Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_OG_001
Gericht
Be Zivilstraf
Geschaftszahlen
BE_OG_001, ZK 2019 158
Entscheidungsdatum
31.05.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2 e Chambre civile Entscheid ZK 19 158 (Berufung) ZK 19 160 (uR-Gesuch Berufungsklägerin) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2019 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsgegnerin/Berufungsklägerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Gesuchsteller/Berufungsbeklagter Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Art. 276 ZPO) Unentgeltliche Rechtspflege Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 14. Dezember 2018 (CIV 18 2026) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin vom 18. März 2019

2 Regeste: Vorsorgliche Massnahme im Verfahren auf Abänderung des Ehescheidungsurteils, Kindesunterhalt, Berechnung Barunterhalt -Berufsauslagen; Arbeitswegkosten der Unterhaltsschuldnerin Der Kindsvater betreut die drei minderjährigen Kinder zur Hauptsache, bestreitet ein 100%-iges Arbeitspensum und trägt den Barunterhalt der Kinder im Umfang von gut zwei Dritteln. Unter Berücksichtigung der Belastung, die dem Kindsvater zugemutet wird, kann der Unterhaltsschuldnerin ein Arbeitsweg von zweimal 70 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr zugemutet werden. (Art. 276 Abs. 2 ZGB; E. 21.2.3). -Wohnkosten Unterhaltsschuldnerin Der Unterhaltsschuldnerin, die im Haus ihres Lebenspartners wohnt, sind als Miet- kosten die hälftigen laufenden Auslagen zuzüglich einer moderaten Abgeltung für die Nutzung des vom Lebenspartner finanzierten Wohnraums anzurechnen. Die Berücksichtigung der Hälfte der direkten und indirekten Kosten (Eigenkapitalrendi- te) der Liegenschaft ginge zu weit (E. 21.1.5). -Überschussverteilung Dem hauptbetreuenden Elternteil, der einen Überschuss erwirtschaftet, kann ein grösserer Anteil am gesamten Überschuss zugesprochen werden als die Hälfte (Art. 285 Abs. 1 ZGB; E. 21.5.3).

3 Erwägungen: I. 1.A.________ (nachfolgend Berufungsklägerin oder Mutter) und C.________ (nach- folgend Berufungsbeklagter oder Vater) sind seit dem 11. Juli 2017 geschieden. Mit gerichtlich genehmigter Ehescheidungsvereinbarung vom 2. Juni 2017 stellten sie den ältesten Sohn E.________ (2002) unter die Obhut des Vaters und die beiden jüngeren Kinder F.________ (2005) und G.________ (2009) unter jene der Mutter. Der Berufungsbeklagte verpflichtete sich, für F.________ und G.________ monat- liche Unterhaltsbeiträge von CHF 715.00 zu bezahlen (Klagebeilage [KB] 2, Ziffern 3 und 4). 2.Am 1. Mai 2018 klagte der Berufungsbeklagte beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) auf Abänderung des Ehescheidungsurteils mit den folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): « Ziffer 3 und 4 der am 11. Juli 2017 gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 2. Ju- ni 2017 sei wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen: 1.Die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder F., und G., sei dem Kläger zu übertragen. 2.[Besuchsrecht F.________ und G.] 3.[Verzicht auf Besuchsrecht E.] 4.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die drei Kinder je einen monatlichen Barun- terhalt in gerichtlich zu bestimmender Höhe über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Erstausbildung zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge» 3.Mit schriftlicher Klagebegründung vom 18. Juli 2018 (pag. 43 ff.) bezifferte der Be- rufungsbeklagte den von der Berufungsklägerin für die drei Kinder zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf je CHF 600.00 monatlich, geschuldet rückwirkend ab 1. Fe- bruar 2018 (Rechtsbegehren 4). 4.Gleichentags ersuchte der Berufungsbeklagte um Erlass vorsorglicher Massnah- men mit den Anträgen, die elterliche Obhut über F.________ und G.________ sei ihm bereits während der Dauer des Abänderungsverfahrens zu übertragen (Rechtsbegehren 1) und die Beklagte sei zu verpflichten, den für die drei Kinder beantragten Unterhaltsbeitrag von je CHF 600.00 ebenfalls bereits während der Dauer des Abänderungsverfahrens zu bezahlen (Rechtsbegehren 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 50 ff.). 5.Die Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reichte am 3. August 2018 die folgenden Anträge zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein (pag. 58 ff.):

4 «1.Die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder F.________ und G., sei dem Gesuchsteller zu übertragen. 2.Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller für die Kinder F., G.________ und E.________ keinen Kindesunterhalt schuldet. Für den Fall, dass der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen von 100% aufge- rechnet wird, sei sie zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die Kinder F., G. und E.________ ab Rechtskraft des Entscheids über vorsorgliche Massnahmen monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare und ab Verfall zu 5% verzinsliche und gerichtsübliche indexierte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 501.00 zu bezahlen.» 6.Am 14. Dezember 2018 erliess die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend vorsorgli- che Massnahmen (pag. 110 f.). Für die Dauer des Abänderungsverfahrens über- trug sie dem Berufungsbeklagten die elterliche Obhut über F.________ und G.________ (Ziffer 1) und verurteilte die Berufungsklägerin vorläufig zur Leistung von monatlichen Unterhaltbeiträgen von CHF 320.00 für jedes der drei gemeinsa- men Kinder, total CHF 960.00, mit Wirkung ab 1. Januar 2019 (Ziffer 2). 7.Auf Gesuch der Berufungsklägerin (pag. 114) hin fertigte die Vorinstanz eine schriftliche Entscheidbegründung aus. Diese datiert vom 5. März 2019 (pag. 116 ff.). 8.Am 18. März 2019 erhob die Berufungsklägerin beim Obergericht des Kantons Bern Berufung gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2018 (pag. 129 ff). Sie stellt Antrag auf Aufhebung von Ziffer 2 und auf Feststellung, dass sie dem Beru- fungsbeklagten für die Kinder F., G. und E.________ keinen Kindesunterhalt schulde. In prozessualer Hinsicht beantragte die Berufungsklägerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Berufungsanträge (pag. 130). Mit gleicher Eingabe ersucht die Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (pag. 130; Verfahren ZK 19 160, pag. 1 ff.). 9.Den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit wies der Instruktionsrichter mit Ver- fügung vom 19. März 2019 ab (pag. 145 f.). 10.Der Berufungsbeklagte schliesst in seiner Berufungsantwort vom 1. April 2019 auf kostenfällige Abweisung der Berufung sowie auf Abweisung des uR-Gesuchs der Berufungsklägerin (pag. 149 ff.).

5 11.Die Parteivertreter reichten am 9. April 2019 (Rechtsanwalt B.; pag. 162) resp. am 11. April 2019 (Rechtsanwältin D.; pag. 164 f.) ihre Kostennoten ein. II. 12.Angefochten ist ein im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 und 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) ergangener erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Verfahren auf Abän- derung des Ehescheidungsurteils, wobei eine vermögensrechtliche Streitigkeit von mehr als CHF 10‘000.00 vorliegt (Abänderung Kindesunterhalt). Die Berufung er- weist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 92 ZPO). 13.Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung der er- hobenen Berufung zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 14.Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 15.Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Der Entscheid obliegt dem Instrukti- onsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 16. 16.1Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Kindesunterhaltsbeiträge, womit die Berufungsinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Ausserdem gelangt die Offizialmaxime zur Anwendung, d.h. die Beru- fungsinstanz ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO) 16.2Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich mit freier Kogni- tion, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sach- verhalts hin (Art. 310 ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausübung kann sich die Berufungsinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2), denn die Rechtsmittel der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung beinhalten keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte nur bei Rechtsfehlern bei der Er- messensausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder - unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch. Solche Rechtsfehler liegen etwa vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den

6 Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten berücksichtigt wer- den müssen. In Ermessensentscheide ist schliesslich immer dann einzugreifen, wenn diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führten (BGE 136 III 278 E. 2.2.1, 130 III 213 E. 3.1). III. 17.Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse können Kinderunterhaltsbeiträge, die in einem rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteil festgesetzt worden sind, auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes angepasst werden (Art. 284 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 134 Abs. 2 und Art 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Seit Januar 2018 leben die beiden jüngeren Kinder F.________ und G.________ nicht mehr bei der Berufungsklägerin, sondern beim Berufungsbeklagten. Unbe- stritten ist daher, dass die Voraussetzungen zur neuen Festsetzung der Unter- haltsbeiträge gegeben sind und der Berufungsbeklagte nicht länger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist. 18.Strittig ist die Höhe der von der Berufungsklägerin geschuldeten Unterhaltsbeiträ- ge. Sie ist der Meinung, nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet werden zu können. Die Vorinstanz ist zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach der konkreten Me- thode der Grundbedarfsermittlung mit Verteilung eines allfälligen Überschusses vorgegangen, was die Berufungsklägerin zu Recht nicht in Frage stellt. Von ihr be- anstandet werden die Bestimmung ihres (zumutbaren) Einkommens sowie die Be- messung verschiedener Punkte ihres Grundbedarfs. 19.Nachfolgend wird in einem ersten Schritt auf die gerügten Punkte auf der Einkom- mens- und der Bedarfsseite der Berufungsklägerin eingegangen. In einem zweiten Schritt wird die vorinstanzliche Berechnung durch Gegenüberstellung der Einkom- men und des Grundbedarfs der Eltern und der Kinder sowie durch Vornahme der Überschussverteilung geprüft. 20.Einkommen der Berufungsklägerin 20.1Die Berufungsklägerin (Jahrgang 1976) ist seit dem 1. Dezember 2017 bei der H.________ AG in J.________ im Bereich Customer Relations angestellt. Davor war sie bei der Gemeinde I.________ tätig. Bei der H.________ AG arbeitete sie zunächst in einem Pensum von 50 %, welches sie auf 80 % und zwischenzeitlich befristet auf 100 % erhöhen konnte. Gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin vom 11. Juli 2018 (Gesuchsantwortbeilage [GAB] 2) ist ein unbefristeter Ausbau auf 100 % zurzeit nicht möglich. 20.2Die Vorinstanz sah es als gerechtfertigt an und befand es als angemessen, der Berufungsklägerin aufgrund der bereits einjährigen, gleich bleibenden Situation – in

7 der sie keine Betreuungsaufgaben mehr übernehme – ab Januar 2019 ein hypothe- tisches Einkommen von 100% anzurechnen. Eine zusätzliche Anstellung (im 20%- Pensum) oder eine Vollzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber erachtete die Vor- instanz als möglich (pag. 124). 20.3Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, es sei schwierig, eine zusätzliche Stel- le mit einem Pensum von 20 % zu finden, da sie in Bezug auf ihre Arbeitszeiten flexibel zu sein habe und auch Abend- und Wochenendarbeit leisten müsse. Eine Vollzeitstelle in einem anderen Betrieb zu erhalten sei ebenso problematisch. Ge- rade im Verkauf seien Stellen mit einem Pensum von 100 % selten und schwierig zu bekommen, da die meisten Angestellten in diesem Tätigkeitsgebiet nur Teilzeit arbeiteten. 20.4Gemäss einem jüngst publizierten Entscheid des Bundesgerichtes ist einem haupt- betreuenden Elternteil nach Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Von einem Eltern- teil, der keine Kinder zur Hauptsache betreut, ist die Unterhaltspflicht bereits früher vollumfänglich durch Leistung von Barunterhalt zu erfüllen. Geht es darum, Unter- haltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern nachzukommen, sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Der Berufungsklägerin ist somit ein Vollzeiterwerb zuzu- muten. Bei der Beurteilung, ob ein Erwerb in einem bestimmten Umfang angerech- net werden kann, ist jedoch immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit an- hand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prü- fen, wobei es sich dabei um eine von der Zumutbarkeit als Rechtsfrage zu unter- scheidende Tatsachenfrage handelt (BGE 144 III 481 E. 4.7.8 S. 499 mit Hinwei- sen). Sollen die vom Bundesgericht aufgestellten Richtlinien nicht Makulatur blei- ben, ist es Sache der Partei, die abweichend behandelt werden will, darzulegen und nachzuweisen, dass ihre tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Die Berufungsklägerin ist weder vom Alter noch von der Gesundheit her in ih- rer Erwerbskraft eingeschränkt. Ihre Behauptungen betreffend Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt sind genereller Art und werden nicht durch erfolglose Bemühun- gen untermauert. Mit dem Umzug der Kinder im Januar 2018 und dem Beginn der Unterhaltspflicht per 1. Januar 2019 wurde der Berufungsklägerin eine Übergangs- frist zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von fast einem Jahr zugestanden, was jedenfalls nicht zu kurz ist. Es besteht somit kein Grund, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. Damit ist der Berufungsklägerin ein monatliches Netto- einkommen von CHF 3‘954.00 (inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen. 21.Grundbedarf der Berufungsklägerin 21.1Wohnkosten 21.1.1 Die Berufungsklägerin wohnt im Haus ihres Lebenspartners in K.________. Sie hat mit ihm einen Untermietvertrag abgeschlossen, wonach sie ihm monatlich eine Miete von CHF 1‘150.00, entsprechend der Hälfte des Eigenmietwertes, leistet (GAB 6). Gemäss Aufstellung des Lebenspartners (GAB 9) fallen für die Liegen- schaft jährlich Hypothekarzinsen und Nebenkosten von rund CHF 12‘000.00 an.

8 21.1.2 Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin Wohnkosten von monatlich CHF 500.00, entsprechend der Hälfte der anfallenden Liegenschaftskosten, angerechnet. Sie verweist dazu auf das Kreisschreiben B1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (KS B1), wonach im Fall, dass der Schuldner eine ei- gene Liegenschaft bewohnt, anstelle eines Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen ist, wobei dieser aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten besteht. 21.1.3 Die Berufungsklägerin hält daran fest, dass ihr der mit ihrem Lebenspartner verein- barte Mietzins in der Höhe von CHF 1‘150.00 anzurechnen sei, dessen Zahlung sie durch Belastungsanzeigen der Bank nachweist. Dieser Mietzins sei im Vergleich mit den in Lehre und Rechtsprechung für Alleinstehende als nicht übersetzt erach- teten Mietzinsen angemessen. Hinzu komme, dass die Wohnsituation auch den gemeinsamen Kindern zugute komme. Die beiden jüngeren Kinder besuchten die Berufungsklägerin in der Regel jedes zweite Wochenende und übernachteten bei ihr. 21.1.4 Der Berufungsbeklagte ist der Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, warum der Berufungsklägerin Wohnkosten angerechnet werden sollten, die in Tat und Wahr- heit nicht geschuldet und zu bezahlen, mithin rein fiktiv seien. 21.1.5 Die Berufungsklägerin ist nicht Eigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft, so dass die Berechnung der Wohnkosten gemäss KS B1 auf sie nicht direkt an- wendbar ist. Allerdings sieht das Kreisschreiben auch vor, dass bei einer Wohnge- meinschaft die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen sind (Ziff. II/1). Eine Beteiligung der Berufungsklägerin an den ihrem Lebenspartner für die Liegen- schaft entstehenden Auslagen im Umfang der Hälfte ist ohne weiteres gerechtfer- tigt. Mit dem vereinbarten Mietzins von CHF 1'150.00 beteiligt sich die Berufungs- klägerin jedoch nicht bloss an diesen Auslagen, sondern leistet ihrem Lebenspart- ner einen zusätzlichen Betrag von monatlich CHF 650.00. Dieser kann als Abgel- tung für das Zurverfügungstellen von mit Eigenkapital finanziertem Wohnraum ver- standen werden. Den nicht mit der Berufungsklägerin verheirateten Lebenspartner trifft keine Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB, welche dazu führen wür- de, dass er ihr durch kostenloses Überlassen von Wohnraum ermöglichen müsste, ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Anderseits handelt es sich bei der Benützung von Wohnraum des Lebenspartners durch die Berufungsklägerin auch nicht um ein kommerzielles Verhältnis. Wäre die Berufungsklägerin nicht beim Le- benspartner eingezogen, hätte sein Eigenkapital ihm wirtschaftlich nichts eingetra- gen, und auch so ist sein ideeller Nutzen an der Liegenschaft («Wohnen in den ei- genen vier Wänden») grösser als der Nutzen der Berufungsklägerin. In diesem Spannungsfeld rechtfertigt es sich, der Berufungsklägerin eine moderate Abgeltung der wirtschaftlichen Leistung ihres Lebenspartners zu ermöglichen. Eine Halbie- rung der direkten und indirekten Kosten (Eigenkapitalrendite) der Liegenschaft gin- ge jedoch zu weit. Angemessen erscheint eine Abgeltung im Umfang von CHF 300.00 im Monat nebst der hälftigen Beteiligung an den Dritten geschuldeten Liegenschaftskosten.

9 Ein Vergleich mit Wohnkosten von Alleinstehenden ist nicht stichhaltig, ist doch die heutige Situation der Berufungsklägerin massgebend. Im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft ergäbe sich für die Berufungsklägerin ein Abänderungsgrund, der nicht zu antizipieren ist; bei einer allfälligen neuen Festsetzung der Unterhalts- beiträge wäre wiederum die gesamte Situation zu betrachten. Bei der Berufungs- klägerin sind nach dem Gesagten monatliche Wohnkosten von CHF 800.00 zu berücksichtigen. 21.2Berufsauslagen 21.2.1 Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin Arbeitswegkosten von CHF 300.00 und keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung angerechnet. Sie ist davon ausge- gangen, dass die Berufungsklägerin für die Bewältigung ihres Arbeitswegs von K.________ nach J.________ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (inkl. Fussweg Wohnort/Arbeitsort — Haltestelle öffentlicher Verkehr) rund eine Stunde und 10 Mi- nuten benötigt, was gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zumutbar sei (Hinweis auf BGer 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 8.4.4 f.). Als Mitarbeiterin Customer Relations sei die Berufungsklägerin nicht zu Arbeitszwecken auf ein Auto angewiesen. Aus dem Arbeitsvertrag (KB 8) gehe zwar die Verpflichtung zu Abend-, Samstags- und Sonntagsarbeit hervor, von Nachtarbeit sei aber keine Re- de. An Wochenenden und Abenden sei die Zurücklegung des Arbeitswegs mittels öffentlicher Verkehrsmittel ohne weiteres möglich. Bei den angerechneten Kosten von CHF 300.00 handle es sich um diejenigen eines Abonnements für den öffentli- chen Verkehr. Zu den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung finden sich in der Entscheidbegründung keine Aus- führungen. 21.2.2 Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, dass die Dauer des Arbeitswegs für die Frage der Zumutbarkeit nicht allein massgebend sei. In dem von der Vorinstanz zi- tierten steuerrechtlichen Entscheid seien weitere Umstände, wie etwa die Möglich- keit zu bestimmen, wann am Morgen mit der Arbeit begonnen und wann der Ar- beitsplatz am Abend wieder verlassen werden könne, berücksichtigt worden. Die Berufungsklägerin könne weder ihren Arbeitsbeginn noch ihr Arbeitsende selbst bestimmen. Sie habe zudem des Öfteren, nebst Wochenenddiensten, auch spon- tane Einsätze zu leisten. Solche seien ohne Auto nicht machbar. Das Auto sei auch für gemeinsame Ausflüge mit den Kindern und zwecks Ausübung des Besuchs- rechts unverzichtbar. Schliesslich seien für auswärtige Verpflegung CHF 220.00 monatlich zu berücksichtigen. 21.2.3 Ein Arbeitsweg von zweimal einer Stunde und 10 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr liegt an der Grenze des Zumutbaren (vgl. PHILIPP MAIER, Die konkrete Be- rechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Pra- xis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, 302, 326: Anrechnung Autokosten bei Arbeitsweg von über einer Stunde in einer Rich- tung möglich). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist jedoch auch zu berücksich- tigen, was dem Berufungsbeklagten zugemutet wird. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB haben die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den ge- bührenden Unterhalt der Kinder zu sorgen. Der Berufungsbeklagte versieht ein Ar-

10 beitspensum von 100 % zuzüglich Nebenerwerb und besorgt zur Hauptsache die Betreuung der drei Kinder, von denen das jüngste knapp 10-jährig ist. Gemäss sei- nen Aussagen (pag. 104) unterstützen ihn seine Eltern zwar regelmässig, z.B. mit Putzen, um Betreuungsarbeit handelt es sich dabei aber nicht. Kosten für Drittbe- treuung sind dem Berufungsbeklagten nicht angerechnet worden. Nach der Richtli- nie des Bundesgerichts wäre bei diesen Verhältnissen eine Erwerbstätigkeit bloss zu 50 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 478). Unter diesen Umständen ist der Berufungsklägerin die Zurücklegung des Arbeitswegs mit dem öffentlichen Ver- kehr zuzumuten. Die Mehrkosten der Benützung des Autos gingen im Ergebnis zu Lasten des Berufungsbeklagten, der bereits den grössten Teil des Naturalunter- halts und mehr als doppelt so viel Barunterhalt wie die Berufungsklägerin leistet. Ein Passepartout-Abonnement des Tarifverbundes LU OW NW (https://passe- partout.ch/) für die Strecke K.________ – J.________ kostet im Übrigen pro Monat bloss CHF 79.00 bzw. pro Jahr CHF 790.00 statt der von der Vorinstanz angerech- neten CHF 300.00 pro Monat, womit sich die Berufungsklägerin ab und zu einen Transport mit einem Motorfahrzeug leisten kann. Im Übrigen fehlen konkrete Aus- führungen zu zeitlicher Lage und Häufigkeit der geltend gemachen Spontaneinsät- ze. Zur Ausübung des Besuchsrechts werden praxisgemäss keine Autokosten zu- gestanden. 21.2.4 Bezüglich der Kosten für auswärtige Verpflegung weist der Berufungsbeklagte zu Recht auf die Aussage der Berufungsklägerin (pag. 106) hin, wonach sie als Mitar- beiterin im Restaurant der Arbeitgeberin eine Hauptmahlzeit zu einem reduzierten Preis von CHF 5.00 erhält. Damit entstehen ihr keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, da eine Mahlzeit zu CHF 5.00 bereits im Grundbetrag enthalten ist. 21.3Telekommunikationskosten 21.3.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten eine Pauschalgebühr von CHF 100.00 für Telekommunikationskosten angerechnet, nicht jedoch der Berufungsklägerin. 21.3.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Telekommunikationskosten würden – anders als die Kosten für die Mobiliarversicherung – nicht vom Grundbetrag ab- gedeckt. Für die Kontaktpflege zu ihren Kindern sei ein Handyabonnement für sie unerlässlich. 21.3.3 Gemäss KS B1 Ziff. I ist im Grundbetrag kein Anteil für Telekommunikation enthal- ten, womit der Berufungsklägerin für ihre entsprechenden Ausgaben ein Zuschlag zu gewähren ist. Davon ausgehend, dass im praxisgemäss berücksichtigten Pau- schalbetrag von CHF 100.00 für Telekommunikation und Mobiliarversicherung ein Anteil von CHF 70.00 auf Telekommunikation (ohne Gesprächstaxen) entfällt, rechtfertigt sich aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem Berufungsbeklagten und unter Berücksichtigung der Wohngemeinschaft der Berufungsklägerin eine An- rechnung von monatlich CHF 35.00. 21.4Steuern 21.4.1 Die Vorinstanz hat nicht offen gelegt, wie sie den der Berufungsklägerin angerech- neten Steuerbetrag von CHF 235.00 berechnet hat. Das Blatt «Steuerangaben» der Berechnungstabelle wurde dem Dispositiv nicht beigelegt. Die Vorinstanz ist in-

11 sofern ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Eine Rekonstruktion des Be- rechnungsblattes der Vorinstanz zeigt jedoch, dass sie an der Grundeinstellung des Blattes (www.berechnungsblaetter.ch, Ausgabe Juli 2017) nichts verändert hat (vgl. beiliegende Berechnungsblätter «Regionalgericht Emmental-Oberaargau [Re- konstruktion])»). 21.4.2 Die Berufungsklägerin verlangt die Anrechnung von Steuern aufgrund des Steuer- rechners der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (www.steuern.lu.ch) auf- grund ihres für die Unterhaltsberechnung angerechneten Einkommens. 21.4.3 Dabei verkennt die Berufungsklägerin, dass die Unterhaltsbeiträge an minderjähri- ge Kinder vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (Art. 9 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) und somit zwi- schen Steuern und Unterhaltsberechnung eine Wechselwirkung besteht. Diese ist bei der Unterhaltsberechnung durch Verwendung einer integrierten elektronischen Tabelle oder durch mehrere Kreisberechnungen zu berücksichtigen (DANIEL BÄH- LER, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, 271, 308). Die von der Vorinstanz verwendete Excel-Tabelle gleicht Unter- haltsbeiträge und Steuern automatisch ab. Die Steuerberechnung für den Kanton Luzern ist dabei allerdings nicht auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung. Aktu- ell sind die Steuern tiefer als von der Tabelle errechnet. Für die oberinstanzliche Berechnung wird eine Tabelle verwendet, die ad hoc auf den geltenden Tarif gemäss § 57 StG-LU (SRL 620) angepasst wurde, den von CHF 2‘200.00 auf CHF 2‘500.00 erhöhten Versicherungsabzug berücksichtigt und mit den aktuell für die Gemeinde K.________ geltenden Steuereinheiten rechnet. Zudem wurde für die Berechnung der Steuern des Berufungsbeklagten die Steueranlage der Ge- meinde I.________ verwendet. Im Einzelnen wird auf die diesem Entscheid beilie- genden Blätter «Steuerangaben» und «Steuerberechnung» der oberinstanzlichen Berechnungstabelle verwiesen, die Bestandteil der vorliegenden Begründung bil- den. 21.5Konkrete Unterhaltsberechnung; Überschussverteilung 21.5.1 Die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung von Einkommen und Bedarf des Berufungsbeklagten sowie die Ermittlung der Höhe des Barunterhaltsbedarfs der Kinder wurden nicht beanstandet. Die entsprechenden Zahlen können ohne weiteres übernommen werden. 21.5.2 In Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. E. 16.1 oben) zu kor- rigieren ist demgegenüber die Überschussverteilung unter den Parteien (vgl. E. 21.5.3 unten). Der den Kindern zustehende Überschussanteil ist von dieser Kor- rektur nicht erfasst. Da der Barbedarf der Kinder (inkl. Überschussanteil) unbestrit- ten und nicht zu beanstanden ist, wird der ihnen vorinstanzlich zugewiesene Über- schussanteil von je gerundet CHF 350.00 im beiliegenden oberinstanzlichen Be- rechnungsblatt als «Vorabzuteilung» behandelt. Auf diese Weise bleibt der Barun- terhaltsbedarf der Kinder trotz Anpassungen in der Überschussverteilung zwischen den Eltern gleich.

12 21.5.3 Die Vorinstanz hat den – nach Abzug des den Kindern zustehenden Anteils übrig- gebliebenen – Überschuss gleichmässig auf die beiden Parteien verteilt. Das ist nicht sachgerecht, da so nicht berücksichtigt wird, dass der Berufungsbeklagte den grössten Teil des Naturalunterhalts leistet und seinem Überschussanteil somit ein verglichen mit der Berufungsklägerin erhöhter Aufwand gegenübersteht. Die Barausgaben der Kinder sind von den Eltern im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähig- keit zu tragen (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB), wobei der von einer Partei geleistete Na- turalunterhalt ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1). Unter Berücksichtigung des vom Berufungsbeklagten im Wesentlichen alleine getragenen Naturalunterhalts für die drei gemeinsamen Kinder erscheint eine Überschussverteilung im Verhältnis von 65% zu Gunsten des Berufungsbeklagten und von 35% zu Gunsten der Berufungsklägerin als angemes- sen. 21.5.4 Im Ergebnis führen die oberinstanzlichen Anpassungen in der Unterhaltsberech- nung zur gleichen Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin wie der Entscheid der Vorinstanz. Der Berufungsklägerin verbleibt ein Überschussanteil von rund CHF 400.00, mit dem sie jedenfalls einen Teil der von ihr geltend gemachen zu- sätzlichen Auslagen bestreiten kann. Wie gezeigt können die entsprechenden Mehrauslagen indessen nicht im Grundbedarf berücksichtigt werden. 21.6Die obigen Erwägungen zeigen, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Un- terhaltspflicht der Berufungsklägerin weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch das Recht verletzt und auch das ihr zustehende Ermessen weder über- noch unterschritten oder missbraucht hat. Der angefochtene Entscheid erscheint im Er- gebnis sachgerecht, womit die Berufung abzuweisen ist. IV. 22.Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersucht (Verfahren ZK 19 160). 23.Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 23.1 23.1.1 Als aussichtslos haben Prozessbegehren zu gelten, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616; siehe auch Botschaft vom 28. Juni 2008 zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7302). 23.1.2 Die Berufungsklägerin hat die vorinstanzliche Ermittlung ihrer Leistungsfähigkeit und ihres Grundbedarfs in mehreren Punkten angefochten, wobei insbesondere zur Berechnung der Wohnkosten und zur Überschussverteilung in einem Fall wie dem vorliegenden keine gefestigte Rechtsprechung besteht. Die Gewinnaussichten der Berufung können daher nicht als beträchtlich geringer eingestuft werden als die

13 Verlustgefahren. Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechts- begehrens ist demnach erfüllt. 23.2 23.2.1 Mittellos ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs braucht. Zur Bestimmung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (zivilprozessualer Zwangsbedarf) gegenüberzu- stellen. Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es dem Gesuchsteller ermöglichen, die Kosten bei weniger kostspieligen Prozessen innert Jahresfrist zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 [nachfolgend: KS Nr. 1], Bst. E). 23.2.2 Zur Ermittlung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 Bst. a ZPO gilt der Effekti- vitätsgrundsatz, nach dem nur die Mittel, die dem Gesuchsteller tatsächlich zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79). Im Rahmen der Beurteilung des uR-Gesuches ist daher auf das von der Berufungsklägerin tatsächlich erzielte Einkommen für ein 80%-Pensum abzustellen, ausmachend net- to CHF 3‘171.00 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn; Berufungsbeilage 7). 23.3Diesem Einkommen steht – unter Einschluss der Unterhaltspflicht gegenüber den drei Kindern E., F. und G.________ und eines dem reduzierten Einkommen entsprechend reduzierten Steuerbetrages (geschätzt) – der folgende zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüber: GrundbetragCHF850.00 Zuschlag 30%CHF255.00 MieteCHF800.00 KrankenversicherungCHF404.00 Fahrten zum ArbeitsplatzCHF300.00 UnterhaltsbeiträgeCHF960.00 Laufende SteuernCHF150.00 TotalCHF3‘719.00 23.4Obige Gegenüberstellung zeigt, dass das effektive Einkommen der Berufungsklä- gerin geringer ist als ihr zivilprozessualer Zwangsbedarf, womit sie als prozessarm i.S.v. Art. 117 Bst. a ZPO gilt. 24.Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit erfüllt. Das Gesuch wird gutgeheissen. 25. 25.1Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechts- beiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist vorliegend der Fall: Beide Parteien sind anwaltlich vertre-

14 ten, die Interessen der Berufungsklägerin sind angesichts ihrer tatsächlichen finan- ziellen Verhältnisse in schwer wiegender Weise betroffen und es galt Fragen zur Unterhaltsberechnung zu beantworten, zu denen keine gefestigte Praxis besteht. 25.2Der Berufungsklägerin ist daher antragsgemäss Rechtsanwalt B.________ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand gerichtlich zu bestellen. 26.Für das Verfahren ZK 19 160 betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). V. 27.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleibt das ihr gewährte Recht der unentgeltli- chen Rechtspflege. 28. 28.1Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nach dem Streitwert bemes- sen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 44 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Umstritten waren Kinderunterhaltsbeiträge. Dabei handelt es sich um eine monat- lich wiederkehrende Leistung. Zur Bestimmung des Streitwerts ist der vor oberer Instanz strittig gebliebene Betrag von monatlich CHF 960.00 (Differenz zwischen den oberinstanzlichen Parteianträgen) zu kapitalisieren (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Dabei erfolgt in Verfahren gemäss Art. 276 ZPO gemäss Praxisfestlegung der Zivilabtei- lung des Obergerichts Bern vom 22. Februar 2011 eine Kapitalisierung bzw. Additi- on auf das dreifache der jährlichen Leistung (Faktor 36). Der Streitwert im Beru- fungsverfahren beträgt demnach CHF 34‘560.00 (CHF 960.00 x 36 Monate). 28.2Unter Berücksichtigung des anwendbaren Tarifrahmens von CHF 1‘500.00 bis CHF 20‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b VKD) werden die Gerichtskosten auf CHF 2‘500.00 festgesetzt. 28.3Die Gerichtskosten von CHF 2‘500.00 werden der Berufungsklägerin zur Bezah- lung auferlegt, gehen angesichts des ihr gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege aber vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 29. 29.1Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteien- tschädigung zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit sie nicht von die- ser Pflicht (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art 122 Abs. 1 Bst. d ZPO). 29.1.1 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich dabei nach den Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; Art. 41 des Kantonalen Anwaltsge- setzes [KAG; BSG 168.11]), wobei sich der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst. In summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) be- trägt das Honorar 30 bis 60 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 PKV (Art. 5 Abs. 3 PKV) und in Rechtsmittelverfahren bis zu 50 Prozent des Honorars

15 gemäss Art. 5 PKV, soweit die Parteivertretung im Rechtsmittelverfahren vom bis- herigen Anwalt wahrgenommen wird (Art. 7 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs ist der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 29.1.2 Bei einem Streitwert von CHF 20‘000.00 bis CHF 50‘000.00 beträgt das Honorar in erstinstanzlichen Summarverfahren zwischen CHF 960.00 und CHF 9‘420.00 (30 % von CHF 3‘200.00 bis 60% von CHF 15‘700.00; Art. 5 Abs. 1 und 3 PKV). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar somit maximal CHF 4‘710.00 (50 % von CHF 9‘420.00; Art. 7 Abs. 1 PKV). 29.1.3 Rechtsanwältin D.________ macht in ihrer Kostennote vom 11. April 2019 ein Ho- norar von CHF 2‘000.00, basierend auf einem Aufwand von 8 Stunden, zzgl. Aus- lagen von CHF 34.80 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, ausmachend total CHF 2‘191.50 (pag. 164). Dies entspricht einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von gut 50% (Sockelbetrag: CHF 480.00, Tarifrahmen: CHF 4‘230.00). Das geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf den durchschnittlichen Zeitaufwand (ein- facher Schriftenwechsel, 6-seitige Berufungsantwort), die leicht überdurchschnittli- che Bedeutung der Streitsache für den Berufungsbeklagten (Finanzierung Lebens- haltungskosten), die unterdurchschnittliche Komplexität des Prozesses (Neube- rechnung Unterhalt) und den überschaubaren Sachverhalt als angemessen. 29.1.4 Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteien- tschädigung von CHF 2‘191.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 30.Zu bestimmen bleibt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.. 30.1Rechtsanwalt B. macht eine Entschädigung auf der Basis von 17.25 Stunden geltend (pag. 162). Dies ist unter Berücksichtigung der gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG relevanten Parameter (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) klar übersetzt: Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildete eine wenig komplexe Unterhaltsberechnung. Angefochten waren einzig Positionen auf Seiten der Berufungsklägerin, die Anzahl der strittigen Posten war überblickbar und juristische Recherchen waren nicht erforderlich. Darüber hinaus war keine Rech- nung in verschiedenen Phasen erforderlich, welche die Schwierigkeit des Prozes- ses erhöht hätte. Unter diesen Voraussetzungen erscheint ein Aufwand von 12 Stunden angemessen. 30.2Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wird folglich bestimmt wie folgt:

16 StundenSatz amtliche Entschädigung12.00200.00CHF2'400.00 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF2'400.00CHF184.80 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF2'584.80 volles HonorarCHF2'760.00 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF2'760.00CHF212.50 TotalCHF2'972.50 nachforderbarer BetragCHF387.70 Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

17 Die Kammer entscheidet:

  1. Die Berufung wird abgewiesen (ZK 19 158).
  2. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt (ZK 19 160). Es wird ihr Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘500.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
  4. Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten er- hoben.
  5. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘191.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus- zurichten.
  6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung12.00200.00CHF2'400.00 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF2'400.00CHF184.80 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF2'584.80 volles HonorarCHF2'760.00 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF2'760.00CHF212.50 TotalCHF2'972.50 nachforderbarer BetragCHF387.70 Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurück- zuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist.
  7. Zu eröffnen:
  • den Parteien, v.d. durch ihre Anwälte Mitzuteilen:
  • der Vorinstanz

18 Bern, 31. Mai 2019Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein Rechtsmittelbelehrung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO sind als Endentscheide im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) zu betrachten. Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lau- sanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00.

19 Hinweise: Der Entscheid ist rechtskräftig. Die Berechnungstabellen im Anhang des Entscheids werden sichtbar, wenn das Doku- ment im Originalformat geöffnet wird.

20 Anhang: Berechnungsblätter Berechnungsblätter Obergericht Hauptblatt Autor/in:31.05.2019Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 07.17 Obergericht des Kantons Bern, 2. ZivilkammerdAusgabe Juli 2017 V12 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2019 methode Namen:verheiratet/geschieden (j/n)Trennungsdatum: A. und C.j Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 unterhalts- pflichtig (n1) Name/BezeichnungA. (Mutter) C. (Vater)E.F.G. Jahrgang200220052009 Alter171410 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen)LUBE Wohngemeinschaft (j/n)jn Beschäftigungsgrad100.00% 100.00% Nettoeinkommen bei 100%36505400 Bezug Familienzulage (n2/n1)n2n2n2 Vorsorgeunterhalt (j/n)n Sparquote (Betrag)

  1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen365054009050
  2. Monatslohn304450754 Zusatzeinkommen0 Nebenerwerbseinkommen300300 Familienzulagen------290230230750 Familienzulagen volljährige und andere Kinder0 Rente AHV/IV0 Rente berufliche Vorsorge0 Rente Lebensversicherung0 Vermögensertrag0 Unterhaltsbeiträge von Dritten0 Total39546150290230230010854 39.13% 60.87%
  3. Grundbedarf Grundbetrag8501350------------2200 Zuschlag für Kinder------6006006001800 ./. in Drittbetreuungskosten------0 Miete/Hypothekarzins8001450------------2250 Nebenkosten------------0 Anteil Kinder-4501501501500 ./. Wohnbeiträge erwachsene Personen0 Krankenversicherungsprämien Erwachsene404297------------701 Krankenversicherungsprämien Kinder------13511060305 Telekommunikation/Mobiliarversicherung35100------------135 Arbeitsweg300300 Zuschlag für auswärtiges Essen0 Berufszuschlag------------0 Laufende Steuern197604801 Schuldentilgung------------0 Drittbetreuung Kinder------0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil------10020120 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil (Besuchsrecht)---------------0 Beiträge an Berufsverbände------------0 Weiterbildung------------0 Besondere Krankheitskosten0 Private Vorsorge/Lebensversicherungen0------------0 Unterhaltsbeiträge an Dritte------------0 Weitergeleitete Familienzulagen------------0 Total2586335188596083008612 haupt- betreuend (n2) Berechnen/calcul

21 3. Differenz Verfügbare Mittel39546150290230230010854 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte-2586-3351-885-960-8300-8612 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte000 Überschuss/Manko13682799-595-730-60002243 ./. Vorabzuteilung00-350-350-3500-1050 Aufzuteilender Betrag13682799-945-1080-95001193 Verteiler für Überschuss/Manko35650000100 in Prozent35.00%65.00%0.00%0.00%0.00%0.00%100.00% Überschussanteil41777500001193 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf2586335188596083008612 Vorabzuteilung0035035035001050 Überschussanteil41777500001193 Total30034126123513101180010854 ./. eigenes Einkommen-3954-6150-290-230-2300-10854 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich-951-2024945108095000 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total951 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen-192559573060000 ./. Vorabzuteilung an Kinder-105035035035000 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder000000 Verbleibend für Lebenskosten hauptbetreuender Elternteil0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil-2024 Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter0.00% Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent33.33%33.33%33.33%0.00%100.00% ./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt000000 ./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt000000 Verbleibend-2024 ./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt0.0%000000 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil100.0%2024-675-675-67500 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil0 Barunterhalt Kinder945108095002975 Betreuungsunterhalt00000 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko-675-675-6750-2024 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt2704052750951 Unterhaltsbeiträge total951 Verteilung Manko Barunterhalt Kinder00000 Betreuungsunterhalt00000 Persönlicher Unterhalt00------------0 Total0000000

22 Steuerangaben Autor/in: Obergericht des Kantons Bern, 2. ZivilkammerSprache/langue (d/f):d Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens2019 ohne Gewähr C. (Vater)A. (Mutter) Namen: A. und C.Kanton:BEKanton:LU Datum: 31.05.2019Alleinstehend:Alleinstehend:x Verh./mit Kind:xVerh./mit Kind: Bund:Bund: Alleinstehend:Alleinstehend:x Verh./mit Kind:xVerh./mit Kind: Anzahl Kinder für Elterntarif:30 Selbstständig:Selbstständig: Schichtarbeit:Schichtarbeit: BVG:xBVG:x 3. Säule:3. Säule: Steueranlage/Steuerfuss Kanton:3.061.60 Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde:1.201.85 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen:0.00000.2200 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen:0.00000.2200 Personalsteuer Kanton (Franken/Jahr):00 Personalsteuer Gemeinde (Franken/Jahr):050 Weitere Gemeindeabgaben (Franken/Jahr): Einkommen Berechnung für ein JahrBEBundLUBund Nettoeinkommen, Anteil 13. Mtl., Zusatzeinkommen70'20070'20047'45047'450 Aufrechnungen Familienzulagen9'0009'00000 Nebenerwerbseinkommen3'6003'60000 Rente AHV/IV0000 Rente berufliche Vorsorge0000 Rente Lebensversicherung0000 Vermögensertrag0000 Eigenmietwert Liegenschaft ./. Unterhalts- und weitere Kosten Liegenschaft Unterhaltsbeiträge von Dritten0000 Unterhaltsbeiträge vom Ehegatten/anderen Elternteil11'41111'411------ Korrektur effektiv bezahlte UB Weitere Einkommensbestandteile Einkünfte total94'21194'21147'45047'450 Berufskosten auf Erwerbseinkommen pauschal0---0--- Berufskosten auf Erwerbseinkommen effektiv2'3762'3765'6005'000 Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen80080000 Versicherungsabzug gewöhnlich2'4001'7002'5001'700 Versicherungsabzug hoch Versicherungsabzug minderjährige Kinder2'1002'10000 Versicherungsabzug volljährige Kinder Drittbetreuung Kinder00 Hypothekarzinsen Andere Schuldzinsen Private Vorsorge (3. Säule) Unterhaltsbeiträge an Dritte0000 Weitergeleitete Familienzulagen Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten/anderen Elternteil------11'41111'411 Korrektur effektiv bezahlte UB Weitere sachliche Abzüge Sachliche Abzüge total7'6766'97619'51118'111 Reines Einkommen86'53587'23527'93929'339

23 Allgemeiner Abzug5'200---0--- Alleinstehend mit eigenem Haushalt2'400------ Kinderabzug24'00019'500 Kinderabzug für volljährige Kinder Alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern3'600------ All'stehend mit eig. Haushalt und volljährigen Kindern------ Zusätzliche Ausbildungskosten------ Unterstützungen Krankheitskosten Vergabungen Weiterer Sozialabzug 1------ Weiterer Sozialabzug 2------ Weitere persönliche/Sozialabzüge Persönliche/Sozialabzüge total35'20019'50000 Zwischentotal51'33567'73527'93929'339 Weiterer Sozialabzug 30---0--- Weiterer Sozialabzug 40---0--- Steuerbares Einkommen51'33567'73527'93929'339 Vermögen per Stichtag Wertschriften und andere Kapitalanlagen Grundeigentum (amtlicher Wert) Fahrzeuge Weitere Vermögenswerte Vermögenswerte total00 HypothekarschuldenSatz:0.00% Kreditschulden Weitere Schulden Schulden total00 Reines Vermögen00 Allgemeiner Abzug50'000 Kinderabzug54'000 Weiterer Abzug 1 Weiterer Abzug 2 Persönliche/Sozialabzüge total54'00050'000 Steuerbares Vermögen00

24 Steuerberechnung Autor/in: Obergericht des Kantons Bern, 2. ZivilkammerSprache/langue (d/f):d Berechnung direkte Steuern2019 ohne Gewähr Namen: A. und C.C. (Vater)A. (Mutter) Kanton:BEKanton:LU Alleinstehend:Alleinstehend:x Verh./mit Kind:xVerh./mit Kind: Bund:Bund: Alleinstehend:Alleinstehend:x Verh./mit Kind:xVerh./mit Kind: Steuerbares Einkommen Kanton:51'334.8127'939.19 Steuerbares Einkommen Bund:67'734.8129'339.19 Steuerbares Vermögen:0.000.00 Steueranlage/Steuerfuss Kanton:3.061.60 Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde:1.201.85 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen:0.00000.2200 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen:0.00000.2200 Einkommenssteuer Kanton:5'203.84958.40 Einkommenssteuer Gemeinde:2'040.721'108.15 Einkommenssteuer Kirche:0.00131.78 ./. Abzug vom Steuerbetrag 1: ./. Abzug vom Steuerbetrag 2: Einkommenssteuern Kanton, Gemeinde, Kirche total:7'244.562'198.33 Vermögenssteuer Kanton:0.000.00 Vermögenssteuer Gemeinde:0.000.00 Vermögenssteuer Kirche:0.000.00 ./. Abzug vom Steuerbetrag 1: ./. Abzug vom Steuerbetrag 2: Vermögenssteuern Kanton, Gemeinde, Kirche total:0.000.00 Personalsteuer Kanton:0.000.00 Personalsteuer Gemeinde:0.0050.00 Weitere Gemeindeabgaben:0.000.00 Steuern Kanton, Gemeinde, Kirche total:7'244.562'248.33 Direkte Bundessteuer nach Tarif:655.00113.96 ./. Abzug Elterntarif:-753.000.00 Direkte Bundessteuer total:0.00113.96 Steuerbelastung pro Jahr total:7'244.562'362.29 Steuerbelastung pro Monat total:603.71196.86 Es können sich geringfügige Rundungsdifferenzen ergeben.

25 Berechnungsblätter Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Rekonstruktion) Hauptblatt Autor/in:31.05.2019Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 07.17 Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Rekonstruktion)dAusgabe Juli 2017 V12 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- 2019 methode Namen:verheiratet/geschieden (j/n)Trennungsdatum: A. und C.j Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 unterhalts- pflichtig (n1) Name/BezeichnungA. (Mutter) C. (Vater)E.F.G. Jahrgang200220052009 Alter171410 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen)LUBE Wohngemeinschaft (j/n)jn Beschäftigungsgrad100.00% 100.00% Nettoeinkommen bei 100%36505400 Bezug Familienzulage (n2/n1)n2n2n2 Vorsorgeunterhalt (j/n)n Sparquote (Betrag)

  1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen365054009050
  2. Monatslohn304450754 Zusatzeinkommen0 Nebenerwerbseinkommen300300 Familienzulagen------290230230750 Familienzulagen volljährige und andere Kinder0 Rente AHV/IV0 Rente berufliche Vorsorge0 Rente Lebensversicherung0 Vermögensertrag0 Unterhaltsbeiträge von Dritten0 Total39546150290230230010854 39.13% 60.87%
  3. Grundbedarf Grundbetrag8501350------------2200 Zuschlag für Kinder------6006006001800 ./. in Drittbetreuungskosten------0 Miete/Hypothekarzins5001450------------1950 Nebenkosten------------0 Anteil Kinder-4501501501500 ./. Wohnbeiträge erwachsene Personen0 Krankenversicherungsprämien Erwachsene404297------------701 Krankenversicherungsprämien Kinder------13511060305 Telekommunikation/Mobiliarversicherung0100------------100 Arbeitsweg300300 Zuschlag für auswärtiges Essen0 Berufszuschlag------------0 Laufende Steuern235706941 Schuldentilgung------------0 Drittbetreuung Kinder------0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil------10020120 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil---------------0 Beiträge an Berufsverbände------------0 Weiterbildung------------0 Besondere Krankheitskosten0 Private Vorsorge/Lebensversicherungen0------------0 Unterhaltsbeiträge an Dritte------------0 Weitergeleitete Familienzulagen------------0 Total2289345388596083008417 haupt- betreuend (n2) Berechnen/calcul

26 3. Differenz Verfügbare Mittel39546150290230230010854 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte-2289-3453-885-960-8300-8417 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte000 Überschuss/Manko16652697-595-730-60002437 ./. Vorabzuteilung0000 Aufzuteilender Betrag16652697-595-730-60002437 Verteiler für Überschuss/Manko2211107 in Prozent28.57%28.57%14.29%14.29%14.29%0.00%100.00% Überschussanteil69669634834834802437 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf2289345388596083008417 Vorabzuteilung0000000 Überschussanteil69669634834834802437 Total29854149123313081178010854 ./. eigenes Einkommen-3954-6150-290-230-2300-10854 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich-969-2001943107894800 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total969 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen-192559573060000 ./. Vorabzuteilung an Kinder000000 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder-104534834834800 Verbleibend für Lebenskosten hauptbetreuender Elternteil0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil-2001 Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter0.00% Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent33.33%33.33%33.33%0.00%100.00% ./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt000000 ./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt000000 Verbleibend-2001 ./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt0.0%000000 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil100.0%2001-667-667-66700 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil0 Barunterhalt Kinder943107894802970 Betreuungsunterhalt00000 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko-667-667-6670-2001 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt2764112810969 Unterhaltsbeiträge total969 Verteilung Manko Barunterhalt Kinder00000 Betreuungsunterhalt00000 Persönlicher Unterhalt00------------0 Total0000000

27 Steuerangaben Autor/in: Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Rekonstruktion)Sprache/langue (d/f):d Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens2019 ohne Gewähr C. (Vater)A. (Mutter) Namen: A. und C.Kanton:BEKanton:LU Datum: 31.05.2019Alleinstehend:Alleinstehend:x Verh./mit Kind:xVerh./mit Kind: Bund:Bund: Alleinstehend:Alleinstehend:x Verh./mit Kind:xVerh./mit Kind: Anzahl Kinder für Elterntarif:30 Selbstständig:Selbstständig: Schichtarbeit:Schichtarbeit: BVG:xBVG:x 3. Säule:3. Säule: Steueranlage/Steuerfuss Kanton:3.061.60 Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde:1.702.00 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen:0.20000.2500 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen:0.20000.2500 Personalsteuer Kanton (Franken/Jahr):00 Personalsteuer Gemeinde (Franken/Jahr):050 Weitere Gemeindeabgaben (Franken/Jahr): Einkommen Berechnung für ein JahrBEBundLUBund Nettoeinkommen, Anteil 13. Mtl., Zusatzeinkommen70'20070'20047'45047'450 Aufrechnungen Familienzulagen9'0009'00000 Nebenerwerbseinkommen3'6003'60000 Rente AHV/IV0000 Rente berufliche Vorsorge0000 Rente Lebensversicherung0000 Vermögensertrag0000 Eigenmietwert Liegenschaft ./. Unterhalts- und weitere Kosten Liegenschaft Unterhaltsbeiträge von Dritten0000 Unterhaltsbeiträge vom Ehegatten/anderen Elternteil11'62711'627------ Korrektur effektiv bezahlte UB Weitere Einkommensbestandteile Einkünfte total94'42794'42747'45047'450 Berufskosten auf Erwerbseinkommen pauschal0---0--- Berufskosten auf Erwerbseinkommen effektiv2'3762'3765'6005'000 Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen80080000 Versicherungsabzug gewöhnlich2'4001'7002'2001'700 Versicherungsabzug hoch Versicherungsabzug minderjährige Kinder2'1002'10000 Versicherungsabzug volljährige Kinder Drittbetreuung Kinder00 Hypothekarzinsen Andere Schuldzinsen Private Vorsorge (3. Säule) Unterhaltsbeiträge an Dritte0000 Weitergeleitete Familienzulagen Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten/anderen Elternteil------11'62711'627 Korrektur effektiv bezahlte UB Weitere sachliche Abzüge Sachliche Abzüge total7'6766'97619'42718'327 Reines Einkommen86'75187'45128'02329'123

28 Allgemeiner Abzug5'200---0--- Alleinstehend mit eigenem Haushalt2'400------ Kinderabzug24'00019'500 Kinderabzug für volljährige Kinder Alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern3'600------ All'stehend mit eig. Haushalt und volljährigen Kindern------ Zusätzliche Ausbildungskosten------ Unterstützungen Krankheitskosten Vergabungen Weiterer Sozialabzug 1------ Weiterer Sozialabzug 2------ Weitere persönliche/Sozialabzüge Persönliche/Sozialabzüge total35'20019'50000 Zwischentotal51'55167'95128'02329'123 Weiterer Sozialabzug 30---0--- Weiterer Sozialabzug 40---0--- Steuerbares Einkommen51'55167'95128'02329'123 Vermögen per Stichtag Wertschriften und andere Kapitalanlagen Grundeigentum (amtlicher Wert) Fahrzeuge Weitere Vermögenswerte Vermögenswerte total00 HypothekarschuldenSatz:0.00% Kreditschulden Weitere Schulden Schulden total00 Reines Vermögen00 Allgemeiner Abzug50'000 Kinderabzug54'000 Weiterer Abzug 1 Weiterer Abzug 2 Persönliche/Sozialabzüge total54'00050'000 Steuerbares Vermögen00

29 Steuerberechnung Autor/in: Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Rekonstruktion)Sprache/langue (d/f):d Berechnung direkte Steuern2019 ohne Gewähr Namen: A. und C.C. (Vater)A. (Mutter) Kanton:BEKanton:LU Alleinstehend:Alleinstehend:x Verh./mit Kind:xVerh./mit Kind: Bund:Bund: Alleinstehend:Alleinstehend:x Verh./mit Kind:xVerh./mit Kind: Steuerbares Einkommen Kanton:51'550.9628'023.04 Steuerbares Einkommen Bund:67'950.9629'123.04 Steuerbares Vermögen:0.000.00 Steueranlage/Steuerfuss Kanton:3.061.60 Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde:1.702.00 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen:0.20000.2500 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen:0.20000.2500 Einkommenssteuer Kanton:5'227.091'104.00 Einkommenssteuer Gemeinde:2'903.941'380.00 Einkommenssteuer Kirche:341.64172.50 ./. Abzug vom Steuerbetrag 1: ./. Abzug vom Steuerbetrag 2: Einkommenssteuern Kanton, Gemeinde, Kirche total:8'472.672'656.50 Vermögenssteuer Kanton:0.000.00 Vermögenssteuer Gemeinde:0.000.00 Vermögenssteuer Kirche:0.000.00 ./. Abzug vom Steuerbetrag 1: ./. Abzug vom Steuerbetrag 2: Vermögenssteuern Kanton, Gemeinde, Kirche total:0.000.00 Personalsteuer Kanton:0.000.00 Personalsteuer Gemeinde:0.0050.00 Weitere Gemeindeabgaben:0.000.00 Steuern Kanton, Gemeinde, Kirche total:8'472.672'706.50 Direkte Bundessteuer nach Tarif:661.00112.42 ./. Abzug Elterntarif:-753.000.00 Direkte Bundessteuer total:0.00112.42 Steuerbelastung pro Jahr total:8'472.672'818.92 Steuerbelastung pro Monat total:706.06234.91 Es können sich geringfügige Rundungsdifferenzen ergeben.

Zitate

Gesetze

31

Gerichtsentscheide

7