Art. 103 Abs. 3 BGG, Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Bei Verpflichtung zu einer Geldzahlung wird die aufschiebende Wirkung nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt.
(aus einem prozessleitenden Entscheid des Bundesgerichts:)
... dass nach ständiger Praxis die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Verpflichtung zur Geldzahlung lediglich dann gerechtfertigt ist, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheint, wobei das Vorliegend einer oder beider Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenig- stens glaubhaft zu machen ist, ...
Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung Präsidialverfügung vom 3. April 2008 Geschäfts-Nr. 4A_39/2008