Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 21. Januar 2008Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 90 Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin ad hocBäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Lan- dquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 6. Juni 2007, mitgeteilt am 23. August 2007, in Sachen der Y., Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklä- gerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklag- ten, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
2 A.Y., geboren am A., und X., geboren am B., heirateten am C. in D.. Sie sind Eltern der heute mündigen Kinder E., geboren am F., G., geboren am H., und I., geboren am J.. B.Im Dezember 2002 lösten Y. und X. die eheliche Gemeinschaft auf. Auf entsprechendes Gesuch hin erklärte der Bezirksgerichtspräsident Landquart als Eheschutzrichter mit Verfügung vom 18. November 2003 die Parteien zum Ge- trenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt. X. wurde verpflichtet, an den Unterhalt von Y. ab 1. Januar 2003 monatlich Fr. 3'938.50 zu bezahlen. C.Am 10. bzw. 14. März 2005 unterzeichneten X. bzw. Y. eine Teil-Kon- vention mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren. Über die Nebenfolgen der Scheidung vermochten sie sich nicht zu einigen. Nach Eingang des gemeinsamen Scheidungsbegehrens beim Bezirksgericht Landquart fand am 3. Oktober 2005 eine Anhörung statt, anlässlich welcher die Eheleute übereinstimmend ihren Schei- dungswillen bestätigten und sich zur Regelung der Nebenfolgen äusserten. Da in der Folge keine Einigung erzielt werden konnte, erliess der Bezirksgerichtspräsident am 6. Juli 2006 eine Verfügung, in der er Y. eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um eine Prozesseingabe zu den Nebenfolgen der Ehescheidung einzureichen. In ihrer Prozesseingabe vom 18. September 2006 stellte Y. folgende Rechts- begehren: „1. Scheidung der Ehe der Litiganten. 2.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen, prä- numerando zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 4'000.-- zu be- zahlen. 3.Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen seien je hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. 4.Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Am 30. Oktober 2006 reichte X. seine Prozessantwort ein, in der er folgende Anträge stellte: „1. Scheidung der Ehe. 2.Gutheissung der Rechtsbegehren I. 1, 3 und 4 gemäss Prozesseingabe. 3.Abweisung des Rechtsbegehrens I. 2 gemäss Prozesseingabe. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MWST).“
3 In ihrer Replik vom 12. Dezember 2006 hielt Y. an ihren Rechtsbegehren gemäss Prozesseingabe fest. Auch X. bestätigte in seiner Duplik vom 19. Januar 2007 die Anträge der Prozessantwort. Mit Verfügung vom 4. April 2007 überwies der Bezirksgerichtspräsident Lan- dquart das Ehescheidungsverfahren dem Bezirksgericht Landquart zur Beurteilung der streitigen Punkte. D.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart fand am 6. Juni 2007 statt. Rechtsanwalt Fryberg ergänzte anlässlich der Verhandlung Ziffer 2 der Rechtsbegehren von Y. gemäss Prozesseingabe wie folgt: „Sobald der Ehemann das ordentliche AHV-Alter erreicht, sei dieser Betrag auf Fr. 3'000.-- zu reduzieren; die Unterhaltsverpflichtung ende bei Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter.“ Demgegenüber stellte Rechtsanwalt Janett für X. folgende Anträge: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.X. sei zu verpflichten, Y. nacheheliche Unterhaltsbeiträge von max. Fr. 1'500.-- für die Dauer von max. 3 Jahren nach der Ehescheidung zu bezahlen. 3.Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben gemäss Gesetz. 4.Y. sei zu verpflichten, X. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 26'361.00 zuzüglich 5% Zins sei 6.6.07 zu leisten. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Urteil vom 6. Juni 2007, mitgeteilt am 23. August 2007, erkannte das Be- zirksgericht Landquart, wie folgt: „1. Die am C. vor dem Zivilstandsamt D. geschlossene Ehe zwischen Y. und X. wird gerichtlich geschieden. 2.X. wird gerichtlich verpflichtet, an Y. monatliche, pränumerando jeweils auf den 1. des Monats fällige nacheheliche Unterhaltsbeiträge in folgen- der Höhe und Abstufung zu bezahlen: -Fr. 3'500.-- bis und mit September 2012 -Fr. 1'000.-- bis und mit August 2015 Ab 1. September 2015 endet die Verpflichtung des Ehemannes zur Leis- tung von nachehelichem Unterhalt definitiv. 3.Die Höhe der monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 wird an den Index für Konsumentenpreise gebun- den (Indexbasis Dezember 2005 = 100 Punkte; Stand Juli 2007 = 101.1 Punkte). Die Unterhaltsbeiträge werden jährlich dem veränderten Index- stand gemäss der nachstehenden Formel angepasst, sofern auch das Einkommen des Zahlungspflichtigen eine entsprechende Veränderung erfährt:
4 Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.0 Verändert sich das Einkommen des Zahlungspflichtigen in einem gerin- geren Umfang als der Index, so ist die Rente im Verhältnis dieser Ver- änderung anzupassen. Der jeweils aktuelle Indexstand wird unter ande- rem im Internet unter „www.bfs.admin.ch“ publiziert. 4.In güterrechtlicher Hinsicht wird X. gerichtlich verpflichtet, an Y. einen Betrag von Fr. 74'024.-- zu bezahlen. Damit sind die Parteien güter- rechtlich auseinandergesetzt. 5.Die nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnde Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung von X. ist je hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen. Da der konkret aufzuteilende Betrag jedoch noch nicht rechnerisch bestimmt werden kann, wird die vorliegende Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft dem Verwaltungs- gericht Graubünden überwiesen, dies unter Angabe der nach Art. 142 Abs. 3 ZGB notwendigen Mitteilungen. 6.Die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Landquart, beste- hend aus: einer Gerichtsgebühr vonFr. 3'755.00 einer Schreibgebühr vonFr.921.30 Barauslagen vonFr.323.70 Streitwertzuschlag vonFr. 5'000.00 TotalFr. 10'000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt. Die ausseramtlichen Entschä- digungen werden wettgeschlagen. 7.(Rechtsmittelbelehrung) 8.(Mitteilung)“ E.Gegen dieses Urteil liess X. am 11. September 2007 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellt folgende Beru- fungsanträge: „1. Die Ziff. 2., 4. und 6. des Dispositivs des teilweise angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 6. Juni 2007, eingegangen am 23. August 2007 (Proz.-Nr. 110-2007-5), seien aufzuheben. 2.Die Ziff. 2. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 6. Juni 2007, eingegangen am 23. August 2007, sei wie folgt neu zu fassen: „X. wird verpflichtet, Y. monatliche, pränumerando jeweils auf den 1. des Monats fällige nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.00 zu be- zahlen. Die Pflicht zur Bezahlung dieser Unterhaltsbeiträge beginnt für den ersten, auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fol- genden Monat und endet am 31. Dezember 2010.“
5 3.Die Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 6. Juni 2007, eingegangen am 23. August 2007, sei wie folgt neu zu fassen: „In güterrechtlicher Hinsicht wird X. verpflichtet, an Y. Fr. 47'924.00 zu bezahlen. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.“ 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MWST) zu- lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten für beide Instanzen.“ Am 19. September 2007 erklärte Y. Anschlussberufung an das Kantonsge- richt von Graubünden. Sie stellt folgende Anträge: „1. Die Berufung des Ehemannes sei vollumfänglich abzuweisen. 2.In Abänderung von Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart sei X. zu verpflichten, an Y. monatliche, pränumerando je- weils auf den 1. des Monats fällige nacheheliche Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe und Abstufung zu bezahlen: -Fr. 4'000.-- bis und mit September 2012 -Fr. 3'500.-- bis zum Eintritt der Ehefrau in das AHV-Alter 3.In Abänderung von Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Landquart in Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- zu ¾ dem Ehemann und lediglich zu ¼ der Ehefrau aufzuerlegen. Der Ehemann sei zudem zu verpflichten, die Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 7'000.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.“ F.Am 9. Oktober 2007 überwies das Kantonsgericht die Streitsache ge- stützt auf Art. 142 Abs. 2 ZGB an das Verwaltungsgericht Graubünden zur Durch- führung des Verfahrens nach Art. 22 ff. FZG. Nachdem sich die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubünden darüber geeinigt hatten, dass die Kantonale Pensionskasse Graubün- den zu Lasten des Vorsorgeguthabens von X. und zu Gunsten des Freizügigkeits- kontos von Y. Fr. 242'465.-- zuzüglich Zinsen überweist, wurde die entsprechende Klage mit Verfügung vom 22. November 2007 infolge Vergleichs abgeschrieben. G.Am 21. Januar 2008 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Berufungskläger, X., sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, die Berufungsbe- klagte, Y., sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg. Ge- gen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Ein- wände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach dem Verlesen der Anträge der Berufung und der Anschlussberufung wurde das Beweis-
6 verfahren unter dem Vorbehalt des Entscheids über den Beweisantrag der Beru- fungsbeklagten geschlossen. Im Anschluss fanden die Plädoyers der Parteivertreter statt. Rechtsanwalt Janett bestätigte in seinem Plädoyer die Anträge gemäss der schriftlichen Berufungserklärung vom 11. September 2007 und beantragte die Ab- weisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Rechtsanwalt Fryberg beantragte in seinem Plädoyer die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie Gutheissung der Anschlussberufung. Rechtsanwalt Janett gab von seinem Vortrag eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Die Parteivertreter erhielten das Recht auf Replik und Duplik. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungs- verhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a.Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (Art. 5h EGzZGB). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Landquart handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung. Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungs- instanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X. vom 11. September 2007 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 6. Juni 2007, mitgeteilt am 23. August 2007, wurde frist- und formgerecht ein- gereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b.Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung ein- gelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Beru- fungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Beru- fungserklärung an die Berufungsbeklagte erfolgte mit Schreiben des Bezirksge-
7 richts Landquart vom 12. September 2007. Die am 19. September 2007 erhobene Anschlussberufung von Y. ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formge- recht erfolgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten. c.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der nacheheliche Unterhalt für Y., die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 2.a.Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Un- terhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte – soweit immer möglich – für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert in diesem Sinn auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. dazu BGE 132 III 598 ff. [600], E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007, 5C.53/2007, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemesse- nen Altersvorsorge zu verstehen ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalles. Da- bei bilden die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten und der während der Ehe gelebte Standard die Basis. Der sog. Vorsorgeunterhalt, der zum nachehelichen Unterhalt gehört, bezweckt in erster Linie den Ausgleich allfälliger zukünftiger Vermögensein- bussen in der Altersvorsorge, die dadurch entstehen, dass der anspruchsberech- tigte Ehegatte nach der Scheidung aufgrund seiner Erwerbstätigkeit keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (Urs Gloor/An- nette Spycher, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. A., Basel 2006, N 3 f. zu Art. 125 ZGB). Die Frage des nachehelichen Unterhalts und in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob und in welchem Ausmass einem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer eigenen Erwerbstätigkeit zumutbar ist, beurteilt sich nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien. Wesentlich sind die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten,
8 Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaus- sichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und berufli- cher oder privater Vorsorge. Die erwähnten Kriterien sind sowohl für die Beantwor- tung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht als auch zur Bestimmung von dessen Höhe und Dauer heranzuziehen. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Aufzählung in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessender Natur ist, aber auch je nach Sachlage nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Die nacheheliche Unterhaltspflicht wird in Art. 125 ZGB offen umschreiben, so dass das Gericht entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (BGE 127 III 136 ff. [141], E. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt in sämtlichen Bereichen des Familienrechts der Grundsatz, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträ- gen der zahlungspflichtigen Partei in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen ist (BGE 133 III 57 ff. [59], E. 3, mit weiteren Hinweisen). b.In seinem Urteil vom 6. Juni 2007 sprach das Bezirksgericht Landquart Y. bis und mit September 2012 (AHV-Alter X.) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.-- sowie bis und mit August 2015 (AHV-Alter Y.) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- monatlich zu. Das Bezirksgericht ging dabei bei X. von einem monatlichen Nettogehalt von Fr. 10'340.-- aus, das jener als Dipl. Ing. HTL in seiner Funktion als K. erzielt. Ab dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Pensionierung von X. im September 2012 nahm die Vorinstanz unter Berücksichtigung der voraussichtlichen AHV-Rente und der nach der hälftigen Aufteilung des Sparguthabens zu erwartenden Leistungen der Pensionskasse ein geschätztes Nettoeinkommen von rund Fr. 4'000.-- an. Das Existenzminimum von X. errechnete die Vorinstanz bis zur Pensionierung auf Fr. 3'900.-- und danach auf Fr. 3'000.--. Bei Y. erachtete das Bezirksgericht ein Teil-Arbeitspensum in der Grössen- ordnung von 30 Prozent als zumutbar, wobei es bei einem angenommenen Stun- denlohn von Fr. 25.-- sowie bei Einnahmen aus der Vermietung des Parkplatzes von Fr. 120.-- ein anrechenbares Nettoeinkommen von Fr. 1'500.-- pro Monat er- rechnete. Der gebührende Bedarf der Ehefrau wurde auf Fr. 4'000.-- festgesetzt,
9 bestehend aus dem Existenzminimum von Fr. 3'270.-- und einem Betrag für den Aufbau einer gebührenden Altersvorsorge von Fr. 730.--. Den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.-- bis und mit September 2012 berechnete das Bezirksgericht, indem es dem gebührenden Unterhalt von Fr. 4'000.-- von Y. ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'500.-- gegenüberstellte, was einen Unterhaltsbetrag von Fr. 2'500.-- ergab. Diesen Betrag erhöhte das Be- zirksgericht in der Folge bis und mit September 2012 um Fr. 1'000.-- auf insgesamt Fr. 3'500.--, um damit der nach der Pensionierung des Ehemannes entstehenden Mangellage vorzubeugen. Den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- von Oktober 2012 bis und mit August 2015 errechnete die Vorinstanz, indem sie vom voraussichtlichen Einkommen von X. von Fr. 4'000.-- sein Existenzminimum von Fr. 3'000.-- abzog. Für den Zeitraum ab dem 1. September 2015 wurde kein Unterhalts- betrag mehr festgesetzt, da Y. ihren Bedarf im Ruhestand aus ihrem Alterseinkom- men bestreiten können wird. c/aa. Der Berufungskläger macht geltend, Umfang und Dauer des durch die Vorinstanz festgelegten Unterhalts seien in mehrfacher Hinsicht gesetzeswidrig. Der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten belaufe sich auf maximal Fr. 4'000.-- pro Monat. Die Annahme der Vorinstanz, jene könne bzw. müsse nur 30 % arbeiten, erweise sich als willkürlich und verletze die Dispositionsmaxime. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte wie jeder er- wachsene gesunde Mensch 100 % arbeiten könne und solle. Sie verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre, sei gesund und habe keinerlei familiäre Verpflichtun- gen, die sie einschränkten. Ihr sei daher zuzumuten, mindestens Fr. 3'000.-- pro Monat zu verdienen. Als nachehelicher Unterhaltsbeitrag seien der Berufungsbe- klagten letztlich maximal Fr. 1'500.-- pro Monat zuzusprechen. In Abweichung zum Berufungsantrag werde gegen eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zur Pensionierung des Berufungsklägers im Herbst 2012 nicht opponiert. Hingegen sei es nicht zulässig, den Berufungskläger über seine Pensionie- rung hinaus zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung könne der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard mit dem Eintritt des Leistungspflichtigen ins Rentenalter nicht un- eingeschränkt fortgesetzt werden. Häufig brächen die verfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreiche. Dem Grundsatz, dass bei lebens- prägender Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung hätten, trage die Praxis in diesen Fällen Rechnung, indem das Ende der Unterhalts- pflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft werde.
10 Diesen Grundsatz habe die Vorinstanz missachtet, ebenso wie denjenigen, wonach der Verbrauchsunterhalt für die Finanzierung des laufenden Bedarfs bestimmt sei, woraus folge, dass unter diesem Titel keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend gemacht werden können. Der gebührende Unterhalt bilde die Obergrenze für den angemessenen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Zudem setze der Unterhalt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen während der betreffenden Unterhaltsphase voraus. Nach der Pensionierung könne der Berufungskläger mit monatlichen Einkünften von rund Fr. 4'400.-- pro Monat rechnen. Sein Existenzmi- nimum habe der Bezirksgerichtspräsident mit Fr. 3'898.-- pro Monat berechnet. Mit der Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- im Monat werde daher in das Existenzminimum des Berufungsklägers eingegriffen, was unzulässig sei. Die Unterhaltsrente sei in diesem Sinn bis maximal September 2012 zu befristen. c/bb. Demgegenüber vertritt die Berufungsbeklagte die Ansicht, ihr sei gar keine Arbeitstätigkeit zumutbar, weshalb ihr bis zur Pensionierung von X. ein Unter- haltsbeitrag von monatlich Fr. 4'000.-- zuzusprechen sei. Vorliegend sei in erster Linie das Prinzip der nachehelichen Solidarität massgebend. Sie werde bald 57 Jahre alt und sei seit der Heirat keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Eine Integration in die Arbeitswelt erweise sich daher als praktisch unmöglich. Heute ar- beite sie im Verein Leihgrossmütter und erziele dabei ein Einkommen von Fr. 100.-- pro Monat. Ihr gebührender Unterhalt müsse unter diesen Umständen vollständig über einen Unterhaltsbeitrag gedeckt werden. Die Unterhaltspflicht müsse überdies auch nach der Pensionierung des Ehemannes andauern. Dannzumal habe der Be- rufungskläger Fr. 4'400.-- zur Verfügung. Zu berücksichtigen sei aber, dass er bis dahin zusätzliches Alterskapital äufnen könne. Zudem werde die Lebensversiche- rung ausbezahlt. Aus diesem Grund sei auch nach der Pensionierung ein Unter- haltsbeitrag von Fr. 3'500.-- an die Ehefrau zumutbar. d.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Feststel- lung, der gebührende Unterhalt von Y. liege bei Fr. 4'000.--, im Berufungsverfahren nicht substanziert bestritten wird. Der Berufungskläger hielt anlässlich der Beru- fungsverhandlung explizit fest, der gebührende Unterhalt der Ehefrau liege bei – zwar maximal, aber dennoch – Fr. 4'000.--. Die Berufungsbeklagte macht im Beru- fungsverfahren einen monatlichen Beitrag von Fr. 4'000.-- geltend und will damit – bei einer ihrerseits angenommenen Eigenversorgungskapazität von 0 % – den ge- samten gebührenden Unterhalt vom Berufungskläger gedeckt haben. Es ist daher von einem gebührenden Unterhalt von Y. von Fr. 4'000.-- auszugehen.
11 Unter den genannten Umständen ist überdies nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine hälftige Überschussteilung vornahm. Einerseits verlangte die Berufungsbeklagte selbst – obwohl sie darauf hinwies, bei hälftiger Überschusstei- lung Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbeitrag zu haben – als Unterhalt ledig- lich einen Betrag von Fr. 4'000.--. Anderseits wird der Berechnungsmodus der hälf- tigen Überschussteilung üblicherweise für den Ehegattenunterhalt während beste- hender Ehe gewählt. Für den nachehelichen Unterhalt ist diese Vorgehensweise in der Regel unpassend. Wird bei lebensprägender Ehe der nacheheliche Unterhalt mit dem ehelichen gleichgesetzt, hätte die Scheidung mit Bezug auf das Unterhalts- recht gar keine Folgen, sondern würden die Ehegatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hinsicht lebenslänglich gleichgestellt. Darauf gibt Art. 125 ZGB keinen Anspruch (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2007, 5A.513/2007, E. 4). e.Zu prüfen ist allerdings die Eigenversorgungskapazität von Y. und hierbei in erster Linie die Frage, ob bzw. in welchem Umfang ihr eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann. Während die Vorinstanz von einem zumutbaren Teilpen- sum von 30 % ausging, erachtet der Berufungskläger eine Arbeitstätigkeit von 100 %, die Berufungsbeklagte hingegen eine solche von 0 % als zumutbar. e/aa. Y. erlernte ursprünglich den Beruf einer Zahntechnikerin. Sie war während fünf Jahren in diesem Beruf tätig. Nach der Heirat und der Geburt des ersten Sohnes gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf. Die Parteien lebten bis zur Tren- nung im Jahr 2002, also während rund 25 Jahren, eine konventionelle Rollenteilung, in welcher die Ehefrau primär die Kinder und den Haushalt betreute und der Ehe- mann einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachging. Die Ehe war in diesem Sinn klar lebensprägend; die Ehefrau verzichtete zu Gunsten der Familie gänzlich auf den Aufbau einer beruflichen Karriere. Im Zeitpunkt der Trennung war Y. 51-jährig. Nun ist sie bald 57 Jahre alt. Der Umstand, dass die Ehefrau während so langer Zeit keine berufliche Tätigkeit ausübte und somit auch keinerlei berufliche Erfahrung auf- bauen konnte, wirkt sich zusammen mit ihrem fortgeschrittenen Alter negativ auf ihre Erwerbsmöglichkeiten aus. Dies stellt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ei- nen ehebedingten Nachteil zu Ungunsten der Ehefrau dar, welcher vom Ehemann gestützt auf Art. 125 ZGB grundsätzlich mitzutragen ist. Dass Y. ihren gesamten Bedarf selbst bestreitet bzw. ein volles Arbeitspensum leistet, wie dies vom Beru- fungskläger verlangt wird, ist ihr daher – insbesondere angesichts ihres Alters und der lebensprägenden Ehe mit klassischer Aufgabenteilung – nicht zumutbar. Dies gilt jedoch nicht für eine Teilzeit-Tätigkeit. Nach Ansicht des Kantons- gerichts ist Y. durchaus zumutbar, einen gewissen Teil ihres Lebensunterhalts
12 selbst zu verdienen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Berufungsbe- klagte gesund ist und infolge Mündigkeit der Kinder keine nacheheliche Kinderbe- treuungspflicht vorliegt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Y. während der Tren- nungszeit Zeit und Gelegenheit hatte, sich auf die neue Situation einzustellen. We- sentlich erscheint jedoch insbesondere, dass sie es für sich selbst offenbar als zu- mutbar erachtet, zu arbeiten, ging sie seit der Trennung von ihrem Ehemann doch tatsächlich einer Arbeit nach. So war sie im Jahr 2002 in einer Gemeinschaft für geistiges Heilen und Lebensberatung in Chur tätig. Später trat sie dort aus und übte ihre Tätigkeit in ihrer Eigentumswohnung aus. In der Steuererklärung 2004 (KB 14) gab Y. ihren Beschäftigungsgrad selbst mit 30 % an. Damit hat sie unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage ist und es sich, wie erwähnt, selbst zumutet, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zu beachten ist, dass sie mit ihrer Tätigkeit, na- mentlich als sie diese selbständig ausübte, offenbar nichts verdiente. Es darf nun aber nicht zu Lasten des geschiedenen Ehegatten gehen, wenn Y. mit ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit keinen Ertrag erzielt. Dass und aus welchen Gründen sie per- sönlich zu einer anderen Erwerbsmöglichkeit nicht in der Lage wäre, ist nicht er- sichtlich und wird auch von der Berufungsbeklagten selbst nicht dargelegt. Unter diesen Umständen ist ihr durchaus zuzumuten, dass sie ihre Arbeitskraft gewinn- bringend einsetzt, das heisst einer Arbeitstätigkeit nachgeht, bei der sie etwas ver- dient. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit von 30 % annahm. e/bb. Einer Erwerbstätigkeit von Y. steht auch die bundesgerichtliche Recht- sprechung, wonach dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätig- keit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat (BGE 115 II 6 [11 f.], E. 5a), nicht entgegen. Es handelt sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine widerlegbare Richtigkeitsvermutung. Davon kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände solches rechtfertigen (Urteil des Bundesge- richts vom 9. August 2005, 5C.129/2005, E. 3.1). Vorliegend hat die Berufungsbe- klagte, wie bereits erwähnt, durch ihre effektive Arbeitstätigkeit selbst widerlegt, dass ihr eine solche unzumutbar ist. Überdies wird ihr lediglich ein relativ geringes Arbeitspensum zugemutet. e/cc. Was die Erwerbsmöglichkeiten angeht, so muss davon ausgegangen werden, dass Y. im erlernten Beruf keine Anstellung finden wird. Der Berufsunter- bruch war zu lang, ihre Berufserfahrung bescheiden und dementsprechend der Kenntnisstand beschränkt. Das bedeutet aber nicht, dass sie gar keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachgehen kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon
13 auszugehen, dass es in verschiedenen Sektoren Möglichkeiten für die Berufungs- beklagte gibt, ein gewisses Einkommen zu erzielen, so im Gesundheitsbereich, im Verkauf, in der Reinigung oder auch in einem Büro, war die Berufungsbeklagte zwi- schenzeitlich doch auch in einem Treuhandbüro angestellt. Diese Stelle gab sie zwar nach wenigen Wochen auf, wobei aus den Darlegungen der Berufungsbeklag- ten nicht hervorgeht, aus welchen Gründen. Doch zeigt sich immerhin, dass sie in der Lage war, eine entsprechende Stelle zu finden. Jedenfalls ist entgegen der An- sicht der Berufungsbeklagten nicht von vornherein klar und auch nicht nachgewie- sen, dass es ihr in der Realität nicht möglich ist, eine Arbeit zu finden, zumal die Berufungsbeklagte keine nennenswerten Arbeitsbemühungen unternommen hat. Für den Zeitraum von 2002 bis heute liegen lediglich vier Bewerbungen vor, wobei sich zwei davon auf einen Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz beziehen. In diesem Sinn ist die Annahme der Vorinstanz, Y. sei mit einem 30 %-Pensum (zuzüglich Einnahmen aus der Parkplatzvermietung) ein Nettoverdienst von Fr. 1'500.-- anre- chenbar, ebenfalls nicht zu beanstanden. f.In seiner Berufung rügt der Berufungskläger im Weiteren die Berück- sichtigung einer zusätzlichen Sparquote von Fr. 1'000.-- pro Monat bei der Renten- bemessung. f/aa. Das Bezirksgericht Landquart ging davon aus, dass X. nach Erreichen des AHV-Alters im September 2012 nur noch einen Beitrag von Fr. 1'000.-- leisten können wird, woraus für Y. eine Mangellage entstünde. Das Gericht bestimmte da- her, dass das voraussichtliche Manko durch eine erhöhte Rentenzahlung bis im September 2012 ausgeglichen werden soll und erhöhte den rechnerischen Unter- haltsbeitrag bis zur Pensionierung des Ehemannes von Fr. 2'500.-- auf insgesamt Fr. 3'500.--. f/bb. Dem Kantonsgericht erscheint dieses Vorgehen als durchaus gerecht- fertigt. Y. wird ihren gebührenden Unterhalt von Fr. 4'000.-- zwischen Oktober 2012 bis und mit August 2015 mit dem ihr zumutbaren Einkommen von Fr. 1'500.-- und dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- nicht decken können; es verbleibt ein Manko von Fr. 1'500.--. Um dieses zu vermindern, berücksichtigte das Bezirksgericht Lan- dquart bis September 2012 bei Y. eine zusätzliche Sparquote von monatlich Fr. 1'000.-- und verpflichtete X. zu einer zusätzlichen Zahlung in dieser Höhe. Aus den entsprechenden Ersparnissen bis und mit September 2012 resultiert für die Zeit zwi- schen 2012 und 2015 ein Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 1'500.-- monatlich, so dass Y. in dieser Zeit ihren gebührenden Unterhalt vollständig wird decken können. X. ist ohne Weiteres in der Lage, diese bis 2012 dauernden Zahlungen zu leisten, ver-
14 bleibt ihm von seinem Einkommen von Fr. 10'340.-- monatlich mit der Zahlung von insgesamt Fr. 3'500.-- doch immer noch Fr. 6'840.--. Damit kann er nicht nur sein Existenzminimum von Fr. 3'900.-- decken, sondern es bleibt zusätzlich noch ein Betrag von beinahe Fr. 3'000.-- übrig, da er ja den gesamten Überschuss allein er- hält. Ohne die fragliche Zahlung würden ihm sogar beinahe Fr. 4'000.-- über sein Existenzminimum hinaus verbleiben. Auch nach der Pensionierung wird X. sein Existenzminimum ohne Weiteres wahren können (vgl. dazu Erwägung 3h/cc. nach- stehend). Hinzu kommt, dass er einerseits in der Lage ist, seine Altersvorsorge bis zur Pensionierung noch weiter aufzubauen, und dass er anderseits aus dem heute resultierenden Überschuss von monatlich Fr. 3'000.-- ebenfalls Ersparnisse für das Alter bilden kann. In diesem Sinne ist für die Zeit zwischen 2012 und 2015 für beide Ehegatten ausreichend gesorgt und es kann überdies vermieden werden, dass sich die verminderte Leistungsfähigkeit von X. nach seiner Pensionierung einseitig zu Lasten von Y. auswirkt und jene Sozialhilfe beanspruchen muss. Derartige Aspekte hat der vom Berufungskläger zitierte BGE 132 III 593 ff., in dem sich das Bundes- gericht gegen die Vorfinanzierung einer bestimmten Unterhaltsperiode ausspricht, nicht berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Ehefrau im erwähnten Entscheid ledig- lich bis zum AHV-Alter des Ehemannes Unterhaltsbeiträge verlangt hatte, so dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien nach dem Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes und vor Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau gar keine Berücksichti- gung fanden und in diesem Sinne keine Gesamtwürdigung der Umstände möglich war. Der erwähnte Entscheid steht daher der vom Bezirksgericht getroffenen Lö- sung nicht entgegen. g.Die Befristung des Unterhaltsanspruchs von Fr. 3'500.-- bis und mit September 2012, das heisst dem Zeitpunkt des AHV-Alters von X., wurde vom Be- rufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr bestritten. h.Was die Zeitspanne von Oktober 2012 bis und mit August 2015 – das heisst diejenige zwischen dem Erreichen des AHV-Alters durch X. und dem Errei- chend des AHV-Alters durch Y. – betrifft, so macht der Berufungskläger geltend, es sei nicht möglich, ihn über seine Pensionierung hinaus zu irgendwelchen Unter- haltsbeiträgen zu verpflichten. Dagegen bringt Y. vor, der Unterhaltsbeitrag sei nicht nur auf Fr. 1'000.--, sondern auf Fr. 3'500.-- monatlich festzusetzen. h/aa. Auch in diesem Punkt erscheint dem Kantonsgericht das vorinstanzli- che Urteil korrekt. Das Bezirksgericht Landquart errechnete den Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.--, indem es von Fr. 4'000.-- angenommenen Renteneinkünften von
15 X. sein Existenzminimum von Fr. 3'000.-- subtrahierte und den verbleibenden Be- trag Y. als Unterhaltsbeitrag zusprach. h/bb. Dem in der Anschlussberufung gestellten Antrag auf Zusprechung ei- nes nachehelichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 3'500.-- kann unter die- sen Umständen nicht entsprochen werden, ohne dass in das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten eingegriffen würde, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig ist. Auch von der Anschlussberufungsklägerin wird im Übrigen nicht substanziert dargelegt, inwiefern der Berufungskläger nach seiner Pensionierung über ein derart hohes Einkommen verfügen können wird, dass ihm die Zahlung des geforderten Unterhaltsbeitrags ohne Eingriff in sein Existenzmini- mum möglich ist. Sie verweist lediglich in allgemeiner Art auf die weitere Äufnung der Altersvorsorge sowie auf die Lebensversicherung, die der Berufungskläger aus- bezahlt erhalten wird, nennt aber keine konkreten Zahlen. Wesentlich erscheint je- doch insbesondere, dass Y. ihren gebührenden Unterhalt von Fr. 4'000.-- durch das ihr zumutbare Eigeneinkommen von Fr. 1'500.-- (vgl. Erw. 3e), den erwähnten Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- sowie die Ersparnisse von rund Fr. 1'500.-- aus der in Erwägung 3f erwähnten zusätzlichen Zahlung selbst wird decken können. h/cc. Ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.-- ist entge- gen der Ansicht des Berufungsklägers durchaus zulässig. Einerseits resultiert dar- aus kein Eingriff in sein Existenzminimum, da sich dieses nach der Pensionierung auf Fr. 3'000.-- und nicht mehr, wie zuvor, auf Fr. 3'900.-- beläuft; das Existenzmi- nimum wird X. somit belassen. Anderseits erscheint das gänzliche Erlöschen der Unterhaltspflicht einzig bedingt durch die Pensionierung des Ehemannes nicht ge- rechtfertigt. Derartiges lässt sich auch aus der vom Berufungskläger zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere aus BGE 132 III 593 ff. (596), E. 7.2, nicht per se ableiten, selbst wenn eine Praxis bestehen sollte, nach welcher das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters geknüpft wird. Der erstinstanzliche Entscheid trägt dieser Praxis insofern Rechnung, als mit Erreichen des AHV-Alters des Berufungsklägers eine massive Reduktion seiner Leistungs- pflicht von Fr. 3'500.-- pro Monat auf Fr. 1'000.-- pro Monat eintreten wird. Darüber hinaus kann und darf eine solche Praxis nicht schematisch und ohne Blick auf die konkreten Einkommensverhältnisse angewandt werden. Angesichts des Umstands, dass X. neben seinem Existenzminimum ein gewisser Betrag verbleibt und die Ehe- frau ihren gebührenden Unterhalt nicht selbst zu decken vermag, erscheint es bei den vorliegenden Verhältnissen nicht gerechtfertigt, das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters von X. zu knüpfen. X. ist, wie erwähnt, zu einer Zahlung von Fr. 1'000.-- ohne Weiteres in der Lage, zumal er anlässlich der Beru-
16 fungsverhandlung sogar von einem voraussichtlichen Renteneinkommen von Fr. 4'400.-- ausging. Zudem wird er in der Lage sein, in den verbleibenden Jahren bis zur voraussichtlichen Pensionierung weitere Altersguthaben anzusparen. In Anbe- tracht dieser Gründe ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz X. verpflichtet hat, Y. bis zum Erreichen ihres AHV-Alters im Jahr 2015 mit Fr. 1'000.-- monatlich finanziell zu unterstützen. i.Zusammenfassend erweist sich das vorinstanzliche Urteil im Hinblick auf die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als korrekt, so dass sowohl die Beru- fung als auch die Anschlussberufung in diesem Punkt abzuweisen sind. 3.a.Im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung rügt der Beru- fungskläger zunächst, es sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz seine ausgewiese- nen offenen Steuer- und Zinsschulden von Fr. 20'700.-- per Stichtag nicht berück- sichtigt habe. Für diese Schulden seien Rückstellungen gemacht worden, die in Form von Aktiven vorhanden seien. Aus diesem Grund müssten auch die entspre- chenden Passiven berücksichtigt werden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen Y. und X. wurde mit dem Stichtag 31. Dezember 2005 vorgenommen, was an sich unbestritten ist. Errungen- schaft und Eigengut jedes Ehegatten werden gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Was die Ehegatten in diesem Moment an Aktiven und Passiven aufweisen, ist zu berück- sichtigen. Dass die Frage der Unterhaltsbemessung während der Trennungsphase nicht mit derjenigen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vermischt werden darf, wie der Berufungskläger vorbringt, trifft in diesem Sinne zu. Dennoch erweist sich sein Begehren, bei den Passiven einen zusätzlichen Betrag von Fr. 20'700.-- zu berücksichtigen, als unbegründet. Der Betrag von Fr. 20'700.-- geht aus der Steuererklärung 2005 von X. (BB 3), Formular 4, hervor. Er setzt sich zusammen aus Fr. 1'200.-- Bundessteuern, Fr. 5'200.-- Gemeindesteuern, Fr. 4'800.-- Kantonssteuern sowie Fr. 9'500.-- „diverse ausstehende Zahlungen“. Um was es sich bei diesen ausstehenden Zahlungen han- delt, ist unklar. Der vom Berufungskläger gewählten Bezeichnung der Passivposi- tion nach sind Zinsschulden denkbar. Grundsätzlich ist nicht auszuschliessen, dass für die Bezahlung der geltend gemachten Schulden Rückstellungen gebildet wur- den, die sich am 31. Dezember 2005 in Form von Aktiven im Vermögen von X. befanden. Allerdings fehlen vorliegend rechtsgenügliche Beweise für die entspre- chenden Passivpositionen. Bei der Steuererklärung handelt es sich um eine Selbst-
17 deklaration, so dass die darin enthaltenen Zahlen – sofern diese nicht durch ent- sprechende Belege nachgewiesen sind – reine Parteibehauptungen darstellen. In casu sind weder die entsprechenden Steuerrechnungen noch Belege für die weite- ren Schulden eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass per 31. Dezember 2005 effektiv eine Schuld von Fr. 20'700.-- bestand. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Berufungskläger geltend gemachten Schulden von Fr. 20'700.-- nicht berücksichtigt hat. b.Darüber hinaus beanstandet der Berufungskläger die Nichtberück- sichtigung der Kosten von Fr. 16'500.-- für die behördlich verfügte Erneuerung der Heizung in seinem Haus in L.. Aus den Akten geht hervor, dass das Amt für Natur und Umwelt am 14. Fe- bruar 2006 im Einfamilienhaus des Berufungsklägers eine Kontrolle der Feuerungs- anlage vorgenommen und sich dabei ergeben hatte, dass die geforderten Werte der Luftreinhalteverordnung nicht erreicht wurden. Aus diesem Grund verfügte das ge- nannte Amt, dass die Feuerungsanlage bis spätestens 14. März 2006 in ordnungs- gemässen Zustand gebracht werden müsse (BB 14). Im Weiteren findet sich in den Akten eine Offerte der M. AG über den Betrag von Fr. 16'471.95. Aufgrund des vom Amt für Natur und Umwelt vorgegebenen Sanierungster- mins vom 14. März 2006 kann die vorinstanzliche Feststellung, dass die Neuschät- zung der Liegenschaft aus dem Jahr 2007 die erneuerte Heizung berücksichtigte, durchaus zutreffen. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da auch diese Passivposition mangels Beweis nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden kann. Eine Rechnung über die ausgeführten Arbeiten liegt nicht vor, so dass nicht klar ist, wie hoch die effektiven Kosten waren bzw. ob die verfügte Erneuerung überhaupt vorgenommen wurde. Die ins Recht gelegte Offerte bezieht sich zudem auf eine Erneuerung der gesamten Heizungsanlage, wobei nicht darge- legt wird, ob eine solche auch tatsächlich notwendig war, um die Vorgaben der Luftreinhalteverordnung einzuhalten, oder ob auch andere Möglichkeiten offen ge- standen hätten. Das vorinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu schüt- zen. c.Schliesslich rügt der Berufungskläger die Nichtberücksichtigung des Guthabens der Berufungsbeklagten am Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft als Aktivum im deren Vermögen. Nachdem Y. die Editionsver-
18 pflichtung ohne Angaben von Gründen verweigert habe, gelte die Behauptung des Berufungsklägers von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 170 ZPO als erwiesen. c/aa. Einleitend ist festzuhalten, dass Y. zusammen mit der Anschlussberu- fung ein Schreiben der N. GmbH vom 18. September 2007 einreichte, gemäss wel- chem sich ihr Anteil am Erneuerungsfond der StWEG O., P., auf Fr. 7'550.85 beläuft. Die jährliche Einlage für die Wohnung der Berufungsbeklagten beträgt Fr. 858.45. Der Berufungskläger erachtet diese Akteneinlage als verspätet. Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden bundesrechtlichen Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können neue Tatsachen und Beweis- mittel in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor (un- echte Noven) oder erst nach (echte Noven) dem erstinstanzlichen Urteil existiert haben. Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Scheidungsrecht eine Vor- schrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime im Sinne eines bun- desrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl. Marcel Leuenberger, in: Fam- Komm Scheidung, Bern 2005, N 1 zu Art. 138 ZGB). Die Modalitäten des Rechts- mittelverfahrens richten sich indes grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenber- ger, a.a.O., N 6 zu Art. 138 ZGB). Im Kanton Graubünden ist diese Frage in Art. 5d Abs. 2 EGzZGB geregelt. Danach sind die Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussbe- rufung zu stellen und kurz zu begründen (vgl. PKG 2004 Nr. 1). Y. beantragte, wie erwähnt, in der Anschlussberufungserklärung vom 19. September 2007, die fragliche Bestätigung der N. GmbH zu den Akten zu nehmen. Dieses Beweismittel ist damit rechtzeitig angeboten worden, so dass dem Antrag der Berufungsbeklagten entsprochen wird. c/bb. Einlagen in einen Erneuerungsfonds sind für den künftigen Gebäude- unterhalt bestimmt und daher grundsätzlich – als Kosten zur Erhaltung der Wohn- substanz – lediglich bei den Wohnkosten zu berücksichtigen. Als fragwürdig erweist sich dieses Vorgehen, wenn die vom betreffenden Ehegatten bis zur Veräusserung der Liegenschaft insgesamt entrichteten Beiträge an den Erneuerungsfonds mehr ausmachen als die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Unterhaltskosten und insoweit Vermögen gebildet wird. Dies darf nicht zu Lasten des andern Ehegat-
19 ten gehen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2004, 5C.70/2004, E. 3.3.1; An- nette Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungs- methoden, Diss. Bern 1996, S. 155). Im vorliegenden Fall hat Y. eine jährliche Einlage von Fr. 858.45 in den Er- neuerungsfonds zu leisten, was eine monatliche Einlage von rund Fr. 71.50 ergibt. Ob dieser Betrag in der Grundbedarfsberechnung bei den Wohnkosten berücksich- tigt wurde, ist unklar, aufgrund der Tatsache, dass insgesamt Fr. 400.-- monatlich für Nebenkosten eingerechnet wurden, indes zu vermuten. Diese Frage braucht vor- liegend allerdings nicht geklärt zu werden. Massgebend ist vielmehr die Frage der Vermögensbildung. In der Grössenordnung von Fr. 70.-- monatlich dürfte die Ein- lage in den Erneuerungsfonds kaum mehr ausmachen als die tatsächlichen Kosten zur Erhaltung der Wohnsubstanz. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass a priori Vermögen gebildet wird, das in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen wäre. Auch in diesem Punkt erweist sich das Urteil des Bezirksge- richts Landquart daher als korrekt. d.Zusammenfassend erweist sich die Berufung von X. auch im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung als unbegründet und ist abzuweisen. 4.a.In ihrer Anschlussberufung rügt Y. die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Das Bezirksgericht erachtete eine je hälftige Tragung der Verfah- renskosten sowie die Wettschlagung des ausseramtlichen Aufwands als angemes- sen. Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, da die Vorinstanz in den strei- tigen Punkten grösstenteils ihren Anträgen gefolgt sei, erweise sich diese Kosten- verteilung als unzulässig. Vielmehr sei es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten zu ¾ dem Ehemann und lediglich zu ¼ der Ehefrau aufzuerlegen und überdies der Ehe- frau eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 7'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. b/aa. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem Zivilverfahren unterlie- genden Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens ver- pflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die unterliegende Partei wird nach Art. 122 Abs. 2 ZPO zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verur- sachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden.
20 Im Folgenden ist nun in Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verteilung der gerichtlichen und aus- sergerichtlichen Kosten korrekt vorgenommen hat. b/bb. Was den Scheidungspunkt und die Aufteilung der beruflichen Vor- sorge angeht, bestand zwischen den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren Einig- keit. Im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt beantragte X. die Zusprechung von Unterhaltsbeitragen von maximal Fr. 1'500.-- pro Monat an seine Ehefrau und zwar für die Dauer von maximal 3 Jahren nach der Ehescheidung. Y. beantragte ihrerseits die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 4'000.-- bis zum Eintritt von X. in das AHV-Alter und danach bis zu ihrem Eintritt in das AHV- Alter eines Betrags von monatlich Fr. 3'000.--. Danach sollte die Unterhaltsverpflich- tung enden. Die Vorinstanz sprach Y. schliesslich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.-- monatlich bis zum AHV-Alter von X. im September 2012, d.h. für rund 5 Jahre, und danach von Fr. 1'000.-- monatlich bis zum Erreichen ihres AHV-Alters im August 2015 zu, was vom Kantonsgericht vorliegend geschützt wird. In Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung beantragte X., Y. sei zu verpflichten, ihm eine Ausgleichszahlung von Fr. 26'361.-- zuzüglich Zins zu leisten. Y. beantragte, die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen, wobei ihr Rechtsvertreter gemäss vorinstanzlichem Plädoyer von einem an sie zu leistenden Betrag von Fr. 123'127.50 ausging. Die Vorinstanz verpflichtete im Er- gebnis X. zur Leistung einer Ausgleichszahlung von Fr. 74'024.-- an Y.. Auch dies wird vom Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren geschützt. b/cc. Aufgrund des Vergleichs der von den Parteien gestellten Rechtsbe- gehren mit dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens erscheint die vom Be- zirksgericht Landquart vorgenommene Kostenverteilung nicht gerechtfertigt. Eine angemessene Lösung besteht vielmehr darin, dass X. die Verfahrenskosten zu ¾ und Y. zu ¼ trägt, und dass X. infolgedessen Y. ausseramtlich entschädigt. Da die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ obsiegte, hat der Letztere die Hälfte der aus- sergerichtlichen Kosten von Y. zu übernehmen. Deren Rechtsvertreter reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote ein, sondern machte eine ausseramt- liche Entschädigung nach Ermessen des Gerichts geltend. Nach Ansicht des Kan- tonsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass sich der Aufwand von Rechts- anwalt Fryberg etwa in demselben Rahmen bewegt wie derjenige von Rechtsanwalt Janett. Dieser machte für das vorinstanzliche Verfahren eine Honorarforderung von
21 rund Fr. 8'000.-- inkl. MwSt. geltend. In diesem Sinn ist die ausseramtliche Entschä- digung für Y. auf Fr. 4'000.-- inkl. MwSt. festzusetzen. In ihrer Anschlussberufung macht sie zwar eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 7'000.-- geltend, was – da auch sie von einem Obsiegen zu ¾ und somit von einem Anspruch auf hälftigen Ersatz ihrer aussergerichtlichen Kosten ausgeht – insgesamt einem Aufwand von Fr. 14'000.-- für das vorinstanzliche Verfahren entsprechen würde. Eine Honorar- note, die einen derart hohen Aufwand belegt, wurde von Rechtsanwalt Fryberg im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Ebenso wenig wurde vom Genannten dargelegt, weshalb sich sein Aufwand derart von demjenigen von Rechtsanwalt Ja- nett abheben sollte. Es rechtfertigt sich daher, wie bereits ausgeführt, von einem in etwa gleich hohen Aufwand auszugehen. c.Die Anschlussberufung von Y. ist in diesem Sinn teilweise gutzuheis- sen. 5.a.Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Ver- bindung mit 122 Abs. 2 ZPO). b.Vorliegend ist die Berufung von X. vollumfänglich abzuweisen und die Anschlussberufung von Y. teilweise gutzuheissen. Was den nachehelichen Unterhalt betrifft, so erhielt Y. bis und mit September 2012 monatlich Fr. 3'500.-- an Stelle der beantragten Fr. 4'000.-- und von da an bis und mit August 2015 monatlich Fr. 1'000.-- an Stelle der beantragten Fr. 3'500.-- zugesprochen. X. hatte gemäss Berufungserklärung bis und mit Dezember 2010 einen Betrag von Fr. 1'500.-- pro Monat und danach die Beendigung der Unterhalts- pflicht beantragt. Damit ist bei der Unterhaltsfrage in etwa von einem hälftigen Ob- siegen der Parteien auszugehen. Hinsichtlich der Kostenfrage unterlag X. zum grössten Teil und im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung vollstän- dig. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 Y. und zu 2/3 X. aufzuerlegen. Dieser hat Y. für das Berufungsverfahren überdies ausseramtlich zu entschädigen. Rechtsanwalt Fry- berg reichte im Berufungsverfahren keine Honorarnote ein. Wiederum ausgehend von einem in etwa gleich hohen Aufwand der beiden Rechtsvertreter und der Hono-
22 rarnote von Rechtsanwalt Janett über rund Fr. 3'200.-- inkl. MwSt. sowie in Berück- sichtigung des Verhältnisses des Obsiegens und Unterliegens erscheint dem Kan- tonsgericht für Y. eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. als angemessen.
23 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 6 des ange- fochtenen Urteils wird aufgehoben. 3.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 10'000.-- gehen zu ¼ zu Lasten von Y. und zu ¾ zu Lasten von X., der zudem Y. ausseramtlich mit Fr. 4'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'400.-- (Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--, Schreibgebühren Fr. 400.--) gehen zu 1/3 zu Lasten von Y. und zu 2/3 zu Lasten von X., der zudem Y. ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: