Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 13. Oktober 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 48 Urteil I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RichterInnenVizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Hubert RedaktionAktuarin ad hoc Peng In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Martinsplatz 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 2. Oktober 2009, mitgeteilt am 4. November 2009, in Sachen des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten gegen Y., Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Mündigenunterhalt, hat sich ergeben:
Seite 2 — 31 I. Sachverhalt A.A. wurde am 31. Juli 1987 als Sohn von X. und Y. geboren. Die am 27. August 1982 geschlossene Ehe der Eltern von A. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 3. Juli 1991 geschieden. Mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 5. November 1991 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Im Rahmen der Ehescheidung wurden A. und dessen Schwester B., geboren am 8. April 1983, unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Y. wurde gemäss Ziff. 3 des Dispositivs des Scheidungsurteils (act. III/1) verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus je Fr. 700.– zuzüglich gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs des Scheidungsurteils). In Anbetracht des Umstands, dass das Mündigkeitsalter im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bei 20 Jahren lag, war der besagte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 13c SchlT des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) bis zur Vollendung des 20. Altersjahres der Kinder geschuldet. Dementsprechend leistete Y. bis zum 20. Geburtstag von A. und somit bis Ende Juli 2007 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag. Im August und im September 2007 bezahlte Y. lediglich monatliche Beiträge von Fr. 220.–, weil er die Auffassung vertrat, die Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB gelte für ihn nicht. Erst nach anwaltlicher Intervention lenkte Y. ein und zahlte für die Monate August und September 2007 je Fr. 480.– nach. Ab Oktober 2007 bis und mit Juli 2008 bezahlte er A. Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.–. Danach stellte Y. seine Unterhaltszahlungen ein. A. schloss am 31. Juli 2008 seine Lehre als Bauzeichner bei der Firma C. ab. Vom 30. Juni 2008 bis am 21. November 2008 absolvierte er die Rekrutenschule. In der Folge arbeitete A. temporär vom 1. Dezember 2008 bis Ende Juli 2009 bei der Firma D. als Bauzeichner. Dabei erzielte er einen Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 4'000.– brutto pro Monat. Am 1. August 2009 begann er die zweijährige Zusatzlehre als Maurer bei der Firma E. in F., wobei er während dem ersten Lehrjahr monatlich Fr. 1'421.– und während dem zweiten Lehrjahr monatlich Fr. 2'067.– verdient. A. beabsichtigt ab April 2012 eine dreijährige Weiterbildung zum Bauführer an der Schweizerischen Bauschule Aarau zu absolvieren. B.Mit Vermittlungsbegehren vom 18. März 2008 machte A. beim Kreispräsidenten F. eine höhere Unterhaltsforderung geltend. An der
Seite 3 — 31 Sühnverhandlung vom 30. April 2008 konnten sich die Parteien nicht einigen. Der Leitschein wurde am 4. Juni 2008 mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Der Beklagte sei zu verpflichten, ab 1. August 2007 bis dass der Kläger eine ordentliche Ausbildung abgeschlossen hat, an den Unterhalt des Klägers monatlich im Voraus Fr. 900.00 zuzüglich gesetzliche Kinderzulagen zu bezahlen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.“ C.Mit Prozesseingabe vom 30. Juni 2008 prosequierte A. den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. Der Beklagte Y. stellte in seiner Prozessantwort vom 30. September 2008 die folgenden Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage, soweit der Beklagte verpflichtet werden soll, monatlich mehr als Fr. 700.00 inkl. Ausbildungszulage und dies länger als [bis zum] 30. Juni 2008 an den Unterhalt des Klägers zu bezahlen. 2.Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ Es fand kein zweiter Rechtsschriftenwechsel statt. Am 27. Oktober 2008 erfolgte die Stellungnahme des Klägers gemäss Art. 87 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000). D.Am 19. Dezember 2008 erliess der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur die Beweisverfügung und ergänzte diese mit Verfügung vom 20. Januar 2009 sowie mit Verfügung vom 24. März 2009. Der Beklagte erhob gegen die Beweisverfügung bzw. deren Ergänzungen am 1. April 2009 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit dem Begehren um zusätzliche Editionen aus Händen von X.. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wies die Beschwerde ab. E.Der Kläger stellte am 18. August 2009 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab dem 1. August 2009 bis zur rechtskräftigen Erledigung der anhängigen Unterhaltsklage bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung an den Unterhalt des Gesuchstellers monatlich im Voraus CHF 900.00 zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Ausbildungszulage zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Gesuchsgegners.“
Seite 4 — 31 In seiner Stellungnahme vom 10. September 2009 beantragte der Beklagte die Abweisung des Gesuchs. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur teilte mit Verfügung vom 15. September 2010 mit, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen anlässlich der Hauptverhandlung behandelt werde. F.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 2. Oktober 2009 statt. Aufgrund des zwischenzeitlich erzielten Einkommens erklärte der Kläger seinen Verzicht auf die Unterhaltsforderungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009. Auf formfreie Befragung hin führte der Kläger aus, dass er schon seit seinem ersten Lehrjahr als Zeichner Bauführer werden wollte. Den Weg über die Zeichnerlehre habe er bewusst gewählt. Die Maurerlehre, welche er im Moment absolviere, gelte als Aufnahmebedingung für die Schweizerische Bauschule Aarau. Er räumte allerdings ein, dass es anstelle einer Maurerlehre auch möglich wäre, ein Jahr lang auf einer Baustelle zu arbeiten. Zudem erklärte der Kläger, dass die Ausbildung zum Bauführer sowohl Vollzeit als auch berufsbegleitend angeboten werde. Es sei durchaus möglich, neben der Bauschule teilzeitlich zu arbeiten. Von Kollegen habe er erfahren, dass die berufsbegleitende Variante sehr streng sei, weshalb er sich für die Vollzeitausbildung entschieden habe. Was das Verhältnis zu seinem Vater betreffe, so herrsche zwischen ihnen seit Anhebung dieses Verfahrens Funkstille. Er habe versucht, mit seinem Vater zu telefonieren. Dieser habe jedoch nicht geantwortet. Auf Befragung hin führte der Beklagte hingegen aus, dass es sein Sohn gewesen sei, welcher den Kontakt abgebrochen habe. Er wies ebenfalls darauf hin, dass es der Kläger zu verschulden habe, dass zwischen ihnen kein Vergleich zustande gekommen sei. G.Mit Urteil vom 2. Oktober 2009, mitgeteilt am 4. November 2009, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. a) Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beiträge auszurichten: – Für April 2008 CHF 840.00 (zuzüglich gesetzliche Kinderzulagen) – Für Juli 2008 CHF 875.00 (zuzüglich gesetzliche Kinderzulagen) – Für die Monate August bis Dezember 2007 und Januar bis März 2008 pro Monat CHF 140.00 (zuzüglich gesetzliche Kinderzulagen) – Für die Monate Mai und Juni 2008 pro Monat CHF 175.00 (zuzüglich gesetzliche Kinderzulagen) b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Seite 5 — 31 2.Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 130- 2009-227) wird abgeschrieben. 3.Die Kosten des Kreisamtes F. von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 9'875.00 (Gerichtsgebühren CHF 6'000.00, Schreibgebühren CHF 1'452.00, Bargebühren CHF 753.00, Streitwertzuschlag CHF 1'670.00) gehen zu 4% (CHF 395.00) zu Lasten des Beklagten und zu 96% (CHF 9'480.00) zu Lasten des Klägers. Die vom Beklagten zu übernehmenden Gerichtskosten von CHF 395.00 werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da der Kläger mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung prozessiert, werden die ihm auferlegten Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig der Stadt F. in Rechnung gestellt. Aussergerichtlich hat der Kläger den Beklagten mit CHF 14'000.00 (inkl. Barauslagen, zuzüglich 7.6% MwSt.) zu entschädigen. 4. Dem klägerischen Parteivertreter wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 5. (Mitteilung).“ H.Gegen dieses Urteil liess A. am 25. November 2009 Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären, wobei er die folgenden Rechtsbegehren stellte: „1. Die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 2. Oktober 2009 seien aufzuheben. 2.Der Beklagte sei zu verpflichten, ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 sowie ab dem 1. August 2009 bis dass der Kläger eine ordentliche Ausbildung abgeschlossen hat – unter Anrechnung der hierfür bereits geleisteten Zahlungen – an den Unterhalt des Klägers monatlich im Voraus CHF 900.00 zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Ausbildungszulage zu bezahlen. 3.Eventualiter seien die Kosten des Kreisamtes F., des Bezirksgerichts Plessur sowie die aussergerichtlichen Kosten angemessen unter den Parteien aufzuteilen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, für das vermittleramtliche Verfahren sowie die bezirks- und kantonsgerichtlichen Verfahren zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten.“ Demnach wurde die Forderung nach Unterhaltszahlungen für die Dauer der Rekrutenschule fallen gelassen. Das Gesuch von A. um Gewährung der
Seite 6 — 31 unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 gutgeheissen. I.Am 1. Dezember 2009 erhob Y. Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur. Er stellte folgende Anträge: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2.In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1a) sei die Klage bezüglich April- 2008-Zahlung abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als Fr. 140 verpflichtet werden soll. 3.In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3, Abs. 4, sei der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 20'927.70 inkl. MwSt und Barauslagen zu bezahlen. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren zulasten des Klägers.“ J.Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Die schriftliche Berufungsbegründung wurde am 26. Januar 2010 und die Berufungsantwort bzw. Anschlussberufungsbegründung am 10. März 2010 eingereicht. Mit Schreiben vom 19. März 2010 verzichtete der Berufungskläger unter Bestreitung der gegnerischen Ausführungen im Rahmen der Anschlussberufungsbegründung auf die Einreichung einer Anschlussberufungsantwort. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Sachurteile der Bezirksgerichte in Streitsachen betreffend Unterhaltsklagen gestützt auf Art. 279 ZGB unterliegen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) der Berufung an das Kantonsgericht. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur betrifft einen Streit über Mündigenunterhalt, sodass die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist.
Seite 7 — 31 b)Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). A. reichte seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 2. Oktober 2009, mitgeteilt am 4. November 2009, am 25. November 2009 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, sodass darauf eingetreten werden kann. c)Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von zehn Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Mit Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 26. November 2009 erfolgte die Mitteilung der Berufungserklärung an den Berufungsbeklagten. Die von Y. am 1. Dezember 2009 erhobene Anschlussberufung ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt. Folglich ist auf die Anschlussberufung ebenfalls einzutreten. 2.Zu klären ist zunächst die Frage der anwendbaren Verfahrensmaximen. Gemäss Art. 280 Abs. 2 ZGB erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Die genannte Bestimmung hält für das Unterhaltsklageverfahren die Geltung der Untersuchungsmaxime fest. Das Gericht hat demgemäss zusätzlich zu den Parteien ebenfalls zur Sammlung des Prozessstoffs beizutragen. Diese verfahrensrechtliche Vorschrift hat ihren Grund darin, dass beim Unterhalt ein erhöhtes Interesse an der materiellen Wahrheit besteht und deren Findung gefördert werden soll. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet Art. 280 Abs. 2 ZGB aber auch den Grundsatz der Offizialmaxime i.e.S., gemäss welcher das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, den Parteien die Verfügung über den Streitgegenstand demnach entzogen ist. Allerdings wirkt die Offizialmaxime i.e.S. im Unterhaltsprozess nur zu Gunsten eines unmündigen Kindes (Pra. 93 [2004] Nr. 97; BGE 118 II 93 ff.; Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 6 N. 46, 52 und 54). Die Untersuchungsmaxime hingegen ist auch bei Unterhaltsklagen mündiger Kinder als anwendbar zu erachten (Art. 4 EGzZGB; Pra. 93 [2004] Nr. 97 E. 1 in fine S. 558; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., 2006, Art. 277 N. 24).
Seite 8 — 31 3.Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Geleistet wird der Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung (Art. 276 Abs. 2 ZGB). In dem Mass, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten, sind die Eltern von der Unterhaltspflicht befreit (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Ausserdem sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Ausnahmen bestehen bei früherem Eintritt wirtschaftlicher Selbständigkeit oder einer längeren Ausbildungsdauer (Breitschmid, a.a.O., Art. 277 N. 5). Hat das Kind beim Eintritt ins Mündigkeitsalter noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2). Der Mündigenunterhalt hängt mit der elterlichen Erziehungspflicht zusammen, zu der gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (BGE 129 III 375 E. 3.3 S. 377). Es soll vermieden werden, dass das in der Zwischenzeit mündig gewordene Kind gezwungen wird, seine Ausbildung infolge fehlender finanzieller Mittel vorzeitig aufzugeben (Rolando Forni, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBJV 132 [1996] S. 433). Die gesetzliche Regelung hat sicherzustellen, dass ein Kind solange elterlichen Unterhalt beanspruchen kann, als es dessen bedarf und billigerweise auf Fremdmittel Anspruch erheben darf (Breitschmid, a.a.O, Art. 277 N. 8). Seit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf das 18. Altersjahr (am 1. Januar 1996) hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts relativiert (BGE 129 III 375 E. 3.3 S. 377 f. m.w.H.). Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt das Fehlen einer angemessenen Ausbildung und die Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht nach den gesamten Umständen.
Seite 9 — 31 4.a)Was die Zeit bis zum Abschluss der Bauzeichnerlehre betrifft, hat der Berufungsbeklagte bereits mit der Wiederaufnahme der Zahlungen im Oktober 2007 seine Unterhaltspflicht dem Grundsatz nach anerkannt. Dasselbe ergibt sich aus dem mit der Prozessantwort gestellten Rechtsbegehren. Umstritten blieb indessen die Höhe des von ihm zu leistenden Unterhaltsbetrages. Die Vorinstanz hat hierfür auf das Scheidungsurteil abgestellt und dem Berufungskläger den indexierten Betrag des ursprünglichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 700.– zugesprochen. Es handelt sich dabei um Fr. 840.– vom August 2007 bis zum April 2008 bzw. um Fr. 875.– für die Monate Mai bis Juli 2008, jeweils zuzüglich Kinderzulagen (angefochtenes Urteil S. 10 f.). Der Berufungsbeklagte akzeptierte diesen Entscheid, obwohl die Vorinstanz offensichtlich verkannt hat, dass das Scheidungsurteil nach Vollendung des 20. Altersjahres keine Wirkung mehr entfalten konnte (vgl. Art. 13c SchlT ZGB). Ab diesem Zeitpunkt ist der geschuldete Unterhaltsbeitrag nach Art. 277 Abs. 2 ZGB festzusetzen, wobei nebst der Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht nach den gesamten Umständen der tatsächlich ungedeckte Bedarf des Berufungsklägers von entscheidender Bedeutung ist. b)Der Berufungskläger hat sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Berufungsbegründung nur am Rande mit seinem Bedarf während der Bauzeichnerlehre befasst. Während er in der Prozesseingabe noch für die gesamte Dauer der (behaupteten) Unterhaltspflicht von einem Bedarf von Fr. 2'211.– und einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 700.– ausgegangen war (act. II/2 S. 7 f. und 11 f.), korrigierte er seine Bedarfsberechnung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach oben. Er bezifferte den Bedarf während der Bauzeichner- und Maurerlehre neu auf Fr. 2'618.–. Dieser Bedarf ergebe sich unter Berücksichtigung der sogenannten Zürcher Richtlinien. Als Basis für die Festlegung von Mündigenunterhalt diene regelmässig der Unterhaltsbeitrag der höchsten Altersstufe. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass sich der durchschnittliche Unterhaltsbedarf für ein Einzelkind im Alter von 13–18 Jahren per 1. Januar 2009 von Fr. 2'085.– auf Fr. 2'115.– erhöht habe. Gemäss der Zürcher Tabelle per 1. Januar 2009 werde die Bedarfsposition „Unterkunft“ mit Fr. 340.– beziffert. Im konkret zu beurteilenden Fall schlage aber bereits sein monatlicher Anteil an den Mietkosten mit Fr. 600.– zu Buche. Deshalb sei ein diesbezüglicher Mehrbetrag von Fr. 260.– pro Monat zu berücksichtigen. Im Weiteren müsse darauf hingewiesen werden, dass im Bedarfswert von Fr. 2'115.– die Aufwendungen für die Schul- und Berufsausbildung noch nicht enthalten seien. Während der zweijährigen Zusatzlehre würden entsprechende Kosten von
Seite 10 — 31 insgesamt Fr. 8'018.50 anfallen. Pro Monat seien somit – wie bereits während der Bauzeichnerlehre – Schul- und Berufsausbildungskosten von Fr. 335.– anzurechnen. Demgegenüber seien die Kosten für Pflege und Erziehung von Fr. 330.– in Abzug zu bringen, da sie vom geldleistungspflichtigen Elternteil nicht zu vergüten seien. Berücksichtige man diese spezifischen Anpassungen bei der Zürcher Tabelle per 1. Januar 2009, so resultiere ein monatlicher Bedarf des Berufungsklägers im Betrag von Fr. 2'380.–. Weil die zürcherischen Tabellenwerte dem Bedarf eines Kindes einer Familie mit bescheidenem Einkommen entsprechen würden, gelte es angesichts der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten eine Bedarfserhöhung um 10 % und damit um Fr. 238.– vorzunehmen. Infolgedessen ergebe sich der vorgenannte Bedarf von Fr. 2'618.– während der Maurer- und Bauzeichnerlehre (Plädoyer RA Bianchi, act. III/53 S. 7 ff.). An diesem Betrag hielt der Berufungskläger auch in der Berufungsbegründung fest (act. 08 S. 6 f.). c)Beim Mündigenunterhalt ist der massgebliche Bedarf praxisgemäss nicht anhand der Zürcher Richtlinien zu berechnen. Er ergibt sich für alle beteiligten Personen (Eltern und Kind) aus dem Notbedarf gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien, welcher um gewisse Beträge (z.B. die laufende Steuerlast) zu erweitern und – auf jeden Fall bei den verpflichteten Eltern – um 20 % zu erhöhen ist (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF 05 47 vom 21. November 2005, E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 3). Im fraglichen Zeitraum lebte der Berufungskläger zunächst im Haushalt der (wieder verheirateten) Mutter (Prozesseingabe, act. II/2 S. 7) und ab November 2007 mit seiner Freundin G. in einer separaten Wohnung im (stief-)elterlichen Haus (Prozessantwort, act. II/3 S. 5 und Zeugenaussage G., act. VI/1). Entsprechend kann ihm für die ganze Zeit die Hälfte des Grundbetrages für ein Ehepaar angerechnet werden (vgl. Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF 05 47 vom 21. November 2005, E. 3.c/cc; BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 767 f.). Dieser betrug gemäss den im fraglichen Zeitraum geltenden Ansätzen Fr. 1'550.–, sodass sich für den Berufungskläger ein anrechenbarer Grundbetrag von Fr. 775.– ergibt. Was den Mietzins betrifft, so sind die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten von Fr. 600.– ausgewiesen (act. III/37). Dasselbe gilt für die im Jahr 2008 zu bezahlenden Krankenkassenprämien (Grundversicherung) von Fr. 115.60 (act. III/38). Steuern hatte der Berufungskläger gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung 2007 (act. III/36) im fraglichen Zeitraum dagegen keine zu bezahlen. Für die Zeit der Bauzeichnerlehre nicht belegt sind sodann die geltend
Seite 11 — 31 gemachten Ausbildungskosten von Fr. 335.– pro Monat. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann dem Berufungskläger unter diesem Titel maximal ein Betrag von Fr. 100.– pro Monat – wie vom früheren Rechtsvertreter vorprozessual noch geltend gemacht (act. IV/16) – zugestanden werden. Insgesamt ist somit für die Dauer der Bauzeichnerlehre von einem Bedarf von Fr. 1’600.– auszugehen. Selbst unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 20 % (vgl. dazu nachstehende E. 9.c/bb), beläuft sich der anrechenbare Bedarf auf maximal Fr. 1’920.– pro Monat. Diesem Betrag sind die eigenen Einkünfte des Berufungsklägers im fraglichen Zeitraum gegenüberzustellen. Massgebend ist nicht das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2007, sondern der im vierten Lehrjahr erzielte Nettolohn. In den Akten befinden sich die Lohnabrechnungen sowie der Lohnausweis des Lehrbetriebs für das Jahr 2008, aus welchen – unter Einbezug des 13. Monatslohnes – ein Nettolohn von rund Fr. 1'300.– hervorgeht. Von diesem Betrag kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch für den Rest des Lehrjahres (August bis Dezember 2007) ausgegangen werden. Entgegen der zumindest im vorinstanzlichen Verfahren noch vertretenen Auffassung des klägerischen Rechtsvertreters (vgl. Prozesseingabe, act. II/2 S 11 und Plädoyer RA Bianchi, act. III/53 S. 14 mit Verweis auf eine den Unmündigenunterhalt betreffende Zitatstelle) ist das Lehrlingseinkommen nach Eintritt der Mündigkeit voll in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (Stephan Wullschleger, FamKomm Scheidung, Bern 2005, Art. 285 N. 53 m.w.H.). Angerechnet werden dem Berufungskläger zudem die gesetzlichen Ausbildungszulagen von damals Fr. 220.– pro Monat, welche der Berufungsbeklagte unbestritten bezogen hat. Sie sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB eine für den Unterhalt des Berufungsklägers bestimmte Leistung und deshalb zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag an diesen weiterzuleiten. Entgegen den Ausführungen in der Prozesseingabe (act. II/2 S. 8) vermindert sich im Umfang der Ausbildungszulagen der durch die elterlichen Unterhaltsleistungen zu deckende Bedarf des Berufungsklägers, weshalb sie praxisgemäss bei seinen Einkünften zu berücksichtigen sind (vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 285 N. 72). d)Nach den obenstehenden Erwägungen resultiert beim Berufungskläger – selbst unter Einbezug eines Zuschlages von 20 % – ein Fehlbetrag von maximal Fr. 400.–, welcher durch die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 840.– bzw. Fr. 875.– mehr als gedeckt wird. Entsprechend besteht kein Grund für die mit der Berufung erneut beantragte Erhöhung derselben auf Fr. 900.– während der Zeit vom 1. August 2007 bis am 31. Juli 2008. Die Berufung wird deshalb in diesem Punkt abgewiesen.
Seite 12 — 31 e)Die Vorinstanz brachte von den auf Fr. 840.– bzw. auf Fr. 875.– festgesetzten Unterhaltsbeiträgen die bereits geleisteten Zahlungen des Berufungsbeklagten in der Höhe von monatlich Fr. 700.– in Abzug. Dabei stellte sie ausschliesslich auf die vom Berufungskläger mit der Prozesseingabe eingelegten Gutschriftsanzeigen (act. III/10-12) ab. Durch Einlage der Auszüge aus seinem Postquittungsbuch (act. IV/13) erbrachte der Berufungsbeklagte jedoch den Nachweis, dass er auch für die Monate April und Juli 2008 eine Zahlung von Fr. 700.– getätigt hatte (vgl. dazu Prozessantwort, act. II/3 S. 3). Damit erweist sich die Anschlussberufung, mit welcher allerdings nur für den Monat April 2008 eine Korrektur verlangt wird, als begründet. 5.a)Strittig ist sodann die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten für die Zeit ab dem 1. August 2009, d.h. dem Beginn der Zusatzlehre als Maurer, welche der Berufungskläger zur Erfüllung der Zulassungsbedingungen für den Bauführerlehrgang an der Schweizerischen Bauschule Aarau absolviert. Der Berufungskläger macht geltend, dass es sich bei dem von ihm seit mehreren Jahren angestrebten und realistischen Ausbildungsziel des Bauführers um eine angemessene und voll unterhaltsberechtigte Ausbildung handle. Dabei entspreche es dem herkömmlichen und von der Schweizerischen Bauschule Aarau empfohlenen Werdegang, dass im Anschluss an eine Bauzeichnerlehre eine zweijährige Zusatzlehre als Maurer zur Erweiterung und Vertiefung der Grundausbildung absolviert werde, bevor man die eigentliche Bauführerausbildung in Angriff nehme. Demgemäss könne es nicht angehen, wenn die Vorinstanz diese Zusatzlehre und damit diesen in der Praxis üblichen Ausbildungsweg als unangemessen qualifiziere (act. 08 S. 5 und S. 10 f.). Der Berufungsbeklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass der Berufungskläger mit Erlangung seines Bauzeichnerdiploms über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge und damit wirtschaftlich selbständig sei. Mündigenunterhalt setze zudem voraus, dass der Ausbildungsplan zumindest in den Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt sei. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass der Berufungskläger später Polier werden wolle. Bezeichnenderweise habe er sich zur weiteren Ausbildung erst sehr spät, mit Sicherheit nach seiner Mündigkeit entschlossen, was auch der Umstand beweise, dass er ein Zwischenjahr einschalten musste. Mit anderen Worten habe der Berufungskläger seinen künstlich präsentierten Ausbildungsplan nicht einmal in den Grundzügen vor der Mündigkeit geschmiedet, weshalb der Gutheissung der Klage ein weiteres Hindernis im Weg stehe (act. 16 S. 3 ff.).
Seite 13 — 31 b)Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist der Mündigenunterhalt unter zwei Voraussetzungen geschuldet: Erstens wenn das Kind bei Mündigkeit noch keine angemessen Ausbildung besitzt und zweitens wenn es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Lehre als Bauzeichner eine „angemessene Ausbildung“ gemäss Gesetz darstellt oder ob die Eltern für weitere Ausbildungen des Berufungsklägers aufkommen müssen. Als angemessen wird eine Ausbildung erachtet, die es einem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden (Forni, a.a.O., S. 435; Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N. 24). Es hängt von den Umständen ab, ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, insbesondere von den getroffenen Absprachen, der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang (Breitschmid, a.a.O., Art. 277 N. 12). Eine ganze Reihe von Berufen baut auf einer Grund- oder Erstausbildung in einem vorbereitenden Stadium auf. Bei diesen Berufen überdauert die berufsentscheidende Ausbildung regelmässig das Mündigkeitsalter oder setzt sogar erst in diesem Zeitpunkt ein. Dies trifft auf die akademischen Berufe zu, die eine bestandene Maturitätsprüfung voraussetzen. Die Maturität schliesst die Ausbildung grundsätzlich nicht ab, sondern leitet eine weitere Ausbildungsstufe auf höherem Niveau ein. Das Bundesgericht anerkannte dies indessen auch im Falle eines Kindes, das nach der Beendigung einer kaufmännischen Lehre eine Hotelfachschule besuchte (BGE 107 II 465 E. 6.c S. 476 ff.; Forni, a.a.O., S. 433 f.). Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, wenn die Lehre als Damenschneiderin durch die Ausbildung als Mode-Stylistin an der Kunstgewerbeschule vertieft wird (AGVE 1986 Nr. 3 E. 2.c S. 31 f.). Aus der neueren Praxis des Bundesgerichts lassen sich zwei weitere Beispiele anführen. Im Urteil 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006 entschied das Bundesgericht, dass die Absolvierung der Sekundar- und der Handelsmittelschule sowie das einjährige Praktikum und das Bestehen der kaufmännischen Berufsmatura keinen Ausbildungsabschluss bilden, sondern dass die Berufsmatura erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende – normalerweise universitäre – Ausbildung darstelle (E. 3.2.3). Auch ein Ingenieurstudium nach vierjähriger Lehre als Polymechaniker und Erlangen der Berufsmaturität anerkannte das Bundesgericht als unterhaltsberechtigten Ausbildungsgang (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2007 vom 3. September 2007, E. 3.1.1). Die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden äusserte sich zu dieser Thematik im Urteil ZF 04 75 vom 1. Februar 2005. Sie entschied, dass der Besuch der Berufsmittelschule nach Abschluss der kaufmännischen Ausbildung als angemessene Ausbildung anzusehen sei
Seite 14 — 31 (E. 3.b/bb). Falls das Kind hingegen bereits erwerbstätig war, so gilt die Vermutung, dass eine allfällige Ausbildung eine selbst zu finanzierende Weiterbildung bzw. einen Berufswechsel darstellt (Breitschmid, a.a.O, Art. 277 N. 12). Ein Anspruch auf Unterhalt über die Mündigkeit hinaus besteht nur dann, wenn der Ausbildungsplan zumindest in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt ist. Das Gericht hat jene berufliche Ausbildung zu beurteilen, welche vor der Mündigkeit ins Auge gefasst wurde und nicht den allgemeinen Ausbildungsstand des Kindes. Allerdings lässt sich heute kaum im Alter von 17/18 Jahren abschliessend planen, was zukünftig an Zusatz-/Begleitausbildungen nötig werden wird. Deshalb versteht sich der „Ausbildungsplan“ als Grundkonzept und nicht als in allen Details durchdachtes Handbuch. Innerhalb dieses Grundkonzepts sind Änderungen möglich. Obwohl der Ausbildungsplan grundsätzlich in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit feststehen muss, dürfen erst nach der Pubertät erkennbare Fähigkeitsprofile nicht einfach ausgeblendet werden. Ebenfalls ist die erst nach einem (vorübergehenden) Leistungseinbruch eingetretene Leistungsbereitschaft förderungswürdig (Alexandra Rumo-Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, recht 2010 S. 70 und 77). Schliesslich gilt festzuhalten, dass der Unterhaltsanspruchs des mündigen Kindes durch keine feste Alterslimite begrenzt ist (BGE 117 II 127 E. 3.b S. 129; 114 II 205 E. 3.b S. 208). c)Tendenziell lässt sich festhalten, dass der Kreis der unterhaltsberechtigten Ausbildungsgänge in neuerer Zeit eher weiter gefasst wurde und insbesondere ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Ausbildung gelten kann, welche einen Unterhaltsanspruch während der darauf folgenden weiterführenden Berufsausbildung von vornherein ausschliessen würde. Soweit der Lehrabschluss Teil eines Ausbildungskonzeptes bildet, das den erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes wie auch dem sozialen Stand und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern entspricht, und die für das Erreichen des eigentlichen Berufsziels erforderliche weitere Ausbildung nicht selbst finanziert werden kann, wird ein Andauern der elterlichen Unterhaltspflicht heute befürwortet. Die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob die Ausbildung zum Bauführer nach dem Abschluss der Bauzeichnerlehre noch zur angemessenen Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gehört, ist daher dem Grundsatz nach zu bejahen. So entspricht es dem herkömmlichen Werdegang, dass im Anschluss an eine Bauzeichnerlehre eine zweijährige Zusatzlehre als Maurer zur Erweiterung und Vertiefung der Grundausbildung absolviert wird, bevor man die eigentliche Bauführerausbildung in Angriff nimmt. Bezeichnenderweise wird dieser berufliche
Seite 15 — 31 Werdegang explizit im Rahmen eines Aufsatzes von Albert Guler als Beispiel einer voll unterhaltsberechtigten Ausbildung genannt (Unterhalt und Volljährigkeit (2004), http://www.alimente.ch/pdf/Unterhalt-und_Volljaehrigkeit.pdf, Ziff. 4.3). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur führte der Berufungskläger aus, dass er schon seit seinem ersten Lehrjahr als Zeichner Bauführer werden wollte. Selbst wenn dies nicht der Wahrheit entspricht und er sich erst später für die weiterführende Berufsausbildung entschied, liegt ein schlüssiges Ausbildungskonzept ohne Unterbruch vor. Somit ist das Gebot der Ausbildungskontinuität erfüllt. Es spielt keine Rolle, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten seinen Ausbildungsplan erst gegen Ende seiner Lehrezeit kommuniziert hat. Eine ungerechtfertigte Verweigerung des Zusammenwirkens wäre bei der persönlichen Zumutbarkeit zu berücksichtigen (Breitschmid, a.a.O., Art. 277 N. 9; vgl. unten E. 6.a). d)Der Vorinstanz ist allerdings darin beizustimmen, dass sich die Frage des Fehlens einer angemessenen Ausbildung nicht absolut beantworten lässt. Es hängt davon ab, in welchem Umfang dem Berufungskläger die selbständige Finanzierung der weiteren Ausbildung möglich und zumutbar ist, wobei wiederum die Leistungsfähigkeit der Eltern eine Rolle spielt. Insofern besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Voraussetzungen des Mündigenunterhalts. Dies führt dazu, dass über Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht nicht ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten entschieden werden kann. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern überhaupt nicht eingegangen, obwohl hauptsächlich zu diesem Punkt ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt wurde. Zu Recht wird in der Berufung daher gerügt, dass die Vorinstanz ein wesentliches Kriterium zur Bemessung des Mündigenunterhalts nicht gewürdigt hat. 6.a)Was die Zumutbarkeit aufgrund der persönlichen Umstände anbelangt, schliesst sich das Kantonsgericht der Beurteilung der Vorinstanz an (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f.) Es herrscht Funkstille zwischen Vater und Sohn. Eine Kommunikation findet nur über ihre Rechtsvertreter statt. Anders als in den von der Vorinstanz zitierten Präjudizien, in denen das Bundesgericht die Unterhaltsleistung zufolge einer schuldhaften und schweren Pflichtverletzung des Kindes als unzumutbar erachtete, ging dem vorliegenden Unterhaltsstreit aber weder eine langjährige noch eine auf den Scheidungskonflikt zurückgehende Kontaktverweigerung des Sohnes voraus. Vielmehr war das gegenseitige Verhältnis nach übereinstimmenden Angaben bis im Jahr 2006 gut. Aus welchem
Seite 16 — 31 Grund sich das Verhältnis verschlechterte, konnte im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig geklärt werden. Die hierzu als Zeugin einvernommene Schwester des Berufungsklägers, B., nannte als Auslöser des Konflikts einen Disput zwischen den beiden, weil der Vater ihren Bruder nicht habe abholen können. Sie meinte, dass beide etwas stur seien. In der Folge bestätigte sie den vom Berufungskläger zurückgewiesenen Versuch des Vaters, an ihrer Hochzeit Frieden zu schliessen. Aus ihren weiteren Aussagen geht indessen hervor, dass dieser Vorfall zeitlich bereits mit der Auseinandersetzung um die Unterhaltsleistungen (ausgelöst durch die Einstellung der Zahlungen im August 2007) zusammenfiel. Unter diesen Umständen kann die Haltung des Berufungsklägers nicht mehr als objektiv schwere und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung qualifiziert werden, welche eine Verweigerung von Unterhaltsleistungen rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, als in der neueren Lehre ohnehin eine Abkehr „vom Verschuldensprinzip“ bei der Prüfung der persönlichen Zumutbarkeit postuliert wird (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 75 f.). b)Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte auch aus dem (von der Vorinstanz nicht behandelten) Vorfall rund um den Erwerb eines Fernsehers und einer Home Cinema Anlage (vgl. Prozessantwort, act. II/3 S. 9 und Berufungsantwort S. 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Angeblich unterliess der Berufungskläger die Zahlung dieser Geräte, welche er dank den Geschäftsbeziehungen seines Vaters vergünstigt beziehen konnte. Einerseits spricht die Zeugenaussage der Freundin des Berufungsklägers, G., klar gegen die Version des Berufungsbeklagten. Anderseits datieren die Rechnung und die Mahnung des Geschäfts (act. IV/34 und IV/35) für den im Mai 2006 erfolgten Bezug erst vom Herbst 2007. Somit konnte der Vorfall nicht Anlass für die Verschlechterung der persönlichen Beziehungen bilden. 7.a)Neben der persönlichen Zumutbarkeit muss die Bezahlung des Mündigenunterhalts für die Eltern auch wirtschaftlich möglich sein. Der Berufungskläger beziffert die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– und einem anrechenbaren persönlichen Bedarf von Fr. 3'570.– (bzw. mit den aktuellen betreibungsrechtlichen Grundbeträgen von Fr. 3'720.–) auf Fr. 6'430.– bzw. Fr. 6'280.– (Berufungsbegründung S. 13 ff.). Demgegenüber beruft sich der Berufungsbeklagte unter Hinweis auf sein Einkommen von netto Fr. 8'200.– und einem Bedarf (unter Einschluss der neuen Familienlasten und einem Autoleasing) von Fr. 8'234.– bzw. Fr. 8'760.– auf seine fehlende Leistungsfähigkeit (Berufungsantwort S. 12 f.).
Seite 17 — 31 b)Die Differenzen auf der Einkommensseite erklären sich durch die unterschiedliche Behandlung der Pauschalspesen und die Anrechnung eines Nebenerwerbs als Zeitungsausträger. Letztere Tätigkeit hat der Berufungsbeklagte im Oktober 2008 nachweislich aus gesundheitlichen Gründen (Herzinfarkt) eingestellt (act. IV/25, IV/57 und IV/58). Eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit besteht bei den gegebenen Verhältnissen nicht. Aus seiner Anstellung als Filialleiter bei der H. bezog der Berufungsbeklagte gemäss Steuererklärungen bzw. Lohnausweisen (act. IV/23, IV/54, IV/55, IV/56 und IV/59) in den Jahren 2006–2008 einen (provisionsabhängigen) Nettolohn von Fr. 103'119.–, Fr. 115'255.– und Fr. 98'664.–, was einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 8'800.– entspricht. Klammert man die für den Berufungskläger bezogenen Ausbildungszulagen von damals Fr. 220.– aus, resultiert ein massgebliches Nettoeinkommen von knapp Fr. 8'600.–. Zusätzlich zu diesem Betrag werden ihm Pauschalspesen (Repräsentation, Auto und Verpflegung) von total Fr. 1'100.– pro Monat (act. IV/53) ausgerichtet. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Berufungskläger gemäss Steuererklärung 2007 (act. IV/23) nicht. c)Auf der Bedarfsseite fällt die unterschiedliche Behandlung der neuen Familienlasten ins Gewicht. Der Berufungsbeklagte wurde im November 2000 nochmals Vater einer Tochter und ist seit dem Jahre 2002 wieder verheiratet. Seine Frau erzielte bis im Jahre 2007 als Geschäftsführerin einer (im Januar 2008 verkauften) gemeinsamen GmbH ein Einkommen von ca. Fr. 1'500.– monatlich (act. IV/23, IV/27, IV/29, IV/46, IV/47, IV/48). Sie hat zwei Töchter, geb. 1989 und 1991, in die Ehe eingebracht, welche beide im Haushalt des Berufungsbeklagten leben und deren Ausbildung bis im Jahre 2009 bzw. 2011 dauerte bzw. noch dauern wird (act. IV/17 und IV/22). Die ältere Tochter wurde im April 2007 selbst Mutter eines Kindes (act. IV/21), welches bis zum Lehrabschluss der Tochter durch die Ehefrau des Berufungsbeklagten betreut wurde. d)Vorrangig zur Unterhaltspflicht gegenüber dem erwachsenen Berufungskläger hat der Berufungsbeklagte für den Unterhalt von Ehefrau und unmündigem Kind aufzukommen (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 73). Deren Bedarf ist beim Berufungsbeklagten daher voll zu berücksichtigen. Der Unterhalt der älteren Stieftochter und deren Kindes war dagegen durch Alimente (act. IV/18 und IV/21) und Lehrlingslohn (act. IV/17) gedeckt. Seit Beendigung der Lehre ist sie ohnehin selbst für den Unterhalt zuständig. Für den Unterhalt der jüngeren Stieftochter wiederum musste in der Vergangenheit mangels ausreichender Alimentenzahlungen (Zeugenaussage I., act. VI/2) der Berufungsbeklagte
Seite 18 — 31 aufkommen. Dies wird bis zu deren Lehrabschluss (voraussichtlich im Sommer 2011) auch so bleiben, wobei allerdings ab Erreichen der Mündigkeit (Juli 2009) ein ihrem Lehrlingslohn angemessener Betrag an die Lebenskosten zu berücksichtigen ist. Mit den seit Oktober 2009 geltenden Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ergibt sich für den Berufungsbeklagten demnach folgende Bedarfsberechnung: Grundbetrag EhepaarFr. 1'700.– Grundbetrag TochterFr.400.– Grundbetrag StieftochterFr.850.– ./. Lebenskostenbeitrag mind.Fr.600.–act. IV/22 WohnkostenFr. 1’900.–act. IV/30-33 KrankenkassenprämienFr.610.–act. IV/39 SteuernFr. 1'060.–act. IV/61 Zuschlag von 20 %Fr. 1'184.– TotalFr. 7'104.– Dieser Betrag wird sich mit Vollendung des 10. Altersjahres der Tochter im November 2010 kurzfristig etwas erhöhen, was indessen durch den Wegfall der Unterhaltsleistungen für die Stieftochter im Sommer 2011 wieder kompensiert wird. Die geltend gemachten Autokosten wie auch sonstige Berufsauslagen haben bei der Bedarfsberechnung sodann ausser Betracht zu bleiben, da diese Kosten aus den grosszügig bemessenen Pauschalspesen zu bestreiten sind. Selbst ohne Anrechnung dieser Spesen verbleibt dem Berufungsbeklagten demnach ein Überschuss von knapp Fr. 1'500.–, sodass die Leistungsfähigkeit im Umfang der eingeklagten Unterhaltsbeiträge klar gegeben wäre. Auf die Frage, ob seiner Ehefrau die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zwecks Mitfinanzierung des ehelichen Haushaltes zumutbar wäre, braucht daher nicht eingegangen zu werden. 8.a)Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter bildeten Gegen- stand zahlreicher Beweisabnahmen (Editionen, Zeugeneinvernahmen) und gaben dem beklagtischen Rechtsvertreter sogar Anlass zu einem Beschwerdeverfahren gegen die (weitere Editionen abweisende) Beweisverfügung. Von Relevanz sind diese Beweisabnahmen insofern, als die Eltern im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichermassen für den Unterhalt ihrer (auch mündigen) Kinder aufzukommen haben. Falls sich die Unterhaltsklage nur gegen einen Elternteil richtet, so ist zu beachten, dass dieser im Verhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht stärker beansprucht wird als der andere
Seite 19 — 31 Elternteil (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 72 m.w.H.). Entsprechend hat sich der Berufungsbeklagte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren (Prozessantwort, act. II/3 S. 8 und Plädoyer RA Quinter, act. IV/70 S. 7) als auch im Berufungsverfahren (Berufungsantwort S. 10) stets auf den Standpunkt gestellt, dass auch die Mutter des Berufungsklägers (die ihm keine Naturalleistungen mehr erbringt) leistungsfähig wäre und kein Grund bestehe, ihn allein mit dem Mündigenunterhalt zu belasten. b)Unbestritten ist, dass die (ebenfalls wieder verheiratete) Mutter des Berufungsklägers seit dem Jahre 2002 – abgesehen von einer vorübergehenden, bloss unregelmässigen Tätigkeit als Kinderbetreuerin, wofür sie in der Zeit ab Frühjahr 2007 bis September 2008 monatlich zwischen Fr. 200.– und Fr. 500.– erhielt (Zeugeneinvernahme J., act. VI/6; Edition X., act. V/1) – nicht mehr erwerbstätig gewesen ist. Ihr einziges Einkommen besteht im hälftigen Anteil an den Einnahmen aus der Vermietung eines im Miteigentum der Eheleute stehenden Magazins (act. III/22 / Beiblatt Liegenschaften) und – in der Steuererklärung 2007 noch nicht erfasst – der vom Kläger und dessen Freundin belegten Wohnung. Diese Einnahmen belaufen sich auf monatlich Fr. 200.– für das Magazin und Fr. 1'200.– für die Wohnung. Ansonsten wird sie von ihrem Ehemann, der im Jahr 2007 ein Nettoeinkommen von Fr. 107'944.– erzielt hat (act. III/22 / Hauptformular), unterstützt. Kinder sind aus der neuen Ehe offenbar keine hervorgegangen. c)Der Berufungskläger macht geltend, dass die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten der Beistandspflicht des Stiefvaters vorgehe und die Leistungsfähigkeit seiner Mutter deshalb unabhängig von dessen Einkommen, allein aufgrund des ihr möglichen hypothetischen Einkommens zu bestimmen sei. Letzteres reiche keinesfalls aus, um ihren Bedarf von Fr. 2'845.– bzw. mit dem Zuschlag von 20 % Fr. 3'414.– (Fr. 2'920.– und Fr. 3'504.– mit den neuen Ansätzen) zu decken (Prozesseingabe, act. II/2 S. 9 ff.; Plädoyer RA Bianchi, act. III/53 S. 12 f. und Berufungsbegründung S. 16 ff.). Diese Argumentation ist insofern widersprüchlich, als der Berufungskläger bei der Bedarfsberechnung auf die ehelichen Verhältnisse abstellt (und der Mutter ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten die Hälfte des Bedarfs anrechnet), auf der Einkommensseite aber die aus der Ehe gezogenen Vorteile, d.h. die gegenüber ihrem Ehemann bestehenden Ansprüche (Art. 163 f. und 278 Abs. 2 ZGB), ausgeklammert werden. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Stiefvaters unberücksichtigt bleiben sollen, wäre auch die Bedarfsberechnung abstrakt – wie wenn die Mutter sich nicht wieder verheiratet hätte – vorzunehmen.
Seite 20 — 31 Zudem ist dem Berufungsbeklagten darin beizustimmen, dass der Mutter in Anbetracht ihres zuletzt erzielten Lohnes als Verkäuferin (gemäss act. III/29 brutto Fr. 52'000.– im Jahre 2001) durchaus ein hypothetisches Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 4'500.– (Vollpensum) anzurechnen wäre. d)Die Subsidiarität der Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber der Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern bedeutet nicht, dass die finanziellen Verhältnisse desselben völlig ausser Betracht zu bleiben hätten. Zwar kann die Leistungsfähigkeit des Stiefvaters nicht dazu führen, dass der von der Mutter geschuldete Unterhaltsbeitrag höher festgesetzt wird als ohne die neue Heirat. Insofern bleibt also die vorstehend behandelte hypothetische Leistungsfähigkeit der Mutter relevant. Der Stiefvater ist jedoch verpflichtet, der Mutter die Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten zu ermöglichen, sei dies durch eine Entlastung von den Haushaltspflichten, welche ihr die Erzielung des notwendigen Einkommens ermöglicht, oder durch die Bereitstellung der entsprechenden Mittel, soweit die finanziellen Verhältnisse dies in Abwägung der allseitigen Bedürfnisse und Möglichkeiten erlauben (Urteil des Bundesgerichts 5C.82/2004 vom 14. Juli 2004, E. 3.2; vgl. auch Rumo-Jungo, a.a.O., S. 72 und Breitschmid, a.a.O., Art. 278 N. 4 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend verfügt der Haushalt der Eheleute X. über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 10'400.– (Lohn Ehemann rund Fr. 9'000.–, Mieteinahmen Magazin und Wohnung des Berufungsklägers Fr. 200.– und Fr. 1'200.–). Der Bedarf des Ehepaars lässt sich aufgrund der Angaben in der Steuererklärung 2007 (act. III/22) auf rund Fr. 7’000.– (Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'700.–, Wohnkosten Fr. 3'400.–, Krankenkassenprämien Fr. 520.–, Berufsauslagen Fr. 535.–, Steuern Fr. 900.–) bzw. mit dem 20%igen Zuschlag auf Fr. 8'400.– beziffern. Auch unter diesem Aspekt ist darum die Leistungsfähigkeit der Mutter zu bejahen, was bei der Festsetzung des vom Berufungsbeklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrages gebührend zu berücksichtigen sein wird. 9.a)Zu prüfen bleibt die eigene Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang von einem absoluten Vorrang der Eigenverantwortung des Kindes ausgegangen. Mit der Überlegung, das mündige Kind habe – soweit mit der laufenden Ausbildung vereinbar – alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt selbst zu bestreiten, gelangte sie zum Schluss, dass der Berufungskläger die Zulassungsbedingungen für die Bauführerschule statt mit einer Zusatzlehre als Maurer auch mit einer einjährigen Anstellung als Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse (mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von mindestens Fr. 4'393.–) erfüllen könnte. Bei einem berufsbegleitenden Besuch der Bauführerschule sei ihm ausserdem die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit im
Seite 21 — 31 Umfang von 80 % zumutbar, womit er als Bauzeichner mindestens Fr. 3'200.– bzw. als Bauarbeiter mindestens Fr. 3’514.40 brutto pro Monat verdienen würde. Damit sei er in der Lage, seinen Bedarf einschliesslich der Schulkosten selbständig zu finanzieren, weshalb dem Berufungsbeklagten weitergehende Unterhaltszahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden könnten (angefochtenes Urteil S. 16 ff.). b)Es trifft zu, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten hat, dass die Eigenverantwortung unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bestehe (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2007 vom 3. September 2007, E. 3.1.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.4.1 m.w.H.). Auf der anderen Seite wird in Lehre und Rechtsprechung stets betont, dass bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind, welches sich noch in Ausbildung befindet, ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und dem Beitrag, welcher dem Kind in Form von Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zugemutet werden kann (BGE 111 II 410 ff.; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 72). Daraus geht hervor, dass auch die Eigenversorgungskapazität des Kindes nicht nach einem absoluten Massstab beurteilt werden kann, sondern mit dem Kriterium der Zumutbarkeit der Eigenleistungen eine Interessenabwägung verlangt wird, in welche auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern einzubeziehen ist (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF 05 47 vom 21. November 2005, E. 3.c/aa). Zu prüfen ist deshalb, ob sich aufgrund der vorliegend gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern eine Änderung der vorinstanzlichen Beurteilung aufdrängt. c/aa) Was die Frage der Zusatzlehre betrifft, ist dies nach der Ansicht des Kantonsgerichts zu bejahen. Es liegt auf der Hand, dass mit einer zusätzlichen Maurerlehre eine bessere Vorbereitung auf die Bauführerausbildung verbunden ist als mit der blossen Berufspraxis als Bauarbeiter. Dass sich eine dahingehende Empfehlung aus den im Recht liegenden Unterlagen der Schweizerischen Bauschule Aarau (act. III/19, III/32 und III/33) nicht ergibt, vermag daran nichts zu ändern. Das Absolvieren der Zusatzlehre verbessert ausserdem – wie noch aufzuzeigen sein wird – die zukünftige Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers, sodass er dadurch in die Lage versetzt wird, die anschliessende Bauführerausbildung selber zu finanzieren. Als Maurer (gelernter Bau- Facharbeiter) kann er nämlich ein höheres Einkommen erzielen, als wenn er
Seite 22 — 31 neben der berufsbegleitenden Ausbildung als Bauzeichner arbeiten würde. Gemäss dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2008-2010 (LMV 2008) vom 14. April 2008 liegt der Minimallohn für gelernte Bau- Facharbeiter (Lohnklasse Q) bei Fr. 5'449.– pro Monat (Art. 41 Abs. 2 lit. b LMV 2008 in Verbindung mit Anhang 9). Sein Einkommen als Bauzeichner würde sich dagegen im Rahmen des seinerzeit bei der Firma D. Erwirtschafteten bewegen (Fr. 4'000.– inkl. 13. Monatslohn; act. III/27). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Zusatzlehre nur zwei Jahre dauert und er somit während einer relativ kurzen Zeit auf weitere Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist. Unter diesen Umständen kann dem Berufungskläger bei an sich bestehender Leistungsfähigkeit der Eltern das Absolvieren der Maurerlehre zugestanden werden. bb)Wie bereits dargelegt (vgl. dazu vorn E. 4.b), macht der Berufungskläger für die Dauer der Zusatzlehre – gestützt auf die Zürcher Richtlinien – einen Bedarf von Fr. 2'618.– geltend (Berufungsbegründung S. 6 unten). Der massgebliche Bedarf ist jedoch anhand einer konkreten, auf den betreibungsrechtlichen Richtlinien basierenden Bedarfsberechnung zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind demnach ein Grundbetrag von Fr. 850.–, Mietkosten von Fr. 600.– und ein Betrag von Fr. 200.– für die Krankenkasse, womit dem Berufungskläger nebst den Prämien 2009 von Fr. 115.60 (act. III/38) auch ein der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechender Betrag für die im Rahmen der Jahresfranchise von Fr. 2'500.– selbst zu tragenden Gesundheitskosten zugestanden wird (vgl. zur Berücksichtigung der Jahresfranchise der Krankenkasse bei der Berechnung des Existenzminimums BGE 129 III 242 E. 4.3 S. 245). Für Schul- und Berufskosten kann dem Berufungskläger ein Betrag von Fr. 200.– angerechnet werden, zumal er anders als während der Bauzeichnerlehre einen Teil des Berufsunterrichts in Form von Blockkursen in Sursee zu absolvieren hat, wofür selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln Kosten von Fr. 1'525.– (vgl. Berufungsantwort S. 9) anfallen. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die Kosten für Sprachkurse, deren Notwendigkeit aus den Unterlagen der Bauführerschule nicht hervorgeht. Sein Grundbedarf beläuft sich damit auf Fr. 1'850.–. In Anbetracht dessen, dass seine Eltern in günstigen Verhältnissen leben und der Unterhalt nur für eine sehr beschränkte Zeit geschuldet wird, kann dem Berufungskläger zudem spiegelbildlich zur Bedarfsberechnung der Eltern ein Zuschlag von 20 % zugestanden werden (vgl. dazu FamPra.ch 6 (2005) S. 985 f.; offen gelassen im Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF 05 47 vom 21. November 2005, E. 3.c/cc). Mit diesem Zuschlag beläuft sich der anrechenbare Bedarf auf rund Fr. 2'220.–.
Seite 23 — 31 Diesem Bedarf steht ein Lehrlingslohn von netto ca. Fr. 1'400.– (act. III/45: Fr. 1'295.– zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von Fr. 108.–) im ersten Lehrjahr bzw. über Fr. 2'000.– (act. III/28) im zweiten Lehrjahr gegenüber. Unter Berücksichtigung der Ausbildungszulagen von aktuell Fr. 270.– verbleibt demnach im ersten Lehrjahr ein Manko von Fr. 550.–, welches von den Eltern gemeinsam – im Verhältnis zur beidseitigen Leistungsfähigkeit – zu decken ist. Der Berufungsbeklagte ist deshalb von August 2009 bis Juli 2010 zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 275.– (zuzüglich Ausbildungszulagen) zu verpflichten. d/aa) Was die Bauführerausbildung als solche betrifft, besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel, dass vom Berufungskläger das Absolvieren des berufsbegleitenden Lehrgangs erwartet werden darf. Die Gegenargumente in der Berufungsbegründung sind einerseits neu und anderseits auch nicht stichhaltig. Gemäss dem auf der Homepage der Schule publizierten Jahresbericht, auf den in der Berufungsbegründung Bezug genommen wird, wird der berufsbegleitende Bauführerlehrgang erst seit dem Frühjahr 2008 angeboten, sodass schon aus diesem Grund kein Abschluss eines Bündner Absolventen erfolgt sein kann. Im Übrigen ist der Berufungskläger während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens selber davon ausgegangen, dass auch mit Wohnsitz in F. ein berufsbegleitender Besuch der Bauführerschule möglich ist. Er hat nämlich primär die diesbezüglichen Ausbildungsunterlagen eingereicht (act. III/19) und eigens für diesen Fall auch eine Kostenzusammenstellung zu den Akten gegeben (act. III/34). bb)Zu prüfen bleibt, welches Arbeitspensum dem Berufungskläger während der berufsbegleitenden Bauführerausbildung möglich und zumutbar ist. Während die Vorinstanz gestützt auf den Unterrichtsplan der Bauführerschule (act. III/19) und die Angaben des Berufungsklägers in seiner Kostenzusammenstellung (act. III/34), welche von der Vorinstanz fälschlicherweise als ein Dokument der Bauführerschule bezeichnet wurde, von einem Pensum von 80 % ausging, hält der Berufungskläger in der Berufungsbegründung (S. 12) maximal ein Pensum von 50 % für anrechenbar. Tatsächlich hat die Vorinstanz nicht nur der nötigen Vor- und Nachbearbeitung des Unterrichts (samt Prüfungsvorbereitungen) zu wenig Rechnung getragen, sondern auch verkannt, dass bei 40 Schulwochen pro Jahr (act. III/33 S. 3) die in den unterrichtsfreien Wochen mögliche Mehrarbeit (bei 80 % ein Tag pro Woche) nicht ausreichen würde, um den Arbeitsausfall während des Blockunterrichts und der Projektwoche (acht Wochen pro Schuljahr) zu kompensieren. Realistischer dürfte daher ein Arbeitspensum von 60 % sein, sodass ein Tag pro Woche für das Selbststudium zur Verfügung steht und eine
Seite 24 — 31 Kompensation der 24 wegen Blockunterricht bzw. Projektwoche ausgefallenen Arbeitstage in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen kann. Mit einem derart reduzierten Arbeitspensum könnte der Berufungskläger als gelernter Maurer (Kategorie Q) ein Einkommen von brutto Fr. 3'270.– erzielen (Art. 41 Abs. 2 lit. b LMV 2008 in Verbindung mit Anhang 9; vgl. vorn E. 9.c/aa). Unter Berücksichtigung der gesetzlich oder gesamtarbeitsvertraglich in Abzug zu bringenden Sozialversicherungsbeiträge ergibt dies einen Nettolohn von rund Fr. 3'000.– pro Monat. Gemäss Art. 49 LMV 2008 ist sodann der 13. Monatslohn zusätzlich geschuldet, sodass von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 3'250.– pro Monat ausgegangen werden kann. Bis im Juli 2012 würde sich das Einkommen noch um die bis zum 25. Altersjahr ausgerichtete Ausbildungszulage von Fr. 270.– erhöhen. cc)Diesem Einkommen ist der Bedarf des Berufungsklägers während der Bauführerausbildung gegenüberzustellen. Die Vorinstanz ermittelte hierfür einen Betrag von Fr. 2'851.65 (Grundbedarf Fr. 2'000.–, Schulkosten Fr. 851.65). Sie reduzierte die Schulkosten nebst dem vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung zugestandenen Abzug der Verpflegungs- und Übernachtungskosten (Plädoyer RA Bianchi, act. III/53 S. 8) einzig hinsichtlich der Fahrkosten (Bahn statt Auto). Gestützt auf die Zürcher Richtlinien macht der Berufungskläger demgegenüber einen monatlichen Unterhaltsbedarf – exklusive Schul- und Berufsausbildungskosten – von Fr. 2'045.– geltend (vgl. dazu vorn E. 4.b). Was die Kosten der Bauführerausbildung betrifft, so wird in der Berufungsbegründung bemängelt, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass es während dem Blockunterricht und den Prüfungen angezeigt sei, dass der Berufungskläger im Umfeld der Schule übernachte und sich dort verpflege. Es werden erneut Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen von gesamthaft rund Fr. 5'500.– geltend gemacht. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Teil der Kosten, welche anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur explizit fallen gelassen wurden. Der Berufungskläger führt aus, dass unter Würdigung des Stundenplans pro Semester ca. 8–10 Übernachtungen anfallen würden. Pro Übernachtung inkl. Frühstück seien rund Fr. 55.– zu veranschlagen. Falls man davon ausgehe, dass im Zuge des Blockunterrichts bzw. der Prüfungen pro Tag zwei auswärtige Verpflegungen (Mittag- und Abendessen) sowie im Rahmen des ordentlichen Unterrichts pro Tag eine auswärtige Verpflegung (Mittagessen) anfalle, so gelte es zusätzlich pro Semester durchschnittlich rund 27 Mahlzeiten à Fr. 15.– gemäss dem steuerlich möglichen Abzug zu berücksichtigen. Somit würden Schul- und
Seite 25 — 31 Berufsausbildungskosten für die dreijährige berufsbegleitende Bauführerausbildung von effektiv Fr. 36'230.– resultieren. Pro Monat seien folglich Ausbildungskosten von Fr. 1'006.40 zum vorerwähnten Grundbedarf von Fr. 2'045.– zu addieren. Folglich betrage der Gesamtbedarf des Berufungsklägers – unter Berücksichtigung eines 10%igen Zuschlags – Fr. 3'356.55 pro Monat (Berufungsbegründung S. 6 ff.). Der Berufungsbeklagte äussert sich nicht zu den Schul- und Berufsausbildungskosten während der Bauführerschule. Er vertritt aber die Auffassung, dass die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt gestützt auf das Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 lediglich Fr. 1'565.– (Grundbetrag Fr. 850.–, Krankenkasse Fr. 115.–, Miete Fr. 600.–) betragen (Berufungsantwort S. 11 sowie bereits Prozessantwort, act. II/3 S. 5). Wie bereits mehrfach erwähnt, ist der massgebliche Bedarf nicht gestützt auf die Zürcher Empfehlungen, sondern anhand einer konkreten, auf den betreibungsrechtlichen Richtlinien basierenden Bedarfsberechnung zu bestimmen. Nachgewiesenermassen lebt der Berufungskläger in einem langjährigen Konkubinat. Für den allgemeinen Lebensunterhalt zu berücksichtigen sind deshalb ein Grundbetrag von Fr. 850.–, Mietkosten von Fr. 600.– und ein Betrag von Fr. 200.– für die Krankenkasse (vgl. vorstehende E. 9.c/bb). Hinzuzurechnen sind gewisse Berufsauslagen als Folge der 60%igen Erwerbstätigkeit und die monatliche Steuerbelastung. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung können diese beiden Posten auf je Fr. 100.– geschätzt werden. Von den vom Berufungskläger geltend gemachten Schulkosten ist lediglich ein Teil ausgewiesen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz handelt es sich bei act. III/34 nämlich nicht um eine Zusammenstellung der Schweizerischen Bauschule Aarau, sondern um ein vom Berufungskläger erstelltes Dokument, mit dem er seinen Bedarf in Anbetracht der Untersuchungsmaxime zwar rechtzeitig geltend gemacht hat (entgegen Berufungsantwort S. 12), dem aber jeder Beweiswert fehlt. Durch die Ausbildungsunterlagen der Bauschule (act. III/32) belegt sind lediglich die Einschreibe-, Studien- und Fächerabschlussgebühren, die Kosten von Schulmaterial und Kopien sowie die Auslagen für Exkursionen und Seminarwochen. Diese belaufen sich für die gesamte Ausbildungszeit auf Fr. 17'210.–. Nicht belegt und auch nicht plausibel begründet sind die Kosten für „Termine Fächerabschlüsse nach speziellem Plan“ (total Fr. 5'000.–). Somit belaufen sich die reinen Schulkosten auf ca. Fr. 480.– pro Monat. Dazu kommen die von der Vorinstanz ermittelten Kosten für ein Generalabonnement in der Höhe von total Fr. 8'450.– bzw. Fr. 235.– pro Monat. Was die Kosten für Mahlzeiten und
Seite 26 — 31 Übernachtungen betrifft, ist nicht ersichtlich, weshalb diese entgegen der Haltung des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur nun doch berücksichtigt werden sollten. Mit der Benützung der Bahn mag zwar eine etwas längere Reisezeit (bzw. eine frühere Abreise am Morgen verbunden sein), während welcher im Gegensatz zur Autofahrt aber geruht oder gelernt werden kann, sodass alleine deswegen keine zusätzlichen Übernachtungen und Verpflegungen anfallen. Gerechtfertigt ist hingegen – wenn man vom widersprüchlichen Verhalten des Berufungsklägers absieht – ein gewisser Zuschlag für die an den Schultagen nötige auswärtige Mittagsverpflegung. Pro Monat sind durchschnittlich 8–9 Mahlzeiten à Fr. 10.– gemäss betreibungsrechtlichen Richtlinien zu berücksichtigen, was monatliche Verpflegungskosten von ca. Fr. 100.– ergibt. Diese Mehrkosten sind mit dem (aufgrund des Konkubinats reduzierten) Grundbetrag offensichtlich nicht abgedeckt. Somit beträgt der gesamthafte Bedarf des Berufungsklägers Fr. 2'665.–. Selbst unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 20 % (vgl. dazu vorn E. 9.c/bb), beläuft sich der anrechenbare Bedarf auf maximal Fr. 3'198.– pro Monat. Somit ist der Berufungskläger in der Lage, die Bauführerausbildung selber zu finanzieren. Mit einem Pensum von 60 % als Maurer würde er nämlich ein Mindesteinkommen von netto Fr. 3'250.– (inkl. 13. Monatslohn) erzielen (vgl. dazu vorstehende Erwägung). e)Zusammenfassend ergib sich, dass Y. für das erste Jahr der Maurerzusatzlehre (August 2009 bis Juli 2010) zu verpflichten ist, seinem Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 275.– zuzüglich gesetzlicher Ausbildungszulagen zu bezahlen. Was die weitere Ausbildung betrifft, wird festgestellt, dass es A. unter Beachtung des Grundsatzes der Eigenverantwortung gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB möglich und zumutbar ist, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Für eine weitergehende Unterhaltsverpflichtung des Vaters bleibt daher kein Raum. 10.a) Das Bezirksgericht Plessur auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 10'175.– (einschliesslich der Kosten des Kreisamtes F. von Fr. 300.–) zu 4 % dem Berufungsbeklagten und zu 96 % dem Berufungskläger. Aussergerichtlich wurde der Berufungskläger verpflichtet, den Berufungsbeklagten mit Fr. 14'000.– (inkl. Barauslagen, zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Diese Kostenregelung wurde sowohl mit der Berufung als auch mit der Anschlussberufung angefochten.
Seite 27 — 31 b)Vorliegend drängt sich bereits mit Rücksicht auf den Ausgang des Berufungsverfahrens eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung auf, welche allein auf das rechnerische Obsiegen und Unterliegen abgestellt hat. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hat der Berufungskläger mit seiner Forderung nach Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 900.– für die Zeit vom 1. August 2007 bis voraussichtlich April 2015 insgesamt Fr. 83'700.– (zuzüglich gesetzlicher Ausbildungszulagen) verlangt. Für die Dauer der Bauzeichnerlehre hat der Berufungsbeklagte die Unterhaltspflicht bereits vorprozessual anerkannt und schon vor Rechtshängigkeit der Klage Zahlungen von monatlich Fr. 700.– geleistet, so dass insoweit kein Obsiegen im Prozess gegeben ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorgenannten Betrag nach Auffassung des Berufungsbeklagten die Ausbildungszulage von Fr. 220.– enthalten war und somit ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 480.– pro Monat als zugestanden zu erachten ist, belief sich der effektiv strittige Betrag demnach auf rund Fr. 78'000.–. Stellt man diesem die mit dem Berufungsurteil zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gegenüber, zeigt sich, dass der Berufungskläger rein rechnerisch nach wie vor nur zu knapp 10 % durchgedrungen ist. So erhält er während des letzten Jahres seiner Bauzeichnerlehre statt des anerkannten Betrages von Fr. 480.– einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 840.– bzw. Fr. 875.–, insgesamt also rund Fr. 4'400.– mehr als vom Berufungsbeklagten für diesen Zeitraum zugestanden. Dazu kommen die insgesamt Fr. 3'300.–, welche der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger während des ersten Jahres seiner Maurerlehre zu bezahlen hat. Dass der Berufungskläger seine Klage an der Hauptverhandlung bzw. im Berufungsverfahren insofern reduziert hat, als er für die Zeit seiner Erwerbstätigkeit als Bauzeichner bzw. der Rekrutenschule keinen Unterhalt mehr forderte, kann sich bei der Kostenverteilung nicht zu seinen Gunsten auswirken, zumal der teilweise Rückzug einem Unterliegen gleichzusetzen ist (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO). Schliesslich kann – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – auch keine Rede davon sein, dass der Berufungsbeklagte durch die vorenthaltenen Anpassungen (Teuerungsausgleich und höhere Kinderzulagen) eine Prozessführung provoziert hat. Die entsprechenden Zahlungen hat er nämlich bereits vor der Klageeinleitung für den Mündigenunterhalt geleistet. Zu beachten ist indessen, dass in Unterhaltssachen bei der Kostenverteilung praxisgemäss nicht einzig auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen abzustellen ist. Vielmehr sind in familienrechtlichen Prozessen auch andere Faktoren wie das Interesse der Parteien an einer gerichtlichen Regelung oder das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF 2005 27 vom 16. August 2005, E. 2.b). Mit anderen Worten
Seite 28 — 31 verfügt das Gericht in solchen Fällen über einen noch grösseren Ermessensspielraum, als ihm bei der Kostenverteilung ohnehin zusteht. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass es naturgemäss Schwierigkeiten bereitet, den Umfang der Unterhaltspflicht bei Prozessbeginn abzuschätzen, sodass dem Kläger ein gewisses Überklagen nicht zum Nachteil gereichen darf. In Anbetracht dessen, dass der Unterhaltsanspruch des Berufungsklägers nach dem Lehrabschluss als Bauzeichner immerhin dem Grundsatz nach bejaht wurde, erscheint es daher als gerechtfertigt, die vorinstanzlichen Kosten im Verhältnis von 1/5 dem Berufungsbeklagten und von 4/5 dem Berufungskläger aufzuerlegen. c)Im gleichem Verhältnis wie die gerichtlichen Kosten sind auch die ausseramtlichen Kosten zu verlegen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter reichte der Vorinstanz eine Honorarnote von Fr. 21'799.70 ein, womit er einen Aufwand von 68.05 h à Fr. 240.– sowie einen Streitwertzuschlag von Fr. 3'000.– geltend machte (act. IV/69). Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio Bianchi stellte eine noch höhere Rechnung. Seine Honorarforderung beläuft sich auf Fr. 24'838.10, was einem Aufwand von 91.45 h à Fr. 250.– entspricht (act. III/52). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die eingelegten Honorarnoten übersetzt erscheinen. Dass beide Anwälte einen übermässigen Aufwand betrieben haben, ändert nichts daran, dass die dem Prozessgegner geschuldete Entschädigung auf das für die Prozessführung Notwendige zu beschränken ist. Beide Rechtsvertreter haben keine detaillierten Honorarnoten mit dem Zeitaufwand für die einzelnen Rechnungspositionen, sondern lediglich pauschale Kostennoten eingereicht. Deshalb ist es nicht möglich zu eruieren, wie sich der geltend gemachte Aufwand zusammensetzt. Dies hat zur Folge, dass im Einzelnen nicht begründet werden kann, welche Positionen als übersetzt erachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3). Fest steht, dass auf beiden Seiten teilweise unnötiger Prozessaufwand betrieben wurde, indem zu letztlich gar nicht relevanten Umständen Beweisabnahmen verlangt wurden. Zudem lassen sich im vorliegenden Fall keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erkennen. Mit einem Honorar von Fr. 14'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer, wie dies die Vorinstanz zugesprochen hat, ist der sachlich gebotene Aufwand für beide Rechtsvertreter jedenfalls ausreichend abgegolten. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche resultiert daraus eine ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 9'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zugunsten des Berufungsbeklagten.
Seite 29 — 31 11.a) Im Berufungsverfahren sind die Kosten nach denselben Regeln zu verlegen wie im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 223 ZPO). Auch für die Kosten des Berufungsverfahrens erscheint es deshalb angezeigt, diese zu 1/5 dem Berufungsbeklagten und zu 4/5 dem Berufungskläger zu überbinden. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist der Berufungskläger überdies gestützt auf die vom beklagtischen Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote (act. 16.1) zu einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu verpflichten. b)Der Berufungskläger hatte am 25. November 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. Dezember 2009 (ERZ 09 266) wurde diesem Gesuch zulasten der Stadt F. entsprochen. Die von Berufungskläger zu tragenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seines Rechtsbeistandes werden deshalb unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 45 Abs. 2 ZPO der Stadt F. in Rechnung gestellt. Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Dezember 2009 aufgefordert, nach Abschluss des Berufungsverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Ansonsten wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
Seite 30 — 31 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.a)Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes A. folgende Beiträge zu leisten: Für die Monate August bis Dezember 2007 und Januar bis April 2008 pro Monat Fr. 140.– (zuzüglich gesetzlicher Ausbildungszulagen); für die Monate Mai und Juni 2008 pro Monat Fr. 175.– (zuzüglich gesetzlicher Ausbildungszulagen); für den Monat Juli 2008 Fr. 875.– (zuzüglich gesetzlicher Ausbildungszulagen); für die Monate August 2009 bis Juli 2010 pro Monat Fr. 275.– (zuzüglich gesetzlicher Ausbildungszulagen). b)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Kosten des Kreisamtes F. von Fr. 300.– sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 9'875.– gehen zu 1/5 zulasten von Y. und zu 4/5 zulasten von A., der Y. für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 9'000.– (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’496.– (Gerichtsgebühr Fr. 5'000.–, Schreibgebühr Fr. 496.–) gehen zu 1/5 (somit Fr. 1'099.20) zulasten von Y. und zu 4/5 (somit Fr. 4'396.80) zulasten von A., der Y. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 2'400.– einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 5.Die auf A. entfallenden Kostenanteile aus den Verfahren vor Bezirksgericht Plessur und vor Kantonsgericht werden unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO gestützt auf die entsprechenden Bewilligungen des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 10. Dezember 2008 (Proz. Nr. 130-2008-336) und der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2009 (ERZ 09 266) der Stadt F. in Rechnung gestellt.
Seite 31 — 31 Näheres ergibt sich aus den genannten Verfügungen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: