Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 18./19. Juni 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 23/2419. Februar 2008 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. Oktober 2008 teilweise gutgeheissen und an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung zurück gewiesen worden). Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenTomaschett-Murer, Giger, Hubert, Michael Dürst Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In den zivilrechtlichen Berufungen des A., Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsklä- ger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur (ZF 07 23), sowie der T. Versicherungs-Gesellschaft, Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskläge- rin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur (ZF 07 24), gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. November 2006, mitgeteilt am 23. Februar 2007, in Sachen des A. gegen die T. Versicherungs-Gesellschaft, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A.Am frühen Abend des 19. Juni 1992 ereignete sich in der Gemeinde AA., Fraktion BB., ein Verkehrsunfall: B. prallte mit seinem Personenwagen in das Heck des von A. gelenkten, vor einem Fussgängerstreifen stillstehenden Fahr- zeugs. Unmittelbar nach dem Unfall verspürte A. nach eigenen Angaben keine Schmerzen. Jedoch verliess er eine private Einladung am selben Abend frühzeitig, weil er nach seiner Aussage unter Beschwerden litt. Er begab sich alsdann am 26. Juni 1992 in ärztliche Behandlung. Laut erstem Arztzeugnis von Dr. med. C., Spe- zialarzt Neurologie FMH, FF., führte die Auffahrkollision zu einer Genickstauchung. Konkret diagnostizierte der Arzt einen „Zustand nach Schleudertrauma der Halswir- belsäule durch Auffahrkollision am 19.6.92“. Die T. Versicherungs-Gesellschaft ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung von B.. B.A., geboren am 5. Januar 1946, war im Zeitpunkt des Unfalls bei der Q. (heute R.) in FF. als Anlageberater angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der S.-Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Weil die Beschwerden von A. nicht nachliessen, veran- lassten sowohl die S. Versicherungs-Gesellschaft als auch die Invalidenversiche- rung zahlreiche medizinische Massnahmen diagnostischer und therapeutischer Art. Insbesondere erstellte der Neurologe Dr. med. D., CC., ein am 10. Mai 1998 der S. Versicherungs-Gesellschaft übergebenes umfassendes Gutachten, welches fol- gende Diagnose enthält: „Status nach Heckauffahrunfall am 19.06.92 mit
3 C.A. leistete nach dem Unfall trotz seiner Beschwerden noch knapp 1 ¾ Jahre ein volles Arbeitspensum. Im März 1994 erlitt er aufgrund einer Erschöpfungs- depression einen vollständigen Zusammenbruch mit anschliessender längerer Ar- beitsunfähigkeit. Danach konnte er seine Arbeitsfähigkeit langsam wieder steigern und er erreichte ab Ende November 1994 eine solche von 50%. In den folgenden Jahren schwankte seine Arbeitsfähigkeit um 50%. Auf den 31. Dezember 1999 kün- digte die R. das Arbeitsverhältnis mit A.. Als Grund gab sie an, im Rahmen von Strukturbereinigungsmassnahmen sei die Stelle von A. aufgehoben worden; es habe im weiteren innerhalb der R. keine der Einsatz- und Leistungsfähigkeit von A. entsprechende neue Stelle gefunden werden können. A. ging nach dem Austritt aus der R. keiner geregelten Arbeit mehr nach; er liess sich nachträglich auf den 1. Ja- nuar 2000 vorzeitig pensionieren. D.Mit drei Verfügungen vom 12. Februar 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden A. für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. Juni 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 47% eine Viertelsrente, für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 53% eine halbe Rente sowie ab dem 1. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 73% eine ganze Rente zu. Die S. Versicherungs-Gesellschaft zahlte A. zunächst Taggelder aus. Am 25. Januar 2002 sprach sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 1998 eine Invalidenrente zu. Da A. mit dem der Rente zugrunde liegenden Invaliditätsgrad von 73% nicht einverstanden war, zog er die Verfügung bis ans Verwaltungsgericht Graubünden weiter, welches mit Urteil vom 28. März 2003 die Sache an die S. Versicherungs- Gesellschaft zurückwies, damit diese eine sorgfältige Invaliditätsbemessung vor- nehme und anschliessend neu verfüge. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 er- klärte sich die S. Versicherungs-Gesellschaft „vergleichsweise“ bereit, die Rente dem Begehren von A. entsprechend bei einem Invaliditätsgrad von 80% festzule- gen. A. wurde von der S.-Versicherungs-Gesellschaft daher rückwirkend ab dem 1. Mai 1998 eine monatliche UVG-Rente von Fr. 5'184.-- ausbezahlt. Diese Rente wird jährlich der Teuerung angepasst. E.Im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Direktscha- den wandte sich A. an die T. Versicherungs-Gesellschaft. Es folgten Verhandlun- gen, in deren Verlauf die T. Versicherungs-Gesellschaft unter anderem Akontozah- lungen in Höhe von insgesamt Fr. 29'000.-- leistete. Nachdem sich die Parteien je- doch nicht einigen konnten, gelangte A. mit Vermittlungsbegehren vom 27. Mai 2005 an den Kreispräsidenten BB.. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 28. Juni 2005 wurden folgende Rechtsbegehren deponiert:
4 „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 949'695.00 zu bezah- len, zuzüglich 5% Verzugszins ab 21.06.2005. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsgebehren: 1.Die Klage sei abzuweisen. 2.Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten des Klä- gers.“ Da sich die Parteien an der Sühneverhandlung nicht einigen konnten, wurde am selben Tag der Leitschein ausgestellt. F.Mit Prozesseingabe vom 15. August 2005 liess A. seine Klage an das Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequieren. Dabei reduzierte er sein Rechtsbe- gehren um Fr. 1'000.--, indem er neu verlangte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 948'695.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Verzugszins ab 21. Juni 2005, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Am 13. Oktober 2005 reichte die T. Versicherungs-Gesellschaft ihre Prozes- santwort ein, mit der sie die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Klägers beantragte. Mit Eingabe vom 1. November 2005 verzichtete A. auf eine Replik und reichte stattdessen eine Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. G.Am 9. November 2006 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirks- gericht Prättigau/Davos statt, an welcher A. mit seinem Rechtsertreter, Rechtsan- walt lic. iur. et oec. Christian Thöny, sowie der Rechtsvertreter der T. Versicherungs- Gesellschaft, Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, teilnahmen. Mit Urteil vom 9. November 2006, mitgeteilt am 23. Februar 2007, entschied das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage des A. wird teilweise gutgeheissen und die T. Versicherungs- Gesellschaft wird verpflichtet, A. Schadenersatz von Fr. 471'266.60, zu- züglich 5% Zins seit dem 10. November 2006, zu bezahlen. 2.Die Klage des A. wird teilweise gutgeheissen und die T. Versicherungs- Gesellschaft wird verpflichtet, A. eine Genugtuung von Fr. 27’120.00, zuzüglich 5% Zins sei[t] dem 19. Juni 1992, zu bezahlen. 3.Die Kosten des Kreisamtes BB. in Höhe von Fr. 193.00 sowie die Kos- ten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:
5 -einer Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.00 -einem Interessenwertzuschlag von Fr. 20'000.00 -Schreibgebühren von Fr.1'920.00 -Barauslagen von Fr.80.00 total somit vonFr. 37'000.00 gehen je hälftig zu Lasten des A. und der T. Versicherungs-Gesellschaft (= je Fr. 18'500.00). Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 4.Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ In der Begründung setzte es sich eingehend mit den in den Akten befindli- chen Arztberichten und Gutachten auseinander und führte im wesentlichen aus, so- wohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang seien zu bejahen. Anschliessend berechnete es den Erwerbsausfallschaden auf der Grundlage einer jährlichen Steigerung des hypothetischen Valideneinkommens von 3,9% sowie des tatsächlich erwirtschafteten Invalideneinkommens. Es stellte im weiteren fest, dass die theoretische Restarbeitsfähigkeit von „unter 30%“ beziehungsweise „knapp 30%“, welche A. von Dr. med. E. in seinem Gutachten attestiert werde, nicht mehr verwertbar sei. Für die Berechnung des Haushaltsschadens zog es das Haushalts- gutachten von H. bei, kürzte jedoch den darin aufgeführten wöchentlichen Haus- haltsschaden hauptsächlich aufgrund der in den ärztlichen Gutachten erwähnten geringeren Einschränkungen für die Haushaltstätigkeit. Es errechnete im weiteren die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, welche für A. als Nichterwerbstätiger an- fallen würden, und sprach ihm unter dem Titel „Kosten“ unter anderem die vorpro- zessualen Anwaltskosten zu. Schliesslich führte es detailliert auf, wie die einzelnen Schadenspositionen zu verzinsen seien. Bezüglich der von A. geltend gemachten Genugtuungsforderung hielt es fest, die Voraussetzungen für die Zusprechung ei- ner solchen seien offensichtlich gegeben. Unter Beizug mehrerer vergleichbarer Beispiele aus der Judikatur, der Berechnung der Integritätseinbusse und der sub- jektiven Betroffenheit von A. gelangte es zum Schluss, dass eine Genugtuung in Höhe von Fr. 66’000.-- angemessen sei. Davon sei die bereits ausgerichtete Inte- gritätsentschädigung von Fr. 38'880.-- in Abzug zu bringen, so dass A. eine Genug- tuung von Fr. 27'120.-- zustehe, welche seit dem Unfalltag zu verzinsen sei. H.Gegen dieses Urteil führt A. mit Eingabe vom 12. März 2007 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt: „I. Anträge
6 1.Ziff. 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 740'000.- zu bezahlen, zuzügl. 5% Zins seit dem 10.11.2006. 2.Ziff. 3 des Urteils sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, die Gerichtkosten ganz oder grösstenteils (nach richterlichem Ermessen) zu bezahlen. 3.Ziff. 4 des Dispositivs sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen aus- zurichten. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten. II. (eventuelle) Anschlussberufung: Falls die Berufungsbeklagte Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils beru- fungshalber aufheben lassen will, erhebt die Berufungsklägerin [recte: der Berufungskläger] Anschlussberufung mit folgendem Rechtsbegeh- ren: ‚Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 27'120.- auszurichten, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 66'000.- vom 19.06.1992 bis zum 24.09.1998 sowie 5% Zins seit dem 25.09.1998.’“ I.Mit Eingabe vom 15. März 2007 erhob auch die T. Versicherungs-Ge- sellschaft Berufung beim Kantonsgericht Graubünden. Sie beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. November 2006, mitgeteilt am 23. Februar 2007, sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Die Klage von A. sei vollumfänglich abzuweisen. 3.Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für sämtliche Instanzen zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten von A..“ J.An der Hauptverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 18. Juni 2007 waren Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny als Vertreter des Klägers sowie der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechts- anwalt lic. iur. Remo Cavegn, anwesend. Das angefochtene Urteil sowie die Beru- fungserklärung waren dem Gericht und den Parteien bekannt, weshalb auf deren Verlesung verzichtet wurde. Die Zivilkammer hatte von den Akten bereits Kenntnis genommen. Zur Legitimation des Gerichtes bestanden keine Einwände. Auch zur Zusammensetzung des Gerichts erhob Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn keine Einwände. Hingegen äusserte Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny Beden- ken bezüglich der Einsitznahme von Kantonsrichter Giger, da es sich bei Kantons- richter Giger um einen engagierten Versicherungsfachmann handle, der bei einer Versicherung arbeite, und die Rechtsauffassungen der Versicherungen nicht immer mit denjenigen des Bundesgerichts übereinstimmten. Er hielt jedoch ausdrücklich
7 fest, dass er kein Ausstandsbegehren stelle und Kantonsrichter Giger nicht ablehne. Er vertraue darauf, dass Kantonsrichter Giger vorliegend nicht als Versicherungs- vertreter urteilen werde. Anschliessend wies Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn darauf hin, dass Rechtsanwältin lic. iur. W. im Publikum Platz genommen habe. Sie vertrete in einem Regressprozess der R.-Pensionskasse gegen die T. Lebensversi- cherungs-Gesellschaft, der ebenfalls im Zusammenhang mit dem Unfall und den gesundheitlichen Schwierigkeiten von A. stehe, die R.-Pensionskasse. Er bean- trage daher, dass Rechtsanwältin lic. iur. W. nicht an der Verhandlung teilnehmen dürfe, da es sich vorliegend um ein parteiöffentliches Verfahren handle. Der Vorsit- zende wies in der Folge darauf hin, dass das Verfahren grundsätzlich öffentlich sei. Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn zog daraufhin den Antrag zurück. Die Verhand- lung wurde unterbrochen und das Gericht beriet über die Frage, ob Rechtsanwältin lic. iur. W. allenfalls von Amtes wegen von der Verhandlung auszuschliessen sei. Anschliessend wurde die Verhandlung wieder aufgenommen und der Vorsitzende eröffnete und begründete die Auffassung der Zivilkammer, dass kein Grund ersicht- lich sei, der einen Ausschluss von Rechtsanwältin lic. iur. W. rechtfertigen würde. Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn verzichtete auf eine ausführliche Begründung. Das Beweisverfahren gab zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Eine Forde- rungsaufstellung, welche Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny auf Veran- lassung des Vorsitzenden eingereicht hatte, war auch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn zugestellt worden. Mit Einverständnis der Anwälte erteilte der Vorsitzende zuerst dem Vertreter der T. Versicherungs-Gesellschaft das Wort. a) In seinem Plädoyer bestritt Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn das Vor- liegen eines Schadens bei allen geltend gemachten Schadenspositionen. Dabei ging er auf jeden einzelnen der Schadensposten ein und legte ausführlich dar, warum kein Schaden entstanden beziehungsweise nachgewiesen sei. Insbeson- dere machte er geltend, A. sei mit den von ihm ausgehandelten Sozialversiche- rungsleistungen längstens vollumfänglich für den Erwerbsausfall entschädigt. Zu- dem habe er es unterlassen, seine vom Gutachter attestierte Resterwerbsfähigkeit von 50% zu verwerten, was ihm anzurechnen sei. Im weiteren sei ein Haushalts- schaden nicht nachgewiesen, das Gutachten von H. stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen von A. und müsse daher als Parteibehauptung angesehen wer- den. Weiter bestritt er eingehend das Vorliegen sowohl eines natürlichen als auch eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von A.. Namentlich machte er geltend, die Gutachter hätten den Umstand, dass sich die Auffahrkollision nur mit sehr geringer Geschwindigkeit ereignet habe, nicht in die Beurteilungen mit-
8 einbezogen. Auch sei bei den Arztberichten mehrheitlich die konstitutionelle Prädis- position von A. ausser Acht gelassen worden. Diese sei im übrigen unter allen Titeln als Reduktionsgrund zu beachten. Im weiteren sei nach Auffassung der T. Versi- cherungs-Gesellschaft aus dem Unfallereignis auch keine Genugtuung geschuldet. Es fehle auch hier ein adäquater Kausalzusammenhang, der Unfall sei nur sehr leicht gewesen und es sei die persönliche Veranlagung des Ansprechers zu beach- ten. Zudem habe A. bereits eine Integritätsentschädigung erhalten, mit welcher seine immateriellen Beeinträchtigungen abgegolten worden seien. Schliesslich sei auch die Anschlussberufung abzuweisen, da es nicht Sache der Haftpflichtversiche- rung sei, einen Zins auf die Integritätsentschädigung zu bezahlen. b) In seinem Plädoyer ging Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny zunächst auf den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang ein. Insbeson- dere führte er an, es gelinge der T. Versicherungs-Gesellschaft nicht, die medizini- schen Gutachten zu erschüttern. Sowohl die behandelnden als auch die begutach- tenden Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass die physischen und psychischen Beschwerden von A. auf den Unfall zurückzuführen seien und dass die vorbeste- henden degenerativen Schäden an der HWS und/oder die „neurotische Persönlich- keit“ von A. weder für sich alleine noch gemeinsam ohne Unfall die Arbeitsfähigkeit in Zukunft je beeinträchtigt hätten. Zudem komme vorliegend das Quotenvorrecht des Geschädigten zum Zuge, falls das Gericht zum Ergebnis gelange, dass eine Minderung der Ersatzpflicht angebracht sei. Der Gesamtschaden übersteige den Direktschaden bei weitem, so dass auch bei einer erheblichen Reduktion der Haf- tung die T. Versicherungs-Gesellschaft A. den gesamten Direktschaden ersetzen müsse. Anschliessend ging er auf die Berechnung des Erwerbsausfallschadens ein und legte eingehend dar, welche zwei Möglichkeiten für die Berechnung der Forde- rung von A. zur Verfügung stünden und welche Fehler seiner Ansicht nach der Vor- instanz in diesem Zusammenhang unterlaufen seien. Im weiteren hielt er fest, dass A. eine allenfalls verbliebene, unter 30% liegende Resterwerbsfähigkeit auf dem unausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne, sei ihm doch eine so- ziale Degradierung nicht zuzumuten. Bezüglich des Haushaltsschadens stellte er im weiteren insbesondere fest, dass H. in ihrem Gutachten die damals anstehende Änderung in der Wohnsituation von A. bereits berücksichtigt habe und dass schon Qualitätsverluste oder ein höherer Zeitaufwand in der Haushaltsführung zu vergüten seien, weshalb die Kürzung durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt sei. Schliesslich wies er darauf hin, dass die Vorinstanz den Zins auf der Genugtuung nicht korrekt errechnet habe, da bis zur Bezahlung der Integritätsentschädigung auf die gesamte, als angemessen angesehene Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 66'000.-- ein
9 Zins geschuldet sei. Abschliessend setzte er sich mit der Verteilung der Kosten durch die Vorinstanz auseinander und bemängelte besonders, dass die T. Versi- cherungs-Gesellschaft nicht zumindest den grössten Teil der Kosten tragen müsse, nachdem diese alles bestritten und ihn zu diesem Prozess gewissermassen ge- zwungen habe und nachdem die Haftung grundsätzlich bejaht worden sei. Einzig in der Höhe des Schadens habe die Vorinstanz Abstriche gemacht, was jedoch eine hälftige Verteilung der Kosten sowie ein Wettschlagen der ausseramtlichen Ent- schädigungen nicht rechtfertige. c) Es folgten Replik und Duplik, in denen die Rechtsvertreter der Parteien an ihren Ausführungen festhielten. K.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die weitere Begrün- dung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die beiden Rechtsvertreter gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihres Vortrages zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig- keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbin- dung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Vorliegend macht A. in seiner Berufung (ZF 07 23) eine Forderung von Fr. 740’000.-- geltend, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. November 2006, während die T. Versicherungs-Gesellschaft mit ihrer Berufung (ZF 07 24) erreichen will, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Es liegen mithin Fr. 740'000.-- im Streite. Der notwendige Streitwert wird folglich offensichtlich bei weitem übertroffen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Sowohl die Berufung des A. (ZF 07 23) als auch jene der T. Versicherungs-Gesell- schaft (ZF 07 24) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 9. November 2006, mitgeteilt am 23. Februar 2007, wurden im Übrigen frist- und form- gerecht eingereicht, so dass auf beide Rechtsmittel eingetreten werden kann. 2.Neben seiner Berufung hat A. gleichzeitig eine (eventuelle) Anschluss- berufung erhoben, mit welcher er für den Fall, dass die T. Versicherungs-Gesell- schaft Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufheben lassen will, eine andere Verzinsung der Genugtuung verlangt. Zunächst erscheint es äusserst frag- lich, ob eine Anschlussberufung bereits vor der Berufung erhoben werden kann, an
10 welche sie sich anschliessen will. In Art. 220 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber näm- lich ausdrücklich festgehalten, dass eine Anschlussberufung innerhalb von 10 Ta- gen seit (also nach) Mitteilung der Berufungserklärung erhoben werden kann. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da auf die Anschlussberufung von A. bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. Nach Art. 220 ZPO kann der Berufungsbeklagte, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungser- klärung ebenfalls beim Präsidenten der ersten Instanz Anschlussberufung mit for- mulierten Anträgen einreichen. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung hält fest, dass der Berufungsbeklagte Anschlussberufung erheben kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat. Die bündnerische Zivilprozessordnung gewährt daher die Wahl zwischen einer selbständigen Berufung und einer blossen Anschlussberu- fung. Die Parteien haben mithin die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob sie es dar- auf ankommen lassen wollen, dass das erstinstanzliche Urteil etwa vom Gegner angefochten werde, oder nicht. Lassen sie es darauf ankommen, so steht ihnen für den Fall der gegnerischen Berufung die Anschlussberufung offen, wohingegen im Fall, dass der Gegner keine Berufung erhebt, das Urteil nach Ablauf der zwanzig- tätigen Berufungsfrist in Rechtskraft erwächst. Durch die Einlegung einer Berufung aber entscheidet die einlegende Partei die Wahl im Sinne der einen der beiden Al- ternativen und kann nun, nachdem sie dies getan hat, nicht mehr auf die andere überspringen und so die Rechtsmittel in ihrer Hand kumulieren. Die Möglichkeit, eine Anschlussberufung zu erheben, kommt daher nur derjenigen Partei zu, die be- reit war, sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abzufinden (vgl. zum Ganzen PKG 1995 Nr. 16, mit Hinweisen). A. hat mit der Einlage der Berufung seine Wahl getrof- fen; die Erhebung einer Anschlussberufung stand ihm daher nicht mehr offen. Nach- dem A. anwaltlich vertreten war, die (eventuelle) Anschlussberufung ausdrücklich als solche bezeichnet und zudem nur unter einer Bedingung erhoben hat (Prozess- handlungen – also auch die Erhebung einer Berufung – sind [von wenigen, hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen] bedingungsfeindlich, vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2006, 4C.385/2005 und 4P.299/2005, mit Hinwei- sen), kann die Anschlussberufung auch nicht in einen weiteren Punkt der Berufung umgedeutet werden. Auf die Anschlussberufung von A. ist daher nicht einzutreten. 3.Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny hat anlässlich der Beru- fungsverhandlung seine Bedenken geäussert, dass Kantonsrichter Giger im Gericht Einsitz genommen habe, da es sich bei Kantonsrichter Giger um einen versierten Versicherungsfachmann handle, der bei einer Versicherung arbeite und daher die Rechtsauffassungen der Versicherungen, die nicht immer denjenigen des Bundes-
11 gerichtes entsprechen würden, verinnerlicht habe. Er hat jedoch ausdrücklich auf ein Ausstandsbegehren verzichtet und auch erklärt, dass er Kantonsrichter Giger nicht ablehne. Trotzdem drängen sich ein paar Anmerkungen dazu auf. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Ein- zelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen, unvoreinge- nommen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände ent- schieden wird. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönli- chen Verhalten des Richters oder in äusseren Gegebenheiten liegen, wozu auch funktionelle und organisatorische Gesichtspunkte gehören. Nach der Rechtspre- chung ist die unabhängig vom kantonalen Verfahrens- und Organisationsrecht ge- währleistete Minimalgarantie von Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit einer Gerichtsperson zu begründen ver- mögen (vgl. zum Ganzen BGE 128 V 84 E 2a; 127 I 198 E 2b; 124 I 261 E 4a; 124 V 26 E 5, je mit Hinweisen). In BGE 126 V 303 hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht entschieden, dass die Anstellung eines nebenamtlichen Richters bei einer Versicherungseinrichtung für sich allein keine Voreingenommenheit be- gründe. Und in seinem Urteil U 305/05 vom 26. Mai 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, die alleinige Tatsache, dass ein Richter neben seiner Assessorenfunktion eine berufliche Tätigkeit bei einer – am konkreten Rechtsstreit weder beteiligten, noch direkt interessierten – Versicherungseinrich- tung ausübe, stelle keinen ausreichenden Grund dar, um seine Voreingenommen- heit in einem Prozess zu bejahen, welcher einen anderen Versicherer betreffe. Kan- tonsrichter Giger arbeitet bekanntermassen bei einer Versicherungsgesellschaft. Dies allein vermag jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vorein- genommenheit zu begründen, solange seine Arbeitgeberin weder am Prozess be- teiligt, noch an dessen Ausgang interessiert ist. Vorliegend ist die Arbeitgeberin von Kantonsrichter Giger nicht am Prozess beteiligt und es sind in den Akten auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie ein Interesse am Ausgang des Prozesses haben könnte. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny hat solche denn auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig finden sich Hinweise, dass Kantonsrichter Giger aus anderen Gründen voreingenommen sein könnte. Einem Ausstandsbegehren wäre mithin kein Erfolg beschieden gewesen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny zurecht darauf verzichtet hat, ein solches zu stellen. 4.Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn hat anlässlich der Berufungsver- handlung den Antrag gestellt, Rechtsanwältin W., welche im Publikum Platz genom-
12 men hat, von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung auszuschliessen. Ob- wohl er diesen Antrag noch in der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat, sind ein paar diesbezügliche Bemerkungen angebracht. Grundsätzlich sind die Verhand- lungen vor Gericht öffentlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO, Art. 30 Abs. 3 BV). Öffentlich bedeutet, dass jedermann Zutritt zu den Verhandlungen des Gerichts hat und auch an der Eröffnung von Entscheiden teilnehmen kann. (Mit der Öffentlichkeit der Ver- handlung darf der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nicht verwechselt werden, wel- cher ein Anwendungsfall des Prinzips des rechtlichen Gehörs ist und besagt, dass die Parteien an allen Verfahrensabschnitten und auch an nicht öffentlichen Ver- handlungen teilnehmen dürfen.) Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlun- gen vor Gericht gilt nicht uneingeschränkt, vielmehr erfährt er auch Ausnahmen. So hält das Gesetz in Art. 105 Abs. 1 ZPO fest, dass Verhandlungen in Ehe-, Verwandt- schafts- und Statussachen nicht öffentlich sind. Und in Abs. 2 derselben Bestim- mung hat der Gesetzgeber dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, durch Beschluss auch in anderen Fällen, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen es erfor- dern, die Öffentlichkeit auszuschliessen. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang mithin eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist in die Überlegungen mit- einzubeziehen, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz einerseits den Personen, die am Prozess beteiligt sind, eine korrekte Behandlung gewährleisten soll. Er will es an- dererseits aber auch der Allgemeinheit ermöglichen, festzustellen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Diese rechtsstaatliche und demokra- tische Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit verbietet einen Ausschluss dort, wo nicht überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der öffentlichen Ord- nung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interessen Privater dies vordringlich ge- bieten. Vorliegend vermag das Gericht keine solchen öffentlichen oder privaten In- teressen zu erkennen. Zudem ist es in allen Fällen an der Partei, die den Ausschluss vom Verfahren verlangt, ihr schutzwürdiges Interesse an einer solchen Massnahme substantiiert zu begründen und zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2006, 4P.74/2006, E. 8.3). Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn hat einzig gel- tend gemacht, Rechtsanwältin lic. iur. W. vertrete in einem Regressprozess zwi- schen der R.-Pensionskasse und der T. Versicherungs-Gesellschaft, in welchem es auch um die gesundheitlichen Schwierigkeiten von A. und deren finanzielle Folgen gehe, die Pensionskasse. Damit aber hat er ein schutzwürdiges Interesse weder substantiiert, noch belegt, wird doch überhaupt nicht klar, welche Interessen der T. Versicherungs-Gesellschaft Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn durch die Anwe- senheit von Rechtsanwältin lic. iur. W. im Publikum tangiert sieht. Dies auch unter dem Aspekt, dass im vorliegenden Urteil die wichtigen Punkte der Verhandlung auf- genommen werden und dass dieses Urteil in anonymisierter Form auch im Internet
13 publiziert werden wird, so dass Rechtsanwältin lic. iur. W. ohne Weiteres Kenntnis von diesem Urteil nehmen könnte, selbst wenn sie an der Verhandlung nicht teilge- nommen hätte. Ein Ausschluss von Rechtsanwältin lic. iur. W. von der Berufungs- verhandlung – ob von Amtes wegen oder auf Antrag hin – wäre unter diesen Um- ständen nicht gerechtfertigt. 5.a) Die T. Versicherungs-Gesellschaft wirft A. vor, er habe den Unfall gegenüber den untersuchenden Ärzten dramatisiert. So habe A. gegenüber Dr. med. G. ausgesagt, jemand sei mit 50 bis 60 km/h hinten in sein Auto gefahren (vgl. bB 4, S. 2). Und Dr. med. D. habe er mitgeteilt, sein Auto sei wegkatapultiert worden (vgl. kB 1, S. 8). Die Ärzte seien vom geschilderten Unfallhergang ausgegangen und hätten A. unter diesen Prämissen beurteilt. Den eigentlichen Unfall und die Bio- mechanik hätten die begutachtenden Ärzte nicht in Betracht gezogen. Von Anfang an sei kritiklos auf Arztberichte abgestellt und in weiteren Gutachten aufgebaut wor- den, wobei offensichtlich unrichtige tatsächliche Angaben zum Unfallverlauf gar nicht in Frage gestellt worden seien. Damit bestreitet die T. Versicherungs-Gesell- schaft die Beweistauglichkeit der sich in den Akten befindlichen Arztberichte und Gutachten, macht sie doch geltend, diese gingen von falschen tatsächlichen Vor- aussetzungen aus. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die von der T. Versicherungs-Gesellschaft beanstandeten Feststellungen recht singulär dastehen. Bezüglich der Geschwindigkeit des auffahrenden Wagens finden sich in den Akten nirgendwo konkrete Angaben, ausser eben im bereits erwähnten Bericht von Dr. med. G.. A. selbst hat in seinen Schreiben und Eingaben niemals eine kon- krete Geschwindigkeit genannt. Insbesondere aber wird in den anderen Arztberich- ten sowie in den zwei Gutachten keine konkrete Geschwindigkeit genannt, obwohl A. jeweils persönlich befragt worden ist und über seinen Unfall Auskunft geben musste. A. hat offenbar gegenüber den anderen Ärzten keine konkrete Geschwin- digkeit erwähnt, weswegen diese auch nicht von einer falschen tatsächlichen Grundlage ausgegangen sind. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C. und Dr. med. F. ihre Diagnosen schon lange vor dem Bericht von Dr. med. G. gestellt hatten, weswegen ihre Diagnosen von diesem Bericht von vornherein un- beeinflusst sind. Dr. med. D. und Dr. med. E. wiederum haben in ihren Gutachten zwar den Bericht des Psychiaters erwähnt; sie haben jedoch jeder selbst eine ein- gehende Unfallanamnese erstellt, auf die sich ihre jeweiligen Gutachten stützen (vgl. das Gutachten von Dr. med. D., kB 1, S. 8, sowie das Gutachten von Dr. med. E., kB 7, S. 7, Ziff. 1.5). In beiden gutachterlichen Unfallanamnesen findet sich kein Hinweis auf die konkrete Geschwindigkeit des auffahrenden Wagens. Dies erstaunt nicht, handelt es sich bei der Auffahrgeschwindigkeit doch offensichtlich nicht um
14 ein zweckmässiges Kriterium der Diagnosestellung in Schleudertraumafällen, denn gestützt auf neuere wissenschaftliche Studien ist bekannt, dass bei Auffahrkollisio- nen mit niedriger Geschwindigkeit trotz geringster Beschleunigung erhebliche Fol- gen ausgelöst werden können, weshalb selbst bei scheinbar harmlosen Auffahrun- fällen das Vorliegen einer für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlichen HWS- Verletzung aus medizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. die Ur- teile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003, U 193/01, E 3.2 in fine; vom 16. Juni 2005, U 264/04, E 3.4; sowie vom 31. Januar 2007, U 167/06, E 3.2 in fine). Die medizinische Diagnosestellung in Schleudertraumafällen hängt mithin nicht von der Auffahrgeschwindigkeit ab, weshalb es völlig irrelevant ist, ob und allenfalls welche Geschwindigkeit A. gegenüber den Ärzten genannt hat. Dasselbe lässt sich im übrigen auch bezüglich der Berichte von Dr. med. G. sagen. Die Verarbeitung des Unfallereignisses durch A. und sein Umgang mit dem Unfal- lerlebnis hängen gemäss dem behandelnden Psychiater mit der Persönlichkeit von A. zusammen, jedoch nicht mit dem Ablauf des Unfalles, mithin auch nicht mit der Auffahrgeschwindigkeit des anderen Fahrzeuges. Da somit die Geschwindigkeits- angabe im Bericht von Dr. med. G. vom 27. Januar 1995 keinen Einfluss auf die ärztlichen Schlussfolgerungen und die Diagnosestellung hatte, kann sie den Be- weiswert der Arztberichte und Gutachten weder schmälern noch gar gänzlich auf- heben. Im Zusammenhang mit dem Hinweis in der Unfallanamnese im Gutachten von Dr. med. D., dass der Wagen von A. wegkatapultiert worden sei (kB 1, S. 8), ist folgendes festzuhalten: Zum einen handelt es sich nicht um eine wortwörtliche, son- dern um eine zusammenfassende Wiedergabe der Aussagen von A. gegenüber Dr. med. D.. Ob A. bei seiner Schilderung des Unfallherganges tatsächlich das Wort „wegkatapultiert“ verwendet hat, ist daher nicht sicher. Zum andern ist mit dem Ver- treter von A. darauf hinzuweisen, dass A. im Zeitpunkt des Zusammenstosses auf der Bremse stand. Sein Fahrzeug konnte mithin nicht einfach dem vom Aufprall verursachten Stoss nachgeben und nach vorne wegrollen. Vielmehr musste zuerst die Bremswirkung überwunden werden, bevor sich der Wagen überhaupt bewegen konnte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass das Fahrzeug dabei einen kleinen Sprung nach vorne machte, was wiederum die Wahl des Wortes „wegkatapultieren“ ohne weiteres erklären kann. Auch in diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich der Hinweis auf ein Wegkatapultieren des Wagens an keiner anderen Stelle in den Akten findet, dass die Dres. med. C. und F. sowie der Psych- iater ihre Diagnosen bereits vor dem Gutachten von Dr. med. D. gestellt hatten und dass die Wucht des Aufpralles für die Diagnosestellung in Schleudertraumafällen nicht zentral ist. Es kann mithin festgehalten werden, dass auch die Schilderung, A. Wagen sei durch den Aufprall wegkatapultiert worden, keinen Einfluss auf die
15 Schlussfolgerungen und Diagnosen und damit auf den Beweiswert der ärztlichen Berichte und Gutachten hatte. b) Im weiteren macht die T. Versicherungs-Gesellschaft geltend, die behan- delnden und untersuchenden Ärzte hätten weder das Burn-out-Syndrom, welches A. nach seinen eigenen Angaben Ende der 80er Jahre erlitten habe, noch die vor- bestehenden Veränderungen an der Wirbelsäule oder die bereits vor dem Unfall vorhandenen Nackenprobleme in ihre Beurteilungen miteinbezogen. Damit macht sie offensichtlich geltend, die ärztlichen Berichte und Gutachten beruhten auf un- vollständigen Grundlagen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Bezüglich der vor- bestehenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ist festzuhalten, dass diese bereits am 2. Juli 1992 anlässlich eines MRI in der V., T., durch Dr. med. J. festgestellt wurden. Dr. med. J. sandte seinen schriftlichen Bericht mit einer aus- führlichen Beurteilung am 2. Juli 1992 an Dr. med. C. (bB 7). Dr. med. C. war damit noch vor seinem ersten ärztlichen Zeugnis vom 17. Juli 1992 (bB 6) über die vorbe- stehenden Veränderungen an der Wirbelsäule von A. informiert. Dr. med. F. wies zum Beispiel in einem ärztlichen Bericht an die S. Versicherungs-Gesellschaft vom 25. März 1994 auf die vorbestehenden Veränderungen hin (vgl. Akten der S. Versi- cherungs-Gesellschaft). Auch ihm war der Vorzustand somit bekannt. Beiden Gut- achtern lag im weiteren der Bericht von Dr. med. J. vor (vgl. Gutachten Dr. med. D., kB 1, S. 1; Gutachten Dr. med. E., kB 7, S. 7), Dr. med. D. nimmt in seinem Gutach- ten sogar ausführlich Stellung zu den Vorzuständen der Wirbelsäule (vgl. sein Gut- achten, kB 1, S. 17). Es geht mithin aus den Akten klar und eindeutig hervor, dass den Ärzten die vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule von A. bekannt waren. Sie haben dieses Wissen ohne Zweifel in ihre Beurteilung miteinbezogen (vgl. insbesondere das Gutachten von Dr. med. D., kB 1, S. 17, Ziff. 5 und 6), selbst wenn dies allenfalls nicht zu einer konkreten Erwähnung in den Berichten und Gutachten geführt hat. Dass die Ärzte aus den vorbestehenden de- generativen Veränderungen an der Wirbelsäule von A. allenfalls nicht dieselben Schlüsse gezogen haben wie die T. Versicherungs-Gesellschaft, ist zudem augen- scheinlich weder ein Beleg noch ein Indiz für ein Ausserachtlassen dieser Verände- rungen. Das Burn-out-Syndrom wiederum wird im Bericht von Dr. med. G. an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft vom 27. Januar 1995 ausführ- lich beschrieben (bB 4, S. 2, 4 und 5). Sowohl Dr. med. D. als auch Dr. med. E. lag dieser Bericht vor, sie zitieren sogar daraus (vgl. Gutachten D., kB 1, S. 5; Gutach- ten E., kB 7, S. 2 und 9 f.), und es ist unter diesen Umständen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie diesen Bericht zur Kenntnis genommen haben und er in ihre Beurteilung miteingeflossen ist. Inwieweit Dres. med. C. und F. über das Burn-out-
16 Syndrom in Kenntnis gesetzt waren, lässt sich den Akten zwar nicht entnehmen. Da ihre Beurteilung jedoch mit jener der Gutachter übereinstimmt, hat eine allfällige Unkenntnis offensichtlich keinen Einfluss auf die Diagnose gehabt. Bezüglich der vorbestehenden Nackenprobleme schliesslich ist festzuhalten, dass diese zum ei- nen Erwähnung finden in einem Schreiben von A. an die T. Versicherungs-Gesell- schaft. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, um was für Nackenprobleme es sich gehandelt hat und wie schwerwiegend und intensiv diese allenfalls gewesen sind. Sie waren im weiteren Dr. med. C. mit Sicherheit bekannt (ergibt sich aus dem Schreiben von A. an die T. Versicherungs-Gesellschaft vom 26. Juni 1992, bB 5). Auch Dr. med. D. wusste von den vorbestehenden Nackenschmerzen (kB 1, S. 11, Ziff. 2.3), die aber offenbar sehr geringfügig waren. Dr. med. G. wiederum führte in seinem Bericht an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft an, A. habe früher selten an Kopfweh gelitten (bB 4, S. 3). Wichtig erscheint insbesondere, dass Dr. med. D. als Gutachter über die vorbestehenden Nackenschmerzen infor- miert war und somit seine Diagnose in Kenntnis derselben stellte. Seine Diagnose deckt sich mit derjenigen der behandelnden Ärzte sowie des weiteren Gutachters. Die vorbestehenden Nackenschmerzen, die im übrigen offensichtlich vernachläs- sigbar waren, haben somit keinen Einfluss auf die Diagnosestellung, weshalb es für den Beweiswert der Arztberichte und Gutachten unwesentlich ist, ob diese in die Überlegungen miteinbezogen worden sind oder nicht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorbestehenden Verän- derungen an der Wirbelsäule den Ärzten bekannt waren, dass zumindest der Psych- iater und die beiden Gutachter über das Burn-out-Syndrom von A. Bescheid wuss- ten und dass schliesslich auch die vorbestehenden Nackenbeschwerden nicht un- bekannt geblieben waren. Die Arztberichte und Gutachten fussen mithin auf vollständigen Grundlagen, weshalb die Vorinstanz sich zu Recht auf sie gestützt hat. 6.Nicht strittig ist vorliegend die Tatsache, dass B. am 19. Juni 1992 mit seinem Fahrzeug in das Heck des Wagens von A. gefahren ist, während dieser vor einem Fussgängerstreifen still stand. Ebenso unbestritten ist, dass A. gesundheitli- che Schwierigkeiten hat. Strittig ist jedoch, ob die gesundheitlichen Probleme von A. auf den Auffahrunfall zurückzuführen sind und, falls ja, welche finanziellen Aus- wirkungen sie haben. - Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligatio- nenrechts über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Das SVG verweist für
17 die Berechnung des Schadenersatzes also auf Art. 41 ff. OR, in welchen die Haftung für unerlaubte Handlungen behandelt wird. Voraussetzung einer Haftung des Mo- torfahrzeughalters ist mithin ein Schaden, der widerrechtlich zugefügt worden ist, sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der wider- rechtlichen Handlung und dem Schaden. Nicht notwendig ist hingegen ein Verschul- den, da es sich bei der Haftung des Motorfahrzeughalters um eine Kausalhaftung handelt. - Die T. Versicherungs-Gesellschaft bestreitet nun in einem ersten Punkt, dass die gesundheitlichen Probleme von A. auf den Unfall zurückzuführen seien. Damit bestreitet sie sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusam- menhang. 7.a) Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Han- deln Ursache im Sinne einer conditio sine qua non für den Eintritt eines Schadens ist (BGE 132 III 715 E 2.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen- hanges sind somit alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Er- folg nicht als eingetreten oder nicht als in gleicher Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschrei- bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforder- lich, dass ein schädigendes Ereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache ge- sundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 117 E 3.1, mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E 3.2, mit Hinweisen). b) In den Akten finden sich mehrere ärztliche Berichte, die sich mit den ge- sundheitlichen Schwierigkeiten von A. befassen. Dr. med. C., Spezialarzt FMH für Neurologie, FF., den A. am 26. Juni 1992, also eine Woche nach dem Unfall, auf- suchte (bB 5 und 6), stellte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. Juli 1992 (bB 6) die Diagnose, A. leide an einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule nach Auf- fahrkollision am 19. Juni 1992. Weiter führte er aus, es sei zu einer Genickstau- chung und durch eine Erschütterung des Halsmarks auch zu persistenten Sensibi- litätsstörungen im Bereiche der oberen Extremitäten gekommen. A. müsse mit län- ger dauernden sensiblen Störungen im Bereiche der Arme rechnen. Am 2. Juli 1992 wurde in der V., T., eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule durchgeführt. Gemäss Bericht von Dr. med. J. vom 2. Juli 1992 (bB 7) waren auf den Aufnahmen zwei Diskushernien sichtbar, eine kleine bei C6/7 mediolateral rechts mit Stenose
18 des Forameneinganges C6/7 rechts und eine etwas grössere bei C5/6 mediolateral links mit Spondylophyten. Im weiteren wurde eine beginnende Chondrose der Band- scheiben C2 bis C5 festgestellt. Am 30. September 1992 hielt Dr. med. C. in einem Bericht an die S. Versicherungs-Gesellschaft (bB 17) fest, A. klage nach wie vor über beidseitige Nacken- und Schulterschmerzen, ausstrahlend auch in den Rü- cken sowie den Occiput mit vermehrt Cervicocephalgien. Daneben würden sich auch episodisch Sensibilitätsstörungen mit brennenden Sensationen und Parästhe- sien an den Händen und Vorderarmen beidseits, weniger auch im Fussbereich beid- seits manifestieren. A. habe gelegentlich Schwierigkeiten beim Gehen mit einer Art Schwankschwindel. Er ermüde vorzeitig und leide seit dem Unfallgeschehen an Konzentrationsstörungen. Bezüglich des Neurostatus hielt er unter anderem fest, die Schultermuskulatur beidseits sei sehr verspannt und sehr druckdolent; die Na- ckenmuskulatur sei etwas weniger verspannt, aber ebenfalls druckdolent. Die Kopf- beweglichkeit sei allseits deutlich eingeschränkt mit Induktion von Nacken- und Schulterschmerzen beidseits. In der Beurteilung hielt er fest, A. leide an typischen Beschwerden, wie sie beim klassischen Schleudertrauma der HWS aufträten. Dr. med. F., Chefarzt der Rheumatologie am Medizinischen Zentrum in GG., stellte in seinem ärztlichen Zwischenbericht an die S. Versicherungs-Gesellschaft vom 31. Januar 1994 die folgende Diagnose: „St. n. Schleudertrauma HWS. Konsekutive klassische Irritationsproblematik okzipital/zervikal. Wurzelkompression C8 rechts. Sekundäre neurovegetative Störungen Gesicht rechts, HWS und Schultergürtel rechts. Ausgeprägte Symptomatik von Tention headache“. Diese Diagnose bestätigte er in einer Therapieverordnung vom 20. Mai 1994 (bB 10). Dr. med. K., Spezialarzt FMH für Chirurgie, T., stimmte in einem Schreiben vom 29. Mai 1994 an die S. Versicherungs-Gesellschaft im Sinne einer zweiten Meinung mit der Dia- gnose von Dr. med. F. überein. In einem Schreiben an Dr. med. K. vom 5. Juli 1994 hielt Dr. med. F. erneut fest, A. leide an den typischen vegetativen und neuropsy- chologischen Symptomen nach einem Beschleunigungstrauma. Am 27. Januar 1995 hielt Dr. med. G., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, FF., in einem Schreiben an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft (bB 4, S. 5) fest, die seit dem Unfall vom 19. Juni 1992 persistierende Symptomatik mit den langwierigen Cervico-Brachialgien, den Kopfschmerzen und den neurastheni- schen Beschwerden seien durch das Unfallereignis respektive das erlittene Schleu- dertrauma vollständig erklärt. Diese Symptome seien nicht psychisch bedingt, auch wenn ein organisches Substrat fehle. Mit Arztzeugnis vom 24. Januar 1996 (bB 13) bestätigte Dr. med. F. ein weiteres Mal, dass das Wirbelsäulenleiden von A. unfall- bedingt sei. In seiner Expertise vom 10. Mai 1998 (kB 1, S. 16 f.) diagnostizierte Dr. med. D., Neurologie FMH, CC., einen Status nach Heckauffahrunfall am 19. Juni
19 1992 mit Distorsion der HWS, möglicher traumatischer Diskusläsion C6/7 rechts, anzunehmenden ligamentären Läsionen, persistierendem mässigem bis mittel- schwerem oberem bis mittlerem Cervicalsyndrom rechts mit cervicocephaler und cervicobrachialer Symptomatik rechts, mit einer milden, traumatischen Hirnverlet- zung, persistierenden leichten verhaltensneurotischen/neuropsychologischen Defi- ziten und mit einer abgeklungenen Passagère Erschöpfungsdepression. Im weite- ren hielt er fest, dass der Endzustand nun, sechs Jahre nach dem Unfall, erreicht sei. Mit Ausnahme der vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS sei der Unfall vom 19. Juni 1992 die alleinige Ursache der geklagten Be- schwerden und erhobenen Befunde, wobei die vorbestehenden degenerativen Er- scheinungen im Bereich der HWS ohne das Unfallereignis aus eigener Dynamik heraus sicher nicht zu den geklagten Beschwerden geführt hätten. Am 5. Januar 2000 stellte Dr. med. F. gegenüber der IV-Stelle des Kantons Graubünden (kB 10) die Diagnose eines Status nach Beschleunigungstrauma am 19. Juni 1992; Ent- wicklung einer chronifizierten HWS-Problematik mit vegetativen Symptomen; ein- geschränkte HWS-Beweglichkeit vor allem C2/3; Blockbildung; diskrete Instabilität C4/5; Retrolisthesis 4 gegenüber 5 in Reklination von 2 - 3 mm; sogenannte Mi- graine cervicale; Gesichtsschmerz rechts mit Parästhesien der Oberlippe rechts; sekundäre Fibromyalgie HWS und Schultergürtel; neuropsychologische Defizit-Si- tuation. In seinem ärztlichen Zwischenbericht an die S. Versicherungs-Gesellschaft vom 18. September 2000 (bB 12) bestätigte Dr. med. F. ein weiteres Mal seine Diagnose eines Beschleunigungstraumas im Juni 1992 und stellte fest, es sei eine eindeutige Chronifizierung der HWS-Problematik eingetreten, die wohl fixiert wor- den sei durch eine vegetative Multikomponente, einem psychologischen Bewälti- gungsproblem mit eindeutig depressiven Zügen. Mit interdisziplinärem Gutachten vom 30. Dezember 2002 stellte Dr. med. E., Chefarzt des Rheuma- und Rehabilita- tionszentrums in DD., folgende Diagnose: „Halswirbelsäulen-Schulter-Handsyn- drom rechtsbetont bei Status nach Auffahrunfall 1992, bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule, mit leichten neuropsychologischen Defiziten, mit vorüberge- hender Erschöpfungsdepression (1994/95/96), bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereiche der unteren Halswirbelsäule mit Kompression der Ner- venwurzel C6/7 rechts und C5/6 links“. Und schliesslich hielt Dr. med. F. in einem ärztlichen Zeugnis vom 25. Mai 2005 erneut fest, A. stehe bei ihm in regelmässiger spezialärztlicher Behandlung, Verlaufsbeobachtung und Betreuung wegen einer Unfallfolge (Auffahrkollision vom 19. Juni 1992). Es bestehe ein Status nach Distor- sion der Halswirbelsäule mit konsekutiven neuropsychologischen Defiziten.
20 Aus diesen Arztberichten geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass das Unfall- geschehen zumindest eine Hauptursache der gesundheitlichen Beschwerden ist, an denen A. heute leidet. Ohne Zweifel kann der Unfall nicht weggedacht werden, ohne dass die gesundheitlichen Probleme von A., wie sie heute bestehen, entfallen würden. Der Auffahrunfall vom 19. Juni 1992 ist daher augenscheinlich natürlich kausal für die von A. geklagten Beschwerden. Dies haben die behandelnden und begutachtenden Ärzte sehr deutlich, mehrfach und übereinstimmend festgestellt. Das Gericht sieht keinen Grund, von dieser Feststellung abzuweichen. Daran ver- mögen auch die von der T. Versicherungs-Gesellschaft anlässlich der Berufungs- verhandlung vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Insbesondere beruft sich die T. Versicherungs-Gesellschaft auf eine konstitutionelle Prädisposition bei A.. In diesem Zusammenhang ist auf den von Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn anläss- lich seines Plädoyers vor Schranken der Zivilkammer selbst zitierten BGE 131 III 12 E 4 hinzuweisen, in welchem das Bundesgericht klar festgehalten hat, dass eine konstitutionelle Prädisposition, welche sich ohne den Unfall nicht ausgewirkt hätte, ohne Einfluss auf die Schadensberechnung bleibt. Dies kann nur bedeuten, dass sie auch den natürlichen Kausalzusammenhang weder zu unterbrechen noch aus- zuschliessen vermag. Vorliegend nun ist aufgrund der Arztberichte zweifelsfrei fest- gestellt, dass vorbestehende gesundheitliche Defizite von A. ohne den Unfall keine Auswirkungen gehabt hätten (vgl. insbesondere das Gutachten von Dr. med. D., kB 1, S. 17, Ziff. 5 und 6, sowie das Schreiben von Dr. med. G. an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft vom 27. Januar 1995, bB 4, S. 5). Die konstituti- onelle Prädisposition von A. hat mithin keinen Einfluss auf das Vorliegen des natür- lichen Kausalzusammenhanges. Weiter macht die T. Versicherungs-Gesellschaft geltend, A. habe sich erst sieben Tage nach dem Unfall zum Arzt begeben. Er habe offenbar in den ersten 72 Stunden nach dem Unfall nur vorbestehende Nacken- schmerzen gespürt. Damit habe A. die von der Rechtsprechung aufgestellte Anfor- derung, wonach der Beweis für innert 72 Stunden aufkommende Schmerzen zu er- bringen sei, nicht erfüllt, weshalb die Kausalität gemäss der gefestigten Rechtspre- chung zu verneinen sei. Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft treten Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS erfahrungs- gemäss kurze Zeit nach dem Unfallereignis auf. Gemäss vorherrschender Lehrmei- nung müssen sich Nackenbeschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchs- tens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusam- menhang mit dem Unfallgeschehen bejaht werden kann (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2007, U 299/05, E 5.2). Diese 72 Stun- den-Regel gilt vorab für das Auftreten von Nackenschmerzen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche der zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Distorsions-
21 traumas gehörenden und im Einzelfall festgestellten Symptome innert dieser La- tenzzeit aufgetreten sein müssen, denn es entspricht ebenfalls medizinischer Erfah- rung, dass im Anschluss an solche Verletzungen noch Jahre nach dem Unfall Be- einträchtigungen der verschiedensten Art auftreten können (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts vom 31. Januar 2007, U 167/06). A. hat gemäss Ak- tenlage tatsächlich erst eine Woche nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht (bB 5 und 6). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt jedoch nicht, dass inner- halb von 72 Stunden nach dem Unfall ein Arztbesuch erfolgt. Vielmehr kann das Vorliegen von innerhalb der genannten Latenzzeit aufgetretenen Nackenbeschwer- den auch mittels anderer Beweismittel belegt werden. Vorliegend nun schildern mehrere Begutachter und Ärzte, dass A. sich gemäss seinen eigenen Angaben an einer Essenseinladung, an welcher er gerade nach dem Unfall teilnahm, nicht mehr wohlgefühlt habe, dass er sich auf dem Nachhauseweg habe übergeben müssen und dass er am nächsten Morgen mit Schmerzen betreffend den Nacken, die Schul- tern, die Arme und die Hände beidseits aufgewacht sei (vgl. kB 1, S. 8; kB 7, S. 7; bB 4, S. 3). Es finden sich in den Akten mithin sehr wohl Angaben darüber, wann die Schmerzen begonnen haben, nämlich spätestens am Morgen nach dem Unfall, somit innerhalb von ungefähr 12 Stunden. Im übrigen hatte im Zeitpunkt, als die Gutachten beziehungsweise das ärztliche Schreiben verfasst wurden, die T. Versi- cherungs-Gesellschaft A. gegenüber noch gar nicht erklärt, sie anerkenne die natür- liche Kausalität nicht, weil er nicht innerhalb von 72 Stunden an Nackenschmerzen gelitten habe (vgl. kB 21, S. 4, und kB 22), weshalb A. keinen Grund gehabt hätte, den Zeitpunkt des Auftretens der Nackenschmerzen früher anzugeben, als tatsäch- lich erlebt. Im weiteren hat Dr. med. C. offensichtlich bereits bei der ersten Konsul- tation Nackenbeschwerden festgestellt, die vom Unfall herrührten (vgl. Schreiben von A. an die T. Versicherungs-Gesellschaft vom 26. Juni 1992, bB 5). Es ist auch der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, es sei mit der Persönlichkeit von A., wie sie von den Ärzten, Mitarbeitern und Vorgesetzten geschildert werde, vereinbar, dass er zunächst versucht habe, die Schmerzen zu negieren beziehungs- weise herunterzuspielen, und erst den Arzt aufgesucht habe, als die Schmerzen nicht abgeklungen seien. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Haus- arzt von A. gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny in seinem Plädoyer vor Schranken der Zivilkammer in den Ferien war, A. sich also an einen anderen Arzt wenden musste, was nach der allgemeinen Lebenser- fahrung viele Menschen etwas länger zögern lässt, bevor sie zum Arzt gehen, dass der 19. Juni 1992 ein Freitag war, auf den Unfalltag mithin ein Wochenende folgte, an welchem A. sich selbst pflegen wollte, und dass nach der allgemeinen Lebens- erfahrung nicht einfach davon ausgegangen werden darf, A. habe noch für densel-
22 ben Tag, an welchem er sich bei Dr. med. C. gemeldet habe, auch einen Termin erhalten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl behandelnde als auch begutachtende Ärzte von Beginn weg übereinstimmend, klar und konstant festgestellt haben, die von A. geklagten Beschwerden seien auf den Unfall vom 19. Juni 1992 zurückzuführen, dass A. gemäss Anamnese in den Gutachten und im Schreiben des Psychiaters an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesell- schaft bereits am Tage nach dem Unfall Schmerzen in Nacken, Schultern, Armen und Händen verspürte, dass Dr. med. C. bereits bei der ersten Konsultation Na- ckenschmerzen feststellte, die auf den Unfall zurückzuführen waren, und dass der Umstand, dass A. erst eine Woche nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte, sich leicht mit der Persönlichkeit von A. und den konkreten Umständen erklären lässt. Unter diesen Umständen aber ist mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass A. innerhalb der Latenzzeit von 72 Stunden Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen verspürte. Auch dieses von der T. Versicherungs- Gesellschaft geltend gemachte Erfordernis ist mithin erfüllt. Daran vermag im übri- gen auch nichts zu ändern, dass A. nach seinen eigenen Angaben direkt nach dem Unfall keine Schmerzen verspürte, ist es doch für ein Schleudertrauma offensicht- lich gerade typisch, dass die Schmerzen nicht zwingend direkt nach dem Unfaller- eignis auftreten, ansonsten keine Latenzzeit anerkannt wäre. Die natürliche Kausa- lität zwischen dem Unfall und den bestehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten von A. ist mithin zu bejahen. Aber auch der natürliche Kausalzusammenhang zwi- schen den gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit ist ausgewie- sen. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Gutachter haben wiederholt, über- einstimmend und eindeutig ein Schleudertrauma diagnostiziert. Die Invalidenversi- cherung sowie der Unfallversicherer der ehemaligen Arbeitgeberin von A., die S. Versicherungs-Gesellschaft, haben diese Diagnose anerkannt. Gründe, weshalb von dieser Diagnose abgewichen werden sollte, sind nicht ersichtlich. Nachdem also ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif- fuse Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, Depression, Wesensveränderung und so weiter vorge- legen hat beziehungsweise noch vorliegt, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähig- keit anzunehmen (vgl. BGE 119 V 338 E 1 mit Hinweis). Die T. Versicherungs-Ge- sellschaft bestreitet denn auch das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammen- hanges nur zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Schwierigkeiten von A.,
23 nicht jedoch zwischen den gesundheitlichen Beschwerden von A. und der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Im übrigen würde sich dieser auch mit aller Deut- lichkeit aus den Arztberichten und Gutachten ergeben. Insbesondere Dr. med. F. hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit von A. auf dessen gesundheitliche Schwierigkeiten zurückzuführen sei, und auch Dr. med. G. hat mehrfach festgestellt, dass A. aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite die Arbeit als Anlageberater nicht mehr zugemutet werden könne. Der natürliche Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfall im Jahre 1992 und den gesundheitlichen Schwierigkeiten von A. sowie zwischen den gesundheitlichen Problemen und der Arbeitsunfähigkeit von A. ist damit erstellt. 8.a) Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint. Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausa- lzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermö- gen. Anders als im Sozialversicherungsrecht ist die Adäquanz haftpflichtrechtlich zudem nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (Urteil des Bun- desgerichtes vom 27. Februar 2007, 4C.402/2006, E 4.1, mit zahlreichen Hinwei- sen). Bei der Beurteilung der Adäquanz wird dem Richter zum einen ein weiter Er- messensspielraum eingeräumt und zum andern ist von den tatsächlichen Auswir- kungen auszugehen und rückblickend zu entscheiden, ob und wieweit der Unfall noch als deren wesentliche Ursache erscheint (BGE 101 II 73; 96 II 396 ff.; Schny- der, Basler Kommentar, N 16 zu Art. 41 OR). Wenn ein Ereignis an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, können selbst sin- guläre, das heisst aussergewöhnliche Folgen adäquate Unfallfolgen darstellen (BGE 119 Ib 345; 102 II 237 E 2; 96 II 396). b) Die T. Versicherungs-Gesellschaft bestreitet die Adäquanz des Kausalzu- sammenhanges zunächst mit dem Argument, dass sich die Auffahrkollision mit ei- ner sehr geringen Geschwindigkeit ereignet habe, was sich dem durch Aufnahmen dokumentierten Schadensbild am Fahrzeug von A. entnehmen lasse. Biomechani- sche Untersuchungen hätten ergeben, dass die Verletzungsschwelle der Halswir- belsäule bei Heckkollisionen sehr komplex sei. Im Normalfall (Alter der Person bis ca. 55 Jahre, keine ungünstige Körperposition, keine relevanten Vorschäden, keine Besonderheiten) werde heute von einem „Harmlosigkeitsbereich“ von Delta-v (Ge-
24 schwindigkeitsänderung) von 10 bis 15 km/h ausgegangen. Darunter sei eine er- hebliche HWS-Verletzung biomechanisch nicht erklärbar. Wie Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn in seinem Plädoyer vor Schranken der Zivilkammer anschliessend selbst ausgeführt hat, stand A. im Zeitpunkt des Unfalles mit seinen Füssen auf der Kupplung und der Bremse. Dies ist nicht verwunderlich, da A. vor einem Fussgän- gerstreifen angehalten hatte. Weiter hatte A., wie Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn in seinem Plädoyer selbst festgestellt hat, den Kopf leicht nach oben ge- dreht. Damit aber nahm A. bezüglich seines Nackens eine ungünstige Haltung ein, denn ein abgedrehter Kopf erhöht das Verletzungsrisiko (vgl. Senn, HWS-/Hirnver- letzungen und Biomechanik, in: AJP/PJA 1999, S. 625 ff., S. 628). Folglich kann vorliegend nicht von einem Normalfall, wie ihn die T. Versicherungs-Gesellschaft definiert, ausgegangen werden, denn A. befand sich im Zeitpunkt der Kollision in keiner günstigen Körperposition. Kommt hinzu, dass in keiner Weise erstellt ist, dass die Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) tatsächlich unter 10 – 15 km/h gele- gen hat. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang nämlich nur, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs von A. im Zeitpunkt der Kollision 0 km/h betrug, da dieser vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte. Mit welcher konkreten Ge- schwindigkeit aber B. auf den Wagen von A. auffuhr, kann den Akten nicht entnom- men werden. Darüber geben auch die Fotos der am Fahrzeug von A. entstandenen Schäden keine sichere Auskunft (bB 3), hängt ein Schaden nach einem Auffahrun- fall doch nicht nur von der Geschwindigkeitsänderung ab, sondern es spielen wei- tere Umstände eine erhebliche Rolle, wie die Steifigkeit der Karosserien beider Au- tos, der Aufprallwinkel, das Grössen- und Gewichtsverhältnis zwischen den Fahr- zeugen und so weiter. Im übrigen ist den Fotos zu entnehmen, dass der Wagen von A. nicht nur einen Lackschaden oder eine kleine Delle davon getragen hat, sondern dass das Heck teilweise eingedrückt wurde und sich die Karosserie leicht verzogen hatte. Dies spricht doch eher für eine nicht ganz so geringe Geschwindigkeit des auffahrenden Wagens. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass in Versuchen offen- bar immer wieder festgestellt worden ist, dass bestimmte Fahrzeuge einen Heckauf- prall bei einer Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von mehr als 15 km/h ohne er- kennbare Beschädigung überstehen können (vgl. Schmidt/Senn, Schleudertrauma – neuester Stand, Zürich 2004, S. 145 f.). Die Fotos des Schadens am Wagen von A. allein lassen daher kaum einen sicheren Schluss auf die Geschwindigkeitsände- rung zu. Daneben ist auch darauf hinzuweisen, dass neben der Geschwindigkeits- änderung noch viele weitere Umstände das Verletzungsrisiko beeinflussen, wie zum Beispiel die Einstellung der Kopfstützen und der Sitze, die Sitzhaltung des Fahrzeuginsassen, seine körperliche Konstitution, die Steifigkeit der Karosserie, der Kollisionswinkel und so weiter. Daher können gleiche Auffahrgeschwindigkeiten un-
25 terschiedliche Verletzungen hervorrufen. Selbst wenn vorliegend von einer Ge- schwindigkeitsänderung (Delta-v) von weniger als 15 km/h auszugehen wäre, könnte daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, A. habe keine Verletzungen davon tragen können, die seine jetzigen Beschwerden erklären würden. In dieser Situation würden auch weder ein unfallanalytisches noch ein bio- mechanisches Gutachten Klärung bringen. Denn in den Akten finden sich neben den Fotos von den Schäden am Wagen von A. nur rudimentärste und daher nicht wirklich verwertbare Angaben zu den Schäden am Wagen von B. (vgl. Unfallproto- koll, bB 6, S. 5 und 6). Es fehlen im weiteren jedwelche Angaben zum Kollisions- winkel, zur Beschaffenheit und Einstellung des Sitzes, auf welchem A. sass, zur Einstellung der Kopfstütze an diesem Sitz, zur genauen Sitzposition von A. und so weiter. Ein unfallanalytisches und/oder biomechanisches Gutachten müsste mithin weitestgehend mit Annahmen und Vermutungen arbeiten, weshalb es von vornher- ein kaum aussagekräftig wäre. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet und drängt sich eine solche auch jetzt nicht auf. Im übrigen vermag nach der Rechtsprechung eine un- falltechnische oder biomechanische Analyse zwar Anhaltspunkte zur Schwere des Unfallereignisses zu liefern (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2005, U 264/04, E 3.4). Im Unterschied zur Sozialversicherung ist die Adäquanz haftpflichtrechtlich aber – wie bereits ausgeführt – nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichtes vom 27. Februar 2007, 4C.402/2006, E 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Unfallanalytische Betrachtungen und biomechanische Überlegungen sind mithin allein nicht geeignet, die Unfallkausalität der nach einem Schleudertrauma anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden zuverlässig zu bestimmen. Sie können bei der Kausalitätsbeurteilung zwar mitberücksichtigt werden, bilden für sich allein jedoch keine hinreichende Grundlage hierfür (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. März 2003, U 205/02, E 2). Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet. Aus den vorhandenen Akten kann die Auffahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs von B. nicht zuverlässig be- stimmt werden. Damit aber fehlen jedwelche Anhaltspunkte, um verlässliche Aus- sagen über Delta-v machen zu können. Somit kann vorliegend nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) weniger als 10 – 15 km/h betragen hat, weshalb auch aus diesem Grund die von der T. Versicherungs-Gesellschaft geltend gemachte Harmlosigkeitsgrenze keine Beachtung finden kann. Abschliessend sei zudem noch einmal darauf hinge- wiesen, dass neben Delta-v noch viele andere Umstände das Verletzungsrisiko be-
26 einflussen, so dass allein aufgrund eines tiefen Delta-v die Adäquanz nicht verneint werden könnte. c) Die T. Versicherungs-Gesellschaft macht weiter geltend, A. sei auf den Aufprall gefasst gewesen, habe er doch nach eigenen Aussagen B. Fahrzeug im Rückspiegel gesehen und sei er gleichzeitig mit den Füssen auf der Bremse und der Kupplung gestanden. Es trifft zwar zu, dass A. nach seiner eigenen Aussage mit den Füssen auf Bremse und Kupplung stand (vgl. Gutachten von Dr. med. D., kB 1, S. 8). Dies hatte jedoch ohne Zweifel damit zu tun, dass er vor einem Fuss- gängerstreifen angehalten hatte, und kaum damit, dass er einen Heckaufprall er- wartet hätte. Es trifft im weiteren zu, dass A. gegenüber Dr. med. D. erklärt hat, er habe wieder anfahren wollen und dabei plötzlich im Rückspiegel ein rotes Fahrzeug auf sich zukommen sehen (kB 1, S. 8). Daraus kann jedoch nicht geschlossen wer- den, A. sei auf den Aufprall vorbereitet gewesen. Denn es geht aus dieser Schilde- rung zum einen nicht hervor, dass A. erkannt hätte, dass es zu einem Zusammen- stoss kommen werde. Und zum andern kann der Schilderung auch nicht entnom- men werden, dass A. das rote Fahrzeug zu einem Zeitpunkt bemerkt hatte, als er überhaupt noch hätte reagieren können. Vielmehr legt die Schilderung die Vermu- tung nahe, dass A. in den Rückspiegel gesehen hat und es unmittelbar darauf zur Kollision gekommen ist. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass A. auf den Aufprall gefasst gewesen ist. d) Die T. Versicherungs-Gesellschaft bringt im weiteren vor, die längerfristige Arbeitsunfähigkeit von A. sei Folge der vorbestehenden Umstände verbunden mit der Erschöpfungsdepression, welche A. im Jahre 1994 erlitten habe, und keine Folge des Unfalles. Damit macht die T. Versicherungs-Gesellschaft geltend, der adäquate Kausalzusammenhang sei durch die vorbestehenden Umstände sowie durch die Erschöpfungsdepression unterbrochen worden. Diesbezüglich ist festzu- stellen, dass Dr. med. D. in seinem Gutachten mit aller Deutlichkeit festgehalten hat, dass die vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ohne das Unfallereignis aus eigener Dynamik heraus sicher nicht zu den geklagten Be- schwerden und der damit verbundenen heutigen Beeinträchtigung der Erwerbs- fähigkeit geführt hätten (kB 1, S. 17, Ziff. 6). Damit aber konnten die vorbestehenden degenerativen Veränderungen bezüglich des Kausalzusammenhanges auch nicht unterbrechend wirken. Weiter hat Dr. med. G. in seinem Bericht an die Vertrauens- ärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft ausgeführt, A. leide an einer depressiven Entwicklung (Erschöpfungsdepression) bei neurotischer Persönlichkeit. Er habe eine beeindruckende Karriere bei der Bank gemacht. Neurotisch dabei sei, dass A. nur noch den Beruf gesehen und seine eigenen Bedürfnisse ganz vernachlässigt
27 habe. Aufgrund der neurotischen Persönlichkeitsentwicklung sei er Ende der 80er Jahre in eine Lebenskrise geraten, die er selbst als Burn-out-Syndrom bezeichne. Diese Fehlentwicklung habe er dann selber zu korrigieren vermocht, indem er seine Karriere zurückgestutzt habe und nach FF. zurückgekehrt sei, wo er sich wieder wesentlich besser und freier gefühlt habe. Bei dieser geschilderten neurotischen Problematik könne man aber nicht von einem Krankheitswert sprechen, A. sei stets voll arbeitsfähig gewesen, habe ausser an gewissen Schlafstörungen auch nicht an manifesten psychischen Symptomen gelitten. Dann habe er im Juni 1992 den Auf- fahrunfall erlitten. Die anschliessende und seither persistierende Symptomatik sei nicht psychisch bedingt. Neurotisch aber sei die Art, wie A. das Unfallgeschehen zu verarbeiten versucht habe. Trotz der massiven Symptomatik des Schleudertraumas habe er voll weiter gearbeitet, wie wenn nichts gewesen wäre. Unter grösster An- strengung sei ihm dies zunächst auch gelungen. Diese ständige Mobilisierung der letzten Kräfte habe aber allmählich zu einer Erschöpfungsdepression geführt mit einem vollständigen depressiven Zusammenbruch im März 1994 (bB 4, S. 5). Aus diesen Ausführungen geht mehreres eindeutig hervor. Zum einen hat der Psychiater festgehalten, dass A. Ende der 80er Jahre in eine Lebenskrise geriet, ausgelöst durch ein neurotische Problematik, die darin bestand, dass A. nur noch seine Arbeit sah und seine eigenen Bedürfnisse vollkommen vernachlässigte. A. konnte diese Krise selbst bewältigen, indem er den Arbeitsort wechselte und neue Aufgaben in- nerhalb der Q. übernahm. Die Krise hatte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit oder –leistung von A.. Zum zweiten wird klar, dass A. im Frühjahr 1994 eine Er- schöpfungsdepression erlitt, weil er aufgrund seiner neurotischen Persönlichkeit mit allen Mitteln versuchte, seine beruflichen Aufgaben trotz der gesundheitlichen Be- schwerden, welche aus dem Unfall resultierten, weiterhin seinem hohen Leistungs- ideal entsprechend zu erfüllen. Sowohl die Lebenskrise Ende der 80er Jahre als auch die Erschöpfungsdepression im Jahre 1994 belegen nach Aussagen des Psychiaters mithin die neurotische Persönlichkeit von A., die zweifellos den Wert einer konstitutionellen Prädisposition hat. Die neurotische Persönlichkeit von A. hatte jedoch vor dem Unfall keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Ar- beitsleistung von A., war dieser doch auch während seiner Lebenskrise und ebenso danach voll arbeitsfähig. Erst der Unfall und die damit verbundenen gesundheitli- chen Probleme führten zusammen mit der neurotischen Persönlichkeit von A. zur Erschöpfungsdepression und den daraus resultierenden schwerwiegenden Folgen für die Arbeitsfähigkeit. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden, die aufgrund der ärztlichen Berichte und Gutachten klarerweise dem Unfall zuzuordnen sind, hätte sich die neurotische Persönlichkeit von A. nicht in der Weise ausgewirkt, wie sie es nun getan hat, denn A. hatte sein Leben kurz vor dem Unfall neu ausgerichtet, hatte
28 seine Karriere zurückgenommen und in FF. eine Aufgabe gefunden, die ihm offen- bar sehr entgegen kam und ihn weder über-, noch unterforderte. Der Unfall mit sei- nen gesundheitlichen Folgen war mithin zusammen mit der neurotischen Persön- lichkeit ursächlich für die Erschöpfungsdepression und damit auch für die Arbeits- unfähigkeit. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges genügt haft- pflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstituti- onelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammen- hang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2007, 4C.402/2006, E 4.1, mit Hinweisen). Der Unfall war offensichtlich Teilursache der Erschöpfungsdepression und damit auch der daran anschliessenden Arbeitsunfähigkeit. Entgegen der Ansicht der T. Versicherungs-Gesellschaft hat die Erschöpfungsdepression daher den Kausalzu- sammenhang nicht unterbrochen. Sie hat ihn gar nicht unterbrechen können, weil der Unfall eine ihrer Ursachen war. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G. in seinem Schreiben an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Ge- sellschaft vom 27. Januar 1995 ausdrücklich festgehalten hat, ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit nach 1994 und dem Unfall sei überwiegend wahr- scheinlich (bB 4, S. 6) e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist. Die Berufung der T. Versicherungs-Gesell- schaft ist in diesem Punkt abzuweisen. 9.Nachdem feststeht, dass sowohl der natürliche, als auch der adäqua- ter Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Arbeitsunfähigkeit von A. gegeben sind, stellt sich die Frage nach dem Schaden. – Die Körperverletzung gibt A. Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänz- licher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 62 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 OR). Zu ersetzen ist der erlittene Schaden. Das im Haftpflichtrecht als allge- meines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, dem Geschädig- ten eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis er- littenen Schaden übersteigt. Dieser Schaden entspricht der ungewollten Verminde- rung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Ver- mehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, beziehungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjeni-
29 gen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Eine Überentschädigung soll ver- mieden werden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person verschiedene scha- denausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Scha- denereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft. Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sach- lich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen. Das Überentschädigungsverbot gilt na- mentlich auch im Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Haftpflicht (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 321 E 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Im weiteren ist der Schaden grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Urteils zu berechnen (Art. 46 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 SVG). Gemeint ist dabei das Urteil derjenigen Instanz, bei welcher prozessual noch neue Tatsachen vorgebracht oder berücksich- tigt werden können. Rechnungstag ist somit der Tag des bezirksgerichtlichen Urteils (9. November 2006). Dabei wird der Schaden bis zum Urteilstag konkret, das heisst nach seinem tatsächlichen Verlauf berechnet. Ab diesem Zeitpunkt kann er nur abs- trakt, als eine zukünftige hypothetische Entwicklung beurteilt werden (BGE 116 II 295 E 3a/aa; Urteil der Zivilkammer des Kantonsgericht Graubünden vom 26. Ja- nuar 2004, ZF 03 26, E 4a). - Die Vorinstanz hat A. unter verschiedenen Schadens- positionen Schadenersatz zugesprochen. Es ist im folgenden für jede einzelne Schadensposition separat zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgte. 10.Zunächst stellt sich die Frage eines Erwerbsausfallschadens. Die Vor- instanz hat A. unter dem Titel direkter Verdienstausfall insgesamt Fr. 112'545.95 zugesprochen. A. macht in seiner Berufung geltend, er habe durch die aus den ge- sundheitlichen Folgen des Unfalles resultierende Arbeitsunfähigkeit einen Erwerbs- ausfall in Höhe von Fr. 538'125.-- erlitten. Die T. Versicherungs-Gesellschaft wie- derum bestreitet in ihrer Berufung, dass überhaupt ein Erwerbsausfallschaden ein- getreten sei, da die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit durch die Leistungen der Invalidenversicherung und des Unfallversicherers mehr als ausgeglichen wür- den. – Um nun zu überprüfen, ob A. ein Erwerbsausfallsschaden entstanden ist und, falls ja, in welcher Höhe, ist das von A. tatsächlich erzielte Einkommen (Invali- deneinkommen) dem Einkommen gegenüber zu stellen, welches er ohne schädi- gendes Ereignis hätte erzielen können (Valideneinkommen). Dabei ist zu beachten, dass A. einen Einkommensausfall erst für die Zeit nach dem 31. Juli 1995 geltend macht. In seinem Plädoyer vor Schranken der Zivilkammer hat der Rechtsvertreter von A. dazu ausgeführt, es sei zwar bereits vor dem 1. August 1995 ein Erwerbs- ausfallschaden angefallen, jedoch lasse sich dieser nicht mehr rechtsgenüglich be- weisen. A. hat also darauf verzichtet, im vorliegenden Verfahren einen Erwerbsaus-
30 fallschaden für den Zeitraum vom 19. Juni 1992 bis zum 31. Juli 1995 einzuklagen, weshalb sich die Zivilkammer damit auch nicht zu befassen hat. In die Betrachtun- gen bezüglich eines Erwerbsausfallschadens miteinzubeziehen ist daher nur die Zeit ab dem 1. August 1995. a) In einem ersten Schritt ist festzustellen, wie hoch das von A. tatsächlich erzielte Einkommen (Invalideneinkommen) ist. aa) A. hat bis zum 31. Dezember 1999 bei der R. (ehemals Q.) gearbeitet. Über den Lohn, den er dabei in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1999 erzielt hat, finden sich in den Akten mehrere Unterlagen, die jedoch teilweise abweichende Werte nennen. Zum einen sind dies die Lohnausweise für die Jahre 1995 bis 1999, welche sich in den Akten der IV befinden (IV-act. 42, 50, 72 und 73). Zum andern hat die R. in einem Schreiben an Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny vom 16. Februar 2005 die von A. in den Jahren 1995 bis 1999 erzielten Brut- tojahreslöhne aufgelistet (kB 26). Wie die in diesen verschiedenen Unterlagen ent- haltenen Unterschiede in der Lohnhöhe zustande gekommen sind, ist nicht ersicht- lich, stammen doch alle Angaben vom (ehemaligen) Arbeitgeber von A.. Die Diffe- renzen bewegen sich jedoch in einem Mass, das nicht entscheidrelevant ist. In dem Sinne ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auf die Angaben der R. in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2005 abgestellt werden kann. Im übrigen nimmt auch A. diese Zahlen der R. als Grundlage für seine Berechnungen (vgl. Prozesseingabe, act. II/2, S. 14 f., Ziff. 2.2 b). Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass A. in den Jahren 1995 bis 1999 folgende Bruttojahressaläre erzielt hat: 1995:Fr. 91'560.55 1996:Fr. 66'817.40 1997:Fr. 63'532.75 1998:Fr. 60'318.25 1999:Fr. 168'275.05 Gemäss dem Schreiben der R. vom 16. Februar 2005 ist im Bruttojahressalär für das Jahr 1999 eine Abgangsentschädigung in Höhe von Fr. 94'200.-- enthalten. Die Zivilkammer stimmt mit der Vorinstanz darin überein, dass diese Abgangsent- schädigung in etwa diejenigen Zuwendungen abdecken dürfte, welche A. als Dienstalters- und Pensionierungsgeschenke erhalten hätte, wenn er bis zu seiner ordentlichen Pensionierung als Gesunder hätte arbeiten können. In den folgenden Berechnungen werden daher zum einen – zu Gunsten von A. – die Abgangsent- schädigung und zum andern – zu Gunsten der T. Versicherungs-Gesellschaft – die
31 anfallenden Dienstalters- und Pensionierungsgeschenke ausser Acht gelassen, so dass für das Jahr 1999 ein Bruttojahressalär von Fr. 74'075.05 resultiert. Nach der geltenden bundesgerichtlichen Praxis ist der Erwerbsschaden im weiteren aufgrund der entgangenen Netto-Einkünfte festzulegen, weil die früher üb- liche Zugrundelegung des Bruttolohnes zu einer Überentschädigung führen würde (vgl. BGE 129 III 135 E 2.2; Urteil des Bundesgerichtes vom 14. September 2004, 4C.222/2004, E 6.2). Von den aufgeführten Bruttojahressalären sind daher die So- zialversicherungsbeiträge (in der Höhe von insgesamt 15.55 %, vgl. Prozessein- gabe, vorinstanzl. act. 2, S. 11) in Abzug zu bringen. Damit resultieren für die Jahre 1995 bis 1999 folgende Nettojahressaläre: 1995:Fr. 77'322.90 1996:Fr. 56'427.30 1997:Fr. 53'653.40 1998:Fr. 50'938.75 1999:Fr. 62'556.40 Schliesslich ist noch in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass A. erst ab dem 1. August 1995 einen Erwerbsausfallschaden geltend macht. Es ist daher nicht das gesamte Jahresnettoeinkommen des Jahres 1995 in die Berechnungen aufzu- nehmen, sondern nur das Netto-Einkommen, welches er in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erzielt hat. Da dieses vorliegend nicht mit Mo- natsabrechnungen ausgewiesen ist, ist es anteilsmässig aus dem Jahressalär zu berechnen. A. ist für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1995 daher ein Netto-Einkommen in Höhe von Fr. 32'217.90 (Fr. 77'322.90 : 360 Tage x 150 Tage) anzurechnen. bb) Neben dem Einkommen aus Arbeitserwerb hat A. in der Zeit vom 1. Au- gust 1995 bis zum 31. Dezember 1999 auch Rentenleistungen bezogen. Konkret waren dies die folgenden: 1995IV-RentenFr.0.00 UVG-Taggelder (ab dem 01.08.1995; kB 29)Fr. 17'408.90 BVGFr.0.00 Total Fr. 17'408.90 1996IV-Renten (IV-act. 83, S. 3)Fr.4'365.00 UVG-Taggelder (kB 29)Fr. 32'174.70
32 BVG (kB 30 und 31)Fr.6'174.00 TotalFr. 42'713.90 1997IV-Renten (IV-act. 83, S. 3, und IV-act. 84, S. 3)Fr.8'958.00 UVG-Taggelder (kB 29)Fr. 39'397.40 BVG (kB 30 und 31)Fr.2'304.00 TotalFr. 50'659.40 1998IV-Renten (IV-act. 84, S. 3)Fr. 11'940.00 UVG-Taggelder (bis 30.04.1998; vgl. kB 29)Fr. 13'268.00 UVG-Rente (ab 01.05.1998; vgl. Akten S. Versicherung)Fr. 41'472.00 BVG (kB 30 und 31)Fr.484.00 TotalFr. 67'164.00 1999IV-Renten (IV-act. 84, S. 3)Fr. 12'060.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung)Fr. 66'687.00 BVG (kB 30 und 31)Fr.0.00 TotalFr. 78'744.00 cc) Ab dem 1. Januar 2000 ist A. keiner Arbeit mehr nachgegangen. Er wurde vielmehr nachträglich auf dieses Datum hin pensioniert. In der Folge hat A. daher nur noch Rentenleistungen bezogen. Da der Schaden – wie bereits ausgeführt – auf den Zeitpunkt des bezirksgerichtlichen Urteils (9. November 2006) zu berechnen ist, drängt es sich auf, einerseits die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 9. November 2006 und andererseits die Zeit vom 10. November 2006 bis zur ordentlichen Pen- sionierung von A. am 31. Dezember 2010 getrennt aufzuführen. (A. wird am 5. Ja- nuar 2011 65-jährig werden. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass A. wohl auf den 31. Dezember 2010 pensioniert worden wäre. Die vier Tage im Jahre 2011 können bei der Berechnung des Schadens daher vernachlässigt werden.) In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 9. November 2006 bezog A. folgende Rentenleistungen: 2000:IV-Rente (IV-act. 85, S. 3)Fr. 24'120.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung)Fr. 66'687.00 BVG (kB 31)Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen nettoFr. 115'251.00
33 2001:IV-Rente (IV-act. 85, S. 1, und kB 31)Fr. 24'720.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung)Fr. 68'491.00 BVG (kB 31)Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen nettoFr. 117'655.00 2002:IV-Rente (kB 31)Fr. 24'720.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung)Fr. 68'491.00 BVG (kB 31)Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen nettoFr. 117'655.00 2003:IV-Rente (kB 31)Fr. 25'320.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung)Fr. 69'300.00 BVG (kB 31)Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen nettoFr. 119'064.00 2004:IV-Rente (kB 31)Fr. 25'320.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung)Fr. 69'300.00 BVG (kB 31)Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen nettoFr. 119'064.00 2005:IV-Rente (Prozesseingabe, S. 15)Fr. 25'800.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung)Fr. 70'296.00 BVG (kB 31)Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen nettoFr. 120'540.00 2006:IV-Rente (Prozesseingabe, S. 15)Fr. 25'800.00 UVG-Rente (Akten S. Versicherung)Fr. 70'296.00 BVG (kB 31)Fr. 24'444.00 Total Rentenleistungen nettoFr. 120'540.00 Rechnet man im Jahr 2006 bis zum Urteilstag des bezirksgerichtlichen Urteils (9. November 2006), so beträgt das Einkommen aus Rentenleistung Fr. 103'463.00 (Fr. 120'540.00 : 360 Tage x 309 Tage). dd) Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 ist von Rentenzahlungen in der Höhe auszugehen, wie sie für das Jahr 2006 ausgewiesen sind. Mithin sind A. für diese Zeitspanne jährliche Rentenleistungen von Fr. 120'540.00 als Einkommen anzurechnen. Das Einkommen für den Zeitraum vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 wiederum ergibt sich aus der ge- samten Rentenleistung für das Jahr 2006 (Fr. 120'540.00) und der Rentenleistung
34 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 9. November 2006 (Fr. 103'463.00). Es beträgt Fr. 17'077.00. ee) Zusammenfassend ergibt sich mithin folgendes Invalideneinkommen von A. für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 2010: ArbeitserwerbRentenleistungen Total 1995*Fr. 32'217.90Fr. 17'408.90Fr.49'626.80 1996Fr. 56'427.30Fr. 42'713.90Fr.99'141.20 1997Fr. 53'653.40Fr. 50'659.40Fr. 104'312.80 1998Fr. 50'938.75Fr. 67'164.00Fr. 118'102.75 1999Fr. 62'556.40Fr. 78'744.00Fr. 141'300.40 2000Fr. 0.00Fr. 115'251.00Fr. 115'251.00 2001Fr. 0.00Fr. 117'655.00Fr. 117'655.00 2002Fr. 0.00Fr. 117'655.00Fr. 117'655.00 2003Fr. 0.00Fr. 119'064.00Fr. 119'064.00 2004Fr. 0.00Fr. 119'064.00Fr. 119'064.00 2005Fr. 0.00Fr. 120'540.00Fr. 120'540.00 2006**Fr. 0.00Fr. 120'540.00Fr. 120'540.00 2007Fr. 0.00Fr. 120'540.00Fr. 120'540.00 2008Fr. 0.00Fr. 120'540.00Fr. 120'540.00 2009Fr. 0.00Fr. 120'540.00Fr. 120'540.00 2010Fr. 0.00Fr. 120'540.00Fr. 120'540.00
35 aa) In den Akten finden sich mehrere Schreiben der R., in welchen sie über das hypothetische Einkommen von A. Auskunft gibt, das er als Gesunder erzielt hätte. Zum einen ist das Schreiben vom 8. Juni 2000 zu erwähnen, in welchem die R. zu Handen der IV-Stelle Graubünden das hypothetische Einkommen für die Jahre 1995 bis 1999 auflistet (kB 2). Für das Jahr 1999 ist darin ein Basissalär von Fr. 135'000.-- und ein Bonus von Fr. 30'000.-- aufgeführt. Zum andern hatte die R. bereits mit Schreiben vom 2. Februar 1999 A. gegenüber bestätigt, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Anlageberater und als Mitglied des Kaders im Jahre 1999 ein Basissalär von Fr. 120'000.-- bis Fr. 135'000.-- pro Jahr bezogen und im Durchschnitt über die letzten drei Jahre einen Bonus von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- pro Jahr ausbezahlt erhalten hätte (kB 24). Zum Dritten hat die R. mit Schreiben vom 16. Februar 2005 die im Schreiben vom 8. Juni 2000 aufgeführte hypothetische Salärentwicklung für die Jahre 1995 bis 1999 als richtig bestätigt (kB 26). Wie sich unschwer feststellen lässt, stimmen die Zahlen in diesen drei Schrei- ben somit überein. Alle drei Schreiben gehen daher offensichtlich von denselben Voraussetzungen aus. Im Schreiben vom 2. Februar 1999 wird ausdrücklich er- wähnt, dass A. das bestätigte Einkommen als Mitglied des Kaders erzielt hätte. Alle drei Schreiben gehen folglich davon aus, A. wäre im Jahre 1999 Kadermitglied ge- wesen. A. war vor dem Unfall Prokurist (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll von I. vom 17. Januar 2006, act. VI/3, S. 2) und damit kein Mitglied des Kaders. Es stellt sich daher die Frage, ob A. ohne den Unfall tatsächlich ins Kader aufgestiegen wäre. Diese Frage ist mit der Vorinstanz aufgrund der Akten klar zu verneinen. Dr. med. G. hat in seinem Schreiben an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs- Gesellschaft vom 27. Januar 1995 (bB 4, S. 2) festgehalten, A. habe Ende der 80er Jahre, als ihm seine Stelle als Filialleiter in BB. langsam zu viel geworden sei, auch Direktionsposten angeboten erhalten, was jedoch nicht seinem Wunsch entspro- chen habe. Das Angebot, als Anlageberater nach FF. zurückzugehen, habe er hin- gegen gerne ergriffen. Auch der damalige Personalchef von A., Herr M., sowie der damalige direkte Vorgesetzte, Herr N., haben gegenüber dem Inspektor der S. Ver- sicherungs-Gesellschaft im Jahre 1995 erklärt, der Antrieb zur Veränderung (Rück- kehr nach FF.) sei von A. ausgegangen. Er habe keine weiteren Ambitionen geäus- sert und habe sich lediglich die Rückkehr auf seinen angestammten Job als Anla- geberater (Kundenkontakte) gewünscht (Inspektorenbericht der S. Versicherungs- Gesellschaft vom 12. Juni 1995, IV-act. 19, S. 2). Sowohl aus dem Bericht des Psychiaters als auch aus der Schilderung des Personalchefs und des direkten Vor- gesetzten, die beide A. schon vor dem Unfall kannten, geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass A. keinen Karriereschritt plante oder auch nur wünschte. Vielmehr hat er es in Kauf genommen, seine Karriere zurückzunehmen, um den Belastungen,
36 welche die Leitung der Filiale in BB. mit sich brachte, nicht mehr ausgesetzt zu sein (vgl. Schreiben des Psychiaters an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Ge- sellschaft, bB 4, S. 4 Mitte), und um vor allem wieder als Anlageberater arbeiten zu können (vgl. Schreiben des Psychiaters an die Vertrauensärztin der S. Versiche- rungs-Gesellschaft, bB 4, S. 2). In dem Sinne ist auch dem Rechtsvertreter von A., der geltend gemacht hat, die Rückkehr nach FF. sei kein Rückschritt in der Karriere von A. gewesen, entgegen zu halten, dass A. den Wechsel von der Filialleitung in BB. in die Anlageberatung in FF. offensichtlich selbst als Rücknahme der Karriere empfunden hat. Trotzdem suchte er diesen Schritt bewusst und gewollt und er fühlte sich als Anlageberater befreit und zufrieden (vgl. zum Ganzen das Schreiben des Psychiaters an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft, bB 4, S. 4). Fest steht daher, dass die Personen, die A. vor dem Unfall gekannt haben, davon ausgegangen sind, dass dieser keine weitere Karriere zu machen wünschte. A. selbst plante – wie sich aus den Feststellungen des Psychiaters ergibt – keinen weiteren Karriereschritt. Er hatte offenbar die Stelle gefunden, die ihm am besten entsprach und am meisten zusagte und die er sich wünschte (vgl. Inspektorenbe- richt der S. Versicherungs-Gesellschaft vom 12. Juni 1995, IV-act. 19, S. 2). Erst das Schreiben der R. vom 2. Februar 1999 geht davon aus, A. wäre ins Kader auf- gestiegen. Dieses Schreiben wurde von O. verfasst. O. hat A. erst Ende 1998 ken- nen gelernt (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll von O. vom 23. Januar 2006, act. VI/1, S. 2), also zu einer Zeit, als A. bereits nur noch reduziert arbeitsfähig war und ein weiterer Aufstieg innerhalb der Bank schon aus diesem Grund nicht mehr mög- lich war (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll von O. vom 23. Januar 2006, act. VI/1, S. 3). O. konnte sich mithin gar nicht zur Frage äussern, ob A. vor seinem Unfall offen für einen weiteren Karriereschritt war, weil er ihn zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht kannte. O.s Ausführungen sind daher als allgemeine Hinweise zu den Mög- lichkeiten eines Anlageberaters in einer Stellung, wie sie A. als Gesunder allenfalls hätte einnehmen können, zu verstehen, jedoch nicht als Aussagen zu der konkreten Situation von A.. Sie vermögen daher die Aussagen der Herren M. und N. sowie die Ausführungen des Psychiaters weder zu relativieren noch zu erschüttern. Nachdem diejenigen Personen, die A. schon vor dem Unfall kannten und ihn auch in der Zeit, als er von BB. nach FF. wechselte, begleiteten, klar ausgesagt haben, er hätte keine weiteren Ambitionen geäussert, sein einziger Wunsch sei es gewesen, in die Anla- geberatung zurückzukehren, und nachdem A. selbst gemäss Feststellungen seines Psychiaters keine weitere Karriere plante, ist ein Aufstieg ins Kader nicht wahr- scheinlich, denn A. wollte diesen offensichtlich gar nicht. Die Vorinstanz ist mithin völlig zu Recht davon ausgegangen, dass A. nicht ins Kader aufgestiegen wäre. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny hat in diesem Zusammenhang vor
37 Schranken der Zivilkammer geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht ver- neint, dass der Berufungskläger Vizedirektor geworden und damit ins Kader aufge- stiegen wäre. Die Vorinstanz irre sich, wenn sie den Titel eines Vizedirektors für einen älteren Anlageberater einer Grossbank als etwas Besonderes und Exklusives betrachte. Solche Vizedirektoren gebe es wie Sand am Meer, denn es sei ein Ar- beitstitel. Die Zeugen O. und P. hätten daher ausgesagt, dass A. mit zunehmender Seniorität wie die grosse Mehrheit seiner Berufskollegen zum Vizedirektor befördert worden wäre. Das Gericht kann sich diesen Ausführungen nicht anschliessen. Zunächst geht weder aus den Aussagen von O. (act. VI/1), noch aus jenen von P. (act. VI/4) oder aus anderen Aktenstücken in irgendeiner Weise hervor, dass die Mehrheit der Anlageberater in der R. mit zunehmender Seniorität zu Vizedirektoren befördert werden würden. Bei dieser Aussage handelt es sich vielmehr um eine unbewiesene Behauptung von A.. Zum andern erscheinen die Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny widersprüchlich, indem er einerseits betont, dass der Titel „Vizedirektor“ lediglich ein Arbeitstitel sei, der in der R. sehr verbreitet sei und den die meisten Anlageberater gewissermassen automatisch er- hielten, wenn sie nur lange genug bei der R. blieben, und indem er andererseits aus demselben Titel „Vizedirektor“ ableiten will, dass dessen Träger zum Kader der R. gehört. Einerseits sagt er damit aus, ein Vizedirektorentitel in der R. bedeute gar nichts, und andererseits macht er gleichzeitig geltend, der Titel „Vizedirektor“ be- zeichne eine Position im Direktionskader der R.. Dieser Widerspruch in der Argu- mentation liesse sich nur auflösen, indem davon ausgegangen würde, dass der Titel „Vizedirektor“ bei der R. keine Hierarchiestufe oder bestimmte Stellung im Betrieb bezeichnet, es also auf jeder Hierarchiestufe Vizedirektoren geben kann, wobei dann jedoch aus dem Titel „Vizedirektor“ allein nicht auf eine Kaderposition ge- schlossen werden könnte. Würde aber angenommen, der Titel „Vizedirektor“ bei- zeichne eine ganz bestimmte Position im Direktionskader der R., dann wäre A. kaum einfach wegen seiner zunehmenden Seniorität in diese Position gewisser- massen automatisch hineingerutscht und aufgrund der Aussagen der Herren M. und N. sowie den Feststellungen von Dr. med. G. wäre klarerweise davon auszugehen, dass A. sich nicht um diese Stellung beworben beziehungsweise ein entsprechen- des Angebot nicht angenommen hätte. Im einen wie im anderen Fall kann A. daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. (Würde man im übrigen der Argumentation von A., dass die Mehrheit der Anlageberater mit zunehmender Seniorität zum Vizedirek- tor befördert werde und dass ein Vizedirektor Kadermitglied sei, folgen, so hiesse dies, davon auszugehen, dass es bei der R. Kadermitglieder „wie Sand am Meer“ gebe. Dass dies nicht zutreffen kann, ist offensichtlich.) Die Vorinstanz ist mithin zu Recht davon ausgegangen, A. wäre nicht ins Kader aufgestiegen. Unter diesen Um-
38 ständen aber kann bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens von A. nicht auf die Schreiben der R. vom 2. Februar 1999 (kB 24) und vom 8. Juni 2000 (kB 2) abgestellt werden, gehen diese Schreiben doch – wie bereits aufgezeigt – für das Jahr 1999 davon aus, A. hätte dem Kader angehört. Für die Jahre 1995 bis 1998 wird aus dem Schreiben vom 8. Juni 2000 nicht eindeutig klar, ob die bestätigten Löhne sich auch an einer Kaderposition orientieren oder nicht. Da sich diese Frage aufgrund der Akten nicht mit hinreichender Gewissheit beantworten lässt, kann auf das Schreiben der R. vom 8. Juni 2000 nicht abgestellt werden. Ebenso wenig aber kann auf das Schreiben der R. vom 16. Februar 2005 (kB 26) zurückgegriffen wer- den. Denn zum einen bestätigt dieses Schreiben für die Zeit von 1995 bis 1999 nur die in den zwei vorgenannten Schreiben aufgeführte Lohnentwicklung, welche sich eben (zumindest teilweise) an einer Kaderposition orientiert. Zum andern geht das Schreiben vom 16. Februar 2005 bezüglich der hypothetischen Lohnentwicklung für die Jahre 2000 bis 2004 davon aus, A. hätte die Funktion eines Senior Client Advisor in der Funktionsstufe 6 bekleidet. Was unter einem „Senior Client Advisor“ zu ver- stehen ist und was die Funktionsstufe 6 bedeutet, ist jedoch im Dunkeln geblieben. Deshalb ist nicht klar, ob mit diesen Vorgaben auch von einer Kaderposition ausge- gangen wird, weshalb das Schreiben der R. vom 16. Februar 2005 von vornherein nicht als Grundlage der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens die- nen kann. Zudem besteht zumindest die starke Vermutung, dass sich die hypothe- tische Lohnentwicklung für die Jahre 2000 bis 2004, wie sie die R. in ihrem Schrei- ben vom 16. Februar 2005 aufzeichnet, an einer Kaderposition orientiert, nachdem bereits der hypothetische Lohn im Jahre 1999 von einem Kaderposten ausgeht und zudem in der Auflistung für die Jahre 2000 bis 2004 die Position Spesenpauschale in der Höhe aufgeführt wird, wie sie nach Aussage von O. einem Vizedirektor im Direktionskader zusteht (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll vom 23. Januar 2006, act. VI/1, S. 4). Auf die Schreiben der R. vom 2. Februar 1999, vom 8. Juni 2000 und vom 16. Februar 2005 kann bei der Berechnung des Einkommens, welches A. als Gesunder erzielt hätte, somit nicht abgestellt werden. bb) Zum Nachweis der hypothetischen Lohnentwicklung hat A. neben den Schreiben der R. auch ein „Gutachten zum Erwerbsschaden – Ermittlung eines Lohnprofils“ von PD Dr. L. vom 4. April 2005 eingereicht (kB 27). Die Vorinstanz hat bezüglich dieses Gutachtens ausgeführt, in die Berechnung des Lohnprofils sei die Prämisse eingeflossen, dass A. dem oberen oder mittleren Kader angehört habe. Da bei A. aber gerade nicht davon ausgegangen werden könne, dass er Kadermit- glied geworden wäre, seien Abweichungen nach unten im Vergleich zu den Zahlen im Gutachten durchaus möglich. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny hat
39 an der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Be- griff „Berufliche Stellung: oberes und mittleres Kader“ erscheine im Lohnprofil erst bei der Schätzung der allgemeinen Lohnentwicklung, die zur individuellen Realloh- nentwicklung hinzuaddiert werde. Es sei nur eines von sechs zur Ermittlung der allgemeinen Lohnentwicklung verwendeten Kriterien. Die Definition „oberes und mittleres Kader“ habe keine selbständige Bedeutung, die Gutachter hätten A. ledig- lich aufgrund seines Ausgangslohnes und seiner altersmässigen Lohnentwicklung aufgrund der Vergleichslöhne rein statistisch in diese Kategorie eingeordnet. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesem „Gutachten zum Erwerbsschaden“ (kB 27) um ein Privatgutachten handelt. Es ist mithin als Parteibehauptung zu betrachten und das Gericht hat es auch in diesem Sinne zu würdigen. Wie jedes Beweismittel unterliegt auch ein Pri- vatgutachten (hier über das Lohnprofil, hinten über die Haushaltsbewertung von H.) der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ein Parteigutachten besitzt nicht den glei- chen Rang wie ein vom Gericht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet aber den Richter, es entsprechend den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen. Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung eines privaten Gutachers gebunden. Es kann vielmehr, wenn es das Gutachten für unzureichend hält oder erst recht dann, wenn die Mei- nungsäusserung des Gutachers - wie im vorliegenden Fall - aufgrund mangelhafter Kenntnis der konkreten Prozessakten und damit aufgrund unvollständiger und un- richtiger Informationen erfolgt ist, davon abweichen. Solche triftigen Gründe sind im vorliegenden Fall - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - evident. Wie die nachstehenden Erwägungen überdies zeigen, kann das Gericht die erforderlichen Beurteilungen aufgrund der Akten selbst sachgerecht vornehmen, weshalb auch keine weiteren Begutachtungen vorzunehmen sind. Dem Einwand von A., die Gut- achter hätten ihn aufgrund seines Ausgangslohnes und seiner altersmässigen Loh- nentwicklung, wie sie sich aus den Vergleichslöhnen ergebe, rein statistisch in die Kategorie „oberes und mittleres Kader“ eingereiht, ist nun entgegen zu halten, dass nicht einsehbar ist, weshalb die Gutachter ein Kriterium aufgeführt haben sollten, das überhaupt keinen Einfluss auf die Bestimmung der Lohnentwicklung hatte. Viel- mehr haben die Gutachter ganz klar ausgeführt, dass die Vergleichspersonen die detailliert aufgezählten Kriterien (unter anderem eben das Kriterium „Berufliche Stel- lung: Oberes und mittleres Kader“) erfüllen mussten (Gutachten, kB 27, Ziff. 4.2, S. 7). Zudem ist – wie sich aus dem Gutachten selbst ergibt – der Ausgangslohn weder für die Schätzung der individuellen Reallohnentwicklung noch für jene der allgemei- nen Reallohnentwicklung relevant, haben die Gutachter diesen doch weder im einen noch im anderen Fall als Kriterium aufgeführt. Erst in einem weiteren Schritt haben
40 sie die geschätzten Reallohentwicklungen mit dem Ausgangslohn verbunden und zu einem Lohnprofil kombiniert (vgl. Gutachten, kB 27, Ziff. 4.3, S. 8 f.). Es ist unter diesen Umständen aber nicht nachvollziehbar, dass der Ausgangslohn von A., der in diesem Stadium der Berechnungen irrelevant war, dazu geführt haben soll, dass A. bezüglich der allgemeinen Reallohnentwicklung rein statistisch in die Kategorie „oberes und mittleres Kader“ eingereiht worden ist. Schliesslich ist auch zu erwäh- nen, dass die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (SLSE), auf deren Daten das ganze Gutachten basiert, unter anderem auch nach der beruflichen Stellung aufge- schlüsselt ist, so dass die Möglichkeit, nach der beruflichen Stellung zu differenzie- ren, durchaus gegeben ist (wobei sich die Jahreslöhne je nach beruflicher Stellung [oberes und mittleres Kader, unteres Kader, unterstes Kader, keine Kaderfunktion] in der Höhe erheblich unterscheiden). Ob und allenfalls wie weit die berufliche Stel- lung „oberes und mittleres Kader“ in den zum Vergleich herangezogenen Löhnen Beachtung gefunden hat, ist unter diesen Umständen aber nicht klar. Da die Gut- achter es sorgfältig vermieden haben, die konkreten Zahlen zu nennen, auf denen ihre Schätzungen und Berechnungen beruhen, kann nicht überprüft werden, ob das Gutachten die berufliche Stellung miteinbezogen hat. Schon aus diesem Grund kann auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Daneben erscheinen dem Gericht aber auch weitere Punkte des Gutachtens nicht frei von Unklarheiten. So wird im Gutachten ausgeführt, die Volkswirtschaftslehre erkläre die individuelle Realloh- nentwicklung mit der Humankapitaltheorie. Diese Theorie besage, dass ein Arbeit- nehmer mit zunehmender Erfahrung und verbesserten Fähigkeiten seine Arbeits- produktivität erhöhen und dadurch einen höheren Lohn erzielen könne. Den gröss- ten Produktivitätsanstieg verzeichne ein Arbeitnehmer dabei in den ersten Jahren seiner Erwerbstätigkeit, wenn er erstmals Arbeitserfahrung gewinne. Bei älteren Ar- beitnehmern schwäche sich die Produktivitätssteigerung dagegen allmählich ab (Gutachten, kB 27, Ziff. 2.1, S. 3 f.). Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass das Alter ein zentrales Kriterium bei der Bestimmung des individuellen Reallohnan- stieges ist. Unter Ziff. 4.1 „Schätzung der individuellen Reallohnentwicklung“ (Gut- achten, kB 27, S. 6) wird denn auch zunächst ausgeführt, es werde die individuelle, altersabhängige Reallohnentwicklung bestimmt. Anschliessend werden die Krite- rien aufgezählt, die die Personen, welche die Vergleichslöhne geliefert haben, er- füllen mussten. Unter diesen Kriterien jedoch fehlt das Alter. Ob bei der Bestimmung der Vergleichslöhne trotzdem auf das Alter geachtet wurde, ist nicht klar und kann auch nicht geklärt werden, weil die konkreten Daten, die der Bestimmung der indi- viduellen Reallohnentwicklung zugrunde gelegt wurden, nicht bekannt sind. Bezüg- lich der allgemeinen Reallohnentwicklung, die gemäss Ausführungen im Gutachten dadurch zustande kommt, dass aufgrund des technischen Fortschritts und kapital-
41 intensiverer Produktion die Produktivität der Arbeitnehmer über die Jahre hinweg leicht zunimmt, weshalb es im Zeitverlauf zu einem allgemeinen Reallohnwachstum kommt, welches das gesamte Lohnniveau leicht anhebt (Gutachten, kB 27, Ziff. 2.2, S. 4), wird bei den Vergleichspersonen dann das Alter als Kriterium angeführt, wel- ches diese erfüllen mussten (Gutachten, kB 27, Ziff, 4.2, S. 7). Da die allgemeine Reallohnentwicklung aber offensichtlich den allgemeinen Lohnniveauanstieg in ei- ner ganzen Branche oder einem ganzen Tätigkeitsbereich wiedergibt (vgl. auch die einleitenden Ausführungen unter Ziff. 4.2 des Gutachtens, kB 27, S. 7), spielt das Alter in diesem Zusammenhang wohl kaum eine Rolle. Trotzdem wird es im Gut- achten als Kriterium aufgeführt. Als letzter Punkt ist schliesslich noch der Ausgangs- lohn von A. für das Jahr 1993 zu nennen, auf welchem das Gutachten basiert. Die- ser wird mit Fr. 98'832.-- netto angegeben (Gutachten, kB 27, Ziff. 1, S. 2). Damit bewegt sich der Ausgangslohn beinahe in der gleichen Höhe wie der Lohn, welchen die R. in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2000, auf welches - wie bereits ausgeführt - nicht abgestellt werden kann, für das Jahr 1995 als hypothetischen Validenlohn bestätigt hat (kB 2), rechnet man diesen auf ein Nettojahresgehalt um. Es ist aber kaum davon auszugehen, dass A. als Gesunder in den zwei Jahren von 1993 bis 1995 einen Lohnanstieg von wenigen hundert Franken durchgemacht hätte, nach- dem der Lohnanstieg in den Jahren zuvor jährlich jeweils mehrere tausend Franken betragen hatte (vgl. die Jahresbruttosaläre in den IV-Akten, IV-act. 19 und 35). Auch mit dem in den IV-Akten ausgewiesenen Jahresbruttosalär für das Jahr 1993 (IV- act. 19 und 35) stimmt der Ausgangslohn im Gutachten nicht überein, er ist – bei einer Umrechnung auf einen Bruttolohn – vielmehr um einiges höher angesetzt. Da A. im Jahre 1993 noch voll gearbeitet hat, ist auch nicht davon auszugehen, der in den IV-Akten aufgeführte Lohn entspreche nicht dem, was A. als Gesunder hätte verdienen können. Der im Lohnprofil angenommene Ausgangslohn erscheint unter diesen Umständen daher als zu hoch. In Abwägung all dieser Unstimmigkeiten und Unklarheiten kommt die Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden zum Schluss, dass für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens auf das „Gutachten zum Erwerbsschaden“ (kB 27) nicht abgestellt werden kann. cc) Schliesslich hilft A. auch nicht, dass die Invalidenversicherung bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades ab dem Jahre 1999 von einem Validenlohn in Höhe von Fr. 165'000.-- pro Jahr ausgegangen ist (vgl. IV-act. 68 und 69). Wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 28. März 2003 (kB 13, S. 6, Ziff. 5b) unzweifelhaft ergibt, hat die Invalidenversicherung das Valideneinkom- men nicht genügend abgeklärt und sich für dessen Schätzung zu Unrecht auf das Schreiben der R. vom 8. Juni 2000 gestützt. A. kann daher aus der Verfügung der
42 IV (kB 6) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig aber hilft es ihm, dass die S. Versicherungs-Gesellschaft einen Invaliditätsgrad von 80% vergleichsweise anerkannt hat (vgl. Verfügung vom 22. Oktober 2003, kB 14). Zum einen geht aus der entsprechenden Verfügung der S. Versicherungs-Gesellschaft nicht hervor, wel- ches konkrete Validen- und welches konkrete Invalideneinkommen Grundlage der Berechnung des Invaliditätsgrades gebildet haben und vor allem, ob diese Einkom- men den Grundsätzen zur Schätzung des Validen- sowie des Invalideneinkommens in der Sozialversicherung entsprechen, die das Verwaltungsgericht Graubünden in seinem bereits zitierten Urteil zu Handen der S. Versicherungs-Gesellschaft darge- legt hat. Und zum andern ist nicht klar, welche Überlegungen zur vergleichsweisen Anerkennung geführt haben (Wahrscheinlichkeit eines Weiterzuges ans Gericht, Möglichkeit des Regresses auf die Haftpflichtversicherung, etc.) und inwieweit die Versicherung A. mit der vergleichsweisen Anerkennung entgegen gekommen ist. Aus den Verfügungen der Sozialversicherungen kann A. daher nichts ableiten, was seine Auffassung bezüglich der Höhe des hypothetischen Valideneinkommens stüt- zen würde. dd) Nachdem zur Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens weder auf die Schreiben der R. vom 2. Februar 1999, vom 8. Juni 2000 und vom 16. Fe- bruar 2005 abgestellt, noch das Lohnprofil herangezogen werden kann, hat das Ge- richt aufgrund der vorhandenen Akten eine Schätzung vorzunehmen (Art. 42 Abs. 2 OR). Als Grundlage der Schätzung des Validenlohns für das Jahr 1995 ist zunächst festzustellen, welchen Lohn A. vor seinem Unfall verdient hat und wie seine Lohnentwicklung in den Jahren davor verlaufen ist. Weiter ist zu beachten, dass A. bis im Frühjahr 1994 voll gearbeitet hat, so dass ohne Weiteres davon aus- gegangen werden kann, er habe in der Zeit von seinem Umfall am 19. Juni 1992 bis zum Frühjahr 1994 dieselbe Lohnentwicklung durchgemacht wie ein Gesunder (vgl. auch den Inspektorenbericht der S. Versicherungs-Gesellschaft vom 12. Juni 1995, IV-act. 19, S. 2, wo aufgrund der Angaben des Vorgesetzten von A. festgehalten wird, wenn A. am Arbeitsplatz sei, erbringe er die volle Leistung). Die Entwicklung des Lohnes von 1994 bis 1995 ist anschliessend aufgrund der gewonnenen Er- kenntnisse zu schätzen. Bezüglich des Lohnes vor dem Unfall und der davor beste- henden Lohnentwicklung finden sich in den Akten zwei Dokumente, die darüber Auskunft geben. Zum einen ist dies der Auszug aus dem individuellen Konto von A. bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 28. April 1997 (IV-act. 35), zum andern ist es der Inspektorenbericht der S. Versicherungs-Gesellschaft vom 12. Juni 1995 (IV-act. 19, S. 1 f.). Vergleicht man die in diesen zwei Dokumenten aufgeführten Löhne für die Jahre 1985 bis 1994, so fällt auf, dass die Angaben im
43 Auszug aus dem individuellen Konto durchwegs etwas höher sind. Da die Angaben im individuellen Konto auch für die Jahre 1995 bis 1999 im Vergleich zu den von der R. für dieselben Jahre mittels Lohnausweisen bestätigten Löhnen teilweise er- heblich höher sind (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto für die Jahre 1995 bis 2003, Beilage 7 zu den IV-Akten, sowie die Lohnausweise für die Jahre 1995 bis 1999, IV-act. 42, 50 und 72 bis 74), rechtfertigt es sich, für die Lohnentwicklung von A. bis zum Jahre 1993 von einem Mittelwert zwischen den Angaben im Inspek- torenbericht der S. Versicherungs-Gesellschaft und den Angaben im individuellen Konto auszugehen. Dieser Mittelwert ist nun für die Jahre 1994 und 1995 angemes- sen zu erhöhen. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts kommt in Abwägung sämtli- cher Umstände zum Schluss, dass sich für das Jahr 1995 die Annahme eines Jah- resbruttoeinkommens von Fr. 118'000.-- rechtfertigt. Damit ist A. für das Jahr 1995 ein Netto-Valideneinkommen in Höhe von Fr. 99'651.-- anzurechnen. ee) Neben dem Ausgangslohn für das Jahr 1995 ist auch zu schätzen, wie sich das Einkommen von A. in den folgenden Jahren bis zu seiner Pensionierung entwickelt hätte, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Marc Schätzle und Stephan Weber postulieren, dass beim künftigen Lohnausfall mittel- und längerfristig von ei- ner grundsätzlich allen Arbeitnehmern gleichmässig zukommenden Reallohnent- wicklung von 1% im Jahresdurchschnitt auszugehen sei (Schätzle/Weber, Kapitali- sieren – Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln [Leonardo II], Zürich 2001, Rz. 3.458, 4.19, 4.41 f.). Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen bereits für die Berechnung des Haushaltsschadens bejaht (BGE 132 III 321 E 3.7). Die Frage, ob auch bei der Berechnung des Erwerbsschadens von einer durchschnittlichen Real- lohnerhöhung von 1% pro Jahr auszugehen sei, hat es bis anhin offen gelassen. Wie sich aus dem Schweizerischen Lohnindex des Bundesamtes für Statistik (ein- gesehen auf www.bfs.admin.ch, Datenfile Nr. je-d-03.04.02.01.01) ergibt, betrug die alle Branchen umfassende durchschnittliche allgemeine Reallohnsteigerung über den Zeitraum der letzten 30 Jahre (aufgerundet) 0.6% pro Jahr. Es ist allgemein bekannt, dass sich die Löhne der Banken, insbesondere der Anlageberater, in der- selben Zeitspanne überproportional entwickelt haben, und es ist aufgrund des der- zeitigen Wissensstandes davon auszugehen, dass diese Löhne auch in Zukunft eine überproportionale Entwicklung durchmachen werden. Da A. zudem von seiner früheren Arbeitgeberin als ehrlich, korrekt, zuverlässig, umgänglich und fachlich sehr kompetent geschildert wird, im weiteren als Anlageberater, der leicht Zugang zur Kundschaft gefunden habe und dem es meistens gelungen sei, innert kurzer Zeit eine angenehme Atmosphäre zu schaffen, was wiederum zu seinem Verkaufs- erfolg beigetragen habe (vgl. Inspektorenbericht der S. Versicherungs-Gesellschaft
44 vom 12. Juni 1995, IV-act. 19, S. 1), kann ihm zugute gehalten werden, dass seine jährliche Lohnentwicklung nicht unerheblich über der allgemeinen Reallohnentwick- lung lag und auch in Zukunft gelegen hätte. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass sich in diesem speziellen Fall – für die Schätzung der Lohnentwicklung von A. als Anlageberater in einer Grossbank – die Annahme einer jährlichen Lohnsteige- rung in Höhe von 1.85% rechtfertigt. Damit wird einerseits auch der Tatsache Rech- nung getragen, dass die Entwicklung der Boni, welche im Bankensektor bezahlt werden und die offenbar zu einem wichtigen Bestandteil des Einkommens gewor- den sind (vgl. Zeugenaussage von O., act. VI/1, S. 3 f.), für die Zukunft sehr unge- wiss erscheint (zu denken ist in diesem Zusammenhang namentlich an die kleineren und grösseren Börsencrashs, die sich in den letzten Jahren vermehrt ereignet ha- ben). Andererseits wird diese Lohnerhöhung gleichbleibend bis zur ordentlichen Pensionierung gewährt, obwohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus- zugehen ist, dass mit zunehmendem Alter die Lohnentwicklung abflacht. Auch damit sollen Entwicklungen der Boni, die sich zur Zeit nur sehr schwer abschätzen lassen, ausgeglichen werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass A. selbst in seinen Berechnungen von einer jährlichen Lohnsteigerung in Höhe von 1.85% ausgeht. Nachdem keine zuverlässigen Angaben zu der Lohnentwicklung von A. in der Zeit von 1995 bis 2006 vorliegen und für die Zukunft eine Lohnerhöhung von 1.85% pro Jahr als realistisch erscheint, rechtfertigt es sich im weiteren, auch für die Zeit- spanne von 1995 bis 2006 eine jährliche Lohnsteigerung in gleicher Höhe anzuneh- men. Das vorinstanzliche Urteil ist daher insofern zu korrigieren, als es von einer Lohnentwicklung in Höhe von 3,9% pro Jahr ausgeht. c) Die T. Versicherungs-Gesellschaft macht im weiteren geltend, A. sei bis Ende 1999 bei der R. zu 50% angestellt gewesen. Gemäss den verschiedenen Be- gutachtungen weise er noch immer eine Resterwerbsfähigkeit von 50% auf, die er jedoch seit seinem Austritt aus der R. nicht mehr ausgenutzt habe. Es stehe ihm zwar frei, sich trotz der bescheinigten Restarbeitsfähigkeit gegen eine Erwerbstätig- keit zu entscheiden, jedoch könne daraus keine Forderung gegenüber der T. Versi- cherungs-Gesellschaft entstehen. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat A. bis zu seinem Ausscheiden aus der R. zwar eine 50%-Arbeitsstelle inne gehabt. Jedoch wechselte seine Arbeitsunfähigkeit monatlich mehrmals zwischen 50% und 100% (vgl. die ärztlichen Berichte von Dr. med. F. an die IV-Stelle vom 6. Oktober 1999, IV-act. 59, und vom 5. Januar 2000, IV-act. 60). Obwohl A. somit für 50% angestellt war, war er offenbar doch nicht in der Lage, auch wirklich 50% zu arbeiten, vielmehr arbeitete er anscheinend regelmässig weniger. Wie viel weniger er tatsächlich ar-
45 beitete, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dass A. über eine 50%-Stelle ver- fügte, führt unter diesen Umständen daher nicht zwangsläufig zum Schluss, dass er auch 50% arbeitsfähig gewesen wäre. Bezüglich einer möglichen Resterwerbs- fähigkeit hat Dr. med. D. in seinem Gutachten vom 10. Mai 1998 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit damals und in Zukunft 50% betrage (kB 1, S. 18, Ziff. 8). In einem ärztlichen Zwischenbericht an die IV-Stelle hielt Dr. med. F. am 6. Oktober 1999 fest, seit dem Unfallgeschehen bestünden bei A. wechselnde Arbeitsunfähig- keiten zwischen 50% und 100%. Körperlich würde A. 50% leistungsfähig sein im Rahmen von organisatorischen Aufgaben ohne Druck und Belastung von aussen (IV-act. 59; bestätigt im ärztlichen Bericht vom 5. Januar 2000, IV-act. 60). Dr. med. G. seinerseits schätzte in einem ärztlichen Zwischenbericht an die IV-Stelle vom 11. Januar 2000 die Arbeitsunfähigkeit von A. als Anlageberater auf 70%, bei einfache- ren Tätigkeiten mit weniger Stressbelastung auf 50% ein (IV-act. 61). Dr. med. E. schliesslich hielt in seinem interdisziplinären Gutachten vom 30. Dezember 2002 fest, die verbleibende theoretische Resterwerbsfähigkeit sei unter 30% und nach einer Dauer der Beschwerden von über 10 Jahren nicht mehr relevant. Diese knapp 30% seien auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (kB 7, S. 22). Zunächst ist festzustellen, dass es Aufgabe des Gerichts und nicht des Arztes ist, zu beurteilen, ob eine medizinisch-theoretische Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ver- wertbar ist. In diesem Sinne hat die Zivilkammer des Kantonsgerichts zu entschei- den, ob A. mit der ihm von den Ärzten attestierten Restarbeitsfähigkeit ein Einkom- men erzielen könnte und müsste. Es stellt sich also die Frage, ob A. eine Nutzung dieser Resterwerbsfähigkeit zuzumuten gewesen wäre beziehungsweise immer noch zuzumuten wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darüber zu entscheiden, inwieweit A. eine weniger qualifizierte Aufgabe hätte übernehmen müssen. Die Nutzbarkeit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist anhand der kon- kreten Gegebenheiten des jeweiligen Falls, insbesondere der bisherigen Berufs- tätigkeit des Geschädigten und der vorhandenen praktischen Einsatzmöglichkeiten zu beurteilen. Dabei ist nicht wie im Sozialversicherungsrecht auf das theoretische Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts, sondern auf die konkret vorliegende und absehbare Arbeitsmarktlage abzustellen. Aus dem wirtschaftlichen Schadens- begriff folgt, dass eine bei Teilinvalidität theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich unberücksichtigt bleiben muss, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte mit der ihm aus me- dizinischer Sicht verbliebenen Erwerbsfähigkeit keine Aussichten mehr hat, relativ sicher ein nicht unbedeutendes Einkommen zu erzielen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2007, 4C.263/2006, E 4.1, mit zahlreichen Hin- weisen). Dabei darf eine soziale Degradierung nicht verlangt werden und auch von
46 einem geistig Tätigen keine rein körperliche Arbeit (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Januar 2004, ZF 03 26, S. 57 lit. ii). Wie bereits ausge- führt, hat Dr. med. F. A. von der körperlichen Seite her zu 50% arbeitsfähig erklärt im Rahmen von organisatorischen Aufgaben ohne Druck und Belastung von aussen und Dr. med. G. hat ausgeführt, bei einfacheren Tätigkeiten mit weniger Stressbe- lastung sei A. zu 50% arbeitsfähig. Der Berufsberater der Invalidenversicherung wiederum hat festgehalten, dass aus berufsberaterischer Sicht eine passende Tätigkeit für A. bei einem 50%-Arbeitspensum in einer eng umschriebenen, einfach zu bewältigenden Aufgabe im Back-Office-Bereich liegen müsste (Bericht vom 2. Juli 1999, IV-act. 54, letzte Seite). Aus diesen Feststellungen geht eindeutig hervor, dass ein 50%-Arbeitspensum für A. nur noch in Frage gekommen wäre bezüglich einer Arbeitsstelle, die zum einen nur einfachere Tätigkeiten umfasst und zum an- dern gleichzeitig nur eine geringe oder gar keine Stressbelastung mit sich gebracht hätte. Falls eine solche Stelle überhaupt zu finden gewesen wäre, so ist doch offen- sichtlich, dass es sich dabei zweifellos um eine relativ unqualifizierte Arbeit gehan- delt hätte und dass deren Annahme mit einem erheblichen beruflichen Abstieg ver- bunden gewesen wäre, nachdem A. lange Jahre als Geschäftsstellenleiter und an- schliessend als erfolgreicher Anlageberater gearbeitet hatte. Eine solche berufliche und auch soziale Degradierung aber war A. nicht zuzumuten. Bezüglich einer Stelle mit mehr Stressbelastung und höheren Anforderungen war A. gemäss Arztberichten und Gutachten lediglich noch zu höchstens 30% arbeitsfähig. Vorliegend hat nun die R. bestätigt, dass A. bereits mit einer 50%-Anstellung die Anforderungen an einen Anlageberater nicht mehr erfüllt hat (vgl. den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. März 1999, IV-act. 50, S. 2). Es ist offensichtlich, dass A. unter diesen Umständen mit einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 30% diese Anforderungen noch weniger hätte erfüllen können. Gemäss R. ist es zudem notwendig, dass ein Anlageberater ganztags für seine Kunden ansprechbar ist, weshalb die Teilzeitan- stellung von A. ein Entgegenkommen bedeutet habe (vgl. Abklärungsbericht der Berufsberatung der IV, IV-act. 54, S. 3). Dies erscheint nachvollziehbar, muss ein Anlageberater doch je nach Verlauf der Börse und/oder Wunsch der Kunden unter Umständen recht schnell reagieren können. A. war aber erwiesenermassen nicht mehr in der Lage, ganztags als Anlageberater zu arbeiten. Nachdem er bei der R. aufgrund seines beschränkten Leistungsvermögens als Anlageberater nicht mehr weiter beschäftigt werden konnte, obwohl er offenbar ein langjähriger, geschätzter, sehr zuverlässiger und erfolgreicher Mitarbeiter gewesen war, ist auszuschliessen, dass er bei einem anderen Finanzinstitut eine Anstellung als Anlageberater gefun- den hätte. Die R. hat zudem bestätigt, dass die Verminderung der Einsatz- und Leis- tungsfähigkeit von A. die interne Weitervermittelbarkeit von vornherein sehr stark
47 eingeschränkt habe, weshalb innerhalb der R. denn auch keine neue Stelle habe gefunden werden können, worauf das Arbeitsverhältnis habe aufgelöst werden müssen (Schreiben R. an Rechtsanwalt Thöny vom 28. September 1999, kB 9). Und O. hat erklärt, dass für A. bei der R. keine seinen Möglichkeiten angepasste Stelle habe gefunden werden können (Zeugeneinvernahmeprotokoll vom 23. Ja- nuar 2006, act. VI/1, S. 4 unten und S. 6). Daraus ist zu Gunsten von A. zu schlies- sen, dass sich dieser – entgegen der Auffassung der T. Versicherungs-Gesellschaft – sehr wohl darum bemüht hat, bei der R. eine andere Stelle zu finden, dass diese Bemühungen jedoch an seiner reduzierten Leistungsfähigkeit gescheitert sind. Da- bei mag auch eine Rolle gespielt haben, dass A. für manche Stellen, die seiner Leistungsfähigkeit angepasst gewesen wären, schlichtweg überqualifiziert war. So geht denn aus dem Bericht des Berufsberaters der Invalidenversicherung vom 2. Juli 1999 hervor, dass bei der R. eine Stelle im Back-Office-Bereich genau aus die- sem Grund nicht in Frage kam (IV-act. 54, letzte Seite). A. hat – wie sich aus den klaren Aussagen der R. deutlich ergibt – nicht mehr bei seiner langjährigen Arbeit- geberin und nicht mehr als Anlageberater arbeiten können. Aufgrund seiner be- schränkten Einsatzfähigkeit (bei einer normalen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Wo- che entspricht ein Arbeitspensum von 30% ungefähr 2.5 Stunden pro Tag) wäre im weiteren zweifellos auch keine Führungsposition beziehungsweise keine leitende Stellung möglich gewesen, obwohl A. über Führungserfahrung verfügte. A. hätte sich daher bei einem neuen Arbeitgeber um eine Stelle bewerben müssen, für die er weder Erfahrung, noch eine (passende) Ausbildung mitgebracht hätte. Bezieht man in die Überlegungen im weiteren die erheblich reduzierte Arbeitsfähigkeit mit- ein, so wird augenscheinlich, dass A. nur eine geringe Chance gehabt hätte, eine qualifizierte Arbeit, wie er sie bis zu seinem Ausscheiden aus der R. hatte, zu finden. Durch die langjährige Leitung der Geschäftsstelle in BB. und auch durch die erfolg- reiche Tätigkeit als Anlageberater hatte sich A. zweifellos einen gewissen sozialen Status erarbeitet. Es war im daher nicht zuzumuten, eine wenig oder gar unqualifi- zierte Arbeit anzunehmen. Kommt hinzu, dass bei einer wenig oder unqualifizierten Arbeit die Höhe des Verdienstes sehr beschränkt ist und nur einen geringen Pro- zentsatz des hypothetischen Valideneinkommens ausmachen würde. Im übrigen hat die T. Versicherungs-Gesellschaft es unterlassen, darzutun, welche Arbeiten für A. noch zumutbar gewesen wären und was für ein Einkommen er damit hätte erzie- len können. Aufgrund der Aktenlage aber steht – wie sich aus dem Gesagten ergibt – bei weitem nicht fest, dass A. relativ sicher ein nicht unbedeutendes Einkommen hätte erzielen können. A.s von den Ärzten attestierte Resterwerbsfähigkeit war und ist daher nicht verwertbar. Es kann ihm folglich unter dem Titel Resterwerbsfähigkeit kein hypothetisches Invalideneinkommen angerechnet werden.
48 d) Das hypothetische Valideneinkommen errechnet sich nach dem Gesagten wie folgt (es wird mit gerundeten Beträgen gerechnet): 1995:Fr.99'651.00 1996:Fr. 101'495.00[Fr.99'651.00 + 1.85%] 1997:Fr. 103'373.00[Fr. 101'495.00 + 1.85%] 1998:Fr. 105'285.00[Fr. 103'373.00 + 1.85%] 1999:Fr. 107'233.00[Fr. 105'285.00 + 1.85%] 2000:Fr. 107'032.00[Fr. 105'088.00 + 1.85%] 2001:Fr. 109'012.00[Fr. 107'032.00 + 1.85%] 2002:Fr. 111'029.00[Fr. 109'012.00 + 1.85%] 2003:Fr. 113'083.00[Fr. 111'029.00 + 1.85%] 2004:Fr. 115'175.00[Fr. 113'083.00 + 1.85%] 2005:Fr. 117'306.00[Fr. 115'175.00 + 1.85%] 2006:Fr. 119'476.00[Fr. 117'306.00 + 1.85%] 2007:Fr. 121'686.00[Fr. 119'476.00 + 1.85%] 2008:Fr. 123'937.00[Fr. 121'686.00 + 1.85%] 2009:Fr. 126'230.00[Fr. 123'937.00 + 1.85%] 2010:Fr. 128'565.00[Fr. 126'230.00 + 1.85%] Anzumerken bleibt das Folgende: Da A. einen Erwerbsausfallschaden erst für die Zeit nach dem 31. Juli 1995 geltend macht, ist nicht das gesamte hypotheti- sche Valideneinkommen für das Jahr 1995 in die Berechnungen aufzunehmen, son- dern nur das hypothetische Valideneinkommen, welches er in der Zeit vom 1. Au- gust 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erzielt hätte. Dieses ist anteilsmässig aus dem hypothetischen Jahresvalideneinkommen zu errechnen. A. ist für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1995 daher ein hypothetisches Validen- einkommen in Höhe von Fr. 41'521.00 (Fr. 99'651.00 : 360 Tage x 150 Tage) anzu- rechnen. Im weiteren ist der BVG-Abzug auf den 1. Januar 2000 um 2% erhöht worden (vgl. Prozesseingabe, act. II/2, S. 11 unten). Diesem Umstand wurde Rech- nung getragen, indem das Ausgangssalär für das Jahr 2000 im Vergleich zum hy- pothetischen Jahreseinkommen von 1999 um 2% reduziert wurde (Fr. 107'233.00 – 2% = Fr. 105'088.00). Und schliesslich ist auch daran zu denken, dass der Scha- den auf den Urteilstag der Vorinstanz (9. November 2006) berechnet werden muss. Das hypothetische Valideneinkommen von A. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. November 2006 beträgt Fr. 102’550.00 (Fr. 119’476.00 : 360 Tage x 309 Tage), jenes für die Zeit vom 10. November bis zum 31. Dezember 2006 Fr. 16'926.00 (Fr. 119’476.00 – Fr. 102’550.00).
49 e) Um festzustellen, ob A. einen Erwerbsschaden erlitten hat, ist nun das tatsächliche Invalideneinkommen dem hypothetischen Valideneinkommen gegenü- ber zu stellen. Dabei wird in verschiedene Zeitabschnitte aufgeteilt, nämlich in die Zeit vom 1. August 1995 bis zum Austritt von A. aus der R. (31. Dezember 1999), in die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum Urteilstag der Vorinstanz (9. November 2006) sowie in die Zeit vom 10. November 2006 bis zur ordentlichen Pensionierung von A. (31. Dezember 2010). Es ergibt sich somit folgende Zusammenstellung (es wird mit gerundeten Beträgen gerechnet): ValideneinkommenInvalideneinkommenDifferenz 1995Fr. 41'521.00Fr.49'627.00Fr.- 8'106.00 1996Fr. 101'495.00Fr.99'141.00Fr.2'354.00 1997Fr. 103'373.00Fr. 104'313.00Fr.- 940.00 1998Fr. 105'285.00Fr. 118'103.00Fr. - 12'818.00 1999Fr. 107'233.00Fr. 141'300.00Fr. - 34'067.00 TotalFr. - 53'577.00 2000Fr. 107'032.00Fr. 115'251.00Fr.- 8'219.00 2001Fr. 109'012.00Fr. 117'655.00Fr.- 8’643.00 2002Fr. 111'029.00Fr. 117'655.00Fr.- 6’626.00 2003Fr. 113'083.00Fr. 119'064.00Fr.- 5'981.00 2004Fr. 115'175.00Fr. 119'064.00Fr.- 3'889.00 2005Fr. 117'306.00Fr. 120'540.00Fr.- 3'233.00 2006Fr. 102'550.00Fr. 103’463.00Fr.- 913.00 TotalFr. - 37'504.00 2006 Fr.16'926.00Fr.17'077.00Fr.- 151.00 2007Fr. 121'686.00Fr. 120'540.00Fr.1'146.00 2008Fr. 123'937.00Fr. 120'540.00Fr.3'397.00 2009Fr. 126'230.00Fr. 120'540.00Fr.5'690.00 2010Fr. 128'565.00Fr. 120'540.00Fr.8'025.00 TotalFr.18'107.00 diskontiert****Fr.15'771.00
50 ser zu diskontieren. Der Abzinsfaktor ergibt sich dabei aus dem Zinssatz von 3.5% sowie aus der Laufzeit von 4 Jahren [Abzinsfaktor = 1 : (1 + Zins- satz) Laufzeit => 1 : 1.035 4 = 0.871]. Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich sehr deutlich, dass A. durch sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie durch die Zahlungen der Sozialversicherun- gen sowohl für die Periode von 1995 bis 1999 als auch für jene von 2000 bis 2006 mehr Einkommen generiert hat, als er als Gesunder in denselben Zeiträumen ver- dient hätte, handelt es sich bei den Minusbeträgen doch um Guthaben zugunsten der Sozialversicherungen. Einzig für den Zeitraum vom 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2010 resultiert ein positiver Betrag, mithin ein Guthaben zugunsten von A.. Das Guthaben zugunsten der Sozialversicherungen übersteigt aber jenes zugunsten von A. bei weitem. Da die Leistungen der Sozialversicherungen den Er- werbsausfall kompensieren sollen, den A. durch seine Erwerbsunfähigkeit erleidet, sind sie offensichtlich mit dem Erwerbsausfall kongruent (in zeitlicher Hinsicht darf die Kongruenz nicht eng verstanden werden, vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 9 zu Art. 69 ATSG), so dass sie auf diesen angerechnet werden können. A. ist mithin insgesamt gesehen kein Erwerbsausfallschaden erwachsen. 11.A. macht vor dem Kantonsgericht Graubünden neben dem Erwerbs- ausfallschaden auch einen Haushaltsschaden in Höhe von Fr. 252'384.00 geltend. Die Vorinstanz hat ihm unter diesem Titel Fr. 115'621.40 zugesprochen. Die T. Ver- sicherungs-Gesellschaft bestreitet, dass überhaupt ein Haushaltsschaden angefal- len sei. a) Im privaten Haftpflichtrecht ist der sogenannte Haushaltsschaden, das heisst der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeits- fähigkeit im Haushalt entsteht, als ersatzfähiger Schaden anerkannt. Seine Beson- derheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt. Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hin- nahme von Qualitätsverlusten führt (BGE 132 III 321 E 3.1; 131 III 360 E 8.1; 127 III 403 E 4b; Bundesgerichtsentscheid i.S. J. vom 13. Dezember 1994, Pra 84/1995 Nr. 172 E 5a). Der Schaden ist mithin „normativ“, gleichsam von Gesetzes wegen zu ersetzen, auch ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögensein- busse (BGE 132 III 321 E 3.1; 131 III 360 E 8.1; 127 III 403 E 4b, je mit Hinweisen). Damit wurde eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, wonach sich ein ersatzfähi- ger Schaden als nach der Differenztheorie berechnete Vermögenseinbusse be-
51 stimmt. Der Grund für die unabhängig von den konkreten Mehrkosten vorzuneh- mende abstrakte Schadensermittlung liegt darin, dass der Beizug einer aussenste- henden Person für Arbeiten im privaten Rahmen eines Haushalts nicht durchwegs als zumutbar erscheint und die Beeinträchtigung üblicherweise durch unentgeltli- chen Mehraufwand, sei es durch die geschädigte Person selbst oder andere Mit- glieder der Familie beziehungsweise des Haushalts, ausgeglichen wird. Jedoch kann das Sachgericht den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand auch konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenztheorie) ermitteln – sofern genügend Anhaltspunkte vorhanden sind – oder es kann den Aufwand eben abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen (vgl. BGE 132 III 321 E 3.1; 129 III 135 E 4.2; Bundesgerichtsentscheid vom 19. September 2004, 4C.222/2004, E 5.1). Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeu- tet indessen nicht, dass die statistischen Werte ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. So hat das Bundesgericht hervorgehoben, dass auch der Haushaltsschaden soweit möglich konkret zu bemessen sei. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltsführung auswirkt (BGE 129 III 135 E 4.3). Zur Substantiierung des Haus- haltsschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschä- digte lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei die- sen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtig ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann. Ge- gebenenfalls sind gegenüber den statistischen Werten aufgrund der konkreten Um- stände Anpassungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2006, 4C.166/2006, E 5.2). Der zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E 3.1; 131 III 360 E 8.1; 127 III 403 E 4b, je mit Hinweisen). Anspruchsberechtigt ist die Person, die verletzt und in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt worden ist (BGE 117 II 609 E 7; 99 II 221 E 2; Pra 84/1995 Nr. 172 E 5). Ein entsprechender Schadenersatzanspruch steht jeder Person zu, die in der Führung eines Haushalts beeinträchtigt wird, das heisst nicht nur der Hausfrau, sondern auch dem Haus- mann, nicht nur dem Ehepartner, sondern auch der ledigen, geschiedenen oder ver- witweten Person, die ihren eigenen Haushalt führt (BGE 132 II 128 E 4.1 mit Hin- weisen); die Grösse des Haushalts (Ein- oder Mehrpersonenhaushalt) spielt nur bei der Berechnung des Zeitaufwandes und damit für die Schadenshöhe eine Rolle (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000, 1A.252/2000, E 2a).
52 b) A. hat zum Nachweis seines Haushaltsschadens eine Berechnung auf der Grundlage der SAKE-Daten erstellen lassen (Haushaltsbewertung vom 4. März 2005, erstellt durch H., kB 33). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 19. September 2004 (4C.222/2004, E 5.1) festgestellt, dass die Schweizerische Ar- beitskräfteerhebung (SAKE) eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt bildet, weshalb zur Bemessung des erforderlichen Auf- wands zur Führung des Haushalts auf die SAKE-Tabellen abgestellt werden darf. Die T. Versicherungs-Gesellschaft beanstandet die Verwendung der SAKE-Tabel- len denn auch nicht. Sie macht jedoch geltend, es handle sich bei der Haushaltsbe- wertung um ein Parteigutachten, das im Hinblick auf die Prozesseinleitung erstellt worden sei und einzig auf einem Besuch von H. in der Wohnung von A. sowie auf Angaben von A. gegenüber H. beruhe. Es stelle daher eine reine Parteibehauptung dar und habe insofern keinen Beweiswert. Ein Haushaltsschaden sei daher nicht bewiesen. Der T. Versicherungs-Gesellschaft ist insofern zuzustimmen, als in der Haushaltsbewertung zwar erwähnt wird, diese werde in Kenntnis der Gutachten von Dr. med. D. einerseits und von Dr. med. E. andererseits erstellt, jedoch in der Be- wertung selbst einzig auf die Aussagen von A. Bezug genommen und abgestellt wird. Es stellt sich mithin die Frage, inwieweit die Aussagen von A. an den medizi- nischen Gutachten gemessen worden sind. Im weiteren fällt auf, dass offenbar auch sachfremde Überlegungen die Haushaltsbewertung beeinflusst haben. So erklärt H. zum Beispiel unter dem Titel „handwerkliche Tätigkeiten“ (Haushaltsbewertung, kB 33, S. 10), A. habe vor dem Unfall Modelle gebaut, was er unfallbedingt habe auf- geben müssen. Der Modellbau ist ohne Zweifel als Hobby zu qualifizieren und hat nichts mit der Haushaltsführung zu tun. Beeinträchtigungen in der Ausübung eines Hobbys können einen immateriellen Schaden bewirken und sind daher allenfalls bei der Bemessung einer Genugtuung zu beachten. Ob A. den Modellbau aufgrund des Unfalles aufgeben musste oder nicht, hat jedoch keinen Einfluss auf den Grad der Einschränkungen in der Haushaltsführung. Dasselbe ist im übrigen zu den Aus- führungen unter dem Titel „Behinderungen bei den Haushaltstätigkeiten nach dem Unfall“ (Haushaltsbewertung, kB 33, S. 6) zu sagen, wo festgehalten wird, A. sei vor dem Unfall leidenschaftlich Velo gefahren, was er unfallbedingt habe aufgeben müs- sen. Auch das Skifahren habe er wegen dem Unfall aufgeben müssen. Sowohl das Fahrradfahren als auch das Skifahren sind Hobbys, deren Beeinträchtigung bei der Beurteilung der Behinderungen bei den Haushaltstätigkeiten keine Beachtung fin- den darf. Desgleichen findet sich in der Haushaltsbewertung die Aussage, es falle A. schwer, beim Einkaufen stehen zu bleiben und mit Bekannten zu schwatzen, da ihn langes Stehen anstrenge und es mit der Zeit schmerzhaft werde. Auch der Schwatz mit Bekannten gehört nicht zur Haushaltsführung, sondern ist Pflege der
53 zwischenmenschlichen Beziehungen. Eine Beeinträchtigung darin kann einen im- materiellen Schaden verursachen, der allenfalls bei der Bemessung der Genugtu- ung zu beachten wäre, jedoch nicht bei der Beurteilung der Einschränkungen in der Haushaltsführung. Schliesslich ist auch nicht von Belang, dass A. nach seinen ei- genen Aussagen nur noch in Etappen von 30 bis 40 Minuten Auto fahren kann (Haushaltsbewertung, kB 33, S. 6), da das Autofahren vorliegend bezüglich der Haushaltsführung einzig im Zusammenhang mit dem Einkauf von Bedeutung sein könnte, A. Einkaufsmöglichkeiten jedoch in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung hat und sie daher bequem zu Fuss erreichen kann (Haushaltsbewertung, kB 33, S. 8). Allein schon aufgrund dieser sachfremden Überlegungen, die in die Haushaltsbe- wertung Eingang gefunden haben, ist offensichtlich, dass die Haushaltsbewertung nicht einfach übernommen werden kann. Im weiteren ist zu prüfen, inwieweit die Haushaltsbewertung mit den medizinischen Feststellungen zu den gesundheitli- chen Schwierigkeiten von A. beziehungsweise mit den in den ärztlichen Berichten und Gutachten festgestellten Einschränkungen in der Haushaltsführung vereinbar ist. In seinem Gutachten hat Dr. med. D. zwar nicht direkt auf die Haushaltsführung Bezug genommen. Er hat jedoch Feststellungen getroffen, die auch Rückschlüsse auf die Behinderungen in der Hausarbeit zulassen. Konkret hat er ausgeführt: „Herr A. wird weiterhin Beschwerden von Seite der HWS mit verringerter Belastungsfähig- keit und Belastungstoleranz haben. Arbeiten mit körperlicher Belastung, anheben von Gewichten, Arbeiten in Zwangsstellung der Wirbelsäule wie zu langes ununter- brochenes Sitzen oder Stehen in unveränderter Haltung sowie Arbeiten im Bücken oder Überkopf werden nicht mehr möglich sein“ (Gutachten vom 10. Mai 1998, kB 1, S. 18 Ziff. 8). Gleichzeitig hat er bestätigt, dass A. damals und in Zukunft als Anlageberater 50% arbeitsfähig sei. Nachdem ein Anlageberater doch zu einem grossen Teil im Sitzen arbeitet, wird die Aussage im Gutachten, dass zu langes ununterbrochenes Sitzen nicht mehr möglich sei, durch die Bestätigung einer Ar- beitsfähigkeit von 50% recht stark relativiert. Die Aussage, die geschilderten Tätig- keiten seien „nicht mehr möglich“, ist offenbar nicht in dieser absoluten Form zu verstehen. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass die geschilderten Tätigkeiten bis zu einem gewissen Grad durchaus noch möglich waren und sind. Im Gutachten von Dr. med. E. finden sich konkrete Angaben zu den Einschränkungen im Haus- halt. Er hält fest, A. sei bezüglich der Aktivitäten des täglichen Lebens nicht gestört, er sei absolut selbständig. Im Haushalt könne er Tätigkeiten wie Staub saugen und Fenster putzen nicht ausüben (Gutachten vom 30. Dezember 2002, kB 7, S. 13). Diese Feststellungen stehen unter der Überschrift „Der Patient klagt über Beschwer- den in folgenden topografischen Regionen“ (Gutachten vom 30. Dezember 2002, kB 7, S. 12), sie geben daher die Schilderungen von A. wieder. Dieser hat im Jahre
54 2002 somit bezüglich seinen Einschränkungen in der Haushaltsführung einzig Staubsaugen und Fensterputzen genannt, die nicht mehr möglich gewesen seien. Gegenüber H. hat er gemäss dem Haushaltsgutachten anlässlich der Befragung am 7. Februar 2005 erheblich mehr Einschränkungen geltend gemacht. Auch wenn da- bei zu bedenken ist, dass H. ohne Zweifel konkreter und gezielter nachgefragt hat, als dies Dr. med. E. getan hat, so ist doch ohne Zweifel erstaunlich, dass A. ge- genüber Dr. med. E. nicht zumindest auch eine Einschränkung bei der Mahlzeiten- zubereitung erwähnt hat, die gemäss der Haushaltsbewertung ja recht erheblich und einschneidend sein soll. Dasselbe ist bezüglich der handwerklichen Tätigkeiten zu sagen, die im Gutachten von Dr. med. E. keine Erwähnung finden, wo aber laut Haushaltsbewertung eine Einschränkung von 80% bestehen soll. In seiner Beurtei- lung hält Dr. med. E. dann fest, in den Aktivitäten des täglichen Lebens sei A. selbständig. Die Haushaltstätigkeiten seien vor allem für schwere Tätigkeiten ge- stört (Gutachten vom 30. Dezember 2002, kB 7, S. 20). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch Dr. med. F. zu den Einschränkungen im Haushalt geäussert hat. In einem ärztlichen Zeugnis vom 25. Mai 2005 (kB 34) hält er fest, im Haushalt bestünden Behinderungen. Tätigkeiten wie Staubsaugen, Fensterput- zen, Reinigung der Wohnung seien nicht möglich. Interessanterweise nennt auch Dr. med. F. keine Einschränkungen bei der Mahlzeitenzubereitung oder bei hand- werklichen Tätigkeiten, obwohl er A. seit 1992 betreut, mit ihm offenbar auch recht intensive Gespräche führt (vgl. Schreiben von Dr. med. F. an Dr. med. H.J. Schwei- zer vom 5. Juli 1994, IV-act. 16) und seine Situation daher sehr genau kennt. Aus den ärztlichen Berichten und Gutachten ergibt sich mithin, dass bezüglich der Haus- haltsführung Einschränkungen bei der Reinigung der Wohnung, insbesondere beim Staubsaugen und Fensterputzen, bestehen. Weitergehende Einschränkungen wer- den von Dr. med. E. nicht bestätigt und von Dr. med. F. nicht benannt. Bezüglich der Ausführungen von Dr. med. D. wiederum ist zu sagen, dass keine Tätigkeit im Haushalt ein langes und ununterbrochenes Sitzen zwingend erfordert, dass ein zu langes Stehen in unveränderter Haltung in der Haushaltsführung leicht vermieden werden kann, da die Freiheit besteht, sich jederzeit zu bewegen und seine Haltung zu verändern, dass Bücken weitgehend vermieden werden kann, indem man in die Hocke geht, was im übrigen von Ärzten allgemein anstelle des Bückens empfohlen wird, um den Rücken zu entlasten, und dass schliesslich durch eine entsprechende Einrichtung der Wohnung Belastungen der Wirbelsäule reduziert werden können, indem zum Beispiel Dinge, die oft gebraucht werden, leicht zugänglich platziert wer- den. Diese Überlegungen sind bei der Würdigung der Haushaltsbewertung mitein- zubeziehen. Zu den verwendeten SAKE-Tabellen ist im weiteren allgemein festzu- halten, dass bei deren Anwendung die Eigenheiten eines Haushalts – besonders
55 gross oder besonders klein, besonders gepflegt oder wenig gepflegt, luxuriös oder einfach – vernachlässigt werden können, denn die in einem Punkt vermehrt aufge- wendete Sorgfalt wird in aller Regel durch ein vermehrtes Laisser-faire in einem anderen Punkt aufgewogen; Abweichungen von den in den Tabellen aufgeführten Werten sind daher nur in Ausnahmefällen angezeigt (vgl. Pribnow/Widmer/Sousa- Poza/Geiser, Die Bestimmung des Haushaltschadens auf der Basis der SAKE – Von der einsamen Palme zum Palmenhain, HAVE 1/2002, S. 32 f.). Die SAKE-Ta- bellen geben mithin Mittelwerte wieder beziehungsweise die Zeit, die in der Schweiz monatlich durchschnittlich für die einzelnen Haushaltstätigkeiten aufgewendet wird. Besondere Aufwendungen in der Haushaltsführung, die sich A. vor dem Unfall al- lenfalls geleistet hat, bleiben mithin für die Bemessung der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nach dem Unfall ohne Belang; vielmehr ist von einer durchschnitt- lichen Sorgfalt auszugehen und zu beurteilen, in welchem Masse die Beeinträchti- gungen durch die Unfallfolgen A. daran hindern, diese durchschnittliche Sorgfalt in der Haushaltsführung aufzubringen. Zu den einzelnen Punkten der Haushaltsbewertung ist nach dem Gesagten folgendes festzuhalten: aa) Unter dem Titel „Mahlzeitenzubereitung“ (Haushaltsbewertung, kB 33, S. 7f.) wird ausgeführt, A. habe früher häufig gekocht, für Gäste auch mit grösserem Aufwand. Heute bezeichne er sich noch als „Überlebenskoch“. Dass A. früher auch mit grösserem Aufwand gekocht hat, bleibt ohne Einfluss auf die Bewertung der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, da ein durchschnittlicher Aufwand als Vergleichsgrösse zum heutigen Zustand dient. Den Ausführungen, dass A. mehr Zeit benötige, um Zutaten und Gerätschaften zu suchen, ist entgegen zu halten, dass eine entsprechende Einrichtung der Küche sowie das vorgängige Bereitstellen des Benötigten wohl Abhilfe schaffen könnte. Im übrigen wird in der Haushaltsbe- wertung an anderer Stelle selbst festgehalten, dass Konzentrations- und Gedächt- nisschwierigkeiten nach der Berufsaufgabe in den Hintergrund gerückt seien, weil sich A. nun für alles genügend Zeit nehmen könne (Haushaltsbewertung, kB 33, S. 6). Weiter wird geltend gemacht, wiederholte Bewegungen beim Rüsten verursach- ten Schmerzen und Verspannungen. In den medizinischen Berichten findet die An- nahme, repetitive Arbeiten würden Beschwerden verursachen, keine Stütze. Der weiteren Feststellung, das Öffnen von Drehverschlüssen, Büchsen usw. sei ein Pro- blem, weil A. weniger Kraft in den Händen habe, ist zu entgegnen, dass es Hilfsmit- tel gibt, die das Öffnen von Drehverschlüssen oder Büchsen auch bei verminderter Handkraft erlauben. Im übrigen hat Dr. med. E. die Handkraft von A. gemessen (Gutachten, kB 7, S. 17). Es hat sich dabei herausgestellt, dass A. rechts tatsächlich
56 weniger Handkraft besitzt als links und dass die Handkraft rechts auch unter der alters- und geschlechtsspezifischen Norm liegt. Jedoch liegt die Handkraft der lin- ken Hand über dieser Norm, so dass A. beim Öffnen von Drehverschlüssen und auch Büchsen (mit einem entsprechenden Büchsenöffner) auf die linke Hand aus- weichen könnte. Im Zusammenhang mit dem längeren Stehen am Herd, das gemäss Haushaltsbewertung ebenfalls Beschwerden verursacht, ist mit der Vorin- stanz festzuhalten, dass A. sich in der Küche frei bewegen und seine Haltung jeder- zeit verändern kann, um Verspannungen vorzubeugen. Auch Bücken und Strecken beim Hervorholen von Geschirr lässt sich durch ein entsprechendes Einrichten der Küche sehr stark einschränken. Im weiteren kann Bücken dadurch vermieden wer- den, dass man in die Hocke geht, und Strecken dadurch, dass man eine Leiter oder einen Stuhl zu Hilfe nimmt. Weiter wird in der Haushaltsbewertung ausgeführt, han- tieren mit Gewicht, wie beim Ableeren von Teigwarenwasser oder beim Anrichten, fördere Verspannungen. An anderer Stelle wird jedoch ausgeführt, dass es A. gut möglich sei, seinen Einkauf nach Hause zu tragen, da der Weg kurz sei und nicht grosse, schwere Quantitäten anfielen (Haushaltsbewertung, kB 33, S. 8). Auch wenn A. für seinen Einpersonenhaushalt nicht grosse Mengen einkaufen und nach Hause tragen muss, so ist doch ohne Zweifel das Gewicht einer mit Teigwaren und Wasser gefüllten Pfanne bald erreicht. Wieso das Hantieren mit diesem Gewicht in der Küche Probleme verursachen soll, während es beim Einkauf offenbar keine Schwierigkeiten hervorruft, ist nicht einzusehen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die in der Haushaltsbewertung geltend gemachten Einschränkungen in der Mahl- zeitenzubereitung zum Teil Aussagen an anderen Stellen der Haushaltsbewertung widersprechen und im weiteren in den medizinischen Berichten und Gutachten überwiegend keine Stütze finden oder aber mittels einfachster Anpassungen ver- mieden werden können. Eine Einschränkung in der Mahlzeitenzubereitung ist daher vorliegend höchstens in leichtem Grade anzunehmen. bb) In einem nächsten Punkt wird in der Haushaltsbewertung unter dem Titel „Abwaschen/Tisch decken“ (kB 33, S. 8) ausgeführt, die Vereinfachungen beim Ko- chen würden bei den Aufräumarbeiten entlastend wirken. A. sei nicht mehr in der Lage, länger am Spültrog zu stehen, um grössere Mengen Geschirr abzuwaschen. Auch das Schrubben von stark verschmutzen Pfannen oder Herdplatten sei auf- grund der verminderten Kraft und den Beschwerden bei repetitiven Bewegungen nur schwer möglich. Bücken und Strecken beim Geschirrversorgen seien beschwer- lich und führten zu Schwindelattacken. Der Geschirrspüler bringe wenig Entlastung, denn das vermehrte Bücken beim Ein- und Ausräumen komme erschwerend dazu. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Aussage, repetitive Bewegungen würden
57 Beschwerden verursachen, in den ärztlichen Berichten und Gutachten keine Stütze findet. Weiter ist es auch beim Abwaschen am Spültrog möglich, sich zu bewegen und seine Haltung zu verändern und so Verspannungen vorzubeugen. Bezüglich der Handkraft ist zu sagen, dass A. – wie bereits ausgeführt – rechts tatsächlich weniger Handkraft besitzt als links und auch weniger als die Norm. Jedoch ist seine rechte Hand bei weitem nicht einfach kraftlos. A. kann im übrigen auch auf seine linke Hand, deren Kraft über der Norm liegt, ausweichen. Es lässt sich auch sehr viel Schrubbarbeit durch sofortiges Spülen und Putzen oder durch vorgängiges Ein- weichen vermeiden, so dass das Schrubben von Pfannen und Herdplatten kaum ins Gewicht fallen dürfte. Bezüglich dem Geschirrversorgen ist festzuhalten, dass durch ein geschicktes Einrichten der Küche sowohl Bücken als auch Strecken auf ein Minimum reduziert werden können. Zudem kann Bücken vermieden werden, indem man in die Hocke geht. Dies gilt auch beim Ein- und Ausräumen des Ge- schirrspülers, das im übrigen teilweise im Stehen vorgenommen werden kann. Auch bezüglich der in der Haushaltsbewertung erwähnten Einschränkungen beim Tisch decken und Abwaschen ist somit zu sagen, dass diese in den medizinischen Be- richten und Gutachten keine Stütze finden oder aber mittels einfachster Anpassun- gen weitestgehend vermieden werden können. Eine Einschränkung erscheint daher – wenn überhaupt – nur in leichtestem Grade nachgewiesen. cc) In einem weiteren Punkt wird in der Haushaltsbewertung unter dem Titel „Einkaufen/Post/chemische Reinigung“ (kB 33, S. 8) ausgeführt, ein Laden befinde sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung von A.. A. gehe zu Fuss einkaufen, wobei das Gewicht auf beide Arme verteilt werden müsse. Da der Weg kurz sei und für den Einpersonenhaushalt nicht grosse, schwere Quantitäten anfielen, könne A. sei- nen Bedarf recht gut nach Hause bringen. A. suche sich Einkaufszeiten aus, in de- nen es wenige Leute habe. Anstehen an der Kasse oder stehen bleiben und mit Bekannten schwatzen sei anstrengend und mit der Zeit schmerzhaft. Gemäss dem posttraumatischen Befinden fühle sich A. im Gegensatz zu früher unter Menschen nicht mehr wohl. Das Gericht vermag nicht recht zu erkennen, wo die geltend ge- machte Einschränkung von 15% bei dieser Bewertung erblickt wird. Es wird selbst festgestellt, dass A. recht gut in der Lage ist, den Einkauf für seinen Einpersonen- haushalt zu erledigen. Wie bereits ausgeführt, ist der Schwatz mit Bekannten keine Haushaltsführung und allenfalls tatsächlich bestehende Einschränkungen in dieser Hinsicht haben keinen Einfluss auf den Haushaltsschaden. Ein Anstehen an der Kasse aber dürfte nicht sehr lange ausfallen, da sich A. gemäss Haushaltsbewer- tung ja gerade Zeiten aussucht, in denen es im Laden nur wenige Leute hat. Zudem kann A. im Laden einen Einkaufswagen benutzen, damit er den Einkauf nicht zu
58 tragen braucht. Und er ist beim Anstehen an der Kasse nicht gezwungen, die ganze Zeit über in derselben Körperhaltung auszuharren. Vielmehr steht es ihm frei, sich zu bewegen und seine Haltung zu ändern. Dies gilt umso mehr, wenn das Anstehen – aus welchen Gründen auch immer – doch einmal längere Zeit in Anspruch neh- men sollte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass A. es zwar offenbar vor- zieht und er sich wohler fühlt, wenn nur wenige Menschen um ihn herum sind, dass er sich jedoch – wenn allenfalls auch nicht für sehr lange Zeit (vgl. Arztbericht von Dr. med. G. an die Invalidenversicherung vom 31. August 2005, Beilage 6 zu den IV-Akten) – auch in einer grösseren Menschengruppe aufhalten kann, so dass er auch einkaufen gehen könnte, wenn es mehr Menschen im Laden hat. Im übrigen ist A. offensichtlich nicht darauf angewiesen, dass er zu einer bestimmten Tageszeit (in der es allenfalls viele Menschen im Laden hat) einkaufen gehen kann. Im Um- stand, dass er sich Zeiten aussucht, in denen es wenige Menschen im Laden hat, weil er sich dann wohler fühlt, ist daher nicht wirklich eine Einschränkung zu erken- nen. Unter diesen Umständen ist eine Einschränkung bezüglich dem Einkaufen etc. nicht nachgewiesen. dd) Unter dem Titel „Putzen/Aufräumen“ wird in der Haushaltsbewertung (kB 33, S. 9) festgehalten, der Innenausbau der Wohnung von A. sei mit viel gestriche- nem Holz versehen, was einigen Pflegeaufwand verursache. In der neuen Wohnung entfalle zwar dieser Aufwand, jedoch werde er durch grosse, repräsentative Fens- terflächen wettgemacht. Auch verfüge die neue Wohnung über zwei Badezimmer, was den Reinigungsaufwand steigern werde. Unfallbedingt habe A. Mühe beim Staubsaugen. Der Spannteppich erfordere zusätzlichen Krafteinsatz, den A. nur un- ter Beschwerden erbringen könne. Im Gegensatz zu früher müsse A. die Wohnung in Etappen staubsaugen. Etwas leichter sei das nasse Aufziehen der Böden in Küche und Badezimmer. Mühe habe A. dabei allerdings beim Auswringen des Bo- denlappens. Er könne auch keine Fenster, Plättli- oder Holzwände mehr reinigen wegen der grossen Mehrfachbewegungen und dem Bücken und Strecken. Auch die vornübergebeugte Haltung beim Badewannenputzen sei nicht mehr möglich. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Grösse der Wohnung beziehungsweise ihre Beschaffenheit keine Rolle spielen, wenn der Aufwand abstrakt mit den SAKE- Tabellen berechnet wird. Dass in der neuen Wohnung repräsentative Fenster- flächen sowie zwei Badezimmer vorhanden sind, hat mithin keinen Einfluss auf den durchschnittlichen Aufwand für die Pflege der Wohnung gemäss SAKE. Aber auch ein Abweichen von den SAKE-Werten ist nicht angezeigt, sind doch weder grosse Fensterflächen noch zwei Badezimmer aussergewöhnlich. Im weiteren ist festzu- halten, dass sowohl das Gutachten von Dr. med. E. (kB 7, S. 13) als auch das ärzt-
59 liche Zeugnis von Dr. med. F. (kB 34) bestätigen, dass A. erhebliche Einschränkun- gen beim Staub saugen und Fenster putzen in Kauf nehmen muss. Es erscheint nachvollziehbar, dass auch das nasse Aufnehmen der Böden in Küche und Bad nicht einfach ist, nachdem dieselben Bewegungen wie beim Staubsaugen anfallen. Bezüglich dem Auswringen des Bodenlappens ist jedoch festzuhalten, dass es Hilfsmittel gibt, die dies erleichtern. Nachdem Dr. med. D. in seinem Gutachten fest- gehalten hat, dass Arbeiten im Bücken schwierig seien (kB 1, S. 18 Ziff. 8), sind auch Einschränkungen beim Putzen der Badewanne aufgrund der vornübergebeug- ten Haltung glaubhaft. Die in der Haushaltsbewertung geltend gemachte Einschrän- kung von 66% unter dem Titel „Putzen/Aufräumen“ erscheint unter diesen Umstän- den als nachgewiesen. ee) Bezüglich dem Punkt „Waschen/Bügeln“ wird in der Haushaltsbewertung (kB 33, S. 10) festgehalten, A. müsse die Wäsche vom zweiten Stock ins UG tragen. Er trage wenig aufs Mal und gehe vorsichtig. In der neuen Wohnsituation sei ein Lift vorhanden, jedoch nur bis ins zweitoberste Stockwerk, während A. zuoberst woh- nen werde. Beim Wäscheaufhängen habe A. Mühe, das Überkopfarbeiten sei schmerzhaft. In der neuen Wohnung werde ein Tumbler zur Verfügung stehen, je- doch eigne sich nicht jede Wäsche dafür. Das Bügeln sei seit dem Unfall anstren- gend und nur noch in kurzen Etappen möglich. Es komme dabei zu Verspannungen in Armen und Schultern. Grosse Wäschestücke seien mühsam zu strecken und zu- sammenzulegen. Die grossen Armbewegungen dabei führten zu Verspannungen und Schmerzen. A. kleide sich pflegeleichter als früher und bügle weniger. Das Ge- richt vermag in dem Umstand, dass A. nur wenig Wäsche auf einmal trägt, keine Einschränkung zu erkennen. Denn A. muss sowieso jedes Mal den Weg in die Waschküche zurücklegen, will er die Waschmaschine leeren beziehungsweise be- füllen. Dass er dabei immer wieder auch Wäsche mit in die Waschküche nehmen soll anstatt die ganze Wäsche auf einmal nach unten zu tragen, erscheint keine Erschwerung (da eine Waschmaschine in der Regel mit höchstens 5 kg Wäsche befüllt werden darf, ist es A. ohne Zweifel möglich, zumindest die Wäschemenge für eine Waschmaschinenfüllung mit sich zu tragen, ist er doch auch in der Lage, seine Einkäufe, die zweifellos immer wieder schwerer sind als 5 kg, ohne Probleme in seine Wohnung zu tragen). Dasselbe ist zu sagen, wenn A. den Tumbler benutzt und die trockene Wäsche nach dem Leeren des Tumblers gleich mit in die Wohnung nimmt. Einzig bezüglich der Wäsche, die er zum Trocknen aufhängen muss, kann es sich somit ergeben, dass A. allenfalls auch einmal eine grössere Menge Wäsche auf einmal in die Wohnung tragen muss. Wobei in diesem Zusammenhang schon auch darauf hinzuweisen ist, dass A. einen Einpersonenhaushalt führt, die Wäsche-
60 menge mithin in einem überschaubaren Rahmen bleiben dürfte. Bezüglich dem Auf- hängen der Wäsche ist festzuhalten, dass Überkopfarbeiten vermieden werden könnten durch die Verwendung eines Wäscheständers. Zudem bringt der Tumbler in dieser Beziehung eine erhebliche Entlastung, da weniger Wäsche zum Trocknen aufgehängt werden muss. In Bezug auf das Bügeln ist im weiteren darauf hinzuwei- sen, dass die medizinischen Berichte und Gutachten keinen Hinweis darauf geben, dass repetitive Arbeiten für A. nicht mehr möglich wären. Zudem kann sich A., wie dies die Vorinstanz richtigerweise betont hat, auch beim Bügeln bewegen und seine Haltung verändern, um Verspannungen vorzubeugen. Im übrigen müssen viele neue Gewebe gar nicht mehr gebügelt werden. Insgesamt gesehen ist unter dem Punkt „Waschen/Bügeln“ lediglich eine geringe Einschränkung erkennbar. ff) Als nächsten Punkt führt die Haushaltsbewertung „Handwerkliche Tätig- keiten“ auf (kB 33, S. 10). Dabei wird ausgeführt, A. habe früher in handwerklichen Tätigkeiten den Ausgleich zu seinem Berufsleben gefunden. Er habe Modelle ge- baut und kleinere Reparaturen gemacht. Besonders gerne habe er sich um die elek- trischen Anlagen gekümmert. A. habe seinen PW sorgfältig geputzt und gewachst. Unfallbedingt habe er den Modellbau aufgeben müssen. Auch Reparaturen, die An- forderungen an die Konzentration und an die Feinmotorik stellen würden, seien nicht mehr möglich. Arbeiten, bei denen er in die Höhe steigen müsste, seien ihm wegen der Nackenbeschwerden und dem Schwindel nicht mehr möglich. Das Auto werde in der Waschstrasse gereinigt, da A. die Beweglichkeit in den Armen und die Kraft fehle, um das Auto selber zu waschen, zu polieren oder einzuwachsen. Schwere handwerkliche Arbeiten, wie Heimwerkerarbeiten, könne A. nicht mehr ausführen. Ebenso eingeschränkt seien feine Arbeiten, die ein hohe Konzentration erfordern würden. Bezüglich dieser Ausführungen in der Haushaltsbewertung ist zunächst mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Modellbau – wie bereits ausgeführt – nicht zu der Haushaltsführung gehört, so dass diesbezüglich allenfalls vorhandene Einschränkungen keine Auswirkungen auf den Haushaltsschaden haben können. Weiter ist A. Mieter und nicht Eigentümer der Wohnung, die er bewohnt. Reparatu- ren, die über den kleinen Unterhalt (Art. 259 OR) hinaus gehen, gehen daher von vornherein zu Lasten des Vermieters, weshalb A. keine Einschränkung erfährt, wenn er nicht mehr in der Lage sein sollte, solche Reparaturen selbst vorzunehmen. Schwere handwerkliche Arbeiten fallen für A. im Rahmen der Haushaltsführung da- her gar nicht an. Mit Bezug auf die elektrischen Anlagen ist im weiteren festzuhalten, dass von Gesetzes wegen für Reparaturen und Wartung ein Fachmann zugezogen werden muss. Für das Auswechseln von Glühbirnen wiederum kann A. eine Leiter zu Hilfe nehmen, damit er nicht Überkopf arbeiten muss. Die Aussage, dass er nicht
61 mehr in die Höhe steigen könne, findet in den ärztlichen Berichten und Gutachten nämlich keine Stütze, wird in diesen Schwindel als Unfallfolge doch nur in der ersten Zeit nach dem Unfall erwähnt. Und schliesslich gehört die Pflege des Autos nicht zur Haushaltsführung. Insgesamt ergibt sich somit, dass bezüglich der handwerkli- chen Tätigkeiten höchstens im Rahmen des kleinen Unterhalts (Art. 259 OR) Ein- schränkungen möglich sein könnten. Diese fielen jedoch zwangsläufig nicht sehr erheblich aus, da der kleine Unterhalt an und für sich nur kleinere Reparaturen oder Ausbesserungen umfasst und diese zudem in aller Regel weder regelmässig noch übermässig häufig anfallen. Auch bezüglich der handwerklichen Tätigkeiten ist so- mit vorliegend höchstens von Einschränkungen im leichtesten Grade auszugehen. gg) Unter dem Titel „Haustiere/Pflanzenpflege/Garten“ (kB 33, S. 11) wird in der Haushaltsbewertung festgehalten, A. habe wenige Zimmerpflanzen und keinen Balkon. In der neuen Wohnsituation werde ein Balkon vorhanden sein. A.s Lebens- partnerin habe ein Haus mit Garten. Ohne seine Beschwerden würde A. dort etwas gärtnern. Es gebe dazu jedoch keine Erfahrungswerte für die Zeit vor dem Unfall, da die Beziehung damals noch gar nicht bestanden habe. A. habe kein Haustier. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend einzig um die Führung des Haushaltes von A. geht. Ob A. als Gesunder allenfalls bei seiner Lebenspartnerin (oder bei anderen Personen) im Garten helfen würde, hat daher keinen Einfluss auf den Haushaltsschaden. Im weiteren geht aus den Akten in keiner Weise hervor, dass A. wegen dem Unfall nur wenige Zimmerpflanzen hätte. Weder in den ärztli- chen Berichten und Gutachten, noch in der Haushaltsbewertung wird zudem fest- gestellt, dass er in der Pflege seiner Zimmerpflanzen eingeschränkt wäre. Ebenso wenig wird festgehalten, A. werde in der neuen Wohnsituation auf dem Balkon Pflanzen haben (nachdem A. offenbar aus eigenem Entschluss nur wenige Zimmer- pflanzen hat, kann auch nicht einfach davon ausgegangen werden, er werde auf dem Balkon Pflanzen haben) und bei deren Pflege Einschränkungen in Kauf neh- men müssen. Und schliesslich hat A. kein Haustier und es steht bei weitem nicht fest, dass er überhaupt bei der Betreuung eines Haustieres eingeschränkt wäre. Eine Beeinträchtigung in der Pflege eines Haustieres sowie bei der Pflanzenpflege ist unter diesen Umständen weder nachgewiesen, noch überhaupt nur erkennbar. hh) Schliesslich wird in der Haushaltsbewertung unter dem Titel „Administra- tive Arbeiten“ ausgeführt, A. besitze im administrativen Bereich professionelle Kenntnisse und Fähigkeiten. Er könne die private Administration auch nach dem Unfall noch ausführen. Am PC arbeite er in Etappen; das Schreiben von Hand ver- meide er, da er sich dabei verspanne. Gegenüber früher arbeite er langsamer und er könne nicht mehr alles an einem Tag erledigen. Nachdem A. von den Ärzten für
62 anspruchsvollere Arbeiten noch eine Resterwerbsfähigkeit von 30% attestiert wor- den ist, was einer täglichen Arbeitszeit von 2.5 Stunden entspricht, ist nur schwer nachvollziehbar, dass A. nicht in der Lage sein soll, seine private Administration an einem Tag zu erledigen. Zudem muss A. nicht unter zeitlichem Druck arbeiten, was seiner Konzentrationsfähigkeit sehr entgegen kommt. Weiter sind bei der Erledi- gung der privaten Administration weder brüske noch ungewöhnliche Bewegungen notwendig, die Schmerzen hervorrufen und daher ein langsames Vorgehen bedin- gen könnten. Eine Verlangsamung ist unter diesen Umständen höchstens in sehr geringem Masse wahrscheinlich. Damit aber sind Einschränkungen bei der Erledi- gung der privaten Administration nur gerade in leichtestem Grade anzunehmen. ii) Insgesamt ergibt sich, dass die in der Haushaltsbewertung beschriebenen Einschränkungen beim Putzen auch in den medizinischen Berichten und Gutachten Erwähnung finden. Sie sind daher ausgewiesen. Es ist folglich davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Position „Putzen/Aufräumen“ eine Einschränkung von 66% besteht, entsprechend 6.6 Stunden im Monat (vgl. Haushaltsbewertung, kB 33, S. 12 Ziff. 3.1) oder ungefähr 1.5 Stunden in der Woche (6.6 : 4.3 = 1.53; vgl. zur Umrechnung Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 30). Bezüglich der Mahlzeitenzubereitung, dem Abwaschen/Tisch decken, dem Waschen und Bügeln, den handwerklichen Tätigkeiten sowie den administrativen Tätigkeiten hat sich er- geben, dass aufgrund der medizinischen Akten geringfügige Einschränkungen an- zunehmen sind. Mit Bezug auf das Einkaufen sowie die Pflege von Haustieren und Pflanzen hat sich jedoch gezeigt, dass selbst leichte Einschränkungen nicht nach- gewiesen sind. Die Zivilkammer kommt unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass die von der Vorinstanz anerkannte Einschränkung in der Haushalts- führung von insgesamt drei Stunden pro Woche oder 12.9 Stunden im Monat (3 x 4.3 = 12.9; vgl. Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 30) auf angemes- sene Weise die ausgewiesenen Beschränkungen in der Haushaltsführung abgilt. c) In seiner Berufung macht A. nun geltend, es gebe in der Zwischenzeit neu- ere SAKE-Daten als jene, welche in der Haushaltsbewertung verwendet würden. Dies trifft zu (vgl. die vom Bundesamt für Statistik publizierten Daten der SAKE 2004, eingesehen auf www.bfs.admin.ch, Datenfile Nr. je-d-20.05.02.04, sowie Jac- queline Schön-Bühlmann, Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Fami- lienarbeit und deren monetäre Bewertung, Statistische Grundlagen und Tabellen für die Bemessung des Haushaltschadens auf der Basis SAKE 2004 und LSE 2004, BFS Aktuell, Neuchâtel 2006). Wie sich den Akten unschwer entnehmen lässt, ha- ben diese neuen SAKE-Daten jedoch der Vorinstanz nicht vorgelegen. Im übrigen ergibt ein Vergleich zwischen den SAKE-Daten von 1997, wie sie in der Haushalts-
63 bewertung Verwendung finden, und jenen von 2004, dass sich lediglich äusserst geringfügige Verschiebungen ergeben haben, die vorliegend keine andere Bewer- tung rechtfertigen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der Rubrik „Putzen, aufräumen, betten usw.“, in der A. vorliegend die grösste Einbusse erleidet, der durchschnittliche Aufwand pro Woche bei einem voll erwerbstätigen, alleinste- henden Mann im Vergleich zu 1997 gesunken ist. Daneben ist der Aufwand noch in weiteren Bereichen gesunken. In den Bereichen, in welchen der Aufwand gegenü- ber 1997 gestiegen ist, sind vorliegend lediglich leichte bis leichteste Einschränkun- gen nachgewiesen, so dass insgesamt gesehen keine andere zeitliche Einschrän- kung resultieren würde, wenn der Aufwand im Haushalt nach den neuen SAKE- Tabellen beurteilt würde. Weiter hat A. geltend gemacht, dass sich gemäss SAKE- Tabellen der durchschnittliche Haushaltsaufwand nach der Pensionierung erhöhe, so dass der normativ zu ermittelnde Haushaltsschaden allein schon deswegen steige, auch wenn alle übrigen Parameter gleich blieben. Gemäss den in der Haus- haltsbewertung verwendeten Tabellen beträgt der durchschnittliche Haushaltsauf- wand eines erwerbstätigen alleinstehenden Mannes 63 Stunden im Monat, während ein alleinstehender Mann, der nicht (mehr) erwerbstätig ist, monatlich durchschnitt- lich 81 Stunden für seinen Haushalt aufwendet (vgl. Pribnow/Widmer/Sousa- Poza/Geiser, a.a.O., S. 37, Tabelle 1; ähnliches ergibt sich aus den SAKE-Daten 2004). Daraus kann geschlossen werden, dass nach der Pensionierung der durch- schnittlich betriebene Haushaltsauwand tatsächlich steigt. Das hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass auch der Haushaltsschaden grösser wird. Denn ohne Zweifel nimmt gemäss allgemeiner Lebenserfahrung auch bei einem gesunden Menschen mit zunehmendem Alter die Fähigkeit, die Haushaltsarbeiten innerhalb einer bestimmten Zeit oder überhaupt zu erledigen, ab. Dies ist eine natürliche Folge des Alterns, wo erfahrungsgemäss die Kräfte, die Konzentration, das Ge- dächtnis, die Beweglichkeit etc. nachlassen. Mit zunehmendem Alter muss daher auch ein gesunder Mensch mehr Zeit für den Haushalt aufwenden und/oder eine Qualitätseinbusse hinnehmen und/oder fremde Hilfe in Anspruch nehmen. Solche Einschränkungen, die das Alter zwangsläufig mit sich bringt, können nun aber kein Schaden sein, den eine Haftpflichtversicherung übernehmen müsste, treten sie doch unabhängig von einer Schädigung ein. Mit fortschreitendem Zeitablauf ist da- her eine Schädigung für Einschränkungen in der Haushaltsführung (zumindest bis zu einem gewissen Grad) nicht mehr kausal. Vorliegend nun kommt das Gericht zum Schluss, dass die Einschränkungen in der Haushaltsführung, die A. nachge- wiesen hat, überwiegend geringfügig sind und mit zunehmendem Alter von A. durch die natürlichen Folgen des Alterns gewissermassen konsumiert werden. Damit steht fest, dass A. nach seiner Pensionierung gemäss SAKE-Daten zwar mehr Zeit für
64 seinen Haushalt aufwenden würde, so dass sich seine nachgewiesenen Einschrän- kungen zeitlich stärker auswirken würden, dass aber gleichzeitig mit fortschreiten- dem Zeitablauf die Einschränkungen immer weniger durch die Unfallfolgen bedingt sind, da sie auch einen gesunden Menschen treffen würden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich der Mehraufwand nach der Pensionierung und die mit zu- nehmendem Zeitablauf wirksam werdenden natürlichen Folgen des Alterns, die an die Stelle der unfallbedingten Einschränkungen treten, in etwa die Waage halten, so dass es sich rechtfertigt, bis ans Lebensende von A. von einer Einschränkung in der Haushaltsarbeit von drei Stunden pro Woche auszugehen. d) Die Vorinstanz ist für die Berechnung des Haushaltsschadens von einem Stundenansatzes von Fr. 30.-- ausgegangen. Die T. Versicherungs-Gesellschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, dieser Stundenansatz sei zu hoch und werde nicht einmal von der Gegenpartei für die Berechnung des Haushaltsscha- dens ab dem Jahre 1992 verwendet. Bereits im Jahre 2004 hat das Kantonsgericht entschieden, dass im Zusammenhang mit der Berechnung des Haushaltsschadens ein Stundenansatz in Höhe von Fr. 30.-- angemessen sei (Urteil des Kantonsge- richts Graubünden vom 26. Januar 2004, ZF 03 26, S. 73, Ziff. 5i.). Das Gericht sieht keine Veranlassung, vorliegend von dieser Einschätzung abzuweichen. Insbe- sondere macht die T. Versicherungs-Gesellschaft keine Gründe geltend, die ein Ab- weichen rechtfertigen würden. Dass A. bei seiner Berechnung des Haushaltsscha- dens mit einem anderen Stundenansatz rechnet, ist für das Gericht im weiteren nicht bindend. Falls die T. Versicherungs-Gesellschaft mit ihrem Hinweis auf den tieferen Stundenansatz in der Berechnung des Haushaltsschadens durch A. eine Verletzung des aus der Dispositionsmaxime fliessenden Grundsatzes, dass nicht mehr zugesprochen werden darf, als der Kläger verlangt, rügen will, irrt sie sich. Die Berechnung des Haushaltsschadens durch A. ist nur eine rechnerische (Teil)Be- gründung seines Rechtsbegehrens. Das Gericht ist an die Parteianträge/Rechtsbe- gehren, nicht jedoch an deren rechnerische Begründungen gebunden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 26. Januar 2004, ZF 03 26, S. 66, Ziff. 5 d/dd). Ein Stundenansatz von Fr. 30.-- erscheint daher vorliegend als angemessen. A. hat vor Schranken der Zivilkammer weiter geltend gemacht, nach bundesgericht- licher Praxis sei der Stundenansatz mit 1% jährlich dem Reallohnwachstum anzu- passen und zwar bis zum Alter 65 des Geschädigten (vgl. BGE 132 III 321). Die Zivilkammer schliesst sich dieser Praxis des Bundesgerichts an. Es stellt sich je- doch die Frage, ob mit dem Beibehalten des Stundenansatzes von Fr. 30.-- für den gesamten Zeitraum von 1992 bis 2006 nicht bereits die Reallohnsteigerung für die- sen Zeitabschnitt abgegolten ist, denn ohne Zweifel war ein angemessener Stun-
65 denansatz 1992 spürbar tiefer als 2006. Die Zivilkammer kommt zum Schluss, dass mit dem Beibehalten eines einheitlichen Stundenansatzes von Fr. 30.-- die Real- lohnsteigerung für die Vergangenheit abgegolten ist. Für die Zukunft ist die Real- lohnsteigerung jedoch zum Stundenansatz hinzuzurechnen. Schliesslich macht die T. Versicherungs-Gesellschaft noch geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass A. sofort nach dem Unfall Einschränkungen in der Haushaltsführung habe in Kauf neh- men müssen. In den Gutachten fänden sich keine Differenzierungen in der Entwick- lung seit 1992, obwohl A. in den ersten Jahren nach dem Unfall noch voll gearbeitet habe. Die Haushaltsbewertung datiere vom 7. Februar 2005 und es werde einfach davon ausgegangen, dass die dort beschriebenen Einschränkungen bereits seit dem Unfall bestanden hätten. Dem sei jedoch nicht so. Fest steht, dass bereits Dr. med. C., den A. eine Woche nach dem Unfall aufgesucht hat, die Beschwerden beschrieben hat (vgl. IV-act. 5), die sich seit dem Unfall wie ein roter Faden durch die Krankheitsgeschichte von A. ziehen und die schliesslich auch, im Zusammen- wirken mit der neurotischen Persönlichkeit, zur teilweisen Arbeitsunfähigkeit und schlussendlich zum Verlust der Arbeitsstelle geführt haben. Dass diese Beschwer- den in Nacken, Schultern und Rücken sowie die Kopfschmerzen bereits zu Beginn Einschränkungen in der Haushaltsführung verursachten, erscheint plausibel. Dage- gen spricht im übrigen auch nicht, dass A. nach dem Unfall bis ins Frühjahr 1994 nachweislich zu 100% gearbeitet hat. Dies war ihm nämlich gemäss ärztlichen Be- richten und Gutachten (Bericht Dr. med. G. an die Vertrauensärztin der S. Versiche- rungs-Gesellschaft, bB 4, S. 5f.; Gutachten Dr. med. D., kB 1, S. 9 und S. 15) nur unter Aufbietung seiner sämtlichen Kräfte und durch Inkaufnahme einer permanen- ten Überforderung möglich. Es erscheint naheliegend, dass A. unter diesen Um- ständen nicht mehr in der Lage war, seinen Haushalt mit demselben Aufwand zu führen, wie er es vor dem Unfall getan hat, musste er sich in der Freizeit doch of- fensichtlich so gut als möglich erholen, um die von ihm geforderte Arbeitsleistung überhaupt erbringen zu können. Eine Einschränkung in der Haushaltsführung er- scheint unter diesen Umständen seit dem Unfall vom 19. Juni 1992 als nachgewie- sen. Damit ergibt sich für die Berechnung des Haushaltsschadens was folgt: Die Zeitspanne vom 19. Juni 1992 bis zum 9. November 2006 umfasst 5'180 Tage. Daraus ergibt sich, bei einer wöchentlichen Einbusse von 3 Stunden und ei- nem Stundenansatz von Fr. 30.--, ein Haushaltsschaden von Fr. 66'600.-- ([3 h x Fr. 30.--] : 7 Tage x 5'180 Tage). Der Einfachheit halber wird der Schaden vom 10. November bis zum 31. Dezember 2006 auf dieselbe Weise errechnet, obwohl er grundsätzlich zu kapitalisieren wäre. Der Zeitraum vom 10. November bis zum 31. Dezember 2006 umfasst 50 Tage. Es ergibt sich dafür mithin ein Haushaltsschaden
66 von Fr. 643.-- ([3 h x Fr. 30.--] : 7 Tage x 50 Tage). Der zukünftige Schaden ist zu kapitalisieren. Dabei sind gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 129 III 135 E 4.2.2.3; 132 III 321 E 3.7.2.3) die Aktivitätstafeln zu verwenden. Der Reallohnsteigerung kann dabei Rechnung getragen werden, indem der Kapita- lisierungszinsfuss für die Zeit bis zur ordentlichen Pensionierung um 1% auf 2.5% reduziert wird (BGE 132 III 321 E 3.7.2.3). Als Grundlage dient im weiteren bis zur ordentlichen Pensionierung ein jährlicher Haushaltsschaden in Höhe von Fr. 4'680.-
67 antwortung dieser Frage gilt es vor allem zu beachten, dass an den haftpflichtrecht- lichen Schaden grundsätzlich nur Leistungen Dritter angerechnet werden können, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen. Vorliegend ist nun in diesem Zusammenhang insbesondere die sachliche Kongruenz genauer zu betrachten. In seinem Entscheid BGE 131 III 12 E 7.3 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die sachliche Kongruenz einer Rente der eidgenössischen Inva- lidenversicherung mit Haftpflichtansprüchen sowohl für den Erwerbs- als auch für den Haushaltsschaden zu bejahen sei, da eine Invalidenrente im Ergebnis unaus- geschieden sowohl den Erwerbsausfall als auch die beeinträchtigte Tätigkeit im Haushalt durch einen bestimmten Geldbetrag ersetze. Diese Auffassung hat das Bundesgericht in BGE 131 III 360 E 7.3 im Grundsatz bestätigt, indem es festhielt, eine IV-Rente entschädige die Folgen der Invalidität sowohl mit Bezug auf die Er- zielung eines Einkommens als auch bezüglich der Haushaltstätigkeiten für all jene Versicherten, die teilzeitlich arbeitstätig seien und den Rest ihrer Zeit der Haushalts- tätigkeit widmeten. Ob sich die Zivilkammer des Kantonsgerichts dieser höchstrich- terlichen Rechtsprechung anschliessen kann, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn unbestrittenermassen war A. im Zeitpunkt des Unfalles nicht nur teil- zeitangestellt, sondern er arbeitete vollzeitlich. Die von der Invalidenversicherung zugesprochene Rente wurde denn auch einzig aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (tatsächliches Invalideneinkommen im Vergleich zum hypothetischen Valideneinkommen) berechnet (vgl. Berechnungsblätter der IV vom 26. Juni 2000, kB 3; IV-Verfügungen vom 12. Februar 2001, kB 6), wie es bei voller Erwerbstätigkeit des Geschädigten im Gesundheitsfall üblich ist. Die Invalidenver- sicherung hat folgerichtig auch keine Haushaltsabklärung vorgenommen und sie hat sich dementsprechend überhaupt nicht zur Einschränkung in der Haushaltsführung geäussert. Die IV-Rente, welche A. erhält, orientiert sich sowohl in ihrer Berechti- gung als auch in ihrer Höhe einzig und allein am massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und am Invaliditätsgrad, welcher sich aus dem Vergleich des tatsächlichen Invalideneinkommens mit dem hypothetischen Valideneinkommen er- gibt. Sie soll daher zweifellos das Einkommen ersetzen, dass A. aufgrund seiner Invalidität nicht mehr in der Lage ist zu erzielen. Damit aber ist sie mit Bezug auf den Haushaltsschaden sachlich nicht kongruent, denn sie ist nicht als Entschädi- gung für die Auswirkungen der Invalidität in der Haushaltsführung gedacht. Das- selbe ist im Zusammenhang mit den Renten der Unfallversicherung und der obliga- torischen beruflichen Vorsorge zu sagen. Sie gelten offensichtlich – allein schon von ihrer Konzeption her – einzig und allein die Auswirkungen der Invalidität auf die Ver- dienstmöglichkeiten des Geschädigten ab und haben überhaupt keinen Bezug zu
68 möglichen Einschränkungen in der Haushaltsführung. Auch sie sind daher sachlich nicht kongruent zum Haushaltsschaden. Es erübrigt sich unter diesen Umständen eine Prüfung der ereignisbezogenen, der zeitlichen und der personellen Kongruenz, da ein Anrechnen der Leistungen der Sozialversicherungsträger auf den Haushalts- schaden nur möglich wäre, wenn diese in jeder Hinsicht kongruent sind. Im vorlie- genden Fall können aufgrund der fehlenden sachlichen Kongruenz mithin weder die IV-, noch die UVG- oder die BVG-Rente an den Haushaltsschaden angerechnet werden. 13.In einem weiteren Punkt hat A. vor der Vorinstanz geltend gemacht, als Nichterwerbstätiger müsse er Sozialversicherungsbeiträge leisten, die er nicht hätte bezahlen müssen, wäre er nicht verunfallt und daher arbeitstätig geblieben. Die Vorinstanz hat ihm unter diesem Titel Fr. 50'185.40 zugesprochen. Die T. Ver- sicherungs-Gesellschaft macht in ihrer Berufung nun geltend, aufgrund des fehlen- den Erwerbsschadens und der unterlassenen Verwertung der Resterwerbsfähigkeit könne sie von vornherein nicht für die geltend gemachten Beiträge an die Sozial- versicherungsanstalt haftbar gemacht werden. Im weiteren habe die Vorinstanz festgestellt, dass die Beiträge gar nicht belegt seien. Aus den Belegen sei denn auch tatsächlich nicht ersichtlich, auf welchen Beträgen denn die Sozialversiche- rungsabgaben erhoben worden seien, und es hänge ein entsprechender Schaden natürlich vom effektiven Erwerbsausfall ab. Ein konkreter Schaden sei gar nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Selbst die geforderten Beträge würde A. durch die Überentschädigung und durch die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit längstens ausgleichen können. a) Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Erwerbs- ausfallschaden nach dem Nettolohnprinzip zu berechnen (BGE 129 III 135 E 2.2). Dies bedeutet, dass bei der Berechnung des Erwerbsausfallschadens vom Netto- lohn auszugehen ist. Die obligatorischen beziehungsweise persönlichen Beiträge an die Sozialversicherungen werden mithin ausgeklammert. Sie sind daher im Er- werbsausfallschaden nicht enthalten. Hat nun ein Geschädigter Sozialversiche- rungsbeiträge zu leisten, die ohne das schädigende Ereignis nicht angefallen wären, so entsteht ihm ein Schaden, der mit dem Erwerbsausfallschaden nicht abgedeckt wird. Der Geschädigte kann daher die Beiträge an die Sozialversicherungen neben dem Erwerbsaufallschaden geltend machen. Die T. Versicherungs-Gesellschaft hält nun dagegen, dass A. eine Resterwerbsfähigkeit verblieben sei, bei deren Verwer- tung keine Sozialversicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige anfielen. Dieser Ar- gumentation kann nicht gefolgt werden, denn wie bereits einlässlich dargetan, ist A. eine Verwertung der ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit nicht zuzumuten. Im
69 weiteren sind die Beiträge an die Sozialversicherung auch ausgewiesen. A. hat be- reits vor der Vorinstanz eine Beitragsübersicht der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2005 eingereicht (kB 36). Daraus ist ohne wei- teres ersichtlich, welche persönlichen AHV/IV/EO-Beträge A. zwischen dem Jahr 2000 und Juni 2005 in Rechnung gestellt worden sind. Die Beträge sind damit aus- gewiesen. A. hat daher Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger (Art. 10 AHVG) zu leisten, die offensichtlich ohne schädigendes Ereignis nicht angefallen wären, wäre A. ohne den Unfall doch voll erwerbstätig geblieben. Für die Vergan- genheit ergeben sich diese Beträge aus der Beitragsübersicht der SVA Graubünden (kB 36). Für die in der Zukunft fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge hat A. vor der Vorinstanz dafür gehalten, es könne davon ausgegangen werden, dass jähr- lich dieselben Kosten anfielen wie im Jahre 2005, auch wenn damit diese Scha- densposition zweifellos unterschätzt werde. Die Vorinstanz hat diese Vorgehens- weise übernommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 57, Ziff. 9). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Betrachtungsweise grundsätzlich an. Jedoch sind die in der Zukunft anfallenden Beiträge zu kapitalisieren. Es ergibt sich daher folgende Be- rechnung (es wird mit gerundeten Beträgen gerechnet): Sozialversicherungsbeiträge 2000Fr.3'213.00 Sozialversicherungsbeiträge 2001Fr.7'064.00 Sozialversicherungsbeiträge 2002Fr.7'528.00 Sozialversicherungsbeiträge 2003Fr.9'819.00 Sozialversicherungsbeiträge 2004Fr.3'212.00 Sozialversicherungsbeiträge 2005 (2 x Fr. 1'612.50)Fr.3'225.00 Sozialversicherungsbeiträge 2006 (gleich wie 2005)Fr.3’225.00 TotalFr. 37'286.00 Für die zukünftig fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge beträgt der Kapitalisierungsfaktor 3.57 (Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, T. 2001, Tafel 12x, [Temporäre Aktivitätsrente: Kapitalisierungszinsfuss = 3,5%; Alter des Klägers im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz 61 Jahre; Dauer bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers am 31. Dezember 2010 = 4 Jahre]), so dass bei einem jährlichen Auf- wand für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 3'225.-- ein Schaden in Höhe von (ge- rundet) Fr. 11'513.-- entsteht. Daraus ergibt sich ein Schaden aus persönlichen Bei- trägen an die Sozialversicherungen für die Vergangenheit und die Zukunft von total Fr. 48'799.--. b) Nachdem die Höhe des Schadens feststeht, den A. dadurch erleidet, dass er Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger bezahlen muss, stellt sich
70 die Frage, ob die Leistungen der IV, des Unfallversicherers und der Pensionskasse, welche den Erwerbsausfall übersteigen, auf diesen Schaden anrechenbar sind. Es stellt sich mithin auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Leistungen der Sozialversicherer und die Sozialversicherungsbeiträge, welche A. als Nichterwerbs- tätiger zu leisten hat, ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind. Bezüglich der ereignisbezogenen und personellen Kongruenz bestehen offen- sichtlich keine Probleme, denn die ereignisbezogene Kongruenz entspricht der Adäquanz, deren Vorhandensein vorliegend bereits mit ausführlicher Begründung bejaht worden ist, und personell gehen die Leistungen der Sozialversicherer an A., der gleichzeitig auch die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat. Mit Bezug auf die sachliche Kongruenz ist festzuhalten, dass diesbezüglich eine wirtschaftliche Betrachtung erfolgen muss (vgl. Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Zürich 1998, N 993; Schaer, Modernes Versicherungsrecht, Bern 2007, § 22 N 60). Die sachliche Kongruenz beurteilt sich daher nach der Art und dem Zweck der Leis- tungen. Mit den Leistungen der Sozialversicherer soll vorliegend der Ausfall abge- golten werden, den A. durch seine Erwerbsunfähigkeit erleidet. Dieser Ausfall um- fasst den ganzen Lohn, also auch die Sozialversicherungsbeiträge. In die Berech- nung der Leistungen der Sozialversicherungen fliesst denn auch der Verdienst ein, der versichert ist, und dies ist das Bruttoeinkommen. Die Sozialversicherungsbei- träge werden mithin durch die Renten der Sozialversicherungsträger gedeckt, wes- wegen die sachliche Kongruenz zu bejahen ist. In zeitlicher Hinsicht ist festzustel- len, dass diese Voraussetzung nicht eng verstanden werden darf. Vielmehr ist eine Globalrechnung vorzunehmen, so dass vorliegend auch die zeitliche Kongruenz be- jaht werden kann. Damit steht fest, dass die Leistungen der IV, der Unfallversiche- rung und der Pensionskasse an die Sozialversicherungsbeiträge, welche A. als Nichterwerbstätiger zu leisten hat, angerechnet werden können. Da die den Er- werbsausfall übersteigenden Leistungen der Sozialversicherer die Sozialversiche- rungsbeiträge, welche A. insgesamt bezahlen muss, übertreffen, entsteht A. in die- sem Punkt kein Schaden, weshalb ihm diesbezüglich auch keine Forderung gegen die T. Versicherungs-Gesellschaft zusteht. 14.A. hat vor der Vorinstanz weiteren Schaden geltend gemacht. Die Vor- instanz hat ihm unter diesem Titel eine Pauschale für Transportkosten in Höhe von Fr. 2'000.--, vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von Fr. 24'303.-- sowie die Kos- ten der Haushaltsabklärung im Betrag von Fr. 1'722.-- zugesprochen und die weite- ren Anträge abgelehnt. A. hat in diesem Zusammenhang im Plädoyer vor Schran- ken der Zivilkammer ausführen lassen, dass die Pauschale für Transportkosten so- wie die vorprozessualen Anwaltskosten nicht angefochten würden. Damit muss vor-
71 liegend nicht mehr über die mit der Prozesseingabe geltend gemachten Kosten bis zum Rechnungstag (soweit sie die Pauschale für Transportkosten übersteigen be- ziehungsweise gar nicht betreffen) und über ebenso geltend gemachte künftige Spesen entschieden werden. Beanstandet hat A. jedoch, dass ihm die Vorinstanz die Kosten des Lohnprofils nicht zugesprochen hat. Die T. Versicherungs-Gesell- schaft ihrerseits wiederum bestreitet sämtliche von der Vorinstanz zugesprochenen Leistungen. a) Die T. Versicherungs-Gesellschaft bestreitet, dass A. eine Transportpau- schale zusteht. Sie macht geltend, diese Kosten seien nicht ausgewiesen. Die Vor- instanz hat bezüglich der von ihr zugesprochenen Transportpauschale ausgeführt, weil A. in all den Jahren einige Fahrten zu Ärzten und Therapien unternommen habe, sei ihm hierunter pauschal ein Betrag von Fr. 2'000.-- zuzusprechen. Ein wei- terer Kostenersatz als jener für den eigenen Personentransport sei jedoch abzuwei- sen, denn der darüber hinaus geltend gemachte Schaden sei unbewiesen geblie- ben, obwohl es für A. ohne weiteres möglich gewesen wäre, Beweise beizubringen. In den Akten finden sich viele ärztliche Berichte und Zeugnisse, die belegen, dass A. sehr häufig Arzttermine wahrzunehmen sowie Therapien zu besuchen hatte, die alle mit den Unfallfolgen in Zusammenhang standen. Dabei befanden sich seine Ärzte in FF. und in GG.. Dies hatte zur Folge, dass A. jeweils eine längere Fahrt auf sich nehmen musste (bezüglich FF. zumindest nach dem Verlust seiner Arbeits- stelle), was ihm augenscheinlich Kosten verursacht hat. Ein durch den Unfall be- dingter Aufwand im Zusammenhang mit Arztbesuchen und Therapien ist mithin nachgewiesen. Mit Bezug auf die Höhe dieses Aufwandes ist festzuhalten, dass A. offensichtlich nicht zugemutet werden kann, die seit dem Unfall am 19. Juni 1992 (bis zum Urteilstag der Vorinstanz also über einen Zeitraum von mehr als 14 Jah- ren!) notwendigen Fahrten nachzuweisen oder auch nur aufzulisten. Vielmehr hat das Gericht die Höhe dieses Aufwandes im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR zu schät- zen. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, sind bei guten Verbindungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten zu ersetzen, die die Fahrt mit einem öffentli- chen Verkehrsmittel verursacht hätte. EE. ist offensichtlich gut an den öffentlichen Verkehr angeschlossen, so dass die Kosten einer Zugsfahrt von EE. nach GG. be- ziehungsweise FF. und zurück Grundlage einer Schätzung bilden. Unter Berück- sichtigung, dass A. in einer frühen Phase praktisch wöchentlich oder vierzehntäglich einen Arzttermin in GG. hatte (vgl. Schreiben von Dr. med. F. an Dr. med. K. vom 5. Juli 1994, bB 11), dass er immer wieder verschiedene Therapien besuchte und dass ab Dezember 1994 Termine bei Dr. med. G. dazu kamen, welche zu Beginn in kurzen Abständen (in jenem Zeitpunkt war A. allerdings noch in FF. arbeitstätig),
72 später monatlich und dann „in grösseren Abständen“ (vgl. Arztbericht von Dr. med. G. an die IV vom 31. August 2005, Beilage 6 zu den IV-Akten) stattfanden, kommt die Zivilkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass eine Pauschale für Trans- portkosten in Höhe von Fr. 2'000.-- den Kosten, die A. durch die Arzttermine und Therapien entstanden sind, angemessen ist. b) Bezüglich der vorprozessualen Anwaltskosten hält die T. Versicherungs- Gesellschaft fest, es handle sich dabei fast ausschliesslich um Kosten, die aus Ver- gleichsbemühungen und rechtlichen Beratungen im Verkehr mit anderen Leistungs- trägern entstanden seien. Dies stelle keinen Schaden dar, welcher gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden könne, schon gar nicht dann, wenn gegen Verfügungen anderer Leistungsträger prozessiert und vergleichsweise Eini- gungen erzielt würden. A. habe im übrigen aus diesen Verfahren auch schon aus- seramtliche Entschädigungen zugesprochen erhalten, die nicht angerechnet wor- den seien. Die Vorinstanz habe gar nicht in Erwägung gezogen, dass ein Zusam- menhang zwischen diesen Bemühungen und dem vorliegenden Prozess gar nicht bestehe. – Sofern die anwendbare Zivilprozessordnung die Möglichkeit nicht vor- sieht, vorprozessuale Parteikosten den prozessualen Kosten, also dem Prozess- schaden im engeren Sinne, zuzuschlagen, sind sie als Haftpflichtschaden zu quali- fizieren und können nach einhelliger Meinung als separate Schadensposition be- handelt werden (BGE 117 II 106 E 5; 117 II 394 E 3a), zumindest in dem Umfange, in welchem der Beizug eines Anwalts als notwendig beziehungsweise als gebotene Massnahme erscheint, um den Schadenersatzanspruch zweckmässig zu verfolgen. Denn diesbezüglich wird die eingetretene Vermögensverminderung grundsätzlich als unfreiwillig im Sinne des Schadensbegriffs betrachtet. Gemäss der bündneri- schen Praxis umfasst Art. 122 Abs. 2 ZPO die vorprozessualen Anwaltskosten nicht. Usanzgemäss werden nur die Kosten seit der Vorbereitung der Vermittlung, frühes- tens jedoch ab Stellung des Vermittlungsgesuches, als prozessuale Anwaltskosten berücksichtig. Die zuvor aufgelaufenen Parteikosten müssen demnach als Scha- densposition geltend gemacht werden. Vorliegend nun handelt es sich um einen sehr komplexen Fall, in welchem sich schwierige Abgrenzungsfragen und viel- schichtige rechtliche Fragen gestellt haben. Der Beizug eines Anwaltes war mithin augenscheinlich notwendig. Die T. Versicherungs-Gesellschaft stellt nun aber in Ab- rede, dass die Aufwendungen für Verhandlungen mit anderen Leistungsträgern ihr gegenüber als Schaden geltend gemacht werden können. Dem ist nicht zu folgen. A. musste Verhandlungen mit anderen Leistungsträgern führen, weil er durch die Folgen des Unfalles vom 19. Juni 1992 in seiner Gesundheit und damit schlussend- lich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden ist. Wäre der Unfall nicht ge-
73 schehen, wären die Verhandlungen mit den Leistungsträgern nicht notwendig ge- wesen. Der Unfall ist mithin kausal für diese Verhandlungen. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Verhandlungen stellen für A. zudem eine unfreiwillige Ver- mögensverminderung dar, so dass alle Voraussetzungen gemäss Art. 41 OR erfül- len sind, weshalb diese Aufwendungen von der T. Versicherungs-Gesellschaft zu ersetzen sind. Der T. Versicherungs-Gesellschaft ist jedoch insofern zuzustimmen, als A. vom Verwaltungsgericht Graubünden in dessen Urteil vom 28. März 2002 (kB 13, S. 8) eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- zugespro- chen erhalten hat und dieser Betrag nicht an die vorprozessualen Anwaltskosten angerechnet worden ist. A. hat vielmehr seine Aufwendungen für anwaltliche Bemühungen ungeschmälert geltend gemacht (vgl. die zum Nachweis der Höhe der vorprozessualen Anwaltskosten eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny vom 6. Juni 2005, kB 40, auf welcher die Prozessentschä- digung keine Erwähnung findet). Da eine aussergerichtliche Entschädigung die der Prozesspartei entstehenden Anwaltskosten (zumindest teilweise) abdecken soll, ist sie offensichtlich an die vorprozessualen Anwaltskosten anzurechnen. Im weiteren finden sich in der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, mit welcher A. den grössten Teil der vorprozessualen Anwaltskosten belegt, auch Aufwendungen für Schreiben an einen beziehungsweise telefonische Beratung mit einem Steuerberater sowie Telefonate und Schreiben an die U. Versicherungs-Ge- sellschaft (Honorarnote vom 6. Juni 2005, kB 40, S. 1 f. [an folgenden Daten: 09.10.01; 23.10.01; 16.11.01; 07.12.01; 14.12.01; 28.01.02]). Diese Aufwendungen können nicht als Schaden geltend gemacht werden. Ein Konnex zwischen der Steu- erberatung und dem Unfall ist weder nachgewiesen noch auch nur geltend gemacht. Er ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist überhaupt nicht klar, worum es bei dieser Steuerberatung ging, weshalb sie nicht einfach als mit der Schadensliquida- tion zusammenhängend betrachtet werden darf. Auch aus dem Umstand, dass sich der Anwalt von A. mit dem Steuerberater in Verbindung gesetzt hat, kann nicht ge- schlossen werden, dass die Steuerberatung (allein) im Zusammenhang mit dem Unfall und seinen Folgen gestanden hat. Aus den Akten geht im weiteren mit keiner Silbe hervor, dass die U. Versicherungs-Gesellschaft in irgendeiner Form in den vorliegenden Fall involviert war. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Aufwendungen für die Schreiben an den beziehungsweise die Bespre- chung mit dem Steuerberater sowie die Telefonate und Schreiben an die U. Versi- cherungs-Gesellschaft ist mithin nicht nachgewiesen, weshalb die T. Versiche- rungs-Gesellschaft diese Kosten nicht zu tragen hat. Da Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny in seiner Honorarnote teilweise mehrere verschiedene Ver- richtungen zusammengefasst und dafür nur eine Zeitangabe aufgeführt hat, kann
74 die effektiv für die einzelnen Verrichtungen abgerechnete Zeit der Honorarnote nicht in jedem Fall entnommen werden. Die Zivilkammer hat unter diesen Umständen die Zeit zu schätzen. Dabei geht sie davon aus, dass die den Schreiben und Telefona- ten an die U. Versicherungs-Gesellschaft unmittelbar vorangehenden oder nachfol- genden Besprechungen mit A. (zumindest überwiegend) mit diesen Schreiben oder Telefonaten in Zusammenhang standen. Sie kommt unter Berücksichtigung sämtli- cher Umstände zum Schluss, dass 3.75 Stunden für die Aufwendungen bezüglich des Steuerberaters und der U. Versicherungs-Gesellschaft abgerechnet wurden. Dies entspricht – bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (vgl. Honorarnote, kB 40, S. 2) – Fr. 825.--. Insgesamt sind somit von den geltend gemachten vorprozessua- len Anwaltskosten Fr. 1'825.-- in Abzug zu bringen. (Die von der T. Versicherungs- Gesellschaft am 16. Dezember 2002 geleistete Akontozahlung in Höhe von Fr. 9'000.-- an die Kosten der anwaltlichen Vertretung wurde in der Honorarnote bereits angerechnet [vgl. Honorarnote Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christiane Thöny vom 6. Juni 2005, kB 40, S. 4 unten] und ist bei den geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten daher bereits berücksichtigt.) Damit ist vorliegend ein Schaden aus vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 22'478.-- (Fr. 3'783.-- Rechtsanwalt Dr. iur. X. [kB 39] und Fr. 18'695.-- Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny [kB 40]) ausgewiesen. c) Im Zusammenhang mit den Kosten für die Haushaltsbewertung führt die T. Versicherungs-Gesellschaft aus, die Einholung dieser Bewertung sei nicht not- wendig gewesen. Zudem seien gegenüber H. falsche Angaben zur Begründung der klägerischen Behauptung gemacht worden. A. hat als Kläger den Schaden zu be- weisen. Dies gilt auch bezüglich des Haushaltsschadens. Er war daher gehalten, dem Gericht Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Beurteilung der Einschrän- kungen in der Haushaltsführung ermöglichten. Er musste daher den Haushaltsscha- den grundsätzlich abklären lassen. Auch wenn vorliegend die in der Haushaltsbe- wertung aufgeführten Grade der Einschränkungen weitgehend nicht übernommen worden sind, so gaben die Ausführungen in der Haushaltsbewertung dem Gericht doch wichtige Hinweise darauf, wie schwer sich die von den Ärzten festgestellten körperlichen Behinderungen auf die einzelnen Tätigkeiten im Haushalt auswirken. In diesem Sinne war die Einholung der Haushaltsbewertung durchaus angebracht. Die Kosten der Haushaltsbewertung sind mithin grundsätzlich zu ersetzen. d) Schliesslich rügt A., dass die Vorinstanz ihm die Kosten des Lohnprofils HSG nicht zugesprochen hat. Er macht geltend, dass das Lohnprofil ein taugliches Mittel zum Nachweis des hypothetischen Valideneinkommens sei und sich über kurz oder lang durchsetzen werde. Wenn ein Kläger seiner Sorgfaltspflicht nach-
75 komme und eine künftige Lohnentwicklung mit verschiedenen Methoden nachzu- weisen versuche, seien sämtliche Kosten zu ersetzen. Die T. Versicherungs-Ge- sellschaft ihrerseits hält dafür, dass die Einholung eines Privatgutachtens bei der HSG nicht notwendig gewesen sei und dass zudem gegenüber dem Gutachter fal- sche Angaben gemacht worden seien. – Wie sich aus den Erwägungen zum hypo- thetischen Valideneinkommen ergibt (Erwägung 10 b/bb), ist weder ersichtlich noch überprüfbar, auf welchen Voraussetzungen bezüglich der zukünftigen Karriere von A. das Lohnprofil basiert. Im weiteren haben sich einige Unklarheiten und Unstim- migkeiten im Lohnprofil selbst herauskristallisiert. Unter diesen Umständen aber war das Lohnprofil kein taugliches Mittel, um den hypothetischen Validenlohn nachzu- weisen. Daher sind die Kosten des Lohnprofils auch nicht als Schaden anzurech- nen. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen. 15.Nachdem die Grösse des Schadens nun feststeht, stellt sich die Frage, ob die T. Versicherungs-Gesellschaft den gesamten Schaden zu tragen hat oder ob Umstände vorliegen, für die A. einstehen muss und die auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Bereits früher wurde fest- gestellt, dass A. eine neurotische Persönlichkeit hat, der der Stellenwert einer kon- stitutionellen Prädisposition zukommt. a) Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruches führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen. Eine vorbeste- hende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis aus- gewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR zu berücksichti- gen; dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Daher sind die vermögensrechtlichen Fol- gen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahr- scheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (zum Beispiel in einer Verkür- zung des Lebens oder der Aktivitätsdauer) ausgewirkt hätte, von der Schadensbe- rechnung anteilsmässig auszuscheiden. Wäre der Schaden hingegen ohne den Un- fall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prä- disposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen wer- den (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 12 E 4, mit zahlreichen Hinweisen).
76
er bereits eine neurotische Persönlichkeit. Aufgrund der Arztberichte und Gutachten
steht jedoch zweifelsfrei festgestellt, dass diese vorbestehenden gesundheitlichen
Defizite von A. ohne den Unfall keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt
hätten (vgl. Gutachten Durizzo vom 10. Mai 1998, kB 1, S. 16 f.; Schreiben Dr. med.
G. an die Vertrauensärztin der S.-Versicherung vom 27. Januar 1995; bB 4, S. 5).
Es stellt sich mithin einzig die Frage, ob die festgestellten Vorzustände den Eintritt
des Schadens begünstigt und/oder dessen Ausmass vergrössert haben. Ist dies zu
bejahen, so ist darüber zu entscheiden, in welchem Masse sie bei der Festsetzung
der Ersatzpflicht ermässigend beachtet werden müssen.
c) Mit Bezug auf die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule hat
Dr. med. D. in seinem Gutachten vom 10. Mai 1998 ausgeführt, diese seien vor dem
Unfall asymptomatisch gewesen und hätten nie zu einer Beeinträchtigung der Ar-
beitsfähigkeit geführt, so dass sie bezüglich der heutigen Problematik nur ein weit
untergeordnetes Gewicht aufweisen würden (kB 1, S. 17, Ziff. 5). Die vorbestehen-
den degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule haben daher höchstens in
sehr geringem Masse zu der Entstehung beziehungsweise zum Ausmass des Scha-
dens beigetragen. Anders sieht es jedoch mit der neurotischen Persönlichkeit aus.
Diese äusserte sich gemäss Dr. med. G. darin, dass A. nach dem Unfall trotz der
massiven Beschwerden versuchte, unter Aufbietung all seiner Kräfte und in ständi-
ger Überforderung seinem eigenen, hohen Leistungsideal gerecht zu werden
(Schreiben an die Vertrauensärztin der S. Versicherungs-Gesellschaft vom 27. Ja-
nuar 1995, bB 4, S. 5 f.). Dies hat zwar tatsächlich dazu geführt, dass A. in den
ersten 1 ¾ Jahren nach dem Unfall in der Lage war, weiterhin zu 100% zu arbeiten,
so dass er in dieser Zeit keine Lohneinbusse erlitten hat. Andererseits hat er durch
die ständige Überanstrengung seinem Körper aber auch die Möglichkeit genom-
men, sich vom Unfall wirklich zu erholen und sich zu regenerieren. Diese ständige
Mobilisierung der letzten Kräfte führte dann gemäss Dr. med. G. allmählich zu der
im Frühjahr 1994 erlittenen Erschöpfungsdepression mit ihren weitreichenden Fol-
gen für die Arbeitsfähigkeit von A.. Noch am 31. Januar 1994, also wenige Monate
vor A.s Zusammenbruch, hatte Dr. med. F. in einem ärztlichen Bericht gegenüber
der S. Versicherungs-Gesellschaft festgehalten, es sei zwar seit November ein ein-
deutiger Stillstand feststellbar und es gebe keine Veränderungen. Gleichzeitig hat
er jedoch festgestellt, die Prognose erscheine ihm auf diesem Wege aber gut zu
sein (bB 8). Kurz vor Eintritt der Erschöpfungsdepression war gemäss dem behan-
delnden Arzt die Chance, dass sich die Beschwerden von A. verringerten, somit
77 völlig intakt. Nach dem durch die Erschöpfungsdepression verursachten Zusam- menbruch haben sich die Beschwerden dagegen verschlimmert, erweitert (vgl. zum Beispiel den ärztlichen Bericht von Dr. med. F. an die S. Versicherungs-Gesellschaft vom 11. April 1994, IV-act. 12) und schliesslich chronifiziert. Dr. med. F. hat im wei- teren in seinem ärztlichen Bericht an die S. Versicherungs-Gesellschaft vom 13. Mai 1996 ganz klar darauf hingewiesen, dass die Depressionsentwicklung zusammen mit der Persönlichkeitsstörung die körperliche Restitution behindere (IV-act. 28). Die Persönlichkeitsstörung war mithin (mit)ursächlich für die Erschöpfungsdepression und behinderte mit dieser zusammen die körperliche Genesung von A., was sich wiederum negativ auf seine psychische Verfassung auswirkte. Im Endergebnis hemmte die Persönlichkeitsstörung durch diese Wirkungsweise die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von A.. Unter diesen Umständen aber ist davon auszugehen, dass A. eine höhere Restarbeitsfähigkeit verblieben wäre, wenn er keine neuroti- sche Persönlichkeit aufgewiesen hätte. Eine höhere Resterwerbsfähigkeit aber könnte und müsste ausgeschöpft werden, was wiederum den Schaden verringert hätte. Dies selbst unter dem Aspekt, dass A. ohne seinen unbedingten Willen, eine Arbeitsunfähigkeit nicht eintreten zu lassen, schon in den ersten 1 ¾ Jahren nach dem Unfall allenfalls eine gewisse Arbeitsunfähigkeit erlitten hätte. Dafür wäre ihm eine Resterwerbsfähigkeit verblieben, die er nach dem Ausscheiden aus der R. bis zu seiner Pensionierung, also 11 Jahre lang, hätte verwerten können, was bezüglich des Einkommens wiederum die möglichen Lohneinbussen in den ersten 1 ¾ Jahren nach dem Unfall augenscheinlich bei weitem aufgewogen und sogar weit übertrof- fen hätte. Dasselbe ist mit Bezug auf den Haushaltsschaden zu sagen. Wenn die neurotische Persönlichkeit von A. nicht die körperliche Restitution behindert und sich A. daher körperlich (und wohl auch seelisch) besser von den Folgen des Unfalls erholt hätte, wären auch weniger Behinderungen in der Hausarbeit verblieben, was wiederum den Haushaltsschaden gesenkt hätte. Die neurotische Persönlichkeit von A. hat daher in nicht unerheblichem Umfang zum Ausmass des Schadens beigetra- gen. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts kommt unter Berücksichtigung sämtli- cher Umstände zum Schluss, dass der konstitutionellen Prädisposition von A. vor- liegend in dem Sinne Rechnung zu tragen ist, als dass sich eine Reduktion des Schadenersatzes um 20% rechtfertigt. d) A. macht nun zusammenfassend geltend, selbst wenn eine Minderung der Ersatzpflicht erfolge, sei zu seinen Gunsten das Quotenvorrecht zu beachten. Vor- liegend sei der Gesamtschaden erheblich grösser als der Direktschaden, so dass der Direktschaden auch bei einer extremen, völlig unrealistischen Reduktion der
78 Haftung um etwa einen Drittel längstens gedeckt sei, weshalb er im Ergebnis seinen ganzen Direktschaden von der Haftpflichtversicherung fordern könne. aa) Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haft- pflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer gemäss Art. 88 SVG nur geltend ma- chen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird. Gemäss Art. 88 SVG steht dem aus einer Versicherung anspruchsberechtigten Geschädigten, der den haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer belangt und dabei mit sei- nem eigenen, kraft Subrogation vorgehenden Versicherer in Konkurrenz tritt, bis zur Höhe eines vollen effektiven Schadens die Priorität zu, und zwar selbst im Falle eines leichten oder schweren Selbstverschuldens. Der Versicherer kann seinen An- spruch mittels Regress also erst durchsetzen, wenn der Geschädigte vollständig entschädigt worden ist. Dieses vom Bundesgericht aus Art. 88 SVG abgeleitete Quotenvorrecht will den Geschädigten nicht bereichern, sondern vor ungedecktem Schaden bewahren. Von einer Bereicherung kann keine Rede sein, solange die Leistungen des Sozialversicherers und des Dritten oder dessen Haftpflichtversiche- rung den Schaden nicht voll decken; das lässt sich erst sagen, wenn ihre Leistungen über den zu ersetzenden Schaden hinausgehen (vgl. BGE 117 II 609 E 11, mit zahl- reichen Hinweisen). Art. 88 SVG bezieht sich jedoch einzig auf identische Scha- denspositionen (Giger, Strassenverkehrsgesetz, T. 2007, Art. 88 SVG). Mit anderen Worten bezieht sich das Quotenvorrecht stets nur auf gleichartige Leistungen; es gilt nicht global, sondern für jeden Schadensposten gesondert (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 454 f., N 1015). Das Quotenvorrecht wirkt sich daher nur im Rahmen von kongruenten Leistungen aus (Kieser, a.a.O., N 2 zu Art. 73 ATSG). Deshalb ist für jeden Schadensposten separat zu prüfen, ob dieser mit Leistungen der Sozialversi- cherungen ereignisbezogen, sachlich, personell und zeitlich kongruent ist und infol- gedessen ein Quotenvorrecht des Geschädigten besteht. bb) Bezüglich des Haushaltsschadens wurde bereits einlässlich dargelegt, dass dieser mit den Leistungen der Sozialversicherungen nicht kongruent ist, da es an der sachlichen Kongruenz fehlt. Es besteht daher im Zusammenhang mit dem Haushaltsschaden kein Quotenvorrecht zu Gunsten von A.. Er hat mithin die ge- samte Reduktion aus Selbstverschulden selbst zu tragen, so dass der Haushalts- schaden um 20% zu kürzen ist. A. steht daher gegenüber der T. Versicherungs- Gesellschaft eine Forderung aus Haushaltsschaden in Höhe von Fr. 96'390.-- zu. cc) A. erhält vorliegend eine Pauschale für Transportkosten zugesprochen. Dazu ist zu sagen, dass sowohl die Invalidenversicherung als auch die Unfallversi-
79 cherer von Gesetzes wegen unter bestimmten Voraussetzungen Reisekosten über- nehmen müssen, so dass ihre dabei erbrachten Leistungen mit den Reisekosten kongruent sind. Jedoch sind die Reisekosten selbständig der jeweiligen Versiche- rung in Rechnung zu stellen und werden von dieser – falls die Voraussetzungen erfüllt sind – auch zusätzlich zur Rente ausbezahlt. Daraus ergibt sich, dass die Rentenleistungen nicht mit zusätzlich in Rechnung gestellten Reisekosten kongru- ent sind (vgl. dazu auch Art. 74 Abs. 2 lit. a ATSG [Reisekosten werden unter die Heilungskosten subsumiert, vgl. Kieser, a.a.O., N 4 zu Art. 74 ATSG]). Unter diesen Umständen aber steht A. für die Transportkostenpauschale kein Quotenvorrecht zur Verfügung, so dass er das ihm anzurechnende Selbstverschulden selbst tragen muss. Die T. Versicherungs-Gesellschaft hat daher von der zugesprochenen Pau- schale für Transportkosten lediglich 80%, somit Fr. 1'600.--, zu erstatten. dd) Mit Bezug auf die vorprozessualen Anwaltskosten ist offensichtlich, dass diese mit den Leistungen der Sozialversicherungen nicht kongruent sind. Die Sozi- alversicherungsleistungen sollen den finanziellen Ausfall decken, den A. dadurch erleidet, dass er nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten. Sie beziehen sich daher auf den Lohnausfall, jedoch augenscheinlich nicht auf anwaltliche Kosten, die sich im Rahmen der Durchsetzung der Ansprüche von A. ergeben haben und die A. neben dem Lohnausfall geltend macht. Auch bezüglich der vorprozessualen Anwaltskos- ten fehlt es mithin an der sachlichen Kongruenz, weshalb A. kein Quotenvorrecht in Anspruch nehmen kann. Damit sind die vorprozessualen Anwaltskosten, die die T. Versicherungs-Gesellschaft zu tragen hat, um 20% zu kürzen. A. erhält damit unter diesem Titel Fr. 17'982.-- zugesprochen. ee) Schliesslich ist auch in Bezug auf die Kosten der Haushaltsbewertung zu sagen, dass kein Quotenvorrecht besteht, da es offensichtlich an der sachlichen Kongruenz fehlt. Die T. Versicherungs-Gesellschaft hat daher diese Kosten lediglich im Umfang von 80% zu ersetzten, so dass A. unter diesem Titel Fr. 1'378.-- zuste- hen. 16.Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins be- zweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung beziehungsweise für deren wirtschaftliche Aus- wirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der da-
80 durch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann. In seinem Urteil BGE 131 III 12 E 9 hat das Bundesgericht – in Abkehr von der bis dahin angewandten Berechnungsmethode (vgl. BGE 131 III E 9.4 am Ende) – im weiteren entschieden, der Grundsatz, dass Zinsen linear auf dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen und grundsätzlich auch im Prozess keine Zinseszinsen zuzusprechen seien, müsse nicht nur für das Vertragsrecht, sondern auch für die ausservertragliche Haftung gelten. Es hat sich damit gegen das Aufrechnen des Schadenszinses bis zum Ur- teilstag und die zusätzliche Berechnung von Verzugszinsen darauf ab Urteilstag ausgesprochen. Begründend hat es ausgeführt, mit der herrschenden Lehre sei da- von auszugehen, dass die eigentlichen Zinsen unbesehen ihrer Entstehung dersel- ben Natur seien und demselben Zweck dienten. Eine Kumulation von Schadenszin- sen mit Verzugszinsen führe daher zu einer Bereicherung, weshalb sie in der Regel ausgeschlossen sei. Die Aufrechnung laufender Zinsen führe zu einer Verzinsung von Zinsen, das heisse zu Zinseszinsen. Für Verzugszinsen gelte das Zinseszins- verbot, das Verbot des Anatozismus; Verzugszinsen dürften gemäss Art. 105 Abs. 3 OR auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen. Dieses Verbot von Zinseszinsen führe im Ergebnis dazu, dass der Schaden für die vorent- haltene Nutzung des Kapitals mit zunehmender Zeitdauer bloss linear, nicht expo- nentiell berechnet werde und der entgangene Nutzen für die aufgelaufenen Zinsen grundsätzlich unbeachtet bleibe. Die Aufrechnung des Schadenszinses und dessen kumulative Verzinsung im Zeitpunkt eines kantonalen Urteils stehe im Gegensatz zum vertraglichen Verzugszins und zum Genugtuungszins, ohne dass für die unter- schiedliche Behandlung eine Begründung erkennbar sei. Der Urteilszeitpunkt sei für die Aufrechnung bisheriger Zinsen sachlich nicht einsichtig – die Zinsen würden lau- fend anwachsen und allenfalls periodisch definiert. Der haftpflichtigen Person könne nicht zugemutet werden, den Schaden zu bezahlen, solange sie ihre Haftung be- streite und darüber nicht rechtskräftig entschieden sei. Zudem stelle der pauscha- lierte Zinssatz – der nach der Praxis in Analogie zu Art. 73 OR mit 5% bemessen werde – eine widerlegbare Vermutung dar und der geschädigten Person stehe der Nachweis eines höheren Schadens offen. Der Grundsatz, dass Zinsen linear auf dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen würden und grundsätzlich auch im Pro- zess keine Zinseszinsen zuzusprechen seien, müsse daher auch für die ausserver- tragliche Haftung gelten (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 12 E 9.3 und 9.4). Diese Argumentation überzeugt, gibt es doch offensichtlich keinen stichhaltigen Grund, die Zinsen bei der ausservertraglichen Haftung anders zu behandeln als bei der vertraglichen Haftung oder bei der Genugtuung. Die Zivilkammer des Kantonsge- richts Graubünden schliesst sich daher der Auffassung des Bundesgerichts an. In- sofern kann an der im Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden
81 vom 26. Januar 2004, ZF 03 26, S. 78 f., geäusserten Meinung nicht weiter festge- halten werden. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich daher in diesem Punkt als unzutreffend und ist insoweit zu korrigieren. Die Rechtsprechung des Bundesge- richts hat zur Folge, dass vorliegend zwar der Schadenszins bis zum Urteil der Vor- instanz errechnet und A. konkret zugesprochen werden kann, dass dieser Zins je- doch keine Verzinsung ab dem Urteilsdatum erfahren darf. Der Zivilkammer steht jedoch auch die Möglichkeit offen, einzig den Verfall bezüglich der einzelnen Scha- denspositionen festzulegen, ab welchem A. ein Zins zu 5% zugesprochen wird, ohne den Zins jedoch konkret zu berechnen (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts vom 14. September 2004, 4C.222/2004 [in BGE 131 III 12 nicht publiziert] sowie BGE 131 III 12 E 9.5). Die Zivilkammer berechnet im folgenden – der Einfachheit halber – den Zins bis zum Urteilstag (es wird mit gerundeten Beträ- gen gerechnet). a) Da A. kein Erwerbsausfall entstanden ist, steht ihm unter diesem Punkt auch kein Schadenszins zu. Ein Zins aber, den A. auf der Überentschädigung al- lenfalls zu entrichten hat, steht nicht dem Haftpflichtversicherer, sondern dem jewei- ligen Sozialversicherer zu, so dass dieser allfällige Zins vorliegend von vornherein ausser Acht gelassen werden muss. b) A. erhält den Haushaltsschaden für die Zeit vom Unfall bis zu seinem Le- bensende zugesprochen. Es ist dabei zwischen bisherigem und zukünftigem Haus- haltsschaden zu unterscheiden. Der bisherige Haushaltsschaden beschlägt die Zeit zwischen dem Unfall und dem Urteilstag der Vorinstanz, der zukünftige Schaden umfasst die Zeit danach. Der zukünftige Haushaltsschaden wurde vorliegend auf das Datum des vorinstanzlichen Urteils hin (9. November 2006) kapitalisiert. Die Verzinsung hat mithin am 9. November 2006 zu beginnen, um die Diskontierung auszugleichen (vgl. BGE 131 III 12 E 9.5). Bezüglich des bisherigen Haushaltsscha- dens ist festzustellen, dass dieser periodisch angefallen ist. Bei periodisch anfallen- dem Schaden rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag auf- grund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E 9.5). Im vor- liegenden Fall beruht der Haushaltsschaden vom Zeitpunkt des Unfalls bis zum vor- instanzlichen Urteil auf einer konstanten zeitlichen Einschränkung von drei Stunden pro Woche bei einem Stundenansatz von unverändert Fr. 30.--, weshalb es sich rechtfertigt, für den Beginn des Zinsenlaufs auf den mittleren Verfall, abzustellen. Der bisherige Haushaltsschaden beträgt Fr. 66'600.--. Davon hat die T. Versiche- rungs-Gesellschaft 80% zu ersetzen, mithin 53'280.--Vom 19. Juni 1992 bis zum 9. November 2006 sind es 5'180 Tage. Der mittlere Verfall entspricht daher 2'590 Ta-
82 gen. Bei einem Zinssatz von 5% ergibt sich somit ein Schadenszins von Fr. 19’166.-- [53'280.-- : 20 : 360 x 2'590]. c) Wie sich ergeben hat, sind die Sozialversicherungsbeiträge durch die Leis- tungen der Sozialversicherer vollständig gedeckt. Ein Zins steht A. unter diesem Titel daher nicht zu. Ein Zins aber, den A. auf der Überentschädigung allenfalls zu entrichten hat, steht nicht dem Haftpflichtversicherer, sondern dem jeweiligen Sozi- alversicherer zu, so dass dieser allfällige Zins vorliegend von vornherein ausser Acht gelassen werden muss. d) aa) Die Vorinstanz hat A. eine Transportentschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen, die ihn für seinen Aufwand im Zusammenhang mit Arztter- minen und Therapien in der Zeit vom Unfall bis zum vorinstanzlichen Urteilstag ent- schädigen soll. Davon hat die T. Versicherungs-Gesellschaft Fr. 1'600.-- zu über- nehmen. Da es sich bei der Transportentschädigung um eine Pauschale für den gesamten Zeitraum handelt, rechtfertigt sich auch hier der Zinsbeginn ab dem mitt- lerer Verfall. Vom 19. Juni 1992 bis zum 9. November 2006 sind es 5'180 Tage. Der mittlere Verfall entspricht daher 2'590 Tagen. Bei einem Zinssatz von 5% ergibt sich somit ein Schadenszins von Fr. 576.-- [1’600.-- : 20 : 360 x 2’590]. bb) Im weiteren erhält A. seine vorprozessualen Anwaltskosten teilweise er- setzt. Zunächst sind die Anwaltskosten zu verzinsen, die Rechtsanwalt Dr. iur. X. in Rechnung gestellt hat. Da sich seine Anwaltskosten in etwa ausgeglichen auf die abgerechneten Zeiträume verteilen, rechtfertigt es sich, auch hier den Zins beim mittleren Verfall beginnen zu lassen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. iur. X. beschlägt die Zeit vom 7. Januar 1994 bis zum 10. Januar 1996 (kB 39). Der mittlere Verfall hiervon ist der 9. Januar 1995, so dass die Zinsen an diesem Tag zu laufen beginnen. Die Kostennote beträgt Fr. 3'783.--. Davon hat die T. Versicherungs-Ge- sellschaft 80% zu ersetzen, also Fr. 3'026.--. Vom 9. Januar 1995 bis zum 9. No- vember 2006 sind es 4'260 Tage. Bei einem Zinssatz von 5% ergibt sich somit ein Schadenszins von Fr. 1’790.-- [3'026.-- : 20 : 360 x 4’260]. cc) Die Kosten der anwaltlichen Bemühungen von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, welche als vorprozessuale Anwaltskosten ersetzt werden, umfassen den Zeitraum vom 16. Oktober 2000 bis zum 6. Juni 2005 (kB 40). Be- züglich der Höhe der zu verzinsenden vorprozessualen Anwaltskosten ist festzuhal- ten, dass die T. Versicherungsgesellschaft am 16. Dezember 2002 eine Akontozah- lung an die Anwaltskosten geleistet hat. Grundsätzlich ist eine solche Akontozah- lung zuerst auf die bereits aufgelaufenen Zinsen anzurechnen und nur der verblei-
83 bende Rest auf die Schuld (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung hat den Schutz des Gläubigers zum Ziel, vorliegend mithin von A.. Der Gläubiger kann auf diesen Schutz jedoch verzichten. Dies hat A. getan, indem er die Akontozahlung vollständig auf die vorprozessualen Anwaltskosten angerechnet hat (vgl. Honorar- note von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny vom 6. Juni 2005, kB 40). Es ist daher im folgenden davon auszugehen, dass die Akontozahlung auf die Schuld anzurechnen ist. Für die Zinsberechnung ist unter diesen Umständen die in der Ho- norarnote abgerechnete Zeit in zwei Abschnitte aufzuteilen, nämlich den Zeitraum vor und denjenigen nach der Akontozahlung. Die Honorarnote gliedert sich denn auch in diese zwei Zeitabschnitte, denn Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny hat am 7. Dezember 2002 der T. Versicherungs-Gesellschaft offenbar eine Zwischenabrechnung zukommen lassen (kB 40, S. 2), woraufhin die Akontozahlung vom 16. Dezember 2002 erfolgte. Für die Zeit vom 16. Oktober 2000 bis zum 16. Dezember 2002 werden in der Honorarnote Anwaltskosten in Höhe von Fr. 9'687.-
84 2003 verbraucht war, während die zweite Hälfte praktisch gänzlich an Leistungen anzurechnen ist, die vom 1. April bis zum 1. Mai 2003 erfolgten. Es rechtfertigt sich daher, für die Berechnung des Zinses als Stichtag den 16. März 2003 anzunehmen. Vom 16. Dezember 2002 bis zum 16. März 2003 sind es 90 Tage. Es ergibt sich mithin ein Zins zu Gunsten der T. Versicherungs-Gesellschaft von Fr. 24.-- [1'910.-
85 sicherungs-Gesellschaft hat diese Akontozahlung „unter allen Titeln“ und „à conto Gesamtschaden“ vorgenommen (vgl. ihr Schreiben vom 17. August 1998, kB 20). In ihrer Offerte vom 18. November 2004 zieht sie die Akontozahlung von der Summe aus Schadenersatz und Genugtuung ab (kB 21, S. 4). Damit hat sich die T. Versi- cherungs-Gesellschaft nicht darüber geäussert, an welche Forderung– Schaden oder Genugtuung – die Akontozahlung konkret angerechnet werden soll. Auch A. hat in seiner Prozesseingabe die Akontozahlung von der Summe aus Schaden und Genugtuung abgezogen (act. II/2, S. 20, Ziff. 7). Ausdrückliche, im Moment der Zah- lung erfolgte Parteierklärungen darüber, an welche Forderung die Akontozahlung konkret anzurechnen ist, liegen daher weder von der Versicherung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR noch vom Geschädigten im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OR vor. Diesfalls ist die Akontozahlung nach Gesetzesvorschrift auf die fällige Schuld anzu- rechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfal- lene. Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Art. 87 Abs. 1 und 2 OR). Wie sich aus Erwägung 17c ergibt, ist die Genugtu- ung vom Unfalltag an zu verzinsen. Bei einmaligen schädigenden Ereignissen wie Unfällen ist in der Regel der Unfalltag als Zinsbeginn anzunehmen, weil die seeli- sche Unbill mit dem Unfall zugefügt wird. Die Genugtuungsforderung ist im Sinne des Gesetzes somit früher als der Schadenersatz verfallen. Denn sie ist zuerst, am 19. Juni 1992, und vollständig verfallen, währenddem die Schadenersatzforderung erst später beziehungsweise nur in Teilbeträgen anwachsend verfallen ist. Die Akontozahlung der T. Versicherungs-Gesellschaft vom 1. September 1998 ist folg- lich nach Gesetzesvorschrift zuerst und voll auf die Genugtuung samt Genugtu- ungszinsen (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR), anzurechnen. Da die Akontozahlung bereits von der Genugtuung samt Genugtuungszinsen vollständig konsumiert wird (vgl. Er- wägung 17d), ist sie in der Berechnung der Schadenszinsen nicht von Belang. e) Zusammenfassend ergibt sich folgender Schadenszins bis zum Urteilstag der Vorinstanz: Zins bisheriger HaushaltsschadenFr.19’166.-- Zins TransportpauschaleFr.576.-- Zins vorprozessuale Anwaltskosten (Fr. 1’790.-- + Fr. 1’887.--)Fr.3’677.-- Zins HaushaltsabklärungFr.116.-- TotalFr.23’535.--
86 17.Die T. Versicherungs-Gesellschaft wendet sich in ihrer Berufung schliesslich auch gegen die Höhe der von der Vorinstanz A. zugesprochenen Ge- nugtuung. a) Art. 47 OR in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Rich- ter bei Körperverletzung eines Menschen dem Verletzten unter Würdigung der be- sonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohl- befinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E 4c/bb; 123 III 306 E 9b). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E 2a), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E 4d) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zah- lung eines Geldbetrages (BGE 118 II 410 E 2a). Die Höhe der Summe, die als Ab- geltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E 4a/aa). Die Festsetzung der Höhe der Ge- nugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher ab- gelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstä- ben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E 2e). Dennoch hat das Gericht für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können dabei als Richtschnur oder Ausgangs- punkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Ge- nugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100 f.). Dies schliesst jedoch nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzu- nehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientie- rungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzel- falles (Haftungsgrundlage, Verschulden des Schädigers, allenfalls Selbstverschul- den des Geschädigten, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksich- tigt werden (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2000, 1A.203/2000 E 2b, und vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000 E 5b/aa;). Ebenso hat es das Bundesge- richt mit Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Pro- zentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 VVU) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Dabei ist jedoch
87 stets zu beachten, dass sich die Integritätsentschädigung allein nach der Schwere des objektiven Integritätsschadens und nach der Art des medizinischen Befundes bemisst, während die für die Bemessung der Genugtuung mitentscheidenden an- deren Kategorien von Umständen (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensum- stände) völlig ausser Acht gelassen werden. Die abstrakt und egalitär bemessene Integritätsentschädigung der Unfallversicherung beruht zwar weitgehend auf dem gleichen Gedanken wie die Genugtuung und ist nach Art. 43 Abs. 2 lit. d UVG an diese anzurechnen. Sie bemisst sich jedoch allein nach einem Teil der für die Ge- nugtuung massgebenden Kriterien und lässt insbesondere die individuelle Situation der geschädigten Person und die Umstände, die deren subjektive Betroffenheit cha- rakterisieren, unberücksichtigt. Sie kann daher auch abgesehen davon, dass sie nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen erfasst, die Bemessung der Ge- nugtuung nicht bestimmen, sondern mag ebenso wie die Präjudizien über objektiv vergleichbare Beeinträchtigungen höchstens als Anhaltspunkt zur Bestimmung der Grössenordnung der angemessenen Genugtuung herangezogen werden (Urteil des Bundesgericht 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E 3b; BGE 132 II 117 E 2.2.3). Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich mithin in Bezug auf die Be- messung der Genugtuung lediglich um einen Richtwert, der im Verhältnis zu ande- ren massgeblichen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden kann. Das Kantonsgericht schliesst sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts an (vgl. PKG 2002 Nr. 7, S. 60). b) Die Vorinstanz ist bei der Bemessung der Genugtuung auf die eben dar- gelegte Weise vorgegangen. Sie hat einen Richtwert von Fr. 36'000.-- angenom- men, der sich an der gutachterlich festgestellten Integritätseinbusse von 40% (Gut- achten Dr. med. D. vom 10. Mai 1998, kB 1, S. 17 Ziff. 7) orientiert. Diesen Richtwert hat sie in der Folge aufgrund der subjektiven Betroffenheit von A. um Fr. 30'000.-- erhöht. Dabei hat sie insbesondere erhöhend gewichtet, dass A. seinen „Lebensin- halt“ – nämlich seine Arbeit – durch die Folgen des Unfalls unwiderruflich verloren hat. Von der so errechneten Genugtuung in Höhe von insgesamt Fr. 66'000.-- hat sie die Integritätsentschädigung von Fr. 38'880.-- abgezogen (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG; Art. 43 Abs. 2 lit. d aUVG), so dass eine von der T. Versicherungs-Gesell- schaft zu bezahlende Genugtuung von Fr. 27'120.-- verblieben ist. Dagegen macht die T. Versicherungs-Gesellschaft nun geltend, es sei aufgrund fehlender Kausalität zwischen dem Unfall und der seelischen Unbill gar keine Genugtuung geschuldet. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie bereits einlässlich ausgeführt, ist der Un- fall adäquat kausal für die gesundheitlichen Probleme, die A. hat. Ebenso wurde schon einlässlich erörtert, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von A. –
88 zusammen mit der neurotischen Persönlichkeit – zum Verlust des Arbeitsplatzes bei der R. geführt haben, so dass dieser Verlust insofern nicht strukturbedingt war, als A. ohne die ihn einschränkenden Folgen des Unfalles mit hoher Wahrscheinlichkeit eine andere Stelle bei der R. – oder allenfalls bei einem anderen Finanzinstitut – gefunden hätte. Und schliesslich kann A. eine Verwertung der verbliebenen Rester- werbsfähigkeit nicht zugemutet werden; er hat sich aus der Arbeitswelt zurückgezo- gen. Die seelische Unbill liegt vorliegend vornehmlich darin, dass A. seit dem Unfall täglich – wenn auch in wechselnder Intensität – Schmerzen zu ertragen hat, dass er seine Gesundheit bis zu einem gewissen Grad verloren hat, dass er seine Arbeit, die gemäss Aktenlage sein Lebensinhalt war, aufgeben musste, dass er nach sei- nen eigenen Angaben einen Teil seiner Hobbys aufgeben oder einschränken musste und dass er sich nach seiner Aussage unter Menschen nicht mehr sehr wohl fühlt (vgl. Arztbericht von Dr. med. G. an die IV vom 31. August 2005, Beilage 6 zu den IV-Akten), so dass er vermehrt zu Hause bleibt, was seine sozialen Kontakte einschränkt. Alle diese Beschränkungen gehen auf den Unfall mit seinen körperli- chen und seelischen Folgen zurück. Die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und der seelischen Unbill ist somit ohne weiteres zu bejahen. Im weiteren werden die physischen und psychischen Folgen des Unfalls A. nach heutigem Wissens- stand bis zu seinem Lebensende begleiten. Die seelische Unbill wird mithin andau- ern. Sie erreicht damit augenscheinlich die für eine Genugtuung erforderliche Schwere (vgl. dazu PKG 2002 Nr. 7 E 3). Dass A. unter diesen Veränderungen leidet, lässt sich den Arztberichten und Gutachten klar entnehmen. Weiter macht die T. Versicherungs-Gesellschaft geltend, die immaterielle Unbill sei bereits durch die Integritätsentschädigung abgegolten. Es trifft zwar zu, dass die Integritätsent- schädigung denselben Zweck verfolgt wie die Genugtuung (vgl. BGE 115 IV 147 E 3a). Beide Entschädigungstypen decken Leistungen gleicher Art ab, was der Ge- setzgeber in Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG (Art. 43 Abs. 2 lit. d aUVG) ausdrücklich festgehalten hat. Jedoch bemisst sich die Integritätsentschädigung – wie bereits ausgeführt – allein an der Schwere des objektiven Integritätsschadens und nach der Art des medizinischen Befundes. Die subjektiven Auswirkungen auf die geschädigte Person werden folglich ausgeblendet. Bei der Genugtuung aber spielen gerade die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie die Antwort auf die Frage, auf welche Weise und wie schwerwiegend der Geschädigte in seiner besonderen Si- tuation von der objektiven Schädigung getroffen und etwa durch die Verletzung in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird, eine wesentliche Rolle. Daher kann nicht einfach davon ausgegangen werden, die Integritätsentschädigung decke die seelische Unbill vollständig ab und es bleibe daneben kein Raum für eine Ge- nugtuung. Vielmehr ist die Genugtuung selbständig zu bemessen. Vorliegend zeigt
89 die gutachterlich festgestellte Integritätseinbusse von 40% deutlich, dass die Unfall- folgen offensichtlich objektiv zu einer dauerhaften, nicht unerheblichen Beeinträch- tigung geführt haben. Daneben ist – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – in subjektiver Hinsicht (und damit von der Integritätsentschädigung nicht erfasst) zu beachten, dass A. durch den Verlust seiner Arbeitsstelle ganz erheblich betroffen ist. Aus den ärztlichen Berichten, insbesondere den Schreiben von Dr. med. G., geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass A. für seine Arbeit gelebt hat; sie war sein Lebensinhalt. Diese besondere Betroffenheit führt zu einer substantiellen Erhöhung der Genugtuung. Ebenso ist genugtuungserhöhend zu beachten, dass A. in seiner Freizeitgestaltung gegenüber früher eingeschränkt wird durch seine täglichen Schmerzen, aber auch durch die reduzierte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, die durch die ärztlichen Berichte und Gutachten bescheinigt ist. Schliesslich scheint A. auch eine Wesensveränderung durchgemacht zu haben, in- dem er früher offenbar ein geselliger Mensch war (er hat gerade als Filialleiter in BB. viele Kontakte gepflegt und gesellschaftliche Verpflichtungen wahrgenommen und auch bei seinem Wechsel nach FF. in die Anlageberatung war für ihn der Kun- denkontakt sehr wichtig, ja sogar ausschlaggebend), während er sich heute nach eigener Aussage unter Menschen nicht mehr sehr wohl fühlt (vgl. auch Arztbericht von Dr. med. G. an die IV vom 31. August 2005, Beilage 6 zu den IV-Akten). Auch dies führt zu einer Erhöhung der Genugtuung. Schliesslich ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in ihrer Höhe auch im Vergleich mit anderen Urteilen durchaus im Rahmen des Üblichen (vgl. die Auflistung vergleichbarer Präjudizien im vorinstanzlichen Urteil S. 68 ff.). Die T. Versicherungs-Gesellschaft macht weiter geltend, das Unfallereignis als solches sei als leicht zu qualifizieren, habe sich der Aufprall doch mit einem geringen Geschwindigkeitsunterschied ereignet. Das Un- fallereignis als solches könne A. keineswegs schwer getroffen haben. Es stehe da- her einer Genugtuung entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – wie bereits einlässlich ausgeführt – nicht nachgewiesen ist, mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug von B. auf den Wagen von A. aufgefahren ist. Ob der Aufprall wirklich so gering war, wie die T. Versicherungs-Gesellschaft behauptet, steht daher nicht fest. Daneben aber ist klarerweise darauf hinzuweisen, dass für die Bemessung der Ge- nugtuung nicht allein auf das Unfallereignis als solches abzustellen ist. Dieses ist mit anderen Worten nicht isoliert und lösgelöst von den weiteren Entwicklungen zu betrachten, sondern die Folgen des Unfalls sind selbstverständlich miteinzubezie- hen. Selbst wenn vorliegend das Unfallereignis als solches (das Erleben des Unfal- les) als nicht gravierend eingestuft werden müsste, so steht doch fest, dass der Unfall erhebliche körperliche und seelische Auswirkungen hatte und zusammen mit der neurotischen Persönlichkeit von A. für diesen scherwiegende Folgen gezeitigt
90 hat. Die Schwere des Unfalls steht daher in jedem Fall einer Genugtuung nicht ent- gegen. Schliesslich macht die T. Versicherungs-Gesellschaft geltend, die Vorzu- stände sowie die neurotische Persönlichkeit von A., die zu einem Erschöpfungssyn- drom geführt hätten, seien nicht genugtuungserhöhend zu werten, vielmehr sei die Genugtuung deswegen zu kürzen. Darin ist der T. Versicherungs-Gesellschaft zu- zustimmen. Wie bereits ausführlich dargelegt, trifft A. vorliegend aufgrund seiner konstitutionellen Prädisposition ein Selbstverschulden, welches die Zivilkammer des Kantonsgerichts auf 20% festgesetzt hat. Dass dieses Selbstverschulden auch bei der Bemessung der Genugtuung beachtet werden muss, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Für die Bemessung der Genugtuung ergibt sich mithin folgendes: Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 66'000.-- erscheint der seelischen Unbill von A. angemessen. Sie ist jedoch aufgrund von konstitutioneller Prädisposition und damit Selbstverschulden um 20% (entspricht Fr. 13'200.--) zu kürzen. Mithin steht A. eine Genugtuung von Fr. 52'800.-
91 c) Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört auch der Schadenszins. Die- ser ist als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Ver- letzungs- und dem Auszahlungstag anzusehen, weshalb er mit dem Schadenser- eignis zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 149 E 4.2; Urteil des Kassa- tionshofes vom 17. Mai 2004, 6S.232/2003, E 3). Da der Unfall am 19. Juni 1992 passiert ist, ist die Genugtuung ab diesem Datum mit 5% zu verzinsen. Über eine weitergehende Verzinsung hat die Zivilkammer vorliegend nicht zu entscheiden, nachdem auf die Anschlussberufung von A. nicht eingetreten werden kann. d) Wie in Erwägung 16e bereits festgestellt, hat die T. Versicherungs-Gesell- schaft am 1. September 1998 eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 20'000.-- geleis- tet, welche an die Genugtuung und den Genugtuungszins anzurechnen ist. Gemäss Art. 85 Abs. 1 OR ist eine Teilzahlung zuerst auf die bis im Zeitpunkt der Zahlung aufgelaufenen Zinsen und nur im verbleibenden Rest auf die Schuld anzurechnen. Vorliegend sind daher die Zinsen auf die Genugtuung bis zum 1. September 1998 zu errechnen und von der Akontozahlung in Abzug zu bringen. Ein verbleibender Rest der Akontozahlung wiederum ist von der Genugtuung abzuziehen und der noch ungedeckte Rest der Genugtuung anschliessend weiterhin mit 5% zu verzin- sen. Für die Zinsen bis zum 1. September 1998 ergibt sich folgende Berechnung: Vom 19. Juni 1992 bis zum 1. September 1998 sind es 2'231 Tage. Bei einem Zins- satz von 5% und einer Genugtuung von Fr. 21'696.-- ergibt sich folglich ein Genug- tuungszins von Fr. 6’723.-- [21’696.-- : 20 : 360 x 2’231]. Dieser Zins ist von der Akontozahlung in Abzug zu bringen, so dass von dieser noch Fr. 13'277.-- übrig sind, die wiederum auf die Genugtuung anzurechnen sind, so dass per 1. Septem- ber 1998 eine Forderung aus Genugtuung in Höhe von Fr. 8'419.-- verbleibt, welche vom selben Tage an mit 5% zu verzinsen ist. 18.Damit ergibt sich zusammengefasst folgende Gesamtforderung, die A. gegen die T. Versicherungs-Gesellschaft zusteht: Schadenersatz: HaushaltsschadenFr.96’390.00 Pauschale für TransportkostenFr.1’600.00 vorprozessuale AnwaltskostenFr.17’982.00 HaushaltsgutachtenFr.1'378.00 Schadenszins bis zum Urteilstag der VorinstanzFr23’535.00 TotalFr. 140’885.00 GenugtuungFr.8'419.00
92 Die T. Versicherungs-Gesellschaft hat diese Beträge zu verzinsen. Dabei ist bezüglich des Schadenersatzes zu beachten, dass zum einen kein Zins auf die Schadenszinsen geschuldet ist (vgl. Erwägung 16) und dass zum andern der Scha- denszins bis zum Urteilstag der Vorinstanz bereits im zugesprochenen Schadener- satz enthalten ist. Die Verzinsung beginnt mithin am 10. November 2006 zu laufen und umfasst den um den Schadenszins reduzierten Schadenersatz, somit Fr. 117'350.--. Bezüglich der Genugtuung beginnt der Zins – aufgrund der angerech- neten Akontozahlung – am 1. September 1998 zu laufen. 19.A. beanstandet mit seiner Berufung auch die Verteilung der Kosten durch die Vorinstanz. Diese hat die Gerichtskosten je hälftig den beiden Parteien auferlegt und die ausseramtlichen Entschädigung wettgeschlagen. A. macht nun geltend, ein solches Vorgehen rechtfertige sich nicht. Die T. Versicherungs-Gesell- schaft habe von einem Tag auf den anderen die vorprozessualen Verhandlungen abgebrochen und die Haftung ganz grundsätzlich in Frage gestellt. Von diesem Mo- ment an habe sie alles und jedes bestritten. Die T. Versicherungs-Gesellschaft habe sich nur destruktiv verhalten, was an sich ihr prozessuales Recht sei, wofür sie aber bei der Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, die sie damit verursache, nicht noch belohnt werden solle. Dem Kläger sei nichts anderes übrig geblieben, als zu klagen. Und er habe alle Hürden überwunden: Die Vorinstanz habe die grundsätzliche Haftung der T. Versicherungs-Gesellschaft sowie die natür- liche und die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden bejaht und sei von einer vollen Haftungsquote ausgegangen. Auch sämtliche Forderungs- positionen seien im Grundsatz bejaht worden. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO werde von der Regelkostenverteilung insbesondere dann abgewichen, wenn sich die un- terliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar gewesen sei. A. habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen und habe im Grundsätzlichen auch recht erhalten. Allein das müsse schon dazu führen, dass die T. Versicherungs-Gesellschaft einen wesentli- chen Teil der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten übernehmen müsse und zwar unabhängig vom quantitativen Ausgang. Aufgrund des bei der Einreichung der Prozesseingabe bekannten Sachverhalts habe A. Rechtsvertreter zudem die Klage in der geltend gemachten Höhe einreichen müssen, habe er doch weder von der Haushaltsbewertung noch von den Auskünften der Arbeitgeberin bezüglich des Va- lideneinkommens abgehen dürfen. Schliesslich führe auch Art. 122 Abs. 3 ZPO zum selben Ergebnis, der festhalte, dass eine Partei, die unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursache, diese ohne Rücksicht auf den Ausgang
93 des Prozesses zu tragen habe. Wer wie vorliegend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bestreite, obwohl zwei medizinische Gutachten und rechts- kräftige Entscheide der IV und der Unfallversicherung vorliegen würden, verursache unnötige Kosten. Die T. Versicherungs-Gesellschaft ihrerseits beantragt in ihrer Be- rufung die Auferlegung sämtlicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten an A., ohne diesen Antrag näher zu begründen. a) Die Kostenzuteilung ist in Art. 122 ZPO geregelt. Danach wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflich- tet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere abgewichen werden, wenn die unter- liegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht über- blickbar war (Abs. 1). In der Regel wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtli- chen verteilt werden (Abs. 2). Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aus- sergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt (Abs. 3). Nach Praxis des Kantonsgerichts gilt, dass bei der Verteilung der (gerichtlichen und aussergerichtlichen) Kosten auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen ist und dass von dieser Regelnorm nur mit äusserster Zurückhaltung abgewichen werden darf und nur wenige Anwendungs- fälle gegeben sind, welche ein Abweichen von Art. 122 ZPO zulassen (vgl. PKG 1997 Nr. 14 E 7b/c; 2002 Nr. 22 E 2a). Diese Praxis entspricht den allgemeinen Regeln der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess. Massgebend ist das Erfolgsprinzip, auf der Vermutung beruhend, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (BGE 119 Ia 1 E 6b). Abweichungen von diesem Haupt- grundsatz sind zulässig, wo die Umstände dies nahe legen. Die Rechtsprechung betont jedoch den Ausnahmecharakter derart auf Billigkeitserwägungen gestützter Entscheide (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 1986 in SJ 108/1986 S. 615, mit Hinweisen; BGE 113 II 323 E 9c und d; 112 Ib 322 E 7; 109 II 144 E 4). b) A. ist darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz die grundsätzliche Haftbar- keit der T. Versicherungs-Gesellschaft für die Folgen des Unfalles vom 19. Juni 1992 bejaht hat, obwohl sie von der T. Versicherungs-Gesellschaft bestritten wor- den ist. Ebenso hat die Vorinstanz die geltend gemachten Forderungen dem Grund- satze nach weitgehend bestätigt. Auch hier hatte die T. Versicherungs-Gesellschaft den Bestand der Forderungen bestritten. Jedoch hat die Vorinstanz in der Forde-
94 rungshöhe erhebliche Abstriche vorgenommen. Aufgrund des vorliegenden Urteils ist nun davon auszugehen, dass die Vorinstanz sowohl die grundsätzliche Haftung der T. Versicherungs-Gesellschaft als auch die Forderungen dem Grundsatze nach zu Recht anerkannt hat. Es hat sich jedoch auch herausgestellt, dass A. ein weitaus geringerer Anspruch gegen die T. Versicherungs-Gesellschaft zusteht, als im vorin- stanzlichen Urteil zugesprochen. Damit steht fest, dass A. in Bezug auf die Frage der Haftbarkeit der T. Versicherungs-Gesellschaft dem Grundsatze nach überwie- gend durchgedrungen ist, bezüglich der Forderungshöhe aber ganz erheblich über- klagt hat. Es werden ihm vorliegend nur etwas mehr als 15% seiner vor der Vorin- stanz geltend gemachten Forderung zugesprochen. Ein dermassen hohes Überkla- gen kann nicht mehr damit erklärt werden, dass es in haftpflichtrechtlichen Fällen oft schwierig sein kann, den Schaden genau zu beziffern. Es wirkt sich daher zu Ungunsten von A. aus. Unter diesen Umständen aber – die Haftung wurde zwar dem Grundsatze nach bejaht, es wurden aber gleichzeitig die geltend gemachten Forderungen in geringerem Umfange zugesprochen – rechtfertigt sich eine Auferle- gung der gesamten Kosten an die T. Versicherungs-Gesellschaft in keiner Weise. Es kann jedoch der Tatsache, dass die Haftung der T. Versicherungsgesellschaft grundsätzlich bejaht wurde, in der Weise Rechnung getragen werden, dass die vor- instanzlichen Kosten nicht zum überwiegenden Teil A. auferlegt werden, sondern lediglich zur Hälfte. Die andere Hälfte hat die T. Versicherungs-Gesellschaft zu tra- gen. Die aussergerichtlichen Kosten, die sich im übrigen bei beiden Parteien in ähn- licher Grössenordnung bewegen, sind wettzuschlagen. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich der Kostenverteilung mithin zu bestätigen. 20.Aus dem Gesagten erhellt, dass A. mit seinen Berufungsanträgen gänzlich unterliegt. Die Berufung der T. Versicherungs-Gesellschaft ist hingegen teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¼ der T. Versicherungs-Gesellschaft und zu ¾ A. aufzuerlegen. Im selben Verhältnis sind auch die aussergerichtlichen Kosten auf- zuteilen, so dass A. die T. Versicherungs-Gesellschaft mit Fr. 9'151.-- (¾ von Fr. 12'201.85) zu entschädigen hat, während die T. Versicherungs-Gesellschaft A. Fr. 4'310.-- (¼ von Fr. 17'238.35) an die aussergerichtlichen Kosten bezahlen muss. Nach Aufrechnung der jeweils geschuldeten aussergerichtlichen Entschädigungen verbleibt mithin eine Forderung der T. Versicherungs-Gesellschaft gegen A. in Höhe von Fr. 4'841.-- (inkl. MWSt).
95 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Auf die Anschlussberufung von A. (ZF 07 23) wird nicht eingetreten. 2.Die Berufung von A. (ZF 07 23) wird abgewiesen. 3.Die Berufung der T. Versicherungs-Gesellschaft (ZF 07 24) wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils werden auf- gehoben. 4.Die Klage von A. wird teilweise gutgeheissen und die T. Versicherungsge- sellschaft wird verpflichtet, A. Schadenersatz in Höhe von Fr. 140'885.-- zu leisten, zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 117'350.-- seit dem 10. November 2006. 5.Die Klage von A. wird teilweise gutgeheissen und die T. Versicherungsge- sellschaft wird verpflichtet, A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'419.--, zu- züglich Zins zu 5% seit dem 1. September 1998, zu leisten. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 17'632.-- (Gerichtsgebühr Fr. 16'000.--, Schreibgebühr Fr. 1'632.--) gehen zu ¼ zu Lasten der T. Versiche- rungs-Gesellschaft und zu ¾ zu Lasten von A., welcher die T. Versicherungs- Gesellschaft für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'841.-- inkl. MWSt zu ent- schädigen hat. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: