Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZF 2008 88
Entscheidungsdatum
28.06.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 28. Juni 2010Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 8830. Juni 2010 Urteil I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RichterInnenPräsident Brunner und Vizepräsident Schlenker RedaktionAktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Cornelia Seeger Tappy, Rue Centrale 5, CP 7188, 1002 Lausanne, wiedervertreten durch Rechtanwältin lic. iur. Tamara Huwiler Notter, Mattastrasse 21, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 25. September 2008, mitgeteilt am 24. November 2008, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch H., Beiständin, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Vaterschafts- und Unterhaltsklage, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A.Am A. brachte B., geboren am C., in D. ihren Sohn Y. zur Welt. Vom mutmasslichen Kindsvater kannte die Kindsmutter zu diesem Zeitpunkt lediglich den Vornamen "X." sowie seine Handy-Nummer. Zudem konnte sie angeben, dass er tunesischer Staatsbürger sei und sich gelegentlich bei einem gewissen E. in dessen Restaurant "F." in G. aufhalte. Mit Beschluss vom 20. Februar 2007, mitgeteilt am 22. Februar 2007, errichtete die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. für Y. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 ZGB. Als Beiständin wurde Amtsvormundin H. ernannt. Sie wurde unter Erteilung einer Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht beauftragt, die Interessen von Y. im Hinblick auf die Feststellung des väterlichen Kindsverhältnisses sowie den Unterhaltsanspruch des Kindes zu wahren. Nachdem Nachforschungen zur Identität des Kindsvaters ohne Erfolg geblieben waren und ein Antrag des Rechtsvertreters der Kindsmutter zum Beizug eines Privatdetektivs mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 28. August 2007, mitgeteilt am 3. September 2007, abgelehnt worden war, beauftragte die Beiständin am 4. September 2007 Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, im Namen des Kindes eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den mutmasslichen Vater einzureichen. B.Mit Vermittlungsbegehren vom 4. September 2007 instanzierte Y. beim Kreispräsidenten D. eine Klage betreffend Vaterschaft und Unterhaltsleistungen. Der Kindsvater blieb der zunächst auf den 9. Oktober 2007 und anschliessend auf den 6. November 2007 angesetzten Sühneverhandlung fern. Am 7. November 2007 stellte der Vermittler den folgenden Leitschein aus: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Es sei festzustellen, dass zwischen dem Kind Y., geb. A., (Sohn) und "X." (Vater) ein Kindsverhältnis besteht. 2."X." sei zu verpflichten, dem Y. ab 4. September 2006 Fr. 750 / Monat bis zum Eintritt in die Primarschule, danach Fr. 950 / Monat bis zum Eintritt in die Oberstufe und danach Fr. 1'150 / Monat bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB, zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen, zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten von "X."."

Seite 3 — 22 C.Y. prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 26. November 2007 an das Bezirksgericht Plessur. Dabei hielt er unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. D.Im Frühjahr 2008 konnte mit Hilfe der Zeugenaussage von E., Inhaber des Restaurants "F." in G., sowie einer anschliessenden Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde I. eruiert werden, dass es sich beim mutmasslichen Kindsvater um X., geboren am J., seit 1. Februar 2008 in K. wohnhaft, handelte. Am 14. Mai 2008 gab das Bezirksgericht Plessur eine Vaterschaftsabklärung in Auftrag. Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Juli 2008 ist praktisch erwiesen, dass X. der Vater von Y. ist. E.Mit Schreiben vom 28. August 2008 und 15. September 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beklagten dem Bezirksgericht Plessur Unterlagen zur Unterhaltsberechnung ein. In der letztgenannten Eingabe hielt sie zudem fest, der Beklagte biete an, ab Dezember 2008 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- pro Monat zu leisten, der bei erfolgreicher Stellensuche nach sechs Monaten auf Fr. 350.-- erhöht werden könne. Ab vollendetem 6. Altersjahr des Kindes könne der Betrag auf Fr. 400.-- und ab vollendetem 12. Altersjahr auf Fr. 450.-- monatlich erhöht werden, Kinderzulagen jeweils zusätzlich. F.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 25. September 2008 statt, wobei der Beklagte auf entsprechendes Gesuch hin von der Teilnahme dispensiert worden war. Mit Urteil vom 25. September 2008, mitgeteilt am 24. November 2008, erkannte das Bezirksgericht Plessur, wie folgt: „1. Das Kindesverhältnis zwischen Y., geb. A., Bürger von L., und X., geb. J., tunesischer Staatsangehöriger, wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt von Y. festgestellt. 2.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes Y. rückwirkend ab 4. September 2006 einen im Voraus zahlbaren monatlichen Beitrag in Höhe von CHF 650.--, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu leisten. Dieser Unterhaltsbeitrag wird bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes, längstens jedoch bis zu dessen Mündigkeit, geschuldet. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. 3.Die Kosten des Kreisamtes D. von CHF 350.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 5'401.85 (Gerichtsgebühren CHF 3'000.00, Schreibgebühren CHF 397.00, Bargebühren CHF 2'004.85 [inkl. Gutachten von total CHF 1'800.00]) gehen zu einem Viertel (CHF 1'350.45) zu Lasten von Y. und zu drei Vierteln (CHF 4'051.40) zu Lasten von X..

Seite 4 — 22 Da beide mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden die ihnen überbundenen Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vorläufig der Stadt D. (Y.) bzw. dem Kanton Graubünden (X.) in Rechnung gestellt. X. wird verpflichtet, Y. mit CHF 3'356.40 (inkl. Barauslagen und 7.6% MWST) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 5.(Mitteilung)“ G.Gegen dieses Urteil liess X. am 12. Dezember 2008 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären und begründete diese schriftlich. Er stellt folgende Berufungsanträge: "1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und: a) es sei festzustellen, dass der Berufungskläger und Beklagte von September 2006 bis November 2007 nicht zu Unterhaltsleistungen an den Berufungsbeklagten und Kläger verpflichtet ist; und b) es sei der Berufungskläger und Beklagte für die Zeit von Dezember 2007 bis Mai 2008 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 650.- zu verpflichten; und c) es sei festzustellen, dass der Berufungskläger und Beklagte seit Juni 2008 nicht zu Unterhaltsleistungen an den Berufungsbeklagten und Kläger verpflichtet ist. 2.Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die kreisamtlichen und bezirksgerichtlichen Kosten hälftig auf die Parteien zu verteilen und die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten und Klägers." Mit Verfügung vom 16. Januar 2009, mitgeteilt am 20. Januar 2009, sistierte die Vorsitzende der I. Zivilkammer das Berufungsverfahren auf Antrag des Berufungsbeklagten bis am 31. Mai 2009, und zwar im Hinblick auf die vom Berufungskläger für Ende April 2009 in Aussicht gestellte Geburt seines zweiten Kindes. Gleichzeitig wurde der Berufungskläger aufgefordert, die Geburt dieses Kindes bis zum 1. Juni 2009 mit den entsprechenden Urkunden zu belegen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 teilte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers unter Beilage einer Kopie des Familienausweises mit, dass dieser am M. Vater

Seite 5 — 22 einer Tochter namens N. geworden sei. Am 7. September 2009 reichte der Berufungsbeklagte die Berufungsantwort ein. Darin beantragte er, die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer gemäss Gesetz. Gleichzeitig stellte er den prozessualen Antrag, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen; dies unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Ehefrau des Berufungsklägers einer regelmässigen Arbeit nachgehe. In seiner Replik vom 22. Oktober 2009 ergänzte der Berufungskläger seine Rechtsbegehren, wie folgt: "1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und: a) es sei festzustellen, dass der Berufungskläger und Beklagte von September 2006 bis November 2007 nicht zu Unterhaltsleistungen an den Berufungsbeklagten und Kläger verpflichtet ist; und b) es sei der Berufungskläger und Beklagte für die Zeit von Dezember 2007 bis Mai 2008 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 650.- zu verpflichten; und c) es sei festzustellen, dass der Berufungskläger und Beklagte von Juni 2008 bis November 2008 nicht zu Unterhaltsleistungen an den Berufungsbeklagten und Kläger verpflichtet ist; und d) es sei der Berufungskläger und Beklagte für die Zeit von Dezember 2008 bis April 2009 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 650.- zu verpflichten; und e) es sei festzustellen, dass der Berufungskläger und Beklagte ab Mai 2009 nicht zu Unterhaltsleistungen an den Berufungsbeklagten und Kläger verpflichtet ist. 2.Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die kreisamtlichen und bezirksgerichtlichen Kosten hälftig auf die Parteien zu verteilen und die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten und Klägers." Der Berufungsbeklagte hielt in seiner Duplik vom 12. Januar 2010 unverändert an seinem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung fest. Am 19. März 2010 erliess die Vorsitzende der I. Zivilkammer eine Beweisabnahmeverfügung, in der sie den Berufungskläger zur Edition diverser Dokumente aufforderte. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 9. April 2010

Seite 6 — 22 beim Gericht ein. Mit Schreiben vom 20. April 2010 nahm der Berufungsbeklagte zu diesen Akten Stellung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Sachurteile der Bezirksgerichte in Streitsachen betreffend Vaterschaftsklagen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 EGzZGB sowie betreffend Unterhaltsklagen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17 EGzZGB unterliegen gemäss Art. 3 Abs. 2 EGzZGB der Berufung an das Kantonsgericht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist somit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). X. reichte seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 25. September 2008, mitgeteilt am 24. November 2008, am 12. Dezember 2008 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. b.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Höhe der von X. an Y. zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie die erstinstanzliche Kostenregelung. Unangefochten blieb die Feststellung des Kindsverhältnisses. 2a/aa. Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes

Seite 7 — 22 berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die Anwendung von Art. 285 ZGB schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zu Art. 276 – 295 ZGB, Bern 1997, N 8 zu Art. 285 ZGB). a/bb. Nach Art. 280 Abs. 2 ZGB sowie Art. 4 EGzZGB erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Die Bestimmung von Art. 280 Abs. 2 ZGB hält für das Unterhaltsklageverfahren die Geltung der Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime fest. Im Interesse des Kindeswohls sind die Unterhaltsbeiträge der freien Verfügung der Parteien entzogen. Demgemäss sind die Parteianträge für das Gericht nicht bindend und das Gericht hat zusätzlich zu den Parteien, deren Pflicht zur Darlegung der wesentlichen Tatsachen und Nennung der Beweismittel durch die Untersuchungsmaxime nicht aufgehoben wird, ebenfalls zur Sammlung des Prozessstoffs beizutragen. Es hat - unabhängig von den Angaben der Parteien und den gestellten Anträgen - den wirklichen Sachverhalt und den Wahrheitsgehalt der Vorbringen einer Partei selbst dort zu erforschen, wo sie von der Gegenpartei zugestanden wurden, und die Beweise frei zu würdigen. Wie bei den Kinderbelangen generell führt die Offizialmaxime sodann auch im Unterhaltsprozess dazu, dass neue Tatsachen, neue Beweismittel und/oder neue Rechtsbegehren ohne zeitliche Einschränkung zulässig sind. Dies gilt - wie in Art. 226 Abs. 3 ZPO explizit festgehalten wird - auch im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht. In Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist schliesslich, dass die Offizialmaxime nicht nur zugunsten des Kindes, sondern auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen wirkt und folglich auch letzterer sich auf das Novenrecht berufen kann (vgl. zum Ganzen Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 3. A., Basel 2006, N 5 ff. zu Art. 280 ZGB sowie BGE 128 III 411 ff. [412 ff.], E. 3.2.1, BGE 118 II 93 ff. Erw. 1a, und Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Januar 2010, 5A_652/2009, E. 3.1). b/aa. Die Vorinstanz ermittelte im angefochtenen Urteil einen Unterhaltsbedarf von Y. von monatlich Fr. 650.-- (E. 4bb, S. 9), was vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt wird. Er begründet die Berufung in erster Linie mit seiner fehlenden Leistungsfähigkeit.

Seite 8 — 22 b/bb. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB). An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt (Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). Auszugehen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners. Allerdings darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Unterhaltspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige dasjenige Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 ff. [5 f.], E. 4a). Der Leistungsunfähige kann im Gegensatz zum Leistungsunwilligen nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen angehalten werden (Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 285 ZGB). Was den Bedarf betrifft, so ist in Fällen knapper finanzieller Verhältnisse bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Dem Unterhaltsverpflichteten ist für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien – worunter auch der Kindesunterhalt gemäss Art. 276 ff. ZGB fällt – stets das volle Existenzminimum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten ein allfälliges Manko zu tragen haben (BGE 135 III 66 ff.; BGE 127 III 68 ff. [70 f.], E. 2c). 3a.In Anlehnung an die Rechtsbegehren des Berufungsklägers wird dessen Unterhaltspflicht nachfolgend für fünf verschiedene Zeitabschnitte geprüft, wobei zunächst auf den Zeitraum vom 4. September 2006 bis 30. November 2007 einzugehen ist. a/aa. Die Vorinstanz verpflichtete X. ab dem 4. September 2006 zu Unterhaltsleistungen. In Anbetracht des Umstandes, dass Y. seine Unterhaltsklage am 4. September 2007 einreichte, handelt es sich beim 4. September 2006 unbestrittenermassen um den frühestmöglichen Zeitpunkt für den

Seite 9 — 22 Beginn der Unterhaltspflicht, können Unterhaltsleistungen doch maximal bis ein Jahr vor Klageerhebung gefordert werden (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Das Bezirksgericht Plessur rechnete dem Berufungskläger von diesem Datum an ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'900.-- pro Monat an (E. 4ba, S. 7 f., des angefochtenen Urteils). Der Berufungskläger erachtet diese Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Zeit von September 2006 bis und mit November 2007 als unrechtmässig. Er bringt vor, er sei Tunesier und erst per 1. März 2007 in die Schweiz eingereist. Zuvor habe er sich ca. ein Jahr lang bei einem Cousin in Italien aufgehalten, ohne dort über eine Arbeitserlaubnis verfügt zu haben. Von September 2006 bis zu seiner Einreise in die Schweiz habe er mit anderen Worten kein Erwerbseinkommen erzielt. Vom 1. März 2007 bis zur Hochzeit mit O. am 24. Oktober 2007, habe er ohne Aufenthaltsberechtigung bei seiner zukünftigen Gattin gewohnt und sei folglich ebenfalls nicht berechtigt gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Eine Erwerbstätigkeit sei frühestens ab dem 24. Oktober 2007, dem Tag der Hochzeit, möglich gewesen, da er erst dann eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Im November 2007 habe er sich auf Stellensuche begeben und sei ab Dezember 2007 im Restaurant "F." in G. tätig gewesen. Somit sei es mangels Arbeitsberechtigung nicht zulässig, ihm nun im Nachhinein für die Zeit von September 2006 bis Oktober 2007 ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 2'900.-- monatlich anzurechnen. Im November 2007 habe er dann zuerst eine Anstellung suchen müssen, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während dieses Monats unverhältnismässig sei. a/bb. Die pauschale Betrachtungsweise, die die Vorinstanz in Bezug auf die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers angewandt hat, indem sie diesem vom 4. September 2006 an ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 2'900.-- pro Monat anrechnete, erscheint vorliegend in der Tat nicht gerechtfertigt. Ergeben sich in der finanziellen Situation des Unterhaltsverpflichteten wesentliche Veränderungen, muss ein die Unterhaltspflicht beurteilendes Gericht verschiedene Zeitabschnitte unterscheiden und die Unterhaltsbeiträge differenziert gestützt auf die effektive Situation im jeweiligen Zeitabschnitt festsetzen. Das Gericht darf daher, hat es gestützt auf Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend für einen vor seinem Urteil liegenden Zeitabschnitt Unterhaltsbeiträge festzusetzen, keine Ausgaben oder Einkünfte berücksichtigen, die in dieser Zeit effektiv nicht angefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2007, 5A_62/2007, E. 7.2.1). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich unzulässig, da es an der realen

Seite 10 — 22 Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung bzw. Einkommenssteigerung fehlt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2010, 5A_562/2009, E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2003, 5P.255/2003, E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2002, 5P.327/2001, E. 3b). a/cc. Vorliegend ist ausgewiesen, dass X. am 1. März 2007 offiziell in die Schweiz einreiste. Am 24. Oktober 2007 verheiratete er sich mit O. (act. 01/4.2), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (KB 13; act. 01/4.1). Zweifellos hielt sich der Genannte schon vor seiner offiziellen Einreise in der Schweiz auf, zumindest im Zeitraum, in dem der Berufungsbeklagte gezeugt wurde. Über eine Aufenthaltsbewilligung und damit über eine Arbeitsbewilligung verfügte er aber offenbar nicht. So ging auch die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. in ihrem Beschluss vom 28. August 2007 (KB 3) davon aus, dass sich der Kindsvater zur damaligen Zeit illegal in der Schweiz aufhielt. Unter diesen Umständen erweist es sich als nicht sachgerecht, dem Berufungskläger für den Zeitraum vom 4. September 2006 bis zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung am 24. Oktober 2007 ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen anzurechnen. Zudem erscheint es gerechtfertigt, ihm eine Frist von rund einem Monat ab Erhalt der Aufenthaltsbewilligung für die Arbeitssuche zuzubilligen, zumal diese offenkundig erfolgreich war, erzielte der Berufungskläger doch ab dem 1. Dezember 2007 ein regelmässiges Einkommen mit seiner Tätigkeit im Restaurant "F." in G.. Die vom Berufungsbeklagten vorgebrachte Argumentation, der ab 5. Januar 2009 erzielte Mehrverdienst könne quasi kompensatorisch für allfällige Ausfallzeiten herangezogen werden, verfängt in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Unterhaltspflicht in Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im betroffenen Zeitabschnitt festzusetzen ist, nicht. Hinzu tritt der Umstand, dass es bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wie erwähnt darum geht, dass der Unterhaltspflichtige dasjenige Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Dies setzt das Bewusstsein des Betroffenen, unterhaltspflichtig zu sein, voraus (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2006, 5C.178/2006, E. 5.5). Vorliegend ist fraglich, ob der Berufungskläger im besagten Zeitabschnitt überhaupt Kenntnis von seiner Leistungspflicht hatte. Da er mit der Kindsmutter soweit ersichtlich höchst selten in Kontakt stand, ist nicht nachgewiesen, dass er von der Geburt des Kindes an von seiner Vaterschaft und damit verbunden von seiner Unterhaltspflicht wusste.

Seite 11 — 22 Jedenfalls konnte seine Identität erst im Frühjahr 2008 ermittelt werden. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Berufungskläger auch erstmals mit Unterhaltsansprüchen konfrontiert (vgl. das Schreiben von Rechtsanwältin Seeger Tappy vom 22. April 2008, KB 10). Das rechtsmedizinische Gutachten, das seine Vaterschaft definitiv bestätigte, wurde ihm schliesslich am 22. Juli 2008 zugestellt (Pli Expertise, act. 1). Unter diesen Umständen erweist es sich als unzulässig, dem Berufungskläger bereits für den Zeitraum vom 4. September 2006 bis 30. November 2007 ein hypothetisches Einkommens anzurechnen. Folglich ist die Unterhaltspflicht von X. für den genannten Zeitraum mangels Leistungsfähigkeit zu verneinen. b.Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 anerkennt der Berufungskläger einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen pro Monat. In dieser Zeit erzielte er mit seiner Vollzeittätigkeit im Restaurant "F." in G. einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2'931.70 (BB 1a-e, Zeugenaussage E.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ist bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners der Abzug des Arbeitgebers für Unterkunft und Verpflegung nicht zu berücksichtigen. Auch die Ehefrau von X. war zu dieser Zeit zu 100 % erwerbstätig. Darauf hinzuweisen bleibt an dieser Stelle, dass Kinderzulagen bis zu fünf Jahre nachgefordert werden können (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). c/aa. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 wird die Unterhaltspflicht vom Berufungskläger wieder bestritten. Er macht geltend, ab dem

  1. Juni 2008 sei seine Anstellung im Restaurant "F." in G. mangels Arbeitsanfall auf 50 % reduziert worden. Trotz intensiver Bemühungen habe er keine Vollzeitarbeitsstelle gefunden. Per Ende Oktober 2008 sei das Restaurant dann ganz geschlossen worden. Im November 2008 habe er bei der P. ein Einkommen von netto Fr. 1'482.60 erzielen können. Damit sei sein Minimalbedarf, der pro Monat Fr. 2'209.-- betrage, um Fr. 726.-- nicht gedeckt gewesen. Der Berufungsbeklagte wendet hiergegen namentlich ein, kurze Arbeitsunterbrüche dürften in einer Langzeitperspektive nicht massgebend sein und nicht dazu führen, dass dem unterhaltsberechtigten Kind die Unterhaltsbeiträge gekürzt würden. c/bb. Wie in Erwägung 2 dargelegt, ist in Fällen knapper finanzieller Verhältnisse bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags in erster Linie das betreibungsrechtliche

Seite 12 — 22 Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Vorinstanz nahm eine entsprechende Bedarfsrechnung vor, allerdings nur für den Berufungskläger allein. Es muss indessen beachtet werden, dass die Ehefrau des Berufungsklägers im Jahr 2008 ebenfalls erwerbstätig war. Erzielen beide Ehegatten ein Einkommen, ist das Existenzminimum des Schuldners so zu berechnen, dass zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen sind. Danach ist das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (BGE 114 III 12 ff. [15 f.], E. 3). c/cc. Betrachtet man die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten X. im Jahr 2008, so ergibt sich, dass X. gemäss den von ihm eingereichten Abrechnungen von Januar bis Mai 2008 im Restaurant "F." ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'931.70 (BB 1a-e) und im Juni und Juli 2008 ein solches von je Fr. 1'416.15 (BB 4a-b) erzielte. Da das Restaurant nach seinen Angaben erst per Ende Oktober 2008 geschlossen wurde, kann auch für die Monate August bis Oktober 2008 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'416.15 angenommen werden. Im November 2008 verdiente der Berufungskläger bei der P. in G. netto Fr. 1'622.60 (act. 01/4.18) und im Dezember 2008 netto Fr. 2'565.35 (act. 22/3). Insgesamt wird somit für das Jahr 2008 ein Nettoeinkommen von Fr. 25'927.20 ausgewiesen. Aus der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens edierten Steuerveranlagung für das Jahr 2008, datierend vom 21. Oktober 2009, geht nun allerdings hervor, dass der Berufungskläger im Jahr 2008 ein Nettoeinkommen von Fr. 32'620.-- versteuerte (act. 32.3). Es rechtfertigt sich, auf diese Zahl abzustellen und somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von X. von rund Fr. 2'720.-- auszugehen. Seine Ehefrau kam gemäss Steuerveranlagung im Jahr 2008 auf ein Nettoeinkommen von Fr. 52'864.--, was einem monatlichen Betrag von rund Fr. 4'400.-- entspricht. Das gesamte Nettoeinkommen der Ehegatten X. im Jahr 2008 wurde unter diesen Umständen zu 62 % von der Ehefrau und zu 38 % vom Ehemann erzielt. Als Nächstes ist nun das gemeinsame Existenzminimum der Ehegatten zu bestimmen. Der betreibungsrechtliche Grundbetrag der Ehegatten beläuft sich gemäss den im fraglichen Zeitraum geltenden Ansätzen auf Fr. 1'550.--. Da in Frage steht, ob der Bedarf von Y. überhaupt gedeckt werden kann, ist von einem Zuschlag von 20 % auf diesen Grundbetrag abzusehen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2007, 5A_62/2007, E. 5; BGE 126 III 353 ff. [356 f.], E. 1a; BGE

Seite 13 — 22 123 III 1 ff. [4 f.], E. 3b/bb; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich 2009, S. 252). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann von monatlichen Mietkosten von gerundet Fr. 1'100.-

  • pro Monat auszugehen (BB 5a). Die Krankenkassenprämien werden mit Fr. 450.-
  • veranschlagt (Ehemann Fr. 150.-- [KVG u. VVG 2008, BB 6], Ehefrau Fr. 300.-- [KVG 2009, act. 22/2]). Hinzu kommen die Fahrkosten für den Arbeitsweg von X. von monatlich Fr. 325.-- (BB 7). Die Berufsauslagen des Ehepaares beliefen sich im 2008 auf insgesamt Fr. 850.-- pro Monat (gemäss Steuerveranlagung [act. 32.3] total Fr. 14'143.-- bzw. monatlich Fr. 1'178.60, abzüglich der bereits berücksichtigten Fahrkosten von Fr. 325.--). Die Steuern werden mit gerundet Fr. 510.-- eingesetzt (act. 32.3, 32.4). Somit ergibt sich folgende Aufstellung: Grundbetrag EhegattenFr. 1'550.00 WohnkostenFr. 1'100.00 KrankenversicherungFr.450.00 ArbeitswegFr.325.00 BerufsauslagenFr.850.00 SteuernFr.510.00 TotalFr. 4'785.00 Der Anteil des Ehemannes an diesem gemeinsamen Existenzminimum von Fr. 4'785.-- beträgt 38 % oder Fr. 1'818.--. Stellt man diesen Betrag seinem Nettoeinkommen von Fr. 2'720.-- gegenüber, so ergibt sich ein Überschuss von Fr. 902.--. In Anbetracht dessen war der Berufungskläger für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 ohne weiteres in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.-- pro Monat zuzüglich Kinderzulagen an seinen Sohn zu leisten. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die Einwände des Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe sich nicht genügend um eine Vollzeitstelle bemüht, einzugehen. d.Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 30. April 2009 wird ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen anerkannt. Der Berufungskläger erzielte im Dezember 2008 bei der P. in G. ein Einkommen von netto Fr. 2'565.35 (act. 22/3) und von Januar 2009 bis April 2009 ein solches von netto Fr. 3'188.55 (act. 22/4–22/7). e/aa. Zu prüfen bleibt schliesslich noch der Zeitraum ab 1. Mai 2009, für den die Unterhaltspflicht vom Berufungskläger wiederum bestritten wird. Der Genannte macht geltend, bei einem monatlichen Bedarf von ihm, seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Höhe von Fr. 4'904.-- und einem monatlichen Einkommen von

Seite 14 — 22 insgesamt Fr. 4'200.-- werde der Existenzbedarf der Familie verfehlt. Es ergebe sich kein Überschuss, mit welchem allfällige Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten bezahlt werden könnten. Demgegenüber bringt der Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger und seine Ehefrau verdienten zusammen genug, um trotz des zweiten Kindes die im angefochtenen Urteil verfügten Fr. 650.-- pro Monat zuzüglich Kinderzulagen an seinen Unterhalt zu bezahlen. e/bb. Am M. wurde der Berufungskläger Vater einer Tochter namens N. (act. 08.1), so dass von diesem Zeitpunkt an eine neue Berechnung vorzunehmen ist. Dabei rechtfertigt es sich, von den überarbeiteten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 auszugehen. Zudem ist zu beachten, dass, um dem Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Gleichbehandlung aller Kinder Rechnung zu tragen, beim Vorliegen angespannter finanzieller Verhältnisse die Grundbeträge für die in der Familie lebenden Kinder vom Existenzminimum des Unterhaltsschuldners vorerst auszuklammern sind, um den Umfang seiner wirklichen Leistungsfähigkeit festzustellen (BGE 127 III 68 ff. [70 f.], E. 2c). Die Tochter N. ist daher nicht in die Grundbedarfsberechnung miteinzubeziehen. e/cc. Der Grundbetrag der Ehegatten X. beläuft sich auf Fr. 1'700.--. Die monatlichen Mietkosten werden im Umfang von Fr. 900.-- berücksichtigt, da ein Anteil der insgesamt Fr. 1'200.-- monatlich (act. 01/4.19) auch auf die Tochter entfällt. Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) werden mit Fr. 490.-- veranschlagt (Ehemann Fr. 155.-- [act. 01/4.20], Ehefrau Fr. 335.-- [act. 22/2 bzw. 15.3]). Bei den Berufsauslagen wird auf die Verhältnisse des Jahres 2008 bzw. auf die Steuerveranlagung vom 21. Oktober 2009 (act. 32.3) abgestellt, so dass Fahrkosten für den Arbeitsweg von monatlich Fr. 325.-- sowie weitere Berufsauslagen von Fr. 850.-- pro Monat zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3c/cc vorstehend). Da beide Ehegatten voll erwerbstätig sind, besteht kein Grund, die durch die Steuerveranlagung ausgewiesenen Berufsauslagen nicht in den Grundbedarf einzurechnen. Die Steuern werden ebenfalls wie im Jahr 2008 mit Fr. 510.-- eingesetzt (act. 32.3, 32.4), obwohl sich diese ab 2009 voraussichtlich tiefer präsentieren, da Abzüge für die Tochter möglich sind und mit den Abzügen der Unterhaltsbeiträge für den Sohn eine weitere Reduktion eintreten wird. An sich müsste die Steuerlast bei engen finanziellen Möglichkeiten sogar gänzlich unberücksichtigt bleiben (BGE 127 III 68 ff. [69 f.], E. 2b; BGE 126 III 353 ff. [356], E. 1a/aa), doch ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass der Berufungskläger auch unter Einrechnung der Steuerlast zur Bezahlung des in

Seite 15 — 22 Frage stehenden Unterhaltsbeitrags in der Lage ist. Damit ergibt sich folgendes gemeinsames Existenzminimum der Ehegatten: Grundbetrag EhegattenFr. 1'700.00 WohnkostenFr.900.00 KrankenversicherungFr.490.00 ArbeitswegFr.325.00 BerufsauslagenFr.850.00 SteuernFr.510.00 TotalFr. 4'775.00 Was das Einkommen betrifft, so erzielte der Berufungskläger von Mai bis September 2009 bei der P. in G. ein Einkommen von netto Fr. 3'188.55 pro Monat (act. 15.2, 22/7 u. 32/5e-h). Zuzüglich eines 50 %-Anteils des 13. Monatslohns von Fr. 132.85 (vgl. Art. 10 des Arbeitsvertrages [act. 15.2] bzw. Art. 12 L-GAV), ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von rund Fr. 3'320.--. Ab 1. Oktober 2009 erhöhte sich der Bruttolohn des Berufungsklägers um Fr. 100.-- auf Fr. 3'700.--, so dass er netto neu Fr. 3'273.25 erhält (act. 32.5a-d) zuzüglich eines 50 %-Anteils am 13. Monatslohn von Fr. 136.40, total somit Fr. 3'410.-- netto pro Monat. Der 13. Monatslohn wird mit der Dauer der Anstellung noch ansteigen und ab dem Beginn des 2. Anstellungsjahres 75 % eines Bruttomonatslohns und ab Beginn des 3. Anstellungsjahres 100 % eines solchen betragen (vgl. Art. 12 L- GAV). Längerfristig wird der Berufungskläger daher über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'545.-- verfügen können. Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger nun schon seit längerem über eine 100 %-Anstellung verfügt, erübrigt es sich, auf die von ihm im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen betreffend die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Stellensuche einzugehen. Die Ehefrau des Berufungsklägers erzielt ein weitaus höheres Einkommen, als vom Berufungskläger in den Rechtsschriften geltend gemacht wurde. So erhielt sie während dem durch die Geburt ihrer Tochter verursachten Arbeitsunterbruch den vollen Monatslohn und arbeitet offensichtlich weiterhin zu 100 % bei Q.. Auf diese Weise erzielte sie im Jahr 2009 ein Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 3'900.-- netto pro Monat bzw. zuzüglich 13. Monatslohn ein solches von rund Fr. 4'225.-- netto pro Monat, exklusive Kinderzulagen (act. 32/1, 32/2). Da beide Ehegatten zu 100 % erwerbstätig sind, rechtfertigt es sich ohne weiteres, die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'000.-- pro Monat (act. 32.6) vom Nettoeinkommen der Ehefrau abzuziehen, zumal sich diese Kosten in einem

Seite 16 — 22 üblichen Rahmen bewegen. Auch kann unter diesen Umständen die Frage nach den genauen Arbeitszeiten des Ehemannes offen gelassen werden. Somit ist von einem Nettoeinkommen der Ehefrau von Fr. 3'225.-- pro Monat auszugehen. Das Nettoeinkommen der Familie X. wird aufgrund des Gesagten von beiden Ehegatten je hälftig erzielt (Ehemann Fr. 3'320.--, Ehefrau Fr. 3'225.--), weshalb das Existenzminimum des Berufungsklägers bei Fr. 2'390.-- (Fr. 4'775.-- : 2) pro Monat festzusetzen ist. Ihm verbleibt demnach, geht man vom tiefsten im Jahr 2009 erzielten Einkommen von Fr. 3'320.-- aus, ein monatlicher Überschuss von Fr. 930.--. Längerfristig wird sich dieser auf Fr. 1'155.-- erhöhen (Fr. 3'545.-- ./. Fr. 2'390.--). e/dd. Die finanziellen Mittel des Berufungsklägers reichen unter diesen Umständen im Grundsatz aus, um neben einem hälftigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt auch einen Anteil von Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen an den Unterhalt seines vorehelichen Sohnes zu leisten. Allerdings verbleibt aus seinem Überschuss von Fr. 930.-- dann lediglich noch ein Betrag von Fr. 280.-- monatlich, den der Berufungskläger an seine eheliche Tochter, deren Bedarf sich in einem ähnlichen Rahmen wie derjenige des Berufungsbeklagten bewegen dürfte, leisten kann. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Grundsatzes der finanziellen Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder vorliegt. Dies ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu verneinen. Der erwähnte Grundsatz bedeutet nicht, dass der in casu vorhandene Überschuss schematisch je hälftig auf die beiden Kinder des Berufungsklägers aufzuteilen wäre. Unterhaltsberechtigte Kinder sind vom Unterhaltspflichtigen vielmehr im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen darf somit Rechnung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein ausgeschlossen sind, aber einer Rechtfertigung bedürfen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags hängt weiter nicht nur von der Leistungsfähigkeit des in die Unterhaltspflicht genommenen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils ab. Daher kann der Unterhaltsschuldner mehreren Kindern, die vergleichbare Unterhaltsbedürfnisse haben, nur schon deswegen unterschiedliche Beiträge schulden, weil sie in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen leben (BGE 126 III 353 ff. [358 f.], E. 2b, mit verschiedenen Hinweisen).

Seite 17 — 22 Vorliegend ist das Augenmerk insbesondere auf die unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen der Haushalte zu legen, in denen Y. einerseits und N. anderseits leben. Während der voreheliche Sohn des Berufungsklägers bei seiner alleinerziehenden und auf Sozialhilfe angewiesenen Mutter aufwächst (vgl. E. 3f nachfolgend), lebt die eheliche Tochter des Berufungsklägers mit beiden, vollzeitlich erwerbstätigen Elternteilen in einem Haushalt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mutter des ehelichen Kindes ist deutlich höher als diejenige der Mutter des vorehelichen Kindes. Die Erstere ist daher in der Lage, einen Teil des Barbedarfs ihrer Tochter zu übernehmen. Zu dieser Entlastung ihres Ehemannes ist die Ehefrau des Berufungsklägers aufgrund ihrer Beistandspflicht auch gehalten. Nach Art. 278 Abs. 2 ZGB hat nämlich jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Die Unterstützung des unterhaltsverpflichteten Elternteils durch den Ehegatten äussert sich in der Regel darin, dass der Erstere bezüglich des ehelichen Unterhaltsbeitrags entlastet wird (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 06.30 ff., insb. 06.32 f.; BGE 127 III 68 ff. [71 ff.], E. 3). Vorliegend ist der Berufungskläger wie aufgezeigt in der Lage, seinen hälftigen Anteil an den ehelichen Unterhalt zu leisten. Die Beistandspflicht seiner Ehefrau kommt aber insoweit zum Tragen, als sie Fr. 370.-- (Fr. 650.-- ./. Fr. 280.--) des Barbedarfs ihrer Tochter zu übernehmen hat. Damit wird dem Berufungskläger ermöglicht, seinen Beitrag an die Deckung des Notbedarfs des vorehelichen Kindes zu leisten. Das Bezahlen eines Beitrags in der Höhe von Fr. 370.-- erweist sich für die Ehefrau als zumutbar, verfügt sie doch über einen monatlichen Überschuss von Fr. 835.-- (Fr. 3'225.-- ./. Fr. 2'390.--). Infolge des steigenden Einkommens des Berufungsklägers werden diesem überdies längerfristig mehr finanzielle Mittel für die Tochter zur Verfügung stehen, so dass sich der von seiner Ehefrau zu leistende Betrag nach und nach verringern wird. Bereits ab 1. Oktober 2009 erhöhte sich das monatliche Nettoeinkommen von X. wie dargelegt von Fr. 3'320.-

  • auf Fr. 3'410.--; zu einer weiteren Steigerung wird es ab dem Beginn des 2. bzw.
  1. Anstellungsjahres kommen (vgl. E. 3e/cc). e/ee. Damit steht fest, dass es dem Berufungskläger möglich und zumutbar ist, dem Berufungsbeklagten ab 1. Mai 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen zu leisten. f/aa. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Abklärung der Frage unterlassen, inwiefern die Mutter des Berufungsbeklagten für dessen Unterhalt aufkommen könne. Dieser Aspekt ist nachfolgend noch zu prüfen, auch

Seite 18 — 22 vor dem Hintergrund, dass die Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB gegenüber der Unterhaltspflicht des zweiten leiblichen Elternteils subsidiär ist (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2005, 5C.53/2005, E. 4.1; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 06.31). f/bb. B. geht zurzeit keiner Arbeitstätigkeit nach, sondern kümmert sich ausschliesslich um ihren Sohn. Sie wird von den Sozialen Diensten der Stadt D. unterstützt (act. 18/2 u. 29/5). Im Grundsatz wäre der Kindsmutter eine Erwerbstätigkeit zumutbar, da sie sich entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten nicht auf die Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt berufen kann. Zudem ist davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen, bezieht B. soweit bekannt doch keine IV-Rente. Allerdings verfügt die Genannte über keine abgeschlossene Berufsausbildung, so dass anzunehmen ist, dass sie bei einer Vollzeittätigkeit maximal ein Einkommen von netto Fr. 3'000.-- pro Monat erzielen könnte. Würde man ihr aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem Ehepaar X. ebenfalls einen Kinderbetreuungsabzug von Fr. 1'000.-- pro Monat zugestehen, bliebe ihr ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.--. Berücksichtigt man nun, dass allein der Grundbedarf der alleinerziehenden Kindsmutter schon bei Fr. 1'350.-- liegt, wozu noch Kosten für Miete (Fr. 900.-- [Fr. 1'200.-- ./. Anteil Kind von Fr. 300.--], vgl. act. 29/5) und Krankenkasse (Fr. 220.-- [Fr. 300.-- ./. Anteil Kind von geschätzt Fr. 80.--], vgl. act. 29/5) kommen, so wird ohne weiteres ersichtlich, dass ihr die Fähigkeit fehlt, an ihren Sohn Unterhaltsleistungen in Form von Geldzahlungen zu erbringen. 4a.Im Ergebnis steht fest, dass die Berufung von X. insofern gutzuheissen ist, als er vom 4. September 2006 bis 30. November 2007 von der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn Y. befreit wird. Demzufolge ist Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur aufzuheben und X. zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes Y. rückwirkend ab 1. Dezember 2007 einen im Voraus zahlbaren monatlichen Beitrag in Höhe von Fr. 650.--, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu leisten. b.Zu einer Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung besteht trotz dieser Abänderung des angefochtenen Urteils kein Anlass. Die hinsichtlich des Rückwirkungszeitpunkts vorgenommene Korrektur erweist sich als so minim, dass sich – zieht man die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht sowie den Umstand, dass vor Bezirksgericht auch noch die Vaterschaftsklage zu beurteilen war, in Betracht – am Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien nicht

Seite 19 — 22 grundsätzlich etwas ändert und die Aufteilung der vorinstanzlichen Kosten im Verhältnis von einem Viertel zulasten des Klägers zu drei Vierteln zulasten des Beklagten im Ergebnis daher immer noch angemessen erscheint. 5a.Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. b.Die vorliegende Unterhaltsklage wurde rund eineinhalb Jahre nach der Geburt von Y. eingereicht, so dass in Berücksichtigung der einjährigen Rückwirkung der Klage und des Umstands, dass die Unterhaltspflicht voraussichtlich bis zur Mündigkeit dauern wird, anfänglich eine Unterhaltsdauer von rund 17 ½ Jahren in Frage stand. Im Berufungsverfahren anerkannte der Berufungskläger seine Unterhaltspflicht für die Dauer von rund einem Jahr, den Rest bestritt er. Streitig war somit noch eine Unterhaltsdauer von rund 16 ½ Jahren. Obsiegt hat der Berufungskläger insofern, als er für eine Dauer von 1 ¼ Jahren von seiner Unterhaltspflicht befreit wurde. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- zuzüglich Schreibgebühren zu 9/10 dem Berufungskläger und zu 1/10 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten überdies 8/10 seiner ausseramtlichen Kosten zu ersetzen. Insgesamt erscheint für das Berufungsverfahren ein Aufwand von Fr. 4'000.-- als angemessen, weshalb die aussergerichtliche Entschädigung für den Berufungsbeklagten auf Fr. 3'200.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgesetzt wird. c/aa. X. hatte am 12. Dezember 2008 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 29. Mai 2009 (PZ 08 240) wurde diesem Gesuch zulasten des Kantons Graubünden entsprochen. Die vom Berufungskläger zu tragenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seines Rechtsbeistandes werden deshalb unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 45 Abs. 2 ZPO dem

Seite 20 — 22 Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Mai 2009 aufgefordert, nach Abschluss des Berufungsverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Ansonsten wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. c/bb. Auch Y. hatte mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht. Diese wurde ihm mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 29. Mai 2009 (PZ 08 245) zu Lasten der Stadt D. bewilligt. Die vom Berufungsbeklagten zu tragenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden somit unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 45 Abs. 2 ZPO der Stadt D. in Rechnung gestellt. Die Kosten der Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten hat das kostenbelastete Gemeinwesen demgegenüber nur insoweit zu tragen, als diese durch die zugesprochene reduzierte ausseramtliche Entschädigung von vornherein nicht gedeckt werden oder die zugesprochene Entschädigung sich als uneinbringlich erweist, sie also auch mit Mitteln der Zwangsvollstreckung beim Berufungskläger nicht eingetrieben werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 2 ZPO). Diesfalls ist die entsprechende Honorarnote zunächst bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Genehmigung einzureichen (Art. 47 Abs. 4 ZPO).

Seite 21 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes Y. rückwirkend ab 1. Dezember 2007 einen im Voraus zahlbaren monatlichen Beitrag in Höhe von Fr. 650.--, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu leisten. Dieser Unterhaltsbeitrag wird bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes, längstens jedoch bis zu dessen Mündigkeit, geschuldet. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'352.-- (Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--, Schreibgebühr Fr. 352.--) gehen zu 1/10 zulasten des Berufungsbeklagten und zu 9/10 zulasten des Berufungsklägers, der den Berufungsbeklagten ausseramtlich mit Fr. 3'200.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4.a) Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 29. Mai 2009 gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die dem Berufungsbeklagten auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf die mit Verfügung vom 29. Mai 2009 gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Stadt D. in Rechnung gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann von Y. überdies beansprucht werden für die Kosten der Rechtsvertretung im Berufungsverfahren, soweit sie durch die reduzierte Umtriebsentschädigung von vornherein nicht gedeckt sind, desgleichen, soweit Letztere sich als uneinbringlich erweist. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelastete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten.

Seite 22 — 22 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 G. 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

21

ATSG

  • Art. 24 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZGB

  • Art. 3 EGzZGB
  • Art. 4 EGzZGB

SchKG

  • Art. 93 SchKG

ZGB

  • Art. 276 ZGB
  • Art. 277 ZGB
  • Art. 278 ZGB
  • Art. 279 ZGB
  • Art. 280 ZGB
  • Art. 285 ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 309 ZGB

ZPO

  • Art. 45 ZPO
  • Art. 47 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 219 ZPO
  • Art. 223 ZPO
  • Art. 226 ZPO

Gerichtsentscheide

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