Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2009 17
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 19. Januar 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 16 ZK1 09 17 Urteil I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RichterInnenPräsident Brunner und Vizepräsident Schlenker RedaktionAktuar Engler In den zivilrechtlichen Berufungen des Z., Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur (ZK1 09 16), sowie der Y., Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur (ZK1 09 17), gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 11. März 2009, mitgeteilt am 06. April 2009, in Sachen der Parteien betreffend Scheidungsfolgen hat sich ergeben:

Seite 2 — 31 I. Sachverhalt A.Z., geboren am 17. September 1956, und Y., geboren am 11. Februar 1962, heirateten am 01. Juni 1990 vor dem Zivilstandsamt X. SG. Aus der Ehe ging der Knabe W. hervor. Er starb jedoch noch am Tag der Geburt, am 21. Dezember 1994. Nach der Heirat bezogen die Eheleute in V. ein eigenes Haus, in welchem sie von 1996 bzw. 1998 an für zwei Pflegekinder aus U. sorgten, für den am 17. Februar 1986 geborenen T. und die am 24. Mai 1988 geborene S.. Die beiden sind heute erwachsen und nicht mehr von den Pflegeeltern abhängig. Seit dem 01. Juni 2005 leben Z. und Y. getrennt. Die Ehefrau verblieb vorerst im bisher benützten Wohnhaus, zügelte dann aber auf den 01. März 2006 nach R. und auf den 01. Dezember 2006 an die Q. in P. in eine Vier-Zimmer-Wohnung, für welche sie einen Mietzins von Fr. 1'650.00 monatlich bezahlt. Der Ehemann lebte demgegenüber für kurze Zeit bei seiner Mutter und übersiedelte in der Folge (im Spätsommer 2005) in eine 3½-Zimmer-Wohnung am O. in N., für die er (inklusive Garage) pro Monat einen Mietzins von Fr. 1'580.00 entrichtet. Die Liegenschaft in V. wurde in der Zwischenzeit verkauft. Y., die über eine Ausbildung im Marketingbereich verfügt, blieb auch während der Ehe neben der Betreuung der Pflegekinder teilweise erwerbstätig. Seit Jahren ist sie nun aber praktisch vollständig arbeitsunfähig. Sie bezieht von der Invalidenversicherung und der Pensionskasse Renten in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.00 monatlich. Der als Ingenieur arbeitende Z. wechselte auf den 01. August 2005 von der M. in L. zur K. in L.. Er sollte dort die Leitung der Produktionsabteilung übernehmen, musste sich dann aber wegen einer bösartigen Erkrankung mit einem Assistentenposten begnügen. Nach seiner Genesung und der Überführung des Geschäftsbereichs Maschinensicherheit & Automation in die I. auf den 01. Januar 2008 konnte Z. eine neue Funktion mit einem erweiterten Aufgabenbereich übernehmen. Sein Monatslohn belief sich fortan auf Fr. 12'200.00 brutto. Hieran änderte sich grundsätzlich auch nichts, als die I. in der H. aufging. Er musste zwar aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend sowohl beim Gehalt wie bei der Arbeitszeit Einbussen hinnehmen. Diese Beschränkungen sind in der Zwischenzeit indessen weggefallen. B.In einem von Y. angestrengten Eheschutzverfahren vor der Präsidentin des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans wurde Z. mit Entscheid vom 21. April 2006

Seite 3 — 31 unter anderem verpflichtet, der Ehefrau ab März 2006 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.00 monatlich zu bezahlen und ihr ausserdem die für die Kinder bestimmten Ausbildungszulagen zukommen zu lassen. Weiter wurde mit Wirkung ab dem 25. Oktober 2005 die Gütertrennung angeordnet. Ein hiergegen gerichteter Rekurs des Ehemannes vom 22. Mai 2006 konnte am 21. August 2006 vom Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen gestützt auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich als erledigt abgeschrieben werden. Z. wurde ermächtigt, seine Forderung auf Erstattung der durch ihn für die Ehefrau erbrachten Leistungen (Begleichung von Steuerschulden) mit den von ihm zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. C.Weil Z. seinen finanziellen Verpflichtungen gemäss Eheschutzverfahren auch unter Berücksichtigung der eben genannten Verrechnungsmöglichkeit nicht in vollem Umfang nachkam, betrieb ihn Y. am 18. Juni 2007 für einen Betrag von Fr. 33'656.10 nebst Zins zu 5% seit 01. März 2006. Gegen den am 22. Juni 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhob der Schuldner am 22. Juni 2007 Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 03. August 2007, mitgeteilt am 07. September 2007, hiess das Bezirksgerichtspräsidium Landquart ein entsprechendes Gesuch der Gläubigerin teilweise gut und erteilte ihr für einen Betrag von Fr. 30'284.05 nebst Zins zu 5% seit 01. Juni 2006 die definitive Rechtsöffnung. Auf Beschwerde von Z. hin reduzierte der Kantonsgerichtsausschuss den Betrag, für welchen die definitive Rechtsöffnung gewährt werden könne, auf Fr. 29'155.10 (Urteil vom 30. Oktober 2007, mitgeteilt am 03. Januar 2008). D.In einem Eheschutzverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart stellte Y. am 15. Juni 2007 das Begehren, es sei die Arbeitgeberin von Z. anzuweisen, von dessen Lohn monatlich einen Betrag von Fr. 1'800.00 abzuzweigen und auf ein von der Ehefrau bezeichnetes Konto einzuzahlen. Mit Entscheid vom 10. September 2007, mitgeteilt am 21. September 2007, wies der angerufene Richter das Gesuch ab. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.

Seite 4 — 31 E.Mit einer am 14. bzw. 20. Juni 2007 unterzeichneten Erklärung, welche am 26. Juni 2007 dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart übermittelt wurde, beantragten Y. und Z. die Durchführung des Scheidungsverfahrens nach Art. 111 bzw. 112 ZGB. Anlässlich der getrennten Anhörung vom 28. August 2007 bestätigten beide ihren Scheidungswillen. Ausserdem erklärten sie, sie würden solches auch an einer gemeinsamen Anhörung tun. Sie entfiel indessen, weil die Ehefrau hiervon dispensiert werden musste. Nachdem ihnen hierzu mit Verfügung vom 11. März 2008 Gelegenheit gegeben worden war, hielten Z. und Y. in getrennten Erklärungen vom 13. bzw. 17. März 2008 fest, dass sie ihr Scheidungsbegehren aufrechterhalten würden. Da zu den Scheidungsfolgen keine Vereinbarung vorlag, hatte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit Verfügung vom 07. März 2008 die Durchführung eines entsprechenden Schriftenwechsels angeordnet. F.In ihrer Prozesseingabe vom 21. April 2008 stellte Y. die folgenden Rechtsbegehren: „1. Scheidung der Ehe der Parteien. 2. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Vorbehalt: Sollte das Beweisverfahren ergeben, dass der Ehemann bedeutend mehr als Fr. 8'000.00 netto verdient, behalten wir uns ausdrücklich vor, einen höheren Unterhaltsbeitrag geltend zu machen. Im Urteil ist der Vorbehalt von Art. 129 Abs. 3 ZGB festzuhalten, wonach keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden kann. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. 3. Hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen, resp. Bezahlung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB. 4. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes.“ G.Z. beantragte demgegenüber mit Prozessantwort vom 12. Juni 2008: „1. Scheidung der Ehe der Parteien. 2. Es sei Vormerkung davon zu nehmen, dass der Ehemann bereit ist, der Ehefrau eine nacheheliche Rente von maximal 1'200.00 pro Monat bis längstens 31.12.2010 zu bezahlen.

Seite 5 — 31 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 4. Vom gemäss Art. 122 ZGB massgeblichen Pensionskassenguthaben des Ehemannes sei lediglich ein Viertel an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau. H.In ihrer Replik vom 27. August 2008 präzisierte Y. ihre Rechtsbegehren wie folgt: „1. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 4'500.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. 2. Im übrigen unverändert gemäss Eingabe vom 21. April 2008. 3. Die Anträge des Ehemannes seien, soweit sie nicht mit den unsrigen übereinstimmen, abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes.“ I.In seiner Duplik vom 14. Oktober 2008 hielt Z. seine Anträge gemäss Prozessantwort aufrecht. Nachdem am 04. November 2008 die Beweisverfügung ergangen war und weitere prozessleitende Anordnungen getroffen worden waren, überwies das Bezirksgerichtspräsidium Landquart die Angelegenheit am 20. Januar 2009 zur Beurteilung der streitigen Punkte dem Bezirksgericht Landquart. J.In Gutheissung eines entsprechenden Gesuchs hatte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart Y. mit Wirkung ab 31. März 2008 zulasten der Stadt P. die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, wobei als Rechtsbeistand ihr heutiger Anwalt ernannt wurde (Verfügung vom 02. Juli 2008). K.Mit Urteil vom 11. März 2009, mitgeteilt am 06. April 2009, erkannte das Bezirksgericht Landquart: „1. Die am 01. Juni 1990 vor dem Zivilstandsamt X. (SG) zwischen Y. und Z. geschlossene Ehe wird auf beidseitiges Begehren hin gerichtlich geschieden. 2. Z. wird gerichtlich verpflichtet, an Y. ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils einen monatlichen, je auf den ersten des Monats zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.00 auszurichten bis zum 30. September 2021. Ab dem 1. Oktober 2021 reduziert sich der

Seite 6 — 31 Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'000.00 pro Monat, welcher geschuldet ist bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Alters der Ehefrau. Danach erlischt die Zahlungsverpflichtung von Z. unter dem Titel nachehelicher Unterhalt definitiv. 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer III/2 gründen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Indexbasis Dezember 2005 = 100 Punkte, Stand Februar 2009 = 102.7 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2010, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, Z. weist nach, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Für diesen Fall sind die Unterhaltsbeiträge im prozentualen Umfang der Lohnerhöhung anzupassen. Die massgebende Formel lautet wie folgt: Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Indexstand Basisindexstand Der jeweils aktuelle Indexstand wird unter anderem im Internet unter www.bfs.admin.ch publiziert. 4. Z. wird gerichtlich verpflichtet, an Y. unter dem Titel Güterrecht Fr. 53'266.50 zu bezahlen. Mit dem Vollzug dieser Zahlungsverpflichtung sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 5. Die Pensionskasse der H. wird gestützt auf Art. 22b FZG gerichtlich angewiesen, vom Vorsorgekonto von Z., Personal-Nummer 50'000, geb. am 17.09.1956, den Betrag von Fr. 130'000.00 auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB auf ein von Y. frei zu bezeichnendes Konto zu übertragen, ohne dass es sich beim Empfängerkonto um ein solches der gebundenen Vorsorge handeln muss. 6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium bzw. dem Bezirksgericht Landquart, bestehend aus -einer Gerichtsgebühr vonFr. 5'000.00 -einer Schreibgebühr vonFr. 1'329.00 -Barauslagen vonFr. 871.00 -einem Streitwertzuschlag vonFr. 3'000.00 -TotalFr. 10'200.00 werden zu einem Viertel Y. und zu drei Vierteln Z. auferlegt, welcher Y. zudem eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 10'000.00 zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer zu bezahlen hat. Da Y. über eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Stadt P. verfügt, wird ihr Gerichtskostenanteil der Kostenträgerin unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts in Rechnung gestellt. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. Mitteilung an: ....“

Seite 7 — 31 L.Hiergegen erklärte Z. mit Eingabe vom 23. April 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die folgenden Begehren stellte (ZK1 09 16): „1. Unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 sei der Berufungskläger zu verpflichten, Y. eine nacheheliche Rente von maximal Fr. 1'200.00 und dies bis längstens 31.12.2010 zu bezahlen. 2. Unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 sei Y. zu verpflichten, dem Berufungskläger unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung Fr. 124'873.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Juni 2005 zu bezahlen. 3. Unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 sei die Pensionskasse des Berufungsklägers gerichtlich anzuweisen, Y. Fr. 130'000.00 auf ein Konto der gebundenen Vorsorge zu überweisen. 4. Unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 seien die Kosten des vorin- stanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es seien die ausseramtlichen Entschädigungen wettzuschlagen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ M.Am 06. Mai 2009 erhob auch Y. Berufung (ZK1 09 17). Ihre Anträge lauteten: „1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Z. sei zu verpflichten, an Y. folgende monatliche, je auf den 1. des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ab 6. April 2009 bis 30. September 2021 Fr. 4'500.00 Ab 1. Oktober 2021 bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Alters der Ehefrau Fr. 2'000.00 2. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Z. sei gerichtlich zu verpflichten, an Y. unter dem Titel Güterrecht Fr. 100'000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 3. Die Berufung des Z. sei abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ N.Mit einem Gesuch vom 11. Mai 2009 um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens wollte Y. erreichen, dass Z. verpflichtet werde, ihr abweichend vom Eheschutzentscheid des Kreisgerichtspräsidiums Werdenberg-Sargans monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'500.00 statt Fr. 1'800.00 zu bezahlen. Mit Verfügung vom 05. Oktober 2009 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Begehren ab, verbunden mit dem Hinweis, es bestehe allenfalls immer noch die Möglichkeit, nacheheliche

Seite 8 — 31 Unterhaltsbeiträge rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes zuzusprechen (ERZ 09 112). Ein Gesuch von Y. vom 12. Mai 2009, es sei Z. zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu bezahlen, wurde von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 05. Oktober 2009 wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Ehemannes abgewiesen (ERZ 09 113). In einer weiteren Verfügung vom 05. Oktober 2009 hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ein entsprechendes Begehren von Y. gut und erteilte ihr für die Verfahren vor Kantonsgericht zulasten der Stadt P. die unentgeltliche Rechtspflege, wobei als Rechtsbeistand wiederum Rechtsanwalt Fryberg ernannt wurde (ERZ 09 111). O.An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2010 bestätigte der Rechtsvertreter von Y. grundsätzlich die in den schriftlichen Berufungserklärungen enthaltenen materiellrechtlichen Begehren. Er reduzierte allerdings die Forderung aus Güterrecht auf Fr. 79'460.30, allenfalls auf einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag. Der Rechtsvertreter von Z. hielt seine Berufungsanträge ebenfalls aufrecht. Beide Anwälte beantragten ausserdem die Abweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Beide Rechtsanwälte gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten. Im Rahmen der formfreien richterlichen Befragung der Eheleute durch die Vorsitzende erklärte sich Y. ausser Stande, die Höhe der Renten, die sie von der Invalidenversicherung und der Pensionskasse beziehe, genau zu beziffern, während Z. darauf hinwies, dass er immer noch für die gleiche Firma arbeite, wobei die im Mai 2009 aus wirtschaftlichen Gründen vereinbarte Reduktion von Arbeitszeit und Salär in der Zwischenzeit wieder weggefallen sei. II. Erwägungen

Seite 9 — 31 1.Dass die Vorinstanz in der vorliegenden Streitsache (Scheidung auf gemeinsames Begehren bei Teileinigung) ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit bejaht hat, blieb zu Recht unbestritten (Art. 135 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 lit. b Gestweite sowie CHRISTOPH LEUENBERGER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 135 ZGB N. 4; Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 EGzZGB) Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung, wie hier eines gegeben ist, können mit Berufung nach Art. 218 ff. ZPO beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 5h EGzZGB). Beide Parteien haben dies frist- und formgerecht getan (Art. 219 Abs. 1 ZPO); Z. mit Erklärung vom 23. April 2009 und Y. mit Erklärung vom 06. Mai 2009. Insoweit steht also einem Eintreten auf die beiden Rechtsmittel nichts entgegen. Vorbehalten bleibt allerdings eine anderslautende Regelung in Bezug auf das in Ziff. 3 der Berufungserklärung von Z. enthaltene Rechtsbegehren (vgl. unten Erw. 5). 2.Mit der Berufungserklärung (ZK1 09 17 act. 01.1) hat der Rechtsvertreter der Ehefrau – unter Beachtung des Begründungserfordernisses gemäss Art. 5d Abs. 2 EGzZGB – eine neue Urkunde eingelegt und verschiedene Editionsbegehren gestellt. Diesen Beweisanträgen wurde nach Einholung der Stellungnahme des Ehemannes vom 26. Mai 2009 (act. 06) mit Beweisverfügung vom 5. Juni 2009 (act. 07) teilweise entsprochen, während die erst mit der Stellungnahme vorgebrachten Beweisanträge des Ehemannes abgewiesen wurden, soweit es sich dabei nicht um Gegenbeweise zu den von der Ehefrau beantragten Beweisen handelte. Abgewiesen wurden damit insbesondere der Antrag auf Edition der Auszüge sämtlicher auf den Namen der Ehefrau lautenden Bank- und Postcheckkonti sowie der Antrag auf Beizug der aktuellen IV-Akten der Ehefrau. Mit Eingabe vom 13. Juli 2009 (act. 11) ist der Ehemann den mit Beweisverfügung vom 5. Juni 2009 angeordneten Editionsverpflichtungen nachgekommen, wobei er nebst den angeforderten Unterlagen (Lohnabrechnungen 2009 sowie Auszüge der auf seinen Namen lautenden Bank- und PC-Konti per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung) sämtliche Lohnbelege seit 2005 (act. 11.2) wie auch Auszüge der auf den Namen der Ehefrau lautenden Konti für den Zeitraum vor und nach der Trennung (act. 11.1) eingereicht hat. Mit Schreiben

Seite 10 — 31 vom 21. August 2009 (act. 13) hat der Rechtsvertreter der Ehefrau zu den Editionen materiell Stellung genommen und in diesem Zusammenhang weitere Urkunden zu den aus den Kontoauszügen hervorgehenden grösseren Bezügen der Ehefrau eingereicht. An der mündlichen Berufungsverhandlung wurde von keiner Seite geltend gemacht, dass einzelne der zu den Akten gegebenen Urkunden von vornherein unbeachtet bleiben müssten, und ebenso wenig wurde verlangt, dass noch zusätzliche Beweismittel zu erheben, insbesondere weitere Urkunden einzuholen seien. Massgeblich bleibt im Folgenden also der gegenwärtige Aktenstand. 3.Die Vorinstanz hat der Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von Fr. 3'000.00 pro Monat bis zum 30. September 2021 und anschliessend noch Fr. 1'000.00 pro Monat bis zu ihrem Eintritt in das ordentlichen AHV-Alter (aktuell Ende Februar 2026) zugesprochen. Im Berufungsverfahren beantragt die Ehefrau die Erhöhung dieser Unterhaltsbeiträge auf Fr. 4'500.00 bzw. Fr. 2'000.00, während der Ehemann die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf maximal Fr. 1'200.00 pro Monat bis längstens zum 31. Dezember 2010 verlangt. a) Wie bereits vor Bezirksgericht Landquart (Plädoyer Rechtsanwalt Fryberg S. 2 ff.) und im Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (ERZ 09 112) begründete die Ehefrau die von ihr beantragten höheren Unterhaltsbeiträge auch an der mündlichen Verhandlung vor Kantonsgericht erneut damit, dass im vorliegenden Fall der nacheheliche Unterhalt mittels der Methode der hälftigen Überschussteilung zu bemessen sei (Plädoyer Rechtsanwalt Fryberg S. 2 f.). Nach den Feststellungen im Eheschutzentscheid (KB 2 S. 5 f.) sowie den Angaben in der Steuererklärung 2004 (BB 34) ergibt sich für die Zeit bis zur Trennung unter Einschluss der Kinderrenten und Ausbildungszulagen ein eheliches Einkommen von rund Fr. 16'000.00 netto monatlich, während sich die aktuellen Einkünfte des Ehemannes auf ca. Fr. 11'500.00 netto pro Monat (vgl. dazu act. 11.2) und jene der Ehefrau gemäss den Rentenausweisen 2006 (Pli B/I.) sowie der Steuererklärung 2008 (ERZ 09 113 act. 12/1) auf Fr. 3'068.00 bzw. Fr. 3'265.00 pro Monat belaufen. Bei solchen Einkommensverhältnissen erscheint angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 III 145 und 134 III 575 sowie 5A_288/2008) und der Praxis des Kantonsgerichts (vgl. zuletzt ZK1 09 20) die Anwendung dieser Methode – zumindest in der von Rechtsanwalt Fryberg praktizierten Form – ausgeschlossen. Stattdessen ist der dem gebührenden Unterhalt entsprechende

Seite 11 — 31 Bedarf der Ehefrau – wie dies die Vorinstanz getan hat – anhand des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards konkret zu bemessen. b) Von der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie vor Kantonsgericht auch der Ehemann ausgegangen (Plädoyers Rechtsanwalt Quinter S. 3 f.). Zugestanden wurde damit, dass eine lebensprägende Ehe vorliegt, wobei der Ehemann allerdings wiederholt geltend machen liess, dass die Parteien keine klassische Rollenteilung gelebt hätten. Diesen Einwand hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Betreuung der beiden Pflegekinder zu Recht verworfen (angefochtenes Urteil S. 12). Dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe zeitweise praktisch aufgegeben bzw. erheblich reduziert hatte, wird im Übrigen durch den bei den Editionsakten der Sozialversicherungsanstalt (SVA) liegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bestätigt. Nach Auffassung des Ehemanns soll ihr trotzdem kein Unterhaltsanspruch zustehen, weil sie ihren ganzen Bedarf, der sich bei richtiger Berechnung auf maximal Fr. 4'100.00 belaufe (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnung Fr. 1'200.00, Krankenkasse Fr. 300.00, Steuern Fr. 700.00, Vorsorge Fr. 700.00) mit ihrem eigenen Einkommen bestreiten könne (Plädoyer Rechtsanwalt Quinter Kantonsgericht S. 5). Damit verkennt er, dass der gebührende Unterhalt bei lebensprägenden Ehen nicht auf ein nach den betreibungsrechtlichen Regeln zu berechnendes Existenzminimum (mit minimalen Wohnkosten und zwingender Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel) beschränkt ist, sondern sich nach dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) bestimmt, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (vgl. in diesem Sinne auch 5A_288/2008, Erw. 5.4). Praxisgemäss ist daher der familienrechtliche (Not-)bedarf (bestehend aus dem Grundbetrag, den tatsächlichen Wohnkosten, den Krankenkassenprämien und sonstigen Gesundheitskosten, den Berufsauslagen und den künftig anfallenden Steuern) angemessen zu erweitern, wobei entweder gewisse zusätzliche Ausgabenpositionen zu berücksichtigen sind oder aber ein dem Anteil am letzten ehelichen Lebensstandard entsprechender Pauschalbetrag hinzuzurechnen ist. Letzteres ist namentlich in Fällen wie dem vorliegenden angezeigt, wo unter Verweis auf die Methode der Überschussteilung davon abgesehen wurde, einzelne Bedarfspositionen zu behaupten und unter Beweis zu stellen. c) Zur Ermittlung des Anteils am letzten ehelichen Lebensstandard ist nun zwar auch eine Bedarfsberechnung mit anschliessender Überschussteilung vorzunehmen. Dabei ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass aus dem

Seite 12 — 31 ehelichen Einkommen nicht bloss der Unterhalt der beiden Ehegatten, sondern auch derjenige der damals 17- bzw. 19-jährigen, noch in Ausbildung stehenden Pflegekinder bestritten werden musste. Ausserdem steht aufgrund der Feststellungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. dazu unten Erw. 4a) fest, dass die Parteien während der Ehe etwelche Ersparnisse geäufnet haben, weshalb vom ehelichen Einkommen eine gewisse Sparquote vorab in Abzug zu bringen ist. Wohl trifft es zu, dass der Ehemann in seinen Rechtsschriften keine solche Sparquote behauptet hat. Nachdem er aber stets einen viel tieferen Bedarf der Ehefrau geltend gemacht und damit die Höhe des von der Ehefrau behaupteten gebührenden Unterhalts bestritten hat, muss auch der aus dem gesamten Familieneinkommen abgeleitete Lebensstandard als bestritten gelten. Die Beweislast für den ehelichen Lebensstandard obliegt der Ehefrau. Deren Behauptung, das gesamte Einkommen habe der Bestreitung des Familienunterhaltes gedient, wird vorliegend durch die ausgewiesenen ehelichen Ersparnisse klar widerlegt. Unter diesen Umständen muss bei der nun folgenden Bestimmung des ehelichen Lebensstandards ein den Ersparnissen angemessener Teil des Einkommens ausgeklammert bleiben. Ausgehend von den in der Steuererklärung 2004 (BB 34) deklarierten Zahlen verfügten die Eheleute zuletzt über ein Nettoeinkommen des Mannes von Fr. 10'500.00, den 13. Monatslohn und die Kinderzulagen eingerechnet, ein Nettoeinkommen der Frau von Fr. 5'400.00, die Kinderrenten eingerechnet, sowie einen Vermögensertrag von Fr. 100.00. Die verfügbaren Mittel belaufen sich damit auf Fr. 16'000.00. Diesen Einkünften ist sodann der monatliche Bedarf gegenüberzustellen. Gestützt auf die anerkannten Richtlinien und die wiederum aus der Steuererklärung 2004 (BB 34) ersichtlichen Zahlen ist er mit insgesamt Fr. 10'045.00 zu veranschlagen, wobei er sich wie folgt zusammensetzt: Fr. 1'550.00 Grundbetrag, Fr. 1'000.00 Kinderzuschlag, Fr. 1'040.00 Hypothekarzinsen, Fr. 1'000.00 Unterhaltskosten Einfamilienhaus, Fr. 700.00 Krankenversicherungsprämien, Fr. 1'100.00 Krankheitskosten Ehefrau, Fr. 100.00 Telecom/Mobiliarversicherung, Fr. 300.00 Fahrkosten Arbeitsweg, Fr. 250.00 Zuschlag für auswärtiges Essen, Fr. 505.00 Einzahlungen 3. Säule sowie Fr. 2'500.00 laufende Steuern. Vergleicht man diesen erweiterten Bedarf von Fr. 10'045.00 mit dem Gesamteinkommen von Fr. 16'000.00, ergibt sich ein Überschuss von Fr. 5'955.00. Nach Abzug einer angemessenen Sparquote verbleibt ein Freibetrag in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 4'500.00, wovon der Ehefrau bei der Ermittlung des nachehelichen Bedarfs 30 % (Fr. 1'350.00) als Anteil an der ehelichen Lebenshaltung anzurechnen ist (weitere 30 % treffen den Ehemann und 40 % aufgrund ihres Alters die Kinder). Mit diesem Betrag werden sämtliche Ausgabenposten abgedeckt, welche während des Zusammenlebens

Seite 13 — 31 aus dem Überschuss finanziert wurden (Fahrzeuge, Haustiere, Freizeit, Ferien), so dass sich die Ausscheidung und Schätzung einzelner Bedarfspositionen, wie dies die Vorinstanz getan hat, erübrigt. d) Aufgrund dieser Feststellungen zum massgeblichen Lebensstandard der Ehegatten ist nunmehr der gebührende Unterhalt der Klägerin zu ermitteln. Hierzu gehören vorab einmal der Grundbetrag von Fr. 1'200.00, die Wohnkosten von Fr. 1'650.00 (KB 16), die Krankenversicherungsprämien von Fr. 450.00 (KB 13), die Krankheitskosten von Fr. 200.00 (KB 14), weitere Versicherungsprämien von mutmasslich Fr. 50.00, ein gegenüber der vorinstanzlichen Schätzung erhöhter Betrag von Fr. 1'000.00 für die zu erwartende Steuerbelastung (Onlineberechnung) sowie der eben dargestellte Anteil von Fr. 1'350.00 an der ehelichen Lebenshaltung. Hinzuzurechnen zu diesen Fr. 5'900.00 ist überdies ein Betrag von Fr. 200.00 für die AHV-Beiträge, welche die Ehefrau als Nichterwerbstätige von Gesetzes wegen zu entrichten haben wird. Diese wurden vorliegend zwar nicht geltend gemacht, sind aber als gerichtsnotorische scheidungsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen. Unter dem Titel Altersvorsorge hat die Vorinstanz der Ehefrau sodann einen zusätzlichen Bedarf in Höhe von monatlich Fr. 1'000.00 zuerkannt, wobei sie zu dessen Bemessung hauptsächlich auf die künftigen Pensionskassenbeiträge des Ehemannes verwiesen hat (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Ehefrau als IV-Rentnerin im Bereiche der 1. Säule keine nacheheliche Vorsorgelücke erwächst, da ihre Altersrente gemäss Art. 33bis AHVG mindestens in der Höhe ihrer IV-Rente festgesetzt wird und das Ausbleiben zusätzlicher AHV- Beiträge somit ohne Einfluss auf ihre Rentenhöhe bleibt. Insofern hat die Vorinstanz den Vorsorgeunterhalt zu Recht nicht anhand der in BGE 135 III 158 entwickelten Methode berechnet. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die besagte Berechnungsmethode selber nicht konsequent anwendet, sondern sich unter Verweis auf das bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts generell gegebene richterliche Ermessen in einzelnen Fällen nach wie vor mit einer auf den persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Parteien basierenden Schätzung des Vorsorgebetrages begnügt (vgl. in diesem Sinne 5A_441/2008 Erw. 4.5). Im Vergleich mit anderen Beispielen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 5A_384/2008 [Vorsorgeunterhalt von Fr. 300.00 bei einer Lebenshaltung von Fr. 3000.00] und 5C.308/2005 [Vorsorgeunterhalt von Fr. 500.00 bei einer Lebenshaltung von Fr. 5'000.00]) scheint daher im vorliegenden Fall ein Betrag von Fr. 600.00 als angemessen. Damit kann die Ehefrau das Kapital von Fr. 130'000.00, welches ihr der Ehemann als Entschädigung im Sinne von Art. 124

Seite 14 — 31 ZGB zu übertragen hat, bis zum Ende der nachehelichen Unterhaltspflicht (vgl. dazu unten Erw. 3g) unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Verzinsung von 2 % auf über Fr. 250'000.00 ausbauen, womit ihr zusammen mit den weiterlaufenden Renteneinkünften genügend Mittel zur Verfügung stehen dürften, um eine den dannzumaligen Renteneinkünften des Ehemannes entsprechende Lebenshaltung zu bestreiten. All dies ergibt einen gebührenden nachehelichen Unterhalt der Klägerin von Fr. 6'700.00. e) Was die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau betrifft, hat die Vorinstanz gestützt auf die IV-Akten zu Recht eine vollständige Erwerbsunfähigkeit angenommen (angefochtenes Urteil S. 11). Anders als noch in seiner Stellungnahme (act. 05) im vorsorglichen Massnahmeverfahren ERZ 09 112 scheint der Ehemann an seinem gegenteiligen Standpunkt nicht länger festhalten zu wollen; dies mit gutem Grund, wie das Ergebnis der in jenem Verfahren getroffenen Abklärungen bei der IV-Stelle Graubünden zeigt (act. 10). Danach sah die IV-Stelle bis anhin keinen Anlass, die Ehefrau wegen des Verdachts eines unrechtmässigen Rentenbezugs observieren zu lassen. Als zutreffend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid sodann auch insoweit, als der Ehemann in Beachtung des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität zur Deckung des Fehlbetrages zwischen dem gebührenden Unterhalt und dem eigenen Einkommen der Ehefrau verpflichtet wurde. Dass die sich aus einer Invalidität ergebende Beeinträchtigung der Eigenversorgungskapazität bei lebensprägenden Ehen ungeachtet davon, ob es sich dabei um einen ehebedingten Nachteil handelt oder nicht, zu berücksichtigen ist, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_384/2008, Erw. 5.2.1, erneut bestätigt. Für eine Differenzierung der Unterhaltsbemessung, wie sie in der Lehre teilweise vertreten wird (vgl. ROLF VETTERLI, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts – ein Klärungsversuch, in AJP 2009 S. 575 ff.), besteht unter diesem Umständen keine Veranlassung. f) Zu korrigieren ist das vorinstanzliche Urteil dagegen hinsichtlich der Höhe des der Ehefrau angerechneten Renteneinkommens. In diesem Punkt hat die Vorinstanz offensichtlich auf die Angaben im Eheschutzentscheid abgestellt und damit die zwischenzeitlich eingetretenen Rentenanpassungen unberücksichtigt gelassen. Dazu gehören nicht bloss die durch die Akten ausgewiesenen Erhöhungen (vgl. KB 3, 4 und 6), sondern auch der per 1. Januar 2009 erfolgte generelle Teuerungsausgleich bei den IV-Renten (vgl. dazu SR 831.108 Art. 3). Ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz sodann die Tatsache, dass nach der

Seite 15 — 31 Scheidung die IV-Rente der Ehefrau aufgrund des in Art. 29quinquies AHVG vorgesehenen Einkommenssplittings von Amtes wegen neu berechnet wird und aufgrund des Einbezugs der AHV-Beiträge des Ehemannes nahezu einer Maximalrente entsprechen dürfte. Diese voraussehbare Veränderung ist bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes unabhängig von deren Geltendmachung zu berücksichtigen, da sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und damit von Amtes wegen zu beachten ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Renteneinkommen der Ehefrau nach der Scheidung bei rund Fr. 3'500.00 liegen dürfte. Dass eine Neuberechnung der IV-Rente im Gange ist, hat die Ehefrau bei der richterlichen Befragung im Übrigen selber zugestanden, wenn sie auch noch keine Angaben zu deren Ergebnis machen konnte. g) Bei einem gebührenden Unterhalt von total Fr. 6'700.00 und eigenen Einkünften von Fr. 3'500.00 besitzt Y. grundsätzlich Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag ihres Mannes von Fr. 3'200.00, vorausgesetzt, dass er über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt. Laut den bei den Akten befindlichen Lohnausweisen (Pli A.8 und act. 11.2) erzielt Z. seit 2008 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 12'200.00. Lässt man die Schwankungen unterworfenen Boni weitgehend ausser Betracht, beläuft es sich immer noch auf rund Fr. 11'500.00. Die im Jahre 2009 aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte Arbeitszeit- und Lohnreduktion vermochte hieran auf Dauer nichts zu ändern. Sie war bloss vorübergehender Natur und ist in der Zwischenzeit, wie der Ehemann an der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigte, wieder weggefallen. Mit diesen Einkünften hat Z. den eigenen gebührenden Unterhalt zu bestreiten, der mit insgesamt Fr. 6'035.00 zu veranschlagen ist und der die folgenden Positionen umfasst: Fr. 1'200.00 Grundbetrag, Fr. 1'580.00 Wohnkosten (BB 29), Fr. 250.00 Krankenversicherungsprämien (BB 30), Fr. 125.00 Krankheitskosten (BB 30), mutmassliche Fr. 50.00 für weitere Versicherungsprämien, Fr. 1'100.00 für zu erwartende Steuern (Onlineberechnung), Fr. 250.00 Fahrkosten Arbeitsweg (Veranlagungsverfügung 2007 Pli A.8), Fr. 130.00 Zuschlag für auswärtiges Essen (Veranlagungsverfügung 2007 Pli A.8) sowie Fr. 1350.00 Anteil am ehelichen Lebensstandard (vgl. oben Erw. 3.c). Stellt man die Einkünfte des Ehemannes von Fr. 11'500.00 und seinen Bedarf von Fr. 6'035.00 einander gegenüber, ergibt sich ein Überschuss von Fr. 5'465.00, aus welchem die der Ehefrau zustehende Unterhaltsrente von Fr. 3'200.00 monatlich ohne weiteres erbracht werden kann.

Seite 16 — 31 h) Erheblich abnehmen wird die Leistungsfähigkeit des Ehemannes indessen mit seinem Eintritt ins Pensionsalter. Gemäss den Berechnungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 16) werden sich die Einkünfte des Ehemannes aus der 1. und 2. Säule im Bereich von monatlich Fr. 5'000.00 bewegen. Ob ihm in den kommenden Jahren der Aufbau einer privaten Altersvorsorge möglich sein wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da dem Ehemann die Verwendung seines Einkommens nach der Scheidung grundsätzlich freigestellt ist und er nicht indirekt – durch Annahme einer theoretisch möglichen höheren Leistungsfähigkeit nach der Pensionierung – zu Rückstellungen aus seinem laufenden Einkommen verpflichtet werden kann. Damit würde der Grundsatz der nachehelichen Solidarität offensichtlich überspannt. Auszugehen ist daher von den zu erwartenden ordentlichen Renteneinnahmen des Ehemannes. Vergleicht man diese mit den dannzumaligen Renteneinkünften der Ehefrau (bei denen wie beim Ehemann ein gewisser Teuerungsausgleich zu berücksichtigen wäre), ergibt sich höchstens noch eine Differenz von Fr. 1'200.00, für welche sich die vom Bezirksgericht Landquart aufgeworfene Frage einer Ausgleichung stellen könnte. Entgegen der Vorinstanz erscheint ein solcher Ausgleich bei den gegebenen Verhältnissen indessen ohnehin nicht angezeigt. Bis zu seiner Pensionierung wird der Ehemann unter Einschluss der Trennungszeit während rund 16 Jahren Unterhaltsleistungen in beträchtlicher Höhe erbracht haben. Auf der anderen Seite wird die Ehefrau bis dahin über ein (aus der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB und dem Vorsorgeunterhalt gebildetes) Vorsorgekapital von rund Fr. 250'000.00 verfügen können, dessen Anzehrung ihr ab der Pensionierung des Ehemannes durchaus zumutbar ist, zumal bei weiterbestehender Ehe ebenfalls bereits ab diesem Zeitpunkt das Vorsorgekapital beansprucht worden wäre, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Entsprechend ist die nacheheliche Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Ehemannes zu befristen. i) Nachdem der nacheheliche Unterhalt höher ausfällt als der gemäss Eheschutz- entscheid zu leistende vorsorgliche Unterhalt, ist der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht – wie im Massnahmeentscheid ERZ 09 112 vorbehalten – in Ausschöpfung des in Art. 126 ZGB eingeräumten Spielraums auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes festzusetzen (BGE 128 III 121). Dabei können die aufgrund des Eheschutzentscheides erbrachten Unterhaltsleistungen auf den nachehelichen Unterhalt angerechnet werden.

Seite 17 — 31 4.Die Vorinstanz hat der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 53'266.50 zugesprochen. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die Parteien Mobiliar, Inventar und Fahrzeuge bereits unter sich verteilt haben und auch der Erlös der zwischenzeitlich verkauften ehelichen Liegenschaft in V. unter Bereinigung allfälliger in die Liegenschaft investierter Eigengüter unter den Parteien aufgeteilt worden ist (angefochtenes Urteil S. 18). Für den Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, welcher gestützt auf die eheschutzrichterlich angeordnete Gütertrennung zutreffend auf den 25. Oktober 2005 festgelegt wurde, hat sie sodann auf Seiten der Ehefrau einzig eine Errungenschaft in Höhe von Fr. 4'006.60 (bestehend aus diversen Kontoguthaben) als ausgewiesen erachtet, während sie die aus zwei Vorsorgeversicherungen bestehende Errungenschaft des Ehemannes auf Fr. 110'539.60 bezifferte (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Damit ist die Vorinstanz weitgehend den Anträgen der Ehefrau gefolgt, welche an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt, dass auch der Ehemann keine Eigengutsforderungen mehr stellt, einen Anspruch von Fr. 78'850.00 geltend gemacht hat (Plädoyer Rechtsanwalt Fryberg Vorinstanz S. 13 ff.). Unterlegen ist die Ehefrau einzig in zwei Punkten, nämlich einerseits hinsichtlich der Bewertung der beiden Versicherungen (Differenz von knapp Fr. 40'000.00; Plädoyer Rechtsanwalt Fryberg Vorinstanz S. 15 und angefochtenes Urteil S. 20) und anderseits bezüglich der gestützt auf die Steuererklärung 2006 geltend gemachten Bankguthaben des Ehemannes in Höhe von Fr. 11'714.00 (Plädoyer Rechtsanwalt Fryberg Vorinstanz S. 16 und angefochtenes Urteil S. 18). Gemäss dem an der Berufungsverhandlung reduzierten Begehren beantragt die Ehefrau nun allerdings im Berufungsverfahren die Zusprechung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 79'460.30 (Plädoyer Rechtsanwalt Fryberg Kantonsgericht S. 1 und 5), eventuell eines Betrages nach richterlichem Ermessen. Dieses Begehren liegt zwar immer noch geringfügig über dem vorinstanzlichen Antrag, stützt sich jedoch auf die erst im Berufungsverfahren edierten Kontoauszüge des Ehemannes. Damit handelt es sich um eine durch neue Tatsachen und Beweismittel veranlasste Klageänderung, welche gemäss Art. 138 Abs. 1 ZGB zulässig. Der Ehemann lässt im Berufungsverfahren wie schon an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Verpflichtung der Ehefrau zu einer güterrechtlichen Zahlung in Höhe von Fr. 124'873.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2005 beantragen. Damit hält er offensichtlich an sämtlichen, von der Vorinstanz durchwegs als unbewiesen erachteten Positionen seiner mit dem Plädoyer eingereichten Zusammenstellung (vgl. Proz. Nr. 110-2009-2, act. A 8) fest. Im Folgenden ist

Seite 18 — 31 daher zu den vom Ehemann geltend gemachten Positionen Stellung zu nehmen, wobei an entsprechender Stelle auch auf die von der Ehefrau angefochtenen Punkte eingegangen wird. a) Wertschriften/Barschaften Unter diesem Titel macht der Ehemann einen Betrag von Fr. 111'991.00 geltend. Dabei soll es sich um das Total der Kontoguthaben der Eheleute im Zeitpunkt der Trennung (Mai/Juni 2005) handeln, welche die Ehefrau nach der Trennung eigenmächtig bezogen und versteckt haben soll (Prozessantwort S. 9 f.). Zum Beweis für den Bestand der Guthaben verlangte er die Edition der Kontoauszüge aus Händen der Ehefrau, welche gemäss Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 4. November 2008 aber nicht angeordnet wurde. Die Vorinstanz hat eine Berücksichtigung der behaupteten Kontoguthaben daher mit der Begründung abgelehnt, dass ein Nachweis für den Bestand der Beträge per 25. Oktober 2005 nicht existiere bzw. ein Nachweis über den Bestand der betreffenden Konti noch keinen Beweis für deren Wert am massgeblichen Stichtag bilde (angefochtenes Urteil S. 18). Gestützt auf die im Berufungsverfahren edierten Bankunterlagen, auf welche nach dem einleitend Gesagten (vgl. oben Erw. 2) mangels Einwendungen der Gegenpartei abgestellt werden kann, und die Steuererklärung 2004 (BB 34) ergibt sich – teilweise abweichend von der durch Rechtsanwalt Fryberg in seinem Plädoyer vor Kantonsgericht (S. 4) vorgenommenen Kontenzuweisung – folgende Entwicklung des Wertschriftenvermögens: KontoZuordnung31.12.2004 31.05.200525.10.2005 BB 34act. 11/1act. 11/1, 01/2 PC 70-22842-3M + F9'26510'2430.00 PC 70-49706-0F12'8508'82210'526.30 Raiba PK 93846.03M + F3'6468'846146.10 Raiba PK 93846.02M + F8'60611'994399.95 Raiba SK 93829.01M + F1'5273'0350.00 Raiba ASF200200200.00 CS PK 4998944-6F29'29129'261147.25 GKB CA 027.757.600 (Grabkonto)(F)5'404 Aktien Amgen Inc.7'222 Aktien CMGI Inc.197 LLB 560.991.58Fnicht dekl.194812.35

Seite 19 — 31 LLB Depot 898.523.62Fnicht dekl.35'0200.00 GKB CK 436.157.100 (ab 23.6.05)M16'725.75 PC 87-675311-7 (ab 1.9.05)M226.85 Total (ohne Grabkonto)72'804107'61529'184.55 Demzufolge verfügten die Parteien per 25.10.2005 noch über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 29'184.55, wovon Fr. 16'952.60 auf den Ehemann, Fr. 11'685.90 auf die Ehefrau und Fr. 546.05 auf die Ehegatten gemeinsam entfielen. Dass die Vorinstanz für die Ehefrau nur einen Betrag von Fr. 4'006.60 ermittelt hat, beruht einerseits darauf, dass sich die von ihr eingelegten Belege (KB 21-23) auf einen späteren Zeitpunkt bezogen; anderseits folgte das Bezirksgericht Landquart offenbar stillschweigend der Argumentation ihres Rechtsvertreters, dass vom per Ende Oktober 2005 ausgewiesenen Saldo ein Betrag von Fr. 5'527.00 (entsprechend der quartalsweise ausbezahlten Rente der Swiss Life) in Abzug zu bringen sei, da dieser für den Lebensunterhalt benötigt werde. Für einen solchen Abzug besteht aber keine Rechtsgrundlage. Umgekehrt erhöht sich jedoch auch die Errungenschaft des Ehemannes um den vollen Betrag seines nunmehr belegten Wertschriftenvermögens. Für eine zusätzliche Aufrechnung der Bezüge vom 26. September 2009 in der Höhe von angeblich Fr. 9'544.45 (Plädoyer Rechtsanwalt Fryberg Kantonsgericht S. 4) besteht dagegen kein Anlass, zumal am genannten Tag lediglich ein Betrag von Fr. 7'000.00 vom Bankkonto bezogen wurde, gleichentags aber auch ein Betrag von Fr. 2'000.00 auf das PC-Konto einbezahlt wurde und für die Differenz von Fr. 5'000.00 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem Verbrauch für den laufenden Unterhalt unter Einschluss der zum Monatsende üblicherweise fälligen Zahlungen ausgegangen werden kann. Aus den im Berufungsverfahren eingelegten Unterlagen geht des weitern hervor, dass sich das Wertschriftenvermögen der Ehegatten nach der Trennung tatsächlich massiv verringert hat. Dies betrifft namentlich dasjenige der Ehefrau, welche ihre Guthaben bei der CS und LLB unmittelbar nach der Trennung praktisch vollständig abgezogen hat. Damit stellt sich die Frage, ob ihr allenfalls gewisse weitere Vermögenswerte anzurechnen sind. Zu bejahen ist diese Frage zumindest insoweit, als sie die von der LLB bezogenen Mittel zugestandenermassen für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges und neuer Möbel verwendet hat (Stellungnahme Rechtsanwalt Fryberg vom 21. August 2009 mit Beilagen). Nachdem für das neue Fahrzeug offenbar erst am 2. November 2005

Seite 20 — 31 eine Barzahlung von Fr. 24'500.00 erfolgt ist, muss der entsprechende Betrag am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch vorhanden gewesen sein. In Form einer Ersatzanschaffung vorhanden waren sodann die in neue Möbel investierten Mittel von Fr. 4'800.00. Unklar ist, was mit den von der CS bezogenen Geldern geschehen ist. Gemäss der Stellungnahme von Rechtsanwalt Fryberg sollen diese Mittel verbraucht worden sein. Laut der zum Beweis beigelegten Liste (act. 13.1) gingen indessen nur Auslagen von total Fr. 9'250.00 zulasten der CS- Gelder, während Auslagen von rund Fr. 20'000.00 aus den laufenden Rentenzahlungen finanziert worden sein sollen. Demzufolge wären per Ende Oktober noch Fr. 19'750.00 an CS-Geldern vorhanden gewesen. Dass diese für weitere Auslagen, namentlich für Lebensmittel etc., hätten verwendet werden müssen, macht die Ehefrau selber nicht geltend und wäre angesichts der nachgewiesenen zusätzlichen Bezüge von den gemeinsamen Konti (vgl. act. 11.1: Fr. 3'320.00 am 26. Juni 2005 ab Raiba 93829.01, Fr. 2'200.00 am 27. Juni 2006 ab Raiba 93846.02, diverse kleinere Bezüge zwischen 1. Juni 2006 und 19. August 2006 ab PC 70-22842-3) auch nicht glaubhaft. Insgesamt sind der Ehefrau damit per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung zusätzliche Barmittel von Fr. 44'250.00 sowie Möbel im Wert von Fr. 4'800.00 anzurechnen. b) Lebensversicherungen Umstritten ist die Bewertung der beiden gebundenen Vorsorgepolicen des Ehemannes. Gestützt auf die von ihm eingelegten Belege (BB 32 und BB 33) erachtete die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 110'539.60 als massgeblich (Swiss Life Fr. 70'749.60, Mobiliar Fr. 39'790.00). Der Ehemann geht laut der dem Bezirksgericht Landquart überlassenen Zusammenstellung von einem leicht höheren Gesamtwert aus, nämlich von Fr. 115'127.00 (Swiss Life Fr. 62'092.00, Mobiliar Fr. 53'035.00), während der Rechtsvertreter der Ehefrau an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Auffassung vertrat, dass in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht der Wert per 31. Dezember 2007, sondern der aktuelle Wert von schätzungsweise Fr. 150'000.00 massgeblich sei (Plädoyer Rechtsanwalt Fryberg Vorinstanz S. 15). Im Plädoyer vor Kantonsgericht (S. 4) reduzierte er diesen Betrag dann allerdings auf Fr. 123'784.60. Die von Rechtsanwalt Fryberg vertretene Auffassung stützt sich offensichtlich auf Art. 214 ZGB, wonach für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend ist. Diese Bestimmung bezieht sich indessen nur auf Vermögensgegenstände, die

Seite 21 — 31 ihrer Natur nach Wertschwankungen unterworfen sein können, wie etwa Liegenschaften oder Aktien. Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungen handelt es sich indessen um Forderungen, deren Wert im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes endgültig bestimmt wird. Soweit sich die Versicherungsansprüche danach erhöhen, ist dies entweder auf weitere Prämienzahlungen oder Zinsgutschriften auf dem vorhandenen Kapital, d.h. auf nachträgliche Bestandesänderungen, zurückzuführen, welche gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB nicht mehr zu berücksichtigen sind. Abzustellen wäre somit auf den Wert der Versicherungen per 25. Oktober 2005. Nachdem der Ehemann aber nur Belege für einen späteren Zeitpunkt eingereicht hat und selber darauf abstellt, ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht von den darin ausgewiesenen Werten ausgegangen. Fragen lässt sich einzig, ob sie mit dem Rückkaufswert (Mobiliar) bzw. dem Kapitalwert per 01.12.2008 samt Überschussanteilen (Swiss Life) auch die richtigen Werte berücksichtigt hat. Dies darf bejaht werden, nachdem in der Lehre überwiegend der Rückkaufswert als massgeblich bezeichnet wird (vgl. dazu DANIEL STECK, FamKomm Scheidung (Hrsg. Ingeborg Schwenzer), Bern 2005, vor Art. 122 ZGB N. 100, Art. 197 ZGB N. 31 sowie Art. 211 ZGB N. 15, mit weiteren Hinweisen), ein solcher für die Police der Swiss Life vom Ehemann aber weder behauptet noch belegt wurde, so dass hilfsweise auf den Gesamtwert der erworbenen Leistungen (allerdings ohne die Zinsgutschrift für das Jahr 2007/08) abgestellt werden muss. c) Vermögen in Liechtenstein Mit der Behauptung, dass die Ehefrau ihre mit IV-Renten und anderen Versicherungen gespiesenen Bankverbindungen in Liechtenstein nicht restlos offen gelegt habe, macht der Ehemann einen Betrag von Fr. 129'161.00, entsprechend den gesamten Renteneinnahmen der Ehefrau für die Zeit von 2003 bis 2005 (Mai), geltend (Prozessantwort S. 11). Diese Position hat die Vorinstanz zu Recht als unbewiesen bezeichnet (angefochtenes Urteil S. 19). Zwar ist ausgewiesen, dass die Parteien über nicht deklarierte Vermögenswerte in Liechtenstein, lautend auf den Namen der Ehefrau, verfügten. Dafür, dass neben den sowohl vorprozessual offen gelegten (KB 20) als nun auch im Berufungsverfahren belegten Vermögenswerten bei der LLB weitere Bankverbindungen bestanden hätten, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Rentenzahlungen der IV und der Swiss Life auf ein Liechtensteiner Konto erfolgt wären (vgl. dazu Editionsakten SVA Graubünden [PC-Konto 70-22842-3 sowohl in Anmeldungen zum Leistungsbezug als auch in Rentenverfügungen als Zahlstelle vermerkt] sowie act. 11.1

Seite 22 — 31 [Kontoauszüge PC 70-49706-0 mit Zahlungseingängen der Ausgleichskassen SG und FL und der Swiss Life]). d) Fahrzeuge Gestützt auf die Steuererklärung 2004 (BB 34) macht der Ehemann geltend, dass die Parteien bei der Trennung über drei Personenwagen im Wert von Fr. 3'600.00 (VW Passat / Ehemann) bzw. Fr. 6'800.00 und Fr. 3'600.00 (VW Sharan und VW Golf / beide Ehefrau) verfügt hätten (Prozessantwort S. 12). Die Vorinstanz hat eine Berücksichtigung dieser Werte mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Zeit nach Anordnung der Gütertrennung betreffen würden, was offensichtlich falsch ist, und dass die Fahrzeuge unter den Parteien verteilt worden seien (angefochtenes Urteil S. 18). Dass die in der Steuererklärung 2004 aufgeführten Fahrzeuge am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch vorhanden waren, ist zumindest für den VW Passat und den VW Sharan unbestritten bzw. belegt; letzteren hat die Ehefrau für Fr. 4'500.00 gegen den neuen Wagen eingetauscht (act. 13.3). Dass auch der VW Golf zum massgeblichen Zeitpunkt noch im Besitz der Ehefrau gewesen wäre, ist nicht bewiesen. Ebenso wenig ist bewiesen, dass sich die Parteien mit der Aufteilung der Fahrzeuge darauf geeinigt hätten, auf eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrzeugwerte in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verzichten. Damit hat sich die Ehefrau für die Übernahme des VW Sharan Fr. 4'500.00 anrechnen zu lassen, während dem Ehemann für die Übernahme des VW Passat der Steuerwert von Fr. 3'600.00 anzurechnen ist. e) Eigengutsforderungen Unter diesem Titel macht der Ehemann eine Forderung von total Fr. 100'335.00, bestehend aus einem Betrag von Fr. 5'283.00 zufolge Rückkaufs einer im Jahre 1982 abgeschlossenen Lebensversicherung der Pax (BB 36), einem Betrag von Fr. 36'000.00 für voreheliche Einzahlungen auf ein Konto der Ehefrau (BB 37), welche für das gemeinsame Haus in V. auf die Seite gelegt worden seien, und einem Betrag von Fr. 59'052.00 für in die Ehe eingebrachte Ersparnisse (BB 35), geltend (Prozessantwort S. 14 f.). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass allfällige in die eheliche Liegenschaft investierte Eigengüter mit der Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf derselben bereinigt worden seien und darüber hinaus keine Eigengutsforderungen der Eheleute ausgewiesen seien (angefochtenes Urteil S. 18). Dieser Auffassung kann sich die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vollumfänglich anschliessen. Insbesondere fehlt es an einem Beweis dafür, dass die im Wertschriftenverzeichnis per 1. Januar 1989 ausgewiesenen Guthaben im

Seite 23 — 31 Zeitpunkt der Eheschliessung noch vorhanden waren. Ebenso fehlt jeder Beweis dafür, dass die Einlagen auf dem PTT-Konto der Ehefrau vom Ehemann stammten. In welcher Höhe der Ehemann Mittel in die Ehe eingebracht bzw. in das bereits vor Eheschluss erworbene Haus investiert hat, ist daher – abgesehen von der vorehelich geäufneten Versicherung, für welche wiederum jeder Beweis fehlt, dass die aus dem Rückkauf erhaltenen Mittel bis zur Auflösung des Güterstandes erhalten blieben – völlig unbewiesen. Unbestritten und auch ausgewiesen ist auf der anderen Seite, dass der Ehemann im Jahre 2007 die Hälfte des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft, d.h. Fr. 72'500.00 und Fr. 1'838.70, zurückerhalten hat (Proz. Nr. 130-2007-96 KB 39 und 40). In diesem Umfang ist eine allfällige Eigengutsforderung unabhängig davon, ob die Parteien über diese und eventuelle weitere Ersatzforderungen im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft abgerechnet haben, auf jeden Fall bereits getilgt. Dasselbe gilt im Übrigen für eine allfällige Eigengutsforderung der Ehefrau, welche den Nachweis für die Investition sämtlicher behaupteter Eigengüter in die Liegenschaft aber ebenfalls schuldig geblieben ist. f) Ersatzforderungen Auf die vom Ehemann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Ersatzforderungen von total Fr. 16'587.00 ist das Bezirksgericht Landquart nur teilweise eingegangen und hat stattdessen die in der Prozessantwort geltend gemachten Forderungen behandelt. Einen Ausgleich für die vom Ehemann alleine getragenen Kosten in Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft lehnte es mangels Belegen ab (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Diese Erwägung dürfte sich auf die Forderungen des Ehemannes aus der alleinigen Bezahlung der letzten Hypothekarzins-Rate (Fr. 2'257.00) bzw. weiterer Nebenkosten der Liegenschaft (Fr. 2'802.00) beziehen, zumal der Ehemann eigentliche Verkaufskosten nirgends geltend gemacht hat. Mangels Nachweisen abgelehnt hat die Vorinstanz sodann die Ersatzforderung für die von der Ehefrau veranlasste Umbuchung der Steuern von Fr. 1'500.00 gemäss Prozessantwort bzw. Fr. 3'000.00 gemäss der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegten Zusammenstellung (angefochtenes Urteil S. 18) wie auch jene von Fr. 2'512.90 für die während der Trennungszeit für die Ehefrau bezahlten Rechnungen (angefochtenes Urteil S. 19). Dass der Ehemann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter dieser Position lediglich Fr. 699.00 geltend machte und dafür unter Verweis auf Ziff. 31 der Prozesseingabe einen Betrag von Fr. 7'829.00 beanspruchte, blieb im vorinstanzlichen Urteil unerwähnt,

Seite 24 — 31 was wohl darauf zurückzuführen ist, dass nur schwer nachvollziehbar ist, für welche Leistungen der Ehemann denn überhaupt noch eine Ersatzforderung geltend macht. Zu den einzelnen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten und im Berufungsverfahren aufrecht erhaltenen Ersatzforderungen lässt sich immerhin folgendes festhalten: ▪Steuerumbuchung: Ausgewiesen ist lediglich, dass die Ehefrau am 24. August 2005 eine Zahlung von Fr. 3'000.00 erbracht hat, welche das Steueramt X. zunächst an die (von den Parteien noch gemeinsam zu bezahlenden) Steuern 2004 angerechnet und am 21. April 2006 auf Ersuchen der Ehefrau zu deren Gunsten umgebucht hat (Proz. Nr. 130-2007-96 BB 10 und BB 11). Aus diesem Vorgang alleine lässt sich noch kein Ersatzanspruch des Ehemannes ableiten. Hiefür bedürfte es vielmehr eines Nachweises dafür, dass der Ehemann deswegen mehr als seinen Anteil der Steuern 2004 bezahlen musste. Gemäss dem im Rekursverfahren gegen den Eheschutzentscheid abgeschlossenen Vergleich vom 17. August 2006 (Proz. Nr. 130-2007-96 BB 37) verpflichtete sich der Ehemann zur Bezahlung der gemeinsamen Steuerschulden 2004 (inkl. Zinsen) und er wurde dafür im Umfang von 50 % der ab diesem Zeitpunkt bezahlten Steuern zur Verrechnung mit den rückständigen Unterhaltsbeiträgen berechtigt erklärt. Die zufolge der Umbuchung allenfalls zusätzlich zu erbringenden Zahlungen setzten gemäss BB 11 (Proz. Nr. 130-2007-96) erst ab dem 2. Oktober 2006 ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie Bestandteil der im späteren Rechtsöffnungsverfahren anerkannten Verrechnungsforderung bildeten (KB 19). Für eine zusätzliche Ersatzforderung bleibt unter diesen Umständen kein Raum. ▪Zahlungen für Ehefrau (Fr. 699.00 und Fr. 7'829.00): Mit den im Vergleich zur Prozessantwort Ziff. 29 und Ziff. 31 reduzierten Beträgen trug Rechtsanwalt Quinter offensichtlich der Tatsache Rechnung, dass in der Prozessantwort ein Grossteil der Zahlungen doppelt aufgeführt worden war. Von den unter Verweis auf Ziff. 29 geltend gemachten Positionen sind im Anweisungsverfahren (Proz. Nr. 130-2007-96) folgende Zahlungen belegt worden: BB 21 22.12.2006Dorfkorporation V.Fr. 222.75 BB 22 22.12.2006GAWFr. 210.00 BB 24 22.12.2006Elektrokorporation V.Fr. 112.35 BB 25 31.01.2007Fernsehtechnik G.Fr. 64.55 BB 24 31.01.2007Elektrokorporation V.Fr. 107.60 BB 23 07.03.2007GVAFr. 198.15 BB 24 30.04.2007Elektrokorporation V.Fr. 150.65 BB 26 04.07.2007Dorfkorporation V.Fr. 332.25 TotalFr. 1'398.30

Seite 25 — 31 Bei all diesen Zahlungen handelt es sich um (nach dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung angefallene) Liegenschaftskosten, welche gemäss Eheschutzentscheid von den Parteien je hälftig zu tragen sind. Entgegen der Vorinstanz ist zudem ausgewiesen, dass der Ehemann diese Zahlungen aus eigenen Mitteln erbracht hat, zumal er auf die Konten der Ehefrau gar nicht zugreifen konnte. Ausgewiesen ist sodann, dass im Rechtsöffnungsverfahren eine Verrechnung der sich daraus ergebenden Ersatzforderung mit den ausstehenden Unterhaltszahlungen nicht zugelassen wurde (KB 18 und KB 19). Des Weitern trifft es entgegen der Behauptung der Ehefrau in der Replik (S. 5 f.) offensichtlich nicht zu, dass über die Liegenschaftskosten beim Verkauf des Wohnhauses abgerechnet wurde, ansonsten sich ihr Rechtsvertreter zweifellos bereits im Anweisungsverfahren auf eine solche Abrechnung berufen hätte. Stattdessen hat er dort ausdrücklich auf die noch vorzunehmende güterrechtliche Auseinandersetzung verwiesen und dabei eine Gegenforderung der Ehefrau für Zahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 5'322.50 geltend gemacht (KB 27). Letztere betreffen indessen – soweit überhaupt eine Zahlung nachgewiesen ist – ausschliesslich den Zeitraum, in dem die Ehefrau die Liegenschaft alleine bewohnt und gemäss Eheschutzentscheid auch alleine für die Kosten aufzukommen hatte. Dementsprechend erweist sich die vom Ehemann unter diesem Titel geltend gemachte Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 699.00 als begründet. Von den unter Verweis auf Ziff. 31 geltend gemachten Positionen betrifft die am 18. Juni 2006 vom Ehemann bezahlte Rechnung in Höhe von Fr. 1'092.20 für die MobiCasa-Versicherung (Proz. Nr. 130-2007-96 BB 12) ebenfalls die im Miteigentum stehende Liegenschaft, so dass dem Ehemann hiefür eine Ersatzforderung von Fr. 546.60 zusteht. Dasselbe gilt für den vom Ehemann am 2. Oktober 2006 bezahlten Anteil der Heizölrechnung (Proz. Nr. 130-2007-96 BB 13), wofür ihm die geltend gemachte Ersatzforderung von Fr. 1'267.20 zuzusprechen ist. Ausgewiesen ist sodann, dass der Ehemann am 2. Dezember 2005 die Krankenkassenprämien (Oktober bis Dezember) für die beiden Pflegekinder in Höhe von Fr. 927.00 bezahlt hat (Proz. Nr. 130-2007-96 BB 7). Die im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachte Verrechnung dieser Leistung mit den ausstehenden Unterhaltszahlungen wurde dort nicht zugelassen (KB 19 S. 10). Da gemäss Eheschutzentscheid die Kosten der Pflegekinder von der Ehefrau (zulasten der ihr zugesprochenen Kinderrenten und Ausbildungszulagen) zu tragen waren, steht dem Ehemann unter diesem Titel noch ein Rückerstattungsanspruch in genannter Höhe zu, zumal die von der Ehefrau geltend gemachten früheren Zahlungen zugunsten des Ehemannes nachweislich noch zulasten des ehelichen Vermögens bzw. des gemeinsamen Kontos Raiba 93846.02 (act. 11.1) erfolgten. Unbegründet sind dagegen die weiteren in dieser Ziffer aufgeführten Positionen. Die Überweisung der Kinderzulagen für Juni/Juli 2005 ist bereits im Rahmen des

Seite 26 — 31 Rechtsöffnungsverfahrens berücksichtigt worden (KB 19 S. 9). Für die im Anweisungsverfahren eingereichten Benzinrechnungen (Proz. Nr. 130-2007-96 BB 3-5) fehlt ein Nachweis, dass sie die Ehefrau betrafen. Was schliesslich die erneut aufgeführte Ersatzforderung zufolge der von der Ehefrau veranlassten Steuerumbuchung betrifft, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. ▪Nebenkosten V. (Fr. 2'802.00): Diesbezüglich stützt sich der Ehemann auf eine Erwägung im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses im Rechtsöffnungsverfahren (KB 19), wo festgehalten wurde, dass der sich aus der Bezahlung von Heizöl, Benzin, Hausratsversicherung, Wasser, Elektrisch, GVA, TV etc. ergebende Ersatzanspruch allenfalls im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht werden könne. Damit handelt es sich bei dieser Forderung offensichtlich um einen Teil der obgenannten Zahlungen, so dass sie nicht zusätzlich geltend gemacht werden kann. ▪Letzte Hypothekarzinsrate (Fr. 2'257.00): Entgegen der Darstellung der Vorinstanz ist ausgewiesen, dass nach dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft der gesamte Ratazins von Fr. 4'484.00 plus Verzugszins von Fr. 28.95 dem Ehemann belastet wurde (Proz. Nr. 130-2007-96 BB 41). Da dies erst nach Abschluss des Kaufvertrages (mit der Vereinbarung einer hälftigen Teilung des Nettoerlöses) bekannt wurde, kann darüber auch nicht bereits im damaligen Zeitpunkt abgerechnet worden sein. Entsprechend hatte Rechtsanwalt Fryberg im Anweisungsverfahren denn auch noch in Aussicht gestellt, dass über diese wie auch die weiteren im Anweisungsverfahren geltend gemachten Hypothekarzinszahlungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzurechnen sein werde (KB 27 S. 3). In der Folge hat die Ehefrau im parallel zum Anweisungsverfahren laufenden Rechtsöffnungsverfahren offenbar die Verrechnung von Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 6'172.25 mit den ausstehenden Unterhaltszahlungen akzeptiert (KB 18 und KB 19). Dabei muss es sich um die im Anweisungsverfahren belegten Zinszahlungen des Ehemannes vom 22. Dezember 2006 und 1. Mai 2007 (Proz. Nr. 130-2007-96 BB 18 und BB 28) gehandelt haben. Die letzte Zinsbelastung, welche gemäss Eheschutzentscheid zur Hälfte von der Ehefrau als Miteigentümerin zu übernehmen gewesen wäre, ist demnach im Rechtsöffnungsverfahren unberücksichtigt geblieben, weshalb dem Ehemann hiefür eine Ersatzforderung von Fr. 2'257.00 zuzusprechen ist.

Seite 27 — 31 g) Zusammenfassung Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich folgende Gesamtabrechnung: EhemannEhefrau Wertschriften16'952.6011'685.90 Wertschriften (gemeinsame Konti)273.00273.00 Barmittel44'250.00 Möbel4'800.00 Versicherung Mobiliar39'790.00 Versicherung Swiss Life70'599.70 Fahrzeuge3'600.004'500.00 Total131'215.3065'508.90196'724.20 Anspruch je98'362.1098'362.10 Schuld/Anspruch aus Güterrecht-32'853.2032'853.20 Abzüglich Ersatzforderungen: Zahlungen V.2'512.80-2'512.80 KK-Prämien Kinder927.00-927.00 Hypothekarzins2'257.00-2'257.00 Schuld/Anspruch per Saldo-27'156.4027'156.40 5.Da bei der Ehefrau der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, entfällt vorliegend eine Teilung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 ZGB. Stattdessen steht der Ehefrau eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu, welche von der Vorinstanz auf Fr. 130'000.00 (d.h. die Hälfte des von den Parteien als Basis vereinbarten Vorsorgeguthabens des Ehemannes) festgesetzt wurde (angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Die Höhe der Entschädigung ist im Berufungsverfahren ebenso unbestritten geblieben wie die Regelung, dass die Bezahlung der Entschädigung in Anwendung von Art. 22b FZG durch Übertragung eines Teils der Austrittsleistung des Ehemannes erfolgen soll. Beanstandet wird vom Ehemann einzig, dass die Entschädigung der Ehefrau zur freien Verfügung überlassen werden soll und von der Vorinstanz keine Überweisung auf ein Konto der gebundenen Vorsorge angeordnet wurde. Da Z. den von ihm befürchteten vorzeitigen Verbrauch der Fr. 130'000.00 nicht auszugleichen hat, besitzt er von vornherein kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass seine Pensionskasse angehalten wird, den genannten Betrag auf ein Konto der gebundenen Vorsorge zu überweisen. Darauf kann also

Seite 28 — 31 gar nicht erst eingetreten werden. Im Übrigen entspricht die Überweisung der Entschädigung zur freien Verfügung der Ehefrau der herrschenden Lehre (vgl. dazu HERMANN WALSER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 124 ZGB N. 17; BAUMANN/LAUTERBURG, FamKomm Scheidung (Hrsg. Ingeborg Schwenzer), Bern 2005, Art. 124 ZGB N. 68 ff.; THOMAS KOLLER, Wohin mit der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB?, ZBJV 138 [2002] S. 6), so dass der gegenteilige Antrag des Ehemannes ohnehin abgewiesen werden müsste. 6.Dem Antrag der Ehefrau folgend (Plädoyer Rechtsanwalt Fryberg Vorinstanz S. 19) hat das Bezirksgericht Landquart die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'200.00 zu einem Viertel Y. und zu drei Vierteln Z. überbunden, der ausserdem verpflichtet wurde, der Gegenpartei eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (angefochtenes Urteil S. 23). Vor Kantonsgericht (Ziffer 3 seiner Berufungserklärung und Plädoyer Rechtsanwalt Quinter S. 7) beantragt der Ehemann die hälftige Teilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten unter Wettschlagung der ausseramtlichen Entschädigungen. Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens dringt die Ehefrau mit den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen rein rechnerisch zu rund 60 % durch (überwiegendes Obsiegen beim nachehelichen Unterhalt bis zur Pensionierung des Ehemannes, aber Unterliegen bezüglich der darüber hinausgehenden Unterhaltspflicht, geringfügiges Obsiegen beim Güterrecht und vollständiges Obsiegen hinsichtlich der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB). Die Kosten des Anweisungsverfahrens (Proz. Nr. 130-2007-96) wurden entgegen der Darstellung von Rechtsanwalt Quinter (Plädoyers Vorinstanz und Kantonsgericht S. 7) bereits verlegt, weshalb das Unterliegen der Ehefrau in jenem Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Der Vorwurf, die Ehefrau habe mit dem zweiten Schriftenwechsel unnötigen Aufwand produziert, fällt in Anbetracht seiner eigenen Prozessführung eher auf den Ehemann zurück. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel Y. und zu zwei Dritteln Z. zu überbinden. Geht man mit dem Bezirksgericht Landquart davon aus, dass bei den beiden Parteien ein gerechtfertigter Aufwand von je rund Fr. 20'000.00 entstanden ist, ist der Ehemann entsprechend zusätzlich zu verpflichten, der Ehefrau nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche für die Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte aussergerichtliche

Seite 29 — 31 Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'480.00 (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.00, Schreibgebühr Fr. 480.00) können im gleichen Verhältnis auf die beiden Parteien verteilt werden, ein Drittel also zu Lasten der Ehefrau und zwei Drittel zu Lasten des Ehemannes. Bei einem mutmasslichen Aufwand von Fr. 3'000.00 pro Partei ist Z. nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche überdies zu verpflichten, Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 7.Die auf Y. entfallenden Kostenanteile aus den Verfahren vor Bezirksgericht Landquart und vor Kantonsgericht werden unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO gestützt auf die entsprechenden Bewilligungen des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 02. Juli 2008 (Proz. Nr. 130-2008-53) und der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 05. Oktober 2009 (ERZ 09 111) der Stadt P. in Rechnung gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann überdies beansprucht werden für die Kosten der Rechtsvertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, soweit sie durch die reduzierten Umtriebsentschädigungen von vornherein nicht gedeckt sind, desgleichen, soweit Letztere sich als uneinbringlich erweisen. Näheres ergibt sich aus den genannten Verfügungen.

Seite 30 — 31 III. Demnach wird erkannt 1.In teilweiser Gutheissung der Berufungen von Z. (ZK1 09 16) und von Y. (ZK1 09 17) werden die Ziffern 2, 3, 4 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben. Im Übrigen werden die Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Z. wird verpflichtet, Y. mit Wirkung ab Teilrechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter einen monatlichen, jeweils auf den ersten des Monats zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'200.00 zu bezahlen. Seit Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen können an den nachehelichen Unterhalt angerechnet werden. 3.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 hiervor beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per Ende Dezember 2009 von 103.6 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2011, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, Z. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 103.6 Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 4.Z. wird verpflichtet, Y. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 27'156.40 zu entrichten. Mit dem Vollzug dieser Zahlungsverpflichtung sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 5.Die Kosten des Bezirksgerichts Landquart von Fr. 10'200.00 werden zu einem Drittel Y. und zu zwei Dritteln Z. auferlegt, der überdies verpflichtet wird, Y. für das Verfahren vor Bezirksgericht Landquart eine reduzierte

Seite 31 — 31 ausseramtliche Entschädigung von Fr. 7'000.00 (inklusive MWST) zu bezahlen. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 480.00, insgesamt somit Fr. 8'480.00, werden zu einem Drittel Y. und zu zwei Dritteln Z. auferlegt, der überdies verpflichtet wird, Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.00 (inklusive MWST) zu bezahlen. 7.Die auf Y. entfallenden Kostenanteile aus den Verfahren vor Bezirksgericht Landquart und vor Kantonsgericht werden unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO gestützt auf die entsprechenden Bewilligungen des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 02. Juli 2008 (Proz. Nr. 130-2008-53) und der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 05.Oktober 2009 (ERZ 09 111) der Stadt P. in Rechnung gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann überdies beansprucht werden für die Kosten der Rechtsvertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, soweit sie durch die reduzierten Umtriebsentschädigungen von vornherein nicht gedeckt sind, desgleichen, soweit Letztere sich als uneinbringlich erweisen. Näheres ergibt sich aus den genannten Verfügungen. 8.Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die G.ren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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AHVG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZGB

  • Art. 3 EGzZGB
  • Art. 5d EGzZGB
  • Art. 5h EGzZGB

FZG

III

  • Art. 134 III

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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