 6.Die Kostenverteilung richtet sich für das vorinstanzliche Verfahren nach der bündnerischen Zivilprozessordnung, während für das Berufungsverfahren die eid- genössische Zivilprozessordnung anwendbar ist. Nach beiden Prozessordnungen erfolgt die Kostenverteilung bei familienrechtlichen Streitigkeiten nicht alleine nach

Seite 24 — 26 dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, sondern unter Berücksichtigung weiterer Umstände wie namentlich das Interesse der Parteien an einer gerichtli- chen Regelung, das Kindeswohl und die Leistungsfähigkeit der Parteien (vgl. die Praxis zum bisherigen Recht die Urteile des Kantonsgerichts ZK1 09 48 vom 13. Oktober 2010, E. 10b und ZF 05 27 vom 16. August 2005, E.2; für neues Recht explizit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, vgl. dazu Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2012, N 9 f. zu Art. 107 ZPO; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur schwei- zerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sut- ter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., I. 2013, N 12 zu Art. 107 ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihren Begehren rein rechnerisch überwiegend unterlegen. Der Berufungsbeklagte verfügt zugleich aber über eine massiv höhere Leistungs- fähigkeit. Die Prozessführung im Interesse der Kinder war zumindest insofern durch den Berufungsbeklagten veranlasst, als dieser jede Übernahme von Zu- satzkosten vollständig ablehnte. Vor dem Hintergrund der teilweise überrissenen Forderungen der Berufungsklägerin, welche beim Berufungsbeklagten den Ein- druck erweckten, dass mit den höheren Unterhaltsbeiträgen für die Kinder letztlich der eigene Unterhalt der Berufungsklägerin finanziert werden sollte, ist dessen Haltung zwar ein Stück weit verständlich. Dennoch hat er es mitzuverantworten, dass das Gerichtsverfahren erforderlich wurde. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für beide Instanzen je hälftig den Parteien zu über- binden und die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 25 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bezirksge- richts Albula vom 18. August 2011 wird aufgehoben. 2.a)In Abänderung der unter Ziffer B.4.1 der Scheidungskonvention vereinbar- ten und mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. November 2005 ge- nehmigten Unterhaltsbeiträge wird Y. verpflichtet, für seine Tochter A. mit Wirkung ab 11. Februar 2010 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, einen monat- lich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘120.-- zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Bereits ge- leistete Unterhaltsbeiträge können angerechnet werden. b)Der vorstehende Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2010, von 109.1 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den

  1. Februar, erstmals auf den 1. Februar 2011, nach Massgabe des Index- standes per Dezember des vorangegangenen Jahres nach folgender For- mel angepasst: Indexpunkte per Dezember neuer Betrag = ursprünglicher Betrag x des vorangegangen Jahres urspr. Indexpunkte 3.Y. wird zudem verpflichtet, X. den Betrag von Fr. 1‘800.-- zuzüglich 5 % Zins ab 5. März 2010 zu bezahlen. 4.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 5.a)Die Kosten des Kreisamtes Surses von Fr. 230.-- sowie diejenigen des Be- zirksgerichts Albula in Höhe von Fr. 6‘000.-- gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. b)Die aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 6.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Sie werden gesamthaft ab dem von der Berufungsklä- gerin bezahlten Gerichtskostenvorschuss bezogen und Y. wird verpflichtet, X. Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.

Seite 26 — 26 b)Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

16

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 90 BGG

ZGB

  • Art. 277 ZGB
  • Art. 285 ZGB
  • Art. 286 ZGB

ZPO

  • Art. 107 ZPO
  • Art. 120 ZPO
  • Art. 218 ZPO
  • Art. 226 ZPO
  • Art. 237 ZPO
  • Art. 298 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 405 ZPO

Gerichtsentscheide

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