Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 05. Mai 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 4 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Ur- teil vom 14. Oktober 2008 nicht eingetreten worden). Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenSutter-Ambühl, Giger, Zinsli und Michael Dürst AktuarinDuff Walser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ernst Sax, Gäuggelistrasse 29, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 2. Oktober 2007, mitgeteilt am 11. De- zember 2007, in Sachen der Z., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A.In der Zeit vom 9. August 1999 bis zum 8. August 2003 absolvierte Z. eine vierjährige Lehre als Zahntechnikerin im Dentallabor von A. in C.. Nachdem Z. die Lehrabschlussprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden hatte, beschäftigte A. die Arbeitnehmerin weiterhin als Hilfskraft in seinem Betrieb, um ihr die Wieder- holung der Prüfung zu ermöglichen. Diese legte Z. schliesslich im Januar 2004 er- folgreich ab, worauf sie weiter bei A. als Zahntechnikerin beschäftigt blieb, bis sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Juli 2004 per Ende September 2004 auflöste. In der Folge machte Z. bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verschiedene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend, welche von A. bestritten wurden. B.Am 14. August 2006 machte Z. beim Vermittleramt des Kreises Trins eine Forderungsklage gegen A. anhängig. Nachdem an der Sühneverhandlung vom 24. Oktober 2006 keine Einigung erzielt werden konnte, bezog die Klägerin am 1. November 2006 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren
3 In seiner Stellungnahme vom 12. April 2007 blieb der Beklagte ebenfalls bei seinen Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort und Widerklage. D.Mit Urteil vom 2. Oktober 2007, mitgeteilt am 11. Dezember 2007, er- kannte das Bezirksgericht Imboden: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'347.30 brutto zuzüglich 5% Zins seit 30. September 2004 zu bezahlen. Der Beklagte wird verpflichtet, auf dem genannten Bruttobetrag die Sozialversicherungsabgaben und die BVG- Prämien abzurechnen. 2.Die Widerklage wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus:
4 Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) vom 18. Januar 2008 liess A. am 3. März 2008 eine schriftliche Begründung seiner Berufungsanträge einreichen. In ihrer Berufungsantwort vom 17. April 2008 beantragte Z. die vollumfängli- che Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegan- gen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Strei- tigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht er- griffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Dieser Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Zuständigkeit des Kantons- gerichts von Graubünden als Berufungsinstanz ist damit gegeben. b) Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von A. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 2. Oktober 2007, mitge- teilt am 11. Dezember 2007, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass dar- auf eingetreten werden kann. 2.Vorweg ist festzuhalten, welche Positionen im vorliegenden Beru- fungsverfahren seitens des Berufungsklägers überhaupt noch bestritten werden. a) Bezüglich der Klage ficht der Berufungskläger die von der Vorinstanz zu- gesprochenen Restlohnforderungen für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 8. Januar 2004 in Höhe von netto Fr. 500.-- sowie vom 9. Januar 2004 bis 31. Mai 2004 von Fr. 9'123.50 netto, total also Fr. 9'623.50 nicht mehr an. Streitig sind somit, was die Klage anbelangt, nur noch die von der Vorinstanz gutgeheissene Entschädigung für angeblich geleistete Sonntagsarbeit von Fr. 1'596.95 netto sowie die vom Beklagten geltend gemachten Verrechnungen von insgesamt Fr. 7'400.--,
5 bestehend aus Fr. 1'000.-- aus angeblich direkter Lohnzahlung eines Kunden an Z., Fr. 1'000.-- für die private Nutzung des BMW des Klägers sowie dem Anteil des Mietzinses für die Wohnung in V. für die Dauer von 9 Monaten (9 x Fr. 600.--) in Höhe von Fr. 5'400.--. Dem bezüglich Klage streitig gebliebenen Betrag von Fr. 8'996.95 (Fr. 1'596.95 netto + Fr. 7'400.--) steht somit eine unbestrittene Forderung von Fr. 9’623.50 netto gegenüber, womit dem Antrag in der Berufung auf vollumfängliche Abweisung der Klage von vornherein nicht zu entsprechen ist. b) Betreffend die Widerklage macht A. die von ihm übernommenen Kosten für den Fahrunterricht der Klägerin von Fr. 1'060.-- sowie jene für das Flugticket von Fr. 443.-- im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Bestritten bleiben folglich in Bezug auf die Widerklage nur noch der Betrag für die Prüfungsgebühr einschliess- lich Materialkosten von Fr. 3'300.-- sowie die vom Widerkläger für angeblich zu viel bezogene Ferien geltend gemachte Forderung von Fr. 2'712.50, total also Fr. 6'012.50 (Fr. 3'300.-- + Fr. 2'712.50). Im Folgenden sind demnach die oben aufgeführten streitig gebliebenen Be- rufungspunkte hinsichtlich der Klage wie auch der Widerklage einzeln zu prüfen. 3.Auszugehen ist von der streitig gebliebenen Überstundenarbeit, wel- che die Klägerin in Form von Sonntagsarbeit geleistet haben will. a) Diesbezüglich ist zunächst die Frage der Beweislastverteilung zu prüfen. aa) Überstundenarbeit liegt vor, wenn im Vergleich zur vertraglich vereinbar- ten Arbeitszeit Mehrarbeit geleistet wurde (Art. 321c Abs. 1 OR). Für die Frage der Beweislastverteilung ist dabei unerheblich, ob die über die ordentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit als reine Überstunden an ordentlichen Arbeitstagen oder aber in Form von Sonntagsarbeit geleistet wurde, wie sie vorliegend zur Diskussion steht (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 4 zu Art. 321c OR, S. 150/151 mit Hinweisen; Wolfgang Portmann, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 19 zu Art. 321c). Denn bei sämtlichen Über- stunden, also auch bei der Sonntagsarbeit, leitet der Arbeitnehmer Rechte zu sei- nen Gunsten ab, nämlich auf entsprechende Lohn- oder Zeitzuschläge. Die Darle- gungs-, Substantiierungs- und Beweislast für geleistete Überstunden trägt daher grundsätzlich der Arbeitnehmer, der eine Entschädigung für geleistete Überstunden fordert. Er hat nachzuweisen, dass er eine bestimmte Anzahl Überstunden leistete
6 und dass diese angeordnet oder betrieblich notwendig waren (Art. 8 ZGB in Verbin- dung mit Art. 321c Abs. 1 OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, S. 158; Wolfgang Portmann, a.a.O., N 6 und 7 zu Art. 321c; BGE 129 III 171, E. 2.4). Es ist folglich die Klägerin, welche beweisen muss, dass sie die von ihr unter dem Titel Sonntagsarbeit geltend gemachten 67 Überstunden erbracht hat und dass diese angeordnet oder betrieblich notwendig waren. Als Beweis genügt dabei, wenn der Arbeitnehmer seine geleisteten Überstunden regelmässig auf- zeichnet und diese dem Arbeitgeber abgibt; es wird nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber diese gegenzeichnet. Dem Beweis der förmlichen Anordnung von Überstunden wird gleichgesetzt, wenn der Arbeitgeber von deren Leistung Kenntnis hat oder haben musste, dagegen aber nicht einschreitet und sie damit genehmigt (vgl. Wolfgang Portmann, a.a.O., N 6 zu Art. 321c mit Hinweisen; vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, S. 158-160 oben mit Hin- weisen). Steht fest, dass der Arbeitnehmer regelmässig weit über die ordentliche Arbeitszeit tätig war, die genaue Anzahl der Überstunden jedoch nicht mehr beweis- bar ist, braucht er indes nicht jede Stunde konkret nachzuweisen. Die Anzahl der Überstunden ist diesfalls in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, S. 159; Wolfgang Portmann, a.a.O., N 6 zu Art. 321c mit Hinweisen). bb) Die Vorinstanz kritisiert in Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Beweislastverteilung zunächst das beklagtische Verhalten bezüglich der in der Pro- zesseingabe verlangten Edition des „Überstundenheftes“, welches die Klägerin dem Beklagten im Juli 2004 abgegeben haben will. So wird im angefochtenen Urteil aus- geführt, es stelle sich zwangsläufig die Frage, weshalb der Beklagte nicht schon in der Prozessantwort, sondern erst nach Aufforderung zur Edition mitgeteilt habe, dass ihm entgegen der Behauptung der Klägerin das „Überstundenheft“ nicht aus- gehändigt worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.a S. 12 f.). Diese Infragestel- lung des Verhaltens von A. ist ungerechtfertigt. Bereits in der Prozessantwort und Widerklage (vgl. act. I.13, S. 3 lit. B.a.1.) wurde nämlich festgehalten, dass alles als bestritten gelte, soweit es nachstehend nicht ausdrücklich anerkannt werde. Gemäss Art. 156 Abs. 1 ZPO, letzter Satz, gilt dies ohnehin bereits von Gesetzes wegen (vgl. auch PKG 1987 Nr. 10, E. 2; BGE 113 Ia 433). Dass der Beklagte dem Gericht erst aufgrund der Editionsaufforderung mitteilte, er habe nie ein Überstun- denheft von der Arbeitnehmerin erhalten, lässt sich somit nicht beanstanden. Ent- sprechend hat die Vorinstanz denn auch zu Recht festgestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.a. S. 13), dass das von ihr in Frage gestellte Verhalten des Arbeitgebers nichts an der Beweislastverteilung zu ändern vermöge. In der Folge hat die Vorin-
7 stanz dann aber doch eine Umkehrung der Beweislast vorgenommen. So hat sie erwogen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.a S. 13), dass es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein Arbeitskontrollheft für den Bezug von Ferien und Ruhetagen zu führen und dieses in regelmässigen Abständen von der Klägerin einsehen und visieren zu lassen. Es würden jedoch weder eine Arbeitszeitkontrolle noch andere Belege vorliegen, aus denen ersichtlich sei, dass seitens der Klägerin keine Sonntagsarbeit verrichtet wurde. Der Arbeitgeber habe mithin aufgrund seiner Unterlassung hinsichtlich der Arbeitszeitkontrolle nicht den Beweis erbringen kön- nen, dass die Klägerin keine Überstunden in Form von Sonntagsarbeit geleistet habe. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass die von der Arbeitnehmerin geltend gemachten 67 Stunden Sonntagsarbeit ausgewiesen seien. Diese Umkehrung der Beweislast ist unhaltbar. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist es dem Grundsatz nach der Arbeitnehmer, welcher den Nachweis für geleistete Überstunden zu erbringen hat, und es liegen im konkreten Fall keinerlei Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regelung rechtfertigen würden. Wohl finden sich Urteile, welche bereits das Unterlassen einer ordnungsgemässen Doku- mentation seitens des Arbeitgebers als Grund für eine Beweislastumkehr ausrei- chen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2007 4C.307/2006, E. 3.1. mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 1999 4C.33/1999, in: Schweizerisches Arbeitsrecht, Rechtsprechung SARB 2000 Nr. 155; Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 30. August 2001, in: JAR 2002 S. 155 ff.; Urteil des Arbeitsgerichts Wallis vom 14. Oktober 1996, in: Schweizerisches Arbeitsrecht, Rechtsprechung SARB 1998 Nr. 55; Urteil des Appellationsgerichtes Tessin vom 6. August 2001, in: JAR 2002 S. 160 ff.). Alle diese Entscheide betrafen aber immer eine in einem Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich und im Einzelnen geregelte Do- kumentationspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2007 4C.307/006, E. 3.1; Ullin Streiff/ Adrian von Kaenel, a.a.O., N zu Art. 321c OR, S. 158 je mit Hinweisen). Der im konkreten Fall heranzuziehende Gesamtarbeitsvertrag Zahn- technik (kB 5) sieht demgegenüber keine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers vor. Folglich bietet er auch keine Grundlage für eine Umkehr der Beweislast wegen mangelnder Führung der Arbeitszeitkon- trolle, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1 statuiert im Übrigen nur eine allgemein gehaltene Dokumentationspflicht und ist damit we- sentlich weniger streng, als die entsprechenden kollektivrechtlichen Bestimmungen. Eine Umkehr der Beweislast bei Verletzung dieser Bestimmung ist weder im Ar- beitsgesetz noch in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen (Urteil des Bundes- gerichts vom 20. April 2004 4P.35/2004, E. 3.1, in: JAR 2005 S. 180 ff.). Dass die
8 Beweislastumkehr bereits bei einer Verletzung von Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1 Platz greifen soll, ist daher in Anbetracht von Art. 8 ZGB und der Tatsache, dass die Auf- zeichnungspflicht nach Art. 46 ArG als Pflicht gegenüber den Behörden konzipiert ist, abzulehnen (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, S. 158; Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2004 4P.35/2004, E. 3.1., in: JAR 2005 S. 180 ff.). Immerhin steht gemäss Lehre und Rechtsprechung nichts entge- gen, dem Verhalten des Arbeitgebers bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tra- gen. Mit anderen Worten kann diesfalls das Beweisregelmass gesenkt und eine Be- weiserleichterung gewährt werden. Dabei bleibt indes zu betonen, dass der Anspre- cher alle Umstände, die für die Leistung abgeltungspflichtiger Mehrstunden spre- chen und deren Abschätzung erlauben, soweit möglich und zumutbar, zu beweisen hat (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, S. 158; Wolf- gang Portmann, a.a.O., N 6 zu Art. 321c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2007 4C.307/2006, E. 3.1 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2004 4P.35/2004, E. 1 und 3.2, in: JAR 2005 S. 180 ff.; Urteil des Bundesge- richts vom 28. August 2003 4C.146/2003, E. 5.2; BGE 122 III 219, E. 3.a S. 221). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei zufolge seiner unterlassenen Führung der Arbeitszeitkontrolle der Beklagte, welcher nachzuweisen habe, dass die Kläge- rin die behauptete Sonntagsarbeit nicht erbracht hat, ist folglich unhaltbar. b) Im Folgenden bleibt somit zu prüfen, ob die Klägerin den Nachweis für die von ihr behaupteten 67 Stunden Sonntagsarbeit erbracht hat. aa) Betreffend die Frage der Überstundenarbeit liegen zwei Beweisurkunden bei den Akten. Dabei handelt es sich zunächst um ein von der Klägerin mit Prozes- seingabe vom 17. November 2006 eingelegtes Schreiben vom 15. September 2004 (kB 6), worin letztere gegenüber dem Beklagten die Leistung von Überstunden gel- tend macht. In anderem Zusammenhang hat überdies der Beklagte ein an ihn adressiertes Schreiben vom 13. Februar 2005 (bB 13) zu den Akten gegeben, worin seitens der Klägerin unter anderem ebenfalls die Leistung von Überstunden be- hauptet und dafür vom Arbeitnehmer eine Entschädigung eingefordert wird. In beiden Beweisurkunden wird also seitens der Arbeitnehmerin behauptet, sie habe während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten Über- stunden erbracht. Das von der Klägerin zum Beweis angebotene Schreiben vom 15. September 2004 (kB 6) enthält jedoch im Unterschied zur Aufstellung unter Zif- fer 9 ihrer Prozesseingabe vom 17. November 2006 und der von der Gegenpartei eingelegten Urkunde vom 13. Februar 2005 (bB 13) keine Aufschlüsselung der gel- tend gemachten Überstunden in Tagarbeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit. Viel-
9 mehr wird darin lediglich pauschal eine bestimmte Anzahl Überstunden behauptet, wobei von geleisteter Sonntagsarbeit, wie sie die Klägerin auch im vorliegenden Berufungsverfahren weiterhin geltend macht, keine Rede ist. Andere Urkunden zum Beweis der angeblich von ihr erbrachten Überstunden- beziehungsweise Sonntags- arbeit legte die Klägerin nicht ins Recht. Die von ihr in Ziffer 9 der Prozesseingabe vom 17. November 2006 vorgebrachte detaillierte Zusammenstellung der Überstun- den bleibt mithin eine blosse Behauptung, für welche die Klägerin keine entspre- chende Beweisurkunde vorlegt. Überdies erweisen sich die Angaben in den vorlie- genden Beweisurkunden in einem wesentlichen Punkt als widersprüchlich. So will die Klägerin gemäss ihrem Schreiben vom 15. September 2004 (kB 6) von Januar 2003 bis Dezember 2003 total 158 Überstunden und von Januar 2004 bis Septem- ber 2004 total 308 Überstunden geleistet haben. In Abweichung dazu macht sie in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2005 (bB 13) geltend, sie habe die von ihr be- haupteten 308 Überstunden ab 1. Dezember 2003 bis September 2004 geleistet. Hinsichtlich der Zeitspanne, für welche die Klägerin die Leistung von 308 Überstun- den behauptet, ergeben sich mithin klar Unstimmigkeiten, wobei Z. mit keinem Wort darlegt, weshalb sich die früher erst für den Zeitraum ab Januar 2004 geltend ge- machten 308 Überstunden nun plötzlich nur unter Einbezug des Monats Dezember 2003 ergeben sollen. Ebenso legt sie mit keinem Wort dar, wie beziehungsweise gestützt worauf es ihr im Schreiben vom 13. Februar 2005 (bB 13) beziehungsweise in der Prozesseingabe plötzlich möglich war, die genaue Anzahl Überstunden unter anderem detailliert aufgeteilt in Tag-, Sonntags- und Nachtarbeit anzugeben, ob- schon sie keine diesbezüglichen Beweisurkunden dafür vorzulegen vermag. Ent- sprechend stellt sich die Frage, woher die Klägerin die detaillierte Zusammenstel- lung gemäss Schreiben vom 13. Februar 2005 und Ziffer 9 in der Prozesseingabe überhaupt hatte. Die vorliegenden Beweisurkunden erweisen sich demgemäss nicht nur als widersprüchlich, sondern sind auch nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon sind solche blossen Aufzeichnungen des Arbeitnehmers, die nicht laufend eingereicht werden, ohnehin nicht beweistauglich (vgl. Wolfgang Portmann, a.a.O., N 6 zu Art. 321c OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c S. 159 f.). Auf die Schreiben der Klägerin vom 15. September 2004 (kB 6) und 13. Februar 2005 (bB 13) kann daher zum Beweis der geltend gemachten Sonntagsarbeit nicht abge- stellt werden. Weitere Urkunden dazu sind nicht vorhanden. bb) Zum Beweis ihrer Überstunden- respektive Sonntagsarbeit hat die Klä- gerin jedoch mehrere Zeugen aufgerufen.
10 Dabei handelt es sich zunächst um vier Zahnärzte, für die das Dentallabor von A. regelmässig Arbeiten ausgeführt hat. Gemäss Z. könnten diese Zeugen bestätigen, dass sie die entsprechenden Arbeiten zu jeder Tages- und Nachtzeit wie auch an Wochenenden erbracht habe. Bei Würdigung der einzelnen Zeugen- aussagen wird indes deutlich, dass die befragten Zahnärzte keine solchen Feststel- lungen machen konnten. So führte Dr. D. anlässlich seiner Befragung vom 3. Juli 2007 (vgl. act. IV.1, S. 1 und 2) aus, dass die von Z. abzuholenden oder abzulie- fernden Arbeiten in den meisten Fällen im Briefkasten seines Studios deponiert wor- den seien. Er könne deshalb, wie er wiederholt festhielt, nicht sagen, zu welchen Zeiten Z. die Aufträge abgeholt oder die ausgeführten Arbeiten wieder abgeliefert habe (vgl. act. IV.1, Ziff. 2, S. 1 f.). Es sei wohl vorgekommen, dass er selbst das Labor A. aufgesucht habe, um Bestellungen zu bringen oder abzuholen. Der Zeuge gab jedoch an, dass dies nur selten der Fall gewesen sei und vermochte entspre- chend keine Angaben über die Arbeitszeiten von Z. zu machen (vgl. act. IV.1, Ziff. 3, S. 2 f.). Er konnte folglich die von der Klägerin behaupteten Überstunden- und Sonntagsarbeit nicht bestätigen. Auch Dr. F. gab bei seiner Befragung vom 3. Juli 2007 (vgl. act. IV.1, S. 3 f.) zu Protokoll, dass die Abholung und Ablieferung der Arbeiten unter anderem über den Briefkasten abgewickelt worden seien. Er könne deshalb nicht sagen, zu welchen Zeiten Z. bei ihm vorbeigekommen sei, um die Bestellungen abzuholen oder abzuliefern (vgl. act. IV.1, S. 3 Ziff. 2). Weiter führte der Zeuge aus, er sei im Zeitraum von 2 bis 3 Jahren etwa 5 bis 10 mal im Labor von A. vorbeigegangen, dies sei jedoch immer während der Arbeitszeiten seines Studios gewesen (vgl. act. IV.1, S. 3 Ziff. 3). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Sax hielt er zudem fest, er habe nie die Lieferung von Arbeiten ausserhalb der Ar- beitszeiten verlangt (vgl. act. IV.1, Ergänzungsfragen S. 4 Ziff. 5). Dass die Rück- gabe und Abholung von Arbeiten stets während der üblichen Arbeitszeiten erfolgte, bestätigte sodann auch Dr. J.. Im Übrigen seien die Arbeiten, sofern er einmal nicht im Studio gewesen sei, im Briefkasten deponiert worden (vgl. act. IV.2, S. 2 Ad 2). Er selbst habe, soweit er sich erinnern könne, keine Arbeiten im Studio in V. abge- holt. Vielleicht habe er einmal seinen Sohn geschickt, dies allerdings während der Arbeitszeiten (vgl. act. IV.2, S. 2 Ad 3). Die Arbeiten seien, wie er nochmals bekräf- tigte, immer während der üblichen Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis zirka 14:00 Uhr abgeholt oder entgegengenommen worden (vgl. act. IV.2, S. 2 unten). Ebenso hielt schliesslich Dr. B. fest, dass die Ablieferung von Arbeiten des Dentallabors A. von Z. immer während der Arbeitszeiten erfolgte. Z. sei stets innerhalb der Arbeitszeiten von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr vorbeigekommen, nie zu anderen Tageszeiten oder gar am Wochenende (vgl. act. IV.2, S. 3 Ad 2). Die Abwicklung von Arbeiten aus- serhalb der genannten Arbeitszeiten habe er nie verlangt (vgl. act. IV.2, S. 3 unten).
11 Aus den dargelegten Zeugenaussagen ergeben sich demnach keinerlei Feststel- lungen, welche die Behauptung der Klägerin, sie habe Überstunden- und Sonntags- arbeit geleistet, untermauern würden. Daran vermögen auch die Aussagen der von der Klägerin aufgerufenen Zeu- gin G. nichts zu ändern, welche von Januar 1997 bis Juli 2000 beim Beklagten in C. gearbeitet hat und die „Oberstiftin“ von Z. war. Zwar räumte G. bei ihrer Befragung vom 19. Juni 2007 ein, dass Überstunden, auch wenn sie nicht gerade an der Ta- gesordnung waren, im Betrieb des Beklagten doch ab und zu vorgekommen seien (vgl. act. IV.3, S. 2 Ziff. 3). Auch Z. habe manchmal am Abend länger und auch an den Wochenenden gearbeitet (vgl. act. IV.3, S. 3 Ziff. 4). Ob letzteres jeweils am Samstag oder Sonntag der Fall war, legte sie dabei jedoch nicht dar. Allerdings führte die Zeugin aus, sie selbst habe nebst den vertraglich vereinbarten zwei Samstagmorgen pro Monat zusätzlich gelegentliche Samstagseinsätze leisten müs- sen, wenn etwas zu verbessern gewesen sei (vgl. act. IV.3, S. 3 Ziff. 4). Aufgrund dieser Aussagen liegt es mithin nahe, dass es sich bei der von der Zeugin erwähn- ten Wochenendarbeit von Z. ebenfalls um vereinzelte Samstagseinsätze handelte und nicht um Sonntagsarbeit, wie sie die Klägerin behauptet. Hinzu kommt, dass die Angaben von G. allein ihre Anstellung beim Beklagten in C. von Januar 1997 bis Juli 2000 betreffen (vgl. act. IV.3, S. 4 Ziff. 2). Für den hier relevanten Zeitraum von
12 regelmässig geschäftlich bedingt gewesen, läge es nahe, dass auch der Zeuge als Nachfolger von Z. davon betroffen gewesen wäre. Von allfälliger Überstunden- oder Sonntagsarbeit ist jedoch in den Aussagen von H. überhaupt keine Rede. Schliesslich ergeben sich auch aus den Zeugenaussagen des ehemaligen Berufswahllehrers der Klägerin, T., keine Feststellungen betreffend Überstunden- oder Sonntagsarbeit (vgl. act. IV.5). c)Zusammenfassend vermag die Klägerin somit weder mittels Urkunden noch aufgrund der dargelegten Zeugenaussagen konkret nachzuweisen, dass sie im Zeitraum von 1. Dezember 2003 bis 30. September 2004 67 Stunden Sonntags- arbeit geleistet hat und dass diese vom Beklagten angeordnet beziehungsweise ge- nehmigt wurden oder betrieblich notwendig waren. Ebensowenig gelingt es Z. - un- abhängig vom konkreten Nachweis jeder angeblich geleisteten Stunde - darzutun, dass sie allgemein regelmässig weit über die ordentliche Arbeitszeit tätig war. Es besteht daher vorliegend auch kein Raum, in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung der Überstunden-/Sonntagsarbeit vorzunehmen. Die Berufung ist demzufolge betreffend Sonntagsarbeit gutzuheissen und die von der Vorinstanz zugesprochene Lohnforderung entsprechend zu reduzieren, wo- bei - wie weiter unten noch näher auszuführen sein wird (vgl. dazu weiter unten, E. 8, S. 19) - jeweils von den Nettobeträgen auszugehen ist. Für die nicht ausgewie- sene Sonntagsarbeit ist mithin eine Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Lohnforderung von netto Fr. 9'220.45 (Fr. 11'220.45 ./. Fr. 2’000.-- [Verrechnung BMW], vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 13, S. 18 f.) um den als Entschädigung für Sonntagsarbeit errechneten Nettobetrag von Fr. 1'596.95 vorzunehmen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, E. 8.a, S. 13 f.) 4.Der Berufungskläger macht geltend, er habe einen Lohnanteil von Fr. 1'000.-- in Form einer direkten Barzahlung von J. an die Klägerin auszahlen lassen, damit diese in V. direkt über das Geld für ihren unmittelbar bevorstehenden Urlaub verfügen konnte. Entsprechend sei dieser Betrag mit der klägerischen Lohnforde- rung zu verrechnen. Z. hielt demgegenüber anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz wiederholt fest, dass sie nie Geld von J. erhalten habe. Wohl sei sie in die Ferien gefahren. Überdies habe sie gewusst, dass die von den Kunden überbrachten Pakete teil- weise Geld enthielten. Diese Pakete habe sie aber immer schnellstmöglich nach C. zu A. gebracht und nie etwas für sich genommen (vgl. Protokoll der Hauptverhand- lung act. I. 8, S. 1, 2 oben). Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des
13 Berufungsklägers auch nicht aus den Aussagen von J. ableiten. Zwar bestätigte der Zeuge, dass er Z. einmal im Juni/Juli - in welchem Jahr wusste er nicht mehr - Fr. 1'000.-- übergeben habe, wobei er sich daran erinnern konnte, dass letztere ansch- liessend in die Ferien gefahren sei (vgl. act. IV.2, S. 2 Ad 1). Aus den Aussagen von J. geht jedoch nicht hervor, ob er diesen Betrag der Klägerin bar in die Hand gege- ben hat oder ob die Version der Klägerin zutrifft, wonach das Geld in einem Paket übergeben und umgehend an den Beklagten weitergeleitet worden ist. Aufgrund der Angaben des Zeugen J. bleibt mithin unklar, wie das Geld übergeben worden ist und es lässt sich daraus insbesondere auch nicht ableiten, dass Z. das übergebene Geld für sich als Lohnzahlung entgegengenommen hat. Dies um so weniger, als auch keine Quittung für die angebliche Barzahlung vorliegt, obgleich es wohl üblich ist, Barauszahlungen in der genannten Höhe quittieren zu lassen (vgl. dazu im Üb- rigen auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. 9, S. 15, auf die im Weiteren gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann). Die Zeugenaussagen von J. reichen demnach als Beweis der vom Beklagten behaupteten Akontolohnzahlung von Fr. 1'000.-- nicht aus. Andere Beweise dafür liegen ebensowenig vor. Die Berufung erweist sich daher betreffend die geltend ge- machte Verrechnung von Fr. 1'000.-- als unbegründet und ist in diesem Punkt ab- zuweisen. 5. Der Berufungskläger wendet weiter ein, die Berufungsbeklagte habe das Geschäftsfahrzeug BMW 325 iX uneingeschränkt auch zu privaten Zwecken benützen dürfen, wobei für diese Privatbenützung ein pauschaler Kostenbeitrag von Fr. 1'000.-- an einen Reparaturservice vereinbart worden sei. Entsprechend habe er diesen Betrag vom Lohn der Berufungsbeklagten abgezogen. Zum Beleg seiner Behauptung beruft sich der Berufungskläger auf ein an ihn adressiertes Schreiben der Klägerin vom 13. Februar 2005 (bB 13), worin letztere ihm gegenüber für den Zeitraum von 1. Dezember 2003 bis 30. September 2004 eine Forderung von ins- gesamt Fr. 25'375.60 geltend macht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, reicht jedoch dieses Schreiben als Beweis für die geltend gemachte Kostenbeteiligung der Arbeitnehmerin für pri- vate Benutzung des Geschäftswagens nicht aus. Wohl ist im besagten Schreiben unter Ziffer 4 der von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge die Position „Au- toservice für BMW 325 xi“ in Höhe von Fr. 1'000.-- aufgeführt. Aus dem Schreiben vom 13. Februar 2005 geht mithin hervor, dass Z. in Zusammenhang mit einem Autoservice für das Fahrzeug „BMW 325 xi“, welches sie im Juli 2004 vom Kläger übernommen hatte, Fr. 1'000.-- vom Beklagten einforderte. Damit ist jedoch weder
14 etwas darüber ausgesagt, wie die Klägerin dieses Fahrzeug während des Arbeits- verhältnisses nutzen durfte, noch lässt sich daraus ableiten, dass die Parteien den eingeforderten Betrag von Fr. 1'000.-- als Pauschalentschädigung für private Fahr- ten der Klägerin vereinbart hatten und der Beklagte diesen demzufolge vom Lohn abziehen durfte. Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen im vorin- stanzlichen Urteil (vgl. E. 10, S. 15 f. [Art. 229 Abs. 3 ZPO]) bleibt mithin festzustel- len, dass der Berufungskläger die behauptete Kostenbeteiligung der Klägerin in Höhe von Fr. 1'000.-- nicht zu belegen vermag. Die Berufung ist daher auch in die- sem Punkt abzuweisen. 6.Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass er der Beru- fungsbeklagten während ihrer Anstellung in V. in seiner teilweise auch als Ge- schäftsräumlichkeit genutzten Mietwohnung eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt habe. Als Entschädigung dafür hätten die Parteien einen monatlichen Miet- zins-Anteil von pauschal Fr. 600.-- vereinbart, welcher mit dem Lohnguthaben der Klägerin verrechnet worden sei. Die Berufungsbeklagte bestreitet demgegenüber das Bestehen eines Miet- verhältnisses mit dem Berufungskläger. Allerdings erklärte sie selbst (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung act. I.8, S. 1) auf entsprechende Frage des Bezirksgerichts- präsidenten in Übereinstimmung zu den Angaben des Berufungsklägers (vgl. act. I.13 Ziff. 7, S. 7) und der Kennzeichnung im Grundrissplan (vgl. bB 12), dass sie in V. einen Aufenthaltsraum mit Couch und TV, einen Laborraum mit drei Arbeitsplät- zen und die Küche mit einem portablen Kochherd bewohnt habe. Ebenso erwähnte sie ihr Schlafzimmer, wobei ihre weiteren Ausführungen, wonach die Schlafzimmer- möblierung im Namen von A. angeschafft worden sei, dem Vorliegen eines Mietver- hältnisses keineswegs entgegenstehen. Vielmehr deutet der Umstand, dass die Be- rufungsbeklagte den Schlafraum ausdrücklich als „mein Schlafzimmer“ bezeich- nete, darauf hin, dass sie die entsprechenden Räumlichkeiten für sich selbst be- nutzte und somit ein Mietverhältnis mit dem Beklagten bestand. Diesen Schluss le- gen denn auch die Aussagen des Zeugen H. nahe. Letzterer führte anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2007 aus (vgl. act. IV.4, S. 2), dass er während der Dauer seiner Anstellung in V. in der Mietwohnung von A. gewohnt habe, wobei sich darin auch die Laborräumlichkeiten befunden hätten. Er sei dort am 15. September 2004 eingezogen und habe den ersten Mietzins an Z. bezahlt. Es habe sich dabei um einen Anteil von Fr. 300.-- gehandelt, den er ihr an den Mietzins für den Monat Sep- tember bezahlt habe. Dass sie Fr. 300.-- von H. erhalten habe, bestätigte sodann auch Z. selbst anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz (vgl. Protokoll der Haupt- verhandlung act. I.8, S. 1). Es ist mithin unbestritten, dass H. die Wohnung am 15.
15 September 2004 übernommen hat und der Klägerin für den Zeitraum bis Ende Sep- tember 2004, also für einen halben Monat Fr. 300.-- bezahlte, was umgerechnet auf eine Monatsmiete exakt den gemäss Angaben des Beklagten zwischen den Par- teien vereinbarten monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- ergibt. Wenn die Klägerin aber - wie sie behauptet - selbst gar keinen Mietzins an den Beklagten hätte bezah- len müssen, hätte sie weder einen Anlass und insbesondere nicht das Recht ge- habt, von ihrem Nachfolger H. für den hälftigen Monat September 2004 Fr. 300.-- zu verlangen. Die Tatsache, dass Z. diesen Betrag von H. verlangte, bildet daher ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie mit dem Beklagten einen monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- vereinbart hatte. Wie der Zeuge H. überdies bestätigte, hat er in der Folge bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Mietwohnung des Beru- fungsklägers gewohnt, wobei er die nachfolgenden Mietzinse mit A. verrechnet hat (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung act. IV.8, S. 2). Der Berufungskläger hat dem- zufolge auch mit H. als Nachfolger der Berufungsbeklagten ein entsprechendes Mietverhältnis vereinbart, was als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass ein sol- ches bereits zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestand. Der vom Beklagten geltend gemachte Mietzins von Fr. 600.-- pro Monat erscheint im Übrigen entgegen dem Einwand der Gegenpartei auch keineswegs übersetzt. Zwar ist unbestritten, dass in der Wohnung auch der Filialbetrieb des Beklagten eingerichtet war (vgl. Berufungsbegründung act. 07, Ziff. II.6, S. 5). Der Klägerin verblieben jedoch ein Wohnraum sowie ein Schlafzimmer und - wenn auch nur beschränkt - eine Küche zur Verfügung, wobei der Beklagte gemäss eigenen Angaben der Klägerin den Schlafraum zudem möbliert hatte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung act. I.8, S. 1). In Anbetracht dessen sowie des gesamten Mietzinses von monatlich Fr. 1'250.-
16 sowie unten E. 8, S. 19 f.) um weitere Fr. 5'400.-- (9 Monate à Fr. 600.--) zu redu- zieren. 7.a) Was die von A. widerklageweise geltend gemachte Rückzahlung der Gebühren und Materialkosten für die Nachprüfung von Fr. 3'300.-- anbelangt, wurde seitens der Klägerin vor Vorinstanz weder die Höhe der Kosten bestritten noch, dass der Beklagte die Kosten übernommen habe, ohne dazu verpflichtet ge- wesen zu sein. Z. stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass diesbezüglich eine Schenkung des Widerklägers vorliege (vgl. Plädoyer Rechtsanwalt Menge act. V.I.3, S. 5). Davon ging denn auch die Vorinstanz aus, welche aufgrund der Um- stände auf Schenkung geschlossen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 12. c S. 17) und die Widerklage von A. abgewiesen hat. Letzterer fordert nun im Berufungsverfahren die übernommenen Kosten weiterhin widerklageweise zurück, macht jedoch dies- bezüglich lediglich pauschal geltend, dass die Begründung der Vorinstanz rechtlich nicht zu genügen vermöge und dementsprechend gesamthaft der Eindruck einer pauschalen und einseitigen Aburteilung der widerklageweise geltend gemachten Punkte entstehe. Zudem wendet der Berufungskläger ein, er sei gestützt auf die Auslegung von Art. 345 OR berechtigt, die Kosten auch noch zum jetzigen Zeitpunkt geltend zu machen, zumal diesbezüglich keine Verjährung eingetreten sei. Mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz und ihrer Schlussfolgerung, es liege eine Schenkung vor, setzt sich der Berufungskläger indes überhaupt nicht auseinander. So äussert er sich weder zur Frage des Vorliegens einer Schenkungsabsicht, noch macht er das Fehlen anderer Voraussetzungen für die Annahme einer Schenkung geltend. Er begnügt sich vielmehr mit pauschaler Kritik an der Begründung des vor- instanzlichen Urteils, ohne inhaltlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen einzu- gehen. Ein substantiierter Vortrag im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 223/109 ZPO liegt somit nicht vor (PKG 2000 Nr. 7, E. 3 S. 48), weshalb auf das Begehren des Berufungsklägers um Rückzahlung der übernommenen Prü- fungskosten von Fr. 3'300.-- nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon sprechen die vorliegenden Umstände dafür, dass - wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt - bezüglich der Kosten für die Nachprüfung inklusive Material- und Zeitaufwendungen in Höhe von Fr. 3'300.-- eine Schenkung seitens des Berufungsklägers an Z. vorliegt. Die Berufungsbeklagte hat die Lehrab- schlussprüfung beim ersten Versuch am 30. Juni 2003 nicht bestanden, worauf der Berufungskläger sie weiterhin als Hilfskraft beschäftigte, um ihr die Wiederholung der Prüfung zu ermöglichen (vgl. bB 3; kB 9). Schliesslich legte die Klägerin die Lehrabschlussprüfung am 31. Januar 2004 nach erfolgter Nachprüfung im Fach Ke- ramik (vgl. bB 3; kB 4) erfolgreich ab. Danach arbeitete Z. weiter für das Dentallabor
17 A., bis sie das Arbeitsverhältnis am 25. Juli 2004 per 30. September 2004 kündigte (vgl. bB 5) und daraufhin erstmals mit Schreiben vom 15. September 2004 (kB 6) gegenüber ihrem Arbeitgeber die Leistung von Überstunden geltend machte. Diese wurden in der Folge seitens des Berufungsklägers bestritten (kB 8). Eine Rücker- stattung der bezahlten Prüfungsgebühren hat der Berufungskläger indes bis zur An- hebung des Betreibungsverfahrens gegen Z. nie verlangt. Erst mit Betreibungsbe- gehren vom 13. Juni 2006 machte er auf dem Betreibungswege eine Forderung von Fr. 18'865.-- gegenüber seiner ehemaligen Arbeitnehmerin geltend, wobei darin unter anderem auch die von ihm bezahlten Gebühren für die Nachprüfung einsch- liesslich Materialkosten etc. von Fr. 3'300.-- enthalten sind (vgl. bB 16 sowie Pro- zessantwort und Widerklage act. I. 13, S. 9 f. lit. C. Ziff. 1 und 4). Diese Forderung wurde also erst rund zwei Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und den bereits damals von der Klägerin behaupteten Überstunden geltend gemacht, was auf das Vorliegen einer Schenkungsabsicht des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Kostenübernahme schliessen lässt. Der Beklagte hat denn auch nichts Gegenteili- ges bewiesen. Zwar bleibt dabei einzuräumen, dass bei kommentarloser Überwei- sung eines Geldbetrages von einem Darlehen auszugehen ist. Allerdings hat der Überweisende das Vorliegen eines Darlehensvertrags zu beweisen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Empfänger Schenkung behauptet (vgl. Nedim Peter Vogt, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 44 zu Art. 239 OR sowie Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Februar 2007 [ZF 06 70] E. 2.a S. 5). Wer sich auf die Rückerstattungspflicht beruft und Rechte daraus ableitet, den trifft die Beweislast dafür (vgl. Nedim Peter Vogt, a.a.O., N 11 zu Art. 321 OR sowie Urteil der Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Februar 2007 [ZF 06 70] E. 2.a S. 4 mit Hinweisen auf die Literatur). Der Beklagte hat jedoch nicht bewiesen, dass es sich bei der Bezahlung der Prüfungskosten von Fr. 3'300.-- um ein Darlehen handelte und eine Rückzahlungspflicht der Klägerin dafür bestand. Die Berufung erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet. b) Dies gilt auch für die vom Widerkläger im Berufungsverfahren weiterhin geltend gemachte Entschädigung von Fr. 2'712.50 für angeblich zu viel bezogene Ferien der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger bringt vor, Z. habe bei einem Anspruch von drei Wo- chen Ferien im Zeitraum von Januar bis September 2004 tatsächlich 6 ½ Wochen Urlaub bezogen und beruft sich zum Beweis seiner Behauptung auf den Zeugen J.. Letzterer vermochte dazu lediglich anzugeben, dass er üblicherweise jeweils im Au-
18 gust drei bis vier Wochen Sommerferien mache und meine, das Dentallabor A. sei auch jeweils in diesem Zeitraum geschlossen gewesen (vgl. act. IV.2 S. 2, Fragen Rechtsanwalt Sax Ad 3 und 4). Diese eher vagen Aussagen betreffend die Ferien- zeiten des Labors A. reichen indes, wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. vorin- stanzliches Urteil, S. 18 E. 12.d), zum Beweis der von der Klägerin angeblich zu viel bezogenen Ferien nicht aus. Ebensowenig liegen andere Beweise dafür vor, wes- halb die Vorinstanz die Widerklage von A. betreffend Entschädigung für zu viel be- zogene Ferien zu Recht abgewiesen hat und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 8.Die Berufung von A. ist demnach betreffend Sonntagsarbeit sowie An- teil des Mietzinses für die Wohnung in V. gutzuheissen, womit die von der Vorin- stanz zugesprochene Lohnforderung entsprechend zu reduzieren ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Praxis des Kantonsgerichts bei Lohnforderungen im Urteilsdispositiv nicht der Bruttolohn, sondern der Nettolohn nach Abzug der vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zuzusprechen ist (PKG 1990 Nr. 21; Urteile der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Mai 2006 in Sachen B.I. gegen AG C.T. [ZF 05 39], S. 19 E. 5. lit. g; vom 5. Juli 2003 in Sachen B.R. gegen S.C. AG [ZF 05 23], S. 16/17 E. 4; vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 14 zu Art. 322 OR, S. 200/201). Die von der Vorinstanz zugesprochene Lohnforderung von netto Fr. 9'220.45 (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 13, S. 18 f. sowie oben E. 3.c, S. 13) ist folglich um den als Entschädigung für Sonntagsarbeit errechneten Nettobetrag von Fr. 1'596.95 (vgl. vorinstanzliches Ur- teil, E. 8.a, S. 13 f.) und den Anteil des Mietzinses für die Wohnung in V. für die Dauer von 9 Monaten in Höhe von Fr. 5'400.-- (vgl. oben E. 6, S. 16), total also um Fr. 6'996.95 (Fr. 1'596.95 + Fr. 5'400.--) zu reduzieren. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte somit verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'223.50 netto (9'220.45 ./. 6'996.95) zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2004 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 9. a) Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.-- dürfen den Parteien ausser bei mutwilliger Prozessführung weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Für das Berufungsverfahren werden daher von den Parteien – gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren - keine Kosten erhoben.
19 b) Demgegenüber befreit Art. 343 Abs. 2 und 3 OR nicht von der Bezahlung der ausseramtlichen Kosten (vgl. BGE 115 II 30, E. 5c S. 42). Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergericht- lichen Kosten verhältnismässig nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Um das Ausmass des Obsiegens und Unterliegens einer Partei in einem Prozess mit Widerklage bestim- men zu können, ist die Summe der Streitwerte der Begehren hinsichtlich deren die Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, in Relation zur Summe der Streitwerte von Haupt- und Widerklage zu setzen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 20 zu § 64 mit Hinweis auf ZR 84 Nr. 62). aa) Die Klägerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren die Zusprechung eines Betrages von Fr. 24'354.--. Überdies beantragte sie die Abweisung der Wi- derklage im Umfang von Fr. 7'865.50. Zugesprochen wurden ihr Fr. 2'223.50. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat demzufolge hinsichtlich eines Be- trages von Fr. 10'089.-- (Fr. 2'223.50 + Fr. 7'865.50) obsiegt. In Gegenüberstellung zum Streitwert der Haupt- und Widerklage von insgesamt Fr. 32’219.50 (Fr. 24'354.-
20 Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Aufwands für die notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeiten und der unumgänglichen Umtriebe sowie des Schwierigkeitsgrads und der objektiven Bedeutung des Falles erachtet es das Ge- richt daher als gerechtfertigt, die von Rechtsanwalt Sax im vorinstanzlichen Verfah- ren eingereichte Honorarnote auf Fr. 9'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu re- duzieren. Folglich hat die Klägerin den Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'250.-- ausseramtlich zu entschädigen. bb) Im Rechtsmittelverfahren wurden vom Berufungskläger nur noch die von der Vorinstanz gutgeheissene Entschädigung für angeblich geleistete Sonntagsar- beit von Fr. 1'596.95 bestritten sowie Verrechnungen von insgesamt Fr. 7'400.-- und widerklageweise noch Fr. 6'012.50 geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 2. a und b S. 5) Aus Haupt- und Widerklage waren also im vorliegenden Verfahren noch ins- gesamt Fr. 15’009.45 (Fr. 1'596.95 + Fr. 7'400.-- + Fr. 6'012.50) streitig. Die Beru- fung wurde hinsichtlich Sonntagsarbeit (Fr. 1'596.95) und Anteil des Mietzinses für die Wohnung in V. (Fr. 5'400.--) gutgeheissen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Der Berufungskläger ist folglich im Umfang von Fr. 6'996.95 (Fr. 1'596.95 + Fr. 5'400.--) und damit rund zur Hälfte mit seinen Berufungsanträgen durchgedrungen, weshalb die ausseramtlichen Kosten für das Berufungsverfahren wettzuschlagen sind.
21 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 Abs. 2 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Kläge- rin Fr. 2'223.50 netto zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2004 zu bezah- len. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5.Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das vorinstanzliche Verfah- ren ausseramtlich mit Fr. 2'250.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschä- digen. 6.Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 7.Gegen diese einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: