Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 07. September 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 20 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schlenker RedaktionAktuar ad hoc Pers In der zivilrechtlichen Berufung des B., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 20. März 2009, mitgeteilt am 30. April 2009, in Sachen A., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Herold, Quaderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung hat sich ergeben:
Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A.A., , Bürgerin von Z., und B., , Bürger von Y., heirateten am 4. Mai 1979 vor dem Zivilstandsamt in X.. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter C., , hervor. Seit dem Jahre 2004 leben die beiden Ehegatten getrennt. B.Nachdem das gemeinsame Scheidungsbegehren der Ehegatten vom 5./18. Oktober 2007 am 5. November 2007 beim Bezirksgericht Plessur eingegangen war, wurden die beiden Parteien im Beisein ihrer Rechtsvertreter am 18. Dezember 2007 jeweils getrennt und gemeinsam angehört. Die Ehefrau reichte am 5. November 2007 beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007, mitgeteilt am 20. Dezember 2007, setzte der Bezirksgerichtspräsident Plessur den Ehegatten eine Bedenkfrist bis am 18. Februar 2008, um eine umfassende Ehescheidungskonvention einzureichen, und verpflichtete den Ehemann gleichzeitig, an den Unterhalt der Ehefrau rückwirkend ab dem 1. Juli 2007 einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'932.— zu bezahlen. Nachdem die zweimonatige Bedenkfrist gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB verstrichen war, ohne dass zwischen den Parteien eine Einigung erzielt werden konnte, wurde A. eine Frist gesetzt, um ihre Anträge betreffend die Nebenfolgen der Scheidung zu stellen, zu begründen und die Beweismittel zu nennen. C.Mit frist- und formgerecht eingereichter Prozesseingabe vom 9. Juli 2008 (Poststempel) stellte die Ehefrau beim Bezirksgericht Plessur folgende Anträge: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, bis zum Erreichen seines ordentlichen Pensionsalters seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'700.--, zahlbar pränumerando, zu entrichten. Die Klägerin behält sich vor, den Unterhaltsbeitrag zu erhöhen, sollte sich aufgrund des Beweisergebnisses ergeben, dass der Beklagte bei der I. mehr als netto Fr. 8'000.-- monatlich incl. 13. Monatslohn verdient. 3. Der durch das Gericht festgesetzte Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei mit der gerichtsüblichen Indexklausel zu versehen. 4. Die während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben beider Ehegatten seien hälftig unter den Parteien aufzuteilen. 5. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gemäss Gesetz vorzunehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Seite 3 — 26 D.Mit frist- und formgerecht eingereichter Prozessantwort vom 18. August 2008 stellte B. folgende Anträge: „1. Scheidung der Ehe der Parteien. 2. Abweisung irgendwelcher Rentenforderungen der Ehefrau. 3. Teilung der Vorsorgeguthaben beider Ehegatten. 4. Güterrechtliche Auseinandersetzung. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau.“ E.Mit Replik vom 29. September 2008 und Duplik vom 16. Oktober 2008 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. F.Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur vom 20. März 2009 bestätigte die Rechtsvertreterin der Klägerin das Scheidungsbegehren. Sämtliche Nebenfolgen seien ungeregelt geblieben, weshalb diese vom Gereicht zu beurteilen seien. Im Grundsatz hielt sie auch an den gestellten Anträgen gemäss Prozesseingabe fest, stellte aber folgendes differenziertes Rechtsbegehren: „1. B. sei zu einem monatlich an seine Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'470.-- zu verpflichten bis zu dessen Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. 2.Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzunehmen: unbewegliches Vermögen:
Seite 4 — 26 Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der mangelnden Kooperation des Beklagten in der Prozesseingabe auf ein mutmasslich mögliches Einkommen habe abgestellt werden müssen. Da nunmehr aber sein Einkommen in der Höhe von netto Fr. 9'535.50 feststehe, sei der geforderte Unterhaltsbeitrag entsprechend dem in der Prozesseingabe angebrachten Vorbehalt angehoben worden. Auch der Rechtsvertreter des Beklagten bestätigte den Scheidungswillen seines Mandanten. Hinsichtlich der Rentenforderung der Klägerin gehe Art. 125 ZGB jedoch davon aus, dass jeder Ehegatte für sich selbst aufkommen müsse. Ein Entscheid des Bundesgerichts widerspreche nämlich der Meinung, dass die Ehegatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hinsicht lebenslänglich gleichgestellt bleiben müssten. Im Übrigen sei der Bedarf der Klägerin mit einem Einkommen in der Höhe von Fr. 4'794.15 vollumfänglich gedeckt, dies erst recht, wenn berücksichtigt werde, dass sie diesen Verdienst auf einer Basis von 65 % erziele. G.Mit Urteil vom 20. März 2009, mitgeteilt am 30. April 2009, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge werden mit Stichtag 31. März 2009 hälftig geteilt. Die Vorsorgeeinrichtung von B., die D., wird angewiesen CHF 166'021.00 auf das für A. geführte Vorsorgekonto bei der E., zu überweisen. 3.a) Die Liegenschaft in V. wird gemäss dem bei den Akten liegenden Kaufvertrag verkauft und der Nettoerlös ist unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Kann die Liegenschaft nicht verkauft werden, verbleibt sie im Miteigentum der Parteien und die Ehegatten sind je zur Hälfte an Kosten und Ertrag beteiligt. b) Das Haus in W. verbleibt im Miteigentum der Parteien und die Ehegatten sind je zur Hälfte an Kosten und Ertrag beteiligt. c) Jeder Ehegatte behält die Stücke des Mobiliars, die er zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils besitzt. d) Beide Ehegatten behalten die auf ihren Namen lautenden Konti. Als Ausgleich schuldet B. A. CHF 1'205.60. Der Saldo des gemeinsamen Kontos ist per 18. Oktober 2007 hälftig aufzuteilen, womit jedem Ehegatten CHF 233.90 zustehen. Die Parteien sind damit per Saldo aller Ansprüche aus Güterrecht auseinandergesetzt.
Seite 5 — 26 4. B. ist verpflichtet, bis zu seinem Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter im Jahre 2016, A. einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500.00 zu leisten. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex der schweizerischen Konsumentenpreise, Stand 1. März 2009, d.h. 102.4 Punkte (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte), und ist jährlich per 1. Januar nach folgender Formel an den Indexstand vom November des Vorjahres anzupassen, sofern und soweit das Einkommen des Ehemannes eine entsprechende Anpassung erfahren hat: neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 102.4 5. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 5'266.80 (Gerichtsgebühren CHF 4'000.00, Schreibgebühren CHF 865.00, Bargebühren CHF 401.80) gehen in der Höhe von CHF 3'950.10 (¾) zu Lasten von B. und in der Höhe von CHF 1'316.70 (¼) zu Lasten von A.. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. B. hat A. ausseramtlich mit CHF 8'500.00 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.6 % MWST zu entschädigen. 6. (Mitteilung).“ H.Gegen dieses Urteil erhob B. mit Eingabe vom 18. Mai 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 3 des Urteils sei in folgenden Punkten aufzuheben und zu ergänzen: a) Vom Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in V. in der Höhe von Fr. 210'250.00 seien dem Ehemann vor hälftiger Teilung vorweg gutzuschreiben Fr. 14'105.50 aus Mobiliarersatz, gemäss Ziffer 8 Prozessantwort, sowie aus eingebrachtem Gut Fr. 64'298.70, in Abänderung von Ziffer 3 c) und d) des Urteils. c) Gegen die Verteilung des Mobiliars wird nichts eingewendet. 2.Ziff. 4 des Urteils sei aufzuheben und jegliche Gegenforderung der Ehefrau abzuweisen. 3.Ziff. 5 sei aufzuheben und die Kosten der Vorinstanz allein der Ehefrau aufzuerlegen, welche ihren Ehemann für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 12'000.-- entschädigen soll. 4.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.“ Mit der Berufungserklärung liess B. verschiedene neue Urkunden einreichen. Weiter verlangte er die Edition des Belegs über den Zahlungseingang von Fr. 105'125.— aus dem Liegenschaftsverkauf Tessin aus Händen der Berufungsbeklagten sowie die richterliche Befragung der Berufungsbeklagten bezüglich des vom Berufungskläger in die Ehe eingebrachten Eigenguts in Höhe
Seite 6 — 26 von Fr. 64'298.70. Das Editionsbegehren lehnte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Einholung einer Stellungnahme der Berufungsbeklagten mit Beweisverfügung vom 17. Juli 2009 zufolge Anerkennung des damit zu beweisenden Zahlungseingangs ab. Über die richterliche Befragung der Berufungsbeklagten werde sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden. I.Am 7. September 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden statt. Anwesend waren die beiden Rechtsvertreter sowie die Parteien. Einleitend verlas die Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin die Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens schlug die Vorsitzende für den Fall des Festhaltens an der beantragten richterlichen Befragung vor, dass sich die Parteivertreter im Rahmen der Plädoyers dazu äussern, womit sich diese einverstanden erklärten. Folglich konnte das Beweisverfahren unter dem erwähnten Vorbehalt geschlossen werden. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zur Berufung Stellung. Rechtsanwalt Benovici hielt in seinem Parteivortrag an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 18. Mai 2009 - inklusive dem Beweisantrag auf richterliche Befragung der Berufungsbeklagten - fest. Rechtsanwältin Herold beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Nachdem die Vorsitzende die Berufungsbeklagte in der Folge formfrei befragt und diese wiederholt ausgesagt hatte, sie könne über die güterrechtliche Situation bzw. über das eingebrachte Gut des Berufungsklägers keine Angaben machen, da sie sich daran nicht mehr erinnern könne, wurde die Verhandlung kurz unterbrochen, um über den Beweisantrag des Berufungsklägers zu entscheiden. Entsprechend den nachstehend in den Erwägungen dargelegten Ausführungen wurde der Antrag auf Beweisaussage abgewiesen. Danach erhielten die Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Replik bzw. Duplik, wovon beide Gebrauch machten. Beide Rechtsvertreter gaben je eine Abschrift ihrer mündlichen Plädoyers zu Handen des Aktuars ab. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten reichte ausserdem ihre Honorarnote ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7 — 26 II. Erwägungen
Seite 8 — 26 hat (vgl. Urteil S. 10), ist dies nicht nachvollziehbar. Tatsächlich hat der Berufungskläger den Antrag auf Befragung der Parteien zur Investition von Eigengut in die gemeinsamen Liegenschaften bereits in den Rechtsschriften gestellt (vgl. Prozessantwort S. 5 sowie Duplik S. 4). Folglich hatte die Vorinstanz über einen form- und fristgerecht gestellten, in der Beweisverfügung vom 5. November 2008 unberücksichtigt gebliebenen und an der Hauptverhandlung auch gestützt auf Art. 98 Ziff. 3 ZPO zulässigen Antrag zu entscheiden, der überhaupt nicht unter dem Aspekt von Art. 138 ZGB zu prüfen war. Im Übrigen lässt sich aus Art. 138 ZGB entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine Beschränkung auf echte Noven ableiten (vgl. PKG 2004 Nr. 1 E. 4.a). Dass die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages nicht zu überzeugen vermag, ändert allerdings nichts daran, dass der Antrag – wie sogleich dargelegt wird – im Ergebnis zu Recht abgelehnt wurde. c)Nicht ganz klar ist zunächst, ob der Berufungskläger mit seinem Antrag auf Parteibefragung auf eine formfreie richterliche Befragung im Sinne von Art. 112 ZPO oder eine Beweisaussage im Sinne von Art. 201 ZPO abzielt. Soweit ersteres zutreffen sollte, wäre dem Ersuchen des Berufungsklägers mit der formfreien Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung bereits entsprochen worden. Da es sich jedoch bei der richterlichen Befragung gemäss Art. 112 ZPO nicht um ein eigentliches Beweismittel, sondern um eine richterliche Befugnis zur Abklärung und Vervollständigung unklarer, unvollständiger oder unbestimmter Parteivorbringen handelt (vgl. PKG 1990 Nr. 13), muss der in den vorinstanzlichen Rechtsschriften unter dem Titel „Beweismittel“ gestellte Antrag auf Befragung der Parteien wohl als Antrag auf Beweisaussage verstanden werden. In dieselbe Richtung deutet nun auch die mit der Berufungserklärung erfolgte Einlegung eines Fragethemas (vgl. act. 01/7). Bei der Beweisaussage handelt es sich nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts insofern um ein bloss subsidiäres Beweismittel, als dieses nur dann zur Anwendung gelangt, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien richterlichen Befragung und dem übrigen Beweisverfahren geboten scheint und die zu befragende Person unverdächtig erscheint. Die Beweisaussage dient nicht dazu, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen, sondern kommt lediglich zur Abwendung eines unverschuldeten Beweisnotstands in Frage (vgl. PKG 1988 Nr. 15; ZF 08 82 E. 2.a). In der Berufungserklärung wird der Antrag auf richterliche Befragung der Berufungsbeklagten zwar mit einem solchen Beweisnotstand (Unerhältlichkeit von über 10-jährigen Bankunterlagen) begründet. Zumindest für die erst in den Jahren 2000 und 2002 erhaltenen Erbschaften geht diese Begründung offensichtlich fehl.
Seite 9 — 26 Hinzu kommt, dass in den Rechtsschriften des Berufungsklägers keinerlei Angaben dazu gemacht werden, wann und in welcher Form er diese Erbschaften in die Liegenschaft im Tessin investiert haben soll. Insofern fehlt es bereits an der erforderlichen Substanziierung, welche Voraussetzung für eine Beweisabnahme wäre. Hinsichtlich der Investition von Eigengut in die gemäss act. 01/4 im Jahre 1986 erworbene Liegenschaft in W. könnte ein gewisser Beweisnotstand dagegen vorliegen. Nachdem die Berufungsbeklagte jedoch gemäss Stellungnahme zu den Beweisanträgen vom 28. Juni 2009 sowie ihren Aussagen im Rahmen der formfreien richterlichen Befragung nicht in der Lage ist, Angaben dazu zu machen, inwieweit Eigengut der Parteien in die Liegenschaft in W. investiert worden ist, ist davon auszugehen, dass auch eine Befragung im Rahmen einer Beweisaussage keine neuen relevanten Hinweise hervorbringen würde, sodass der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Von einer unakzeptablen Auskunftsverweigerung seitens der Berufungsbeklagten kann unter den gegebenen Umständen, insbesondere in Anbetracht der seit dem Erwerb der Liegenschaft verstrichenen Zeit, keine Rede sein. 3.Mit Schreiben vom 18. August 2009 hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers den am 13. August 2009 abgeschlossenen Kaufvertrag über die gemäss Ziffer 3.b des Dispositivs des angefochtenen Urteils im Miteigentum der Parteien verbleibende Liegenschaft in W. eingereicht (vgl. act. 14/2). Um die Möglichkeit hierfür hatte er unter Verweis auf die laufenden Verkaufsverhandlungen bereits in seiner Berufungsschrift ersucht. Da die Berufungsbeklagte hiergegen weder in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2009 noch anlässlich der Berufungsverhandlung einen Einwand erhoben hat, kann der nachgereichte Kaufvertrag in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 223 ZPO zu den Akten genommen werden. Keine Auswirkungen hat der nunmehr nachgewiesene Verkauf der Liegenschaft in W. dagegen auf die erwähnte Ziffer des vorinstanzlichen Urteilsspruchs, welche gemäss Berufungserklärung nicht angefochten wurde und demnach bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Mit Ziffer 1 seines Berufungsbegehrens richtet sich der Berufungskläger gegen die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung. Wörtlich genommen verlangt er dabei eine andere Teilung des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in V., welcher gemäss Ziffer 3.a des Dispositivs des angefochtenen Urteils je hälftig unter den Parteien aufzuteilen ist. Nachdem nun aber aufgrund der vom Berufungskläger selbst eingereichten neuen Urkunden feststeht, dass der Verkauf dieser Liegenschaft
Seite 10 — 26 mittlerweile zustande gekommen (vgl. act. 01/2) und auch die hälftige Teilung des Erlöses grösstenteils bereits erfolgt ist (vgl. act. 01/3), macht der erste Teil des Berufungsbegehrens keinen Sinn mehr. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wieso eine Abänderung von Ziffer 3.c des Dispositivs des angefochtenen Urteils beantragt wird, wenn zugleich explizit festgehalten wird, dass gegen die Verteilung des Mobiliars nichts eingewendet wird. Eine Auslegung der Berufungsbegehren in Verbindung mit den Ausführungen zu den Beweisanträgen macht indessen halbwegs klar, dass es dem Berufungskläger um die Zusprechung zweier Ersatzforderungen, nämlich für die seiner Meinung nach ungleichmässig erfolgte Teilung des Mobiliars der ehelichen Wohnung samt Personenwagen einerseits und für das in die Liegenschaften investierte Eigengut anderseits, geht. Im Kern wird somit eine Änderung der in Ziffer 3.d des Dispositivs des angefochtenen Urteils geregelten güterrechtlichen Ausgleichszahlung zwischen den Parteien beantragt. b)Zur Begründung der Ersatzforderung für das Mobiliar und den Personenwagen in Höhe von Fr. 14'105.50 wird in der Berufungserklärung auf Ziffer 8 der Prozessantwort (S. 4) verwiesen und ausgeführt, dass im angefochtenen Urteil übergangen worden sei, dass der Berufungskläger zwar mit der Verteilung des Mobiliars einverstanden sei, nicht aber ohne Gutheissung einer sich daraus ergebenden Forderung. So habe die Berufungsbeklagte eine Stereoanlage (Fr. 10'000.—), einen antiken Tisch (Fr. 6'000.—), einen Fotoapparat (rund Fr. 3'000.—) sowie ein Auto (Eurotaxwert von Fr. 9'211.—) mit einem Gesamtwert von Fr. 28'211.— behalten, wovon ihm die Hälfte zustehe. Sinngemäss wird damit gerügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine einvernehmliche Teilung des Mobiliars festgestellt habe (vgl. Urteil S. 16). Nach der Darstellung der Berufungsbeklagten haben sich die Parteien über die reale Aufteilung des Mobiliars inklusive der Fahrzeuge anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs vom 18. Oktober 2007 verständigt (vgl. Prozesseingabe S. 14), was seitens des Berufungsklägers grundsätzlich nicht bestritten wurde. Von der Berufungsbeklagten unbestritten geblieben ist sodann, dass die in der Prozessantwort aufgeführten Gegenstände ihr überlassen wurden. Bestritten hat sie hingegen deren Bewertung sowie die Behauptung des Berufungsklägers, er sei „praktisch mit nix in die Wüste geschickt worden“ (vgl. Replik S. 4). Der Berufungskläger seinerseits machte geltend (vgl. Duplik S. 3), dass die ihm überlassenen Gegenstände nur „Brockenhauswert“ gehabt hätten, womit er aber immerhin zugestanden hat, dass auch er gewisse Teile des Mobiliars übernommen hat. Einen Beweisantrag für die angeblich ungleichmässige
Seite 11 — 26 Verteilung des Mobiliars und die sich daraus zu seinen Gunsten ergebende Ersatzforderung hat er jedoch - abgesehen vom (mit der Berufungserklärung in diesem Punkt nicht mehr erneuerten) Antrag auf richterliche Befragung der Parteien - nicht gestellt. Da nach Art. 8 ZGB der Berufungskläger die Beweislast für den Bestand der geltend gemachten Ersatzforderung trägt, hätte er den Beweis erbringen müssen, dass die Berufungsbeklagte hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung wertmässig mehr erhalten hat als er selbst. Mangels Erbringung eines derartigen Beweises hat der Berufungskläger denn auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb sich sein Einwand als unbegründet erweist und seine Ersatzforderung von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde. c)Weiter macht der Berufungskläger eine die gemeinsame Errungenschaft belastende Ersatzforderung zu seinen Gunsten in Höhe von Fr. 64'298.70 geltend. Aufgrund der mit der Duplik eingereichten Urkunden (bekl. act. 5, 6 und 7) ist zwar ausgewiesen, dass der Berufungskläger im Jahr 1981 eine Schenkung seiner Eltern im Wert von Fr. 10'000.— erhalten hat und ihm aus den Nachlässen seines Göttis und einer Tante in den Jahren 2000 und 2002 Beträge über Fr. 10'000.— bzw. Fr. 15'798.70 zugeflossen sind. Diese Mittel würden, soweit sie heute noch vorhanden sind, offensichtlich Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB darstellen. Was die Zinsen auf den von den Eltern geschenkten Obligationen betrifft, fielen diese dagegen von Gesetzes wegen in die Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Einen Beweis für die - von der Berufungsbeklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittene - Verwendung der vorgenannten Mittel zum Erwerb der Liegenschaften in W. und V. konnte der Berufungskläger dagegen auch im Berufungsverfahren nicht erbringen, weshalb die behauptete Ersatzforderung abzuweisen ist. Was sodann die angeblich in die Ehe eingebrachten Ersparnisse in Höhe von Fr. 25'000.— anbelangt, fehlt es nach Ansicht des Gerichts bereits an einem Beweis dafür, dass es sich dabei um Ersparnisse des Berufungsklägers gehandelt hat. So handelt es sich bei der innert der Frist von Art. 98 ZPO nachgereichten Steuererklärung 1979-1980 (vgl. bekl. act. 12) offensichtlich um ein erst nach der Eheschliessung und Geburt der gemeinsamen Tochter erstelltes Dokument, in welchem Einkommen und Vermögen beider Ehegatten erfasst wurden. Darüber hinaus ist unklar, auf welchen Stichtag das steuerbare Vermögen von Fr. 25'000.— bestanden haben soll. Dass der Berufungskläger allein Ersparnisse von Fr. 25'000.— in die Ehe eingebracht hätte, geht aus dieser Steuererklärung jedenfalls nicht hervor. Ebenso fehlt es hinsichtlich der eingebrachten Ersparnisse auch an einem Beweis dafür,
Seite 12 — 26 dass diese während des von 1980 bis 1984 dauernden Studiums des Berufungsklägers, als der Lebensunterhalt der Familie vorwiegend aus den Einkünften der zu 60% als Krankenschwester arbeitenden Berufungsbeklagten bestritten werden musste, erhalten geblieben und im Jahre 1986 für den Kauf der Liegenschaft in W. verwendet worden sind. Die Vorinstanz hat somit auch diese vom Berufungskläger geltend gemachte Ersatzforderung unter Hinweis auf Art. 200 Abs. 3 ZGB, wonach in Ermangelung erbrachter Beweise für jegliches Vermögen der Parteien die Vermutung der Errungenschaft spiele und hälftig aufgeteilt werde, zu Recht abgewiesen. 5. a) Mit der Berufung angefochten wird sodann der nacheheliche Unterhalt in Höhe von monatlich Fr. 2'500.—, welchen die Vorinstanz der Berufungsbeklagten bis zum Eintritt des Berufungsklägers ins gesetzliche Pensionsalter zugesprochen hat. Diesbezüglich rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil von falschen Zahlen ausgegangen sei, Vermögen und Ertrag übergangen habe sowie Art. 125 ZGB falsch angewandt habe. b) Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Art. 125 Abs. 2 ZGB führt die wichtigsten Gesichtspunkte auf, die das Gericht beim Entscheid in Erwägung zu ziehen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Die Bestimmung ist zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung („clean break“); zum andern konkretisiert sie den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich dann Bedeutung erlangt, wenn es einem Ehegatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. BGE 127 III 291 E. 2. a/aa; Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2001 vom 19. April 2001 E. 3.a; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 2 und N 6 zu Art. 125 ZGB). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen ist, hat das Gericht die massgebenden Lebensverhältnisse der zu scheidenden Ehegatten abzuklären. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert dabei auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und den Weiterbestand
Seite 13 — 26 der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war. Unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 61 E. 4.1. mit Hinweisen; Gloor/Spycher, a.a.O., N 25 zu Art. 125 ZGB). Dass vorliegend eine lebensprägende Ehe gegeben ist, hat die Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen - mehr als 20 Jahre dauernde Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist; grundsätzlich klassische Rollenverteilung mit Haushaltführung und Kinderbetreuung durch die Berufungsbeklagte, welche zuletzt wieder im Umfang von 60 % als Krankenschwester erwerbstätig war - richtig erkannt; auf deren Erwägungen (vgl. Urteil S. 19 f.) kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dass die Ehe der Parteien lebensprägenden Charakter hatte, blieb im Berufungsverfahren im Übrigen zu Recht unbestritten. c)Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, nach welcher Methode der nacheheliche Unterhalt zu bemessen ist. Während der Berufungskläger das Clean-Break-Prinzip in den Vordergrund stellt und unter Berufung auf BGE 134 III 145 jeglichen Rentenanspruch der Berufungsbeklagten bestreitet, da diese den im Massnahmeverfahren berechneten Mindestbedarf ohne weiteres mit ihrem eigenen Einkommen decken könne, hält die Berufungsbeklagte an ihrem Anspruch auf den hälftigen Überschussanteil fest. Die Vorinstanz hat in ihren allgemeinen Erwägungen zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts zwar zunächst ebenfalls auf BGE 134 III 145 Bezug genommen (vgl. Urteil S. 17 ff.), hat dann aber den ehelichen Lebensstandard mittels einer hypothetischen Bedarfsberechnung mit Überschussteilung ermittelt (vgl. Urteil S. 20) und letztlich den gebührenden Unterhalt ebenfalls mittels Überschussteilung bestimmt (vgl. Urteil S. 22 f.). Im Ergebnis hat sie damit beiden Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens von rund Fr. 14'000.— als gebührenden Unterhalt zuerkannt. d)Was die Ausführungen der Berufungsbeklagten zur Überschussteilung betrifft (vgl. Plädoyer RA Herold S. 9), ist ihr insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht mit BGE 134 III 577 den zuvor ergangenen BGE 134 III 145 erheblich relativiert und festgestellt hat, dass die Methode der hälftigen Überschussteilung zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages nicht
Seite 14 — 26 von vornherein ausgeschlossen werden dürfe. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts ist indessen deren Anwendungsbereich regelmässig auf lange, von klassischer Rollenteilung geprägte Ehen im mittleren Einkommensbereich beschränkt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4, wo von mittleren Einkommen bis ca. Fr. 8'000.-- oder Fr. 9'000.— die Rede ist). Im vorliegenden Fall beträgt das Gesamteinkommen der beiden Parteien rund Fr. 14'000.--, weshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr von einem Einkommen im mittleren Einkommensbereich gesprochen werden kann. In Übereinstimmung mit der Praxis des Kantonsgerichtes, welches in seiner jüngsten Rechtsprechung in strittigen Fällen der konkreten Bemessung des gebührenden Unterhalts den Vorzug gegeben hat (vgl. ZF 2008 31, ZF 2008 51/52, ZF 2008 85/86 und ZK1 09 3), ist daher auch vorliegend der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten konkret zu ermitteln. e) Bei einer lebensprägenden Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (vgl. BGE 134 III 146 E. 4 mit Verweis auf BGE 132 III 593 E. 3.2, BGE 129 III 7 E.3.1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006, 5C.43/2006, E. 2.2). Daraus folgt einerseits, dass ein Anspruch auf gleiche bzw. vergleichbare Lebenshaltung für die nacheheliche Zeit nur im Rahmen des letzten ehelichen Standards besteht und Art. 125 ZGB eben keine lebenslängliche Gleichstellung der Ehegatten in finanzieller Hinsicht garantiert. Auf der anderen Seite kann bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der gebührende Unterhalt nicht auf den familienrechtlichen Notbedarf oder gar auf das Existenzminimum beschränkt sein. Der Unterhaltsberechtigte hat als Folge der durch die lebensprägende Ehe erworbenen Vertrauensposition vielmehr auch nach der Scheidung Anteil am den verfügbaren Mitteln entsprechenden höheren Lebensstandard. Das Existenzminimum bildet nur einen Ausgangspunkt, welchen das Gericht in Würdigung des festgestellten ehelichen Lebensstandards angemessen erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 5A_288/2008, E. 5.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2007, 5A_257/2007, E. 3.3). In jedem Fall sind daher die relevanten Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen (vgl. BGE 134 III 577 E. 3 am Ende).
Seite 15 — 26 f)Im vorliegenden Fall bereitet die Ermittlung des letzten gemeinsam gelebten Lebensstandards gewisse Schwierigkeiten, da die Parteien kaum Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung (Januar 2004) gemacht haben und sich auch den Akten hierzu nichts bzw. nur sehr wenig entnehmen lässt. Kann somit die letzte gemeinsame Lebenshaltung nicht einigermassen zuverlässig bestimmt werden, bleibt nur ein Abstellen auf den während der Trennung gelebten Lebensstandard, der an sich nur bei langjähriger Trennungszeit als Grundlage für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts dient (vgl. BGE 130 III 539 E. 2.2), aber in vielen Fällen - zumindest bei ausreichenden finanziellen Mitteln - weitgehend dem ehelichen Lebensstandard entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006 E. 1). Vorliegend rechtfertigt sich ein Abstellen auf die Lebenshaltung während der Zeit der Trennung umso mehr, als die Parteien bis im Sommer 2007 ihre wirtschaftliche Gemeinschaft trotz getrennter Wohnsitze weitergeführt haben. Wie sich nämlich aus den Akten des Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 130-2007-311) ergibt, bestritten die Ehegatten ihren jeweiligen Lebensunterhalt bis zu jenem Zeitpunkt über ein gemeinsames Konto, welches mit den Einkünften beider Ehegatten gespiesen wurde. g)Angaben zur Lebenshaltung während der Trennung liefern nebst der Massnahmeverfügung vom 19. Dezember 2007 die Veranlagungsverfügung 2006 (vgl. kläg. act. 13) sowie die weiteren im Scheidungsverfahren eingereichten Unterlagen zu den geltend gemachten Bedarfspositionen, soweit daraus Rückschlüsse auf die Vorjahre gezogen werden können. Demzufolge erzielten die Parteien im Jahre 2006 ein Erwerbseinkommen von Fr. 97'634.— bzw. Fr. 52'521.—, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'136.— für den Berufungskläger bzw. Fr. 4'377.— für die Berufungsbeklagte entspricht. Dazu kamen die Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in W., welche sich gemäss Steuerveranlagung 2006 auf brutto Fr. 13'440.— bzw. Fr. 1'120.— pro Monat beliefen. Gesamthaft standen den Ehegatten somit Einkünfte von monatlich Fr. 13'633.— zur Verfügung. Zu ergänzen bleibt, dass der Berufungskläger seine langjährige Stelle als Mittelschullehrer am F. in U. im Jahre 2004 aufgegeben hatte und während der anschliessenden einjährigen Weiterbildung an der I. in T. nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen war. Erst mit der Aufnahme seiner Lehrtätigkeit an der I. in X. erreichte er daher das zuvor genannte Einkommen. h) Den Einkünften der Ehegatten ist sodann der monatliche Bedarf gegenüberzustellen, wobei dieser, sofern nicht aktenmässig ausgewiesen, aufgrund von Erfahrungswerten zu ermitteln ist. Die Grundbeträge belaufen sich
Seite 16 — 26 zufolge der getrennten Haushalte auf je Fr. 1'100.—. Die Wohnkosten sind durch die jeweiligen Mietverträge (kläg. act. 11) mit Fr. 2'250.— für die Berufungsbeklagte (allerdings erst ab April 2007) und Fr. 1'198.— für den Berufungskläger ausgewiesen. Mit Fr. 877.— schlugen im Jahre 2006 die Krankenversicherungsprämien zu Buche (kläg. act. 13). Für Versicherungen (Hausrat und Haftpflicht) wird ein Betrag von Fr. 100.— angenommen, währenddem für Berufsauslagen die Beträge gemäss Steuerveranlagung 2006 (kläg. act. 13) bzw. gemäss Steuererklärung 2007 (beklagt. act. 8), d.h. Fr. 182.— und Fr. 542.—, eingesetzt werden (die in der Steuerveranlagung 2006 für den Ehemann anerkannten Wochenaufenthaltskosten müssen vorliegend ausser Betracht bleiben). Die Steuerbelastung belief sich für das Jahr 2006, in welchem die Parteien letztmals gemeinsam veranlagt wurden, auf rund Fr. 1'400.— für Bund, Kanton und Gemeinde S. (kläg. act. 13); unter Einbezug des in X., W. und V. zu versteuernden Einkommens und Vermögens ist unter diesem Titel ein Betrag von rund Fr. 1'700.— einzusetzen. Aus den mit der Prozesseingabe eingereichten Urkunden (insbesondere kläg. act. 10) ergibt sich sodann, dass die Ehegatten Halter zweier Fahrzeuge waren, für deren Betrieb (Strassenverkehrssteuern, Versicherung, Service und Reparaturen, Benzin) erfahrungsgemäss mit Kosten von monatlich rund Fr. 1'000.— zu rechnen ist. Für die im Eigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaften in W. und V. fielen schliesslich Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten von Fr. 973.— bzw. Fr. 453.— an (kläg. act. 13). Somit ergibt sich folgende Aufstellung: Grundbetrag EhegattenFr.2'200.00 Wohnkosten EhefrauFr.2’250.00 Wohnkosten EhemannFr. 1’198.00 KrankenversicherungFr.877.00 VersicherungenFr.100.00 Berufsauslagen EhefrauFr. 182.00 Berufsauslagen EhemannFr.542.00 SteuernFr.1'700.00 Betriebskosten AutosFr. 1'000.00 HypothekarzinsenFr.973.00 Unterhalt LiegenschaftenFr.453.00 TotalFr. 11'475.00 Verglichen mit dem zuvor festgestellten Einkommen von Fr. 13'633.— verblieb den Ehegatten demnach ein Überschuss von aufgerundet Fr. 2'200.— pro Monat. Zu berücksichtigen ist nun allerdings, dass die Ehegatten gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2006 (kläg. act. 7) bis zu diesem Zeitpunkt ihre
Seite 17 — 26 Tochter C., welche an der Universität Zürich ein Medizinstudium absolvierte, unterstützt haben. Dadurch dürfte sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der den Ehegatten verbleibende Einkommensüberschuss um mindestens Fr. 1'000.— pro Monat reduziert haben. Geht man davon aus, dass beide Ehegatten gleichmässig am verbleibenden Überschuss partizipiert haben (eine Sparquote wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche für den in Frage stehenden Zeitraum aus den Akten), hat somit jeder Ehegatte mit rund Fr. 600.— an der den errechneten Bedarf übersteigenden Lebenshaltung teilgenommen. i) Aufgrund dieser Feststellungen zum massgeblichen Lebensstandard der Ehegatten ist nunmehr der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten zu ermitteln. Dieser umfasst – wie oben dargelegt wurde – im Idealfall, d.h. bei ausreichenden finanziellen Mitteln, sämtliche Kosten für die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards unter Einschluss der scheidungsbedingten Mehrkosten. Demzufolge ist zunächst der dem ehelichen Standard entsprechende nacheheliche Grundbedarf der Berufungsbeklagten (samt scheidungsbedingter Mehrkosten) festzustellen, der sodann um den soeben ermittelten Anteil an der ehelichen Lebenshaltung zu erhöhen ist. Was die Wohnkosten der Berufungsbeklagten betrifft, hat deren Rechtsvertreterin bereits im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden, dass diese in der Bedarfsberechnung auf Fr. 1'800.— herabzusetzen sind (vgl. act. 03/1, Plädoyer RA Herold S. 7). Auf diesem Zugeständnis ist sie zu behaften. Zwar trifft es zu, dass der Berufungskläger dem Abschluss des gegenwärtigen Mietverhältnisses zugestimmt und er sogar den Mietvertrag auf seinen Namen abgeschlossen hat (kläg. act. 11). Dennoch wäre es unbillig, der Berufungsbeklagten für die gesamte Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht fast doppelt so hohe Wohnkosten anzurechnen wie dem Berufungskläger. Auf der anderen Seite ist durchaus zu berücksichtigen, dass die Wohnungsmieten im Engadin bekanntermassen erheblich höher sind als beispielsweise in X.. Unter diesen Umständen erscheint dem Gericht der Betrag von Fr. 1'800.— als angemessen. Dem ehelichen Standard entsprechend sind sodann die mit der Prozesseingabe ausgewiesenen Krankenkassenprämien von aufgerundet Fr. 400.— (kläg. act. 9) sowie ein Betrag von Fr. 50.— für sonstige Versicherungen in den Bedarf aufzunehmen. Hinzu kommen die Berufsauslagen, für welche in Anbetracht des wegen des Umzugs nach K. längeren Arbeitswegs ein Betrag von Fr. 300.— eingesetzt wird. Die künftige Steuerbelastung wurde von der Berufungsbeklagten im Massnahmeverfahren, auf welches in der Prozesseingabe (S. 9) verwiesen wurde, auf Fr. 600.— geschätzt. Dabei scheint sie ausser Acht gelassen zu haben, dass sie nicht bloss ihr eigenes
Seite 18 — 26 Erwerbseinkommen, sondern auch die nachehelichen Unterhaltsbeiträge und das ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zufliessenden Vermögen (unter Einschluss der darauf erzielten Erträge) zu versteuern haben wird. Gemäss Online-Berechnung der Kantonalen Steuerverwaltung ist daher mit einer monatlichen Steuerbelastung von rund Fr. 1'000.— zu rechnen. Unabhängig davon, ob die Berufungsbeklagte beruflich auf ein Auto angewiesen ist oder nicht, sind sodann dem ehelichen Standard entsprechend die Kosten für Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges in Höhe von Fr. 500.— in die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Ebenfalls zuzugestehen ist der Berufungsbeklagten ein gewisser Betrag für Ferien, zumal sich die Ehegatten bis zur Scheidung eine eigene Ferienwohnung im Tessin geleistet haben, welche ebenfalls Kosten von monatlich rund Fr. 500.— (Hypothekarzins und Unterhalt) verursacht hatte. Der von der Berufungsbeklagten unter diesem Titel geltend gemachte Betrag von Fr. 250.— (vgl. Prozesseingabe S. 9 unten) ist daher als angemessen zu bezeichnen. Damit ergibt sich folgender der ehelichen Lebenshaltung entsprechende Bedarf: Grundbetrag EhefrauFr.1'100.00 WohnkostenFr.1'800.00 KrankenversicherungFr.400.00 VersicherungenFr.50.00 BerufsauslagenFr.300.00 SteuernFr.1'000.00 Betriebskosten AutoFr.500.00 FerienFr. 250.00 Anteil ehelicher LebensstandardFr.600.00 TotalFr.6'000.00 j)Im vorgenannten Betrag noch nicht berücksichtigt ist der sog. Vorsorgeunterhalt, der gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ebenfalls zum gebührenden Unterhalt gehört. Ein solcher wurde zwar von der Berufungsbeklagten - als Folge der von ihr postulierten Bemessungsmethode der Überschussteilung - nie thematisiert, ist aber bei einer konkreten Berechnung des gebührenden Unterhalts von Gesetzes wegen zu berücksichtigen, soweit das eigene Einkommen der Unterhaltsberechtigten unter der massgeblichen ehelichen Lebenshaltung bleibt und damit offenkundig eine nacheheliche Lücke im Aufbau der Altersvorsorge entstehen wird (vgl. BGE 135 III 159 E. 4.1). Die Argumentation des Berufungsklägers, dass das Kriterium der angemessenen Altersvorsorge zufolge der Pensionskassenteilung übergangen werden könne, geht offensichtlich fehl, da mit der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und dem AHV- Splitting nur die bis zur Scheidung entstandenen Vorsorgelücken ausgeglichen
Seite 19 — 26 werden. Berechnet man den Vorsorgeunterhalt nach Vorgabe der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 III 160 E. 4.4), d.h. auf der Basis eines der massgeblichen Lebenshaltung entsprechenden fiktiven Bruttoeinkommens, von dem das eigene rentenbildende Bruttoeinkommen der Berufungsbeklagten in Abzug zu bringen ist, ist zusätzlich eine Betrag von rund Fr. 500.— pro Monat in die Unterhaltsberechnung aufzunehmen, womit sich ein massgeblicher gebührender Unterhalt der Berufungsbeklagten von insgesamt Fr. 6'500.— ergibt (vgl. zum Ganzen auch Gloor/ Spycher, a.a.O., N 4 zu Art. 125 ZGB sowie Heinz Hausheer/Annette Spycher, ZBJV 2/2009, S. 131 ff.). 6. a) Steht der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten fest, ist in einem zweiten Schritt zur prüfen, inwiefern sie diesen aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss anschliessend in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden, welcher auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität beruht (vgl. BGE 134 III 146 E. 4; Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, § 24 N 36). Ob es dem berechtigten Ehegatten unmöglich oder unzumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst zu sorgen, beurteilt sich nach verschiedenen objektiven Kriterien. Massgebend ist vorab das tatsächlich erzielte oder erzielbare Nettoerwerbseinkommen aus zumutbarer beruflicher Tätigkeit. Bei Verweigerung der Aufnahme einer entsprechenden Arbeit ist auf das hypothetische Erwerbseinkommen abzustellen. Weitere Kriterien sind das Alter und die Gesundheit der berechtigten Person, die gelebte Ehedauer, die Aufgabenverteilung während der Ehe, der jeweilige Ausbildungsstand sowie allfällig noch zu leistende Kinderbetreuungspflichten (vgl. Gloor/Spycher, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 125 ZGB). Neben dem Alter kann namentlich eine verminderte Gesundheit zu einer nur beschränkten oder gar gänzlich entfallenden Eigenversorgungskapazität führen (vgl. BGE 127 III 291 E. 2.a/aa). Dabei kommt es bei lebensprägenden Ehen nicht darauf an, ob die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ehebedingt ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008, E. 2.2.2; 5A_288/2008 vom 27. August 2008, E. 4.3; 5C.169/2006 vom 13. September 2006, E. 2.6). b)Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten - ausgehend von den im Recht liegenden Lohnabrechnungen für das Jahr 2008 (vgl. kläg. act. 28 und 29), dem in
Seite 20 — 26 der Prozesseingabe zugestandenen leicht höheren Nettolohn und einem aus gesundheitlichen Gründen nicht zu steigernden Arbeitspensum von 60 % - ein zumutbares Einkommen in der Höhe von Fr. 4'457.— netto pro Monat angerechnet (vgl. Urteil S. 21 f.). Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, dass aufgrund des Lohnausweises für das Jahr 2007 richtigerweise von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'794.15 hätte ausgegangen werden müssen. Zudem erfülle die Berufungsbeklagte entgegen ihren Angaben, wonach sie lediglich zu 60 % arbeite, tatsächlich ein Arbeitspensum von 65 %. c) Vorliegend ist ausgewiesen, dass das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum der Berufungsbeklagten im G. seit dem 1. Januar 2004 60 % beträgt (vgl. kläg. act. 4). Dieses Pensum ist auch im Lohnausweis für das Jahr 2008 aufgeführt (vgl. kläg. act. 35, wo unter Bemerkungen „Teilzeitbeschäftigung 60 %“ festgehalten ist). Durch ein Arztzeugnis von Dr. med. H. vom 3. Juli 2008 (vgl. kläg. act. 7) ist weiter belegt, dass die Berufungsbeklagte aufgrund von chronischen Erkrankungen des Bewegungsapparates nicht in der Lage ist, als Krankenschwester ein Arbeitspensum von mehr als 60 % zu bewältigen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der - heute 56- jährigen - Berufungsbeklagten eine dauernde Erhöhung ihres Arbeitspensums nicht mehr zumutbar ist. Dass sie im Jahre 2007 vorübergehend ein höheres Arbeitspensum erfüllt hat - so ist im Lohnausweis für das Jahr 2007 tatsächlich ein Pensum von 65 % vermerkt (vgl. kläg. act. 6), was in der Prozesseingabe (S. 8) mit einer temporären Anhebung des Arbeitspensums um 20 % aufgrund einer personellen Notsituation erklärt wurde - kann ihr in Anbetracht der ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entgegengehalten werden. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte in der Vergangenheit zahlreiche Überstunden geleistet hat, welche ihr im September 2008 ausbezahlt wurden (vgl. kläg. act. 28), auf eine dauerhaft höhere Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten geschlossen werden. Einerseits fehlt die Gewissheit, dass sie auch in Zukunft Überstunden zu leisten hat und sich solche auszahlen lassen kann, anderseits dürfte eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden in grösserem Ausmass auch an der ärztlich attestierten Beschränkung der Arbeitsfähigkeit der Berufungsbeklagten scheitern. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf das effektive Einkommen der Berufungsbeklagten aus ihrer 60 %-igen Anstellung als Krankenschwester in der auch von dieser selbst zugestandenen Höhe von Fr. 4'457.— pro Monat abgestellt. Der Einwand des Berufungsklägers erweist sich demnach als unbegründet.
Seite 21 — 26 d)Von der Vorinstanz nicht geprüft wurde hingegen, inwiefern die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten durch das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung beeinflusst wird. Dies obwohl der Rechtsvertreter des Berufungsklägers an der Hauptverhandlung ausdrücklich geltend gemacht hat, dass die Vermögenserträge bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen seien (vgl. Plädoyer RA Benovici S. 2). Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sie bei ihrer Unterhaltsberechnung auf die Berücksichtigung eines möglichen Vermögensertrags bewusst verzichtet habe, da das aus dem Verkauf der Liegenschaft im Tessin resultierende Vermögen bei beiden Parteien in gleicher Höhe anfallen würde, so dass sich allfällige Erträge neutralisieren würden (vgl. Plädoyer RA Herold S. 10). Dieser für die Bemessungsmethode der Überschussteilung zutreffenden Auffassung scheint sich die Vorinstanz stillschweigend angeschlossen zu haben. Soweit der nacheheliche Unterhalt aber
Seite 22 — 26 ZGB). Die Anrechnung eines Vermögensertrags von Fr. 1'000.—, wie vom Berufungskläger verlangt, ist in Anbetracht des derzeit erheblich tieferen Zinsniveaus und der Unzumutbarkeit einer risikobehafteten Anlagestrategie hingegen ausgeschlossen. Ebenso wenig steht bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Anrechnung eines Vermögensverzehrs zur Diskussion, zumal die Berufungsbeklagte nach dem Wegfall des nachehelichen Unterhalts bzw. nach ihrer eigenen Pensionierung trotz Teilung des BVG-Kapitals und noch möglichem Ausbau der Altersvorsorge auf ihr Vermögen wird zurückgreifen müssen, um den bisherigen Lebensstandard weiterhin aufrecht erhalten zu können. f)Nach dem Gesagten steht einem Gesamtbedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 6'500.— ein Einkommen von aufgerundet Fr. 5'000.— (Einkommen Fr. 4'457.—, Vermögensertrag ca. Fr. 500.—) gegenüber, woraus eine Unterdeckung von Fr. 1'500.— resultiert. Da die Berufungsbeklagte allein kraft Eigenversorgung nicht am ehelichen Lebensstandard anzuknüpfen vermag, hat sie im Rahmen des Fehlbetrags Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. 7. a) Zu prüfen bleibt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers. Dabei ist aufgrund der Lohnabrechnungen des Jahres 2008 von einem Nettoeinkommen von Fr. 9'539.60 (vgl. bekl. act. 9, inkl. 13 Monatslohn) auszugehen. Anzumerken bleibt, dass der Berufungskläger als Dozent an der I. in X. angestellt ist und gemäss dem von der Berufungsbeklagten eingelegten Arbeitsvertrag (kläg. act. 6) lediglich ein Pensum von 75 % garantiert ist. Laut Aussagen des Zeugen Dr. J., der seit drei Jahren Rektor der I. ist, war der Berufungskläger im Schuljahr 2008/09 indessen zu 90 % angestellt. Das Arbeitspensum der Dozenten werde je nach Arbeitsanfall fixiert und in gegenseitiger Absprache vereinbart, wobei versucht werde, das Pensum möglichst stabil zu halten; kleinere Pensen in einem Jahr würden in einem späteren Schuljahr mit einem Mehraufwand kompensiert. Unter diesen Umständen darf ohne weiteres angenommen werden, dass der Berufungskläger auch in Zukunft ein dem im Jahre 2008 erzielten Lohn entsprechendes Einkommen beziehen wird. Geht man sodann davon aus, dass sich sein eigener gebührender Unterhalt in etwa derselben Grössenordnung bewegen dürfte wie derjenige der Berufungsbeklagten (unter Ausschluss des Vorsorgeunterhaltes, welcher beim Berufungskläger ja über sein Arbeitsverhältnis gewährleistet ist), verbleibt ihm demnach ein Überschuss von über Fr. 3'500.— pro Monat, so dass er ohne weiteres in der Lage ist, der Berufungsbeklagten eine angemessene Unterhaltsrente von monatlich Fr. 1'500.— zu leisten.
Seite 23 — 26 b)Im Sinne der vorangegangenen Erwägungen ist die Berufung somit teilweise gutzuheissen und der von der Vorinstanz festgesetzte Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.— pro Monat auf Fr. 1'500.— pro Monat herabzusetzen. In Anbetracht dessen, dass der nacheheliche Unterhalt tiefer ausfällt als der mit Massnahmeverfügung vom 19. Dezember 2007 zugesprochene vorsorgliche Unterhalt, ist der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht praxisgemäss auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Berufungsurteils festzusetzen. Die vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss beantragte Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Verrechnung des zu viel bezahlten vorsorglichen Unterhalts (vgl. Plädoyer RA Benovici S. 1) ist nach geltendem Recht ausgeschlossen (vgl. BGE 128 III 123 E. 3.c.bb). Was die Befristung der nachehelichen Unterhaltspflicht bis zur ordentlichen Pensionierung des Berufungsklägers anbelangt, kann schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 23) verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dasselbe gilt hinsichtlich der Indexierung des Unterhaltsbeitrages. 8. a) Des weitern verlangt der Berufungskläger, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge sei aufzuheben und sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem habe diese ihn für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 12‘000.— ausseramtlich zu entschädigen. Dem kann nicht gefolgt werden. b)Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Darüber hinaus wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). c)Der Berufungskläger beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung jeglicher Rentenforderungen der Gegenpartei, während die Berufungsbeklagte einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'470.— geltend machte. Mit dem nunmehr auf Fr. 1'500.— festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist die Berufungsbeklagte demnach rein rechnerisch zu etwas über 40 % durchgedrungen. Auf der anderen Seite ist der Berufungskläger mit seinen Begehren zur güterrechtlichen Auseinandersetzung vollständig unterlegen, so dass es sich vorliegend rechtfertigt, den Parteien je die Hälfte der vorinstanzlichen
Seite 24 — 26 Kosten aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis sind die aussergerichtlichen Kosten zu verteilen. Nachdem der Rechtsvertreter des Berufungsklägers für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 12'000.— geltend macht und für die Berufungsbeklagte mangels Anfechtung von dem von der Vorinstanz auf Fr. 17'000.— (zuzüglich 7,6% MWSt) gekürzten Honoraranspruch auszugehen ist, welcher auch dem Kantonsgericht als angemessen erscheint, ergibt sich nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.— (inkl. 7,6 % MWSt) zugunsten der Berufungsbeklagten. d)Im vorliegenden Berufungsverfahren vermochte der Berufungskläger mit seinem Rechtsbegehren hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruchs teilweise durchzudringen, unterlag jedoch in der Streitfrage des güterrechtlichen Unterhalts. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, dem Berufungskläger 2/3 und der Berufungsbeklagten 1/3 der Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die von Rechtsanwältin Herold eingereichte Honorarnote von Fr. 3'903.50 erscheint angesichts des vorliegenden Aufwands als angemessen. Da Rechtsanwalt Benovici dem Gericht keine Honorarnote vorgelegt hat, jedoch davon auszugehen ist, dass sein Aufwand in etwa mit demjenigen der Rechtsvertreterin der Gegenpartei vergleichbar war, ist für die aussergerichtliche Kostenzuteilung auch auf Seiten des Berufungsklägers auf einen Betrag von Fr. 3'900.— abzustellen. Auch diesbezüglich gehen 2/3 zu Lasten des Berufungsklägers und 1/3 zu Lasten der Berufungsbeklagten. Infolge Verrechnung hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte mit Fr. 1'300.— (inkl. 7,6 % MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
Seite 25 — 26 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.B. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zu seinem Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter einen monatlich im Voraus zahlbaren und auf den Ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.— zu bezahlen. 3.Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende August 2009 von 103.1 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2009, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, B. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt nach folgender Formel: neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 103.1 Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 4.Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur gehen je zur Hälfte zulasten von A. und von B., welcher A. ausseramtlich mit Fr. 3'000.— (inkl. 7,6 % MWSt) zu entschädigen hat. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.— zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 416. —, total somit Fr. 6’416.—, gehen zu 1/3 zulasten von A. und zu 2/3 zulasten von B., welcher A. ausseramtlich mit Fr. 1'300.— (inkl. 7,6 % MWSt) zu entschädigen hat. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
Seite 26 — 26 die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: