Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.37
ENTSCHEID
vom 23. November 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsbeklagter
B____ Berufungsklägerin
[...] Gesuchsbeklagte
p. Adr. [...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter
4001 Basel Gesuchsteller
vertreten durch Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
Grenzacherstrasse 62, Postfach 28, 4005 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Juli 2021
betreffend Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 291 ZGB)
Sachverhalt
Mit einer in einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt abgeschlossenen Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 verpflichtete sich A____ (nachfolgend Berufungskläger), für seine am [...] geborene Tochter B____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Wirkung ab
Mit Gesuch vom 25. Mai 2021 gelangte der Berufungsbeklagte an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte, es sei die Gemeindeverwaltung [...] anzuweisen, vom Lohnguthaben und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers per sofort monatlich CHF 250.– zuzüglich Kinderzulagen an das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, 4005 Basel, zu Gunsten der Kindsmutter, zu überweisen. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2021 beantragten der Berufungskläger und die Berufungsklägerin, es sei auf das Gesuch vom 25. Mai 2021 nicht einzutreten. Eventualiter sei es abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2021 hielt der Berufungsbeklagte an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 ersuchte der Berufungskläger um Fristverlängerung zur Einreichung einer Duplik. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies die Zivilgerichtspräsidentin den Berufungskläger darauf hin, dass ihm gar keine Frist gesetzt worden war. Mit Entscheid vom 5. Juli 2021 hiess das Zivilgericht das Gesuch vom 25. Mai 2021 vollumfänglich gut und auferlegte dem Berufungsbeklagten die Gerichtskosten.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Berufungskläger sowie die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 30. August 2021 Berufung. Darin wird beantragt, es sei der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts mangels örtlicher Zuständigkeit aufzuheben und das Verfahren abzuschreiben. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis festgestellt worden sei, ob durch die Zivilgerichtspräsidentin rechtswidrig auf den angefochtenen Entscheid eingewirkt worden sei. Mit Eingaben vom 16. und 21. September 2021 beantragt die Berufungsklägerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Stellungnahme vom 28. September 2021 beantragt die Zivilgerichtspräsidentin sinngemäss die Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 29. September 2021 beantragt auch der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsbeklagten um Anweisung des Schuldners gemäss Art. 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dabei handelt es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt, sowie um einen materiellen Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; BGE 145 III 255 S. 257 E. 3.2, 137 III 193 E. 1.2 S. 196 f.; BGer 5A_627/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.1; KGer GR ZK1 21 66 vom 27. August 2021 E. 1.1) und nicht um einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts im Sinn von Art. 335 ff. bzw. Art. 309 lit. a ZPO. Der angefochtene Entscheid ist daher grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge, deren monatliche Vollstreckung mittels Anweisung verlangt worden ist, wird der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden vorausgesetzte Streitwert von CHF 10‘000.– erreicht.
1.2 Über Gesuche um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB wird gemäss Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden.
Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.2; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).
1.3 Im vorliegenden Verfahren beantragt der Berufungsbeklagte, die Arbeitgeberin des Berufungsklägers sei anzuweisen, dem Berufungskläger geschuldete Zahlungen teilweise an den Berufungsbeklagten zu leisten. Die Berufungsklägerin ist nicht Partei dieses Verfahrens. Die Stellungnahme vom 7. Juni 2021 im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Berufungskläger als Gesuchsgegner und von der Berufungsklägerin als Gesuchsgegnerin eingereicht. Das Zivilgericht wies den Berufungskläger mit Verfügung vom 10. Juni 2021 zu Recht darauf hin, dass die Berufungsklägerin nicht Verfahrenspartei ist. Zur Einlegung eines Rechtsmittels sind grundsätzlich nur die am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Parteien legitimiert (Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 25 N 30). Dritte sind nur legitimiert, wenn der erstinstanzliche Entscheid ihre Rechtsposition unmittelbar berührt, wobei vorliegend offenbleiben kann, ob in diesem Fall nur die Beschwerde oder unter Umständen auch die Berufung offensteht (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 35; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 88). Der angefochtene Entscheid berührt die Rechtsposition der Berufungsklägerin nicht unmittelbar, weil die Anweisung nur die Forderung des Berufungsklägers gegenüber seiner Arbeitgeberin betrifft und die Berufungsklägerin an dieser Forderung nicht beteiligt ist. Allfällige mittelbare tatsächliche Auswirkungen des angefochtenen Entscheids auf die Berufungsklägerin genügen zur Begründung ihrer Legitimation nicht. Aus den vorstehenden Gründen ist auf die Berufung der Berufungsklägerin mangels Legitimation nicht einzutreten.
1.4 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt gemäss Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Abs. 1) und die Offizialmaxime (Abs. 3). Jedenfalls wenn ein minderjähriges Kind Gläubiger der Unterhaltsforderungen ist, gilt diese Bestimmung auch für die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB (vgl. Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Diss. Luzern 2015, Zürich 2015, N 790–792 und 811). Fraglich ist jedoch, ob der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die Schuldneranweisung von einem Gemeinwesen verlangt wird, das gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in die Ansprüche des Kinds subrogiert ist, weil es für seinen Unterhalt aufkommt. Gemäss der Botschaft dient Art. 291 des Entwurfs der ZPO dem Kindeswohl (Botschaft 2006, S. 7366). Das Gemeinwesen, das in den Anspruch des Kinds subrogiert ist, ist prozessual nicht schutzbedürftig (BGE 139 III 368 E. 3.4 S. 378). Da im Fall der Subrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB ohnehin das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds aufkommt und der Entscheid über die Schuldneranweisung keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags hat, besteht bei einem Gesuch des subrogierten Gemeinwesens auch kein erhöhtes Schutzbedürfnis des Kinds. Damit beziehen sich Art. 295 Abs. 1 und 3 ZPO nach ihrem Zweck nicht auf Gesuche von subrogierten Gemeinwesen um separate Anweisungen an den Schuldner. Solche Gesuche sind daher in teleologischer Reduktion vom Geltungsbereich von Art. 295 Abs. 1 und 3 ZPO auszunehmen. Damit gelten gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO der Verhandlungs- und der Untersuchungsgrundsatz. Diese Auffassung wird in der neueren Lehre in Betracht gezogen (vgl. Steiner, a.a.O., N 792) und entspricht der Lehre zum früheren Recht (vgl. Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1997 [nachfolgend Hegnauer, Berner Kommentar], Art. 279/280 ZGB N 95). Aus ähnlichen Gründen wird in Rechtsprechung und Lehre die Ansicht vertreten, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO seien in teleologischer Reduktion auf Unterhaltsklagen von volljährigen Kindern nicht anzuwenden (vgl. OGer BE ZK 17 340 vom 30. Oktober 2018 E. 14; OGer ZH LZ140010 vom 5. Dezember 2014 E. III.2.1 f., in: ZR 2015 Nr. 77 S. 297, 298; OGer ZH LZ150002 vom 7. Juli 2015 E. 3.1 und 3.3; Haldy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 55 CPC N 16 und Art. 58 CPC N 10; vgl. für Art. 296 Abs. 3 ZPO auch BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1; Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 52; differenzierend Bachofner/Pesenti, a.a.O., S. 633 ff. [für die Geltung von Art. 296 Abs. 1 und gegen die Geltung von Art. 296 Abs. 3] und wohl auch Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 10 N 12 und 32 sowie § 21 N 95 ; a. M. KGer FR 101 2019 196 vom 5. März 2020 E. 12, in: FZR 2020 S. 33, 34 ff.; KGer FR 101 2020 246 vom 4. August 2020 E. 1.5; KGer SG FO.2015.4 vom 29. April 2016 E. 1; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 295 ZPO N 6 und Art. 296 ZPO N 5; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 296 N 4 und Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 295–304 N 4 und Art. 296 N 4 [alle für die Geltung von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO für Unterhaltsklagen volljähriger Kinder]; KGer BL 400 2011 364 vom 20. März 2012 E. 2 [für die Geltung von Art. 296 Abs. 1 ZPO]).
2.1 Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, auf das Gesuch des Berufungsbeklagten sei mangels örtlicher Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Basel-Stadt nicht einzutreten (vgl. Berufung Ziff. 1–9).
2.2 Sowohl das Zivilgericht als auch die Parteien sind der Ansicht, dass sich die örtliche Zuständigkeit für ein Gesuch um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB nach Art. 339 Abs. 1 ZPO bestimmt (angefochtener Entscheid E. 1; Berufung Ziff. 1 und 6 f.; Berufungsantwort Ziff. 2a). Dies ist unrichtig. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem Verfahren, das ein solches Gesuch zum Gegenstand hat, nicht um ein vollstreckungsrechtliches, sondern um ein materiell-rechtliches Verfahren (vgl. oben E. 1.1). Dementsprechend hielt das Bundesgericht in einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB nach Art. 26 ZPO bestimmt (BGE 145 III 255 E. 5.4 S. 262 f. und E. 5.6 S. 266). Weder das Zivilgericht noch die Parteien nennen irgendwelche Gründe, weshalb von diesem eingehend begründeten Urteil abgewichen werden sollte.
2.3
2.3.1 Der Berufungsbeklagte macht geltend, er bevorschusse die Kindesunterhaltsbeiträge (Gesuch Ziff. I.3). Ob der Berufungsbeklagte die Kindesunterhaltsbeiträge bevorschusst hat, ist sowohl für die Zuständigkeit des Gerichts als auch für die Begründetheit des Gesuchs von Bedeutung und es besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungsbeklagte die Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat. Unter diesen Umständen ist für den Entscheid über die Zuständigkeit davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte die Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat, und ist erst im Rahmen des Entscheids über die Begründetheit des Gesuchs zu prüfen, ob tatsächlich eine wirksame Bevorschussung vorliegt (vgl. zur Prüfung doppelrelevanter Tatsachen BGE 145 II 153 E. 1.4 S. 156, 134 III 27 E. 6.2.2 S. 35; Grollimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 9 N 33a).
2.3.2 Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds auf, so geht der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Bei diesem Rechtsübergang handelt es sich um eine Legalzession in der Form der Subrogation (vgl. BGE 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Diese Legalzession umfasst insbesondere die Bevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 289 ZGB N 10). Zu allen Rechten, die gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die Nebenrechte zu zählen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10). Dazu gehören insbesondere das Recht, eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB zu beantragen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10), und das Gerichtsstandsprivileg von Art. 26 ZPO (vgl. Siehr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 26 ZPO N 12; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 N 10). Dies bedeutet, dass für das Gesuch des Gemeinwesens um Schuldneranweisung das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners oder am Sitz des Gemeinwesens zwingend zuständig ist (vgl. Mani, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung, in: ZKE 2017 S. 277, 279; Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., Art. 26 N 10). Folglich ist das Recht, eine Schuldneranweisung zu beantragen, nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf den Berufungsbeklagten übergegangen und sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für das Gesuch des Berufungsbeklagten örtlich zuständig, wenn der Kanton Basel-Stadt die Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat.
2.3.3 Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht seine örtliche Zuständigkeit im Ergebnis entgegen der Ansicht des Berufungsklägers zu Recht bejaht. Die Ausführungen des Berufungsklägers zur örtlichen Zuständigkeit (Berufung Ziff. 1–8) betreffen ausschliesslich die gemäss Art. 339 Abs. 1 ZPO relevanten Umstände und gehen damit an der Sache vorbei (vgl. oben E. 2.2).
3.1 Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 nahm der Berufungsbeklagte Stellung zur Stellungnahme der Berufungskläger vom 7. Juni 2021. Am 18. Juni 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Gemäss den unwiderlegbaren Angaben des Berufungsklägers wurde die Verfügung mit der Stellungnahme des Berufungsbeklagten dem Berufungskläger am 19. Juni 2021 zugestellt (Eingabe vom 8. Juli 2021 Ziff. 7). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 ersuchte der Berufungskläger das Zivilgericht um eine Fristerstreckung von 14 Tagen zur Einreichung einer Duplik. Dieses Gesuch wurde am 29. Juni 2021 der schweizerischen Post übergeben und ging am 30. Juni 2021 beim Zivilgericht ein. Am 2. Juli 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe des Berufungsklägers vom 29. Juni 2021 dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt werde und der Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten ergehe. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Postaufgabe: 8. Juli 2021; Eingang beim Zivilgericht: 9. Juli 2021) nahmen die Berufungskläger unter dem Titel «Duplik» Stellung zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 (Eingabe vom 8. Juli 2021 Ziff. 20 ff.). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ersuchten sie das Zivilgericht um Wiederherstellung der Frist für die Duplik und Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 8. Juli 2021. Diese Eingabe wurde vom Zivilgericht als Antrag auf schriftliche Begründung seines Entscheids vom 5. Juli 2021 entgegengenommen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. IX).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.). Dieses Replikrecht besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zugestellt erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest die Ansetzung einer Frist beantragt. Ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2). In der Regel muss das Gericht der Partei für eine Stellungnahme mindestens zehn Tage Zeit lassen, wobei die Stellungnahme spätestens am letzten Tag dieser Frist beim Gericht eintreffen muss (vgl. BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3 f.; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 53 N 6a). Im summarischen Verfahren kann diese Wartefrist noch kürzer sein (vgl. Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 253 N 7; Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 53 N 6a). Grundsätzlich hätte die Zivilgerichtspräsidentin somit davon ausgehen dürfen, der Berufungskläger habe auf eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 verzichtet, nachdem bis am 29. Juni 2021 keine Eingabe des Berufungsklägers eingegangen war. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls war eine solche Annahme jedoch entgegen der Ansicht der Zivilgerichtspräsidentin (vgl. Hinweis auf der Verfügung vom 2. Juli 2021) unzulässig.
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Waffengleichheit (vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., Vor Art. 52–58 N 2; Waldmann, in: Basler Kommentar, Art. 29 BV N 19). Der Grundsatz der Waffengleichheit umfasst insbesondere das Recht aller Parteien, ihre Anliegen unter den gleichen Bedingungen vortragen zu können (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2 Auflage, Zürich 2015, N 220). Am 10. Juni 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 7. Juni 2021 zum Gesuch des Berufungsbeklagten vom 20. Mai 2021 dem Berufungsbeklagten zugestellt werde mit einer einmal erstreckbaren Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung. Aufgrund dieser Verfügung durfte der Berufungskläger gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit davon ausgehen, dass für die Stellungnahme zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 auch ihm eine einmal erstreckbare Frist von 14 Tagen zusteht, wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 13; Eingabe vom 14. Juli 2021). Folglich durfte die Zivilgerichtspräsidentin am 30. Juni 2021 noch nicht davon ausgehen, der Berufungskläger habe auf eine Stellungnahme verzichtet. Sie hätte seine Eingabe vom 29. Juni 2021 vielmehr als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 und als Gesuch um Erstreckung dieser Frist entgegennehmen und die betreffenden Gesuche gutheissen müssen. Da die summarische Natur des Verfahrens nach Einschätzung der Zivilgerichtspräsidentin der Ansetzung einer einmal erstreckbaren Frist von 14 Tagen für die Stellungnahme des Berufungsbeklagten nicht entgegenstand, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Berufungskläger gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit für seine Stellungnahme nicht eine entsprechende Frist hätte gewährt werden sollen. Im Übrigen könnte eine Partei in analoger Anwendung von Art. 144 Abs. 2 ZPO auch um ein zusätzliches Zuwarten des Gerichts ersuchen, wenn sie nicht in der Lage ist, die Stellungnahme innert der üblichen Wartefrist einzureichen (Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 253 N 7). Der Hinweis in der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Juli 2021, es gebe keine Frist zu verlängern, weil dem Berufungskläger keine Frist angesetzt worden sei, geht damit an der Sache vorbei. Schliesslich wäre die Zivilgerichtspräsidentin nach dem Grundsatz der Waffengleichheit ohnehin verpflichtet gewesen, dem Berufungskläger von sich aus eine einmal erstreckbare Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten von 16. Juni 2021 zu setzen. Das Gericht kann zwar ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels bloss eine Frist zur Gewährung des Replikrechts ansetzen. Auch in diesem Fall hat es die Parteien jedoch gleich zu behandeln (BGE 146 III 237 E. 3.2 S. 245 f.).
3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hat, indem es den angefochtenen Entscheid ohne Berücksichtigung seiner Eingabe vom 8. Juli 2021 gefällt hat. Dies wird vom Berufungskläger sinngemäss zu Recht gerügt (vgl. Berufung Ziff. 13). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht besonders schwer: Erstens erhielt der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch des Berufungsbeklagten. Zweitens ändert die Berücksichtigung der Eingabe der Berufungskläger vom 8. Juli 2021 nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird geheilt, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.5.3; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 27 f.). Der Berufungskläger konnte sich im Berufungsverfahren eingehend zur Sache äussern und das Appellationsgericht hat als Berufungsinstanz die gleiche Kognition wie das Zivilgericht (vgl. oben E. 1.2). Damit wurde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt.
4.1 Mit einem Eventualbegehren beantragt der Berufungskläger, das Berufungsverfahren sei zu sistieren, bis festgestellt worden sei, ob die Zivilgerichtspräsidentin rechtswidrig auf den angefochtenen Entscheid eingewirkt habe.
4.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
4.3 Zur Begründung seines Antrags auf Sistierung des Berufungsverfahrens macht der Berufungskläger geltend, er vermute, dass der angefochtene Entscheid rückdatiert worden sei, um die Eingabe der Berufungskläger vom 8. Juli 2021 nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Berufung Ziff. 13). Aus der Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin im Berufungsverfahren vom 28. September 2021 und der Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin zuhanden der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2021 ist zudem ersichtlich, dass der Berufungskläger Strafanzeige gegen die Zivilgerichtspräsidentin eingereicht hat. Darin scheine er zu behaupten, die Zivilgerichtspräsidentin habe den angefochtenen Entscheid zurückdatiert. Als Datum des Entscheids ist der Zeitpunkt seiner Fällung und nicht derjenige seiner Ausfertigung anzugeben (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 238 N 11). Gemäss der Darstellung der Zivilgerichtspräsidentin wurde der angefochtene Entscheid am 5. Juli 2021 gefällt und nach der internen Bearbeitung durch die zuständige Kanzlei des Zivilgerichts mit Begleitbrief am 9. Juli 2021 versandt. Eine Rückdatierung bestreitet sie (Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 24. September 2021 S. 1). Die Vermutung des Berufungsklägers entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass das Begleitschreiben, mit dem der Entscheid vom 5. Juli 2021 versendet worden ist, von der Kanzlei erst am 9. Juli 2021 erstellt worden ist, in keiner Art und Weise geschlossen werden, das Zivilgericht habe den Entscheid nicht bereits am 5. Juli 2021 gefällt. Gemäss der glaubhaften Darstellung der Zivilgerichtspräsidentin entspricht es den üblichen Abläufen am Zivilgericht, dass von der Fällung eines Entscheids über die Fertigstellung des eigentlichen Entscheiddokuments bis zum Versand durch die Kanzlei sehr oft mehr als ein Tag vergehe (Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 24. September 2021 S. 2). Die haltlosen Verdächtigungen des Berufungsklägers bieten keinen Anlass zu irgendwelchen weitergehenden Abklärungen des Appellationsgerichts. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine Rückdatierung erscheint es auch ausgeschlossen, dass eine solche in einem allfälligen Strafverfahren festgestellt wird. Damit fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Sistierung des Berufungsverfahrens. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.
5.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid bevorschusst der Berufungsbeklagte die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seit dem 1. Februar 2014 (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 2.1). Dies wird vom Berufungskläger grundsätzlich nicht bestritten. Er scheint aber sinngemäss geltend machen zu wollen, die Bevorschussung sei nicht wirksam, weil die bevorschussten Unterhaltsbeiträge nicht auf das für die Berufungsklägerin eröffnete Konto, sondern auf ein Konto der Kindsmutter überwiesen wurden (vgl. Berufung Ziff. 21 ff.). Diese Rüge ist unbegründet.
5.2 Die Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen wird durch das kantonale Recht geregelt (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB; BGE 143 III 177 E. 6.3.1 S. 179; Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 293 ZGB N 2). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist das Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemäss § 4 Abs. 2 lit. d der Alimentenbevorschussungsverordung (ABVV, SG 212.200) vom nicht leistungspflichtigen obhutsberechtigten Elternteil zu stellen. Bezüglich der vom Berufungskläger der Berufungsklägerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist dies die Kindsmutter. Die bevorschussten Unterhaltsbeiträge werden gemäss § 13 ABVV monatlich im Voraus an die anspruchs- bzw. obhutsberechtigte Person ausbezahlt. Dabei ist es offensichtlich, dass die Auszahlung bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für volljährige Kinder (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. abis und b ABVV) an das Kind als anspruchsberechtigte Person und bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a ABVV) an die obhutsberechtigte Person erfolgt. Bei alternierender Obhut ist darunter in analoger Anwendung von § 4 Abs. 2 lit. d ABVV der nicht leistungspflichtige obhutsberechtigte Elternteil zu verstehen. Bei einer Auszahlung an den anderen Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, wäre die zweckkonforme Verwendung des Vorschusses offensichtlich nicht gewährleistet. Aus den vorstehenden Gründen hatte der Berufungsbeklagte die bevorschussten Unterhaltsbeiträge gemäss dem einschlägigen kantonalen Recht auf das Konto der Kindsmutter zu überweisen. Da das Verwaltungsrecht kein dispositives Recht kennt (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 33 N 1) und der Berufungsbeklagte an der Vereinbarung zwischen der Kindsmutter und dem Berufungskläger vom 22. Juni 2010 nicht beteiligt gewesen ist, konnten der Berufungskläger und die Kindsmutter die öffentlich-rechtliche Regelung der ABVV mit dieser Vereinbarung nicht abändern. Daher ändert die Vereinbarung vom 22. Juni 2010 nichts daran, dass der Berufungsbeklagte die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zu Recht an die Kindsmutter überwiesen hat. Dementsprechend erwog auch das Bundesgericht, die Vorschussleistung habe an die Kindsmutter ausbezahlt werden dürfen, weil die Berufungsklägerin hinsichtlich der Alimentenverpflichtung des Berufungsklägers durch seine Mutter vertreten werde (BGer 5D_89/2020 vom 18. Februar 2021 [Beilage 9 zur Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 3.4).
5.3 Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds auf, geht gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Dies gilt insbesondere, wenn das Gemeinwesen die Unterhaltsbeiträge wie im vorliegenden Fall bevorschusst (BGE 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Das Recht, die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen, gehört zu den abtretbaren Nebenrechten, die gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen (BGE 143 III 177 E. 6.3.3 S. 181, 137 III 193 E. 3 S. 198 ff.; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10). Wenn das Recht, die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen, aufgrund der Bevorschussung auf das Gemeinwesen übergegangen ist, ist dieses aktivlegitimiert (vgl. BGE 137 III 193 E. 3.9 S. 204; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 291 ZGB N 4f). Die Schuldneranweisung dient dem Gemeinwesen zur Vollstreckung der Unterhaltsforderungen, die zum Zweck des Regresses auf den Unterhaltsschuldner auf das Gemeinwesen übergegangen sind (vgl. BGE 137 III 193 E. 3.4 S. 200 f.). Daher ist es offensichtlich, dass der Schuldner im Fall eines Gesuchs eines Gemeinwesens entgegen dem Wortlaut von Art. 291 ZGB nicht zur Leistung an den gesetzlichen Vertreter des Kinds, sondern zur Leistung an das Gemeinwesen anzuweisen ist (vgl. zur Möglichkeit, den Schuldner zur Leistung an den Zessionar anzuweisen, auch Bastons Bulletti, in: Commentaire romand, Basel 2010, Art. 291 CC N 1).
5.4 Wie vorstehend festgestellt worden ist (vgl. oben E. 5.1 f.), bevorschusst der Berufungsbeklagte die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seit vielen Jahren. Damit sind der Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin und das Recht, eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen, auf den Berufungsbeklagten übergegangen. Mit Schreiben vom 13. März 2014 (Beilage 5 zum Gesuch vom 20. Mai 2021) teilte die Alimentenhilfe dem Berufungskläger mit, dass sie die vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge bevorschusse und dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge rechtsgültig nur noch an die Alimentenhilfe leisten könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2).
6.1 Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB setzt eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch den unterhaltspflichtigen Elternteil voraus. Die Pflichtverletzung muss ein gewisses Gewicht haben. Die Schuldneranweisung darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände eindeutig davon auszugehen ist, der unterhaltsverpflichtete Elternteil werde in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht regelmässig nachkommen (vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 5.2.1; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 291 ZGB N 4).
6.2
6.2.1 Das Zivilgericht stellte fest, der Berufungskläger habe seit längerer Zeit die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht an den Berufungsbeklagten als Gläubiger geleistet und habe mehrfach betrieben werden müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Dies wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Er macht bloss geltend, die Unterhaltsbeiträge würden vom Berufungskläger «an den Elternbund aus Vater und Mutter, mit anderen Worten: an den gesetzlichen Vertreter, überwiesen» (Berufung Ziff. 20). Konkret bringt er vor, der Berufungskläger sei durch Überweisung der Unterhaltsbeiträge auf das Konto [...] seiner Unterhaltspflicht nachgekommen (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 5 Ziff. 9, S. 4 Ziff. 4 f. und S. 6 f. Ziff. 18). Damit gesteht er zu, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge jedenfalls nicht dem Berufungsbeklagten als Gläubiger überwiesen hat.
6.2.2 Am 22. Juni 2010 schlossen die Kindsmutter und der Berufungskläger eine Vereinbarung. Ziff. 2 dieser Vereinbarung lautet folgendermassen:
«a. Die Eltern kommen wie bisher gemeinsam je hälftig für den Unterhalt von B____ [Berufungsklägerin] auf.
b. Dem Kinde wurde bei der [...] in [...] ein Konto eröffnet ([...]), über welches beide Eltern verfügen.
c. Jeder Elternteil bezahlt pro Monat 7,5 % seines Nettogehaltes zuzüglich allfälliger Kinderzulagen auf dieses Konto ein.
d. Dieses Geld darf von den Eltern nur für das Kind verwendet werden.»
Mit Beschluss vom 9. August 2010 genehmigte die Vormundschaftsbehörde die Vereinbarung vom 22. Juni 2010. Gemäss der Darstellung des Berufungsklägers wurde die in der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnte IBAN formlos berichtigt in [...] (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021) und soll es sich beim in der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnten Konto um das Geschenksparkonto [...] bei der [...] in [...] handeln. Die IBAN sei aufgrund eines internen Systemwechsels erneuert worden (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 2 Ziff. 9 und Beilage 2 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021). Ob es sich beim Geschenksparkonto tatsächlich um das in der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnte Konto handelt, kann offenbleiben, weil der Berufungskläger aus den Überweisungen auf das Geschenksparkonto ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Kontoinhaber des Kontos [...] sind der Berufungskläger und die Kindsmutter (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021). Somit handelt es sich entgegen der Darstellung des Berufungsklägers (Berufung Ziff. 16, 27 f., 32 und 34 f.) nicht um ein Konto der Berufungsklägerin, sondern um ein Konto des Berufungsklägers und der Kindsmutter, das für die Berufungsklägerin bestimmt sein mag. Aus der eigenen Darstellung des Berufungsklägers folgt, dass er allein über dieses Konto verfügen kann (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 Ziff. 11 sowie Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021).
6.2.3 Am 10. Dezember 2013 schlossen die Berufungsklägerin, vertreten durch die Kindsmutter, und der Berufungskläger in einem Schlichtungsverfahren in Abänderung von Ziff. 2 der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 eine Vereinbarung. Die Ziffern 1 und 5 dieser Vereinbarung lauten folgendermassen:
«1. Der Vater bezahlt an den Unterhalt des Kindes B____, geb. am [...] mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Abschluss der Erstausbildung mindestens aber bis zur Volljährigkeit.
[…]
Zufolge Annahme dieses Vergleichs schrieb die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 als erledigt ab.
6.2.4 Es fragt sich, ob mit der Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 die gesamte Ziff. 2 der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 (so wohl KGer BL 410 14 275 vom 20. Januar 2015 [Beilage 1 zur Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 3) oder zumindest die gesamte Ziff. 2 lit. c betreffend den Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers aufgehoben worden ist, oder ob die Verpflichtung zur Einzahlung auf das in der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnte Konto gemäss Ziff. 2 lit. c dieser Vereinbarung aufgrund des Vorbehalts in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 auch für den Unterhaltsbeitrag gemäss dieser Vereinbarung gilt (so der Berufungskläger [vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 2 Ziff. 7 und S. 4 Ziff. 4 f. sowie Berufung Ziff. 21 ff.]). Diese Frage kann offenbleiben, weil der Berufungskläger selbst aus der grundsätzlichen Weitergeltung der Verpflichtung zur Einzahlung auf das in der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnte Konto nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.
6.2.5 Gemäss dem Auszug des Kontos [...] vom 3. Mai 2021 zahlte der Berufungskläger für Mai 2019 bis Mai 2021 Unterhaltsbeiträge von CHF 250.– pro Monat auf dieses Konto ein. Am 27. Januar 2020 und am 3. Juni 2021 hob der Berufungskläger von diesem Konto je CHF 5'000.– ab. Gemäss seiner Darstellung zahlte er diese Beträge gleichentags zuhanden der Alimentenhilfe an das Betreibungsamt ein (Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021; vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 4 Ziff. 5). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung Ziff. 21–32) kann aus Ziff. 2 der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge trotz der Legalzession weiterhin mit befreiender Wirkung auf das Konto [...] hätte einzahlen können oder gar müssen. Ziff. 2 lit. c der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 regelt höchstens die Modalitäten der Erfüllung der Forderung der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 10. Dezember 2013. Die Regelung, dass die Unterhaltsbeiträge auf das für die Berufungsklägerin eröffnete Konto einzuzahlen sind, konnte höchstens solange Geltung beanspruchen, als die Berufungsklägerin auch Gläubigerin der Forderung auf Unterhaltsbeiträge gewesen ist. Wie bereits erwähnt, ist der Berufungskläger zusammen mit der Kindsmutter Inhaber des Kontos [...] und kann er allein über dieses Konto verfügen. Nachdem die Gläubigerstellung aufgrund der Abtretung von der Berufungsklägerin auf den Berufungsbeklagten übergegangen ist, konnten die Forderungen auf die Unterhaltsbeiträge daher offensichtlich nicht mehr durch Einzahlungen auf dieses Konto erfüllt werden. Somit hat der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge mit der Überweisung auf das Konto [...] nicht mit befreiender Wirkung bezahlt (vgl. dazu auch BGer 5D_150/2016 vom 11. Januar 2017 [Beilage 4 zur Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 2.3; Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West 160 17 1908 V vom 21. August 2017 [Beilage 5 zur Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 18 f. und Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West 160 19 3043 I vom 16. Januar 2020 [Beilage 7 zur Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 5).
6.3 Weiter stellte das Zivilgericht fest, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch inskünftig seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen werde (angefochtener Entscheid E. 2.3). Der Umstand, dass der Berufungskläger eine Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten weiterhin bestreitet (vgl. Berufung Ziff. 20 ff.), bestätigt die Richtigkeit dieser Feststellung.
6.4 Der Berufungskläger bringt nichts vor, das geeignet wäre, die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Schuldneranweisung betreffend die Unterhaltsbeiträge in Frage zu stellen. Diesbezüglich kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2).
6.5 Der Berufungskläger scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, die Berufungsklägerin werde um den ihr zustehenden Barunterhalt gebracht und die Berufungskläger würden diskriminiert, wenn der Berufungsbeklagte die bevorschussten Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers der Kindsmutter ausbezahlt und der Arbeitgeber des Berufungsklägers angewiesen wird, den Lohn des Berufungsklägers in Höhe der von diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge dem Berufungsbeklagten zu überweisen (vgl. Berufung Ziff. 29 und 33 f.). Diese Rüge ist unbegründet. Selbstverständlich hat die Kindsmutter die betreffenden Beträge als gesetzliche Vertreterin der Berufungsklägerin für deren Unterhalt zu verwenden. Damit kommt die Berufungsklägerin in den Genuss des ihr zustehenden Barunterhalts. Soweit der Berufungskläger geltend machen will, die Kindsmutter verwende die betreffenden Beträge nicht im Interesse der Berufungsklägerin, sondern im eigenen Interesse (vgl. Berufung Ziff. 11 und 37), entbehrt seine Behauptung jeglicher Grundlage. Die Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 beruht auf der Annahme, dass der Berufungskläger die Berufungsklägerin gemäss der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 an ca. drei Tagen pro Woche betreut (Ziff. 2). Trotz dieser Betreuung verpflichtete sich der Berufungskläger, an den Unterhalt der Berufungsklägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.– zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziff. 1). Die Schuldneranweisung ändert nichts daran, dass der Berufungskläger unverändert nur diesen Barunterhaltsbeitrag schuldet.
6.6 Die Frage der Verwendung der vom Berufungsbeklagten in der Vergangenheit vom Berufungskläger erhältlich gemachten Unterhaltsbeiträge ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers (Berufung Ziff. 35–37) nicht einzutreten ist.
6.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht die Arbeitgeberin des Berufungsklägers zu Recht angewiesen hat, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers den Betrag der Kinderunterhaltsbeiträge abzuziehen und an den Berufungsbeklagten zu überweisen. Betreffend die Unterhaltsbeiträge ist die Schuldneranweisung daher zu bestätigen.
7.1 Mit seinem Gesuch vom 20. Mai 2021 beantragte der Berufungsbeklagte, die Arbeitgeberin des Berufungsklägers sei anzuweisen, vom Lohnguthaben und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers «monatlich CHF 250.– zuzüglich Kinderzulagen» an die Alimentenhilfe zu überweisen. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Arbeitgeberin des Berufungsklägers angewiesen, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers den Betrag des monatlichen Unterhaltsbeitrags für die Berufungsklägerin von CHF 250.– «zuzüglich Kinderzulagen» abzuziehen. Damit hat der Berufungsbeklagte die Schuldneranweisung auch für den Betrag der Kinderzulagen beantragt und hat das Zivilgericht die Schuldneranweisung auch für den Betrag der Kinderzulagen angeordnet. Aus dem Umstand, dass auf dem Deckblatt des Entscheids als Gegenstand nur «Lohnanweisung (Unterhaltsbeiträge)» genannt wird, kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung Ziff. 15) nichts Gegenteiliges geschlossen werden.
7.2 In den Marginalien von Art. 285 und Art. 285a ZGB wird zwischen dem Beitrag der Eltern und anderen für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen unterschieden. Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Familienzulagen, die dem unterhaltpflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Die Familienzulagen umfassen insbesondere die Kinderzulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG, SR 836.2]). Gemäss § 2 Abs. 1 ABVV wird Bevorschussung geleistet für Unterhaltsbeiträge von Kindern gemäss § 1 Abs. 1 lit. a, abis und b ABVV. Kinderzulagen werden gemäss § 2 Abs. 2 ABVV nicht bevorschusst. Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich zweifelsfrei, dass jedenfalls im vorliegend relevanten Kontext zwischen Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen unterschieden werden muss und diese entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten (Berufungsantwort Ziff. 2.b) nicht als Bestandteil jener betrachtet werden können, wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 15).
7.3 Betreffend die Kinderzulagen sind mehrere Forderungen zu unterscheiden. Zunächst hat ein Elternteil als Arbeitnehmer bei gegebenen Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Familienausgleichskasse einen Anspruch auf Kinderzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 lit. a FamZG; Reichmuth, in: Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Zürich 2010, Art. 15 N 15). Die Kinderzulagen werden dem Elternteil als Arbeitnehmer in der Regel vom Arbeitgeber ausbezahlt (Art. 15 Abs. 2 FamZG). Dieser ist aber gegenüber dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich nicht Schuldner der Kinderzulagen, sondern bloss Zahlstelle der Familienausgleichskasse. Bei unterbliebener Zahlung kann er die Kinderzulage daher nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen (Reichmuth, a.a.O., Art. 15 N 14 f. und Art. 25 N 26). Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Kinderzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Diese Bestimmung begründet eine privatrechtliche Forderung des Kinds gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil auf Weiterleitung der Kinderzulagen (vgl. zur zivilrechtlichen Natur der Verpflichtung BGE 134 V 15 E. 2.3.5 S. 19). Gemäss Art. 8 FamZG müssen anspruchsberechtigte Personen, die zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Kinderzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten. Die Rechtsnatur dieser Bestimmung ist umstritten. Nach einer Ansicht ist Art. 8 FamZG eine privatrechtliche familienrechtliche Norm, weil sie das Verhältnis zwischen dem unterhaltspflichtigen Empfänger der Kinderzulagen und dem unterhaltsberechtigten Kind regelt (Widmer, Kindesunterhalt und Kinderzulagen gemäss FamZG, in: Jusletter 20. Juli 2009, N 20 und 43). Ein anderer Autor qualifiziert Art. 8 FamZG ohne jegliche Begründung als öffentlich-rechtliche Regelung (Kieser, in: Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Zürich 2010, Art. 8 N 4 f. und 7). Der Umstand, dass sich Art. 8 FamZG in einem sozialversicherungsrechtlichen Rahmengesetz befindet (vgl. dazu Widmer, a.a.O., N 16 und 43), genügt jedenfalls nicht zur Begründung dieser Qualifikation, weil zur Beantwortung der Frage, ob ein Rechtssatz öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, nicht auf das formelle Kriterium abgestellt werden darf, ob der Erlass, der den betreffenden Rechtssatz enthält, öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (vgl. zur Unmassgeblichkeit dieses Kriteriums Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 220). Mangels Entscheidwesentlichkeit kann die Qualifikation von Art. 8 FamZG im vorliegenden Fall offen bleiben.
7.4 Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Es fragt sich, ob die Forderung des Kinds gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil auf Weiterleitung der Kinderzulagen von dieser Bestimmung erfasst wird. Der Begriff des Unterhaltsanspruchs in Art. 289 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf den Geldunterhalt im Sinn von Art. 276 Abs. 1 ZGB (vgl. Hegnauer, Zum Umfang der Subrogation des Gemeinwesens nach Art. 289 Abs. 2 ZGB, in: ZVW 1999 S. 18 [nachfolgend Hegnauer, ZVW], 19; Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1997 [nachfolgend Hegnauer, Berner Kommentar], Art. 289 ZGB N 81). Wenn der Unterhalt wie üblich periodisch entrichtet wird, besteht der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in der Forderung auf Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 285 ZGB. Die in Art. 285a Abs. 1 ZGB genannten Leistungen wie insbesondere Kinderzulagen sind zwar auch für den Unterhalt des Kinds bestimmt. Die Forderung des Kinds auf Unterhaltsbeiträge und die Forderung des Kinds auf Weiterleitung der Kinderzulagen oder anderer Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB unterscheiden sich aber hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer Struktur wesentlich. Die Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB sollen die Unterhaltslast der Eltern aus Mitteln der Sozialwerke vermindern, die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 285 ZGB dagegen den durch jene Mittel nicht gedeckten Unterhaltsbedarf decken. Unmittelbarer Schuldner und Gläubiger der Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB sind das Sozialwerk und der unterhaltspflichtige Elternteil. Bezüglich des Unterhaltsbeitrags dagegen ist dieser Schuldner und das Kind Gläubiger. Diese Unterschiede werden nicht aufgehoben durch die Tatsache, dass das Kind auch Gläubiger und der Elternteil auch Schuldner der Weiterleitungsforderung gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind. Dieser dient lediglich dazu, die durch das Sozialleistungsrecht festgelegte Zweckbestimmung der Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB – die Verwendung für den Unterhalt des Kinds – zu sichern. Damit wird er nicht Teil des Unterhaltsanspruchs im Sinn von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB. Aus den vorstehenden Gründen kann die Forderung auf Weiterleitung der Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB nicht unter den Begriff des Unterhaltsanspruchs im Sinn von Art. 289 Abs. 2 ZGB subsumiert werden. Die Weiterleitungsforderung gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB ist kein bloss akzessorisches Recht, sondern eine auf eine zusätzliche, aus einer anderen Quelle als der Unterhaltsbeitrag stammende selbständige Leistung gerichtete Forderung. Sie gehört daher auch nicht zu den Nebenrechten, die gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB mit dem Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen übergehen (vgl. Hegnauer, ZVW, S. 19). Aus den vorstehenden Gründen geht die Forderung des Kinds gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil auf Weiterleitung der Kinderzulagen nicht in Anwendung von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für seinen Unterhalt aufkommt (Hegnauer, ZVW, S. 19 f.; vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 289 N 101; vgl. ferner Mani, Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Zürich 2016, N 125, gemäss dem Kinderzulagen aus einem anderen Grund nicht Gegenstand der Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB sein können).
7.5 Zu prüfen bleibt, ob die Forderung der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungskläger auf Weiterleitung der Kinderzulagen dem Berufungsbeklagten von der Kindsmutter abgetreten worden ist. In der von der Kindsmutter am 11. März 2014 unterzeichneten Abtretungserklärung (Beilage 2 zum Gesuch vom 20. Mai 2021) werden die Kinderzulagen nicht erwähnt. Nach dem Wortlaut des Vertrags werden die Kinderzulagen daher von der Abtretung nicht erfasst. Die Abtretung stützt sich offensichtlich auf § 5 lit. a ABVV. Gemäss dieser Bestimmung hat die antragstellende Person bei der Gesuchstellung eine Abtretung der Forderung auf Unterhaltsbeiträge gemäss dem in § 3 ABVV genannten Rechtstitel an den Berufungsbeklagten zu erklären. Die ABVV unterscheidet klar zwischen Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen und schliesst eine Bevorschussung der Kinderzulagen aus (§ 2 ABVV). Auch dies spricht dafür, dass die Abtretung vom 11. März 2014 nur für die Unterhaltsbeiträge ohne die Kinderzulagen gilt. Schliesslich trat die Kindsmutter die Kinderunterhaltsforderungen gemäss der Abtretungserklärung vom 11. März 2014 nur «im Umfang einer allfälligen Bevorschussung» ab. Da eine Bevorschussung der Kinderzulagen ausgeschlossen ist, könnten diese folglich auch nicht Gegenstand der Abtretung sein. Aus den vorstehenden Gründen hat die Kindsmutter die Forderungen der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungskläger auf Weiterleitung der Kinderzulagen dem Berufungsbeklagten nicht abgetreten.
7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Forderung der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungskläger auf Weiterleitung der Kinderzulagen weder durch Legalzession (vgl. oben E. 7.4) noch durch rechtsgeschäftliche Abtretung (vgl. oben E. 7.5) auf den Berufungsbeklagten übergegangen ist. Daher kann auch das Nebenrecht, eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen, bezüglich der Kinderzulagen nicht auf den Berufungsbeklagten übergegangen sein, wie der Berufungskläger sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 18). Folglich kann die Arbeitgeberin des Berufungsklägers nicht angewiesen werden, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers den Betrag der Kinderzulagen abzuziehen und an den Berufungsbeklagten zu überweisen. Betreffend die Kinderzulagen ist die Schuldneranweisung daher aufzuheben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zweckkonforme Verwendung der Kinderzulagen nicht sichergestellt werden könnte. Erstens könnte die Alimentenhilfe im Rahmen der Inkassohilfe gemäss Art. 290 ZGB mit Auftrag und Vollmacht der (Mit-)Inhaberin der elterlichen Sorge in deren Namen gestützt auf Art. 291 ZGB beantragen, dass der Drittschuldner angewiesen wird, eine Forderung des unterhaltspflichtigen Elternteils im Umfang der Kinderzulagen durch Leistung an die (Mit-)Inhaberin der elterlichen Sorge zu erfüllen. Zweitens könnte bei der Ausgleichskasse ein Drittauszahlungsgesuch gestellt werden. Werden die Kinderzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG verlangen, dass die Kinderzulagen ihr ausgerichtet werden. Über diese Drittauszahlung entscheidet die zuständige Familienausgleichskasse mittels Verfügung (Kieser, a.a.O., Art. 9 N 12 f.; zu den Voraussetzungen der Drittauszahlungen vgl. BGE 144 V 35 E. 5 S. 37 ff.).
7.7 Der Berufungskläger beantragt, seine Arbeitgeberin sei anzuweisen, die Überweisung der Kinderzulagen von monatlich CHF 200.– auf das Konto des Berufungsbeklagten einzustellen und die Kinderzulagen an den Berufungskläger zu überweisen. Diesen Antrag stellt der Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren. Dass er auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhe, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund ist auf den Antrag nicht einzutreten (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO).
Unter Vorbehalt einer Zession oder Legalzession ist das Kind als Gläubiger der Forderung auf Unterhaltsbeiträge Träger des Rechts auf Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB und zu einem Gesuch um Schuldneranweisung aktivlegitimiert (vgl. Steiner, a.a.O., N 793 f.). Minderjährige Kinder können dieses Recht mangels Prozessfähigkeit nicht selbständig ausüben (Steiner, a.a.O., N 795). In diesem Fall kann das Recht von einem (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge als gesetzlicher Vertreter des Kinds in dessen Namen oder als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend gemacht werden (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 279 ZGB N 7; Steiner, a.a.O., N 795–797). Gegenpartei sind der oder die unterhaltspflichtigen Eltern (Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 291 ZGB N 10). Da die Berufungsklägerin minderjährig ist, kann sie das Recht auf Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB nicht selbständig ausüben. Der Berufungskläger ist als Unterhaltspflichtiger Gegenpartei. Eine Prozessstandschaft ist damit bereits deshalb ausgeschlossen, weil dieselbe Person nicht gleichzeitig Gesuchsteller und Gesuchsgegner sein kann. Die Geltendmachung des Rechts der Berufungsklägerin als gesetzlicher Vertreter ist ebenfalls ausgeschlossen, weil sich der Berufungskläger als Gesuchsgegner in einer Interessenkollision befindet und deshalb nicht vertretungsbefugt ist (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB). Auch aus diesen Gründen kann auf den Antrag des Berufungsklägers nicht eingetreten werden.
7.8 Schliesslich beantragt der Berufungskläger, «[d]ie gemäss Art. 7 Abs. 2 FamZG zu überweisenden Kinderzulagen, monatlich CHF 75.00, seien ab sofort vom Berufungsbeklagten der Zweitanspruchsberechtigten (d.h. vorliegend zuhanden der Mutter) zu überweisen.» Auf diesen Antrag ist bereits mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen dürfte der Berufungskläger damit eine Schuldneranweisung betreffend die der Kindsmutter geschuldeten Kinderzulagen anstreben. Diesbezüglich wäre die Kindsmutter Gegenpartei. Folglich kann auf den Antrag auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Kindsmutter nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist.
8.1 Mit Gesuch vom 25. Mai 2021 beantragte der Berufungsbeklagte die Schuldneranweisung für den Betrag der Unterhaltsbeiträge von CHF 250.– pro Monat und für den Betrag der Kinderzulagen von CHF 200.– pro Monat. Gemäss dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch im Umfang des Betrags der Unterhaltsbeiträge gutzuheissen und im Umfang des Betrags der Kinderzulagen abzuweisen. Im erstinstanzlichen Verfahren unterliegen damit der Berufungskläger zu 55 % und der Berufungsbeklagte zu 45 %. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO haben daher der Berufungskläger 55 % und der Berufungsbeklagte 45 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 400.– zu tragen.
8.2
8.2.1 Am 30. August 2021 erhoben die Berufungskläger Berufung. Mit Verfügung vom 2. September 2021 verlangte der Verfahrensleiter von den Berufungsklägern einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Dieser wurde am 16. September 2021 geleistet. Mit Eingaben vom selben Tag und vom 21. September 2021 beantragte die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege. Ihr Gesuch ging am 20. September 2021 beim Appellationsgericht ein.
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Bereits bezahlte Kostenvorschüsse werden nach der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zurückerstattet (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 119 ZPO N 4; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 715; vgl. Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 118 N 25; differenzierend Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 81 f.). Ein weiterer Gerichtskostenvorschuss und eine Sicherheitsleistung für eine Parteientschädigung stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Die Berufungsklägerin hat die Berufung ohne anwaltliche Vertretung erhoben und in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht um gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands ersucht. Zudem ist eine anwaltliche Vertretung der durch den Berufungskläger als gesetzlicher Vertreter vertretenen Berufungsklägerin zur Wahrung ihrer Rechte nicht erforderlich. Damit kommt im vorliegenden Fall auch die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht in Betracht. Aus den vorstehenden Gründen wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Fall von vornherein wirkungslos. Folglich hat die Berufungsklägerin kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Daher ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
Im Übrigen wäre das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 1.3), ist auf die Berufung der Berufungsklägerin zweifellos nicht einzutreten. Die Berufung der Berufungsklägerin ist daher als aussichtslos zu qualifizieren.
8.2.2 Im Berufungsverfahren obsiegt betreffend die Schuldneranweisung für den Betrag der Kinderzulagen von CHF 200.– pro Monat der Berufungskläger und unterliegt der Berufungsbeklagte. Bezüglich der Schuldneranweisung für den Betrag der Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 250.– pro Monat obsiegt der Berufungsbeklagte und unterliegt der Berufungskläger. Dieser unterliegt zudem mit seinem Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens. Die Berufungsklägerin unterliegt vollständig, weil auf ihre Berufung nicht eingetreten wird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger und die Berufungsklägerin zusammen im Umfang von zwei Dritteln unterliegen und der Berufungsbeklagte im Umfang von einem Drittel. Daher haben in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO die Berufungskläger zwei Drittel und der Berufungsbeklagte ein Drittel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
8.3 Der Berufungsbeklagte beantragt die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zulasten des Berufungsklägers. Soweit die Berufung gutgeheissen wird und damit der Berufungsbeklagte unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Aus den nachstehenden Gründen ist sein Antrag aber auch insoweit abzuweisen, als die Berufung abgewiesen wird und der Berufungsbeklagte damit obsiegt. Der Berufungsbeklagte ist im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten. Wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, gilt in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht berufsmässig vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 5A_268/2019 vom 15. April 2019 E. 2.2; AGE ZB.2020.7 vom 2. Februar 2021 E. 6). Der Berufungsbeklagte begründet seinen Antrag ausschliesslich damit, dass die Prozessführung des Berufungsklägers mutwillig sei, weil er mit dem vorliegenden Verfahren trotz klarer Sach- und Rechtslage nur eine Verzögerung bezweckt habe. Diese Ausführungen betreffen bloss die Prozessführung des Berufungsklägers und nicht die Auswirkungen des Verfahrens auf den Berufungsbeklagten. Damit begründet er in keine Art und Weise, inwiefern ihm ausnahmsweise ersatzfähige Kosten für Umtriebe entstanden sein sollten. Im Übrigen dürfte die Sach- und Rechtslage selbst im Umfang, in dem die Berufung abgewiesen wird, kaum derart klar sein, dass dem Berufungskläger mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2021 ([...]) aufgehoben.
Die Gemeindeverwaltung [...], wird angewiesen, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben des A____, wohnhaft [...], monatlich den Betrag von CHF 250.– abzuziehen und diesen Betrag jeweils direkt an das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, 4005 Basel, Postkonto 40-555446-7 (IBAN [...]) zugunsten von Frau C____ zu überweisen.
Betreffend die Kinderzulagen wird das Gesuch des Berufungsbeklagten vom 25. Mai 2021 abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Berufung der Berufungsklägerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 400.– werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 220.– und dem Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 180.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 200.– verrechnet, so dass der Berufungskläger dem Zivilgericht CHF 200.– und dem Berufungsbeklagten CHF 20.– zu bezahlen hat.
Auf das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 600.– werden dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 400.– und dem Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 200.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers und der Berufungsklägerin von CHF 600.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger insgesamt CHF 200.– zu bezahlen hat.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
C____
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.