Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2011 20
Entscheidungsdatum
13.07.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 13. Juli 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 2014. Juli 2011 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterSchlenker und Hubert AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung des B., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters für Zivilsachen des Bezirksgerichts Imboden, vom 22. Februar 2011, mitgeteilt am 14. März 2011, in Sachen der A., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A.A. und B. heirateten am 8. August 1997 in Z.. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne C. und D. hervor. Seit Juni 2008 leben die Parteien getrennt, wobei die Ehefrau mit den beiden Kindern anfänglich in der bisherigen ehelichen Wohnung verblieb und vom Ehemann Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 6'520.-

  • (einschliesslich Kinderzulagen von gesamthaft Fr. 440.--) erhielt. Nach dem Umzug der Ehefrau in eine günstigere Wohnung per Oktober 2009 reduzierte der Ehemann die Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 6'220.--. Mit der Begründung, die Ehefrau hätte im Jahre 2009 ein Einkommen von Fr. 1'000.-- erzielt, überwies er ihr für den November 2010 lediglich einen Betrag von Fr. 5'220.--. B.Nachdem die Ehegatten am 16. November 2010 beim Bezirksgericht Y. das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren anhängig gemacht hatten, stellte A. gleichentags ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C., _, und D., _, seien der Mutter zur Pflege und Erziehung zuzuteilen und unter ihre Obhut zu stellen.
  1. Dem Vater sei das Recht einzuräumen, seine beiden Kinder an zwei Wochenenden pro Monat (1. und 3. Wochenende) zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen.
  2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. November 2010 an den Unterhalt der Familie einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 7'400.00, zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, nämlich CHF 1'500.00 pro Kind und CHF 4'400.00 für die Ehefrau, zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass er für den Monat November 2010 lediglich CHF 5'220.00 bezahlt hat.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ C.Am 17. November 2010 ersuchte der Bezirksgerichtspräsident Y. die Justizaufsichtskammer, ein unabhängiges Gericht einzusetzen, da B. nebenamtlich als Richter am Bezirksgericht Y. tätig sei. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 erklärte die Justizaufsichtskammer zur Behandlung der Ehescheidungssache A. gegen B. das Bezirksgericht Imboden für zuständig. D.Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2011 stellte B. folgendes Rechtsbegehren: „1. Das Gesuch sei, soweit es nicht mit den nachstehenden Anträgen übereinstimmt, abzuweisen.

Seite 3 — 23 2. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C., _, und D., _, seien der Mutter zur Pflege und Erziehung zuzuteilen und unter ihre Obhut zu stellen. 3. Dem Vater sei ein Besuchsrecht von 2 Wochenenden pro Monat (1. und 3. Wochenende) und 3 Wochen Ferien pro Jahr einzuräumen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. November 2010 an den Unterhalt seiner Ehefrau und der zwei Kinder einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'780.00 für den Monat November 2010 und von Fr. 5'780.00 für den Monat Dezember 2010, für den Monat Januar 2011 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'132.30 und ab Februar 2011 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'297.35 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, nämlich Fr. 1'100.00 pro Kind zuzüglich je Fr. 220.00 Kinderzulagen sowie Fr. 2'580.00 für den Monat November 2010 bzw. 3'580.00 für den Monat Dezember 2010 bzw. Fr. 1'932.30 für den Monat Januar 2011 bzw. Fr. 1'097.35 ab Februar 2011 für die Ehefrau. Die geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 5'220.00 für den Monat November 2010 und von Fr. 6'220.00 für den Monat Dezember 2010, von Fr. 4'752.30 für den Monat Januar 2011 und von je Fr. 3'737.35 ab Februar 2011 seien an die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners anzurechnen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ E.Mit Entscheid vom 22. Februar 2011, mitgeteilt am 14. März 2011, erkannte der Einzelrichter für Zivilsachen des Bezirksgerichts Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch von A. wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Kinder der Parteien, C., _, und D., _, werden unter die Obhut und alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. 3. Dem Vater B. wird ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat (1. und 3. Wochenende) und drei Wochen Ferien pro Jahr eingeräumt. Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Im Übrigen können die Parteien das Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder frei regeln. 4. B. wird verpflichtet, seiner Ehefrau A. folgende, monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) ab dem Monat November 2010 bis und mit dem Monat Juli 2011 Fr. 7'020.00 (Fr. 1'250.00 für jedes Kind und Fr. 4'520.00 für die Ehefrau) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen. b) ab dem Monat August 2011 und für die effektive Dauer des Ehescheidungsverfahrens Fr. 5'996.00 (Fr. 1'250.00 für jedes Kind und Fr. 3'496.00 für die Ehefrau) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen. 5. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'800.00 gehen zu 1/3 zu Lasten von A. und zu 2/3 zu Lasten von B. und sind dem Bezirksgericht

Seite 4 — 23 Imboden mittels des beiliegenden Einzahlungsscheines innert 30 Tagen zu überweisen. Ausseramtlich hat B. A. mit Fr. 1'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ F.Gegen diesen Entscheid liess B. mit Eingabe vom 25. März 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Dabei stellte er folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger sei zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. November 2010 an den Unterhalt seiner Ehefrau und der zwei Kinder einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 4'780.00 für den Monat November 2010 und von Fr. 5'780.00 für den Monat Dezember 2010, für den Monat Januar 2011 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'132.30 und ab Februar 2011 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'297.35 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, nämlich Fr. 1'100.00 pro Kind zuzüglich je Fr. 220.00 Kinderzulagen sowie Fr. 2'580.00 für den Monat November 2010 bzw. Fr. 3'580.00 für den Monat Dezember 2010 bzw. Fr. 1'932.30 für den Monat Januar 2011 bzw. Fr. 1'097.35 ab Februar 2011 für die Ehefrau. Die geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 5'220.00 für den Monat November 2010 und von Fr. 6'220.00 für den Monat Dezember 2010, von Fr. 4'752.30 für den Monat Januar 2011 und von je Fr. 3'737.35 ab Februar 2011 seien an die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners anzurechnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt, dass die Parteien seit Mitte 2008 getrennt lebten und die Unterhaltsleistungen im Rahmen einer einvernehmlichen mündlichen Vereinbarung bezahlt würden. Ferner habe die Vorinstanz für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge einen falschen zeitlichen Anknüpfungspunkt gewählt, die falsche Berechnungsmethode zur Anwendung gebracht sowie zu Unrecht die Teilung seines zukünftigen Einkommens vorgenommen. G.In ihrer Berufungsantwort vom 8. April 2011 beantragte A. die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Seite 5 — 23 Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war oder ist. Da der angefochtene Entscheid am 14. März 2011 mitgeteilt wurde, untersteht das dagegen zu ergreifende Rechtsmittel demnach dem neuen Recht. Somit gelangt im vorliegenden Verfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung. Daran ändert der Umstand, dass das vor Bezirksgericht Imboden nach wie vor hängige Scheidungsverfahren (Hauptverfahren) gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO nach der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) weiterzuführen ist, nichts. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und daher unter dem prozessualen Blickwinkel mit einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeschlossen wird (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB sind demnach als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2007 vom 20. April 2007, E. 1.2.4). Anders als gewöhnliche prozessleitende Verfügungen, die im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens ergehen und mangels eines verfahrensabschliessenden Charakters weiterhin nach altem Recht anzufechten sind (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer ZK1 11 2 vom 15. Februar 2011, mit weiteren Hinweisen), fallen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren daher unter Art. 405 ZPO, was hinsichtlich des Weiterzugs zur Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts führt. b.Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. Strittig ist vorliegend die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers während der Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens, mithin eine vermögensrechtliche Angelegenheit. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Entscheiden über

Seite 6 — 23 vorsorgliche Massnahmen, welche in einem Hauptverfahren ergehen, ist nicht der Streitwert der Klage, sondern derjenige der umstrittenen vorsorglichen Massnahme entscheidend (Peter Reetz/Stefanie Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 41 zu Art. 308 ZPO). Die Dauer des Scheidungsverfahrens ist ungewiss; infolgedessen ist es auch die Dauer der vorsorglichen Massnahmen. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts massgeblich ist dabei derjenige Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch strittig war (Reetz/Theiler, a.a.O., N 40 zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 8 zu Art. 308 ZPO). – In ihrem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 137 aZGB vom 16. November 2010 hat die Berufungsbeklagte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. November 2010 in Höhe von Fr. 7'400.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen gefordert. Demgegenüber vertrat der Berufungskläger die Auffassung, seiner Ehefrau stünden für die Monate November 2010, Dezember 2010 und Januar 2011 Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'780.--, Fr. 5'780.-- und Fr. 4'132.30 (zzgl. Kinderzulagen) zu. Ab Februar 2011 sei ihr Unterhaltsbeitrag sodann auf monatlich Fr. 3'297.35 (zzgl. Kinderzulagen) zu reduzieren. Strittig waren demnach allein bis August 2011, ab welchem Zeitpunkt der Berufungsbeklagten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sein wird, Unterhaltsleistungen von Fr. 32'123.60 (November 2010: Fr. 2'620.--; Dezember 2010: Fr. 1'620.--; Januar 2011: Fr. 3'267.70; ab Februar 2011 bis und mit Juli 2011: Fr. 24'615.90 [6 x Fr. 4'102.65]), womit der Streitwert unter Berücksichtigung der ungewissen Dauer der vorsorglichen Massnahmen klarerweise über der massgeblichen Grenze von Fr. 10'000.-- liegt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 311 ZPO) ist daher einzutreten. 2.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Festsetzung des vorsorglichen Unterhalts für die Ehefrau sowie die beiden Kinder, mitunter somit auch Kinderbelange. Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 ZPO). Die genannte Bestimmung übernimmt inhaltlich vollumfänglich die Regelung des bisherigen Rechts. Soweit Kinderbelange strittig sind, gelangt daher die Untersuchungs- und Offizialmaxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch

Seite 7 — 23 im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen sowie im Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung (Jonas Schweighauser, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 296 ZPO; Daniel Steck, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 3 zu Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO auch die Berufungsinstanz neue Tatsachen und/oder Beweismittel bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen hat und die in Art. 317 ZPO statuierte Novenbeschränkung nicht zum Tragen kommt (Peter Reetz/Sarah Hilber, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 14 zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO). Die mit der Berufungsantwort erfolgte Urkundeneinlage zum aktuellen Vermögensstand der Berufungsbeklagten (act. 06/1) erweist sich demnach als zulässig. Ob bei Berufungen gegen vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren die Untersuchungsmaxime generell gilt (so z.B. Reetz/Hilber, a.a.O., N 14 zu Art. 317 ZPO in Verbindung mit N 42 zu Art. 276 ZPO; a.M. aber Ivo Schwander, ZPO, Kommentar, Zürich 2010, N 13 zu Art. 276 ZPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. 3.a.Der Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid über die Höhe der Unterhaltsbeiträge die mündliche einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien überhaupt nicht berücksichtigt. Während der gesamten Trennungszeit habe die Berufungsbeklagte keine weitergehenden Ansprüche gestellt, sondern die Berechnungen des Berufungsklägers und dessen Zahlungen vorbehaltlos akzeptiert. Ihr sei es in dieser Zeit gar gelungen, ihr Vermögen per Trennungszeitpunkt von Fr. 17'982.-- bis zum 31. Dezember 2009 auf Fr. 38'250.-- zu erhöhen. Die vom Berufungskläger seit der Trennung im Einverständnis der Ehefrau bis Ende Oktober 2010 bezahlten Unterhaltsbeiträge seien somit in jedem Fall derart hoch gewesen, dass diese für den Lebensunterhalt der Berufungsbeklagten und der Kinder ausgereicht hätten, sie den gewohnten Lebensstandard habe leben und gar noch rund Fr. 22'000.-- in einem Jahr habe sparen können. Sinngemäss macht er damit geltend, dass kein Grund für eine Änderung der bisher einvernehmlich geregelten Unterhaltsbeiträge bestanden habe. b.Die Abänderung von richterlich bereits genehmigten oder zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen ist in Art. 179 ZGB geregelt. Darin wird für eine Abänderung das Vorliegen veränderter Verhältnisse vorausgesetzt. Nicht jede geringfügige Abweichung von den im Entscheidzeitpunkt massgebenden Eigenschaften berechtigt jedoch bereits zu einer Abänderung. So wird im Unterhaltspunkt eine

Seite 8 — 23 wesentliche und dauernde Veränderung der finanziellen Verhältnisse gefordert (Verena Bräm, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, 1. Abteilung, Teilband II 1 c, 3. Aufl. Zürich 1998, N 10 zu Art. 179 ZGB). Was wesentlich und dauerhaft ist, entscheidet sich nach den konkreten Verhältnissen der im Einzelfall betroffenen Parteien. Haben die Ehegatten indessen untereinander lediglich eine private – vorliegend angeblich mündliche – und nicht vom Richter genehmigte Vereinbarung getroffen und besteht in der Folge darüber keine Einigkeit mehr, ist diese durch den Richter jederzeit überprüfbar. Auf nicht richterlich genehmigte Parteivereinbarungen ist bezüglich der Abänderung nämlich Art. 176 ZGB und nicht Art. 179 ZGB mit den für eine Abänderung verlangten Voraussetzungen anwendbar. Auch wenn die Ehegatten schon seit geraumer Zeit einvernehmlich getrennt leben und sich in diesem Zusammenhang – allenfalls auch nur konkludent – über die Höhe des zu leistenden Unterhaltsbeitrages verständigt haben, hat daher der Eheschutzrichter den der aktuellen Situation angemessenen Geldbeitrag festzusetzen. Dabei sind zwar die Verhältnisse, die der früheren Vereinbarung zugrunde lagen, wie auch seither eingetretene Veränderungen mitzuberücksichtigen, ohne dass jedoch zu prüfen wäre, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft verändert haben (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums PZ 2001 155 vom 26. November 2001, Erw. 2, mit Verweis auf Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, St. Gallen 1995, S. 223, sowie Bräm, a.a.O., N 9 zu Art. 179 ZGB). Von Bedeutung ist das Bestehen einer früheren Übereinkunft allerdings für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelten soll. Haben sich die Ehegatten im Rahmen ihrer Privatautonomie nämlich aussergerichtlich über die Unterhaltsleistung verständigt, müssen sich – solange die Verständigung andauert und kein Ehegatte eine richterliche Regelung verlangt – beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht als offensichtlich unangemessen erweist. Eine rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ist deshalb in derartigen Fällen regelmässig ausgeschlossen (vgl. ZR 104 Nr. 58 Erw. 4 S. 223). Diese für das Eheschutzverfahren geltenden Grundsätze können ohne weiteres herangezogen werden, wenn die gerichtliche Regelung der Unterhaltsbeiträge wie im vorliegenden Fall erstmals im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens verlangt wird. c.Im Lichte dieser Ausführungen ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche die Bemessung der Unterhaltsbeiträge unabhängig von der früheren Regelung

Seite 9 — 23 zwischen den Parteien vorgenommen hat, entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Berufungsbeklagte anfänglich mit den tieferen Unterhaltsbeiträgen begnügte, schliesst doch dieser Umstand eine spätere Geltendmachung höherer Beiträge nach dem soeben Dargelegten eben gerade nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn aus den bisherigen Unterhaltsbeiträgen gewisse Ersparnisse gebildet werden konnten. Zum einen ist die Höhe der Ersparnisse im vorliegenden Fall ohnehin zu relativieren, betrug der Kontostand der Berufungsbeklagten per 31. März 2011 doch lediglich noch Fr. 16'022.50 (act. 06/1). Aus der vorübergehenden Bildung von Ersparnissen, welche die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort (S. 4) im Übrigen plausibel begründet hat (Verzicht auf Ferienreisen zugunsten von Rückstellungen für die im Scheidungsverfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten), kann der Berufungskläger somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dazu kommt, dass die Berufungsbeklagte während der Trennung nicht bloss Anspruch auf ihren Lebensunterhalt deckende Mittel hat, sondern beide Ehegatten grundsätzlich gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen (ehelichen) Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom

  1. Dezember 2010, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Eine derartige Lebenshaltung war der Berufungsbeklagten und den Kindern – wie nachfolgend noch näher aufgezeigt wird – mit den bisher zur Verfügung gestellten Mitteln offensichtlich nicht möglich. 4.a.Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass es nach dieser langen Trennungszeit um die Vorbereitung der Zeit nach der Scheidung gehe und es den Parteien zuzumuten sei, sich bereits auf künftige Verhältnisse einzustimmen, auch wenn die Ehe formell noch bestehe. Die Vorwirkungen der Scheidung seien unter den gegebenen Umständen bei der Festsetzung des Unterhalts zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan, sondern den Unterhalt aufgrund der klassischen Berechnungsmethode der Überschussverteilung ermittelt, ohne die in diesem speziellen Fall (einvernehmliche Regelung während über zwei Jahren, Scheidungsklage bereits anhängig) besonderen Umstände zu berücksichtigen. Vielmehr hätte die Vorinstanz gemäss Rechtsprechung in diesem Fall nach dem Dreistufenprinzip (1.) den Lebensstandard der Frau festlegen, (2.) die Eigenleistung in Abzug bringen und (3.) den Unterhaltsbeitrag so errechnen müssen. Komme hinzu, dass bei Einkommensverhältnissen von über Fr. 9'000.-- gemäss Praxis die Überschussverteilung ohnehin nicht zum Tragen komme. Diese Auffassung geht fehl.

Seite 10 — 23 b.Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, der sowohl nach bisherigem (Art. 137a ZGB) als auch nach neuem Recht (Art. 276 ZPO) beim Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar ist, setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Während der Dauer der Ehe müssen beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Möglichkeiten (Art. 163 Abs. 1 ZGB), für die zusätzlichen Kosten aufkommen, die durch die Führung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Beide Ehegatten haben während der ganzen Dauer der Ehe Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe an der bisherigen Lebenshaltung. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. Gemäss dieser Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte habe für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen. Letzteres kann namentlich bei sehr günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist. In derartigen Fällen ist auch der während der Ehe geschuldete Unterhaltsbeitrag anhand einer konkreten Berechnung der für die eheliche Lebenshaltung anfallenden Kosten zu bestimmen. Der bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführte Lebensstandard bildet generell – auch bereits während der Dauer des Scheidungsprozesses – die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch des Ehegatten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens darf nicht dazu führen, dass über den Umweg der hälftigen Teilung des den Ehegatten insgesamt zustehenden Einkommens eine Vermögensverschiebung eintritt, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnehmen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_515/ 2008 vom 1. Dezember 2008, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 114 II 26, BGE 126 III 8 Erw. 3c, BGE 119 II 314 Erw. 4b/bb, BGE 115 II 424 E. 3 und BGE 118 II 376 Erw. 20b).

Seite 11 — 23 c.Vorliegend hat sich die Vorinstanz – wie dies in Graubünden bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen sowohl im Rahmen von Eheschutzverfahren als auch bei Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahrens einer weit verbreiteten Praxis entspricht – ebenfalls für die Anwendung der sog. Methode des Existenzminimums mit Überschussteilung entschieden. Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sein Einkommen über demjenigen Betrag liegt, für den das Bundesgericht – allerdings in Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt – die besagte Methode als zulässig erklärt hat (vgl. etwa 5A_288/2008 Erw. 5.4). Die Anwendbarkeit dieser Methode hängt nämlich nicht allein von der absoluten Einkommenshöhe ab, sondern richtet sich in erster Linie danach, wie die Ehegatten das Einkommen während des Zusammenlebens verwendet haben. Soweit aufgrund der von den Ehegatten vereinbarten bzw. tatsächlich gelebten Lebenshaltung trotz überdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse das gesamte Einkommen für den ehelichen Unterhalt eingesetzt wurde, steht einer Bemessung der nach der Trennung geschuldeten Unterhaltsbeiträge anhand der Methode des Existenzminimums mit Überschussteilung jedenfalls nichts entgegen (so BGE 119 II 315 Erw. 4b/bb e contrario). Dasselbe muss gelten, wenn während des Zusammenlebens zwar eine gewisse Sparquote verblieb, diese nach der Trennung aber vollständig zur Deckung der damit verbundenen Mehrkosten in Anspruch genommen werden muss (vgl. in diesem Sinne auch Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.61c S. 74). Aus der im Recht liegenden Steuererklärung des Jahres 2007 (act. III./14) ist ersichtlich, dass im vorliegenden Fall für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht von einer nennenswerten Sparquote gesprochen werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das verfügbare Einkommen während des Zusammenlebens für den laufenden Unterhalt verbraucht worden ist. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Vorinstanz zumindest für die erste Phase der Unterhaltsbemessung – solange das Einkommen in etwa gleich geblieben ist wie während des Zusammenlebens bzw. kein über die trennungsbedingten Mehrkosten hinausgehender Anstieg zu verzeichnen ist – nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als sich der Berufungskläger bei seiner eigenen Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Jahre 2008 ebenfalls an dieser Methode orientiert zu haben scheint. So zeigt ein Vergleich des ursprünglich bezahlten Unterhaltsbeitrages von Fr. 6'620.-- mit dem damaligen, auf der Basis der Steuererklärung 2008 (act. II./12) geschätzten Existenzminimum von Frau und Kindern (Grundbeträge Fr. 1'250.-- und je Fr. 350.--, Mietkosten Fr. 2'100.--, Krankenkassenprämien ca. Fr. 450.--, total somit ca. Fr. 4'500.--), dass er

Seite 12 — 23 ihr und den Kindern einen Überschuss von mehr als Fr. 2'000.-- zugestand, während ihm selber – ebenfalls auf der Basis der Steuererklärung 2008 (act. III./12) – bei einem Einkommen von etwa Fr. 12'200.-- und einem Existenzminimum von rund Fr. 4'100.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Miete Fr. 1'350.- -, Krankenkassenprämien Fr. 250.--, Steuern Fr. 1'400.--) ein Überschuss von knapp Fr. 1'500.-- verblieb. Ein derartiges Ergebnis lässt sich nicht anders als mit einer Überschussteilung – und zwar unter Einbezug des gesamten Einkommens – erklären. Darauf muss sich der Berufungskläger behaften lassen, solange sich die Einkommensverhältnisse nicht wesentlich verbessert haben und die Überschussteilung nicht dazu führt, dass der Berufungsbeklagten die Führung eines höheren Lebensstandards als während des ehelichen Zusammenlebens ermöglicht wird. Aktuell wird die Frage der Überschussteilung allerdings auf den Zeitpunkt, ab dem die Berufungsbeklagte eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen hat, stehen ab diesem Zeitpunkt unter Umständen doch mehr Mittel zur Verfügung, als es zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten bedarf. Soweit die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten auch ab diesem Zeitpunkt nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussteilung berechnet hat, ohne auf den bereits in der Stellungnahme (act. I./3 S. 6) erhobenen Einwand der Beschränkung des Unterhaltanspruches auf das mit dem Scheidungsurteil zu erwartende Ergebnis einzugehen und das Resultat ihrer Berechnung mit dem ehelichen Lebensstandard zu vergleichen, erweist sich die Kritik des Berufungsklägers daher als begründet. Dieser Vergleich wird deshalb nachfolgend (vgl. Erw. 6.b.) nachzuholen sein. d.Zu klären bleibt in diesem Zusammenhang, ab welchem Zeitpunkt der Berufungsbeklagten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Der Berufungskläger stellt sich diesbezüglich in seiner Berufung (S. 7) erneut auf den Standpunkt, dass der Berufungsbeklagten bereits ab Januar 2011 die Aufnahme einer 50%-igen Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. In diesem Zeitpunkt habe sie bereits seit mehr als zwei Jahren gewusst, dass die Ehe der Parteien endgültig gescheitert sei. Bereits im Spätsommer 2008 sei ihr dies schriftlich mitgeteilt und letztmals im Juni 2010 nochmals klar gemacht worden. Somit habe sie genügend Zeit gehabt, sich per anfangs 2011 eine Stelle zu suchen. Zutreffend ist, dass das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnt, wenn – wie dies vorliegend der Fall ist – eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist. Das Bundesgericht hat es in derartigen Fällen daher als sachgerecht erachtet, bei der Beurteilung der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer

Seite 13 — 23 Erwerbstätigkeit bereits während der Trennungszeit die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mitzuberücksichtigen (BGE 128 III 65 E. 4 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2010 vom 4. Februar 2011, E. 2.2.2). Die Vorinstanz zog in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten in Erwägung, dass unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung der Kinder, deren Stundenplan sowie der Tatsache, dass ihr Ehemann über ein überdurchschnittliches Einkommen verfüge, die Aufnahme einer Teilzeitarbeit nach den Sommerferien als sachgerecht erscheine. Auch wenn die Wiedereinstiegsmöglichkeiten der Ehefrau als gelernte Typographin angesichts der langen beruflichen Abwesenheit eher spärlich gesät sein dürften, sei es ihr dennoch zuzumuten, sich auch auf Vollzeitstellen in anderen Bereichen zu bewerben. Die Erzielung eines monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 2'500.-- mit Wirkung ab August 2011 erscheine daher zumutbar. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dem betreuenden Elternteil eine Vollzeitbeschäftigung erst nach Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes, eine Teilzeitarbeit nach dessen vollendeten 10. Altersjahr gefordert werden (BGE 129 III 257 = Pra 2003 Nr. 175 S. 971 f.; BGE 115 II 6 E. 3.c S. 10; Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 59 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen). Die Eheleute B.A. leben seit Juni 2008 getrennt. C. wird demnächst das 14. Altersjahr vollenden und D. ist am 9. Januar 2011 10 Jahre alt geworden. Angesichts dessen ist die widersprüchliche Feststellung der Vorinstanz, wonach es der Berufungsbeklagten zumutbar sei, sich neben einer Teilzeitstelle als Typographin auch auf Vollzeitstellen in anderen Bereichen zu bewerben, dahingehend klarzustellen, als ihr aufgrund des Alters der beiden Kinder von 14 bzw. 10 Jahren und der damit verbundenen, nach wie vor bestehenden Betreuungspflichten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Auf das Ergebnis hat dies keinen Einfluss, werden doch die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit ab dem von der Vorinstanz festgesetzten Zeitpunkt sowie die Höhe des hypothetischen Einkommens von der Berufungsbeklagten ausdrücklich anerkannt, wenn sie auch anmerkt, dass es ausserordentlich schwierig sein dürfte, eine entsprechende Anstellung zu finden. Wird einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet und damit zugemutet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist ihm praxisgemäss eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Welche Frist als angemessen zu betrachten ist, beurteilt sich unter anderem danach, inwieweit die geforderte Umstellung voraussehbar war. Entsprechend hat das Bundesgericht in einem Fall,

Seite 14 — 23 wo die Parteien seit drei Jahren getrennt gelebt hatten und sich der Ehemann seit der Instanzierung des Scheidungsverfahrens auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Ehefrau eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine bloss zweimonatige Umstellungsfrist geschützt (Urteil des Bundesgerichts 5P.418/2001 vom 7. März 2002, E. 5). In der Regel reichen Übergangsfristen von einigen wenigen Monaten für eine seriöse Stellensuche indes nicht aus, weshalb diese insbesondere bei guten finanziellen Verhältnissen – wie dies vorliegend der Fall ist – grosszügiger zu bemessen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2009 vom 13. August 2009 = FamPra 2009 Nr. 90 S. 1068; Schwenzer, a.a.O., N 16 zu Art. 125 ZGB). Unter diesen Umständen ist die der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist von rund einem halben Jahr nicht zu beanstanden und die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.a.Steht fest, dass gegen die Anwendung der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussteilung – zumindest in einem ersten Schritt – nichts einzuwenden ist, gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz diese korrekt umgesetzt hat. Was die Bemessung des Grundbedarfs beider Ehegatten betrifft, hat sie – ausgehend von den betreibungsrechtlichen Existenzminima gemäss den aktuell gültigen Ansätzen für den Ehemann einen Minimalbedarf von Fr. 3’624.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'350.--, Krankenkasse Fr. 245.--, Steuern Fr. 829.--) und für die Ehefrau einen solchen von Fr. 5'584.-- (Grundbetrag Fr. 1'350.--, Grundbetrag Kinder Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'750.- -, Krankenkasse Fr. 264.--und Fr. 196.--, Steuern Fr. 824.--) ermittelt. Diesen Existenzminima von zusammen Fr. 9'208.-- stehen nach den vorinstanzlichen Feststellungen bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer Teilerwerbstätigkeit (August 2011) ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 12'233.-- und der Ehefrau von Fr. 506.-- (individuelle Prämienverbilligung Fr. 224.--, Liegenschaftsertrag Fr. 282.--) gegenüber. Daraus ergibt sich ein Nettoüberschuss von Fr. 3'531.-- pro Monat. Diesen Nettoüberschuss hat die Vorinstanz nicht hälftig, sondern mit Rücksicht darauf, dass die Kinder im Haushalt der Berufungsbeklagten leben, der Berufungskläger aber einen Betreuungsanteil von 3 Tagen pro Woche (Samstag, Sonntag und Dienstag) erbringt, zu 55 % (Fr. 1’942.--) der Ehefrau und den Kindern und zu 45 % (Fr. 1'589.--) dem Ehemann zugeteilt. Ausgehend von einem gesamthaften Anspruch von Fr. 7'526.-- und einem anrechenbaren Eigeneinkommen von Fr. 506.-- ergebe sich demzufolge ein vom Ehemann aufzubringender Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 7'020.-- zuzüglich Kinderzulagen.

Seite 15 — 23 b. Von keiner Seite bestritten werden die einzelnen Bedarfspositionen, so dass vorliegend darauf abgestellt werden kann. Gleiches gilt für das anrechenbare Einkommen der Ehefrau. Gerügt wird vom Berufungskläger indessen, die Vorinstanz habe sich bei der Berücksichtigung seines Einkommens zu Unrecht auf das Einkommen von Anfang 2011 abgestützt, und dies gar für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ab November 2010. Richtigerweise sei auf sein Einkommen im Jahre 2007 abzustellen, da eine nach der Trennung eingetretene Lohnerhöhung nicht von Relevanz sei. Die zwischen den Nettolöhnen 2007 (Fr. 138'662.--) und 2010 (Fr. 160'724.--) resultierende Differenz von Fr. 22'000.-- dürfe am Schluss einzig berücksichtigt werden, wenn es um die Frage gehe, ob der Verpflichtete die Unterhaltsbeiträge bezahlen könne, nicht aber bereits bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags der Ehefrau. Er habe im Jahre 2007 in seiner Haupterwerbstätigkeit bei einer 100 % Vollzeitbeschäftigung Fr. 10'929.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen) verdient, mithin rund Fr. 10'500.-- ohne Kinderzulagen. Sein ohnehin unregelmässiger und grossen Schwankungen unterliegender Jahresnebenverdienst als Bezirksrichter von damals Fr. 7'620.-- sei hingegen völlig ausser Acht zu lassen. Um diesen Verdienst zu erzielen, habe er einen Teil seiner Ferien opfern müssen. c.Entgegen den berufungsklägerischen Ausführungen ist im Rahmen der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung die aktuelle Einkommenssituation massgeblich (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Bern 2008, N 2.136 S. 83). Das Einkommen im Zeitpunkt vor der Trennung ist erst für die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards, welcher ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte zu berücksichtigen sein wird (vgl. dazu unten Erw. 6.b.), heranzuziehen. Die Vorinstanz ermittelte ein massgebliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'233.--. Dieses setzt sich aus einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 11'443.--, welches der Berufungskläger als Angestellter des Kantons Graubünden bezieht, sowie aus einem Verdienst als nebenamtlicher Richter am Bezirksgericht Y. von umgerechnet Fr. 790.-- monatlich zusammen. Der im Zusammenhang mit der Anrechnung des Einkommens aus seiner Erwerbstätigkeit als nebenamtlicher Richter geäusserte Einwand des Berufungsklägers, wonach von ihm nicht verlangt werden könne, einer Erwerbstätigkeit von mehr als 100 % nachzugehen, ist zwar grundsätzlich zutreffend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001, E. 2.c; Six, a.a.O., N 2.135 S. 82 f.), indessen scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz etwas Derartiges gar nie erwogen hat. Sie hat einzig festgestellt, dass

Seite 16 — 23 er ab Januar 2011 nach wie vor als Vollzeitbeschäftigter angestellt sei, er aber im Rahmen des von ihm gewählten Arbeitszeitmenüs 10 zusätzliche Ferientage beziehe, so dass sich die Entlöhnung auf 96.04 % reduziere. Er erziele damit ein relevantes Nettoeinkommen von Fr. 11'443.--. Beziehe man dies auf eine 100 %- ige Entlöhnung, würde er Fr. 472.-- mehr verdienen. Die Arbeitsreduktion und damit Einkommensreduktion um rund 4 % sei dem Erwerb aus der Richtertätigkeit gegenüber zu stellen. So scheine es bei dieser Sachlage angemessen, für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht nur auf den Verdienst aus der Vollzeittätigkeit abzustellen, sondern die beim Bezirksgericht Y. durchschnittlich erzielten Taggelder von Fr. 790.-- monatlich hinzuzuzählen. Mit anderen Worten sah sich die Vorinstanz dazu veranlasst, das vom Berufungskläger freiwillig verringerte Einkommen aus der Haupterwerbstätigkeit um die Einkünfte aus der Nebenerwerbstätigkeit zu erweitern. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal sich bei einer wie bis anhin erfolgten Entlöhnung zu 100 % ein Einkommen in der von der Vorinstanz festgesetzten Grössenordnung erzielen liesse. Der entsprechende Einwand ist daher unbehelflich. d.Nicht zu beanstanden ist sodann die vorinstanzliche Verteilung des Überschusses im Verhältnis von 55 % zu 45 % zugunsten der Berufungsbeklagten. Es entspricht gängiger Praxis, dass ein das Gesamteinkommen übersteigender Überschuss in der Regel hälftig zu teilen ist (BGE 114 II 26 E. 7 S. 31). Eine hälftige Teilung erweist sich jedoch als unangemessen, wenn – wie vorliegend – im einen Haushalt noch Kinder versorgt werden müssen. Handelt es sich um zwei unterhaltsbedürftige Kinder, erfolgt in der Regel eine Aufteilung des Überschusses im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zugunsten des Mehrpersonenhaushalts (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Elisabeth Freivogel, FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 76 ff. zu Anh. UB). Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung des vom Ehemann getätigten Betreuungsaufwands von drei Tagen pro Woche zu seinen Gunsten von dieser Praxis abgewichen, was unter den gegebenen Umständen durchaus gerechtfertigt ist. e.Nicht korrekt behandelt hat die Vorinstanz dagegen die Kinderzulagen. Diese hat die Vorinstanz – an sich korrekt – vom Einkommen des Ehemannes in Abzug gebracht, in der Folge aber ausser Acht gelassen, dass diese ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen sind (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_511 vom 4. Februar 2011 Erw. 3). Stattdessen hat sie die

Seite 17 — 23 Kinderzulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag, der sich aus der Existenzminimumberechnung mit dem vollen Bedarf der Kinder ergibt, zugesprochen. Damit stünden der Ehefrau und den Kindern die entsprechenden Zulagen zusätzlich zum Bedarf samt Überschussanteil zur Verfügung. Korrekterweise hätten daher die Kinderzulagen entweder vom (den Bedarf der Kinder einschliessenden) Bedarf der Berufungsbeklagten abgezogen werden müssen oder aber – was im Ergebnis zum selben Resultat führt – im Gesamteinkommen der Ehegatten (und zwar auf Seiten der Berufungsbeklagten) angerechnet werden müssen (so auch Aeschlimann/Bähler/Freivogel, a.a.O., N 61 zu Anh. UB). Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich mithin zu korrigieren. f.Das Gesamtnettoeinkommen der beiden Ehegatten inklusive Kinderzulagen von je Fr. 220.-- pro Kind beträgt Fr. 13'179.-- (Ehemann Fr. 12'233.--, Ehefrau Fr. 506.--, Kinderzulagen Fr. 440.--). In Gegenüberstellung mit dem Gesamtexistenzminimum von Fr. 9'208.-- (Ehemann Fr. 3’624.--, Ehefrau Fr. 5'584.--, [vgl. Erw. 5.a. hiervor]) resultiert ein Überschuss von Fr. 3'971.--, welcher im vorinstanzlich festgelegten Verhältnis von 55 % zugunsten der Ehefrau (Fr. 2'184.--) und 45 % zugunsten des Ehemannes (Fr. 1'787.--) aufzuteilen ist. Der Anspruch der Ehefrau beläuft sich demnach auf gesamthaft Fr. 7'768.--, wovon Fr. 506.-- durch ihr eigenes Einkommen und Fr. 440.-- durch die Kinderzulagen gedeckt sind. Damit verbleibt ein Fehlbetrag von abgerundet Fr. 6'820.--, welcher durch die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes zu decken ist. Nachdem der Berufungskläger gegen die von der Vorinstanz vorgenommene interne Aufteilung des Unterhaltsbeitrages keinerlei Einwendungen vorgebracht hat, ist den Kindern somit ein Unterhaltbeitrag von je Fr. 1'250.-- und der Ehefrau ein solcher von Fr. 4'320.-- zuzusprechen. Dieser Anspruch besteht mit Wirkung ab November 2010 bis zur Wiederaufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit bzw. bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (August 2011), und zwar ungeachtet dessen, dass sie im Jahre 2009 einmalig Fr. 1'000.-- verdient hat. Das besagte Einkommen muss sich die Berufungsbeklagte nicht nachträglich anrechnen lassen, zumal der Berufungskläger seit Oktober 2009 monatlich rund Fr. 1'000.-- weniger geleistet hat, als ihr und den Kindern gemäss vorstehender Berechnung zugestanden hätte. Dass letztere höher ausgefallen ist als die eigene Berechnung des Berufungsklägers, ist im Übrigen nicht allein auf das leicht höhere Einkommen des Ehemannes, sondern hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass er bei der per Oktober 2009 erfolgten Neuberechnung offensichtlich die zwischenzeitlich erhöhten Ansätze für den betreibungsrechtlichen Grundbetrag, insbesondere auch für die Kinder, ausser Acht gelassen hat.

Seite 18 — 23 6.a.Was die Berechnung des vorsorglichen ehelichen Unterhaltsbeitrags ab dem 1. August 2011 betrifft, ist die Vorinstanz unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Berufungsbeklagten von Fr. 2'500.-- sowie des ihr weiterhin zukommenden Liegenschaftsertrags von Fr. 282.-- von einem Gesamteinkommen der beiden Ehegatten von Fr. 15'015.-- (Ehemann Fr. 12'233.- -, Ehefrau Fr. 2'782.--) ausgegangen. Abzüglich des Gesamtexistenzminimums von unverändert Fr. 9'208.-- (Ehemann Fr. 3'624.--, Ehefrau Fr. 5'584.--) resultierte ein Überschuss von Fr. 5'807.--, welcher ebenfalls im Verhältnis von 55 % zu 45 % (Fr. 3'194.--/Fr. 2'613.--) zugunsten der Ehefrau aufgeteilt wurde. Die Vorinstanz ermittelte für die Ehefrau in der Folge einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'996.-- (nämlich Grundbedarf Fr. 5'584.-- plus Überschussanteil Fr. 3'194.-- abzüglich Eigeneinkommen Fr. 2'782.--), welchen sie im Umfang von Fr. 3'496.-- der Ehefrau und im Umfang von je Fr. 1'250.--, wiederum zuzüglich der Kinderzulagen, den beiden Kindern zusprach. Im Vergleich zum jeweiligen Bedarf, der sich unter angemessener Verteilung der Wohnkosten für die Ehefrau auf rund Fr. 3'500.-- und für die Kinder auf rund Fr. 2'090.-- beläuft, ergäbe sich damit bei der Ehefrau mit Einkünften von gesamthaft Fr. 6'278.-- ein Überschuss von annähernd Fr. 2'780.--, während für die Kinder ein Betrag von rund Fr. 850.-- über den Grundbedarf hinaus zur Verfügung stünde. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 4.c.), drängt sich bei einem derartigen Ergebnis die Frage auf, ob damit nicht der Grundsatz der Beschränkung des Unterhaltsanspruches auf den bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführten Lebensstandard missachtet wird. Zu diesem Zweck ist zunächst der in der Ehe zuletzt gelebte Standard zu ermitteln. b.Da die Trennung im Juni 2008 erfolgte, kann für die Bestimmung des ehelichen Lebensstandards auf die Werte der Steuererklärungen des Jahres 2007 (act. III./14) und 2008 (act. II./11 und act. III./12) abgestellt werden. Gemäss Steuererklärung des Jahres 2007 erzielte der Ehemann aus seiner Haupterwerbstätigkeit sowie seiner Tätigkeit als nebenamtlicher Richter inklusive 13. Monatslohn und Kinderzulagen ein Nettoeinkommen von Fr. 138'662.--, so dass für den Familienunterhalt Mittel von rund Fr. 11’550.-- monatlich zur Verfügung standen. Über nennenswerte Ersparnisse verfügten die Parteien im Zeitpunkt der Trennung nicht. Diesem Einkommen ist nun der monatliche Bedarf der Ehegatten gegenüberzustellen, wobei dieser – sofern nicht aktenmässig ausgewiesen – aufgrund von Erfahrungswerten zu ermitteln ist. Die Grundbeträge beliefen sich zum damaligen Zeitpunkt auf Fr. 1'550.-- für die Ehegatten sowie auf je Fr. 350.-- für die beiden Kinder. Die Wohnkosten betrugen – wie aus act. III./13,

Seite 19 — 23 letzte Seite, hervorgeht – Fr. 2'100.--. Die Prämien für Krankenversicherungen (ohne Zusatzversicherungen) beliefen sich im Jahre 2008 auf total Fr. 7'158.--, was rund Fr. 600.-- pro Monat entspricht. Die laufenden Steuern werden gemäss Onlineberechnung mit ca. Fr. 1’600.-- eingesetzt. Ingesamt belief sich der Grundbedarf der Familie demnach auf ca. Fr. 6'550.-- pro Monat, so dass im Vergleich zum für die Lebenshaltung verwendeten Einkommen von Fr. 11'550.-- ein Überschuss von rund Fr. 5'000.-- zur Bestreitung eines gehobenen Lebensstandards zur Verfügung stand. Teilt man diesen zu je ca. einem Drittel den Ehegatten und zu einem weiteren Drittel den beiden Kindern zu, ergibt sich, dass die Ehefrau während der Ehe mit ungefähr Fr. 1'700.-- an diesem Überschuss partizipierte bzw. mit ungefähr Fr. 1'700.-- an der den errechneten Bedarf übersteigenden Lebenshaltung teil hatte. c.Vergleicht man diese eheliche Lebenshaltung mit den von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen, mit welchen die Ehefrau im Ergebnis über eine Freiquote von über Fr. 2'700.-- verfügen würde, liegt auf der Hand, dass die vorinstanzliche Lösung einer Korrektur bedarf. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat eine solche indessen nicht einfach auf dem Wege der Anrechnung des (hypothetischen) Einkommens der Berufungsbeklagten an den für die erste Phase ermittelten Unterhaltsbeitrag zu erfolgen. Damit bliebe die Berufungsbeklagte mit Einkünften von rund Fr. 4'600.-- (Erwerbseinkommen Fr. 2'500.--, Unterhaltsbeitrag Fr. 1'820.-- und Liegenschaftsertrag Fr. 282.--) bei einem Grundbedarf von Fr. 3'500.-- auf Dauer auf den wegen der trennungsbedingten Mehrkosten reduzierten Lebensstandard beschränkt, während dem Berufungskläger nunmehr wieder eine weit grosszügigere Lebenshaltung ermöglicht würde. Vielmehr ist eine differenzierte Aufteilung des Überschusses vorzunehmen. Soweit das zusätzliche Einkommen der Ehefrau lediglich die Mehrkosten der Trennung ausgleicht, steht einer Überschussverteilung im bisherigen, von der Vorinstanz festgesetzten Verhältnis nichts im Wege. Soweit dagegen dank des zusätzlichen Einkommens ein darüber hinausgehender Überschuss ermöglicht wird, rechtfertigt es sich, beide Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkommen daran partizipieren zu lassen. Damit ist gewährleistet, dass nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau von der durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichten zusätzlichen Freiquote profitieren kann, was zumindest für solange, als die Ehe andauert und der Unterhalt auf Art. 163 ZGB basiert, angemessen erscheint (vgl. Aeschlimann/Bähler/Freivogel, a.a.O., N 92 f. und 132 zu Anh. UB).

Seite 20 — 23 d.Im Vergleich zum für die eheliche Lebenshaltung herangezogenen Gesamteinkommen der Ehegatten von rund Fr. 11'550.-- wird ab August 2011 ein um rund Fr. 3'900.-- (Ehemann Fr. 12'233.--, Ehefrau Fr. 2'782.--, Kinderzulagen Fr. 440.--, total Fr. Fr. 15'455.--) höheres Einkommen zur Verfügung stehen. Demgegenüber beträgt die Differenz zwischen dem Gesamtexistenzminimum beider Ehegatten nach der Trennung (Fr. 9'208.--) und dem Gesamtbedarf bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (ca. Fr. 6'550.--) rund Fr. 2'650.--. Daraus folgt, dass das zusätzliche Einkommen nebst der vollständigen Deckung der scheidungsbedingten Mehrkosten eine Freiquote von rund Fr. 1'250.-- ermöglicht, an welcher – wie erwähnt – die Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkommen, nämlich zu 4/5 bzw. Fr. 1'000.-- zugunsten des Ehemannes und zu 1/5 bzw. Fr. 250.-- zugunsten der Ehefrau, beteiligt werden sollen. Der restliche Überschuss im Betrage von ca. Fr. 5'000.-- (Gesamteinkommen inklusive Kinderzulagen Fr. 15'455.-- abzüglich Gesamtexistenzminimum Fr. 9'208.-- und bereits geteilte Freiquote Fr. 1'250.--) ist wie bis anhin im Verhältnis von 55 % zugunsten der Ehefrau (Fr. 2'750.--) und von 45 % zugunsten des Ehemannes (Fr. 2'250.--) aufzuteilen. Zusammen mit ihrem Existenzminimum von Fr. 5'584.-- ergibt sich demnach ein Gesamtanspruch der Ehefrau in Höhe von Fr. 8'584.--, wovon nach Abzug ihres Eigeneinkommens von Fr. 2'782.-- und der Kinderzulagen von Fr. 440.-- ein Betrag von abgerundet Fr. 5'360.-- durch die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes zu decken ist. Demzufolge sind der Berufungsbeklagten für die Zeit ab August 2011 und die effektive Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'250.-- für die beiden Kinder sowie von Fr. 2'860.-- für sich persönlich zuzusprechen. 7.a.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist und die vorinstanzliche Entscheidung dahingehend zu korrigieren ist, als B. seiner Ehefrau A. ab November 2010 bis und mit Juli 2011 einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 6'820.-- (Fr. 4'320.-- für die Ehefrau und Fr. 1'250.-- für jedes Kind) und ab August 2011 und für die effektive Dauer des Scheidungsverfahrens einen solchen von Fr. 5'360.-- (Fr. 2'860.-- für die Ehefrau und Fr. 1'250.-- für jedes Kind), jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen hat. Zu prüfen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. b.Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Kostenverteilung erwogen, dass die Ehefrau mit ihrem Rechtsbegehren während der Phase, in welcher ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, um rund 1/5 unterlegen sei und

Seite 21 — 23 während der ersten Phase rund 1/10 zu viel eingeklagt habe. Demgegenüber sei der Ehemann bei einem gemittelten Rechtsbegehren in der ersten Phase um 1/3 und bei der zweiten Phase um rund die Hälfte unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gingen die Gerichtskosten im Umfang von 1/3 zu Lasten von A. und zu 2/3 zu Lasten von B.. Diese noch auf Art. 122 ZPO-GR basierende Kostenverteilung erscheint trotz der Herabsetzung der jeweiligen Unterhaltsbeiträge durch die Berufungsinstanz um Fr. 200.-- bzw. Fr. 636.-- nach wie vor als angemessen. Für die Zeit ab August 2011 wird ihr zwar nurmehr ein Unterhaltsbeitrag von ingesamt Fr. 5'360.-- zugesprochen, was in Anbetracht der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Parteianträge – die Ehefrau hatte für die gesamte Dauer des Scheidungsverfahren Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'400.-- verlangt, während der Ehemann für die Zeit ab Wiederaufnahme einer Teilerwerbstätigkeit Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'297.35 zugestanden hatte – einem jeweils hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der beiden Parteien entspricht. Dem steht indessen das überwiegende Obsiegen der Ehefrau im Zeitraum vom November 2010 bis und mit Juli 2011 gegenüber, für welchen die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft Fr. 6'820.-- zugesprochen erhält, während der Ehemann ihr lediglich Unterhaltsbeiträge zwischen maximal Fr. 5'780.-- (Dezember 2010) und Fr. 3'297.35 (bereits ab Februar 2011) zugestehen wollte. Berücksichtigt man zudem, dass dem Gericht bei der Kostenverteilung in Unterhaltssachen praxisgemäss ein erweiterter Ermessensspielraum zukommt und nebst dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auch andere Faktoren wie das Interesse der Parteien an einer gerichtlichen Regelung oder das Kindeswohl zu berücksichtigen sind, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Aufteilung der Gerichtskosten abzuändern. c.Korrekturbedarf besteht indessen – wie in der Berufung (S. 9) zu Recht ausgeführt wird – hinsichtlich der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung. Diese ist gemäss Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO-GR nach den gleichen Grundsätzen wie die Gerichtskosten festzusetzen. Soweit wie im vorliegenden Fall von einem ungefähr gleich hohen Verfahrensaufwand der Parteien auszugehen ist, besteht bei einer Kostenverteilung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 auch nur Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 1/3. Die A. von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'600.-- entspräche demnach einer Honorarforderung von Fr. 4'800.--. Rechtsanwalt Lechmann hat indessen mit Honorarrechnung vom 22. Februar 2011 (act. V./13) lediglich einen Aufwand von Fr. 3'232.20 inkl. Mehrwertsteuer geltend gemacht, während Rechtsanwalt Fryberg auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet hat. Unter

Seite 22 — 23 diesen Umständen kann für die Bemessung der Parteientschädigung praxisgemäss die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Lechmann herangezogen werden, zumal Rechtsanwalt Fryberg selber nie einen höheren Aufwand geltend gemacht hat. In der Berufungsantwort (S. 8) hat er lediglich bestritten, dass sein Aufwand tiefer gewesen sein soll als derjenige des Anwalts des Ehemannes. Ausgehend von einem zu entschädigenden Verfahrensaufwand von aufgerundet Fr. 3'300.-- ist die der Ehefrau zustehende ausseramtliche Entschädigung daher auf pauschal Fr. 1'100.-- (inklusive MWSt) festzusetzen. 8.a.Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung (Art. 104 ff. ZPO). Demzufolge sind, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 ZPO kann das Gericht indessen unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Eine derartige Ausnahme ist namentlich für familienrechtliche Prozesse vorgesehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Letztere umfasst insbesondere die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). b.Im vorliegenden Berufungsverfahren ist B. mit seinen Anträgen überwiegend unterlegen. Für die Zeit ab August 2011 hat er zwar eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'996.-- auf Fr. 5'360.-- erreicht. Verglichen mit den von ihm zugestandenen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'297.-- ist er damit aber lediglich zu rund einem Viertel durchgedrungen. Zu nicht einmal 10 % durchgedrungen ist er sodann mit seinen Anträgen für den Zeitraum von November 2010 bis Juli 2011, wobei namentlich das fast vollständige Unterliegen ab Februar 2011 ins Gewicht fällt. In einer gesamthaften Betrachtung erscheint es daher angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 B. und zu 1/5 A. aufzuerlegen. Mangels Einreichung von Honorarnoten wird die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung durch richterliches Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umstands, dass weitgehend dieselben Begründungen wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden, erscheint ein Aufwand im Umfang von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt) für beide Seiten als angemessen. Da die Parteientschädigungen im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten zu verteilen sind, hat B. A. demzufolge mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 23 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters für Zivilsachen des Bezirksgerichts Imboden vom 22. Februar 2011 werden aufgehoben. 2.B. wird verpflichtet, seiner Ehefrau A. folgende, monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) ab November 2010 bis und mit Juli 2011 Fr. 6’820.-- (Fr. 1'250.-- für jedes Kind und Fr. 4'320.-- für die Ehefrau) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen b) ab August 2011 und für die effektive Dauer des Scheidungsverfahrens Fr. 5'360.-- (Fr. 1'250.-- für jedes Kind und Fr. 2'860.-- für die Ehefrau) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen 3.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'800.-- gehen zu 1/3 zu Lasten von A. und zu 2/3 zu Lasten von B., welcher A. überdies mit Fr. 1'100.-- (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen hat. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu 1/5 zu Lasten von A. und zu 4/5 zu Lasten von B., welcher A. überdies mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen hat. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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aZGB

  • Art. 137 aZGB

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

ZGB

  • Art. 125 ZGB
  • Art. 137 ZGB
  • Art. 137a ZGB
  • Art. 163 ZGB
  • Art. 176 ZGB
  • Art. 179 ZGB

ZPO

  • Art. 92 ZPO
  • Art. 95 ZPO
  • Art. 104 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 229 ZPO
  • Art. 276 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 308 ZPO
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