Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 21. November 2005Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 47 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger Aktuarin ad hocSträssler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des B.V., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 30. Juni 2005, mitgeteilt am 25. Juli 2005, in Sachen der K.V . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Festlegung des Kinderunterhalts, hat sich ergeben:
2 A. K.V. wurde am 26. April 1984 als Tochter von M. und B.V. geboren. Sie lebt bei ihrer Mutter in U.. K.V. absolvierte bei der Gemeindeverwaltung U. eine Lehre als kaufmännische Angestellte bzw. Verwaltungsfachfrau. Im Anschluss besuchte sie vom 18. August 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit Erfolg die Berufsmittelschule (BMS) in X., Studienrichtung kaufmännisch. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 28. November 2003 machte K.V. beim Kreispräsidenten U. gegen ihren Vater B.V. eine Unterhaltsklage anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 12. Dezember 2003 erstellte der Vermittler am 15. Dezember 2003, mitgeteilt am 17. Dezember 2003, einen Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren:
3 Zur Begründung machte der Beklagte unter anderem geltend, er leiste bereits eine freiwillige Zahlung von Fr. 400.-- an die Klägerin. Jene habe keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, da sie bereits über eine angemessene Ausbildung verfüge. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin sei überdies nicht belegt, da die notwendigen Unterlagen und Angaben fehlten. Zu berücksichtigen seien sodann auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter der Klägerin. Der Beklagte sei jedenfalls nicht in der Lage, weitere Unterhaltsbeiträge zu leisten. C. Mit Urteil vom 26. August 2004, mitgeteilt am 15. September 2004, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: " 1. Die Klage der K.V. gegen B.V. wird gutgeheissen und B.V. wird verpflichtet, K.V.. Fr. 6'750.00 zu bezahlen. Die von B.V. für die Zeit vom
4 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 ordnete der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 30. November 2004 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Berufungsbegründung ein. In der Berufungsantwort vom 7. Januar 2005 liess die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers beantragen. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete gemäss Schreiben vom 14. Oktober 2004 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung. E. Mit Urteil vom 1. Februar 2005, mitgeteilt am 25. Februar 2005, entschied das Kantonsgericht was folgt: "1. Die Berufung wird dahin entschieden, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung der Akten und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'180.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 180.--) gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten und werden aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde U. in Rechnung gestellt. Aussergerichtlich hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 3. Mitteilung Das Gericht gelangte im Wesentlichen zum Schluss, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Unterhaltsleistung an K.V. einer umfassenden Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten bedürfe, wobei der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln sei. Die von der Vorinstanz getroffenen Abklärungen erachtete das Kantonsgericht namentlich bezüglich der Einkommensverhältnisse von K.V., der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mutter M. sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von B.V. und dessen Ehefrau A.V. als ungenügend. F. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos holte in der Folge weitere Akten ein, namentlich die Lohnausweise des Ehepaares V. 2004 und den Abschluss des Coiffeurgeschäfts 2004 sowie den Stundenplan und den Lohnausweis von K.V. für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Mai 2004. Von der Steuerverwaltung wurden die Steuererklärungen samt Beilagen und Veranlagungsverfügungen der Jahre 2003 und 2004 von K.V., B.V. und A.V. sowie von M. zur Edition verlangt.
5 Mit Urteil vom 30. Juni 2005, mitgeteilt am 25. Juli 2005, entschied das Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: 1.Die Klage der K.V. gegen B.V. wird gutgeheissen und B.V. wird verpflichtet, K.V. Fr. 6'750.-- zu bezahlen. Die von B.V. für die Zeit vom
6 Der Beklagte und Berufungskläger sei richterlich oder frei darüber zu befragen, ob er sich mit seiner Tochter darauf geeinigt habe, während der Zusatzausbildung Fr. 400.00 pro Monat an den Unterhalt zu bezahlen. Mit Verfügung vom 25. August 2005 ordnete der Kantonsgerichtspräsident das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Der Berufungskläger bestätigte und begründete seine Berufungsanträge am 5. September 2005 und hielt dafür, dass die Vorinstanz die richtig wiedergegebenen Grundsätze für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen gleich mehrfach falsch angewendet habe. Bemängelt wurde zunächst, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter M. für das massgebliche Jahr 2004 noch immer nicht vorliegen würden, obwohl der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln sei. Fehlen würden auch die effektiven Zahlen für K.V. für die ersten sechs Monate des Jahres 2004. Die Berufungsbeklagte habe es zudem versäumt, ihre Bedürfnisse nachzuweisen und die Lebenskosten zu begründen. Der Berufungskläger hält weiter dafür, dass das Bezirksgericht bei K.V. von falschen Einkommenszahlen ausgegangen sei und beim Unterhalt des Kindes zu Unrecht vom betreibungsrechtlichen Notbedarf ausgegangen sei. Die Parteien hätten sich im übrigen auf einen Unterhalt von Fr. 400.-- für die fragliche Zeit geeinigt. Hierüber sei der Berufungskläger formfrei zu befragen. K.V. liess in ihrer Berufungsantwort vom 7. Oktober 2005 die kostenfällige Abweisung beantragen und reichte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welches der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 bewilligte. Nach Auffassung der Berufungsbeklagten reichen die Akten einschliesslich der von der Vorinstanz neu edierten Unterlagen zur Beurteilung der Streitsache aus und führen zum Schluss, dass K.V. für die relevante Zeitspanne ihrer begrenzten Ausbildung Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt durch den Kindsvater habe. Dass sich die Parteien auf einen monatlichen Beitrag von Fr. 400.-- geeinigt hätten, wurde ausdrücklich bestritten. Zudem wurde festgehalten, dass die Kindsmutter, welche neben Kost und Logis weitere Leistungen (Krankenkasse) erbracht habe, ihren Beitrag angemessen geleistet habe. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 19. August 2005 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung.
7 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Begründung im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a)In formeller Hinsicht beantragt der Berufungskläger, er sei richterlich darüber zu befragen, ob er sich mit seiner Tochter auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- pro Monat für die Dauer der Zusatzausbildung geeinigt hat. Nachdem die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten betreffend die Anordnung eines schriftlichen Verfahrens unangefochten geblieben ist, steht eine solche Parteibefragung nicht mehr zur Diskussion. b)Der Berufungskläger hält dafür, dass die Akten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter, bezüglich der Einkünfte der Tochter im Jahr 2004 und bezüglich deren Bedürfnisse und Lebenskosten unvollständig seien, die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Parteien daher nicht überprüft werden könnten. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie die Einkommensverhältnisse der Tochter betrifft. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 ist diese ihrer Editionspflicht nämlich nachgekommen und hat den Lohnausweis für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2004 eingereicht (Doss. Editionen, 1)). Im übrigen gilt, wie das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 2005 entschieden hat, bei Unterhaltsklagen mündiger Kinder zwar die Untersuchungsmaxime (Art. 280 ZGB, Art. 4 EGzZGB; ZF 04 75, E. 2, S. 4f. mit Hinweisen). Das Gericht hat zusätzlich zu den Parteien zur Sammlung des Prozessstoffes beizutragen. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, reichen im vorliegenden Fall die vorhandenen Unterlagen aber zur Beurteilung der Streitsache aus. Auf weitere Beweiserhebungen kann verzichtet werden. Die Sache ist spruchreif. 2.a)K.V. absolvierte bei der Gemeindeverwaltung U. eine Lehre als kaufmännische Angestellte bzw. Verwaltungsfachfrau. Im Anschluss daran besuchte sie vom 18. August 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit Erfolg die Berufsmittelschule in X., Studienrichtung kaufmännisch. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vater und Berufungskläger für die Dauer dieser Ausbildung, gemäss Rechtsbegehren ab Oktober 2003 bis zur Beendigung der Ausbildung, also bis Ende Juni 2004, an den Unterhalt seiner Tochter, der Berufungsbeklagten, beizutragen hat. Fr. 400.-- pro Monat, mithin Fr. 3'600.--, hat B.V. während dieser neun Monate unbestrittenermassen bezahlt (Berufungsantwort Ziff. III.3.). Er stellt
8 sich auf den Standpunkt, dass er seiner Tochter darüber hinaus nichts schuldet. K.V. verlangt demgegenüber einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- pro Monat, insgesamt somit Fr. 6'750.--, welche ihr von der Vorinstanz mit Urteil vom 30. Juni 2005 auch zugesprochen wurden. Ist dieser Betrag geschuldet, wären die bereits geleisteten Fr. 3'600.-- zu verrechnen. Umstritten sind somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'150.--. b) Im Entscheid vom 1. Februar 2005 (ZF 04 75, E. 3.a. und b. aa., S. 5 ff.) hat die Zivilkammer festgehalten und begründet, dass die Berufsmaturität für K.V. eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darstellt. Die Eltern haben somit bis zum Abschluss dieser Ausbildung für den Unterhalt der mündigen Tochter aufzukommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Hiervon ist das Bezirksgericht Prättigau/Davos im angefochtenen Urteil ausgegangen (E.4a) und b), S. 9ff.). Der Berufungskläger stellt diesen Punkt nicht in Frage (vgl. die Begründung der Berufung vom 5. September 2005). Es kann damit auf die zitierten Erwägungen im Urteil der Vorinstanz und dem Urteil der Zivilkammer vom 2. Februar 2005 verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 3. Zu prüfen bleibt, ob die verlangten Unterhaltsleistungen nach den gesamten Umständen zumutbar sind. Der Vater macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass es an einem einigermassen erspriesslichen Verhältnis zwischen ihm und dem Kind fehle (vgl. BGE 129 III 376, ZF 04 75 E. 3.c.aa. mit weiteren Hinweisen). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Untersucht werden müssen dagegen die wirtschaftlichen Verhältnisse, und zwar Einkommen und Vermögen aller beteiligten Parteien, mithin beider Elternteile und des Kindes. Wie dies nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich zu geschehen hat, hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Auch hier kann auf den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/X. verwiesen werden (E. 4. c) S. 12 f.; vgl. ZF 04 75, E. 3.c. aa. S. 8f.). Demnach ist für jede der drei beteiligten Personen der Notbedarf anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. Januar 2001) zu ermitteln, dieser ist um gewisse Beiträge (z.B. die laufende Steuerlast) zu erweitern und - auf jeden Fall bei den verpflichteten Eltern - um 20 % zu erhöhen (vgl. BGE 118 II 97 E. 4 b; Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, 2. Aufl., Basel 2002, N 17 zu Art. 277 ZGB). Dieser sogenannte familienrechtliche Notbedarf ist den erzielbaren beziehungsweise erzielten Einkünften gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2005, 5C.53/2005, E.1; vgl. zur familienrechtlichen Grundbedarfsberechnung nach der
9 Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit allfälliger Überschussverteilung Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 02.27 ff., S. 76 ff.; Rz. 06.98 ff., S. 352 ff.).). a) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ist die Vorinstanz von einem familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 7'463.40 (für B.V., seine Ehefrau und den Sohn L. unter Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrags an Tochter K.von Fr. 400.--) und einem Nettoeinkommen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau von Fr. 9'876.90 ausgegangen, es resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'413.50 (E. 4.e) S. 14 ff.). B.V. wendet in diesem Zusammenhang einzig ein, er bezahle für die gemeindeeigene Wohnung keinen Vorzugspreis, ohne dass er den hierfür eingesetzten und urkundlich nachgewiesenen (BB 3) Betrag von Fr. 1'050.-- bestreitet. Die Berechnungen der Vorinstanz werden in der Berufungsbegründung nicht beanstandet. Mit dem Bezirksgericht Prättigau/Davos kann somit davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger zwar kein Vermögen besitzt und gemäss Steuererklärung 2003 gewisse Schulden hat, aufgrund des Einkommens aber finanziell in der Lage ist, seiner Tochter während der Ausbildung an der BMS zusätzlich zu den bereits bezahlten Fr. 400.-- den verlangten Betrag von Fr. 350.-- zu bezahlen. Zieht man diesen Betrag vom errechneten Überschuss ab, resultiert für die dreiköpfige Familie immer noch ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 688.-- pro Person ((Fr. 2'413
10 Gas. Da M. einen Teil der im Grundbetrag enthaltenen Kosten ihrer Tochter übernimmt, ist ihr unter diesem Titel ein zusätzlicher Betrag zuzugestehen, den die Zivilkammer auf Fr. 275.-- festlegt. Angaben zu den Wohnkosten fehlen in den Akten. Wie in Fällen, in denen die effektiven Wohnkosten zu hoch ausfallen, geht die Zivilkammer daher von den Wohnkosten aus, die der familiären Situation und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen und nimmt an, dass die Mutter der Berufungsbeklagten für eine kleinere Wohnung in U. einschliesslich Nebenkosten Fr. 1'000.-- pro Monat bezahlen muss (vgl. BGE 129 III 526). Die Krankenkassenprämien für M. und ihre Tochter K.V. beliefen sich im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung auf Fr. 2'295.--, mithin auf Fr. 191.-- pro Monat. An den Unterhalt des Sohnes L. bezahlte M. gemäss ihrer Steuererklärung 2003 monatlich Fr. 200.--. Diese Unterhaltsbeiträge erscheinen folgerichtig in der Steuererklärung 2003 des Ehepaars V. auch als Einkünfte. Die Steuern von M. beliefen sich gemäss den Veranlagungsverfügungen im Jahr 2003 auf Fr. 1'351.--, pro Monat also auf gerundet Fr. 113.--. Der familienrechtliche Notbedarf für M. beträgt somit Fr. 2'554.-- (Fr. 775.-- + Fr. 275.-- + Fr. 1'000.-- + Fr. 191.-- + Fr. 200.-- + Fr. 113.--), erweitert um 20 % ergibt dies einen Bedarf von Fr. 3'065.--. Diesem Betrag ist das Einkommen von M. gegenüberzustellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dabei nicht vom steuerbaren Einkommen auszugehen, welches nach allen steuerrechtlich möglichen Abzügen resultiert. Massgebend ist vielmehr das Nettoeinkommen, welches sich für das Jahr 2003 aus dem Lohnausweis der W. AG vom 15. Januar 2004 ergibt. M. erzielte im Jahr 2003 bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % demnach ein Einkommen von netto Fr. 44'481, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'707.-- entspricht. Zieht man von diesem Einkommen den Bedarf von Fr. 3'065.-- ab, resultiert ein Überschuss von Fr. 642.-- pro Monat. Vergleicht man diesen Überschuss mit dem Überschuss von Fr. 688.--, der je dem Vater, dessen Ehefrau und dem Sohn L. verbleibt, zeigt sich, dass die beiden Elternteile im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit dann praktisch gleich behandelt würden, wenn der Vater zu einer zusätzlichen Zahlung von Fr. 350.-- pro Monat verpflichtet würde. M. verfügte gemäss Steuererklärung 2003 am Ende dieses Jahres über Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 18'000.--. Auch wenn sie damit anders als B.V. über eine gewisse Reserve für Unvorhergesehenes verfügt, ist ihr Vermögen doch verhältnismässig bescheiden und muss nach der Auffassung der Zivilkammer angesichts der übrigen konkreten Umstände nicht für den Unterhalt der mündigen Tochter angetastet werden. Im Ergebnis ist der Vorinstanz damit zuzustimmen,
11 dass der Mutter eine über die bisherigen Leistungen hinaus gehende Unterstützungspflicht nicht zugemutet werden kann, c) aa) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse von K.V. ist zu berücksichtigen, dass mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts zwar relativiert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2005, 5C.260/2002). Unverändert geblieben ist aber der Grundsatz, dass für ein mündiges Kind Unterhaltszahlungen nur insoweit geschuldet sind, als diesem selbst die Finanzierung der noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung nicht zugemutet werden kann (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Eigenversorgungskapazität des mündigen Kindes ist in die Interessenabwägung einzubeziehen. Das Kind hat nach Eintritt der Mündigkeit soweit mit der noch laufenden Ausbildung vereinbar alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt selbst zu bestreiten (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bd. II., 2. Abt., 2. Teilbd., 1. Unterteilbd., Bern 1997, N 92 zu Art. 277 ZGB). Neben dem zumutbaren Arbeitserwerb, etwa einem angemessenen Neben- oder Teilzeiterwerb ist auch eigenes Vermögen und dessen Ertrag zu berücksichtigen. Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen hat das mündige Kind entsprechend seinen laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt zu verwenden. Mittel, die ihm gerade für die Finanzierung der Ausbildung zugewendet worden sind, hat es in jedem Fall vorweg hierfür einzusetzen. Sein übriges Vermögen hat das Kind dann anzuzehren, wenn dieses im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Eltern bedeutend ist (vgl. BGE 111 II 410; Hegnauer, Berner Kommentar, a.a.O., NN. 94 f. zu Art. 277 ZGB mit Hinweisen; Breitschmid, a.a.O., N. 15 zu Art. 277 ZGB; Rolando Forni, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBJV 132 (1996), 429 ff., 442). Hinsichtlich der Unterhaltsbedürfnisse folgt aus dem Erfordernis der Zumutbarkeit, dass das Kind unter den mit der Ausbildung vereinbaren Möglichkeiten sich mit derjenigen begnügt, welche die Eltern am wenigsten belastet; das gilt insbesondere für Unterkunft, Verkehrsmittel und Freizeit (Hegnauer, Berner Kommentar, a.a.O., N. 98 zu Art. 277 ZGB mit Hinweisen). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind also nicht nach einem absoluten Massstab zu beurteilen, vielmehr in Beziehung zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu setzen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 346, Rz.06.84; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindsrechtes, 5. Aufl., Bern 1999, § 20, Rz. 20.25 mit Hinweis auf BGE 107 II 410, 111 II 410). Im übrigen ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Ermessenssache (Forni, a.a.O., S. 442).
12 bb) Aus dem edierten Stundenplans der BMS ergibt sich, dass K.V. während des Wintersemesters 2003/2004 jeweils am Vormittag Unterricht hatte. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es der Berufungsbeklagten selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für das Lernen zumutbar war, einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies hat K.V. auch getan, arbeitete sie doch teilzeitlich bei der Gemeindeverwaltung U.. Sie wohnte während der Ausbildung in X. bei ihrer Mutter in U.. Auch hinsichtlich der Unterkunft handelte sie somit entsprechend dem Grundsatz, wonach sich das mündige Kind mit derjenigen Möglichkeit zu begnügen hat, welche die Eltern am wenigsten belastet. cc) Betrachtet man die Einkünfte der Berufungsbeklagten ist - ebenso wie bei ihren Eltern - nicht auf das steuerbare Einkommen abzustellen, massgebend sind vielmehr die Nettoeinkünfte, welche sie im Zeitraum von Oktober 2003 bis Juni 2004 erzielt hat. Auf den Monat genau lässt sich der erzielte Nettolohn nicht ermitteln. Aus dem Lohnausweis für die Steuererklärung vom 26. Januar 2004 ergibt sich aber immerhin, dass K.V. in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 bei der Gemeindeverwaltung U. als Praktikantin netto insgesamt Fr. 11'568.-- verdiente. Dem von ihrem Rechtsvertreter am 25. Mai 2005 nachgereichten Lohnausweis für das Jahr 2004 vom 24. Januar 2005 (Editionen, act. 1) ist zu entnehmen, dass sie in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 ein Nettoeinkommen von Fr. 3'461.-- erzielte. Gemäss nachvollziehbaren und unbestritten gebliebenen Angaben des Rechtsvertreters arbeitete K.V. im Juni 2004 nicht mehr auf der Gemeindeverwaltung, da sie sich auf die Abschlussprüfungen vorbereiten musste. Aufgrund der Lohnausweise ist somit urkundlich belegt, dass die Berufungsbeklagte in den 18 Monaten zwischen Januar 2003 bis Juni 2004 mit ihrer Teilzeit-Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von Fr 15'029.--, durchschnittlich also von rund Fr. 835.-- erzielte. Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 200.-- pro Monat, welche K.V. gemäss den bei den Editionsakten liegenden Empfangsbescheinigungen der Gemeinde U. in der Zeit von Juli bis Dezember 2003 direkt bezogen hat. Es ist davon auszugehen, dass ihr diese Kinderzulagen während der gesamten Dauer ihrer Anstellung bis Ende Mai 2004 ausbezahlt wurde. Gemäss der edierten definitiven Veranlagungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern 2003 kamen in diesem Jahr Fr. 133.00 oder rund Fr. 11.-- pro Monat als Ertrag aus privaten Wertschriften und Guthaben hinzu. B.V. bezahlte seiner Tochter zudem - hierüber sind sich die Parteien einig - einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- (Berufungsbegründung vom 5. September 2005, Ziff. 3; Berufungsantwort vom 7. Oktober 2005 Ziff. III.3.). Während der Ausbildung
13 an der BMS in X. hatte sie somit durchschnittliche monatliche Einkünfte von netto Fr. 1'446.-- (Arbeitserwerb Fr. 835.--, Kinderzulagen Fr. 200.--, Wertschriftenertrag Fr. 11.--, Unterhaltsbeitrag des Vaters Fr. 400.--). Diesen Einkünften gegenüberzustellen ist der Bedarf der mündigen Tochter. Dieser Bedarf kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gerade bei der Fallgruppe der "normalen" wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus mittels einer familienrechtlichen Grundbedarfsberechnung nach der Methode des (erweiterten) betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit allfälliger Überschussverteilung ermittelt werden (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 02.27 ff., S. 76 ff.; Rz. 06.98 ff., S. 352 ff.; vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 und N. 18 zu Art. 285 ZGB). Ob auch der unterhaltsberechtigten mündigen Tochter der erweiterte Notbedarf, also insbesondere ein Zuschlag von 20 % zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum zusteht, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da - wie nachstehend gezeigt wird - die Klage auf höheren Unterhalt selbst bei Berücksichtigung dieses Zuschlags abzuweisen ist. K.V. lebt ihren eigenen Angaben zufolge (Prozesseingabe vom 7. Januar 2004, Ziff. II. 2., S. 3) bei ihrer Mutter M., welche ihr Kost und Logis gewährt und die Wäsche besorgt. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2001 ist somit wie bei ihrer Mutter von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 775.-- auszugehen (1/2 des Grundbetrages für ein Ehepaar oder zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen). Neben der Miete samt Nebenkosten und dem Unterhalt für die Wohnung übernimmt die Mutter einen Teil der im Grundbetrag enthaltenen Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung. Entsprechend erscheint es angemessen, den monatlichen Grundbetrag auf Fr. 500.-- zu reduzieren. Wohnungskosten hat K.V. nicht. Die Krankenkassenprämien werden ebenfalls von der Mutter bezahlt (vgl. KB 6; Editionen act. 4: Steuererklärung M.). Gemäss den edierten Steuerunterlagen 2003 hatte K.V. für die Weiterbildung an der BMS einschliesslich Bündner GA und Materialgeld Auslagen von insgesamt Fr. 1'689.--, umgerechnet auf einen Monat ergibt dies gerundet Fr. 141.--. Steuern hatte sie nicht zu entrichten, da sie weder über ein steuerbares Einkommen noch über steuerbares Vermögen verfügt. Für die auswärtige Verpflegung wurden ihr von den Steuerbehörden Fr. 2'768.--, pro Monat also Fr. 232.-- angerechnet. Nach der Auffassung des Berufungsklägers dürfen diese
14 Kosten bei der Ermittlung des Bedarfs nicht berücksichtigt werden, da die Berufungsklägerin alle drei Mahlzeiten zu Hause habe einnehmen können. Die Frage kann offen bleiben. Selbst bei Berücksichtigung der auswärtigen Mahlzeiten im Umfang des steuerrechtlich abzugsfähigen Betrags beläuft sich der familienrechtliche Notbedarf, welchen K.V. selbst zu bestreiten hat, auf Fr. 873.-- (Grundbedarf Fr. 500.--, Weiterbildungskosten Fr. 141.--, auswärtige Verpflegung Fr. 232.--). Würde man noch den um 20 % erweiterten familienrechtlichen Notbedarf aufrechnen, so ergäbe dies einen monatlich zu deckenden Betrag von aufgerundet Fr. 1'048.--. Mit den Einkünften von netto Fr. 1'446.-- pro Monat vermag sie dafür ohne weiteres selbst aufzukommen, wobei ihr sogar ein monatlicher Überschuss von Fr. 398.-- verbleibt. Die Klage der Tochter auf Leistung eines zusätzlichen Unterhaltsbeitrages ist somit bereits deshalb abzuweisen, weil dieser zugemutet werden kann, ihren Unterhalt während der Ausbildung an der BMS aus ihrem Arbeitserwerb zu finanzieren, soweit er nicht von der Mutter in Natura bzw. durch die Übernahme der Krankenkassenprämien und vom Vater im Umfang des bereits bezahlten Betrages von Fr. 400.-- übernommen wurde. dd) Wie oben (E. 3 c) aa) mit Hinweisen) ausgeführt, hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit grundsätzlich alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt selbst zu bestreiten. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch eigenes Vermögen. K.V. verfügte per Ende 2003 gemäss Steuererklärung über Privatwertschriften, Guthaben und Verrechnungssteuerguthaben von insgesamt Fr.10'630.--. Ihr Vater B.V. und seine Ehefrau wiesen Guthaben von lediglich Fr. 765.-- und Schulden von rund Fr. 66'000.-- aus. M. deklarierte Wertschriften und Guthaben von Fr. 18'650.--. Anders als im vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang entschiedenen BGE 111 II 410 (das mündige Kind verfügte über eine Waldliegenschaft mit einem Schätzungswert von Fr. 498'080 DM und ein Sparheft von rund 43'000 DM, der Vater war Industrieller mit einem jährlichen Steuereinkommen von Fr. 465'500.--) ist im vorliegenden Fall somit von mehr oder weniger bescheidenen Verhältnissen aller Beteiligten auszugehen. Strittig ist zudem nicht die Übernahme der Kosten eines jahrelangen Studiums; zu entscheiden ist einzig die Frage, ob B.V. für die neun Monate während der BMS einen zusätzlichen Betrag von Fr. 350.-- pro Monat, total somit Fr. 3'150.-- zu bezahlen hat. Nach der Auffassung der Zivilkammer ist K.V. angesichts der dargelegten konkreten Verhältnisse ohne weiteres zuzumuten, nötigenfalls auf einen Teil ihrer Ersparnisse zurückzugreifen, um die begrenzten Kosten der Zusatzausbildung zu bezahlen. Ab dem 1. Juli 2004 kann die Berufungsbeklagte wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach Abschluss der BMS wird sie voraussichtlich ein höheres
15 Einkommen erzielen können, so dass sie die begrenzte Vermögenseinbusse, welche sie während der Ausbildung allenfalls hinnehmen musste, wieder wett machen kann. Die Berufung ist somit auch deshalb gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil die Berufungsklägerin die geltend gemachten Ausbildungskosten mit ihrem Vermögen bezahlen kann. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vor allen Instanzen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO) und werden aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung der Gemeinde U. in Rechnung gestellt. K.V. wird überdies verpflichtet, B.V. für das Verfahren vor beiden Instanzen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 3'000.--.
16 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben und die Klage der K.V. gegen B.V. wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes U. in der Höhe von Fr. 232.--, die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 1'500.-- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'240.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 240.--) gehen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten und werden aufgrund der für beide Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde U. in Rechnung gestellt. Aussergerichtlich hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger für die Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 3.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Die Aktuarin ad hoc