Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, ZB.2022.4, AG.2022.369
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.4

ENTSCHEID

vom 1. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Klägerin

gesetzlich vertreten durch B____ Mutter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

C____ Berufungsbeklagter

[...] Beklagter, Vater

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. September 2021

betreffend Kindesunterhalt

Sachverhalt

A____, geboren [...] 2018 (nachfolgend: Tochter/Berufungsklägerin), ist die Tochter von B____ (nachfolgend: Mutter) und C____ (nachfolgend: Vater/Berufungsbeklagter). Die Eltern waren nie miteinander verheiratet, sie lebten bis am 31. März 2020 gemeinsam in Z____. Am 1. April 2020 ist der Vater in eine eigene Wohnung nach Y____ gezogen. A____ lebt zusammen mit ihrer Halbschwester [...], geboren [...] 2012, bei ihrer Mutter weiterhin in Z____.

Mit Entscheid vom 29. September 2021 teilte das Zivilgericht unter anderem die elterliche Sorge über die Tochter A____ der Mutter alleine zu (F.2021.253). Von der Festlegung eines Besuchsrechts für den Vater wurde abgesehen. Der Vater wurde dazu verpflichtet, in Anrechnung an die bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt seiner Tochter A____ ab 1. Juni 2021 monatlich CHF 620.– bis zur Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen (Ziff. 2). Die schriftliche Begründung erfolgte am 12. Januar 2022.

Gegen diesen Entscheid hat die Tochter, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese wiederum vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 10. Februar 2022 Berufung erhoben. Sie beantragt namentlich, die Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids teilweise aufzuheben und den Vater zur monatlichen Unterhaltszahlung von CHF 1'330.– zu verpflichten. Der Vater hat sich im gesamten Verfahren nie vernehmen lassen und keine Unterlagen eingereicht.

Der Berufungsbeklagte hat neben der Berufungsklägerin noch drei weitere Töchter aus einer früheren, geschiedenen Ehe: [...], geboren [...] 2006, [...], geboren [...] 2009, und [...], geboren [...] 2012.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten der Vorinstanz (F.2021.253) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September 2021 ist die Regelung der elterlichen Sorge, des Kindesunterhalts und weiterer Kinderbelange. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich nur noch gegen die Regelung des Kindesunterhalts. Die strittige Regelung der Kindesunterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 51 BGG N 11). Die Berufung ist daher nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. E. 4.2). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).

Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechsel entscheiden. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17). Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung kommt insbesondere in Frage, wenn die Angelegenheit spruchreif ist (statt vieler AGE ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 1.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 1.3). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 ZPO N 36 f.). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

1.2

1.2.1 Für Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 1 ff.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich der hier geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien Noven im Berufungsverfahren hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1).

1.2.2 Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.41 vom E. 2.1 mit Nachweisen). Ziff. 1, 3 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September 2021 sind nicht angefochten worden und daher in (Teil-)Rechtskraft erwachsen.

2.1 Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. Bei ungenügenden Mitteln ist das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ergibt sich aus Gesetz (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und Rechtsprechung folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken. Mithin ist bei der Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode folgendermassen vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltspflichtigen stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist der auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete Unterhalt in der folgenden Reihenfolge zu decken: Erstens Barunterhalt der minderjährigen Kinder, zweitens Betreuungsunterhalt und drittens ehelicher oder nachehelicher Unterhalt. Mit verbleibenden Ressourcen ist das familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder und der Ehegatten zu decken. Dabei sind die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt für minderjährige Kinder, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen und ist etappenweise vorzugehen, indem beispielsweise in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 283 und 285).

2.2

2.2.1 Bei der Berechnung des Kindesunterhalts ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil nur sein eigenes Existenzminimum zu belassen (BGE 144 III 502 E. 6.5 S. 505). Er ist nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.1). Insbesondere kinderbezogene Positionen allfälliger im gleichen Haushalt wie der Unterhaltsschuldner wohnender Kinder des Schuldners, allfällige Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden Kindern zu bezahlen hat, und allfällige Positionen, die den Ehegatten des Schuldners betreffen und für die der Schuldner nach Art. 163 ff. ZGB aufzukommen hat, dürfen bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt werden (BGE 144 III 502 E. 6.5 S. 506, 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63). Dies gilt insbesondere auch für in einem Scheidungsurteil festgesetzte Kindesunterhaltsbeiträge (BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1, 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1, 5C.127/2003 vom 15. Oktober 2003 E. 4.1.4). Aus den vorstehenden Gründen sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder des Kindsvaters aus der geschiedenen Ehe und die geschiedene Ehefrau gemäss der mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 5./7. August 2019 entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.5.2–5.5.4 und 5.8.2) nicht zu berücksichtigen. Folglich ist die Feststellung betreffend den Bedarf des Kindsvaters in Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids unrichtig. Da die Angabe des Bedarfs des Kindsvaters nicht erforderlich ist, kann der letzte Satz von Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs ersatzlos aufgehoben werden.

2.2.2 Wenn sich in einem früheren Entscheid festgesetzte Kindesunterhaltsbeiträge angesichts der neuen Berechnung als zu hoch erweisen, muss der Unterhaltsschuldner gegebenenfalls auf deren Abänderung klagen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64; BGer 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1, 5C.127/2003 vom 15. Oktober 2003 E. 4.1.4). Die Möglichkeit einer Abänderungsklage ist aber nicht Voraussetzung dafür, dass die in einem früheren Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen erscheint es entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.3) wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss der Scheidungsvereinbarung in Anwendung von Art. 129 Abs. 1 und Art. 286 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Im Zeitpunkt der Scheidung lebte der Kindsvater noch mit der Kindsmutter und der Klägerin zusammen. Erst am 1. April 2020 zog er aus dem gemeinsamen Haushalt in eine eigene Wohnung. Es ist notorisch, dass durch eine solche Trennung erhebliche Mehrkosten entstehen. Damit erscheint es naheliegend, dass sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben. Dabei ist entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 5.5.3) nicht massgebend, ob die Veränderung der Verhältnisse vorhersehbar gewesen ist, sondern ob die Veränderung in der Scheidungsvereinbarung beziehungsweise im Scheidungsurteil bereits berücksichtigt worden ist (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292, 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199; Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 286 ZGB N 11). Immerhin gilt im Zweifelsfall die Vermutung, dass vorhersehbare Veränderungen berücksichtigt worden sind (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 129 ZGB N 9). Im vorliegenden Fall erscheint es aber höchst unwahrscheinlich, dass die spätere Trennung in der Scheidungsvereinbarung bereits berücksichtigt worden sein könnte.

2.3 Die Fremdbetreuungskosten bilden Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des Barunterhalts (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281, 144 III 481 E. 4.3 S. 487; BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Da sie aber gleich wie der Betreuungsunterhalt der Betreuung des Kindes dienen und fremdbetreute Kinder nicht besser gestellt werden dürfen als persönlich betreute, sind die Kosten der Drittbetreuung in Mankofällen vom vorrangig zu deckenden Barbedarf auszunehmen (BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9; Aeschlimann/Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 21; Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 276a ZGB N 6; Hartmann, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 2017 S. 85, 106; vgl. BGer 5A_737/2018 vom 3. Februar 2021 E. 4). Wenn der Barunterhalt unter Ausschluss der Drittbetreuungskosten gedeckt werden kann, sind die verbleibenden Mittel in einem zweiten Schritt auf die Fremdbetreuungskosten und den Betreuungsunterhalt aufzuteilen (Hartmann, a.a.O., S. 106; vgl. Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 21).

2.4 Unterhaltsberechtigte Kinder sind vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 126 III 353 E. 2b S. 358 f.; BGer 5A_62/2007 vom 24. August 2007 E. 6.1, 5C.197/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.1). Wenn die Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltsschuldners und seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht genügt, um die nicht vom anderen Elternteil zu deckenden betreibungsrechtlichen Existenzminima seiner Kinder zu decken, ist die verfügbare Differenz daher im Verhältnis der nicht vom anderen Elternteil gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminima der Kinder auf diese aufzuteilen (vgl. den Hinweis auf den Entscheid der Vorinstanz in BGer 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.2).

2.5

2.5.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt beziehungsweise Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.1). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt (Naturalunterhalt und Geldunterhalt) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.1). Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf die beiden Elternteile sowohl von deren Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. und E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Allerdings ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kinds, weil sonst dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1). Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kinds zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288). Entgegen dem Eindruck, den mehrere Bundesgerichtsurteile erwecken könnten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3), setzt die Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kinds nicht voraus, dass er leistungsfähiger ist als der nicht beziehungsweise kaum betreuende Elternteil (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1 mit eingehender Begründung).

2.5.2 Mit der Revision des Kinderunterhaltsrechts ist eine erhebliche Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung erfolgt (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Dies verlangt, dass die vorgängig genannten Grundsätze (vgl. oben E. 2.5.1) in eine praktikabel handhabbare Methode zur Berechnung des Kinderunterhalts nach neuem Recht integriert werden (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom

  1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2). Eine solche wurde vom Appellationsgericht entwickelt (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2 und 6.4). Ausgangspunkt für die Berechnung des Barunterhalts eines Kinds ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern ist dieses um bestimmte zusätzliche Kosten zum familienrechtlichen Grundbedarf oder familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1; vgl. BGer 5A_743/2017 vom

  2. Mai 2019 E. 5.2.3). Ein nicht oder kaum betreuender Elternteil hat grundsätzlich den gesamten Barunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs eines Kinds ohne Drittbetreuungskosten zu tragen, soweit seine Leistungsfähigkeit dies ohne Eingriff in seinen eigenen familienrechtlichen Grundbedarf zulässt und soweit der familienrechtliche Grundbedarf des Kinds nicht durch eigene Einkünfte des Kinds, wie die ihm zustehenden Kinder- respektive Ausbildungszulagen, gedeckt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der hauptbetreuende Elternteil das Kind während seiner Erwerbstätigkeit fremdbetreuen lässt. Auch in diesem Fall trägt er die alleinige Verantwortung für die alltägliche Betreuung und leistet diese ausserhalb der externen Betreuungszeiten selber. Demgegenüber sind die Kosten der Drittbetreuung eines Kinds und der weitergehende, sich aus der Leistungsfähigkeit der Eltern ergebende gebührende Unterhalt unter Einschluss des dem Kind zustehenden Überschussanteils nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern im Verhältnis ihrer Überschüsse nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1 f.; vgl. AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 15.3). Wenn die Leistungsfähigkeit des nicht oder kaum betreuenden Elternteils zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs des Kinds nicht genügt, sind die Kosten der Drittbetreuung des Kinds entsprechend der vorstehend dargestellten Praxis im Verhältnis der Überschüsse der Eltern nach Deckung ihres eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Kinds ohne Drittbetreuungskosten von den beiden Elternteilen zu tragen.

3.1 Das monatliche Nettoeinkommen des Kindsvaters beträgt CHF 9'020.– (angefochtener Entscheid E. 5.6.1).

3.2

3.2.1 Das für den Kindsvater allein massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid die folgenden Positionen: Grundbetrag für Alleinstehende CHF 1'200.–, geschätzte Mietkosten von CHF 1'200.–, geschätzte Krankenkassenprämie von CHF 480.–, Selbstbehalt für Krankheitskosten CHF 50.–, Mobilitätskosten (U-Abo) CHF 80.– und Steuern CHF 240.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.1 und 5.8.2).

3.2.2 Die Klägerin macht geltend, die geschätzten Mietkosten von CHF 1'200.– seien zu hoch. Berücksichtigt werden dürften nur die Wohnkosten für eine alleinstehende Person gemäss den SKOS-Richtlinien und den Richtlinien der Sozialhilfe Basel-Stadt von CHF 900.– (Berufung Ziff. 8). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Erstens betragen die von der Sozialhilfe übernommenen Wohnkosten nicht maximal CHF 900.–. In den SKOS-Richtlinien werden die Wohnkosten nicht betragsmässig festgelegt. Gemäss den Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt übernimmt die Sozialhilfe für eine Person grundsätzlich maximal einen Nettomietzins von CHF 770.– (Ziff. 10.4.1). Die Nebenkosten gemäss Mietvertrag werden zusätzlich erstattet (Ziff. 10.4.4). Damit können die von der Sozialhilfe übernommenen Mietkosten insgesamt mehr als CHF 900.– betragen. Zweitens sind für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht die Kostengrenzwerte der Sozialhilfe massgebend. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist grundsätzlich der effektive Mietzins zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, in: BlSchK 2009 S. 192, 193). Die effektiv anfallenden Auslagen können aber nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527, 128 III 337 E. 3b S. 338, 119 III 70 E. 3c S. 73; AGE BEZ.2020.59 vom 4. März 2021 E. 2.3.1; vgl. Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 93 N 38). Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527, 116 III 15 E. 2d S. 21, 114 III 12 E. 4 S. 16; AGE BEZ.2020.59 vom 4. März 2021 E. 2.3.1; vgl. Winkler, a.a.O., Art. 93 N 39). Die vorstehenden Grundsätze sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch im Rahmen der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 5.3, 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3.1; vgl. ferner Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.97). Angesichts des trotz Unterhaltspflichten gegenüber vier Kindern und einer geschiedenen Ehefrau erheblichen Nettoeinkommens des Kindsvaters von CHF 9'020.– ist nicht damit zu rechnen, dass er sich mit einer Wohnung auf dem Niveau der Sozialhilfe begnügt und seine effektiven Mietkosten weniger als CHF 1'200.– betragen. Solche Mietkosten können nach betreibungsrechtlichen Masstäben auch nicht als überhöht qualifiziert werden. Für eine alleinstehende Person sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein bis eineinhalb Zimmer angemessen (vgl. Winkler, a.a.O., Art. 93 N 38). Gemäss der Tabelle Nettomietpreise nach Wohnviertel 2015–2019 des Statistischen Amts des Kantons Basel-Stadt (https://www.statistik.bs.ch/zahlen/tabellen/9-bau-wohnungswesen/mietpreise.html) betragen die Nettomieten im Kanton Basel-Stadt für eine Einzimmerwohnung CHF 731.– und für eine Zweitzimmerwohnung CHF 1'043.–. Zusätzlich sind die Nebenkosten zu berücksichtigen. Schliesslich ist nicht jeder den mittleren Mietpreis geringfügig übersteigende Mietzins als überhöht zu qualifizieren. Insgesamt können daher die vom Zivilgericht berücksichtigten geschätzten Mietkosten von CHF 1'200.–als der familiären Situation des Kindsvaters und den ortsüblichen Ansätzen entsprechend qualifiziert werden. Die Behauptung der Klägerin, das Zivilgericht sei implizit davon ausgegangen, dass der Kindsvater seine drei Kinder aus der geschiedenen Ehe betreue beziehungsweise zu Besuch bei sich habe (Berufung Ziff. 8), entbehrt einer Grundlage.

3.2.3 Das Zivilgericht hat die Krankenkassenprämie des Kindsvaters mangels Angaben zur tatsächlich bezahlten Prämie auf der Grundlage der kantonalen monatlichen mittleren Prämien 2021/2022 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf CHF 480.– geschätzt. Die Klägerin macht geltend, dieser Betrag könne nicht berücksichtigt werden, weil Prämienverbilligungen abgezogen werden müssten (Berufung Ziff. 8). Dieser Einwand ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Kindsvater angesichts seines trotz Unterhaltspflichten erheblichen Einkommens Prämienverbilligungen erhältlich machen könnte. Gegen die Möglichkeit des Bezugs von Prämienverbilligungen spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin für sich ebenfalls die gesamte Krankenversicherungsprämie gemäss Police ohne Abzug von Prämienverbilligungen geltend macht (Berufung Ziff. 9 S. 7) und auch bei der Kindsmutter die volle Krankenversicherungsprämie gemäss Police ohne Prämienverbilligung berücksichtigt wird (angefochtener Entscheid E. 5.8.2). Die mittlere Prämie für Erwachsene im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2022 beträgt CHF 473.70 (https://www.priminfo.admin.ch/downloads/Mittlere_Praemien_PG2022.pdf). Weshalb dieser Betrag bei der Schätzung auf CHF 480.– erhöht werden sollte, ist nicht ersichtlich. Entgegen dem angefochtenen Entscheid sind daher für die Krankenkassenprämie des Vaters nicht CHF 480.–, sondern bloss CHF 474.– zu berücksichtigen.

3.2.4 Wie die Klägerin zu Recht geltend macht (Berufung Ziff. 8) sind die Steuern entgegen der Ansicht des Zivilgerichts im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4.3 S. 341; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.2).

3.2.5 Die Übrigen vom Zivilgericht als Bestandteil des für den Kindsvater allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigten Positionen anerkennt die Klägerin zu Recht (Berufung Ziff. 9 S. 7). Damit beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Kindsvaters CHF 3'004.–.

3.3 Der Bedarf der Klägerin umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid die folgenden Positionen: Grundbetrag CHF 400.–, Wohnkostenanteil CHF 350.–, Krankenkassenprämien CHF 130.–, Selbstbehalt für Krankheitskosten CHF 25.– und Drittbetreuungskosten CHF 290.– (angefochtener Entscheid E. 5.7.2). Die Klägerin macht geltend, es seien Drittbetreuungskosten von CHF 700.– zu berücksichtigen (Berufung Ziff. 6 S. 3 und Ziff. 9 S. 7). Diese sollen Kosten der Kita von durchschnittlich CHF 400.– und die Hälfte der Kosten der Nanny von CHF 300.– umfassen (Berufung Ziff. 6 S. 3; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2021 S. 3). Die Kosten der Tagesbetreuung der Klägerin beliefen sich gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechnung der [...] vom 18. Februar 2021 im Januar 2021 auf CHF 288.– und gemäss der im Berufungsverfahren eingereichten Rechnung der [...] vom 20. Oktober 2021 im September 2021 auf CHF 348.–. Gemäss den Angaben der Klägerin variieren die Kosten der Tagesbetreuung in Abhängigkeit vom Pensum der Kindsmutter (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2021 S. 3). Unter diesen Umständen sind die durchschnittlichen Tagesbetreuungskosten von CHF 318.– pro Monat zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid stellte das Zivilgericht fest, dass die geltend gemachten Kosten der Nanny weder näher substanziiert noch belegt worden seien (angefochtener Entscheid E. 5.7.2). Mit der Berufung bot die Klägerin als Beweismittel eine Vereinbarung mit der Nanny und eine Bestätigung der Nanny an (vgl. Berufung Ziff. 9 S. 7). Mit Verfügung vom 22. März 2022 setzte der Verfahrensleiter der Klägerin Frist zum Nachreichen der Vereinbarung und der Bestätigung. Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichte die Klägerin einen Arbeitsvertrag zwischen der Kindsmutter und der Nanny vom 1. April 2020 ein. Eine Bestätigung blieb sie hingegen schuldig. Gemäss dem Arbeitsvertrag hat das Arbeitsverhältnis am 1. April 2020 begonnen, ist das Arbeitsverhältnis unbefristet und beträgt das Salär der Nanny netto CHF 7'800.–. Dabei soll es sich gemäss der Eingabe der Klägerin vom 8. April 2022 um einen Jahreslohn handeln. Der Arbeitsvertrag vom 1. April 2020 beweist nicht, dass das Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre später noch besteht und dass die Kindsmutter der Nanny das vereinbarte Salär tatsächlich und noch immer bezahlt. Zudem besteht betreffend dessen Höhe eine unerklärliche Differenz. Ein Jahressalär von CHF 7'800.– entspricht einem Monatssalär von CHF 650.–, wie die Klägerin in ihrer Eingabe vom 8. April 2022 selbst erklärt. In der Verhandlung des Zivilgerichts und in der Berufung behauptet sie jedoch monatliche Kosten der Nanny von CHF 600.– (Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2021 S. 3; Berufung Ziff. 6 S. 3). Zweifel daran, dass aktuell tatsächlich Kosten der Nanny anfallen, erweckt zudem die Tatsache, dass die Klägerin die angebotene Bestätigung der Nanny auch in der vom Verfahrensleiter angesetzten Frist nicht nachgereicht hat. Wenn sie der Nanny auch aktuell monatlich CHF 600.– oder CHF 650.– bezahlte, müsste die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin der Klägerin über Quittungen verfügen oder jedenfalls in der Lage sein, eine Bestätigung der Nanny erhältlich zu machen, welche die Klägerin fristgerecht hätte nachreichen können. Aus den vorstehenden Gründen bleibt es dabei, dass die geltend gemachten Kosten der Nanny nicht belegt und daher nicht zu berücksichtigen sind. Der übrige Bedarf der Klägerin ist unbestritten (vgl. Berufung Ziff. 9 S. 7). Die Prämien von CHF 130.– umfassen die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF 113.– und die Prämien der Zusatzversicherungen von CHF 17.–. Diese sind nicht Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 282). Insgesamt beläuft sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin damit auf CHF 1'206.– (Grundbetrag CHF 400.– + Wohnkostenanteil CHF 350.– + Krankenkassenprämien CHF 113.– + Selbstbehalt für Krankheitskosten CHF 25.– + Drittbetreuungskosten CHF 318.–). Davon ist die Kinderzulage von CHF 275.– abzuziehen (angefochtener Entscheid E. 5.7.2). Der von den Eltern zu deckende Barbedarf der Klägerin auf dem Niveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt damit CHF 931.–.

3.4 Gemäss der mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 5./7. August 2019 schuldet der Kindsvater für seine drei Kinder aus der geschiedenen Ehe Barunterhalt von je CHF 620.– pro Monat (angefochtener Entscheid E. 5.5.2). Es ist davon auszugehen, dass diese Beträge dem Barbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe auf dem Niveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entsprechen.

3.5 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts betragen das Nettoeinkommen der Kindsmutter rund CHF 3'805.– und umfasst das familienrechtliche Existenzminimum die folgenden Positionen: Grundbetrag CHF 1'350.–, Wohnkostenanteil CHF 700.–, Krankenkassenprämie CHF 495.–, Selbstbehalt für Krankheitskosten CHF 50.–, Mobilitätskosten (U-Abo) CHF 80.– und Steuern CHF 390.– (angefochtener Entscheid E. 5.8.2). Die Steuern sind nicht Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Die vom Zivilgericht berücksichtigte Krankenkassenprämie entspricht aufgerundet der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Abgesehen von den Steuern sind die vom Zivilgericht berücksichtigten Positionen daher auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Kindsmutter zu berücksichtigen. Dieses beträgt damit CHF 2'675.–.

3.6 Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Kindsvaters und seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum beträgt CHF 6'016.– (CHF 9'020.– - CHF 3'004.–). Damit ist zunächst der Barbedarf der vier minderjährigen Kinder des Kindsvaters ohne Drittbetreuungskosten auf dem Niveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von CHF 2'473.– (CHF 620.–

  • CHF 620.– + CHF 620.– + CHF 613.–) zu decken. Mit den verbleibenden CHF 3'543.– sind der Betreuungsunterhalt für die Kinder aus der geschiedenen Ehe von CHF 2'600.– (angefochtener Entscheid E. 5.5.2) und der vom Kindsvater zu tragende Anteil der Kosten der Fremdbetreuung der Klägerin zu decken. Die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters beträgt CHF 3'543.– (Einkommen des Kindsvaters CHF 9'020.– - [betreibungsrechtliches Existenzminimum des Kindsvaters CHF 3'004.– + betreibungsrechtliches Existenzminimum der Kinder aus geschiedener Ehe CHF 1'860.– + betreibungsrechtliches Existenzminimum der Berufungsklägerin ohne Drittbetreuungskosten CHF 613.–]). Die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter beträgt CHF 1'130.– (Einkommen der Kindsmutter CHF 3'805.– - betreibungsrechtliches Existenzminimum der Kindsmutter CHF 2'675.–). Das Verhältnis der Leistungsfähigkeit des Kindsvaters zur Leistungsfähigkeit der Kindsmutter entspricht damit 76 % zu 24 %. Folglich hat der Kindsvater 76 % der Drittbetreuungskosten der Klägerin von CHF 318.– entsprechend CHF 242.– zu tragen. Nach Abzug des Betreuungsunterhalts und der vom Kindsvater zu tragenden Drittbetreuungskosten verbleiben vom Einkommen des Kindsvaters CHF 701.–.

3.7 Gemäss der mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 5./7. August 2019 hat der Kindsvater seiner geschiedenen Ehefrau Vorsorgeunterhalt von CHF 688.– pro Monat an die Äufnung der Pensionskasse zu zahlen (angefochtener Entscheid E. 5.5.2). Ob der Vorsorgeunterhalt einen Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums darstellt, ist umstritten (dafür Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 125 ZGB N 36 dagegen Aeschlimann/Bähler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. UB N 126). Zumindest soweit die der Berechnung des Vorsorgeunterhalts zugrunde gelegte Lebenshaltung das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht übersteigt, ist dieser Ansicht zu folgen. Der Vorsorgeunterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einbezahlen kann (BGE 135 III 158 E. 4.1 S. 159). Zur Berechnung des Betreuungsunterhalts wird die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet. Davon ist ein allfälliges vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich erzieltes oder erzielbares Bruttoeinkommen abgezogen. Auf dem verbleibenden fiktiven Bruttoeinkommen werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV und die berufliche Vorsorge berechnet. Diese ergeben erweitert um eine allfällige darauf entfallende zusätzliche Steuerbelastung den Vorsorgeunterhalt (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f.; Aeschlimann/Bähler, a.a.O., Anh. UB N 28 ff.), wobei die Steuern bei der Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind. Auf der Seite des unterhaltspflichtigen Ehegatten werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV und die berufliche Vorsorge bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Ergebnis ebenfalls berücksichtigt, indem auf den Nettolohn nach Abzug dieser Beiträge abgestellt wird (vgl. Aeschlimann/Bähler, a.a.O., Anh. UB, N 22). Angesichts der bescheidenen Höhe der in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Barunterhaltsbeiträge für die Kinder kann davon ausgegangen werden, dass der Berechnung des Vorsorgeunterhalts keine das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Lebenshaltung zugrunde gelegt worden ist. Aus den vorstehenden Gründen ist der Vorsorgeunterhalt von CHF 688.– als auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechneter nachehelicher Unterhalt zu qualifizieren, der vor dem familienrechtlichen Existenzminimum des Kindsvaters und der Kinder zu decken ist.

3.8 Nachdem das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt ist, ist der verbleibende Rest des Einkommens des Kindsvaters diesem zur Bezahlung eines Teils der Steuern als Bestandteil des familienrechtlichen Existenzminimums zu belassen.

3.9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Kindsvater der Klägerin einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 855.– (betreibungsrechtliches Existenzminimum des Kinds ohne Drittbetreuungskosten CHF 613.– + Anteil Drittbetreuungskosten CHF 242.–) zu bezahlen hat. Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Klägerin arbeitet die geschiedene Ehefrau des Kindsvaters nicht, betreut die geschiedene Ehefrau die Kinder des Kindsvaters aus der geschiedenen Ehe selbst und entstehen für diese Kinder keine Fremdbetreuungskosten (Berufung Ziff. 10). Für die Klägerin hingegen entstehen Fremdbetreuungskosten, weil die Kindsmutter arbeitet. Damit haben die Kinder unterschiedliche objektive Bedürfnisse. Aufgrund dieses Umstands ist es geboten, der Klägerin einen höheren Barunterhaltsbeitrag als den Kindern aus der geschiedenen Ehe zuzusprechen.

3.10 Die Klägerin macht geltend, das Zivilgericht habe das Vermögen des Kindsvaters eruieren können (Berufung Ziff. 6). Sofern sie damit rügen will, das Zivilgericht habe in Verletzung von Art. 301a lit. a ZPO nicht angegeben, von welchem Vermögen jedes Elternteils und der Klägerin ausgegangen wird, kann der Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten mit den entsprechenden Angaben ergänzt werden. Dabei müssen die Angaben betreffend das Vermögen nicht ins Dispositiv aufgenommen werden (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 6.3). Gestützt auf die Veranlagungsverfügungen 2019 ist von einem Nettovermögen des Kindsvaters von CHF 113'158.– und einem Nettovermögen der Kindsmutter von CHF 66'828.–auszugehen. Ein Ausnahmefall, in dem die Vermögenssubstanz für den Kindesunterhalt anzuzehren wäre (vgl. dazu Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 ZGB N 13; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 ZGB N 140), liegt nicht vor. Dass die Klägerin ein nennenswertes Vermögen hat, ist nicht anzunehmen.

4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (Six, a.a.O., N 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

4.2 Für die Berechnung und Verteilung der Prozesskosten werden mangels Vorhersehbarkeit der Dauer der Erstausbildung der Klägerin nur die Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit berücksichtigt. Damit beträgt die Summe der Unterhaltsbeiträge gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 114'700.– (185 x CHF 620.–). Die Summe der von der Klägerin beantragten Unterhaltsbeiträge beläuft sich auf CHF 246'050.– (185 x CHF 1'330.–). Die Summe der mit dem vorliegenden Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge beträgt CHF 158'175.– (185 x CHF 855.–). Damit obsiegt die Klägerin im Umfang von 33 % und unterliegt sie im Umfang von 67 %. Folglich haben die Klägerin 67 % und der Kindsvater 33 % der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.3 Im Berufungsverfahren in Zivilsachen berechnet sich die Grundgebühr gemäss § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach §§ 5 bis 10 GGR. Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die Grundgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Abs. 2 GGR). Die Grundgebühr in Verfahren über Festsetzung von Unterhaltspflichten wird gemäss § 8 Abs. 1 GGR grundsätzlich nach Streitwert in Anwendung von § 5 Abs. 1 GGR berechnet. Die Obergrenze bildet gemäss § 8 Abs. 1 GGR jedoch die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess. Im Scheidungsprozess beträgt die Grundgebühr in der Regel ein Drittel der monatlichen Nettolöhne der Ehefrau und des Ehemanns, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über CHF 120'000.– wird ein Zuschlag von 2.5 bis 5 Promille des Nettovermögens berechnet (§ 7 Abs. 1 GGR). Die Nettoeinkommen der Kindsmutter und des Kindsvaters betragen CHF 3'850.– und CHF 9'020.–. Die Gebühr für einen strittigen Scheidungsprozess beliefe sich daher nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR auf gerundet CHF 4'200.–. Der zweitinstanzliche Streitwert beläuft sich auf CHF 131'350.– (CHF 246'050.– - CHF 114'700.– [vgl. oben E. 4.2]). Bei einem Streitwert von CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 CHF 6'000.– bis CHF 20'000.–. Somit beläuft sich die Grundgebühr für das Berufungsverfahren auf mindestens CHF 4'200.–. Da der Kindsvater keine Berufungsantwort eingereicht hat, wird die Grundgebühr in Anwendung von § 16 Abs. 1 lit. d GGR auf CHF 2'100.– ermässigt. Ein anderer Grund für eine Ermässigung besteht nicht. Die Gerichtskosten sind im Umfang von 67 % entsprechend CHF 1'400.–von der Klägerin und im Umfang von 33 % entsprechend CHF 700.– vom Kindsvater zu tragen.

4.4 Das Honorar des Rechtsvertreters der Klägerin bemisst sich nach Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1). Dieser ist mangels Einreichung einer Honorarnote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Berufung und die Eingabe vom 8. April 2022 erscheint ein Aufwand von fünf Stunden angemessen. Dies ergibt multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– ein Honorar von CHF 1'250.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 eine Auslagenpauschale von CHF 37.50 zu berücksichtigen. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und den Auslagen geschuldet (§ 24). Damit beliefe sich die volle Parteientschädigung für die Klägerin auf CHF 1'287.50 zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon hat ihr der Kindsvater 33 % entsprechend CHF 425.– zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September 2021 (F.2020.253) sind in Rechtskraft erwachsen.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Satz 1 von Absatz 1 von Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September 2021 (F.2021.253) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Kindsvater wird in Abwesenheit verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter ab 1. Juni 2021 monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 855.– bis zur Volljährigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), zuzüglich allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen.

Satz 2 von Absatz 2 von Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. September 2021 (F.2021.253) wird ersatzlos aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. September 2021 (F.2021.253) bestätigt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2'100.– werden der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 1'400.– und dem Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 700.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 1'200.– verrechnet, sodass die Berufungsklägerin dem Gericht CHF 200.– und der Berufungsbeklagte dem Gericht CHF 700.– zu bezahlen haben.

Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 425.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 32.75, zu bezahlen.

Mitteilung an:

Berufungsklägerin

Berufungsbeklagter

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis beziehungsweise CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

30

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 51 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

CHF

  • § 5 CHF

GGR

  • § 5 GGR
  • § 7 GGR
  • § 8 GGR
  • § 12 GGR
  • § 16 GGR

SchKG

  • Art. 93 SchKG

ZGB

  • Art. 125 ZGB
  • Art. 129 ZGB
  • Art. 134 ZGB
  • Art. 163 ZGB
  • Art. 276 ZGB
  • Art. 276a ZGB
  • Art. 277 ZGB
  • Art. 285 ZGB
  • Art. 286 ZGB

ZPO

  • Art. 92 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 301a ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO

Gerichtsentscheide

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