Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, ZF 2006 79
Entscheidungsdatum
21.05.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 21. Mai 2007Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 79 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRiesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst Aktuar ad hocTrüssel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 6. September 2006, mitgeteilt am 10. Oktober 2006, in Sachen des Z., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 A.Die am 25. Februar 1955 in A. geborene X. und der am 30. November 1954 in B. geborene Z. heirateten am 11. Oktober 1996 vor dem Zivilstandsamt in C.. Die Ehe blieb kinderlos. B.Die Parteien trennten sich im Februar 2003. Am 27. Juni 2005 schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein erstes Ehescheidungsverfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen infolge Rückzugs des Scheidungsantrages durch X. als gegenstandslos ab. C.Am 22. Juli 2005 reichte Z. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer eine Ehescheidungsklage ein. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 30. August 2005 stellten beide Parteien den Scheidungsantrag, konnten sich jedoch über die Nebenfolgen nicht einigen. Am 13. Dezember 2005 stellte der Kreispräsident den Leitschein aus, welchen Z. mit Prozesseingabe vom 20. Januar 2006 frist- und formgerecht ans Bezirksgericht Landquart prosequieren liess. Die dem Leitschein unveränderten Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Die am 10. Oktober 1996 vor dem Zivilstandesamt Uzwil geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Die Parteien seien in güterrechtlicher Hinsicht für auseinandergesetzt zu erklären. 3.Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau.“ D.X. stellte in ihrer Prozessantwort vom 7. März 2006 die dem Leitschein unveränderten Rechtsbegehren, die wie folgt lauteten: „1. Scheidung der Ehe. 2.Der Beklagte sei zu verpflichten, seiner Frau im Monat vorauszahlbare CHF 2'000.-- zu bezahlen. 3.Der Unterhalt sei auf unbestimmte Zeit zu entrichten. 4.Indexierung des Unterhaltsbeitrages gemäss Praxis. 5.Aufteilung der Pensionskassen gemäss Gesetz. 6.Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ E.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Landquart mit Urteil vom 6. September 2006, mitgeteilt am 10. Oktober 2006, wie folgt: „1. Die zwischen X. und Z. am 11. Oktober 1996 in C. geschlossene Ehe wird gerichtlich geschieden.

3 2.Es wird gerichtlich festgelegt, dass keine der Parteien einen nachehelichen Unterhaltsanspruch besitzt, dass keine gegenseitigen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bestehen und dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind. Dabei wird insbesondere davon Vormerk genommen, dass Z. ausdrücklich auf seine Forderung gegenüber X. gemäss der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 27. Juni 2005 betreffend ausseramtlicher Entschädigung in Höhe von Fr. 10'026.15 (Ziff. 3 des Dispositivs) verzichtet hat. 3.Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer im Betrage von Fr. 180.00 sowie jene des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: -einer Gerichtsgebühr vonFr.2'031.00 -einer Schreibgebühr vonFr. 365.00 -den Barauslagen vonFr. 104.00 total somitFr.2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Da die Beklagte über eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung mit Wirkung ab 14. September 2005 zu Lasten des Kantons Graubünden verfügt, wird ihr Kostenanteil dem bezeichneten Kostenträger unter Hinweis auf das Regressrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO in Rechnung gestellt. Die Beklagte wird schliesslich gerichtlich verpflichtet, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Mehrwertsteuer darin enthalten). 4.(Mitteilung).“ F.Gegen dieses Urteil liess X. am 30. Oktober 2006, eingegangen am 31. Oktober 2006, Berufung zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden erklären, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Das angefochtene Urteil sei im Punkt III. 2 aufzuheben. 2.Das angefochtene Urteil sei im Punkt III. 3 aufzuheben. 3.Der Berufungsklägerin sei eine monatliche Unterhaltsrente in der Höhe von monatlich CHF 1'500.- bis zum Eintritt des AHV-Alters zuzusprechen. 4.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 5'000.- zuzüglich MwSt zu entschädigen. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ An einer Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium am 14. Dezember 2006 konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Auf entsprechende

4 Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums hin (Art. 224 Abs. 2 ZPO) reichte X. nach dreimaliger Fristerstreckung am 16. März 2007 eine schriftliche Begründung ihrer Berufungsanträge ein. In ihrer Begründung führt sie aus, dass die Vorinstanz von einem geschätzten Einkommen des Ehemannes im Jahre 2004, in welchem ein IV- Verfahren gelaufen sei, von Fr. 53'671.-- ausging. Es liege jedoch die unbestrittene Tatsache vor, dass der Ehemann zumindest bis zu seiner Herzoperation seinen Jahresverdienst mit Fr. 120'000.-- für die Dauer von 900 Tagen versichert gehabt habe. Das Geschäft des Ehemannes sei auch nach der Herzoperation sehr gut gelaufen. Anders könnten die Bezüge im Februar/März und anfangs April von Fr. 160'000.-- bzw. Fr. 40'000.-- nicht begründet werden. Dies lasse darauf schliessen, dass Unterakkordanten für Z. arbeiteten. Die Vorinstanz habe sich beim Einkommen und bei dem gestützt auf sein Einkommen errechneten Existenzminimum mit Schätzungen begnügt. Weiter bringe die Vorinstanz vor, die Ehe sei nicht lebensprägend gewesen. Tatsache sei aber, dass die Ehefrau seit ihrem schweren Unfall zu 100% arbeitsunfähig sei. Die Ehefrau sei während 6 ½ Jahren von ihrem Ehemann zu 100% unterstützt worden und danach habe er ihr noch während längerer Zeit einen monatlichen Beitrag von Fr. 1'500.-- zugesteuert. Betrachte man die Ehedauer in Zusammenhang mit der 100%-igen Abhängigkeit, so könne sehr wohl von einer lebensprägenden Ehe die Rede sein. G.Mit Verfügung vom 19. März 2007 setzte das Kantonsgerichtspräsidium Z. eine Frist bis zum 24. April 2007 an, um eine schriftliche Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu überweisen. Die Berufungsantwort wurde am 18. April 2007 eingereicht. In seiner Berufungsantwort beantragt Z. die kostenfällige Abweisung der Berufung und verwies auf die Ausführungen des Bezirksgerichts Landquart. Zunächst machte er in formeller Hinsicht geltend, dass die von der Berufungsklägerin am 12. Dezember 2006 eingereichten Steuerunterlagen aus dem Recht zu weisen seien, weil sie nach der Berufungserklärung und damit verspätet eingegangen seien. Weiter beantrage die Berufungsklägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Landquart „im Punkt III. 2“ und „im Punkt III. 3“. Aus Ziff. 3 und 4 der Rechtsbegehren und aus der Berufungsbegründung sei jedoch zu schliessen, dass sich die Berufung ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts und der ausseramtlichen Entschädigung richte, nicht hingegen gegen die weiteren Ausführungen des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils. Insofern könnte den „formulierten Anträgen“ der Berufungsklägerin nicht entsprochen werden, weil es an einer schriftlichen Berufungsbegründung fehle und

5 sich die Berufung insofern als offensichtlich unbegründet erweise. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Ehemannes treffe es nicht zu, dass Z. für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 53'671.-- angegeben habe (siehe Berufungsantwort S. 3). Vielmehr betrage das Jahreseinkommen des Ehemannes gemäss eigenen Angaben künftig bestenfalls Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.--. Mit den verschiedenen Bezügen im Jahre 2003, die die Ehefrau in ihrer Berufung vorgebracht habe, habe der Ehemann lediglich verschiedene Gläubiger, insbesondere Unterakkordanten, eheliche und persönliche Schulden sowie u.a. eine Rechnung im Zusammenhang mit der Rückgabe des Miethauses beglichen. Schliesslich habe er damit auch seinen Wohnwagen, in dem er lebe, finanziert. Weiter könne ihm nicht zugemutet werden längerfristig in einem Wohnwagen zu wohnen, was einen Anstieg der Wohnkosten auf monatlich Fr. 1'000.-- ergebe. Zusammen mit einem Grundbetrag von 1'100.-- und Sozialbeiträgen von Fr. 400.-- ergebe dies einen Existenzbedarf von Fr. 2'500.-- und diese sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ihm zu belassen. Des Weiteren erhalte die Ehefrau seit Oktober 1997 eine ganze schweizerische IV-Rente und eine österreichische Staatsrente. Die schweizerische IV-Rente betrage monatlich Fr. 73.-- (Fr. 876.-- im Jahr) und die österreichische Staatsrente EUR 785.24 brutto pro Monat; bei 14 Monatzahlungen ergebe dies umgerechnet monatlich Fr. 1'456.80. Mit total 1'538.80 könne die Ehefrau zumindest in etwa ihren Existenzbedarf (Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnkosten von Fr. 300.-- sowie Kranken- und Unfallversicherungsprämien von Fr. 176.--) decken. Zudem habe der Ehemann nach der Trennung während 22 Monaten aus freien Stücken eine Übergangsrente von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. Falls eine Rente wider Erwarten in Frage komme, solle diese auf maximal zwei Jahre befristet werden. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können gemäss Art. 5 h EG zum ZGB mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO beim Kantonsgericht angefochten werden. Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen

6 Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf vermögensrechtliche Folgen der Scheidung. Da vorliegend der Streitwert von Fr. 8'000.-- offensichtlich überschritten wird, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde erklärt, und die Berufungsklägerin ist beschwert. Die Berufungsklägerin beantragt in der Berufung vom 30. Januar 2006 zwar, dass das angefochtene Urteil „im Punkt III. 2“ und „im Punkt III. 3“ aufzuheben sei. Aus den Ziff. 3 und Ziff. 4 der Rechtsbegehren ist jedoch ersichtlich, dass sich die Berufung ausschliesslich auf den nachehelichen Unterhalt und die ausseramtliche Entschädigung beschränkt. Mit der Berufungsbegründung vom 16. März 2007 wurden diese Berufungsanträge gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO genügend begründet. Damit sind die gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO formulierten Anträge auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in den Rechtsbegehren enthalten und genügend begründet. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist daher einzutreten. 2.Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden bundesrechtlichen Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können neue Tatsachen und Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor (unechte Noven) oder erst nach (echte Noven) dem erstinstanzlichen Urteil existiert haben. Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Scheidungsrecht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime, im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl. Leuenberger, in Praxiskommentar, Scheidungsrecht, Basel 2000, N 1 zu Art. 138 ZGB). Das bedeutet also, dass die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vorgeht (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 139 ZGB, je mit Hinweisen). Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich indes grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 138 ZGB). Im Kanton Graubünden ist diese Frage in Art. 5d Abs. 2 EGzZGB geregelt. Danach sind die Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen und kurz zu begründen (vgl. PKG 2004 Nr. 1).

7 Als Beilage zum Schreiben vom 12. Dezember 2006 reichte die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht nachträglich verschiedene Steuerunterlagen (definitive Veranlagungsverfügung, direkte Bundessteuer 2005; definitive Veranlagungsverfügung, Kantons- und Gemeindesteuer 2005; Gemeindesteuern 2005 [Rechnung]; definitive Veranlagungsverfügung, direkte Bundessteuer 2006; definitive Veranlagungsverfügung, Kantons- und Gemeindesteuer 2006; Gemeindesteuern 2006 [Rechnung]) ein. Diese Urkunden sind gemäss obgenannter Praxis zu spät eingereicht worden und haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben, nachdem die Berufung bereits am 30. Oktober 2006 erklärt worden war. 3.In seinem Urteil vom 6. September 2006 wies das Bezirksgericht Landquart das Begehren der Berufungsklägerin um Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts ab. Weiter wurde die Berufungsklägerin verpflichtet dem Berufungsbeklagten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Einkommen des Ehemannes für einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag nicht ausreiche. Zudem sei die Ehe nicht lebensprägend gewesen, da es sich vorliegend um eine Ehe von kurzer Dauer handle, und keine Betreuungspflichten gegenüber Kindern bestanden hätten. Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, dass der Ehemann ein höheres Einkommen als das von der Vorinstanz geschätzte erziele, weil er in seinem Geschäft durch eine Anzahl von Unterakkordanten unterstützt werde. Wenn man die Ehedauer in Zusammenhang mit der 100%-igen Abhängigkeit der Ehefrau betrachte, sei die Ehe sehr wohl lebensprägend gewesen. Aufgrund der vorliegenden Verhältnisse habe sie gegenüber dem Berufungsbeklagten einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von monatlich mindestens Fr. 1'500.--. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Bei der Regelung des nachehelichen Unterhalts handelt es sich in Abkehr vom Verschuldensprinzip nicht um einen Schadenersatz. Ziel des nachehelichen Unterhalts ist vielmehr der Ausgleich ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile, welche sich bei der Scheidung manifestieren. Beim Entscheid über die Höhe und Dauer des Beitrages zählt Art. 125 Abs. 2 ZGB in Ziff. 1 bis 8 verschiedene Kriterien für die Bemessung beziehungsweise als Voraussetzungen einer Rente auf, namentlich die Aufgabenteilung in der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und

8 Vermögen, die Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge. Aus dem Gesetzeswortlaut geht klar hervor, dass diese Aufzählung nicht abschliessender Natur ist, aber auch je nach Sachlage nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Es bestimmen letztlich die Umstände des Einzelfalles, was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist. Dieser beinhaltet auch nicht die Garantie des während der Ehe gelebten Lebensniveaus, da mit der Scheidung regelmässig erhebliche Mehrkosten verbunden sind, die eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach sich ziehen. Aus dem mit dem nachehelichen Unterhalt verfolgten Ziel des Ausgleichs ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile ist andererseits zu schliessen, dass insbesondere bei einer langen Ehedauer der während der Ehe gepflegte Lebensstil wenn möglich beibehalten werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5C.278/2000 vom 4. April 2001, S. 6). In diesem Sinn bildet die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte, zuletzt gelebte Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30. Oktober 2000 E. 5.b; Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 119 ff., S. 148). Im Sinne einer Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen ist die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Trennungszeit massgebend, wenn die Ehegatten vor der Scheidung bereits über eine längere Zeit hinweg getrennt gelebt haben. Diesfalls findet eine Anknüpfung an eine eheliche oder voreheliche Lebenshaltung nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 III 7 E. 3.1.1). b)Eine Unterhaltsverpflichtung fällt nur insoweit in Betracht, als dadurch nicht in das Existenzminimum der pflichtigen Partei eingegriffen wird. Der Umfang dieser Garantie richtet sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG. Obwohl es sich dabei um einen Ermessensentscheid handelt, stützen sich die Betreibungsämter regelmässig auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ab, welche von 20 Kantonen unverändert übernommen wurden (vgl. dazu Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, 1998, N 22 ff. zu Art. 93 SchKG). Diese Empfehlungen wurden der Teuerung angepasst und vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 übernommen. Nur dann, wenn genügend finanzielle

9 Mittel zur Verfügung stehen, ist dieser Notbedarf um die ordentliche Steuerlast und um gewisse Versicherungsbeiträge zum sogenannten familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (BGE 126 III 356). Eine nochmalige Erhöhung um 20% ist nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes hingegen nicht vorzunehmen (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30. Oktober 2000 E. 5.c; ZBJV 1999 S. 21). Diese Erhöhung hatte bis zum Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechtes ihren Grund in einer gesetzespolitisch gewollten Einschränkung der nachehelichen Solidarität (vgl. BGE 123 III 5). Eine Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten lässt sich nun aber nach dem vorhin erwähnten Willen des Gesetzgebers nicht mehr rechtfertigen (Hausheer, a.a.O., S. 128 f.; vgl. auch Baumann, Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, Genf/München 2000, N 33 zu Art. 125 ZGB). c)Diesen verschiedenen, die Rente bestimmenden Faktoren wird am ehesten mit der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages nach der so genannten konkreten Berechnungsmethode Rechnung getragen. Nach dieser Methode werden die Einkommen der Ehegatten ihrem minimalen Grundbedarf nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes gegenübergestellt. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag oder ein Überschuss. Verbleibt danach ein Überschuss, so ist dieser grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Abweichungen von diesem Verteilungsschlüssel sind vor allem geboten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf deckt (Ingeborg Schwenzer, FamKommentar, Scheidung, Bern 2005, N 75-78 zu Art. 125 ZGB). 4.Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet einerseits die Eigenversorgungskapazität bzw. die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten, andererseits ihr jeweiliger Beruf. Massgebend ist zunächst das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen, soweit es aus zumutbarer Erwerbstätigkeit stammt. Von einem hypothetischen Einkommen ist auszugehen, wenn der Pflichtige bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte. Grundsätzlich kann ein hypothetisches Einkommen nur nach einer gewissen Umstellungsfrist angerechnet werden. Einem Unterhaltsberechtigten ist eine angemessene Frist einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, BGE 129 III 417, 114 II 13). Bei

10 schwankenden Einkommen, d.h. insbesondere bei Selbständigerwerbenden, ist der Durchschnittswert mehrerer Jahre zu ermitteln (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 14 ff und N 24 ff. zu Art 125 ZGB). Der Ehemann ist selbständig erwerbend. Er verrichtete Maurer- und Schalungsarbeiten im Akkord. Heute ist er gesundheitlich angeschlagen. Er musste seine Tätigkeit in den Jahren 2002 und 2003 vorübergehend aufgeben, weil er an einer koronaren Herzkrankheit (Arteriosklerose) leidet und sich am 12. Dezember 2002 einer Herzoperation unterziehen musste. Zwischenzeitlich erhielt der Ehemann bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 120'000.--, Taggeldleistungen in Höhe von aufgerundet Fr. 7'365.-- ausbezahlt. Unbestritten ist, dass der Ehemann nach der Trennung von der Ehefrau während längerer Zeit eine Übergangsrente von Fr. 1'500.-- bezahlt hat. Gemäss Verlaufsprotokoll der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Februar 2004 ist der Ehemann als Maurer- und Schalungsarbeiter im Akkord zu 100% arbeitsunfähig. Für leichte Arbeiten wurde er zu 100% arbeitsfähig eingestuft. Laut Verlaufsprotokoll war sein letzter valider Bruttojahreslohn im Jahre 2004 Fr. 53'671.--. Nach eigenen Angaben sei der Ehemann heute als selbständiger Akkordant tätig und verdiene bestenfalls zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 30'000.-- pro Jahr. Die Vorinstanz ist von einem maximalen Einkommen von Fr. 30'000.-- ausgegangen. Die Berufungsklägerin rügt die Annahme des von der Vorinstanz angenommenen Einkommens, weil der Ehemann im Februar und März 2003 grössere Summen von seinem Konto bezogen habe. Dass der Ehemann innerhalb von wenigen Tagen im Februar/März 2003 grössere Summen von seinem Konto bezogen habe, lässt keinen sicheren Rückschluss auf sein tatsächliches Einkommen zu. In der gleichen Zeitspanne, in welcher die verschiedenen Bezüge vorgenommen wurden, hat der Ehemann mehrere „Akkord-Nachzahlungen“ getätigt (kB 10 bis 13), die Miete und verschiedene pendente Schulden beglichen (kB 14), einen Wohnwagen angeschafft (kB 15), in dem er zur Zeit wohnt, die Räumung und Reinigung seines Miethauses bezahlt (kB 16). Es ist davon auszugehen, dass die von der Ehefrau gerügten Auszahlungen mehrheitlich für die vom Ehemann aufgeführten und belegten Schuldentilgungen bzw. für nötige Investitionen (v.a. Wohnwagen) getätigt wurden. Ferner ist zu erwähnen, dass vorliegend das tatsächliche Einkommen des Ehemannes zu ermitteln ist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann mehr als Fr. 30'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'500.-- pro Monat verdient. Aufgrund der Verschlechterung der Fortkommensbedingungen während der Ehe ist die Vorinstanz zu Recht von der tatsächlichen Situation ausgegangen. Die Ehefrau war als Anwaltssekretärin tätig. Seit einem Sturz im Jahre 1996 leidet die Ehefrau an

11 einem zentralen chronischen Schmerzsyndrom, ist aufgrund dessen nicht mehr arbeitsfähig und bezieht seit dem Jahre 1998 eine 100%-ige IV-Rente. Gemäss Angaben der SVA B. beträgt die Invalidenrente monatlich Fr. 73.-- (jährlich Fr. 876.-- ). Zusätzlich erhält sie gemäss der Pensionsversicherungsanstalt E. eine österreichische Staatsrente von netto EUR 705.-- pro Monat. Das Einkommen der Ehefrau wird nicht bestritten, weshalb der Betrag aus den zwei Renten vorliegend massgebend ist. Die schweizerische IV-Rente beträgt Fr. 73.-- pro Monat. Die österreichische Staatsrente von EUR 705.-- wird 14mal jährlich ausbezahlt (Anerkennung der Berufungsklägerin in der Vergleichsverhandlung vom 14. Dezember 2006). Damit ergibt sich umgerechnet in Schweizer Franken eine monatliche Staatsrente von Fr. 1316.-- (705 x 14 x 1.6 : 12). Zusammengerechnet mit der schweizerischen IV-Rente beträgt das totale monatliche Einkommen der Ehefrau somit Fr. 1389.--. Zusammenfassend rechtfertigt es sich somit, dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von maximal Fr. 2'500.-- und der Ehefrau ein solches von Fr. 1’389.-- anzurechnen. 5.Den genannten anrechenbaren Einkünften von Fr. 2'500.-- des Ehemannes und Fr. 1'389.-- der Ehefrau ist ihr jeweiliger Bedarf gegenüberzustellen. Dieser wird gemäss den Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bestimmt. a)Die Vorinstanz führte dazu aus, dass der Ehemann mit einem Einkommen von Fr. 2'500.-- lediglich den Notbedarf decken könne, weil bei einer Einzelperson das Existenzminimum erfahrungsgemäss zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 3'000.-- liege. Damit käme eine Ausrichtung eines monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau nicht in Frage. Zu beanstanden ist vorliegend, dass die Vorinstanz beim Existenzminimum von einem „Erfahrungswert“ ausgegangen ist. Dies ist unhaltbar, weil bei der Berechnung des Existenzminimums der jeweilige konkrete Notbedarf bzw. Grundbedarf einer Person entscheidend ist. Damit ist nachfolgend eine Grundbedarfsberechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem jeweiligen Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9f.). Bei Z. ist von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (alleinstehende Person) auszugehen. Zu den Wohnkosten ist die Standplatzmiete für den Wohnwagen von monatlich Fr. 250.--

12 (jährlich ca. Fr. 3'000.--; gemäss Angaben des Ehemannes) zu zählen; hinzu kommen die Heizungskosten und der Unterhalt des Wohnwagens von Fr. 100.-- pro Monat, was zu monatlichen Wohnkosten von Fr. 350.-- führt. Da aus den Akten bezüglich Krankenkassenprämien des Ehemannes keine näheren Angaben ersichtlich sind, ist gemäss Praxis vom gleichen monatlichen Betrag wie bei der Ehefrau auszugehen, d.h. monatlich Fr. 250.-- (kB 7). Ferner kommen weitere notwendige Versicherungskosten in der Höhe von Fr. 50.-- pro Monat hinzu. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 30'000.-- ergibt sich eine monatliche Steuerlast von ca. Fr. 150.--. (vgl. Steuerermittlung aufgrund des Jahreseinkommens nach dem Berechnungsprogramm der Pax-Versicherung, http://www.pax. ch/01-toolservices/tss-index/tss-steuer-berechnungen.htm). Der monatliche Grundbedarf der Ehefrau besteht aus dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (alleinstehende Person), den Kosten der Mietwohnung inkl. Nebenkosten von Fr. 300.-- pro Monat (bB 16), den Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 250.-- (bB 7) sowie den Steuern bei einem Jahresgehalt von Fr. 16'668.-- in der Höhe von ca. Fr. 100.-- ( vgl. Steuerermittlung aufgrund des Jahreseinkommens nach dem Berechnungsprogramm der Pax-Versicherung, http://www.pax. ch/01-toolservices/tss-index/tss-steuerberechnungen.htm). b)Unter Berücksichtigung der vorstehend als massgeblich erklärten Faktoren führt die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf zu folgenden Ergebnissen: EhemannEhefrau betreibungsrecht. Grundbedarf1'100.00SFr. 1'100.00SFr. Wohnung350.00SFr. 300.00SFr. Krankenkasse250.00SFr. 250.00SFr. Übrige Versicherungen50.00SFr. 50.00SFr. Steuern150.00SFr. 100.00SFr. Grundbedarf1'900.00SFr. 1'800.00SFr. Total Grundbedarf3'700.00SFr. Einkommen2'500.00SFr. 1'389.00SFr. Total Einkommen3'889.00SFr. Überschuss/Unterdeckung1/21/2189.00SFr. Anteil Überschuss94.50SFr. 94.50SFr. bereinigter Gesamtbedarf1'994.50SFr. 1'894.50SFr. abzgl. eigenes Einkommen2'500.00SFr. 1'389.00SFr. Unterhaltsbeitrag-505.50SFr. 505.50SFr.

13 Ausgehend von diesem Ergebnis könnte der Ehemann einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 500.-- an die Ehefrau bezahlen, die über weniger Einkommen verfügt als ihr Notbedarf beträgt. Selbst wenn der errechnete Notbedarf der Ehefrau in gewissen Positionen leicht nach unten korrigiert würde, ergäbe sich für sie unter dem Strich kein wesentlich günstigeres Bild. Gegen die Ausrichtung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages des Ehemannes an die Ehefrau führte die Vorinstanz und führt der Berufungsbeklagte aus, dass, selbst wenn das Einkommen des Ehemannes eine Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages zuliesse, aufgrund der mangelnden Lebensprägung der Ehe auf eine Rentenzahlung zu verzichten sei. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ehe zwischen Z. und X. lebensprägend war. 6.Wie bereits erwähnt nennt Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ZGB die Kriterien, die bei der Frage, ob, in welcher Höhe und wie lange Unterhalt geschuldet ist, zu berücksichtigen sind. Die Dauer der Ehe stellt eine der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist (Ingeborg Schwenzer, FamKommentar, Scheidung, Bern 2005, N 47 zu Art. 125 ZGB). Von einer Lebensprägung ist auszugehen, wenn die Ehe lange (d. h. in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind oder wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist; diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist und der unterhaltsberechtigte Teil grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards hat (Schwenzer, a.a.O., N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 05.125, sowie Ergänzungsband, N. 05.116). Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren spielt keine eigentliche Vermutung; vielmehr kommt es darauf an, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht. Soweit die Trennung der Ehegatten zur Vorbereitung der Scheidung dient bzw. die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernstlich in Frage kommt, bemisst sich die Ehedauer grundsätzlich von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (BGE 127 III 136 E. 2c S. 140; 132 III 598 E. 9.2 S. 600) und nicht bis zur Scheidung. Vorliegend haben die Parteien am 10. Oktober 1996 geheiratet und sich Ende

14 Februar 2003 getrennt, sodass die Ehedauer rund 6 ½ Jahre betrug. Weder ist eine 6 ½-jährige Ehe als typische Kurzehe anzusehen, noch spielt bei ihr grundsätzlich die Vermutung der Lebensprägung. Vorliegend kommt es darauf an, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben. Besonderes Gewicht kommt insoweit auch den in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 (die Aufgabenteilung während der Ehe), Ziff. 3 (die Lebensstellung während der Ehe), Ziff. 4 (das Alter und die Gesundheit der Ehegatten), Ziff. 5 (Einkommen und Vermögen der Ehegatten) und Ziff. 7 (die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten) ZGB genannten Kriterien zu. Die Parteien sind 52 bzw. 53 Jahre alt und beide gesundheitlich angeschlagen, die Ehefrau sogar zu 100% invalide. Dass die Ehefrau kurz nach der Heirat den folgeschweren Unfall hatte und kurz danach eine 100%-ige IV-Rente bezog, lässt darauf schliessen, dass sie nicht wieder in ihren angestammten Beruf als Anwaltssekretärin einsteigen kann. Aufgrund der Verschlechterung ihres Zustandes wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nie wieder in die Arbeitswelt treten. Allerdings ist der Umstand allein, dass ein Ehegatte gesundheitlich nicht oder nur beschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht Grund genug für einen Unterhaltsbeitrag. Vielmehr muss durch die Ehe eine Vertrauensposition geschaffen worden sein, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 5C.169/2006; Schwenzer, a.a.O., N. 55 zu Art. 125 ZGB). Wäre dies nicht der Fall könnte hingegen die nacheheliche Solidarität nach dem Gesagten nur greifen, wenn die Krankheit ehebedingt wäre. Vorliegend ist der Grund der Invalidität der Ehefrau nicht ehebedingt. Da X. ihren Unfall im Jahre 1996 kurz nach der Heirat erlitt und dadurch während der ganzen Ehedauer von ihrem Ehemann und sogar noch während der Trennungszeit intensiv unterstützt und betreut wurde, rechtfertigt sich die Annahme einer Vertrauensposition. Die Ehe gab der Ehefrau Sicherheit in jeder Hinsicht. Dass der Ehemann unabhängig von einer gerichtlichen Verfügung bzw. einem gerichtlichen Urteil, die Ehefrau auch nach der Trennung während längerer Zeit mit einem monatlichen Beitrag von Fr. 1'500.-- unterstützte, lässt darauf schliessen, dass ihm das Schicksal der Ehefrau nicht gleichgültig war und untermauert die Vertrauensposition zwischen den Parteien. Obwohl im vorliegenden Fall von einer eher kurzen Ehe die Rede ist und die Ehe kinderlos blieb, ist angesichts der genannten Umstände eine zeitlich befristete Unterhaltsrente an die Ehefrau vorliegend durchaus gerechtfertigt. Bezüglich der Dauer der Unterhaltsrente ist aufgrund der relativ kurzen Ehedauer, der Verschlechterung der Fortkommensbedingungen während der Ehe und des Gesundheitszustandes beider Parteien (v.a. auch des Ehemannes) eine

15 Übergangsrente von monatlich Fr. 500.-- für die Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann nur in der Lage ist, eine Rente zu bezahlen, weil er bei den Wohnkosten sehr sparsam ist. Er könnte ohne weiteres höhere Wohnkosten verursachen, wenn er von seinem Wohnwagen in eine für übliche Unterkunftsbedürftnisse angemessene Wohnung ziehen würde, sodass sich kein Rentenanspruch mehr begründen würde. 7.Die Berufung ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und Z. ist zu verpflichten, Sonja Margarethe Schlumpf Schwehla ab Rechtskraft dieses Urteils eine monatliche im Voraus zahlbare Rente von Fr. 500.-- für die Dauer von zwei Jahren zu bezahlen. 8.Da die Berufung bezüglich des Unterhaltsanspruches teilweise gutgeheissen wird, bleibt zu prüfen, ob sich bei dieser Sachlage eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung rechtfertigt. Die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden, weil sich die Parteien diesbezüglich auf Vorschlag des Präsidenten in der Hauptverhandlung vom 6. September 2006 geeinigt haben. Ferner wurde die Beklagte gemäss Ziff. 3 Abs. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart verpflichtet, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte den ausseramtlichen Aufwand des Klägers zu tragen habe, da sie mit ihrem Antrag um nachehelichen Unterhalt unterlegen sei. Nun wird das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt durch das Kantonsgericht aufgehoben und der Berufungsklägerin wenigstens übergangsweise eine Unterhaltsrente gewährt. Da die Frage, ob ein nachehelicher Unterhalt gerechtfertigt ist, bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Hauptfrage darstellte und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt geändert wird, rechtfertigt es sich, die aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzlichen Verfahren wettzuschlagen. 9. a) Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so wird gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird dabei die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden

16 Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsmässige Verteilung der Kosten die Regel, mithin ist bei der Kostenverteilung grundsätzlich auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen (PKG 1997 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Gründe, davon abzuweichen, bestehen im vorliegenden Fall keine. Keine der Parteien ist mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. b)Der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 4. Januar 2007 (PZ 06 202) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung – dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden.

17 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.Z. wird verpflichtet, X. ab Rechtskraft dieses Urteils für die Dauer von zwei Jahren eine monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsrente von Fr. 500.-- zu bezahlen. 3.Es bestehen keine gegenseitigen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge und die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. Dabei wird insbesondere davon Vormerk genommen, dass Z. ausdrücklich auf seine Forderung gegenüber X. gemäss der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 27. Juni 2005 betreffend ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 10'026.15 inkl. Barauslagen und MwSt (Ziff. 3 des Dispositivs) verzichtet hat. 4.Die aussergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor Bezirksgericht Landquart werden wettgeschlagen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 288.--, total somit Fr. 2'488.-

  • tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
  1. a) Die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b)Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

18 8.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZGB

  • Art. 5d EGzZGB

SchKG

  • Art. 93 SchKG

ZGB

  • Art. 125 ZGB
  • Art. 138 ZGB
  • Art. 139 ZGB

ZPO

  • Art. 19 ZPO
  • Art. 45 ZPO
  • Art. 47 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 218 ZPO
  • Art. 219 ZPO
  • Art. 224 ZPO

Gerichtsentscheide

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