Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2008 4A_39/2008

Art. 103 Abs. 3 BGG, Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Bei Verpflichtung zu einer Geldzahlung wird die aufschiebende Wirkung nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt.

(aus einem prozessleitenden Entscheid des Bundesgerichts:)

... dass nach ständiger Praxis die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Verpflichtung zur Geldzahlung lediglich dann gerechtfertigt ist, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheint, wobei das Vorliegend einer oder beider Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenig- stens glaubhaft zu machen ist, ...

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung Präsidialverfügung vom 3. April 2008 Geschäfts-Nr. 4A_39/2008

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Zürich
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_39/2008
Gericht
Zh Obergericht
Geschaftszahlen
4A_39/2008, ZH_OG_999
Entscheidungsdatum
03.04.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026