Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, ZB.2022.3, AG.2022.507
Entscheidungsdatum
30.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2022.3

ENTSCHEID

vom 30. Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. November 2021

betreffend Forderung

Sachverhalt

Die A____ (Unternehmerin) betreibt eine Bauschreinerei, plant Innenausbauten und führt diese aus. Die B____ (Bestellerin) ist eine Immobiliendienstleisterin und war Generalunternehmerin beim Neubau [...]. Bauherren [...] sind [...]. Auf die Ausschreibung der Bestellerin hin unterbreitete die Unternehmerin am 23. Mai 2016 eine Offerte im Gesamtbetrag von CHF 1'809'269.85. Die Parteien unterzeichneten in der Folge vier Werkverträge, wovon drei bereits abgerechnet sind. Im vorliegenden vierten Werkvertrag vom 26. September 2016 betreffend die Arbeitsgattung «Türen aus Holz» vereinbarten die Parteien einen Werkpreis von netto CHF 1'003'921.– einschliesslich Mehrwertsteuer. Nach Abschluss der Arbeiten stellte die Unternehmerin der Bestellerin am 26. April 2018 eine Schlussrechnung über CHF 584'557.75 aus. Diese blieb unbezahlt.

Mit Klage vom 24. Oktober 2019 gelangte die Unternehmerin an das Bezirksgericht Frauenfeld. Wegen örtlicher Unzuständigkeit trat dieses mit Entscheid vom 28. Januar 2020 auf die Klage nicht ein. Nachdem beide Parteien auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet hatten, reichte die Unternehmerin am 30. März 2020 ihre Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie im Wesentlichen, es sei die Bestellerin zu verpflichten, ihr CHF 315'307.75 nebst 5 % Zins zu zahlen und es sei ihr in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts des Bezirks Frauenfeld für diesen Betrag nebst 5 % Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Klageantwort vom 18. Juni 2020 beantragte die Bestellerin die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel und weiteren Eingaben der Parteien wies das Zivilgericht die Klage mit Entscheid vom 3. November 2021 ab. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Unternehmerin am 7. Januar 2022 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Unternehmerin am 7. Februar 2022 Berufung beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung des Zivilgerichtsentscheids und die Rückweisung der Sache an das Zivilgericht zur Durchführung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Mit Berufungsantwort vom 1. April 2022 beantragt die Bestellerin die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Zivilgerichtsentscheids. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

  1. Eintreten

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Unternehmerin CHF 315'307.75, weshalb das vorliegende Rechtsmittel als Berufung zu behandeln ist. Die Berufung ist fristgereicht eingereicht worden. Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

  1. Zivilgerichtsentscheid und Kritik der Unternehmerin im Überblick

2.1 Das Zivilgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob die Bestellerin der Unternehmerin aus dem Werkvertrag vom 26. September 2016 betreffend die Arbeitsgattung «Türen aus Holz» über den vereinbarten Werkpreis von CHF 1'003'921.– hinaus eine Vergütung schuldet. Diese zusätzliche Vergütung wurde von der Unternehmerin mit CHF 315'307.75 beziffert.

Das Zivilgericht prüfte, ob die Unternehmerin den von ihr behaupteten zusätzlichen Vergütungsanspruch hinreichend behauptet und bewiesen hat (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Dabei legte es zunächst die Grundsätze der vorliegend anwendbaren Verhandlungs- und Dispositionsmaxime sowie die Grundsätze der Behauptungs- und Beweislast dar (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2). Das Zivilgericht kam im vorliegenden Fall zu folgenden Schlüssen: Erstens habe die Unternehmerin nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die Bestellerin die Schlussrechnung genehmigt habe (E. 2.4). Zweitens habe sie auch nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass es zuvor genehmigte Bestellungsänderungen gegeben habe (E. 2.5.3 und 2.7). Drittens finde der behauptete zusätzliche Vergütungsanspruch auch in den eingereichten Unterlagen keine Stütze (E. 2.5.4). Viertens erscheine nicht nur der Bestand des Vergütungsanspruchs, sondern auch dessen Höhe nicht als substantiiert dargelegt und bewiesen (E. 2.6). Fünftens habe es die Unternehmerin unterlassen, eine allfällige Ungenauigkeit der angegebenen Türausschnitte gegenüber der Bestellerin abzumahnen; zufolge Genehmigung der Türausschnitte stehe ihr kein Vergütungsanspruch zu, der über den vereinbarten Werkpreis hinausgehe (E. 2.7.5). Da sich die Klage als vollständig unbegründet erweise, könne für die in Betreibung gesetzte Forderung auch keine Rechtsöffnung erteilt werden (E. 3).

Das Zivilgericht sah von der von der Unternehmerin beantragten Parteibefragung und der Befragung des Zeugen [...] ab. Die Unternehmerin habe die anspruchs­begründenden Tatsachen, zu welchen sie die Befragung beantragt habe, nicht genügend substantiiert behauptet. Da die Aussagen aus der Befragung nicht der Sachverhaltsermittlung als solcher, sondern dem Beweis eines substantiiert behaupteten Sachverhalts dienten (und dieser nicht substantiiert behauptet worden sei), verzichtete das Zivilgericht auf die beantragte Partei- und Zeugenbefragung (E. 4).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegte das Zivilgericht der Unternehmerin die Gerichtskosten von CHF 13'500.– und eine Parteientschädigung von CHF 37'080.– (einschliesslich Auslagen) an die Bestellerin.

2.2 Die Unternehmerin kritisiert den Zivilgerichtsentscheid in drei Punkten: Erstens habe das Zivilgericht zu Unrecht angenommen, dass die Parteien keine Bestellungsänderungen vereinbart hätten; dass Bestellungsänderungen vereinbart worden seien, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Bestellerin der Unternehmerin mehr als CHF 400'000.– über den vereinbarten Werkpreis hinaus bezahlt habe (Berufung, S. 4 f.). Zweitens habe das Zivilgericht zu Unrecht die von der Unternehmerin bezeichneten Beweismittel – eine Parteibefragung und eine Zeugenbefragung – nicht abgenommen; diese Befragungen seien prozessrelevant (S. 6–9). Drittens habe es zu Unrecht diese Befragungen mit der Begründung abgelehnt, dass einzig der Werkvertrag relevant sei – und nicht auch allfällige Bestellungsänderungen (S. 9–11).

  1. Pflicht zur Anfechtung aller selbständigen Entscheidbegründungen

3.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht der Berufungsklägerin darzutun, auf welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Berufungsklägerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. etwa Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich die Berufungsklägerin mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut sie dies nicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz, ebenda, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 43; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 42 und 43; BGer 5A_936/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.2).

3.2 Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Entscheid mehrere materielle Begründungen (vgl. dazu oben E. 2.2), die teilweise unabhängig voneinander, also selbständig sind:

(1) Fehlen einer substantiierten und belegten Darstellung der Genehmigung der Schlussrechnung (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4),

(2) Fehlen einer substantiierten und belegten Darstellung von Bestellungsänderungen (E. 2.5.3 und 2.7.4),

(3) Fehlen eines Vergütungsanspruchs aufgrund der eingereichten Vertragsunterlagen (E. 2.5.4),

(4) Fehlen einer substantiierten und belegten Darstellung der Höhe der zusätzlichen Vergütung (E. 2.6),

(5) Fehlen einer Abmahnung bezüglich der behaupteten Ungenauigkeit der von der Bestellerin angegebenen Türausschnitte (E. 2.7.5).

Aufgrund des Fehlens einer substantiierten und belegten Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die Genehmigung der Schlussrechnung, die Bestellungsänderungen und die Höhe der zusätzlichen Vergütung (vgl. obige Begründungen (1), (2) und (4)) sah das Zivilgericht von der Befragung der Parteien und eines Zeugen ab (E. 4).

Die Unternehmerin befasst sich in ihrer Berufung einzig mit der Frage der Bestellungsänderungen (Begründung (2) (Berufung, S. 4 f.) und mit der Frage der nicht erfolgten Partei- und Zeugenbefragung (Berufung, S. 6–11). Damit die Berufung Erfolg haben könnte, müsste sie darüber hinaus mindestens auch die Frage der Darlegung der Höhe der zusätzlichen Vergütung thematisieren (Begründung (4)). Mit anderen Worten: Selbst wenn die Unternehmerin in der Frage der Bestellungsänderungen Recht hätte (Begründung (2)), würde sie mit ihrer Berufung nicht durchdringen, da sie die weitere selbständige Begründung (4) des Zivilgerichts nicht in Frage stellt. Dies genügt den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.

Dieses Vorgehen ist prozessökonomisch sinnvoll, indem es sinnlose Rückweisungen an das Zivilgericht vermeidet. Würde man nämlich – im Einklang mit dem Berufungsantrag – den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid aufheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückweisen, wäre das Zivilgericht gehalten, die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Begründung (4) abzuweisen. Die Unternehmerin könnte anschliessend wiederum Berufung erheben und die Begründung (4) prüfen lassen. Ein solches "tranchenweises Vorgehen" wird verhindert, wenn die Berufungsklägerin gehalten ist, sich in ihrer Berufungsbegründung mit sämtlichen selbständigen Begründungen des Gerichts auseinanderzusetzen, über deren Richtigkeit das Berufungsgericht dann in einem einzigen Berufungsprozess befinden kann.

  1. Begründungspflicht im Einzelnen

4.1 Selbst wenn sich die Unternehmerin in ihrer Berufung mit sämtlichen selbständigen Begründungen des Zivilgerichts auseinandergesetzt hätte und ihre Kritikpunkte einzeln zu prüfen wären, wäre dieser Kritik kein Erfolg beschieden.

4.2 Mit der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher eine Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76).

4.3 Im vorliegenden Fall kritisiert die Unternehmerin in einem ersten Punkt, das Zivilgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Parteien keine Bestellungsänderungen vereinbart hätten; dass Bestellungsänderungen vereinbart worden seien, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Bestellerin der Unternehmerin mehr als CHF 400'000.– über den vereinbarten Werkpreis hinaus bezahlt habe (Berufung, S. 4 f.). Die Unternehmerin gibt nicht an, dass und an welcher Stelle sie diese Behauptung bereits vor Zivilgericht aufgestellt und mit Beweisen unterlegt hat. Zudem legt sie auch nicht dar, inwiefern diese Zahlungen geeignet wären, Bestellungsänderungen in dem von ihr behaupteten Umfang nachzuweisen. Mit diesen Darlegungen kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Auf die entsprechende Kritik kann folglich aus prozessualen Gründen nicht eingegangen werden.

In einem zweiten und dritten Punkt kritisiert die Unternehmerin, das Zivilgericht habe zu Unrecht die von ihr bezeichneten Beweismittel – eine Parteibefragung und eine Zeugenbefragung – nicht abgenommen. Zum einen seien diese Beweismittel prozessrelevant (Berufung, S. 6–9), und zum anderen sei die zivilgerichtliche Begründung für Nichtabnahme dieser Beweismittel – einzig der Werkvertrag sei relevant – falsch (S. 9–11). Diese Kritik ist nicht stichhaltig: Zunächst unterlässt es die Unternehmerin in ihrer Berufung, die konkrete(n) Erwägung(en) zu bezeichnen, die sie anficht. Auf die entsprechende Kritik kann folglich bereits aus diesem Grund nicht eingegangen werden. Selbst wenn auf die Kritik einzugehen wäre, wäre sie unzutreffend: Das Zivilgericht lehnte die Partei- und Zeugenbefragungen mit der Begründung ab, die Unternehmerin habe die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu welchen sie die Befragungen beantrage, nicht genügend substantiiert dargelegt (Zivilgerichtsentscheid, E. 4). Die Unternehmerin legt nun nicht dar, inwiefern der Vorwurf der ungenügenden Substantiierung nicht zutreffe. Ist aber der Vorwurf der ungenügenden Substantiierung unbestritten, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die von der Unternehmerin beantragte Partei- und Zeugenbefragung ablehnte.

  1. Sachentscheid und Kostenentscheid

5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen ist. Auf die dagegen erhobene Berufung ist nicht einzutreten.

5.2 Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend werden die Prozesskosten der unterliegenden Unternehmerin auferlegt (Art. 106 ZPO). Demnach trägt sie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens. Diese berechnen sich nach den Ansätzen im Verfahren vor Zivilgericht (§ 12 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, GS 154.810]). Angesichts der im Vergleich zum zivilgerichtlichen Verfahren starken Reduktion der Fallkomplexität (§ 2 Abs. 1 lit. c GGR) rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten am untersten Rand des Gebührenrahmens von CHF 6'000.– bis 20'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten betragen somit CHF 6'000.–.

Zudem hat die Unternehmerin der Bestellerin eine Parteientschädigung zu zahlen. Im Berufungsverfahren berechnet sich auch das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im zivilgerichtlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das zivilgerichtliche Verfahren. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HO, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 315'307.75 beträgt das Grundhonorar im zivilgerichtlichen Verfahren CHF 10'000.– bis CHF 30'000.–. Angesichts der im Vergleich zum zivilgerichtlichen Verfahren stark reduzierten Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c HO) rechtfertigt es sich, das Grundhonorar am unteren Rand dieses Honorarrahmens festzulegen (CHF 10'000.–). Entgegen der Auffassung der Bestellerin erscheint auch der Aufwand nicht als übermässig, welcher ihr durch die angeblich langfädigen, unsubstantiierten und unbelegten Berufungsausführungen entstanden sein soll (Berufungsantwort, Rz 21). Eine Erhöhung des Grundhonorars wegen grossen Umfangs der Bemühungen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a HO) ist somit nicht angezeigt. Aufgrund des Abzugs von 40 % für das Berufungsverfahren (vgl. § 12 Abs. 1 HO) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– zuzüglich Auslagen von 3 % oder CHF 180.– (§ 23 Abs. 1 HO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Bestellerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Beschwerdeantwort (Rz 21) hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu Gunsten der Bestellerin ist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. November 2021 (K5.2020.9) wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.– und zahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 180.–.

Mitteilung an:

Berufungsklägerin

Berufungsbeklagte

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

11

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

GGR

  • § 2 GGR

HO

  • § 2 HO
  • § 12 HO
  • § 23 HO

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO

Gerichtsentscheide

3