Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZF 2005 47
Entscheidungsdatum
21.11.2005
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 21. November 2005Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 47 Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenHeinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger Aktuarin ad hocSträssler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des B.V., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 30. Juni 2005, mitgeteilt am 25. Juli 2005, in Sachen der K.V . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Festlegung des Kinderunterhalts, hat sich ergeben:

2 A. K.V. wurde am 26. April 1984 als Tochter von M. und B.V. geboren. Sie lebt bei ihrer Mutter in U.. K.V. absolvierte bei der Gemeindeverwaltung U. eine Lehre als kaufmännische Angestellte bzw. Verwaltungsfachfrau. Im Anschluss be- suchte sie vom 18. August 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit Erfolg die Berufsmittel- schule (BMS) in X., Studienrichtung kaufmännisch. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 28. November 2003 machte K.V. beim Kreispräsidenten U. gegen ihren Vater B.V. eine Unterhaltsklage anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 12. Dezember 2003 erstellte der Ver- mittler am 15. Dezember 2003, mitgeteilt am 17. Dezember 2003, einen Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren:

  1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin mit Wir- kung ab 1. Oktober 2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zu bezahlen und zwar für die Dauer der Absolvierung der Berufs- mittelschule.
  2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- klagten. Beklagtisches Rechtsbegehren:
  3. Der Beklagte bezahlt wie bis anhin an den Unterhalt der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00. Dies für die Dauer der Absolvierung der Berufsmittelschule.
  4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä- gerin.“ Mit Prozesseingabe vom 7. Januar 2004 prosequierte K.V. den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Zur Be- gründung ihrer Klage brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe während der Aus- bildung an der Berufsmittelschule X. Bedarf an angemessener Unterstützung sei- tens ihres Vaters. Während ihre Mutter ihr Unterhalt durch Kost und Logis, Wäsche und dergleichen gewähre, habe der Vater seinen Teil in Form eines angemessenen Unterhaltsbeitrags zu leisten. Ihr Eigeneinkommen sei bei der Berechnung der For- derung berücksichtigt worden. Der Beklagte B.V. stellte in seiner Prozessantwort vom 18. Februar 2004 die folgenden Rechtsbegehren: „1. Zuweisung der Streitsache an die zuständige Gerichtsabteilung.
  5. Abweisung der Klage.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

3 Zur Begründung machte der Beklagte unter anderem geltend, er leiste bereits eine freiwillige Zahlung von Fr. 400.-- an die Klägerin. Jene habe keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, da sie bereits über eine angemessene Ausbildung ver- füge. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin sei überdies nicht belegt, da die notwendi- gen Unterlagen und Angaben fehlten. Zu berücksichtigen seien sodann auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter der Klägerin. Der Beklagte sei jedenfalls nicht in der Lage, weitere Unterhaltsbeiträge zu leisten. C. Mit Urteil vom 26. August 2004, mitgeteilt am 15. September 2004, er- kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: " 1. Die Klage der K.V. gegen B.V. wird gutgeheissen und B.V. wird ver- pflichtet, K.V.. Fr. 6'750.00 zu bezahlen. Die von B.V. für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 an K.V. geleisteten Unterhaltsbeiträge können von ihm verrechnet werden. 2. Die Kosten des Kreisamtes U. in Höhe von Fr. 232.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: -einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 -Schreibgebühren von Fr. 500.00 total somit von Fr. 1'500.00 gehen zulasten des B.V.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3.B.V. wird verpflichtet, K.V. ausseramtlich mit Fr. 3'618.05 (inkl. Spesen und Mwst) zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung)“ Das Bezirksgericht Prättigau/Davos war zur Erkenntnis gelangt, dass K.V. für die Dauer der Berufsmittelschule Anspruch auf Unterhaltszahlungen habe und die finanziellen Verhältnisse aller Beteiligten den eingeklagten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 750.-- als gerechtfertigt erscheinen liessen. D. Gegen dieses Urteil liess B.V. am 11. Oktober 2004 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen, eventuell zu neuer Beurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"

4 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 ordnete der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsver- fahrens an. Am 30. November 2004 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Berufungsbegründung ein. In der Berufungsantwort vom 7. Januar 2005 liess die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten des Berufungsklägers beantragen. Das Bezirksgericht Prättigau/Da- vos verzichtete gemäss Schreiben vom 14. Oktober 2004 unter Hinweis auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung. E. Mit Urteil vom 1. Februar 2005, mitgeteilt am 25. Februar 2005, entschied das Kantonsgericht was folgt: "1. Die Berufung wird dahin entschieden, dass das angefochtene Urteil auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung der Akten und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'180.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 180.--) gehen zu Lasten der Berufungsbe- klagten und werden aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozess- führung - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde U. in Rech- nung gestellt. Aussergerichtlich hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 3. Mitteilung Das Gericht gelangte im Wesentlichen zum Schluss, dass es für die Beurtei- lung der Zumutbarkeit einer Unterhaltsleistung an K.V. einer umfassenden Ab- klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten bedürfe, wobei der Sach- verhalt von Amtes wegen zu ermitteln sei. Die von der Vorinstanz getroffenen Ab- klärungen erachtete das Kantonsgericht namentlich bezüglich der Einkommensver- hältnisse von K.V., der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mutter M. sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von B.V. und dessen Ehefrau A.V. als ungenü- gend. F. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos holte in der Folge weitere Akten ein, namentlich die Lohnausweise des Ehepaares V. 2004 und den Abschluss des Coiffeurgeschäfts 2004 sowie den Stundenplan und den Lohnausweis von K.V. für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Mai 2004. Von der Steuerverwaltung wurden die Steuererklärungen samt Beilagen und Veranlagungsverfügungen der Jahre 2003 und 2004 von K.V., B.V. und A.V. sowie von M. zur Edition verlangt.

5 Mit Urteil vom 30. Juni 2005, mitgeteilt am 25. Juli 2005, entschied das Be- zirksgericht Prättigau/Davos was folgt: 1.Die Klage der K.V. gegen B.V. wird gutgeheissen und B.V. wird ver- pflichtet, K.V. Fr. 6'750.-- zu bezahlen. Die von B.V. für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2004 an K.V. geleisteten Unterhaltsbei- träge können von ihm verrechnet werden. 2. Die Kosten des Kreisamtes U. in Höhe von Fr. 232.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus -einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 -einer Schreibgebühr vonFr. 500.00 total Fr. 1'500.00 gehen zulasten des B.V.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. B.V. wird verpflichtet, K.V. ausseramtlich mit Fr. 3'618.05 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Rechtsmittelbelehrung 5. Mitteilung" Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Unterhaltsleistung ging das Be- zirksgericht Prättigau/Davos aufgrund der eingereichten Steuerakten von einem monatlichen Nettoeinkommen von K.V. von Fr. 1'683.-- aus und gelangte zum Schluss, dass sie damit ihren um 20% erweiterten Notbedarf nicht zu decken ver- möge. Nach der Auffassung des Bezirksgerichts ist es der mündigen Tochter auch nicht zumutbar, einen Teil der Vermögenswerte von Fr. 10'630.-- für die Ausbildung aufzubrauchen. Auf Seiten des Verpflichteten stellte die Vorinstanz ein erweitertes Existenzminimum für die Familie von Fr. 7'463.40 einem monatlichen Einkommen von Fr. 9'876.90 gegenüber und hielt dafür, dass B.V. ohne weiteres in der Lage sei, die begrenzten Kosten für die Ausbildung seiner Tochter zu bezahlen. Die Mut- ter gewähre K.V. Kost- und Logis, angesichts ihrer bescheidenen Verhältnisse sei ihr eine weitergehende Unterstützung nicht zuzumuten. G.Gegen dieses Urteil liess B.V. am 9. August 2005 Berufung einreichen mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2.a) Die Klage sei abzuweisen; 2.b) Eventuell: Die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Beweisantrag:

6 Der Beklagte und Berufungskläger sei richterlich oder frei darüber zu befra- gen, ob er sich mit seiner Tochter darauf geeinigt habe, während der Zu- satzausbildung Fr. 400.00 pro Monat an den Unterhalt zu bezahlen. Mit Verfügung vom 25. August 2005 ordnete der Kantonsgerichtspräsident das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Der Berufungskläger bestätigte und begründete seine Berufungsanträge am 5. September 2005 und hielt dafür, dass die Vorinstanz die richtig wiedergegebenen Grundsätze für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen gleich mehrfach falsch an- gewendet habe. Bemängelt wurde zunächst, dass die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse der Mutter M. für das massgebliche Jahr 2004 noch immer nicht vorliegen würden, obwohl der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln sei. Feh- len würden auch die effektiven Zahlen für K.V. für die ersten sechs Monate des Jahres 2004. Die Berufungsbeklagte habe es zudem versäumt, ihre Bedürfnisse nachzuweisen und die Lebenskosten zu begründen. Der Berufungskläger hält wei- ter dafür, dass das Bezirksgericht bei K.V. von falschen Einkommenszahlen ausge- gangen sei und beim Unterhalt des Kindes zu Unrecht vom betreibungsrechtlichen Notbedarf ausgegangen sei. Die Parteien hätten sich im übrigen auf einen Unterhalt von Fr. 400.-- für die fragliche Zeit geeinigt. Hierüber sei der Berufungskläger form- frei zu befragen. K.V. liess in ihrer Berufungsantwort vom 7. Oktober 2005 die kostenfällige Abweisung beantragen und reichte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege ein, welches der Kantonsgerichtspräsident mit Verfü- gung vom 10. Oktober 2005 bewilligte. Nach Auffassung der Berufungsbeklagten reichen die Akten einschliesslich der von der Vorinstanz neu edierten Unterlagen zur Beurteilung der Streitsache aus und führen zum Schluss, dass K.V. für die rele- vante Zeitspanne ihrer begrenzten Ausbildung Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt durch den Kindsvater habe. Dass sich die Parteien auf einen monatlichen Beitrag von Fr. 400.-- geeinigt hätten, wurde ausdrücklich bestritten. Zudem wurde festge- halten, dass die Kindsmutter, welche neben Kost und Logis weitere Leistungen (Krankenkasse) erbracht habe, ihren Beitrag angemessen geleistet habe. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 19. Au- gust 2005 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung.

7 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Begründung im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a)In formeller Hinsicht beantragt der Berufungskläger, er sei richterlich darüber zu befragen, ob er sich mit seiner Tochter auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- pro Monat für die Dauer der Zusatzausbildung geeinigt hat. Nachdem die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten betreffend die Anordnung eines schrift- lichen Verfahrens unangefochten geblieben ist, steht eine solche Parteibefragung nicht mehr zur Diskussion. b)Der Berufungskläger hält dafür, dass die Akten bezüglich der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Mutter, bezüglich der Einkünfte der Tochter im Jahr 2004 und bezüglich deren Bedürfnisse und Lebenskosten unvollständig seien, die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Parteien daher nicht überprüft werden könnten. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie die Einkommensverhältnisse der Tochter be- trifft. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 ist diese ihrer Editionspflicht nämlich nachge- kommen und hat den Lohnausweis für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2004 eingereicht (Doss. Editionen, 1)). Im übrigen gilt, wie das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 2005 entschieden hat, bei Unterhaltsklagen mündiger Kinder zwar die Untersuchungsmaxime (Art. 280 ZGB, Art. 4 EGzZGB; ZF 04 75, E. 2, S. 4f. mit Hinweisen). Das Gericht hat zusätzlich zu den Parteien zur Samm- lung des Prozessstoffes beizutragen. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, reichen im vorliegenden Fall die vorhandenen Unterlagen aber zur Beurteilung der Streitsa- che aus. Auf weitere Beweiserhebungen kann verzichtet werden. Die Sache ist spruchreif. 2.a)K.V. absolvierte bei der Gemeindeverwaltung U. eine Lehre als kauf- männische Angestellte bzw. Verwaltungsfachfrau. Im Anschluss daran besuchte sie vom 18. August 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit Erfolg die Berufsmittelschule in X., Studienrichtung kaufmännisch. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vater und Be- rufungskläger für die Dauer dieser Ausbildung, gemäss Rechtsbegehren ab Okto- ber 2003 bis zur Beendigung der Ausbildung, also bis Ende Juni 2004, an den Un- terhalt seiner Tochter, der Berufungsbeklagten, beizutragen hat. Fr. 400.-- pro Mo- nat, mithin Fr. 3'600.--, hat B.V. während dieser neun Monate unbestrittenermassen bezahlt (Berufungsantwort Ziff. III.3.). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er sei-

8 ner Tochter darüber hinaus nichts schuldet. K.V. verlangt demgegenüber einen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 750.-- pro Monat, insgesamt somit Fr. 6'750.--, welche ihr von der Vorinstanz mit Urteil vom 30. Juni 2005 auch zugesprochen wurden. Ist dieser Betrag geschuldet, wären die bereits geleisteten Fr. 3'600.-- zu verrechnen. Umstrit- ten sind somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'150.--. b) Im Entscheid vom 1. Februar 2005 (ZF 04 75, E. 3.a. und b. aa., S. 5 ff.) hat die Zivilkammer festgehalten und begründet, dass die Berufsmaturität für K.V. eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB darstellt. Die El- tern haben somit bis zum Abschluss dieser Ausbildung für den Unterhalt der mün- digen Tochter aufzukommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zu- zumuten ist. Hiervon ist das Bezirksgericht Prättigau/Davos im angefochtenen Urteil ausgegangen (E.4a) und b), S. 9ff.). Der Berufungskläger stellt diesen Punkt nicht in Frage (vgl. die Begründung der Berufung vom 5. September 2005). Es kann damit auf die zitierten Erwägungen im Urteil der Vorinstanz und dem Urteil der Zivilkam- mer vom 2. Februar 2005 verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 3. Zu prüfen bleibt, ob die verlangten Unterhaltsleistungen nach den gesam- ten Umständen zumutbar sind. Der Vater macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass es an einem einigermassen erspriesslichen Verhältnis zwischen ihm und dem Kind fehle (vgl. BGE 129 III 376, ZF 04 75 E. 3.c.aa. mit weiteren Hinwei- sen). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Untersucht werden müssen dagegen die wirtschaftlichen Verhältnisse, und zwar Einkommen und Vermögen al- ler beteiligten Parteien, mithin beider Elternteile und des Kindes. Wie dies nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich zu geschehen hat, hat die Vorinstanz zu- treffend wiedergegeben. Auch hier kann auf den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/X. verwiesen werden (E. 4. c) S. 12 f.; vgl. ZF 04 75, E. 3.c. aa. S. 8f.). Demnach ist für jede der drei beteiligten Personen der Notbedarf anhand der betrei- bungsrechtlichen Richtlinien (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. Januar 2001) zu ermitteln, dieser ist um gewisse Beiträge (z.B. die laufende Steuerlast) zu erweitern und - auf jeden Fall bei den verpflichteten Eltern - um 20 % zu erhöhen (vgl. BGE 118 II 97 E. 4 b; Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, 2. Aufl., Basel 2002, N 17 zu Art. 277 ZGB). Dieser sogenannte familienrechtliche Notbedarf ist den erzielbaren beziehungsweise erzielten Einkünften gegenüberzustellen (Urteil des Bundesge- richts vom 31. Mai 2005, 5C.53/2005, E.1; vgl. zur familienrechtlichen Grundbe- darfsberechnung nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

9 mit allfälliger Überschussverteilung Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, Bern 1997, Rz. 02.27 ff., S. 76 ff.; Rz. 06.98 ff., S. 352 ff.).). a) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ist die Vorinstanz von einem familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 7'463.40 (für B.V., seine Ehefrau und den Sohn L. unter Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrags an Toch- ter K.von Fr. 400.--) und einem Nettoeinkommen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau von Fr. 9'876.90 ausgegangen, es resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'413.50 (E. 4.e) S. 14 ff.). B.V. wendet in diesem Zusammenhang einzig ein, er bezahle für die gemeindeeigene Wohnung keinen Vorzugspreis, ohne dass er den hierfür eingesetzten und urkundlich nachgewiesenen (BB 3) Betrag von Fr. 1'050.-- bestreitet. Die Berechnungen der Vorinstanz werden in der Berufungsbe- gründung nicht beanstandet. Mit dem Bezirksgericht Prättigau/Davos kann somit davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger zwar kein Vermögen besitzt und gemäss Steuererklärung 2003 gewisse Schulden hat, aufgrund des Einkom- mens aber finanziell in der Lage ist, seiner Tochter während der Ausbildung an der BMS zusätzlich zu den bereits bezahlten Fr. 400.-- den verlangten Betrag von Fr. 350.-- zu bezahlen. Zieht man diesen Betrag vom errechneten Überschuss ab, re- sultiert für die dreiköpfige Familie immer noch ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 688.-- pro Person ((Fr. 2'413 - Fr. 350) : 3). Die zusätzliche Belastung für den Vater wäre insbesondere auch deshalb tragbar, weil sie auf die neun Monate zwi- schen Oktober 2003 und Juni 2004 begrenzt ist. Seit dem 1. Juli 2004 ist der Vater von der Bezahlung eines Unterhalts an die Tochter vollends befreit. b)Der familienrechtliche Notbedarf der Mutter M. lässt sich aufgrund der edierten Steuererklärung 2003 weitgehend ermitteln. Sie lebt gemäss den unbestrit- ten gebliebenen Angaben der Berufungsbeklagten (Prozesseingabe vom 7. Januar 2004, Ziff. II. 2., S. 3, Berufungsantwort vom 7. Oktober 2005, S. 2) zusammen mit ihrer Tochter, besorgt deren Wäsche und bezahlt die Krankenkassenprämien. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des Betreibungsrechtlichen Existenz- minimums ist somit von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 775.-- auszugehen (1/2 des Grundbetrages für ein Ehepaar oder zwei eine dauernde Hausgemein- schaft bildende erwachsene Personen). Der monatliche Grundbedarf deckt gemäss Richtlinien in der Regel die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliess- lich deren Instandhaltung, den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles so- wie Auslagen für Beleuchtung und/oder Gas. Da M. einen Teil der im Grundbetrag enthaltenen Kosten ihrer Tochter übernimmt, ist ihr unter diesem Titel ein zusätzli- cher Betrag zuzugestehen, den die Zivilkammer auf Fr. 275.-- festlegt. Angaben zu

10 den Wohnkosten fehlen in den Akten. Wie in Fällen, in denen die effektiven Wohn- kosten zu hoch ausfallen, geht die Zivilkammer daher von den Wohnkosten aus, die der familiären Situation und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen und nimmt an, dass die Mutter der Berufungsbeklagten für eine kleinere Wohnung in U. einsch- liesslich Nebenkosten Fr. 1'000.-- pro Monat bezahlen muss (vgl. BGE 129 III 526). Die Krankenkassenprämien für M. und ihre Tochter K.V. beliefen sich im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung auf Fr. 2'295.--, mithin auf Fr. 191.-- pro Monat. An den Unterhalt des Sohnes L. bezahlte M. gemäss ihrer Steuerer- klärung 2003 monatlich Fr. 200.--. Diese Unterhaltsbeiträge erscheinen folgerichtig in der Steuererklärung 2003 des Ehepaars V. auch als Einkünfte. Die Steuern von M. beliefen sich gemäss den Veranlagungsverfügungen im Jahr 2003 auf Fr. 1'351.- -, pro Monat also auf gerundet Fr. 113.--. Der familienrechtliche Notbedarf für M. beträgt somit Fr. 2'554.-- (Fr. 775.-- + Fr. 275.-- + Fr. 1'000.-- + Fr. 191.-- + Fr. 200.--

  • Fr. 113.--), erweitert um 20 % ergibt dies einen Bedarf von Fr. 3'065.--. Diesem Betrag ist das Einkommen von M. gegenüberzustellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dabei nicht vom steuerbaren Einkommen auszuge- hen, welches nach allen steuerrechtlich möglichen Abzügen resultiert. Massgebend ist vielmehr das Nettoeinkommen, welches sich für das Jahr 2003 aus dem Lohnausweis der W. AG vom 15. Januar 2004 ergibt. M. erzielte im Jahr 2003 bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % demnach ein Einkommen von netto Fr. 44'481, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'707.-- entspricht. Zieht man von diesem Einkommen den Bedarf von Fr. 3'065.-- ab, resultiert ein Überschuss von Fr. 642.-- pro Monat. Vergleicht man diesen Überschuss mit dem Überschuss von Fr. 688.--, der je dem Vater, dessen Ehefrau und dem Sohn L. verbleibt, zeigt sich, dass die beiden Elternteile im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit dann praktisch gleich behandelt würden, wenn der Vater zu einer zusätzlichen Zahlung von Fr. 350.-- pro Monat verpflichtet würde. M. verfügte gemäss Steuererklärung 2003 am Ende dieses Jahres über Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 18'000.--. Auch wenn sie damit anders als B.V. über eine gewisse Reserve für Unvorhergesehenes verfügt, ist ihr Vermögen doch verhältnismässig bescheiden und muss nach der Auf- fassung der Zivilkammer angesichts der übrigen konkreten Umstände nicht für den Unterhalt der mündigen Tochter angetastet werden. Im Ergebnis ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass der Mutter eine über die bisherigen Leistungen hinaus gehende Unterstützungspflicht nicht zugemutet werden kann, c) aa) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse von K.V. ist zu berücksichtigen, dass mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18

11 Jahre der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts zwar relativiert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2005, 5C.260/2002). Unverändert geblieben ist aber der Grundsatz, dass für ein mündiges Kind Unterhaltszahlungen nur inso- weit geschuldet sind, als diesem selbst die Finanzierung der noch nicht abgeschlos- senen Berufsausbildung nicht zugemutet werden kann (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Eigenversorgungskapazität des mündigen Kindes ist in die Interessenabwä- gung einzubeziehen. Das Kind hat nach Eintritt der Mündigkeit soweit mit der noch laufenden Ausbildung vereinbar alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unter- halt selbst zu bestreiten (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bd. II., 2. Abt., 2. Teilbd., 1. Unterteilbd., Bern 1997, N 92 zu Art. 277 ZGB). Neben dem zumutbaren Arbeitserwerb, etwa einem angemessenen Neben- oder Teilzeiterwerb ist auch ei- genes Vermögen und dessen Ertrag zu berücksichtigen. Abfindungen, Schadener- satz und ähnliche Leistungen hat das mündige Kind entsprechend seinen laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt zu verwenden. Mittel, die ihm gerade für die Finan- zierung der Ausbildung zugewendet worden sind, hat es in jedem Fall vorweg hierfür einzusetzen. Sein übriges Vermögen hat das Kind dann anzuzehren, wenn dieses im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Eltern bedeutend ist (vgl. BGE 111 II 410; Hegnauer, Berner Kommentar, a.a.O., NN. 94 f. zu Art. 277 ZGB mit Hinweisen; Breitschmid, a.a.O., N. 15 zu Art. 277 ZGB; Rolando Forni, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBJV 132 (1996), 429 ff., 442). Hinsichtlich der Unterhaltsbedürfnisse folgt aus dem Erfordernis der Zumutbarkeit, dass das Kind unter den mit der Ausbildung verein- baren Möglichkeiten sich mit derjenigen begnügt, welche die Eltern am wenigsten belastet; das gilt insbesondere für Unterkunft, Verkehrsmittel und Freizeit (Heg- nauer, Berner Kommentar, a.a.O., N. 98 zu Art. 277 ZGB mit Hinweisen). Die wirt- schaftlichen Verhältnisse sind also nicht nach einem absoluten Massstab zu beur- teilen, vielmehr in Beziehung zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu setzen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 346, Rz.06.84; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindsrechtes, 5. Aufl., Bern 1999, § 20, Rz. 20.25 mit Hinweis auf BGE 107 II 410, 111 II 410). Im übrigen ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Ermessenssache (Forni, a.a.O., S. 442). bb) Aus dem edierten Stundenplans der BMS ergibt sich, dass K.V. während des Wintersemesters 2003/2004 jeweils am Vormittag Unterricht hatte. Das Bezirks- gericht Prättigau/Davos ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beru- fungsbeklagten selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für das Ler- nen zumutbar war, einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies hat K.V. auch getan, arbeitete sie doch teilzeitlich bei der Gemeindeverwaltung U.. Sie

12 wohnte während der Ausbildung in X. bei ihrer Mutter in U.. Auch hinsichtlich der Unterkunft handelte sie somit entsprechend dem Grundsatz, wonach sich das mün- dige Kind mit derjenigen Möglichkeit zu begnügen hat, welche die Eltern am we- nigsten belastet. cc) Betrachtet man die Einkünfte der Berufungsbeklagten ist - ebenso wie bei ihren Eltern - nicht auf das steuerbare Einkommen abzustellen, massgebend sind vielmehr die Nettoeinkünfte, welche sie im Zeitraum von Oktober 2003 bis Juni 2004 erzielt hat. Auf den Monat genau lässt sich der erzielte Nettolohn nicht ermitteln. Aus dem Lohnausweis für die Steuererklärung vom 26. Januar 2004 ergibt sich aber immerhin, dass K.V. in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 bei der Gemeindeverwaltung U. als Praktikantin netto insgesamt Fr. 11'568.-- ver- diente. Dem von ihrem Rechtsvertreter am 25. Mai 2005 nachgereichten Lohnaus- weis für das Jahr 2004 vom 24. Januar 2005 (Editionen, act. 1) ist zu entnehmen, dass sie in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 ein Netto- einkommen von Fr. 3'461.-- erzielte. Gemäss nachvollziehbaren und unbestritten gebliebenen Angaben des Rechtsvertreters arbeitete K.V. im Juni 2004 nicht mehr auf der Gemeindeverwaltung, da sie sich auf die Abschlussprüfungen vorbereiten musste. Aufgrund der Lohnausweise ist somit urkundlich belegt, dass die Beru- fungsbeklagte in den 18 Monaten zwischen Januar 2003 bis Juni 2004 mit ihrer Teilzeit-Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von Fr 15'029.--, durchschnittlich also von rund Fr. 835.-- erzielte. Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 200.-- pro Monat, welche K.V. gemäss den bei den Editionsakten liegenden Empfangsbe- scheinigungen der Gemeinde U. in der Zeit von Juli bis Dezember 2003 direkt be- zogen hat. Es ist davon auszugehen, dass ihr diese Kinderzulagen während der gesamten Dauer ihrer Anstellung bis Ende Mai 2004 ausbezahlt wurde. Gemäss der edierten definitiven Veranlagungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern 2003 kamen in diesem Jahr Fr. 133.00 oder rund Fr. 11.-- pro Monat als Ertrag aus privaten Wertschriften und Guthaben hinzu. B.V. bezahlte seiner Tochter zudem - hierüber sind sich die Parteien einig - einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- (Berufungsbegründung vom 5. September 2005, Ziff. 3; Berufungsantwort vom 7. Oktober 2005 Ziff. III.3.). Während der Ausbildung an der BMS in X. hatte sie somit durchschnittliche monatliche Einkünfte von netto Fr. 1'446.-- (Arbeitser- werb Fr. 835.--, Kinderzulagen Fr. 200.--, Wertschriftenertrag Fr. 11.--, Unterhalts- beitrag des Vaters Fr. 400.--). Diesen Einkünften gegenüberzustellen ist der Bedarf der mündigen Tochter. Dieser Bedarf kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gerade bei der

13 Fallgruppe der "normalen" wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus mittels einer fa- milienrechtlichen Grundbedarfsberechnung nach der Methode des (erweiterten) be- treibungsrechtlichen Existenzminimums mit allfälliger Überschussverteilung ermit- telt werden (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 02.27 ff., S. 76 ff.; Rz. 06.98 ff., S. 352 ff.; vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 und N. 18 zu Art. 285 ZGB). Ob auch der unterhaltsberechtigten mün- digen Tochter der erweiterte Notbedarf, also insbesondere ein Zuschlag von 20 % zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum zusteht, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da - wie nachstehend gezeigt wird - die Klage auf höhe- ren Unterhalt selbst bei Berücksichtigung dieses Zuschlags abzuweisen ist. K.V. lebt ihren eigenen Angaben zufolge (Prozesseingabe vom 7. Januar 2004, Ziff. II. 2., S. 3) bei ihrer Mutter M., welche ihr Kost und Logis gewährt und die Wäsche besorgt. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts vom 17. Ja- nuar 2001 ist somit wie bei ihrer Mutter von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 775.-- auszugehen (1/2 des Grundbetrages für ein Ehepaar oder zwei eine dau- ernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen). Neben der Miete samt Nebenkosten und dem Unterhalt für die Wohnung übernimmt die Mutter einen Teil der im Grundbetrag enthaltenen Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einsch- liesslich deren Instandhaltung. Entsprechend erscheint es angemessen, den mo- natlichen Grundbetrag auf Fr. 500.-- zu reduzieren. Wohnungskosten hat K.V. nicht. Die Krankenkassenprämien werden ebenfalls von der Mutter bezahlt (vgl. KB 6; Edi- tionen act. 4: Steuererklärung M.). Gemäss den edierten Steuerunterlagen 2003 hatte K.V. für die Weiterbildung an der BMS einschliesslich Bündner GA und Mate- rialgeld Auslagen von insgesamt Fr. 1'689.--, umgerechnet auf einen Monat ergibt dies gerundet Fr. 141.--. Steuern hatte sie nicht zu entrichten, da sie weder über ein steuerbares Einkommen noch über steuerbares Vermögen verfügt. Für die auswär- tige Verpflegung wurden ihr von den Steuerbehörden Fr. 2'768.--, pro Monat also Fr. 232.-- angerechnet. Nach der Auffassung des Berufungsklägers dürfen diese Kosten bei der Ermittlung des Bedarfs nicht berücksichtigt werden, da die Beru- fungsklägerin alle drei Mahlzeiten zu Hause habe einnehmen können. Die Frage kann offen bleiben. Selbst bei Berücksichtigung der auswärtigen Mahlzeiten im Um- fang des steuerrechtlich abzugsfähigen Betrags beläuft sich der familienrechtliche Notbedarf, welchen K.V. selbst zu bestreiten hat, auf Fr. 873.-- (Grundbedarf Fr. 500.--, Weiterbildungskosten Fr. 141.--, auswärtige Verpflegung Fr. 232.--). Würde man noch den um 20 % erweiterten familienrechtlichen Notbedarf aufrechnen, so ergäbe dies einen monatlich zu deckenden Betrag von aufgerundet Fr. 1'048.--. Mit

14 den Einkünften von netto Fr. 1'446.-- pro Monat vermag sie dafür ohne weiteres selbst aufzukommen, wobei ihr sogar ein monatlicher Überschuss von Fr. 398.-- verbleibt. Die Klage der Tochter auf Leistung eines zusätzlichen Unterhaltsbeitrages ist somit bereits deshalb abzuweisen, weil dieser zugemutet werden kann, ihren Unterhalt während der Ausbildung an der BMS aus ihrem Arbeitserwerb zu finan- zieren, soweit er nicht von der Mutter in Natura bzw. durch die Übernahme der Kran- kenkassenprämien und vom Vater im Umfang des bereits bezahlten Betrages von Fr. 400.-- übernommen wurde. dd) Wie oben (E. 3 c) aa) mit Hinweisen) ausgeführt, hat das Kind nach Ein- tritt der Mündigkeit grundsätzlich alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unter- halt selbst zu bestreiten. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch eigenes Vermö- gen. K.V. verfügte per Ende 2003 gemäss Steuererklärung über Privatwertschriften, Guthaben und Verrechnungssteuerguthaben von insgesamt Fr.10'630.--. Ihr Vater B.V. und seine Ehefrau wiesen Guthaben von lediglich Fr. 765.-- und Schulden von rund Fr. 66'000.-- aus. M. deklarierte Wertschriften und Guthaben von Fr. 18'650.-- . Anders als im vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang entschiedenen BGE 111 II 410 (das mündige Kind verfügte über eine Waldliegenschaft mit einem Schät- zungswert von Fr. 498'080 DM und ein Sparheft von rund 43'000 DM, der Vater war Industrieller mit einem jährlichen Steuereinkommen von Fr. 465'500.--) ist im vorlie- genden Fall somit von mehr oder weniger bescheidenen Verhältnissen aller Betei- ligten auszugehen. Strittig ist zudem nicht die Übernahme der Kosten eines jahre- langen Studiums; zu entscheiden ist einzig die Frage, ob B.V. für die neun Monate während der BMS einen zusätzlichen Betrag von Fr. 350.-- pro Monat, total somit Fr. 3'150.-- zu bezahlen hat. Nach der Auffassung der Zivilkammer ist K.V. ange- sichts der dargelegten konkreten Verhältnisse ohne weiteres zuzumuten, nötigen- falls auf einen Teil ihrer Ersparnisse zurückzugreifen, um die begrenzten Kosten der Zusatzausbildung zu bezahlen. Ab dem 1. Juli 2004 kann die Berufungsbeklagte wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach Abschluss der BMS wird sie voraussichtlich ein höheres Einkommen erzielen können, so dass sie die begrenzte Vermögenseinbusse, welche sie während der Ausbildung allenfalls hinnehmen musste, wieder wett machen kann. Die Berufung ist somit auch deshalb gutzuheis- sen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil die Beru- fungsklägerin die geltend gemachten Ausbildungskosten mit ihrem Vermögen be- zahlen kann. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vor allen In- stanzen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten (Art. 223 ZPO in Verbin-

15 dung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO) und werden aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung der Gemeinde U. in Rechnung ge- stellt. K.V. wird überdies verpflichtet, B.V. für das Verfahren vor beiden Instanzen ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Angemessen ist eine Ent- schädigung von Fr. 3'000.--.

16 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksge- richts Prättigau/Davos vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben und die Klage der K.V. gegen B.V. wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Kreisamtes U. in der Höhe von Fr. 232.--, die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 1'500.-- sowie die Kosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 2'240.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 240.--) gehen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten und wer- den aufgrund der für beide Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde U. in Rechnung gestellt. Aussergerichtlich hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger für die Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 3.Mitteilung an:


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident:Die Aktuarin ad hoc

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