Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.50
ENTSCHEID
vom 10. April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Juni 2021
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
A____ (Arbeitnehmerin) arbeitete seit 1. Januar 2017 als Medizinische Praxisassistentin (MPA) bei der C____, welche per Juli 2018 mit der B____ (Arbeitgeberin) fusionierte. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrrag per 31. August 2018. Am 19. Oktober 2018 reichte die Arbeitnehmerin bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein und verlangte von der Arbeitgeberin die Ausstellung eines Schlussarbeitszeugnisses und die Zahlung eines Betrags von CHF 42'377.63. Nachdem das Schlichtungsverfahren gescheitert war, gelangte die Arbeitnehmerin mit Klage vom 14. Mai 2019 an das Zivilgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Korrektur des Kündigungsdatums auf den 31.10.2018
Anpassung des Arbeitzeugnisses auf dieses Datum, sowie Anpassung des Inhalts
Anteilsmässige Auszahlung des 13. Monatslohns, inkl. Arbeitgeberanteil an die Pensionskasse
Missbräuchliche Kündigung
Auflistung der Ferien und Überzeit, inkl. Probetag, Umkleiden ect."
Gemäss Klagebegründung forderte die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis total CHF 29'999.95 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 360.–. Das Zivilgericht setzte der Arbeitnehmerin in der Folge Frist zur Einreichung einer unterzeichneten wie auch verbesserten Klage und wies die Arbeitnehmerin im Übrigen darauf hin, dass der Streitwert der Sache über CHF 30'000.– liege, da auch die Korrektur des Arbeitszeugnisses einen Streitwert habe, womit das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelange. Am 11. Juni 2019 reichte die Arbeitnehmerin die Klageschrift mit identischen Rechtsbegehren erneut ein, diesmal unterschrieben, mit geringfügigen Änderungen in der Klagebegründung und ohne nunmehr eine Umtriebsentschädigung von CHF 360.– zu verlangen. Des Weiteren erklärte sie, auf eine Änderung des Arbeitszeugnisses zu verzichten, damit der Streitwert unter CHF 30'000.– bleibe. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin Lohn von CHF 5'448.50 netto zu bezahlen, und wies das weitergehende Rechtsbegehren ab, soweit die Arbeitnehmerin daran festgehalten hatte.
Am 20. Oktober 2021 erhob die Arbeitnehmerin gegen den den Parteien schriftlich eröffneten Entscheid (Versand: 22. September 2021) beim Appellationsgericht Berufung. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren auf CHF 29'999.95 (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. III und V sowie E. 2.2), womit der für die Berufung notwendige Streitwert erreicht ist. Die Berufung wurde innert 30 Tagen nach Eröffnung der schriftlichen Begründung und damit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Zum Entscheid über die Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 und 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; AGE ZB.2018.50 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen (AGE ZB.2020.28 vom 4. März 2021 E. 3; Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in ZBJV 2020 S. 71 ff., 76). Dabei muss die Berufungsklägerin mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (OGer BE ZK 16 508 vom 27. April 2017 E. 6.1.1; OGer ZH LZ160009 vom 28. November 2016 E. 2.3). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (OGer BE ZK 16 508 vom 27. April 2017 E. 6.1.1; OGer ZH LB160044 vom 23. Dezember 2016 E. 4). Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift einer juristischen Laiin muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (vgl. AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2, ZB.2020.19 vom 23. Juni 2020 E. 2 und ZB.2018.9 vom 15. März 2018 E. 2.2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind.
Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Bei auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen ist zudem eine Bezifferung erforderlich. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten. Der Berufungsklägerin ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (AGE ZB.2021.31 vom 18. Oktober 2021 E. 1.2 mit Nachweisen).
Die vorliegende Berufung enthält überhaupt keine ausdrücklichen Anträge. Auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung verlangt. Der angefochtene Entscheid ist differenziert begründet. Die Arbeitnehmerin äussert sich in ihrer Berufung nicht zu den Forderungen auf einen Anteil am 13. Monatslohn und eine Entschädigung von Überstunden, die sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat und die ihr das Zivilgericht nur teilweise zugesprochen hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4 und 5). Zudem scheint sie betreffend die Auszahlung von vorgearbeiteten Stunden nur noch eine geringere Forderung geltend zu machen als vor Zivilgericht (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 9 und Berufung, S. 4). Unter diesen Umständen kann insbesondere nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin an ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen festhalten will (vgl. dazu AGE ZB.2021.31 vom 18. Oktober 2021 E. 1.2; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 889). Folglich ist auf die Berufung mangels Berufungsanträgen nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Berufung abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre (vgl. unten E. 2).
Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist auf die Berufung mangels Berufungsanträgen nicht einzutreten. Wäre auf die Berufung einzutreten, so wäre sie in der Sache abzuweisen. Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts erscheint in allen Teilen als richtig. Auf die sorgfältigen Erwägungen des Zivilgerichts kann vollumfänglich verwiesen werden.
3.1 Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Für die Beantwortung der bundesrechtlich durch Art. 114 lit. c ZPO geregelten Frage, ob Gerichtskosten zu erheben sind, ist der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung beim erstinstanzlichen Gericht massgebend. Ein nachträgliches Absinken des Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001.– führt nicht zur Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO. Dies gilt insbesondere für eine Reduktion des Rechtsbegehrens im erstinstanzlichen Verfahren (AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 6 mit Nachweisen). Im Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Zivilgericht lag der Streitwert über CHF 30'000.– (angefochtener Entscheid, E. 2). Folglich ist das Berufungsverfahren nicht kostenlos.
3.2 Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Arbeitnehmerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen.
Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so sind die Gerichtskosten auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Der vor dem Appellationsgericht noch strittige Betrag beläuft sich höchstens auf CHF 29'999.95 (vgl. oben E. 1.1). Mangels Berufungsanträgen lässt sich der konkrete Streitwert nicht bestimmen. Für die Bemessung der Gerichtskosten kann aber von einem Streitwert zwischen CHF 10'000.– und CHF 29'999.95 ausgegangen werden. Auf der Grundlage eines solchen Streitwerts werden die Gerichtskosten des Appellationsgerichts in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 lit. b GGR auf CHF 1'000.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung an die Arbeitgeberin ist nicht geschuldet, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Juni 2021 (K3.2019.14) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.