Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2011 35
Entscheidungsdatum
04.07.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 04. Juli 2012Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 3505. Juli 2012 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schlenker AktuarinDuff Walser In der zivilrechtlichen Berufung der B.B., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 2. März 2011, mitgeteilt am 18. März 2011, in Sachen des A.B., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Mündigenunterhalt), hat sich ergeben:

Seite 2 — 28 I. Sachverhalt A.1. A.B. (nachfolgend A.B.), geboren am 17. November 1960 in Chur, und C.B., geboren am 01. Januar 1960 in Schiers, heirateten am 25. August 1989 vor dem Zivilstandsamt in Malix. Aus der Ehe gingen die Tochter B.B., gebo- ren am 14. Februar 1991, und der Sohn D.B., geboren am 22. Dezember 1992, hervor. 2.Nach der Trennung am 11. Februar 2003 wurde die Ehe der Parteien mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 09. November 2006 ge- schieden. Gemäss Ziffer 4 des Dispositivs wurde A.B. dazu verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Unterhaltszahlungen von je Fr. 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen für die beiden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellten gemeinsamen Kinder B.B. und D.B. zu leisten. Gegen dieses Urteil liessen in der Folge beide Eheleute Berufung erheben, wobei neben ande- ren Punkten auch die Höhe des Kinderunterhalts Gegenstand des Berufungsver- fahrens bildete, in dessen Rahmen die Parteien unter Mitwirkung des Kantonsge- richts St. Gallen schliesslich am 16. /17. August 2007 einen gerichtlichen Ver- gleich betreffend den Kinderunterhalt und die übrigen noch umstrittenen Schei- dungsfolgen schlossen. Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Sep- tember 2007 wurde diese Vereinbarung genehmigt und A.B. gestützt darauf ver- pflichtet, ab September 2007 an den Unterhalt der Kinder B.B. und D.B. monatlich im Voraus zu leistende Beiträge (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) in Höhe von je Fr. 1000.00 bis zum vollendeten 16. Altersjahr und danach je Fr. 1’100.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen. B.Am 27. Juni 2010 machte A.B. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils (Mündigenunterhalt) gegen seine Tochter B.B. anhängig. Nach erfolglos verlaufender Sühneverhand- lung vom 10. September 2010 bezog A.B. am 14. September 2010 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 17. September 2010 unterbreitete er die Streitsa- che dem Bezirksgericht Landquart. Seine Rechtsbegehren lauteten: „1. In der Vereinbarung vom 17.8.07, BF 2007.8 + 9, der Parteien vor Kantonsgericht St. Gallen, mit Entscheid vom 12.9.07, sei Ziff. 1 lit. b für die Tochter B.B. aufzuheben. Darin wird der Kinderunterhalt der Kinder B.B. und D.B. festgesetzt: a) Fr. 1'000.00 bis zum vollendeten 16. Altersjahr

Seite 3 — 28 b) Fr. 1'100.00 danach bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstaus- bildung. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ B.B. liess in ihrer Prozessantwort vom 8. Oktober 2010 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. In seiner Vernehmlassung zur Prozessantwort vom 27. November 2010 bestätigte A.B. seine Rechtsbegehren gemäss Prozesseingabe. C.Mit Urteil vom 2. März 2011, mitgeteilt am 18. März 2011, erkannte das Bezirksgericht Landquart: „1. Die Klage wird mit Wirkung ab 01. März 2011 gutgeheissen und die Unterhaltsverpflichtung von A.B. für die Tochter B.B. gemäss Ziff. 1 lit. b des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. September 2007 aufgehoben. 2. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 250.00 sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: – einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'930.00 – einer Schreibgebühr von Fr. 450.00 – den Barauslagen von Fr. 120.00 Total Fr. 3'500.00 werden der Beklagten auferlegt. Da die Beklagte über eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozess- führung verfügt, wird ihr Kostenanteil unter Erteilung des Regressrech- tes der Gemeinde _-Landquart in Rechnung gestellt. Die ausseramtli- chen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrungen). 4. (Mitteilung).“ D.Gegen dieses Urteil liess B.B. mit Eingabe vom 4. Mai 2011 Beru- fung beim Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegeh- ren: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die gegnerische Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsbeklagten, sowohl für das hierseitige wie auch das vorinstanzliche Verfahren.“ Gleichzeitig reichte B.B. für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welchem mit Verfü- gung vom 12. Mai 2011 (ERZ 11 286) entsprochen wurde.

Seite 4 — 28 In seiner Berufungsantwort vom 10. Juni 2011 beantragte A.B.: „1. Die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichtes Landquart vom 2. März 2011 zu bestätigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin.“ E.Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 lud die Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die Parteien auf den 14. November 2010 zur Instruk- tionsverhandlung gemäss Art. 226 ZPO vor. Anlässlich der Instruktionsverhand- lung waren beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern anwesend, wobei im Rah- men des ersten Teils zunächst der Versuch einer Einigung zwischen den Parteien im Zentrum stand. Die Parteien vermochten jedoch keine Einigung zu erzielen, weshalb die Vorsitzende den Parteien in der Folge unter Hinweis auf den abge- schlossenen Schriftenwechsel gemäss Verfügung vom 14. Juni 2011 Gelegenheit gab, den Sachverhalt zu ergänzen. Sowohl die Berufungsklägerin wie auch der Berufungsbeklagte reichten daraufhin neue Urkunden zu den Akten und erklärten sich schliesslich damit einverstanden, gemäss Art. 233 ZPO auf die Durchführung der Hauptverhandlung zu verzichten. Der Entscheid wird somit aufgrund der Akten gefällt und das begründete Urteil den Parteien in der Folge schriftlich zugestellt. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden einge- gangen. II. Erwägungen 1.a)Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 2. März 2011 wurde den Parteien am 18. März 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 mitge- teilt. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilpro- zessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). b)Beim angefochtenen Urteil, welches eine vermögensrechtliche Ange- legenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen bei der I. Zivil-

Seite 5 — 28 kammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). c)Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefoch- tenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Überdies be- stimmt Art. 131 ZPO, dass sowohl die Eingabe wie auch die Beilagen in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 2. März 2011 wurde den Parteien am 21. März 2011 zugestellt (vgl. act. 05.1). Unter Berück- sichtigung des Fristenstillstands über die Osterfeiertage vom 10. April bis 24. April 2011 (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 4. Mai 2011 mithin fristgerecht eingereicht. Entgegen den Bestimmungen von Art. 131 ZPO wurden zwar die Beilagen lediglich in einfacher Ausfertigung eingelegt. Die Berufungsklägerin hat jedoch die fehlenden Exemplare innert der mit Verfü- gung vom 6. Mai 2011 (act. 02) angesetzten Nachfrist eingereicht, weshalb auf die auch im Übrigen formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Parteien diverse neue Urkunden eingereicht. So legte die Berufungsklägerin anlässlich der Rechts- mittelergreifung am 10. Juni 2011 ein Schreiben ihres Hausarztes vom 12. März 2009 (Beilage 3) sowie Kopien des elektronischen Briefverkehrs zwischen ihr und ihrem Vater aus dem Zeitraum von Dezember 2008 bis Juni 2009 (Beilagen 2 und 4) ein. Sowohl der Berufungsbeklagte wie auch die Berufungsklägerin reichten sodann anlässlich der Instruktionsverhandlung weitere neue Urkunden zu den Ak- ten. Der Berufungsbeklagte legte ein E-Mail-Schreiben an seine Tochter vom 11. September 2011 (act. 10) sowie ein solches von seinem Sohn D.B. vom 20. Juni 2011 (act. 10.1) ein, während die Berufungsklägerin ihrerseits einen Brief ihres Vaters vom 9. Mai 2011 (act. 09) einreichen liess. In formeller Hinsicht gilt es da- her vorweg zu prüfen, ob diese neuen Urkundeneinlagen der Parteien zulässig sind. Auszugehen ist dabei von Art. 405 Abs. 1 ZPO. Danach gilt für die Rechts- mittel - und damit unter anderem auch für die Frage der Zulässigkeit von Noven im Rechtsmittelverfahren - jenes Recht, welches bei der Eröffnung des anzufech- tenden Entscheides in Kraft ist, vorliegend also die neue schweizerische ZPO (vgl. dazu Erw. 1.a S. 4 f.). Davon geht auch der Berufungsbeklagte aus, indem er gel-

Seite 6 — 28 tend macht, dass die Berufungsklägerin die anlässlich der Rechtsmittelergreifung eingelegten Urkunden bereits vor Vorinstanz hätte einreichen können, weshalb diese gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO aus dem Recht zu weisen seien. Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO dürfen neue Tatsachen im Rechtsmittelverfah- ren nur dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, wobei festzustel- len bleibt, dass die von B.B. mit der Berufung eingelegten Beweismittel (ärztliches Schreiben vom 12. März 2009 [act. 1./3] sowie E-Mail-Schreiben aus der Zeit von Dezember 2008 bis Juni 2009 [act. 1./2 und 1./4]) tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Prozesseinleitung vorhanden waren. Mit seiner diesbezüglichen Argumentati- on verkennt der Berufungsbeklagte indes, dass bei Kinderbelangen in familien- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO die Untersuchungsma- xime zur Anwendung gelangt (vgl. Jonas Schweighauser, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/D.B. Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Zürich 2010, N 9 zu Art. 296 ZPO; Daniel Steck, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Basel 2010, N 3 zu Art. 296). Diese Regelung entspricht inhaltlich vollumfänglich der bisherigen Rechtslage. Das bedeutet, dass die Unter- suchungsmaxime auch im Prozess um Mündigenunterhalt uneingeschränkt wirkt (vgl. Stephan Wullschleger, in: Fam Kommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Y. 2011, N 20 Allg. Bemerkungen zu Art. 276 – 293 ZGB; Jonas Schweighauser, in: Fam Kommentar Scheidung, Band II Anhänge, 2. Aufl., Y. 2011, Anhang ZPO Art. 296 N 3; Daniel Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, publi- ziert in: FamPra.ch 2012, Ziff. 7FN 50 mit Hinweis auf BGE 118 II 93 Erw. 1.a; BGE vom 27. Januar 2006 [5P.333/2005], Erw. 2 mit Hinweisen auf die Literatur). Sie gilt aufgrund der systematischen Stellung von Art. 296 ZPO – es handelt sich dabei um eine allgemeine Bestimmung des 7. Titels der ZPO – für sämtliche Kin- derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten, mithin auch für die Abände- rungsklage (Daniel Summermatter, a.a.O., S. 46 mit Hinweis auf FN 45 und 46; Daniel Steck, a.a.O., N 3 zu Art. 296; Jonas Schweighauser, in: Fam Kommentar Scheidung, Band II, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 3; Thomas Sutter- Somm/Benedikt Seiler, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/D.B. Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Zürich 2010, N 32 zu Art. 284). Das Gericht hat folglich den Sachverhalt im vorliegenden Abänderungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), was sich auch auf das Novenrecht auswirkt; die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime derogiert die Eventualmaxime. Das bedeutet, dass Art. 317 ZPO entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten nicht zur Anwendung gelangt und neue Tatsachen und Beweismittel, das heisst echte wie unechte Noven, bis

Seite 7 — 28 zum Beginn der Urteilsberatung vor der Rechtsmittelinstanz zulässig sind (vgl. Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, a.a.O., N 7 zu Art. 317 mit Hinweisen; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 23 zu Art. 296). Es gilt mithin ein offenes Novenrecht (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/D.B. Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, a.a.O., N 14 zu Art. 317 sowie Entscheid der 2. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Y. vom 16. Juni 2011 [ZK 11 225], Erw. III.a.1. mit Hinweisen), womit die von der Berufungsklägerin anlässlich der Rechtsmittelergreifung neu eingelegten Urkunden unabhängig von den Einschränkungen gemäss Art. 317 ZPO ins Recht zu nehmen sind. Zuzulassen sind sodann mit Blick auf die im vor- liegenden Verfahren geltende Untersuchungsmaxime auch die beiderseitigen neuen Urkundeneinlagen anlässlich der Instruktionsverhandlung (vgl. act. 09 und 10), bei welchen es sich im Übrigen ohnehin um echte Noven handelt, welche auch unter der Herrschaft der Eventualmaxime gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. dazu Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 56 zu Art. 317) und mit deren Einlage die Parteien sich denn auch einverstanden er- klärt haben (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung). 3.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 2. März 2011, mitgeteilt am 18. März 2011. Darin ist die Vorinstanz der Argumentation des Klägers A.B. gefolgt und hat die Zumutbarkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine mündige Tochter B.B. gemäss Art. 277 ZGB verneint. Dagegen wehrt sich letztere nun im vorlie- genden Berufungsverfahren, indem sie geltend macht, dass ihr Anspruch auf Mündigenunterhalt entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Gegenpartei weiterhin gegeben sei. Thema des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet mithin die Frage, ob das Bezirksgericht Landquart die mit Dispositivziffer 1 lit. b des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. September 2007 gesprochene Unterhaltsverpflichtung von A.B. gegenüber seiner mündigen Tochter B.B. zu Recht aufgehoben hat. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage, bildet die gesetzliche Be- stimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Danach haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, das im Zeitpunkt seiner Mündigkeit noch über keine ange- messene Ausbildung verfügt, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherwei- se abgeschlossen werden kann. Dabei ist die Fortführung der Unterhaltspflicht nur dann zu bejahen, wenn diese dem belangten Elternteil sowohl unter finanziellen Gesichtspunkten wie auch in persönlicher Hinsicht nach Würdigung der gesamten

Seite 8 — 28 Umstände zugemutet werden kann (Stephan Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. Zu Art. 176-293 N 28). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Sinne des Ge- setzes finden mithin nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern ihre Berücksichtigung, sondern ist auch die Ausgestaltung der persönlichen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind mit einzubeziehen (vgl. dazu auch BGE 129 III 376). Gemäss der bei den Akten liegenden Studienbestätigung vom 20. Septem- ber 2010 wird B.B. ihre Erstausbildung an der Y.er Fachhochschule Gesundheit frühestens im Frühling 2014 abschliessen (vgl. bB 16). Dass die mündige Tochter zum heutigen Zeitpunkt noch über keine berufliche Erstausbildung als Grundlage für ihre Selbstversorgung verfügt, ist somit ausgewiesen und zwischen den Partei- en denn auch unstreitig. Ebenfalls unbestritten bleibt sodann die finanzielle Zu- mutbarkeit der Unterhaltsleistungen. A.B. hat bereits vor Schranken der Vorin- stanz dargelegt, dass es ihm nicht um die wirtschaftliche Seite gehe (vgl. act.1.1 Erw. 2. c S. 6 f.; act. 2 [Verhandlungsprotokoll Vorinstanz] S. 7, 8) und beschränkt sich dementsprechend im vorliegenden Berufungsverfahren darauf, die persönli- che Zumutbarkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine mündige Tochter B.B. zu verneinen. Auf die dargelegten unstreitigen Punkte ist vorliegend somit nicht weiter einzugehen. Ausgehend von den konkreten Einwänden der Beru- fungsklägerin gilt es jedoch im Folgenden zu prüfen, ob dem Berufungsbeklagten die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine mündige Tochter angesichts der konkreten Sachlage auch in persönlicher Hinsicht weiterhin zuzumuten ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass dem Sachgericht bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob es den Eltern zumutbar ist, für den Unterhalt des mündigen Kin- des aufzukommen, ein weites Ermessen zukommt (BGE vom 26. Januar 2012 [5A_806/2011], Erw. 1.3 und 2 sowie BGE vom 27. Januar 2006 [5C.231/2005], Erw. 1.3). 4. In persönlicher Hinsicht ist einem Elternteil die Leistung von Unter- haltsbeiträgen dann nicht zumutbar, wenn das Kind den Kontakt zu ihm in vor- werfbarer Weise abgebrochen hat und daran auch nach Eintritt der Mündigkeit trotz korrekten Verhaltens des belangten Elternteils ihm gegenüber festhält (vgl. Stephan Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 30 mit Hinweisen auf BGE 129 III 375 S. 378, BGE 117 II 127 S. 130; vgl. sodann BGE 5A_ 806/2011 vom 26. Januar 2012; BGE 5C. 231/ 2005 vom 27. Januar 2006 Erw. 2; BGE 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006, Erw. 3.2; BGE 5A_563/2008 vom 4. De- zember 2008 Erw. 5.1). Es ist insoweit eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Kindes, einen genügenden Ausbildungsunterhalt zu erhalten, und

Seite 9 — 28 demjenigen des pflichtigen Elternteils vorzunehmen. Dabei ist einerseits auf die Belastung des Kindes durch die Scheidung seiner Eltern sowie auf sein Alter an- gemessen Rücksicht zu nehmen. Auf der anderen Seite gilt es aber zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nicht zur blossen Zahlstelle degradiert werden soll. Entsprechend führt die Kontaktverweigerung zum pflichtigen Elternteil seitens des erwachsenen Kindes in der Regel zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung. Ausnahmen sind lediglich in jenen Fällen angezeigt, wo sich der zahlende Eltern- teil gegenüber dem Kind ein Verhalten vorwerfen lassen muss, das den Abbruch jeder Beziehung geradezu als natürlich erscheinen lässt und das Gegenteil nicht nachvollziehbar wäre (vgl. dazu BGE 129 III 375 Erw. 3.4, 4.2). Im Übrigen trifft das Kind selbst in einem solchen Fall die im Sinne einer spezifischen Treuepflicht auf der familienrechtlichen Beziehung zwischen dem Pflichtigen und dem Unter- haltsberechtigten gründende Informationspflicht, welche sich auch direkt aus der Beistandspflicht gemäss Art. 272 ZGB ergibt (vgl. Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, ZGB, Band I, Art. 1- 456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N 1 Vor Art. 276- 295; Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Y. 1997, N 128 zu Art. 277). Das unterhaltsberechtigte Kind ist mithin verpflichtet, dem zahlenden Elternteil die für die Leistungsbemessung und die Bedürfnisse massgeblichen Informationen und Auskünfte über die Ausbildung zukommen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Verhältnis zum pflichtigen Elternteil ohne eigene Schuld des Kindes gestört ist (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kom- mentar, ZGB, Band I, Art. 1- 456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N 9 zu Art. 272). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Tochter den Kontakt zum Vater im Sinne einer „starren Ablehnung“ verweigert habe, ob- wohl sich der Kläger seinerseits korrekt verhalten und alles Zumutbare unternom- men habe, um den persönlichen Kontakt zu seinem Kind wieder herzustellen. Ge- stützt darauf ist das Bezirksgericht im Rahmen einer Interessenabwägung zwi- schen der Tochter und dem unterhaltspflichtigen Vater schliesslich zum Ergebnis gelangt, dass dem Vater unter diesen Umständen die Leistung von Unterhaltsbei- trägen in persönlicher Hinsicht nicht zugemutet werden könne und hat den An- spruch der Tochter auf Mündigenunterhalt abgelehnt. Währenddem sich A.B. wie bereits vor Vorinstanz auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren darauf beruft, dass ihm die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter aufgrund der jah- relangen ungerechtfertigten Kontaktverweigerung ihrerseits unzumutbar sei, stellt sich die Berufungsklägerin weiterhin auf den Standpunkt, dass sie entgegen der Auffassung der Gegenpartei und der Vorinstanz auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehung zwischen ihr und ihrem Vater weiterhin Anspruch auf

Seite 10 — 28 den gerichtlich zugesprochenen Mündigenunterhalt habe. Konkret rügt sie in die- sem Zusammenhang zunächst in tatsächlicher Hinsicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt sowohl betreffend die Frage des persönlichen Kontakts zwischen Va- ter und Tochter wie auch den Informationsfluss über die Ausbildung und den Wer- degang von B.B. gegenüber ihrem Vater unrichtig dargestellt habe. Sowohl die Feststellung, die Tochter habe seit der Trennung im Jahre 2003 respektive nach dem Eintritt der Mündigkeit den Kontakt zum Vater verweigert, wie auch jene, wo- nach sie dem Berufungsbeklagten die Informationen über ihre berufliche und per- sönliche Entwicklung vorenthalten habe, seien unrichtig und aktenwidrig. Darüber hinaus beanstandet die Berufungsklägerin in rechtlicher Hinsicht, dass die Vorin- stanz zu Unrecht auf eine vorwerfbare Kontakteinschränkung seitens der Tochter sowie andererseits auf ein korrektes Verhalten des Berufungsklägers geschlossen habe und gestützt darauf zum Ergebnis gelangt sei, dass dem Vater die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine mündige Tochter B.B. in persönlicher Hinsicht nicht zugemutet werden könne. Es liege mithin eine falsche Rechtsanwendung von Art. 277 und 272 ZGB vor. a)Vorliegend ist unbestritten, dass B.B. ihren Vater anlässlich der Ver- mittlungsverhandlung vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 10. September 2010 nach rund 7 Jahren erstmals persönlich wieder getroffen hat. Zwar belegen die von den Parteien ins Recht gelegten E-Mail-Schreiben (kB 9; kB 10; act. 1./2 und 1./4), dass zwischen Vater und Tochter ab 2008 zumindest E-Mail-Kontakt bestanden hat. Allerdings fällt bei der Durchsicht der eingelegten Mailschreiben auf, dass die Initiative dazu fast durchwegs vom Vater ausging. Die aktenmässig belegten Kontaktaufnahmen seitens der Tochter, in welchen sie aus eigener Initia- tive persönliche Themen und Anliegen aufgreift respektive ihren Vater auf persön- licher Ebene anspricht, erweisen sich demgegenüber als äusserst selten (vgl. act. I./2; I./4 [E-Mails vom 12. Januar 2009 und vom 13. Januar 2009]; kB 10 [Geburts- tagsgratulation]). Dabei zeichnet sich insbesondere eine dieser wenigen Kon- taktaufnahmen, nämlich die E-Mail vom 13. Januar 2009, worin B.B. ihren Vater im Hinblick auf ein allfälliges Zwischenjahr konkret auf die Alimente anspricht (vgl. act. I./4), auch noch dadurch aus, dass sie offenkundig vor dem Hintergrund wirt- schaftlicher Interessen geschrieben wurde. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass sich der mit Blick auf die lange Zeitspanne seit der Trennung der Eltern bis zum ersten Wiedersehen zwischen Vater und Tochter an der Sühneverhandlung eher spärliche elektronische Briefverkehr zwischen den Parteien inhaltlich in wei- ten Teilen um Formalitäten in Zusammenhang mit den Unterhaltszahlungen dreh- te, wie die Aushändigung diverser Bescheinigungen und Dokumente sowie die

Seite 11 — 28 Angabe der Kontonummer für die Auszahlung der Alimente (vgl. act. 1./4 und kB 10). Ein persönlicher Austausch zwischen Vater und Tochter hat demgegenüber trotz Korrespondenz offenbar kaum stattgefunden, zumal er seitens des Vaters zwar angeregt (vgl. dazu kB 10 [E-Mails vom 13. Februar und 13. Januar 2008, vom 8. Juni und 27. September 2009 sowie undatierte E-Mail von A.B.]; kB 9 Brief 956), wie aus den Akten klar hervorgeht, von der Gegenpartei dann aber durch- wegs abgeblockt wurde (vgl. insb. act. 1./4 [E-Mail vom 9. Januar 2009, undatierte E-Mail S. 4, 5]; kB 10 [E-Mails vom 9. Februar, 9. März, 15. März und 7. Oktober 2009]; kB 9 [900, 956]). Das Kontaktverhalten der Berufungsklägerin gegenüber ihrem Vater zeichnet sich mithin vor allem dadurch aus, dass sie dessen Briefe und E-Mail-Schreiben häufig unbeantwortet liess, das heisst gar nicht oder erst nach mehrmaligem Nachhaken des Berufungsbeklagten darauf reagierte, wobei sie ihrem Vater nicht nur durch ihr ablehnendes Verhalten, sondern auch durch unmissverständliche Äusserungen wiederholt zu verstehen gab, dass sie keinen persönlichen Kontakt zu ihm wünsche (vgl. insb. act. I./4 [E-Mail vom 9. Januar 2009]; kB 10 [E-Mails vom 9. Februar, 15. März, 7. Oktober 2009]). Über die elek- tronische Korrespondenz hinaus hat im Übrigen - abgesehen von einigen Briefen (vgl. kB 9) - keinerlei Kontakt zwischen Vater und Tochter bestanden. Das bedeu- tet, dass der Berufungsbeklagte seiner Tochter seit der Trennung im Jahre 2003 bis zur Vermittlungstagfahrt nie mehr von Angesicht zu Angesicht gegenüber ge- standen ist und offenbar auch keinen telefonischen Kontakt mit ihr gehabt hat. Dabei erscheint wesentlich, dass letzterer nicht etwa keine Anstrengungen dazu unternommen hätte, mit der Berufungsklägerin in Kontakt zu treten. Im Gegenteil geht aus den Akten deutlich hervor, dass sich der Vater regelmässig um das Zu- standekommen eines Zusammentreffens mit seiner Tochter bemüht hat. So hat er in zahlreichen E-Mails und Briefen wiederholt versucht, Treffen und Gespräche mit ihr zu organisieren sowie seine Tochter zu sich einzuladen. Ebenso hat sich der Berufungsbeklagte regelmässig nach dem Befinden und den Plänen seiner Toch- ter erkundigt und ihr dabei deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich für sie interessiert und an ihrer Entwicklung und ihrem Leben teilhaben möchte (vgl. kB 9 [950-1, 956]; kB 10 [E-Mails vom 13. Januar, 13. Februar 2008, 9. Januar, 9. März, 8. Juni, 27. September 2009], act. 1./2). Sämtliche diesbezüglichen Bemühungen und Einladungen wurden jedoch – wie dargelegt – seitens der Beru- fungsklägerin abgeblockt und ausgeschlagen. Selbst mehrfache Versuche des Berufungsbeklagten, ein Treffen mit Unterstützung der Vormundschaftsbehörde beziehungsweise unter Mitwirkung Dritter herbeizuführen, fruchteten nichts (kB 11, kB 9). So wandte sich der Vater im Zeitraum von September 2008 bis Januar 2010 unter anderem wiederholt an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer

Seite 12 — 28 (vgl. kB 11; kB 9 [Briefe vom 1. September 2008 und 2. Oktober 2008) mit der Bit- te um Organisation eines gemeinsamen Gesprächs mit seinen Kindern. B.B. brachte jedoch auch anlässlich der in der Folge eingeleiteten Abklärungen betref- fend Kontaktbereitschaft zum Vater gegenüber der Vormundschaftsbehörde klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ein Treffen und Gespräch mit ih- rem Vater ablehne, wobei sie betonte, dass diese Einstellung ihrer unbeeinfluss- ten persönlichen Haltung entspringe (vgl. kB 11 AK 133 [Brief vom 14. November 2008]). Sämtliche Bestrebungen von A.B., seine Tochter persönlich zu treffen oder mit ihr zumindest telefonisch in Kontakt zu treten, blieben mithin erfolglos, zumal die Berufungsklägerin auch die Angabe ihrer Handynummer trotz mehrmaliger Anfrage ihres Vaters verweigert hat (vgl. act. 1./4 S. 5; kB 9 [950-2]; kB 10 [E- Mail vom 9. Februar 2009 und Antwort]). Zwar hat die Berufungsklägerin ihrem Vater kurz vor ihrem 18. Geburtstag geschrieben, sie hätte gegenüber der Vormundschaftsbehörde zum Ausdruck ge- bracht, dass sie ihren Vater „uf an art scho amol gärn träffa wür“ (act. 1./4 [E-Mail vom 12. Januar 2009]). Noch im gleichen Satz relativierte sie indes diese Aussage umgehend und vollumfänglich, indem sie deutlich machte, dass sie sich eine sol- che Zusammenkunft mit ihm, nach allem was passiert sei, in der Realität einfach nicht vorstellen könne. Dabei erscheinen insbesondere ihre Ausführungen ein- gangs des Schreibens aussagekräftig, wo sie einwirft: „Ich schrieba jo ab und zua as e-mail oder en briaf, isch das für die kei kontakt?“ Im Kontext mit dem übrigen, klar ablehnenden Verhalten können diese nämlich nicht anders interpretiert wer- den, als im Sinne einer völligen Verständnislosigkeit gegenüber dem ehrlichen und ernsthaften Anliegen ihres Vaters, ihr persönlich gegenüberzustehen, an ihrem Leben teilzuhaben und sich mit ihr auszutauschen, sowie eines klaren Desinteres- ses an einem Treffen und damit einem echten persönlichen Kontakt mit ihrem Va- ter. Dies im Übrigen um so mehr, als die Berufungsklägerin – wie bereits dargelegt – ihre persönliche ablehnende Haltung wenige Monate vor Erreichen der Mündig- keit auch gegenüber der Vormundschaftsbehörde klar und unmissverständlich dargelegt hat und in der Folge auch letztere gestützt darauf festgestellt hat, dass B.B. ein Treffen mit ihrem Vater klar ablehnt (vgl. kB 11 [AK 133]). Auf die kurz nach dem 18. Geburtstag erfolgte mehrfache Nachfrage des Vaters betreffend das Zwischenjahr (Brief vom 23. Februar 2009 [kB 9 900], Brief vom 11. September 2009 [kB 9 956]), reagierte B.B. sodann zunächst offenbar überhaupt nicht, bevor sie ihrem Vater schliesslich gar mitteilte, dass ihn ihre Aktivitäten während ihres Zwischenjahres nichts angehen würden (E-Mail vom 7. Oktober 2009 [kB 10 900].

Seite 13 — 28 Die Berufungsklägerin hat demnach im Rahmen ihres postalischen und elektronischen Briefverkehrs mit ihrem Vater durch ihre teilweise gänzlich fehlen- den Reaktionen oder aber nur zögerlichen, erst auf Nachfrage und mit erheblichen Abständen erfolgten, oft ausweichenden und auch klar ablehnenden Antworten mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weder interessiert noch bereit ist, sich mit ihrem Vater im Rahmen eines persönlichen Kontakts in Form von ge- meinsamen Treffen und Gesprächen auseinanderzusetzen. Die Behauptung des Vaters anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, wonach seine Tochter keiner- lei Interesse an einem Zusammentreffen mit ihm zeige, erweist sich mithin als zu- treffend und war zudem entgegen der Behauptung der Gegenpartei mit Blick auf das zum damaligen Zeitpunkt geltende Novenrecht auch zulässig. Für Verfahren die bei Inkrafttreten der neuen ZPO rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Auf das bereits Ende Juni 2010 anhängig gemachte vorinstanzliche Verfahren ist mithin noch das alte Novenrecht anwendbar, wonach es gemäss Art. 138 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit der altrechtlichen Regelung von Art. 5 d Abs.1 EGzZGB zulässig war, Noven vor erster Instanz uneingeschränkt, das heisst bis zum Schluss der Parteivorträge vorzubringen (vgl. PKG 2004 Nr. 1 Erw. 4. b). Soweit sich B.B. auf das Vorliegen verspäteter Tatsachenbehauptungen vor Vorinstanz beruft, erwei- sen sich ihre Rügen daher als unbegründet. Zusammenfassend wird mithin deutlich, dass die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass B.B. keinerlei Interesse an einem persönlichen Treffen mit ihrem Vater zeigt und den Kontakt mit ihm ablehnt. Entgegen den Ausführun- gen ihres Rechtsvertreters liegt in der Aussage, sie würde ihren Vater schon ir- gendwie gern einmal treffen, im Gesamtkontext betrachtet kaum mehr als ein Lip- penbekenntnis, zumal es ja auch bis heute mit Ausnahme der Gerichtstermine zu keinem Zusammentreffen gekommen ist und die Tochter trotz Anstrengungen des Vaters an ihrer mehrfach zum Ausdruck gebrachten Einstellung, wonach sie kei- nen Kontakt wünscht, weiterhin festgehalten hat. Sowohl das Verhalten von B.B. seit der Trennung und nach der Mündigkeit wie auch der Inhalt ihrer E-Mail- Schreiben sprechen im Grundsatz durchwegs eine deutlich andere Sprache, als der einmalig und vage geäusserte eventuelle Wunsch, den Vater zu treffen. Es kann der Vorinstanz daher auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie sei über den Inhalt der betreffenden Äusserungen von B.B. einfach hinweggegangen. Vielmehr bleibt festzustellen, dass die Berufungsklägerin den persönlichen Kon- takt zu ihrem Vater seit Jahren verweigert und sich auch nach Eintritt ihrer Mün- digkeit bis heute nichts daran geändert hat. So hat sie auch auf erneute Kontakt-

Seite 14 — 28 bemühungen des Vaters im Herbst 2010 (Einladung zum Sommeressen, E-Mail- Schreiben vom 27. September 2010, 16. Oktober 2010 und 18. Oktober 2010 [bB 8]) entweder gar nicht oder unter Hinweis, dass sie noch Zeit brauche, erst nach mehrmaliger Aufforderung beziehungsweise mit einer Absage reagiert (vgl. bB 8). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung liess die Tochter selbst aus- führen, dass sie seit Jahren Distanz zu ihrem Vater wolle (vgl. Verhandlungsproto- koll [act. 2] S. 9), wobei sie schliesslich auch auf weitere Kontaktversuche des Va- ters im Februar 2011 anlässlich ihres Geburtstages sowie im Mai und September 2011 nicht oder nur ablehnend reagierte (bB 21; act. 09 und 10). Entsprechend bestätigte sie denn auch in der Rechtsmittelschrift, dass sie den Kontakt zu ihrem Vater auf ein Minimum reduziert habe (vgl. Berufung [act. 01] Ziff. 9 S. 8). Zwar bleibt diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Wunsch nach Wahrung eines gewissen Abstandes unter dem Eindruck eines laufenden Gerichtsverfahrens nachvollziehbar erscheint. Ungeachtet dessen kann jedoch nicht einfach darüber hinweggegangen werden, dass das beschriebene, weiterhin abweisende Verhal- ten von B.B. das durch die bereits vorher jahrelang gelebte Ablehnung und Di- stanz gegenüber ihrem Vater gewonnene Bild bestätigt. Dabei bleibt im Übrigen klarzustellen, dass angesichts des über Jahre bewusst gewählten Abstandes und der nach Eintritt der Mündigkeit weiterhin konstant ablehnenden Haltung der Beru- fungsklägerin auch eine plötzliche Kontaktaufnahme im Zuge des Prozesses nicht über das Fehlen eines ernsthaften Interesses der Tochter am persönlichen Kon- takt zu ihrem Vater hinwegzutäuschen vermöchte. Im Ergebnis wird mithin deut- lich, dass die Berufungsklägerin persönliche Treffen und Gespräche mit ihrem Va- ter trotz dessen konstanter Bemühungen unabhängig vom allfälligen Einfluss des laufenden Prozesses über Jahre abgeblockt hat, wobei an dieser Feststellung we- der ihr Verhalten während oder bei der Begrüssung und Verabschiedung ihres Vaters unmittelbar vor und nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch ihr Gefühlsausbruch anlässlich der richterlichen Befragung etwas zu ändern vermag. Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik der Berufungsklägerin, es liege diesbezüglich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts seitens der Vorin- stanz vor, erweist sich daher ebenfalls als grundlos. Vielmehr ist die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, dass B.B. den Kontakt zu ihrem Vater jahrelang verweigert und auch nach Eintritt der Mündigkeit an ihrer Ablehnung gegenüber ihrem Vater festgehalten habe, entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nach dem Ge- sagten zu bestätigen. b) Steht aber somit fest, dass sich B.B. dauerhaft dem persönlichen Kontakt zu ihrem Vater entzogen hat, so darf letzterem gemäss der oben zitierten

Seite 15 — 28 Lehre und Rechtsprechung die Zahlung von Unterhalt an seine mündige Tochter nur dann zugemutet werden, wenn die Kontaktverweigerung seitens der Tochter grundlos erfolgt ist. Eben dies wird nun aber von der Berufungsklägerin bestritten, indem sie geltend macht, dass die Kontakteinschränkung gegenüber dem Vater in seinem jahrelangen unkorrekten Verhalten ihr gegenüber begründet liege. Mit an- deren Worten beruft sich B.B. darauf, dass ihre distanzierte und ablehnende Hal- tung gegenüber dem Vater mit Blick auf dessen Verhalten und diesbezüglich ge- rade auch angesichts der letzten, noch nicht lange zurückliegenden, angeblich verstörenden und traumatisierenden Erlebnisse gerechtfertigt erscheine. Wie in den nachstehenden Erwägungen zu zeigen sein wird, kann jedoch dieser Argu- mentation nicht gefolgt werden. aa)Zum einen bleibt nämlich vorderhand festzustellen, dass sich der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Tochter, sie habe jahrelang von diversen Fachstellen und Behörden vor einem Zusammentreffen mit ihrem Vater beschützt werden müssen, aktenmässig nicht belegen lässt. Zwar führt der berufungsklägerische Rechtsvertreter in diesem Zusammen- hang zutreffend aus, dass im kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2005 (bB 5) von der Unzumutbarkeit erzwungener Besuche der Kin- der beim Vater ausgegangen wurde (vgl. bB 5 S. 30). Allerdings lässt er hierbei gänzlich unerwähnt, dass es die Gutachterin in diesem Zusammenhang ausdrück- lich zum wichtigen Ziel erklärte, den Kindern in der Zukunft den Kontakt mit dem Vater zu ermöglichen (vgl. bB 5 S. 30). Entsprechend wurde im Gutachten klar festgehalten, dass es im Hinblick auf die Adoleszenz beider Kinder wesentlich sei, zu einem späteren Zeitpunkt eine eigenständige Beziehung zu ihrem Vater zu entwickeln (vgl. bB 5 S. 28). Das von der Berufungsklägerin zitierte Gutachten des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes aus dem Jahre 2005 hat also nicht etwa den endgültigen Abbruch der Beziehung zum Vater empfohlen, sondern leg- te den Betroffenen lediglich eine vorübergehende Pause des Besuchsrechts nahe, bis die Eltern zusammen mit den Kindern unter Begleitung eines Therapeuten die Traumatisierung aufgearbeitet haben würden (vgl. bB 5 S. 30 und 31). Die von der Berufungsklägerin zitierte gutachterliche Einschätzung bezog sich somit lediglich auf die damals unter dem Eindruck der Scheidung und Trennung der Eltern sowie der damit zusammenhängenden Ereignisse entstandenen Traumatisierungen, wobei die Gutachterin gleichzeitig von einer künftigen Wiederaufnahme der Bezie- hung ausging, ja diese sogar als wesentlichen Zielgedanken formulierte (vgl. bB 5 S. 28, 30). Demgemäss wurde auch im Scheidungsurteil des Kreisgerichts Wer- denberg-Sargans vom 9. November 2006 (vgl. kB 4 S. 7 und 11) unter Bezug-

Seite 16 — 28 nahme auf die Schlussfolgerungen im Gutachten sowie unter Fingerzeig auf die möglichen Folgen einer Kontaktverweigerung seitens der Kinder mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass der Kontaktunterbruch zwischen Vater und Kindern bloss vorübergehender Natur sein sollte und lediglich der Beruhigung der Situation diene. Darüber hinaus wurden die Kontaktbemühungen des Vaters im Grundsatz ebenso von der Frauenzentrale Graubünden und der Vormundschaftsbehörde unterstützt. Wie sich aus den Akten ergibt, hat nämlich erstere dem Berufungsbe- klagten den nochmaligen Versuch der Gesprächsaufnahme mit den Kindern emp- fohlen (vgl. kB 11 [Schreiben vom 1. September 2009]). Überdies wurden seitens der Vormundschaftsbehörde gar konkrete Anstrengungen (Abklärung der Kontakt- bereitschaft durch Gespräche mit der Mutter und den Kindern) für das Zustande- kommen eines persönlichen Treffens zwischen Vater und Tochter unternommen (vgl. kB 11 [Schreiben vom 15. September und 14. November 2008]). Davon, dass die Berufungsklägerin - wie von ihr behauptet - über Jahre hinweg von jeder Fach- stelle vor einem Zusammentreffen mit dem Vater beschützt werden musste, kann folglich angesichts dieser Sachlage nicht die Rede sein. Vielmehr belegen die Ak- ten, dass sämtliche involvierten Behörden im Grundsatz genau das Gegenteil, nämlich den Wiederaufbau eines persönlichen Austauschs und Kontaktes zwi- schen dem Vater und seinen Kindern anstrebten. Gerade dies wäre aber bei einer vollständigen Zerrüttung der Beziehung, wie sie von der Berufungsklägerin eben- falls geltend gemacht wird (vgl. act. 01 S. 5), wohl kaum als plausible und realisti- sche Option erschienen, womit auch dieser Vorwurf in den Akten keine Stütze fin- det. Daran vermögen auch die Vorbringen der Berufungsklägerin unter Hinweis auf die gutachterliche Beurteilung der Vater-Kind-Beziehung (vgl. act. 01 Ziff. 3 S. 5 f.) nichts zu ändern. Wenn die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die betreffenden gutachterlichen Ausführungen zitieren lässt, bleibt nämlich zu präzisieren, dass die Expertin dem Vater entgegen der Darlegung der Berufungs- klägerin (vgl. act. 01 S. 5 Ziff. 3) nicht generell die Fähigkeit abspricht, seine Kin- der dort abzuholen, wo sie stehen und flexibel auf sie einzugehen etc. Vielmehr wird im Gutachten lediglich ausgeführt, dass diese emotionalen Leistungen für den Vater im Moment nicht möglich seien, wobei deutlich wird, dass auch die weitere Einschätzung betreffend den Vater und sein Verhalten lediglich die damalige Si- tuation wiedergibt (vgl. bB 5 S. 29). Dabei wird im Gutachten ebenso klar festge- halten, dass die Sorge des Vaters und dessen Bereitschaft, sich für die Kinder einzusetzen, authentisch sei (vgl. bB 5 S. 24). Dass das Verhältnis von A.B. zu seiner Tochter gänzlich zerstört sei, geht daraus, wie auch aus den übrigen Akten,

Seite 17 — 28 indes nirgends hervor. Ebenso wenig lassen die Akten den Schluss zu, dass der Vater – wie von der Gegenpartei ebenfalls behauptet – bereits im Jahre 2005 mit der persönlichen Bindung zu seinen Kindern abgeschlossen hatte. Im Gegenteil vermisste er seine Kinder offenbar sehr, nachdem er sie so lange nicht mehr zu Besuch gehabt hatte, und äusserte dementsprechend auch die Hoffnung, dass ein Zeichen von ihnen kommen würde (bB 5 S. 9). Zwar räumte A.B. damals tatsäch- lich ein, dass er dem Besuchsrecht nicht nachrennen würde. Gleichzeitig stellte er jedoch gegenüber der Gutachterin klar, dass seine Türe für die Kinder dennoch immer offen bleiben werde (vgl. bB 5 S. 11 oben), wobei im Gutachten bestätigt wird, dass der Vater den Kontaktabbruch zu seinen Kindern als sehr belastend empfinde und diese nach wie vor einen hohen Stellenwert im Leben des Vaters einnähmen (bB 5 S. 24). Demgemäss lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass der Berufungsbeklagte die Regelung des Besuchsrechts, wie die Berufungs- klägerin einwendet, ab 2005 über fünf Jahre lang abgelehnt hat. Zwar waren sich die Eheleute im Scheidungsverfahren einig, dass von der Regelung des Besuchs- rechts zum damaligen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die gutachterliche Empfehlung abzusehen sei (vgl. kB 4 S. 7). Aus der im Recht liegenden Korrespondenz zwi- schen dem Berufungsbeklagten und der Vormundschaftsbehörde (vgl. kB 9 [Briefe vom 1. September 2008, 2. Oktober 2008]; kB 11 [Briefe vom 11. November 2008) respektive der Frauenzentrale (kB 9 [Brief vom 23. August 2008, 11. September 2009,]; kB 11 [Briefe vom 1. September 2009, 6. November 2009, 6. Juni 2010]) geht jedoch deutlich hervor, dass sich der Vater in den folgenden Jahren (insbe- sondere ab 2008) wiederholt um persönlichen Kontakt zu seiner Tochter respekti- ve die behördliche Anordnung eines Besuchsrechts bemüht hat, dessen Anstren- gungen jedoch zufolge der konsequenten Ablehnung durch die Berufungsklägerin erfolglos geblieben sind. bb)Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass die Berufungsklägerin ihre jahrelange Kontaktverweigerung ebenso wenig mit einer angeblichen Traumatisie- rung durch das E-Mail-Schreiben des Vaters vom 13. Februar 2011 (bB 21) bezie- hungsweise sein Verhalten an der Vermittlungsverhandlung und die darauf fol- genden Zuschriften an sie (bB 07, 08) zu rechtfertigen vermag. Wohl bleibt ein- zuräumen, dass der in der genannten E-Mail (bB 21) vom Vater detailliert be- schriebene Verzehr von Rinderherzen eher seltsam anmutet. Der Vorwurf der Be- rufungsklägerin, ihr Vater habe sie damit erniedrigen wollen und zudem die Situa- tion zwischen ihnen beiden mit dem Zitat der in diesem Schreiben ebenfalls er- wähnten Textstellen aus dem Lied „I schänke dr mis härz“ mit jener eines Freiers in einem Bordell verglichen, erscheint indes nicht nachvollziehbar, wenn nicht gar

Seite 18 — 28 absurd. In den beanstandeten Zeilen wird vielmehr die Stimme eines trotz stetiger ernsthafter Bemühungen zurückgewiesenen Vaters erkennbar, welcher sich durch die jahrelange Ablehnung seiner Tochter zur reinen Zahlstelle degradiert fühlt. Entsprechend wird aus den Akten denn auch weder ersichtlich, inwiefern sich der Vater anlässlich der Vermittlungstagfahrt gegenüber der Tochter unkorrekt verhal- ten haben sollte, noch sind entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin in den nachfolgenden Zuschriften an sie (bB 7, 8) verbale Anzüglichkeiten zu erkennen. Der Berufungsbeklagte fasste in den betreffenden Schreiben lediglich seine Ein- drücke von der Vermittlungstagfahrt zusammen und versuchte seiner Tochter ge- genüber klarzumachen, weshalb er sich zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens gezwungen sah. Überdies fragte er wegen der ausbleibenden Antwort auf seinen Brief und die Einladung zum Sommeressen nach. Schliesslich enthält sein Brief vom 19. September 2010 auch eine detaillierte Beschreibung des Vaters, wie er seine Tochter wahrnimmt, wobei diese weder negativ behaftet noch im Entferntes- ten anzüglich erscheint. Entgegen dem Einwand der Berufungsklägerin kann so- mit, was die dargelegten Schreiben und die Verhaltensweise des Vaters in den letzen zwei Jahren anbelangt, weder auf verstörende oder gar traumatisierende Erlebnisse noch auf bedrängende Versuche der Einflussnahme auf die Tochter geschlossen werden, womit letztere auch aus dem zu den Akten genommenen Schreiben ihres Hausarztes vom 12. März 2009 (act. 1./3), das sich im Übrigen in weiten Teilen auf das hier nicht interessierende Verhalten des Vaters gegenüber dem Sohn D.B. bezieht, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Wenn sich B.B. diesbezüglich auf ein unkorrektes Verhalten des Vaters beruft, zufolge des- sen es ihr unmöglich gewesen sei, die mit der Scheidung und Trennung der Eltern zusammenhängenden früheren Konflikte mit ihrem Vater und die daraus resultie- renden negativen Eindrücke zu verarbeiten, erweist sich ihre Argumentation dem- nach als unbehelflich. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den weiteren Vorwurf der Tochter, der Berufungsbeklagte sei auf ihren persönlichen und ehrlichen Hilferuf anlässlich ih- rer Maturitätsprüfungen (E-Mail-Schreiben vom 8. Juni 2009 [act. 1./2]) nicht ein- gegangen, sondern habe sie mit ihren darin geäusserten Ängsten und Nöten ein- fach sich selbst überlassen. Es ist zwar tatsächlich richtig, dass A.B., nachdem er sich zunächst bei seiner Tochter nach dem Verlauf der Maturitätsprüfungen er- kundigt hatte (act 1./2 [E-Mail vom 8. Juni 2009]), auf die daraufhin von ihr erhal- tene E-Mail offenbar nicht mehr reagiert hat. Dies kann jedoch dem Berufungsbe- klagten angesichts der konkreten Sachlage nicht als unkorrektes Verhalten ange- lastet werden. Die Berufungsklägerin hat nämlich nur einen Tag später ohne Vor-

Seite 19 — 28 warnung bei der Gemeinde _ ein Gesuch um Alimentenbevorschussung einge- reicht, worauf der Vater kurz darauf mit einer entsprechenden Verfügung (kB 12) konfrontiert wurde. Angesichts dessen erscheint das Verhalten des Vaters, wel- cher sich in der Folge erst wieder am 7. Juli 2009 (vgl. kB 9) unter Bezugnahme auf die von ihr erwirkte Alimentenbevorschussung brieflich bei seiner Tochter mel- dete, durchaus nachvollziehbar und vermag somit der Berufungsklägerin ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund für ihre Kontaktverweigerung zu liefern. cc) Entsprechend läuft auch die Rüge von B.B., das Bezirksgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob ihre Kontaktverweigerung zu rechtfertigen sei, weder ihr Alter noch die Zeitverhältnisse berücksichtigt, ins Leere. Wie dargelegt, kann dem Vater aufgrund der von der Berufungsklägerin be- schriebenen Erlebnisse der letzten zwei Jahre (passives Verhalten des Vaters nach Erhalt der E-Mail vom 8. Juni 2009, Verhalten des Vaters anlässlich der Vermittlungsverhandlung am 10. September 2010, E-Mail vom 13. Februar 2011 sowie weitere angeblich bedrängende und anzügliche Zuschriften an die Tochter) kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden, welches die Ablehnung einer Kontaktaufnahme seitens der Tochter zu entschuldigen vermöchte. Wohl bleibt gerade auch mit Rücksicht auf die Schlussfolgerungen im Gutachten aus dem Jahre 2005 einzuräumen (vgl. bB 5 S. 22 Ziff. 4.14) und ist dementsprechend zu berücksichtigen, dass sowohl die Trennung ihrer Eltern im Jahre 2003 und deren nachfolgende Scheidung wie auch die damit direkt zusammenhängenden Ereig- nisse (besondere Beschulungssituation mit dem Vater als Lehrer, Wegzug von X., Trennung vom Freundeskreis, Schulwechsel) und Konflikte mit ihrem Vater für die Berufungsklägerin belastende Erlebnisse darstellten. Dabei wird angesichts ihrer Erklärung im E-Mail-Schreiben an den Vater vom 12. Januar 2009 (kB 10) deut- lich, dass B.B. den Wegzug aus X. sowie den damit verbundenen Schulwechsel und Verlust des Freundeskreises ganz klar dem Berufungsbeklagten anlastet und ihre Kontaktverweigerung immer noch damit zu begründen sucht. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, kann jedoch der Vater allein für diese Folgen nicht verantwortlich gemacht werden. Überdies ist klar festzuhalten, dass nicht nur Scheidungskinder einen Schulwechsel oder den Verlust von Freunden zu bewälti- gen haben, sondern auch immer wieder Kinder aus intakten Ehen mit solchen Le- benssituationen konfrontiert werden. Es handelt sich dabei folglich nicht um einen derart ungewöhnlichen Sachverhalt, dass sich daraus auf eine Traumatisierung bis ins Erwachsenenalter schliessen liesse. Entsprechend lässt sich denn auch im konkreten Fall gerade auch mit Blick auf die gemäss den Behörden und der Gut- achterin ausdrücklich anzustrebende Wiederaufnahme des Kontaktes mit dem

Seite 20 — 28 Vater keine vollständige Zerrüttung des Vater-Kind-Verhältnisses und damit auch keine unüberwindbare Traumatisierung der Berufungsklägerin begründen (vgl. dazu Erw. 4.b.aa. S. 15 ff. mit Hinweis auf bB 5 S. 28, 30 und 31 sowie kB 4 S. 7 und 11). Überdies bleibt festzuhalten, dass seit der Scheidung und Trennung der Eltern und der damit zusammenhängenden belastenden Ereignisse und von der Berufungsklägerin negativ empfundenen Erlebnisse mit dem Vater mehrere Jahre verstrichen sind, während derer sich letzterer trotz Ablehnung der Gegenpartei ernsthaft und stetig um den persönlichen Kontakt und die Verbesserung der Be- ziehung zu seiner Tochter bemüht hat, wobei sich ein unkorrektes Verhalten sei- nerseits, welches eine Kontaktverweigerung gerechtfertigt erscheinen liesse, ak- tenmässig nicht belegen lässt. Zwar erscheint es angesichts der aufreibenden und belastenden Familiengeschichte der Berufungsklägerin durchaus nachvollziehbar, dass es für sie nicht einfach ist, die Konflikte ihrer Kindheit zu verarbeiten und Ab- stand dazu zu gewinnen. Allerdings muss dabei ebenso beachtet werden, dass die Trennung der Eltern wie auch der letzte direkte persönliche Kontakt mit dem Vater – mit Ausnahme der Treffen in jüngster Zeit anlässlich der Verhandlungen vor dem Vermittler und den Gerichten – heute rund 10 Jahre zurückliegen. Die Berufungsklägerin hatte mithin in den vergangenen Jahren hinreichend Zeit und Gelegenheit, Distanz zu den früheren belastenden Erlebnissen mit ihrem Vater zu gewinnen und diese zu verarbeiten. Ausserdem stützen sich ihre Vorwürfe ge- genüber dem Berufungsbeklagten im Wesentlichen auf die Erfahrungen, welche sie zuletzt im Teenager-Alter mit ihm gemacht hat (vgl. dazu auch kB 10 sowie die Erwägungen auf S. 21 unten). Entsprechend darf von ihr angesichts des Zeitab- laufs und ihres Alters – sie ist mittlerweile eine erwachsene junge Frau – eine ge- wisse Anstrengung in Bezug auf die persönliche Beziehung zu ihrem Vater erwar- tet werden (vgl. BGE 129 III 375; BGE 113 II 374 Erw. 4 S. 379). Je älter ein Kind ist, desto eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen und sich von belastenden Ereignissen im Elternhaus zu lösen (BGE 129 III 375 Erw. 3.4; BGE vom 9. November 2005 [5C.237/2005] Erw. 2.2). B.B. ist heute 21 Jahre alt. Es ist ihr folglich die nötige Reife zuzusprechen, um dem Vater als erwachsene Tochter zu begegnen, die das Geschehene wie auch das Verhält- nis zu ihrem Vater aus einer gewissen Distanz betrachtet und die noch als Kind gewonnenen Eindrücke vom Vater aus der Warte einer nunmehr mündigen und reiferen Persönlichkeit überdenkt. Diesbezüglich sind jedoch seitens der Beru- fungsklägerin, obgleich sich der Vater – wie dargelegt – im Verhältnis zu ihr in den vergangenen Jahren korrekt verhalten hat, keinerlei Bemühungen ersichtlich. Vielmehr lehnt die Tochter persönliche Treffen und Gespräche mit dem Vater kon- sequent ab. Dabei beruft sie sich im wesentlichen offenbar immer noch auf die

Seite 21 — 28 lange vergangenen Geschehnisse wie die Trennung sowie den nachfolgenden Wohnortwechsel und den damit einhergehenden Verlust der Freunde, indem sie ihrem Vater noch im Januar 2009 per E-Mail zum Vorwurf machte, dass er immer noch nicht verstehen könne, was er ihr damit angetan habe, und diese Vorfälle als wahren Grund für ihre Kontaktverweigerung nannte (vgl. kB 10). Die Vorinstanz hat mithin zu Recht erwogen, dass von B.B. angesichts der langen Zeitspanne seit der traumatisierenden Erlebnisse und ihres heutigen Alters die Aufrechterhaltung und Pflege des persönlichen Kontakts zu ihrem Vater erwartet werden dürfe. Die Berufungsklägerin hat jedoch nicht einen ernsthaften Versuch unternommen, mit ihrem Vater in eine persönliche Beziehung zu treten, sondern hat sich im Wesent- lichen darauf beschränkt, unter Verweis auf die mit der Trennung und Scheidung zusammenhängenden belastenden Eindrücke jegliche Kontaktversuche abzublo- cken und den Berufungsbeklagten damit zum reinen „Zahlvater“ herabgewürdigt. Zusammenfassend wird mithin deutlich, dass die Berufungsklägerin ihre jahrelange Kontakteinschränkung gegenüber dem Vater weder mit dessen Verhal- ten noch mit der Behauptung zu rechtfertigen vermag, dass sie über Jahre hinweg seitens der Behörden vor ihrem Vater beschützt werden musste. Wenn B.B. vor- liegend ihren Vater vollständig ablehnt und den persönlichen Kontakt mit ihm ver- weigert, ihn aber gleichzeitig zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zwingen will, ist ihr Handeln demnach inkonsequent und nicht nachvollziehbar. Die Berufungsklä- gerin hat sich folglich grundlos und damit in vorwerfbarer Weise dem persönlichen Verkehr mit ihrem Vater entzogen, so dass sich letzterer – wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt – einer blossen Zahlelternschaft ausgesetzt sehen muss. Die weitere Zahlung von Mündigenunterhalt an seine Tochter ist A.B. bei dieser Sach- lage entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin folglich nicht mehr zuzumu- ten. Dabei erweist sich auch der Vorwurf der Tochter, wonach der von ihr behaup- tete Sachverhalt für die Ablehnung des persönlichen Kontakts vor Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei, als haltlos. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervor- geht (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. 1./1] Erw. 2. d, e und g S. 7 ff. und S. 10 f.), hat sich die Vorinstanz sowohl mit dem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutach- ten vom 11. Oktober 2005 und den Schreiben der Vormundschaftsbehörde wie auch dem elektronischen Briefverkehr zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten und ihren Vorbringen in der Prozessantwort und anlässlich der Hauptverhandlung auseinandergesetzt. Das Bezirksgericht Landquart hat also den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Sachverhalt wie auch die dazu angebotenen Beweise und Behauptungen durchaus berücksichtigt und geprüft und ist in der Folge in rechtlicher Würdigung des korrekt festgestellten Sachver-

Seite 22 — 28 halts zum richtigen Ergebnis gelangt, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche die jahrelange Kontaktverweigerung von B.B. gegenüber ihrem Vater zu entschuldigen vermöchten. Davon, dass die Vorinstanz ihre Behauptungen und die im Recht liegenden Beweise allesamt übergangen hat, kann somit entgegen der Beanstandung der Berufungsklägerin nicht die Rede sein. Entsprechend kann dem Bezirksgericht, welches sich mit den wesentlichen Vorbringen der Berufungs- klägerin auseinandergesetzt, diese beurteilt und schliesslich zu Recht als unbe- gründet erachtet hat, entgegen dem weiteren Einwand der Berufungsklägerin auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Last gelegt werden. Die aus dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht bedeutet nämlich nicht, dass sich das urteilende Gericht mit sämtlichen Standpunkten der Parteien einlässlich aus- einandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Es genügt, wenn zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (vgl. Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich 2010, N 3 und 13 f. zu Art. 53 ZPO; BGE 133 III 439 ff., 445 Erw. 3.3. mit weiteren Hinweisen; BGE 134 I 83 ff., 88 Erw. 4.1 mit weiteren Hinwei- sen), wobei nach dem Gesagten klarzustellen bleibt, dass das vorinstanzliche Ur- teil, mit dem die wesentlichen Einwände behandelt und die entscheidrelevanten Überlegungen des Gerichts darlegt worden sind, diesen Anforderungen gerecht wird. c)Selbst wenn die Kontaktverweigerung der Berufungsklägerin zu rechtfertigen wäre, würde sie dies im Übrigen nicht von ihrer Informationspflicht gegenüber ihrem Vater befreien. Auch dieser ist die Berufungsklägerin indes in den vergangenen Jahren nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie ihrem Vater kon- sequent wesentliche Informationen über ihre Ausbildung, ihren Werdegang und ihre Pläne verwehrt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin legt zwar zutref- fend dar, dass letztere mit ihrem Vater vor und während den Maturitätsprüfungen Briefkontakt gehabt habe und beruft sich diesbezüglich auf die beiden zu den Ak- ten gereichten E-Mail-Schreiben der Tochter vom 13. Januar und 8. Juni 2009 (vgl. act. 1./2 und 1./4). Im ersten Schreiben bat sie ihren Vater, wie bereits darge- legt, rund vier Monate vor den Maturitätsprüfungen um seine Meinung zu ihrem eventuellen Vorhaben, nach der Matura ein Zwischenjahr einzuschalten (vgl. act. 1./4). Mit E-Mail vom 8. Juni 2009 berichtete sie zudem – auf Nachfrage des Va- ters – kurz über den Verlauf der bis dahin absolvierten Prüfungen sowie über den Hergang der Prüfungsvorbereitungen für die noch bevorstehenden Examen (vgl.

Seite 23 — 28 act. 1./2). Wie sich aus den Akten ergibt, blieb es allerdings hinsichtlich der Orien- tierung gegenüber dem Vater über den Verlauf der schulischen Ausbildung, die weiteren Absichten und den Werdegang im Wesentlichen bei diesen beiden Nach- richten, welche im Übrigen angesichts des langen Zeitraums, in dem sich Vater und Tochter nie mehr getroffen haben, betreffend Umfang und informativem Inhalt eher bescheiden anmuten. So beschränkt sich der Kerngehalt des ersten Schrei- bens vom 13. Januar 2009 im wesentlichen auf die Auskunft darüber, dass die Tochter nach der Matur gerne ein Zwischenjahr einplanen würde, dazu aber auf Geld angewiesen wäre, womit eben auch deutlich wird, dass diese – unter dem Betreff „Alimente“ erfolgte - Orientierung des Vaters über die weiteren Pläne ins- besondere durch monetäre Interessen motiviert war. Dies wird umso mehr be- stätigt, als B.B. in der Folge auf mehrfache Nachfrage des Vaters betreffend die für dieses Zwischenjahr geplanten Aktivitäten nicht nur keine Informationen mehr lieferte, sondern gar ausdrücklich klarstellte, dass ihn ihre diesbezüglichen Absich- ten nichts angehen würden (vgl. Brief vom 23. Februar 2009 [kB 9 900] ̧ Brief vom 11. September 2009 [kB 9 956]), E-Mail vom 7. Oktober 2009 [kB 10 900]). Was zudem den Prüfungsverlauf anbelangt, blieb es sodann offenbar bei der per E-Mail vom 8. Juni 2009 während den Prüfungen mitgeteilten, eher vagen und unvoll- ständigen Eigeneinschätzung der Tochter. Jedenfalls geht aus den Akten nicht hervor, dass der Vater je von der Berufungsklägerin selbst über diese persönliche „Zwischenbilanz“ hinaus über die Prüfungsergebnisse, das heisst also das Beste- hen oder Nichtbestehen der Maturität informiert worden wäre. Vielmehr ist gestützt auf die bei den Akten liegende Korrespondenz davon auszugehen, dass der Beru- fungsbeklagte erstmals mit Schreiben der Frauenzentrale vom 14. August 2009 (kB 11) respektive vom 17. Mai 2010 und 22. Juni 2010 (beide kB 11) über den Mittelschulabschluss seiner Tochter, ihre Tätigkeit während des Zwischenjahres und die Einkommenssituation beziehungsweise die Wahl und den Beginn des Studiengangs informiert wurde, nachdem letztere bei der Gemeinde _ eine Ali- mentenbevorschussung erwirkt und die Frauenzentrale sich in der Folge zwecks Inkassohilfe an den Berufungsbeklagten gewandt hatte (vgl. dazu auch Schreiben von A.B. vom 23. Februar 2009, 23. August 2009, 7. Juli 2009, 11. September 2009 [alle kB 9]). Entgegen dem Einwand der Berufungsklägerin ist mithin akten- mässig erstellt, dass letztere ihren Vater trotz dessen wiederholter Nachfrage we- der über ihren Mittelschulabschluss noch über ihre Ausbildungspläne (Praktika, Wahl des Studiengangs, Studienbeginn, Studienort etc.) und finanziellen Verhält- nisse oder andere wichtige Ereignisse in ihrem Werdegang aus erster Hand infor- miert hat. Entsprechend reagierte die Berufungsklägerin auch auf die legitime Bitte des Vaters um Zustellung einer schriftlichen Bestätigung der Mittelschule konstant

Seite 24 — 28 abweisend und verweigerte ihm diese über Monate mit dem absurden Hinweis, dass sie nicht einsehe, ja nicht wisse, wofür er diese wirklich brauche und ihm diesbezüglich nicht ganz traue (vgl. dazu E-Mail-Verkehr betreffend Schulbestäti- gung vom 29. Dezember 2008 bis zum 9. März 2009 [kB10]; Brief vom 21. Januar 2009 [kB 9] sowie act. 1./4). Nicht viel anders verhielt sie sich dann offenbar auch mit Bezug auf die vom Berufungsbeklagten erbetene Studienbestätigung für die am 2. August 2010 begonnene Ausbildung, welche der Vater erst am 6. Oktober 2010 erhielt (vgl. E-Mails vom 6. Oktober 2010 und 16. Oktober 2010 [bB 8]; bB 16; Schreiben vom 6. Juni 2010 und 22. Juni 2010 [kB 11 962/963]; kB 21), sowie hinsichtlich weiterer von ihm eingeforderter Dokumente (vgl. E-Mails vom 16. Ok- tober 2010 [bB 8] sowie kB 19). Dabei bleibt festzuhalten, dass die Informations- pflicht gegebenenfalls eben gerade auch die Vorlegung von Belegen erfasst (vgl. Cyril Hegnauer, a.a.O., N 128 zu Art. 277). Was die Orientierung des Berufungs- beklagten während ihrer Ausbildung am Gymnasium angeht, ging sie im Übrigen gar so weit, eine Informationssperre gegenüber ihrem Vater bei der Mittelschule in Schiers zu erwirken (vgl. Verhandlungsprotokoll Vorinstanz [act. 2], S. 7) und da- mit aktiv einschränkende Vorkehrungen bezüglich der Orientierung des Beru- fungsbeklagten über ihre schulische Laufbahn zu treffen. Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Berufungsklägerin ihrem Vater trotz mehrmaligem Nach- haken selbst ihre Wohnadresse in Y. vorenthalten hat (vgl. dazu act. kB 17, 18 sowie bB 7 und 18). Auch unter Ansetzung der minimalsten Erfordernisse muss mithin nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin ihrer In- formationspflicht in keiner Weise nachgekommen ist. Entgegen der Kritik der Beru- fungsklägerin erweisen sich die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Berufungsbeklagten vor Vorinstanz mithin als zutreffend und im Übrigen auch un- ter dem Gesichtspunkt des Novenrechts als zulässig. Wie bereits dargelegt, sind gemäss der auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbaren altrechtlichen Noven- regelung neue Tatsachenbehauptungen im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren uneingeschränkt, das heisst also als auch nach Ablauf der Frist von Art. 98 Ziff. 1 ZPO GR zulässig (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen in Erw. 4. a S. 13 betreffend das im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens geltende alte Noven- recht sowie PKG 2004 Nr. 1 Erw. 4 b und PKG 2003 Nr. 2 Erw. 2). Immerhin be- stand aber für die Gegenpartei nach altem Recht die Möglichkeit, die Verschie- bung der Hauptverhandlung zu verlangen. Dies hätte folglich auch der Beklagten freigestanden, womit der von ihr nun erhobene Einwand, sie habe keine Möglich-

Seite 25 — 28 keit gehabt, Gegenbehauptungen zu formulieren und diese mittels Beweisen zu substantiieren, ebenfalls ins Leere stösst. d) Gesamthaft betrachtet lässt sich der Vorinstanz somit entgegen der Kritik der Berufungsklägerin weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine falsche Rechtsanwendung vorwerfen. Vielmehr hat das Bezirksgericht zutreffend festgestellt, dass B.B. den persönlichen Kontakt zu ihrem Vater über Jahre hinweg verweigert hat, obgleich letzterer sich gegenüber seiner Tochter kor- rekt verhalten hat und die Berufungsklägerin sich auch nicht darauf zu berufen vermag, dass die Behörden sie über Jahre vor dem Berufungsbeklagten beschüt- zen mussten. Ebenso bleibt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu bestäti- gen, wonach die Kontaktverweigerung seitens der Berufungsklägerin somit grund- los erfolgt und die Fortführung der Unterhaltszahlungen an seine Tochter dem Be- rufungsbeklagten damit nicht mehr zuzumuten ist. Abgesehen davon hat die Vor- instanz schliesslich ebenfalls zutreffend erwogen, dass B.B. ihrem Vater selbst minimalste Auskünfte über ihren Werdegang verwehrt und damit ihre Informati- onspflicht ihm gegenüber verletzt hat, womit im konkreten Fall selbst unter An- nahme einer begründeten Kontaktverweigerung, von der Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltszahlungen auszugehen wäre. Der Vollständigkeit halber bleibt überdies festzuhalten, dass auch der Ein- wand der Berufungsklägerin, die Gegenpartei habe angesichts ihrer Äusserungen anlässlich der Hauptverhandlung unter Beweis gestellt, dass sie kein schützens- wertes Interesse an der Gutheissung der Klage habe (vgl. Berufungsschrift [act. 01], S. 7 Ziff. 6), völlig haltlos ist. Wohl hat der Berufungsbeklagte in seiner Duplik ausgeführt, dass es ihm nicht ums Geld gehe und er sein Kind im Notfall finanziell nicht hängenlassen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll [act. 2] S. 8). Die Argumen- tation der Berufungsklägerin, A.B. habe damit selbst eingeräumt, dass ihm die Leistung eines Mündigenunterhalts weiterhin zumutbar wäre, entbehrt jedoch jeg- licher Grundlage und ist in keiner Weise nachvollziehbar. Seine Aussage, wonach er trotz allem bereit wäre, seiner Tochter in einer Zwangslage finanziell auszuhel- fen, hat keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob ihm dies in rechtlicher Hinsicht auch zuzumuten ist. Der Berufungsbeklagte hat sich in seiner Darlegung in den Rechtsschriften und vor Schranken der Vorinstanz auf den klaren Stand- punkt gestellt, dass ihm die Weiterführung der Unterhaltszahlungen an seine mündige Tochter angesichts ihrer jahrelangen starren Kontaktverweigerung und damit in persönlicher Hinsicht unzumutbar und die Pflicht zur Leistung von Mündi- genunterhalt daher aufzuheben ist. Sein Rechtsschutzbedürfnis betreffend die

Seite 26 — 28 Aufhebung des Unterhaltsanspruchs seiner Tochter ihm gegenüber ist somit hin- länglich dargetan. Damit erweisen sich aber sämtliche Einwände von B.B. im Ergebnis als un- begründet, womit ihre Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich zu bestätigen ist. 5.Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 2. März 2011 zu bestätigen, bleibt es folglich auch bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. Vorliegend ist somit nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. a)Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Berufungsverfahren vermag die Berufungsklägerin mit ih- ren Begehren nicht durchzudringen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, die ge- stützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 4‘000.00 festgesetzt werden, sind daher der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen, welche die Gegenpartei zudem für das Beru- fungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Ver- bindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten reichte mit Schreiben vom 24. November 2011 eine Honorarnote in Höhe von total Fr. 5'616.70 inklusive Mehrwertsteuer ein (vgl. act. 13), welche gemäss detaillier- ter Aufstellung einem Aufwand von 19 ¾ Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.00 (act. 06.1) zuzüglich Spesen und Fahrkosten sowie Mehrwertsteuer von 8 % entspricht. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, des Umfangs der Berufungsantwort und der notwendigen Bemühungen in Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung wie auch des Umstands, dass der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten mit Blick auf dessen fehlende anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren ein er- höhter Aufwand für die Einarbeitung in die Akten zuzugestehen ist, als angemes- sen. Allerdings ist bei der Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung man- gels eines Belegs für die Vereinbarung des in Rechnung gestellten Stundentarifs von Fr. 250.00 vom üblichen Stundenansatz von Fr. 240.00 auszugehen, womit die Gegenpartei den Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren unter Ein- schluss von Mehrwertsteuer und Barauslagen mit Fr. 5‘403.40 zu entschädigen hat.

Seite 27 — 28 b)B.B. wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Mai 2011 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (ERZ 11 286). Die der Beru- fungsklägerin auferlegten Gerichtskosten sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind somit dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte am 24. November 2011 eine detaillierte Kostennote ein, worin er für seine anwaltlichen Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4'597.90 inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen geltend macht. Dabei bleibt vorweg festzustellen, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 16.85 Stunden in Berücksichtigung der mutmass- lich notwendigen anwaltlichen Bemühungen angemessen erscheint. Allerdings gilt es bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen, dass aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege - wie sich bereits aus der Verfügung vom 12. Mai 2011 (ERZ 11 286) ergibt - in Abweichung zu dem vom berufungsklägeri- schen Rechtsvertreter verrechneten Tarif von Fr. 240.00 pro Stunde lediglich An- spruch auf einen reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.00 besteht (vgl. Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird daher ausgehend von dem mit Honorarnote vom 24. No- vember 2011 geltend gemachten angemessenen Aufwand von 16.85 Stunden unter Anwendung des reduzierten Stundenansatzes von Fr. 200.00 auf Fr. 3‘870.00 einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen festgesetzt. Die Ent- schädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforde- rung gemäss Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 28 — 28 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 gehen zu Lasten von B.B., welche den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren überdies mit Fr. 5'403.40 einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen ausserge- richtlich zu entschädigen hat. b) Die B.B. auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 3‘870.00 einschliesslich Mehrwert- steuer und Barauslagen werden nach Massgabe von Art. 122 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse be- zahlt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- de im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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