Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, ZB.2023.43, AG.2024.29
Entscheidungsdatum
28.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.43

ENTSCHEID

vom 28. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 21. April 2023

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Die Ehegatten B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Mutter, Ehefrau) und A____ (nachfolgend: Berufungskläger, Vater, Ehemann) heirateten am [...]. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...].

Die Ehefrau gelangte mit Eingabe vom 12. Mai 2022 an das Zivilgericht Basel-Stadt und verlangte die Regelung des Getrenntlebens. Unter anderem beantragte sie, die beiden Töchter seien unter ihre Obhut zu stellen und der Ehemann sei zur Zahlung von mindestens CHF 600.– Unterhalt pro Kind zu verpflichten. Der Ehemann beantragte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 unter anderem, die beiden Töchter seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei sie jeweils Sonntagabend bis Mittwochmorgen von der Mutter, am Mittwoch von den Grosseltern mütterlicherseits und Mittwochabend bis Freitagabend vom Vater sowie an den Wochenenden abwechslungsweise und in den Schulferien hälftig durch Mutter und Vater zu betreuen seien. Er verlangte ausserdem, die Ehefrau sei superprovisorisch und unter Strafandrohung anzuweisen, die Kinder ab sofort jeden Mittwochabend um 19 Uhr dem Ehemann abzugeben, der sie 14-täglich abwechselnd am Montagmorgen zur Schule bzw. am Freitagabend um 19 Uhr zur Mutter zurückbringe.

Mit superprovisorischer Anordnung vom 31. Mai 2022 entschied das Zivilgericht, dass der Vater die Kinder – anderweitige Absprache der Eltern vorbehalten – in einer Woche freitags ab Schulschluss bis und mit Abendessen und in der Woche darauf freitags ab Schulschluss bis und mit Montagmorgen Schulbeginn betreut.

Anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 26. August 2022 einigten sich die Ehegatten darauf, «eine angeordnete Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, sich über die Obhut und die Betreuungsanteile zu einigen» und bis dahin die mit superprovisorischer Anordnung vom 31. Mai 2022 getroffene Obhuts- und Kontaktregelung fortzuführen. Anlässlich einer zweiten Eheschutzverhandlung sollten die Obhut und der persönliche Kontakt nach Abschluss der Beratung neu geregelt werden, soweit nicht eine direkte Einigung möglich sein sollte. Weiter einigten sich die Ehegatten darüber, dass der Ehemann ab Aufnahme des Getrenntlebens am 16. Mai 2022 bis zum Abschluss der angeordneten Beratung bzw. bis zu einer Neuregelung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge anlässlich der noch anzuberaumenden zweiten Eheschutzverhandlung der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 1'000.– pro Monat an den Unterhalt der beiden Kinder bezahlt. Das Zivilgericht genehmigte die Übereinkunft.

Mit Bericht vom 24. Januar 2023 teilte der KJD dem Gericht die Ergebnisse der angeordneten Beratung mit einer Teileinigung der Ehegatten betreffend der Obhuts- und Kontaktregelung mit. Nach Durchführung von zwei weiteren Eheschutzverhandlungen am 3. März 2023 und, in Anwesenheit von E____ als zuständige Fachperson beim KJD, am 21. April 2023 sowie der Anhörung der beiden Kinder durch die Ehegerichtspräsidentin am 28. März 2023, entschied das Zivilgericht mit Entscheid vom 21. April 2023 wie folgt:

«[...]

Die Obhut über die Kinder C____, geb. [...], und D____, geb. [...], verbleibt bei der Mutter.

Es wird festgestellt, dass die Kinder den Vater derzeit jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag besuchen, jeweils ohne Übernachtung, und in Anwendung der im Rahmen der angeordneten Beratung ausgehandelten Übergaberegelung (s. Bericht KJD vom 24. Januar 2023).

Die Besuchsregelung wird ab Mai 2023 dahingehend erweitert, dass die Kinder an den Besuchswochenenden jeweils beim Vater übernachten. Zudem verbringen die Kinder eine Schulferienwoche im Sommer mit dem Vater.

Die Eltern werden verpflichtet, die angeordnete Beratung beim KJD (Herr E____) weiterzuführen. Inhalt der Beratung ist es, eine Vereinbarung über die Rahmenbedingungen für die Besuchswochenenden mit Übernachtung beim Vater zu erarbeiten, ebenso abzumachen, welche Ferienwoche in den Schulsommerferien die Kinder mit dem Vater verbringen, sowie die Kommunikationswege zwischen den Eltern festzulegen.

Der KJD wird gebeten, dem Gericht nach den Schulsommerferien die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung einzureichen.

Die Ehefrau wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, sich für den Kurs «Kinder im Blick» anzumelden (nächster Kurs September 2023).

In Abänderung von Ziff. 2 der Vereinbarung vom 26. August 2022 wird der vom Ehemann zu Ieistende Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab Mai 2023 auf je CHF 375 pro Kind reduziert.

Allfällige vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Kindesunterhaltsbeiträgen geschuldet.

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen, Nettoeinkommen (kein 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 4’260.00 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Unterhaltszulage, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 3'625.00 (50%-Pensum).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'510.00 (ohne Prämienverbilligung und ohne Steuern). Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 2'570.00 (nach Prämienverbilligung, ohne Steuern).

Der Bedarf der Kinder beträgt (nach Abzug Kinderzulagen und nach Prämienverbilligung) insgesamt ca. CHF 2'110.00 (inkl. Schulkosten CHF 800.00).

[…]

[…]»

Nachdem dieser Entscheid dem Ehemann am 9. Mai 2023 im Dispositiv eröffnet worden ist, beantragte er mit Eingabe vom 12. Mai 2023 dessen schriftliche Begründung. Nach deren Erhalt erhob der Ehemann mit Eingabe vom 4. August 2023 beim Appellationsgericht Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. April 2023 und stellt folgende Rechtsbegehren:

«1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Töchter C____, geb. [...], und D____, geb. [...], per sofort unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Dabei sei der Betreuungsanteil des Vaters von derzeit vierzehntäglichen Wochenendkontakten innert 3 Monaten sukzessive auf die Hälfte auszubauen, wobei die Kinder jede zweite Woche abwechselnd Mittwochabend bis Freitagabend oder Mittwochabend bis Montagmorgen und in den geraden Jahren die erste Hälfte der Schulferien und in den ungeraden Jahren die zweite Hälfte mit dem Vater und die übrige Zeit mit der Mutter verbringen.

Eventualiter sei der Entscheid über die Obhut und die Betreuungsaufteilung aufzuschieben, ein interventionsorientiertes Gutachten bei [...], UPK Basel, zur Erarbeitung der dem Kindswohl am besten dienenden Regelung einzuholen, die Parteien gerichtlich zur uneingeschränkten Kooperation mit dem Gutachter zu verpflichten und der Entscheid über die Obhut und Betreuungsaufteilung aufgrund der Empfehlung des Gutachters zu treffen, falls keine Einigung gefunden werden konnte.

  1. Es seien in Abänderung von Ziffer 5 des erstinstanzlichen Entscheids die vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich CHF 100 herabzusetzen, sobald der Betreuungsanteil des Vaters mindestens 40% erreicht, spätestens aber per Datum des Berufungsentscheids.

  2. Es sei dem Ehemann der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zu bewilligen.»

Die Ehefrau beantragt mit Berufungsantwort vom 21. August 2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der «Rechtsbegehren der Berufung Ziffern 1 und 2» sowie die Bewilligung des «Kostenerlasses» für das zweitinstanzliche Verfahren. Mit Eingabe vom 31. August 2023 übermittelte die Zivilgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber eine E-Mail von E____ vom KJD vom 30. August 2023, mit welcher dieser um Entlassung aus dem Mandat der angeordneten Beratung ersuchte. Mit Eingabe vom 5. September 2023 reichte der Ehemann eine Noveneingabe ein. Am 8. November 2023 wurden die Kinder vom Instruktionsrichter und dem Gerichtsschreiber gemeinsam angehört. An der heutigen Verhandlung haben beide Parteien mit ihren Rechtsvertreterinnen sowie E____ vom KJD teilgenommen. Beide Parteien und E____ sind befragt worden. Die Vertreterin des Ehemannes und die Vertreterin der Ehefrau sind zum Vortrag gelangt und haben an den schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für detailliertere Angaben wird auf das Protokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

  1. Formelles

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 21. April 2023 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich primär gegen die Regelung der Obhut der gemeinsamen Kinder der Parteien und davon abhängig des Unterhalts. Streitig sind damit sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 1.1, ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.1). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).

1.2 Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Davon ist vorliegend abzuweichen, da die Durchführung einer Parteiverhandlung zur Beurteilung der mit Entscheid vom 21. April 2023 erfolgten Obhutszuteilung an die Ehefrau angezeigt erscheint.

1.3

1.3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.). Diese Prinzipien gelten dabei auch zugunsten des unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, gilt hier nicht (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.3.2 Die Parteien sind auch bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

1.3.3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gelangt allerdings – wie vorliegend – die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).

1.3.4 Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2, 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

  1. Übersicht über den Zivilgerichtsentscheid

2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die elterliche Obhut über die Kinder C____ und D____ der Mutter zugeteilt. Insbesondere wies die Vorinstanz auf die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Ehegatten hin. So würden die Kinder etwa bloss «auf Sichtkontakt» übergeben und die Eltern seien auch im Rahmen der angeordneten Beratung bloss in der Lage gewesen, eine vorläufige Besuchsregelung zu erarbeiten. Dabei beschränkten sich die Konfliktpunkte offenbar nicht nur auf den persönlichen Verkehr, sondern beträfen auch die Mitsprache des Ehemannes in schulischen oder medizinischen Angelegenheiten der Kinder. Trotz entsprechenden Vorbehalten der Ehefrau gebe es zwar keine Anhaltspunkte, die Erziehungsfähigkeit des Vaters in Frage zu stellen. Dennoch sei bei dieser Ausgangslage aufgrund des erheblichen Konflikts und der erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten unter den Ehegatten, die sich auch im Laufe des Verfahrens nicht vermindert hätten, die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht angemessen. Zudem erscheine eine abrupte Umstellung von der aktuellen Betreuungsregelung ohne Übernachtungen beim Vater seit mehr als einem halben Jahr hin zur geteilten Obhut als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Schliesslich sei bei der aktuellen Teilzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau mit einem Pensum von 50 % und des Ehemanns mit einem Pensum von 80 % trotz der Möglichkeit, auch im Home-Office zu arbeiten, offen, in wieweit es ihm möglich sein würde, während seiner Arbeitszeit gleichzeitig die persönliche Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Nach den gesamten Umständen hätten die Kinder bei der Mutter die Stabilität der familiären Verhältnisse seit der Trennung erlebt. Es erscheine deshalb sinnvoll, die Betreuung der beiden Töchter auch weiterhin zur Hauptsache bei der Ehefrau zu belassen.

2.2 Dementsprechend stellte die Vorinstanz fest, dass der Barbedarf der Kinder vom Ehemann zu decken sei. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse sei dieser jedoch lediglich in der Lage, maximal CHF 375.– zu bezahlen, weshalb der darüber hinaus gehende Barbedarf der Kinder aus dem Überschuss der Ehefrau zu decken sei.

  1. Obhut

3.1

3.1.1 Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann weiterhin die Anordnung der alternierenden Obhut, wobei sein Betreuungsanteil von den derzeit vierzehntäglichen Wochenendkontakten innert dreier Monate sukzessive auf die Hälfte auszubauen sei. Dabei sollen die Kinder jede zweite Woche abwechselnd Mittwochabend bis Freitagabend oder Mittwochabend bis Montagmorgen und die Hälfte der Ferien mit dem Vater verbringen und würden so die erste Wochenhälfte bei der Mutter, die zweite Hälfte beim Vater und dazwischen am Mittwochnachmittag bei den Grosseltern mütterlicherseits verbringen (Berufung, Rechtsbegehren 1, Absatz 1). Für den Fall, dass das Gericht Zweifel an der beiderseitigen Erziehungsfähigkeit haben oder nähere Abklärungen für notwendig erachten sollte, beantragt er in seinem Eventualstandpunkt die Einholung eines interventionsorientierten Gutachtens (Berufung, Rechtsbegehren 1, Absatz 2).

3.1.2 Zur Begründung macht er geltend, dass er vor der Trennung intensiv in die Erziehung und Betreuung der beiden Töchter involviert gewesen sei, weshalb er auch nur in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe. Nach der Trennung habe er seinem Arbeitgeber die Beibehaltung seines 80 %-Pensums mit gleichzeitiger konsequenter Umstellung auf Home-Office abringen können. Er könne seine Buchhaltertätigkeit tagsüber, während die Kinder in der Schule seien, und abends nach deren Zubettgehen erledigen. Da seine Kunden zum grössten Teil in der Gastronomie tätig seien, böte sich dieses Zeitfenster für allfällige Rückfragen an. Demgegenüber sei die Erwerbstätigkeit der Mutter, die in einem 50 %-Pensum als Museumsmitarbeiterin tätig sei und daneben eine trotz beträchtlichem Zeitaufwand keineswegs lukrative selbständige Erwerbstätigkeit betreibe, immer wieder mit mehrtägigen auswärtigen Aufenthalten verbunden, weshalb sie nicht immer ausreichend für die Kinder da sein könne und die Kinder des Öfteren bei ihren Eltern in [...] unterbringe, anstatt sie ihm zu überlassen. Trotz dieser Ausgangslage sei die Beteiligung des Ehemanns an der Betreuung seit der Trennung ein «Politikum» geworden. Die Ehefrau habe ihm die Kinder zunächst nur für wenige Stunden überlassen. Das mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Mai 2022 erwirkte vierzehntägliche Kontaktrecht habe sie ihm sodann nach Belieben verkürzt und Übernachtungen der Mädchen bei ihm apodiktisch verweigert. Sie habe auch versucht, ihn von allen Lebensbereichen der Kinder komplett auszuschliessen und ihm den Zutritt zur Schule verboten. Um die Kinder überhaupt sehen zu können, habe er ständig Zugeständnisse machen und etwa auf Übernachtungen verzichten müssen. Auch mache die Ehefrau, wenn der Ehemann die Kinder habe, Vorschriften über das Programm, fordere einen ständigen Live Ticker samt Fotos per WhatsApp ein oder rufe ständig an. Diesbezüglich verweist er auf den Ablauf seiner Ferien mit den Kindern während der diesjährigen Schulsommerferien. Er habe grosse Hoffnungen auf die angeordnete Beratung gesetzt und aus eigener Initiative den Kurs «Kinder im Blick» im Herbst 2022 absolviert. Entgegen dem im Entscheid vom 26. August 2022 erteilten Auftrag sei es in der angeordneten Beratung allerdings nie um die Obhuts- und Betreuungsregelung generell gegangen. Vielmehr habe die Ehefrau das Gesprächsthema diktiert. So seien bloss die Vorgaben der Ehefrau, die sie zur Bedingung für minimalste Kontakte zwischen Ehemann und Töchtern gemacht habe, besprochen worden. Bis zum letzten, sechsten Termin sei die Diskussion nicht über den von ihr verlangten vorläufigen Verzicht auf Übernachtungen, die Festschreibung von weit unter der gerichtlichen Anordnung liegenden Kontaktzeiten und ein befremdlich anmutendes Übergabenprozedere hinausgekommen, welches in dem von E____ verfassten Vereinbarungsentwurf vom 14. Dezember 2022 festgehalten worden sei (vgl. Klagebeilage 2, Elternvereinbarung). Anlässlich eines siebten Besprechungstermins seien die Abänderungsanträge des Ehemanns wie auch die Forderungen der Ehefrau besprochen worden. Da seiner Forderung nach Zusagen bzw. nach einem Zeitplan zur Ausweitung seines Betreuungsanteils weiterhin nicht Rechnung getragen worden sei, habe er seine Zustimmung zu diesem Vereinbarungsentwurf verweigert, worauf E____ die angeordnete Beratung abgeschlossen und dem Gericht berichtet habe.

3.1.3 Angesichts der vor der Trennung gehandhabten Kinderbetreuung und ihrer beiderseitigen Verfügbarkeiten sei die sofortige Wiederherstellung paritätischer Betreuungsanteile beider Parteien im Interesse der Kinder dringend geboten. Dies gelte erst recht, da die Kinder trotz aller Entfremdungsanstrengungen der Mutter während des vergangenen Jahres und der «erzwungenen massiven Kontaktverknappung» weiterhin eine sehr innige Beziehung zu ihrem Vater hätten und gerne bei ihm seien. Auch die übrigen Rahmenbedingungen sprächen für eine alternierende hälftige Obhut. Die kinderfreundlich eingerichteten Wohnungen befänden sich in kurzer Gehdistanz mit gleicher Entfernung von der besuchten Privatschule [...]. Die Kinder würden entgegen der Auffassung der Mutter gerne auch über Nacht beim Vater sein. Auch finde eine Kommunikation zwischen den Eltern statt. Soweit sich die Vorinstanz auf die Stabilität der Betreuung bezogen habe, habe sie allein auf die von der Mutter einseitig bestimmte Situation seit der Trennung abgestellt.

3.2 Demgegenüber bestreitet die Ehefrau die Darstellung des Ehemanns pauschal und macht geltend, dass sie bis zur Trennung die Hauptbetreuerin gewesen sei. Der Ehemann sei bei ihrer Abwesenheit von seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter unterstützt worden. Sie bestreitet, den Kontakt der Kinder zum Ehemann zu verhindern und macht geltend, stets die Anweisungen des Gerichts und die mit E____ getroffenen Abmachungen eingehalten zu haben. Sie schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an und verweist darauf, dass die Kinder bei ihrer Anhörung darauf hingewiesen hätten, dass der Ehemann schnell wütend werde, weshalb sie sich bei ihm «richtig zusammenreissen» würden. Schliesslich erklärt die Ehefrau, sich nicht grundsätzlich gegen das beantragte Gutachten zu wehren, stellt aber angesichts der hohen Kostenfolge in Frage, ob dessen Einholung sinnvoll ist.

3.3

3.3.1 Wie auch das Zivilgericht in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemäss Art. 298 Abs. 2ter des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Möglichkeit der alternierenden Obhut stets und damit auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags zu prüfen (ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; vgl. AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2 [zu Art. 298b Abs. 3ter ZGB]). Wenn die alternierende Obhut für das Wohl des Kindes die beste Lösung ist, ist sie selbst gegen den Willen beider Elternteile anzuordnen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; E. 2.1; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 298 ZGB N 49; vgl. AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2). Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich bei der alternierenden Obhut aber nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Das Gericht hat vielmehr allein zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_800/2022 E. 5.4.2, 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Das Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_367 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3, 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2).

3.3.2 Dabei setzt die Anordnung der alternierenden Obhut aber nicht voraus, dass beide Eltern die Kinder je hälftig betreuen, vielmehr genügt hierfür auch eine «weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinaus» gehende Beteiligung eines Elternteils, bei der das Kind auch unter der Woche betreut wird (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2, 3.4.2; 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 1g; Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 298 ZGB N 6a). Daraus folgt im Ergebnis, dass die Prüfung der alternierenden Obhut gleichzeitig mit der Regelung der Betreuungsanteile zu erfolgen hat, bestimmt sich doch deren Qualifikation als persönlicher Verkehr eines Elternteils ohne Obhut respektive als Betreuung im Rahmen einer alternierenden Obhut nach qualitativen, aber auch nach quantitativen Kriterien.

3.3.3 Als Kriterien sind bei dieser Beurteilung die Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), der Bestand von Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 ZGB N 5), die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), die geographische Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), die Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9e; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse bezüglich der Betreuung (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a), 6), die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), das Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2), dessen Beziehung zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2) seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4) und der Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2) zu berücksichtigen. Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2). Eine Kindesanhörung ist im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Aus entwicklungspsychologischer Sicht erwerben Kinder im Alter zwischen drei und vier Jahren die psychischen Kompetenzen, um einen stabilen und autonomen Willen zu haben und äussern zu können (Schreiner, a.a.O., Anh. Psych. N 137).

3.4 Einzelne Kriterien

3.4.1 Erziehungsfähigkeit und Bestand von Bindungen

3.4.1.1 Die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit der Parteien bejaht. Demgegenüber wurde die Erziehungsfähigkeit des Vaters von der Mutter in Frage gestellt (Protokoll Verhandlung vom 21. April 2023, S. 7; Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 14). So berichtet die Mutter, dass es auf Seiten des Vaters oft Situationen der totalen Überforderung gegeben habe. Dementsprechend sei er reizbar gewesen, was für die Kinder schwierig gewesen sei. Es passierten ständig Unfälle. Ein Kind erzählte ihr dann z.B., dass es verletzt sei und sich kaum hochheben könne. Sie erfahre es erst einen Tag später, wenn etwas passiert sei. Die Kinder würden nicht ernstgenommen und alleingelassen. Es gebe Situationen, wo sie den Vater auf dem Campingplatz suchten. Es gebe Situationen, wo sie der Strasse entlangfahren würden und sich nicht sicher fühlten. Es gebe keine Verlässlichkeit, dass es den Kindern gut gehe. Sie erzählten, wie unwohl sie sich fühlten und wie schwierig es für sie sei (Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 3 f.).

3.4.1.2 In der vorinstanzlichen Kinderanhörung erzählten die Kinder, dass der Vater mitunter wütend werde und sich schnell aufrege. So sei C____ einmal vom Vater «gepackt und zur Mutter in den Raum geworfen» worden, als sie am Auto gekritzelt habe. Dieser Vorfall liege aber «schon sehr lange zurück, sodass sie sich fast nicht mehr daran» erinnerten. Der Vorfall wurde weiter auch im Zusammenhang mit der Situation vor der Trennung geschildert, als es für die Kinder mit den Eltern aufgrund häufiger Streits schwierig gewesen sei. Seit der Trennung würden sich die Eltern nicht mehr so viel streiten. Jetzt sei der Vater nicht mehr so grob. Er merke auch, wenn er wütend werde (Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 1 f.). Weiter berichteten sie, sich mit dem Vater nicht so zu streiten, da sie «sich richtig zusammenreissen» würden. Sie würden sich benehmen, da er sehr schnell wütend werde. Es sei dann aber «eine sehr kurze Geschichte»: Er werde schnell wütend, würde sich aber auch immer schnell beruhigen und ihnen sagen, dass er nicht böse auf sie sei. Damit sei alles wieder in Ordnung. Dabei erzählten sie, dass aber auch ihre Mutter «immer dann wütend» werde, «wenn sie Blödsinn machen» würden. Sie würde zwar nicht so schnell wütend, aber es gehe lange, bis es wieder normal sei (Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 3).

In der Kinderanhörung vor dem Appellationsgericht erzählten die Kinder, beim Vater passierten «ständig Unfälle», und dass er «ständig lüge». So hätten sie unter strömendem Regen Schutz gesucht und er habe eine Hängematte als Regenschutz gebraucht und zunächst abgestritten, dass es sich dabei um eine Hängematte handle. Er habe dann gemerkt, dass es eine Hängematte sei, als sie gewackelt habe. Das sei eine lustige Geschichte gewesen. Ein anderes Mal habe der Vater mit C____ ein Häuschen gebaut und gesagt, er baue nicht ohne sie weiter, egal ob es ein Jahr dauere oder nicht, und dass dann alles verrostet sei. Zu einem weiteren Zeitpunkt habe C____ «mit einem Stein auf dem Auto geschrieben», worauf der Vater sie «ins Haus geschmissen» habe. Ein weiteres Mal sei C____ auf einem Seil balanciert. Der Bruder des Vaters habe ihr helfen wollen, aber der Vater habe gesagt, er solle es sein lassen, da sie das schon alleine könne. Sie sei aber auf einen Stein gefallen, der im sonst weichen Boden gelegen sei, weshalb sie zum Arzt gemusst habe (Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 2).

3.4.1.3 Die von den Kindern geschilderten Vorfälle erscheinen keineswegs gravierend. Vielmehr scheinen sie teilweise auch mit positiven Emotionen konnotiert zu sein, so z.B. der Vorfall mit der Hängematte. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Kinder die von der Mutter immer wieder verwendeten Phrasen, es passierten «ständig Unfälle» und der Vater «lügt ständig» ebenfalls verwenden, diese aber bemerkenswert wenig durch den Bericht von Erlebtem zu untermauern vermögen. Es erscheint deshalb naheliegend, dass die Haltung der Mutter, bei der die Kinder derzeit wohnen, je länger je mehr, auf die Kinder abfärbt und sie sich die Wertungen der Mutter bezüglich des Verhaltens des Vaters ein Stück weit zu eigen machen.

Abgesehen davon erzählten die Kinder auch detailliert von einem sehr vertrauten und sicheren Umgang mit dem Vater. Mit dem Vater sei es «morgens immer sehr witzig». Früher hätten sie ihn am Morgen immer geweckt, indem sie seine Füsse kitzelten. Er sei immer der Erste gewesen, der mit ihnen aufgestanden sei (Protokoll Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 3). In den Sommerferien seien sie mit dem Vater in einem Camper losgefahren. Am Ort angekommen habe es einen Veloweg und auch viele Schafe gegeben. Obwohl es D____ nicht gut gegangen sei, hätten sie einen «Velotrip» zum Kiosk gemacht. Dort habe es dann eine lustige Situation mit dem Glacé gegeben. Spät am Abend seien sie nach Hause gekommen (Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 1). D____ erzählte in anderem Zusammenhang, dass der Vater ihr, um die Angst vor der Dunkelheit zu nehmen, eine lustige Geschichte aus seiner Kindheit erzählt habe (Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 2). C____ erklärte, auch wegen der Meerschweinchen beim Vater gerne zu ihm zu gehen (Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 2). Auch die Mutter bestätigte, dass die Kinder «sehr glücklich» seien, zum Vater gehen zu können (Protokoll Verhandlung vom 3. März 2023, S. 2).

3.4.1.4 Aufgrund der Vorwürfe der Ehefrau in Bezug auf seinen Erziehungsstil hat sich der Vater laut eigenen Aussagen ausserdem mit einem Kinderpsychologen in Kontakt gesetzt, mit dem er sich nach wie vor monatlich treffe. Die wenige Zeit, die er derzeit mit den Kindern habe, nutzten sie maximal. Sie backten, tanzten und bauten sogar an einem Häuschen weiter (Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 4).

3.4.1.5 Die Erziehungsfähigkeit des Vaters ist somit zweifellos gegeben. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter wird durch den Vater nicht in Frage gestellt (Berufung vom 4. August 2023, Rz. 13). Es bestehen auch keine Hinweise, dass diese nicht vorliegen würde. Aus dem soeben Dargelegten ist überdies ersichtlich, dass die Kinder nicht nur über Bindungen zur Mutter, sondern auch zum Vater verfügen.

3.4.2 Kommunikationsfähigkeit

3.4.2.1 Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist insbesondere die Fähigkeit der Eltern, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3). Dabei stellt das Bundesgericht an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern als Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut aber keine hohen Anforderungen. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen und es steht einer alternierenden Obhut auch nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1 m.H. auf BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Entgegen der vom Bundesgericht geäusserten Auffassung (vgl. BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4) müssen die Eltern dabei auch in der Lage sein, sich über alltägliche Belange abzusprechen. Auch wenn die faktische Obhut die autonome Befugnis zur Entscheidung in solchen Belangen enthält, so bedarf es auch dabei über die Organisation der Übergabe hinaus der Absprache, etwa darüber, wer welche alltäglichen Belange im Rahmen seiner Betreuung für das Kind erledigt.

3.4.2.2 Gemäss Aussage von E____ waren die Eltern in der angeordneten Beratung «engagiert und kooperativ, sie haben an Gesprächen teilgenommen, sie waren motiviert, eine Lösung für die Kinder zu finden. Anfangs war es nicht einfach, jedoch konnten sie in mehreren Sitzungen sich auf einige Punkte einigen» (Protokoll Verhandlung vom 21. April 2023, S. 2). Gemäss seinem Mail vom 18. August 2023 scheinen die Eltern aber «vollkommen verschiedene Wahrnehmungen und Einschätzungen hinsichtlich der Umsetzung der gemachten Vereinbarungen und dem Wohlergehen der Kinder in den Sommerferien» zu haben (act. 7). Mit Mail vom 30. August 2023 gab E____ an, er sei zum Schluss gekommen, dass eine «konstruktive und zielführende Lösungsfindung im Rahmen der angeordneten Beratung nicht möglich» sei. Der Vater sei dabei nicht bereit gewesen, dass er auch mit den Kindern spreche. Der Elternkonflikt sei im Beratungsformat «momentan so nicht auflösbar», weshalb er um Entlassung aus dem Mandat ersuche (act. 8). In der Hauptverhandlung vom 28. November 2023 berichtete E____, dass die Kommunikation sehr schwierig war und es bei den Übergaben sehr konfliktreich gewesen sei. Bei den Übergaben habe es schwere Auseinandersetzungen gegeben, die die Kinder mitbekommen hätten. Die Eltern hätten dann vereinbart, dass sie zugunsten der Kinder etwas ausprobierten. Dies habe in einer ersten Zeit gut geklappt. Die Eltern hätten sich auf Übergabemodalitäten einigen können, die von beiden Eltern als positiv beurteilt worden seien. Die Besuche beim Vater hätten dann auch wieder gut stattfinden können. Das sei ein klares Statement von beiden Eltern gewesen. Nach dem Urlaub der Kinder mit dem Vater sei dann das zuvor Vereinbarte in Frage gestellt worden (Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 9).

3.4.2.3 Die Ehefrau erwartet, dass die Kinder ihr während eines Aufenthalts beim Vater vor dem Schlafengehen anrufen können. Dazu hat sie den Kindern ein «Kinderhandy» in die Tasche gegeben. Als sie versucht habe anzurufen, sei dieses abgestellt gewesen (Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 11). Die Kinder haben in der Kinderanhörung zu Protokoll gegeben, dass sie eigentlich kein «Kinderhandy» benötigten, da sie der Mutter jederzeit anrufen dürften, wenn sie dies wollten (Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 3). E____ meint, es sei kontextabhängig, ob solche Kontaktaufnahmen des einen Elternteils, während die Kinder beim anderen Elternteil sind, sinnvoll wären. Grundsätzlich sei es so, dass wenn die Kinder beim Vater seien, sie dann von ihm betreut würden und er das Wochenende dann so ausgestalten könne, wie er es für richtig erachte (Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 11 f.).

3.4.2.4 Es ist festzuhalten, dass durchaus Probleme hinsichtlich der Kommunikation und Kooperation zwischen den beiden Elternteilen bestehen. Was die Anforderungen der Mutter an den Vater betreffend Kommunikation angeht, so scheinen diese enorm hoch zu sein. Ständige Kontaktversuche mit den Kindern, während sich diese beim Vater befinden, sind dem Kindeswohl eher abträglich, da sie die Kinder aus der «Betreuungswelt», in der sie sich beim Vater befinden, herausreissen können. Mit Unterstützung des KJD konnten sich die Eltern in der Vergangenheit auf Übergabemodalitäten verständigen, die nach Angabe beider funktionierten, was zeigt, dass erfolgreiche Absprachen durchaus möglich sind. Auch der Kontakt via E-Mail scheint zu funktionieren. Alles in allem besteht kein Elternkonflikt, der eine alternierende Obhut ausschliessen würde.

3.4.3 Geographische Situation

Wie auch die Kinder anlässlich ihrer vorinstanzlichen Anhörung erklärt haben, befindet sich die Wohnung des Vaters in «ihrer unmittelbaren Nähe». C____ meint, dass sie den Weg zu ihm eigentlich schon allein gehen könnte, erklärt aber, dass die Ampel und der Fussgängerstreifen nicht so sicher seien (Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 3). Die geographische Situation steht der Anordnung der alternierenden Obhut nicht entgegen, vielmehr ist die kurze Distanz zwischen den Wohnorten der Ehefrau und des Ehemanns geradezu ideal.

3.4.4 Stabilität

Der Ehemann bringt vor, die Parteien hätten sich die Betreuung der Kinder vor der Trennung gemeinschaftlich aufgeteilt. Am Montag sei die Ehefrau, am Dienstagnachmittag der Ehemann, am Mittwoch die Grosseltern mütterlicherseits, am Donnerstag die Ehefrau und am Freitag der Ehemann für die Betreuung zuständig gewesen (Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S 9 f.).

Die Ehefrau macht geltend, am Montag sei sie zuständig gewesen. Am Dienstag seien die Kinder ganztags an der Schule. An diesem Tag habe sie meist der Grossvater abgeholt. Der Vater sei jedoch auch oft da gewesen. Am Mittwoch seien ihre Eltern zuständig gewesen und am Donnerstag die Ehefrau. Am Freitag hätten zum Teil die Eltern des Ehemanns, der Ehemann oder die Ehefrau zu den Kindern geschaut (Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 7, 9 f.).

Die Kinder haben an der Kinderanhörung bestätigt, dass der Vater vor der Trennung auch unter dem Tag zu ihnen geschaut habe (Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 3). Aus der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge und der Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften vom 24. Februar 2015 (Beilagen 4 f. zum Gesuch des Ehemanns vom 24. Mai 2022) kann nichts abgeleitet werden.

Es ist festzuhalten, dass beide Eltern vor der Trennung die Kinder betreut haben, wobei der Anteil der Ehefrau höher war, zumal sie in einem 50 %-Pensum arbeitete, während der Ehemann bereits damals zu 80 % berufstätig war. Die Kinder scheinen auch vor der Trennung überwiegend von der Mutter in der Schule abgeholt worden zu sein (Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 1).

3.4.5 Alter und Wunsch der Kinder

Die Kinder haben erklärt, bei der Mutter zu wohnen, aber gleichzeitig den Kontakt mit dem Vater pflegen zu wollen. In der zweiten Kinderanhörung meinte D____, sie sähen ihren Vater derzeit nicht oft, worauf C____ hinzufügte, dass ihnen das nichts ausmache (Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 1). D____ sagte, sie wolle nicht beim Vater schlafen, aber diesen mehr sehen. C____ sagte, sie wolle den Vater gerne jede zweite Woche sehen (Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 2).

Die Äusserungen der Kinder sind dahingehend zu verstehen, dass sie sich tendenziell eine alleinige Obhut der Mutter und ein Besuchsrecht des Vaters wünschen. In der Kinderanhörung vom November erscheint dieser Wunsch ausserdem ausgeprägter als noch im März. Dem Wunsch der Kinder ist aufgrund ihres Alters (sieben und acht Jahre) und der Tatsache, dass sie in den letzten Monaten dem Einfluss des Vaters praktisch ganz entzogen waren, jedoch nicht entscheidendes Gewicht beizumessen.

3.4.6 Möglichkeit zur persönlichen Betreuung

Sowohl mütterlicherseits wie auch väterlicherseits besteht die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung der Kinder. Zu berücksichtigen ist jedoch das höhere Pensum des Vaters. Dieser führt zwar an, er sei extrem flexibel und könne in der Nacht arbeiten. Es erscheint jedoch fraglich, inwiefern das tatsächlich möglich ist, zumal sich auch aus den Aussagen der Kinder ergibt, dass durchaus auch Betreuungsbedarf während eines Teils der Nacht besteht, wenn die Kinder z.B. Probleme beim Einschlafen haben (Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 2 f.). Am Mittwoch arbeitet der Vater ausserdem von Zürich aus, weshalb unklar ist, ob er die Kinder an diesem Abend tatsächlich regelmässig betreuen könnte, ist doch zu erwarten, dass er aufgrund der Heimreise an diesem Tag zumindest teilweise erst relativ spät nach Hause kommen wird.

3.5 Beurteilung

3.5.1 Zentraler Streitpunkt zwischen den Parteien waren die Übernachtungen der Kinder beim Vater. Anlässlich der Verhandlung vom 26. August 2022 wurde von der Ehefrau ausgeführt, die Kinder wollten den Kontakt zum Vater, aber die Übernachtungen seien das Problem. Die Kinder weinten dann und wollten zur Mutter (vgl. Protokoll Verhandlung vom 3. März 2023, S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2023 führte die Ehefrau aus, die Kinder reagierten körperlich, indem sie Erbrechen würden. Dies sei zwar auch auf den elterlichen Konflikt zurückzuführen, aber nicht nur. Der Ehemann entgegnete dem, dies wäre normal und gewisse Schwierigkeiten zu Beginn seien zu erwarten. Die Kinder würden sich für die Mutter verantwortlich fühlen und wollten nicht, dass diese alleine sei. Die Kinder hätten Bauchschmerzen bei der Mutter, bevor sie zum Vater gingen und Bauchschmerzen beim Vater, bevor sie zur Mutter gingen. Der vereinbarte Verzicht sollte aus Sicht des Vaters nur eine vorläufige Regelung sein, um den Bedenken der Mutter entgegenzukommen (vgl. Protokoll Verhandlung vom 3. März 2023, S. 3 f.).

3.5.2 Der Ehemann bringt vor, dass die Kinder nie bei ihm übernachteten, weil die Mutter dies nicht zulasse. Angeblich wollten die Kinder nicht beim Vater übernachten. Dahinter stecke jedoch, dass die Kinder sie nicht alleine lassen wollten. Gemäss den Ausführungen der Kinder anlässlich der vorinstanzlichen Kinderanhörung könnten sie «gemäss ihrer Mutter […] nicht beim Vater übernachten, weil sie nach ihr rufen würden» und sie «nicht mit ihr sprechen könnten, wenn sie beim Vater seien». D____ schlafe jeweils schnell beim Vater ein, während dies bei der Mutter nicht immer so schnell gehe. C____ brauche bei Vater und Mutter lange, bis sie einschlafen könne. In der Kinderanhörung vor dem Appellationsgericht beschwerte sich C____ zwar darüber, dass der Vater sie zum Teil in der Nacht nicht höre, wenn sie nach ihm rufe, und dass er das Zimmer verlasse, nachdem er eine Geschichte erzählt habe, weil er meine, sie schlafe bereits. Die Mutter hingegen bleibe länger im Zimmer und warte (Kinderanhörung vom 28. März 2023, S. 2; Kinderanhörung vom 28. November 2023, S. 2 f.). Zugleich bringt sie mit der Aussage, sie fände es besser, er würde noch eine Weile bei ihr bleiben, bis sie einschläft oder draussen vor der Türe sitzen bleiben, sodass sie wisse, dass er in der Nähe sei, zum Ausdruck, dass die Nähe des Vaters durchaus erwünscht ist. D____ sagte – anders als anlässlich der im März erfolgten Kinderanhörung – bei der Mutter schlafe sie besser ein (Kinderanhörung vom 8. November 2023, S. 3). Die Kinder berichteten weiter, dass die Mutter und der Vater sie vor der Trennung abwechslungsweise zu Bett gebracht hätten. Der Ehemann bringt in der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vor, er finde die Einschlafzeremonie der Kinder bei der Ehefrau zwar schön, aber das gelte auch für seinen Umgang mit den Kindern. C____ sei gerade daran, sich abzulösen und habe auch schon gesagt, sie wolle alleine im Zimmer schlafen. Er habe dann eine Matratze in sein Zimmer gelegt und gesagt, wenn sie möchte, könne sie kommen (Protokoll Verhandlung vom 28. November 2023, S. 6).

3.5.3 Aufgrund der Ausführungen der Kinder ist nicht ersichtlich, dass die Kinder nicht beim Vater übernachten könnten. Die Abläufe bei Mutter und Vater sind zwar unterschiedlich. Darin ist jedoch nicht zwingend ein Nachteil zu sehen. Bei der Mutter erleben die Kinder wohl etwas mehr Geborgenheit als beim Vater, beim Vater wird dafür jedoch altersadäquat verstärkt die Selbständigkeit der Kinder gefördert.

3.6 Anzuordnende Betreuungsregelung

3.6.1 Die Beratung durch E____ scheint eher defensiv gewesen zu sein (vgl. Mail vom 28. Juni 2023, act. 3/5). Sie hat sich darauf beschränkt, einen Minimalkonsens zwischen den Eltern zu finden, wobei der Ehemann offenbar immer wieder eingelenkt hat, was dazu geführt hat, dass die Kinder gar nicht mehr bei ihm übernachtet haben, obwohl dies nicht vom Kindeswohl her indiziert gewesen wäre. Nichtsdestotrotz erscheint eine hälftige alternierende Obhut nicht angebracht, zumal die Ehefrau vor der Trennung mit ihrem tieferen Arbeitspensum einen höheren Anteil an der Betreuung der Kinder übernommen hat als der Ehemann. Berücksichtigt man diese konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen, so erscheint dem Wohl der Kinder aber zu entsprechen, wenn sie während länger dauernden, zusammenhängenden Aufenthalten mit Übernachtungen vom Vater betreut werden. Bei der Bemessung dieser Aufenthalte ist aber auch der bisher gelebten Situation Rechnung zu tragen. Dem entspricht eine Betreuung der Kinder durch den Vater in einer Woche von Freitag bis Sonntagabend und in der anderen Woche von Donnerstag bis Freitagabend.

3.6.2 Für den Entscheid der Frage, ob es sich bei der anzuordnenden Betreuungsregelung um eine alternierende Obhut handelt, ist die Betreuung zu gewichten. Bei einer Betreuungsregelung, die einen Elternteil weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinaus an der Betreuung seines Kindes beteiligt, darf dem anderen Elternteil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die alleinige Obhut belassen werden (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4.2). In der Praxis wird regelmässig ab einem Betreuungsanteil von 25 % – 30 % von alternierenden Betreuungsmodellen gesprochen (Maier/Vecchiè, Geteilte Obhut um jeden Preis?, AJP 2022 S. 696 ff., 702 mit Hinweis auf Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, S. 251, 277; Cottier/Widmer/Tornare/Girardin, Interdisziplinäre Studie zur alternierenden Obhut, Genf 2017, 19 mit Verweisen; Cottier/ Widmer/Tornare/Girardin, La garde alternée, FamPra.ch 2018, S 297 ff., 301; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019, S. 750 ff., 754, Gloor, Der Begriff der Obhut, FamPra.ch 2015, S. 331 ff., 342 f.; Kilde/Staub, Kriterien der Zuteilung von elterlicher Sorge und Obhut bei Trennung der Eltern, in: Jungo/Fountoulakis (Hrsg.), 9. Symposium zum Familienrecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 215 ff., 225; Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 2021, S. 871 ff., 886 f.; Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 334 f.; Salzgeber/Schreiner, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, FamPra.ch 2014, S. 66 ff., 68; Sünderhauf-Kravets/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, AJP 2014, S. 885 ff., 893).

Zur Berechnung der Betreuungsanteile kann das Modell der drei täglichen Phasen während zwei Wochen verwendet werden. (vgl. BGer 5A_743/2017 E. 2.2, 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 3.4.1).

Woche 1

Woche 2

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Fr

Sa

So

Mo

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Morgen

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Schulbeginn - Schulschluss

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Jeder zweiwöchentliche Zyklus besteht aus 42 Einheiten. Auf das Jahr gerechnet sind dies 1'008 Einheiten. Der Vater ist in einem normalen zweiwöchentlichen Zyklus für 11 Einheiten Betreuung der Kinder zuständig. Zusätzlich wird er die Kinder während vier Ferienwochen im Jahr alleine betreuen. Er kommt damit insgesamt auf 304 Betreuungseinheiten pro Jahr, wenn man davon ausgeht, dass die Ehefrau die Kinder während vier Ferienwochen ebenfalls alleine betreuen wird. Der Betreuungsanteil des Vaters beträgt demnach 30.15 %.

3.6.3 Daraus folgt, dass die umfangreiche Betreuung durch beide Elternteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer alternierenden Obhut entspricht und keine konkreten Gründe bestehen, die trotz des vorgesehenen massgeblichen Betreuungsanteils des Ehemanns gegen die Anordnung bzw. die Bezeichnung der vorliegenden Betreuungsform als alternierende Obhut sprechen könnten.

  1. Unterhalt

4.1 Der Ehemann beantragt, es seien die Kinderunterhaltsbeiträge in Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids auf je CHF 100.– herabzusetzen, sobald der Betreuungsanteil des Vaters mindestens 40 % erreiche, spätestens aber per Datum des Berufungsentscheids (Berufung, Rechtsbegehren 2).

4.2 Mit der Offizialmaxime wird zum Ausdruck gebracht, dass die Befugnis der Parteien, über den Streitgegenstand zu verfügen, dadurch relativiert ist, dass das Gericht nicht nur weniger, sondern auch etwas Anderes zusprechen kann, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird (Spühler/Dolder/Gehri, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 296 N 14 ff.). Unabhängig davon, ob die Parteien über das streitige Recht verfügen können oder nicht, steht jedoch in ihrer Disposition, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang (Mazan/Steck, a.a.O, Art. 296 ZPO N 29).

4.3 Das Rechtsbegehren 2 des Ehemanns ist aus sich heraus nur schwer verständlich. Einerseits wird ein Antrag auf vorsorgliche Massnahmen mit einem Begehren in der Hauptsache vermischt. Es ist nicht klar, ob generell begehrt wird, der Unterhalt sei nur dann herabzusetzen, wenn der Betreuungsanteil des Ehemannes 40 % beträgt oder ob diese Bedingung nur hinsichtlich allfälliger vorsorglicher Massnahmen gelten soll. Andererseits wird beantragt, Ziffer 5 des erstinstanzlichen Entscheids sei abzuändern, obwohl Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids die vom Ehemann zu zahlenden Unterhaltsbeiträge festlegt. Insofern muss festgestellt werden, dass der Berufungskläger für den Fall der vorliegend vorgenommenen Regelung der Betreuungsanteile keine Berufung gegen die durch die Vorinstanz getroffene Unterhaltsregelung erhoben hat und die Abänderung des Unterhalts somit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet. Im Rahmen einer Eventualerwägung ist dennoch darauf einzugehen, ob der Grundbetrag des Vaters auf CHF 1'350.– zu erhöhen und die Hälfte der Grundbeträge der Kinder, somit je CHF 200.–, bei ihm anzurechnen wäre, womit sich seine Leistungsfähigkeit um CHF 550.– reduzierte und die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich je CHF 100.– abzusenken wären.

4.4 Während bei alleiniger Obhut des einen Elternteils der andere Elternteil grundsätzlich für den gesamten Geldunterhalt aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 5.5), ist bei geteilter Obhut von anderen Grundsätzen auszugehen. Muss bei alleiniger Obhut der nicht obhutsberechtigte Elternteil allein ein Gästezimmer für seine Kinder zur Verfügung stellen, benötigen bei geteilter Obhut beide Elternteile vollwertig ausgestattete Kinderzimmer mit entsprechender Einrichtung (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 887). Weiter ist zu definieren, welche Unterhaltskosten jeder Elternteil konkret trägt, soweit sich diese nicht notwendigerweise aus dem jeweiligen Aufenthalt ergeben (sogenannt nicht teilbare Kosten: BGer 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 37). Bei alternierender Obhut ist der Geldunterhalt im Falle ähnlicher Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu erbringen und bei praktisch gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern proportional zur Leistungsfähigkeit. Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle zwischen den Eltern muss die elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den jeweiligen Betreuungsanteilen der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden. Im Einzelnen wird bisweilen auch auf eine von Bundesrichter Nicolas von Werdt vorgeschlagene Matrix verwiesen (abgebildet in: Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 896, 906; BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273; kritisch und mit berechtigten Einwänden Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, a.a.O, S. 276; ebenso Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871, 886). Die vorgenannten Grundsätze zielen jedoch nicht auf eine rein rechnerische Operation, sondern sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (so das obiter dictum in BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. m. w. H.; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 285 ZGB N 51; vgl. Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 285 ZGB N 24-25a).

4.5 Bei alternierender Obhut wird häufig bei beiden Elternteilen der Grundbetrag für alleinerziehende Elternteile in der Höhe von CHF 1'350.– eingesetzt. Da es sich vorliegend jedoch nicht um einen Fall «echter» alternierender Obhut handelt (vgl. Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, in Anwaltsrevue 2023, S. 2004), bei dem die Eltern die Kinder gleichmässig betreuen, sondern um einen Fall, bei der sich der Betreuungsanteil des Ehemanns eher am unteren Rand des Spektrums der alternierenden Obhut bewegt (vgl. KGer FR 101-2021-79 vom 7. Juli 2021 E. 3.2), erscheint es angemessen, beim Bedarf des Ehemanns weiterhin den Grundbetrag von CHF 1'200.– einzusetzen, zumal es sich bei der Einsetzung des massgebenden Grundbetrags durch das Gericht um einen Ermessensentscheid handelt (Heller, a.a.O, S. 224, 225). Die selbe Überlegung hat auch Gültigkeit hinsichtlich der vom Ehemann beantragten hälftigen Anrechnung der Kindergrundbeträge.

4.6 Demnach verfügt der Ehemann weiterhin über die selbe Leistungsfähigkeit, wie zum Zeitpunkt als der vorinstanzliche Entscheid erging. Ob, wie es bei der alternierenden Obhut üblich ist, der Geldunterhalt umgekehrt proportional auf die Elternteile aufzuteilen ist oder ob der gesamte Barunterhalt vom Ehemann zu tragen wäre, kann offenbleiben, da der Ehemann aufgrund der Mankosituation so oder anders lediglich in der Lage ist, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 375.– pro Kind zu leisten.

  1. Kosten

5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Ehemann mit Bezug auf die Gewährung der alternierenden Obhut teilweise obsiegt.

5.2 Diesem Ausgang des Verfahrens entspricht es in Anwendung des Erfolgsprinzips gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Vertretungskosten wettzuschlagen. Ein Abweichen vom Erfolgsprinzip in Anwendung von Art. 107 ZPO rechtfertigt sich mangels besonderer Umstände im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht (vgl. dazu AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.

5.3 Beide Parteien haben um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Diese kann ihnen bewilligt werden. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Ihren Vertreterinnen sind daher Honorare aus der Gerichtskasse auszurichten, die sich in familienrechtlichen Verfahren nach dem Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von CHF 200.– richten (§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]). Die Vertreterinnen der Parteien machen in den eingereichten Honorarnoten einen Aufwand von 22.55 respektive 8.5 Stunden und Auslagen im Betrag von CHF 100.80 respektive CHF 37.60 geltend. Hinzu kommen je drei Stunden für die heutige Verhandlung. Daraus folgen Honorare von CHF 5'210.80 inkl. Auslagen zugunsten der Vertreterin des Ehemanns und von CHF 2'337.60 inkl. Auslagen zugunsten der Vertreterin der Ehefrau, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Ausrichtung dieser Honorare erfolgt wie ausgeführt unter dem Vorbehalt der Nachforderung bei den kostenpflichtigen Parteien gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: I.

Die Ziffern 3, 4, 5, 6, 7 des Entscheids des Zivilgerichts vom 21. April 2023 ([...]) sind in Rechtskraft erwachsen.

II.

Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 21. April 2023 ([...]) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Kinder C____, geb. [...], und D____, geb. [...], stehen in der alternierenden Obhut beider Eltern.

Der Vater betreut die Kinder zu folgenden Zeiten:

In einer Woche Freitagmorgen ab Schulbeginn bis Sonntagabend um 18 Uhr.

In der darauffolgenden Woche Donnerstagmorgen ab Schulbeginn bis Freitagabend um 18 Uhr.

Während vier Schulferienwochen, davon zwei in den Sommerferien.

III.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 600.– tragen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

IV.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden den Rechtsbeiständinnen Honorare aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, [...], wird ein Honorar in der Höhe von CHF 5'110.– zzgl. Auslagen von CHF 100.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 401.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, [...], wird ein Honorar von CHF 2'300.– zuzüglich Auslagen von CHF 37.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 180.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Berufungsbeklagte

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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Gesetze

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