Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZF 2008 52
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14./15. Oktober 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 51 ZF 08 52 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRiesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst AktuarBlöchlinger —————— In den zivilrechtlichen Berufungen der A.X., Klägerin, Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen, und des B.X., Kläger, Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 15. Januar 2008, mitgeteilt am 19. Mai 2008, betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen, hat sich ergeben:

2 A.1.B.X., geboren am ......... 1939, und A.X., geboren am ........ 1946, heirateten am ............1994 in ............. Das Paar hatte bereits seit Herbst 1986 im Konkubinat gelebt. B.X. war zuvor mit P.X. verheiratet. Aus dieser Ehe ist B.X. Vater einer Tochter und eines Sohnes. Diese Ehe wurde am ............ geschieden. A.X. war in erster Ehe mit ............ und in zweiter Ehe mit U. verheiratet. Ihre Ehe mit U. wurde am ............ 1994 geschieden. 2.B.X. war - dies schon vor Eingehung des Konkubinats mit A.X. - Mitinhaber des Architekturbüros B.X. und ............ Architekten in N. mit einer Zweigniederlassung in O. Im Jahre 1987 wurde dieses Architekturbüro aufgeteilt. B.X. setzte seine Tätigkeit unter seiner Firma Architekturbüro B.X. fort. Ab 1988 wurde das Architekturbüro als Aktiengesellschaft betrieben. Nachdem A.X. zu B.X. gezogen war, nahm auch sie eine Tätigkeit im Architekturbüro auf. Auf die Entwicklung des Architekturbüros und die Tätigkeit der Parteien für das Büro wird in den nachstehenden Erwägungen detaillierter eingegangen. Alsdann erwarb und verkaufte das Paar vor und nach der Heirat ver- schiedene Liegenschaften. Bereits seit ............ ist B.X. Eigentümer eines Terrassenhauses in D., in dem er heute noch lebt. Am ............ 1989 sowie am ............ 1990 erwarb er zwei Stockwerkeigentumseinheiten in E., welche er zu einer 6-Zimmerwohnung zusammenlegte. Diese Wohnung wurde im November 2004 - zu diesem Zeitpunkt war bereits richterlich die Gütertrennung angeordnet - verkauft. In der Folge kaufte er sich eine andere Liegenschaft in E.. A.X. erwarb am 17. März 1989 eine 4 1/2 -Zimmerwohnung in F.. Die 4 ½- Zimmerwohnungen veräusserte A.X. im Jahre 2006. Am ............ 1994 kaufte sie von B.X. eine ebenfalls in F. gelegene 2-Zimmerwohnung. Im Weiteren erwarb sie am ............1998 eine Dreizimmer-Ferienwohnung in G.. Am ............ 2006 kaufte A.X. eine 3 ½-Zimmerwohnung in E., in welcher sie heute lebt. Daneben verfügt das Ehepaar über ein erhebliches Wertschriftenvermögen. B.1.Am 2. März 2004 erwirkte A.X. beim Kreisamt H. eine superprovisorisch angeordnete Grundbuchsperre über die ihrem Ehemann gehörende Ferienwohnung in E.. Alsdann reichte sie am 5. März 2004 beim Kreisgericht SG ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Mit Entscheid vom 25. Februar 2005 stellte die Eheschutzrichterin des Kreisgerichts SG fest, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen

3 Haushalts berechtigt sind und seit dem 19. Februar 2004 getrennt leben. Das Begehren von A.X. um Zuweisung der Wohnung in E. wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B.X. wurde bis zum Auszug von A.X. verboten, die Wohnung in E. zu betreten. Alsdann verpflichtete die Eheschutzrichterin B.X. zur Übernahme der Wohnkosten für die Wohnung in E. bis Ende November 2004. Schliesslich wurde B.X. verpflichtet, A.X. ab. 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'600.-- und ab 1. April 2005 einen solchen von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. In Bezug auf das Güterrecht wurde richterlich die Gütertrennung ab dem 1. Januar 2004 angeordnet. 2.Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl B.X. als auch A.X. Rekurs an das Kantonsgericht St. Gallen. Während B.X. zur Hauptsache die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht verlangte, forderte A.X. einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'600.-- von Januar bis September 2004, dann von Oktober 2004 bis November 2004 einen solchen von Fr. 5'100.-- und danach von Fr. 8'600.--. 3.Mit Entscheid vom 31. Mai 2005, mitgeteilt am 2. Juni 2005, ver- pflichtete der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen B.X., A.X. monatlich und im Voraus Unterhaltsbeiträge von Januar 2004 bis November 2004 in Höhe von Fr. 1'150.--, ab Dezember 2004 bis März 2005 von Fr. 4'650.-- und ab April 2005 von Fr. 6'750.-- zu bezahlen. C.1. Am 20./29. April 2005 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Imboden ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der Folge wurden sie angehört. Alsdann bestätigten die Parteien nach Ablauf der Bedenkfrist ihren Scheidungswillen. Da bezüglich der Nebenfolgen keine Einigung vorlag, über- wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden mit Verfügung vom 10. August 2005 die strittigen Nebenfolgen der Ehescheidung an das Bezirksgericht zur Beurteilung im gerichtlichen Verfahren. Gleichzeitig wurde das Verfahren ge- mäss Art. 111 ZGB (Ehescheidung auf gemeinsames Begehren mit umfas- sender Einigung; Proz. Nr. 130-2005-71) infolge fehlender Prozessvorausset- zung abgeschrieben. 2.Am 10. August 2005 setzte der Bezirksgerichtspräsident Imboden den Parteien Frist bis zum 5. September 2005 an, um ihre Anträge zu den stritti- gen Nebenfolgen zu stellen. Nachstehend werden vorerst nur die einzelnen

4 Eingaben erwähnt und die darin gestellten Rechtsbegehren der Parteien aufgeführt (Art. 121 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Den Inhalt der Rechtsschriften bereits an dieser Stelle zusammenfassend wiederzugeben, macht hingegen wenig Sinn, nachdem ein grosser Teil des massgeblichen Sachverhalts umstritten blieb und auf die Ausführungen der Parteien ohnehin ausführlich in den Erwä- gungen - dies jeweils im Zusammenhang mit den im Berufungsverfahren strittigen Punkten - eingegangen werden muss. 3.In seiner Prozesseingabe vom 31. Oktober 2005 liess B.X. folgende Anträge stellen:

  1. Scheidung der Ehe. 2 Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
  3. Nach mehrfacher Erstreckung der Frist reichte der Rechtsvertre- ter von A.X. am 6. Januar 2006 seine Prozesseingabe ein. Darin stellte er namens seiner Mandantin folgende Anträge: 1.Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.B.X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'000.00 zu bezahlen. 3.Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 vorstehend sei gerichtsüblich zu indexieren. 4.B.X. sei zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung, jedoch mindestens Fr. 300'000.00 zu bezahlen.
  4. B.X. sei zu verpflichten, A.X. aus Güterrecht einen Betrag gemäss Beweisergebnis, jedoch mindestens Fr. 1'500'000.00 zu bezahlen.
  5. B.X. sei zu verpflichten, A.X. aus der Liegenschaft D. die Gegenstände gemäss Liste (Beilage 57) innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Eheman- nes. 5.In der Folge erhielten beide Parteien Gelegenheit, sich zu der Ein- gabe der Gegenpartei zu äussern. Beide Parteien hielten in ihren Stellung- nahmen vom 22. Februar 2006 an den gestellten Anträgen fest.

5 6.a)Am 24. April 2006 erliess der Bezirksgerichtspräsident Imboden die Beweisverfügung. Darin forderte er die Parteien zur Edition verschiedener Urkunden betreffend ihre Vermögensverhältnisse auf. Soweit die Ehegatten Editionsanträge für die Konkubinatszeit (1987 bis zum Eheschluss im Dezem- ber 1994) beantragt hatten, wurden diese abgewiesen. Darüber hinaus ordnete der Bezirksgerichtspräsident die Einholung einer Expertise betreffend die Bewertung der B.X. AG an. Mit Verfügung vom 21. September 2006, mitgeteilt am 25. September 2006, wurde Dr. iur. V.V. (.......Treuhand AG), mit der Ausarbeitung des Gutachtens betraut. Gestützt auf eine Eingabe von B.X. erliess der Bezirksgerichtspräsidenten Imboden am 31. Oktober 2006, mitgeteilt am 2. November 2006, eine Ergänzung zur Beweisverfügung vom 24. April 2006. b)Am 5. März 2007 stellte Dr. iur. V.V. (....... Treuhand AG) dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden das ausgefertigte Gutachten über die Bewertung der B.X. AG zu. Am 7. März 2007 räumte der Bezirksgerichtspräsident den Parteien die Gelegenheit ein, sich bis zum 28. März 2007 zur Expertise vernehmen zu lassen. c)Auf die Beweisverfügungen, die damit einhergehenden Eingaben der Parteien sowie das Ergebnis der Expertise wird - soweit erforderlich - ausführlicher in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 7.Parallel zum Hauptverfahren kam es wiederholt zu vorsorglichen Massnahmeverfahren. a)Mit Eingabe vom 31. August 2005 ersuchte B.X. das Bezirksge- richtspräsidium Imboden um Feststellung, dass er in Abänderung des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Mai 2005 ab 1. August 2005 allenfalls ab 1. September 2005 keine Unterhaltsbeiträge an A.X. mehr zu bezahlen habe. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005, mitgeteilt am 6. Oktober 2005, wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid reichte B.X. am 27. Oktober 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden Beschwerde ein. Mit Urteil vom 7. Dezember 2005, mitgeteilt am 9. Januar 2006, wies der Bezirksgerichtsaus- schuss Imboden die Beschwerde ab.

6 b)Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 wies der Bezirksgerichtspräsi- dent Imboden ein Gesuch von A.X., das die Aushändigung von Mobiliar zum Gegenstand hatte, ab. c)Am 10. April 2007 liess B.X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein weiteres Gesuch einreichen, in welchem er beantragte, es sei festzustellen dass er in Abänderung des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Mai 2005 ab 1. April 2007 keine Unterhaltszahlungen an A.X. mehr zu leisten habe. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hiess das Gesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2007 teilweise gut. Er verpflichtete B.X., seiner Ehefrau ab 1. April 2007 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'156.-- zu leisten. Gegen diese Verfügung liess A.X. am 12. Juni 2007 und B.X. am 13. Juni 2007 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden erheben. Dieses wies die Beschwerden mit Beiurteil vom 28. August 2007, mitgeteilt am 24. September 2007, ab. Die von A.X. gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses erhobene zivilrechtliche Beschwerde vom 25. Oktober 2007 wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2008, mit- geteilt am 13. Mai 2008, ab. 8.Am 15./16. Januar 2008 fand vor Bezirksgericht Imboden die Hauptverhandlung statt. a)Rechtsanwalt Fryberg begründete den Antrag, es sei A.X. zu verpflichten, B.X. total Fr. 611'550'91.-- zu bezahlen. In diesem Betrag enthalten ist eine Beteiligung am Vorschlag der Ehefrau in Höhe von Fr. 410'191.36. Des Weiteren umfasst der Betrag eine Forderung von Fr. 45'000.-

  • aus der Amortisation einer Hypothek von A.X. während der Konkubinatszeit, eine Forderung für zu Unrecht bezogene Steuern von Fr. 124'425.55 sowie eine Forderung für ungerechtfertigte Bezüge nach Auflösung des Güterstands in Höhe von Fr. 31'944.--. Alsdann verlangte B.X. die Abweisung der von seiner Ehefrau gestellten Anträge auf Leistung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB und auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags. b)A.X. liess folgende Anträge stellen und begründen: 1.Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
  1. B.X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Kapitalabfindung von

7 mindestens Fr. 1'100'000.00 innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Eventualiter sei B.X. zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'000.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 Abs. 2 vorstehend sei gerichtsüblich zu indexieren. 3. B.X. sei zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung, jedoch mindestens Fr. 250'000.00, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. B.X. sei zu verpflichten, der Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag gemäss Beweisergebnis, jedoch mindestens Fr. 950'000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils B.X. sei zu verpflichten, folgende Gegenstände innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in E. abzuholen:

  • 1 Buffet
  • 2 Geschirrschränke
  • 2 Doppelschlafzimmer
  • 1 Holzregal
  • 1 Dreiersofa
  • 1 Zweiersofa
  • 1 Fauteuil
  • 1 Nachttisch Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien mobiliarmässig aus- einandergesetzt sind.
  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Eheman- nes. D.Mit Urteil vom 15. Januar 2008, mitgeteilt am 19. Mai 2008, erkannte das Bezirksgericht Imboden:
  2. Die am ........... 1994 geschlossene Ehe der A.X. und des B.X. wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden.
  3. B.X. wird verpflichtet, A.X. monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
  • ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2010 Fr. 2'718.00
  • ab 1. Dezember 2010 und auf unbefristete Zeit Fr. 1'726.00.

8 3. In Nachachtung von Art. 143 ZGB wurde den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 hiervor ein Einkommen von B.X. von Fr. 14'159.00 beziehungsweise Fr. 13'161.00 ab 1. Dezember 2010 zugrunde gelegt. Das Vermögen beträgt Fr. 2'485'002.00. Das Einkommen von A.X. beträgt Fr. 4'823.00 beziehungsweise Fr. 5'813.00 ab 1. Dezember 2010. Das Vermögen beläuft sich auf Fr. 715'214.00 (inkl. güterrechtliche Ausgleichszahlung). 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 werden an den Landesin- dex der Konsumentenpreise, Basis bei Rechtskraft des Schei- dungsurteils, gebunden. Sie werden jährlich jeweils per 1. Januar aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres dem veränderten Indexstand angepasst. 5. Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB an A.X. wird abgelehnt. 6. B.X. wird verpflichtet, A.X. innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 432'324.50 zu entrichten. 7. In Gutheissung des von A.X. anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Antrags wird B.X. verpflichtet, folgendes Mobiliar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in E. abzuholen oder abholen zulassen: Ein Buffet, zwei Geschirrschränke, zwei Doppelschlafzimmer, ein Holzregal, ein Dreiersofa, ein Zweiersofa, ein Fauteuil und ein Nachttisch. 8. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus:

  • einer Gerichtsgebühr vonFr.20'000.00
  • einer Schreibgebühr vonFr.2'308.00
  • Barauslagen (inkl. Gutachten von Fr. 22'337.75) vonFr.22'692.00
  • einem Streitwertzuschlag vonFr.58'000.00 total somitFr.103'000.00 gehen zu 2/3 zu Lasten von A.X. und zu 1/3 zu Lasten von B.X.. A.X. wird verpflichtet, B.X. ausseramtlich mit Fr. 33'000.00 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 9.(Mitteilung.) E.1.Gegen dieses Urteil liess A.X. am 5. Juni 2008 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 15. Januar 2008, mit- geteilt am 19. Mai 2008, sei, mit Ausnahme von Ziffer 7, aufzuhe- ben.
  2. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

9 3. B.X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von A.X. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Kapitalabfindung von Fr. 800'000.00 innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Eventualiter sei B.X. zu verpflichten, an den Unterhalt von A.X. monatliche und monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

  • ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2010 Fr. 6'000.00
  • ab 1. Dezember 2010 und auf unbefristete Zeit Fr. 5'000.00. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3. Abs. 2 vorstehend sei gerichtsüblich zu indexieren.
  1. B.X. sei zu verpflichten, der Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 500'000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
  2. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten. Alsdann wurde unter Ziffer 5. der Berufungserklärung wörtlich folgender Beweisantrag gestellt: Die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge werden hiermit erneuert. Beweis: Beizug der Prozessakten Nr. 110-2005-25 2.Am 9. Juni 2008 liess auch B.X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erheben. Dabei wurden folgende Begehren gestellt: I. ANTRÄGE 1.Die Ziff. 2, 3, 4, 6, 7 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
  4. Das Begehren der Ehefrau um Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages sei vollumfänglich abzuweisen. a)Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Klä- ger und Berufungskläger aus Güterrecht Fr. 455'191.36 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2004 zu bezahlen. b)Die Ehefrau sei des weiteren zu verpflichten, dem Ehemanne fol- gende Gegenstände herauszugeben:
  • 1 Salontisch, "............", Alt-HolzFr.1'200.00
  • 1 Wandbuffet, "............", Alt-HolzFr. 10'000.00
  • 1 Bodensee-Wandschrank, als Bar benutztFr.4'000.00

10

  • 1 Teppich unter SalontischFr.3'000.00
  • 2 "............"-Bilder mit GoldrahmenFr.8'000.00
  • Teppich unter EsstischFr.8'000.00
  • Weinkeller mit ca. 250 bis 300 Flaschen Wein, Spirituosen und dergleichenFr.7'500.00 TotalFr. 41'700.00 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger als Ersatz für die Gegenstände, welche sie nicht zurückgibt, den angegebenen Betrag, insgesamt somit Fr. 41'700.00, zu bezahlen.
  1. Die Beklagte sei des weiteren zu verpflichten, dem Kläger Fr. 156'369.55, nebst 5% Zins seit 1. April 2004 zu bezahlen.
  2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Imboden seien der Beklagten auf- zuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, den Ehemann ausseramtlich Fr. 100'000.00 zu entschädigen. 6.Eventualbegehren Für den Fall, dass dem Antrag der Beklagten auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB entsprochen werden sollte, sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu überweisen, damit dieses die BVG- Personalvorsorge der Ehefrau anweist, die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung hälftig auf ein Konto des Ehe- mannes zu überweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfah- ren zulasten der Berufungsbeklagten. II. BEWEISMITTEL Wir legen noch folgende Urkunden ins Recht:
  4. Schreiben B.X. an Krankenkasse "............" St. Gallen, betr. Leistungsabrechnung 2007
  5. Schreiben B.X. an Krankenkasse "............" vom 22.5.2008, ber. Leistungsabrechnung 2008
  6. Entwicklung Kontokorrent Endbestand 2001 und Endbestand 2006 samt den entsprechenden Auszügen für 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006
  7. Unterlagen betreffend Alimentenzahlungen an C.X., insbesondere Bankbelege/Daueraufträge etc.
  8. Zusammenstellung der von B.X. zur Herausgabe beanspruchten Mobiliar- und Inventargegenstände mit Preisangabe
  9. Von Frau A.X. erstellte Inventarliste betr. Wohnung E. vom September 1992
  10. Scheck über Fr. 3'955.00, betreffend Bild
  11. Rechnung "............" Möbel vom 22.1.1990 mit Vermerk „Bezahlt 16.2.1990"

11 9. Offerte "............", E., vom 12.3.1990 10. Auftragsbestätigung "............" 11. Rechnung Orientteppiche "............" mit Zertifikat 12. Kaufvertrag "............" 13. Rechnung "............" 14. Öffentliche Urkunde über die Gründung der Architekturbüro B.X. AG mit Beilagen 15. Berechnung zur Steuerveranlagung der politischen Gemeinde D. für die Steuerperiode 1.1.1993 bis 31.12.1994 16. Verzeichnis über nicht versteuerte Vermögen/Einkommen vom 17.6.2003 samt Kontoauszügen der Liechtensteinischen H-Bank und der I-Bank 17. Unterlagen betreffend Oldtimer 1 "............", 18. Unterlagen betreffend Oldtimer 2 "............" 19. Unterlagen betreffend Mercedes 500 SL 20. Unterlagen betreffend Mercedes 420 SL 21. Unterlagen betreffend Motor-Boot "............" und "............" 22. Unterlagen betreffend Segeljacht "............" 23. Bewertung und Bilanzierung der Verkäufe von Fahrzeugen Die Relevanz der Beweismittel wurde in der Berufungserklärung im Ein- zelnen begründet. 3.Am 24. Juni 2008 erliess das Kantonsgerichtspräsidium Graubün- den die Beweisverfügung. Der Beweisantrag von A.X. gemäss Ziffer II der Berufungserklärung wurde abgewiesen. Dem Beweisantrag von B.X. wurde entsprochen und die gemäss Ziffer II der Berufungserklärung eingelegten Urkunden zu den Akten genommen. Die Parteien wurden alsdann darauf hingewiesen, dass abgelehnte Beweisanträge an der mündlichen Berufungsverhandlung erneut vorgebracht werden können und diesfalls das in der Sache zuständige Gericht darüber befinde. F.1.Die vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden auf den 14. Okto- ber 2008 angesetzte mündliche Hauptverhandlung wurde um 14.15 Uhr eröffnet. Anwesend waren die Parteien und ihre Rechtsvertreter. Es wurden keine Einwände bezüglich der Zusammensetzung und der Zuständigkeit gemacht. Beide Parteivertreter erklärten sich damit einverstanden, dass das

12 Gericht im Rahmen der gerichtlichen Beratung in der Hauptsache auch über allfällige (erneuerte) Beweisanträge entscheidet. 2.Alsdann erhielt Rechtanwalt Rechsteiner Gelegenheit, seine Berufungsanträge zu begründen. Die eigenen Anträge gemäss Berufungser- klärung blieben dabei unverändert. Die bereits gestellten Beweisanträge wur- den generell erneuert. In der Berufung von B.X. erklärte der Rechtsvertreter, A.X. anerkenne die Herausgabe von zwei Gegenständen des Berufungsklägers. Diese zwei Gegenstände sollten allerdings an die Stelle von zwei anderen treten, deren Herausgabe die Vorinstanz angeordnet hatte. Im Übrigen beantragte der Rechtsvertreter von A.X. die kostenfällige Abweisung der Berufung von B.X.. 3.Im Anschluss folgte das Plädoyer von Rechtsanwalt Fryberg. Er beantragte die Abweisung des vom Gegenanwalt erneuerten Beweisbegeh- rens. Alsdann beantragte er die Abweisung der Berufung von A.X. und die Gutheissung der eigenen Berufungsanträge. 4.Beide Rechtsvertreter gaben ihre Ausführungen schriftlich zu den Akten. 5.Unter Hinweis auf den praktisch gleich hohen Streitwert der Forderungen empfahl der Vorsitzende, sich in Bezug auf den Schmuck (behauptetes Eigengut von A.X.) und die Herausgabe von Ein- richtungsgegenständen (behauptetes Eigengut von B.X.) vergleichsweise zu einigen. Dieser Vergleich kam schliesslich zustande. 6.Es folgten die Ausführungen von Rechtsanwalt Rechsteiner im Rahmen der Replik. Rechtsanwalt Fryberg erklärt den Verzicht auf eine Duplik. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung geschlossen. 7.Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die Begründung der Parteianträge im Berufungsverfahren sowie den erwähnten Vergleich wird

  • soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

13 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.Die Parteien bezeichnen sich in ihren Parteianträgen unter ande- rem auch als Kläger und Beklagte. Das vorliegende Verfahren beruht auf einer Scheidung auf gemeinsames Begehren ohne Einigung in den Nebenfolgen (Art. 112 ZGB). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde beiden Parteien gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, Anträge zu stellen. Auf eine Festlegung der Parteirollen wurde - was durchaus möglich ist (vgl. Urs Gloor, Basler Kom- mentar, 3. Auflage, N. 10 zu Art. 112 ZGB) - verzichtet. Da somit nicht von einer ausschliesslich klägerischen und einer nur beklagtischen Partei gesprochen werden kann, ist im Berufungsverfahren gleichfalls von einer solchen Parteibenennung abzusehen. Der Verfahrensstellung im Rechtsmittelverfahren entsprechend wird A.X. nachstehend auch als Berufungsklägerin, B.X. als Berufungskläger bezeichnet. 2.A.X. hielt in ihrer Berufungserklärung fest, sie erneuere ihre im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge. Dabei verwies sie auf die Akten des Hauptverfahrens. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden hat dieses Begehren mit Beweisverfügung vom 24. Juni 2008 abgewiesen. Die Abweisung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht insofern bedeutungslos, als das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Parteien in seiner Verfügung ausdrücklich darauf hinwies, dass sie Beweismittel, die nicht als erheblich erklärt oder aus anderen Gründen nicht abgenommen wurden, an der mündlichen Berufungsverhandlung erneut vorbringen könnten und diesfalls das in der Sache zuständige Gericht darüber befinden werde. Von diesem Recht hat die Berufungsklägerin Gebrauch gemacht. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte ihr Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Ausführungen im Eheschutzverfahren, den Verfahren betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids sowie jene im Hauptverfahren, die (dort) gestellten Beweisanträge würden "generell erneuert". a)Unter der Marginalie "neue Anträge" bestimmt Art. 138 Abs. 1 ZGB, dass im Scheidungsverfahren in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können; neue Rechtsbegeh- ren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Mit der zitierten Bestimmung enthält das Scheidungsrecht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventu- almaxime im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl.

14 Christoph Leuenberger, Basler Kommentar, 3. Auflage, N. 1 zu Art. 138 ZGB). Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich jedoch grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter / Freiburg- haus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N. 6 zu Art. 138 ZGB). Art. 5d Abs. 2 EGzZGB verlangt in dieser Hinsicht, dass - so wörtliche - "die Anträge" in der Berufungserklärung kurz zu begründen sind. Der Begriff "Anträge" bezieht sich, wie sich aus dem vorangehenden Abs. 1 der Bestimmung ergibt, auf die neuen Anträge nach Art. 138 Abs. 1 ZGB. Schliesst dort der Begriff auch die neuen Beweise ein, folgt daraus, dass Letztere nach kantonalem Recht - gleich wie neue Behauptungen und neue Anträge - in der Berufungserklärung vorzubringen und zu begründen sind. b)Diese Verpflichtung bezieht sich dabei sowohl auf neue Beweise wie auch die Abnahme von bereits vor erster Instanz angemeldeter, dort aber nicht abgenommener Beweise. Art. 5d EGzZGB macht diesbezüglich keine Unterscheidung (PKG 2004 Nr. 1). Im Übrigen ergibt sich die Antrags- und Begründungspflicht in der Berufungserklärung auch aus Art. 226 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung können die Parteien im Berufungsverfahren wohl verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemel- det, aber nicht abgenommen wurden, im Berufungsverfahren erhoben werden. Die betreffenden Anträge sind jedoch in der Berufungserklärung zu stellen. Geschieht dies nicht, verwirkt der Anspruch (PKG 1991 Nr. 12 E. 1). Alsdann sind Anträge auf Abnahme von im vorinstanzlichen Verfahren angemeldeten, dort aber nicht abgenommenen Beweisen auch zu begründen. Denn die Beweise sind nicht vorbehaltlos abzunehmen, sondern nur dann, wenn sie - wie in Art. 226 Abs. 1 ZPO ausdrücklich festgehalten wird - "für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung" sind. Damit eine solche Prüfung erfolgen und im Hinblick auf die mündliche Berufungsverhandlung über die Abnahme von zusätzlichen Beweisen entschieden werden kann, hat die Partei folglich in der Berufungserklärung darzulegen, inwiefern die nachträgliche Abnahme für den Prozessausgang wichtig ist. Dies umso mehr, als die Vorin- stanz ein Urteil in der Sache erlassen hat, in welchem den nicht abgenomme- nen Beweisen eben gerade keine Bedeutung beigemessen wurde.

15 c)Vorliegend hat der Rechtsvertreter von A.X. in der Berufungserklärung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung generelle Anträge auf Beweisabnahmen gestellt. Dabei wurde der in der Beru- fungserklärung enthaltene Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung noch erweitert. Denn gemäss Berufungserklärung bezog sich die beantragte Erneu- erung von Beweisbegehren nur auf das Hauptverfahren. An der Berufungsver- handlung wurde demgegenüber ein generelles Begehren gestellt, das sich zusätzlich auch auf die Eheschutz- und Massnahmeverfahren bezog. Diese Erweiterung erweist sich vorweg als unzulässig, nachdem Beweisbegehren bereits in der Berufungserklärung vorzubringen sind. d)Darüber hinaus ist der Beweisantrag aber auch insoweit abzuwei- sen, als nur der in der Berufungserklärung gestellte Antrag erneuert wurde. Mit dem generellen Beweisantrag ist die Berufungsklägerin weder der vorerwähnten Begründungspflicht nachgekommen, noch hat sie überhaupt ein ausreichend substantiiertes Begehren auf Abnahme konkreter Beweise gestellt. Nachgerade in einer dermassen komplexen Streitsache mit einem doppelten Schriftenwechsel, vielen anderen Eingaben und zahllosen Beweis- anträgen ist zu verlangen, dass sich eine Partei in ihrer Berufungserklärung klar darüber äussert, welche konkreten Beweise ihrer Auffassung nach noch abzunehmen sind und welche Relevanz daraus im Verfahren zu erwarten ist. Es ist - wie bereits in der Beweisverfügung vom 24. Juni 2008 zu Recht aus- geführt wurde - nicht Sache des Richters, Nachforschungen darüber zu machen, welche Beweise im vorinstanzlichen Verfahren abgenommen wurden und welche allenfalls noch abgenommen werden könnten, um anschliessend zu prüfen, ob Letzteren in Bezug auf die beantragte Abänderung des vor- instanzlichen Entscheids eine Relevanz zukommen könnte. So bezog sich - wie sich aus den Ausführungen des Rechtsvertreters von A.X. anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt - der generelle Beweisabnahmeantrag im Ergebnis gerade einmal auf die Befragung von zwei Zeugen. Diese Zeugen fanden in der Berufungserklärung nicht einmal dem Namen nach Erwähnung. Dem Begehren ist folglich nicht stattzugeben. 3.In Ziffer 1 ihrer Berufungserklärung stellt A.X. den Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Imboden mit Ausnahme von Ziffer 7 aufzuheben. Damit verlangt sie auch die Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, wonach die Ehe der Parteien gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden wird. In Ziffer 2 ihres

16 Rechtsbegehrens beantragt die Berufungsklägerin jedoch, es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. Das Kantonsgerichtspräsidium ersuchte den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2008 um eine Stellungnahme zu diesen an sich widersprüchlichen Rechtsbegehren. In seinem Antwortschreiben vom 20. August 2008 teilte Rechtsanwalt Rechstei- ner dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden in der Folge mit, dass die Begehren im Zusammenhang mit den Scheidungsfolgen und dem Gesundheitszustand von B.X. gesehen werden müssten. Wie sich aus Ziffer III/2. der Berufungserklärung von B.X. ergebe, sei dieser im Verlauf des Verfahrens schwer erkrankt. Bei einem Rückzug des Antrags gemäss Ziffer 1 der Berufungserklärung und einem Versterben von B.X. würde die Berufungsklägerin einerseits ihre erbrechtlichen Ansprüche als Ehefrau verlieren. Andererseits sei davon auszugehen, dass die Erbengemeinschaft von B.X. auch nicht mehr zur Ausrichtung einer Kapitalabfindung, wie sie von A.X. verlangt werde, verpflichtet werden könnte. Auch die Unterhaltsrente, welche die Vorinstanz seiner Mandantin zugesprochen habe, sei zumindest gefährdet. a)Gemäss Art. 149 Abs. 1 ZGB kann bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren die Auflösung der Ehe mit einem ordentlichen Rechtsmittel wegen Willensmängel oder Verletzung bundesrechtlicher Verfah- rensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren angefochten werden. Die Bestimmung räumt einer Partei demnach nur in beschränktem Mass die Möglichkeit ein, sich im Rechtsmittelverfahren gegen eine ursprüng- lich gewollte Scheidung zur Wehr zu setzen. Eine Anfechtung wegen Wil- lensmängel fällt dann in Betracht, wenn der Scheidungsentschluss eines Ehe- gatten mit einem Mangel in der Willensbildung behaftet ist. Ein solcher Wil- lensmangel kann auf Irrtum (Art. 24 Abs. 1 OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) oder Furchterregung (Art. 29 OR) beruhen. Die Verfahrensregeln, welche eine korrekte Bildung des Scheidungsentschlusses ermöglichen wollen, sind Teil des Scheidungsgrundes. Folglich darf bei einer Missachtung der Regeln auch keine Scheidung erfolgen. Die Anfechtung wegen Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften leitet sich demnach aus der Bedeu- tung der Regeln über die Scheidung auf gemeinsames Begehren ab (vgl. zum Ganzen Daniel Steck, Basler Kommentar, N. 14 und 18 zu Art. 149 ZGB mit Hinweisen).

17 b)Dass sie bei ihrem Entscheid, sich vom Berufungskläger nach Art. 112 ZGB scheiden zu lassen, einem Irrtum unterlegen ist, behauptet A.X. nicht. Verlangt die Berufungsklägerin, das vorinstanzliche Urteil sei im Scheidungspunkt aufzuheben und beantragt sie gleichzeitig die Scheidung, geht es ihr offenkundig auch nicht um die Aufrechterhaltung der Ehe. Ebensowenig setzt sie die Rechtmässigkeit des Verfahrensablaufs in Zweifel. Diesfalls gibt ihr Art. 149 Abs. 1 ZGB, welcher die Anfechtung mit einem ordentlichen Rechtsmittel abschliessend regelt (vgl. Roland Fankhauser, FamKomm Scheidung, N. 41 zu Art. 149 ZGB) aber auch kein Anspruch, die Ehescheidung anzufechten. Bereits aus diesem Grund ist auf Ziffer 1 und 2 des Begehrens von A.X. nicht einzutreten. Es ist deshalb auch nicht weiter von Belang, dass es der Berufungsklägerin für eine solche Anfechtung von vornherein an der erforderlichen Beschwer fehlt. Die Vorinstanz hat die Ehe gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren geschieden; nichts anderes als diese Scheidung verlangt A.X. auch im Berufungsverfahren. Sie ist demnach formell nicht beschwert. Dass die Scheidung für sie im Vergleich zur Witwenstellung wirtschaftliche Nachteile hätte, mag zutreffend sein. Als rechtliche Folge der Gutheissung eines von der Berufungsklägerin selbst gestellten Antrags hat sie diese Nachteile jedoch selbstverständlich in Kauf zu nehmen. 4.Streitgegenstand der beiden Berufungsverfahren bilden sowohl das Güterrecht als auch die Frage der Unterhaltsverpflichtung. Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist bei der Prüfung der Unterhaltsbe- rechtigung mit zu berücksichtigen (vgl. Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, N. 57 zu Art. 125 ZGB). Als Erstes ist demnach auf das Güterrecht einzugehen. Diesbezüglich gilt festzustellen, dass die Vorinstanz darauf ver- zichtet hat, ihre güterrechtliche Beurteilung in einer alle Punkte umfassenden Aufstellung (vgl. dazu auch Art. 97 Ziff. 7 ZPO) wiederzugeben. Das Güterrecht der Parteien erweist sich jedoch als ein sehr komplexer Streitpunkt. Alsdann haben die Parteien das vorinstanzliche Urteil in zahlreichen Punkten angefochten und die teilweise Gutheissung ihrer Berufungen führt zu erhebli- chen Korrekturen. Es erscheint deshalb zur besseren Übersicht angezeigt, einleitend die vorinstanzlichen Erwägungen rechnerisch in einer Aufstellung nachzuvollziehen. Anschliessend sind die Einwände zu prüfen und die güter- rechtlichen Ansprüche auf Basis dieser Zusammenstellung neu festzulegen.

18 5.In Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 3 bis 5 des angefochtenen Urteils (S. 10 bis 33) präsentiert sich die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien rechnerisch zusammengestellt wie folgt: PositionEhemannEhefrau Aktiven Wertschriften gemäss Wertschriftenverzeichnis 2006 ohne Aktien B.X. AG 1'820'002.00 Wertschriftenvermögen gemäss definitiver Veranla- gungsverfügung 2006 288'965.00 Aktien B.X. AG gemäss Expertise 2'524'000.00 Mercedes10'200.00 Wohnwagen7'600.00 Segelboot14'400.00 Schmuck126'175.00 Wohnung G. inkl. Investitionen420'369.00 Inventar G.15'000.00 Haus D.(Eigengut) Casa J. in E.(Eigengut) 4 ½ Zimmerwohnung F.(Eigengut) 2 ½ Zimmerwohnung F.(Eigengut) Total Aktiven4'376'202.00850'509.00 Passiven Hypothek G.5'000.00 Total Passiven 05'000.00 Eigengüter: 190 Aktien B.X. AG, Eigentum vor Eheschliessung2'397'800.00 50 Aktien K. AG, Eigentum vor Eheschliessung75'000.00 vorhandenes Kontoguthaben bei Eheschliessung6'075.00 Investitionen aus Kapitalauszahlung L.-Versicherung, Kauf von 2 Kassenobligationen von je Fr. 100'000.00, In- vestkonto Fr. 150'489.53, Sparkonto Fr. 93'601.47 (im Unterhalt berücksichtigt) 444'091.00 Schmuck 126'175.00 Ersatzforderung aus Erbe M. gegenüber Errungenschaft160'000.00

19 Zwischentotal2'916'891.00292'250.00 abzüglich Ersatzforderungen der Errungenschaften gegenüber den Eigengütern Investition Casa J.-12'224.60 Investition Haus D.-3'233.00 Anschaffung von Schmuck durch Errungenschaftsmittel -46'860.00 Abzahlung Hypothek F. aus Mitteln der Errungenschaft -10'000.00 Schuldbereinigtes Total Eigengut2'901'433.40235'390.00 Bestimmung der Vorschläge Aktiven4'376'202.00850'509.00 Passiven0-5'000 Eigengut-2'901'433.40-235'390.00 Errungenschaft (auf Franken gerundet)1'474'768.00610'119.00 Differenzbetrag864'649.00 güterrechtliche Beteiligungsforderung der Ehefrau432'324.50 6. Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte die Berufungsklägerin die vollumfängliche Zuweisung ihres Schmucks zu Eigengut. Die Vorinstanz entsprach dem Begehren im Umfang von Schmuckgegenständen im Wert von Fr. 79'315.--. Im Umfang von weiteren Fr. 46'860.-- erkannte sie auf eine Er- satzforderung der Errungenschaft gegenüber ihrem Eigengut. Im Berufungs- verfahren beantragte A.X. erneut, es sei ihr der ganze Schmuck als Eigengut zuzuweisen. Der Berufungskläger wiederum stellte im Berufungsverfahren den Antrag, A.X. sei zu verpflichten, ihm einen Salontisch ("............., Alt-Holz Fr. 1'200.00"), ein Wandbuffet (".............., Alt-Holz Fr. 10'000.00"), einen Bodensee-Wandschrank ("als Bar benutzt Fr. 4'000.00"), einen Teppich ("unter Salontisch Fr. 3'000.00"), zwei ........-Bilder ("mit Goldrahmen Fr. 8'000.00"), einen weiteren Teppich ("unter Esstisch Fr. 8'000.00") und den Weinkeller ("mit ca. 250 bis 300 Flaschen Wein, Spirituosen und dergleichen Fr. 7'500.00") auszuhändigen. Eventualiter verlangte er, A.X. habe ihm als Ersatz für die Ge- genstände, welche sie nicht zurückgebe, den angegebenen Betrag, insgesamt somit Fr. 41'700.--, zu bezahlen.

20 Wie vorstehend in Ziffer F.5. dargelegt wurde, haben sich die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die von A.X. geforderte Anrechnung ihres Schmucks als Eigengut und die von B.X. verlangte Herausgabe von Gegenständen geeinigt. Der Vereinbarung entsprechend ist A.X. demnach ihr ganzer Schmuck als Eigengut zu belassen. Im Gegenzug besteht für sie die Verpflichtung, B.X. die vorstehend aufgezählten Einrichtungsgegenstände sowie den noch vorhandenen Bestand des Weinkellers herauszugeben. Gestützt auf die getroffene Vereinbarung sind die Berufungen demnach in diesen Punkten als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 231 ZPO in Verbindung mit Art. 114 ZPO). Der Vergleich wird dabei in den relevanten Punkten in das Dispositiv aufgenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 231 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 ZPO). 7.Verschiedene wesentliche Streitpunkte stehen im Zusammen- hang mit der Tätigkeit der Parteien im gleichen Architekturbüro. a)Unbestritten ist, dass der Berufungskläger bis 1986 Mitinhaber des Architekturbüros B.X. und ............ Architekten, einer einfachen Gesellschaft in N. (vgl. I act. 2 S. 9), war. Die einfache Gesellschaft unterhielt offenbar ein Zweigbüro in O., das B.X. leitete. Im Jahre 1987 kam es zur Aufteilung der Gesellschaft. Der Berufungskläger führte nun als Alleininhaber das Architekturbüro B.X. in O.. In diesem Geschäft nahm auch A.X. Anfang 1987 eine Tätigkeit auf, nachdem sie mit dem Berufungskläger zusammengezogen war (vgl. I act. 5 S. 12). In welchem Mass und mit welcher Bedeutung, ist zwischen den Parteien freilich umstritten. B.X. macht geltend, seine Ehefrau sei im Rahmen einer Teilzeitstelle in die Bearbeitung der Stunden- und Ferienkontrolle, das Personal-, Versicherungs- und Rechnungswesen eingeführt worden, da sie keine Kenntnisse vom Baufach gehabt habe und auch im Sekretariat nicht einsetzbar gewesen sei. Im Weiteren habe sie Übersetzungsdienste geleistet. Später seien noch die Angebotsvergleiche und Vorgespräche für Auftragsverhandlungen dazugekommen. Mit Unterstützung der Treuhandstelle habe sie die einfache Buchhaltung geführt und sei für das Lohnwesen sowie sämtliche Bankgeschäfte besorgt gewesen (vgl. I act. 7 S. 11). Die Berufungsklägerin wiederum behauptet, sie sei von Anfang gleichberechtigte Partnerin gewesen und habe wesentlich zum Erfolg des Architekturbüros beigetragen (vgl. I act. 5 S. 13).

21 aa)Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass die unterschiedlichen Auffassungen nur eine prozessbedingte, bewusst einseitig gehaltene Gewich- tung einer an sich unbestrittenen Tätigkeit widerspiegeln. Für eine Tätigkeit im Planungs- und Baubereich hatte A.X. offensichtlich nicht die erforderliche Ausbildung. Es kann deshalb als erwiesen gelten, dass ihre Tätigkeit vornehmlich im administrativen Bereich lag. Dabei kann der Berufungskläger wohl nicht einerseits behaupten, er habe seiner Frau die Verantwortung für die finanziellen Belange übertragen, anderseits dann aber ausführen, ihre Tätigkeit sei eher untergeordneter Natur gewesen. Aus den Ausführungen von B.X. ist alsdann zu schliessen, dass sie auch zu Vertragsverhandlungen beigezogen wurde. Fraglos dürfte es bei diesen Verhandlungen regelmässig um Bauprojekte gegangen sein, an deren Ausarbeitung A.X. nichts beizutragen vermochte. Das ändert jedoch nichts am Umstand, dass Vorverhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Geschäfts wesentlich sind. ab)Dass die Berufungsklägerin in den vorgenannten Bereichen ihre Kompetenzen hatte und zum Aufbau des Geschäfts beitrug, steht denn auch ausser Frage. Das ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass sie Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Gesellschaft war. Der planeri- sche und bauliche Bereich, der ja als Leistung der Unternehmung verkauft wurde und insofern den eigentlichen finanziellen Erfolg brachte, oblag jedoch dem Berufungskläger. Allerdings ist dieser Erfolg wiederum nicht ihm allein zuzuschreiben. So hatte die Firma auch Mitarbeiter, die in diesem Bereich ebenfalls ihren Teil dazu beitrugen. Zu erwähnen sind namentlich die Herren R. und S., die offenbar beide zumindest anfangs/Mitte der Neunzigerjahre ebenfalls Mitglieder der Geschäftsleitung waren und eine wesentliche Bedeutung für die Gesellschaft hatten (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 18. a) und 20. e). In diesem Sinn geht es einerseits nicht an, die Tätigkeit von A.X. als unwesentlich darzustellen. Andererseits besteht aber auch kein Grund zur Annahme, die Parteien hätten den Erfolg allein erwirtschaftet und ihre Tätigkeiten seien von ihrer Art und von ihrem Umfang her beim Aufbau des Unternehmens gleichwertig bzw. gleichbedeutend gewesen. b)Unbestritten ist wiederum, dass im Jahre 1988 aus dem Architek- turbüro B.X. in O. die Architekturbüro B.X. AG hervorging. Gemäss Sacheinlagevertrag und Gründungsurkunde vom 18. Mai 1988 übertrug B.X. der Architekturbüro B.X. AG die Aktiven in Höhe von Fr. 1'349'876.30 und Passiven von Fr. 47'987.20 seines Architekturbüros. Der Übernahmepreis

22 betrug Fr. 1'301'889.10 (vgl. Einlage von B.X. im Berufungsverfahren act. 01/15). Die Tilgung erfolgte durch Übergabe von 190 Aktien der Übernehmerin zu nominell Fr. 1'000.-- an B.X., durch Übergabe von 9 Aktien der Übernehmerin zu nominell Fr. 1'000.-- an A.X. (damals noch A.U.) und durch Übergabe von einer Aktie zu nominell Fr. 1'000.-- an V.. Im Weiteren wurden B.X. Fr. 1'101'889.10 im Kontokorrent der Übernehmerin gutgeschrieben. Im Jahre 1996 erfolgte eine Firmenänderung in B.X. Architekten AG. 1998 wurde die Firma schliesslich in B.X. AG umbenannt. Aus der Entstehung und der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft, die auch heute noch existiert, ergeben sich auch die Auseinandersetzungen der Parteien. Diese Präzisierung erfolgt im Hinblick darauf, dass A.X. in ihrer Prozesseingabe (I act. 5 S. 15) unter anderem ausführt, ihre Stellung in der Unternehmung habe sich nach der Heirat nicht verändert. Sie sei nach wie vor Mitglied des Verwaltungsrats gewesen und habe über die Einzelunterschrift verfügt. Sie habe regelmässig an den Sitzun- gen der Gesellschaftsorgane teilgenommen, wo die wichtigen Entscheide gemeinsam gefällt worden seien. Dabei verweist sie auf einen Handelsregis- terauszug vom 23. November 1998 der B.X. Architekten AG und ein Protokoll über die erste ordentliche Generalversammlung dieser Gesellschaft vom 6. Juni 2000 (vgl. III act. 42 und act. 43). Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Gesellschaft, deren Entstehung und Entwicklung vorstehend dargelegt wurde und welche ebenfalls für eine gewisse Zeit die Firma B.X. Architekten AG trug. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen offenbar auf eine neu, am 11. August 1998 gegründete AG. Dies ergibt sich aus dem von A.X. eingelegten Handelsregisterauszug (III act. 42). An dieser Gesellschaft ist keine Partei zum heutigen Zeitpunkt noch beteiligt. So führt der Berufungskläger - dies nicht in den Rechtsschriften, sondern in einem an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden gerichteten Schreiben vom 18. Mai 2006 (vgl. Expertise IX act. 9) - aus, die im Jahre 1998 neu gegründete Firma B.X. Architekten AG sei von einer Drittperson übernommen und alsdann im Jahre 2002 in W. Architekten AG umbenannt worden. Auf diese Übernahme scheint wohl auch die Berufungsklägerin Bezug zu nehmen, wenn sie in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2006 (I act. 14 S. 7) ausführt, die Eheleute hätten "bekanntlich" das Architekturbüro verkauft und seither habe sie die Geschäftsräume in O. nie wieder betreten. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Gegenstand des Rechtsstreits bilden ausschliesslich die güterrechtlichen Folgen der Tätigkeit der Parteien für die heute noch existierende B.X. AG, welche aus einer einfachen Gesellschaft hervorging. Auf diese Gesellschaft beziehen sich die Erwägungen der Vorinstanz und auf die diesbezüglichen Feststellungen

23 beziehen sich auch die von den Parteien im Berufungsverfahren erhobenen Rügen. Keine Ausführungen wurden im Berufungsverfahren zur neu gegründeten und noch vor Auflösung des Güterstands veräusserten Gesellschaft B.X. Architekten AG gemacht, für welche die Berufungsklägerin eigenen Behauptungen zufolge ebenfalls tätig gewesen sein soll. Nachdem das Güterrecht der Dispositionsmaxime unterliegt und die Zivilkammer das angefochtene Urteil nur im Rahmen der von den Parteien vorgebrachten Rügen zu prüfen hat, ist auf die Beziehungen der Parteien zur veräusserten Gesellschaft B.X. Architekten AG und allfälligen damit verbundenen Folgen für die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht weiter einzugehen. 8.Nach Auffassung von A.X. muss die Zeit, in welcher die Parteien im Konkubinat lebten und für das Architekturbüro arbeiteten, in die güterrechtliche Auseinandersetzung mit einbezogen werden. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie wesentlich zur Entwicklung des Geschäfts beigetragen habe. Alsdann trifft sie verschiedene Annahmen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien vor Eingehung des Konkubinats und stellt diese Situation jener bei Auflösung des Güterstands gegenüber. Konkret bringt sie im Berufungsverfahren vor, gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes ........... vom 10. Juli 1986 in Sachen B.X. / P.X. habe B.X. seiner ersten Ehe- frau aus Güterrecht Fr. 170'000.00 bezahlen müssen. 1986 habe B.X. ein Einfamilienhaus am See sowie eine kleine Ferienwohnung in E. besessen. Anzunehmen sei, dass diese Liegenschaften hypothekarisch belastet gewesen seien, beziehungsweise zur Bezahlung der Güterrechtsforderung hypothekarisch zusätzlich hätten belastet werden müssen. Anzunehmen sei sodann, dass das Vermögen von B.X. zu Beginn des Konkubinates mit rund Fr. 170'000.-- zu bewerten sei. Die Ehefrau habe rund Fr. 100'000.-- und weitere Eigengüter von rund Fr. 400'000.--, total somit Fr. 500'000.-- nachgewiesen. Demgegenüber habe der Ehemann keine weiteren Eigengüter belegt. Tatsache sei, dass die Parteien in der Zeit von 1986 bis Ende 1994 sehr gut verdienten hätten. Ende 2003 sei ein Vermögen von 3,2 Millionen Schweizer Franken deklariert worden. Dazu kämen noch die nicht deklarierten Vermögenswerte von rund 1,3 Millionen Schweizer Franken, was ein Vermögen von 4,5 Millionen Franken ergebe. Die Aktien der B.X. AG seien mit Fr. 1'216'000.-- deklariert worden; der tatsächliche Wert betrage gemäss Expertise jedoch 2 Millionen Franken, so dass eine Aufwertung um rund 1,3 Millionen vorzunehmen sei. Selbst wenn die Liegenschaften und die übrigen Sachwerte zu Steuerwerten eingesetzt würden, verfügten die Parteien per Stichtag Gütertrennung über ein

24 Vermögen von rund 5,8 Millionen. Dazu kämen die im Jahre 2004 ausbezahlten Versicherungsleistungen von rund Fr. 500'000.00, so dass die Parteien über ein Vermögen von rund 6,3 Millionen verfügten. Mit Ausnahme der Eigengüter von Fr. 170'000.-- (Ehemann) und Fr. 500'000.-- (Ehefrau) betrage der Vor- schlag der Parteien während des gemeinsamen Wirkens rund 5,6 Millionen. Eine gerechte und faire Aufteilung resultiere dann, wenn die Ehefrau ihr Eigengut von Fr. 500'000.-- sowie den Vorschlag von 2,8 Millionen, total somit 3,3 Millionen, erhalten würde. Unter allen Titeln sei es fair, wenn ihr der Ehe- mann rund 2 Millionen bezahle. Die Ehefrau verlange gemäss Berufungserklä- rung total 1,3 Millionen aus Güterrecht und Unterhalt. Nur wenn die Konkubi- natsphase und die Ehephase als Gesamtes beurteilt würden, könne eine gerechte Lösung gefunden werden. Die Vorinstanz sei ersucht worden, in Beachtung des Grundsatzes ex aequo et bono zu entscheiden und damit die Konkubinatsphase mit zu berücksichtigen. Das Bezirksgericht Imboden habe sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt und deshalb kein gerechtes Urteil gefällt. Das Urteil sei zu korrigieren, weil es nicht angehe, der MS-kranken Ehefrau den bisher gelebten Lebensstandard zu verweigern, obwohl die Mittel dafür vorhanden seien. a)Diese Ausführungen der Berufungsklägerin zur vorehelichen ver- mögensrechtlichen Situation geben den tatsächlichen Sachverhalt krass ver- zerrt wider. Namentlich wird versucht, die Situation so darzustellen, als ob A.X. als bereits recht wohlhabende Frau das Konkubinat einging, währenddem der Berufungskläger sich zu diesem Zeitpunkt gerade hypothekarisch verschulden musste, um eine güterrechtliche Forderung von Fr. 170'000.-- aus seiner ersten Ehe bezahlen zu können. Die Behauptung, A.X. habe damals - also bei Eingehung des Konkubinats - rund Fr. 100'000.-- und weitere Eigengüter von rund Fr. 400'000.--, total somit Fr. 500'000.--, besessen, entbehrt jeder Grundlage. Über ähnlich hohe Mittel verfügte die Berufungsklägerin - wie noch darzulegen sein wird - nach 7 Jahren im Konkubinat mit dem Berufungskläger. Selbst die von A.X. behaupteten, allerdings - wie die Vorinstanz feststellte - nur zum Teil nachgewiesenen eigenen Mittel flossen ihr grösstenteils erst während oder gar nach der Konkubinatsphase zu (vgl. zu der Erbschaft die Ausführungen unter Ziffer 21.). Es kann also gar nicht sein, dass die Berufungsklägerin bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des Konkubinats über solch hohe Mittel verfügte. So beschränkte sich A.X. in den Rechtsschriften denn auch noch auf die Behauptung, sie habe anfangs 1987 - also kurz nach

25 Beginn des Konkubinats - über ein Vermögen von rund Fr. 100'000.-- verfügt (vgl. I act. 5 S. 16). b)Unzutreffend ist alsdann auch die Behauptung, die Vorinstanz habe sich einer gerechten Lösung versagt, indem sie nicht unter Beachtung des Grundsatzes "ex aequo et bono" entschieden habe und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Unrecht die Konkubinatsphase unberücksichtigt liess. Dass es bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht darum geht, die 7 Jahre vor der Ehe und die am Ende der Ehe vorhandenen Werte als Circa- Beträge zu ermitteln, um die Differenz "ex aequo et bono" ohne Berück- sichtigung der Schulden und ohne Zuweisung der Vermögenswerte zu den einzelnen Gütermassen hälftig aufzuteilen, dürfte klar sein. Schliesslich kann die Berufungsklägerin unter dem Aspekt der Fairness auch nicht verlangen, dass ihr sowohl über das Güterrecht wie über den Unterhalt Mittel, welche für sich allein den bisherigen Lebensstandard gewährleisten sollen, zugesprochen werden. Dazu erübrigen sich jegliche weitergehenden Ausführungen. 9.Im Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil durchaus dargelegt, weshalb die Konkubinatsphase nicht in die güterrechtliche Ausei- nandersetzung mit einzubeziehen ist (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Imboden S. 11 f.). Auf diese Erwägungen wurde seitens der Berufungsklägerin nicht weiter eingegangen. Ebensowenig wurde an der Berufungsverhandlung dar- gelegt, welche rechtlichen Grundlagen es denn konkret überhaupt ermöglichen sollen, eine Forderung aus der Konkubinatszeit in das Scheidungsverfahren einzubringen. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ausführt, es sei nur fair, wenn das Konkubinat in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werde, folgt daraus zumindest zweierlei. Verweist er auf das Konkubinat, macht er gleichsam einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch geltend. Beruft er sich auf das Güterrecht, soll der gesellschaftsrechtliche Anspruch folglich über die Bestimmungen der Errungenschaftsbeteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Berücksichtigung finden. Beides lässt sich rechtlich nicht begründen. a) Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass in die Regelung der finan- ziellen Folgen der Ehescheidung auch vorehelich eingegangene Verein- barungen einbezogen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Zusam- menhang mit der ehelichen Gemeinschaft. Berücksichtigung können demnach Vereinbarungen finden, welche im Hinblick auf die Ehe geschlossen wurden

26 (Urteil 5A_329/2008 des Bundesgerichts vom 6. August 2008 E. 3.2.1. mit Hinweis auf BGE 109 II 92; Hausheer / Reusser / Geiser, Berner Kommentar, Band II/1.3.1., N. 64 zu Art. 206 ZGB). Während praktisch der ganzen Zeit des Konkubinats war A.X. jedoch noch verheiratet. Ihre Ehe wurde erst am ......... 1994 geschieden (vgl. Editionsurkunden A.X. IV act. 2). Eigenen Angaben zufolge hat sie den Berufungskläger überhaupt erst auf dessen Drängen hin geheiratet (I act. 6 S. 3). B.X. erklärte, es habe während der Konkubinatszeit immer die Möglichkeit bestanden, dass A.X. zu ihrem damaligen Ehemann zurückkehre (vgl. I act. act. 7 S. 12). Weder war ein gemeinsam beabsichtigter Eheschluss demnach das Motiv zur Aufnahme des Konkubinats, noch war eine geplante Heirat für die Berufungsklägerin Grund für die Aufnahme und Beibehaltung ihrer Tätigkeit im Geschäft des Berufungsklägers. Ob unter sol- chen Umständen der erforderliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Parteien für das Architekturbüro und dem späteren Eheschluss noch gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn ein Konnex zu bejahen wäre, bestände keine Rechtfertigung, die Konkubinatszeit in die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung mit einzubeziehen. aa)Als Konkubinat gilt eine auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, die in der Regel sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Kompo- nente aufweist (BGE 108 II 204 E. 2 S. 206). Das Konkubinat erfährt in der schweizerischen Rechtsordnung keine eigenständige Regelung. Muss bei der Auflösung der Gemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen, ist die Berufung auf Rechtsregeln jedoch nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage fallen die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht. Die einfache Gesellschaft versteht sich als vertragsmässige Verbin- dung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Ob eine einfache Gesellschaft zustande gekommen ist, beurteilt sich nach den allge- meinen Vertragsregeln (BGE 124 III 363 E. II/2a S. 365; BGE 108 II 204 E. 4, je mit Hinweisen). Beim Zusammenleben von zwei Personen muss jedoch in jedem einzelnen Fall näher geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben (vgl. zum Ganzen BGE 108 II 204 E. 3 f. S. 206 f.; Urteil 4C.24/2000 des Bun- desgerichts vom 28. März 2000 E. 3a, mit Hinweisen; Urteil 4C.195/2006 des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Dass die Par-

27 teien in einer Wohngemeinschaft lebten und in Bezug auf ihre Lebenshaltung eine einfache Gesellschaft bildeten, besagt folglich nicht, dass dies auch in Bezug auf ihre Tätigkeit im gleichen Geschäft der Fall war. Entscheidend ist, ob auch diesbezüglich ein solcher Wille bestanden hat. ab)Tatsächlich hat die Berufungsklägerin weder behauptet noch bewiesen, dass sie Gesellschafterin der einfachen Gesellschaft "Architektur- büro B.X." war. Dass keine einfache Gesellschaft vorlag und die Parteien insofern in der Konkubinatsphase auch nicht Geschäftspartner waren, wird im Übrigen schon allein dadurch belegt, dass die Berufungsklägerin für eine Teilzeitarbeit auf Basis von entsprechenden Stundenabrechnungen Lohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge erhielt. Sie war mit anderen Worten Arbeitnehmerin des Berufungsklägers (vgl. II act. 58 und 59 sowie die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 9. ca). Dagegen spricht schliesslich auch der Umstand, dass bei der Gründung der AG als Sacheinleger und Eigentümer des Architekturbüros einzig B.X. aufgeführt wurde (vgl. Einlage im Berufungsverfahren act. 01/15). Die Berufungsklägerin hat diesen Sach- einlagevertrag in ihrer Eigenschaft als Übernehmerin mit unterzeichnet und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht (einfache) Gesellschafterin der übernommenen Gesellschaft war und auch nicht anderweitig am Wert der eingebrachten Firma partizipierte. Von einer gleichberechtigten geschäftlichen Partnerschaft oder gar einer gleich grossen wirtschaftlichen Beteiligung an der Einzelfirma oder der ihr nachfolgenden AG kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Wenn A.X. behauptet, sie sei die Geschäftspartnerin ihres damaligen Freundes gewesen, entspricht dies allenfalls einem Empfinden, das vor allem auf der Überzeugung, wesentlich zum Erfolg beigetragen zu haben, beruht. Der Erfolg allein begründet jedoch keine Gesellschafterstellung noch setzt er eine solche voraus. ac)Abgesehen davon ist in keiner Weise erstellt und ist auch nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Berufungsklägerin überhaupt erst Voraussetzung dafür war, dass das Architekturbüro prosperierte. Wohl hat sie zum geschäftlichen Erfolg beigetragen. Tatsache ist jedoch auch, dass B.X. schon vor dem Konkubinat über Jahre als Architekt arbeitete. Wenn er im Jahre 1987 - also kurz nach Beginn der Tätigkeit von A.X. - den Alleingang wagte, dann wohl weniger deshalb, weil er zuvor wenig erfolgreich war, sondern eher weil er sich vorher eine Basis für den geschäftlichen Erfolg geschaffen hatte. So kann es sich wohl auch schwerlich so verhalten, dass die Firma im Januar

28 1987 gewissermassen am Boden lag und man dann ein Jahr später - weil die Berufungsklägerin sich nun teilzeitig im Bereich der Administration und der Finanzen betätigte - bereits einen Geschäftswert von Fr. 1'349'867.30 bilanzieren konnte. ad)Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Einschluss der Konkubinatszeit rein über die eherechtlichen Bestimmungen, namentlich die Regeln über die güterrechtliche Auseinandersetzung, rechtfertigen soll. Die Unterscheidung zwischen Errungenschaft und Eigengut und damit die Vor- schlagbeteiligung setzt zwangsläufig die Überzeugung der Parteien voraus, unter dem eherechtlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zusam- menwirken zu wollen. Vor der Heirat und der damit verbundenen Begründung des Güterstands kann sich ein solches bewusstes Zusammenwirken gar nicht ergeben. Eine rückwirkende Anwendung der Regeln der Errungenschaftsbe- teiligung ist ausgeschlossen (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 22 zu Art. 209 ZGB mit Hinweisen). In Betracht fiele höchstens eine Berücksichtigung der Tätigkeit der Berufungsklägerin in analoger Anwendung von Art. 165 ZGB auf die Konkubinatszeit. Demgemäss hat ein Ehegatte, der im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie es verlangt, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dass dies vorliegend der Fall war, wurde von der Berufungsklägerin in keiner Weise dargelegt. Eine Entschädigung scheidet schliesslich schon deshalb aus, weil die Berufungsklägerin sich gar nicht auf einen ausserordentlichen, nicht abgegoltenen Arbeitseinsatz beruft, sondern lediglich über den bereits erhaltenen Lohn hinaus eine hälftige Beteiligung am geschäftlichen Erfolg ihres Ehegatten fordert. Anspruch auf eine Entschädigung besteht im übrigen nur dann, wenn der Ehegatte seinen ausserordentlichen Beitrag nicht aufgrund eines Arbeits- Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines anderen Rechtsverhältnisses geleistet hat (Art. 165 Abs. 3 ZGB). Das hat auch dann zu gelten, wenn der Anspruch nach Art. 165 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen ist (vgl. Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 45 zu Art. 165 ZGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. So beruft sich die Berufungsklägerin an anderer Stelle (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 20. der Erwägungen) nachgerade auf ihren Lohnanspruch aus Arbeitsvertrag. c) Ungeachtet der fehlenden rechtlichen Möglichkeit besteht auch keine sachliche Rechtfertigung für die Mitberücksichtung der Konkubinatszeit.

29 ca)Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, wurde A.X. für ihre Tätigkeit im Architekturbüro ihres späteren Ehemanns leistungsgerecht entlöhnt. B.X. hat für die Jahre 1987 bis und mit 1994 die Arbeitsstundenkontroll- und Lohnblätter ins Recht gelegt (vgl. II act. 58 und 59). Darin werden für das Jahr 1987 873.25 Arbeitstunden, für 1988 1'363.25 Arbeitsstunden, für 1989 1'477 Arbeitsstunden, für das Jahr 1990 1'806 Arbeitsstunden, für das Jahr 1991 1'278.25 Arbeitstunden, für das Jahr 1992 1'276.25 Arbeitsstunden und für das Jahr 1993 1305.50 Arbeitsstunden aufgeführt. Im Jahre 1994 wurde lediglich noch bis zum Monat Juni eine Arbeitszeitkontrolle geführt. Demgemäss hat die Berufungsklägerin in den ersten sechs Monaten 767.50 Stunden gearbeitet. Geht man von einer Jahresarbeitszeit von 1'800 Stunden aus, hatte ihr durchschnittliches Arbeitspensum - berücksichtigt man die vollständig belegten Jahre 1987 bis 1993 - einen Umfang von rund 75%. In den Jahren 1987 bis 1994 soll A.X. dafür insgesamt - nach Abzug der Sozialleistungen - ein Lohn inklusive Gratifikationen von Fr. 455'291.90 ausbezahlt worden sein. Das entspricht einem jährlichen Durchschnittslohn von rund Fr. 56'911.--. Darin nicht eingeschlossen sind weitere Gewinnbeteiligungen in Höhe von Fr. 154'625.--, die gemäss Zusammenstellung von B.X. der Berufungsklägerin in den Jahren 1992-1994 entrichtet worden sein sollen. Zwar wurde vom Berufungskläger nicht in allen Teilen nachgewiesen, dass die in den Unterlagen aufgeführten Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Desgleichen macht A.X. geltend (vgl. I Stellungnahme vom 4. April 2006, act. 9 S. 5), bei der Zusammenstellung des Berufungsklägers (act. 58) handle es sich um eine Parteibehauptung. Diese Zusammenstellung basiert jedoch nachgerade auf diesen Arbeitsstundenkontroll- und Lohnblätter und die Richtigkeit dieser Urkunden wurde von der Berufungsklägerin nie bestritten. So beruft sich A.X. an anderer Stelle selbst auf diese Zusammenstellung, um ihrerseits einen Anspruch zu begründen (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme von A.X. I act. 6 S. 5 f. sowie die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 20.). Schliesslich wurde nachträglich noch mittels der Steuererklärung der Berufungsklägerin zumindest die Richtigkeit der für die Jahre 1989 und 1990 ausgewiesenen Zahlungen bewiesen (vgl. Einlagen von B.X. im Berufungsverfahren act. 01/15). Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass sämtliche Zahlungen den Tatsachen entsprechen. cb)Wenn A.X. nun geltend macht, fairerweise müsste sie hälftig an der Veränderung des Geschäftswerts beteiligt werden, lässt sie zum einen ausser acht, dass es ihr Ehemann war, der eine Sacheinlage von über 1.3

30 Millionen Schweizer Franken machte. Er trug im übrigen während der Zeit des Architekturbüros auch das Risiko. Später war das in erster Linie die Gesellschaft, in zweiter Linie wiederum der Berufungskläger als deren Hauptaktionär. Zum anderen beurteilt sich die Frage der leistungsgerechten Entlöhnung im vorliegenden Kontext auch nicht nach der Frage, ob mit dem Lohn der Geschäftswert genügend abgeschöpft wurde. Entspricht die Entlöhnung derjenigen eines Dritten und ist sie markgerecht, ist sie auch der erbrachten Leistung angemessen (vgl. BGE 131 III 559 E. 3.3. ff. S. 563 ff.). Dass ihr Lohn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu tief war, wurde von A.X. weder behauptet noch nachgewiesen. Solches ist auch nicht anzunehmen, nachdem die Leistung an die Berufungsklägerin - dies wohlgemerkt Ende der Achtziger-/ anfangs der Neunzigerjahre des letzten Jahrhunderts - bei einem Vollpensum einem Nettolohn von Fr. 76'000.-- jährlich entspricht (vgl. dazu auch die Feststellungen in der Expertise IX act. 9 S. 16 Ziff. 13). Für die Jahre 1992 bis 1994 ist unter Einbezug der Gewinnanteile sogar von einem Nettolohn von weit über Fr. 100'000.-- auszugehen. cc)Nur mit diesen Lohnzahlungen ist denn auch der Umstand zu erklären, dass die Berufungsklägerin in der Lage war, noch in der Konkubi- natsphase zwei Wohnungen zu kaufen. Am 17. März 1989 erwarb sie eine 4 1/2 Zimmerwohnung für Fr. 504'000.-- (vgl. Editionsurkunden von A.X. act. 3). Am 23. August 1994 kaufte sie ihrem Ehemann eine 2 1/2 Zimmerwohnung für Fr. 265'000.-- ab. Die ursprünglich auf der 4 1/2 Zimmerwohnung lastende Hypothek von Fr. 450'000.-- wurde bis zum Zeitpunkt des Eheschlusses auf Fr. 5'000.-- abgetragen. Bei der 2 1/2 Zimmerwohnung wurde die Hypothek von Fr. 230'000.-- bis zum Eheschluss - mithin innert 3 1/2 Monaten nach dem Kauf - auf Fr. 15'000.-- reduziert. Zieht man vom Kaufpreis die verbleibenden Hypotheken von CHF 20'000.-- ab, ergibt sich eine Reininvestition von eigenen Mitteln in Höhe von Fr. 749'000.--. Freilich hatte die Berufungsklägerin dabei in der Zeit des Konkubinats nebst den Lohnzahlungen noch andere Einnahmen. Gemäss eigenen Angaben (vgl. II act. 36) sollen sich die Vermögenswerte, über welche sie vor dem Konkubinat verfügte und ihr während des Konkubinats zuflossen, auf Fr. 253'864.-- belaufen. Zieht man den vollen Betrag - mithin ohne Prüfung der darin enthaltenen Positionen - von der Investition von Fr. 749'000.-- ab, verbleiben Fr. 491'135.--. Damit ist nicht nur gesagt, dass selbst nach den Behauptungen der Berufungsklägerin der grösste Teil ihrer ersparten Mittel auf den ihr ausgerichteten Lohn und die zusätzlich ausbezahlten Gewinnbeteiligungen zurückzuführen sind. Desgleichen resultiert daraus die

31 Feststellung, dass A.X. nur deshalb solch hohe Ersparnisse bilden konnte, weil der Berufungskläger - wie dieser denn auch behauptet - weitgehend allein für die Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung aufgekommen ist. Von nicht abge- goltenen Mehrleistungen für die Gemeinschaft kann sachlich nicht die Rede sein. Im Gegenteil. Wäre das Konkubinat mit einzubeziehen, müssten ja wohl auch die von der Berufungsklägerin erworbenen Liegenschaften Teil der güter- rechtlichen Auseinandersetzung bilden. 10.Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin führt aus, selbst wenn bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Konkubinatsphase nicht berücksichtigt werde, sei das Urteil der Vorinstanz zu korrigieren. Zur Begrün- dung wird ausgeführt, die Vorinstanz verkenne, dass A.X. anerkanntermassen nicht nur Angestellte des Ehemannes sondern Geschäftspartnerin gewesen sei und voll mitgearbeitet habe. Der Ehemann sei immerhin in der Lage gewesen, Schwarzgeld in Höhe von einer Million Schweizer Franken zu generieren. Daneben habe sich der Unternehmenswert um über 3 Millionen erhöht. Dazu habe insbesondere der Auftrag "............." beigetragen, an welchem sie massgeblich beteiligt gewesen sei. Die unzulässige und einseitige Sichtweise der Vorinstanz sei offensichtlich und müsse korrigiert werden. a)Die vorerwähnten Rügen werden zwar als Argumente dafür ins Feld geführt, dass selbst bei Ausserachtlassung der Konkubinatsphase der Beitrag der Berufungsklägerin stärker zu gewichten sei und sie deshalb am Geschäftserfolg teilhaben müsse. Tatsächlich beziehen sich die Ausführungen aber gleichsam wieder auf die Konkubinatsphase. Schwarzgeld in Höhe von rund Fr. 938'000.-- hatte B.X. nämlich bereits vor dem Eheschluss (vgl. die nachstehenden Ausführungen in den Erwägungen unter Ziffer 25. b). Auch der Auftrag ".............", von dem in den Rechtsschriften im Übrigen nicht einmal konkret die Rede ist, wurde vor der Eheschliessung ausgeführt (vgl. vorinstanzliches Plädoyer des Rechtsvertreters von A.X. S. 10 1.3; Expertenfragen IX act. 6). Desgleichen erhöhte sich der Unternehmenswert schon in der Konkubinatsphase von rund Fr. 1'301'889.10 (gemäss Sacheinlagevertrag) auf Fr. 3'535'000.-- (Wert der Gesellschaft per 31. Dezember 2004). b)Desgleichen wird letztlich wieder allein damit argumentiert, die Berufungsklägerin sei Geschäftspartnerin gewesen. Damit sie als solche am Erfolg beteiligt wäre, müsste aber - ob nun in Bezug auf die Lebenshaltung ein

32 Konkubinat besteht oder nicht - auch in Bezug auf die Tätigkeit im Architektur- büro ein Verhältnis in Form einer einfachen Gesellschaft bejaht werden oder aber ein ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses liegender Beitrag im Sinne von Art. 165 ZGB vorliegen. Dass dies eben gerade nicht der Fall ist, wurde vor- stehend dargelegt. Im Grund genommen beruhen die Ausführungen der Berufungsklägerin wiederum allein auf der nicht zutreffenden Auffassung, dass ein Paar, das zusammenlebt und in demselben Geschäft arbeitet, zwangsläufig auch denselben Anteil am geschäftlichen Erfolg haben muss. 11.In all den vorstehenden Einwänden nicht enthalten ist die Rüge, die Vorinstanz habe dem Einsatz der Parteien für das Geschäft nach Wegfall des Konkubinats, mithin im Zeitraum der Ehe bzw. dem Güterstand der Errun- genschaftsbeteiligung nicht ausreichend Rechnung getragen. Namentlich wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Berufungskläger habe zu Lasten der Berufungsklägerin Mehrwerte in der Firma belassen. Solches lässt sich denn nur schon allein deshalb ausschliessen, weil sich der Wert des Unternehmens während der Ehe bis zur Auflösung des Güterstands deutlich reduzierte. Betrug der Unternehmenswert per 31. Dezember 1994 noch Fr. 3'535'000.--, waren es per 31. Dezember 2003 noch Fr. 2'524'000.--. Dabei wurde von keiner der Parteien behauptet, der Erfolg sei trotz entsprechendem Einsatz ausgeblieben. Das lässt darauf schliessen, dass die Bezüge letztlich höher waren als es dem Engagement der Parteien für die Gesellschaft ent- sprach. So zogen sich die Parteien denn auch schon vor Jahren - nach Angabe der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2000 - aus dem aktiven Geschäftsleben zurück (I, Stellungnahme vom 4. April 2006 act. 9 S. 4). Gleichwohl wurden weiterhin Saläre ausbezahlt. Nachdem die von A.X. geforderte güterrechtliche Auseinandersetzung mit oder ohne Einbezug der Konkubinatszeit "ex aequo et bono" ausser Betracht fällt, ist in einem nächsten Schritt auf jene Rügen einzugehen, welche die Parteien konkret gegen die vorinstanzliche Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche vorbringen. 12.Bezüglich der von den Parteien gehaltenen Wertschriften und Barvermögen stellte die Vorinstanz beim Berufungskläger auf dessen Steuer- erklärung des Jahres 2006 ab. Bei der Berufungsklägerin fand die Steuerver- anlagungsverfügung 2006 Berücksichtigung (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 22 und 32). Diese Urkunden, welche beide im Dossier Prozedur-Nr. 130-2007-60 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (II act. 1 und III act. 8) abgelegt sind, beinhalten Angaben der Parteien zu ihren Vermögenswerten per 31.

33 Dezember 2006. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass diese Steu- erunterlagen zum einen eine vollständige Auflistung der massgeblichen Vermö- genswerte enthielten. Zum anderen erhalte man damit auch die nach Art. 214 Abs. 1 ZGB beachtlichen, dem Urteilszeitpunkt am nächsten liegenden Werte. Der Berufungskläger wendet ein, gestützt auf Art. 204 Abs. 2 ZGB sei die Auflösung des Güterstands vorliegend auf den 1. Januar 2004 zurückzubezie- hen. Die Vorinstanz habe damit auf einen falschen Zeitpunkt abgestellt. a)Für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens verweist Art. 120 Abs. 1 ZGB auf die besonderen Bestimmungen über das Güterrecht (Art. 204 ff. ZGB). Die Ehegatten stehen unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Nach Art. 215 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des andern zu (Abs. 1), wobei diese Forderungen miteinander verrechnet werden (Abs. 2). Vorschlag bildet gemäss Art. 210 Abs. 1 ZGB, was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden gegenüber dem andern Ehegatten und Dritten übrig bleibt. Zur Errungenschaft schliesslich gehören all jene Teile des Vermögens eines Ehegatten, die nicht Eigengut sind (vgl. die Aufzählung in Art. 197 Abs. 2 ZGB (Errungenschaft) und Art. 198 ZGB (Eigengut)). Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Was die Ehegatten an diesem Moment an Vermögen aufweisen, ist somit der einen oder anderen Masse zuzuordnen (Art. 207 Abs. 1 ZGB; BGE 121 II 154). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt vorliegend der Tag der ange- ordneten Gütertrennung, mithin der 1. Januar 2004 (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). b)Damit erweist es sich wohl als richtig, wenn der Berufungskläger verlangt, dass für die Auflösung des Güterstands bzw. den Bestand von Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nicht auf die Veranlagungsver- fügung bzw. die Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2006 abgestellt wird. Diese Auffassung vertritt letztlich auch die Berufungsklägerin, die ebenfalls von anderen Werten als die Vorinstanz ausgeht. Das heisst indes nicht, dass auch in Bezug auf die Bewertung auf den Zeitpunkt der Auflösung abzustellen wäre. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes noch vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, ist dies der Tag der Urteilsfällung (Art. 214 Abs. 1 ZGB; BGE 121 III 152 E. 3a S. 154).

34 Im Berufungsverfahren ist somit ebenfalls auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen, zumal Art. 138 ZGB zu beachten ist (vgl. Daniel Steck, FamKomm Scheidung, N 6 zu Art. 214 ZGB). Nach Massgabe der Dispositions- und Eventualmaxime ist es jedoch Sache der Parteien, allfällige Wertveränderungen seit Auflösung des Güterstands zu behaupten und nach- zuweisen. 13. Der Rechtsvertreter von A.X. beziffert die Vermögenswerte seiner Mandantin in Form von Bargeld und Wertschriften (ohne Aktien der B.X. AG, vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziffer 18. und 19) per 31. Dezember 2003 auf Fr. 310'827.--. In diesem Betrag enthalten sind die Mittel der steuerlich nicht deklarierten Konti bei der Bank 1 im Fürstentum Liechtenstein (Fr. 68'480.--) und der Bank 2 (Fr. 36'000.--) sowie steuerlich deklarierte Wertschriften im Umfang von Fr. 206'347.--. Dieselben Beträge werden auch als massgebliche Verkehrswerte bei der Ausscheidung der Gütermassen und Berechnung des Vorschlags geltend gemacht. Die Beträge, welche gesamthaft über den von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 288'965.-

  • liegen, werden vom Berufungskläger weitgehend anerkannt. Er verlangt lediglich die Berücksichtigung eines leicht höheren Betrags von Fr. 312'625.--. Zur Begründung bringt er vor, dass der Ehefrau für das Konto bei der Bank 2 statt eines Betrags von Fr. 36'000.-- ein solcher von Fr. 38'618.-- angerechnet werden müsse. Wie den von der Berufungsklägerin eingelegten Belegen zu entnehmen ist (vgl. VI act. 152) betrug der Saldo ihres Kontos bei der Bank 2 per 31. Dezember 2003 Fr. effektiv 38'618.--. Eine Wertveränderung wird von der Berufungsklägerin nicht substantiiert dargelegt. Entsprechend sind ihr für dieses Konto demnach Fr. 38'618.-- anzurechnen. Im Übrigen ist bei der Berechnung der Vorschläge auf die von den Parteien unbestritten gebliebenen Werte abzustellen. Demzufolge ist bei der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2003 von einem Vermögen in Form von Bargeld und Wertschriften in Höhe von Fr. 312'625.-- auszugehen. 14.Zum Vermögen der Berufungsklägerin gehört unbestrittenermas- sen auch eine Dreizimmer-Ferienwohnung in G.. Diese Liegenschaft wurde von ihr am 22. Juni 1998 zum Preis von Fr. 390'000.-- erworben und alsdann - was an sich unbestritten ist - noch umgebaut und möbliert. Gemäss Zusammenstellung von A.X. beliefen sich die Kosten der Umbauarbeiten auf Fr. 30'369.20, jene des Mobiliars auf Fr. 58'023.--. Nachdem sie in ihrer Prozesseingabe vom 6. Januar 2006 noch die Einholung einer

35 Verkehrswertschätzung von Amtes wegen beantragt hatte (vgl. I act. 5 S. 20), verlangte A.X. in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 (I act. 6 S. 14), es sei für die Liegenschaft inklusive Mobiliar ein Verkehrwert von Fr. 400'000.-- zu berücksichtigen. Anderenfalls wurde wiederum die Einholung einer Schätzung verlangt. a)Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass die Lie- genschaft einerseits im Umfang von Fr. 160'000.-- mit Eigengut finanziert wor- den ist. Diese Mittel sollen A.X. eigenen Angaben zufolge aus einer Erbschaft zugeflossen sein. Der Rest des Kaufpreises - so die Vorinstanz - sei durch Mittel der Errungenschaft, insbesondere durch Aufnahme einer Hypothek in Höhe von Fr. 200'000.-- finanziert worden. Diese Hypothekarlast habe A.X. bis auf einen Restbetrag von Fr. 5'000.-- reduziert. In der Folge ordnete die Vorinstanz die Liegenschaft der Errungenschaft von A.X. zu. Bei der Bewertung verwies die Vorinstanz zum einen darauf, dass der Nachweis des Verkehrswerts Sache der Partei sei und nicht von Amtes wegen durch Einholung einer Schätzung zu ermitteln sei. Zum anderen hätten die Umbauarbeiten - so die Vorinstanz - zweifelsohne zu einem Mehrwert geführt. Nachdem A.X. auch ihre Liegenschaft in F. über dem damaligen Kaufpreis veräussert habe, sei der Wert der Liegenschaft in G. auf Fr. 420'369.-- zu veranschlagen. Das Mobiliar wies die Vorinstanz ebenfalls der Errungenschaft zu, wobei angesichts des mit dem Zeitablauf verbundenen Minderwerts ein Betrag von Fr. 15'000.-- berücksichtigt wurde. Im Umfang der Erbschaft in Höhe von Fr. 160'000.-- erkannte die Vorinstanz schliesslich auf eine Ersatzforderung des Eigenguts von A.X. gegenüber ihrer Errungenschaft (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 29 ff.). Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Bewertung der Liegenschaft eine Missachtung der Verhandlungsmaxime vor. Zur Begründung lässt sie ausführen, B.X. habe in seiner Eingabe vom 3. März 2006 (I act. 8 S. 4) einen Verkehrswert von Fr. 400'000.-- anerkannt. Entsprechend sei der von der Vorinstanz angenommene Wert von Fr. 420'369.-

  • auf Fr. 400'000.-- zu korrigieren. Der Berufungskläger wehrt sich gegen die Behauptung der Ehefrau mit der Begründung, er habe stets dargelegt, ein Wert von Fr. 400'000.-- dürfe nur dann Berücksichtigung finden, wenn gleichzeitig darauf erkannt werde, dass Fr. 100'000.--, welche die Ehefrau aus Erbschaft erhalten habe, für Umbauarbeiten respektive das Mobiliar und Inventar sowie die Gebühren verwendet worden seien. Anderenfalls müsse eben von einem höheren Wert ausgegangen werden.

36 b)Ob ein Eingeständnis einer Tatasche vorliegt, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozess zu beurteilen (Art. 156 Abs. 3 ZPO). Die Berufungsklägerin verweist zum Beweis ihrer Behauptung, ihr Ehemann habe einen Verkehrswert von Fr. 400'000.-- anerkannt, auf dessen Ausführungen in seiner Eingabe vom 3. März 2006 (I act. 8 S. 4). Dort wird seitens von B.X wörtlich folgendes ausgeführt: In der Prozesseingabe haben wir ausgeführt, der Kaufpreis für die Wohnung in G. habe Fr. 390'000.-- zuzüglich der Kosten der öffentlichen Beurkundung, Grundbuchgebühren und Handänderungssteuern betragen. Zudem seien Umbauarbeiten in Höhe von Fr. 50'000.-- ausgeführt worden. Die Ehefrau habe zudem Möbel und Apparate, Leuchten und Lampen, Bilder und Spiegel im Gesamtwert von beinahe Fr. 100'000.-- gekauft. Die Ehefrau lässt ausführen, diese Wohnung habe heute einen Werte von ca. Fr. 400'000.--. Damit können wir uns einverstanden erklären. In diesem Betrag ist indessen das Mobiliar und Inventar nicht mitenthal- ten. In ihrer Eingabe vom 6. Januar 2006 lässt die Ehefrau ausführen, sie habe von Frau M. eine Erbschaft in Höhe von Fr. 160'000.-- erhalten. Mit diesem Betrag hat sie das Mobiliar und Inventar gekauft. Sofern dieser Sachverhalt von der Ehefrau anerkannt wird, stellt das Mobiliar und Inventar Eigengut der Ehefrau dar, weshalb auf eine Bewertung verzichtet werden kann. Andernfalls hat sie nachzuweisen, wie sie den Kauf des Mobiliars und Inventars finanzierte. Beweis: Wir begehren zur Edition: Aus Händen der Ehefrau:

  • Nachweis darüber, wie das Mobiliar und Inventar finanziert wurde Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass B.X. mit der Berücksichtigung eines Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 400'000.-- ohne Mobiliar einverstanden war. Seine Behauptung, er sei dazu stets nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass Fr. 100'000.--, welche die Ehefrau aus Erbschaft erhalten hat, für die Umbauarbeiten, das Mobiliar und Inventar sowie die Gebühren berücksichtigt würden, ist unzutreffend. Die Anerkennung des Verkehrswerts erfolgte separat und ohne Vorbehalt. Einen Konnex zwischen der Verwendung von Eigengut und Anerkennung der von A.X. geltend gemachten Werte stellte B.X. nur in Bezug auf das Mobiliar und das Inventar her. Wie aus Art. 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgt, gilt als unbestritten, was ausdrücklich zugestanden wird. Hat der Berufungskläger einen Verkehrswert von Fr. 400'000.-- ohne Mobiliar anerkannt, lag in Bezug auf diese Frage gleichsam ein Zugeständnis vor. Zugestandene Tatsachen müssen nicht

37 bewiesen werden (Art. 156 Abs. 2 ZPO) und sind nach der Verhandlungsmaxime vom Richter ohne weitere Prüfung als richtig hinzunehmen (vgl. Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 54 N. 2, Max Guldener, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, S. 160). Legte die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Ver- kehrswert - statt vom zugestanden Wert auszugehen - über diesem fest, ver- stiess sie damit gegen die Verhandlungsmaxime. Die Berufung von A.X. erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet. Als Folge davon ist der Verkehrswert der Liegenschaft G. nicht mit Fr. 420'369.--, sondern mit Fr. 400'000.-- zu veranschlagen. 15.Der Berufungskläger verlangt, es sei der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 208 ZGB ein Betrag von Fr. 45'000.-- an die Errungenschaft hinzuzurechnen. Zur Begründung bringt er vor, A.X. habe am 20. Januar 2001 einen Barbezug von Fr. 45'000.-- ab ihrem Sparkonto Nr. ............. gemacht. Sie habe bis heute nicht erklären können, wofür sie dieses Geld verwendet habe (Plädoyer S. 10, Stellungnahme vom 13. Oktober 2006 I act. 12 S. 1 und 2). a)Zutreffend ist, dass die Berufungsklägerin einen solchen Barbe- zug ab ihrem Sparkonto Nr. ............. gemacht hat. Dies allerdings nicht am 20. Januar 2001, sondern am 20. Januar 2000 (vgl. VI act. 116 Unterlagen zum Sparkonto Nr. .............). In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2006 (I act. 14 S. 12) führte ihr Rechtsvertreter dazu aus, seine Mandantin sei sich bezüglich des Betrags nicht mehr ganz sicher. Ihrer Erinnerung nach habe sie den Betrag nur wenige Monate auf dem Konto angelegt gehabt. Die Unterlagen für das Jahr 2001 würden in ihrem Ordner, den ihr der Berufungskläger erst am 13. Mai 1006 ausgehändigt habe, fehlen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger die betreffenden Unterlagen bewusst entfernt habe. Im vorinstanzlichen Urteil fand die von B.X. geltend gemachte Hinzurechnung keine Berücksichtigung. b)Gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, zur Errungenschaft hinzuzurechen. Ausgenommen sind die üblichen Gelegen- heitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Unter den Begriff der unentgeltli- chen Zuwendungen fallen alle Handlungen, durch welche eine andere Person

38 ein Vermögensvorteil erhält (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 20 zu Art. 208 ZGB). Der Hinzurechnung unterliegen alsdann auch Vermögensentäusse- rungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Vermögensentäusserungen sind unvorteilhafte entgeltliche Geschäfte, die bereits erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen sowie Real- akte wie Zerstörung, Beschädigung oder Dereliktion (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 37 zu Art. 208 ZGB). ba)Die Berufungsklägerin war aufgrund eines entsprechenden Antrags des Berufungsklägers gehalten, über sämtliche ihrer Konten Auf- schluss zu geben und die entsprechenden Kontounterlagen zu edieren. Wes- halb der Berufungskläger Belege zum Verschwinden gebracht haben soll, die er nachgerade zur Edition verlangt und die von der Berufungsklägerin auch nachträglich noch von der Bank einverlangt werden können, ist schlicht nicht ersichtlich. Desgleichen gibt die Berufungsklägerin mit der Behauptung, der Betrag sei vermutlich nur während kurzer Zeit auf dem besagten Konto angelegt gewesen, offenkundig auch kein Aufschluss über die weitere Verwendung des bar abgehobenen Betrags. Eine Hinzurechnung nach Art. 208 rechtfertigt sich aber gleichwohl nicht. Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind. Insofern reicht es auch nicht aus, einfach zu behaupten, der Verbleib eines Vermö- genswerts der Errungenschaft - wie vorliegend die Fr. 45'000.-- - sei ungewiss (Urteil 5C.66/2002 des Bundsgerichts vom 15. Mai 2003 E. 2.4.2.). Dieselbe Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen und Vermögensentäus- serungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nachzuweisen, dass der andere Ehegatte eine unentgeltliche Zuwendung in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes gemacht hat oder die Vermögensentäusserung erfolgt ist, um den Beteiligungsanspruch des andern Ehegatten zu schmälern (BGE 118 II 27 E. 3.b S. 29 f. unter Hinweis auf Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N 66 zu Art. 208 ZGB; Urteil 5C.66/2002 des Bundesgerichts vom 15. Mai 200 E. 2.4.2.) Der Berufungskläger legt jedoch nicht einmal konkret dar, was seiner Ehefrau im Zusammenhang mit den Fr. 45'000.-- genau vorzuwerfen ist. Allein der Umstand, dass ein Vermögenswert einmal zur Errungenschaft gehört hat, rechtfertigt keine Hinzurechnung. Anhaltspunkte dafür, dass sie mit den Fr. 45'000.-- eine unentgeltliche Zuwendung an eine Drittperson machte, bestehen nicht.

39 bb)Ebensowenig bestehen Indizien dafür, dass sie in Schmälerungsabsicht eine Vermögensentäusserung vorgenommen hat. Bei beiden Parteien kam es im Verlaufe der Ehe zu derart vielen Vermögensver- schiebungen in vergleichbarem Umfang, dass sich allein aus dem Vorgang an sich nichts ableiten lässt. Alsdann war die Ehe der Parteien anfangs des Jah- res 2000 zumindest noch derart intakt, dass nicht mit einer Scheidung oder Trennung zu rechnen war. Der Berufungskläger gibt jedenfalls vor, noch im März 2004 von der "von langer Hand" vorbereiteten Ehescheidung völlig über- rascht worden zu sein (vgl. Prozesseingabe II act. 2 S. 7). Die Berufungsklä- gerin selbst gibt an, dass sie erst Ende 2000 Veränderungen bei ihrem Ehe- mann feststellte (I act. 5 S. 9). Bis zur Trennung vergingen nochmals mehr als zwei Jahre. Solchermassen lässt sich auch nicht auf die Absicht der Beru- fungsklägerin schliessen, sie habe den Beteiligungsanspruch von B.X. schmälern wollen. bc)Hinzu kommt, dass ein Ehegatte auch nicht verpflichtet ist, Errun- genschaft zu bilden. Er ist grundsätzlich berechtigt, ersparte Errungenschaft zu verbrauchen, solange er dadurch nicht seine Pflicht verletzt, an den Unterhalt der Familie beizutragen (BGE 118 II 27 E. 4 S. 30 f. mit Hinweis). Mangels Nachweis eines Anspruchs ist die Forderung demnach abzuweisen. 16.In Bezug auf die Eigengüter unbestritten ist, dass A.X. zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands Eigentümerin von zwei Wohnungen in F. war, die sie mit in die Ehe einbrachte. Einziger Streitpunkt bildet hier eine vom Berufungskläger geltend gemachte Ersatzforderung. a) Der Berufungskläger führt im Berufungsverfahren aus, bereits in den Rechtsschriften sei dargelegt worden, dass die Berufungsklägerin kurz vor der Heirat - am 8. Dezember 1994 - die Hypothekarschuld um Fr. 45'000.-- amortisiert habe. Hierbei sei auf Beilage 123 zu verweisen. Dieses Geld stamme vom Berufungskläger. Die Berufungsklägerin sei gar nicht in der Lage wesen, einen solchen Betrag aufzubringen. Schliesslich sei auch nicht anzu- nehmen, dass der Berufungskläger der Berufungsklägerin den Betrag damals geschenkt habe. b) In den "Rechtsschriften" - davon gibt es vorliegend viele - ist wohl von Amortisationsleistungen für die Liegenschaften F. die Rede (vgl. etwa I act. 2 S. 14, I act. 7 S. 15, I act. 6 S. 5, I act. 8 S. 1). Keine näheren Ausführungen

40 lassen sich jedoch zur Behauptung des Berufungsklägers finden, die Berufungsbeklagte habe kurz vor der Heirat die Hypothekarschuld ihrer Liegenschaften in F. um Fr. 45'000.-- reduziert. Solches behauptete der Berufungskläger erstmals in seinem vor der Vorinstanz gehaltenen Plädoyer. Ebensowenig lässt sich in den Akten eine "Beilage 123" finden noch ist eine solche im Aktenverzeichnis des Bezirksgerichts Imboden überhaupt aufgeführt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der geltend gemachte Anspruch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Weshalb die Berufungsklägerin schlicht nicht in der Lage gewesen sein soll, die Amortisation aus eigenen Mitteln leisten zu können, ist nicht ersichtlich. Sie verdiente - wie ebenfalls bereits dargelegt wurde - in den vorangegangen Jahren gut. Namentlich wurde ihr auch im Jahre 1994 eine beträchtliche Gewinnbeteiligung ausgeschüttet. Als ein Anspruch, der im Ergebnis nur auf unbewiesenen Behauptungen beruht, ist die Forderung abzuweisen. 17. Gemäss Ausführungen im angefochtenen Urteil (S.32) stellte die Vorinstanz bei der Ermittlung des von A.X. vor Eheschluss in Form von Wertschriften und Barguthaben gehaltene Eigenguts auf die Steuererklärung 1993/94 der Parteien ab (II act. 70). Gestützt darauf bezifferte die Vorinstanz das von A.X. als Eigengut gehaltene Vermögen auf total Fr. 6'075.--. In diesem Betrag Berücksichtigung fanden ein Privatkonto bei der Bank 3 mit Fr. 965.-- (Kto. Nr. ......, VI act. 62 S. 5 f.), ein Anlagesparkonto bei der Bank 3 mit Fr. 765.-- (Kto. Nr. ........., VI act. 62 S. 3) und einem Sparkonto bei der Bank 4 mit Fr. 4'345.-- (Kto Nr. .........., VI act. 37 S. 4). Dass A.X. diese Mittel als Eigengut anzurechnen sind, ist unbestritten. Die Berufungsklägerin macht jedoch geltend, sie habe zum Zeitpunkt des Eheschlusses über ein weiteres Konto bei der Bank 3 mit Fr. 1'023.-- verfügt. Alsdann habe sie 60 Aktien der Bank 3 mit einem Wert von Fr. 18'600.-- in die Ehe eingebracht. Unberücksichtigt geblieben sei alsdann ihr Kontoguthaben bei der liechtensteinischen Bank 1, das im Umfang von Fr. 60'000.-- ebenfalls in die Ehe eingebrachtes Gut darstelle. Das Geld bei der Bank 1 soll gemäss Angaben der Berufungsklägerin aus einer Zahlung von U. stammen. Im nämlichen Zusammenhang macht A.X. zusätzlich auch eine Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- ihres Eigenguts geltend. a)Dass die Vorinstanz bei der Ausscheidung des vorehelichen Eigenguts von der ersten gemeinsamen Steuererklärung der Parteien ausging, erweist sich fraglos als richtig. Als einziges Dokument gibt die Steuererklärung einen etwas umfassenderen Überblick über die damaligen Verhältnisse, wird

41 doch in ihr der Vermögensstand der Parteien unmittelbar nach der Heirat - per

  1. Januar 1995 - wiedergegeben. Anzumerken gilt lediglich, dass es sich hier- bei nicht - wie im angefochtenen Urteil vermerkt wurde - um die Steuererklä- rung 1993/1994, sondern um jene der Jahre 1995/1996 handelt (II act. 70; V act. 17). Allerdings haben beide Parteien auch Konten geführt, die steuerlich nicht deklariert wurden. Diese Schwarzgeldkonten wurden von der Vorinstanz
  • was die Ausscheidung zu Eigengut und Errungenschaft betrifft - praktisch voll- umfänglich ausser acht gelassen. Als Zusammenstellung der Vermögensverhältnisse hat die Steuererklä- rung schliesslich auch eine erhebliche Beweisfunktion. Denn das Dokument wurde während intakter Ehe zu Steuerzwecken und damit ohne irgendwelche Überlegungen im Hinblick auf eine scheidungsbedingte Auseinandersetzung angefertigt. Der Berufungskläger hat denn auch immer wieder auf diese Steu- ererklärung als Beweis für sein Eigengut hingewiesen. Anders die Berufungs- klägerin. Im Grund genommen machte sie - was ihr Vermögen in Form von Kontoguthaben oder Wertschriften zum Zeitpunkt der Heirat betrifft - überhaupt keine konkreten Angaben. Mit den in der vorerwähnten Steuererklärung deklarierten Werten setzte sie sich in den Rechtsschriften überhaupt nicht erst auseinander. Sie beschränkte sich darauf, das vom Berufungskläger gestützt auf die Steuererklärung für den Zeitpunkt des Eheschlusses behauptete Eigengut an Wertschriften und Bankguthaben zu bestreiten und von ihm den belegmässigen Nachweis zu verlangen. Anderenfalls - so die Berufungskläge- rin - falle alles in dessen Errungenschaft (I act. 6 S. 11 und 14). Aus diesem Verhalten ergibt sich zwangsläufig der Schluss, dass A.X. - was das deklarierte Vermögen betrifft - keine zusätzlichen Werte in die Ehe einbrachte als jene, die in der Steuererklärung ausdrücklich mit "F" - mithin als Werte der Ehefrau - schon bereits speziell gekennzeichnet wurden. Namentlich besteht kein Anlass, ihrer Behauptung Folge zu leisten, sie habe die in der Steuererklärung aufgeführten 60 Aktien der Bank 3 mit einem Wert von Fr. 18'600.-- in die Ehe eingebracht. Solches hat die Berufungsklägerin im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels nie behauptet und auch aus der von ihr als Beweis angebotenen eigene Steuererklärung für die frühere Periode 1993/ 1994 (III act.
  1. ergibt sich schlicht kein Hinweis auf ein solches Aktieneigentum. Auch in ihren eigenen Zusammenstellungen (vgl. IV act. 54) blieben diese Aktien unerwähnt. Entsprechend ist der geltend gemachte Anspruch aus Eigengut abzuweisen.

42 b)Bei dem weiteren Konto, das die Berufungsklägerin bei der Bank 3 gehalten haben will, handelt es sich - wie ihrem vorinstanzlichen Plädoyer entnommen werden kann - um das Konto Nr. ............ bei der Bank 3. Gemäss Auszug wies das Konto per 31. Dezember 1994 - mithin zum Zeitpunkt des Eheschlusses einen Saldo von Fr. 1'023.-- aus (vgl. VI act. 62). Der Einwand von A.X., das Konto sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, trifft zu. Der Grund dafür liegt offenkundig darin, dass die Vorinstanz bei der Ausscheidung der (vorehelich begründeten) Eigengüter lediglich auf die Steuererklärung 1995 / 1996 abstellte, in welchem dieses Konto nicht aufgeführt war. Gemäss Schreiben der Bank 3 an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 6. Juni 2007 (VIII act. 4 Pli 1) wurde das Konto Nr. .............. in der Folge in die Bankverbindung Nr. ........... umgewandelt. Das Konto Nr. .......... wurde dann am 16. Oktober 2003 von A.X. saldiert und der Saldo von Fr. 51'117.50 auf das Konto ............. bei der Bank 4 in D. überwiesen (vgl. VIII act. 4 Pli 5). Dieses Konto wurde zwar in der Folge auch nicht steuerlich deklariert, fand aber bei der Ermittlung des Vermögensstands per 31. Dezember 2003 beziehungsweise in dem von den Parteien auf diesen Zeitpunkt ermittelten Vermögen Berücksichtigung. Demgemäss sind die Fr. 1'023.-- - ohne dass eine Anpassung des Vermögensstands per 31. Dezember 2003 erforderlich wäre - ebenfalls als Eigengut der Berufungsklägerin auszuscheiden. c)In ihrer Prozesseingabe führte A.X. aus, sie habe nach der Scheidung von U. eine Zahlung von Fr. 80'000.-- erhalten. Vorgesehen sei ursprünglich eine Zahlung von Fr. 800'000.-- gewesen. Für diesen teilweisen Forderungsverzicht sei B.X. verantwortlich, sodass nicht nur Fr. 80'000.--, sondern Fr. 800'000.-- als Eigengut zu berücksichtigen seien (vgl. Prozesseingabe I act. 5 S. 16). Der Berufungskläger bestritt sowohl die Zahlung von Fr. 80'000.-- als auch die geltend gemachte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 800'000.--. Erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Rechtsvertreter von A.X. aus, seine Mandantin habe Fr. 60'000.-- der von U. erhaltenen Fr. 80'000.-- auf ein Konto bei der Bank 1 einbezahlt. Im Umfang von Fr. 20'000.-- habe A.X. eine Ersatzforderung aus Eigengut. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, gemäss Aktenlage habe U. im Jahr 1993 zwar verschiedene Zahlungen geleistet. Eine Zahlung über den Betrag von Fr. 80'000.-- sei indessen nicht ersichtlich. Ins Recht gelegt worden sei lediglich ein am 27. April 1986 unterzeichnetes Schuldbekenntnis, wonach sich U. zur Überweisung eines Betrages von Fr. 800'000.-- an seine (Noch-)

43 Ehefrau verpflichtete. Dass davon die Summe von Fr. 80'000.-- bezahlt worden sei, sei nicht aktenkundig. In der Folge berücksichtigte die Vorinstanz weder die bei der Bank 1 angelegten Mittel als Eigengut noch erkannte sie für die übrigen Fr. 20'000.-- auf eine Ersatzforderung (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 27 ee). Zutreffend ist, dass die Berufungsklägerin ihre Behauptung, sie habe im Rahmen ihrer Scheidung von U. Fr. 80'000.-- erhalten, in keiner Weise belegt hat. Dass U. eine Schuldanerkennung über Fr. 800'000.-- unterzeichnete, besagt nicht, dass er davon dann wenigstens Fr. 80'000.-- bezahlt hat. Darauf ist umso weniger zu schliessen, als im Scheidungsurteil (VI act. 2) eine solche Zahlung über Fr. 80'000.-- keine Erwähnung findet und die Berufungsklägerin sich gemäss Urteil sogar damit einverstanden erklärte, dass Zahlungen über Fr. 41'000.--, die U. während der Ehetrennung an sie erbrachte, durch Hausrat und Gegenstände aus dem Fernen Osten abgegolten werden. Stand die Berufungsklägerin gegenüber U. bereits aufgrund der erhaltenen Leistungen in der Pflicht, ist nicht anzunehmen, dass Letzterer sich aufgrund der Scheidung umgekehrt doch noch verpflichtete, A.X. Fr. 80'000.-- zu bezahlen. Damit blieb auch unbewiesen, dass die Berufungsklägerin jene Fr. 60'000.--, die sie nach ihrer Heirat auf ein Konto bei der Bank 1 einzahlte, aus ihrem Eigengut stammen. Folgerichtig hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf Errun- genschaft erkannt (Art. 200 Abs. 3 ZGB) und jegliche Ersatzforderung des Eigenguts der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der unbewiesenen Zahlung von U. abgewiesen. 18. Ein weiterer Streitpunkt, der im Zusammenhang mit der B.X. AG steht, bildet die Frage des Aktieneigentums. Verschiedene Auffassungen vertreten die Parteien dabei zum einen bei der Frage, ob und gegebenenfalls wie viele Aktien A.X. selbst zu Eigentum hatte. Umstritten ist zum anderen, wie die Aktien der B.X. AG, die alle - was als Tatsache nicht im Streit liegt - bei Auf- lösung des Güterstands von B.X. gehalten wurden, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz stellte hierzu fest, dass A.X. in der Steuererklärung 1995/1996 insgesamt 10 Aktien der B.X. AG deklariert hatte, während der Ehemann in seiner Steuerklärung deren 190 aufführte (vgl. Editionen B.X. V act. 17). In der letzten gemeinsamen Steuererklärung 2003 figurierten sämtliche Aktien unter dem Vermögen des Ehemannes. Auch nach der Trennung habe die Ehefrau die Wertpapiere nicht mehr in ihren Steuern deklariert. Es sei folglich davon auszugehen, dass wäh- rend der Ehe eine Übertragung der Aktien von der Ehefrau auf den Ehemann

44 stattgefunden haben müsse. Diese Schlussfolgerung werde auch durch die Ausführungen im Gutachten vom 2. März 2007 erhärtet. Gestützt auf die Angaben der Z. Treuhand AG sei der Experte zum Schluss gekommen, dass Eigentümer der Aktien B.X. sei. Allerdings seien für A.X. deren 32 reserviert gewesen (S. 5 der Expertise). Aus dieser „Reservation" lasse sich allerdings nichts zugunsten der Ehefrau ableiten. In rechtlicher Hinsicht sei allein die Tatsache massgebend, dass die Ehefrau vor Eingehung der Ehe Eigentümerin von zehn Aktien gewesen sei. Folglich seien auch nicht alle 200 Aktien als dem Eigengut des Ehemannes zugehörig zu qualifizieren, falls B.X. keine unentgeltliche (Rück-) Übertragung nachweise. Aus den Verfahrensakten ergebe sich jedoch kein entsprechender Hinweis. Anlässlich der Hauptverhandlung sei seitens Ehemanns einzig ausgeführt worden, man nehme nicht an, dass die Ehefrau irgendwelchen Besitz an den Aktien geltend mache. Allein damit lasse sich jedoch kein Eigengut an den erwähnten 10 Aktien der B.X. AG begründen. Es komme die Errungenschaftsvermutung zur Anwendung mit der Folge, dass die Ehefrau hälftig am gegenwärtigen Wert dieser 10 Aktien partizipiere (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 17 cc) ff.). Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin für seine Mandantin im Umfang von 16% des Aktienkapitals bzw. 32 der insgesamt 200 Aktien eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 565'000.-- geltend. Der Berufungskläger wiederum stellt sich auf den Standpunkt, die Ehefrau habe nie Eigentum an Aktien der B.X. AG besessen. Er verlangt die Zuweisung sämtlicher 200 Aktien in sein Eigengut. a)Zum Beweis ihrer Behauptung beruft sich A.X. auf einen Aktionärsbindungsvertrag (vgl. III act. 68). Gemäss Wortlaut wurde die Vereinbarung zwischen B.X. und A.U. "als heutigen Aktionären" und den Herren R. und S. "als künftigen Aktionären" geschlossen. Unterzeichnet wurde die Vereinbarung allerdings nur von A.U (heute A.X.) und B.X.. Dabei soll die Unterzeichnung am 3. Januar 1991 erfolgt sein. In dieser Vereinbarung verpflichteten sich die bisherigen Aktionäre, den künftigen Aktionären nach einem bestimmten Zeitplan entgeltlich Aktien abzutreten. In Ziffer 3. der Vereinbarung wird demgemäss festgehalten, dass die künftigen Aktionäre auf den 3. Januar 1991 je 8% des Aktienkapitals übernehmen. Dieser Anteil am Aktienkapital erhöhe sich für die beiden künftigen Aktionäre per 3. Januar 1994 auf je 12 %, per 3. Januar 1997 auf je 16%, per 3. Januar 1999 auf je 33% und

45 per 3. Januar 2004 auf je 40%. Anschliessend wird wörtlich folgendes ausgeführt: "Die Anteile am Aktienkapital für die bisherigen Aktionäre B.X. und A.U. betragen per 3. Januar 1991 68 % und 16%, per 3. Januar 1994 60 und 16%, per 3. Januar 1997 52 % und 16 %, per 3. Januar 1999 18% und 16 % und ab 3. Januar 2004 je 10%." Aus dieser Vereinbarung leitet A.X. das voreheliche Eigentum an 16% des Aktienkapitals - mithin 32 Aktien - ab. Dies deshalb, weil es - so ihr Rechtsvertreter in seinem Plädoyer (S. 9) - keine Belege gebe, dass sich bis zur Heirat der Parteien die Eigentumsverhältnisse geändert hätten. Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend. b) Tatsache ist, dass die Berufungsklägerin - wie bereits die Vorin- stanz feststellte - in ihrer letzten, vor Eheschluss eingereichten Steuererklärung (Steuerperiode 1993/1994) per 1. Januar 1993 und damit deutlich nach der Unterzeichnung des Aktionärsbindungsvertrags Eigentum an 10 Aktien der B.X. AG auswies (III act. 58). Dass ihre Steuererklärung in diesem Punkt nicht den Tatsachen entspricht, wurde von der Berufungsklägerin nicht behauptet. Im Gegenteil. Sie selbst verwies in ihrer Rechtsschrift zum Beweis ihrer Beteiligung nachgerade auf die besagte Steuererklärung (vgl. Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 22. Februar 2006, I act. 6 S. 5). Im Übrigen werden die Angaben von A.X. dadurch bestätigt, dass der Ehemann im Wertschriftenverzeichnis seiner Steuererklärung für denselben Zeitpunkt 190 Aktien deklarierte (vgl. V. act. 17). c)Ebensowenig wurde von der Berufungsklägerin dargelegt, wie sie überhaupt auf die im Aktionärsbindungsvertrag erwähnte Beteiligungshöhe, mithin in das Eigentum von weiteren 22 Aktien gekommen sein will. Eine Schenkung oder ein Kauf wurden nicht behauptet, geschweige denn nachge- wiesen. Dabei hatten 22 Aktien per 1. Januar 1993 - stellt man nur schon auf den vom Steuerkommissär bei B.X. deklarierten Steuerwert von Fr. 7'500.-- ab

  • einen Gegenwert von Fr. 165'000.--. Per 1. Januar 1995 belief sich der Steuerwert einer Aktie auf Fr. 10'800.--. Demzufolge ist bei 22 Aktien von einem Gegenwert von 237'600.-- auszugehen. Ein solcher Wert schliesst eine Schenkung unter Konkubinatspartnern vorweg aus. c)Eine plausible Erklärung, wie es sich mit der im Aktionärsbindungsvertrag erwähnten 16%-Beteiligung von A.X. verhält, liefert

46 letztlich allein der Berufungskläger mit seinem ins Recht gelegt Schreiben vom 4. Mai 1995 (vgl. II act. 95). Dieses Schreiben steht allerdings auch im Einklang mit der Feststellung, dass zumindest 22 der 32 von der Berufungsklägerin geltend gemachten Aktien nicht in ihrem Eigentum standen. Im erwähnten Schreiben erinnerte B.X. seine Ehefrau daran, dass man an der Generalversammlung beschlossen habe, den Gewinn - gemeint ist der Geschäftsgewinn der B.X. AG des Jahres 1994 - aufzuteilen. Die Herren R. und S. würden - so der Berufungskläger - die vier Aktien, die er ihnen gestundet habe, nun bezahlen bzw. kaufen, weshalb er sie - die Berufungsklägerin - bitte, den beiden sein Konto anzugeben. In der Folge machte B.X. die Beru- fungsklägerin darauf aufmerksam, dass der Kauf ihrer Aktien noch ausstehe. Sie könne sich zwar - ohne Präjudiz und Schuldanerkennung - den Gewinn überweisen lassen. Die Aktien würden jedoch weiterhin in seinem Besitz blei- ben und erst unterzeichnet, wenn sie diese bezahlt habe. Geht man von diesem Schreiben aus, war ein Kauf von (weiteren) 22 Aktien zwar beabsichtigt. Die Aktien standen jedoch im Eigentum des Beru- fungsklägers. Eine Übertragung der Papiere erfolgte nicht. Zum Verkauf sollte es erst dann kommen, wenn A.X. bereit war, die dafür nötigen Mittel aufzubringen. Die Berufungsklägerin macht zwar - dies allerdings in einer ausserhalb des Schriftenwechsels stehenden Stellungnahme (vgl. IX act. 2) vom 12. Juni 2006 - geltend, das Schreiben sei ihr nicht bekannt und sie vermute, dass es zu Prozesszwecken erstellt worden sei. Die Bestreitung scheint jedoch schon vorweg gesucht. Wenn die Berufungsklägerin behauptet, sie kenne das Schreiben nicht, wird im Ergebnis die Richtigkeit von dessen Inhalt nicht in Abrede gestellt. Ebensowenig wird der Inhalt in Frage gestellt, wenn behauptet wird, das Schreiben sei vermutlich im Hinblick auf den Prozess erstellt worden. Insbesondere aber ist die Berufungsklägerin nicht in der Lage, eine vom Inhalt des Schreibens abweichende und gleichwohl plausible eigene Erklärung dafür zu geben, wie es sich mit diesen (weiteren) 22 Aktien verhält. So machte sie in ihrer Prozesseingabe zwar ausführliche Angaben darüber, welche Vermögenswerte ihr schon vor der Ehe zugegangen sind und verlangte deren Beachtung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Dabei fanden auch recht geringfügige Beträge, wie etwa eine Überweisung des Göttis über Fr. 5'150.-- aus dem Jahre 1987 Erwähnung. In Bezug auf ihre Beteiligung an der B.X. AG hielt sie indes - dies im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Bedeutung ihrer Tätigkeit - lediglich fest, sie sei von Anfang an Aktionärin der Gesellschaft gewesen. Eine konkrete Anzahl von Aktien wurde nicht

47 genannt. Ebensowenig berief sie sich darauf, dass ihr Aktieneigentum bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt in irgend einer Form Berücksichtigung finden müsste (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 19.). Verlangt hat sie, dass ihr die Hälfte des während des Konkubinats angefallenen Vermögenszuwachses ihres Ehemanns zugesprochen werden. Unter diesem Titel verlangte die Berufungsklägerin auch die Hälfte des in dieser Zeit angefallenen Mehrwerts der B.X. AG. Wenn der Mehrwert der Gesellschaft aber vollumfänglich dem Mannesgut zuzurechnen ist, lässt das nicht den Schluss zu, die Berufungsklägerin habe überhaupt durch eine Anzahl Aktien Anspruch am erwirtschafteten Mehrwert. Angesichts ihrer breit gehaltenen Ausführungen zu ihren vorehelich gehaltenen Vermögenswerten wären im Übrigen auch - nachdem es immerhin um Steuerwerte von Fr. 345'600.-- ging - konkretere Angaben zu ihrem bereits in der Konkubinatszeit gehaltenen Aktieneigentum zu erwarten gewesen. Erstmals in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 stellte sich die Berufungsklägerin dann auf den Standpunkt, sie habe zu Beginn der Ehe 16 Aktien besessen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kam es dann zu einer Korrektur, indem ausgeführt wurde, man habe die Zahl der Aktien mit der Beteiligung am Aktienkapital verwechselt und es sei nicht von 16, sondern 32 Aktien auszugehen. Gerade aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin letztlich keine oder falsche bzw. erst nachträglich berichtigte Angaben zu ihrem Aktieneigentum machte, darf geschlossen werden, dass B.X. das besagte Schreiben nicht im Hinblick auf den Prozess anfertigte. Denn eingereicht wurde dieses Beweisstück schon mit Eingabe vom 3. März 2006 als Antwort auf die Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 22. Februar 2006, wo diese noch 16 Aktien beanspruchte. So hätte der Berufungskläger bei Einlage seiner Beweisurkunde ja immer auch befürchten müssen, dass die Berufungsklägerin noch eine eigene Version mit entsprechenden Beweisen liefern könnte. Tatsächlich brachte die Berufungsklägerin - ausser einer wenig überzeugenden Bestreitung und einer Korrektur in Bezug auf den Umfang ihres behaupteten Aktieneigentums - nichts vor. Unter diesen Umständen darf ohne weiteres davon ausgegangen wer- den, dass es sich so verhält, wie es der Berufungskläger in seinem Schreiben vom 4. Mai 1995 darlegte. Demzufolge gilt festzustellen, dass es nie zum Kauf oder anderweitigem Erwerb von weiteren 22 Aktien kam und die Berufungs- klägerin zum Zeitpunkt der Eheschliessung aber auch in der Zeit danach nicht

48 32, sondern lediglich 10 Aktien der B.X. AG hielt. In Bezug auf weitere 22 Aktien war der Kauf lediglich beabsichtigt. d)Der Berufungskläger macht allerdings geltend, dass seine Ehe- frau auch an den 10 verbleibenden Aktien kein Eigentum hatte. Dieser Behauptung ist gleichfalls nicht zu folgen. da)Zwar hielt der Experte in seinem Gutachten vom 2. März 2007 (IX act. 19 S. 4) unter Hinweis auf entsprechende Angaben der Firma Z. Treuhand AG und von B.X. fest, Letzterer sei am 31. Dezember 1994 Eigentümer der für A.X. reservierten 32 Aktien gewesen. Die Berufungsklägerin wendet indes zu Recht ein, dass diese Angaben nicht zum Beweis des damaligen Eigentums taugen. Der Experte hat die Angaben von B.X. und der Z. Treuhand offenbar nicht überprüft. Damit stellen die eigenen Angaben des Berufungsklägers gegenüber dem Experten reine Parteibehauptungen dar. Ebensowenig vermögen die Angaben insoweit, als sie von der Z. Treuhand AG stammen, den Nachweis des Eigentums zu erbringen. Dies schon allein deshalb nicht, weil nicht bekannt ist, von welchem Organ oder welchem Mitarbeiter der Gesellschaft die vom Experten erwähnten Angaben stammen. Im Weiteren ist erwiesen, dass die Z. Treuhand AG erst seit 1998 als Revisionsgesellschaft der B.X. AG fungiert. Ein Aktienbuch wurde offenbar nie geführt. Damit ist vorweg nicht ersichtlich, wie Mitarbeiter oder Organe der Z. Treuhand AG überhaupt in der Lage sein sollen, aus eigener Wahrnehmung verlässliche Angaben zu den Eigentumsverhältnissen per 31. Dezember 1994 zu machen. db)Alsdann ist im Schreiben des Berufungsklägers vom 4. Mai 1995 nur von "den Aktien" der Berufungsklägerin die Rede. Das allein stellt jedoch offensichtlich keinen Beweis dafür dar, dass es sich auch auf jene 10 Aktien bezieht, welche die Berufungsklägerin vorgängig in ihrer Steuererklärung als ihr Eigentum auswies. Des Weiteren hat der Berufungskläger, wie bereits dar- gelegt wurde, in seiner Steuererklärung selber lediglich 190 Wertpapiere aus- gewiesen, was klar gegen das behauptete Eigentum an den von der Beru- fungsklägerin gehaltenen Papieren spricht. Darüber hinaus ist auch belegt, auf welchem Weg die Berufungsklägerin zumindest Eigentümerin von 9 Aktien wurde. Diese erhielt sie nämlich - wie dargelegt wurde - bei der Gründung der Gesellschaft im Jahre 1988 zugewiesen. Insofern ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich nachgerade aus der Gründung der B.X. AG ergeben soll, dass er Eigentümer aller Aktien war. Wohl trifft es zu, dass die Gesellschaft am 18. Mai

49 1988 durch Sacheinlage gegründet wurde, wobei von den Aktiven in Höhe von Fr. 1'349'876.30, die ausschliesslich der Berufungskläger einbrachte, Fr. 200'000.00 für die Liberierung des Aktienkapitals verwendet wurden (vgl. Einlage von B.X. im Berufungsverfahren act. 01/15). Daraus ergibt sich jedoch nur, dass sämtliches Aktienkapital von ihm stammte, nicht aber, dass die neun Aktien, welche die Berufungsklägerin gemäss klarem Wortlaut des Sacheinlagevertrags übernahm, sein Eigentum blieben. dc)Anderes ergibt sich entgegen der Behauptung des Berufungsklä- gers auch nicht aus dem Testament seiner Ehefrau (vgl. II act. 93). Im Gegenteil. Im erwähnten Testament, das vom 18. August 1988 datiert, hielt die Berufungsklägerin fest, dass sie von B.X. für den Kauf der neun Aktien ein Darlehen von 18'000.-- erhalten habe. Alsdann werden weitere Darlehen für andere Zwecke - etwa den Kauf eines Bootes oder von Möbeln - erwähnt. Die Berufungsklägerin hält der Berücksichtigung des Testaments zwar entgegen, sie sei damals noch mit U. verheiratet gewesen und habe das Testament auf Anweisung von B.X. geschrieben. Tatsache sei, dass sie nie ein Darlehen für den Kauf eines Motorboot erhalten habe (Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 4. April 2006, I act. 9 S. 9 f.). Dass sie kein Darlehen erhielt, um eine Boot zu kaufen, besagt indes nicht, dass sie überhaupt kein Geld darlehensweise zur Verfügung gestellt erhielt. Ebensowenig folgt aus der Behauptung, sie habe das Testament auf Anweisung des Berufungsklägers hin geschrieben, dass der Inhalt der letztwilligen Verfügung durchweg falsch ist. So erhebt die Beru- fungsklägerin in Bezug auf alle anderen aufgeführten Darlehen überhaupt keine Einwände. Namentlich bleibt unbestritten, dass sie für den Kauf der Aktien ein Darlehen erhielt. Daraus ergibt sich - was das Eigentum betrifft - indes nur, dass der Berufungsklägerin die Aktien bei der Gründung der Gesellschaft nicht geschenkt wurden, sondern sie mit geliehenem Geld erwarb. Sodann wurde von der Berufungsklägerin weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie das dafür entrichtete Darlehen je zurückbezahlt hat. Weshalb A.X. - wie der Berufungskläger unter Hinweis auf das Testament behauptet - mit dem Kauf kein Eigentum an den Papieren erworben haben sollte, ist jedoch nicht ersicht- lich. Die Einräumung eines Darlehens betrifft die Form der Tilgung des Kauf- preises, nicht aber das Eigentum an der gekauften Sache. Ein Eigentumsvor- behalt hätte registriert werden müssen (Art. 715 Abs. 2 ZGB). Entsprechend ergibt sich daraus auch kein Beleg dafür, dass A.X. das Eigentum erst bei Rück- zahlung des Darlehens eingeräumt werden sollte. Ebensowenig ergibt sich solches aus der testamentarischen Anordnung von A.X., die Aktien seien im

50 Falle ihres Versterbens B.X. zurückzugeben, "sofern und soweit sie dannzumal noch vorhanden sind". Aus dieser Formulierung folgt vielmehr, dass die Berufungsklägerin berechtigt war, frei über die Aktien zu verfügen. Dementsprechend wies sie die Aktien in der Folge ja auch in ihrer Steuererklärung als Eigentum aus. Einen anderen Beweis für seine Behauptung liefert der Berufungskläger nicht. Entsprechend ist gerade auch unter Berücksichtigung des Testaments davon auszugehen, dass die Beru- fungsklägerin bereits am 8. August 1988 Eigentümerin von 9 der 10 in der Steuererklärung 1993/1994 deklarierten Aktien der B.X. AG war. dd)Ungeklärt blieb, wie A.X. schliesslich das Eigentum an einer weiteren Aktie erhielt. Nachdem der Berufungskläger in demselben Zeitpunkt 190 Aktien auswies, muss die Aktie wohl von V. stammen. Denn diese erhielt bei der Gründung der Gesellschaft eine Aktie. Wie es sich diesbezüglich genau verhält, kann offen bleiben. In jedem Fall bestehen auch bei dieser Aktie keine Anhaltspunkte dafür, dass das Eigentum dem Berufungskläger und nicht der Berufungsklägerin zustand. de)Damit gilt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass A.X. Eigentümerin von 10 Aktien war, als sie B.X. am 27. Dezember 1994 heiratete. 19.Unbestritten ist, dass bei Auflösung des Güterstandes das Eigen- tum an allen 200 Aktien der B.X. AG dem Berufungskläger zustand. Die 10 Aktien der Berufungsklägerin müssen demnach das Eigentum gewechselt haben. Dazu hielt die Vorinstanz fest, B.X. könne nur dann Eigengut an 200 Aktien geltend machen, wenn er eine unentgeltliche (Rück-) Übertragung nachweise. Den Verfahrensakten liessen sich indessen keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Folglich komme die Errungenschaftsvermutung zur Anwendung mit der Folge, dass A.X. hälftig am gegenwärtigen Wert der 10 Aktien partizipiere (vgl. das vorinstanzliche Urteil S. 18 f.). Damit trägt die Vorinstanz dem massgeblichen Sachverhalt offenkundig nicht Rechnung. Alsdann beurteilt sie die sich stellenden Rechtsfragen unvollständig und gelangt damit im Ergebnis auch zu einem falschen Entscheid. a)Freilich gilt zu prüfen, welcher Gütermasse von B.X. die 10 Aktien zuzuordnen sind. Ausgangspunkt aller sich stellenden Rechtsfragen ist jedoch die Behauptung von A.X., sie habe gegenüber dem Ehemann aus der

51 Übertragung der Aktien während der Ehe eine Ersatzforderung. Die Beweislast für das Bestehen einer Ersatzforderung trägt jene Partei, welche sich darauf beruft (BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565 mit Hinweisen). Es liegt mit anderen Worten nicht am Berufungskläger, sondern an der Berufungsklägerin, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Fällt eine Ersatzforderung ausser Betracht, kann allenfalls auch noch ein normales entgeltliches Rechtsgeschäft unter Ehegatten (vgl. Art. 168 ZGB) vorliegen. Auch diesbezüglich liegt die Beweislast für das Rechtsgeschäft und dessen Entgeltlichkeit bei der Berufungsklägerin (vgl. Franz Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum ZGB, N. 30 und N. 33 zu Art. 159 - 180 ZGB). Erst nach Beantwortung dieser Fragen lässt sich schliesslich prüfen, gegenüber welcher Vermögensmasse allenfalls eine Forderung besteht. Denn massgebend dafür ist letztlich, welcher Masse der Vermögensgegenstand angehört, in welchen die Berufungsklägerin nach Art. 206 ZGB investiert haben will, bzw. - im Falle eines Rechtsgeschäfts unter Ehegatten - aus welcher Vermögensmasse der Berufungskläger das für die Aktien zu entrichtende Geld schuldet. Alle vorgenannten Punkte betreffen dabei Rechtsfragen, die das Gericht ungeachtet der von den Parteien erhobenen Rügen frei überprüft. b)Hat ein Ehegatte zum Erweb, zur Verbesserung oder zur Erhal- tung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegen- leistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB setzt damit zum einen voraus, dass der eine Ehegatte dem anderen im Hinblick auf einen bestimmten Vermögensgegenstand einen Beitrag leistet. Als Vermögensge- genstand fällt dabei auch ein Geschäft oder Gewerbe als Vermögensgesamt- heit in Betracht (Hausheer / Aebi-Müller, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 206 ZGB mit Hinweisen). Dabei muss dieser Beitrag einen bestimmten Zweck haben, nämlich dem Erwerb, der Verbesserung oder dem erhalt des betreffen- den Gegenstandes dienen. Alsdann muss der Beitrag ohne Gegenleistung erbracht worden sein und darf nicht schenkungshalber erfolgt sein. ec)In den Eingaben der Berufungsklägerin lassen sich keine Ausfüh- rungen finden, welche als Behauptung einer solchen Investition verstanden werden könnten. In ihrer Prozesseingabe stellte sich die Berufungsklägerin - wie dargelegt wurde (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 18.c) - auf

52 den Standpunkt, sie habe aufgrund ihrer Stellung als gleichberechtigte Partne- rin Anspruch auf den hälftigen Wert der Unternehmung. Auf die Zahl der von ihr gehaltenen Aktien ging die Berufungsklägerin nicht weiter ein. Der Mehrwert der Gesellschaft wurde vollumfänglich dem Mannesgut zugerechnet. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 (S. 5) führte sie aus, sie habe bereits per

  1. Januar 1993 10 Aktien der B.X. AG versteuert. Per 1. Januar 1996 habe sie 16 Aktien gehabt. Für diese 16 Akteien stehe ihr eine Ersatzforderung von Fr. 202'000.-- zu (S. 6). Dass der Berufungskläger bei Auflösung des Güterstands Eigentümer aller Aktien und damit auch der ursprünglich von ihr gehaltenen Aktien war, wurde dabei nicht bestritten. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 zur Beschwerde betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Proz. Nr. 120-2005-14, act. I / 2 S. 7), bestätigte A.X. sogar ausdrücklich, dass ihr Ehemann Eigentümer sämtlicher Aktien ist. Weitere Ausführungen, wie es sich mit den ursprünglich von ihr gehaltenen Aktien verhält, werden in den Rechtsschriften nicht gemacht. In seinem Plädoyer vor Bezirksgericht Imboden führte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zum behaupteten Eigengut dann lediglich noch aus, seine Mandantin habe 32 Aktien gehalten, welche "im Verlaufe der Ehe" dann vom Ehemann "übernommen" worden seien, weshalb die Ehefrau eine Ersatzforderung von Fr. 565'000.-- habe (X act. 3 S. 6). Aus diesen Ausführungen lässt sich offenkundig nicht auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 206 schliessen. Denn dafür genügt es nicht, eine solche nur betragsmässig zu behaupten. Dass die Aktien irgend- wann "im Verlaufe der Ehe" auf den Ehemann übergegangen sind, besagt nicht, dass dies zum Zweck des Erwerbs, des Erhalts oder der Verbesserung eines Vermögensgegenstands erfolgt ist. So behauptet die Berufungsklägerin nicht einmal, der Berufungskläger habe mit ihren Aktien irgend etwas in dieser Hinsicht unternommen oder unternehmen wollen. So lässt sich auch nicht sagen, die Berufungsklägerin habe mit den Aktien in die Unternehmung an sich investiert. Sie hat lediglich Anteile an der Gesellschaft übertragen. Auch in Bezug auf ihre Person mag die Berufungsklägerin keinen Grund für die Übertragung darzutun. Worin das Zusammenwirken beider Ehegatten bei der Finanzierung eines Vermögensgegenstands (vgl. Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 9 zu Art. 206 ZGB) liegen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beru- fungskläger, der eh schon Mehrheitsaktionär war, hatte nach der Übertragung einfach 10 Aktien mehr. Bestenfalls lässt sich deshalb sagen, durch den Übergang habe sich die Vermögenslage von B.X. als solche verbessert. Das Vermögen ist jedoch nicht mit einem Vermögensgegenstand nach Art. 206 ZGB gleichzusetzen (Urteil 5C.201/2005 des Bundesgerichts vom 2. März 2006 E.

53 2.2.; BGE 125 III 1 E. 4 S. 3 ff.) und die Übertragung allein besagt noch nichts über deren Zweck. Eine Ersatzforderung wurde demnach nicht substantiiert dargelegt. Ebensowenig wurde eine solche nachgewiesen. So blieb A.X. auch in Bezug auf den Zeitpunkt, an welchem der Übergang erfolgt sein soll, äusserst vage. Waren die Aktien zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands im Eigentum des Berufungsklägers und sollen die von A.X. gehaltenen Papiere "im Verlaufe der Ehe" an ihn übergegangen sein, umschreibt die Berufungskläge- rin letztlich einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren, in welchem es irgendwann zur Übertragung gekommen sein soll. Das zeigt zum einen, dass es nicht um das eheliche Zusammenwirken zu einem bestimmten Zweck ging. Insbeson- dere lässt sich eine solche vage Erklärung aber auch nicht mit dem Wert der Papiere in Einklang bringen. Zwar waren die Aktien vor allem zu jenen Zeiten von Interesse, als sie noch Einfluss auf die Verteilung des erwirtschafteten Jahresgewinns hatten. Als die B.X. AG ihre Tätigkeit einstellte, verloren die Aktien an Bedeutung. Der innere Wert der Papiere war aber immer noch bedeutend. Es wurden weiterhin - wenn auch in reduziertem Mass - Dividenden ausgeschüttet (vgl. dazu die Ausführungen in den Erwägungen unter Ziff. 40.b). Solche Werte werden nicht grundlos "im Verlaufe der Ehe" übertragen. Auch bei Ehegatten ist zu erwarten, dass sie sich bei solchen Werten über den Zweck, die Bedingungen und die Folgen des Eigentumswechsels wenigstens rudimentär unterhalten und es erfolgt insofern eine bewusste und damit auch eine zeitlich einigermassen terminierbare Übertragung. Wenn die Berufungsklägerin jedoch keinen konkreten Grund für die Übergabe darzulegen und den Zeitpunkt nicht genauer zu bestimmen vermag, spricht das folglich für eine Übertragung, die von den Parteien gar nicht als Veränderung ihrer jeweiligen Vermögensverhältnisse empfunden wurde. c)Damit stimmt überein, dass der Berufungskläger sich von vornher- ein auf den Standpunkt stellte, seiner Ehefrau stünden die Aktien gar nicht zu und sämtliche Papiere auch in dem von Dr. Y. im Auftrag beider Parteien vorprozessual ausgearbeiteten Vorschlag als Vermögen des Ehemanns ausgewiesen wurden (II act. 13 und 14; vgl. zur Bedeutung der Ausführungen von Dr. Y. die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 20.a)). Ist indes nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger bei Eheschluss schon Eigentümer der Aktien war, mithin ein Eigentumswechsel stattfand, lässt sich ein solcher Übergang "im Verlaufe der Ehe" letztlich nur noch damit erklären, dass die Berufungsklägerin mit den Aktien auf Vermögenswerte verzichtete, die wohl rechtlich ihr Eigentum darstellten, die aber auch nach ihrem Empfinden

54 eigentlich ihrem Ehemann zustanden. Insofern kann es sich im Ergebnis durchaus so verhalten, wie der Berufungskläger es darlegt, dass nämlich das Eigentum an den Aktien immer im Zusammenhang mit dem Darlehen gesehen wurde. Ebenso möglich erscheint, dass dieses Empfinden darauf beruhte, dass die Berufungsklägerin später zusätzlich im Umfang von 22 Aktien über Jahre in einem Mass am Gewinn beteiligt wurde, der nicht dem tatsächlichen Aktieneigentum entsprach. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Denn im einen wie im anderen Fall wird von der Berufungsklägerin nicht eine ersatzforderungspflichtige Investition zu einem bestimmten Zweck behauptet und belegt, sondern es ist auf eine Zuwendung der Beru- fungsklägerin zu schliessen, die unentgeltlich erfolgte und aus der für den Berufungskläger insofern auch keine finanzielle Verpflichtung mehr resultierte. Allenfalls verzichtete er auf die Rückforderung des Darlehens, das er der Berufungsklägerin vor der Ehe und damit aus Mitteln seines Eigenguts gewährte. d)Schliesslich lag ganz offensichtlich auch kein entgeltliches Rechtsgeschäft unter Ehegatten vor. Ein solches wurde von A.X. nie behauptet. Irgendwelche Indizien auf einen Kauf oder Tausch bestehen nicht. Ein Vertrag, bei welchem die Berufungsklägerin Eigentümerin der Aktien blieb (Vermögensverwaltungsvertrag, Leihe etc.) fällt von vornherein ausser Betracht, nachdem die Aktien dem Berufungskläger unbestrittenermassen zu Eigentum übertragen und keine Rückerstattungspflicht behauptet wurde. e)Vermag die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien keine Ersatzforderung nachzuweisen und ist eine Forderung aus einem gewöhnlichen Rechtsgeschäft auszuschliessen, ist es auch nicht haltbar, wenn die Vorinstanz unter Missachtung der Beweislastver- teilung vom fehlenden Nachweis eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts seitens von B.X. ausgeht und gestützt darauf die 10 Aktien seiner Errungenschaft zuweist. Denn aus dem fehlenden Nachweis einer Ersatzforderung bzw. Nichtbestand einer Schuld aus einem Rechtsgeschäft unter Ehegatten ergibt sich - wie dargelegt wurde - zwangsläufig der Schluss, dass die Aktien dem Berufungskläger unentgeltlich zukamen. Was einem Ehegatten während der Ehe unentgeltlich zufällt, ist von Gesetzes wegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Soweit A.X. im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien gegenüber B.X. einen Anspruch erhebt, ist ihre Klage demnach abzuweisen.

55 f)Einwände gegen die vorinstanzliche Zuweisung der anderen 190 Aktien der B.X. AG in das Eigengut des Berufungsklägers wurden nicht gemacht. Damit blieb im Ergebnis auch unbestritten, dass jene Aktien, welche zeitweilig im Eigentum von Dritten standen und auch im Verlauf der Ehe wieder auf den Berufungskläger übergegangen sein müssen, in sein Eigengut fallen. Dementsprechend sind bei der Bereinigung des Güterrechts per 31. Dezember 2003 sämtlich Aktien der B.X. AG als Eigengut des Berufungsklägers auszusondern. 20.In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2006 (I act. 9 S. 5) macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe für ihre im Jahr 1994 erbrachte Arbeits- leistung nebst ihrem Lohn eine Gratifikation in Höhe von Fr. 12'000.-- und einen Zusatz von Fr. 69'627.70 erhalten. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung stellte sich ihr Rechtsvertreter unter Hinweis auf diese Leistungen auf den Standpunkt, seiner Mandantin stehe im Umfang von Fr. 80'000.-- eine Ersatzforderung des Eigenguts gegenüber der Errungenschaft zu, da die Gut- haben vor Abschluss der Ehe entstanden, jedoch erst danach ausbezahlt wor- den seien (vgl. Plädoyer X act. 3 S. 6). Die Vorinstanz verneinte dies. Zur Begründung führte sie aus, allein das Vorbringen, der Anspruch sei vor Einge- hung der Ehe entstanden, die Auszahlung des Guthabens jedoch nach diesem Zeitpunkt erfolgt, rechtfertige keine Zuordnung zum Eigengut. Der Anspruch auf Gratifikationen und Gewinnanteile bestehe nicht vorbehaltlos, sondern sei vom Geschäftsergebnis abhängig. Bereits vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, A.X. habe Eigengut in die Ehe eingebracht. So habe das definitive Geschäftsergebnis für das Jahr 1994 mit grösster Wahrscheinlichkeit erst im darauf folgenden Jahr festgestanden. Vor Eingehung der Ehe habe noch keinerlei Gewissheit bestanden, dass (wiederum) ein Gewinnanteil ausbezahlt werde. Schliesslich habe A.X. auch nicht nachgewiesen, dass die eingangs erwähnte Summe in einen zur Errungenschaft gehörenden Vermö- gensgegenstand investiert worden seien. Eine Ersatzforderung sei demnach selbst dann zu verneinen, wenn von eingebrachtem Gut auszugehen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 26 dd) f.). Im Berufungsverfahren stellte sich A.X. erneut auf den Standpunkt, die Gratifikation in Höhe von Fr. 12'000.-- und der Zusatzbonus von Fr. 69'627.70 seien infolge ihrer Auszahlung nach Eheschluss als Ersatzforderungen ihres Eigenguts zu berücksichtigten. In Bezug auf die vorinstanzliche Begründung führte ihr Rechtsvertreter aus, der Berufungskläger habe in seiner

56 approximativen Berechnung ("Beilage 16") den Anspruch der Ehefrau für Gewinnanteile des Jahres 1994 in Höhe von Fr. 67'094.-- anerkannt. Trotz dieser Anerkennung habe die Vorinstanz den Anspruch abgewiesen. Die dafür gelieferte Begründung überzeuge nicht. A.X. sei Verwaltungsrätin und Mitglied der Geschäftsleitung gewesen und habe in den Vorjahren ebenfalls Gratifikationen und Gewinnanteile ausbezahlt erhalten. Im Geschäftsjahr 1994 habe die Gesellschaft das beste Ergebnis ausgewiesen. Das sei für die Parteien Ende 1994 absehbar gewesen. Sie hätten deshalb auch mit einer Bonuszahlung rechnen können. Schliesslich habe die Berufungsklägerin auch nachgewiesen, dass sie das Geld investiert habe. Auch das sei vom Ehemann anerkannt worden, habe dieser doch erklärt, seine Ehefrau habe sich nicht an den Lebenshaltungskosten beteiligen müssen. a)Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung von A.X., ihr Ehemann habe in einer "Beilage 16" einen Anspruch in Höhe von Fr. 67'094.-- anerkannt. Eine Beilage 16 mit entsprechendem Inhalt existiert nicht. Vorhanden ist das vom Berufungskläger eingereichte act. 12 (vgl. II act. 12), in welchem zwar bei der approximativen Berechung der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei A.X. ein Betrag von Fr. 67'094.-- Berücksichtigung fand. Hierbei handelt es sich jedoch keineswegs um eine vom Berufungskläger verfasste Zusammenstellung. Vielmehr wurde diese Berechnung im Auftrag beider Parteien durch Rechtsanwalt Y. erstellt. Soweit die Berufungsklägerin behauptet, sie habe Y. nie einen solchen Auftrag erteilt (vgl. Stellungnahme vom 22. Februar 2006, I act. 6 S. 7) und von einem reinen Parteigutachten des Berufungsklägers spricht, ist ihr nicht zu folgen. Dass Y. im Namen beider Ehegatten einen Vorschlag ausarbeitete, ergibt sich klar aus seinen Ausführungen. Sodann ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb Y. beiden Parteien "persönlich und vertraulich" ein Exemplar seines Vorschlags hätte zustellen sollen, wenn er nur im Auftrag von B.X. tätig gewesen wäre. Dass Y. als neutraler Experte beigezogen wurde, hat die Berufungsklägerin sogar in ihrem Tagebuch (III act. 32) selber bestätigt. Insofern kann lediglich darauf geschlossen werden, dass ein von beiden Parteien mit der Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche beauftragter Rechtsanwalt die Forderung als gerechtfertigt erachtete. Seitens von B.X. wurde die Relevanz der erst im Jahre 1995 erfolgten Gewinnauszahlung höchstens indirekt bestätigt. So rechnete er seinen Gewinnanteil des Jahres 1994, der ebenfalls erst im Jahre 1995 aus- bezahlt worden sein soll, bei der Ermittlung des Werts der von ihm zum Zeit- punkt der Eheschliessung gehaltenen Aktien der B.X. AG auf (vgl.

57 Prozesseingabe vom 31. Oktober 2005 I act. 2 S. 9). In der Folge hat der Berufungskläger jedoch nie verlangt, dass sein Gewinnanteil des Jahres 1994 als Ersatzforderung seines Eigenguts in die güterrechtliche Aus- einandersetzung mit einzubeziehen ist. Insofern ist auf seinen Anspruch auch nicht einzugehen. b)Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Gewinnbeteiligungen - wäre ihren Dar- legungen zu folgen - zu güterrechtlichen Ersatzforderungen geführt haben sollen. Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb dadurch, dass der Beru- fungskläger eigenen Angaben zufolge die Lebenshaltungskosten alleine beglich, ausgewiesen sein soll, dass die Berufungsklägerin die Beträge inves- tierte und dadurch eine Ersatzforderung begründete. Behauptet sie, die vorge- nannten Beträge stellten vor Eheschluss erworbenes Eigengut dar, das fälsch- licherweise - weil die Beträge erst nach Eheschluss ausbezahlt wurden - der Errungenschaft zugewiesen wurde, geht es nicht um die Frage des Bestehens einer Ersatzforderung, sondern um die Frage der Ausscheidung jener Mittel, welche die Berufungsklägerin schon zu Beginn des Güterstands gehörten (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Die Ausscheidung zu Eigengut setzt nicht zusätzlich voraus, dass die betreffenden Mittel in die Errungenschaft investiert wurden. Ande- renfalls hätte ja auch bei allen anderen zum Zeitpunkt des Eheschlusses vor- handenen Vermögenswerten - den Wohnungen, den Wertschriften und dem Sparguthaben - nur dann auf Eigengut erkannt werden können, wenn sie in Errungenschaftswerte eingebracht worden wären. Zu prüfen ist somit lediglich, ob die Beträge in Missachtung von Art. 197 ZGB bzw. Art. 198 ZGB als Errun- genschaft Berücksichtigung fanden. Soweit dies der Fall ist, sind die Mittel bei der Ausscheidung der Gütermassen dem Eigengut zuzuweisen. c)Gemäss Art. 197 Abs.1 ZGB gehören zur Errungenschaft grund- sätzlich jene Vermögenswerte, die ein Ehegatte "während der Dauer des Güterstandes" entgeltlich erwirbt. Alles, was vor dem Güterstand entgeltlich erworben wurde, stellt demzufolge bei der güterrechtlichen Auseinanderset- zung Eigengut dar (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Was ein Ehegatte "während des Güterstandes" erworben hat und demzufolge auch die Frage, was einem Ehe- gatte schon zu Beginn des Güterstands gehörte, beurteilt sich unterschiedlich nach dem einzelnen in Frage stehenden Erwerbstatbestand (vgl. Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 24 zu Art. 197 ZGB).

58 Nach einem Teil der Lehre kann - zumindest was die Leistungen von Sozialversicherungen (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) betrifft - nur dann von einer Leistung während des Güterstandes gesprochen werden, wenn sie auch tat- sächlich in dieser Zeit ausgerichtet wurde. Ein anderer Teil lässt es genügen, wenn die Forderung hinsichtlich der Leistung endgültig und unbedingt entstan- den ist. Bei Dauerschuldverhältnissen, die schon vor dem Güterstand begrün- det wurden, ist nach dieser Lehrmeinung deshalb auch eine Aufteilung pro rata temporis vorzunehmen, wenn die Gegenleistung eines Ehegatten während der Ehe zu Errungenschaft führt (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 24 zu Art. 197 ZGB, Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, N. 1519 f., Peter Liatowitsch, Mitarbeiteroptionen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, FamPra.ch 2007 S. 805 ff.). Unter Hinweis darauf, dass es letztlich nicht im Belieben eines Ehegatten stehen könne, einen Vermögenswert einseitig der güterrechtlichen Auseinandersetzung und damit der Vorschlagsbeteiligung des anderen Ehegatten zu entziehen, gab das Bundesgericht - dies in Bezug auf eine Freizügigkeitsleistung und unter Berücksichtigung der alten, mit der Scheidungsrechtsrevision abgelösten Bestimmungen über die Nebenfolgen der Ehescheidung - der zweiten Lehrmeinung den Vorzug (vgl. Urteil 5C.177/2000 des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2000 E. 3.b). Nicht einzusehen ist, weshalb es sich bei Leistungen wie der vorliegend geltend gemachten Gewinnbeteiligungen und der Gratifikation anders verhal- ten soll. Ihre vollständige Zuweisung ins Eigengut setzt demgemäss voraus, dass A.X. schon vor Eheschluss eine endgültige und unbedingte Forderung auf die erst nach Eheschluss ausbezahlten Werte geschaffen hat. Nicht entscheidend ist damit der Zeitpunkt der Fälligkeit. Denn die Fälligkeit betrifft nicht das Entstehen der Forderung, sondern den Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte als Gläubiger Anspruch auf Begleichung hat. Ebensowenig wird mit der endgültigen und unbedingten Forderung vorausgesetzt, dass über die Höhe der nach Eheschluss ausbezahlten Werte vor Eintritt des Güterstands Klarheit besteht. Das ergibt sich nur allein schon daraus, dass selbst bestrittene Forderung bei der güterrechtlichen Forderung Berücksichtigung zu finden haben (vgl. Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 20 zu Art. 211). Unsicherheiten in Bezug auf die Höhe einer Forderung haben demzufolge höchstens Einfluss auf die Frage der Bewertung, nicht aber auf die Frage des Bestands der Forderung. So sind etwa Dividendenzahlungen, deren Höhe von der Aktiengesellschaft erst nach Auflösung des Güterstands festgelegt und ausgerichtet werden, in dem Umfang, in welchem sie als Ertrag für die Zeit vor

59 Auflösung des Güterstands angefallen sind, der Errungenschaft zuzuweisen (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 17 zu Art. 207 ZGB; Näf-Hofmann, a.a.O., N. 964 und N. 1603). Folgerichtig sind Dividendenzahlungen, welche den Zeitraum vor der Eheschliessung betreffen, jedoch erst nach Eheschluss beschlossen und ausbezahlt wurden, dem Eigengut zuzurechnen. d)Unbestritten ist, dass A.X. für das Jahr 1994 nebst ihrem Lohn eine Gratifikation von Fr. 12'000.-- zustand. Auf den Charakter der ihr zugrunde liegenden Forderung, mithin die Frage, ob die Zahlung eine ausserordentliche Zulage (Art. 322d OR) zum Lohn (freiwillige Leistung des Arbeitgebers) oder ein Lohnbestandteil mit entsprechender Anspruchsberechtigung darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 276 E. 2 S. 278 mit Hinweisen), braucht nicht eingegangen zu werden. Denn die Frage, ob die Zahlung fälschlicherweise der Errungenschaft zugewiesen wurde, weil sie erst nach Eheschluss zur Auszahlung gelangte, stellt sich nicht. Wie sich aus den Lohnbuchungen für das Jahr 1994 entnehmen lässt, erhielt die Berufungsklägerin bereits am 17. November 1994 einen Betrag von Fr. 6'000.-- "Akonto Gratifikation" ausgerichtet (vgl. Ordner Z. Treuhand "B.X. AG alte Unterlagen" 1994 und 1995 Lohnzahlungen 1994). Einen weiteren Betrag in der Höhe von Fr. 6'000.-- zusätzlich zum Lohn wurde der Berufungsklägerin alsdann am 28. November 1994 ausbezahlt. Stellte die Vorinstanz bei der Ausscheidung des Eigenguts auf den Umfang des Vermögens der Berufungsklägerin zum Zeitpunkt der Eheschliessung (31. Dezember 1994) ab und hatte die Gratifikation zu jenem Zeitpunkt bereits Eingang in das Vermögen gefunden, besteht auch kein Anlass zur Behauptung, der Betrag sei fälschlicherweise als Errungenschaft berücksichtigt worden. e)Anders verhält es sich hingegen mit der zweiten Prämie. Diese wurde A.X., wie sich aus den Lohnbuchungen ergibt (vgl. Ordner Z. Treuhand "B.X. AG alte Unterlagen" 1994 und 1995 Lohnzahlungen 1995) als "Prämie 94" am 22. Mai 1995 und damit rund 5 Monate nach Eheschluss ausgerichtet. Zur Auszahlung gelangten dabei Fr. 69'169.-- und nicht - wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht - Fr. 69'627.70. Gemäss Behauptung der Berufungsklägerin handelt es sich bei diesem Zusatz um eine für das Jahr 1994 ausgerichtete Gewinnbeteiligung und Dividende (vgl. die Stellungnahme vom 4. April 2006 I act. 9 S. 9). Das stimmt mit dem vom Berufungskläger ins Recht gelegten Schreiben vom 4. Mai 1995 überein, in welchem die Aufteilung des Gewinns des Jahres 1994 in Höhe von Fr. 400'000.-- zwischen B.X., A.X., und

60 den Herren R., S. und T. geregelt wurde (II act. 94). Demgemäss wurden Fr. 180'000.-- als Festanteile und Fr. 220'000.-- nach Massgabe des Aktienbesitzes ausbezahlt. Bei der Auszahlung wurde aber keine solche Unterscheidung getroffen. Der ganze Gewinnanteil wurde bei allen genannten Personen als Lohn erfasst (vgl. Ordner Z. Treuhand B.X. AG "alte Unterlagen" 1994 und 1995). Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurde er in der Folge auch von den Parteien versteuert. Es wurde mit anderen Worten kein Anteil als Kapitalertrag ausgeschieden. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich bei der in Frage stehenden Zahlung überwiegend, wenn nicht sogar vollumfänglich um eine Entschädigung der Geschäftsleitung in Form einer Gewinnbeteiligung - mit anderem Worten um einen über die vorerwähnte Gratifikation hinaus entrichteten Bonus - handelt. Wie es sich damit genau verhält und inwiefern ein solches Vorgehen rechtlich überhaupt möglich war, kann offen bleiben, da die Unterscheidung zwischen Gewinnbeteiligung und Kapitalertrag - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - keinen Einfluss auf die güterrechtliche Beurteilung hat. ea)Eine Gewinnbeteiligung in Form eines Bonus kann eine echte Gratifikation im Sinne Art. 322d OR darstellen, indes auch den Charakter eines Lohnbestandteils haben (Urteil 4C.395/2005 des Bundesgerichts vom 1. März 2006 E. 5.3 mit Hinweisen; Conradin Cramer, Der Bonus im Arbeitsvertrag, Diss. Bern 2007, S. 18). Ob die fragliche Leistung für die Parteien zur Ent- schädigung für die Arbeitsleistung und damit zum Lohn geworden oder eine blosse Zusatzvergütung und damit Gratifikation geblieben ist, hängt massgeb- lich von ihrer Regelmässigkeit ab. Lehre und Rechtsprechung nehmen an, dass eine Gratifikation nach dem Vertrauensprinzip als vereinbart gilt, wenn sie vorbehaltlos während mindestens drei aufeinander folgenden Jahren aus- gerichtet worden ist. Die Einigung kann allerdings auch nur den Grundsatz betroffen haben, dass eine Gratifikation auszurichten ist. Dann kann der Arbeitgeber unterschiedliche Beträge je nach der Qualität der Arbeitsleistung, dem Geschäftsgang und weiteren von ihm frei bestimmbaren Kriterien aus- richten (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 276 E. 2 S. 278 mit Hinweisen). eb)Tatsache ist, dass die Berufungsklägerin in den Jahren 1992 bis 1997 regelmässig solche Zusatzzahlungen ausgerichtet erhielt, die in ihrer Höhe variierten. In diesem Sinn trifft es wohl zu, dass - wie die Vorinstanz fest- stellte - die Ausrichtung vom Geschäftsergebnis abhing. Ausserdem war über die Aufteilung des Gewinns separat - durch die Geschäftsleitung bzw. die Aktio-

61 näre anlässlich der Generalversammlung - zu entscheiden. Daraus folgt indes nur, dass die Zahlungen beschränkt ermessensabhängig zur Auszahlung gelangten. Das Forderungsrecht selbst ergab sich jedoch nicht erst mit der summenmässigen Festlegung, sondern bereits aus der Eigenschaft als Lohnbestandteil. Denn dass die Zahlungen als Lohnbestandteil aufgefasst wurden, folgt nicht nur aus der Regelmässigkeit der Zahlungen, sondern ins- besondere daraus, dass die Zusätze explizit als Lohn verbucht, ausgerichtet und versteuert wurden. Etwas anderes hat schliesslich auch der Berufungs- kläger nie behauptet. Im Gegenteil. Er selbst weist in seinem Schreiben zu Handen des Experten (vgl. Ordner Z. Treuhand AG, Dossier 1, Mail B.X. vom 8. November 2006), dass die Aufteilung zwischen ihm, A.X. und den Herren R. und S. nach einem von ihm gewählten Schlüssel erfolgte. In seiner Stellung- nahme vom 22. Februar 2006 hielt er ebenfalls fest, dass die Berufungskläge- rin mit den Bezügen - Gewinnbeteiligungen und Gratifikationen inbegriffen - "fürstlich" entlöhnt worden sei. Alsdann lässt sich auch nicht sagen, dass Ende des Geschäftsjahrs 1994 ungewiss war, ob überhaupt ein Gewinn erwirtschaftet wurde und ein Bonus ausgerichtet wird. Wie sich den Unterlagen der Z. Treuhand AG entnehmen lässt, wurden die Prämienbeträge jeweils bereits Ende des Geschäftsjahrs als Rückstellungen verbucht. Im Jahre 1994 waren es Fr. 400'000.--, mithin genau jener Betrag, den man in der Folge am 4. Mai 1995 nach dem vom Berufungskläger erwähnten Schlüssel auch zwischen den berechtigten Personen aufteilte (vgl. dazu II act. 94). Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass die betreffenden Personen und damit auch die Berufungsklägerin einen lohnmässigen Anspruch auf die mit Beschluss der Geschäftsleitung festgelegten Zusatzleistungen des Jahres 1994 hatten. Fol- gerichtig ist die entsprechende Zahlung - soweit sie sich als reine Gewinnbe- teiligung bestand - auch als Vermögenswert, der zu Beginn des Güterstands bereits vorhanden war, dem Eigengut zuzuweisen. ec)Im Ergebnis gleich verhielte es sich schliesslich, wenn und soweit die Zusatzzahlung als Vermögensertrag für das Jahr 1994 entrichtet worden wäre. Der Anspruch auf Dividende ergibt sich aus Gesetz (Art. 660 f. OR). Ausgerichtet wurden sie für einen gänzlich vor dem Eheschluss liegenden Zeitraum. Der Berufungskläger räumt selbst ein, dass der Gewinnanteil seiner Frau regelmässig ungeachtet ihres tatsächlichen Aktieneigentums zukam. Dies sollte ihr nachgerade den Erwerb der Aktien ermöglichen. Er hat denn auch

62 weder in den Rechtsschriften noch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten, dass A.X. einen festen Anspruch auf die Gewinnausschüttungen hatte. Entsprechend stellen die Erträge auch insoweit, als sie Kapitalertrag darstellten, vollumfänglich Eigengut dar (Hausheer N. 17 zu Art. 207 ZGB, Steck, FamKomm N. 6 zu Art. 207 ZGB). ed)Wurde die Zahlung erst im Jahre 1995 ausgerichtet und stellt die Vorinstanz bei der Ausscheidung des Eigenguts auf den Umfang des Vermö- gens der Berufungsklägerin zum Zeitpunkt der Eheschliessung (31. Dezember 1994) ab, blieben demnach Mittel im Umfang von Fr. 69'169.-- zu Unrecht unberücksichtigt. Die Berufung von A.X. erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. 21.Die Vorinstanz kam - wie dargelegt wurde - zum Schluss, dass A.X. für den Kauf der Liegenschaft in G. Eigengut in Höhe von Fr. 160'000.-- aufbrachte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Imboden S. 26 cc). In diesem Umfang erkannte sie auf eine Ersatzforderung des Eigenguts gegenüber der Errungenschaft der Berufungsklägerin. Damit folgte die Vorinstanz der Behauptung von A.X., sie habe die während der Ehe von M. geerbten Fr. 160'000.-- für den Kauf der Ferienwohnung in G. verwendet (vgl. Prozesseingabe I act. 5 S. 17; Stellungnahme vom 22. Februar 2006 I act. 6 S. 14; vorinstanzliches Plädoyer X act. 3 S. 7). Der Berufungskläger führt diesbezüglich aus, die Feststellung, die Ehefrau habe die Fr. 160'000.-- für die Finanzierung der Ferienwohnung in G. verwendet, sei unzutreffend. Gemäss eigenen Angaben habe A.X. von der Erbschaft lediglich Fr. 100'000.-- in die Wohnung in G. investiert. Fr. 59'300.-- seien auf das Konto bei der Bank 4 in O., und zwar auf das Konto Nr. ..........., geflossen. Dieses Konto weise per Stichtag einen Stand in Höhe von Fr. 11'167.90 auf. Dieser Betrag werde als Eigengut anerkannt. Jene Fr. 100'000.--, welche die Ehefrau aus Erbschaft in G. investiert habe, seien schliesslich nicht für den Kauf, sondern für die Umbauarbeiten, das Mobiliar und Inventar sowie die Gebühren etc. verwendet worden. Somit dürften diese Fr. 100'000.-- nicht ein zweites Mal als Eigengut Berücksichtigung finden. a)Tatsache ist, dass A.X. von ihrer Muter, M., Geld erbte. Von dieser Erbschaft flossen jedoch - wie der Berufungskläger zutreffend geltend macht - nicht alle Mittel in die Liegenschaft in G.. Das hat die Berufungsklägerin zwar in ihren Rechtsschriften behauptet. Aus den von ihr eingereichten Belegen ergibt

63 sich indessen anderes. Einen ersten Betrag über Fr. 100'000.-- wurde A.X. gemäss Schreiben der Gemeindeverwaltung ........... am 26. Mai 1999 auf das Konto ........... bei der Bank 4 Filiale O. überwiesen (III act. 49). Auf dem entsprechenden Schreiben vermerkte die Berufungsklägerin als Verwendungszweck handschriftlich "G.". Am 20. August 1999 wurden der Berufungsklägerin auf das besagte Konto schliesslich noch Fr. 59'000.-- einbezahlt (III act. 50). Dieser Beleg wurde von A.X. mit dem Vermerk "Bank 4 O. Anlage" ergänzt. Dass Letzteres zutrifft, ergibt sich aus den von ihr edierten Bankunterlagen für ihre Konti bei der Bank 4 (VI act. 88). Darin finden sich unter anderem Auszüge für das Depot ............ bei der Filiale O.. In jenen Belegen enthalten ist eine Effektenabrechnung über den Kauf von 60 Anteilen an einem Bank 4- Fond per 8. September 1999 für den Betrag von Fr. 76'221.--. Auf dem Beleg vermerkte die Berufungsklägerin "Rest von Mama Differenz von Fr. 15'640.-- aus Mietzinskonto ............". Damit darf als erwiesen gelten, dass A.X. total Fr. 159'000.-- erbte, wobei sie die zweite Zahlung in Höhe von Fr. 59'000.-- nicht für ihre Liegenschaft in G. verwendete, sondern mit ihr unter Einbezug von Mietzinseinnahmen eine Anlage in Wertpapiere tätigte. b)Nicht zu folgen ist dem Berufungskläger jedoch insoweit, als er unter Hinweis auf den Stand des Kontos Nr. ........... zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands geltend macht, es sei der Berufungsklägerin nur noch ein Betrag von Fr. 11'167.90 als Eigengut anzurechnen. Wie vorstehend dargelegt wurde, fand der Betrag von Fr. 59'000.-- Eingang in das Depot ................ Per 30. August 2001 wurde das Depot ........... dann offenbar aufgelöst und der Erlös für die Fr. 90'000.-- dem Konto ............ gut- geschrieben (vgl. VI act. 88). Dieses Konto mit einem noch leicht höheren Kontostand war zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands noch vorhan- den. Entsprechend sind die ererbten Mittel in Höhe von Fr. 59'000.-- auch voll- umfänglich als Eigengut in Abzug zu bringen. c)In Bezug auf die restlichen ererbten Mitteln - den Fr. 100'000.-- - gilt einleitend darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin durch den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden mittels ergänzender Beweisverfügung vom 24. April 2006 verpflichtet wurde, die Kontoauszüge für sämtliche auf ihren Namen lautenden Konti der letzten 10 Jahre bei der Bank 4 zu edieren. Darin eingeschlossen waren demnach auch die Auszüge für das Konto ........... bei der Bank 4 Filiale O., auf welche die ererbten Mittel ja geflossen sind. Von diesen Auszügen wäre schliesslich auch Aufschluss über die Verwendung zu

64 erwarten. Tatsache ist indes, dass von der Berufungsklägerin lediglich die Kontoauszüge für die Jahre 1994 bis 1997 eingereicht wurden. Für die folgenden Jahre beschränkte sich A.X. auf die Einlage von Kontoabschlüssen per Ende Jahr. Dass insbesondere die Auszüge für die Monate Januar bis November 1998 fehlen, wurde vom Berufungskläger denn auch bereits in seiner Stellungnahme zu den Editionen (I act. 15 S. 2) bemängelt. Zumindest in Bezug auf den vom Berufungskläger vertretenen Standpunkt, seine Ehefrau habe die Fr. 100'000.-- für das Mobiliar und den Umbau verwendet, lässt sich aus der unterbliebenen Edition jedoch nichts ableiten. Denn dass die Berufungskläge- rin den Betrag nicht für diesen Zweck verwendet hat, ergibt sich aus dem zeit- lichen Ablauf. ca)Belegt ist, dass A.X. die Liegenschaft in G. mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. Juni 1998 erwarb (Editionsurkunden VI act. 43). Gemäss Kaufvertrag beglich die Berufungsklägerin den Kaufpreis, indem sie Fr. 5'000.-- bereits vor Vertragsunterzeichnung bezahlte und alsdann dem Notar zwei Bankchecks über insgesamt Fr. 385'000.-- aushändigte. Der eine Bankcheck über Fr. 300'000.-- war von der Bank 3 ausgestellt worden. Ausstellerin des zweiten Bankchecks über Fr. 85'000.-- war die Bank 4. Der Kaufpreis war der Verkäuferin vom Notar auszubezahlen, sobald sich dieser über die Eintragung im Grundbuch vergewissert hatte. Der Eintrag im Grundbuch erfolgte am 25. Juni 1998. Folglich ist davon auszugehen, dass unmittelbar danach auch die beiden Bankchecks eingelöst und der Kaufpreis der Verkäuferin überwiesen wurde. In der Folge hat A.X. die Liegenschaft noch umgebaut. Von ihr ins Recht gelegten wurden Belege im Umfang von Fr. 30'369.20 (VI act. 45). Diese beziehen sich alle auf Arbeiten, die in der Zeit zwischen Juli und Oktober 1998 in Rechnung gestellt wurden. Alle Rechnungen waren - wie den Vermerken auf den Belegen zu entnehmen ist - bis Ende November 1998 beglichen. Alsdann hat die Berufungsklägerin für die Liegenschaft Mobiliar angeschafft. Eingereicht wurden im Zeitraum August bis November 1998 ausgestellte Rechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 58'023.-- (vgl. VI act. 46). Auch diese Rechnungen wurden noch im Jahre 1998 bezahlt. Daraus folgt, dass Ende 1998 sowohl der Kaufpreis der Liegenschaft wie auch die Kosten des Umbaus und des Mobiliars beglichen waren. Den ersten Teil der Erbschaft - den Betrag in Höhe von Fr. 100'000.-- erhielt A.X. jedoch erst am 26. Mai 1999 auf das Konto ............ bei der Bank 4 Filiale O. überwiesen (III act. 49). Aus der zeitlichen Abfolge ergibt

65 sich demnach, dass der Einwand von B.X., seine Ehefrau habe die Fr. 159'000.-

  • nicht zur Begleichung des Kaufpreises verwendet, zutrifft. Ebensowenig kann es sich aber so verhalten, wie es B.X. behauptet. Denn auch die Kosten für den Umbau und das Inventar waren zum Zeitpunkt der Erbauszahlung längst beglichen. Im Grunde genommen bleibt die Finanzierung der Liegenschaft hinsichtlich eines grösseren Betrags unklar. So ist nicht einmal erwiesen, dass A.X. - wie die Vorinstanz annahm - für die Begleichung des Kaufpreises im Umfang von Fr. 200'000.-- eine Hypothekarschuld einging. Ins Recht gelegt wurde diesbezüglich lediglich ein Darlehenvertrag für eine variable Hypothek (VI act. 44). Der Vertrag wurde erst am 27. Oktober 1998 abgeschlossen, mithin ebenfalls zu einem Zeitpunkt, als der Kaufpreis schon beglichen war. Das ein- geräumte Darlehen diente denn auch nicht der Finanzierung, sondern der "Refinanzierung des bereits erbrachten Kaufpreises von Fr. 390'000.-- für die 3 1/2-Zimmerwohnung in G.". Dafür beansprucht wurden von der Berufungsklägerin schliesslich Fr. 110'000.--. Weitere Fr. 90'000.-- standen unter der Voraussetzung zur Verfügung, "dass sowohl die finanzielle Situation der Darlehensnehmerin wie auch die Lage im Immobilienmarkt unverändert sind". cb)Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Tatsache bleibt, dass der Berufungsklägerin erwiesenermassen weitere Fr. 100'000.-- aus Erb- schaft zugingen. Erwiesen ist sodann, dass A.X. den Betrag nicht für den Umbau und das Mobiliar der Liegenschaft verwendete. Floss der Betrag gleichwohl, wie auf dem betreffenden Beleg vermerkt und auch von B.X. anerkannt wurde, in die Liegenschaft, fällt letztlich nur die Rückzahlung der für die Refinanzierung des Kaufpreises begründeten Darlehensschuld gegenüber der Bank 4 in Betracht. Denn ausgewiesen ist, dass die Berufungsklägerin diese Schuld in der Folge auf den Restbetrag von Fr. 5'000.-- reduzierte. Diesfalls besteht aber auch kein Grund, der Berufungsklägerin - wie vom Ehemann im Ergebnis gefordert - die Eigengutsforderung von Fr. 100'000.-- auf den Wert des Mobiliars zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (Fr. 15'000.--) zu kürzen. A.X. sind demnach in Abweisung der Berufung ihres Ehemanns aus ihrer Erbschaft insgesamt ein Betrag von Fr. 159'000.-- als Eigengut zuzuerkennen. Gleichzeitig bleibt es bei der Zuweisung des Mobiliars der Wohnung in G. zur Errungenschaft der Berufungsklägerin. Nachdem der Wert im Berufungsverfahren unbestritten blieb, ist ein Betrag von Fr. 15'000.-- zu berücksichtigen.

66 22. In Bezug auf das Vermögen des Berufungsklägers unbestritten ist das Eigentum am Terrassenhaus in D.. Dieses Haus wurde von B.X. bereits vor der Ehe erworben und stellt damit Eigengut dar. Ebenfalls in sein Eigengut fallen die beiden Stockwerkeigentumseinheiten in der „Casa J." in E., welche er vor der Ehe, nämlich am ............. 1989 sowie am ............ 1990 erwarb und alsdann zu einer 6-Zimmerwohnung zusammenlegte. Strittig sind im Zusammenhang mit diesen Immobilien lediglich die güterrechtlichen Folgen von Investitionen, die getätigt wurden. a)Die Berufungsklägerin machte im vorinstanzlichen Verfahren gel- tend, der Ehemann habe während der Ehe aus Mitteln der Errungenschaft ins- gesamt Fr. 36'000.00 in sein Terrassenhaus in D. investiert. Der Errungenschaft des Berufungsklägers stehe folglich in diesem Umfang eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut zu. Desgleichen behauptete A.X., der Berufungskläger habe aus seiner Errungenschaft Investitionen in Höhe von Fr. 45'000.-- in die Liegenschaft Casa J. in E. getätigt (vgl. Plädoyer vor Bezirksgericht Imboden X act. 3 S. 10). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bei der Liegenschaft in D. einzig der Einbau des Storenautomats und der Lichtanlage bei der Terrasse im November des Jahres 2003 (Fr. 3'232.85) zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 209 ZGB führe. Alle anderen Investitionen seien vor dem Eheschluss erfolgt. Auch in Bezug auf die Liegenschaft Casa J. hielt die Vorinstanz fest, dass der grösste Teil der behaupteten Investitionen in die Zeit vor dem Eheschluss falle. Lediglich im Umfang von Fr. 12'224.60 schloss die Vorinstanz auf eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut von B.X. (vgl. zum Ganzen Urteil des Bezirksgerichts Imboden E. 5. a) aa) S. 16 f.). Seitens der Berufungsklägerin blieb das Urteil in diesen Punkten unangefochten. Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, auch in dem von der Vorinstanz bejahten Umfang von Fr. 3'232.85 bzw. Fr. 12'224.60 seien keine Ersatzforderungen gegeben. Zur Begründung führt er aus, Ersatzforderungen würden nur bestehen, falls durch die ausgeführten Arbeiten ein Mehrwert an der Liegenschaft entstanden sei. Dies sei indes weder bei der Liegenschaft in D. noch jener in E. der Fall (Plädoyer S. 1 f.). b) Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung, wenn Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigenguts aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden sind. Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum

67 Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Das Gesetz unterscheidet damit zwischen gewöhnlichen Ersatzforderungen (Abs. 1), die in der güter- rechtlichen Auseinandersetzung im Nominalbetrag berücksichtigt werden, und variablen Ersatzforderungen (Abs. 3), die an den Wertveränderungen des Vermögensgegenstandes teilhaben, in den sie investiert wurden (Urteil des Bundesgerichts 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.5.2) unter Hinweis auf Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 6 zu Art. 209 ZGB). Bereits aus dieser Unterscheidung folgt, dass keineswegs nur dann eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut des Berufungsklägers besteht, wenn die Investition im Umfang von Fr. 3'232.85 zu einem Mehrwert der Liegenschaft geführt hat. Irrelevant ist der Mehrwert vorweg dann, wenn es sich um eine gewöhnliche Schuldbegleichung durch die eine Vermögensmasse zu Gunsten der anderen im Sinne von Art. 209 Abs. 1 ZGB handelt. Diesfalls besteht eine nichtvariable Ersatzforderung im Umfang des Nominalbetrags. Aber auch dann, wenn der genannte Betrag geleistet wurde, um zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beizutragen, setzt die Berücksichtigung einer Ersatzforderung nicht zwingend einen Mehrwert voraus. Art. 209 Abs. 3 ZGB begründet eine beidseitig variable Ersatzforderung. Zu berücksichtigen ist nicht nur ein Mehrwert, sondern auch ein allfälliger Minderwert. Eingeschlossen ist damit auch der Fall der fehlenden Vermögensveränderung. Tritt bei einem Vermögensgegenstand keine Wert- veränderung ein, wird die Investitionen mit anderen Worten nicht unbeachtlich, sondern es resultiert aus ihr eine Ersatzforderung im Umfang des Nominalwerts der Leistung. ba)Die Vorinstanz hat - was die Liegenschaft D. betrifft - lediglich festgestellt, dass aufgrund der Investition aus Mitteln der Errungenschaft "gestützt auf Art. 209 ZGB" eine Ersatzforderung bestehe. Ungeprüft blieb damit die Frage, ob es sich bei dieser Investition um eine reine Schuldentilgung im Sinne von Art. 209 Abs. 1 ZGB oder aber eine Investition zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB handelte. Erwiesen und letztlich unbestritten ist diesbezüglich, dass der Berufungskläger aus seiner Errungenschaft einen Betrag in Höhe von Fr. 3'232.85 in sein Eigengut investierte. Tatsache ist sodann, dass keine der

68 Parteien jemals explizit behauptete, die Leistung sei zum Zweck des Erwerbs, der Verbesserung oder der Erhaltung des Vermögensgegenstandes erbracht worden. Bei einer solchen singulären Leistung, die gemessen am Wert des Hauses Bagatellcharakter hat, ist denn auch regelmässig eine Investition im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB zu verneinen (vgl. Roland Müller, der Mehr- wertanteil im neuen Güterrecht, 1993, S. 49 mit Hinweis). Ist insofern von einer reinen Schuldentilgung auszugehen, besteht gestützt auf Art. 209 Abs. 1 ZGB in demselben Umfang eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut. bb)Selbst wenn schliesslich eine Investition im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB vorläge, bliebe es bei der von der Vorinstanz bejahten Ersatzfor- derung. Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB ist eine Ersatzfor- derung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB von der Partei nachzuweisen, die einen sol- chen Anspruch geltend macht (BGE 131 III 559). Dass eine Investition im Umfang von Fr. 3'232.85 erfolgt ist, hat die Berufungsklägerin belegt. Einen Mehrwert verlangt die Berufungsklägerin nicht. Entsprechend braucht sie einen solchen auch nicht nachzuweisen. Nachdem ein Minderwert den Vor- schlagsanteil der Gegenpartei reduzieren würde, wäre ein solcher als rechts- vernichtende Tatsache vom Berufungskläger nachzuweisen. Tatsächlich bestehen keine Anhaltspunkte für einen Minderwert. Die Arbeiten wurden - wie den diesbezüglichen Rechnungen entnommen werden kann (vgl. Editionen B.X. V 6.) - im November 2003 ausgeführt. Die Bezahlung aus Mitteln der Errungenschaft erfolgte am 20. Dezember 2003 bzw. 8. Dezember 2003. Per

  1. Januar 2004 kam es zur Auflösung des Güterstands. Es lässt sich ausschliessen, dass es in dieser kurzen Zeitspanne überhaupt zu einer Ver- änderung im Wert der Liegenschaft kam. Daraus folgt wiederum, dass zumin- dest im Umfang des Nominalwerts der Leistung auch eine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB besteht. bc)Gleich verhält es sich mit den Investitionen, welche der Berufungskläger in seine Liegenschaft in E. tätigte. Dass B.X. während der Ehe im Umfang von Fr. 12'224.60 aus seiner Errungenschaft in die Casa J. investierte, wurde nachgewiesen und ist im Berufungsverfahren unbestritten. Die von der Berufungsklägerin zu beweisenden tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ersatzforderung gemäss Art. 209 ZGB sind demnach wiederum zu bejahen. (vgl. BGE 131 III 559 E. 4.3). Desgleichen werden keine Mehr- oder Minderwerte behauptet. Ein Minderwert kann schon allein deshalb

69 ausgeschlossen werden, weil der Verkauferlös von Fr. 1'100'000.-- deutlich über den Erwerbskosten (Fr. 539'000.-- und Fr. 360'000.--) samt den behaupteten (mehrheitlich allerdings vor der Eheschliessung getätigten) Investitionen von total Fr. 96'000.-- liegt (vgl. dazu das Urteil des Bezirksge- richts Imboden S. 16 E. 5. a) bb) f.). Ob eine reine Schuldentilgung im Sinne von Art. 209 Abs. 1 ZGB oder eine Investition nach Art. 209 Abs. 3 ZGB vor- liegt, kann folglich offen bleiben. Im einen wie im anderen Fall ist zumindest eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut im Umfang des Nominalwerts der Leistung zu bejahen. 23.Beim Wertschriftenvermögen von B.X. stellte die Vorinstanz auf die Steuererklärung 2006 ab. Von dem dort deklarierten Wert- schriftenvermögen von Fr. 2'485'002.00 zog sie die darin enthaltenen, bereits vor der Ehe B.X. gehörenden 190 Namenaktien der B.X. AG (Fr. 665'000.--) sowie die Namenaktien der K. AG im Betrag von Fr. 75'000.-- als Eigengut ab. Das von B.X. zusätzlich geltend gemachte Eigengut in Form von vorehelich gehaltenen Wertschriften in Höhe von Fr. 287'677.-- verneinte die Vorinstanz. Zur Begründung führte das Bezirksgericht aus, B.X. habe nicht nachgewiesen, dass er vor Ehebeginn in diesem Umfang zusätzlich Wertschriften gehalten habe. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Akten nach Informationen zu durchzusehen, welche den Standpunkt des Ehemanns bestätigen würden. Ebenfalls als Eigengut in Abzug brachte die Vorinstanz die Kapitalauszahlung der L.-Versicherung im Betrage von Fr. 443'784.20 (nach Abzug der Steuerleistungen von Fr. 54'612.80). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, B.X. habe die Auszahlung abzüglich der Steuerleistung bei der Bank 3 angelegt, je Fr. 100'000.00 in Form einer Kassenobligation, Fr. 150489.53 auf einem Investkonto (Nr. .............) sowie Fr. 93'601.47 auf einem Sparkonto PLUS (vgl. KB 28). Diese Werte - so die Vorinstanz - stellten keine Errungen- schaft dar, weil die Kapitalauszahlung bereits von der Familienrichterin des Kreisgerichtes SG verrentet und als Einkommensbestandteil berücksichtigt worden sei. Dem Errungenschaftsvermögen zugerechnet wurde hingegen das in der Steuererklärung aufgeführte Darlehen des Berufungsklägers an seine Tochter (T.X.). Gestützt darauf veranschlagte die Vorinstanz das der Errungen- schaft zugehörige Wertschriftenvermögen von B.X. auf Fr. 1'300'911.00 (vgl. zum Ganzen Urteil des Bezirksgerichts Imboden S. 21 cc) f.).

70 Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Wertschriftenvermögen und die von ihr vorgenommene Ausscheidung von Eigengut und Errungenschaft sind - wie der Berufungskläger zur Recht geltend macht - nicht haltbar. a)Bereits in Ziffer 12. a) der Erwägungen wurde darauf hingewie- sen, dass Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden sind. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes noch vorhandenen Errungen- schaft ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB), vorliegend also der Tag der Urteilsfällung, wobei es nach Massgabe der Dispositions- und Eventualmaxime Sache der Parteien ist, allfällige Wertver- änderungen seit Auflösung des Güterstands zu behaupten und nachzuweisen. Für den Umfang des Vermögens des Ehemanns ist demnach vorab nicht auf die Steuererklärung 2006, sondern auf jene des Jahres 2003 abzustellen. Denn diese gibt den Vermögensstand von B.X. - allerdings unter Einschluss der Vermögenswerte seiner Ehefrau - per 31. Dezember 2003 wieder. Nach Massgabe der Dispositionsmaxime legt das Gericht seinem Verfahren alsdann nur behauptete Tatsachen zugrunde und erhebt Beweis nur über erhebliche streitige Tatsachen. Tatsachenbehauptungen, die nicht bestritten werden, sind somit für das Gericht verbindlich und ohne Beweis dem Urteil zugrunde zu legen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Ziffer 14. b der Erwägungen verwiesen werden. b)Tatsache ist, dass A.X. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das Vermögen des Ehemanns per 31. Dezember 2003 nach Abzug der separat zu behandelnden Aktien B.X. AG und K. AG und des Schwarzgelds in Liechtenstein auf Fr. 441'735.-- bezifferte. B.X. behauptete seinerseits, sein Vermögen belaufe sich - unter Ausklammerung derselben Elemente - auf Fr. 341'735.--. Wie die Parteien auf diese Beträge gekommen sind, lässt sich ohne weiteres nachvollziehen. Gemäss der Steuererklärung 2003 wiesen die Parteien per 31. Dezember 2003 zusammen ein Wertschriftenvermögen von total Fr. 1'934'082.-- aus. Zieht man die separat zu behandelnden, in der Steuererklärung berücksichtigten Werte für die Aktien der B.X. AG (Fr. 1'216'000.--) und K. AG (Fr. 70'000.--) ab, verbleiben Fr. 648'0082.- -. Wird nun noch der deklarierte Teil des Wertschriftenvermögens von A.X. in Höhe von Fr. 206'347.-- (vgl. dazu die Erwägungen in Ziffer 13.) in Abzug gebracht, verbleiben Fr. 441'735.--, mithin genau der Betrag, welcher dem Berufungskläger nach Auffassung der Berufungsbeklagten als "übriges

71 Wertschriftenvermögen" anzurechnen ist. Dass B.X. seinerseits von einem um Fr. 100'000.-- tieferen Vermögen ausging, ist ebenfalls leicht erklärbar. Im Gegensatz zu A.X. stellte er sich auf den Standpunkt, das Darlehen in Höhe von Fr. 100'000.--, welches er seiner Tochter gewährt hatte, stelle ein Nonvaleur dar (vgl. vorinstanzliches Plädoyer X act. 2 S. 8). War das massgebliche Wertschriftenvermögen unter den Parteien - mit Ausnahme des vorerwähnten Darlehens - unbestritten, brauchte die Vorinstanz auch keine eigenen Überlegungen zum Umfang des "übrigen Vermögens" anzustellen. Nachdem seitens der Parteien auch keine Wertveränderungen bis zum Stichtag geltend gemacht wurden, blieb für die Ermittlung des "übrigen Vermögens" des Ehemanns einzig die Frage der Aufrechnung des Darlehens zu prüfen. Kam die Vorinstanz - A.X. folgend - zum Schluss, dass das Darlehen aufzurechnen ist, hatte sie gestützt auf die Dispositionsmaxime von einem "übrigen Vermögen" von Fr. 441'735.-- auszugehen. c)Aus den nämlichen Gründen erübrigen sich auch im Berufungsverfahren weitergehende Ausführungen zum "übrigen Wertschriften- vermögen" des Berufungsklägers. Das Gericht hat gestützt auf die Dispositi- onsmaxime davon auszugehen, dass sich dieses Vermögen von B.X. per 31. Dezember 2003 ohne die ausgeklammerten Bestandteile, aber unter Einschluss des Darlehens, auf Fr. 441'735.--, und ohne dieses Darlehen auf Fr. 341'735.-- beläuft. Im übrigen wäre vorweg auch nicht ersichtlich, wie das "übrige Vermögen" von B.X. davon abweichend festzustellen wäre, handelt es sich doch bei der Steuererklärung 2003, auf die sich die Parteien bei ihren Behauptungen beziehen, um die einzige Zusammenstellung, welche über den Vermögensstand zum massgeblichen Zeitpunkt überhaupt Auskunft gibt. d)In Bezug auf den umstrittenen Punkt - dem Darlehen an die Tochter T.X. - stellt sich B.X. im Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, es handle sich um ein Nonvaleur. Ihm ist nicht zu folgen. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, vermag die pauschale Behauptung, die Tochter sei zur Rückzahlung der Darlehenssumme gar nicht in der Lage, die Ausklammerung des Betrags nicht zu rechtfertigen. Über die finanziellen Ver- hältnisse von T.X. ist schlicht nichts bekannt. Wie sodann aus den gegen die Parteien geführten Nach- und Strafsteuerverfahren und den schwarz geführten Konti folgt, taten sich die Parteien schon schwer genug, ihre werthaltigen Vermögensbestandteile zu deklarieren. Umso weniger ist anzunehmen, dass das Darlehen in der Steuererklärung 2003 (vgl. V act. 17) aufgeführt worden

72 wäre, wenn es sich um ein Nonvaleur gehandelt hätte. Dass sich an der Werthaltigkeit keine Änderung ergeben hat, zeigt sich wiederum anhand der Steuererklärung 2006, wo das Darlehen erneut deklariert wurde (vgl. Dossier Prozedur-Nr. 130-2007-60, II act. 1). Demzufolge gilt festzustellen, dass sich das übrige Vermögen des Berufungsklägers per 31. Dezember 2003 auf Fr. 441'735.-- belaufen hat. Mit demselben Wert ist dieser Vermögensteil auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu veranschlagen, nachdem keine Wertveränderungen behauptet werden. 24.Ebenfalls als unbewiesen erachtete die Vorinstanz die Behaup- tung des Berufungsklägers, er habe zu Beginn der Ehe (ohne die Aktien der B.X. AG, der Aktien der K. AG und die Anlagen im Fürstentum Liechtenstein) bereits über ein Wertschriftenvermögen in Höhe von Fr. 287'677.-- verfügt. In Folge rechnete sie das von ihr ermittelte "übrige Wertschriftenvermögen" vollumfänglich der Errungenschaft zu. Auch dafür besteht keine Rechtfertigung. Der Berufungskläger hat zum Beweis seiner Behauptung stets auf die erste gemeinsame Steuererklärung für die Periode 1995/1996 hingewiesen, welche den Vermögensstand per 1. Januar 1995 wiedergibt. Wenn anhand dieser Steuererklärung das (deklarierte) voreheliche Vermögen der Ehefrau ermittelt werden konnte, lässt dieselbe Urkunde offenkundig auch Rückschlüsse über das voreheliche Vermögen des Ehemanns zu. So versteuerten die Parteien insgesamt ein Vermögen von Fr. 2'015'352.--, wobei für die separat zu behandelnden Aktien der K. AG Fr. 80'000.-- und die Aktien der B.X. AG Fr. 1'641'600.-- veranschlagt wurden. Zieht man vom deklarierten Gesamtvermögen diese Aktienwerte ab, verbleiben Fr. 293'752.--. Wie in Ziff. 17. der Erwägungen dargelegt wurde, belief sich das in der Steuererklärung deklarierte voreheliche Vermögen der Berufungsklägerin ohne ihre Aktien der B.X. AG auf Fr. 6'075.--. Wird dieser Betrag in Abzug gebracht, ergibt sich die vom Berufungskläger geltend gemachte Summe von Fr. 287'677.--. Damit ist auch seine Behauptung, er habe in diesem Umfang Vermögen in die Ehe ein- gebracht, ohne weiteres als nachgewiesen zu erachten. Denn anders lässt sich dieser in der Steuererklärung deklarierte Vermögensrest gar nicht erklären. Als vorehelich vorhandenes Vermögen stellt der Betrag von Fr. 287'677.-- gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB Eigengut dar. Vom "übrigen Wertschriftenvermögen fällt insofern lediglich ein Betrag von Fr. 154'058 in die Errungenschaft. 25.In dem von der Vorinstanz anhand der Steuererklärung 2006 ermittelten Vermögen von Fr. 1'300'911.-- enthalten sind auch Anlagen des

73 Berufungsklägers im Fürstentum Liechtenstein. Diese Guthaben, welche B.X. - worauf noch näher einzugehen sein wird - grösstenteils schon vor der Ehe im Fürstentum Liechtenstein äufnete - wurden über alle Ehejahre bis zur Trennung nicht deklariert und fanden auch in der Steuererklärung 2003 der Parteien noch keine Berücksichtigung. Nachdem die Berufungsklägerin - wie diese in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 (I act. 6 S. 11) ausführt - auch an diesen Geldern partizipieren wollte, entschied sich der Berufungskläger zur Selbstanzeige. Diese erfolgte offenbar am 17. Juni 2004. Gemäss Angaben von B.X. belief sich das Kontoguthaben per 31. Dezember 2003 auf Fr. 1'019'060.- -. In Abzug zu bringen sei jedoch - so der Berufungskläger in Wiederholung seiner bereits vor der Vorinstanz vertretenen Auffassung (vgl. Plädoyer S. 7) - der für die Nach- und Strafsteuern bezahlte Betrag von Fr. 182'189.40. a)Aus der von Firma Z. Treuhand erstellten approximativen Berechnungen der güterrechtlichen Ansprüche geht hervor, dass die Schwarzgeldanlagen des Berufungsklägers im Fürstentum Liechtenstein per 31. Dezember 2003 Fr. 1'019'060.-- betragen haben (II act. 13 und 14). Im Berufungsverfahren hat B.X. eine umfassendere Zusammenstellung der Firma Z. mit weiteren Belegen eingereicht, in welcher die Vermögensentwicklung der Anlagen in den Jahren 1993 bis 2003 im Einzelnen dargelegt wurde (act 01/17). Auch dort wird per 31. Dezember 2003 ein Betrag von gerundet Fr. 1'019'060.-- ausgewiesen. Das entspricht auch dem Circa-Betrag, den die Berufungsklägerin in ihrer Prozesseingabe vom 6. Januar 2006 (I act. 5 S. 21) nannte. Auf die Angaben kann ohne weiteres abgestellt werden, nachdem sie letztlich auch mit jenen übereinstimmen, welche im Nach- und Strafsteuerverfahren Berücksichtigung fanden (I act. 26; V Dossier 4). Folglich ist per 31. Dezember 2003 von Schwarzgeldanlagen des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 1'019'060.-- auszugehen. b)Erwiesen ist jedoch auch, dass B.X. den Grossteil der Anlagen im Fürstentum Liechtenstein schon vor Eheschluss geäufnet hatte. Wie sich aus der erwähnten Zusammenstellung und den betreffenden Steuerunterlagen entnehmen lässt, hatte dieses nicht deklarierte Vermögen des Berufungsklägers bereits per 1. Januar 1995 einen Umfang von Fr. 938'686.--. Das wird von A.X. denn auch nicht bestritten (vgl. vorinstanzliches Plädoyer X act. 3 S. 10; Plädoyer im Berufungsverfahren S. 4). Als vorehelich vorhandenes Vermögen stellt das Schwarzgeld demnach im Umfang von Fr. 938'686.-- Eigengut von B.X. dar. In die Errungenschaft fallen Fr. 80'374.--. Dieser

74 Umstand, der letztlich erheblichen Einfluss auf die güterrechtliche Auseinandersetzung hat, wurde von der Vorinstanz völlig ausser acht gelassen. c)Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers stellt sich auf den Standpunkt, bei der Schwarzgeldanlage müsste der Umstand, dass ihm Nach- steuern von Fr. 182'194.40 anfielen, Berücksichtigung finden. Damit habe er letztlich auch bei den Schwarzgeldanlagen ein Rückschlag erlitten (vgl. Plä- doyer im Berufungsverfahren S. 8). Nachdem der Berufungskläger explizit von einem die liechtensteinische Anlage betreffenden Rückschlag spricht, ist anzunehmen, dass er die Auffassung vertritt, das Schwarzgeld sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu dem um die Nachsteuern reduzierten Wert einzusetzen. Der Abzug der Nach- und Strafsteuern setzt den Nachweis voraus, dass die Begleichung dieser Schulden nachgerade durch Mittel der Schwarzgeldanlagen erfolgte. Dass dies der Fall ist, wurde von B.X. weder behauptet geschweige denn nachgewiesen. Im Übrigen ist die behauptete Wertverminderung auch nicht weiter von Relevanz, da der Berufungskläger - wie dieser selbst feststellt (Plädoyer S. 10) - eh einen Rückschlag zu verzeichnen hat. 26.Die Vorinstanz wies 50 von B.X. gehaltenen Aktien der K. AG im Wert von Fr. 75'000.-- dessen Eigengut zu (vorinstanzliches Urteil S. 22). Die Berufungsklägerin führt aus, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass ihr Ehemann die Aktien am 1. Januar 1995 nur treuhänderisch gehalten habe. Zu Eigentum habe B.X. die Papiere erst im Laufe der Ehe erworben. Entsprechend würden die Aktien Errungenschaft darstellen. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Die 50 Aktien wurden von B.X. schon vor der Ehe als sein Eigentum ausgewiesen. So wurden die Aktien in seiner Steuererklärung 1993 /1994 per 1. Januar 1993 mit einem Wert von Fr. 95'000.-- veranschlagt (V act. 17). In der ersten gemeinsamen Steuererklärung wurden sie dann mit Fr. 80'000.-- berücksichtigt. Nur treuhänderisch gehaltene Aktien hätte B.X. nun offenkundig nicht als sein Vermögen versteuert. Schliesslich belässt es die Berufungsklägerin auch in Bezug auf diese 50 Aktien bei der pauschalen Behauptung, die Aktien seien dann "im Laufe der Ehe" auf ihren Ehemann übergegangen. Es werden keine näheren Angaben zum Zeitpunkt gemacht, noch wird überhaupt erwähnt, wer die Person war, welche dem Berufungskläger die Aktien vorerst treuhänderisch überlassen und alsdann verkauft haben soll. Als Beweis benennt A.X. nur den

75 Zeugen Z.Z., dem ehemaligen Treuhänder der Parteien. Der entsprechende Antrag wurde indes - wie dargelegt wurde - nicht frist- und formgerecht eingebracht. Abgesehen davon würde es sich auch nicht rechtfertigen, der Aussage von Z.Z., der mit dem Berufungskläger offensichtlich verfeindet ist (vgl. dazu Expertise IX act. 19 S. 6) mehr Gewicht beizumessen als den vorgenannten, nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erstellten Steuererklärungen. Die Berufung von A.X. ist in diesem Punkt abzuweisen. 27.Bereits dargelegt wurde, dass die vom Berufungskläger bei Auflö- sung des Güterstands gehaltenen 200 Aktien der B.X. AG Eigengut darstellen. Der Experte ermittelte für die Gesellschaft per 31. Dezember 1994 einen Unternehmenswert von Fr. 3'535'000.--. Im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands belief sich dieser Wert noch auf Fr. 2'524'000.--. 28. Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Urteil insoweit, als die Vorinstanz die Kapitalauszahlung der L.-Versicherung im Betrage von Fr. 443'784.20 (nach Abzug der Steuerleistungen von Fr. 54'612.80) vom Vermö- gen des Berufungsklägers als Eigengut in Abzug brachte. Von der Berufungs- klägerin geltend gemacht wurde jedoch, ihr Ehemann sei nach Auflösung des Güterstands noch eine freie Lebensversicherung im Betrage von Fr. 50'933.-- ausbezahlt worden. Die Prämien für diese Police seien während dem Konku- binat und der Ehe einbezahlt worden, so dass die Auszahlung zu teilen sei. Unter diesem Titel stehe ihr ein Anspruch von Fr. 25'466.-- zu (vgl. Plädoyer der Berufungsklägerin S. 15). a)Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden dem einen Ehegatten nicht einzelne Forderungen im Umfang des halben Werts eines Vermögensgegenstands des anderen zugesprochen, sondern es werden die Errungenschaftsvorschläge ermittelt, an denen die Ehegatten gegenseitig par- tizipieren. Macht der Rechtsvertreter für seine Mandantin aus der vorerwähn- ten Lebensversicherung einen Anspruch von Fr. 25'466.-- geltend, kann es folglich nur um die Frage gehen, inwiefern die Lebensversicherung zur Errun- genschaft zu zählen ist, an welcher die Berufungsklägerin - soweit ein Vor- schlag resultiert - hälftig beteiligt ist. Dass dabei die Konkubinatszeit nicht in diese Betrachtung mit einzubeziehen ist, wurde eingehend dargelegt. Soweit die Berufungsklägerin einen entsprechenden Anspruch erhebt, ist dieser vor- weg abzuweisen.

76 b)Bei der von A.X. erwähnten Versicherung handelt es sich - wie sich aus dem E-Mailschreiben der L.-Versicherung vom 21. November ergibt (vgl. V act. 8) - um eine freie Lebensversicherung mit Rückkaufswert. Diese Versicherung hat B.X. schon vor der Ehe - offenbar am 1. Juli 1987 - abgeschlossen. Per 1. Januar 1995 betrug der Rückkaufswert der Versicherung Fr. 26'963.--, zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands Fr. 50'660.--. Dass er den während der Ehe bezahlten Teil der Prämie aus Eigengut geleistet hat, behauptet B.X. nicht. Entsprechendes ist auch nicht ausgewiesen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Versicherung während der Dauer des Güterstands aus Mittel der Errungenschaft geäufnet wurde (Art. 200 Abs. 2 ZGB). Am 1. März 2004 wurden B.X. als Leistung auf den Erlebensfall Fr. 50'933.-- ausbezahlt. Die Leistung fand im vorinstanzlichen Urteil keine Erwähnung. Ebensowenig wurde seitens des Berufungsklägers behauptet, die Versicherungsleistung bilde Teil jener Kapitalauszahlungen der L.- Versicherung, welche die Vorinstanz infolge Verrentung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausser Betracht liess. c)Freie Lebensversicherungen mit Rückkaufswert fallen nicht unter Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Ebensowenig ist für sie Art. 207 Abs. 2 ZGB beachtlich (vgl. Hausheer / Aebi-Müller, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 197 und N. 15 zu Art. 207 ZGB je mit Hinweisen). Bei der Zuweisung einer Lebensversicherung zur Errungenschaft oder zum Eigengut eines Ehegatten ist grundsätzlich massgebend, welche Masse die Beiträge finanziert hat. Sind Beiträge aus beiden Massen bezahlt worden, ist nach der einen Lehrmeinung für die Zuordnung massgebend, welche Masse den grösseren Beitrag geleistet hat (Ursula Wiedmer, Scheidung und private Vorsorge FamPra.ch 2008 S. 144 f.; Näf-Hofmann, a.a.O., N. 1957). Der anderen Gütermasse steht diesfalls eine Ersatzforderung zu. Nach einer anderen Lehrmeinung sind Lebensversi- cherungen, die vor Beginn des Güterstands abgeschlossen worden sind, deren weitere Prämien aber während der Dauer des Güterstands aus Errungenschaft bezahlt wurden, ganz dem Eigengut zuzuweisen, wobei der Errungenschaft wiederum eine Ersatzforderung zuzuerkennen ist (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 74 zu Art. 197 ZGB). Diese feste Zuweisung zum Eigengut soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Wechsel in der Massenzugehörigkeit während der Dauer des Güterstands nur allein aufgrund der erbrachten Prämien nicht möglich ist.

77 Welcher Lehrmeinung der Vorzug zu geben ist, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der Rückkaufswerte ausgewiesen ist nämlich, dass die Leistungen des Berufungsklägers vor Eheschluss grösser waren, als jene, welche dann bis zur Auflösung des Güterstands noch mit Mitteln der Errun- genschaft erbracht wurden. Folgerichtig ist die Lebensversicherung dem Eigengut zuzuweisen und der Errungenschaft von B.X. eine Ersatzforderung zuzusprechen. Diese bemisst sich nicht nach dem Auszahlungsbetrag, sondern nach der Differenz zwischen dem Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands und demjenigen bei Beginn des Güterstands (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 74 zu Art. 197 ZGB). Folglich ist auf eine Ersatzforderung zu Gunsten der Errungenschaft in Höhe von Fr. 23'697.-- zu erkennen. 29. Eine weitere Ersatzforderung zugunsten der Errungenschaft ihres Ehemanns behauptet die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Amor- tisation von Schulden. Diesbezüglich führt ihr Rechtsvertreter aus, die Vorin- stanz habe zu Unrecht den Nachweis, dass der Ehemann während der Dauer der Ehe die auf seinen Liegenschaften ruhenden Schulden reduziert habe, verneint. A.X. habe belegt, dass ihre Liegenschaften in F. vor Eheschluss mit Hypotheken von Fr. 20'000.-- belastet gewesen sein. Gemäss Steuererklärung und approximativer Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche des Ehemannes hätten die Parteien per 1. Januar 1995 Hypothekarschulden im Betrage von Fr. 116'360.-- gehabt. Daraus ergebe sich, dass sich die Hypothekarschulden des Ehemannes per 1. Januar 1995 auf Fr. 96'360.-- belaufen hätten. Gemäss Steuererklärung 2003 hätten seine Hypotheken jedoch nur noch Fr. 15'000.-- betragen. Demzufolge seien während der Ehe Fr. 81'360.00 amortisiert worden. Entsprechend sei auf eine Ersatzforderung zu erkennen (vgl. Plädoyer der Berufungsklägerin S. 14 f.) a)Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Zutreffend ist, dass die Parteien in der Steuererklärung 1995 /1996 (vgl. V act. 7) Schul- den in Höhe von Fr. 116'360.-- auswiesen. Falsch ist hingegen, dass es sich hierbei ausschliesslich um Hypothekarschulden handelte. Wie sich ebenfalls aus der besagten Steuererklärung ergib, machten die Hypothekarschulden des Ehepaars per 1. Januar 1995 insgesamt lediglich einen Betrag von Fr. 35'000.-- aus. Davon entfielen Fr. 20'000.-- auf Liegenschaften der Berufungsklägerin und folglich Fr. 15'000.-- auf das Grundeigentum des Berufungsklägers. Die restlichen Schulden in Höhe von Fr. 81'360.-- stellten - was auf Seite 2 des

78 Schuldverzeichnisses ausdrücklich vermerkt wurde - Schulden gegenüber der B.X. AG dar. Diese resultierten aus Bezügen von B.X. über das dort geführte Kontokorrent. Noch deutlicher ergibt sich dies aus der Steuererklärung des Berufungsklägers für die Periode 1993 / 1994, wo ausdrücklich von einer Kontokorrentschuld die Rede ist (vgl. ebenfalls V act. 7). b)In der Steuerklärung 2003 wiesen die Parteien per 31. Dezember 2003 und damit zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands noch Hypothe- karschulden von Fr. 30'000.-- aus. Die Kontokorrentschulden beider Ehegatten gegenüber der B.X. AG betrugen hingegen nunmehr Fr. 534'740.--. Dabei wurde - worauf noch an anderer Stelle einzugehen sein wird (vgl. die Ausführungen in den Erwägungen unter Ziffer 31.) - der Betrag aufgeteilt in eine Kontokorrentschuld des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 352'370.-- und in eine solche der Berufungsklägerin in Höhe von Fr. 182'370.--. B.X. hat demnach seine vorehelichen Schulden mitnichten reduziert. Vielmehr verhält es sich so, dass das Ehepaar im Verlaufe der Ehe durch ihre Kontokorrentbezüge in beträchtlichem Umfang zusätzliche Schulden gegenüber der B.X. AG machte. Von einer Ersatzforderung der Errungenschaft des Berufungsklägers aus Rück- zahlung von Schulden kann nicht die Rede sein. 30.Der Rechtsvertreter von B.X. machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sein Mandant sei bei Eingehung der Ehe Eigentümer eines PW "Oldtimer 1" schwarz, eines PW "Oldtimer-Marke 2", eines Motorbootes ........, eines PW Mercedes SL 500 und eines Segelboots ......... gewesen. Die Fahrzeuge und Boote hätten damals einen Wert von Fr. 242'000.-- ausgewiesen und seien verkauft worden. Der sich per 31. Dezember 2003 im Eigentum von B.X. befindende Mercedes, der Wohnwagen sowie das Segel- boot stellten somit klar Surrogate dar und seien seinem Eigengut zuzuweisen. Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Urteil aus, B.X. stützte sich für den Beweis seiner Behauptungen lediglich auf die von Rechtsanwalt Y. erstellte approximative Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche. Das genüge dem bundesrechtlich geforderten Regelbeweismass des Strengbeweises im Sinne von Art. 8 ZGB nicht. Aus den Verfahrensakten gehe nirgends hervor, an welchen Autos und Boote der Ehemann zu Ehebeginn Eigentum gehalten habe. Bei der von B.X. eingereichten Zusammenstellung (II act. 79) handle es sich lediglich um handschriftliche Aufzeichnungen ohne besonderen Beweiswert, zumal Belege für den Kauf gänzlich fehlten. Dem fol-

79 gend könnten die aufgeführten Erlöse unter güterrechtlichen Gesichtspunkten weder als Ersatz für Eigengut angesehen werden, noch stehe fest, dass die heute im Eigentum von B.X. sich befindlichen Vermögenswerte aus diesem Erlös gekauft worden seien. Sei der Nachweis des Eigenguts misslungen, stellten die genannten Vermögenswerte Errungenschaft des Ehemannes dar (vgl. das vorinstanzliche Urteil S. 20 b) aa) f.). a)Die in Art. 198 Ziff. 4 ZGB vorgesehene vermögensrechtliche Sur- rogation dient dem Schutz des Eigenguts gegen Substanzverlust beim Wechsel im Vermögensbestand. Die Bestimmung beschränkt sich dabei auf den Wertersatz. Ein neu erworbener Vermögensgegenstand ist Eigengut, wenn er aus Mitteln des Eigenguts finanziert wurde. Eine Gleichwertigkeit der Vermögenswerte ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Ersatz mit der vorangegangenen Vermögenseinbusse zu Lasten des Eigenguts in einem entfernten Zusammenhang steht. Alsdann muss der neue Vermögensge- genstand dem Ehegatten zu Eigentum im weitesten Sinn zustehen (vgl. zum Ganzen Hausheer / Aebi-Müller, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 198 ZGB mit Hinwei- sen). Die Beweislast liegt bei jenem Ehegatten, der sich auf Ersatzanschaffung beruft. Er hat mit anderen Worten sowohl das Eigengut an den ausgeschiede- nen Vermögenswerten wie auch den dafür angeschafften Ersatz nachzuwei- sen. b)Zum Nachweis seines vor der Ehe gehaltenen Eigenguts hat B.X. im Berufungsverfahren verschiedene Akten eingelegt (vgl. act. 01/18 bis 01/24). Bezüglich des Oldtimers 1 liegt unter anderem ein Kaufvertrag für die Anschaffung vor. Demgemäss hat der Berufungskläger das Fahrzeug am 28. März 1988 für Fr. 15'000.-- erworben. Gemäss Quittung hat er am 1. November 2002 für den Verkauf Fr. 43'000.-- in bar erhalten. Der Oldtimer 2 wurde von B.X. gemäss Kaufvertrag am 16. Juni 1988 für Fr. 50'000.-- angeschafft. Den behaupteten Verkauf soll eine Rechnung vom 25. Mai 1999 beweisen. Unter dem Vermerk „Verkaufsangebot / Rechnungsbetrag“ wird ein Betrag von Fr. 37'000.-- genannt. Handschriftlich wurde der Betrag von Fr. 36'000.-- ergänzt. Gemäss Kaufvertrag hat der Berufungskläger am 15. Dezember 1992 einen Mercedes 500 SL für Fr. 119'800.-- gekauft, wobei für einen eingetauschten Mercedes 420 SL Fr. 42'000.-- angerechnet wurden. Den Mercedes 500 SL verkaufte B.X. am 28. April 2002. Für das Fahrzeug erhielt er gemäss Kaufvertrag Fr. 38'000.-- in bar. Belegt ist, dass B.X. das Motorboot ........... am 13. März 1990 erwarb. Verkauft hat er es gemäss Vertrag und

80 Gutschriftsanzeige am 12. April 2002 für Fr. 40'000.--. Das Segelboot .......... wurde vom Berufungskläger am 28. April 1992 für Fr. 16'300.-- erworben. Keine Belege wurden für den behaupteten Verkauf, der im März 2003 erfolgt sein soll, eingereicht. Die Berufungsklägerin macht geltend, ihr Ehemann habe die vorerwähnten Sachwerte gemäss seiner Steuererklärung 1995 /1996 nicht in seinem Privatvermögen gehalten. Gemäss Bilanz der B.X. AG gehörten diese Sachwerte zum Vermögen der Aktiengesellschaft. c)Zutreffend ist, dass die Autos und Boote in der Steuererklärung 1995 / 1996 des Ehepaars nicht aufscheinen (V act.7). In der Vorperiode wies der Berufungskläger indessen für "übrige Vermögenswerte" - wozu gemäss Steuererklärung auch Boote gehören - immerhin noch den Betrag von Fr. 40'000.-- aus. Aus welcher Bilanz hervorgehen soll, dass die Sachwerte im Vermögen der B.X. AG standen, wird von der Berufungsklägerin nicht konkret dargelegt. Prüft man die eingelegten Bilanzen (vgl. insbesondere Ordner Z. AG "B.X. A.X.“), zeigt sich, dass regelmässig nur der Gesamtwert der Fahrzeuge, nicht aber der Wert von konkret benannten Fahrzeugen bilanziert wurde. Aus den Bilanzen lässt sich folglich nichts ableiten. Zumindest teilweise gestützt wird die Behauptung der Berufungsklägerin jedoch durch die Unterlagen der Z. Treuhand zu dem gegen die B.X. AG geführten Nachsteuerverfahren (vgl. Ordner Z. AG "B.X. A.X., Beilage 8a). In diesen Unterlagen enthalten ist unter anderem ein Schreiben des Kantonalen Steueramts N. vom 5. Oktober 2001, in welchem die Grundlagen der nachsteuerlichen Einschätzung darlegt werden. In der Beilage 2 zum Ein- schätzungsvorschlag erläutert das Amt die Aufrechnung im Ertrag aufgrund von Fahrzeugen. Erwähnung finden unter anderem ein im Jahre 1993 angeschaffter Mercedes 500 SL, ein Oldtimer ("privat angeschafft") und ein Rolls Royce, die offenbar über die Gesellschaft gehalten wurden. Der Rolls Royce war dabei wohl - wie dem Schreiben ebenfalls entnommen werden kann - als Ersatz für den Oldtimer angeschafft worden. Zum einen wies die Steuerbehörde nun darauf hin, dass für B.X. nur ein Mercedes als Geschäftsfahrzeug zulässig sei, wobei ein Mercedes E 280 vollumfänglich akzeptiert werde. Alsdann musste sich B.X. gemäss diesem Einschätzungsvorschlag auch verpflichten, den Rolls Royce im Geschäftsjahr 2000 zum Restwert von Fr. 46'200.-- ins Privatvermögen zu überführen. Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass zumindest der Mercedes 500 SL wie auch ein Oldtimer ursprünglich gar nicht im Privatvermögen des Berufungsklägers standen. Keine Belege lassen sich

81 jedoch dafür finden, dass die beiden Boote zum Vermögen der B.X. AG und nicht zum Vermögen von B.X. gehörten. Anlässlich des Nachsteuerverfahrens wurden die Erfolgsrechnungen der B.X. AG offensichtlich einer gründlichen Überprüfung unterzogen. Wenn die Steuerbehörde schon beim Rolls Royce die Überführung ins Privatvermögen verlangte, hätte sie wohl gleiches erst recht dann verlangt, wenn die Gesellschaft Boote, die von den Parteien privat genutzt wurden, in ihrem Vermögen gehalten hätte. d)Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass alle oder wenigstens einzelne Gegenstände zum Vermögen des Berufungsklägers gehörten, könnte vorlie- gend in Bezug auf das Boot, den Wohnwagen und den Mercedes nicht auf Ersatzanschaffungen geschlossen werden. da)Die Bejahung von Ersatzanschaffungen verlangt - wie dargelegt wurde - den Beweis, dass Mittel des Eigenguts wieder in Eigengut geflossen sind. Dabei schliesst eine mehrstufige Geschäftsabwicklung eine Ersatzan- schaffung nicht aus. Insofern können Erlöse aus dem Verkauf des Eigenguts durchaus vorerst auf ein Konto einbezahlt werden, um dann - zeitlich verzögert

  • für die Ersatzanschaffung verwendet zu werden (Hausheer / Reusser / Geiser , a.a.O., N. 117 zu Art. 197 ZGB). Diesfalls sind aber die Zahlungsflüsse zu belegen (vgl. Urteil 5C.244/2006 des Bundesgerichts vom 13. April 2007 E. 2.3.2). Allein der Umstand, dass Autos und Boote verkauft und neue ange- schafft wurden, stellt keinen Beweis dafür dar, dass für die Neuerwerbungen Mittel des Eigenguts verwendet wurden. Das hat nachgerade in einem Fall wie dem vorliegenden zu gelten, wo die Parteien - namentlich der Berufungskläger
  • nebst einer Vielzahl von deklarierten Konten auch Schwarzgeldanlagen unterhielten und es zu zahlreichen Vermögenstransaktionen kam. Tatsache ist, dass im vorliegenden Fall bei den Oldtimern, dem Mercedes und dem Segelboot nicht einmal belegt ist, wohin die behaupteten Erlöse geflossen sind. Lediglich beim Motorboot .......... steht fest, dass die B.B. Bootsbau AG am
  1. Mai 2002 den Betrag von Fr. 40'000.-- auf das Konto ......... von B.X. bei der Bank 3 einzahlte. Kein Aufschluss wurde über die weitere Entwicklung dieses Kontos in den 1 ½ Jahren bis zur Auflösung des Güterstands gegeben. Namentlich steht auch nicht fest, dass die Anzahlung für das neue Boot aus Mitteln dieses Kontos erfolgte. Über den Kauf ist - ausser, dass es nach Behauptung des Berufungsklägers im Herbst 2003 zu einer Anzahlung gekommen sein soll - schlicht nichts bekannt.

82 db)Ähnlich verhält es sich beim Mercedes, den B.X. als Ersatzanschaffung halten will. Wann und mit welchen Mitteln er dieses Fahr- zeug gekauft hat, wird vom Berufungskläger in den Rechtsschriften nicht dar- gelegt. Gemäss den im Berufungsverfahren eingelegten Urkunden will B.X. alle Fahrzeuge aber auch die Boote in den Jahren 1999 bis 2003 verkauft haben. Macht der Berufungskläger eine Ersatzanschaffung geltend, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Erwerb nach den Verkäufen erfolgte. In den Zeitraum nach den Verkäufen fällt lediglich ein Mercedes E 320, zu dem der Berufungskläger auf Begehren der Berufungsklägerin Akten edierte (V act. 3). Demgemäss wurde dieses Fahrzeug am 24. Oktober 2003 ausgeliefert. Der Kaufpreis betrug Fr. 102'247.--, wobei ein Mercedes CLK 320 mit Fr. 70'247.-- in Zahlung genommen wurde. Gemäss den von B.X. beigelegten Editionserläuterungen wird dieses Fahrzeug wohl von ihm genutzt. Den Wagen bezahlt hat jedoch die B.X. AG. Sie ist - wie der Berufungskläger selbst festhält

  • Eigentümerin des Fahrzeugs und sie war auch - wie wiederum aus dem beigelegten Kontoauszug folgt - Eigentümerin des eingetauschten Mercedes CLK. Damit ist auch gesagt, dass dieser Mercedes schon aufgrund der Eigentumsverhältnisse als Ersatzanschaffung ausser Betracht fällt. Allerdings kann es sich bei diesem Fahrzeug auch schwerlich um jenen Mercedes handeln, der in der Steuererklärung 2003 Erwähnung findet. Weitere Angaben bestehen jedoch nur noch in Bezug auf einen Mercedes C 280. Dieses Fahrzeug wird von der Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2006 (I act. 14 S. 10) erwähnt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen stehen im Zusammenhang mit einer vom Berufungskläger verlangten Erklärung für eine Überweisung von Fr. 40'000.--. A.X. führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe sich den Betrag auf Geheiss ihres Ehemanns auf ein von ihr gehaltenes Konto überwiesen. Der Betrag sei alsdann zur Bezahlung des Mercedes des Ehemanns verwendet worden. Als Beweis legte die A.X. entsprechende Zahlungs- und Überweisungsbelege sowie die Rechnung für den Kauf eines Mercedes C 280 ins Recht. Gemäss dieser Rechnung betrug der Kaufpreis Fr. 68'670.-- wobei ein Mercedes E 300 mit Fr. 31'000.-- in Zahlung genommen wurde. Die Rechnung datiert vom 18. Juni 1998. Der verbleibende Kaufpreis wurde am 25. Juni 1998 überwiesen. Dieser Erwerb erfolgte demnach vor den Veräusserungen. Ein noch so entfernter Konnex zwischen den späteren Veräusserungen wird nicht dargelegt. Der Wagen wurde zusätzlich angeschafft und es kann insofern bei diesem Fahrzeug auch keine Ersatzanschaffung vorliegen.

83 dd)Überhaupt keine Ausführungen wurden zur Anschaffung des Wohnwagens "........." gemacht. Namentlich steht nicht fest, wann der Kauf erfolgt ist und welche Mittel aus welcher Quelle dafür aufgewendet wurden. de)Im Ergebnis wurde damit bei keinem Gegenstand eine Ersatzan- schaffung nachgewiesen. Von einem solchen Nachweis kann schliesslich umso weniger gesprochen werden, als gleichzeitig kein vollumfänglicher Aufschluss über die Liechtensteinischen Schwarzgeldanlagen gegeben wurde. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat B.X. mit Beweisverfügung vom 24. April 2006 (I act. 10) aufgefordert, "die Unterlagen betreffend dem Schwarzgeldkonto, wie sämtliche Kontoauszüge" zu edieren. Vom Berufungs- kläger ediert wurden in der Folge jedoch nicht umfassende Kontounterlagen, sondern Angaben zum Anfangs- und Endbestand sowie Steuerunterlagen. Zur Begründung brachte B.X. vor, er habe alle Kontounterlagen dem kantonalen Steueramt N. übergeben müssen (vgl. V act. 4). Das mag zutreffen. Nachdem es dem Berufungskläger aber gelang, von den Steuerbehörden Kopien zu früheren Steuerperioden erhältlich zu machen, ist nicht einzusehen, weshalb dies bei den Kontounterlagen nicht auch möglich gewesen sein soll. Abgesehen davon ist das Nach- und Strafsteuerverfahren längst abgeschlossen. Originalakten müssten - soweit überhaupt solche eingereicht wurden - erstattet worden sein. Die Berufung von B.X. ist demnach in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 31. Ein weiterer Streitpunkt bildet die güterrechtliche Berücksichti- gung der Kontokorrentschuld gegenüber der B.X. AG. Diesbezüglich liess B.X. in seiner Prozesseingabe (I act.3 S. 9 f.) ausführen, er habe per 31. Dezember 1994 gegenüber seiner Firma eine Kontokorrentschuld in Höhe von Fr. 12'640.55 gehabt. Bis 31. Dezember 2003 sei diese Schuld auf Fr. 534'740.-- angewachsen. Diese enorme Zunahme der Kontokorrentschuld hänge damit zusammen, dass die Eheleute X. ihre Steuern, so insbesondere auch die Nachsteuern, über die Aktiengesellschaft bezahlt hätten. Die Schuld betreffe beide Parteien und nicht ihn allein. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 behaftete A.X. ihren Ehemann bei seiner Behauptung, über das Kontokorrent-Konto seien vor allem die Steuern bzw. die Nachsteuern bezahlt worden (I act. 6 S. 10). Die Steuerschulden hätte - so A.X. - ihr Ehemann allein zu bezahlen. B.X. habe bezüglich seines „Schwarzgeldes" von rund einer Million Franken eine Selbstanzeige gemacht. Dass sie dafür verantwortlich sei, werde von ihr bestritten. Sie habe bezüglich sämtlicher Finanzen - namentlich

84 in Steuerangelegenheiten - stets mit dem Ehemann Absprachen getroffen und nach seinen Weisungen gehandelt. Die Jahresabschlüsse der Firma sowie die Steuererklärungen seien ebenfalls nach den Weisungen von B.X. erstellt worden. Im Rahmen der Steuerrevision hätten lediglich Steuern bezahlt werden müssen, die auch geschuldet gewesen seien. Strafsteuern und Bussen seien in diesem Zusammenhang nicht angefallen. Das Gleiche gelte bezüglich der Nachforderungen der Sozialversicherungsanstalt N.. Das Schwarzgeld sei von ihrem Ehemann vor Abschluss der Ehe geäufnet worden. Entweder werde dieses Schwarzgeld gemäss ihrem Antrag vollständig in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen. Anderenfalls habe der B.X. die Folgen seines Tuns steuerlich selbst zu tragen. Die Vorinstanz erachtete die von B.X. per 31. Dezember 2003 geltend gemachte Kontokorrentschuld von Fr. 534'740.-- wohl als ausgewiesen, wobei sie davon ausging, dass A.X. - der von der B.X. AG im Jahre 2003 vorgenommenen Aufteilung der Kontokorrentschuld entsprechend - der Gesellschaft Fr. 182'370.-- schuldet. Die Vorinstanz führte dabei aus (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Imboden S. 19 f.), gemäss Ausführungen des Experten sei es üblich, die Aktionärskontokorrente jeweils am Jahresende als Zeichen des Einverständnisses von den betreffenden Aktionären zu Handen der aktienrechtlichen Revisionsstelle unterschreiben zu lassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die betreffenden Aktionäre anlässlich der Jahresendrevision die Richtigkeit der Aktionärskontokorrente hätten bestätigen müssen. Sodann hätten die Aktionäre anlässlich der Generalversammlung jeweils die Jahresrechnung genehmigt, was indirekt auch die Genehmigung der Aktionärskontokorrente beinhalte. Dem folgend könne ein Einverständnis der Aktionäre zu den ausgewiesenen Kontokorrenten angenommen werden. Die Generalversammlung der B.X.AG habe am 17. April 2004 sowohl den Jahresbericht als auch die Jahresrechnung gutgeheissen. A.X. habe das entsprechende Protokoll eigenhändig unterzeichnet. Die Kontokorrentschuld dürfe demnach als ausgewiesen gelten. Forderungsberechtigt sei indessen nicht der Ehemann, sondern die B.X. AG als juristische Person. Folglich sei die Schuld unter güterrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu berücksichtigen. Es liege an der B.X. AG, diese im Rahmen eines separaten Forderungsprozesses geltend zu machen. a)Als erwiesen darf gelten, dass sich die Kontokorrentschuld zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands auf Fr. 534'740.-- belief. Es liegen

85 detaillierte Auszüge der B.X. AG vor (vgl. Ordner der Z. Treuhand) und auch die Berufungsklägerin hat nie irgendwelche Einwände gegen die Höhe der Schuld vorgebracht. Zu Beginn des Güterstands bestand jedoch bereits eine Kontokorrentschuld des Berufungsklägers. Diese betrug nicht - wie B.X. behauptet - Fr. 12'640.55, sondern Fr. 99'296.--. Der betreffende Betrag ergibt sich klar aus den Berechnungen des Experten (vgl. IX act. 19 S. 10) und der von ihm berücksichtigten Jahresrechnung 1994 (vgl. Ordner Experte Dossier 1). Tatsache ist demnach, dass sich die Kontokorrentschuld während des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung um Fr. 435'444.-- erhöhte. b)Vorab als unhaltbar erweist sich die vorinstanzliche Auffassung, die vorerwähnte Kontokorrentschuld habe bei der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung keine Berücksichtigung zu finden, weil die B.X. AG als juristische Person forderungsberechtigt sei. Die güterrechtliche Aufteilung in ein Mannes- und Frauenvermögen beinhaltet selbstverständlich auch die Zuordnung von Schulden gegenüber Dritten und die Berücksichtigung der Schuld im Rahmen der Errungenschaft oder des Eigenguts des betreffenden Ehegatten (BGE 133 III 57 E. 3 S. 59 f.; BGE 123 III 152 E. 6 b) aa) S. 157). Demnach gilt als erstes zu prüfen, wem die Schuld intern zuzuweisen ist. Dabei gilt zu bemerken, dass sich durch die interne Zuordnung zwar an der Haftung gegen aussen nichts ändert. Dies ist insofern nicht weiter von Belang, als regelmässig die Stellung als Schuldner gegenüber dem Dritten auch darüber entscheidet, wer im internen Verhältnis letztlich für die Schulden einzustehen hat (Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 9 zu Art. 209 ZGB). Allerdings ist die interne Zuordnung nach Massgabe der Schuldnerstellung nicht zwingend. Die Ehegatten aber auch der Scheidungsrichter sind befugt, eine davon abweichende Zahlungsverpflichtung bezüglich der ehelichen Steuerschulden zu vereinbaren beziehungsweise anzuordnen (Sutter / Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 26 zu Art. 140 ZGB). c)Wie den Akten der Z. Treuhand entnommen werden kann, wurde bei der B.X. AG bis ins Jahr 2003 nur ein Aktionärskontokorrent - dies unter dem Titel "KK B.X. AG" geführt. In der Buchhaltung figurierte dieses Konto unter der Nummer 2160. Aus diesem bis 2003 gebräuchlichen Titel der Kontostelle ergeben sich keine Rückschlusse auf die Schuldnerstellung. Mehr Aufschluss ergibt sich aus der Bilanz für das Jahr 2003, wo es zur Aufteilung kam. Für den Berufungskläger wurde unter dem Titel "Konto-Korrent B.X." die Kontostelle 2161 geschaffen. Die der Berufungsklägerin zugewiesene Schuld scheint

86 demgegenüber unter dem Titel "Konto-Korrent A.X." in der Kontostelle 2162 auf. Die saldierte Kontostelle 2160 wird demgegenüber als "KK B.X." bezeichnet. Diese Bezeichnung lässt darauf schliessen, dass die Gesellschaft ursprünglich nur B.X. als Schuldner der aufgeteilten Gesamtschuld betrachtete (vgl. dazu auch die Feststellungen von Rechtsanwalt Y. in seinem Vorschlag zu Handen der Ehegatten II act. 12 S. 5). d)Stellt man auf die Ausführungen der Parteien ab, ergibt sich die- selbe Schuldnerstellung. Der Berufungskläger verlangt im Berufungsverfahren

  • dies in Bestätigung seines vor der Vorinstanz gestellten Begehrens - die Berücksichtigung der Kontokorrentschuld bei seiner Errungenschaft. Die Berufungsklägerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls, dass der Ehemann die Schuld übernehme. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Rechtsvertreter von A.X. in seinem Plädoyer (S. 15) aus, seine Mandantin vertrete die Auffassung, "dass sie unter dem Titel Güterrecht gegenüber dem Ehemann eine Forderung von mindestens Fr. 500'000.-- hat und im internen Verhältnis der Ehemann die Kontokorrentschuld bei der B.X.AG zu tragen hat, so dass die Parteien nach Bezahlung dieses Betrages und Übergabe der aufgeführten Gegenstände direkt und indirekte per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind." Die Parteien haben sich demnach - und das nicht erst im Berufungsverfahren - übereinstimmend dahingehend geäussert, dass der Ehemann die ganze Schuld gegenüber der B.X. AG tragen soll. Diesen übereinstimmenden Parteiäusserungen entsprechend ist folglich die ganze Schuld im Innenverhältnis dem Mannesvermögen zuzuweisen. Dabei hat die Zuweisung zwar - wie dargelegt wurde - keine bindende Wirkung im Aussenverhältnis. Die dem Parteiwillen entsprechende Zuweisung im Innenverhältnis kommt aber immerhin die Funktion eines Befreiungsver- sprechens des Berufungsklägers im Sinne von Art. 175 Abs. 1 OR zu (vgl. Sutter / Freiburghaus, a.a.O., N. 26 zu Art. 140 ZGB; Patrick Holtz, Steuer- rechtliche Folgen der Ehescheidung, Bern 1989, § 1 S. 21/22; Urteil ZF 06 76 des Kantonsgerichts Graubünden vom 23. Januar 2007 E. 2.c). Im Folgenden ist auf die Zuweisung zur Errungenschaft oder des Eigenguts von B.X. einzugehen. e)Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sach- lich zusammenhängt, im Zweifel die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).

87 ea)Soweit die Kontokorrentschuld vor Eheschluss entstand, stellt sie klarerweise eine Schuld des Eigenguts des Berufungsklägers dar. In Bezug auf den in die Zeit des Güterstandes fallenden Teil stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, es handle sich um eine Schuld seiner Errungenschaft. Dieselbe Auffassung scheint nunmehr auch die Berufungsklägerin zu vertreten. Wie dargelegt wurde, stellte sich ihr Rechtsvertreter in seinem anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyer (S. 15) auf den Standpunkt, dass seine Mandantin "unter dem Titel Güterrecht gegenüber dem Ehemann eine Forderung von mindestens Fr. 500'000.-- hat und im internen Verhältnis der Ehemann die Kontokorrentschuld bei der B.X. AG zu tragen hat." Diese Ausführungen beziehen sich dabei als Zusammenfassung ihrer vorangehenden Ausführungen für den Fall, dass auch im Berufungsverfahren keine Aufteilung "ex aequo et bono" unter Einbezug des Konkubinats erfolgen sollte. Im Rahmen dieser Eventualbegründung vertritt die Berufungsklägerin einerseits die Auffassung, sie selbst habe keine Errungenschaft gebildet und habe eine Ersatzforderung gegenüber dem Ehemann von Fr. 200'471.--. Andererseits verlangt sie, dass der Errungenschaft des Berufungsklägers - dies offenbar bezogen auf den von der Vorinstanz ermittelten Betrag von Fr. 1'474'768.-- - zusätzlich Fr. 156'360.-- sowie ein Betrag von Fr. 50'933.-- dazugerechnet werden (Plädoyer der Berufungsklägerin S. 14 und 15). Insofern ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin die Errungenschaft ihres Ehemanns auf Fr. 1'682'061.-- beziffert. Stellt sich A.X. auf den Standpunkt, der Ehemann habe ihr noch Fr. 500'000.-- aus Errungenschaft und eine Ersatzforderung von Fr. 200'471.-- zu begleichen, folgt daraus, dass sie ihm selbst einen Anteil an seiner Errungenschaft in Höhe von Fr. 981'590 zuerkennt. Damit würden dem Ehemann Fr. 481'590.-- mehr zukommen als der Ehefrau, was sich wohl nur mit der vom Ehemann zu tragenden Kontokorrentschuld erklären lässt. Ob die Berufungsklägerin damit - wenn auch sehr gewunden - bei der Kontokorrent- schuld den von der Gegenpartei vertretenen Standpunkt anerkennt, ist insofern nicht weiter von Relevanz, als rechtlich überhaupt nur die Berücksichtigung der Kontokorrentschuld bei der Errungenschaft von B.X. in Betracht fällt. eb)Unbestritten ist nämlich, dass der Anstieg der Kontokorrentschuld vor allem mit Bezügen zu erklären ist, welche das Ehepaar zur Begleichung ihrer Steuern tätigte. Nicht weiter beachtlich sind dabei die Vorwürfe, welche die Parteien sich gegenseitig in Bezug auf ihre Steuerangelegenheiten machen. Die Parteien wurden gemeinsam veranlagt und sie hatten die Steuererklärun- gen auch gemeinsam zu unterzeichnen. So haben die Parteien denn auch im

88 Berufungsverfahren darauf verzichtet, sich gegenseitig die Schuld an den Nach- und Strafsteuerverfahren zuzuschieben. Alle Steuern, insbesondere die Nach- und Strafsteuern bezogen sich schliesslich auf das Einkommen und Vermögen der Parteien und ihre Begleichung stellte Teil des ehelichen Bedarfs dar. Steuerschulden, die an das Erwerbseinkommen und das Vermögen anknüpfen, belasten regelmässig die Errungenschaft. Desgleichen gehen Schulden im Zusammenhang mit dem ehelichen Unterhalt zu Lasten der Errungenschaft (Hausheer / Reusser / Geiser, a. a. O., N. 24 und 27 zu Art. 209 ZGB). Indem die Schulden über das Kontokorrent beglichen wurden, blieb den Parteien im Übrigen mehr Geld zur Lebensführung. In diesem Sinn war die Begleichung der Steuern durch Begründung einer Schuld nachgerade mit ein Grund dafür, dass sich die Parteien einen hohen Lebensstandard leisten konnten. Entsprechend ist die während der Ehe entstandene Schuld in Höhe von Fr. 435'444.-- vollumfänglich der Errungenschaft des Berufungsklägers zuzuweisen. 32.Die nämlichen Überlegungen sind indessen auch in Bezug auf das umstrittene Steuerguthaben beachtlich. a)Gemäss Zusammenstellung der Z. Treuhand (II act. 32) wurden von den Parteien bis 31. Dezember 2003 für die Steuerperioden 2001 bis und mit 2003 über das Kontokorrent deutlich zuviel Steuern bezahlt. Nach Auflösung des Güterstands wurde deshalb für die vorerwähnten Steuerperio- den ein Betrag von total Fr. 192'287.-- rückerstattet, wobei B.X. Fr. 96'170.-- und seiner Ehefrau Fr. 96'117.-- überwiesen wurden. Alsdann zahlte die Berufungsklägerin am 10. März 2004 auch noch die (provisorisch erhobenen) Staats- und Gemeindesteuern 2004 der Parteien in Höhe von Fr. 56'217.50 ein. Auch dieser Betrag wurde von den Steuerbehörden rückerstattet, wobei der Berufungskläger Fr. 28'254.70 und die Berufungsklägerin Fr. 28'250 erhielt. Der Gesamtbetrag der Rückerstattungen beläuft sich demnach bei B.X. auf Fr. 124'425.-- und bei der Ehefrau auf Fr. 124'420.-- Die Berufungsklägerin hat die Richtigkeit dieses Sachverhalts - namentlich die Höhe der ihr überwiesenen Beträge - bestätigt. Der Sachverhalt hat insofern als erwiesen zu gelten. Streitpunkt bilden indessen die Folgen der an die Berufungsklägerin geleisteten Zahlungen. B.X. stellt sich auf den Standpunkt, die Ehefrau habe ihm die ihr zugekommene Steuerrückzahlung zu erstatten. Zumindest im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Berufungsklägerin demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe sich die Steuerrückerstattungen nicht an ihren

89 güterrechtlichen Anspruch anrechnen zu lassen, da sie letztlich nur das erhalten habe, was ihr im Rahmen der Errungenschaftsbeteilung zustehe. b)Vorerst ist auf jene Steuerrückerstattung einzugehen, welche den Parteien für die Steuerperioden 2001 bis 2003 geleistet wurden. ba)Die für diese Periode zuviel bezahlten Steuern wurden zwar erst nach Auflösung des Güterstands zurückbezahlt. Zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands bestand jedoch bereits ein entsprechendes Guthaben, nach- dem die Zahlungen alle vorher geleistet wurden und sämtliche Steuerperioden in die Zeit des Güterstands fallen (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen in Ziffer 20). Folglich ist davon auszugehen, dass per 31. Dezember 2003 eine Forderung von Fr. 192'287.-- bestand. Wie bereits dargelegt wurde, sind für die Berechnung des Vorschlags jedes Ehegatten seine Errungenschaft und sein Eigengut nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes - vorliegend also per 31. Dezember 2003 - auszuscheiden. Hernach können Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr beeinflussen (Urteil 5A_673/2007 des Bundesgerichts vom 24. April 2008 E. 3.3.2). Beruht das Guthaben auf Zahlungen, die aus der Errungenschaft des Berufungsklägers geleistet wurden, ist dieser Gütermasse folglich auch der Betrag von Fr. 192'287.-- als Aktivum aufzurechnen. Insofern erweist sich die Auffassung von B.X., eine Aufrechnung habe nicht mehr zu erfolgen, da das Guthaben davon abweichend zur Auszahlung gelangte, als unzutreffend. bb)Nicht zu folgen ist aber auch der Auffassung der Berufungskläge- rin, die geltend macht, sie habe mit der Zahlung von Fr. 96'117.-- nur das erhalten, was ihr nach dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zustehe. Wie bereits dargelegt wurde, werden bei der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung dem einen Ehegatten nicht einzelne Forderungen im Umfang des halben Werts eines Vermögensgegenstands des anderen zugesprochen. Vielmehr sind die Errungenschaftsvorschläge zu ermitteln, an denen die Ehe- gatten gegenseitig partizipieren und alsdann in einer Schlussabrechnung der definitive Anspruch (unter Einschluss allfälliger Ersatzforderungen und anderer fälliger Schulden) festzulegen. Schliesslich wurden die Fr. 96'117 mit der Aus- zahlung auch nicht zur Errungenschaft der Berufungsklägerin. Nach der Auflö- sung des Güterstands kann sich keine Errungenschaft mehr bilden. Entspre- chend lässt sich aus dem vom internen Verhältnis abweichenden Zahlungsfluss

90 auch vorweg keine Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemannes gegenüber jener der Ehefrau begründen. Sind die Fr. 96'117.-- nicht dem internen Verhältnis entsprechend zur Auszahlung gelangt und hat die Beru- fungsklägerin keinen Anspruch auf die Leistung, stellt der Betrag demnach eine ausserhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung stehende Schuld der Ehefrau gegenüber dem Ehemann dar. Als solche wurde die fällige Forderung vom Berufungskläger im Übrigen auch gegenüber der Ehefrau geltend gemacht und eingeklagt. Im Ergebnis liegt - nachdem die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf die Zahlung hat - eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 OR vor. Auch solche Schulden sind als Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestützt Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regeln (vgl. Hausheer / Reusser / Geiser, a.a.O., N. 10 und 26 zu Art. 205 ZGB). Demzufolge ist der Betrag von Fr. 96'117.-- als Schuld der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungskläger in die Schlussabrechnung mit einzubeziehen. bc)Nur am Rande sei erwähnt, dass es im Ergebnis nichts ändern würde, wenn die Fr. 96'117.-- als Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemanns gegenüber jener der Ehefrau Berücksichtigung fände. Während die Berufungsklägerin güterrechtlich einen Vorschlag ausweist, resultiert beim Berufungskläger - wie noch darzulegen sein wird - ein beachtlicher Rückschlag. Folglich hätte A.X. die Ersatzforderung von Fr. 96'117.-- zuzüglich der Beteiligung des Ehemanns an ihrem Vorschlag zu begleichen. c)Anders verhält es sich hingegen mit der Steuerrückerstattung in Höhe von Fr. 28'250.--, welche A.X. aufgrund einer Einzahlung im Frühjahr 2004 von den Steuerbehörden überwiesen erhielt. Die Mittel der Einzahlung stammten zwar unbestrittenermassen vom Kontokorrent. Als Schuld zugewiesen wurde dem Berufungskläger jedoch nur die während der Ehe bis zur Auflösung des Güterstands geäufnete Kontokorrentschuld. Die Begleichung der Steuerrechnung fällt jedoch nicht in den Zeitraum vor Auflösung des Güterstands. Ebensowenig handelt es sich bei den Steuern des Jahres 2004 noch um eine eheliche Schuld. Nicht nur die Zusammensetzung der Aktiven, sondern auch diejenige der Passiven verändert sich nach der Auflösung des Güterstandes nicht mehr. Schulden, die ab dem 1. Januar 2004 begründet wurden, sind demnach in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr zu berücksichtigen. Ihre Begleichung richtet sich nach dem jeweiligen Forderungsverhältnis. Forderungsberechtigt ist die Gläubigerin der Konto- korrentschuld, mithin die B.X. AG. B.X. selbst hat kein Forderungsrecht.

91 Schliesslich wurde die Forderung auch nicht an den Berufungskläger abgetreten. Auch unter diesem Aspekt ergibt sich von vornherein kein Forderungsrecht. Damit kann dahingestellt bleiben, ob ein abgetretener Anspruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens überhaupt zu berücksichtigen wäre. 33.Ausserhalb seines Beteiligunganspruchs nach Art. 215 ZGB ver- langte der Berufungskläger von seiner Ehefrau schliesslich noch die Rücker- stattung von Bezügen, welche Letztere in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 ab zwei seiner Konti tätigte. Zur Begründung führt der Berufungs- kläger in seiner Prozesseingabe (I act. 2 S. 17 f.) aus, der Eheschutzrichter habe per 1. Januar 2004 die Gütertrennung angeordnet und ihn verpflichtet, A.X. ab 1. Januar 2004 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dieser Verpflichtung sei er nachgekommen. Im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 habe die Berufungsklägerin ab seinem Konto bei der Bank 3 Bezüge von insgesamt Fr. 26'938.-- gemacht. Alsdann habe sie im März 2004 vom Geschäftskonto bei der Bank 4 noch Fr. 5'006.-- abgehoben. Diese Beträge habe ihm die Berufungsklägerin samt Zins ab Datum des Bezugs zu vergüten. Die Berufungsklägerin bestritt in ihrer Stellungnahme (I act. 6 S. 15 und 16) die Rückerstattungspflicht. Zur Begründung führte sie aus, soweit mit den Bezügen Rechnungen bezahlt worden seien, welche ihren Grund vor dem 1. Januar 2004 hätten, bestünde vorweg keine Rückzahlungspflicht. Im Übrigen hätten die Parteien bis zum 11. März 2004 zusammengelebt. Die in der Zusammenstellung von B.X. aufgelisteten Beträge (II act. 33) würden bestritten. Sofern Zahlungen erfolgt seien, hätten diese im Entscheid des Eheschutzrichters bereits Berücksichtigung gefunden. a)Vorweg keine Forderungsberechtigung des Berufungsklägers besteht für jene Bezüge, welche die Berufungsklägerin seiner Behauptung nach über das Geschäftskonto - mithin über die B.X. AG - tätigte. Der Behauptung von B.X. zufolge hat sich seine Ehefrau viermal den Betrag von Fr. 1'000.-- und einmal den Betrag von Fr. 1'003.-- auf ihre Konten überweisen lassen. Nicht bewiesen ist, dass die Bezüge in der Folge dem Unterhalt dienten. Auf der Zusammenstellung wurde aber insbesondere vermerkt, dass die entsprechenden Bezüge von der Z. Treuhand AG dem Kontokorrent von A.X. belastet wurden. Es verhält sich bei diesen Bezügen folglich nicht anders als bei den Steuern des Jahres 2004 (vgl. die vorstehenden Ausführungen in Ziff. 32 der Erwägungen). Bis zur Auflösung des Güterstands war über die

92 Kontokorrentschuld gegenüber der B.X. AG - da es sich um eine eheliche Schuld handelte - zwischen den Parteien abzurechnen. Die Bezüge ab 1. Januar 2004 fallen jedoch alle in den Zeitraum nach Auflösung des Güter- stands. Schulden, die ab dem 1. Januar 2004 begründet wurden, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr zu berücksichtigen. Ihre Begleichung richtet sich nach dem jeweiligen Forderungsverhältnis. Gläubige- rin des geltend gemachten Betrags ist - wie der Berufungskläger selbst ein- räumt - die B.X. AG. Er selbst hat kein Forderungsrecht. Auch bei diesen Bezügen wurde keine Abtretung behauptet bzw. nachgewiesen. Entsprechend ist der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch zu verneinen. b) Der Berufungskläger hat als Beleg für die behaupteten Bezüge ab seinem Konto bei der Bank 3 eine eigenhändig erstellte Liste eingereicht. Wie aus der Zusammenstellung folgt, betreffen alle behaupteten Bezüge Leistungen, welche die Lebenshaltung betreffen. Ausgewiesen ist alsdann, dass es sich beim vorerwähnten Konto um ein solches des Berufungsklägers handelt. ba) Zutreffend ist, dass die Berufungsklägerin im besagten Zeitraum auch Unterhaltsbeiträge zugesprochen erhielt. Zu betonen gilt allerdings, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Bezüge nicht einmal ein Gesuch von A.X. um Leistung von Unterhaltsbeiträgen anhängig war. Einen entsprechenden Antrag brachte sie offenbar erst anlässlich der Verhandlung vor der Einzelrichterin des Kreisgerichts SG vom 17. Mai 2004 (vgl. II act. 3 S. 2) ein. Insofern kann A.X. auch nicht vorgehalten werden, sie habe in der Zeit von Januar bis und mit März 2004 ungerechtfertigte Bezüge gemacht. Bedenklich erscheint in dieser Hinsicht nur, dass der Berufungsklägerin - ihrem Antrag entsprechend - rückwirkend per 1. Januar 2004 Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden. Gemäss Entscheid des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Mai 2005 hatte der Berufungskläger ab 1. Januar 2004 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'150.-- zu leisten. Insofern bezog die Berufungsklägerin für die Monate Januar bis März 2004 einen Betrag von total Fr. 3'450.--, obwohl die Lebenshaltungskosten in dieser Zeit ganz offenkundig noch über Bezüge ab dem Konto des Berufungsklägers gedeckt wurden. Das Gesetz lässt die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen jedoch ausdrücklich zu (vgl. Art. 173 Abs. 3 ZGB). Bereits erbrachte Leistungen sind diesfalls anzurechnen (Hausheer / Reusser / Geiser, Berner Kommentar II/1./2., N. 23 zu Art. 173 ZGB). Dass eine solche Anrechnung im Eheschutzverfahren

93 unterblieb, hat in erster Linie der Berufungskläger selbst zu vertreten. Aus den betreffenden Eheschutzakten ergibt sich nicht, dass er den Eheschutzrichter überhaupt auf den Umstand hinwies, dass die Berufungsklägerin im Zeitraum von Januar bis März 2004 für die Lebenshaltung Bezüge ab seinem Konto machen konnte. bb)Zwar kann der Berufungskläger nun auch nachträglich noch zuviel bezahlten Unterhalt zurückfordern. Wurden die Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Januar und März noch über das Konto des Berufungsklägers beglichen, ergibt sich daraus aber vorerst nur, dass für die Berufungsklägerin im Umfang der im besagten Zeitraum geleisteten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 3'450.-- eine Rückerstattungspflicht besteht. Soweit der Beru- fungskläger mehr verlangt, hat er im Einzelnen nachzuweisen, welche Leis- tungen er konkret über den richterlich festgesetzten Unterhalt hinaus erbrachte. Dafür reicht die ins Recht gelegte Zusammenstellung nicht aus. Sie stellt nur eine Parteibehauptung dar. Schliesslich hat A.X. den Rückforderungsanspruch auch nicht anerkannt. Wenn die Berufungsklägerin darauf hinweist, sie und ihr Ehemann hätten bis zum 11. März 2004 zusammengelebt und ausführt, die Bezahlung von Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2004 gestellt worden seien, begründeten keine Rückerstattungspflicht und im Übrigen hätten die Bezüge im Entscheid des Eheschutzrichters bereits Berücksichtigung gefunden, bestreitet sie damit die Bezüge an sich zwar nicht. Sie bringt damit aber zwei wesentliche Einwände gegen das Rückforderungsrecht ihres Ehemanns vor. So erweist es sich als zutreffend, dass das Ehepaar bis in den März 2004 zusammenlebte. Das ergibt sich bereits aus dem Tagebuch der Berufungsklägerin und der entsprechenden Stellungnahme des Berufungsklägers (vgl. III act. 32 und II act. 49). Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den vorgenannten Bezügen Zahlungen enthalten sind, welche auch die Lebenshaltung von B.X. betrafen. Dass der Berufungskläger schon von sich aus gewisse Positionen ausschied, ändert daran nichts. Auch diesbezüglich stellen seine Angaben blosse Parteibehauptungen dar. Ebenso ist es möglich, dass diverse Zahlun- gen Forderungen betreffen, die schon vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind. Solche Forderungen begründen kein direktes Rückforderungsrecht, sondern wären nur wertvermindernd bei der Errungenschaft zu berücksichtigen. Auch für Wertverminderungen ist indes der Berufungskläger beweispflichtig. Offenkundig falsch ist letztlich nur die Behauptung von A.X., die Bezüge hätten im Entscheid des Eheschutzrichters bereits Berücksichtigung gefunden. Weder im Entscheid der Eheschutzrichterin des Kreisgerichts SG vom 25. Februar

94 2005 (II act. 3) noch in jenem des Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Mai 2005 ist überhaupt von den Bezügen die Rede. bc)Schliesslich lässt sich auch nicht behaupten, der vorstehend dar- gelegte Beweis sei dem Berufungskläger nicht möglich gewesen. In der Pro- zesseingabe hielt er selbst fest, er behalte sich vor, die Belege nachzureichen, sollten die Bezüge von seiner Ehefrau substantiiert bestritten werden. Obwohl die Berufungsklägerin solche Einwände erhob, wurden die Belege jedoch nicht nachgereicht. Alsdann hätte der Berufungskläger - soweit die Belege den Nachweis erbrachten - auch die Möglichkeit gehabt, von der Berufungsklägerin Auskunft zu den einzelnen Abbuchungen zu verlangen (BGE 118 II 27 E. 3.a) S. 29). Mangels des erforderlichen Nachweises ist demnach die Rückforderungsklage in dem Fr. 3'450.-- übersteigenden Betrag abzuweisen. 34.In den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil - was die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien ausserhalb des Unter- haltsrechts betrifft - unangefochten. Diese Positionen sind unverändert zu übernehmen. Damit ergibt sich nach Prüfung der Einwände auf Basis der in Ziff. 5 der Erwägungen gemachten Zusammenstellung folgende neue Anspruchsberechnung: Position EhemannEhefrau Aktiven Aktien B.X. AG (Wert gemäss Expertise)2'524'000.00 Aktien K. AG75'000.00 Anlagen im Fürstentum Liechtenstein (erst nach Auflösung des Güterstandes deklariert) 1'019'060.00 (übriges) Wertschriftenvermögen 441'735.00312'625.00 Lebensversicherung50'660.00 Steuerguthaben192'287.00 Mercedes10'200.00 Wohnwagen7'600.00 Segelboot14'400.00 Schmuck(Eigengut) Wohnung G. 400'000.00 Inventar G.15'000.00 Inventar Ehemann in E.(Eigengut)

95 Haus D.(Eigengut) Casa J. in E.(Eigengut) 4 ½ Zimmerwohnung in F. (Eigengut) 2 ½ Zimmerwohnung in F. (Eigengut) Total Aktiven4'334'942.00727'625.00 Passiven Hypothek G.5'000.00 Kontokorrentschuld534'740.-- Total Passiven 534'740.--5'000.00 Eigengüter: Aktien B.X. AG2'524'000.00 Aktien K. AG 75'000.00 deklariertes Kontoguthaben bei Eheschliessung287'677.006'075.00 Anlagen im Fürstentum Liechtenstein (erst nach Auflösung des Güterstandes deklariert) 938'686.00 nicht deklariertes Konto Nr. ........... bei der Bank 31'023.00 nach Eheschluss ausbezahlter Bonus des Jahres 1994 69'169.00 Lebensversicherung50'660.00 Investitionen aus Kapitalauszahlung L.-Versicherung, Kauf von 2 Kassenobligationen von je Fr. 100'000.00, Investkonto Fr. 150'489.53, Sparkonto Fr. 93'601.47 (im Unterhalt berücksichtigt) 444'091.00 Mobiliar E. des Ehemanns Schmuck der Ehefrau Ersatzforderung aus Erbe M. gegenüber Errungenschaft 159'000.00 Zwischentotal4'320'114.00235'267.00 abzüglich Ersatzforderungen der Errungenschaf- ten gegenüber den Eigengütern Lebensversicherung-23'697.00 Investition Casa J.-12'224.60 Investition Haus D.-3'232.85 Abzahlung Hypothek F. aus Mitteln der Er- rungenschaft -10'000.00

96 abzüglich Schulden des Eigenguts gegenüber Drit- ten vorehelicher Anteil an der Kontokorrentschuld-99'296.00 Schuldbereinigtes Total Eigengut4'181'663.55225'267.00 Bestimmung der Vorschläge Aktiven4'334'942.00727'625.00 Passiven-534'740.00-5'000 Eigengut-4'181'663.55-225'267.00 Errungenschaft (auf Franken gerundet)-381'461.00 Rückschlag 497'358.00 Vorschlag güterrechtliche Beteiligungsforderung des Ehe- manns gegenüber der Ehefrau 248'679.00 Ansprüche des Ehemanns gegenüber der Ehefrau ausserhalb des Güterrechts Schuld aus Steuerrückerstattung 2001 bis 200396'117.00 Schuld aus geleistetem Unterhalt3'450.00 Gesamtanspruch des Ehemanns ausserhalb des Güterrechts 99'567.00 Total beider Ansprüche348'246.00 35.Der Berufungskläger verlangt, dass sowohl seine ausserhalb des Güterrechts geltend gemachten Forderungen wie auch seine Beteiligungsfor- derung verzinst wird. a) B.X. hat in seiner Prozesseingabe wohl ausgeführt, die Berufungsklägerin habe die nach Auflösung des Güterstands erfolgten ungerechtfertigten Abbuchungen ab Datum des Bezugs zu verzinsen. Gleiches verlangte er für die rückerstatteten Steuerbeträge. Konkrete Rechtsbegehren formulierte der Berufungskläger jedoch erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Dabei verzichtete B.X. darauf, ein Rechtsbegehren auf Leistung von Zinszahlungen zu stellen. Ein solches Begehren brachte der Berufungskläger erstmals in seiner Berufungserklärung ein. Der Antrag auf

97 Zusprechung von Verzugszins stellt damit ein neues Rechtsbegehren dar (Urteil 4C.338/2001 des Bundesgerichts vom 5. April 2002 E. 1.a). Neue Rechtsbegehren sind in der oberen Instanz zuzulassen, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst wurden (Art. 138 Abs. 1 ZGB). Die Noven sind in der Berufungserklärung vorzubringen und - was die neuen Beweise betrifft - zu begründen (Art. 5d Abs. 2 EGzZGB, vgl. die Ausführungen in Ziffer 2.a) f. der Erwägungen). B.X. beruft sich bei seinem Antrag weder auf neue Tatsachen noch auf neue Beweise. Auf das Begehren ist nicht einzutreten. b) Nicht zu entsprechen ist auch dem Antrag des Berufungsklägers auf Verzinsung seiner güterrechtlichen Beteiligungsforderung ab 1. Januar 2004. Dass dieses Begehren ebenfalls erst im Berufungsverfahren neu einge- bracht wurde, sei nur am Rande erwähnt. Entscheidend ist, dass die Fälligkeit der Beteiligungsforderung nicht mit der Auflösung des Güterstands, sondern vielmehr mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung eintritt. Im gerichtlichen Verfahren ist dies der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Auflösung des Güterstandes. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Beteili- gungsforderung nach Massgabe von Art. 218 Abs. 2 ZGB auch verzinslich (vgl. Daniel Steck, FamKomm Scheidung, N. 9 zu Art. 215 ZGB mit Hinweisen). 36.Auf den vor Bezirksgericht Imboden geltenden gemachten Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB hat A.X. im Berufungsverfahren verzichtet. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen. 37.Im Rahmen der Prüfung der Unterhaltsfrage gelangte die Vorin- stanz zur Feststellung, dass die Ehe der Parteien lebensprägend gewesen sei. Gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtete sie in der Folge B.X., der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. November 2010 einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden und indexgebundenen Unter- haltsbeitrag von Fr. 2'718.-- zu bezahlen. Alsdann sprach sie der Ehefrau ab 1. Dezember 2010 auf unbefristete Zeit noch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'726.-- zu. In Beachtung von Art. 143 ZGB stellte das Bezirksgericht dabei in Ziff. 3 des Dispositivs seines Urteils fest, dass die vorerwähnten Beträge auf einem Einkommen von B.X. von Fr. 14'159.-- und - ab 1. Dezember 2010 - von Fr. 13'161.-- sowie einem Vermögen von Fr. 2'485'002.-- basieren. Bei A.X. wurde der Berechnung ein Einkommen von Fr. 4'823.00 beziehungsweise Fr. 5'813.-- sowie ein Vermögen von Fr. 715'214.-- (inkl.

98 güterrechtliche Ausgleichszahlung) zugrunde gelegt. Diese Unterhaltsregelung wurde von beiden Parteien angefochten. 38. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nacheheli- chen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt - wenn auch nicht abschliessend - die für die Beantwortung dieser Frage massgebenden Kriterien auf. Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den ande- ren verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (BGE 132 III 593 E. 9.1 S. 600 mit Hinweisen). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen ist, hat das Gericht die massgebenden Lebensverhältnisse der zu scheidenden Ehegatten abzuklären. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht; bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei verein- barten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Für oder gegen die Annahme einer Lebensprägung spielen verschiedene Vermutungen. So wird bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war. Unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorge- gangen sind (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 59 E. 4.1. mit Hinweisen). Steht die massgebende Lebenshaltung fest, ist weiter zu prüfen, inwie- fern der Unterhalt beanspruchende Ehegatte sie aus eigener Kraft finanzieren kann. Die Beurteilung der (gegenwärtigen und zukünftigen) Eigenversor- gungskapazität erfolgt nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgeführten, nicht abschliessenden Kriterien. Alsdann ist weiter abzuklären, ob kein Ausschlies- sungsgrund im Sinne von Art. 125 Abs. 3 ZGB vorliegt. Ist nach den darge- legten Schritten ein nachehelicher Unterhalt weiterhin ausgewiesen, so gilt es schliesslich die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu

99 berücksichtigen, die sich ihrerseits nach den für den Unterhaltsberechtigten massgebenden Kriterien ermittelt. Der Unterhaltsbeitrag wird im Regelfall durch Leistung einer Rente beglichen. Besondere Umstände können stattdessen eine Kapitalabfindung rechtfertigen (Art. 126 Abs. 1 und 2 ZGB). Vorliegend verlangt die Berufungs- klägerin mit ihrem Hauptantrag - und dies mit Erfolg (vgl. die nachstehenden Ausführungen in Ziff. 46 und 47) - die Ausrichtung einer Abfindung. Deren Höhe richtet sich indessen nach dem Unterhaltsanspruch, wie ihn das Gericht im Rahmen von Art. 125 ZGB zu ermitteln hat. Es handelt sich mit anderen Worten um einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag (Gloor / Spycher, a.a.O., N. 11 zu Art. 126 ZGB; Sutter / Freiburghaus, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 126 ZGB; Urteil 5C.28/2007 des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 E. 2.8). Entsprechend ist in einem ersten Schritt der nach Art. 125 ZGB geschuldete Unterhalt festzulegen. Dabei ist das Einkommen der Ehegatten - wie dargelegt wurde - wohl in erster Linie entscheidend für die Frage der Leistungsfähigkeit und Eigenversorgungskapazität. Gleichzeitig haben die Einkommensverhältnisse aber auch Einfluss auf die Frage, welche Methode der Unterhaltsberechnung angezeigt erscheint (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). Auf diesen Punkt ist demnach als erstes einzugehen. 39.Die Vorinstanz rechnete A.X. als eigenes Einkommen ihre IV- Rente in Höhe von Fr. 1'892.50, die BVG-Rente der L.-Versicherung von Fr. 496.-- und die Netto-Mieteinnahmen der 2 1/2-Zimmerwohnung in F. von Fr. 945.-- an. Alsdann hielt die Vorinstanz fest, dass A.X. ein Wertschriftenvermögen von total Fr. 282'890.-- habe und über die güterrechtliche Auseinandersetzung weitere Fr. 432'324.-- erhalte. Ihr Gesamtvermögen belaufe sich demnach auf gerundet Fr. 715'214.--. Bei einem marktüblichen Zinssatz von 2.5% resultiere daraus ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 1'490.--, womit sich das Gesamteinkommen auf Fr. 4'823.-- belaufe (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 39 E. 6.jj). Eine Änderung ergebe sich - so die Vorinstanz - im Jahre 2010. Am 28. Juni 2010 werde A.X. das Pensionsalter erreichen. Es würden ihr dann die Altersguthaben aus den Versicherungen bei der L.-Versicherung ausbezahlt. Aus dem Vertrag Nr. 2/47781/V1 gelange ein Alterskapital von Fr. 139'213.-- und aus dem Vertrag Nr. 2/51725/V1 per 1. Juli 2010 ein solches von voraussichtlich Fr. 51'284.-- zur Auszahlung. Die jährlichen Renten würden sich auf Fr. 2'861.-- bzw. Fr. 9'022.-- belaufen, was einen monatlichen Betrag von insgesamt 990.-- ergebe. Damit

100 erhöhe sich das Einkommen von A.X. im Zeitpunkt des ordentlichen AHV- Rentenalters auf Fr. 5'813.-- (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 41 E. 7.). B.X. macht geltend, im Eheschutzverfahren sei noch von einem Einkommen der Ehefrau von Fr. 6'100.-- ausgegangen worden. A.X. habe in der Folge im vorsorglichen Massnahmeverfahren selbst festgehalten, es könne von diesem Einkommen ausgegangen werden. Erstmals in ihrer nachträglichen Eingabe vom 21. Dezember 2007 habe A.X. ausgeführt, ihr Einkommen habe sich auf Fr. 3'500.-- pro Monat reduziert, da ihr durch den Verkauf der 4 1/2- Zimmer-Wohnung in F. weniger Mieteinkünfte zukämen. Tatsächlich habe die Ehefrau die Wohnung veräussert, um mit dem Erlös eine teure Eigentums- wohnung in E. zu finanzieren. Damit habe sie vorsätzlich einen Teil ihrer Altersvorsorge aufgegeben. Dafür habe er nicht einzustehen. Die weggefalle- nen Mietzinseinnahmen seien ihr weiterhin als hypothetisches Einkommen aufzurechnen. Alsdann habe die Ehefrau seit dem 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Kapitalzahlung von rund Fr. 140'000.--, was einer monatlichen Rente von Fr. 760.-- entspreche. Damit verfüge A.X. über ein Einkommen von rund Fr. 7'000.-- pro Monat. Demgegenüber führt A.X. einerseits aus, ihr Unterhaltsanspruch werde sich aufgrund des grösseren Vermögensertrags etwas reduzieren, wenn ihr Antrag auf Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung gutgeheissen werde (Plädoyer S. 18). Andererseits macht sie geltend, ihr Einkommen liege bei Fr. 3'500.-- zuzüglich des aus der güterrechtlichen Zahlung resultierenden Ertrags. Nach der Pensionierung werde die IV-Rente wegfallen und an deren Stelle trete eine Altersrente von rund Fr. 900.-- (Plädoyer S. 20). a)Vorab nicht ersichtlich ist, wie der Berufungskläger die Auffassung vertreten kann, die Ehefrau habe ein Einkommen von Fr. 6'100.-- anerkannt und es müsse ihr sogar noch ein höheres Einkommen angerechnet werden. Das im Massnahmeverfahren erfolgte Anerkenntnis betraf die Situation vor Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Selbst aus der Bemerkung von A.X. im Berufungsverfahren, sie habe ein Einkommen von Fr. 3'500.-- zuzüglich des Ertrags, welcher aus der ihr zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung resultiert, vermag der Berufungskläger nichts für sich abzuleiten. Denn auch diese Aussage zu ihrem Einkommen beruht auf der Behauptung der Berufungsklägerin, sie werde ihr Vermögen behalten und vom Ehemann zusätzlich noch Geld bekommen. Tatsächlich

101 verhält es sich nun aber anders. Gemäss der von ihr ins Recht gelegten Steuerveranlagungsverfügung 2006 verfügt die Berufungsklägerin über Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 288'965.--. Dazu kommen die nicht deklarierten Guthaben von rund Fr. 60'000.--. Hat sie dem Berufungskläger Fr. 348'246.-- zu bezahlen, wird ihr eigenes Vermögen aufgebraucht und es kann ihr folglich überhaupt kein Vermögensertrag mehr angerechnet werden. Damit ist auch gesagt, dass das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen der Ehefrau gestützt auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu erhöhen, sondern um Fr. 1'490.-- zu reduzieren ist. b)Zutreffend ist, dass A.X. im Eheschutz- wie auch den Massnahmeverfahren noch deutlich höhere Mieteinkünfte angerechnet wurden. Die Eheschutzrichterin des Kreises SG veranschlagte für die beiden A.X. gehörenden Wohnungen in F. Nettomieteinnahmen von Fr. 3'530.-- (Einnahmen aus Mietzinsen von Fr. 4'280.--/Monat abzüglich Nebenkosten von Fr. 8'000.--/Jahr und abzüglich Hypothekarzinsen von Fr. 1'000.--/Jahr). Dieser Betrag blieb an sich unbestritten. Richtig ist alsdann, dass die Berufungsklägerin die grössere Wohnung verkaufte und mit dem Erlös teilweise den Kauf ihrer selbstbewohnten Liegenschaft in E. finanzierte. Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin deshalb nur noch den Nettomietertrag für die kleinere Wohnung (Fr. 945.--) angerechnet. Sie reduzierte demnach das Einkommen der Berufungsklägerin aus Vermietung um Fr. 2'560.--. Soweit der Berufungskläger eine Berücksichtigung dieses Betrags als Einkommen verlangt, ist ihm nicht zu folgen. ba)Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächli- chen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemes- sungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Ein- kommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen

102 Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Ein- kommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn er die Verminde- rung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann (vgl. BGE 128 III 4 E. 4.a S. 5 f.). Das hat umso mehr dann zu gelten, wenn es um Einkommen aus Vermögen geht. Das Äufnen von Vermögen nach Vermögensverlust ist näm- lich bedeutend schwieriger und hängt in geringerem Masse vom guten Willen des Betroffenen allein ab. Hat der Unterhaltspflichtige - sei es auch verschul- determassen oder gar aus bösem Willen - sich seines Vermögens entäussert und kann der Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden, ist des- halb in aller Regel auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abzustellen (BGE 117 II 16 E. 1.b S. 17 mit Hinweisen). Dieselben Grundsätze sind auch bei der Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Unterhaltsberechtigten beachtlich (BGE 119 II 314 E. 4.a S. 316 f.). Die vorerwähnte Rechtsprechung ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestossen. Es wird die Auffassung vertreten, dass dem Ehegatten, der sein Einkommen böswillig vermindert, ein hypothetisches Erwerbseinkommen selbst dann angerechnet werden soll, wenn sich die Verminderung nicht mehr rückgängig machen lässt (vgl. BGE 128 III 4 E. 4.a S. 5 f. unter Hinweis auf Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung, Diss. Bern 1996, S. 80/81 und Sutter / Freiburghaus, a.a.O., N. 48 zu Art. 125 ZGB). Demgemäss ist im Falle einer böswilligen Vermögensentäusserung zu prüfen, ob die Berufung auf die verminderte Leistungsfähigkeit nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und deshalb ein Abstellen auf ein hypothetisches Vermögen und einen ent- sprechenden Ertrag gerechtfertigt erscheint (vgl. Sutter / Freiburghaus, a.a.O., N. 51 zu Art. 125 ZGB). ba) Wie es sich mit dieser vom Bundesgericht nicht bestätigten Lehr- meinung verhält, kann offen bleiben. Denn eine Einkommensaufrechnung fällt selbst dann ausser Betracht, wenn ihr zu folgen wäre. So behauptet selbst der Berufungskläger nicht, die Ehefrau habe die Liegenschaft nur in der Absicht verkauft, ihr Einkommen zu reduzieren und die Unterhaltspflicht zu erhöhen. Ein böswilliges Verhalten ist denn auch nicht erkennbar. Insbesondere aber fehlt es an einer Vermögensentäusserung. Die Ehefrau hat die Mittel aus dem Verkaufserlös nicht verbraucht oder verschenkt, sondern sie in eine selbstbe-

103 wohnte Liegenschaft investiert. Dabei lässt sich auch nicht behaupten, diese Investition werfe im Gegensatz zur früheren Liegenschaft keinen Ertrag ab. Ausser Frage steht, dass die Parteien seit jeher grossen Wert auf ihre Wohn- verhältnisse legten (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen in Ziffer 43.a)). Als es zur Trennung kam, blieb die Berufungsklägerin in der Ferienwohnung in E.. Nachdem der Ehemann die Wohnung verkauft hatte, verlangte der neue Eigentümer - es handelt sich offenbar um eine mit den Parteien freundschaftlich verbundene Person (vgl. III act. 19/1) - von der Berufungsklägerin für die restliche Zeit ihres Verbleibens einen monatlichen Mietzins von Fr. 3'420.--. Vermochten sich die Parteien schon eine Zweitwohnung in diesem Preissegment zu leisten, besteht schlicht kein Grund zur Annahme, die Berufungsklägerin müsste sich zukünftig mit weniger teurem Wohnraum zufrieden geben. So veranschlagte der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen für A.X. denn auch Wohnkosten von Fr. 3'500.--, was jährlich Fr. 42'000.-- entspricht (vgl. dazu die Prozesseingabe von A.X. I act. 5 S. 2.). Durch die Anschaffung des Wohneigentums hat sich dieser Anspruch deutlich reduziert. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berufungsklägerin für die Wohnkosten lediglich noch einen monatlichen Betrag von Fr. 1'321.--. Dieser Betrag resultiert aus den Kosten der Hypothek, der Einlage in den Erneuerungsfonds und die jährliche Zahlung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft und blieb unbestritten. In ähnlichem Mass, wie das in eine Liegenschaft investierte Vermögen früher Einnahmen brachte, ergeben sich durch die Neuinvestition demnach Einsparungen im Bedarf. In Bezug auf die Höhe der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ist es nun aber irrelevant, ob der Ehefrau ein höheres Einkommen oder aber ein geringerer Bedarf angerechnet wird. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, Diffe- renzen, welche zwischen dem früheren Mietertrag und der Reduktion der Wohnkosten besteht, als hypothetisches Einkommen aufzurechnen, nachdem dem Berufungskläger überhaupt kein Einkommen aus Eigenmiete angerechnet wurde. Der Vorwurf, die Veräusserung der Wohnung in F. und die Anschaffung des Eigenheims sei von der Vorinstanz bei der Bemessung der Unterhaltspflicht zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt worden, erweist sich somit als ungerechtfertigt. Demzufolge ist der Berufungsklägerin lediglich der Mietertrag für die kleinere Wohnung von monatlich Fr. 945.-- als Einkommen anzurechnen. c) Mit den vorerwähnten Rügen offenbar nicht geltend gemacht wird, die Berufungsklägerin habe für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts über allfällige Vermögenserträge hinaus auch das Vermögen an sich einzusetzen.

104 Dies zu Recht. Je nach Funktion und Zusammensetzung des Vermögens der Ehegatten kann zwar vom Unterhaltsschuldner ebenso wie vom Unter- haltsgläubiger erwartet werden, dass er das Vermögen angreift. Insbesondere wenn dieses als Vorsorge für das Alter geäufnet wurde, ist es gerechtfertigt, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach ihrer Pensionierung zu gebrauchen. Der Eingriff ins Vermögen fällt vorweg jedoch nur dann in Betracht, wenn der angemessene Lebensstandard nicht durch die laufenden Einkünfte beider Ehegatten finanziert werden kann (vgl. BGE 129 III 7 ff. = Pra 2003 Nr. 85). Davon kann im vorliegenden Fall - wie noch darzulegen sein wird - nicht die Rede sein. d)Die Vorinstanz rechnete A.X. ein monatliches Einkommen von Fr. 990.-- aus Guthaben der Altersvorsorge (jährliche Altersrenten von Fr. 2'861.-- und Fr. 9'022.--) erst per 1. Dezember 2010 an. Der Einwand des Berufungsklägers, die Ehefrau habe bereits seit dem 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Kapitalzahlung von rund Fr. 140'000.-- trifft zu. Gemäss Ausweis der Vorsorgeinrichtung wird A.X. aus dem Vertrag 2/47781/K1 schon per 1. Juli 2008 ein Alterskapital von Fr. 139'213.-- bzw. eine jährliche Rente von Fr. 9'022.-- ausgerichtet. Das entspricht einem monatlichen Rentenbetrag von Fr. 752.--. Entsprechend sind der Berufungsklägerin die Fr. 752.-- auch nicht erst ab dem Jahr 2010 anzurechnen. Lediglich auf die kleinere Rente von jährlich 2'861.-- oder monatlich Fr. 238.-- aus dem Vertrag 2/51725/K1 besteht erst im Jahre 2010 ein Anspruch. Dies allerdings per 1. Juli 2010 und nicht - wie von der Vorinstanz festgestellt - per 1. Dezember 2010 (vgl. Editionen Diverse VIII act. 1). e)Nicht zu folgen ist schliesslich dem sinngemässen Einwand der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe ihr Einkommen nach der Pensionierung zu hoch angesetzt, weil ihre IV-Rente von Fr. 1'892.50 wegfalle bzw. durch eine Altersente von monatlich Fr. 900.-- ersetzt werde. Zur Berechnung des IV- Rentenbetrages wird das gleiche System wie bei den AHV-Renten angewendet. Die ausbezahlten Beträge der IV-Renten sind gleich hoch wie diejenigen der AHV (Art. 36 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20). Davon, dass sich das Renteneinkommen der Berufungsklägerin im AHV-Alter reduziert, kann nicht die Rede sein.

105 f)In den übrigen Punkten blieb die Einkommensberechnung der Vorinstanz unangefochten. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Korrek- turen gilt demnach festzustellen, dass sich das massgebliche monatliche Ein- kommen der Berufungsklägerin auf gerundet Fr. 4'085.50 beläuft (IV-Rente Fr. 1'892.50, Rente L.-Versicherung Leben-Kollektiv (vgl. III act. 22) Fr. 496.--, Rente aus Vertrag 2/47781/K1 Fr. 752.--, Mieteinnahmen Fr. 945.--). Ab Juli 2010 tritt eine weitere Rentenleistung von Fr. 238.-- pro Monat hinzu, sodass ab diesem Zeitpunkt von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'323.50 auszugehen ist. 40.Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit von B.X. stellte die Vorinstanz auf die Feststellungen in der Verfügung des Bezirksge- richtpräsidenten vom 23. Mai 2007 und den Entscheid des Bezirksge- richtsausschusses Imboden vom 28. August 2007 betreffend Erlass von vor- sorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab (vgl. Dos- sier Prozedur-Nr. 130-2007-60 I act. 3 und Prozedur-Nr. 120-2007-9 I at. 4). Demgemäss ging die Vorinstanz von einem Einkommen des Berufungsklägers von monatlich Fr. 14'159.-- aus. Welche einzelnen Einkünfte in diesem Betrag enthalten sind, wurde nicht dargelegt. Ergänzend wies das Bezirksgericht Imbo- den lediglich darauf hin, dass sich der Bezirksgerichtsausschuss einlässlich mit der Frage der Substanzdividende auseinandergesetzt habe. B.X. habe nicht ausreichend genug dargelegt, dass die Substanzdividende tatsächlich zur Til- gung der Kontokorrentschuld gegenüber der B.X.AG verwendet werde. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass sich diese Schlussfolgerung „aus den Akten ergebe", genüge nicht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 39 E. 6.kk). Alsdann wies das Bezirksgericht darauf hin, dass die Rente von Fr. 998.--, welche die L.- Versicherung B.X. derzeit auszahle, ab 1. Dezember 2010 wegfalle und veranschlagte für den Zeitraum danach noch ein Einkommen von Fr. 13'161.-- (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 41 E. 7.). Von der Berufungsklägerin wurden in Bezug auf diese vorinstanzliche Einkommensbemessung keine substantiierten Einwände erhoben. Sie macht lediglich geltend, dass das Firmenvermögen für die Altersvorsorge aufgebaut worden sei und dem Berufungskläger ohne weiteres zugemutet werden könne, das Vermögen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht anzuzehren (Plädoyer S. 19). Der Berufungskläger stellt sich demgegenüber in Erneuerung seiner bereits vor der Vorinstanz vertretenen Argumentation auf den Standpunkt, die ihm von der B.X. AG ausgerichtete Substanzdividende werde ihm völlig zu

106 Unrecht als Einkommen angerechnet. Zur Begründung bringt er vor, der Experte habe in seinem Gutachten klar festgehalten, dass diese Dividendenauszahlungen zwar als Einkommen zu versteuern sei, an sich jedoch nur eine Verschiebung vom Geschäftvermögen ins Privatvermögen darstelle. Mit einer Hinzurechnung der Substanzdividende zum Einkommen werde ihm gleichfalls zugemutet, zur Begleichung der Unterhaltspflicht sein Vermögen zu verzehren. Ein solcher Vermögensverzehr sei unter den gegebenen Umständen unzulässig. Überdies treffe die Feststellung der Vorinstanz, der Nachweis, dass die Substanzdividende tatsächlich zur Tilgung der Kontokorrentschuld gegenüber der B.X. AG gedient habe, sei nicht erbracht worden, nicht in absoluter Form zu. Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Kontoauszüge "Kontokorrentkredite vom 1.1.2001 bis 31.12.2006" ergebe sich, dass mit der Substanzdividende die Kontokor- rentschuld soweit wie möglich abgebaut worden sei. Es gälte indessen zu berücksichtigen, dass er von der Kreisgerichtspräsidentin SG zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau in Höhe von Fr. 6'750.-- verpflichtet worden sei. Bei einem Einkommen, das ohne Substanzdividende rund Fr. 7'200.-- betrage, liege es auf der Hand, dass er die Dividende teilweise auch zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts beigezogen habe. Dies ändere indessen nichts daran, dass er früher oder später seine Schuld gegenüber der B.X.AG, welche die Eheleute gemeinsam begründet hätten, abzahlen müsse. Dazu diene eben die Substanzdividende, wobei die steuerliche Belastung 28 % betrage. a)Wie den von der Vorinstanz als Grundlage der Einkommensbemessung erwähnten Entscheiden des Bezirksgerichtpräsiden- ten Imboden vom 23. Mai 2007 und dem Beiurteil des Bezirksgerichtsaus- schusses Imboden vom 28 August 2007 entnommen werden kann, sind in den besagten Fr. 14'159.-- auch Wertschriftenerträge von Fr. 59'761.-- als Ein- kommen berücksichtigt. Diese Wertschriftenerträge wurden ihrerseits in der Steuererklärung 2006 des Berufungsklägers ausgewiesen. Gemäss den dort gemachten Angaben ist im Ertrag auch eine von der B.X. AG im Jahre 2006 bezogene Dividende in Höhe von Fr. 50'000.-- enthalten (vgl. Prozedur-Nr. 130- 2007-60, Urkunden Gesuchsteller, II act. 1). Nach Behauptung von B.X. soll es sich dabei um eine reine Substanzdividende handeln. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden ist dieser Behauptung zwar gefolgt und hat die Anrechenbarkeit einer Substanzdividende als Einkommen alsdann verneint. Gleichwohl rechnete er aber B.X. den ganzen Wertschriftenertrag von Fr.

107 59'761.-- und damit auch die Substanzdividende als Einkommen auf. Gegen diesen Entscheid liess B.X. Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden erheben. Darin wies er auf den Widerspruch hin und verlangte eine Reduktion des massgeblichen Einkommens im Umfang der Substanzdividende. Der Bezirksgerichtsausschuss wies dieses Begehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, B.X. habe nicht nachgewiesen, dass die Substanzdividende tatsächlich für den Abbau der Kontokorrentschuld verwendet worden sei. Auf diesen Sachverhalt nehmen die vorerwähnten Ausführungen der Vorinstanz zur Substanzdividende Bezug. Ausgehend davon ist auch die Frage der Anrechenbarkeit der behaupteten Substanzdividende zu klären. b)Substanzdividenden sind - wie der Berufungskläger zutreffend feststellt - Ausschüttungen einer Gesellschaft, die nicht aus dem Bilanzgewinn, sondern aus thesaurierten Gewinnen früherer Perioden ausgerichtet werden (Urteil 2P.199/2003 und 2A.342/2003 des Bundesgerichts vom 21. Januar 2004 E. 4.1.2). Unzutreffend ist, dass der Experte bestätigt hat, dass sich der Berufungskläger reine Substanzdividenden ausrichten lässt. Wie dem Gut- achten (IX act. 19) zu entnehmen ist, hat der Experte die Form der Dividen- denauszahlung an sich nicht geprüft. Er hat lediglich den Begriff der Sub- stanzdividende - dies in Abgrenzung zu dem vom Berufungskläger im gleichen Zusammenhang ebenfalls erwähnten Begriff der Stockdividende - erläutert (IX act. 19 S. 23). Tatsächlich hat die Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt. Das heisst indes nicht, dass sie auch keinen Gewinn mehr macht. Die Gesellschaft hält Vermögen, das Ertrag abwirft. Ob es sich bei den Auszahlungen, wie der Berufungskläger behauptet, gleichwohl um reine Substanzdividenden handelt, kann indessen dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich kein Abzug vom Einkommen rechtfertigen. ba)Unter Geschäftsvermögen werden gemeinhin jene Vermögens- werte einer Person verstanden, welche dieser bei der Ausübung einer selb- ständigen Tätigkeit dienen. Der Begriff findet vor allem im Steuerrecht und im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben Berücksichtigung, wo zwischen Geschäfts- und Privatvermögen unterschieden wird (vgl. etwa Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG). Nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund sich vorliegend in Bezug auf die behauptete Substanzdividende eine solche Unterscheidung rechtfertigen soll. Die B.X. AG stellte nie Geschäftsvermögen des Berufungsklägers dar. Er war dort lediglich arbeitstätig und seine Beteiligung

108 an der Gesellschaft - die von ihm gehaltenen Aktien - stand stets in seinem Privatvermögen. Daran änderte sich auch dadurch nichts, dass der Berufungskläger nunmehr Eigentümer sämtlicher Aktien und damit Alleinaktionär der Gesellschaft wurde. bb)Klar zu unterscheiden ist hingegen zwischen dem Vermögen der Gesellschaft als juristische Person und jenem des Berufungsklägers als natür- liche Person. Werden Werte der Gesellschaft an den Berufungskläger als Alleinaktionär ausbezahlt, kommt es fraglos zu einer Vermögensverschiebung. Werte, die an sich im Eigentum der AG stehen, werden ihm als Aktionär aus- bezahlt. Darauf bezieht sich der Experte, wenn er festhält, mit der Substanzdi- vidende werde Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt. Gemeint ist eine Verschiebung des Vermögens der AG in das Privatvermögen ihres Alleinaktionärs. Nicht gemeint ist, dass der Berufungskläger damit sein eigenes Geschäftsvermögen ins Privatvermögen transferiert. Die Werte der AG erhält er lediglich über seine im Privatvermögen bestehenden Beteiligungsrechte. bc)Freilich vermitteln diese Beteiligungsrechte nun gleichzeitig auch eine mittelbare Berechtigung am Vermögen der Gesellschaft. Diese widerspie- gelt sich im inneren Wert der Aktien. Vermindert sich das Vermögen der Gesellschaft infolge einer Leistung an die Aktionäre, führt dies folglich - ob nun eine ordentliche Dividende oder eben eine Substanzdividende ausgerichtet wird - auch zu einer Werteinbusse auf dem Beteiligungsrecht. Solange über die Substanzdividende nur während der Zeit der Beteiligung geschaffene Mehrwerte in Form von nicht abgeführtem Gewinn und nicht das eigene, in die Gesellschaft investierte Kapital zur Auszahlung gelangt, handelt es sich dabei jedoch um nichts anderes als Vermögensertrag, der nach Massgabe des Unterhaltsrechts wie eine gewöhnliche Dividende Einkommen darstellt und im Übrigen auch als Einkommen zu versteuern ist (vgl. zur Frage der Anrechen- barkeit von Dividenden und Gewinnanteilen Urteil 5D_167/2008 des Bundes- gerichts vom 13. Januar 2009 E. 3.3; Urteil 5P.341/2002 des Bundesgerichts vom 25. November 2002 E. 3.; BGE 131 III 559 E. 3.2. S. 563 f.; Sutter / Frei- burghaus, a.a.O., N. 50 zu Art. 125 ZGB; Bruno Lötscher-Steiger, Unterhalt bei knappen (Mankofällen) bis mittleren finanziellen Verhältnissen, FamPra.ch, 2004, S. 831; Freivogel / Gloor / Stieger-Gmür, Nachehelicher Unterhalt bei komfortablen bis sehr guten finanziellen Verhältnissen, FamPra.ch, 2004 S. 813; O. Untersander, Kapitalrückzahlungsprinzip im schweizerischen Steuerrecht, S. 12 ff.). So führte der Berufungskläger in seiner Prozesseingabe

109 ja noch selbst aus, die ausgeschütteten Mittel stammten aus Gewinnvorträgen früherer Jahre, welche den offenen Reserven gutgeschrieben oder allenfalls auch in Form stiller Reserven zurückgestellt worden seien (I act. 2 S. 25). Gewinn ist entweder für den Gesellschaftszweck zu verwenden oder kann eben

  • namentlich auch dann, wenn die AG gar nicht mehr aktiv, wohl aber über mehr Aktiven als Passiven verfügt - als Dividende an die Aktionäre abgeführt werden. Wenn der Berufungskläger versucht, über die Ausführungen des Experten eine Verschiebung innerhalb des eigenen Vermögens zu begründen, tut er dies offenkundig allein deshalb, weil er Alleinaktionär der Gesellschaft ist. Würde er nur wenige Aktien halten und hätte er auf die Auszahlung der Substanzdividende keinen Einfluss, käme es ihm wohl schwerlich in den Sinn zu behaupten, die ihm von der AG zufliessenden Mittel sei eigenes Vermögen, das kein Einkommen darstelle. Ob der Berufungskläger aber nun wenige oder alle Aktien der Gesellschaft verfügt, kann - was die Anrechnung der Substanzdividende als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen betrifft - nicht von Bedeutung sein. bd)Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich schliesslich umso weniger, als die behauptete Substanzdividende in der Vergangenheit stets zur Deckung der Lebenshaltungskosten herangezogen wurde. Mit seiner Behauptung, die Substanzdividende habe lediglich dazu gedient, die immense Kontokorrentschuld abzubauen und habe somit gar nicht als Einkommen zur Verfügung gestanden, beruft sich der Berufungskläger höchstens vordergrün- dig auf einen anderen Zweck. Eigenen Angaben zufolge resultierte die Konto- korrentschuld vornehmlich daraus, dass die Parteien - dies namentlich in den Jahren ab 2001 - ihre Steuern über die AG begleichen liessen. Steuern gehö- ren indessen zu den Lebenshaltungskosten und fliesst die Dividende - ob es sich um eine reine Substanzdividende handelt oder nicht, kann wiederum dahingestellt bleiben - auf dasselbe Kontokorrent, werden mit ihr gleichfalls Kosten des Bedarfs beglichen. Dabei zeigt nachgerade die Begründung der Schuld bei der AG unter gleichzeitigem Bezug einer Dividende, dass nach dem Willen des Berufungsklägers eben nicht eheliches bzw. eigenes Privat- vermögen, sondern Einkommen zur Deckung der Steuerschulden dienen sollte. Die Parteien hätten keine Probleme gehabt, ihre Steuern direkt aus ihrem eigenen Vermögen zu begleichen. Man hätte sich dafür weder bei der AG verschulden müssen, noch wäre die Auszahlung einer Dividende erforderlich gewesen, wenn man den Wert der AG hätte erhalten wollen. Alsdann hätte man sich die Dividende als Vermögensertrag auch gleich direkt auszahlen lassen

110 und für die Steuern verwenden können. Wurde stattdessen eine Schuld bei der AG begründet und gleichzeitig von der inaktiven Gesellschaft eine Dividende bezogen, war dies folglich Absicht und nicht Notwendigkeit. Daraus folgt wiederum die Feststellung, dass man - obwohl die Geschäftstätigkeit eingestellt worden war - über die Ausrichtung von Dividenden weiterhin von der B.X. AG ein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts beziehen wollte. Nur in dieser Weise liessen sich - wollte man nicht das Privatvermögen anzehren - die Kosten der Ferienwohnungen und des Lebensunterhalts nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit dauerhaft überhaupt noch decken. Damit wird im Ergebnis letztlich auch die Behauptung der Berufungsklägerin, der Ertrag aus der Gesellschaft entspreche einem Teil der von den Eheleuten geplanten Altersvorsorge (vgl. I act. 6 S. 10; Plädoyer im Berufungsverfahren S. 18 f.), bestätigt. Insofern besteht auch unter diesem Aspekt kein Grund, den vom Berufungskläger als Substanzdividende bezeichneten Vermögensertrag nicht als Einkommen aufzurechnen (vgl. dazu auch Gloor / Spycher, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen.). be)Schliesslich lässt sich auch nicht behaupten, die Dividendenbe- züge dürften dem Berufungskläger deshalb nicht als Einkommen angerechnet werden, weil sie der Rückzahlung der Kontokorrentschuld dienen und ihm gar nicht zur Verfügung stehen. Die behauptete Verwendung der betreffenden Beträge betrifft vorweg nicht die Frage der Anrechenbarkeit als Einkommen, sondern die Höhe des Bedarfs. Dort aber ist die Rückzahlung der Kontokor- rentschuld schon allein deshalb unbeachtlich, weil sie bereits im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung der Parteien vollumfänglich Berücksichtigung fand. Die Errungenschaftsaktiven des Berufungsklägers wurden um die Schuld als Passivum reduziert und die Berufungsklägerin hat die für die Zeit des Güterstandes erhaltene Steuerrückzahlung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Berufungskläger auch nicht nachgewiesen, dass die Dividenden zur Rückzahlung der Kontokorrentschuld verwendet wurden. Den entsprechenden Beweis hat der Berufungskläger auch mit seiner Einlage im Berufungsverfah- ren (act. 01/4) nicht erbracht. In jenen Jahren, in denen es überhaupt zu einem Abbau der Kontokorrentschuld kam, waren es immer Zahlungen, die zusätzlich zur Dividende eingingen, welche den Rückgang bewirkten. So reduzierte sich etwa im Jahre 2001 die Kontokorrentschuld von Fr. 677'071.-- auf Fr. 619'263.-- , mithin um Fr. 57'808.--. Verbucht wurden jedoch zusätzlich zu einer Dividende von Fr. 130'000.-- weitere Zahlungseingänge von über Fr. 100'000.--. Im Jahre 2002 wurde die Kontokorrentschuld schliesslich von Fr. 598'280.-- auf Fr.

111 433'712.-- - mithin um Fr. 164'568.-- - reduziert. Nebst der Dividende von Fr. 130'000.-- flossen aber wiederum weitere Fr. 192'072.-- auf das Konto. Unter diesen Umständen lässt sich schlicht nicht zur Feststellung gelangen, die Dividende habe dem Abbau der Schuld gedient. Ebensowenig lässt sich überhaupt sagen, der Berufungskläger müsse die Schuld gegenüber der B.X. AG abbauen. Eine Regelung, welche den Berufungskläger verpflichten würde, monatlich oder jährlich eine Rückzahlung in bestimmter Höhe zu machen, existiert offenkundig nicht. Beim Einwand, die Kontokorrentschuld müsse abgebaut werden, blieb es bei einer reinen Behauptung. Besteht keine Rückzahlungsverpflichtung, ist auch nicht von einer die Leistungsfähigkeit schmälernden Abzahlungsschuld auszugehen. bf)Von B.X. im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht wird, seine Einkünfte würden sich verringern, da die B.X. AG liquidiert werde und die Substanzdividende zukünftig wegfallen würden. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen. Anzuführen gilt lediglich, dass die noch in der Prozesseingabe vom 31. Oktober 2005 vorgebrachte Behauptung, die B.X. AG müsse im Laufe der nächsten zwei bis allerspätestens fünf Jahre zufolge Wegfall der geschäftlichen Tätigkeit definitiv liquidiert werden, nie bewiesen wurde. Ein Grund, weshalb eine Liquidation im vorgenannten Zeitraum erforderlich sein sollte, ist von vornherein nicht ersichtlich. Die Aufgabe der Geschäftstätigkeit stellt offenkundig keinen gesetzlich zwingenden Liquidationstatbestand dar. Gemäss Art. 736 Ziff. 5 OR in Verbindung mit Art. 938a OR und Art. 155 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) ist eine Gesellschaft, die keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, nur dann von Amtes wegen aufzulösen, wenn sie keine Aktiven mehr hat. Das ist bei der B.X. offenkundig nicht der Fall. Andere Gründe, wie etwa eine entsprechende statutarische Verpflichtung wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. bg)Ebensowenig ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der Berücksichtigung eine Betrags von Fr. 50'000.-- nach Massgabe der im Jahre 2006 versteuerten Dividende einen übertrieben hohen Vermögensertrag ver- anschlagte. Im Gegenteil. So blieb die Höhe zwar von der Berufungsklägerin unbestritten und reicht bereits eine Dividende von Fr. 50'000.-- zusammen mit dem übrigen Einkommen aus, um den gehörigen Unterhalt zu gewährleisten. Insoweit der Berufungskläger zukünftig aufgrund irgendwelcher Verpflichtun- gen mehr Einkommen benötigen sollte, ist es ihm aber ohne weiteres zumut- bar, sich eine höhere Dividende auszahlen zu lassen. Der Berufungskläger ist

112

  • wie dargelegt wurde - Alleinaktionär der B.X. AG. Er kann die Höhe der auszurichtenden Dividenden nach Belieben bestimmen. Wie sich den von B.X. im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden (vgl. act. 01/4) entnehmen lässt, beliefen sich die Dividendenauszahlungen in den Jahren 2003 bis 2005 regelmässig auf Fr. 65'000.--. In früheren Jahren waren sie sogar noch deutlich höher (vgl. dazu die Erwägungen in Ziffer 40. be). Ob sich die hohen Bezüge vor 2003 mit einem ausserordentlich hohen Bedarf für die Steuern erklären, kann dahingestellt bleiben. Nicht ersichtlich ist in jedem Fall, weshalb der Beru- fungskläger die Dividendenauszahlungen von Fr. 65'000.-- nach dem Jahr 2005 nochmals kürzte. Eine Erklärung dafür wurde nicht geliefert. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist nicht erkennbar, so dass sich die Vermutung aufdrängt, die Reduzierung sei einzig für den Fall erfolgt, dass die Dividende im Scheidungs- verfahren dem Einkommen zugerechnet werden sollte. Insofern hätte es sich ohne weiteres rechtfertigen lassen, dem Berufungskläger diesen höheren Betrag anzurechnen. c)Vom Berufungskläger hingegen erneut geltend gemacht wird, er könne, nachdem er am 30. April 2009 70 Jahre alt werde, nicht verpflichtet werden, weiterhin eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ebenso dürften die Ver- waltungsratshonorare nicht mehr berücksichtigt werden. Wie seiner Zusam- menstellung der Einkünfte zu entnehmen ist, verlangt er damit, dass ihm ein Betrag von jährlich Fr. 7'200.-- aus Erwerbstätigkeit und Fr. 1'200.--, das ihm als Verwaltungsratshonorar aus der K. AG zufliesst, vom massgeblichen Einkommen in Abzug gebracht wird. Auch diesbezüglich ist dem Berufungs- kläger nicht zu folgen. Wie seiner Prozesseingabe (I act. 2 S. 24) zu entneh- men ist, handelt es sich bei den Einkünften von Fr. 7'200.-- ebenfalls um ein Verwaltungsratshonorar. Dieses bezieht er von der B.X. AG. Bereits aus dem Umfang der Zahlungen folgt, dass der Aufwand, welcher B.X. aus seiner Verwaltungsratstätigkeit entsteht, sehr gering ist. Von einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit kann schon grundsätzlich nicht die Rede sein. Darüber hinaus sind die Gesellschaften - wie der Berufungskläger ja selbst geltend macht - nicht mehr aktiv. Angefangene Arbeiten wurden nicht mehr bilanziert (vgl. Gutachten IX act. 19 S. 19). Bestenfalls lässt sich deshalb sagen, dass der Berufungskläger in seiner Funktion nicht liquidiertes Gesellschaftsvermögen verwaltet. Solcher Aufwand entstünde ihm auch dann, wenn es sich um Privatvermögen handeln würde, was namentlich im Falle einer Liquidation der Fall wäre. Nur würde er diesfalls für seine Tätigkeit kein Honorar mehr

113 beziehen. Weshalb ihm eine solche Tätigkeit nachgerade dann, wenn sie bezahlt wird, nicht mehr zugemutet werden kann, ist nicht ersichtlich. d)Keine Reduktion rechtfertigt sich beim Berufungskläger beim Ein- kommen aus Wertschriftenertrag. Von - so der Berufungskläger (vgl. Plädoyer S. 5) - fallenden Erträgen kann nicht die Rede sein. Freilich reduziert sich das Vermögen von B.X. um die der Berufungsklägerin zugesprochene Kapitalabfindung. Einerseits wird jedoch ein grösserer Teil bereits durch die von der Berufungsklägerin zu leistende Ausgleichszahlung gedeckt. Zum anderen liesse sich eine Reduktion selbst dann nicht rechtfertigen, wenn der Berufungskläger die ganze Kapitalabfindung aus seinem Vermögen bezahlen müsste. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2006 figurieren Anla- gen in Form von Kassenobligationen im Umfang von rund Fr. 800'000.--, für welche überhaupt kein Ertrag ausgewiesen wurde. Eine Erklärung dafür lieferte der Berufungskläger nicht. Wie aus den Angaben in der Steuererklärung folgt, wurden alle Anlagen im Jahre 2006 neu getätigt. Daraus kann bestenfalls darauf geschlossen werden, dass deshalb kein Ertrag ausgewiesen wurde, weil die auf die Anlagen geschuldeten Zinsleistungen erst im Jahre 2007 zur Auszahlung gelangten. Mit diesen einkommensmässig unberücksichtigten Mitteln ist der Ertragsausfall für eine Kapitalabfindung nicht nur gedeckt, son- dern es liesse sich sogar rechtfertigen, dem Berufungskläger bei der Bemes- sung seiner Leistungsfähigkeit weit mehr Vermögensertrag als Einkommen aufzurechnen. e)Zutreffend ist schliesslich die Behauptung des Berufungsklägers, sein jährliches Einkommen werde sich Ende 2010 um rund Fr. 11'200.-- redu- zieren, da eine von der L.-Versicherung ausgerichtete Rente wegfalle (vgl. II act. 45). Diesen Umstand wurde von der Vorinstanz allerdings bereits berücksichtigt, indem vom monatlichen Einkommen ein Abzug von Fr. 998.-- gemacht wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 41 E. 7.). f)Demzufolge gilt festzustellen, dass dem Berufungskläger bis Ende 2010 ein monatliches Einkommen von Fr. 14'159.-- anzurechnen ist. Danach reduziert sich sein monatliches Einkommen um Fr. 998.-- auf Fr. 13'161.--.

114 41. Das Bezirksgericht Imboden schloss im Fall der Parteien - wie sich aus ihrer Bemessung der Unterhaltspflicht ergibt - auf eine lebensprägende Ehe. a)Dass ihre Ehe lebensprägenden Charakter hatte, blieb im Beru- fungsverfahren unbestritten. Dies zu Recht. Offen gelassen werden kann, ob das mehrjährige Konkubinat aufgrund von besonderen Umständen in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist (vgl. dazu BGE 135 III 59 E. 4.4 S. 64). An die Rechtsprechung anknüpfend, wonach eine kurze Trennungszeit bei der massgebenden Ehedauer berücksichtigt wird (Urteil 5A_103/2008 des Bundesgerichts vom Urteil vom 5. Mai 2008 E. 2.3, BGE 132 III 598 E. 9.2. S 600), ist die vorliegend knapp 3 Jahre dauernde Trennungszeit bei der Ehe- dauer miteinzubeziehen. Insoweit kommt die Vermutung einer lebensprägen- den Ehe zu tragen. b)Selbst wenn die Trennungszeit nicht mit zu berücksichtigen und insofern nur von einer rund 8 Jahre dauernden Ehe auszugehen wäre, müsste schliesslich aufgrund der konkreten Umstände auf eine lebensprägende Ehe geschlossen werden. ba)Wie B.X. selbst einräumt, ging die Berufungsklägerin während der Ehe nur einer Teilzeitarbeit nach. Das soll auch der Grund dafür gewesen sein, dass sie nicht in die Kaderversicherung der AG aufgenommen werden konnte (I act. 7 S. 9). Folge davon war, dass für sie in den Jahren der Ehe - gemessen an den finanziellen Möglichkeiten und dem auch schon fortgeschrittenen Alter

  • nur noch eine recht bescheidene eigene Altersvorsorge aufgebaut wurde. Seit Mitte des Jahres 2004 erhält die Berufungsklägerin eine volle Invalidenrente ausgerichtet (vgl. III act. 20 und 21). Daneben erhält sie noch relativ bescheidene Zahlungen aus der beruflichen Vorsorge. bb)Der Berufungskläger wendet ein, die Vorsorge der Ehefrau habe in ihren Wohnungen in F. bestanden. Ausserdem habe sie sich eine Luxus- Ferienwohnung in G. angeschafft und verfüge heute über Wertschriften in Höhe von über Fr. 300'000.--. Die Ehefrau sei - so der Berufungskläger - nur allein aufgrund der eingegangen Beziehung zur Millionärin geworden. Fraglos verfügt die Berufungsklägerin nach Auflösung der Ehe über ein Immobilieneigentum in Millionenhöhe. Die Liegenschaften in F. wurden indessen noch vor der Ehe angeschafft. Die Finanzierung erfolgte - wie dargelegt wurde - weitgehend aus

115 Mitteln, welche sich die Berufungsklägerin selbst erarbeitet hat. Insofern ist die Behauptung, die Berufungsklägerin sei bloss über die Beziehung reich geworden, falsch. Abgesehen davon bringt der Berufungskläger mit dem Hinweis, die bei- den Wohnungen seien von der Berufungsklägerin als Altersvorsorge ange- schafft worden, letztlich nur eine unbewiesene Behauptung vor. Ganz offen- sichtlich stellten die beiden Wohnungen in der damaligen Zeit in erster Linie einmal eine Vermögensanlage dar. Jede bei der Pensionierung vorhandene Anlage kann an sich zur Deckung der Lebenshaltungskosten dienen. Das ist auch bei der von der Berufungsklägerin vor Eheschluss getätigten Vermö- gensanlage der Fall. Der Ertrag aus der kleineren Wohnung wird ihr als Ein- kommen angerechnet. Mit dem Erlös aus dem Verkauf der grösseren Wohnung finanzierte die Berufungsklägerin den Kauf ihres Eigenheims. Damit reduzierte sie ihre Wohnkosten (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter Ziff. 43.a)). Sodann kann der Berufungskläger wohl nicht ernstlich die Auffassung vertreten, seine Ehefrau habe - nachdem sie diese Wohnungen gekauft hatte - kein weiteres Interesse an einer finanziellen Absicherung im Alter gehabt. Die später erworbene Wohnung in G. wurde zumindest teilweise mit Mitteln der Errungenschaft gekauft. Diese Mittel wie auch praktisch das ganze Wertschriftenvermögen wurden in die güterrechtliche Auseinandersetzung mit einbezogen. Aus dieser resultiert zusammen mit der ausserhalb des Güterrechts stehenden Forderung eine Schuld der Berufungsklägerin gegen- über dem Berufungskläger von total Fr. 348'246.--. bc)Schliesslich war auch - und dies schon 1988 und damit etliche Jahre vor der Ehe (vgl. dazu I act. 7 S. 12) - bekannt, dass die Berufungsklä- gerin an Multipler Sklerose erkrankt war. Die Krankheit steht somit zwar nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Ehe. Aufgrund dessen, dass Kennt- nis über die Krankheit bestand, hätte aber in den Ehejahren umso mehr Anlass bestanden, besonderes Gewicht auf die Vorsorge zu legen. Das Gegenteil war der Fall. Die Berufungsklägerin ging lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nach, was - so der Berufungskläger (I act. 7 S. 9) - dazu führte, dass die Ehefrau im Bereich der Vorsorge nicht in die bestehende Kaderversicherung aufgenom- men wurde. Als der Berufungsklägerin schliesslich beschieden wurde, dass die an Stelle der vorerwähnten Kaderversicherung über die AG abgeschlossene Vorsorge 3a steuerlich nicht akzeptiert werde, wurde das Konto im Jahre 2002

116 einfach aufgelöst und der Betrag von Fr. 86'133.-- erstattet (vgl. II act. 55-57). Ein allein zu Gunsten der Berufungsklägerin gehender Ausgleich für diese Vorsorge im Hinblick auf den Eintritt ins Pensionsalter wurde nicht geschaffen. Beide Ehegatten zogen sich noch während intakter Ehe mehr und mehr aus dem Erwerbsleben zurück. Gemäss an sich unbestritten gebliebener Behauptung von A.X. setzte sich der Berufungskläger sogar schon vor dem Jahre 2001 zur Ruhe. Im Jahre 2004 liess sich der Berufungskläger Vor- sorgegelder in Höhe von Fr. 498'397.-- auszahlen. Wie bereits dargelegt wurde, liess sich die reduzierte Arbeitstätigkeit wie auch der vorzeitige Ruhestand ohne weiteres rechtfertigen, nachdem man weiterhin über die B.X. AG ein Auskommen hatte. Aus all diesen Umständen ergab sich jedoch eine nicht unwesentliche finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau gegenüber dem Ehemann. Diese Lebensplanung und Rollenverteilung erfolgte einvernehmlich, mithin auch mit Einverständnis des Berufungsklägers. Sie waren für das weitere Leben im Ruhestand prägend und lassen sich letztlich nur mit dem Vertrauen in eine gemeinsame Zukunft und damit in die Ehe erklären. Entsprechend haben sich auch die finanziellen Folgen des Scheiterns der Ehe nach dieser Prägung zu richten (vgl. Urteil 5A_701/2007 des Bundesgerichts vom 10. April 2008 E. 5). Ausgangspunkt und zugleich Obergrenze des gebührenden nachehelichen Unterhalts bildet demgemäss der zuletzt gelebte Lebensstandard. 42. Für die Ermittlung des Bedarfs von A.X. orientierte sich die Vorinstanz einerseits an den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, indem sie für die allgemeine Lebenshaltung den für alleinstehende Personen massgeblichen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- berücksichtigte. Andererseits stellte sie in andern Punkten auf die tatsächliche Lebenshaltung ab. So wurden A.X. nebst der Krankenkassen- Grundprämie auch die Kosten sämtlicher KVG-Zusatzversicherungen (total Fr. 962.--) angerechnet. Weitere Fr. 300.-- wurden für krankheitsbedingte Mehrkosten veranschlagt. Alsdann berücksichtigte die Vorinstanz monatliche Kosten für die Ferienwohnung in G. in Höhe von Fr. 841.--. Bei den Wohnkosten rechnete das Bezirksgericht Imboden die Hypothekarzinsen sowie die Zahlung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft und den Erneuerungsfonds an. Daraus resultierten anrechenbare Wohnkosten von monatlich Fr. 1'321.--. Weitere Fr. 227.-- wurden für die AHV-Zahlungen bis zur ordentlichen Pensionierung von A.X. im Jahre 2010 in die Bedarfsberechnung

117 aufgenommen. Alsdann errechnete die Vorinstanz eine monatliche Steuerlast von Fr. 1'200.--. Schliesslich wies sie den nach Abzug des Bedarfs beider Parteien verbleibende Überschuss von Fr. 5'921.-- zu 1/4 der Ehefrau zu und erkannte auf einen Anspruch aus Lebenshaltung in Höhe von monatlich Fr. 7'541.--. a)Beide Parteien bemängeln dem Grundsatze nach die von der Vor- instanz gewählte Berechnungsmethode zur Unterhaltsbemessung. Die Berufungsklägerin tut dies, indem sie geltend macht, man habe ihr zu Unrecht nur einen Viertel des Überschusses zugewiesen und sei grundlos von der "Berechnung von Kantonsrichter Rolf Vetterli, St. Gallen, aktualisiert durch die nachträgliche Eingabe", abgewichen. Der Berufungskläger macht demgegen- über unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2007 (gemeint ist das Urteil 5A 513/2007 vom 10. Oktober 2007, zwischen- zeitlich veröffentlicht als BGE 134 III 145) geltend, dass bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbetrages eine Aufteilung des Überschusses, wie er üblicherweise für den Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe gewählt wird, unpassend sei. In Beachtung dieser Praxis, der sich auch das Kantonsgericht von Graubünden angeschlossen habe, sei der vom Bezirksge- richt Imboden ermittelte Unterhaltsbeitrag um Fr. 1'480.-- - mithin die Über- schussbeteiligung - zu reduzieren. b)Die Ausführungen des Berufungsklägers beruhen auf einem offensichtlich unzutreffenden Verständnis von BGE 134 III 145. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Berechung des Unter- halts durch Ermittlung der Existenzminima und hälftigen Überschussteilung - dies bezogen auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse - für den nach- ehelichen Unterhalt in der Regel unpassend sei, da diese Methode üblicher- weise für den Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe gewählt werde. Denn damit werde der nacheheliche Unterhalt mit dem ehelichen gleichgesetzt, womit die Scheidung mit Bezug auf das Unterhaltsrecht gar keine Folgen hätte. Darauf gebe Art. 125 ZGB keinen Anspruch. Die Vorinstanz hat indessen nachgerade davon abgesehen, den Überschuss hälftig aufzuteilen. Es hat den Berufungskläger vielmehr besser gestellt, indem sie ihm einen Anteil von 3/4 zuwies. Richtet sich bei einer lebensprägenden Ehe der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard und ist vorliegend von guten finanziellen Verhältnissen auszugehen, wird der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesslich auch nicht schon allein dadurch Rechnung

118 getragen, dass keine Überschussverteilung vorgenommen wird. Auch die Berechnung des Unterhalts durch Ermittlung des Existenzminimums ist dies- falls nicht angezeigt. Folglich kann es auch nicht sein, dass bei guten Verhält- nissen, wie sie vorliegend offenkundig gegeben sind, beim allgemeinen Bedarf vorweg der Grundbetrag nach den Richtlinien zur Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt wird. Stattdessen ist wie im übrigen auch in den anderen Punkten der Bedarfsberechung zu prüfen, welche Kosten bei der betreffenden Lebenshaltung tatsächlich anfallen. Genau dies verlangt im Kern die Berufungsklägerin, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz habe ihren monatlichen Bedarf ohne ersichtlichen Grund von Fr. 11'505.-- auf Fr. 6'061.-- reduziert. Insofern erweist sich der Einwand des Berufungsklägers gegen die vorinstanzliche Berechnung des Unterhalts wohl als zutreffend. Wie aus den nachstehenden Ausführungen folgt, führt die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigte Berechnung des Unterhalts nach den konkreten Lebensverhältnissen jedoch im Ergebnis zu einer höheren und nicht zu einer tieferen Verpflichtung. 43.Die Berufungsklägerin führt aus, die Parteien hätten sich vor der Trennung einen sehr gehobenen Lebensstandard geleistet. Sie hätten über D. ein Terrassenhaus mit Boot und Bootsplatz am Q.-See, eine grosse Ferienwohnung in E., eine Ferienwohnung in G. sowie ein Segelboot mit Bootsplatz verfügt. Daneben sei bei man teure Autos gefahren. a)Dass die Parteien ein Eigenheim bewohnten, sich daneben zwei Ferienwohnungen leisteten und insofern ihr Aufwand fürs Wohnen deutlich über dem Durchschnitt lag, trifft fraglos zu. Die Vorinstanz hat diesem Kostenfaktor jedoch bei der Bedarfsberechnung die nötige Beachtung geschenkt. So hat sie der Berufungsklägerin die Nebenkosten ihres neuen Eigenheims in Höhe von Fr. 1'321.-- als Wohnkosten angerechnet. Gleichzeitig liess sie den Umstand, dass die Berufungsklägerin für den Kauf der Liegenschaft eine Wohnung in F. verkaufte und insofern ihr Einkommen reduzierte, unberücksichtigt. Im Ergebnis wurde der Berufungsklägerin damit ermöglicht, den bisherigen Wohnstandard weiterzuführen. Sodann wurden ihr die Kosten für die Ferienwohnung in G. (Fr. 841.--) an den Bedarf angerechnet. Weder in Bezug auf die angerechneten Kosten für die Wohnung in E. noch in Bezug auf jene in G. hat die Berufungs- klägerin substantiierte Einwände erhoben. Den Wohnbedürfnissen der Beru- fungsklägerin wurde demnach bei der Ermittlung des Bedarfs ausreichend Rechnung getragen.

119 b)Zutreffend ist auch, dass die Parteien während der Ehe stets über Fahrzeuge der Mittel- bis Oberklasse verfügten und die Vorinstanz der Berufungsklägerin dessen ungeachtet keine Auslagen für den Betrieb eines Fahrzeug anrechnete. A.X. lässt diesbezüglich im Berufungsverfahren ausführen, sie sei zur Pflege ihrer gesellschaftlichen Kontakte aber auch zur Verrichtung ihrer Besorgungen auf ein Fahrzeug angewiesen. Während der Ehe habe sie stets über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Entsprechend seien ihr

  • wie dies noch im Eheschutzverfahren der Fall gewesen sei - die entsprechenden Auslagen für die Fahrkosten anzurechnen. Damit setzt sich die Berufungsklägerin allerdings in Widerspruch zu ihren Ausführungen in ihrer Prozesseingabe. Dort erklärte sie noch, sie könne krankheitsbedingt kein Fahrzeug mehr lenken und es sei fraglich, ob dies künftig wieder möglich werde (vgl. I act. 5 S. 6). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der Berufungsklägerin fallen selbstverständlich auch dann Kosten für die Mobilität an, wenn sie immer noch nicht in der Lage wäre, ein Fahrzeug zu lenken. Denn in diesem Fall benötigt sie entsprechende Mittel für die öffentlichen Ver- kehrsmittel und - nicht zuletzt bedingt durch ihre Krankheit - Taxis. Ausser Frage steht schliesslich, dass diese Kosten der Berufungsklägerin an den Bedarf anzurechnen sind. Während der Ehe spielte die Mobilität, was sich nur schon allein aus den verschiedenen Domizilen der Parteien ergibt, eine wesentliche Rolle. Daran hat sich im Leben der Berufungsklägerin, nachdem sie nach wie vor über eine Ferienwohnung verfügt, auch nach der Scheidung nichts geändert. In ihrer Prozesseingabe vom 6. Januar 2006 verlangte die Berufungsklägerin die Anrechnung von Mobilitätskosten in Höhe von jährlich Fr. 6'000.--, monatlich demnach Fr. 500.--. Dieser Betrag erscheint angemessen. Soweit die Berufungsklägerin auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, werden ihr damit die Kosten eines Generalabonnements und die krank- heitsbedingt notwendige Benützung von Taxis angerechnet. Sollte die Beru- fungsklägerin wieder in der Lage sein, ein Fahrzeug zu führen, sind damit die üblicherweise angerechneten Kilometerkosten von 60 Rappen für 10'000 km pro Jahr gedeckt. c)Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin für die allgemeine Lebenshaltung den für alleinstehende Personen massgeblichen Grundbetrag nach den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums von Fr. 1'100.-- angerechnet. A.X. macht unter Hinweis auf die frühere Lebenshaltung geltend, es gehe nicht an, sie auf den Grundbetrag zu beschränken und verlangt, dass ihr die in der Prozesseingabe (I act. 5 S. 2)

120 behaupteten jährlichen Haushaltskosten von Fr. 33'000.-- angerechnet werden. Das entspricht einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 2'750.--. Zusätzlich fordert sie, dass ihr die Auslagen für Zeitschriften, Freizeit und Sport angerechnet werden. Für diese Positionen machte die Berufungsklägerin in ihrer Prozesseingabe Beträge von jährlich Fr. 7'000.-- und Fr. 1'800.-- geltend. Insgesamt verlangt A.X. demnach für die allgemeine Lebenshaltung die Berücksichtigung eines Betrags von Fr. 3'483.--. ca)Es ist Sache der Berufungsklägerin, ihre konkreten Auslagen für den Haushalt, ihre Garderobe, Kommunikation, soziale Kontakte, kulturelle und sportliche Aktivitäten sowie Reisen darzutun und auch zu belegen. Dies- bezüglich beschränkte sich die Berufungsklägerin aber mehr oder weniger auf reine Behauptungen. Dass ihr allein für Zeitschriftenabonnemente jährliche Auslagen von Fr. 7'000.-- resultieren, wurde nicht ansatzweise belegt. Ebenso dürftig blieben ihre Ausführungen und Beweise in Bezug auf die Auslagen für Freizeit, Reisen und Sport. Belege, welche Aufschluss über die tatsächlichen, regelmässig anfallenden Auslagen für die allgemeine Lebenshaltung geben würden, wurden nicht eingereicht. Aus dem Umstand, dass ihr im Eheschutz- verfahren gewisse Beträge nur schon allein aufgrund ihrer Behauptungen angerechnet wurden, vermag die Berufungsklägerin nichts abzuleiten. Im Ehe- schutz- und Massnahmeverfahren hatte sie ihre Auslagen lediglich glaubhaft darzulegen. Vorliegend hat sie diese zu beweisen. Freilich ist nicht davon aus- zugehen, dass die bisherige Lebenshaltung lediglich Kosten im Umfang des Grundbetrags nach den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verursachte. Ebensowenig bestehen aber Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien sich in der allgemeinen Lebenshaltung besonders viel leisteten und ihr Aufwand ähnlich überdurchschnittlich war, wie es im Bereich der Wohn- und Feriendomizile der Fall war. So verwies die Berufungsklägerin bei ihre Behauptung, man habe luxuriös gelebt, denn auch nur auf die Liegenschaften, die Fahrzeuge und die Boote. cb) Einen recht guten Einblick in die Lebensführung gibt eigentlich das von der Berufungsklägerin während drei Jahren geführte Tagebuch. Aus den dort gemachten Ausführungen kann nun - und insofern muss dem Beru- fungskläger recht gegeben werden - zweifellos nicht auf einen besonders auf- wändigen Lebensstil geschlossen werden. Wohl beschränkte sich das Paar nicht auf das Notwendigste. Die Einkäufe erfolgten jedoch preisbewusst. Als- dann traf sich das Paar zwar oft mit befreundeten Personen. In diesem

121 Zusammenhang fielen regelmässige Restaurantbesuche an. Daneben lud man sich aber auch gegenseitig zum Essen daheim ein. Auf häufige Reisen ist nicht zu schliessen, noch ergeben sich andere Indizien für besonders hohe Auslagen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang höchstens der Umstand, dass die Parteien sich regelmässig auch auf ihrem Boot aufhielten. Hierbei handelt es sich aber offenbar vor allem um ein Hobby des Berufungs- klägers. A.X. hat nie behauptet, dass ihr zukünftig dafür noch irgend welcher Aufwand entsteht. Auch aus den von den Parteien erstellten Inventarlisten zum Mobiliar (II act. 88 bis act. 90) und den an den Liegenschaften getätigten Renovationsarbeiten lässt sich nicht auf besonders grosse Ansprüche schliessen (vgl. zum Mobiliar auch III act. 32 S. 13). Das Paar lebte demnach zwar gut und - zumindest objektiv betrachtet - finanziell sorglos, aber keineswegs verschwenderisch. Nachdem letztlich nicht belegt wurde, welche Kosten bei dieser Lebensweise konkret anfielen und zukünftig anfallen, ist auf Erfahrungswerte abzustellen. In einem durchschnittlichen Einpersonenhaushalt werden für den Grundbedarf (Konsum, Kleidung, Einrichtung, Haushaltführung, Kommunikation, Unterhaltung, Erholung und Kultur, Dienstleistungen, ohne Wohn-, Versicherungs- und Verkehrskosten und ohne Kosten der Gesundheitspflege) monatlich rund Fr. 1'800.-- ausgegeben (vgl. Bundesamt für Statistik, Haushalteinkommen und -ausgaben nach Haushaltstyp, Erhebung 2006). Werden der Berufungsklägerin Fr. 2'500.-- zugestanden, wird ihrem Anspruch auf einen im Bereich der allgemeinen Lebensführung doch über dem Durchschnitt liegenden Standard ausreichend Rechnung getragen. d)Im Weiteren wehrt sich die Berufungsklägerin dagegen, dass ihr von der Vorinstanz nebst den Kosten der Krankenkasse, welche unbestritte- nermassen Fr. 962.-- betragen, lediglich Fr. 300.-- für zusätzliche krankheits- bedingte Auslagen an den Bedarf angerechnet wurden. Sie erachtet einen monatlichen Betrag von mindestens Fr. 1'379.-- als gerechtfertigt. Dabei hat A.X., die seit Jahren an Multipler Sklerose leidet, für den Nachweis dieser Kosten verschiedene Urkunden ins Recht gelegt. Gemäss eigener Zusammenstellung belaufen sich ihre krankheitsbedingten Mehrauslagen im Jahr 2004 auf monatlich Fr. 1'239.-- und im Jahre 2005 auf - wie im Plädoyer des Berufungsverfahren behauptet - Fr. 1'379.10. Allein aus dem Umstand, dass ihr diese Kosten in den Eheschutz- bzw. Massnahmeverfahren einmal anerkannt wurden, kann die Berufungsklägerin - wie dargelegt wurde - nichts ableiten und auch diesbezüglich sind etwelche Korrekturen vorzunehmen. Die Feststellung, dass die in der Zusammenstellung aufgeführten Auslagen für die

122 Pedicure (Fr. 840.--) und den Coiffure (Fr. 2'340.--) - Belege hierzu wurden keine eingelegt - nicht unter den Begriff der krankheitsbedingten Mehrkosten fallen, braucht schwerlich noch näher erläutert zu werden. Desgleichen geht es auch nicht an, die Kosten für die Benützung des Postautos für die Strecke F. - E. (Fr. 837.--) als krankheitsbedingter Mehraufwand geltend zu machen, wenn gleichzeitig ein Betrag zur Deckung der Mobilitätskosten verlangt wird. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Berufungsklägerin bei ihrer Krankenkasse durch den zu tragenden Selbstbehalt Kosten von jährlich Fr. 3'000.-- entstehen sollen. Gemäss den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse beträgt die Jahresfranchise der Berufungsklägerin Fr. 300.-- und der Selbstbehalt maximal Fr. 700.--. Total beläuft sich ihr Selbstbehalt demnach auf Fr. 1'000.--. Ausgewiesen sind hingegen Kosten für nicht kassenpflichtige Medikamente, Behandlungen sowie Brillengläseranpassungen bei akuten MS-Schüben. Dafür wurde ein jährlicher Betrag von Fr. 7'850.-- geltend gemacht. Dass der Berufungsklägerin regelmässig solche krankheitsbedingte Auslagen anfallen, für die sie selbst aufkommen muss, erscheint ausgewiesen. So führten solche Auslagen - stellt man auf die Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrem Tagebuch ab (III act. 32 S. 3, 24) - auch schon vor der Trennung zu Diskussionen zwischen den Parteien. Auch ist davon auszugehen, dass sich diese Auslagen mit zunehmenden Alter keineswegs verringern. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, der Berufungsklägerin jährlich anfal- lende krankheitsbedingte Mehrkosten von total Fr. 8'850.-- (monatlich Fr. 737.50) an den Bedarf anzurechnen. e)Keine substantiierten Einwände wurden gegen die Berücksichti- gung eines monatlichen Betrags von Fr. 110.-- für Versicherungen und Fr. 227.-

  • für Einzahlungen in die AHV (bis 2010) gemacht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. f)Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 50'000.-- und einem Vermögen von Fr. 700'000.-- errechnete die Vorinstanz für die Berufungsklä- gerin eine monatliche Steuerlast von Fr. 1'200.--. Auch diesbezüglich wurden keine Einwände erhoben. Ebensowenig rechtfertigt sich eine Korrektur nach Massgabe der Veränderungen, die sich durch das Berufungsverfahren ergeben haben. Das der Berufungsklägerin anzurechnende Einkommen wurde zwar reduziert. Gleichzeitig gilt aber darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei der Steuerberechnung den Eigenmietwert der Wohnung in E. unberücksichtigt liess. Wie hoch der Eigenmietwert der Wohnungen ist, hat die Berufungskläge-

123 rin allerdings nicht belegt. Sodann reduziert sich durch die Ausgleichszahlung auch das Vermögen der Berufungsklägerin. Beim Vermögen hat die Vorinstanz jedoch bei ihrer Steuerberechnung wiederum ausser acht gelassen, dass A.X. auch ihre Wohnungen als Vermögen zu versteuern hat. Wie sich aus den Erwägungen in Ziff. 46 und 47 ergibt, wird der Berufungsklägerin schliesslich eine Kapitalabfindung zugesprochen. Diese hat die Berufungsklägerin zwar nicht als Einkommen zu versteuern (vgl. dazu die Ausführungen in den nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 44. f) und entsprechend rechtfertigt sich auch keine Erhöhung der anrechenbaren Steuerlast. Immerhin hat die Beru- fungsklägerin die Kapitalabfindung als Vermögen und die daraus resultieren- den Erträge als Einkommen zu versteuern. Damit werden im Ergebnis jene Faktoren, welche zu einer Reduzierung der vorinstanzlich ermittelten Steuer- last führen, wieder ausgeglichen. Ausgehend von dieser Feststellung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufungsklägerin letztlich keinen höheren und der Berufungskläger keinen tieferen Betrag für die Steuern geltend macht, ist demnach eine Steuerlast von monatlich Fr. 1'200.-- zu ver- anschlagen. f)Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich der massgebli- che monatliche Bedarf der Berufungsklägerin nach den zu berücksichtigenden Positionen (allgemeine Lebenshaltungskosten Fr. 2'500.--, Wohnkosten Fr. 1'321.--, Ferienwohnung Fr. 841.--, Fahrkosten Fr. 500.--, Krankenkasse Fr. 962.--, krankheitsbedingte Mehrauslagen Fr. 738.--, Versicherungen Fr. 110.--, AHV 227.--, Steuern Fr. 1'200.--) auf total Fr. 8'399.-- beläuft. g)Bei der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs nach Eintritt der Berufungsklägerin ins AHV-Alter sind - ausser dass der für die Begleichung der AHV-Pflicht angerechnete Betrag von Fr. 227.-- wegfällt - keine Veränderungen ersichtlich. Solche werden von den Parteien im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Demzufolge ist ab 2010 von einem massgeblichen Bedarf von monatlich Fr. 8'172.-- auszugehen. 44. Im Falle von B.X. verwies die Vorinstanz einleitend darauf, dass der nacheheliche Unterhalt der Verhandlungsmaxime unterliege. B.X. habe jedoch bezüglich seines Bedarfs keine näheren Ausführungen gemacht und keine Beweise eingelegt. Es sei nicht Sache des Gerichts, entsprechende Berechnungen anzustellen. So könne auch nicht unbesehen auf die in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten St. Gallen vom 31. Mai 2005

124 enthaltene Bedarfsrechnung abgestellt werden. Zum einen sei diese Berechnung lediglich summarischer Natur. Zum anderen sei gleich wie bei der Ehefrau auch beim Ehemann von einem geringeren Bedarf auszugehen. Anlässlich seines Plädoyers habe der Gegenanwalt einen Bedarf des Ehemanns von monatlich Fr. 7'000.-- als angemessen bezeichnet. Angesichts der Beweislage gehe es nicht an, beim Ehemann einen höheren Betrag zu berücksichtigen. Da auch bei der Ehefrau ein deutlich tieferer Bedarf ermittelt worden sei, erscheine der genannte Betrag letztlich auch sachgerecht. a)Zutreffend ist, dass der Berufungskläger in seinen Rechtsschrif- ten praktisch keine Ausführungen zu seinem Bedarf machte. In der Prozess- eingabe wie auch in seiner Stellungnahme beschränkte er sich auf den Hin- weis, dass er der aus erster Ehe geschiedenen Frau eine Rente zu bezahlen habe und ihm selbst knapp Fr. 6'015.-- verblieben. Er sei somit selbst dann nicht in der Lage, den von der Ehefrau für sich selbst geforderten Lebensstandard zu führen, wenn er zu keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet werde (vgl. I act. 2 S. 24; II act. 7 S. 8). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Rechtsvertreter von B.X. dann immerhin noch aus, dass der Bedarf der Eheleute in etwa gleich hoch zu veranschlagen sei. Beim Ehemann komme indessen noch hinzu, dass er seiner Ehefrau aus erster Ehe monatliche Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 1'800.-- zu leisten habe. Ausserdem sei seine Steuerlast grösser. Neue Behauptungen, die erst anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht werden, sind an sich beachtlich (vgl. Art. 5d Abs. 1 EGzZGB). Die Gegenpartei hat diesfalls das Recht, den Verschub der Hauptverhandlung zu verlangen, was vorliegend nicht gesche- hen ist. Damit ist zumindest davon auszugehen, dass der Berufungskläger rechtzeitig die Behauptung aufstellte, sein Bedarf entspreche jenem, welcher der Berufungsklägerin zugebilligt werde, wobei bei ihm zusätzlich eine höhere Steuerlast und eine bereits bestehende Unterhaltsverpflichtung zu berück- sichtigen sei. Dass der Berufungskläger seiner Behauptungslast nicht nach- gekommen ist, trifft demnach nur teilweise zu. Allerdings hat der Berufungskläger es auch weitgehend unterlassen, seine Behauptungen belegmässig nachzuweisen. Diesbezüglich gilt aber immerhin festzustellen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo eine Unterhaltsberechnung unter Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs angezeigt ist, zumindest gewisse Positionen bereits als nachgewiesen zu erachten sind, weil sie sich aus dem gemeinsamen massgeblichen Lebensstandard ableiten.

125 Demnach gilt im Folgenden zu prüfen, ob der Berufungskläger nachweislich in den nämlichen Positionen der gleich hohe Bedarf wie die Berufungsklägerin hat. b)Von gleich hohen anrechenbaren Kosten ist mit Bestimmtheit in Bezug auf die geschätzten allgemeinen Lebenshaltungskosten auszugehen. Was diesbezüglich im Zusammenhang mit A.X. ausgeführt wurde (vgl. die Erwägungen unter 43.c) trifft auch auf den Berufungskläger zu. Insofern besteht auch keine Veranlassung, B.X. nicht den nämlichen Betrag von Fr. 2'500.-- anzurechnen. Dem gleichgelagerten Bedürfnis entsprechend ist ihm auch derselbe Betrag für die Abdeckung der Mobilitätskosten (Fr. 500.--) und der Versicherungen (Fr. 110.--) zuzuerkennen. c)Anders verhält es sich hingegen bei den Wohnkosten und den Auslagen für das Feriendomizil. Dass sich seine Kosten im ähnlichen Bereich bewegen, hat der Berufungskläger nicht nachgewiesen. In seiner Steuererklä- rung des Jahres 2006 (vgl. Prozedur-Nr. 130-2007-60 II act. 1) hat B.X. für die selbstbewohnte Liegenschaft Unterhalts- und Verwaltungskosten von Fr. 4'410.-- und für die Ferienwohnung von Fr. 2'772.-- geltend gemacht. Das entspricht monatlichen Auslagen von Fr. 367.50 und - im Falle der Ferienwohnung - von Fr. 231.--. Mehr als diese Beträge sind dem Beru- fungskläger nicht anzurechnen. Dies umso weniger, als auch im Berufungs- verfahren unbestritten blieb, dass beiden Parteien - dies der tatsächlichen Eigennutzung entsprechend - umgekehrt auch die Eigenmietwerte nicht als Einkommen aufzurechnen sind. d)Ebensowenig nachgewiesen wurden die Kosten der Krankenversicherung. Ob der Berufungskläger ähnlich grossen Wert auf diese Versicherung legt wie die Berufungsklägerin oder ob er sich auf die Grundver- sicherung beschränkt, ist nicht bekannt. Mehr als Fr. 325.--, welche durch- schnittlich für eine Monatsprämie einer Grundversicherung anfallen, können diesfalls nicht berücksichtigt werden. Von B.X. erstmals im Berufungsverfahren behauptet wurde, er habe krankheitsbedingte Mehrauslagen von monatlich Fr. 1'000.--. Die neue Behauptung wurde bereits in der Berufungserklärung vorgebracht und erweist sich insofern auch als zulässig. Für den Nachweis seiner Behauptung hat der Berufungskläger zwei Urkunden ins Recht gelegt. Dabei handelt es sich um zwei offenbar vom Berufungskläger verfasste Schreiben an die Krankenkasse. Sie beinhalten eine Zusammenstellung von

126 Auslagen und Rückleistungen der Krankenkasse für die Jahre 2007 und 2008. Einen Nachweis für krankheitsbedingte Mehrkosten ergibt sich daraus offenkundig nicht. Bei den nicht unterzeichneten Schreiben handelt es sich im Kern um reine Parteibehauptungen. Weder werden damit die tatsächlichen Auslagen bewiesen, noch lässt das Schreiben überhaupt eine Aussage darüber zu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Berufungskläger die Kosten definitiv selbst zu tragen hatte. Schliesslich wies der Rechtsvertreter des Berufungsklägers in der Berufungserklärung wohl darauf hin, dass sein Mandant schwer erkrankt sei. Nähere Angaben wurden jedoch nicht gemacht. Ebensowenig unterblieb ein Hinweis auf bereits eingelegte Urkunden. Mehr durch Zufall nahm das Gericht von einem in der vorinstanzlichen Korrespondenz abgelegten Arztzeugnis vom 21. Dezember 2007 Kenntnis. Demgemäss ist der Berufungskläger seit mehre- ren Jahren in ärztlicher Behandlung. Nach der operativen Entfernung eines Tumors ergab sich die Notwendigkeit eines weiteren schweren Eingriffs (Ent- fernung der Blase). Aus diesem damals kurz bevorstehenden Eingriff muss geschlossen werden, dass dem Berufungskläger auch künftig regelmässig krankheitsbedingte Kosten anfallen, so dass es sich zumindest rechtfertigt, ihm nebst der Krankenkasse die Kosten des nämlichen Selbstbehalts, wie er der Berufungsklägerin zugestanden wurde (Fr. 1'000.-- im Jahr, monatlich Fr. 83.50), an den monatlichen Bedarf anzurechnen. e)Als erwiesen hat schliesslich zu gelten, dass der Berufungskläger gegenüber der Ehefrau aus erster Ehe unterhaltspflichtig ist und ihm daraus monatliche Kosten von Fr. 1'830.-- resultieren. Der Beweis der Unterhaltspflicht ergibt sich aus dem vom Berufungskläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingelegten Scheidungsurteil (II act. 1). Den genauen Betrag und die tatsächliche Bezahlung wies der Berufungskläger nicht nur mit seinen im Beru- fungsverfahren eingelegten Belegen (act. 01/5), sondern auch mit seiner Steuererklärung des Jahres 2006 nach (vgl. dazu auch die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 44. f). f)Auch die Behauptung des Berufungsklägers, er habe eine höhere Steuerlast als die Ehefrau zu tragen, trifft offenkundig zu. Auf die Frage des Ausmasses der anfallenden Steuern muss dabei schon allein deshalb einge- gangen werden, weil der Berufungsklägerin an Stelle einer Rente eine Kapital- abfindung zugesprochen wird. Wie bereits dargelegt wurde, müssen diesfalls

127 die steuerlichen Folgen mit berücksichtigt werden. Namentlich gilt es zu beachten, dass eine unterhaltsrechtlich begründete Kapitalabfindung im Gegensatz zu einer Unterhaltsrente im Recht der direkten Bundessteuern wie auch nach dem Recht beider Kantone, in welchen die Parteien Wohnsitz haben, beim empfangenden Ehegatten nicht steuerbar und andererseits beim leistenden Ehegatten nicht abzugsfähig ist (vgl. dazu Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 36 lit. f und 45 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen; Art. 29 lit. h und Art. 36 lit. c des Steuergesetzes des Kantons Graubünden; Urs Gloor, Kapitalisierung im Familienrecht, FamPra.ch 2006, S. 643 f.). Welche Folgen das auf die Steuerpflicht des Berufungsklägers hat, ergibt sich aus der Steuererklärung des Jahres 2006, welche ja auch bei der Bemessung seiner Leistungsfähigkeit Berücksichtigung fand (vgl. Prozedur-Nr. 130-2007-60 II act. 1). Im besagten Jahr deklarierte der Berufungskläger Ein- künfte in Höhe von Fr. 164'005.--. Der Berufungskläger vermochte indessen steuerberechtigte Abzüge in Höhe von Fr. 130'970 zu machen. Sein steuerba- res Einkommen belief sich demgemäss noch auf Fr. 33'035.--. Wesentlicher Bestandteil dieser Abzüge bildeten dabei die Unterhaltsleistungen, welche der Berufungskläger auszurichten hatte. So konnte er einerseits Rentenleistungen in Höhe von Fr. 21'120.-- in Abzug bringen, welche er an seine in erster Ehe geschiedene Frau erbrachte. Insbesondere aber berechtigten ihn die Unterhaltszahlungen an die Berufungsklägerin zu einem weiteren Abzug in Höhe von Fr. 81'000.--. Dieser Abzug entfällt, nachdem der Berufungsklägerin eine nicht abzugsfähige Kapitalabfindung zugesprochen wird. Sein steuerbares Einkommen erhöht sich demzufolge von Fr. 33'035.-- auf Fr. 114'035.--. Damit wird aber auch die Steuerlast erheblich grösser. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 114'035.-- und einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 3'400'000.-- (gemäss Steuererklärung 2006) beläuft sich die Gesamtsteuerlast

  • wie die Berechnung mit dem Steuerkalkulator der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen ergibt - auf rund Fr. 36'000.--. Das entspricht einer monat- lichen Steuerlast von rund Fr. 3'000.-- und damit dem Zweieinhalbfachen jenes Betrags, welcher der Berufungsklägerin für die Steuern anzurechnen ist.
  1. Unter Berücksichtigung der vorstehend als massgeblich erklärten Faktoren führt die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf zu folgen- dem Ergebnis:

128 a) bis Ende Juni 2009: EhemannEhefrauTotal allgemeine Lebenshaltung2500.002500.00 Wohnung Hauptdomizil367.501321.00 Ferienwohnung 231.00841.00 Versicherungen110.00110.00 Mobilität500.00500.00 Krankenkasse 325.00962.00 krankheitsbedingte Mehrausla- gen 83.50737.50 Steuern 3000.001200.00 AHV bis 2010227.00 Alimente1830.00 Total Bedarf8947.008398.50-17345.50 Massgebl. Einkommen14159.00-4085.5018244.50 Überschuss899.00 Unterhaltsbeitrag4313.00 b)ab Juli 2010 bis Dezember 2010: EhemannEhefrauTotal allgemeine Lebenshaltung2500.002500.00 Wohnung Hauptdomizil367.501321.00 Ferienwohnung 231.00841.00 Versicherungen110.00110.00 Mobilität500.00500.00 Krankenkasse 325.00962.00 krankheitsbedingte Mehrausla- gen 83.50737.50 Steuern 3000.001200.00 Alimente1830.00 Total Bedarf8947.008171.50-17118.50 Massgebl. Einkommen14159.00-4323.5018482.50 Überschuss1364.00 Unterhaltsbeitrag3848.00 c) ab Januar 2011:

129 EhemannEhefrauTotal allgemeine Lebenshaltung2500.002500.00 Wohnung Hauptdomizil367.501321.00 Ferienwohnung 231.00841.00 Versicherungen110.00110.00 Auto500.00500.00 Krankenkasse 325.00962.00 krankheitsbedingte Mehrausla- gen 83.50737.50 Steuern 3000.001200.00 Alimente1830.00 Total Bedarf8947.008171.50-17118.50 Massgebl. Einkommen13161.00-4323.5017484.50 Überschuss 366.00 Unterhalt 3848.00 Eine Aufteilung des Überschusses fällt bei einer Unterhaltberechnung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs ausser Betracht. Ein Aus- schliessungsgrund im Sinne von Art. 125 Abs. 3 ZGB wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Demzufolge gilt festzustellen, dass die Berufungsklägerin grundsätzlich Anspruch auf abgestufte monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 4'313.-- (bis Juni 2010) und Fr. 3'848.-- (ab Juli 2010) hat. 46.Der Rechtsvertreter von A.X. verlangt im Berufungsverfahren im Hauptantrag die Leistung des geschuldeten Unterhalts in Form einer Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 800'000.--. Zur Begründung führte er im Rahmen seines Plädoyers aus, die Leistung einer Kapitalabfindung sei dem Ehemann wirtschaftlich ohne weiteres zumutbar. An eine Kapitalabfindung sei vor allem dann zu denken, wenn - wie es vorliegend der Fall sei - der Unterhalt Vorsorgelücken füllen solle. Die Kapitalabfindung habe den weiteren Vorteil, dass die Parteien damit definitiv auseinandergesetzt seien. Eine Kapitalabfindung sei schliesslich umso mehr angezeigt, als die Ehefrau keine BVG-Entschädigung einfordere und sich im Berufungsverfahren zusätzlich ergeben habe, dass der Ehemann sich einer Krebsoperation habe unterziehen müssen. Dieser Umstand sei der Vorinstanz noch nicht bekannt gewesen. Das Risiko, dass der Ehemann vor der Ehefrau versterbe, habe sich damit erhöht. Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Gegenpartei mache mit ihren Ausführungen keine besonderen Umstände geltend, welche

130 die Zusprechung einer Kapitalabfindung rechtfertigen würden. Solche Umstände seien denn auch nicht gegeben. Die Ausführungen der Berufungs- klägerin zum Gesundheitszustand des Ehemanns und die Gefährdung des Unterhalts im Fall seines Vorversterbens möge man nicht weiter kommentie- ren. Es zeige ganz klar die Geisteshaltung der Ehefrau. Diese wolle aus allem und jedem Kapital schlagen. Werde der Berufungsklägerin eine Abfindungs- summe zugesprochen, müsse bei deren Bemessung berücksichtigt werden, dass nach Ansicht der Ehefrau die Lebenserwartung des verpflichteten Ehe- mannes nur noch sehr gering sei. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehe vorweg nicht. Es sei deshalb höchstens der monatliche Unterhalts- beitrag für sechs Monate zu kapitalisieren. a)Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB kann anstelle einer Unterhaltsrente eine Abfindung zugesprochen werden, wenn es besondere Umstände recht- fertigen. Das Gesetz macht keine näheren Ausführungen zum Begriff der besonderen Umstände. Nach der Botschaft ist der Ausnahmecharakter tat- sächlich und nicht rechtlich begründet. Demgemäss fällt eine Kapitalabfindung etwa dann in Betracht, wenn die unterhaltsverpflichtete Person über genügend Vermögen verfügt, um eine Abfindung auszurichten (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Ehe- schliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heim- stätten, Vormundschaft und Ehevermittlung) vom 15. November 1995, S. 117). Eine entsprechende Leistungsfähigkeit ist jedoch gleichsam Grundvorausset- zung dafür, dass eine Kapitalabfindung überhaupt in Betracht gezogen werden kann. In der Lehre wird denn auch überwiegend die Auffassung vertreten, die Kapitalabfindung sei entgegen den Erläuterungen in der Botschaft auch recht- lich die Ausnahme. Neben der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Abfindung für den Verpflichteten werden demgemäss besondere Umstände auf Seiten der berechtigten und/oder der verpflichteten Person vorausgesetzt (vgl. Schwen- zer, a.a.O., N. 4. f. N. 4 f. zu Art. 126 ZGB; Gloor / Spycher, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 126 ZGB). Dies hat nach einem weiteren Teil der Lehre zumindest dann zu gelten, wenn der Unterhaltsgläubiger eine Kapitalabfindung gegen den Willen des Unterhaltsschuldners beantragt (vgl. Sutter / Freiburghaus, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 126 ZGB). Das Bundesgericht stellt - ohne sich auf eine bestimmte Lehrmeinung festzulegen - auf die Umstände des Einzelfalls ab (vgl. Urteil 5C.38/2007 des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 E. 2.3). Ob besondere Umstände im Sinne des Gesetzes vorliegen, beurteilt das Gericht als Rechtsfrage und damit ungeachtet der von den Parteien erhobenen Rügen frei.

131 b)Dass der Berufungskläger wirtschaftlich in der Lage ist, eine Kapi- talabfindung zu leisten, steht aufgrund seiner Vermögensverhältnisse ausser Frage. Anderes macht denn auch der Berufungskläger selbst nicht geltend. Darüber hinaus rechtfertigen aber auch weitere Umstände die Ausrichtung einer Kapitalabfindung. Vorab gilt einmal darauf hinzuweisen, dass die Parteien einen Altersunterschied von 7 Jahren aufweisen. Zusammen mit der schon statistisch höheren Lebenserwartung ergibt sich diesfalls für die Berufungsklägerin schon vorweg das erhöhte Risiko eines Rentenverlusts. Dass der Berufungskläger wenig Verständnis dafür hat, dass sich die Beru- fungsklägerin zusätzlich auf seinen Gesundheitszustand beruft, ändert nichts am Umstand, dass aus ihrer Sicht sehr wohl eine Berechtigung für dieses Vor- bringen besteht. So führte der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung lediglich aus, er sei im Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens schwer erkrankt und er habe sich einer Krebsoperation unterziehen müssen. Diese Operation fand, wie dargelegt wurde, offenbar im Jahre 2007 statt. Über den momenta- nen Gesundheitszustand wird damit keine Aussage gemacht. Insofern besteht objektiv gesehen zwar kein Grund, Schlimmeres zu befürchten. Umgekehrt lässt sich der Berufungsklägerin aber auch nicht entgegenhalten, ihre Beden- ken seien gänzlich unbegründet. Der Berufungskläger hat selbst auf seine schwere Krankheit hingewiesen und nachdem von ihm keine genaueren Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand gemacht wurden, kann er wohl auch nicht erwarten, dass sich die Berufungsklägerin keine Gedanken über ihren Anspruch macht. Allerdings erweist sich ihre Behauptung, der Vorinstanz sei der Gesundheitszustand des Ehemanns nicht bekannt gewesen, als falsch. Das Bezirksgericht hatte davon sehr wohl Kenntnis und ging auf diesen Umstand auch in seinem Urteil ein. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers und der Feststellung im angefochtenen Urteil hat sich A.X. jedoch zur Begründung einer Kapitalabfindung nicht nur auf die Krankheit des Unterhaltspflichtigen berufen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren begründete sie ihr Begehren zusätzlich mit ihrer Lücke in der Vorsorge. Im Berufungsverfahren wies sie darauf hin, dass sie auf eine separate BVG-Entschädigung verzichtet habe und der Unterhalt letztlich eine Vorsorgelücke decke. Auch das trifft zu. Dass der Vor- sorge der Berufungsklägerin nicht die gehörige Beachtung geschenkt wurde und die Unterhaltspflicht wie auch deren Höhe sich nicht zuletzt auch daraus ableitet, wurde in den vorstehenden Ausführungen verschiedentlich dargetan. Angesichts dieser Gegebenheiten sind die vom Gesetz erwähnten besonderen

132 Umstände selbst dann zu bejahen, wenn dem Vorteil, den die Kapitalabfindung zusätzlich hat - die definitive Auseinandersetzung der Parteien nach einem erbittert geführten, von gegenseitigen Vorwürfen geprägten Verfahren - keine weitergehende Bedeutung beizumessen wäre. 47. Wird der nacheheliche Unterhaltsbeitrag in Gestalt einer Abfin- dung zugesprochen, so sind die vorerwähnten Unterhaltsbeträge zu kapitali- sieren. Als Grundlage hierfür können die sogenannten Barwerttafeln von Stauffer / Schaetzle (5. Auflage, Zürich 2001) herangezogen werden. a) Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZGB erlischt eine Unterhaltsrente spätestens mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person. Unterhaltsrenten sind alsdann unvererblich. Die Abfindung bemisst sich dem- zufolge für den lebenslänglich geschuldeten Teil als Verbindungsrente auf das kürzere Leben. Soweit befristete Beträge geschuldet sind, ist von einer tempo- rären Verbindungsrente auszugehen (vgl. zum Ganzen Urteil 5C.38/2007 des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 E. 2 unter Hinweis auf Sutter / Freiburghaus, a.a.O., N. 24 zu Art. 126 ZGB und Gloor / Spycher, a.a.O., N. 11 zu Art. 126 ZGB; Schaetzle / Weber, Kapitalisieren, 2001, N. 2.639 f. mit Hinweisen). In beiden Fällen wird mit der Barwertberechnung der gegenwärtige Wert der künftigen Renten ermittelt. Der Barwert entspricht somit dem auf den Rech- nungstag abgezinsten Kapitalwert der zukünftig geschuldeten Leistungen (vgl. Schaetzle / Weber, a.a.O., N. 1.168). Über die Höhe der zukünftig zu erbringenden Leistungen hat das Gericht am Urteilstag zu befinden. Der Rechnungstag ist demzufolge der Urteilstag (15. Oktober 2008). Nach diesem Rechnungstag richtet sich auch das massgebliche Alter und die Lebenserwartung der Parteien, welche der Berechnung zugrunde zu legen ist. Das Alter ist - der gerichtlichen und aussergerichtlichen Praxis entsprechend - auf diesen Tag hin zu runden (Schaetzle / Weber, a.a.O., N. 5.197 ff. mit Hinweisen und Beispielen). B.X. ist am ............ 1939 geboren. Am Urteilstag ist er demnach 69 Jahre, ..... Monate und ..... Tage alt. Die am ........... 1946 geborene A.X. hat am Urteilstag ein Alter von 62 Jahren ........ Monaten und ........ Tagen. Er ergeben sich demnach gerundete Alter von 69 und 62 Jahren. Das ausbezahlte Kapital wirft einen Zinsertrag ab, weshalb eine Dis- kontierung vorzunehmen ist (Schaetzle / Weber, a.a.O., N. 3.160 ff.). Der

133 Umstand, dass die Kapitalabfindung der Bestreitung der Lebenshaltungskos- ten dient, legt eine risikoarme Anlagestrategie nahe. Zudem reduziert sich das Vermögen infolge des regelmässigen Kapitalverzehrs. Das schränkt die Anla- ge- und Ertragsmöglichkeiten ein. Schliesslich muss bei der Diskontierung auch der Teuerung Rechnung getragen werden. Entsprechend erscheint ein Kapitalisierungszinsfuss von 2.5% gerechtfertigt (Urteil 5C.38/2007 des Bun- desgerichts vom 28. Juni 2007 E. 2; Urs Gloor / Rolf Vetterli, Kapitalisierung im Familienrecht, FamPra.ch 2006, S. 642 f.; Schaetzle / Weber, a.a.O., N. 3.163). Gemäss Barwerttafel 25 (Stauffer / Schaetzle, a.a.O., S. 47) ergibt sich nach Massgabe der vorerwähnten Berechnungsgrundlagen ein Kapitalisie- rungsfaktor von 11.90. Bei der Kapitalisierung ist immer vom Jahreswert der Rente auszugehen. Der lebenslänglich geschuldete Teil des Unterhalts beläuft sich auf monatlich Fr. 3'848.-- und damit jährlich auf Fr. 46'176.--. Folglich beträgt dieser kapitalisierte Unterhaltsteil 11.90 x Fr. 46'176.--, mithin Fr. 549'494.40. Der temporär bis Juni 2010 zu leistende Anteil beläuft sich auf jährlich Fr. 5'580.-- (12 x Fr. 465.--). Nach der Barwerttafel 7 (Stauffer / Schaetzle, a.a.O., S. 96) ergibt sich demnach bei einem Zinssatz von 3.5% ein Faktor von 1.90. Ist ein Zins von 2.5 % beachtlich, errechnet sich nach Tafel 48 ein korrigierter Faktor von 1.953426 (vgl. zum Berechnungsmodus Schaetzle / Weber, a.a.O., N. 5.174 ff. S. 575 f.). Das ergibt für den temporären Rententeil einen Betrag von Fr. 10'900.10. Das Kapital beider Renten beläuft sich folglich auf gerundet Fr. 560'395.--. b)Der Berufungskläger macht geltend, bei der Höhe der Kapitalabfindung müsse berücksichtigt werden, dass seine Lebenserwartung nach Auffassung der Ehefrau nur noch sehr gering sei. Dem ist nicht zu folgen. Vorweg klarzustellen gilt, dass die Berufungsklägerin sich in Bezug auf die Lebenserwartung des Berufungsklägers keineswegs im Sinne einer Gewissheit geäussert hat. Sie hat lediglich gewisse Bedenken vorgebracht. Alsdann basieren die Mortalitätstafeln, auf welche sich die Barwerttafeln abstützen, auf Durchschnittswerten. Sie beruhen auf Erhebungen, welche die ganze schwei- zerische Bevölkerung mit einbezieht. Die minimste Lebensdauer findet damit ebenso Berücksichtigung, wie das ausserordentlich lange Leben. Daraus folgt wiederum, dass ein früherer Tod aufgrund einer Krankheit statistisch und auf die ganze Bevölkerung bezogen mit erfasst ist. Dabei berücksichtigen die Mortalitätstafeln letztlich die Lebensdauer einer grossen Zahl von Personen. Es kommt ihnen in Bezug auf die wahrscheinliche Lebenserwartung deshalb eine grössere Aussagekraft als der subjektiven Schätzung zu. Ein Abweichen

134 rechtfertigt sich nur noch dann, wenn im konkreten Einzelfall anhand von kla- ren Anhaltspunkten tatsächlich angenommen werden muss, die Lebenser- wartung entspreche keinesfalls dem Durchschnittswert (vgl. Schaetzle / Weber, a.a.O., N. 3.199 mit Hinweisen). Dass die vagen Angaben des Berufungsklägers für eine solche Annahme nicht ausreichen, braucht keiner weiteren Erörterung. c)Vom Berufungskläger nicht geltend gemacht wird, es sei aufgrund einer möglichen Wiederverheiratung der Berufungsklägerin ein Abzug zu machen. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich ein solcher Abzug rechtfertigen sollte. Die Berufungsklägerin ist 62-jährig. Sie ist in dritter Ehe geschieden und gesund- heitlich angeschlagen. Stellt man auf ihre Ausführungen im Tagebuch ab, machte ihr das Scheitern ihrer Beziehung zum Berufungskläger zusätzlich physisch wie psychisch schwer zu schaffen. Dass sie wieder eine Beziehung eingegangen ist, wurde nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist die an sich schon geringe Möglichkeit der Wiederverheiratung (vgl. dazu Schaetzle / Weber, a.a.O., N. 2.645) gänzlich zu verneinen. d)Bereits nachvollzogen wurde die Kapitalabfindung im steuerlichen Bereich. Diesbezüglich erübrigt sich eine Korrektur. e)Aus verfahrensrechtlichen Gründen zu berücksichtigen sind jedoch die Folgen, welche der Zeitpunkt der Bemessung der Kapitalabfindung auf die erlassenen vorsorglichen Massnahmen haben. Zu kapitalisieren waren die am Urteilstag bestehenden zukünftigen Ansprüche der Berufungsklägerin. Fällig wird die Leistung mit Rechtskraft des Urteils. Gleichzeitig ist der Beru- fungskläger jedoch gestützt auf den Massnahmeentscheid des Bezirksge- richtspräsidenten Imboden vom 23. Mai 2007 verpflichtet, A.X. für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'156.-- zu leisten. Werden auch die bis Rechtskraft des Urteils bestehenden Ansprüche mit der Kapitalabfindung abgegolten, kommt es folglich bis zur Rechtskraft zu einer ungerechtfertigten Doppelverpflichtung. Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ist nicht bekannt. Die aus dem Massnahmeentscheid geschuldeten Unterhaltsbeiträge können deshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht von der Kapitalabfindung in Abzug gebracht werden. Damit es gleichwohl nicht zu der vorerwähnten Doppelverpflichtung kommt, ist der Berufungskläger stattdessen zu ermächtigen, die ab

135 Urteilszeitpunkt - mithin dem 15. Oktober 2008 - bis zur Rechtskraft des Urteils gestützt auf den Massnahmeentscheid tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge an die von ihm zu erbringende Abfindung anzurechnen. Präzisierend gilt anzumerken, dass für den Monat Oktober 2009 wie auch den Monat des Eintritts der Rechtskraft lediglich Abzüge pro rata mensis gerechtfertigt sind. 48.Kapitalabfindungen nach Art. 126 Abs. 2 ZGB sind ohne entspre- chenden Vorbehalt unabänderlich (vgl. Gloor / Spycher, a.a.O., N. 7 zu Art. 126 ZGB; Sutter / Freiburghaus, a.a.O., N. 15 zu Art. 126 ZGB). Gleichwohl wird offenbar eine Dokumentationspflicht nach Art. 143 ZGB im Hinblick auf eine Angemessenheitskontrolle bejaht. Demgemäss ist im Urteil anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten bei der Bemessung auszugehen war (Freivogel / Fankhauser, FamKomm Scheidung, N. 11 zu Art. 143 ZGB; Sutter / Freiburghaus, a.a.O., N. 5 und 12 zu Art. 143 ZGB). a)Das Einkommen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen in Ziffer 40. Der Verpflichtung wurde demgemäss eine Einkommen von B.X. von Fr. 14'159.-- und - dies ab dem Jahre 2011 - Fr. 13'161.-- zugrunde gelegt. Das massgebliche Einkommen von A.X. beläuft sich demgegenüber auf Fr. 4'085.50 und ab dem Jahre 2010 auf Fr. 4'323.50. b)Gemäss vorinstanzlichem Urteil ist bei B.X. von einem Vermögen von Fr. 2'485'002.-- auszugehen. Bei A.X. wurde ein solches von Fr. 715'214.-

  • dokumentiert. Dass jedoch beide Parteien ungeachtet dessen, dass sich im Berufungsverfahren noch Änderungen ergeben haben, weitaus vermögender sind, ist offenkundig. So hat die Vorinstanz beiden Parteien offensichtlich nur das Wertschriftenvermögen angerechnet. Freilich reduziert sich nun nachgerade bei A.X. dieses Wertschriftenvermögen durch die scheidungsbedingte finanzielle Auseinandersetzung. So ist davon auszugehen, dass sie ihr Wertschriftenvermögen praktisch vollumfänglich für die an den Ehemann zu leistende Summe benötigt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 39.a) der Erwägungen). Nicht ausser acht gelassen werden darf jedoch das Grundeigentum, über welches sie nach der Scheidung verfügt. Dieses blieb, wie dargelegt wurde, zwar von der Unterhaltsberechnung ausgeklammert, weil beidseits keine Eigenmietwerte aufzurechnen waren. Gestützt auf Art. 143 ZGB sind jedoch nicht nur die Referenzwerte anzugeben, die der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt wurden, sondern auch die davon

136 abweichenden effektiven Vermögensverhältnisse (Freivogel / Fankhauser, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 143 ZGB). A.X. ist zum einen Eigentümerin einer Wohnung in G.. Der Wert dieser Liegenschaft beträgt Fr. 400'000.--. Eine weitere Wohnung hat die Berufungsklägerin in F.. Angaben zum Wert dieser Wohnung wurden nicht gemacht. Nachdem der Kaufpreis im Jahre 1994 Fr. 265'000.-- betragen hat (vgl. VI act. 14), darf ohne weiteres von einem aktuellen Verkehrswert von rund Fr. 300'000.-- ausgegangen werden. Hinzu kommt die im Jahre 2006 für Fr. 720'000.-- angeschaffte Wohnung in E. (Prozedur-Nr. 130- 2007-60 III act. 10). Nachdem der Kauf noch nicht lange zurückliegt, ist auf einen Verkehrswert in gleicher Höhe zu schliessen. Hypothekarisch sind die Liegenschaften offenbar im Umfang von rund Fr. 100'000.-- belastet (vgl. III act. 72 ff.). Damit ist von einem effektiven Vermögen der Berufungsklägerin in Form von Liegenschaften in Höhe von rund Fr. 1'300'000.-- auszugehen. c)Nach der als massgeblich erklärten Steuererklärung des Jahres 2006 verfügt der Berufungskläger tatsächlich über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 2'485'000.--. Seine Liegenschaft in E. war zu jenem Zeitpunkt bereits verkauft. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch die Liegenschaft in D.. Der aktuelle Wert dieses im Jahre 1987 für Fr. 795'000.-- (vgl. II act. 16) ange- schafften Terrassenhauses ist nicht bekannt. Auch der Wert dieses Objekts dürfte gestiegen sein. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Gestützt auf die vom Berufungskläger ins Recht gelegte Steuererklärung des Jahres 2006 ist von einem Vermögen von rund Fr. 3'400'000.-- auszugehen. 49.Die Berufungsklägerin wurde im Rahmen der ausserhalb des Unterhaltsrechts stehenden finanziellen Entflechtung der Parteien verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 328'246.-- zu bezahlen. Einen besonderen Fällig- keitszeitpunkt wurde von B.X. bei seiner Forderung nicht geltend gemacht. Damit wird der Betrag mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils fällig (Art. 252 ZPO). Dass sie die Bezahlung einer allfälligen Forderung auf diesen Zeitpunkt hin in ernstliche Schwierigkeiten bringt (Art. 218 ZGB), hat die Beru- fungsklägerin nicht behauptet. Solche Probleme sind denn auch nicht ersicht- lich. Die Berufungsklägerin verfügt über einiges Wertschriftenvermögen. Als- dann sind ihre Liegenschaften dermassen tief belastet, dass es ihr nötigenfalls ohne weiteres möglich ist, sich fristgerecht zusätzlichen Kredit zu verschaffen. Es besteht deshalb auch keine Rechtfertigung, vom Grundsatz der sofortigen Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft abzuweichen und - wie es die Vorin-

137 stanz ohne weitere Begründung getan hat - eine Zahlungsfrist von weiteren 30 Tagen einzuräumen. Gleich verhält es sich beim Berufungskläger. A.X. verlangt von ihm die Überweisung der Kapitalabfindung innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft. Auch er hat in Bezug auf diesen Fälligkeitszeitpunkt keine Einwände erhoben. Er ist angesichts seiner Vermögensverhältnisse ebenfalls in der Lage, den zugesprochenen Betrag fristgerecht frei zu machen. Demgemäss ist der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsklägerin - ihrem diesbezüglichen Begehren entsprechend - innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die ihr zugesprochene Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 560'395.-- zu bezahlen. Rein vom Ablauf und dem entstehenden Parteiaufwand her macht es zwar wenig Sinn, die Berufungsklägerin zu verpflichten, nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 328'246.-- an den Berufungskläger zu überweisen, wenn dieser wenige Tage später seinerseits einen Betrag von Fr. 560'395.-- an sie zu bezahlen hat. Diese Folge der gestellten Begehren ist jedoch, nachdem beidseits kein Grund für einen Zahlungsaufschub besteht, hinzunehmen. Es steht den Parteien frei, sich aussergerichtlich auf eine Verrechnung zu einigen. 50.Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, einer Schreibgebühr von Fr. 2'308.--, Barauslagen (inklusive Gutachten von Fr. 22'337.75) von Fr. 22'692.-- und einem Streitwertzuschlag von Fr. 58'000.--, total somit Fr. 103'000.--, zu 2/3 A.X. und zu 1/3 B.X.. A.X. wurde zudem verpflichtet, B.X. ausseramtlich mit Fr. 33'000.00 (inklusive 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Berufungsklägerin macht im Berufungsverfahren geltend, der Rich- ter habe bei der Kostenverlegung im Scheidungsverfahren ein grosses Ermes- sen. Insbesondere könnten die Kosten in Abweichung des Grundsatzes des Obsiegens und Unterliegens verlegt werden. Werde - wie sie es bereits vor dem Bezirksgericht Imboden beantragt habe - ex aequo et bono entschieden, rechtfertige es sich, die Kosten für beide Instanzen dem Ehemann aufzuerle- gen. Als noch vertretbar erachte sie, wenn die Kosten der ersten Instanz hälftig verlegt und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ehemann vollumfänglich auferlegt würden. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wiederum beantragt, die Kosten des Bezirksgerichtes Imboden seien vollumfänglich der Ehefrau auf-

138 zuerlegen. Diese sei zudem zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden ausseramtlich mit Fr. 100'000.-- zu entschädigen. Selbst für den Fall, dass einzelne seiner Anträge im Berufungsverfahren abgewiesen würden, rechtfertige es sich, der Ehefrau die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. A.X. habe es zu verantworten, dass es zu einem recht aufwändigen Verfahren gekommen sei. Sie sei nicht bereit gewesen, ihre Vermögensverhältnisse offen darzulegen. Aus diesem Grunde sei es notwendig gewesen, bei den einzelnen Banken Editionsbegehren zu stellen. Ebenso habe allein aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin eine Expertise über den Wert der Aktien der B.X. AG erstellt werden müssen. Es liege auf der Hand, dass die Aktien einer aktiven Gesellschaft in aller Regel höher bewertet würden als die einer inaktiven Gesellschaft. Dies habe die Gegenpartei nicht wahrhaben wollen. Es sei wohl einzig darum gegangen, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Auch den von der Vorinstanz erhobenen Streitwertzuschlag von Fr. 58'000.-- habe allein A.X. zu tragen. Denn allein sie habe es mit ihren unsinnigen Begehren zu verantworten, dass überhaupt ein Interessenwertzuschlag in Rechnung gestellt worden sei. Von den Kosten des Bezirkgerichtes Imboden von insgesamt Fr. 103'000.-- müssten deshalb vorweg rund Fr. 80'000.-- der Ehefrau auferleget werden. Zwischen den Parteien aufzuteilen seien nur noch circa Fr. 23'000.--. Der Rechtsvertreter der Ehefrau habe für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden eine Honorarnote über rund Fr. 100'000.--. eingereicht. B.X. mache für das Verfahren vor erster Instanz ebenfalls eine ausseramtliche Ent- schädigung von Fr. 100'000.-- geltend. Die Kosten des Berufungsverfahrens müssten rein nach Ausgang auf die Parteien verteilt werden. Dabei gelte es immerhin zu berücksichtigen, dass die Ehefrau einerseits die Aufhebung des Scheidungspunktes beantragt habe, andererseits dann aber doch die Schei- dung anbegehrt habe. Schliesslich habe sie bezüglich einer Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB die Aufhebung des vorinstanzlichen Dispositvpunk- tes beantragt, hingegen kein weitergehend Begehren auf Zusprechung eines Betrags gestellt. a)Gemäss Art. 122 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien voll- ständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie wer- den dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden. Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verur- sacht, werden sie ihr gemäss Art. 122 Abs. 3 ZPO hingegen ohne Rücksicht

139 auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Wie der klare Wortlaut von Art. 114 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO erkennen lässt, bildet die ausgangsge- mässe Verteilung der Kosten wohl den Normalfall. Mit der Wendung "in der Regel" bringt das Gesetz jedoch zum Ausdruck, dass keine starre Regel besteht. Ausnahmen vom Grundsatz sind zulässig und es bleibt insofern dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). In der Praxis zum alten Scheidungsrecht wurde im Ehescheidungsver- fahren ein Abweichen von der Regel als gerechtfertigt erachtet, weil in solchen Prozessen auch das Mass des Verschuldens, die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Interesse der Parteien an der Auflösung der Ehe zu gewichten sind (PKG 1988 Nr. 14). Diese Rechtsprechung ist insoweit überholt, als dem Verschulden im neuen Scheidungsrecht keine Bedeutung mehr zukommt. Alsdann wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren nach Art. 112 ZGB geschieden. Damit ist auch von einem gleichwertigen Interesse an der Auflösung der Ehe auszugehen. Ebensowenig kann - zumindest im vorliegen- den Fall - der finanziellen Leistungsfähigkeit eine besondere Bedeutung bei- gemessen werden. Beide Parteien sind wohlhabend und sind ohne weiteres in der Lage für die Kosten ihrer Prozessführung aufzukommen. Dieser Vermö- genslage entsprechend wurde denn auch beidseitig prozessiert, wobei vorweg unterschiedlich grosse Risiken eingegangen wurden. Allein der Umstand, dass die eine Partei im Vergleich zur anderen über mehr Vermögen verfügt, rechtfertigt es in einem solchen Fall nicht, durch eine Gewichtung des Wohlstands von der Bemessung nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen und damit die eingegangenen Risiken zu verlagern. b)Der Berufungskläger möchte, dass die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten des Gutachtens ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens der Berufungsklägerin überbunden werden, da sie die Auslagen allein zu vertreten habe. Ihm ist nicht zu folgen. Ohne Rücksicht auf den Aus- gang des Prozesses können einer Partei gemäss Art. 122 Abs. 3 ZPO nur Kosten auferlegt werden, die sie unnötigerweise verursacht hat. Eine solche Kostenüberbindung setzt ein schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges Verhalten innerhalb des Verfahrens voraus (Urteil ZF 00 51 des Kantonsge- richts vom 28. September 2000 E. 2; Frank / Sträuli / Messmer, a.a.O., N. 1 zu

140 § 66 ZPO). Davon kann in Bezug auf die Expertisekosten nicht die Rede sein. Ein Gutachten verlangte die Berufungsklägerin deshalb, weil ihrer Auffassung nach dem Wert der Unternehmung eine wesentliche Bedeutung zukam. Einer- seits wollte sie - wie dargelegt wurde - eine Beteiligung an der Unternehmung "ex aequo et bono", zum anderen berief sie sich auch auf Aktieneigentum. Allein aus der Abweisung ihrer Begehren ergibt sich kein schuldhaftes oder ordnungswidriges Verhalten. Dies umso weniger, als zumindest die Vorinstanz noch einen Teil des behaupteten Aktieneigentums bejahte und der Berufungs- kläger seinerseits nichts vorbrachte, was eine Beweiserhebung vorweg gänz- lich überflüssig erscheinen liess. Der Anspruch selbst ist einer von vielen, die es im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung der Parteien ausserhalb von Art. 124 - 126 ZGB zu prüfen galt. Insofern sind die Kosten des Gutachtens auch nicht separat zu würdigen, sondern sind als Teil jener Barauslagen, die insgesamt bei der Prüfung dieser verschiedenen Ansprüche anfielen, nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu verlegen. c)Desgleichen rechtfertigt es sich auch nicht, die Berufungsklägerin unbesehen vom Ausgang des Verfahrens mit dem ganzen, von der Vorinstanz erhobenen Streitwertzuschlag von Fr. 58'000.-- zu belasten. Der Streitwertzu- schlag ist Teil der gerichtlichen Barauslagen, die nebst der Gerichts- und Schreibgebühr zu den Verfahrenskosten im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZPO zäh- len. Der Streitwertzuschlag ist demnach nicht nach anderen Grundsätzen zu verteilen wie die übrigen Gerichtskosten. Wird der Streitwert nach Obsiegen und Unterliegen verlegt, wird dem Umstand, dass eine Partei - wie es vorlie- gend bei der Berufungsklägerin der Fall ist - deutlich überklagt, denn auch ausreichend Rechnung getragen. d)Eine Korrektur von Amtes wegen drängt sich hingegen beim Streitwert aus anderen Überlegungen auf. da)Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Kostentarifs in Zivilsachen (KTZ; BR 320.075) kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 5'000.-- ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von höchstens 2% des zu beurteilenden Streitwerts im erstinstanzlichen und von höchstens 0.5% im zweitinstanzlichen Verfahren berechnet werden. Erfolgt ein Weiterzug nur für einen Teil des Streitwerts, so ist dieser für die Festsetzung des Streitwertzu- schlags massgebend, wobei der Zuschlag gesamthaft den Betrag von Fr. 50'000.-- nicht übersteigen darf (Art. 7 Abs. 2 KTZ). Der Maximalzuschlag von

141 Fr. 50'000.-- darf nicht schon von der ersten Instanz voll ausgeschöpft werden, sondern ist zwischen dem Bezirksgericht und dem Kantonsgericht in angemessener Weise aufzuteilen (PKG 1989 Nr. 7). db)Zwar hat die Vorinstanz - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'900'000.-- zu Recht rein rechnerisch auf einen Streitwert von Fr. 58'000.-- geschlossen. Sie hat jedoch zum einen ausser acht gelassen, dass vorweg kein Streitwertzuschlag über Fr. 50'000.-- erhoben werden darf. Zum andern muss - nachdem ein Weiterzug erfolgt ist - der Streitwertzuschlag auch zwischen der Vorinstanz und der Rechtsmittelinstanz aufgeteilt werden. Dabei gilt zu beachten, dass im zweitinstanzlichen Verfahren der Streitwert reduziert wurde. Die Berufungsklägerin verlangte im Berufungsverfahren eine Kapitalabfindung von Fr. 800'000.-- und Fr. 500'000.-- aus Güterrecht, total somit Fr. 1'300'000.-

  • Der Berufungskläger forderte seinerseits ein Ausgleichsbetrag von total Fr. 611'560.90. In Bezug auf einen Teilbetrag kam zwar noch ein Vergleich zustande. Dies allerdings zu einem dermassen späten Zeitpunkt, dass er bezogen auf die Kostenverlegung und Streitwertberechnung irrelevant ist. Auszugehen ist demnach im Berufungsverfahren von einem Streitwert von Fr. 1'911'560.90. Die im Weiterzugsverfahren zulässigen 0.5% entsprechen einem Betrag von Fr. 9'558.--. Folglich ist für das vorinstanzliche Verfahren ein Streitwert von Fr. 40'442.-- und für das Berufungsverfahren ein solcher von Fr. 9'558.-- zu verlegen. Die Gesamtkosten des erstinstanzlichen Verfahren, wel- che auf die Parteien zu verteilen sind, belaufen sich demgegenüber auf Fr. 85'442.--. e)Die Vorinstanz hatte sich im Wesentlichen mit vier Punkten zu befassen. Gestützt auf die Überweisungsverfügung des Bezirksgerichtspräsi- denten Imboden vom 10. August 2005 hatte sie die Ehe der Parteien zu schei- den. Nachdem es sich jedoch um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren handelte, konnte sich die Vorinstanz darauf beschränken, die Scheidung aus- zusprechen. Aufwandmässig fiel dieser Punkt kaum ins Gewicht. Vom Bezirksgerichtspräsidenten wurden dafür Kosten von Fr. 800.-- auf das Verfah- ren betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung übertragen. Umstritten waren im vorinstanzlichen Verfahren hingegen grundsätzlich drei Bereiche: das Güterrecht mitsamt den nach Auflösung des Güterstands entstandenen Forde- rungen, die Frage einer Kapitalabfindung nach Art. 124 ZGB sowie der nach- eheliche Unterhalt. Berücksichtigt man dabei nur die von den Parteien anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten und bezifferten Anträge

142 und stellt man die geforderten Gesamtbeträge dem Ausgang des Verfahrens gegenüber, ist klarerweise von einem sehr weitgehenden Unterliegen der Berufungsklägerin auszugehen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung verlangte A.X. von B.X. eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB von Fr. 1'100'000.--, eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB von Fr. 250'000.-- und mindestens Fr. 950'000.-- aus Güterrecht, total somit mindestens Fr. 2'300'000.--. B.X. seinerseits forderte von A.X. einen Betrag von Fr. 611'560.--. Der gesamte Streitwert belief sich demzufolge auf gerundet Fr. 2'911'000.--. Zugesprochen wurden der Berufungsklägerin im Berufungsver- fahren Fr. 560'395.-- und dem Berufungskläger Fr. 348'246.--. ea)Zwar hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin immerhin 2/3 der Verfahrenskosten auferlegt. Damit wird dem Ausgang des Verfahrens indessen

  • wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zum Erfolg und Misserfolg ergibt - nicht ausreichend Rechnung getragen. Der mit Abstand grösste Aufwand resultierte im vorinstanzlichen Verfah- ren fraglos aus der Beurteilung des Güterrechts. Wie sehr diese Frage umstritten war, zeigt sich bereits aus den gestellten Begehren. A.X. verlangte in ihrer Prozesseingabe vom Ehemann aus Güterrecht mindestens Fr. 1'500'000.--. B.X. stellte sich von Anfang an auf den Standpunkt, dass er und nicht die Ehefrau Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag hätte. Die Ausführun- gen der Parteien in ihren Rechtsschriften befassten sich überwiegend mit die- sem Punkt der Nebenfolgen der Ehescheidung. Gegenstand des sehr aufwän- digen Beweisverfahrens war ebenfalls in erster Linie das Güterrecht. Allein 12 Arbeitstage waren schliesslich - wie sich der vorinstanzlichen Kostenzusam- menstellung entnehmen lässt (vgl. Dossier Korrespondenz) - für die die Aufar- beitung des Güterrechts im Hinblick auf die Hauptverhandlung erforderlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verlangte die Berufungsklä- gerin dann noch Fr. 950'000.--. B.X. begründete einen Anspruch gegenüber der Ehefrau in Höhe von Fr. 611'560.--. Nachdem praktisch jede Position umstritten blieb, verursachte dieser Punkt auch bei der gerichtlichen Beurteilung den mit Abstand grössten Aufwand. Dabei kann es sich im Einzelfall zwar durchaus als schwierig erweisen, einen güterrechtlichen Anspruch bereits bei Anhängigmachung des Prozesses genau abzuschätzen und beziffern. Spätestens nach Abschluss des Schriftenwechsels und der Beweiserhebungen lässt sich ein solcher Anspruch jedoch sachlich und rechtlich zumindest einigermassen vernünftig beurteilen. Tatsächlich wurde jedoch nicht nur das

143 Beweisergebnis, sondern auch die in zahlreichen Punkten klare Rechtslage von A.X. verschiedentlich ausser acht gelassen und statt dessen unter Hinweis auf irgendwelche Annahmen die Zusprechung eines Betrags ex aequo et bono gefordert. Sie ist - was die güterrechtliche Auseinandersetzung betrifft - bewusst ein sehr hohes prozessuales Risiko eingegangen und hat Standpunkte vertreten, die schwerlich Aussicht auf Erfolg haben konnten. Soweit die Berufungsklägerin auch hier das Ergebnis nicht akzeptieren will und wiederum eine Verlegung der Kosten ex aequo et bono verlangt, ist sie deshalb nicht zu hören. Stellt man auf die Begehren ab, welche die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellten, steht ausser Frage, dass die zur Hauptsache in diesem Teil des Verfahrens angefallenen vorinstanzlichen Kosten praktisch vollumfänglich der Berufungsklägerin zu auferlegen sind. Im Streit lagen zu jenem Zeitpunkt noch rund Fr. 1'560'000.--. Verlangte die Berufungsklägerin vergeblich Fr. 950'000.-- vom Berufungskläger, ist sie mit einem Bruchteil von gerundet 3/5 an diesem ausserhalb des Unterhalts und der Abfindung nach Art. 124 ZGB stehenden Streitwert unterlegen. In den verblei- benden Fr. 610'000.-- oder 2/5 des Streitwerts ist die Berufungsklägerin und die Berufungskläger je rund zur Hälfte erfolglos geblieben. Erstere, weil sie eine Zahlung gänzlich ablehnte, Letzterer, weil er mit seiner Forderung gegenüber der Berufungsklägerin nur zur Hälfte durchdrang. Insgesamt ist die Beru- fungsklägerin demnach im Bereich der finanziellen Auseinandersetzung aus- serhalb von Art. 124 bis 126 ZGB mit 4/5 und der Berufungskläger mit 1/5 unterlegen. eb)Im Vergleich zum Aufwand, welche das Güterrecht verursachte, erscheinen die Kosten, welche im vorinstanzlichen Verfahren aus der Beurtei- lung der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB und der Unterhaltsforderung nach Art. 125 f. ZGB resul- tierten, deutlich geringer. Eingeklagt wurden von A.X. eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB von Fr. 1'100'000.-- und eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Höhe von Fr. 250'000.--, total somit Fr. 1'350'000.--. Zugesprochen erhielt sie Fr. 560'395.--. Von den Parteien geliefert wurde - nachgerade was die Unterhaltsfrage betrifft - wenig. Umfassendere Beweiserhebungen waren nicht erforderlich und der Aufwand, welcher bei der gerichtlichen Beurteilung anfiel, hielt sich schon allein deshalb in Grenzen, weil die Vorinstanz auch keine vollumfängliche Unterhaltberechnung nach dem tatsächlichen Bedarf vornahm. Zu berücksichtigen gilt immerhin, dass das Gesetz dem Gericht bei der Zusprechung von Unterhalt einen doch recht weiten

144 Ermessensspielraum einräumt (Schwenzer, a.a.O., N. 1 f., zu Art. 125 ZGB). Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt es sich gesamthaft, die vorinstanzlichen Kosten zu 3/4 der Berufungsklägerin und zu 1/4 dem Beru- fungskläger aufzuerlegen. f)Art. 122 Abs. 3 ZPO folgend sind die ausseramtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nach den gleichen Grundsätzen wie die ge- richtlichen zu verteilen. Gründe, welche für eine andere Aufschlüsselung spre- chen würden, sind nicht ersichtlich. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorarnote in Höhe von Fr. 98'613.80 inklusive Mehrwertsteuer ein. Die Höhe des geltend gemachten Honorars wie auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Auf- wand der Parteien im gleichen Rahmen bewegt haben, blieben unbestritten. Von wesentlichen Unterschieden in der Höhe des Aufwands ist denn auch umso weniger auszugehen, als beiden Parteien sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenrolle zukam. Hat die Berufungsklägerin mit 3/4 und der Beru- fungskläger mit 1/4 für die ausseramtliche Kosten einzustehen, ist Erstere demnach - ausgehend von Fr. 98'613.80 - zu einer reduzierten ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 49'307.-- zu verpflichten. 51. Bei der Verteilung der zweitinstanzlichen Kosten ist ebenfalls von Art. 122 ZPO auszugehen. a)Im Berufungsverfahren verlangte A.X., die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils inklusive Scheidungspunkt. Gleichzeitig verlangte sie die Scheidung. Aus Güterrecht forderte sie nunmehr die Zusprechung von Fr. 500'000.--. Alsdann verlangte sie eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB in Höhe von Fr. 800'000.--. Damit belief sich der von der Berufungklägerin ausgehende Streitwert auf Fr. 1'300'000.--. Der Berufungskläger stellte in Abweisung der Begehren der Gegenpartei den Antrag, es sei die Ehefrau zu verpflichten, aus Güterrecht Fr. 455'191.36 zu bezahlen, verschiedene Gegenstände herauszugeben, und ihm Fr. 156'369.55 aus nach Auflösung des Güterstandes entstanden Forderungen zu leisten. Der bezifferbare gesamte Streitwert belief sich demnach auf Fr. 1'911'560.90. Zugesprochen erhielt die Berufungsklägerin Fr. 560'395.--, der Berufungskläger Fr. 348'246.--. Rein vom Streitwert her betrachtet drängt sich damit eine Verteilung der Kosten im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 auf.

145 Diese Aufteilung erscheint umso mehr angezeigt, wenn man die nicht vermögensrechtlichen Punkte in die Würdigung mit einbezieht und den in den Teilbereichen angefallenen Aufwand in Relation mit dem Obsiegen und Unter- liegen nach Streitwert setzt. A.X. ist im Scheidungspunkt unterlegen. Des- gleichen war ihren Beweisanträgen nicht Folge zu leisten. Immerhin hielt sich der damit verbundene Aufwand - gemessen am übrigen Aufwand - in Grenzen. Aufwandmässig am meisten ins Gewicht fiel wiederum das Güterrecht. In die- sem Punkt ist die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren deutlich unterlegen. Dieses Unterliegen wird aber im Berufungsverfahren doch vermehrt durch das Obsiegen im Bereich des Unterhalts ausgeglichen. So wurde der Antrag der Berufungsklägerin auf Ausrichtung einer Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 800'000.-- immerhin im Umfang von Fr. 560'395.-- gutgeheissen. Angesichts des Ermessens, das dem Gericht durch das Gesetz in dieser Frage eingeräumt wird, darf doch von einem weitgehenden Obsiegen der Beru- fungsklägerin gesprochen werden. Dabei war auch das Gefälle zum Aufwand der ausserhalb des Unterhaltsrechts stehenden finanziellen Folgen der Ehe- scheidung deutlich geringer, nachdem eine Berechnung nach dem tatsächli- chen Bedarf vorzunehmen war. Zugunsten des Berufungsklägers hat sich hin- gegen wiederum der Umstand auszuwirken, dass er auch im vorinstanzlichen Kostenpunkt obsiegte. Keine Relevanz ist demgegenüber dem Umstand beizumessen, dass die Berufungsklägerin - wie B.X. geltend macht - das vorinstanzliche Urteil zwar auch bezüglich der abgewiesenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB anfocht, dabei aber keinen Antrag auf Zusprechung eines Betrags stellte. Dass die Berufungsklägerin damit im Ergebnis auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtete, war schon vor der Hauptverhandlung ohne weiteres erkennbar. Weder dem Gericht noch dem Berufungskläger entstand diesbezüglich nennenswerter Aufwand. b)Bei der Bemessung der Kostenhöhe ist von Art. 5 lit. a KTZ auszu- gehen. Demgemäss beträgt die Rechtsmittelgebühr im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwischen CHF 500.-- und CHF 20'000.--. Nach Art. 6 Abs. 2 KTZ kann bei besonders umfangreichen Verfahren oder bei besonderer Schwierigkeit die Gerichtsgebühr um die Hälfte des Höchstansatzes erhöht werden. In Anbetracht des selten grossen Aufwands, welcher mit der Prüfung der Doppelberufung verbunden war, wird eine Gebühr von CHF 30'000.-- zuzüglich des Streitwertzuschlags von Fr. 9'558.-- sowie der Schreibgebühr (Art. 8 Abs. 1. lit. a und b KTZ) erhoben.

146 c)Nach den nämlichen Bruchteilen wie die gerichtlichen Kosten sind auch die ausseramtlichen Entschädigungen zu verlegen. Dass den Parteien in vergleichbar grossem Mass Aufwand entstanden ist, steht wiederum ausser Frage. Bei der Bemessung der Entschädigungen kann auf die vom Anwalt der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote abgestellt werden. Darin macht der Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren ein Zeithonorar von Fr. 12'000.-- geltend. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des berücksichtigten Honoraransatzes von Fr. 240.-- pro Stunde erscheint die geltend gemachte Entschädigung der Sache angemessen. Von den zusätzlich in der Kostenzu- sammenstellung aufgeführten Barauslagen von Fr. 2'796.20 entfielen Fr. 2'448.50 auf das vorinstanzliche Verfahren. Im Berufungsverfahren sind dem- nach noch Barauslagen in Höhe von Fr. 347.50 zu berücksichtigen. Auch diese Auslagen lassen sich vertreten. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 938.40 ergibt sich demnach für das Berufungsverfahren ein Honorar von gerundet Fr. 13'286.--. Ist vom gleichen Parteiaufwand auszugehen, hat A.X. dem Berufungskläger somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'429.-- zu leisten.

147 Demnach erkennt die Zivilkammer:

  1. Auf die von A.X. erhobene Berufung wird - soweit sie sich gegen Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils richtet - nicht eingetreten. 2.Im Übrigen werde beide Berufungen - soweit sie nicht durch die anläss- lich der Berufungsverhandlung geschlossenen Vereinbarung als durch Vergleich erledigt abzuschreiben sind - teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 2, 3, 4, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils aufge- hoben. 3.A.X. wird verpflichtet, B.X. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 248'679 zu entrichten. 4.A.X. wird überdies verpflichtet, B.X. Fr. 99'567.-- zu bezahlen. 5.B.X. wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZGB verpflichtet, A.X. innert 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils für die Abgeltung ihrer Unterhaltsansprüche eine Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 560'395.-- zu bezahlen. B.X. ist berechtigt, Unterhaltsbeiträge, die er ab dem Urteilszeitpunkt - mithin dem 15. Oktober 2008 - bis zur Rechtskraft des Urteils gegenüber A.X. tatsächlich erbracht hat, von diesem Betrag in Abzug zu bringen. 6.Gestützt auf den anlässlich der Berufungsverhandlung geschlossenen Vergleich wird A.X. verpflichtet, B.X. den Salontisch („.......“, Alt-Holz), das Wandbuffet („.......“, Alt-Holz), den „.......“ Wandschrank (als Bar benutzt), den Teppich unter dem Salontisch, die zwei „.......“-Bilder (mit Goldrahmen), den Teppich unter dem Esstisch sowie den noch vorhandenen Bestand des Weinkellers als Gegenstände seines Eigenguts auszuhändigen. Im Gegenzug wird A.X. ihr ganzer Schmuck als Eigengut belassen.
  2. a) Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 20'000.--, einer Schreibgebühr Fr. 2'308.--, Bar- auslagen von Fr. 22'692.-- und einem Streitwertzuschlag von Fr. 40'442.- -, total somit Fr. 85'442.--, werden zu 3/4 A.X. und zu 1/4 B.X. auferlegt. b) A.X. hat B.X. überdies für das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden reduziert ausseramtlich mit Fr. 49'307.-- zu entschädigen.

148 8. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.--, einer Schreibgebühr von Fr. 2'600.-- und einem Streitwertzuschlag von Fr. 9'558.--, total somit Fr. 42'158.--, werden zu 2/3 A.X. und zu 1/3 B.X. auferlegt. b) A.X. hat B.X. überdies für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden reduziert ausseramtlich mit Fr. 4'429.-- zu entschädigen. 9.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schwei- zerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

51

Abs.1

  • Art. 197 Abs.1

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

DBG

  • Art. 18 DBG
  • Art. 23 DBG
  • Art. 33 DBG

EGzZGB

  • Art. 5d EGzZGB

IVG

  • Art. 36 IVG

KTZ

  • Art. 5 KTZ
  • Art. 6 KTZ
  • Art. 7 KTZ
  • Art. 8 KTZ

OR

  • Art. 660 OR

ZGB

  • Art. 8 ZGB
  • Art. 111 ZGB
  • Art. 112 ZGB
  • Art. 120 ZGB
  • Art. 124 ZGB
  • Art. 125 ZGB
  • Art. 126 ZGB
  • Art. 130 ZGB
  • Art. 138 ZGB
  • Art. 140 ZGB
  • Art. 143 ZGB
  • Art. 149 ZGB
  • Art. 165 ZGB
  • Art. 168 ZGB
  • Art. 173 ZGB
  • Art. 197 ZGB
  • Art. 198 ZGB
  • Art. 200 ZGB
  • Art. 204 ZGB
  • Art. 205 ZGB
  • Art. 206 ZGB
  • Art. 207 ZGB
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  • Art. 210 ZGB
  • Art. 214 ZGB
  • Art. 215 ZGB
  • Art. 218 ZGB
  • Art. 715 ZGB

ZPO

  • § 66 ZPO
  • Art. 97 ZPO
  • Art. 114 ZPO
  • Art. 121 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 156 ZPO
  • Art. 226 ZPO
  • Art. 231 ZPO
  • Art. 252 ZPO

Gerichtsentscheide

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