Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 04. Dezember 2006Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 77 (Gegen diese Entscheidung ist beim Bundesgericht eine Beschwerde hängig.) Urteil Zivilkammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenVital, Riesen-Bienz, Tomaschett und Hubert AktuarinThöny —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 7. September 2006, mitgeteilt am 12. Oktober 2006, in Sachen des Beklagten und Berufungsklägers gegen Y., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
2 A.X., geboren am 28. Dezember 1953 in A., und Y., geboren am 17. Juni 1951 in B., heirateten am 17. Januar 1975 in C. Aus dieser Ehe gingen die Kinder D., geboren am 27. Oktober 1987, und E., geboren am 12. Juni 1989, hervor. Bis zu ihrer Trennung lebte die Familie in F.. B.Auf ein entsprechendes Gesuch hin erklärte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein als Eheschutzrichter mit Verfügung vom 2. Juli 2003 die Parteien für berechtigt, ab dem 1. August 2003 getrennt zu leben. Das eheliche Haus in F. wurde Y. zugewiesen und die beiden Söhne unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. X. wurde sodann verpflichtet, an den Unterhalt der Söhne monatlich je Fr. 800.-- und an den Unterhalt seiner Ehefrau Fr. 850.-- zu bezahlen. C.Mit Schreiben vom 1. September 2003 beantragte X. die Anordnung der Gütertrennung, welche mit Verfügung vom 23. September 2003 durch den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein auch angeordnet wurde. Da diesbezüglich keine Einigung erzielt werden konnte, meldete Y. am 27. Januar 2004 beim Kreisamt Domleschg eine Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung an. Nach gescheiterter Sühneverhandlung prosequierte Y. die Klage mit Prozesseingabe vom 31. August 2004 an das Bezirksgericht Hinterrhein. Dieses hiess die Klage nach durchgeführtem Schriftenwechsel und Hauptverhandlung am 12. Oktober 2005 gut und verpflichtete Y. zur Zahlung von Fr. 37'122.50 aus Güterrecht an X.. Im daraufhin von X. eingeleiteten Berufungsverfahren einigten sich die Parteien darauf, dass der geschuldete Betrag mit dem noch zu bestimmenden Guthaben aus der gegenseitigen hälftigen Aufteilung der Pensionskassengelder verrechnet werden soll. D.Am 12. September 2005 meldete Y. eine Klage auf Scheidung der Ehe und Regelung der Nebenfolgen beim Kreisamt Domleschg an. Mit Erklärung vom 3./4. Oktober 2005 reichten sowohl Y. als auch X. ein Scheidungsbegehren mit Anträgen zur Nebenfolgenregelung ein, woraufhin der Kreispräsident Domleschg die Sache gestützt auf Art. 112 ZGB an den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein überwies. Am 2. November 2005 wurden die Eheleute je einzeln sowie gemeinsam durch den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein angehört. Beide bestätigten ihren Scheidungswillen und erklärten sich mit der eingereichten Nebenfolgenregelung einverstanden. In Bezug auf den noch strittigen nachehelichen Unterhalt für Y. unterbreitete X. einen neuen Einigungsvorschlag. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. November 2005 setzte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein Y. eine Frist
3 an, um zu diesem Vorschlag Stellung zu beziehen oder ihre Anträge im Sinne von Art. 5b EGzZGB einzureichen. E.Am 1. Dezember 2005 liess Y. folgende Anträge stellen: „1. Die zwischen den Ehegatten abgeschlossene Teileinigung vom 03./04. Oktober 2005 sei zu genehmigen. 2.Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 850.-- bis zum 30. Juni 2007 Fr. 1'800.-- ab Juli 2007 bis zum Erreichen des AHV-Alters der Beklagten. 3.Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ In seiner Prozessantwort vom 23. Dezember 2005 liess X. das folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Die unter den Ehegatten verabredete Teileinigung vom 3./4. Oktober 2005 sei gerichtlich zu genehmigen. 2.Von der Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts sei abzusehen. Eventualiter Es sei bis Ende Juli 2007 eine befristete Übergangsrente von CHF 400.-- pro Monat als nachehelicher Unterhalt festzusetzen. Diese sei allenfalls gerichtsüblich zu indexieren. 3.Im Falle der gerichtlichen Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts sei eine Konkubinatsklausel gerichtlich zu verfügen, wonach der monatliche Unterhalt ersatzlos dahin fällt, wenn die Klägerin mehr als 12 Monate in einem eheähnlichen Verhältnis lebt. 4.Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zulasten der Klägerin.“ In ihrer Replik vom 23. Januar 2006 hielt Y. an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung der Begehren des Ehemannes. Auch X. hielt in seiner Duplik vom 3. März 2006 an seinen Anträgen fest. Am 27. März 2006 reichte die Ehefrau hierzu eine Stellungnahme ein. F.Nachdem sowohl Y. als auch X. ihren Scheidungswillen schriftlich bestätigt hatten, erklärte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein den Schriftenwechsel mit Beweisverfügung vom 4. April 2006 für geschlossen und verpflichtete die Parteien zur Edition verschiedener Unterlagen. Ausserdem wurde die Durchführung eines Augenscheins im Einfamilienhaus in F. verfügt.
4 G.Am 7. September 2006 fand der Augenschein und im Anschluss daran die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein statt. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Mit Urteil vom 7. September 2006, mitgeteilt am 12. Oktober 2006, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein: „1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.a) Der gemeinsame Sohn E., geboren am 12. Juni 1989, wird unter die gemeinsame Sorge der Eltern gestellt. In Berücksichtigung des Alters von E. wird die Regelung der Kontakte zwischen ihm und dem Vater den Parteien, unter Mitberücksichtigung der Interessen von E., überlassen. b) X. ist verpflichtet, Y. an den Unterhalt des Sohnes E. einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren und auf den Ersten fälligen Beitrag von CHF 800.00 zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB. 3.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. folgende, monatliche, jeweils im Voraus zahlbare und auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: bis zum 31. Juli 2007: CHF 850.00 ab dem 1. August 2007 bis zum Erreichen des AHV-Alters der Klägerin:CHF 1'750.00 Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils von 100.5 Punkten (August 2006) (Basis Dezember 2005=100 Punkte). Sie sind jeweils per 1. Januar, erstmals am 1. Januar 2007, anhand des vorangehenden Novemberindexes des Landesindexes der Konsumentenpreise der eingetretenen Veränderung der Lebenskosten gemäss nachstehender Formel anzupassen: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 4.Es wird davon Vormerk genommen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist. 5.Die Kantonale Pensionskasse Graubünden, Daleustrasse 30, 7000 I., wird angewiesen, vom Konto von X. den Betrag von CHF 149'606.95 auf das Konto von Y. bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel, (Personalvorsorge-Vertrag Nr. 1301.V.0.48913) zu überweisen. 6.Die Kosten des Kreisamtes Domleschg von CHF 150.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus GerichtsgebührenCHF 6'562.30 SchreibgebührenCHF 780.00 BarauslagenCHF 617.70
5 TotalCHF 7'960.00 gehen zu 2/3 zu Lasten des Beklagten und zu 1/3 zu Lasten der Klägerin. Der Beklagte hat die Klägerin überdies mit CHF 3'592.55 ausseramtlich zu entschädigen. 7.(Mitteilung).“ H.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden Berufung erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 7. September 2006, mitgeteilt am 12. Oktober 2006, sei in Bezug auf Dispositiv Ziffern 3 und 6 aufzuheben. 2.Von der Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts sei abzusehen. Eventualiter Es sei bis Ende Juli 2007 eine befristete Übergangsrente von CHF 400.-- pro Monat als nachehelicher Unterhalt festzusetzen. Diese sei allenfalls gerichtsüblich zu indexieren. 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten des Beklagten.“ I.An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2006 waren die beiden Rechtsvertreter Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer und Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill sowie die Parteien anwesend. X. liess seine schriftlichen Berufungsanträge bestätigen. Y. liess die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Zudem sei der Berufungskläger zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 850.-- bis zum 30. Juni 2007 und von Fr. 1'750.-- ab Juli 2007 zu verpflichten. Beide Rechtsvertreter gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung ihrer Vorträge zu den Akten. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen
6 Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Berufung auf die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung. Im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG kann festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.In seinem Urteil vom 7. September 2006 sprach des Bezirksgericht Hinterrhein Y. bis zum 31. Juli 2007 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- sowie bis zum Zeitpunkt des Erreichens des AHV-Alters einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'750.-- zu. X. bestreitet das Bestehen einer Unterhaltspflicht, da Y. ihre Erwerbstätigkeit ausweiten könne und zudem noch anderweitige Einkommenszweige wie die Töpferei, die Beiträge der Söhne, der Erlös aus der Vermietung des Studios und weitere Vermögenserträge habe. Sie generiere ein Einkommen von mindestens Fr. 6'000.--, womit sie durchaus in der Lage sei, für sich selbst aufzukommen. Sodann sei die Altervorsorge mehr als durchschnittlich und damit genügend abgedeckt. a)Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Bei der neurechtlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts handelt es sich in Abkehr vom Verschuldensprinzip nicht um einen Schadenersatz. Es geht aber auch nicht um die Vermeidung von Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 aZGB, denn ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB kann unabhängig von drohender Bedürftigkeit angeordnet werden (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 2 zu Art. 125 ZGB). Ziel des nachehelichen Unterhalts ist vielmehr der Ausgleich ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile, welche sich bei der Scheidung manifestieren. Beim Entscheid über die Höhe und Dauer des Beitrages zählt Art. 125 Abs. 2 ZGB in Ziff. 1 bis 8 verschiedene Kriterien für die Bemessung beziehungsweise für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rente auf, namentlich die Aufgabenteilung in der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen, die Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der
7 mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge. Aus dem Gesetzeswortlaut geht klar hervor, dass diese Aufzählung nicht abschliessender Natur ist, aber auch je nach Sachlage nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Es bestimmen letztlich die Umstände des Einzelfalles, was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist. Dieser beinhaltet auch nicht die Garantie des während der Ehe gelebten Lebensniveaus, da mit der Scheidung regelmässig erhebliche Mehrkosten verbunden sind, die eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach sich ziehen. Aus dem mit dem nachehelichen Unterhalt verfolgten Ziel des Ausgleichs ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile ist andererseits zu schliessen, dass insbesondere bei einer langen Ehedauer der während der Ehe gepflegte Lebensstil wenn möglich beibehalten werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5C.278/2000 vom 4. April 2001, S. 6). In diesem Sinn bildet die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte, zuletzt gelebte Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30. Oktober 2000 E. 5.b; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 15 zu Art. 125 ZGB mit Hinweis auf die Botschaft zum neuen Scheidungsrecht in BBl 1996 I 1ff., Ziff. 233.52, S. 116; Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 119 ff., S. 148). b)Eine Unterhaltsverpflichtung fällt nur insoweit in Betracht, als dadurch nicht in das Existenzminimum der pflichtigen Partei eingegriffen wird. Der Umfang dieser Garantie richtet sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG. Dabei wird trotz des darin enthaltenen Ermessens regelmässig auf die Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG abgestellt, welche von 20 Kantonen unverändert als Richtlinien übernommen wurden (vgl. dazu Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 22 ff. zu Art. 93 SchKG). Diese Empfehlungen wurden der Teuerung angepasst und vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 übernommen. Nur dann, wenn genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ist dieser Notbedarf um die ordentliche Steuerlast und um gewisse Versicherungsbeiträge zum sogenannten familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (BGE 126 III 353 E. 1.a/aa s. 356). Eine nochmalige Erhöhung um 20% ist nach der Rechtsprechung des
8 Kantonsgerichtes hingegen nicht vorzunehmen (Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts ZF 00 55 vom 30. Oktober 2000 E. 5.c; ZBJV 1999 S. 21). Diese Erhöhung hatte bis zum Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts ihren Grund in einer gesetzespolitisch gewollten Einschränkung der nachehelichen Solidarität (vgl. BGE 123 III 1 E. 3.b/bb S. 5). Eine Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten lässt sich nun aber nach dem vorhin erwähnten Willen des Gesetzgebers nicht mehr rechtfertigen (Hausheer, a.a.O., S. 128 f.; vgl. auch Baumann, Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N 33 zu Art. 125 ZGB; a.M. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 74 zu Art. 125 ZGB, die sich für einen Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag aussprechen). c)Diesen verschiedenen, die Rente bestimmenden Faktoren wird am ehesten mit der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages nach der sogenannten konkreten Berechnungsmethode Rechnung getragen. Nach dieser Methode werden die Einkommen der Ehegatten ihrem minimalen Grundbedarf nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes gegenübergestellt. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag oder ein Überschuss. Verbleibt danach ein Überschuss, so ist dieser grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Abweichungen von diesem Verteilungsschlüssel sind vor allem geboten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf deckt (Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 75-78 zu Art. 125 ZGB). Ausgangspunkt ist somit einerseits die Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten, andererseits ihr jeweiliger Bedarf. Selbstredend sind bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung jene Verhältnisse massgebend, die für die Zukunft mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit voraussehbar sind. 3.X. arbeitet bereits seit mehreren Jahren als IC-Techniker II bei der G.. Den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen lässt sich entnehmen, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'378.-- erzielt. Dies wird von ihm auch anerkannt. Im vorliegenden Fall umstritten ist hingegen die Leistungsfähigkeit von Y.. Sie arbeitete während der Ehe nicht auf ihrem erlernten Beruf als Apothekenhelferin, sondern betrieb ihre eigene Töpferei. Nur nach der Geburt der Kinder und für die Betreuungszeit bis etwa zu deren 5. Altersjahr verzichtete sie auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ab dem Jahr 1995 nahm sie eine Tätigkeit als Betreuerin im H. in I. auf, welche sie nach und nach auf 60% ausbaute. Damit erzielt sie im jetzigen Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'056.--. Der Berufungskläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, es wäre der
9 Berufungsbeklagten durchaus zumutbar und möglich, ihre jetzige Erwerbstätigkeit auf mindestens 80% auszubauen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der Pflicht zur Eigenversorgung im geltenden Recht eine bedeutende Rolle zukomme. a)Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt davon abhängig, dass einem Ehegatten nicht zumutbar ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die genannte Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sogenannten „clean break“ unter der (nachehelichen) Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, und andererseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeträgen an den anderen verpflichtet, damit dieser seine, durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte, wirtschaftliche Selbstständigkeit erreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2001 vom 19. April 2001 E. 3a). Dabei ist jedoch zwischen der Zumutbarkeit und der Möglichkeit der Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu unterscheiden. Die für die Beurteilung der Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit massgeblichen Kriterien können sich hierbei mit denjenigen für den Entscheid über die tatsächliche Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit überschneiden (Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 1.2). Ob und in welchem Ausmass die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit zumutbar ist, beurteilt sich nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können sodann durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1). aa)Im vorliegenden Fall hat die Ehe der Parteien bis zur tatsächlichen Trennung im August 2003 rund 28 ½ Jahre gedauert. Im Zeitpunkt der Ehescheidung war Y. 55-jährig. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass die vom Bundesgericht aufgestellte (widerlegbare) Richtigkeitsvermutung, wonach dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zumutbar ist, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat (vgl. Urteil des
10 Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Wie bereits ausgeführt wurde, ist Y. während der Ehe zunächst während rund neun Jahren, wenn auch nicht in ihrem erlernten Beruf, einer Erwerbstätigkeit als Keramikerin nachgegangen und ist seither als Betreuerin im H. in I. tätig. Sie hat somit während der Ehe nicht gänzlich auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Bezogen auf die gesamte Ehedauer war sie somit fortgesetzt beruflich tätig. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat sie daher bei objektiver Betrachtungsweise unter diesen Umständen als Zuverdienerin und nicht als Hausgatte zu gelten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2001 vom 19. April 2001 E. 3b). Trotz langer Ehedauer und trotz ihres Alters ist es ihr deshalb im Grundsatz zumutbar, ihre Nebenerwerbstätigkeit weiterzuführen und allenfalls auszubauen. ab)Was den Umfang der Erwerbstätigkeit betrifft, so geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass dem kinderbetreuenden Ehegatten eine Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich zumutbar ist, sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 9 f.) Der Grundsatz kann Ausnahmen rechtfertigen, zum einen wenn mehrere Kinder zu betreuen sind und zum anderen, wenn ein Kind wegen einer Behinderung, einer chronischen Krankheit oder aus anderen Gründen einer besonderen Betreuung bedarf. Wie aus den Akten hervorgeht, ist der ältere Sohn D. bereits volljährig und absolviert eine Lehre zum Elektromonteur, welche noch bis Sommer 2007 dauert. Der jüngere Sohn E. ist 17- jährig und befindet sich seit Juli 2005 ebenfalls in einer Lehre zum Automatiker. Die beiden Söhne sind so zumindest tagsüber ausser Haus, weshalb bei Y. nicht von einem besonderen Betreuungsaufwand auszugehen ist. Ein weiteres Kriterium bei der Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit ist das Vertrauen in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung. Eine Ehe kann Vertrauenspositionen schaffen, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden dürfen. Ist das Vertrauen im Grundsatz berechtigt und sind gute wirtschaftliche Verhältnisse gegeben, kann es als unzumutbar erscheinen, dass der Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätig war, im fortgeschrittenen Alter eine Erwerbstätigkeit noch aufnehmen oder massiv ausbauen muss. Im vorliegenden Fall muss zwar von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden, jedoch sind die finanziellen Verhältnisse nicht derart günstig, als Y. auf die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verzichten könnte. Nach dem Gesagten ist ihr aufgrund der Umstände, dass sie bereits im jetzigen Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60% nachgeht, sie keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme hat und die Kinder keiner speziellen Betreuung mehr
11 bedürfen, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 75% grundsätzlich zumutbar. Dies entspricht auch der Praxis des Bundesgerichts, welches in ähnlich gelagerten Fällen von Zuverdienerehen bereits mehrfach bestätigt hat, dass rund fünfzigjährigen Frauen nach langer Ehedauer und nach Wegfall der Kinderbetreuungspflichten ein hypothetisches Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70-75% angerechnet wurde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2001 vom 19. April 2001 E. 3d und 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.1). ac)Die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit muss - wie bereits dargelegt wurde - jedoch nicht nur zumutbar, sondern überdies auch noch möglich sein. Dabei sind neben den persönlichen Faktoren auch die Schwierigkeiten der Wirtschaftslage zu berücksichtigen. Unbestritten ist, dass Y. nicht in ihren erlernten Beruf als Apothekenhelferin zurückkehren kann. Der Berufsunterbruch war - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - zu lang, die Berufserfahrung zu gering und die Entwicklung auf diesem Tätigkeitsgebiet zu bedeutend, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, Y. werde in naher Zukunft eine Stelle als Apothekenhelferin finden. Auch mit einer Rückkehr in ihre während der Ehe ausgeübte Tätigkeit als Keramikerin würde sie entgegen den Behauptungen von X. ihr monatliches Nettoeinkommen wohl kaum erhöhen. Die Vorinstanz stellte nämlich anlässlich des Augenscheins vom 7. September 2006 im Haus von Y. in F. fest, dass die frühere Töpferei zur Zeit als Zimmer für den älteren Sohn dient und auch entsprechend eingerichtet ist. Die notwendige Infrastruktur sei nicht mehr vorhanden und vom Werkstattmaterial seien gemäss Aussagen von Y. nur noch eine Drehscheibe, ein älterer, rostiger Brennofen und eine Werkbank vorhanden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, dass unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag auf diesem Erwerbszweig mit einem Arbeitsumfang von 20-40% kein ausreichendes Zusatzeinkommen erzielt werden könne. Aus den Akten geht nicht hervor, ob eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 75% beim jetzigen Arbeitgeber, dem H. in I., möglich ist. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. September 2006 vor dem Bezirksgericht Hinterrhein machte Y. geltend, eine Aufstockung ihres damaligen Arbeitspensums von 50% sei nicht möglich (vgl. act. VI/1). Entgegen ihren eigenen Ausführungen konnte sie dennoch kurze Zeit später ihr Arbeitspensum bei demselben Arbeitgeber auf 60%
12 ausdehnen. Dieser Umstand lässt Zweifel daran aufkommen, dass auch im jetzigen Zeitpunkt - wie Y. vorbringt - eine neuerliche Erweiterung des Arbeitsumfangs ausgeschlossen sein soll. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine solche seitens des Arbeitgebers nicht durchführbar sein könnte. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit beim jetzigen Arbeitgeber von Vornherein ausser Betracht fällt, zumal der Nachweis dafür nicht erbracht wurde. Für den Fall, dass eine solche Aufstockung dennoch ausgeschossen ist, bleibt zu prüfen, ob allenfalls ein Wechsel der Arbeitsstelle in Betracht käme. X. reichte zahlreiche Stelleninserate ein, auf welche sich Y. seiner Ansicht nach hätte bewerben können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass einige dieser Stellen wie beispielsweise als Physiotherapeutin von Vornherein ausser Betracht fallen, weil Y. die hierfür erforderliche Berufsausbildung fehlt. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Stellen im Bereich der Gastronomie, Reinigung und des Verkaufs. Selbst bei einem Arbeitspensum von 75% würde die Berufungsbeklagte bei solchen Tätigkeiten im Vergleich zu ihrem jetzigen Erwerbseinkommen von Fr. 3'056.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 60% keine finanzielle Verbesserung erreichen. Eine derartige Anstellung als Nebenbeschäftigung im Umfang von rund 15% dürfte zum einen schwierig zu handhaben sein, da eine genaue Koordination mit den Einsatzplänen des Wohnheims erforderlich wäre und zum anderen lediglich eine geringfügige finanzielle Verbesserung einbringen würde. Bleiben somit noch die Stellen im Bereich Pflege, insbesondere als Betreuerin in einem Wohnheim. Aus den eingereichten Stelleninseraten geht hervor, dass je nach Einsatzort (Wohngruppe oder Werkstatt) unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. So steht für eine Betreuung in der Werkstatt die kreative Erfahrung im Vordergrund, während für die Betreuung in einer Wohngruppe mehrheitlich eine spezifische Ausbildung (in der Regel heil- oder sozialpädagogischer Art) verlangt wird. Eine solche hat Y. bis anhin nicht absolviert. Gemäss eigenen Aussagen arbeitet sie mehrheitlich (40% ihres Arbeitspensums) in der Werkstatt des Wohnheims und übernimmt nur zu rund 20% Betreuungsaufgaben in der Wohngruppe. Jedoch wird in ihrem Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2004 ausdrücklich erwähnt, dass sie nicht den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes unterstehe, da sie eine sozialpädagogische beziehungsweise eine gleichwertige Aus- und Weiterbildung nachweise. Damit dürfte sie auch für eine Stelle (ausschliesslich) als Betreuerin in einer Wohngruppe die erforderlichen Qualifikationen aufweisen. Da sie auf diesem Gebiet zudem bereits über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, immerhin arbeitet sie bereits seit mehr als 11 Jahren im H., erscheinen die Chancen auf eine entsprechende Einstellung mit einem Arbeitspensum von 75% als durchaus
13 realistisch. Mit anderen Worten ist es Y. zuzumuten und es dürfte ihr auch möglich sein, ihre Erwerbstätigkeit auf 75% auszudehnen, sei es bei ihrem jetzigen Arbeitgeber oder sei es in einem anderen Wohnheim als Betreuerin. Ausgehend von ihrem jetzigen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3057.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 60% ist ihr damit bei einem Beschäftigungsgrad von 75% ein monatlicher Nettoverdienst von Fr. 3'821.-- anzurechnen. 4.a)In Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Y. macht X. überdies geltend, es seien ihr hypothetische Einkünfte für das Studio im Untergeschoss des Wohnhauses in F. anzurechnen. Die Entscheidung, dieses Studio familienintern zu nutzen und dem älteren Sohn D. zur Verfügung zu stellen, dürfe nicht zu Lasten des Berufungsklägers gehen. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Vermietung dieses Zimmers als Einliegerwohnung als nicht zumutbar erscheine, da zu diesem Zweck verschiedene grössere Umbauten (Küchen- und Badeinbau, Einbau einer abschliessbaren Eingangstüre) vorgenommen werden müssten, was schätzungsweise einige Zehntausend Franken kosten würde. Angesichts des Umstandes, dass Y. über keine flüssigen Mittel verfüge, erscheine die Auferlegung einer solchen Pflicht respektive die Anrechnung eines entsprechenden Mietertrages als nicht gerechtfertigt. Dieser Auffassung ist vollumfänglich zu folgen. Wie die Vorinstanz anlässlich des Augenscheins vom 7. September 2006 feststellte, sind nicht einmal Wasseranschlüsse im fraglichen Raum, sondern lediglich im Raum nebenan vorhanden. Zudem gelange man von diesem Zimmer aus durch eine Balkontüre in den talseitigen Gartenbereich des Hauses, wobei diese Türe von aussen nicht verriegelbar sei. Es wird seitens von X. nicht geltend gemacht, weshalb die genannten Feststellungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollen. Selbst unter der Annahme, dass ein entsprechender Ausbau (finanziell) möglich wäre, würde sich eine Weitervermietung möglicherweise als schwierig gestalten, da F. verkehrstechnisch nicht sehr günstig gelegen ist. Die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinsertrags fällt damit ausser Betracht. b)Des Weiteren bringt X. vor, es sei unverständlich, dass der Berufungsbeklagten kein monatlicher Beitrag an Kost und Logis der Söhne angerechnet werde. Dabei verkennt er jedoch, dass die Vorinstanz bei Y. lediglich einen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (alleinstehende Person) und nicht von Fr. 1'250.-
14 deswegen rechtfertige, weil sich beide Söhne in der Lehre befinden würden und daher einen angemessenen Anteil ihres Lohnes an die Auslagen für Kost und Logis sowohl bei der Mutter wie auch beim Vater abgeben könnten. Mit diesem bereinigten Grundbetrag wird dem Umstand, dass eine Kostenbeteiligung der beiden Söhne im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durchaus als zumutbar erscheint, ausreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.6). Eine zusätzliche Anrechnung von Fr. 1'400.--, wie es X. fordert, erscheint unter den konkreten Umständen als übersetzt. c)Ebenfalls im Zusammenhang mit dem der Berufungsbeklagten anrechenbaren Einkommen macht X. geltend, er halte trotz der anderslautender Auffassung der Vorinstanz an seiner Argumentation fest, wonach Y. monatlich Fr. 200.-- aus Erbschaft anzurechnen seien. Sie sei Mitglied einer Erbengemeinschaft, woraus eine Einkommensmöglichkeit resultiere. Aus dem sich bei den Akten befindlichen Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft vom 27. September 1996 geht hervor, dass der Vater von Y. seinen fünf Kindern ein Einfamilienhaus zu Eigentum übertragen hat, diese ihm und seiner Frau jedoch gleichzeitig ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht in dieser Liegenschaft eingeräumt haben. Mit anderen Worten besitzen die Kinder und damit auch Y. lediglich das blosse Eigentum an diesem Grundstück. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsbeklagten daraus einen Gewinn erwirtschaften könnte, zumal eine Erbteilung bis anhin noch nicht erfolgte. Da praxisgemäss auch allfällige Erbaussichten nicht berücksichtigt werden können (vgl. hierzu Schwenzer, FamKomm, Bern 2005, N. 57 zu Art. 125), fällt eine Anrechnung eines Gewinns aus Erbschaft im vorliegenden Fall ausser Betracht. d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Y. neben einem monatlichen Nettoverdienst von Fr. 3'821.-- keine weiteren Einkünfte angerechnet werden können. 5.Den genannten anrechenbaren Einkünften von Fr. 7'378.-- von X. und Fr. 3'821.-- von Y. ist ihr jeweiliger Bedarf gegenüberzustellen. Dieser wird bestimmt, indem zum Grundbetrag gemäss Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die Auslagen für notwendige Versicherungen und Steuern addiert werden. Die Vorinstanz hat X.
15 einen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- für eine alleinstehende Person ohne Unterstützungspflichten angerechnet. Sodann wurde ein Liegenschaftsaufwand von insgesamt Fr. 1'200.-- ermittelt, der sich aus den Hypothekarzinsen von Fr. 600.-- und den Neben- und Unterhaltskosten respektive StWEG-Beiträgen von Fr. 600.-- zusammensetzt. Des Weiteren hinzugezählt wurden Krankenkassenprämien in Höhe von monatlich Fr. 261.--, die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 60.-- sowie der Betrag von Fr. 100.-- (somit Fr. 50.-
16 KrankenkasseFr. 261.-- BerufsauslagenFr. 500.-- VersicherungenFr. 60.-- BesuchsrechtsausübungFr. 100.-- SteuernFr. 700.-- TotalFr. 5'521.-- (ab 01.08.2007 Fr. 4'721.--) Grundbedarf Y.: betreibungsrechtl. GrundbetragFr. 1'100.-- WohnkostenFr. 1'200.-- KrankenkasseFr. 296.-- BerufsauslagenFr. 500.-- VersicherungenFr. 60.-- SteuernFr. 350.-- TotalFr. 3'506.-- Der Eigenversorgungskapazität der Parteien von Fr. 11'199.-- (Fr. 7'378.-- + Fr. 3'821.--) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 9'027.-- bis 31. Juli 2007 (Fr. 5'521.-- + Fr. 3'506.--) und von Fr. 8227.-- ab 1. August 2007 (Fr. 4'721.-- + Fr. 3'506.--) gegenüber. Es verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 2'172.-- bis 31. Juli 2007 und von Fr. 2'972.-- ab 1. August 2007. Die Vorinstanz hat eine hälftige Verteilung des Überschusses vorgenommen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich dadurch, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch grundsätzlich der Unterstützung von erwachsenen Kindern in Ausbildung vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 5P.361/2005 vom 19. Januar 2006 E. 2.3). Vorliegend ist der ältere Sohn D. bereits volljährig und steht kurz vor dem Lehrabschluss und der jüngere Sohn E. ist auch bereits 17-jährig und erzielt ein eigenes Einkommen. Dementsprechend ist der Überschuss vorliegend hälftig zu teilen, was folgendes Bild ergibt: bis 31. Juli 2007: X.Y. Grundbedarf Fr. 5'521.-- Fr. 3'506.-- Anteil Überschuss Fr. 1'086.-- Fr. 1'086.-- Total Fr. 6'607.-- Fr. 4'592.-- abzgl. Eigene Einkommen- Fr. 7'378.--- Fr. 3'821.-- Ausgleichsbetrag- Fr. 771.-- Fr. 771.-- ab 1. August 2007:
17 X.Y. Grundbedarf Fr. 4'721.-- Fr. 3'506.-- Anteil Überschuss Fr. 1'486.-- Fr. 1'486.-- Total Fr. 6'207.-- Fr. 4'992.-- abzgl. Eigene Einkommen- Fr. 7'378.--- Fr. 3'821.-- Ausgleichsbetrag- Fr. 1’171.-- Fr. 1’171.-- Damit hat Y. für die Zeit bis zum 31. Juli 2007 einen monatlichen Unterhaltsanspruch zu Lasten von X. von abgerundet Fr. 770.-- und ab 1. August 2007 bis zum Erreichen des AHV-Alters von abgerundet Fr. 1'170.--. X. beantragte, es sei von der Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts abzusehen oder eventualiter eine bis Ende Juli 2007 befristete Übergangsrente von Fr. 400.-- pro Monat als nachehelicher Unterhalt festzusetzen. Wie die obstehende Berechnung zeigt, rechtfertigt es sich nicht, diesen Anträgen zu folgen, zumal Y. - wie bereits ausgeführt wurde - auch Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss hat. Jedoch erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 850.-- bis zum 31. Juli 2007 und von Fr. 1'750.-- ab dem 1. August 2007 bis zum Erreichen des AHV-Alters von Y. in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als zu hoch, weshalb eine entsprechende Anpassung vorzunehmen ist. Nach dem Gesagten ist somit Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 7. September 2006 aufzuheben und die monatlichen Unterhaltsbeiträge für Y. auf Fr. 770.-- bis 30. Juli 2007 und Fr. 1'170 ab 1. August 2007 festzusetzen. Diese sind analog dem vorinstanzlichen Urteil zu indexieren. 6.Was die Dauer des Unterhaltsanspruchs betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass sich dieser danach bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Schwenzer, a.a.O., N 36 zu Art. 125 ZGB). Zwar ist es Y. im jetzigen Zeitpunkt durchaus zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit auszubauen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sie während der mehr als 28 Jahre dauernden Ehe aufgrund der gewählten Rollenverteilung nicht die gleichen Möglichkeiten wie X. hatte, sich eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Auch wenn das während der Ehedauer angeäufnete Altersvorsorgeguthaben hälftig geteilt wird (vgl. Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils), wird X. in der Lage sein, in den verbleibenden Jahren bis zur voraussichtlichen Pensionierung weitere Altersguthaben anzusparen, welche diejenigen von Y. übersteigen werden. Kommt hinzu, dass die beiden Söhne ihre Erstausbildung in absehbarer Zeit beenden werden und X. ab diesem Zeitpunkt über mehr finanzielle Mittel verfügen wird.
18 Inwiefern er seine Söhne auch über den Lehrabschluss hinaus noch finanziell unterstützen werden muss, wie er selbst geltend macht, ist nicht ersichtlich. Nach dem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung kann ihnen durchaus zugemutet werden, sich selber zu versorgen. In Anbetracht dieser Gründe ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz X. verpflichtet hat, Y. bis zum Erreichen ihres AHV-Alters finanziell zu unterstützen. 7.Im Resultat ist die Berufung somit teilweise gutzuheissen. Es bleibt zu prüfen, ob sich bei dieser Sachlage eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung rechtfertigt. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'960.-- zu 2/3 X. und zu 1/3 Y.. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Parteien in vielen Punkten einigen konnten und lediglich die Unterhaltsregelung bestritten blieb. Dabei sei Y. mit ihren Anträgen durchgedrungen, weshalb sich die vorgenommene Kostenverteilung rechtfertige. Zwar wurde der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag im Berufungsverfahren zu Gunsten von X. leicht korrigiert, jedoch konnte seinem - auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten - Antrag auf Verzicht auf einen nachehelichen Unterhalt nicht gefolgt werden. Ausgehend vom Ergebnis des Berufungsverfahrens hat X. demnach in der Frage des Unterhalts im Verhältnis zu seinem Antrag vor der Vorinstanz lediglich in geringfügigem Mass obsiegt. Unter diesem Aspekt erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung daher auch in Anbetracht des Ausgangs des Berufungsverfahrens als angemessen, weshalb sich keine Neuverteilung der Verfahrenskosten aufdrängt. 8.Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so wird gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird dabei die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Wie der klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die ausgangsmässige Verteilung der Kosten die Regel, mithin ist bei der Kostenverteilung grundsätzlich auf das formelle Obsiegen
19 und Unterliegen abzustellen (PKG 1997 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Gründe davon abzuweichen, bestehen im vorliegenden Fall keine. Keine der Parteien ist mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. X. hat lediglich bei der Höhe der güterrechtlichen Forderung geringfügig obsiegt. Das Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens beträgt daher rund 1/3 zu 2/3. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 4’320.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Schreibgebühr Fr. 320.--) zu 2/3 von X. und zu 1/3 von Y. zu tragen. X. hat entsprechend Y. aussergerichtlich für das Berufungsverfahren im Umfange von 1/3 ihres Aufwandes zu entschädigen. Der von ihr geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'682.85 einschliesslich Mehrwertsteuer erachtet das Kantonsgericht für angemessen, weshalb X. zu verpflichten ist, Y. eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 560.95.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu leisten.
20
Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen
Urteils aufgehoben.
2.X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. folgende, monatliche, jeweils im
Voraus zahlbare und auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Berufungsbeklagten Fr. 1'170.--.
Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zum Zeitpunkt des
Berufungsurteils von 100.6 Punkten (November 2006 mit Basis Dezember
2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils per 1. Januar, erstmals am 1. Januar
2008, anhand des vorangehenden Novemberindexes des Landesindexes
der Konsumentenpreise der eingetretenen Veränderung der Lebenskosten
gemäss nachstehender Formel anzupassen:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter Index
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 320.--, insgesamt somit Fr.
4'320.--, gehen zu 1/3, somit Fr. 1'440.--, zu Lasten von Y. und zu 2/3, somit
Fr. 2'880.--, zu Lasten von X., der zudem die Berufungsbeklagte
ausseramtlich mit Fr. 560.95 zu entschädigen hat.
4.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: