Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 05. Mai 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 4 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. Oktober 2008 nicht eingetreten worden). Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenSutter-Ambühl, Giger, Zinsli und Michael Dürst AktuarinDuff Walser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ernst Sax, Gäuggelistrasse 29, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 2. Oktober 2007, mitgeteilt am 11. Dezember 2007, in Sachen der Z., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A.In der Zeit vom 9. August 1999 bis zum 8. August 2003 absolvierte Z. eine vierjährige Lehre als Zahntechnikerin im Dentallabor von A. in C.. Nachdem Z. die Lehrabschlussprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden hatte, beschäftigte A. die Arbeitnehmerin weiterhin als Hilfskraft in seinem Betrieb, um ihr die Wiederholung der Prüfung zu ermöglichen. Diese legte Z. schliesslich im Januar 2004 erfolgreich ab, worauf sie weiter bei A. als Zahntechnikerin beschäftigt blieb, bis sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Juli 2004 per Ende September 2004 auflöste. In der Folge machte Z. bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verschiedene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend, welche von A. bestritten wurden. B.Am 14. August 2006 machte Z. beim Vermittleramt des Kreises Trins eine Forderungsklage gegen A. anhängig. Nachdem an der Sühneverhandlung vom 24. Oktober 2006 keine Einigung erzielt werden konnte, bezog die Klägerin am 1. November 2006 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren
3 In seiner Stellungnahme vom 12. April 2007 blieb der Beklagte ebenfalls bei seinen Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort und Widerklage. D.Mit Urteil vom 2. Oktober 2007, mitgeteilt am 11. Dezember 2007, erkannte das Bezirksgericht Imboden: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'347.30 brutto zuzüglich 5% Zins seit 30. September 2004 zu bezahlen. Der Beklagte wird verpflichtet, auf dem genannten Bruttobetrag die Sozialversicherungsabgaben und die BVG- Prämien abzurechnen. 2.Die Widerklage wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus:
4 Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) vom 18. Januar 2008 liess A. am 3. März 2008 eine schriftliche Begründung seiner Berufungsanträge einreichen. In ihrer Berufungsantwort vom 17. April 2008 beantragte Z. die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Dieser Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Berufungsinstanz ist damit gegeben. b) Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von A. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 2. Oktober 2007, mitgeteilt am 11. Dezember 2007, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.Vorweg ist festzuhalten, welche Positionen im vorliegenden Berufungsverfahren seitens des Berufungsklägers überhaupt noch bestritten werden. a) Bezüglich der Klage ficht der Berufungskläger die von der Vorinstanz zugesprochenen Restlohnforderungen für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 8. Januar 2004 in Höhe von netto Fr. 500.-- sowie vom 9. Januar 2004 bis 31. Mai 2004 von Fr. 9'123.50 netto, total also Fr. 9'623.50 nicht mehr an. Streitig sind somit, was die Klage anbelangt, nur noch die von der Vorinstanz gutgeheissene Entschädigung für angeblich geleistete Sonntagsarbeit von Fr. 1'596.95 netto sowie
5 die vom Beklagten geltend gemachten Verrechnungen von insgesamt Fr. 7'400.--, bestehend aus Fr. 1'000.-- aus angeblich direkter Lohnzahlung eines Kunden an Z., Fr. 1'000.-- für die private Nutzung des BMW des Klägers sowie dem Anteil des Mietzinses für die Wohnung in V. für die Dauer von 9 Monaten (9 x Fr. 600.--) in Höhe von Fr. 5'400.--. Dem bezüglich Klage streitig gebliebenen Betrag von Fr. 8'996.95 (Fr. 1'596.95 netto + Fr. 7'400.--) steht somit eine unbestrittene Forderung von Fr. 9’623.50 netto gegenüber, womit dem Antrag in der Berufung auf vollumfängliche Abweisung der Klage von vornherein nicht zu entsprechen ist. b) Betreffend die Widerklage macht A. die von ihm übernommenen Kosten für den Fahrunterricht der Klägerin von Fr. 1'060.-- sowie jene für das Flugticket von Fr. 443.-- im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Bestritten bleiben folglich in Bezug auf die Widerklage nur noch der Betrag für die Prüfungsgebühr einschliesslich Materialkosten von Fr. 3'300.-- sowie die vom Widerkläger für angeblich zu viel bezogene Ferien geltend gemachte Forderung von Fr. 2'712.50, total also Fr. 6'012.50 (Fr. 3'300.-- + Fr. 2'712.50). Im Folgenden sind demnach die oben aufgeführten streitig gebliebenen Berufungspunkte hinsichtlich der Klage wie auch der Widerklage einzeln zu prüfen. 3.Auszugehen ist von der streitig gebliebenen Überstundenarbeit, welche die Klägerin in Form von Sonntagsarbeit geleistet haben will. a) Diesbezüglich ist zunächst die Frage der Beweislastverteilung zu prüfen. aa) Überstundenarbeit liegt vor, wenn im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit Mehrarbeit geleistet wurde (Art. 321c Abs. 1 OR). Für die Frage der Beweislastverteilung ist dabei unerheblich, ob die über die ordentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit als reine Überstunden an ordentlichen Arbeitstagen oder aber in Form von Sonntagsarbeit geleistet wurde, wie sie vorliegend zur Diskussion steht (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 4 zu Art. 321c OR, S. 150/151 mit Hinweisen; Wolfgang Portmann, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 19 zu Art. 321c). Denn bei sämtlichen Überstunden, also auch bei der Sonntagsarbeit, leitet der Arbeitnehmer Rechte zu seinen Gunsten ab, nämlich auf entsprechende Lohn- oder Zeitzuschläge. Die Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast für geleistete Überstunden trägt daher grundsätzlich der Arbeitnehmer, der eine
6 Entschädigung für geleistete Überstunden fordert. Er hat nachzuweisen, dass er eine bestimmte Anzahl Überstunden leistete und dass diese angeordnet oder betrieblich notwendig waren (Art. 8 ZGB in Verbindung mit Art. 321c Abs. 1 OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, S. 158; Wolfgang Portmann, a.a.O., N 6 und 7 zu Art. 321c; BGE 129 III 171, E. 2.4). Es ist folglich die Klägerin, welche beweisen muss, dass sie die von ihr unter dem Titel Sonntagsarbeit geltend gemachten 67 Überstunden erbracht hat und dass diese angeordnet oder betrieblich notwendig waren. Als Beweis genügt dabei, wenn der Arbeitnehmer seine geleisteten Überstunden regelmässig aufzeichnet und diese dem Arbeitgeber abgibt; es wird nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber diese gegenzeichnet. Dem Beweis der förmlichen Anordnung von Überstunden wird gleichgesetzt, wenn der Arbeitgeber von deren Leistung Kenntnis hat oder haben musste, dagegen aber nicht einschreitet und sie damit genehmigt (vgl. Wolfgang Portmann, a.a.O., N 6 zu Art. 321c mit Hinweisen; vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, S. 158-160 oben mit Hinweisen). Steht fest, dass der Arbeitnehmer regelmässig weit über die ordentliche Arbeitszeit tätig war, die genaue Anzahl der Überstunden jedoch nicht mehr beweisbar ist, braucht er indes nicht jede Stunde konkret nachzuweisen. Die Anzahl der Überstunden ist diesfalls in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, S. 159; Wolfgang Portmann, a.a.O., N 6 zu Art. 321c mit Hinweisen). bb) Die Vorinstanz kritisiert in Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Beweislastverteilung zunächst das beklagtische Verhalten bezüglich der in der Prozesseingabe verlangten Edition des „Überstundenheftes“, welches die Klägerin dem Beklagten im Juli 2004 abgegeben haben will. So wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, es stelle sich zwangsläufig die Frage, weshalb der Beklagte nicht schon in der Prozessantwort, sondern erst nach Aufforderung zur Edition mitgeteilt habe, dass ihm entgegen der Behauptung der Klägerin das „Überstundenheft“ nicht ausgehändigt worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.a S. 12 f.). Diese Infragestellung des Verhaltens von A. ist ungerechtfertigt. Bereits in der Prozessantwort und Widerklage (vgl. act. I.13, S. 3 lit. B.a.1.) wurde nämlich festgehalten, dass alles als bestritten gelte, soweit es nachstehend nicht ausdrücklich anerkannt werde. Gemäss Art. 156 Abs. 1 ZPO, letzter Satz, gilt dies ohnehin bereits von Gesetzes wegen (vgl. auch PKG 1987 Nr. 10, E. 2; BGE 113 Ia 433). Dass der Beklagte dem Gericht erst aufgrund der Editionsaufforderung mitteilte, er habe nie ein Überstundenheft von der Arbeitnehmerin erhalten, lässt sich somit nicht beanstanden. Entsprechend hat die Vorinstanz denn auch zu Recht
7 festgestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.a. S. 13), dass das von ihr in Frage gestellte Verhalten des Arbeitgebers nichts an der Beweislastverteilung zu ändern vermöge. In der Folge hat die Vorinstanz dann aber doch eine Umkehrung der Beweislast vorgenommen. So hat sie erwogen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.a S. 13), dass es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein Arbeitskontrollheft für den Bezug von Ferien und Ruhetagen zu führen und dieses in regelmässigen Abständen von der Klägerin einsehen und visieren zu lassen. Es würden jedoch weder eine Arbeitszeitkontrolle noch andere Belege vorliegen, aus denen ersichtlich sei, dass seitens der Klägerin keine Sonntagsarbeit verrichtet wurde. Der Arbeitgeber habe mithin aufgrund seiner Unterlassung hinsichtlich der Arbeitszeitkontrolle nicht den Beweis erbringen können, dass die Klägerin keine Überstunden in Form von Sonntagsarbeit geleistet habe. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass die von der Arbeitnehmerin geltend gemachten 67 Stunden Sonntagsarbeit ausgewiesen seien. Diese Umkehrung der Beweislast ist unhaltbar. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist es dem Grundsatz nach der Arbeitnehmer, welcher den Nachweis für geleistete Überstunden zu erbringen hat, und es liegen im konkreten Fall keinerlei Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regelung rechtfertigen würden. Wohl finden sich Urteile, welche bereits das Unterlassen einer ordnungsgemässen Dokumentation seitens des Arbeitgebers als Grund für eine Beweislastumkehr ausreichen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2007 4C.307/2006, E. 3.1. mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 1999 4C.33/1999, in: Schweizerisches Arbeitsrecht, Rechtsprechung SARB 2000 Nr. 155; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. August 2001, in: JAR 2002 S. 155 ff.; Urteil des Arbeitsgerichts Wallis vom 14. Oktober 1996, in: Schweizerisches Arbeitsrecht, Rechtsprechung SARB 1998 Nr. 55; Urteil des Appellationsgerichtes Tessin vom 6. August 2001, in: JAR 2002 S. 160 ff.). Alle diese Entscheide betrafen aber immer eine in einem Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich und im Einzelnen geregelte Dokumentationspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2007 4C.307/006, E. 3.1; Ullin Streiff/ Adrian von Kaenel, a.a.O., N zu Art. 321c OR, S. 158 je mit Hinweisen). Der im konkreten Fall heranzuziehende Gesamtarbeitsvertrag Zahntechnik (kB 5) sieht demgegenüber keine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers vor. Folglich bietet er auch keine Grundlage für eine Umkehr der Beweislast wegen mangelnder Führung der Arbeitszeitkontrolle, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1 statuiert im Übrigen nur eine allgemein gehaltene Dokumentationspflicht und ist damit wesentlich weniger streng, als die
8 entsprechenden kollektivrechtlichen Bestimmungen. Eine Umkehr der Beweislast bei Verletzung dieser Bestimmung ist weder im Arbeitsgesetz noch in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2004 4P.35/2004, E. 3.1, in: JAR 2005 S. 180 ff.). Dass die Beweislastumkehr bereits bei einer Verletzung von Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1 Platz greifen soll, ist daher in Anbetracht von Art. 8 ZGB und der Tatsache, dass die Aufzeichnungspflicht nach Art. 46 ArG als Pflicht gegenüber den Behörden konzipiert ist, abzulehnen (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, S. 158; Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2004 4P.35/2004, E. 3.1., in: JAR 2005 S. 180 ff.). Immerhin steht gemäss Lehre und Rechtsprechung nichts entgegen, dem Verhalten des Arbeitgebers bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Mit anderen Worten kann diesfalls das Beweisregelmass gesenkt und eine Beweiserleichterung gewährt werden. Dabei bleibt indes zu betonen, dass der Ansprecher alle Umstände, die für die Leistung abgeltungspflichtiger Mehrstunden sprechen und deren Abschätzung erlauben, soweit möglich und zumutbar, zu beweisen hat (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, S. 158; Wolfgang Portmann, a.a.O., N 6 zu Art. 321c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2007 4C.307/2006, E. 3.1 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2004 4P.35/2004, E. 1 und 3.2, in: JAR 2005 S. 180 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2003 4C.146/2003, E. 5.2; BGE 122 III 219, E. 3.a S. 221). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei zufolge seiner unterlassenen Führung der Arbeitszeitkontrolle der Beklagte, welcher nachzuweisen habe, dass die Klägerin die behauptete Sonntagsarbeit nicht erbracht hat, ist folglich unhaltbar. b) Im Folgenden bleibt somit zu prüfen, ob die Klägerin den Nachweis für die von ihr behaupteten 67 Stunden Sonntagsarbeit erbracht hat. aa) Betreffend die Frage der Überstundenarbeit liegen zwei Beweisurkunden bei den Akten. Dabei handelt es sich zunächst um ein von der Klägerin mit Prozesseingabe vom 17. November 2006 eingelegtes Schreiben vom 15. September 2004 (kB 6), worin letztere gegenüber dem Beklagten die Leistung von Überstunden geltend macht. In anderem Zusammenhang hat überdies der Beklagte ein an ihn adressiertes Schreiben vom 13. Februar 2005 (bB 13) zu den Akten gegeben, worin seitens der Klägerin unter anderem ebenfalls die Leistung von Überstunden behauptet und dafür vom Arbeitnehmer eine Entschädigung eingefordert wird. In beiden Beweisurkunden wird also seitens der Arbeitnehmerin behauptet, sie habe während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten
9 Überstunden erbracht. Das von der Klägerin zum Beweis angebotene Schreiben vom 15. September 2004 (kB 6) enthält jedoch im Unterschied zur Aufstellung unter Ziffer 9 ihrer Prozesseingabe vom 17. November 2006 und der von der Gegenpartei eingelegten Urkunde vom 13. Februar 2005 (bB 13) keine Aufschlüsselung der geltend gemachten Überstunden in Tagarbeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit. Vielmehr wird darin lediglich pauschal eine bestimmte Anzahl Überstunden behauptet, wobei von geleisteter Sonntagsarbeit, wie sie die Klägerin auch im vorliegenden Berufungsverfahren weiterhin geltend macht, keine Rede ist. Andere Urkunden zum Beweis der angeblich von ihr erbrachten Überstunden- beziehungsweise Sonntagsarbeit legte die Klägerin nicht ins Recht. Die von ihr in Ziffer 9 der Prozesseingabe vom 17. November 2006 vorgebrachte detaillierte Zusammenstellung der Überstunden bleibt mithin eine blosse Behauptung, für welche die Klägerin keine entsprechende Beweisurkunde vorlegt. Überdies erweisen sich die Angaben in den vorliegenden Beweisurkunden in einem wesentlichen Punkt als widersprüchlich. So will die Klägerin gemäss ihrem Schreiben vom 15. September 2004 (kB 6) von Januar 2003 bis Dezember 2003 total 158 Überstunden und von Januar 2004 bis September 2004 total 308 Überstunden geleistet haben. In Abweichung dazu macht sie in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2005 (bB 13) geltend, sie habe die von ihr behaupteten 308 Überstunden ab 1. Dezember 2003 bis September 2004 geleistet. Hinsichtlich der Zeitspanne, für welche die Klägerin die Leistung von 308 Überstunden behauptet, ergeben sich mithin klar Unstimmigkeiten, wobei Z. mit keinem Wort darlegt, weshalb sich die früher erst für den Zeitraum ab Januar 2004 geltend gemachten 308 Überstunden nun plötzlich nur unter Einbezug des Monats Dezember 2003 ergeben sollen. Ebenso legt sie mit keinem Wort dar, wie beziehungsweise gestützt worauf es ihr im Schreiben vom 13. Februar 2005 (bB 13) beziehungsweise in der Prozesseingabe plötzlich möglich war, die genaue Anzahl Überstunden unter anderem detailliert aufgeteilt in Tag-, Sonntags- und Nachtarbeit anzugeben, obschon sie keine diesbezüglichen Beweisurkunden dafür vorzulegen vermag. Entsprechend stellt sich die Frage, woher die Klägerin die detaillierte Zusammenstellung gemäss Schreiben vom 13. Februar 2005 und Ziffer 9 in der Prozesseingabe überhaupt hatte. Die vorliegenden Beweisurkunden erweisen sich demgemäss nicht nur als widersprüchlich, sondern sind auch nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon sind solche blossen Aufzeichnungen des Arbeitnehmers, die nicht laufend eingereicht werden, ohnehin nicht beweistauglich (vgl. Wolfgang Portmann, a.a.O., N 6 zu Art. 321c OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c S. 159 f.). Auf
10 die Schreiben der Klägerin vom 15. September 2004 (kB 6) und 13. Februar 2005 (bB 13) kann daher zum Beweis der geltend gemachten Sonntagsarbeit nicht abgestellt werden. Weitere Urkunden dazu sind nicht vorhanden. bb) Zum Beweis ihrer Überstunden- respektive Sonntagsarbeit hat die Klägerin jedoch mehrere Zeugen aufgerufen. Dabei handelt es sich zunächst um vier Zahnärzte, für die das Dentallabor von A. regelmässig Arbeiten ausgeführt hat. Gemäss Z. könnten diese Zeugen bestätigen, dass sie die entsprechenden Arbeiten zu jeder Tages- und Nachtzeit wie auch an Wochenenden erbracht habe. Bei Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen wird indes deutlich, dass die befragten Zahnärzte keine solchen Feststellungen machen konnten. So führte Dr. D. anlässlich seiner Befragung vom 3. Juli 2007 (vgl. act. IV.1, S. 1 und 2) aus, dass die von Z. abzuholenden oder abzuliefernden Arbeiten in den meisten Fällen im Briefkasten seines Studios deponiert worden seien. Er könne deshalb, wie er wiederholt festhielt, nicht sagen, zu welchen Zeiten Z. die Aufträge abgeholt oder die ausgeführten Arbeiten wieder abgeliefert habe (vgl. act. IV.1, Ziff. 2, S. 1 f.). Es sei wohl vorgekommen, dass er selbst das Labor A. aufgesucht habe, um Bestellungen zu bringen oder abzuholen. Der Zeuge gab jedoch an, dass dies nur selten der Fall gewesen sei und vermochte entsprechend keine Angaben über die Arbeitszeiten von Z. zu machen (vgl. act. IV.1, Ziff. 3, S. 2 f.). Er konnte folglich die von der Klägerin behaupteten Überstunden- und Sonntagsarbeit nicht bestätigen. Auch Dr. F. gab bei seiner Befragung vom 3. Juli 2007 (vgl. act. IV.1, S. 3 f.) zu Protokoll, dass die Abholung und Ablieferung der Arbeiten unter anderem über den Briefkasten abgewickelt worden seien. Er könne deshalb nicht sagen, zu welchen Zeiten Z. bei ihm vorbeigekommen sei, um die Bestellungen abzuholen oder abzuliefern (vgl. act. IV.1, S. 3 Ziff. 2). Weiter führte der Zeuge aus, er sei im Zeitraum von 2 bis 3 Jahren etwa 5 bis 10 mal im Labor von A. vorbeigegangen, dies sei jedoch immer während der Arbeitszeiten seines Studios gewesen (vgl. act. IV.1, S. 3 Ziff. 3). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Sax hielt er zudem fest, er habe nie die Lieferung von Arbeiten ausserhalb der Arbeitszeiten verlangt (vgl. act. IV.1, Ergänzungsfragen S. 4 Ziff. 5). Dass die Rückgabe und Abholung von Arbeiten stets während der üblichen Arbeitszeiten erfolgte, bestätigte sodann auch Dr. J.. Im Übrigen seien die Arbeiten, sofern er einmal nicht im Studio gewesen sei, im Briefkasten deponiert worden (vgl. act. IV.2, S. 2 Ad 2). Er selbst habe, soweit er sich erinnern könne, keine Arbeiten im Studio in V. abgeholt. Vielleicht habe er einmal seinen Sohn geschickt, dies allerdings während der Arbeitszeiten (vgl. act. IV.2, S. 2 Ad 3). Die Arbeiten seien, wie er nochmals bekräftigte, immer während
11 der üblichen Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis zirka 14:00 Uhr abgeholt oder entgegengenommen worden (vgl. act. IV.2, S. 2 unten). Ebenso hielt schliesslich Dr. B. fest, dass die Ablieferung von Arbeiten des Dentallabors A. von Z. immer während der Arbeitszeiten erfolgte. Z. sei stets innerhalb der Arbeitszeiten von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr vorbeigekommen, nie zu anderen Tageszeiten oder gar am Wochenende (vgl. act. IV.2, S. 3 Ad 2). Die Abwicklung von Arbeiten ausserhalb der genannten Arbeitszeiten habe er nie verlangt (vgl. act. IV.2, S. 3 unten). Aus den dargelegten Zeugenaussagen ergeben sich demnach keinerlei Feststellungen, welche die Behauptung der Klägerin, sie habe Überstunden- und Sonntagsarbeit geleistet, untermauern würden. Daran vermögen auch die Aussagen der von der Klägerin aufgerufenen Zeugin G. nichts zu ändern, welche von Januar 1997 bis Juli 2000 beim Beklagten in C. gearbeitet hat und die „Oberstiftin“ von Z. war. Zwar räumte G. bei ihrer Befragung vom 19. Juni 2007 ein, dass Überstunden, auch wenn sie nicht gerade an der Tagesordnung waren, im Betrieb des Beklagten doch ab und zu vorgekommen seien (vgl. act. IV.3, S. 2 Ziff. 3). Auch Z. habe manchmal am Abend länger und auch an den Wochenenden gearbeitet (vgl. act. IV.3, S. 3 Ziff. 4). Ob letzteres jeweils am Samstag oder Sonntag der Fall war, legte sie dabei jedoch nicht dar. Allerdings führte die Zeugin aus, sie selbst habe nebst den vertraglich vereinbarten zwei Samstagmorgen pro Monat zusätzlich gelegentliche Samstagseinsätze leisten müssen, wenn etwas zu verbessern gewesen sei (vgl. act. IV.3, S. 3 Ziff. 4). Aufgrund dieser Aussagen liegt es mithin nahe, dass es sich bei der von der Zeugin erwähnten Wochenendarbeit von Z. ebenfalls um vereinzelte Samstagseinsätze handelte und nicht um Sonntagsarbeit, wie sie die Klägerin behauptet. Hinzu kommt, dass die Angaben von G. allein ihre Anstellung beim Beklagten in C. von Januar 1997 bis Juli 2000 betreffen (vgl. act. IV.3, S. 4 Ziff. 2). Für den hier relevanten Zeitraum von 1. Dezember 2003 bis 30. September 2004, in dem die Klägerin beim Beklagten in V. gearbeitet hat, vermochte die Zeugin gar keine Aussagen zu machen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beim Beklagten arbeitete. Überdies war die Zeugin nicht in der Filiale in V., sondern in C. tätig. Selbst wenn entgegen dem Gesagten klare Aussagen von G. betreffend wiederholter Sonntagsarbeit während ihrer Tätigkeit in C. von Januar 1997 bis Juli 2000 vorliegen würden, wären diese folglich nicht mehr als ein Indiz dafür, dass es auch später in V. so gewesen sein könnte. Ein Nachweis der von Z. behaupteten Sonntagsarbeit läge damit jedoch nicht vor. Ebensowenig ergibt sich ein solcher aus den Zeugenaussagen von H., welcher als Nachfolger von Z. ab 15. September 2004 im Labor von A. in V.
12 gearbeitet hat (vgl. act. IV.4, S. 2). So hielt der Zeuge fest, dass das Arbeitsverhältnis mit A. wie auch die Entlöhnung korrekt gewesen seien. Auf entsprechende Frage führte er zudem aus, er habe die Arbeitszeiten relativ frei einteilen können, wobei jedoch die Erreichbarkeit für die Kunden zu den üblichen Geschäftsöffnungszeiten sichergestellt werden musste. Entsprechend habe er von Montag bis Freitag und monatlich zwei Samstage am Vormittag gearbeitet, wobei er die von den Kunden bestellten Arbeiten grundsätzlich nur während der Arbeitszeiten abgeholt und abgeliefert habe (vgl. act. IV.4, S. 3). Wären Überstunden oder Sonntagsarbeit im Betrieb von A. regelmässig geschäftlich bedingt gewesen, läge es nahe, dass auch der Zeuge als Nachfolger von Z. davon betroffen gewesen wäre. Von allfälliger Überstunden- oder Sonntagsarbeit ist jedoch in den Aussagen von H. überhaupt keine Rede. Schliesslich ergeben sich auch aus den Zeugenaussagen des ehemaligen Berufswahllehrers der Klägerin, T., keine Feststellungen betreffend Überstunden- oder Sonntagsarbeit (vgl. act. IV.5). c)Zusammenfassend vermag die Klägerin somit weder mittels Urkunden noch aufgrund der dargelegten Zeugenaussagen konkret nachzuweisen, dass sie im Zeitraum von 1. Dezember 2003 bis 30. September 2004 67 Stunden Sonntagsarbeit geleistet hat und dass diese vom Beklagten angeordnet beziehungsweise genehmigt wurden oder betrieblich notwendig waren. Ebensowenig gelingt es Z. - unabhängig vom konkreten Nachweis jeder angeblich geleisteten Stunde - darzutun, dass sie allgemein regelmässig weit über die ordentliche Arbeitszeit tätig war. Es besteht daher vorliegend auch kein Raum, in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung der Überstunden- /Sonntagsarbeit vorzunehmen. Die Berufung ist demzufolge betreffend Sonntagsarbeit gutzuheissen und die von der Vorinstanz zugesprochene Lohnforderung entsprechend zu reduzieren, wobei - wie weiter unten noch näher auszuführen sein wird (vgl. dazu weiter unten, E. 8, S. 19) - jeweils von den Nettobeträgen auszugehen ist. Für die nicht ausgewiesene Sonntagsarbeit ist mithin eine Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Lohnforderung von netto Fr. 9'220.45 (Fr. 11'220.45 ./. Fr. 2’000.-
13 4.Der Berufungskläger macht geltend, er habe einen Lohnanteil von Fr. 1'000.-- in Form einer direkten Barzahlung von J. an die Klägerin auszahlen lassen, damit diese in V. direkt über das Geld für ihren unmittelbar bevorstehenden Urlaub verfügen konnte. Entsprechend sei dieser Betrag mit der klägerischen Lohnforderung zu verrechnen. Z. hielt demgegenüber anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz wiederholt fest, dass sie nie Geld von J. erhalten habe. Wohl sei sie in die Ferien gefahren. Überdies habe sie gewusst, dass die von den Kunden überbrachten Pakete teilweise Geld enthielten. Diese Pakete habe sie aber immer schnellstmöglich nach C. zu A. gebracht und nie etwas für sich genommen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung act. I. 8, S. 1, 2 oben). Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch nicht aus den Aussagen von J. ableiten. Zwar bestätigte der Zeuge, dass er Z. einmal im Juni/Juli - in welchem Jahr wusste er nicht mehr - Fr. 1'000.-- übergeben habe, wobei er sich daran erinnern konnte, dass letztere anschliessend in die Ferien gefahren sei (vgl. act. IV.2, S. 2 Ad 1). Aus den Aussagen von J. geht jedoch nicht hervor, ob er diesen Betrag der Klägerin bar in die Hand gegeben hat oder ob die Version der Klägerin zutrifft, wonach das Geld in einem Paket übergeben und umgehend an den Beklagten weitergeleitet worden ist. Aufgrund der Angaben des Zeugen J. bleibt mithin unklar, wie das Geld übergeben worden ist und es lässt sich daraus insbesondere auch nicht ableiten, dass Z. das übergebene Geld für sich als Lohnzahlung entgegengenommen hat. Dies um so weniger, als auch keine Quittung für die angebliche Barzahlung vorliegt, obgleich es wohl üblich ist, Barauszahlungen in der genannten Höhe quittieren zu lassen (vgl. dazu im Übrigen auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. 9, S. 15, auf die im Weiteren gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann). Die Zeugenaussagen von J. reichen demnach als Beweis der vom Beklagten behaupteten Akontolohnzahlung von Fr. 1'000.-- nicht aus. Andere Beweise dafür liegen ebensowenig vor. Die Berufung erweist sich daher betreffend die geltend gemachte Verrechnung von Fr. 1'000.-- als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Der Berufungskläger wendet weiter ein, die Berufungsbeklagte habe das Geschäftsfahrzeug BMW 325 iX uneingeschränkt auch zu privaten Zwecken benützen dürfen, wobei für diese Privatbenützung ein pauschaler Kostenbeitrag von Fr. 1'000.-- an einen Reparaturservice vereinbart worden sei. Entsprechend habe er diesen Betrag vom Lohn der Berufungsbeklagten abgezogen. Zum Beleg seiner
14 Behauptung beruft sich der Berufungskläger auf ein an ihn adressiertes Schreiben der Klägerin vom 13. Februar 2005 (bB 13), worin letztere ihm gegenüber für den Zeitraum von 1. Dezember 2003 bis 30. September 2004 eine Forderung von insgesamt Fr. 25'375.60 geltend macht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, reicht jedoch dieses Schreiben als Beweis für die geltend gemachte Kostenbeteiligung der Arbeitnehmerin für private Benutzung des Geschäftswagens nicht aus. Wohl ist im besagten Schreiben unter Ziffer 4 der von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge die Position „Autoservice für BMW 325 xi“ in Höhe von Fr. 1'000.-- aufgeführt. Aus dem Schreiben vom 13. Februar 2005 geht mithin hervor, dass Z. in Zusammenhang mit einem Autoservice für das Fahrzeug „BMW 325 xi“, welches sie im Juli 2004 vom Kläger übernommen hatte, Fr. 1'000.-- vom Beklagten einforderte. Damit ist jedoch weder etwas darüber ausgesagt, wie die Klägerin dieses Fahrzeug während des Arbeitsverhältnisses nutzen durfte, noch lässt sich daraus ableiten, dass die Parteien den eingeforderten Betrag von Fr. 1'000.-- als Pauschalentschädigung für private Fahrten der Klägerin vereinbart hatten und der Beklagte diesen demzufolge vom Lohn abziehen durfte. Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. E. 10, S. 15 f. [Art. 229 Abs. 3 ZPO]) bleibt mithin festzustellen, dass der Berufungskläger die behauptete Kostenbeteiligung der Klägerin in Höhe von Fr. 1'000.-- nicht zu belegen vermag. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass er der Berufungsbeklagten während ihrer Anstellung in V. in seiner teilweise auch als Geschäftsräumlichkeit genutzten Mietwohnung eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt habe. Als Entschädigung dafür hätten die Parteien einen monatlichen Mietzins-Anteil von pauschal Fr. 600.-- vereinbart, welcher mit dem Lohnguthaben der Klägerin verrechnet worden sei. Die Berufungsbeklagte bestreitet demgegenüber das Bestehen eines Mietverhältnisses mit dem Berufungskläger. Allerdings erklärte sie selbst (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung act. I.8, S. 1) auf entsprechende Frage des Bezirksgerichtspräsidenten in Übereinstimmung zu den Angaben des Berufungsklägers (vgl. act. I.13 Ziff. 7, S. 7) und der Kennzeichnung im Grundrissplan (vgl. bB 12), dass sie in V. einen Aufenthaltsraum mit Couch und TV, einen Laborraum mit drei Arbeitsplätzen und die Küche mit einem portablen Kochherd bewohnt habe. Ebenso erwähnte sie ihr Schlafzimmer, wobei ihre weiteren Ausführungen, wonach die Schlafzimmermöblierung im Namen von A.
15 angeschafft worden sei, dem Vorliegen eines Mietverhältnisses keineswegs entgegenstehen. Vielmehr deutet der Umstand, dass die Berufungsbeklagte den Schlafraum ausdrücklich als „mein Schlafzimmer“ bezeichnete, darauf hin, dass sie die entsprechenden Räumlichkeiten für sich selbst benutzte und somit ein Mietverhältnis mit dem Beklagten bestand. Diesen Schluss legen denn auch die Aussagen des Zeugen H. nahe. Letzterer führte anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2007 aus (vgl. act. IV.4, S. 2), dass er während der Dauer seiner Anstellung in V. in der Mietwohnung von A. gewohnt habe, wobei sich darin auch die Laborräumlichkeiten befunden hätten. Er sei dort am 15. September 2004 eingezogen und habe den ersten Mietzins an Z. bezahlt. Es habe sich dabei um einen Anteil von Fr. 300.-- gehandelt, den er ihr an den Mietzins für den Monat September bezahlt habe. Dass sie Fr. 300.-- von H. erhalten habe, bestätigte sodann auch Z. selbst anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung act. I.8, S. 1). Es ist mithin unbestritten, dass H. die Wohnung am 15. September 2004 übernommen hat und der Klägerin für den Zeitraum bis Ende September 2004, also für einen halben Monat Fr. 300.-- bezahlte, was umgerechnet auf eine Monatsmiete exakt den gemäss Angaben des Beklagten zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- ergibt. Wenn die Klägerin aber - wie sie behauptet - selbst gar keinen Mietzins an den Beklagten hätte bezahlen müssen, hätte sie weder einen Anlass und insbesondere nicht das Recht gehabt, von ihrem Nachfolger H. für den hälftigen Monat September 2004 Fr. 300.-- zu verlangen. Die Tatsache, dass Z. diesen Betrag von H. verlangte, bildet daher ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie mit dem Beklagten einen monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- vereinbart hatte. Wie der Zeuge H. überdies bestätigte, hat er in der Folge bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Mietwohnung des Berufungsklägers gewohnt, wobei er die nachfolgenden Mietzinse mit A. verrechnet hat (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung act. IV.8, S. 2). Der Berufungskläger hat demzufolge auch mit H. als Nachfolger der Berufungsbeklagten ein entsprechendes Mietverhältnis vereinbart, was als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass ein solches bereits zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestand. Der vom Beklagten geltend gemachte Mietzins von Fr. 600.-- pro Monat erscheint im Übrigen entgegen dem Einwand der Gegenpartei auch keineswegs übersetzt. Zwar ist unbestritten, dass in der Wohnung auch der Filialbetrieb des Beklagten eingerichtet war (vgl. Berufungsbegründung act. 07, Ziff. II.6, S. 5). Der Klägerin verblieben jedoch ein Wohnraum sowie ein Schlafzimmer und - wenn auch nur beschränkt - eine Küche zur Verfügung, wobei der Beklagte gemäss eigenen Angaben der Klägerin den Schlafraum zudem möbliert hatte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung act. I.8, S. 1). In Anbetracht dessen sowie des
16 gesamten Mietzinses von monatlich Fr. 1'250.-- inklusive Parkplatz und Nebenkosten (vgl. bB 11a und bB 11b) erscheint somit ein Mietzins von Fr. 600.-- pro Monat als durchaus angemessen. Dass das Überlassen der Räumlichkeiten einen Lohnbestandteil darstellte, die Klägerin dafür also keine Miete zu bezahlen brauchte, erscheint im Übrigen auch mit Blick darauf, dass der Klägerin ein marktüblicher, GAV-konformer Lohn ausgerichtet wurde, wenig nachvollziehbar. Die vorliegenden Indizien sprechen somit hinreichend klar dafür, dass die Klägerin für die Dauer ihrer Anstellung in V. von Januar 2004 bis September 2004 in der auch zu Geschäftszwecken genutzten Mietwohnung des Beklagten wohnte und dafür einen monatlichen Mietzins-Anteil von Fr. 600.-- zu entrichten hatte. Sie erweisen sich mithin entgegen der Auffassung der Vorinstanz als beweistauglich. Die Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die von der Vorinstanz zugesprochene Lohnforderung von netto Fr. 9'220.45 (vgl. dazu oben E. 3. c, S. 13 sowie unten E. 8, S. 19 f.) um weitere Fr. 5'400.-- (9 Monate à Fr. 600.--) zu reduzieren. 7.a) Was die von A. widerklageweise geltend gemachte Rückzahlung der Gebühren und Materialkosten für die Nachprüfung von Fr. 3'300.-- anbelangt, wurde seitens der Klägerin vor Vorinstanz weder die Höhe der Kosten bestritten noch, dass der Beklagte die Kosten übernommen habe, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. Z. stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass diesbezüglich eine Schenkung des Widerklägers vorliege (vgl. Plädoyer Rechtsanwalt Menge act. V.I.3, S. 5). Davon ging denn auch die Vorinstanz aus, welche aufgrund der Umstände auf Schenkung geschlossen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 12. c S. 17) und die Widerklage von A. abgewiesen hat. Letzterer fordert nun im Berufungsverfahren die übernommenen Kosten weiterhin widerklageweise zurück, macht jedoch diesbezüglich lediglich pauschal geltend, dass die Begründung der Vorinstanz rechtlich nicht zu genügen vermöge und dementsprechend gesamthaft der Eindruck einer pauschalen und einseitigen Aburteilung der widerklageweise geltend gemachten Punkte entstehe. Zudem wendet der Berufungskläger ein, er sei gestützt auf die Auslegung von Art. 345 OR berechtigt, die Kosten auch noch zum jetzigen Zeitpunkt geltend zu machen, zumal diesbezüglich keine Verjährung eingetreten sei. Mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz und ihrer Schlussfolgerung, es liege eine Schenkung vor, setzt sich der Berufungskläger indes überhaupt nicht auseinander. So äussert er sich weder zur Frage des Vorliegens einer Schenkungsabsicht, noch macht er das Fehlen anderer Voraussetzungen für die Annahme einer Schenkung geltend. Er begnügt sich vielmehr mit pauschaler Kritik an der Begründung des vorinstanzlichen Urteils, ohne
17 inhaltlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen einzugehen. Ein substantiierter Vortrag im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 223/109 ZPO liegt somit nicht vor (PKG 2000 Nr. 7, E. 3 S. 48), weshalb auf das Begehren des Berufungsklägers um Rückzahlung der übernommenen Prüfungskosten von Fr. 3'300.-- nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon sprechen die vorliegenden Umstände dafür, dass - wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt - bezüglich der Kosten für die Nachprüfung inklusive Material- und Zeitaufwendungen in Höhe von Fr. 3'300.-- eine Schenkung seitens des Berufungsklägers an Z. vorliegt. Die Berufungsbeklagte hat die Lehrabschlussprüfung beim ersten Versuch am 30. Juni 2003 nicht bestanden, worauf der Berufungskläger sie weiterhin als Hilfskraft beschäftigte, um ihr die Wiederholung der Prüfung zu ermöglichen (vgl. bB 3; kB 9). Schliesslich legte die Klägerin die Lehrabschlussprüfung am 31. Januar 2004 nach erfolgter Nachprüfung im Fach Keramik (vgl. bB 3; kB 4) erfolgreich ab. Danach arbeitete Z. weiter für das Dentallabor A., bis sie das Arbeitsverhältnis am 25. Juli 2004 per 30. September 2004 kündigte (vgl. bB 5) und daraufhin erstmals mit Schreiben vom 15. September 2004 (kB 6) gegenüber ihrem Arbeitgeber die Leistung von Überstunden geltend machte. Diese wurden in der Folge seitens des Berufungsklägers bestritten (kB 8). Eine Rückerstattung der bezahlten Prüfungsgebühren hat der Berufungskläger indes bis zur Anhebung des Betreibungsverfahrens gegen Z. nie verlangt. Erst mit Betreibungsbegehren vom 13. Juni 2006 machte er auf dem Betreibungswege eine Forderung von Fr. 18'865.-- gegenüber seiner ehemaligen Arbeitnehmerin geltend, wobei darin unter anderem auch die von ihm bezahlten Gebühren für die Nachprüfung einschliesslich Materialkosten etc. von Fr. 3'300.-- enthalten sind (vgl. bB 16 sowie Prozessantwort und Widerklage act. I. 13, S. 9 f. lit. C. Ziff. 1 und 4). Diese Forderung wurde also erst rund zwei Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und den bereits damals von der Klägerin behaupteten Überstunden geltend gemacht, was auf das Vorliegen einer Schenkungsabsicht des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Kostenübernahme schliessen lässt. Der Beklagte hat denn auch nichts Gegenteiliges bewiesen. Zwar bleibt dabei einzuräumen, dass bei kommentarloser Überweisung eines Geldbetrages von einem Darlehen auszugehen ist. Allerdings hat der Überweisende das Vorliegen eines Darlehensvertrags zu beweisen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Empfänger Schenkung behauptet (vgl. Nedim Peter Vogt, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 44 zu Art. 239 OR sowie Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Februar 2007 [ZF 06 70] E. 2.a S. 5). Wer sich auf die Rückerstattungspflicht beruft
18 und Rechte daraus ableitet, den trifft die Beweislast dafür (vgl. Nedim Peter Vogt, a.a.O., N 11 zu Art. 321 OR sowie Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Februar 2007 [ZF 06 70] E. 2.a S. 4 mit Hinweisen auf die Literatur). Der Beklagte hat jedoch nicht bewiesen, dass es sich bei der Bezahlung der Prüfungskosten von Fr. 3'300.-- um ein Darlehen handelte und eine Rückzahlungspflicht der Klägerin dafür bestand. Die Berufung erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet. b) Dies gilt auch für die vom Widerkläger im Berufungsverfahren weiterhin geltend gemachte Entschädigung von Fr. 2'712.50 für angeblich zu viel bezogene Ferien der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger bringt vor, Z. habe bei einem Anspruch von drei Wochen Ferien im Zeitraum von Januar bis September 2004 tatsächlich 6 ½ Wochen Urlaub bezogen und beruft sich zum Beweis seiner Behauptung auf den Zeugen J.. Letzterer vermochte dazu lediglich anzugeben, dass er üblicherweise jeweils im August drei bis vier Wochen Sommerferien mache und meine, das Dentallabor A. sei auch jeweils in diesem Zeitraum geschlossen gewesen (vgl. act. IV.2 S. 2, Fragen Rechtsanwalt Sax Ad 3 und 4). Diese eher vagen Aussagen betreffend die Ferienzeiten des Labors A. reichen indes, wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 18 E. 12.d), zum Beweis der von der Klägerin angeblich zu viel bezogenen Ferien nicht aus. Ebensowenig liegen andere Beweise dafür vor, weshalb die Vorinstanz die Widerklage von A. betreffend Entschädigung für zu viel bezogene Ferien zu Recht abgewiesen hat und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 8.Die Berufung von A. ist demnach betreffend Sonntagsarbeit sowie Anteil des Mietzinses für die Wohnung in V. gutzuheissen, womit die von der Vorinstanz zugesprochene Lohnforderung entsprechend zu reduzieren ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Praxis des Kantonsgerichts bei Lohnforderungen im Urteilsdispositiv nicht der Bruttolohn, sondern der Nettolohn nach Abzug der vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zuzusprechen ist (PKG 1990 Nr. 21; Urteile der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Mai 2006 in Sachen B.I. gegen AG C.T. [ZF 05 39], S. 19 E. 5. lit. g; vom 5. Juli 2003 in Sachen B.R. gegen S.C. AG [ZF 05 23], S. 16/17 E. 4; vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 14 zu Art. 322 OR, S. 200/201). Die von der Vorinstanz zugesprochene Lohnforderung von netto Fr. 9'220.45 (vgl. vorinstanzliches Urteil,
19 E. 13, S. 18 f. sowie oben E. 3.c, S. 13) ist folglich um den als Entschädigung für Sonntagsarbeit errechneten Nettobetrag von Fr. 1'596.95 (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.a, S. 13 f.) und den Anteil des Mietzinses für die Wohnung in V. für die Dauer von 9 Monaten in Höhe von Fr. 5'400.-- (vgl. oben E. 6, S. 16), total also um Fr. 6'996.95 (Fr. 1'596.95 + Fr. 5'400.--) zu reduzieren. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte somit verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'223.50 netto (9'220.45 ./. 6'996.95) zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2004 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 9. a) Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen den Parteien ausser bei mutwilliger Prozessführung weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Für das Berufungsverfahren werden daher von den Parteien – gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren - keine Kosten erhoben. b) Demgegenüber befreit Art. 343 Abs. 2 und 3 OR nicht von der Bezahlung der ausseramtlichen Kosten (vgl. BGE 115 II 30, E. 5c S. 42). Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten verhältnismässig nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Um das Ausmass des Obsiegens und Unterliegens einer Partei in einem Prozess mit Widerklage bestimmen zu können, ist die Summe der Streitwerte der Begehren hinsichtlich deren die Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, in Relation zur Summe der Streitwerte von Haupt- und Widerklage zu setzen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 20 zu § 64 mit Hinweis auf ZR 84 Nr. 62). aa) Die Klägerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren die Zusprechung eines Betrages von Fr. 24'354.--. Überdies beantragte sie die Abweisung der Widerklage im Umfang von Fr. 7'865.50. Zugesprochen wurden ihr Fr. 2'223.50. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat demzufolge hinsichtlich eines Betrages von Fr. 10'089.-- (Fr. 2'223.50 + Fr. 7'865.50) obsiegt. In Gegenüberstellung zum Streitwert der Haupt- und Widerklage von insgesamt Fr. 32’219.50 (Fr. 24'354.-- + Fr. 7'865.50) ist die Klägerin mit ihren Begehren folglich zu rund 1/3 und der Beklagte mit seinen Anträgen zu 2/3 durchgedrungen, womit die Klägerin den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren mit 1/3 seiner
20 ausseramtlichen Kosten zu entschädigen hätte. Allerdings bleibt dabei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Vermittlung massiv überklagt hat, verlangte er doch gemäss Rechtsbegehren im Leitschein mit seiner Widerklage ursprünglich einen Betrag von Fr. 18'865.--, welchen er sodann in seiner Prozessantwort und Widerklageschrift auf Fr. 7'865.50 reduzierte. Eine Reduktion der von der Klägerin zu leistenden Entschädigung von 1/3 auf 1/4 der beklagtischen ausseramtlichen Kosten erscheint daher gerechtfertigt. Der beklagtischen Rechtsvertreter machte in seiner Honorarnote vom 2. Oktober 2007 (act.V.6) für das vorinstanzliche Verfahren einen zeitlichen Aufwand von 45.5 Stunden à Fr. 240.--, total also Fr. 11’943.60 inklusive Barauslagen von Fr. 240.-- und Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Kantonsgericht in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades des konkreten Falles und des für eine sachgemässe Interessenwahrung gebotenen Zeitaufwands wie auch mit Blick auf die erhebliche Differenz zur Kostennote des gegnerischen Rechtsvertreters in Höhe von Fr. 7'732.80 inklusive Mehrwertsteuer (vgl. act. V.5) unangemessen hoch. Unter Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Aufwands für die notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeiten und der unumgänglichen Umtriebe sowie des Schwierigkeitsgrads und der objektiven Bedeutung des Falles erachtet es das Gericht daher als gerechtfertigt, die von Rechtsanwalt Sax im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote auf Fr. 9'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu reduzieren. Folglich hat die Klägerin den Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'250.-- ausseramtlich zu entschädigen. bb) Im Rechtsmittelverfahren wurden vom Berufungskläger nur noch die von der Vorinstanz gutgeheissene Entschädigung für angeblich geleistete Sonntagsarbeit von Fr. 1'596.95 bestritten sowie Verrechnungen von insgesamt Fr. 7'400.-- und widerklageweise noch Fr. 6'012.50 geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 2. a und b S. 5) Aus Haupt- und Widerklage waren also im vorliegenden Verfahren noch insgesamt Fr. 15’009.45 (Fr. 1'596.95 + Fr. 7'400.-- + Fr. 6'012.50) streitig. Die Berufung wurde hinsichtlich Sonntagsarbeit (Fr. 1'596.95) und Anteil des Mietzinses für die Wohnung in V. (Fr. 5'400.--) gutgeheissen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Der Berufungskläger ist folglich im Umfang von Fr. 6'996.95 (Fr. 1'596.95 + Fr. 5'400.--) und damit rund zur Hälfte mit seinen Berufungsanträgen durchgedrungen, weshalb die ausseramtlichen Kosten für das Berufungsverfahren wettzuschlagen sind.
21 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 Abs. 2 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'223.50 netto zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2004 zu bezahlen. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5.Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 2'250.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. 6.Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 7.Gegen diese einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: