Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 13. März 2013Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 66 18. März 2013 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schlenker RedaktionAktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 16. Au- gust 2011, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 27 I. Sachverhalt A.Y., geboren am A., und X., geboren am B., schlossen am C. vor dem Zivil- standsamt D. die Ehe. Sie sind Eltern der Kinder E., geboren am F., und G., gebo- ren am H.. Seit dem 18. Juli 2008 lebt das Ehepaar X.-Y. getrennt. B/1.Am 1. September 2008 reichte Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Dieses wurde am 5. Sep- tember 2008 zuständigkeitshalber an den Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Imboden weitergeleitet. Daraufhin wurden die Parteien zur Eheschutzverhandlung auf den 15. September 2008 vorgeladen. Infolge Nichterscheinens der Gesuch- stellerin wurde auf den 19. September 2008 eine zweite Eheschutzverhandlung angesetzt. Auch dazu erschien lediglich X.. B/2.Y. wurde am 25. September 2008 im Hotel I. in D. verwahrlost und in sehr schlechtem gesundheitlichen Zustand – hauptsächlich war sie desorientiert, dehy- driert und unterernährt – aufgefunden und notfallmässig ins Kantonsspital ge- bracht. Dort diagnostizierte man unter anderem eine Wernicke-Enzephalopathie mit Korsakow-Syndrom infolge chronischen Alkoholismus. Seit dem genannten Zeitpunkt ist Y. zu 100% arbeitsunfähig und pflegebedürftig. Sie wurde anfänglich in der Psychiatrischen Klinik Beverin behandelt und später in das Alters- und Pfle- geheim J. in K. verlegt. B/3.Aufgrund des gesundheitlichen Zustands von Y. wurden im Herbst 2008 vormundschaftliche Massnahmen in die Wege geleitet. Am 7. Oktober 2008 wurde der Genannten in der Person von L. eine Beiständin gemäss aArt. 392 Ziff. 1 ZGB und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB verbunden mit einer Einkommensverwaltung ernannt. B/4.Mit Verfügung vom 10. November 2008 wurde Y. Frist bis am 21. Novem- ber 2008 gesetzt, um Anträge betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen zu stellen. Am 20. November 2008 reichten die Ehegatten X.-Y. eine am 13./17. No- vember 2008 unterzeichnete Trennungsvereinbarung ein. Darin hielten sie unter anderem das Getrenntleben mit Wirkung ab 18. Juli 2008 und die Verpflichtung des Ehemannes fest, seiner Ehefrau für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 21. November 2008, mitgeteilt am 27. November 2008, schrieb der Bezirksgerichts- präsident Imboden das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab. C.X. instanzierte am 14. September 2010 beim Kreispräsidium Trins eine Ehescheidungsklage. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 5. Okto-
Seite 3 — 27 ber 2010 stellte der Vermittler am 30. November 2010 den folgenden Leitschein aus: „Klägerisches Rechtsbegehren 1.Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Es sei der Ehefrau kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 3.Im Übrigen seien die Scheidungsfolgen durch das Gericht zu beurtei- len. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau. Beklagtisches Rechtsbegehren 1.Die Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an ihren Unterhalt ge- stützt auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus Fr. 950.00 oder einen Be- trag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 3.Die Berufsvorsorgeeinrichtung, der der Ehemann angehört, sei anzu- weisen, die Hälfte der von ihm während der Ehe erworbenen Austritts- leistung auf ein noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto der Ehe- frau zu überweisen. 4.Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Gesetz vorzuneh- men. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes.“ D/1.Mit Prozesseingabe vom 29. Dezember 2010 prosequierte X. die Klage an das Bezirksgericht Imboden, wobei er unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. D/2.Am 10./16. Februar 2011 schlossen die Parteien folgende Teil- Ehescheidungskonvention: „(...) 1.Zwischen den Parteien ist beim Bezirksgericht Imboden unter der Proz.Nr. 110-2010-23 ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens schliessen die Parteien in Be- zug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Vorsor- geausgleich die nachstehende Teilvereinbarung ab und ersuchen das Bezirksgericht Imboden um deren Genehmigung und Entscheid über die noch nicht geregelte Nebenfolge des nachehelichen Unterhalts. 2.Güterrechtliche Auseinandersetzung: a) Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was auf seinen Namen lautet oder in seinem Besitz steht, und übernimmt die auf seinen Namen lautenden Schulden zur alleinigen Rückzahlung. b) Der Ehemann verfügte per 14. September 2010 über ein Wert- schriftenguthaben von Fr. 997.03. Die Ehefrau verfügte unmittelbar vor Einreichung des Scheidungsverfahrens über ein Sparguthaben von Fr. 17'600.00. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann in-
Seite 4 — 27 nert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 8'301.50 zu bezahlen. c) Die Parteien erklären sich damit in güterrechtlicher Hinsicht als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 3.Vorsorgeausgleich: a) Die Ehefrau verfügt über ein Freizügigkeitskonto Nr. M. bei der Freizügigkeitsstiftung der N.-AG, mit einem Stand per 31. Dezem- ber 2010 von Fr. 1'299.80. b) Der Ehemann ist bei der Personalfürsorgestiftung der Firma O.- AG, P., berufsvorsorgeversichert und verfügt per 31. Dezember 2010 über eine Austrittsleistung von Fr. 192'246.65. c) Die Ehegatten halten fest, dass ihre jeweiligen Freizügigkeitsleis- tungen während der Ehe erworben wurden. d) Die Ehegatten vereinbaren die je hälftige Teilung ihres Vorsorge- guthabens, welches sie per Ende des der Hauptverhandlung vor- angehenden Monats erworben haben. Sie werden auf den Termin der Hauptverhandlung hin die entsprechenden Berechnungen und Durchführbarkeitserklärungen beibringen. e) Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Imboden dementspre- chend, die Personalfürsorgestiftung der Firma O.-AG anzuweisen, den noch zu ermittelnden Betrag auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der Freizügigkeitsstiftung der N.-AG, zu überweisen. 4.Die Parteien vereinbaren, die Kosten betreffend die Erstellung dieser Vereinbarung je hälftig zu übernehmen und die diesbezüglich anfal- lenden Anwaltskosten wettzuschlagen. 5.Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt, je ein Exemplar für die Parteien und deren Rechtsvertreter sowie das Bezirksgericht Plessur (recte: Imboden). (...)” D/3.Y. erhob in ihrer Prozessantwort vom 14. Februar 2011 folgende Rechtsbe- gehren: „1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2.Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an ihren Unterhalt ge- stützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Alters (derzeit: 31. Januar 2027) monatlich im Voraus Fr. 950.00 oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 3.Die von den Parteien abgeschlossene Teil-Ehescheidungskonvention betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie den Vorsor- geausgleich gemäss Art. 122 ZGB sei gerichtlich zu genehmigen. 4.Die Kosten betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Vorsorgeausgleich seien den Parteien entsprechend der Teil- Ehescheidungskonvention je zur Hälfte aufzuerlegen und die diesbe- züglichen Anwaltskosten seien wettzuschlagen.
Seite 5 — 27 5.Im Übrigen unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ D/4.Am 14. März 2011 erliess der Bezirksgerichtspräsident Imboden die Be- weisverfügung, worin er unter anderem den Schriftenwechsel als geschlossen und die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als relevant erklärte. Y. wurde aus gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dis- pensiert. Im Weiteren wurde auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend die Ursache der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit der Genannten verzich- tet. Am 28. März 2011 wurde die Beweisverfügung ergänzt und die Zeugin Q. für erheblich erklärt. D/5.Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 beantragte die Rechtsvertreterin der Ehe- frau dem Bezirksgericht die Nichtgenehmigung von Ziffer 2b der Teil- Ehescheidungskonvention und stellte das Begehren, die von der Ehefrau geschul- dete güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 2'283.85 festzulegen. Begründet wurde der Antrag damit, dass man bei den Vergleichsgesprächen von falschen Zahlen betreffend das Vermögen der Ehefrau ausgegangen sei. E/1.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden fand am 31. Mai 2011 statt. Bei dieser Gelegenheit schlossen die Parteien den folgenden Nachtrag zur Teil-Ehescheidungskonvention: „(...) Die Parteien haben am 10./16. Februar 2011 eine Ehescheidungskonventi- on unterzeichnet. Diese ergänzen resp. ändern die Parteien wie folgt: 1.Güterrechtliche Auseinandersetzung Die in Ziff. 2b festgelegte Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 8'301.50 entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen per 14. September 2010 und wird daher aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Y. verpflichtet sich, X. unter dem Titel "güterrechtliche Ausgleichszahlung" innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von CHF 3'698.00 zu bezahlen. Mit der richtigen Erfüllung dieser Verpflichtung erklären sich die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt. 2.Vorsorgeausgleich Die Parteien heben hiermit Ziff. 3 der Ehescheidungskonvention auf und ersetzen diese durch nachstehende Bestimmungen. Gemäss Schreiben der Personalfürsorgestiftung der Firma O.-AG vom 26. Mai 2011 verfügte der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschliessung über kein BVG-Guthaben. Per 31. Mai 2011 wird er über ein BVG-Guthaben von CHF 197'929.30 verfügen. Die Ehefrau hat bei der N.-AG ein Freizügig- keitskonto, welches per 31. Mai 2011 ein Guthaben von CHF 1'306.55 auf-
Seite 6 — 27 weist. Die Parteien verzichten auf eine Ausgleichung der zwischen dem je- weiligen Datum des BVG-Ausweises und Datum Ehescheidung angefalle- nen Kapitalien. Somit ergibt sich folgender Anspruch der Ehefrau:
Seite 7 — 27 gehen zu 1/6 zu Lasten von Y. und zu 5/6 zu Lasten von X.. Der auf Y. anfallende Anteil wird der Stadt D. in Rechnung gestellt, zu deren Las- ten ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens. Ausseramtlich hat X. die Gegenpartei mit Fr. 4'200.00 (inkl. Mehrwert- steuer) zu entschädigen. Über die Höhe der Entschädigung der Rechtsvertretung der Ehefrau wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Rechtsanwäl- tin lic. iur. Karin Caviezel wird aufgefordert, innert 20 Tagen seit Mittei- lung dieses Urteils eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung nach pflicht- gemässem Ermessen festgesetzt. 7.(Rechtsmittelbelehrungen) 8.(Mitteilung)" F/1.Gegen dieses Urteil erklärte X. mit Eingabe vom 15. September 2011 Beru- fung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er erhebt folgende Rechtsbegehren: „A. Materiell 1.Die Ziffern 2 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2.Es sei der Ehefrau kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Ehefrau. B.Prozessual Es sei eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.” Y. beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 20. Oktober 2011, was folgt: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.” F/2.Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 hatte Y. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches mit Verfügung vom 13. Januar 2012 (ERZ 11 447), mitgeteilt am 19. Januar 2012, abgewiesen wurde. Mit Verfü- gung vom 12. Januar 2012 (ERZ 11 452), mitgeteilt am 19. Januar 2012, lehnte die Vorsitzende der I. Zivilkammer auch das von X. am 10. Oktober 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. F/3.Am 21. Januar 2013 zeigte die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Parteien an, dass nach eingehender Prüfung der Prozessakten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich erscheine und über die Berufung folg- lich aufgrund der Akten entschieden werde. Vorbehalten bleibe der abschliessen-
Seite 8 — 27 de Entscheid der I. Zivilkammer, die im Rahmen der Beratung auch über den mit der Berufung gestellten Verfahrensantrag zu befinden haben werde. Den Partei- vertretern wurde Gelegenheit eingeräumt, eine Kostennote einzureichen. Beide Rechtsvertreter machten von dieser Möglichkeit mit Eingaben vom 22. Januar 2013 Gebrauch. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Imboden erging am 31. Mai 2011 und wurde am 16. August 2011 mitgeteilt. Dementsprechend findet auf das vorliegende Verfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. b.Das angefochtene Urteil stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar und hat eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- zum Gegenstand. Es kann daher mittels Berufung nach Art. 308 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a u. Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). c.Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des be- gründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Der Berufungskläger X. reichte seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Imboden vom 31. Mai 2011, mitgeteilt am 16. August 2011, am 15. Sep- tember 2011 ein, so dass die Eingabe fristgerecht erfolgte. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. d.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet in erster Linie die Frage, ob, in welchem Betrag und für welchen Zeitraum X. nachehelichen Unterhalt an Y. leis-
Seite 9 — 27 ten muss. Das Bezirksgericht Imboden verpflichtete den Ehemann in Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils, seiner geschiedenen Ehefrau bis zu sei- nem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 950.-- zu entrichten. X. stellt in seiner Berufung den Antrag, die er- wähnte Ziffer des Urteilsdispositivs aufzuheben und Y. keinen nachehelichen Un- terhalt zuzusprechen. Im Weiteren strebt der Berufungskläger eine Neuregelung der vorinstanzlichen Kostenverteilung an. Die Berufungsbeklagte beantragt Ab- weisung der Berufung. 2a.Zunächst ist im Berufungsverfahren der prozessuale Antrag des Berufungs- klägers auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zu beurteilen. Der Antragsteller bringt vor, er wünsche die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung, da es ihm einerseits ein Anliegen sei, seinen Standpunkt selbst mündlich vortragen zu können. Anderseits erscheine es ihm wichtig, dass das Ge- richt sich ein persönliches Bild vom Zustand seiner Ehefrau machen könne. Damit sei auch gesagt, dass jene nicht von der Teilnahme an der Verhandlung zu dis- pensieren sei, wie es die Vorinstanz getan habe (Berufung, S. 2 f. Ziff. II/4). Die Berufungsbeklagte beantragt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. b.Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Entscheid hierüber liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm ein grosser Gestaltungsspiel- raum zukommt. Die Berufungsinstanz hat die Durchführung einer Berufungsver- handlung nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des bis- herigen Verfahrens anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – namentlich wegen zulässiger neuer Tatsa- chen und/oder Beweismittel (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO), oder wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren für eine Beurteilung aufgrund der Akten zuwenig Aufschluss geben. Demgegenüber kommt ein Entscheid aufgrund der Akten dann in Frage, wenn die Sache auch ohne Berufungsverhandlung spruchreif ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 10, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316 ZPO). c.Vorliegend erscheint die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung nicht als geboten. Der Berufungskläger hatte im vorinstanzlichen Verfah- ren wie auch in der Berufungsschrift Gelegenheit, seinen persönlichen Standpunkt
Seite 10 — 27 darzulegen. Neue Tatsachen oder neue Beweismittel werden von keiner Seite gel- tend gemacht, so dass keine Beweise abzunehmen sind. Im Weiteren geben die schriftlichen Eingaben der Parteien zu den zu beurteilenden Tat- und Rechtsfra- gen ausreichend Aufschluss. Insbesondere was den Zustand der Ehefrau betrifft, ergibt sich aufgrund der medizinischen Akten ein ausreichendes Bild. Es geht dar- aus namentlich hervor, dass Y. aus gesundheitlichen Gründen – unter anderem ist sie zeitlich, örtlich und situativ desorientiert und leidet an hochgradigen Merkfähig- keitsstörungen (IV-Akten, act. 38 S. 4) – gar nicht in der Lage wäre, einer mündli- chen Verhandlung zu folgen und dem Gericht für den Entscheid verwertbare Ant- worten zu geben. Unter diesen Umständen ist der Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer Berufungsverhandlung abzuweisen. 3a.Im Weiteren ist auf den Umstand einzugehen, dass die Berufungsbeklagte Ergänzungsleistungen bezieht. Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammen- hang vor, der Bedarf der Ehefrau sei in jedem Fall, auch ohne Unterhaltsbeiträge des Ehemannes, gedeckt. So würde bei einem Wegfall oder einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags bei der Ehefrau keine Unterdeckung eintreten, sondern es wür- den sich die Ergänzungsleistungen in diesem Umfang erhöhen (Berufung, S. 7 f. Ziff. III/A/13). b.Diese Argumentation erweist sich als nicht stichhaltig. Nach Lehre und Rechtsprechung geht der familienrechtliche Unterhaltsanspruch dem öffentlich- rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor. Die Letzteren sind im Ver- hältnis zu familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen subsidiär. Dementspre- chend ist bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht zu berücksichtigen, dass die unterhaltsberechtigte Person nebst Rentenleistungen auch Ergänzungsleistungen bezieht; es ist vielmehr die Ergänzungsleistung, die unter Berücksichtigung der festgelegten Unterhaltspflicht neu berechnet wird (Ur- teil des Bundesgerichts vom 25. März 2010, 5A_158/2010, E. 2 u. 3.2; Myriam Grütter/Hans-Jakob Mosimann/Daniel Spicher, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2012, S. 688 ff., S. 693 ff.; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N 01.39; Petra Fleischanderl, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, Anh. Soz, N 118 u. N 136). In diesem Sinn be- stimmt Art. 11 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Einnahmen angerechnet werden. Dies gilt auch für Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Bezüger von
Seite 11 — 27 Ergänzungsleistungen kann und darf auf Unterhaltsbeiträge, die ihm rechtlich zu- stehen würden, somit nicht einfach verzichten (Diana Berger-Aschwanden, Un- freiwillige Finanzierung von Alimenten durch den Bund, Plädoyer 5/11, S. 39 ff., S. 40). Der Umstand, dass der Bedarf der Ehefrau durch den Erhalt von Ergänzungs- leistungen auch ohne Unterhaltsbeiträge des Ehemannes gedeckt wäre, führt da- her nicht dazu, dass in casu auf eine Prüfung der Unterhaltspflicht bzw. bei gege- benen Voraussetzungen auf das Zusprechen eines Unterhaltsbeitrags verzichtet werden könnte. 4a.Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursach- ten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte – soweit immer möglich – für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert in diesem Sinn auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allen- falls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. BGE 132 III 598 ff. [600], E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 5C.53/2007, E. 3.1, m.w.H.). Was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Al- tersvorsorge zu verstehen ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalles. Massge- bend beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien. So sind die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufga- benteilung, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der von den Ehegat- ten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge, einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Aus dem Ge- setzeswortlaut geht hervor, dass die Aufzählung in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht ab- schliessender Natur ist, aber je nach Sachlage auch nicht alle der genannten Kri- terien zu berücksichtigen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Die nachehe-
Seite 12 — 27 liche Unterhaltspflicht wird in Art. 125 ZGB offen umschreiben, so dass das Ge- richt über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 ff. [141], E. 3a = Pra 2001 Nr. 148). b.Ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag kann nach Art. 125 Abs. 3 ZGB aus- nahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat (Ziff. 1), ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (Ziff. 2) oder gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat (Ziff. 3). Die Kann-Vorschrift von Art. 125 Abs. 3 ZGB soll als restriktiv anzuwendende Ausnahmebestimmung denjenigen Fällen Rechnung tragen, in denen aufgrund der objektiven Kriterien von Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB ein Unterhaltsanspruch bestehen würde, dessen Gewährung jedoch aus bestimmten Gründen dem Ge- rechtigkeitsempfinden widerspricht. Es handelt sich um eine Billigkeitsklausel und eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Erfor- derlich ist, dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs in ungeschmälerter Höhe als stossend (venire contra factum proprium) oder offensichtlich unbillig er- scheint. Daher darf die Rentenpflicht nur mit grosser Zurückhaltung reduziert oder gar aufgehoben werden (BGE 127 III 65 ff. [66], E. 2a, m.w.H.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB I, Art. 1– 456 ZGB, 4. A., Basel 2010, N 37 zu Art. 125 ZGB). 5a.Der Berufungskläger bringt in casu zunächst vor, die Ehefrau habe ihre Un- terhaltspflicht verletzt, indem sie ihn und den jüngsten Sohn von einem Tag auf den anderen ohne Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts verlassen und im Stich ge- lassen habe. Er habe sich von da an ganz alleine um den Sohn und den Haushalt kümmern und auch den ganzen Kindesunterhalt alleine tragen müssen. Darüber hinaus habe die Ehefrau fast ein Jahr lang eine IV-Kinderrente bezogen. Sie habe dies indes weder dem Ehemann mitgeteilt noch die Rente an ihn weitergeleitet, sondern sie einfach einbehalten. Solche Ereignisse würden unter 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB subsumiert (Berufung, S. 8 f. Ziff. III/B/3). b.Die Bestimmung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB hat absoluten Ausnahme- charakter. Im Vordergrund stehen Fälle, in welchen ein Ehegatte seinen in der gemeinsamen Aufteilung nach Art. 163 ZGB übernommenen ehelichen Aufgaben nicht nachkommt, indem er Kinderbetreuung und Haushaltführung schwer ver- nachlässigt, seine finanziellen Beiträge an die Familie nicht leistet oder die Familie
Seite 13 — 27 im Stich lässt. Für die Kürzung oder Verweigerung genügt nicht jede, sondern nur eine schwere Pflichtverletzung. Die Schwere der Pflichtverletzung beurteilt sich nach dem Umfang und der Dauer auf die betroffenen Familienmitglieder. Subjektiv ist zumindest grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des die Unterhaltspflicht verletzen- den Ehegatten Voraussetzung (Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band I: ZGB, 2. A., Bern 2011, N 85 ff. zu Art. 125 ZGB; Gloor/Spycher, a.a.O., N 38 zu Art. 125 ZGB). c.Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB nicht erfüllt. Zwar zog die Ehefrau Mitte Juli 2008 aus der ehelichen Woh- nung aus, was zur Folge hatte, dass der Ehemann den Haushalt von da an selbst führen musste. Zuvor war dies während über 20 Jahren die Aufgabe der Ehefrau gewesen; soweit ersichtlich hatte sie diese Pflicht auch wahrgenommen. Im Zeit- punkt des Auszugs lebte von den beiden Kindern indessen lediglich noch Sohn G. zu Hause, der bereits mündig war und keiner eigentlichen Betreuung im Sinne von Erziehung und Pflege mehr bedurfte. In finanzieller Hinsicht hatte schon zuvor praktisch ausschliesslich der Ehemann für die Familie gesorgt (vgl. E. 6d/dd). Was die Kinderrente der IV für den Sohn G. betrifft, so wurde diese der Ehefrau mit Verfügung vom 19. April 2010 rückwirkend ab 1. September 2009 zugesprochen (KB 14). Ende Oktober 2010 wurden die bis dahin ausbezahlten Rentenbeträge an den Ehemann überwiesen (BB 8, S. 9). Es ist nicht klar, weshalb bis zu dieser Überweisung rund ein halbes Jahr verging. Dieser Umstand ist indes nicht der Ehefrau anzulasten, litt sie doch seit Herbst 2008 an schweren Störungen der ko- gnitiven Leistungsfähigkeit und war daher im Jahr 2010 gar nicht in der Lage, sich selbst um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Diese Aufgabe oblag vielmehr ihrer Beiständin. Unter all diesen Umständen kann weder von einer ob- jektiv schweren Pflichtverletzung gesprochen noch der Ehefrau grobe Fahrlässig- keit vorgeworfen werden. Es besteht dementsprechend auch kein Grund, der Be- rufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB den nachehelichen Un- terhalt zu verweigern oder zu kürzen. 6a.Zur Hauptsache macht der Ehemann vorliegend geltend, die Ehefrau habe ihre Bedürftigkeit nach Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB mutwillig herbeigeführt. Nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung habe sie sich in einem Zimmer im Ho- tel I. in D. verschanzt, mit der Absicht, sich durch exzessiven Alkohol- und Medi- kamentenkonsum das Leben zu nehmen. Sie sei als normale Person in das Hotel- zimmer hineingegangen und nach kurzer Zeit als gesundheitlich schwer geschä- digte, 100% invalide Person wieder herausgekommen, wobei sie sich willentlich zugrunde gerichtet habe. Demgegenüber bringt die Ehefrau vor, die Alkoholsucht
Seite 14 — 27 habe sich im Laufe der Ehe herausgebildet, weshalb nicht gesagt werden könne, dass allein das Verhalten nach dem Auszug für die heutige Pflegebedürftigkeit verantwortlich sei. Vielmehr liege eine unverschuldete Krankheit vor, was eine mutwillige Herbeiführung der fehlenden Eigenversorgungskapazität ausschliesse. b.Nach der Lehre liegt eine mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit vor, wenn der berechtigte Ehegatte seine Eigenversorgungskapazität vorsätzlich oder zu- mindest grobfahrlässig bzw. leichtfertig dergestalt beeinträchtigt, dass sie nicht mehr zur Deckung seines gebührenden Unterhalts ausreicht, so bspw. bei Entäusserung des Vermögens, beim Kauf von Luxusgütern mit für den Vorsorge- unterhalt bestimmten Beträgen oder bei wiederholter selbstverschuldeter Kündi- gung, nicht aber bei Unvorsichtigkeit im Strassenverkehr oder bei Ausübung ge- fährlicher Sportarten. Die Mutwilligkeit muss im Gesamtkontext von Art. 125 Abs. 3 ZGB als einer Ausnahmebestimmung interpretiert werden. Ferner ist bei der Aus- legung des Merkmals "mutwillig" der Funktion des Unterhalts Rechnung zu tragen. Hat der berechtigte Ehegatte keinerlei ehebedingte Nachteile erlitten, beruht mit- hin die Unterhaltspflicht allein auf nachehelicher Solidarität, kann Mutwilligkeit eher bejaht werden, als wenn der Unterhalt ehebedingte Nachteile ausgleichen soll (Gloor/Spycher, a.a.O., N 39 zu Art. 125 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 110 f. zu Art. 125 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N 91 u. N 93 zu Art. 125 ZGB; vgl. auch die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. No- vember 1995, S. 115). Mit dem von Gesetz und Lehre geforderten Verhalten ist eine Kontrolle der Lebensführung verbunden, die insbesondere bei Suchtkranken problematisch sein kann (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizeri- sche Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich 2009, § 24 N 45). Die Mehrheit der schweize- rischen Lehre spricht sich in diesem Sinn dafür aus, dass es sich in Fällen von Alkohol-, Tabletten- oder Drogenabhängigkeit medizinisch um eine Krankheit han- delt, die juristisch nicht anders behandelt werden sollte als andere psychische Er- krankungen, so dass die Abhängigkeit in der Regel nicht zu einer Kürzung oder zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt (Gloor/Spycher, a.a.O., N 39 zu Art. 125 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N 92 zu Art. 125 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 111 zu Art. 125 ZGB). Demgegenüber plädiert eine Minderheitsmeinung mit Blick auf die Rechtslage in Deutschland – die in Art. 125 Abs. 3 ZGB genannten Fälle sind mehr oder weniger wörtlich § 1579 des BGB entnommen – dafür, es sei nicht die Suchtabhängigkeit als solche als krankhafter Zustand zu beurteilen, sondern das Hineinrutschen in die Sucht bzw. das Unterlassen des rechtzeitigen Gegensteuerns (Haus- heer/Spycher, a.a.O., N 05.132 Fn. 139). Die deutsche Lehre qualifiziert als mut-
Seite 15 — 27 willig jedes leichtfertige, von üblichen sozialen Standards abweichende Verhalten. Dieses muss zur Unterhaltsbedürftigkeit in einer Beziehung stehen, die über blos- se Ursächlichkeit hinausgeht; es muss sich als Verletzung der Unterhaltspflicht darstellen. Der Berechtigte muss daher die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftig- keit als Folge seines Verhaltens erkennen und im Bewusstsein des Eintritts dieser Möglichkeit handeln. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge Alkohol-, Tabletten- oder Drogensucht und Unterlassen rechtzeitiger Therapiemassnahmen knüpft der unterhaltsrechtliche Vorwurf nicht daran an, dass der Süchtige im Bewusstsein der gesundheitlichen Gefahr dieser Mittel gehandelt, sondern in Kenntnis der Krank- heit eine zumutbare und erforderliche Suchtbehandlung unterlassen hat. Der Vor- wurf der Leichtfertigkeit ist dabei in Frage gestellt, wenn der Bedürftige nicht ein- sichtsfähig oder seine Fähigkeit, nach seiner Einsicht zu handeln, suchtbedingt wesentlich eingeschränkt ist. An Mutwilligkeit kann es daher fehlen, wenn der Be- dürftige wegen seiner Willensschwäche nicht imstande ist, dem Alkoholmiss- brauch gegenzusteuern und Massnahmen zu dessen Bekämpfung zu ergreifen und durchzustehen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. A., München 2009, N 20 ff. zu § 1579, sowie die Nachweise bei Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo- Jungo, a.a.O., § 24 N 45 Fn. 121). c.Die Vorinstanz war im Wesentlichen zur Erkenntnis gelangt, in Beachtung der Chronologie der Ereignisse lasse sich die Schlussfolgerung des Ehemannes, seine Ehefrau habe ihre Bedürftigkeit in mutwilliger Weise herbeigeführt, nicht hal- ten. Bereits im Zeitpunkt des Auszugs der Ehefrau habe eine ausgeprägte Alko- holabhängigkeit bestanden. Diese habe zweifelsohne eine erhebliche Belastung für das Ehe- und Familienleben bedeutet. Das Verlassen der Familie und der wei- tere tragische Verlauf der Dinge stünden in Zusammenhang mit dem ausgepräg- ten Suchtverhalten und illustrierten die offenkundige Ohnmacht und Hilflosigkeit der Ehefrau der Krankheit gegenüber. So sei sie anfangs Mai 2008 zwar in der Lage gewesen, eine Arbeitsstelle anzutreten und die Arbeit während rund zwei Monaten zu verrichten, danach aber ins gewohnte Trinkverhalten zurückgefallen, was allem Anschein nach der Auslöser für den plötzlichen Auszug gewesen sei. Dieser Entschluss und der nachfolgende, grösstenteils wohl unkontrollierte Alko- hol- und Medikamentenkonsum seien nicht so sehr die Folge eines bewusst ge- troffenen Aktes der Selbstzerstörung, sondern Ausdruck eines krankhaften Zu- standes gewesen. Das Verhalten der Ehefrau sei als Folge der Alkoholsucht und der Unfähigkeit, der schweren Abhängigkeit aus eigener Kraft zu entrinnen, zu betrachten. In diesem Sinn erweise sich die am 25. September 2008 angetroffene Situation als Kulminationspunkt einer langjährigen Abhängigkeit und könne nicht
Seite 16 — 27 oder nur sehr beschränkt mit einem bewusst gefällten Entscheid, dem eigenen Leben gezielt ein Ende zu setzen, gleichgestellt werden. Daher liege bei aller Tra- gik der Ereignisse und trotz der Belastungen, denen X. und die beiden Kinder während langer Zeit ausgesetzt gewesen seien sowie dem bis zu einem gewissen Mass einfühlbaren Unverständnis gegenüber dem Verhalten von Y. keine mutwilli- ge Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB vor (E. 5, S. 7 ff., des angefochtenen Urteils). Dieser Schluss ist, wie nach- folgend aufgezeigt wird, nicht zu beanstanden. d/aa. Unbestrittenermassen ist die Eigenversorgungskapazität von Y. dergestalt beeinträchtigt, dass sie nicht mehr zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts ausreicht. Die Ehefrau ist zu 100% invalid und verfügt grundsätzlich lediglich über eine Invalidenrente von Fr. 1'318.-- sowie eine Hilflosenentschädigung von Fr. 570.-- pro Monat (IV-Akten, act. 49 u. 50). Zur Beurteilung der Frage, ob die Beru- fungsbeklagte diese Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, ist zunächst die Ur- sache ihrer Invalidität zu betrachten. Die Genannte leidet an einer Wernicke- Enzephalopathie mit Korsakow-Syndrom infolge chronischer Alkoholabhängigkeit. Unter anderem wurden eine deutliche Kleinhirnatrophie und eine verstärkte Grosshirnatrophie festgestellt. Die Diagnose geht einher mit zeitlicher, örtlicher und situativer Desorientierung mit Zeitgitterstörungen, hochgradigen Merkfähig- keitsstörungen, Konfabulationstendenz, mit mangelnder Krankheitseinsicht, Gleichgewichts- und Gangstörungen, Urininkontinenz und Anämie. Es handelt sich dabei um schwere und weitgehend irreversible Alkoholschäden, die dazu führen, dass die Ehefrau pflegeabhängig und hilfsbedürftig ist. Rehabilitationspotential besteht nicht (vgl. IV-Akten, act. 17 S. 1 f. u. S. 5 f., act. 38 S. 6 f., act. 40). Aufgrund der Akten steht somit fest, dass der Gesundheitszustand der Ehefrau eine Folge langjährigen Alkoholmissbrauchs ist. Die medizinischen Berichte gehen von einer chronischen Alkoholabhängigkeit von ca. 20 Jahren aus (BB 6; IV-Akten, act. 16 S. 4, act. 17). Auch der Ehemann schildert, dass seine Ehefrau schon während der Ehe ein Alkoholproblem hatte, das sich ab ca. dem Jahr 2000 inso- fern verschlimmerte, als die Genannte begann, auch unter Tag Alkohol zu konsu- mieren. Offenbar gab es auch abstinente Phasen, doch kam es in den Phasen täglichen Alkoholkonsums manchmal auch vor, dass sich die Ehefrau bis zur Be- wusstlosigkeit betrank (vgl. Berufungsschrift, S. 3; BB 5). Ist die Ursache der be- stehenden Invalidität demzufolge im langjährigen chronischen Alkoholismus der Ehefrau zu finden, so ergibt sich, dass nicht allein die Ereignisse seit der Tren- nung der Ehegatten Mitte Juli 2008 bzw. im September 2008, als sich die Ehefrau für mehrere Tage in einem Hotelzimmer einschloss, für ihren Zustand verantwort-
Seite 17 — 27 lich sind. Es kann nicht gesagt werden, dass ihre Bedürftigkeit in dieser kurzen Zeit bewirkt wurde (vgl. Berufung, S. 11 f. Ziff. III/B/12). Ferner kann unter diesen Umständen auch der Ansicht des Berufungsklägers, dass die Ehefrau vor den Er- eignissen im Herbst 2008 völlig gesund und normal war (Berufung, S. 9 Ziff. III/B/5), nicht gefolgt werden. Er verharmlost damit das langjährige Alkoholproblem seiner Ehefrau. Unzweifelhaft kam es seit der Trennung im Juli 2008 bzw. insbesondere zwischen dem 15. und dem 25. September 2008 zu einer akuten Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes der Ehefrau. So war sie anfangs September 2008 noch in der Lage, ein Eheschutzgesuch zu stellen und an einer Besprechung beim kantonalen Sozialdienst für Suchtfragen teilzunehmen (vgl. Berufung, S. 4 Ziff. III/A/ 5 f.). Was danach genau geschah und von welcher Absicht das Verhalten von Y. getragen war, lässt sich nicht eruieren. Am 25. September 2008 wurde sie im Hotel I. in D. verwahrlost und am Boden liegend, mit zwei Schachteln Tabletten – wobei eine davon noch voll war und bei der anderen 10 Tabletten fehlten – und mit zwei lee- ren Literflaschen Weisswein aufgefunden. Ihr Blutalkoholgehalt war negativ, doch war sie unter anderem dehydriert und ungenügend ernährt (vgl. KB 9 u. 10; IV- Akten, act. 16 S. 6 f. u. S. 10). Im Arztbericht vom 16. Dezember 2008 wird vermu- tet, dass sie seit der Trennung, d.h. während rund zwei Monaten, exzessiv Alkohol zu sich genommen hat (KB 11, S. 2). Nachdem feststeht, dass die Ehefrau im September 2008 bereits seit mehreren Jahren alkoholabhängig war, ist der Schluss der Vorinstanz, dass dieser exzessive Alkoholkonsum nicht so sehr die Folge eines bewusst getroffenen Aktes der Selbstzerstörung, sondern Ausdruck eines krankhaften Zustandes war, indessen nicht zu beanstanden. Es liegt nahe, dass Y. infolge ihrer langjährigen Abhängigkeit keine Kontrolle über ihr Trinkver- halten mehr hatte und ihre Urteilsfähigkeit krankheitsbedingt stark beeinträchtigt war. In diesem Sinn kann nicht angenommen werden, dass sie in ihrem Zustand bzw. in ihrer psychischen Verfassung noch eingesehen hätte, mit ihrem Verhalten ihrer Gesundheit einen zu vollständiger Invalidität und vollständiger Bedürftigkeit führenden Schaden zuzufügen, bzw. dass sie noch in der Lage gewesen wäre, dieser Einsicht gemäss zu handeln. Abgesehen vom bereits erwähnten Umstand, dass die Ursache der Bedürftigkeit ohnehin nicht allein im fraglichen Alkoholex- zess liegt, ist ein mutwilliges Verhalten der Ehefrau unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Es mag sein, dass die Ereignisse nach der Trennung der Ehegatten im Juli 2008 den gesundheitlichen Niedergang der Ehefrau beschleunigten. Offensichtlich war ihre Eigenversorgungskapazität aber bereits zu diesem Zeitpunkt massgeblich
Seite 18 — 27 beeinträchtigt, so dass mittelfristig ohnehin von einer Erwerbsunfähigkeit auszu- gehen gewesen wäre. Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau seit dem Jahr 2003 nicht mehr erwerbstätig war, währenddem sie zuvor zumindest noch aus- hilfsweise gearbeitet hatte (IV-Akten, act. 2 u. 9). Im Rahmen einer Entzugsbe- handlung, die sie im Herbst 2007 in der Klinik Beverin vornahm, gab sie an, seit längerem keine Anstellung mehr gefunden zu haben (IV-Akten, act. 16 S. 4). Da sich auch nach den Angaben des Berufungsklägers das Alkoholproblem seiner Ehefrau seit dem Jahr 2000 verschlimmert hatte, liegt der Schluss nahe, dass die Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden, nicht nur mit der Aufgabenteilung in der Ehe (vgl. dazu E. 6d/dd), sondern auch mit ihrem Alkoholkonsum zusammenhin- gen. Im Mai 2008 fand die Berufungsbeklagte dann eine Teilzeitstelle als Verkäu- ferin in einem Tankstellenshop, doch scheiterte dieser Versuch, wieder im Er- werbsleben Tritt zu fassen, nach wenigen Monaten, und zwar nachgewiesener- massen an ihrer Alkoholabhängigkeit. So schildert die Zeugin Q., die mit Y. zu- sammenarbeitete, dass die Letztere eines Tages nach Alkohol riechend und schwankend zur Arbeit erschienen war, worauf sie sie nach Hause schickte und die Geschäftsleitung über den Vorfall orientierte. In der Folge, am 21. Juli 2008, wurde Y. das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit gekündigt (vgl. KB 6). Offen- bar war die Ehefrau den Anforderungen der Arbeitswelt nicht mehr gewachsen. Jedenfalls aber kann in diesem Zusammenhang keine Mutwilligkeit durch freiwilli- ge Aufgabe des Arbeitsplatzes konstruiert werden, wie der Ehemann dies geltend macht (Berufung, S. 11 Ziff. III/B/10 in fine). Aus dem Umstand, dass die Ehefrau nach dem Scheitern ihrer beruflichen Wiedereingliederung von zu Hause auszog, ein Eheschutzgesuch stellte und sich schliesslich ins Hotelzimmer zurückzog, lässt sich im Übrigen entgegen den Ausführungen in der Berufung (Berufung, S. 12 f. Ziff. III/B/13) nicht ohne Weiteres schliessen, dass die Genannte bewusst, planmässig und zielgerichtet handelte, ihr selbstzerstörerisches Verhalten somit kontrollieren konnte. Ihr Vorgehen kann genau so als Akt der Verzweiflung gewer- tet werden aus der Einsicht heraus, dass sie ihre Sucht bzw. ihr Verhalten eben gerade nicht mehr kontrollieren konnte und ihre Familie nicht länger belasten woll- te. Aus denselben Überlegungen kann auch dem Einwand des Berufungsklägers, vorliegend handle es sich nicht um einen Schicksalsschlag wie eine Erkrankung oder einen Unfall, sondern um eigenverantwortliches Handeln der Ehefrau, für das sie selbst die Konsequenzen tragen müsse, nicht gefolgt werden (Berufung, S. 14 Ziff. III/B/16). Eigenverantwortung setzt Urteilsfähigkeit voraus, und diese war im Zeitpunkt der Trennung aufgrund der Alkoholsucht der Ehefrau wenn nicht aufge- hoben, so dann zumindest erheblich eingeschränkt.
Seite 19 — 27 d/bb. Dass die im September 2008 bestehende Alkoholabhängigkeit an sich – deren Vorliegen im Übrigen klar ausgewiesen ist – schon mutwillig ist, womit die durch Sucht veranlasste Erwerbsunfähigkeit ohne Weiteres unter Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB fällt, trifft entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (Beru- fung, S. 11 f. Ziff. III/B/12) nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall, spricht sich die Mehrheit der schweizerischen Lehre doch dafür aus, dass bei Alkoholsucht gerade kein Fall von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB vorliegt, sondern dass von einer Krankheit auszugehen ist, die in der Regel nicht zur Verweigerung oder Kürzung des nach- ehelichen Unterhalts führt (vgl. E. 6b). Gründe, weshalb vorliegend nicht auf die entsprechenden Meinungen im Basler Kommentar und im FamKomm Scheidung abgestellt werden könnte (vgl. Berufung, S. 13 f. Ziff. III/B/15), sind nicht ersicht- lich. Zwar betraf das in den Kommentaren zitierte Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Juni 2003 (FamPra.ch 2003, S. 666 ff.) in der Tat die Festlegung ehelichen Unterhalts, doch sind die im Entscheid enthaltenen Überlegungen – namentlich was die Alkoholabhängigkeit bzw. deren Auswirkungen auf das Verhal- ten einer Süchtigen betrifft – durchaus auf den nachehelichen Unterhalt übertrag- bar. d/cc. Selbst wenn man bei Alkoholismus im Sinne abweichender Lehrmeinungen nicht per se vom Bestehen einer Krankheit, die die Anwendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB ausschliesst, ausgeht, sondern mit Blick auf das Hineinrutschen in die Sucht bzw. das Unterlassen des rechtzeitigen Gegensteuerns differenziert, liesse sich in casu nicht auf eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit schliessen. Für eine solche genügt es bekanntlich nicht, dass das Verhalten des Unterhaltsberechtigten zur Unterhaltsbedürftigkeit ursächlich ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine leichtfertige Herbeiführung, die sich als eigentliche Verletzung der Unterhaltspflicht darstellt (vgl. E. 6b). Vorliegend ist nicht bekannt, wann genau und aus welchen Gründen die Alkohol- sucht von Y. ihren Anfang nahm. Es kann ihr aber jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie in Kenntnis ihrer Sucht eine zumutbare und erforderliche Sucht- behandlung unterlassen und damit leichtfertig gehandelt hätte. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass sie mehrmals Alkoholentzugsbehandlungen durchführte, so im Frühjahr 2002 in der Klinik Waldhaus in D. (vgl. BB 5) und im Herbst 2007 in der Klinik Beverin (IV-Akten, act. 16 S. 3 f.), allenfalls auch im Jahr 2005 in der Klinik Waldhaus (vgl. KB 9; IV-Akten, act. 16 S. 7 u. S. 10). Zudem suchte sie im Herbst 2007 eine Psychotherapeutin auf (BB 5). Sie zeigte somit eine gewisse Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht, doch war ihre Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, suchtbedingt offenbar wesentlich eingeschränkt, so dass sie
Seite 20 — 27 nicht imstande war, dem Alkoholmissbrauch entgegenzusteuern. Unter diesen Umständen ist Mutwilligkeit im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB zu verneinen. d/dd. Somit kann ein mutwilliges Handeln der Ehefrau in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ausgeschlossen werden. Zu beachten bleibt, dass nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB die Gesundheit eines Ehegatten zwar ein Element ist, welches bei der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, berücksichtigt werden muss. Allerdings ist der Umstand allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht Grund genug für einen Unterhaltsbeitrag. Vielmehr muss durch die Ehe eine Ver- trauensposition geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht ent- täuscht werden darf. Ist dies nicht der Fall, könnte die nacheheliche Solidarität hingegen nur greifen, wenn die Krankheit ehebedingt wäre. Erforderlich ist somit eine lebensprägende Ehe oder eine ehebedingte Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2008, 5A_384/2008, E. 5.2, vom 27. August 2008, 5A_288/2008, E. 4.3, sowie vom 13. September 2006, 5C.169/2006, E. 2.6; Schwenzer, a.a.O., N 55 u. N 92 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.05). In casu liegt sowohl hinsichtlich Dauer als auch aufgrund der gewählten Rollentei- lung eine lebensprägende Ehe vor. Y. besuchte Primar- und Realschule und ab- solvierte danach eine zweijährige Bürolehre, welche sie im Jahr 1983 abschloss. Sie war anschliessend während vier Jahren im erlernten Beruf tätig. Nach der Hei- rat und der Geburt ihrer Tochter E. im Jahr 1987 gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf. 1990 wurde der Sohn G. geboren. Bis zur Trennung im Jahr 2008, also während rund 21 Jahren, lebten die Parteien eine konventionelle Rollenteilung, in welcher die Ehefrau primär die Kinder und den Haushalt betreute und der Ehemann einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachging. Die Ehefrau verzichtete zu Gunsten der Fa- milie auf den Aufbau einer beruflichen Karriere. Von 1988 bis 2003 übte sie Gele- genheitsjobs aus, die ihr im Schnitt Fr. 3'000.-- jährlich einbrachten (Einkommen 1988–2003 total Fr. 48'405; vgl. IV-Akten, act. 2 u. 9). Unter diesen Umständen hat Y. aufgrund ihres Gesundheitszustandes Anspruch auf nachehelichen Unter- halt. d/ee. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch auf die Argumentation des Berufungsklägers einzugehen, dass die Berufungsbeklagte ihre Bedürftigkeit adäquat kausal verursacht habe und ohne die willentliche und wissentliche Ge- sundheitsschädigung heute in der Lage wäre, für ihren Lebensbedarf selbst auf- zukommen (Berufung, S. 10 Ziff. III/B/8, S. 13 Ziff. III/B/14).
Seite 21 — 27 d/ee/aaa.In Fällen, in denen eine Bedürftigkeit vor allem oder jedenfalls über- wiegend auf ehebedingte Nachteile infolge gelebter Rollenteilung zurückzuführen ist, kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die berechtigte Person ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt, d.h. adäquat kausal verursacht hat. Eine An- wendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB kommt unter diesen Umständen nach einem Teil der Lehre von vornherein nicht in Betracht (Schwenzer, a.a.O., N 90 zu Art. 125 ZGB). In casu liegt, wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 6d/dd), eine le- bensprägende Ehe vor, in der die Ehefrau zu Gunsten der Familie auf den Aufbau einer beruflichen Karriere verzichtete. Der Umstand, dass die Ehefrau während mehr als 20 Jahren keine massgebliche berufliche Tätigkeit ausübte, somit auch keine berufliche Erfahrung aufbauen konnte, wirkt sich zusammen mit ihrem fort- geschrittenen Alter – im Trennungszeitpunkt war die Berufungsbeklagte 43-jährig – negativ auf ihre Erwerbsmöglichkeiten aus. Zudem führte die eheliche Rollentei- lung dazu, dass die Ehefrau nicht in der Lage war, angemessen für eine allfällige spätere Invalidität vorzusorgen. Diese Umstände stellen ehebedingte Nachteile dar, welche vom Ehemann gestützt auf Art. 125 ZGB grundsätzlich mitzutragen sind. Resultiert nun aber bereits aus der ehelichen Rollenteilung eine Bedürftigkeit der Ehefrau, muss klar verneint werden, dass sie ohne Gesundheitsschädigung heute in der Lage wäre, für ihren Lebensbedarf selbst aufzukommen. Dies kann anhand einer hypothetischen Unterhaltsberechnung noch verdeutlicht werden: d/ee/bbb.Bei einer lebensprägenden Ehe ist für die Berechnung des nachehe- lichen Unterhalts in drei Schritten vorzugehen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzu- stellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht mög- lich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein an- gemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 134 III 145 ff. [146], E. 4, m.w.H.). Vorliegend bemisst sich der in der Ehe zuletzt gelebte Standard nach den Verhält- nissen im Zeitpunkt der Trennung, die im Juli 2008 erfolgte. Gestützt auf die Aus- führungen in der Trennungsvereinbarung vom November 2008 (KB 13, S. 3) bzw.
Seite 22 — 27 die hierfür vorgenommenen Berechnungen (BB 4) sowie die Angaben in der Steu- ererklärung 2009 (KB 20) – die Berufsverhältnisse des Ehemannes erweisen sich als unverändert –, ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger im Jahr 2008 ein Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von monatlich rund Fr. 6'000.-- erzielte. Das von der Ehefrau ab Mai 2008 erzielte Einkommen war für den ehelichen Standard nicht mehr massgebend. Berücksichtigt werden können aber die bis ins Jahr 2003 erfolgten Nebeneinkünfte von rund Fr. 3'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 250.-- pro Monat (vgl. E. 6d/dd). Für den Familienunterhalt standen damit Mittel von rund Fr. 6'250.-- monatlich zur Verfügung. Über nennenswerte Ersparnisse verfügten die Parteien im Zeitpunkt der Trennung nicht, so dass davon ausgegangen wer- den kann, dass das gesamte Einkommen für den Unterhalt der Familie verwendet wurde. Dem ermittelten Einkommen ist nun der monatliche Bedarf der Ehegatten ge- genüberzustellen, wobei dieser, sofern nicht aktenmässig ausgewiesen, aufgrund von Erfahrungswerten zu ermitteln ist. Die Grundbeträge, die noch gestützt auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG aus dem Jahr 2001 festzusetzen sind, belaufen sich auf Fr. 1'550.-- für die Ehegatten sowie auf Fr. 500.-- für den Sohn G.. Die Wohnkosten betrugen Fr. 1'860.-- (KB 19). Mit Fr. 600.-- veranschlagt werden die Krankenversicherungsprämien (vgl. KB 20). Die damalige Steuerbelastung wird auf Fr. 500.-- geschätzt (vgl. BB 4). Somit ergibt sich folgende Aufstellung: Grundbetrag EhegattenFr.1'550.00 Grundbetrag SohnFr.500.00 MieteFr.1'860.00 KrankenversicherungFr.600.00 SteuernFr.500.00 TotalFr.5'010.00 Stellt man diesen Bedarf von Fr. 5'010.-- dem damaligen Einkommen von Fr. 6'250.-- gegenüber, so resultiert ein Überschuss von monatlich rund Fr. 1'250.--. Teilt man diesen den Ehegatten und dem Sohn anteilsmässig zu, ergibt sich, dass die Ehefrau während der Ehe mit mindestens Fr. 400.-- an diesem Überschuss partizipierte bzw. mit mindestens Fr. 400.-- an der den errechneten Bedarf über- steigenden Lebenshaltung teil hatte. Wie einleitend erwähnt, umfasst der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB bei lebensprägender Ehe im Idealfall, das heisst bei ausreichenden finanziel- len Mitteln, sämtliche Kosten für die Weiterführung des ehelichen Lebensstan-
Seite 23 — 27 dards unter Einschluss der scheidungsbedingten Mehrkosten (vgl. BGE 132 III 593 ff. [594 f.], E. 3.2). Zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts von Y. ist daher zunächst ihr nachehelicher Grundbedarf (unter Einbezug der scheidungsbedingten Mehrkosten) festzustellen, der sodann um ihren Anteil am letzten ehelichen Le- bensstandard erhöht wird. Der Grundbetrag für die Ehefrau – nunmehr nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG aus dem Jahr 2009 zu berechnen – beläuft sich auf Fr. 1'200.--. Für die Wohnkosten erscheint ein Betrag von Fr. 1'200.-- gerecht- fertigt; dieser ist im Vergleich zum Ehemann sogar eher tief angesetzt. Die Kosten für die Krankenversicherung werden mit Fr. 300.-- eingesetzt (vgl. KB 27 u. 29) und diejenigen für die laufenden Steuern auf Fr. 300.-- geschätzt. Schliesslich tritt zu diesen Beträgen der vorstehend errechnete Überschussanteil von rund Fr. 400.-- hinzu. Dies ergibt folgende Aufstellung: Grundbetrag EhefrauFr.1'200.00 MieteFr.1'200.00 KrankenversicherungFr.300.00 SteuernFr.300.00 Anteil ehelicher LebensstandardFr.400.00 TotalFr.3'400.00 Der gebührende Unterhalt von Y. – im Sinne eines Verbrauchsunterhalts noch unter Ausklammerung des Vorsorgeunterhalts – beläuft sich somit auf Fr. 3'400.--. Dabei handelt es sich um einen Mindestbetrag, da im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvor- sorge massgebend ist, so dass bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zusätzlich noch die Altersvorsorge der Ehefrau mit zu berücksichtigen wäre. In casu kann auf eine Berechnung desselben verzichtet werden, da sich bereits aus dem errechneten Verbrauchsunterhalt ergibt, dass die Eigenversorgungskapazität von Y. zu gering wäre, um ihren gebührenden Unterhalt selbst zu finanzieren. Mit Blick auf den Umstand, dass die Ehefrau während der Ehe nicht mehr auf dem erlernten Beruf tätig war und lediglich Gelegenheitsarbeiten verrichtete, dass ihr somit eine eigentliche Berufspraxis fehlt, sowie in Berücksichtigung ihres Alters und der Arbeitsmarktlage ist unwahrscheinlich, dass die Berufungsbeklagte eine Stelle im kaufmännischen Bereich finden würde, so dass sie sich mit schlecht be- zahlten Arbeitsstellen im Verkauf oder im Service begnügen müsste. Realisti- scherweise wäre damit maximal ein Einkommen von Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- erzielbar. So verdiente sie bspw. mit ihrer Arbeit im Tankstellenshop von Mitte Mai bis Mitte Juni 2008 mit einem Pensum von 60 – 70% netto Fr. 2'375.-- (KB 5, Blatt 2). Unter diesen Umständen ist ausgewiesen, dass der Berufungskläger auch oh-
Seite 24 — 27 ne Alkoholabhängigkeit seiner Ehefrau verpflichtet gewesen wäre, ihr einen nach- ehelichen Unterhaltsbeitrag in der geforderten Grössenordnung zu leisten, zumal seine Leistungsfähigkeit unbestritten ist (vgl. Prozesseingabe, S. 7 f. Ziff. III/B/1; Berufung, S. 7 Ziff. III/A/12). e.Zusammenfassend steht fest, dass sich das Unterhaltsbegehren der Ehe- frau unter den konkreten Verhältnissen und in Berücksichtigung des Umstands, dass Art. 125 Abs. 3 ZGB restriktiv anzuwenden ist, weder als rechtsmissbräuch- lich noch als offensichtlich unbillig erweist; ein Unterhaltsbeitrag ist vielmehr auf Grund nachehelicher Solidarität geschuldet. Die Berufung ist insoweit abzuweisen. 7a.Im Weiteren rügt der Ehemann in seiner Berufung die Höhe der Unterhalts- rente. Er bringt dabei Einwände zum Budget der Amtsvormundschaft hinsichtlich des Aufenthalts der Ehefrau im Alters- und Pflegeheim J. in K. vor, das feste Aus- gaben von Fr. 5'848.-- und Rückstellungen von Fr. 407.-- enthält. Der Berufungs- kläger macht geltend, der Bedarf der Ehefrau sei geringer als die Ausgaben gemäss diesem Budget, weshalb der Unterhaltsbeitrag schon aus diesem Grund, unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 125 Abs. 3 ZGB, auf mindestens Fr. 800.-- pro Monat zu reduzieren sei (Berufung, S. 14 Ziff. III/B/17). b.Diese Einwände des Berufungsklägers verfangen nicht. Der von der Ehe- frau geforderte Betrag von Fr. 950.-- orientiert sich am Trennungsunterhalt (vgl. KB 13). Im Zeitpunkt der Trennung entsprach die erwähnte Summe dem gesam- ten Überschuss, den der Ehemann mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht gegenü- ber dem gemeinsamen Sohn G., der damals noch in der Ausbildung stand, und angesichts seines eigenen Bedarfs zur Verfügung hatte (vgl. BB 4). Was den Scheidungszeitpunkt betrifft, so steht fest, dass ein Unterhaltsbedarf der Ehefrau von monatlich Fr. 950.-- besteht und zwar, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. E. 6, S. 12, des angefochtenen Urteils), unabhängig davon, ob man sich hinsichtlich des Bedarfs am Budget für das Alters- und Pflegeheim J. orien- tiert (vgl. KB 27) oder ob man diesen approximativ aufgrund der bei selbständiger Haushaltsführung üblicherweise entstehenden Kosten ermittelt. Orientiert man sich am erwähnten Budget, besteht selbst bei Abzug sämtlicher vom Berufungs- kläger geltend gemachten Beträge ein Bedarf der Ehefrau von Fr. 5'698.-- (Fr. 6'255.-- ./. Fr. 557.--). Stellt man auf die bei selbständiger Haushaltführung entste- henden Kosten ab, so ist zu beachten, dass der gebührende Unterhalt der Ehefrau bei mindestens Fr. 3'400.-- liegt (vgl. dazu E. 6d/ee). Mit ihrer Invalidenrente von Fr. 1'318.-- sowie der Hilflosenentschädigung von Fr. 570.-- pro Monat (IV-Akten, act. 49 u. 50) ist die Berufungsbeklagte somit weder bei der einen noch bei der
Seite 25 — 27 anderen Berechnungsweise in der Lage, ihren Bedarf selbst zu decken. In diesem Sinn erweisen sich die Einwände des Ehemannes hinsichtlich des Budgets als irrelevant und brauchen nicht näher geprüft zu werden. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbetrag von Fr. 950.-- pro Monat zusprach, zumal die Leistungsfähigkeit des Ehemannes, wie erwähnt, zu Recht nicht bestritten wird (vgl. E. 6d/ee in fine). So berechnete die Vorinstanz für den Ehemann – mittlerweile von der Unterhaltspflicht gegenüber Sohn G. entlastet – im Scheidungszeitpunkt einen Überschuss von Fr. 1'635.-- pro Monat (E. 6, S. 12 ff., des angefochtenen Urteils), wobei zu berücksichtigen ist, dass sie dem Berufungskläger den gesamten von ihm geltend gemachten Grund- bedarf zugestand, obwohl die Mietkosten von Fr. 1'860.-- für eine Einzelperson hoch bemessen sind bzw. durchaus ein Wohnkostenbeitrag des Sohnes hätte berücksichtigt werden dürfen, und dass sie auch beim monatlichen Einkommen mit Fr. 5'794.-- einen etwas tieferen Betrag annahm, als vom Ehemann selbst gel- tend gemacht (vgl. Prozesseingabe, S. 7 f. Ziff. III/B/1). Auch die Dauer der Unterhaltspflicht erweist sich im Übrigen als angemessen. Diese wird seitens des Ehemannes denn auch nicht substanziiert bestritten. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich danach, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unter- halt selbst aufzukommen. Kommt eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht in Frage, ist im Falle einer lebensprägenden Ehe und bei ausreichenden fi- nanziellen Mitteln des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 5A_288/2008, E. 5.6; Schwenzer, a.a.O., N 36 zu Art. 125 ZGB; vgl. auch ZF 08 85/86 E. 6, ZF 07 90 E. 2h; ZF 05 80 E. 5). Vorliegend beantragte die Ehefrau die Ausrichtung einer Unterhaltsrente bis zum Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter. Diesem Ansinnen kam die Vorinstanz mit Blick auf die Lebensprägung der Ehe und die ausreichen- de Leistungsfähigkeit des Ehemannes nach, und verpflichtete diesen, während 16 Jahren – bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2027 – einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Aufgrund vorstehender Ausführungen erweist sich dies als gerechtfertigt, zumal feststeht, dass die Ehefrau nie mehr in der Lage sein wird, für ihren ge- bührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 8a.Der Berufungskläger strebt mit seiner Berufung schliesslich die Aufhebung der in Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils enthaltenen Kostenrege- lung an und beantragt, die Kosten und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Seite 26 — 27 b.Das Bezirksgericht Imboden verpflichtete X. zur Übernahme von 5/6 und Y. zur Tragung von 1/6 der Verfahrenskosten. Auch die ausseramtlichen Kosten wurden nach diesem Schlüssel verteilt. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass sich die Ehegatten im Rahmen der abgeschlossenen Teilkonvention hinsichtlich des Güterrechts und der Aufteilung der Pensionskassenguthaben – inklusive einer hälftigen Kostenübernahme bzw. Wettschlagung der Anwaltskosten – geeinigt hat- ten, wobei es diesen Verfahrensteil mit 1/3 gewichtete, und dass X. mit Bezug auf den strittigen nachehelichen Unterhalt – gewichtet mit 2/3 – vollständig unterlag (E. 7, S. 14, des angefochtenen Urteils). Nachdem sich an diesem Verfahrens- ausgang infolge Abweisung der Berufung nichts ändert, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung aufzuheben, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz mit der getroffenen Regelung ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte und auch der Berufungskläger für den Fall der inhaltlichen Bestätigung des angefochtenen Urteils solches nicht geltend macht. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem letzten Punkt als unbegründet. 9a.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). b/aa. Vorliegend wird die Berufung von X. abgewiesen. Damit unterliegt der Beru- fungskläger, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- zu tragen hat. b/bb. Darüber hinaus hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das vor- liegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Rechtsanwältin Caviezel erhebt in ihrer Honorarnote vom 22. Januar 2013 eine Honorarforderung inklusive Spesen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 3'870.20 (act. D.12). Der geltend gemachte Aufwand von knapp 14 Stunden erscheint angemessen; dieser wurde auch seitens des Berufungsklägers nicht beanstandet. Ausserdem entspricht der verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.-- der Honorarvereinbarung vom 4. Okto- ber 2010 (Akten Vorinstanz, act. VI/2) und erweist sich nach Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) als üblich. Die ausseramtliche Entschädigung, die X. Y. für das Berufungsverfahren zu leisten hat, wird somit auf Fr. 3'870.20 festgelegt.
Seite 27 — 27 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- gehen zu Lasten von X.. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- wird dem Berufungskläger durch das Kantonsgericht erstattet. b) X. hat Y. eine Parteientschädigung von Fr. 3'870.20.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: