Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 05. Juli 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 38 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Bochsler AktuarWolf In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 1. Juni 2010, mitgeteilt am 16. August 2010, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen A., vormals A., Beklag- te und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung hat sich ergeben:
Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A.X., geboren am 23. September 1955, und A., geboren am 11. April 1956, heirateten am 22. Juli 1977 vor dem Zivilstandsamt G.. Aus der Ehe gingen die Kinder B., geboren am 18. November 1977, C., geboren am 12. November 1980, D., geboren am 15. Juli 1988, und E., geboren am 22. Juni 1991, hervor. Nachdem die Ehegatten sei Anfang Juni 2006 getrennt gelebt hatten, ersuchte A. am 27. März 2007 den Eheschutzrichter des Bezirksgerichts F. um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit dem Begehren, die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung gemeinsam mit dem Sohn D. bewohnen zu können. Zudem habe der Ehemann die Hypothekarzinsen und Nebenkosten der Liegenschaft zu bezahlen sowie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- zu entrichten. In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2007 zeigte sich der Ehemann mit der einstweiligen Benutzung der Liegenschaft im beantragten Sinne einverstanden und anerkannte als Familienunterhalt einen Betrag von Fr. 500.--. Mit Verfügung vom 25. April 2007, mitgeteilt am 3. Mai 2007, wurde von der einvernehmlichen Liegenschaftsbenutzung durch die Ehefrau Vormerk genommen und der Unter- haltsbeitrag auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Den dagegen eingereichten Rekurs der Ehefrau - sie hatte anlässlich der Eheschutzverhandlung den anbegehrten Unter- haltsbeitrag auf Fr. 2'000.-- pro Monat erhöht - wies das Kantonsgerichtspräsidium mit Entscheid vom 18. Juni 2007, mitgeteilt am 6. November 2007, ab. B.Am 21. Februar 2009 reichten die Parteien beim Bezirksgerichtspräsidium F. ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der Folge wurden sie zur ge- trennten und gemeinsamen Anhörung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 ZGB auf den 10. März 2009 vorgeladen. Dabei bestätigten beide Parteien ihren Scheidungswil- len. Eine Teil-Ehescheidungskonvention lag vor und wurde mit den Parteien be- sprochen, worauf festgestellt wurde, dass sie auf dem freien Willen der Parteien beruhte. Mit Verfügung vom 10. März 2009 setzte der Bezirksgerichtspräsident die zweimonatige Bedenkfrist im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB an. Gleichzeitig wur- de den Parteien zur Bestätigung des Scheidungswillens und des Einverständnis- ses, dass die strittigen Punkte der Ehescheidung gerichtlich beurteilt werden sol- len, ein entsprechendes Formular ausgehändigt. Am 4. Mai 2009 reichten die Par- teien eine weitere Teil-Ehescheidungskonvention ein, in welcher sie feststellten, dass alle beweglichen Gegenstände ohne Wertausgleich nach Massgabe des je- weiligen Besitzes dem betreffenden Ehegatten zu Eigentum verbleiben sollten.
Seite 3 — 30 C.Mit Schreiben vom 11. bzw. 19. Mai 2009 (Datum der Poststempel) bestätigten die Parteien ihren Scheidungswillen und gaben die schriftliche Er- klärung zur gerichtlichen Behandlung der strittigen Scheidungsnebenfolgen ab. Daraufhin schrieb der Bezirksgerichtspräsident F. das Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 111 ZGB mit Verfügung vom 20. Mai 2009 ab und überwies das Ver- fahren dem Bezirksgericht F. zur Beurteilung. Überdies setzte er den Parteien Frist zur Einreichung ihrer Anträge zu den strittigen Nebenfolgen an (Art. 112 Abs. 3 ZGB und Art. 5b EGzZGB). D.Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 kam A. dieser Aufforderung innert erstreckter Frist nach und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die zwischen den Parteien am 22. Juli 1977 vor dem Zivilstandsamt G. geschlossene Ehe sei zu scheiden, unter Genehmigung der einge- reichten Teilkonventionen vom 14./18.02.2009 und vom 21./26.04.2009. 2.Die Ehefrau sei zu berechtigen, für mindestens weitere sechs Monate ab Rechtskraft der Ehescheidung die bisher von ihr bewohnte Woh- nung im Haus an der H. zu bewohnen, ab Folgemonat der Rechtskraft der Ehescheidung gegen eine monatliche Miete von Fr. 1'000.00 inkl. Nebenkosten, unter gleichzeitiger Berechtigung, nämliche Wohnung jederzeit unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats zu verlassen bzw. das Mietverhältnis dergestalt aufzulösen. 3.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Pensionsalter monat- lich und monatlich im Voraus Fr. 2'600.00 an deren Unterhalt zu be- zahlen; dieser Unterhaltsbeitrag sei ordentlich zu indexieren, unter jährlicher Anpassung per 1. Januar an den Indexstand vom November des Vorjahres, erstmals per 01.01.2011. 4.Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien sei nach Gesetz per Scheidungsdatum vorzunehmen, nämlich a) Es sei der Wert der zum massgeblichen Scheidungszeitpunkt bei den Parteien vorhandenen Aktiven und Passiven und der Errungenschaften der Parteien unter Berücksichtigung ihrer Ei- gengüter zu ermitteln; b) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau eine unter Berücksichtigung der vorstehenden Ziffer nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichs- zahlung zu leisten, unter Erbringung der Belege über die Ent- lassung der Ehefrau aus sämtlichen für das dem Ehemann ver- bleibende Sachvermögen eingegangenen Verpflichtungen. 5.Es sei die Teilung der Freizügigkeitsguthaben der Parteien nach Ge- setz vorzunehmen, indem die Pensionskasse des Ehemannes (Pensi- onskasse Pro) anzuweisen ist, die Hälfte von dessen für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung auf ein durch die Ehefrau zu bezeich- nendes Vorsorgekonto zu überweisen.
Seite 4 — 30 6. Es sei die hälftige Teilung der gemeinsam geäufneten Altersvorsorge 3a (I., Vorsorgekonto 3. Säule; I., Anlagestiftung Mixta-BVG; J., Vor- sorgekonto 3. Säule) vorzunehmen, indem die jeweiligen Finanzinstitu- te anzuweisen sind, die Hälfte der angesparte Guthaben auf ein durch die Ehefrau zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen. 7. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenseite, sowohl für das hierseitige Verfahren als auch das abge- schriebene Verfahren Proz.Nr. 130-2009-22.“ Demgegenüber stellte X. folgende Anträge: „1. Der Ehefrau sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 2.Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 3.Es sei die Teilung der Austrittsleistung des Ehemannes gemäss Art. 122 ZGB anzuordnen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.6% Mehr- wertsteuer, zu Lasten der Ehefrau.“ In der Folge erhielten beide Parteien Gelegenheit, jeweils zu den von der Gegen- seite eingereichten Anträgen Stellung zu nehmen. Mit Beweisverfügung vom 23. September 2009 forderte der Bezirksgerichtspräsi- dent F. die Parteien zur Edition verschiedener Urkunden betreffend ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse auf und ordnete die Einholung einer Expertise betreffend die Bewertung der Liegenschaften in K. (Einfamilienhaus mit Studio an der H.) und G. (6 ½-Zimmerwohnung inkl. Autoeinstellplatz am L.) an. Da sich die Parteien nicht auf einen Experten einigen konnten, nahm der Bezirksgerichtsprä- sident mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 die Ernennung vor. Mit der Schätzung der Liegenschaften wurde XY. beauftragt. Die Schätzungsberichte wurden am 9. Februar 2010 erstattet. E.Mit Urteil vom 1. Juni 2010, mitgeteilt am 16. August 2010, erkannte das Bezirksgericht F.: „1. Die am 22. Juli 1977 vor Zivilstandsamt G. geschlossene Ehe der A. und des X. wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden. 2. X. wird verpflichtet, A. mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter einen monatlich im Voraus zahl- baren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’150.00 zu entrichten. 3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 hiervor wird an den Landesindex der Konsumentenpreise, Basis bei Rechtskraft des Scheidungsurteils, gebunden. Er wird jährlich jeweils per 1. Januar aufgrund des Index- standes des Monats November des Vorjahres dem veränderten Index- stand angepasst, es sei denn, X. beweise, dass sein Einkommen nicht
Seite 5 — 30 im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhalts- beitrages (UB) erfolgt nach folgender Formel: alter UB x neuer Index Neuer UB = ----------------------------------------------------------- Index bei Rechtskraft des Scheidungsurteils 4. Die N., wird gerichtlich angewiesen, vom Pensionskassenguthaben des X. (Vers.-Nr. 22970, Sozialversicherungs-Nr. P., X.) den Betrag von Fr. 219'632.45 auf das Konto von A. bei der Q. (Vertragsnummer R., Versicherten-Nr. S., A.) zu überweisen. 5. A. wird ein bis auf sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils befristetes Wohnrecht am Einfamilienhaus mit Stu- dio an der H., K., eingeräumt. Die Entschädigung wird auf Fr. 2'000.00 pro Monat festgelegt. Ein vorzeitiger Auszug ist X. mindestens einen Monat im Voraus bekanntzugeben. 6. X. wird verpflichtet, A. nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 277'640.70 zu entrichten. 7. Im Übrigen werden die am 14./18. Februar 2009, am 21. April/2. Mai 2009 sowie am 1. Juni 2010 abgeschlossenen Teil- Ehescheidungskonventionen gemäss Art. 140 ZGB genehmigt. 8. Die Kosten des Bezirksgerichts F., bestehend aus: –einer Gerichtsgebühr vonFr. 5'500.00 –einer Schreibgebühr vonFr. 1'280.00 –den Barauslagen vonFr. 220.55 –den Kosten der Expertise vonFr. 3'995.45 –einem Streitwertzuschlag vonFr. 6'500.00 total somitFr. 17'496.00 werden den Parteien im Umfang von 2/3 (Fr. 11'664.00) je hälftig auf- erlegt, unter Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten. Der restliche Drittel der Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'832.00 geht vollum- fänglich zu Lasten von X., welcher A. überdies ausseramtlich mit Fr. 6'000.00 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 10. (Mitteilung).“ F.Dagegen erklärte X. mit Eingabe vom 31. August 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Seine Rechtsbegehren lauteten: „A. Zur Sache 1.Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuhe- ben. Der geltend gemachte Anspruch von A. auf einen indexgebunde- nen nachehelichen Unterhaltsbeitrag sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der letzte Satz in dem Sinne abzuändern, dass der restliche Drittel der Verfahrenskos-
Seite 6 — 30 ten im Betrag von Fr. 5'832.00 vollumfänglich zu Lasten von A. geht, welche X. überdies ausseramtlich mit Fr. 6'000.00 (inkl. 7.6% Mehr- wertsteuer) zu entschädigen hat. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (diese zuzüglich Mehr- wertsteuer) für das Verfahren vor Kantonsgericht zu Lasten der Beru- fungsbeklagten. B.Zum Beweisverfahren
Seite 7 — 30 vertrag edieren. Der Kauf von Stockwerkeigentum würde auch beim Ertrag aus der güterrechtlichen Ausgleichszahlung eine Rolle spielen.“ G.Mit Verfügung vom 20. September 2010 erhielt A. Gelegenheit, zu den Be- weisanträgen von X. Stellung zu nehmen, wovon sie mit Vernehmlassung vom 1. November 2010 innert erstreckter Frist Gebrauch machte. Zudem legte A. ver- schiedene Urkunden ins Recht, darunter eine Eintauschofferte vom 8. Mai 2010, einen ADAC-Vergleich (Internetausdruck) vom 15. April/2. September 2010, einen Auszug von Welt Online (www.welt.de) vom 1. November 2010, eine Arbeitsweg- berechnung K.-Y., ein Internet-Inserat des Berufungsklägers für das Einfamilien- haus an der H. in K., einen Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen vom 13./20. September 2010 sowie eine Verpfändungsvereinbarung Sparen 3 vom 13./20. September 2010. Mit Beweisverfügung vom 31. März 2011 wurden die mit der Berufung und der Stellungnahme eingereichten Urkunden zu den Akten genommen (Ziff. 1). Die Be- rufungsbeklagte, die gemäss unwidersprochen gebliebener Mitteilung des klägeri- schen Rechtsvertreters (act. 13) am 27. September 2010 wieder ihren vor der Hei- rat getragenen Namen angenommen hat, wurde aufgefordert, die Veranlagungs- verfügung der kantonalen Steuerverwaltung betreffend den Nachlass von U. sel., gestorben am 6. März 2006, wohnhaft gewesen in V., sowie, für den Fall, dass die von T. bewohnte Liegenschaft W. in V. ganz oder teilweise zum Nachlassvermö- gen gehörte, die letzte amtliche Schätzungseröffnung für die genannte Liegen- schaft, einzureichen (Ziff. 2). A. wurde zudem zur Edition des Kaufvertrages für ihre Eigentumswohnung an der Z., K. aufgefordert (Ziff. 3). Sollte A. ihren Editi- onspflichten gemäss Ziff. 2 und 3 nicht fristgerecht nachkommen, blieb die Edition der betreffenden Unterlagen aus Händen der zuständigen Amtsstellen vorbehalten (Ziff. 4). Der Antrag auf Edition des Erwerbsvertrages für den Toyota Yaris wurde abgewiesen (Ziff. 5). Am 2. Mai 2011 sowie - innert erstreckter Frist - am 12. Mai 2011 kam A. den Auf- forderungen gemäss Beweisabnahmeverfügung vollumfänglich nach. Zudem reichte sie unaufgefordert den von ihren Eltern am 23. Juli 1997 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag ein. H.Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 5. Juli 2010 waren beide Parteien sowie deren Rechtsvertreter anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammen- setzung des Gerichts erhoben. Die Parteivertreter stellten keine Anträge zum Be-
Seite 8 — 30 weisverfahren und hatten hierzu auch keine Bemerkungen, weshalb das Beweis- verfahren geschlossen werden konnte. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zur Berufung Stellung. Der Rechtsanwalt von X. hielt an seinen Berufungsanträgen zur Sache gemäss Berufungserklärung fest, während der Rechtsvertreter von A. die kosten- und entschädigungspflichtige Ab- weisung der Berufung begehrte. Beide Rechtsvertreter gaben eine schriftliche Ausfertigung ihres Vortrags zu den Akten. Im Rahmen der formfreien richterlichen Befragung der Parteien durch die Vorsit- zende gab die Berufungsbeklagte insbesondere zu ihrer Wohnsituation Auskunft. Zurzeit wohne ihr Sohn D. in ihrer neuen Wohnung. Dieser werde aber nicht dau- ernd bei ihr wohnen, sondern lediglich, bis er eine feste Anstellung als Elektriker gefunden haben werde. Bei der Genossenschaft Aa. arbeite sie sehr unregelmäs- sig. Die von ihr gewünschte Anstellung zu 80% sei ihr nie gewährt worden. Vorläu- fig könne sie bis im Dezember 2011 weiterhin in Y. arbeiten. Die Anstellung bei der Bb. sei ihr per Ende Januar 2011 gekündigt worden, weil sie zu viele Fehler gemacht habe. Der Ausfall des Einkommens werde aber mehr oder weniger durch Arbeitslosengelder kompensiert. Im Schützenhaus K. habe sie dieses Jahr erst drei Geburtstage organisieren können. In der Steuererklärung 2010 habe sie ma- ximal Fr. 3'000.-- als Einkommen für ihre Nebenerwerbstätigkeit deklariert. Vor der Ehe habe sie eine Lehre als Verkäuferin absolviert. Mit Geburt ihrer Kinder habe sie dann aber aufgehört zu arbeiten. Zu ihrer gesundheitlichen Situation bemerkte A., die Psoriasis trete schubweise auf und könne ihre Arbeitsfähigkeit beeinträch- tigen. Der Tinnitus sei beeinträchtigend, wenn sie schwere Arbeit erledigen müsse und hohem Stress ausgesetzt sei. X. gab zu Protokoll, aktuell mit seiner Lebens- partnerin in einer gemieteten 4 ½-Zimmerwohnung zu leben. Seit 2009 sei er in einer neuen Funktion im Personaldienst des Cc.s angestellt, wo er ca. Fr. 2'000.-- weniger verdiene als früher. Die Ausbildungszulagen und die damit zusammen- hängenden Sozialzulagen seien zudem seit dem Auszug seiner Tochter entfallen. Nachdem der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf eine Replik verzichtete und damit auch die Duplik entfiel, wurde die Hauptverhandlung geschlossen. Auf die Begründung der Anträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie das Ergebnis der formfreien Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 9 — 30 II. Erwägungen 1.a)Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts F. wurde am 1. Juni 2010 ge- fällt und den Parteien am 16. August 2010, somit vor Inkrafttreten der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (CH-ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011, mitgeteilt. An- wendbar ist damit gemäss Art. 405 Abs. 1 der CH-ZPO noch das kantonalbündne- rische Zivilprozessrecht, insbesondere die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) sowie das Einführungsgesetz zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. b)Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (Art. 5h EGzZGB). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts F. handelt es sich um ein prozes- serledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist folglich gegeben. c)Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufung von X. vom 31. August 2010 gegen das Urteil des Be- zirksgerichts F. vom 1. Juni 2010, mitgeteilt am 16. August 2010, wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht, so dass darauf unter Vorbehalt der Erwä- gung 6 grundsätzlich einzutreten ist. 2.Mit der Berufungserklärung (act. 01) hat der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers - unter Beachtung des Begründungserfordernisses gemäss Art. 5d Abs. 2 EGzZGB - zwei neue Urkunden eingelegt und verschiedene Editionsbegeh- ren gestellt. Diesen Beweisanträgen wurde nach Einholung der Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 1. November 2010 (act. 11) mit Beweisverfügung vom 31. März 2011 (act. 14) teilweise entsprochen und die mit der Berufungserklärung und der Stellungnahme eingereichten Urkunden wurden zu den Akten genommen. Abgewiesen wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Edition des Erwerbsver- trages für den Toyota Yaris. Mit der Aufforderung der Berufungsbeklagten zur Ein- reichung der kantonalen Veranlagungsverfügung betreffend den Nachlass von U.
Seite 10 — 30 sel. sowie, für den Fall, dass die von T. bewohnte Liegenschaft W. in V. ganz oder teilweise zum Nachlassvermögen gehörte, der letzten amtlichen Schätzungseröff- nung für die genannte Liegenschaft, ist der berufungsklägerische Antrag auf Auf- hebung des in das vorinstanzliche Urteil integrierten Beiurteils (Ziffer 1 der Anträge zum Beweisverfahren) gegenstandslos geworden. Mit Eingaben vom 2./12. Mai 2011 ist die Berufungsbeklagte den mit Beweisverfü- gung vom 31. März 2011 angeordneten Editionsverpflichtungen nachgekommen, wobei sie nebst den angeforderten Unterlagen (Kaufvertrag Eigentumswohnung Z., K.; Schätzungseröffnung Liegenschaft W., V.; Veranlagungsverfügung der kan- tonalen Steuerverwaltung betr. Nachlass von U. sel.) unaufgefordert auch noch den zwischen U. und T. abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag vom 23. Juli 1997 (act. 16/3) eingereicht hat. An der mündlichen Berufungsverhandlung ergingen keine Einwände zum Beweis- verfahren. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass einzelne der zu den Akten gegebenen Urkunden von vornherein unbeachtet bleiben müssten, und ebenso wenig wurde verlangt, dass noch zusätzliche Beweismittel abzunehmen seien. So unterblieb auch die mit Stellungnahme der Berufungsbeklagten (act. 11) in Aussicht gestellte Nachreichung der schriftlichen Kündigung ihrer Teilzeitstelle bei der Bb.. Massgeblich bleibt im Folgenden also der gegenwärtige Aktenstand. 3.In der Sache beantragt der Berufungskläger die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abwei- sung des geltend gemachten Anspruchs der Berufungsklägerin auf einen index- gebundenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag sowie die Abänderung der vor- instanzlichen Kostenverteilung in Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Ur- teils. Rechtskräftig ist das angefochtene Urteil somit im Scheidungspunkt (Ziffer 1 des Dispositivs) sowie hinsichtlich der beruflichen Vorsorge (Ziffer 4 des Disposi- tivs), der - zufolge Auszugs per Ende Oktober 2010 hinfällig gewordenen - Ein- räumung eines befristeten Wohnrechts am Einfamilienhaus an der H. in K. (Ziffer 5 des Dispositivs) und der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 277'640.70 des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte (Ziffer 6 des Dispositivs). Die nicht mehr strittigen Punkte basierten auf drei im Verlaufe des Scheidungsverfah- rens abgeschlossenen Teilkonventionen der Ehegatten, welche gerichtlich ge- nehmigt wurden (Ziff. 7 des Dispositivs). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens bilden folglich einzig die beiden obgenannten Streitpunkte, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird.
Seite 11 — 30 4.a)Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unter- halt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Un- terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Art. 125 Abs. 2 ZGB führt die wichtigsten Gesichtspunkte auf, die das Gericht beim Entscheid in Erwägung zu ziehen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Die Bestimmung ist zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten oblie- genden Eigenversorgung („clean break“); zum andern konkretisiert sie den Ge- danken der nachehelichen Solidarität, der namentlich dann Bedeutung erlangt, wenn es einem Ehegatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchti- gung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. BGE 127 III 291 E. 2. a/aa; Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2001 vom 19. April 2001 E. 3.a; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 2 und N 6 zu Art. 125 ZGB). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen ist, hat das Gericht die massgebenden Lebensverhältnisse der zu scheidenden Ehegatten abzuklären. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert dabei auf der Unter- scheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der le- bensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung ha- ben. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehe- gatten auf Fortführung der Ehe und den Weiterbestand der bisherigen, frei verein- barten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war. Unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 59 E. 4.1. S. 61 mit Hinweisen; Gloor/Spycher, a.a.O., N 25 zu Art. 125 ZGB). Dass vor- liegend eine lebensprägende Ehe gegeben ist, hat die Vorinstanz aufgrund der tatsächlichen Umstände - Ehedauer bis zur Trennung von fast 29 Jahren, vier ge- meinsame Kinder, grundsätzlich klassische Rollenverteilung mit bloss geringfügi- ger Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte - richtig erkannt und liegt auch auf der Hand. Dass die Ehe der Parteien lebensprägenden Charakter hatte, blieb im Berufungsverfahren im Übrigen völlig unbestritten. b)Zu Recht gingen sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Urteil als auch beide Parteien in ihren insoweit übereinstimmenden Plädoyers von der konkreten Bemessung des gebührenden Unterhalts der Berufungsbeklagten aus. Zwar hat
Seite 12 — 30 das Bundesgericht mit BGE 134 III 577 den zuvor ergangenen BGE 134 III 145 erheblich relativiert und festgestellt, dass die Methode der hälftigen Überschusstei- lung zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages nicht von vornherein ausgeschlossen werden dürfe. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts ist indessen deren Anwendungsbereich regelmässig auf lange, von klassischer Rol- lenteilung geprägte Ehen im mittleren Einkommensbereich beschränkt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4, wo von mittleren Einkommen bis ca. Fr. 8'000.-- oder Fr. 9'000.-- die Rede ist). Im vorlie- genden Fall beträgt das Gesamteinkommen der beiden Parteien - unter Ein- schluss der berufungsklägerischen Erträge aus Liegenschaften - knapp Fr. 11'000.--, weshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr von einem Einkommen im mittleren Einkommensbereich gesprochen werden kann. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis ist demnach vorlie- gend der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten konkret zu ermitteln. c)Bei einer lebensprägenden Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbe- dingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Un- terhalts bildet (vgl. BGE 134 III 146 E. 4 mit Verweis auf BGE 132 III 593 E. 3.2, BGE 129 III 7 E. 3.1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006 E. 2.2). Daraus folgt einerseits, dass ein Anspruch auf gleiche bzw. ver- gleichbare Lebenshaltung für die nacheheliche Zeit nur im Rahmen des letzten ehelichen Standards besteht und Art. 125 ZGB eben keine lebenslängliche Gleichstellung der Ehegatten in finanzieller Hinsicht garantiert. Auf der anderen Seite kann bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der gebührende Unterhalt nicht auf den familienrechtlichen Notbedarf oder gar auf das Existenzminimum beschränkt sein. Der Unterhaltsberechtigte hat als Folge der durch die lebensprä- gende Ehe erworbenen Vertrauensposition vielmehr auch nach der Scheidung Anteil am den verfügbaren Mitteln entsprechenden höheren Lebensstandard. Das Existenzminimum bildet nur einen Ausgangspunkt, welchen das Gericht in Würdi- gung des festgestellten ehelichen Lebensstandards angemessen erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2007 vom 6. August 2007 E. 3.3). In jedem Fall sind daher die relevanten Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen (vgl. BGE 134 III 577 E. 3 am Ende).
Seite 13 — 30 d)Nach Auffassung des Berufungsklägers soll der Berufungsbeklagten kein Unterhaltsanspruch zustehen, weil sie ihren ganzen Bedarf, der sich bei richtiger Berechnung auf maximal Fr. 3'050.-- belaufe (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkos- ten Fr. 800.--, Fahrzeug Fr. 300.-- Krankenkasse Fr. 300.--, Steuern Fr. 400.-- Versicherungen Fr. 50.--) mit ihrem eigenen Einkommen bestreiten könne. Damit verkennt er, dass der gebührende Unterhalt bei lebensprägenden Ehen nicht auf ein nach den betreibungsrechtlichen Regeln zu berechnendes Existenzminimum (mit minimalen Wohnkosten und zwingender Benützung der öffentlichen Ver- kehrsmittel) beschränkt ist, sondern sich nach dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) bestimmt, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 Erw. 5.4). Praxisgemäss ist daher der familienrechtliche (Not-)bedarf (bestehend aus dem Grundbetrag, den tatsächlichen Wohnkosten, den Krankenkassenprämien und sonstigen Gesundheitskosten, den Berufsauslagen und den künftig anfallenden Steuern) angemessen zu erweitern, wobei entweder gewisse zusätzliche Ausgabenpositionen zu berücksichtigen sind oder aber ein dem Anteil am letzten ehelichen Lebensstandard entsprechender Pauschalbetrag hinzuzurechnen ist. e)Zur Ermittlung des Anteils am letzten ehelichen Lebensstandard kann praxisgemäss auf eine Bedarfsberechnung mit anschliessender Überschussteilung zurückgegriffen werden. Dabei ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass aus dem ehelichen Einkommen der Parteien vor deren Trennung Anfang Juni 2006 nicht bloss der Unterhalt der beiden Ex-Ehegatten, sondern auch derjenige der damals 14- beziehungsweise 17-jährigen, noch in Ausbildung stehenden Kinder E. und D. bestritten werden musste. Nützliche An- haltspunkte zur Beurteilung der letzten gemeinsamen Lebenshaltung bildet vorab die für das Jahr 2005 geführte Buchhaltung (act. II./33 und III./2). Wird auf die vom Ehemann eingelegte Fassung (act. II./33) abgestellt, lässt sich ein Nettoeinkom- men des Berufungsklägers von gerundet Fr. 10'105.-- pro Monat (insgesamt Fr. 121'258.50 im Jahr 2005; vergleiche auch den Auszug aus dem individuellen Kon- to der Berufungsklägers [act. II./64], woraus sich in den Jahren 2001-2005 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von über Fr. 130'000.-- ergibt), den 13. Mo- natslohn und die Kinderzulagen eingerechnet, entnehmen. Als Nebenverdienst - hauptsächlich aus ihrer seit dem Jahr 2000 (act. III./3) bestehenden Anstellung bei der Bb. (vergleiche auch den Auszug aus dem individuellen Konto der Berufungs- beklagten [act. II./65], woraus sich für das Jahr 2005 ein Bruttoeinkommen bei der
Seite 14 — 30 Bb. von Fr. 9'731.-- ergibt) - erzielte die Berufungsklägerin monatliche Nettoein- nahmen von gerundet Fr. 908.-- (insgesamt Fr. 10'900.95 im Jahr 2005). Hinsicht- lich dem „übrigen Einkommen“ weist die Privatbuchhaltung 2005 lediglich Fr. 5'447.-- aus. In seiner Stellungnahme vor Vorinstanz vom 14. September 2009 (act. I./7) anerkannte der Berufungskläger jedoch für die Jahre 2000 bis 2005 ei- nen durchschnittlichen Jahresverdienst aus nebenberuflicher Markttätigkeit von Fr. 12'244.-- oder monatlich rund Fr. 1'000.--, welches Geld in die gemeinsame Haus- haltskasse sowie - insbesondere im Jahre 2005 - in die Pensionskasse geflossen sei. Die „Zusammenstellung Nebenerwerb 2000 bis 2005“ (act. II./52) belegt für das Jahr 2005 einen Gewinn aus Markttätigkeit von Fr. 15'189.--. Für die Berech- nung der verfügbaren Mittel vor der Trennung der Eheleute sind demnach gerun- det Fr. 1'266.-- pro Monat zu berücksichtigen. Act. II./33 weist schliesslich Wert- schriftenerträge von monatlich gerundet Fr. 79.-- (insgesamt Fr. 944.85 im Jahr 2005) sowie Mieterträge von monatlich Fr. 5'710.-- (Fr. 12'480.-- + Fr. 13'200.-- + Fr. 23'880.-- + Fr. 18'960.-- = insgesamt Fr. 68'520.-- im Jahr 2005) aus. Die ver- fügbaren Mittel belaufen sich damit auf Fr. 18'068.-- (einschliesslich den Mieterträ- gen) beziehungsweise Fr. 12'358.-- (ohne Mieterträge). Den so errechneten Einkünften ist sodann der monatliche Bedarf gegenüberzu- stellen, welcher sich wiederum aus act. II./33 entnehmen lässt. Für Haushalt und verschiedene Ausgaben wurden monatlich gerundet Fr. 2'307.-- (Fr. 24'315.25 + Fr. 3'365.70 = insgesamt Fr. 27'680.95 für das Jahr 2005) aufgewendet. Die be- sonderen Auslagen für die Kinder betrugen gerundet monatlich Fr. 890.-- (Fr. 2'268.-- - Fr. 320.95 + Fr. 3'508.45 + Fr. 5'228.-- = insgesamt Fr. 10'683.50 für das Jahr 2005). Für Kleider betrugen die Ausgaben monatlich gerundet Fr. 266.-- (Fr. 3'190.95 im ganzen Jahr 2005). Für Bildung, Freizeit, Kultur und Sport der Eltern beliefen sich die Ausgaben auf monatlich gerundet Fr. 761.-- (Fr. 9'127.80 im gan- zen Jahr 2005). Für das Einfamilienhaus an der H. (einschliesslich des Studios) wurden monatlich Fr. 1'747.-- (Fr. 20'963.70 im ganzen Jahr 2005) aufgewendet und für Strom, Telefon, Radio/TV und Entsorgung monatlich gerundet Fr. 418.-- (Fr. 5'010.65 im ganzen Jahr 2005). Die Krankenversicherungsprämien beliefen sich auf monatlich gerundet Fr. 707.-- (Fr. 8'484.35 im ganzen Jahr 2005), die Ausgaben für Arzt, Apotheke, Zahnarzt und Optiker auf Fr. 83.-- (Fr. 99.45 im ganzen Jahr 2005), die Ausgaben für Versicherungen auf Fr. 127.-- (Fr. 1'527.40 im ganzen Jahr 2005), die Ausgaben für drei Fahrzeuge (Chevrolet Astro, Opel Omega, Suzuki AN250 Burgmann) auf Fr. 983.-- (Fr. 6'065.20 + Fr. 4'347.80 + Fr. 1'387.-- = insgesamt Fr. 11'800.-- für das Jahr 2005) und die Berufsauslagen auf Fr. 226.-- (Fr. 2'062.-- „Spesen am Arbeitsplatz“ + Fr. 654.-- „Verkehr: Bahn, Post“
Seite 15 — 30 = insgesamt Fr. 2'716 für das ganze Jahr 2005). In seiner Stellungnahme vor Vor- instanz vom 14. September 2009 (act. I./7) anerkannte der Berufungskläger so- dann für das Jahr 2005 eine einmalige Einlage in die Pensionskasse in der Höhe von monatlich gerundet Fr. 833.-- (Fr. 10'000.-- insgesamt). Für Steuern betrugen die Ausgaben monatlich gerundet Fr. 1'780.-- (Fr. 21'356.10 insgesamt) und für Ferien Fr. 499.-- (Fr. 5'986.25 insgesamt). Zwar wurde vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers vorgebracht, die Familienreise nach Prag im Betrag von Fr. 2'500.-- im Jahre 2005 besitze Ausnahmecharakter (Plädoyer RA Schaad, S. 9). Diese Behauptung bleibt jedoch unbelegt und angesichts der vorliegenden Ein- kommensverhältnisse kann nicht davon ausgegangen werden, die Ex-Ehegatten hätten sich solche Familienreisen überhaupt nicht geleistet, weshalb die Berück- sichtigung im dargelegten Sinne (Fr. 499.-- monatlich) durchaus angemessen er- scheint. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch eine Berücksichtigung von tieferen Ferienkosten - der Berufungskläger scheint von jährlichen Kosten von ca. Fr. 3'000.-- für Familienreisen auszugehen (Plädoyer RA Schaad S. 9) - nichts am Ergebnis ändern würde, denn der vorinstanzlich anerkannte Bedarf hielte sich auch diesfalls innerhalb des dem ehelichen Standart entsprechenden Freibetrages (vgl. nachstehend Erwägung 4.f). Für Vereine und Spenden wurden monatlich ge- rundet Fr. 54.-- (Fr. 650.-- insgesamt), für Anschaffungen Fr. 894.-- (Fr. 10'728.20 insgesamt) und für Unterhalts- sowie Reparaturarbeiten (ohne Fahrzeuge und Liegenschaften) Fr. 123.-- (Fr. 1'476.60 insgesamt) aufgewendet. Der Aufwand für die Mietwohnungen (ohne Studio) belief sich schliesslich auf Fr. 3'725.-- (Fr. 19'156.59 + Fr. 16'261.10 + Fr. 9'282.25 = insgesamt Fr. 44'699.94). Total betru- gen die Ausgaben demnach Fr. 16'423.-- (einschliesslich dem Aufwand für die Mietwohnungen) beziehungsweise Fr. 12'698.-- (ohne Aufwand für die Mietwoh- nungen). Die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zeigt, dass die Ehegatten für ihren Lebensunterhalt auch einen Teil der Mieteinnahmen verwen- det haben, diese ihnen zugleich aber eine Sparquote von monatlich Fr. 1'645.-- ermöglicht haben. Vergleicht man die durch die Buchhaltung ausgewiesenen Ausgaben mit dem Grundbedarf der Familie, wie er sich gestützt auf die damals gültigen einschlägi- gen betreibungsrechtlichen Richtlinien ergibt (Grundbetrag Fr. 1'550.-- für beide Ehegatten und Fr. 1'000.-- für die beiden Kinder, Unterhaltskosten für das Einfami- lienhaus an der H. Fr. 1'747.--; Strom, Telefon, Radio/TV, Entsorgung Fr. 418.--; Krankenversicherungsprämien Fr. 707.--; Arzt, Zahnarzt, Optiker Fr. 83.--; Steuern Fr. 1'780.--; total Fr. 7'285.--), resultiert ein Mehraufwand von über Fr. 5'400.--. Geht man entsprechend den praxisüblichen Ansätzen (vgl. Urteil der I. Zivilkam-
Seite 16 — 30 mer ZK1 09 16/17 vom 19. Januar 2010 E. 3.d) davon aus, dass vom Mehrauf- wand rund 30 % auf die Ehefrau entfallen sind, lässt sich ihre dem ehelichen Le- bensstandard entsprechende Freiquote auf rund Fr. 1'600.-- beziffern. Diesem Anteil an der letzten ehelichen Lebenshaltung wird bei der Bemessung des nach- ehelichen Unterhalts Rechnung zu tragen sein. f)Aufgrund dieser Feststellungen zum massgeblichen Lebensstandard der Ehegatten ist nunmehr der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten zu er- mitteln. Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der Berufungsbeklagten auf Fr. 5'420.--, wobei sie folgende Positionen berücksichtigte: Grundbetrag Fr. 1'200.--, Strom/Telefon/Radio Fr. 190.--, Wohnkosten (einschliesslich Nebenkosten) Fr. 2'000.--, Fahrzeug Fr. 800.--, Krankenkasse Fr. 300.--, Steuern Fr. 400.--, Versi- cherungen Fr. 50.--, Ferien Fr. 200.--, private Vorsorge (Säule 3a) Fr. 280.--. Vom Berufungskläger anerkannt werden dabei der Grundbetrag sowie die für die Kran- kenkasse, Steuern und Versicherungen zugesprochenen Kosten. Bestritten wer- den jedoch die Kosten für Strom/Telefon/Radio, da diese im Grundbetrag enthal- ten seien. Vorliegend sei ein angemessener Anteil an den Wohnkosten für die 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung in Abzug zu bringen, da der erwerbstätige voll- jährige Sohn der Parteien in Hausgemeinschaft mit der Berufungsbeklagten lebe. Es seien höchstens Wohnkosten im Umfang von Fr. 800.-- in die Bedarfsberech- nung aufzunehmen. Die Berufungsbeklagte fahre einen im Unterhalt sehr günsti- gen Toyota Yaris, weshalb für die Autokosten lediglich ein Betrag von Fr. 300.-- anerkannt werde. Die Ferien sodann seien als Freizeitbedürfnisse vom Grundbe- trag gedeckt und auch der vorinstanzlich von Amtes wegen zugesprochene Betrag von Fr. 280.-- für die private Vorsorge werde abgelehnt. Zunächst ist zu bemerken, dass der Berufungskläger zu Recht einwendet, die Wohnkosten seien vorinstanzlich für eine Einzelperson zu hoch angenommen worden. Aus den im Berufungsverfahren durch die Berufungsbeklagte eingereich- ten Unterlagen ergibt sich, dass sie für ihre am 20. Mai 2010 erworbene 5 ½- Zimmer-Eigentumswohnung an der Z. in K. Fr. 400'000.-- zu bezahlen hatte (act. 16/1). Die Finanzierung erfolgte teilweise mittels einem von der J. gewährten Hy- pothekardarlehen in der Höhe von Fr. 260'000.-- (act. 11/6). Wie der Berufungs- kläger richtig erkannt hat (Plädoyer RA Schaad, S. 6) und auch an der formfreien Befragung der Parteien an der Berufungsverhandlung durch die Berufungsbeklag- te bestätigt wurde, handelt es sich zum einen um eine Festhypothek und zum an- deren um eine Liborhypothek mit variablem Zinssatz, wobei sie die Festhypothek - so die Berufungsbeklagte - während 4 Jahren zu 2.05 % zu verzinsen habe und über die Liborhypothek keinen Bescheid wisse. Ihr Rechtsvertreter hat im Rahmen
Seite 17 — 30 seiner Plädoyers (S. 4) zugestanden, dass der Zinssatz für die Liborhypothek zur Zeit erheblich tiefer - nämlich bei ca. 1 % - liegt. Zu Recht hat er gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass der tiefe Zinssatz für die Zukunft keineswegs garantiert ist. Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist daher nicht allein auf die aktuelle tiefe Verzinsung, sondern auf Durchschnittswerte abzustellen, wobei die durchschnittliche Verzinsung durch das erkennende Gericht auf 4 % entsprechend einer monatlichen Zinsbelastung von ca. Fr. 850.-- geschätzt wird. Unter dem Titel Nebenkosten ist ausgehend von einer bankenüblichen Berechnung von 1 % des Erwerbspreises der Eigentumswohnung und mit Rücksicht auf den erhöhten Er- neuerungsbedarf, der im günstigen Erwerbspreis zum Ausdruck kommt, ein Be- trag von Fr. 450.-- zuzugestehen. Soweit die Berufungsbeklagte einen darüber hinausgehenden Erneuerungsbedarf geltend macht, ist ihr die aktuell tiefere Zins- belastung entgegenzuhalten, welche ihr zumindest vorübergehend Rücklagen für erforderliche Renovationsarbeiten ermöglicht. Die geltend gemachten weiteren Nebenkosten von Fr. 200.-- hat die Berufungsbeklagte mit keinem Wort substanti- iert. Ausserdem können diese jedenfalls nicht zusätzlich zum Betrag von Fr. 190.-- , den die Vorinstanz für Strom/Telefon/Radio eingesetzt hat, berücksichtigt wer- den. Schliesslich ist die Berufungsbeklagte darauf hinzuweisen, dass die Amorti- sationen ihres Hypothekardarlehens der Vermögensbildung dienen und daher praxisgemäss nicht anrechenbar sind (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidi- ums PZ 06 175 vom 24. Oktober 2006 E. 4.b; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, N. 02.44). Dies geht auch aus dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 18. August 2009 betreffend Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG hervor, wonach bei einem Eigenheim anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich- rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten zum Grundbe- trag hinzuzurechnen ist. Aufgrund des Gesagten ergeben sich somit Wohnkosten von total Fr. 1'300.--. Ist von diesen gegenüber der Vorinstanz tiefer festgesetzten Wohnkosten auszugehen, wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass für den Er- werb der Eigentumswohnung an der Z. ein Teil der güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung verwendet werden musste, was sich in einem entsprechend tieferen Ver- mögensertrag niederschlagen muss (vgl. nachfolgend Erwägung 5.b). Neben den im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten gebliebenen Positionen Grundbetrag Fr. 1'200.--, Krankenversicherungsprämien Fr. 300.-- und den so- eben errechneten Wohnkosten von Fr. 1'300.-- hat die Vorinstanz der Ehefrau un- ter verschiedenen Titeln (Strom/Telefon/Radio Fr. 190.--, Fahrzeug Fr. 800.--,
Seite 18 — 30 Versicherungen Fr. 50.--, Ferien Fr. 200.--, private Vorsorge [Säule 3a] Fr. 280.--) einen Betrag von insgesamt Fr. 1'520.-- zusätzlich zugestanden. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass sich dieser zusätzlich zugesprochene Betrag im Rahmen des zuvor ermittelten Anteils an der letzten ehelichen Lebenshaltung verhält. Im Er- gebnis ist die vorinstanzliche Bemessung des gebührenden Unterhalts daher nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten statt des beantrag- ten Betrages für Anschaffungen einen solchen von Fr. 280.-- für den Aufbau einer privaten Vorsorge (Säule 3a) zugesprochen hat, vermag daran entgegen dem Einwand des Berufungsklägers nichts zu ändern. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass - wie bereits vorstehend in Erwägung 4.e bemerkt - der zugestandene ge- bührende Unterhalt auch dann noch im Rahmen der ehelichen Lebenshaltung bliebe, wenn bei letzterer nur Ferienkosten von Fr. 250.-- (statt Fr. 499.--) berück- sichtigt würden: Bei einem Totalbedarf von Fr. 12'449.-- (Fr. 12'698.-- - Fr. 249.--) betrüge der eheliche Freibetrag Fr. 5'164.-- (Fr. 12'449.-- - Fr. 7'285.--) und der Anteil der Berufungsbeklagten rund Fr. 1'550.-- (30 % von Fr. 5'164.--). Wollte man auf die einzelnen Positionen eingehen, so wäre zu bemerken, dass die vor- instanzlich anerkannten Fahrzeugkosten von Fr. 800.-- im Lichte der Rechtspre- chung äusserst grosszügig bemessen erscheinen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 2 vom 29. November 2010 E. 5.b: Fr. 500.--; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 09 30 vom 17. Mai 2010 E. 4.d: Fr. 405.--; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 09 22 vom 15. September 2009 E. 5.b: Fr. 352.--; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 09 20 vom 7. September 2009 E. 5.h: Fr. 1'000.-- für zwei Fahrzeuge; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 09 3 vom 27. April 2009 E. 2.f/bb: Fr. 500.--). Demgegenüber ist aber auch zu berücksichtigen, dass - wie aus der Privatbuchhaltung 2005 (act. II./33) hervorgeht
Seite 19 — 30 kann. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss anschliessend in einem dritten Schritt dessen Leistungs- fähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden, welcher auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität beruht (vgl. BGE 134 III 146 E. 4; Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, § 24 N 36). Ob es dem berechtigten Ehegatten unmöglich oder un- zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst zu sorgen, beurteilt sich nach verschiedenen objektiven Kriterien. Massgebend ist vorab das tatsächlich erzielte oder erzielbare Nettoerwerbseinkommen aus zumutbarer beruflicher Tätigkeit. Bei Verweigerung der Aufnahme einer entsprechenden Arbeit ist auf das hypothetische Erwerbseinkommen abzustellen. Weitere Kriterien sind das Alter und die Gesundheit der berechtigten Person, die gelebte Ehedauer, die Aufga- benverteilung während der Ehe, der jeweilige Ausbildungsstand sowie allfällig noch zu leistende Kinderbetreuungspflichten (vgl. Gloor/Spycher, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 125 ZGB). Neben dem Alter kann namentlich eine verminderte Gesundheit zu einer nur beschränkten oder gar gänzlich entfallenden Eigenversorgungskapazität führen (vgl. BGE 127 III 291 E. 2.a/aa). Dabei kommt es bei lebensprägenden Ehen nicht darauf an, ob die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ehebe- dingt ist oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 4.3; 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.2.2; 5C.169/2006 vom 13. Sep- tember 2006 E. 2.6). b)Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten gestützt auf das für die Jahre 2009 und 2010 ausgewiesene Einkommen als Reinigungskraft bei der Ge- nossenschaft Aa., als Zeitungsverträgerin bei der Bb. und als Betreiberin des Schützenhauses K. ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'820.-- an und verneinte die Zumutbarkeit eines weiteren Ausbaus der Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf ihr Alter (Jahrgang 1956) und die ärztlich attestierten gesundheitli- chen Probleme (chronischer Tinnitus und chronische Psoriasis). Als Vermögenser- trag berücksichtigte die Vorinstanz sodann ein monatliches Einkommen von Fr. 450.-- (ca. 2 % auf der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 277'670.70). Derweil ging der Berufungskläger in seinem Plädoyer an der mündlichen Haupt- verhandlung vor der I. Zivilkammer für die vorgenannten Tätigkeiten der Beru- fungsbeklagten von einem Einkommen von Fr. 3'420.-- und einem Vermögenser- trag von Fr. 250.-- (2% von Fr. 150'000.--) aus und machte zusätzliche Einkünfte der Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 300.-- aus Glühweinverkauf an der
Seite 20 — 30 Fasnacht und sonstiger Markttätigkeit geltend (Plädoyer RA Schaad, S. 11 ff.). Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Berufungsbeklagte ist seit dem Jahr 2000 zu 30 % als Zeitungsverträgerin bei der Bb. angestellt (act. III./3). Daneben arbeitet sie seit Oktober 2007 zu 20-30 % als Raumpflegerin/Hausangestellte bei der Genossenschaft Aa., wo sie zu Fr. 24.24 pro Stunde entlöhnt wird (act. III./4). Zudem organisiert sie auf selbständiger Basis Anlässe im Schützenhaus K.. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfü- gung vom 29. Mai 2008 (act. II./36) betrug ihr Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit (Bb. und Genossenschaft Aa.) im Jahr 2007 Fr. 15'774.-- beziehungsweise monatlich Fr. 1'314.50, während die Tätigkeit im Schützenhaus K. einen Gewinn von Fr. 6'070.-- beziehungsweise monatlich gerundet Fr. 506.-- abwarf. Ihr durchschnittliches Monatseinkommen 2007 betrug damit Fr. 1'820.50. Im Jahr 2008 betrug der Nettolohn der Berufungsbeklagten aus ihrer Tätigkeit bei der Genossenschaft Aa. Fr. 19’119.-- (Proz.-Nr. 130-2009-22 Ehefrau act. 1), so- mit monatlich Fr. 1'593.25, während sie bei der Bb. Fr. 10'023.-- (monatlich Fr. 835.25; Proz.-Nr. 130-2009-22 Ehefrau act. 2) verdiente und im Schützenhaus K. Fr. 3'811.-- (monatlich gerundet Fr. 318.--; Proz.-Nr. 130-2009-22 Ehefrau act. 6) generierte. Ihr durchschnittliches Monatseinkommen 2008 betrug damit Fr. 2'746.50. Im Jahr 2009 verdiente die Berufungsklägerin bei der Bb. Fr. 9811.-- (monatlich gerundet Fr. 817.60; act. III./46) und bei der Genossenschaft Aa. Fr. 25'000.-- (monatlich gerundet Fr. 2'083.--; act. III./47), während sie im Schützen- haus lediglich noch Fr. 2'720.-- (monatlich gerundet Fr. 226.65; act. III./45) gene- rierte. Ihr durchschnittliches Monatseinkommen 2009 betrug damit Fr. 3'127.25, wobei sich dieses in den Monaten April und Mai 2009 im Durchschnitt auf lediglich gerundet Fr. 2’281.-- belief (April: Fr. 1’450.85 Genossenschaft Aa. + Fr. 941.40 Bb. [act. III./7 und act. III./9], Mai: Fr. 1'273.75 Genossenschaft Aa. + Fr. 896.-- Bb. [act. III./8 und act. III./10]). Im Januar 2010 ergaben sich Einkünfte von Fr. 2'127.10 (Genossenschaft Aa.; act. III./50) und von Fr. 932.30 (Bb.; act. III./54), im Februar 2010 Einkünfte von Fr. 1'813.-- (Genossenschaft Aa.; act. III./51) und von Fr. 798.55 (Bb.; act. III./55) und im März 2010 Einkünfte von Fr. 2'692.65 (Genos- senschaft Aa.; act. III./52) und von Fr. 730.70 (Bb.; act. III./56). Der darauf beru- hende, durchschnittliche Monatslohn 2010 beläuft sich damit gerundet auf Fr. 3'031.40. Wie aus dem Dargestellten hervorgeht, erzielte die Berufungsbeklagte in der zwei- ten Jahreshälfte 2009 und anfangs 2010 tatsächlich ein höheres Nettoeinkommen als die vorinstanzlich angerechneten Fr. 2'820.--, was auf einen temporären Meh- reinsatz bei der Genossenschaft Aa. zurückzuführen ist (vgl. das Schreiben an die
Seite 21 — 30 Berufungsbeklagte vom 28. April 2010, wonach ihr Einsatz „in absehbarer Zeit wieder [...] auf die vertraglichen 20-30 %“ reduziert werden sollte, act. III./53). Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dieses höhere Einkommen liesse sich auch heute und in der Zukunft noch realisieren, zumal die Berufungsbeklagte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, es handle sich zurzeit um eine sehr unregelmässige Arbeit bei der Genossenschaft Aa. und die von ihr gewünschte Anstellung zu 80 % sei nie gewährt worden. Gleichzeitig ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Einkommen aus dem Betrieb des Schützenhauses weiter reduziert hat und zwar um mehr als 50 % im Vergleich zu dem vom Beru- fungskläger herangezogenen Einkommen aus dem Jahr 2007 (Plädoyer RA Schaad, S. 14). Insgesamt entspricht das von der Vorinstanz der Berufungsbe- klagten angerechnete Einkommen - wie im Hauptverhandlungsprotokoll der Vorin- stanz (act. I./12, S. 3) richtig festgehalten - dem Nettolohn aus einem 80%- Pensum in einer der Tätigkeiten, welche die Berufungsbeklagte als gelernte Ver- käuferin vor und während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt hat (vgl. da- zu den IK-Auszug [act. II.65], aus dem Anstellungen als Verkäuferin, Kinderbe- treuerin und Zeitungsverträgerin hervorgehen) bzw. seit der Trennung ausübt. Die Annahme, wonach das angerechnete Einkommen von Fr. 2'820.-- ungefähr einem 80%-Pensum in einer der bisherigen Tätigkeiten entspricht, wird auch durch die Konsultation des Lohnrechners des Bundesamtes für Statistik bestätigt. Dieser weist nämlich für eine Verkäuferin im Detailhandel einen Durchschnittslohn von Fr. 3'993.--, für Reinigungspersonal einen Durchschnittslohn von Fr. 3'872.-- und bei gastgewerblichen oder hauswirtschaftlichen Tätigkeiten einen solchen von Fr. 3'731.--, alle Beträge jeweils brutto, aus (vgl. www.salarium.bfs. admin.ch, Bun- desamt für Statistik, Neuchâtel 2011). Dem Berufungskläger kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden, wenn er seiner Ehefrau einen über das vorin- stanzlich angerechnete Einkommen hinausgehenden Betrag entgegenhalten will, denn dessen künftige Erzielung ist aufgrund des arbeitsvertraglich vereinbarten tieferen Pensums mitnichten garantiert. Vielmehr steht fest, dass die Anstellung der Berufungsbeklagten bei der Genossenschaft Aa. am 30. März 2009 auf Ende April 2009 gekündigt wurde (act. III./5) und die Kündigung am 12. April 2009 wie- der „zurückgezogen“ wurde mit dem ausdrücklichen Hinweis, das finanzielle Pro- blem, welches zur Kündigung geführt habe, sei noch nicht gelöst (act. III./6). Mit einem Arbeitspensum in der Höhe von circa 80 % wird sodann der grundsätzlich auch nach langjähriger Ehe bestehenden Verpflichtung zur Eigenversorgung genügend Rechnung getragen. Zwar hat das Bundesgericht jeweils unter Berück- sichtigung des Einzelfalles die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bei im Vergleich mit der Berufungsbeklagten gleich alten oder älteren Personen auch schon als
Seite 22 — 30 zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) und damit klargestellt, dass die in anderen Entscheiden statuierte Alterslimite von 45. Lebensjahren, bei dessen Erreichen im Zeitpunkt der definitiven Trennung einem haushaltsführen- den Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist, nicht als „starre Regel“ anzusehen ist (BGE 115 II 5 E. 5a; 114 II 9 E. 7b). Vorliegend ist jedoch in Übereinstimmung mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.3) zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte ihre Berufstätigkeit während der Ehe lange Zeit nur noch in reduziertem Umfang weitergeführt hat und sich hauptsächlich der Erziehung und Betreuung ihrer vier Kinder gewidmet hat. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von 80 % kann sodann auch - wie die Vor- instanz zu Recht erkannt hat - mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beru- fungsbeklagten nicht gefordert werden. Aktenkundig ist ein spezialärztlich dia- gnostizierter chronischer Tinnitus (act. III./11) sowie die Diagnose einer chroni- schen Psoriasis (act. III./72). An der Berufungsverhandlung formfrei befragt, hat die Berufungsbeklagte glaubhaft vorgebracht, neben der Psoriasis, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, wirke auch der Tinnitus beeinträchtigend, wenn sie schwere Arbeiten erledigen müsse und hohem Stress ausgesetzt sei. Schliesslich steht einer Ausdehnung ihrer beruflichen Tätigkeit auch entgegen, dass sie sich seit dem von ihrem Vater im Jahre 2006 erlittenen Hirnschlag um dessen Pflege kümmert, wie sie bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unwiderspro- chen ausgeführt und an der Berufungsverhandlung bestätigt hat. Zusammenfassend steht fest, dass der Berufungsbeklagten kein Fr. 2'820.-- über- steigendes Nettoeinkommen angerechnet werden kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie in der Vergangenheit mit ihren nebenerwerblichen Tätigkeiten im Schützenhaus K. sowie mit ihren Glühweinverkäufen und anderen Markttätigkeiten unbestrittenermassen ein Einkommen erzielt hat und in reduziertem Umfang auch heute noch erzielt, denn die Weiterführung dieser vorwiegend abends und an den Wochenenden auszuübenden Tätigkeiten kann der Berufungsbeklagten neben einer Anstellung zu 80 % in der Reinigungsbranche, im Verkauf oder im Gastge- werbe nach dem Ausgeführten nicht zugemutet werden. Handelt es sich hierbei aber um Einkommen aus einer sog. überobligationsmässigen Erwerbstätigkeit, so wird es im Rahmen der Eigenversorgungskapazität grundsätzlich nicht berücksich- tigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2.c; Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 2. Aufl., Bern 2011, N 15 zu Art. 125 ZGB). Umgekehrt macht die Berufungsbeklagte zu Recht
Seite 23 — 30 nicht geltend, die von ihr behauptete Kündigung ihrer Stelle bei der Bb. führe zur Annahme einer tieferen Eigenversorgungskapazität, basiert das angerechnete Einkommen doch nicht allein auf dem an den gegenwärtigen Stellen erzielten Ver- dienst, sondern in erster Linie auf dem statistischen Durchschnittseinkommen in den für die Berufungsbeklagte in Frage kommenden Branchen. Der Berufungskläger seinerseits verzichtete im Berufungsverfahren zu Recht auf die Aufrechnung eines hypothetischen Mietertrages für die vom Vater der Beru- fungsbeklagten bewohnte Liegenschaft W. in V. (vgl. hierzu Schwenzer, a.a.O., N 20 zu Art. 125 ZGB). Aus den im Berufungsverfahren edierten Akten geht - auch ohne den unaufgefordert eingereichten Ehe- und Erbvertrag (act. 16/3) - zweifels- frei hervor, dass sich die Liegenschaft W. in V. im Alleineigentum des Vaters der Berufungsbeklagten befindet und demnach nicht zum Nachlass ihrer Mutter gehör- te (act. 16/2). Letzterer beschränkte sich der Steuererklärung für den Nachlass zufolge auf Eigengutsforderungen in der Höhe von Fr. 35'000.-- und eine unüber- baute Liegenschaft in Malans mit einem Steuerwert von Fr. 20'600.-- (act. 18/1). Nach Abzug der Erbgangskosten verblieb ein reiner Nachlass von Fr. 40'000.--, an dem die Berufungsbeklagte zusammen mit ihrer Schwester zu 3/8 (je Fr. 7'500.--) beteiligt war. Der darauf erzielbare Vermögensertrag ist vernachlässigbar und wird denn auch vom Berufungskläger ausdrücklich nicht geltend gemacht (vgl. Plädoy- er RA Schaad, S. 16). Was schliesslich den von der Vorinstanz mitberücksichtigten Vermögensertrag von Fr. 450.-- anbelangt, bleibt - wie in Erwägung 4.f bereits festgehalten - zu be- achten, dass die Berufungsbeklagte für den Kauf ihrer Eigentumswohnung Fr. 140'000.-- (Kaufpreis von Fr. 400'000.-- abzüglich des von der J. gewährten Hypothekardarlehens von Fr. 260'000.--) aus der ihr zustehenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 277'640.70 aufgebracht hat, womit der Berufungsbe- klagten hieraus „nur“ noch rund Fr. 130'000.-- verbleiben. Auf der Basis einer bei vorsichtiger Vermögensanlage erzielbaren durchschnittlichen Rendite von 2-3 %, wie sie das Kantonsgericht in der neueren Praxis angewendet hat (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 2 vom 29. November 2010 E. 5.a: 2.5 %; Urteil der I. Zivil- kammer ZK1 09 20 vom 7. September 2009 E. 6.e: 2 - 3 %; Urteil der I. Zivilkam- mer ZK1 09 3 vom 27. April 2009 E. 2.g/cc: 2.87 %), ergeben sich - im Ergebnis übereinstimmend mit der berufungsklägerischen Berechnung (vgl. Plädoyer RA Schaad, S. 17) - monatliche Einnahmen von circa Fr. 250.--, welcher Betrag dem oben errechneten (Netto-)Erwerbseinkommen von Fr. 2'820.-- aufzurechnen ist.
Seite 24 — 30 Im Ergebnis steht folglich fest, dass die Eigenversorgungskapazität der Beru- fungsbeklagten total Fr. 3'070.-- (Fr. 2'820.-- + Fr. 250.--) beträgt. Aus der Diffe- renz zu ihrem gebührenden Unterhalt von Fr. 4'720.-- ergibt sich ein vom Beru- fungskläger zu deckender Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 1'650.--. 6.a)Von der Vorinstanz nicht behandelt wurde die Frage der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers, was wohl damit zu erklären ist, dass dieser sich nie auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen hat. Vorinstanzlich festgestellt wurde immer- hin, dass der Ehemann gemäss definitiver Veranlagungsverfügung 2008 (act. II./18) ein Jahres-Nettoeinkommen von Fr. 172'652.-- entsprechend einem monat- lichen Verdienst von Fr. 14'388.-- versteuerte, sich das Einkommen des Beru- fungsklägers zufolge einer Neueinreihung seiner Stelle mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 indessen reduziert hat und sein monatlicher Bruttolohn noch Fr. 8'331.-- be- trägt (angefochtenes Urteil S. 14). Bei einer vorinstanzlich erkannten Unterhalts- verpflichtung in der Höhe von monatlich Fr. 2'150.-- hätten sich daher einige kurze Erwägungen zum massgeblichen Einkommen und Bedarf des Berufungsklägers aufgedrängt. Dies gilt umso mehr, als Art. 143 Ziff. 1 aZGB für den Fall gerichtli- cher Festlegung von Unterhaltsbeiträgen ausdrücklich vorschreibt, dass im Urteil anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausge- gangen wurde. Diese nunmehr inhaltlich mit Art. 282 Abs. 1 CH-ZPO überein- stimmende Bestimmung soll zu einem späteren Zeitpunkt die Feststellung ermög- lichen, ob sich die finanziellen Verhältnisse im Sinne von Art. 129 ZGB erheblich verändert haben beziehungsweise ob der eine Ehegatte über diese Umstände getäuscht wurde (Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 9 zu Art. 282). b)Die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich des berufungsklägerischen Einkommens im Jahr 2008 sind dahingehend zu präzisieren, dass im Jahres- Nettoeinkommen von Fr. 172'657.-- nicht alleine das Erwerbseinkommen (Ein- kommen aus unselbständiger Tätigkeit), sondern auch die Mieterträge aus den verschiedenen Liegenschaften des Berufungsklägers im Umfang von Fr. 65'988.-- (nach Abzug von pauschalen Unterhaltskosten) enthalten waren (act. II./18). Die- sen Mieterträgen standen jedoch Schuldzinsen von Fr. 44'688.-- gegenüber. Das effektive Einkommen des Berufungsklägers belief sich demnach im Jahre 2008 auf Fr. 127'969.-- beziehungsweise gerundet Fr. 10'664.-- pro Monat, wovon circa Fr. 8'770.-- (Fr. 105'245 : 12) aus der Anstellung beim Kantonsspital resultierte. Dieser Teil des Einkommens reduzierte sich infolge der vom Berufungskläger ak- zeptierten Änderungskündigung (act. II./2) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 auf den Bruttolohn von Fr. 8'331.-- (act. II./2-3). Die neusten aktenkundigen Einkom-
Seite 25 — 30 menszahlen finden sich in den Lohnabrechnungen für die Monate März und April 2010 (act. II./62 und act. II./63). Demzufolge erzielte der Berufungskläger einen Nettolohn von Fr. 7'464.05. Nach Abzug der Sozial- und Ausbildungszulagen von Fr. 220.-- bzw. Fr. 270.--, die gemäss den Angaben des Berufungsklägers anläss- lich der richterlichen Befragung zwischenzeitlich weggefallen sind, und unter antei- liger Einberechnung des 13. Monatslohnes resultiert ein Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 7'555.--. Dazu kommen die Mieterträge im bisherigen Rahmen, wel- chen aber höhere Schuldzinsen gegenüberstehen, zumal der Berufungskläger die güterrechtliche Ausgleichszahlung teilweise mit einer Erhöhung der Hypotheken finanzierte (act. II./41 und act. II./42). Rechnet man anstelle des von der DD. für die Tragbarkeitsberechnung verwendeten kalkulatorischen Zinssatzes von 5 % (act. II./42) - wie bei der Berufungsbeklagten - mit einem Zinssatz von 4 %, so re- sultiert aufgrund der neuen hypothekarischen Belastung von Fr. 1'475'000.-- (act. II./41) eine jährliche Zinsbelastung von Fr. 59'000.--, was einer monatlichen Belas- tung von gerundet Fr. 4'917.-- entspricht. Ausgehend von dem in act. II./18 für das Jahr 2008 ausgewiesenen Ertrag aus privaten Liegenschaften von Fr. 65'988.-- (monatlich Fr. 5'499.--) resultiert daraus ein Gewinn von monatlich Fr. 582.--. Der Bedarf des Berufungsklägers setzt sich aus dem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- sowie - in Anlehnung an den vorstehend unter Erwägung 4.f berechneten Bedarf der Berufungsbeklagten - Wohnkosten (einschliesslich Nebenkosten) von Fr. 1'300.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 300.-- und einer ehelichen Frei- quote von Fr. 1'520.-- zusammen. Zu addieren ist sodann die Steuerbelastung, welche ausgehend von den im Recht liegenden Veranlagungen und unter Berück- sichtigung der tieferen nachehelichen Unterhaltsbeiträge, welche zu einer Er- höhung des steuerbaren Einkommens führen werden, auf monatlich rund Fr. 1'000.-- geschätzt wird. Dies ergibt einen monatlichen Bedarf von insgesamt Fr. 5'320.--. Wird dem berufungsklägerischen Einkommen von total aufgerundet Fr. 8'140.-- (Fr. 7'555.-- + Fr. 582.--) sein gebührender Bedarf von Fr. 5'320.-- gegenüberge- stellt, resultiert ein Überschuss von ca. Fr. 2'820.--, womit die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers klarerweise gegeben ist. 7.Mit der Berufungserklärung hat der Berufungskläger auch die Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Indexierung des nachehelichen Unterhalts- beitrages (Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils) beantragt. An der Berufungsverhandlung hat er sich zu dieser Frage - abgesehen vom pauschalen Verweis auf „die Berufungsanträge zur Sache gemäss Seite 2 der Berufungser-
Seite 26 — 30 klärung“ (Plädoyer RA Schaad, S. 18) - allerdings nicht mehr geäussert. Mangels einer diesbezüglich substantiierten und sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, das insoweit im Einklang mit der Praxis des Kantons- gerichtes steht, ist daher in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. Da- mit bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Indexierung, wobei die entspre- chende Indexklausel der Klarheit halber in das Berufungsurteil aufgenommen wird. 8.Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Berufung, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen ist und die Ziffer 2 des Dispositivs des an- gefochtenen Urteils aufzuheben ist. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Be- rufungsbeklagten einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalts- beitrag von Fr. 1'650.-- zu bezahlen. Nachdem sich die Parteien zum Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht geäussert haben, ist dieser praxisgemäss an die Rechtskraft des Urteils zu knüpfen. Die Zahlungen sind - wie bereits von der Vorinstanz bestimmt und von der Berufungsbeklagten auch so beantragt - bis zum Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Alter zu leisten. 9.a)Nach Art. 122 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegen- de Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsie- genden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Diese für das erstinstanzliche Verfahren stipulierten Grundsätze für die Kostenverteilung gelten aufgrund des Verweises von Art. 223 ZPO auch im Berufungsverfahren. b)Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich der je hälf- tigen Auferlegung der Gerichtskosten im Umfang von 2/3 (entsprechend Fr. 11'664.--) sowie der Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten in demselben Umfang unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Neu zu verteilen ist hingegen der restliche Drittel der Verfahrenskosten (entsprechend Fr. 5'832.--), welchen die Vorinstanz vollumfänglich dem Berufungskläger überbunden hat. Bezüglich dem nachehelichen Unterhalt dringt die Berufungsbeklagte, welche vor der Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'600.-- beantragte, im vorliegenden Verfahren noch zu rund 3/5 gegen den sich gegen jeden Unterhaltsbeitrag wehrenden Beru- fungskläger durch. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsbeklagte hinsicht- lich des befristeten Wohnrechts (unangefochtene Ziffer 5 des Dispositivs des vor-
Seite 27 — 30 instanzlichen Urteils) obsiegt hat, erscheint eine Verlegung der vorinstanzlichen Kosten im Verhältnis von 2/3 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/3 zu Las- ten der Berufungsbeklagten angebracht. Während die Vorinstanz den Berufungs- kläger sodann verpflichtet hat, die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 6'000.-- (einschliesslich 7.6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen, verlangt der Berufungskläger nunmehr, für das vorinstanzliche Verfahren selbst mit Fr. 6'000.-- entschädigt zu werden. Ist somit für das vorinstanzliche Verfahren in Bezug auf die strittigen Punkte von gleich hohen Anwaltskosten auszugehen, die in demsel- ben Verhältnis wie die Gerichtskosten zu verlegen ist, hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche (Anspruch der Berufungsbeklagten: Fr. 4'000.--, Anspruch des Berufungsklägers: Fr. 2'000.--) mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. c)Im Berufungsverfahren ist der Berufungskläger, der die gänzliche Aufhe- bung des von der Vorinstanz auf Fr. 2'150.-- festgesetzten Unterhaltsbeitrags be- antragt hat, zu rund ¾ unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von 496.--, insgesamt somit Fr. 5'496.--, sind daher zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskosten sind für das Weiterzugsverfahren vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts auch die Umtriebsentschädigungen festzulegen (vgl. Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der sich auf Fr. 4'336.35 (inkl. MWST) belaufende Aufwand des berufungsbeklagtischen Rechtsvertreters wurde detailliert dargelegt und ist von seinem Umfang her durch- aus angemessen. Derweil erscheint die vom berufungsklägerischen Rechtsanwalt pauschal geforderte Entschädigung von Fr. 5'400.-- entsprechend einem Aufwand von 24 Anwaltsstunden zu Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 120.-- an der oberen Grenze des noch Vertretbaren. Jedoch hatte er als Aktivpartei natur- gemäss einen höheren Aufwand als die Gegenpartei, hatte er sich doch - um der Begründungspflicht im Berufungsverfahren zu genügen - eingehend mit den Er- wägungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Von einer Kürzung der geltend gemachten Honorarforderung wird daher abgesehen. Da der Rechtsan- walt des Berufungsklägers seinen Aufwand wie gesagt nur pauschal geltend macht, verunmöglicht er indes, seine sämtlichen Dienstleistungen dem jeweils richtigen, bekanntlich auf den 1. Januar 2011 geänderten Mehrwertsteuersatz zu- zuordnen. Unter Berücksichtigung, dass die Mehrheit seiner Aufwendungen im Jahr 2011 erfolgte, wird daher der Aufwand des berufungsklägerischen Anwaltes einschliesslich Mehrwertsteuer auf pauschal Fr. 5'800.-- festgesetzt. Nach Ver-
Seite 28 — 30 rechnung der gegenseitigen Ansprüche (Anspruch der Berufungsbeklagten: Fr. 3'252.27, Anspruch des Berufungsklägers: Fr. 1'450.--) hat nach dem Gesag- ten der Berufungskläger die Berufungsbeklagte mit (gerundet) Fr. 1'800.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
Seite 29 — 30 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Ziffern 2, 3 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.a)X. wird verpflichtet, A. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'650.-- zu leisten. b)Der Unterhaltsbeitrag nach Ziffer 2.a basiert auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Basis bei Rechtskraft des Berufungsurteils. Er wird jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Ja- nuar 2012, dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, es sei denn, X. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages (UB) erfolgt nach folgender Formel: alter UB x neuer Index Neuer UB = ----------------------------------------------------------- Index bei Rechtskraft des Scheidungsurteils Bei einer geringeren Erhöhung wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Einkommen eine Anpassung entfällt. 3.a)Die Kosten des Bezirksgerichts F., bestehend aus: – einer Gerichtsgebühr vonFr. 5'500.00 – einer Schreibgebühr vonFr. 1'280.00 – den Barauslagen vonFr. 220.55 – den Kosten der Expertise vonFr. 3'995.45 – einem Streitwertzuschlag vonFr. 6'500.00 total somitFr. 17'496.00 werden X. und A. im Umfang von 2/3 (Fr. 11'664.--) je hälftig auf- erlegt, unter Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten. Der restliche Drit- tel der Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'832.-- geht zu 1/3 (Fr. 1'944.- -) zu Lasten von A. und zu 2/3 (Fr. 3'888.--) zu Lasten von X., welcher A. zudem mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat.
Seite 30 — 30 b)Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 496.--, insgesamt somit Fr. 5'496.--, werden zu ¼ (Fr. 1'374.--) A. und zu ¾ (Fr. 4'122.--) X. auferlegt, welcher überdies A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'800.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: