Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, ZB.2021.34, AG.2021.605
Entscheidungsdatum
31.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.34

ENTSCHEID

vom 31. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juni 2021

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urteilsänderung)

Sachverhalt

Die [...] 2004 in [...] geschlossene Ehe von A____ (nachfolgend: Vater und Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Mutter und Berufungsbeklagte) wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Juni 2015 geschieden. Die elterliche Sorge über die ehelichen Kinder C____, geboren am [...], D____, geboren am [...], und E____, geboren am [...], wurde den Eltern gemeinsam belassen. Das Gericht genehmigte die von den Eltern getroffene Vereinbarung, wonach die Kinder beim Vater wohnten und die Mutter sie jeden zweiten Sonntagnachmittag im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs besuchen könne, und bestätigte die – mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks [...] (nachfolgend: KESB [...]) vom 28. Mai 2015 kurz zuvor errichtete – Erziehungsbeistandschaft für die drei Kinder. Mangels Leistungsfähigkeit der Ehegatten wurden keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt.

Es folgten verschiedene behördliche Interventionen der KESB [...]: Einerseits wurde den Eltern mit superprovisorischer Anordnung vom 13. Februar 2017 und bestätigendem Entscheid vom 7. März 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ entzogen. Nach einer Kriseninterventionsplatzierung wurde sie am 3. Mai 2017 vorsorglich bei der Mutter und am 1. März 2018 sodann per fürsorgerischer Unterbringung in einem Jugendheim platziert. Die vom Vater dagegen geführten Beschwerden blieben erfolglos. Nach Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung mit Entscheid vom 10. Juli 2019 wurde C____ schliesslich mit superprovisorischer Anordnung vom 27. September 2019 und bestätigendem Entscheid vom 13. Dezember 2019 – unter Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts – bei der Mutter platziert. Andererseits wurde mit Entscheid vom 24. August 2017 der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und den Kindern D____ und E____ für den Konfliktfall dahingehend geregelt, dass sie jedes zweite Wochenende (Freitag- bis Sonntagabend) und alternierend entweder die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage oder die dazwischenliegende Zeit (25. bis 31. Dezember) sowie jährlich drei Ferienwochen gemeinsam verbringen und jeweils am Mittwochnachmittag eine Stunde miteinander telefonieren konnten. Die dagegen vom Vater bis vor Bundesgericht geführten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Mit Klage vom 24. Juli 2020 beantragte die Mutter beim Zivilgericht Basel-Stadt die Abänderung des Scheidungsurteils, in dem Sinne, dass C____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem Vater ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen sei, wobei dieser für C____ zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von mindestens CHF 600.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu verpflichten sei. Auf ein entsprechendes Begehren der Mutter hin wurde ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2020 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Obhut über C____ übertragen. Nachdem die Kinder D____ und E____ in der Folge zur Mutter gezogen waren und nicht mehr zu ihrem Vater zurückkehren wollten, erweiterte die Mutter ihre Klage mit Eingabe vom 17. November 2020 dahingehend, dass auch die weiteren gemeinsamen Kinder D____ und E____ unter ihre Obhut zu stellen seien und der Berufungskläger auch für sie beide zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von jeweils mindestens CHF 600.–, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu verpflichten sei. In Gutheissung des entsprechenden Antrags der Mutter und in Abweisung der entgegengesetzten Anträge des Vaters wurde ihr mit Verfügung vom 18. November 2020 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auch die Obhut über D____ und E____ übertragen und zugleich eine Multisystemische Familientherapie (MST) für die Mutter und die drei Kinder angeordnet. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. November 2020 konnte keine Einigung erzielt werden. Am 10. Dezember 2020 fand die Anhörung der drei Kinder statt. In teilweiser Gutheissung eines superprovisorischen Antrags des Vaters betreffend die Regelung des Besuchsrechts wurde dieser mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 berechtigt und verpflichtet, alle drei Kinder (gemeinsam) am 19., 25. und 31. Dezember 2020 sowie danach jedes zweite Wochenende alternierend am Samstag bzw. Sonntag jeweils von 10.00 bis 20.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Rahmen der Prosekution der superprovisorischen Anordnungen beantragte der Vater sodann mit Eingabe vom 26. Dezember 2020 die Abweisung der vorsorglichen Anträge der Mutter, wobei ihm eventualiter hinsichtlich der Kinder D____ und E____ ein Umgangsrecht einzuräumen und von der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen abzusehen sei. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2021 hielt die Mutter im Wesentlichen an ihren ursprünglichen vorsorglichen Anträgen fest, wobei das angeordnete Besuchsrecht für die Dauer des laufenden Verfahrens beizubehalten sei. Nachdem D____ am 31. Januar 2021 zum Vater zurückgekehrt war, wurde diesem – in teilweiser Gutheissung seiner Anträge – mit Verfügung vom 3. Februar 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Obhut über die Tochter D____ zurückübertragen und der Vater verpflichtet, eine psychologische und/oder psychiatrische Therapie für sie einzuleiten. Nachdem sich der Zustand von D____ verschlechtert, die zuständige Therapeutin der Multisystemischen Therapie dringend einen stationären Aufenthalt empfohlen hatte und D____ nach einem Besuch bei der Mutter nicht mehr zum Vater zurückgekehrt war, wurde der Mutter – in Gutheissung ihres entsprechenden Begehrens – mit Verfügung vom 6. Mai 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Obhut über D____ erneut übertragen und wiederum deren psychosomatische und psychologische oder psychiatrische Abklärung angeordnet. Die Anträge des Vaters um superprovisorische Obhutszuteilung von E____ und Regelung seines Besuchsrechts betreffend seinen Sohn wurden abgewiesen, die Beiständin jedoch angewiesen, eine (allenfalls begleitete) Besuchsregelung zu erarbeiten. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 empfahl die Beiständin für D____ und C____ kein Besuchsrecht des Vaters festzulegen und für E____ ein begleitetes Besuchsrecht vorzusehen. Am 3. Juni 2021 fand eine zweite Anhörung von C____ und D____ statt. Im Anschluss an die Verhandlung vom 14. Juni 2021 erliess das Zivilgericht schliesslich den folgenden vorsorglichen Massnahmenentscheid:

«In teilweiser Bestätigung, Abänderung bzw. Ergänzung der superprovisorischen Massnahmen vom 29. Juli 2020, 18. November 2020, 11. Dezember 2020, 3. Februar 2021 und 6. Mai 2021 ergeht folgende vorsorgliche Massnahme, soweit die superprovisorischen Massnahmen nicht gegenstandslos geworden sind:

  1. Die Obhut über die Tochter C____, geb. […], wird vorsorglich der Mutter zugeteilt, wo sie auch behördlich gemeldet ist.

  2. Die Eltern werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, C____ fremdzuplatzieren.

  3. […].

  4. […].

  5. Die Obhut über die Kinder D____, geb. […], und E____, geb. […], wird vorsorglich der Mutter zugeteilt, wo sie auch behördlich gemeldet sind.

  6. Die Eltern werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, D____ stationär in gesundheitlicher Hinsicht und in Bezug auf ihre weitere schulische Entwicklung sowie ihre zukünftige Wohnsituation ab[zu]klären zu lassen.

  7. […].

  8. […].

  9. Die Eltern werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, für die drei Kinder – soweit erforderlich – je eine psychologische und/oder psychiatrische Therapie einzuleiten, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

  10. […].

  11. Die angeordnete Multisystemische Therapie (MST) unter der Leitung der UPK Basel-Stadt wird fortgeführt.

  12. Die zuständigen Mitarbeiterinnen der MST-Abteilung der UPK werden gebeten, mit den Eltern und den Kindern die nachfolgende Besuchsregelung zu evaluieren und mit den Familienmitgliedern der Kernfamilie […] einvernehmlich anderslautende bzw. weitergehende Besuchsregelungen zu erarbeiten.

  13. Es wird davon Vormerk genommen, dass die beiden Töchter C____ und D____ zurzeit keinen Kontakt zum Vater wünschen. Auf die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters zu den beiden Töchtern wird verzichtet. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Sohn E____ den Vater nur im Beisein mindestens einer seiner älteren Schwestern besuchen möchte. Es wird für den Vater ein begleitetes Besuchsrecht bei den BBT für den Sohn E____ angeordnet. Die Beiständin wird beauftragt, das ‘Begleitete Besuchsrecht’ für den Sohn E____ zu organisieren und zu überwachen sowie die Eltern und Kinder bei der Verbesserung ihrer Beziehungen und der Normalisierung des persönlichen Verkehrs des Vaters zu seinen Kindern zu unterstützen.

  14. Die Eltern sind berechtigt, in Absprache mit der Beiständin dieses minimale Besuchsrecht abzuändern und zu erweitern.

  15. […].

  16. Der Beklagte wird vorsorglich verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2021 an den Unterhalt der Kinder C____, D____ und E____ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

für C____: CHF 550.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen

für D____: CHF 550.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen

für E____: CHF 450.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen.

  1. Die weitergehenden bzw. abweichenden vorsorglichen Massnahmebegehren der Parteien werden abgewiesen.

  2. Über die Kosten wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.»

Gegen diesen Entscheid legte der Vater am 2. August 2021 ein als «Beschwerde» bezeichnetes Rechtsmittel beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Er beantragt darin, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kinder C____, D____ und E____ für die Dauer des Verfahrens unter seiner Obhut zu belassen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 13 und 16 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei einerseits ein unbegleitetes Besuchsrecht für die beiden Kinder D____ und E____ an jedem zweiten Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend), am zweiten Weihnachts- und Neujahrsfeiertag sowie während jährlich 3 Ferienwochen festzusetzen, andererseits sei er für die Dauer des Verfahrens zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je CHF 52.50 für die drei Kinder zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. August 2021 wurde die als Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift vorläufig als Berufungsbegründung zu den Akten genommen und den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Die Parteien liessen sich hierauf nicht vernehmen.

Der vorliegende Entscheid erging unter Beiziehung der Akten der Vorinstanz (Verfahren F.2020.329) auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die vorsorgliche Regelung der Obhut über die Kinder der Parteien sowie weitere, diese betreffende Kinderbelange im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf Abänderung der mit Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Juni 2015 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 erfolgten Regelung von Obhut und persönlichem Verkehr. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei der strittigen Regelung von Obhut und persönlichem Verkehr nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine Streitwertgrenze zu beachten (vgl. BGer 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 1.3). Aufgrund der Subsidiarität der Beschwerde (Art. 319 ZPO) steht dieses, vom Berufungskläger mit Eingabe vom 2. August 2021 ergriffene Rechtsmittel daher nicht zur Verfügung.

1.2 Wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 3. August 2021 festgestellt worden ist, hat im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels, welches im konkreten Fall nicht zur Verfügung steht, nicht einfach ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Soweit die Rechtsmitteleingabe wie vorliegend auch die Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels erfüllt, ist die unzutreffend bezeichnete Eingabe als dieses Rechtsmittel entgegenzunehmen und zu beurteilen (sogenannte Konversion; vgl. dazu ausführlich Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 45 mit Hinweisen). Da der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist, beträgt die Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage. Das vorliegende Rechtsmittel ist unter Einhaltung der übrigen Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO fristgerecht eingereicht und begründet worden. Auf das Rechtsmittel ist daher als Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Bei der Beurteilung von Summarentscheiden sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Die Parteien haben vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36). Art. 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.1 In streitigen Verfahren betreffend die Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen trifft das Gericht gemäss Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 284 Abs. 3 ZPO die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Spycher, Berner Kommentar, 2012, Art. 284 ZPO N 13; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 284 N 32; AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.1). Der Erlass vorsorglicher Massnahmen erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 41; Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Art. 276 ZPO N 21 f.). Soweit dies mit der besonderen Natur der vorsorglichen Massnahmen während streitiger Änderungsverfahren vereinbar ist, gelten subsidiär die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) (vgl. Spycher, a.a.O., Art. 276 ZPO N 13; AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.1).

2.2 Für die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 261 N 6; Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 5 und 9 f.). Eine Tatsache gilt als glaubhaft, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Dabei muss das Vorliegen der Tatsache wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908). Soweit Kinderbelange betroffen sind, sind auch im Scheidungsabänderungsverfahren Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO anwendbar (Spycher, a.a.O., Art. 284 ZPO N 13; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 32). Damit gelten für Kinderbelange in allen Verfahrensstadien vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 32; AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

Der vorinstanzliche Entscheid beruht auf den bereits dargelegten Entwicklungen bezüglich der Kinderbetreuung von C____, D____ und E____ seit Erlass des abzuändernden Scheidungsurteils vom 1. Juni 2015 und insbesondere auf den superprovisorischen Obhutszuweisungen mit Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Juli 2020, 18. November 2020, 3. Februar 2021 und 6. Mai 2021 (siehe oben, Sachverhalt).

3.1 Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen erwog die Vorinstanz, dass sich die 17-jährige C____ gemäss ihren Aussagen in ihren Anhörungen vom 10. Dezember 2020 und 3. Juni 2021 dafür entscheiden habe, grundsätzlich bei der Mutter zu leben, was von der Beiständin der Kinder unterstützt werde. Die angezeigte Multisystemische Therapie sei zwischenzeitlich in Angriff genommen worden. Dem Umstand, dass C____ zurzeit anerkanntermassen nicht mehr von der Mutter persönlich betreut werden könne, werde dadurch Rechnung getragen, dass sie nun wieder im Einvernehmen mit beiden Eltern fremdplatziert werde. C____ selber sei damit einverstanden, wolle aber nicht in einem Heim, sondern im Rahmen eines begleiteten Wohnens leben. Der Vater habe denn auch keine Obhutszuteilung an sich, sondern die Beibehaltung des Obhutsentzugs für beide Eltern und die Fremdplatzierung von C____ beantragt. Da sich C____ nun aber seit rund anderthalb Jahren in Basel aufhalte, hier eine Multisystemische Therapie errichtet worden sei und sie den ausdrücklichen Wunsch geäussert habe, grundsätzlich bei der Mutter zu wohnen, sei es indes naheliegend, die Obhut über C____ vorsorglich der Mutter zuzuteilen.

3.2 Hinsichtlich D____ hielt die Vorinstanz fest, dass jene – nach einer frühzeitig abgebrochenen Abklärung im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) – am 8. Juni 2021 in die [...] eingetreten sei, mit dem Ziel, ihre Wohn- und Schulsituation abzuklären sowie eine externe psychosomatische Abklärung von drei bis vier Monaten zu ermöglichen. Die Vorinstanz erwog, beide Eltern anerkennten, dass D____ familienexterne Unterstützung benötige. Sie seien auch einverstanden, dass die bereits eingeleitete stationäre Abklärung in Basel stattfinde. D____ habe sich wie C____ dafür entschieden, grundsätzlich bei der Mutter zu leben. Dieser Wunsch sei aufgrund ihres Alters wie auch der Unmissverständlichkeit ihrer gesamten Aussagen stark zu gewichten. Es spiele dabei keine Rolle, dass sie ihre Ängste vor ihrem Vater nicht klar benennen könne. Sie habe anlässlich der Kinderanhörung vom 3. Juni 2021 stimmig darlegen können, dass sie sich bei ihrer vor­übergehenden Rückkehr nach […] zum Vater nicht wohlgefühlt und sich nun in Basel eingewöhnt und Leute kennengelernt habe. Dieser Entscheid werde von der Beiständin der Kinder ebenfalls unterstützt. Diese vermute zudem, dass die anfänglichen Schwierigkeiten von D____ in Basel unter anderem auf die fehlende Tagesstruktur von C____ zurückzuführen seien. Deren Fremdplatzierung werde daher auch zu einer Entlastung von D____ und der ganzen Familie führen. Aufgrund der bereits in Basel eingeleiteten Abklärung, die sinnvollerweise hier weitergeführt werde, und dem Wunsch der Tochter, in Basel und wenn möglich mit der Mutter zu leben, rechtfertige es sich, die Obhut über D____vorsorglich bei der Mutter zu belassen.

3.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der neunjährige E____ anlässlich der Kinderanhörung vom 10. Dezember 2020 angegeben habe, mit D____ den Entscheid getroffen zu haben, zur Mutter zu gehen. Er wolle nicht alleine zum Vater, sondern nur, wenn die Schwestern mitkämen. Diesen Wunsch habe er gegenüber der Beiständin am 10. Februar 2021 bestätigt. Die Rückkehr von D____ zum Vater habe keinen Einfluss auf seinen Wunsch gehabt. Es gefalle ihm bei der Mutter zu wohnen und er habe von gemeinsamen Aktivitäten berichtet, die ihm mit der Mutter Spass machen würden. Auch zu allfälligen Besuchen wolle er nicht allein zum Vater gehen. Gemäss Aussage der Beiständin habe er ihr gegenüber auch geäussert, derzeit keinen Kontakt alleine zum Vater haben zu wollen. Das Kind habe damit seinen Wunsch, bei der Mutter zu bleiben, mehrfach und klar sowie unabhängig vom jeweiligen Wohnort von D____ geäussert.

E____ besuche seit seiner Rückkehr zur Mutter im November 2020 die Schule hier in Basel, wo er sich gemäss Bericht der Klassenlehrperson und der Schulleitung vom 3. Juni 2021 in die Klasse integriert sowie neue Freundschaften geschlossen habe und nach anfänglichen Absenzen nun regelmässig und pünktlich zur Schule komme. Im Rahmen der Multisystemischen Therapie werde daran gearbeitet, seine psychische Gesundheit zu verbessern, da er unter Albträumen und Angstzuständen leide. Zudem sei in diesem Rahmen eine weiterzuführende Traumatherapie aufgegleist worden. Schliesslich seien weitere Abklärungen bezüglich einer Diagnosestellung am laufen. Bei einem Umzug des Kindes zum Vater müssten diese Therapien und Abklärungen hier abgebrochen und neu eingerichtet werden, was dem Kindeswohl klar entgegenstehe. Mit Bezug auf seine Betreuung wird zudem auf die Entlastung der Familie durch die Fremdplatzierung von C____ und die unterstützenden Massnahmen für die Familie verwiesen. Dass E____ vorläufig bei der Mutter leben solle, sei im Weiteren auch aufgrund der Abklärungen der Beiständin angezeigt.

Mit seiner Berufung ficht der Berufungskläger die vorsorglich angeordnete Umteilung der elterlichen Obhut über die drei Kinder an die Kindsmutter an. Er verlangt in seinem Hauptstandpunkt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Entscheids, mit welchen die Obhut über die drei Kinder vorsorglich der Kindsmutter zugeteilt worden ist, aufzuheben und die Kinder C____, D____ und E____ für die Dauer des Verfahrens unter seiner Obhut zu belassen. Er bestreitet unter Hinweis auf die bisherige Regelung, dass es für die Umteilung der Obhut triftige Gründe gebe.

4.1 Mit Bezug auf C____ verweist er darauf, dass sie weiterhin fremdplatziert und den Eltern damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht verwehrt bleibe, womit die Institution der «Obhut» nur noch eine leere Hülse sei. Die Begründung eines Wohnsitzes in Basel, um hier die eingeleiteten Massnahmen und Therapien durchzuführen, stelle per se noch keinen triftigen Grund für einen Obhutswechsel im Massnahmeverfahren dar, zumal die Massnahmen und Therapien auch im Kanton Zürich möglich seien und dort weitergeführt werden könnten. Der Besuch eines Motivations­semesters in Basel, mit welchem die superprovisorische Umteilung der elterlichen Obhut begründet worden sei, sei in der Zwischenzeit kein Thema mehr. Damit dürften keine vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Aufenthalt bei der Mutter habe zudem gezeigt, dass die Obhut bei der Kindsmutter für C____ nicht geeignet sei. So habe die Vorinstanz in einem E-Mail vom 21. Mai 2021 festgehalten, dass das Verhalten der Mutter (sowie von C____ und D____) den Erfolg der Multisystemischen Therapie gefährde und eine Fremdplatzierung aller Kinder ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsse. Nachdem die Kindsmutter durch die Fremdplatzierung von C____ entlastet worden sei, könne es nicht sein, dass ihr nun im Wissen um ihre erzieherische Mühe mit C____ vorsorglich die Obhut zugeteilt werde.

4.2 Bezüglich der Obhut von D____ bestreitet er, dass deren mehrmals geäusserter Wunsch die Umteilung rechtfertige. Ihr Verhalten und ihre zweimalige Meinungsänderung zeigten, dass sie sich das nicht gut überlegt habe. Eine wirklich konstante und gefestigte Meinung habe D____ also nicht, weshalb sie nicht leichtfertig aus einem konstanten Alltag am Wohnort des Vaters in […] genommen werden dürfe. Der Umzug zur Mutter zeige einzig, dass sie offenbar Hilfe brauche, welche ihr im Rahmen der Abklärungen in der [...] und der Multisystemischen Therapie gegeben werde. Ein vorsorglicher Wechsel der Obhut sei daher nicht mehr angebracht. Dass die Beiständin als deren Ansprechperson den Wunsch von D____ unterstütze, sei nachvollziehbar. Hätte aber beim Vater eine Kindswohlgefährdung bestanden, so hätte sie schon früher einen Wechsel der Obhut oder gar eine Fremdplatzierung beantragen müssen. Der Hinweis auf die Entlastung der Mutter durch die Fremdplatzierung von C____ zeige, dass die Obhutszuteilung an sie nicht ideal sei. Bei der Mutter lägen keine guten Voraussetzungen vor, vielmehr müsse eine potentielle Gefährdung des Kindswohls angenommen werden. D____ wohne denn auch gar nicht bei der Mutter, sondern befinde sich in stationärer Abklärung, welche zufälligerweise in den […] erfolgt sei. Die Abklärung wie auch die Multisystemische Therapie könnten auch bei einer Obhut beim Berufungsklägers in […] weitergeführt werden. Mit dem Wechsel der Obhut würden gefestigte Tatsachen geschaffen. Insbesondere könnten Gründe der Kostentragung bezüglich der Massnahmen nicht für eine Obhutsumteilung im Vorsorgeverfahren angeführt werden.

4.3 Soweit E____ sich positiv über seinen Aufenthalt bei der Mutter ausspreche und diesen wünsche, erstaune dies aufgrund seines Alter, in welchem er sich schnell auf neue Situationen einstellen könne, nicht. Er habe sich derzeit emotional mit seiner Mutter «verbündet». Dass er den Kontakt zu seiner Mutter nach der schwierigen Zeit in der Vergangenheit nicht ganz abgebrochen habe, sei ein gutes Zeichen und offenbare auch die psychologisch erklärbare Verhaltensweise, dass er sich mit dem schwächeren Elternteil solidarisiere. Seine Äusserungen und Wünsche seien somit nur unter Vorbehalt zu würdigen. Ohne die Überzeugungsarbeit seiner Schwester und der Mutter wäre er nie auf die Idee gekommen, zur Mutter zu gehen, habe aus seiner Sicht hierfür doch nie ein Anlass bestanden. Bislang sei er beim Vater zur Schule gegangen und habe dort keine Probleme bereitet. Es gebe daher keine Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung bei ihm. Aus dem Aufenthalt und dem Schulbesuch in Basel könne daher nicht gefolgert werden, dass dies bei ihm nicht mehr erfolgen könne.

5.1 Soweit der Berufungskläger sich auf den Standpunkt stellt, mit der angefochtenen vorsorglichen Regelung der Obhut im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren würden vollendete Tatsachen geschaffen, gilt es dies zu relativeren. Auch im Abänderungsprozess können bezüglich der im Scheidungsurteil geregelten Kinderbelange unter den Voraussetzungen von Art. 276 ZPO vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 32). Die Voraussetzungen für eine definitive Abänderung der Regelung der Kinderbelange in einem Scheidungsurteil sind nicht identisch mit denjenigen für die Anordnung wie auch die Aufhebung oder Abänderung einer vorsorglichen Massnahme. Vorsorglichen Massnahmen kommt nur beschränkte Rechtskraft zu. Sie können geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände seit dem Erlass dauernd und erheblich geändert haben oder sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erweist bzw. die damaligen Umstände unzutreffend gewürdigt worden sind (Art. 268 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3 S. 378, BGer 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 33 f. mit Hinweisen). Dabei sind die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 ZGB geringer. Wird vorgetragen, dass mit einer verfügten Obhutsregelung das Kindswohl nicht bestmöglich gewahrt ist, muss eine Abänderung der Regelung grundsätzlich möglich sein und sind an die Erheblichkeit der Veränderung der Verhältnisse keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies folgt aus der Vorrangstellung des Kindeswohls, das Richtschnur für jegliches staatliches Handeln im Zusammenhang mit Kinderbelangen bildet (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340; AGE ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2).

5.2 Das Gericht richtet sich bei der Zuteilung der Obhut ausschliesslich nach dem Kindeswohl und beantwortet dabei die Frage, bei welchem Elternteil das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach am besten aufgehoben sein wird im Hinblick auf seine körperliche, seelisch-geistige und soziale Entwicklung (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Nach der Erziehungsfähigkeit ist die tatsächliche Betreuungssituation zu berücksichtigen. Relevante Kriterien sind nach der Rechtsprechung insbesondere, ob die Bereitschaft und Möglichkeit besteht, sich persönlich um das Kind zu kümmern, und die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Sind diesbezüglich keine grösseren Unterschiede zwischen den beiden Elternteilen auszumachen, kommt auch der Stabilität der Verhältnisse eine wichtige Bedeutung zu (statt vieler BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5). Mit zunehmendem Alter der Kinder gilt es auch einen vom Kind geäusserten Wunsch betreffend die Zuteilung zu berücksichtigen (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Schliesslich ist auch die Kooperationsfähigkeit der Eltern untereinander und gegenüber Dritten ein Kriterium, das sich generell auf das Kindswohl auswirken kann (vgl. BGE 115 II 206 E. 4b S. 210).

5.3

5.3.1 Die Zuteilung der Obhut dient vorliegend nur im Falle von E____ primär der Gewährleistung der tatsächlichen Betreuung des Kindes. Nur über ihn besteht aktuell faktische Obhut eines Elternteils. Unbestritten ist hingegen, dass derzeit weder C____ noch D____ durch einen Elternteil betreut werden. So wurden die Eltern von der Vorinstanz bei ihrer Bereitschaft behaftet, C____ fremdzuplatzieren und D____ stationär abklären zu lassen (Dispositiv-Ziffern 2 und 6 des angefochtenen Entscheids). Die Beiständin der Kinder wurde jeweils beauftragt, für ein geeignetes Institut besorgt zu sein und die Massnahme zu überwachen (Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des angefochtenen Entscheids). Nach letztem bekannten Stand ist C____ bei der [...] und D____ in der [...] platziert (vgl. Direkteingabe von C____ an das Zivilgericht vom 30. Juli 2021 sowie Protokoll der Eintrittssitzung in der [...] vom 8. Juni 2021). Insoweit wird der vorsorgliche Massnahmenentscheid der Vor­instanz nicht angefochten.

5.3.2 Unter der Obhut wird im geltenden Recht zwar nur noch die faktische Obhut verstanden im Sinn der Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und zur Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614; BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 296 ZGB N 6 und Art. 298 ZGB N 4). Die Bedeutung der Obhut geht aber auch nach der Revision des Sorgerechts über das faktische Zusammenleben mit dem Kind hinaus. Das Gesetz knüpft weiterhin Rechtswirkungen an die Obhut, insbesondere im Zusammenhang mit dem mit einer gewissen Beständigkeit zu lokalisierenden Wohnsitz des Kindes, dem Schulort, dem Unterhaltsrecht oder dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil (vgl. Gloor, Der Begriff der Obhut, in: FamPra.ch 2015 S. 331, 345; Gloor/Schweig­hauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, FamPra.ch 2014 S. 1, 10). Weiter ist zu beachten, dass im Falle einer indizierten Fremdplatzierung ein Entzug der elterlichen Obhut gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dann nicht angezeigt ist, wenn die Eltern selber zur Platzierung bereit und willens sind (Breitschmid, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 ZGB N 3). Soweit aber die Zuteilung der Obhut gar nicht auf die aktuelle Betreuung eines Kindes zielt, sind die genannten Kriterien auf die aktuell verbleibenden Auswirkungen der Obhutsregelung sowie eine aus heutiger Sicht indizierte mittelfristige Betreuungsregelung im Falle der Aufhebung der Fremdbetreuung auszurichten.

5.4

5.4.1 Gemäss Beiständin habe E____ immer geäussert, dass er bei der Mutter bleiben und derzeit keinen Kontakt allein zum Vater haben wolle (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 5). Dass er am 13. November 2020 mit D____ zur Mutter gezogen sei, begründete der damals neunjährige E____ damit, früher vom Vater geschlagen und angeschrien worden zu sein. Er habe darüber mit seiner Schwester D____ gesprochen. Gemeinsam hätten sie dann die Entscheidung getroffen, zur Mutter zu gehen. Er habe Angst vor seinem Vater und ihn nicht sehen wollen (Protokoll der Kinderanhörung vom 10. Dezember 2020 S. 1). Aus dem Anhörungsprotokoll geht auch eindrücklich die starke Beziehung von E____ zu seinen Schwestern hervor. Den Kontakt zu ihnen gewichtet er denn auch höher als denjenigen zu seinen beim Vater lebenden «Stiefbrüdern» (Protokoll der Kinderanhörung vom 10. Dezember 2020 S. 2). Unbestritten ist auch, dass die in Basel für E____ eingeleiteten psychologischen und/oder psychiatrischen Therapieangebote fortgeführt werden sollen (vgl. unangefochtene Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids). Der Berufungskläger substantiiert keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuung von E____ durch die Kindsmutter nicht dessen Wohl entsprechen würde. Auch aus der von E____ besuchten Primarschule wird mit Schreiben vom 3. Juni 2021 berichtet, dass er sich schnell in die Klasse integriert und neue Freundschaften geschlossen habe. Er beteilige sich aktiv am Unterricht und werde von der Logopädie und dem schulischen Heilpädagogen gefördert. Mit der Kindsmutter sei die Zusammenarbeit sehr gut. Nach anfänglich vielen entschuldigten Absenzen wegen Krankheit und Arztterminen komme er nun regelmässig und pünktlich zur Schule. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zuteilung der Obhut über E____ an die Mutter zur Sicherung der von ihr ausgeübten Betreuung des Kindes derzeit dem Kindswohl entsprechend. Gründe für eine Umteilung der Obhut auf den Vater sind nicht zuletzt aufgrund der von E____ geäusserten Ängste und der indizierten Traumatherapie nicht ersichtlich.

5.4.2 Zutreffend ist, dass sich D____ im vergangenen Jahr schwankend bezüglich ihres Aufenthalts verhalten hat. Zu beachten ist dabei, dass sie nach fachkundiger Einschätzung psychisch stark beeinträchtigt ist (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 3 f.). Den erlebten Prozess vermochte sie im Verfahren aber nachvollziehbar zu erläutern (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom 3. Juni 2021). Er wurde auch von C____ bei ihrer Anhörung anschaulich reflektiert (Protokoll der Kinderanhörung von C____ vom 3. Juni 2021). Den Umzug zur Mutter begründete D____ mit der schwierigen Vergangenheit und der beim Vater erlebten Gewalt (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom 3. Juni 2021 S. 1). Gemäss Beiständin sei sie aufgrund ihres schwierigen Schuleinstiegs in Basel gleichwohl wieder zum Vater zurückkehrt, weil sie sich damals in einer psychisch instabilen Situation befunden habe und in der neuen Klasse überfordert gewesen sei. Zurück in […] habe sie aber auch die Situation beim Vater als schwierig empfunden und sich in der Schule ebenfalls unwohl gefühlt (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 4). D____ erklärte, dass er ihr «keine Chance» gegeben habe. Es habe sie dort die Vergangenheit eingeholt und sie habe sich wieder wie früher «komisch und nicht so wohl» gefühlt. Das habe mit der gegenüber ihren Geschwistern und der Mutter geschehenen Gewalt und der Angst zu tun gehabt. Sie wolle daher nicht beim Vater bleiben und fühle sich gut bei der Mutter. Sie habe sich in Basel auch eingewöhnt (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom 3. Juni 2021 S. 1). Daraus folgt, dass der heute erklärte Wille von D____ auf einem Prozess beruht, bei welchem sie – vor dem Hintergrund ihrer schwer belasteten Situation – sowohl die Fortführung der früheren Obhut beim Vater wie auch jene bei der Mutter für sich erprobt hat. Aufgrund dieser praktisch gewonnenen Erfahrung kann umso mehr auf den heute vom 16-jährigen Mädchen geäusserten Willen abgestellt werden. Auch wenn D____ heute mit dem Willen der Eltern stationär betreut wird, ist diese zur Abklärung der weiteren Entwicklung der Tochter erfolgte Fremdplatzierung nicht auf Dauer, sondern vorläufig auf 3 bis 4 Monate angelegt (Protokoll der Eintrittssitzung in der [...] vom 8. Juni 2021). Vor dem Hintergrund des geäusserten Willens von D____ und der bisherigen Entwicklung erscheint die Zuteilung der Obhut an die Mutter zur Absicherung einer allfälligen Rückkehr in ihre Familie, soweit sie nach Beendigung des Abklärungsprozesses indiziert sein sollte, richtig. Wie die Beiständin nachvollziehbar erläuterte, wirkte sich offenbar auch die Situation mit C____ belastend auf D____ aus: C____ habe keine Tagesstruktur gehabt, eine Tag- und Nachtumkehr erlebt und es sei zu Streitereien zwischen C____ und der Mutter sowie deren Lebenspartner gekommen. Seit ihrer Rückkehr zur Kindsmutter sei die Entscheidung für D____ aber klar, hier zu bleiben und den Schulabschluss zu machen. Dabei habe sie klar geäussert, platziert werden zu wollen, um zur Ruhe zu kommen und entscheiden zu können, wie es weitergeht (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 4 f.). Zumindest bei fortdauernder Platzierung von C____ erscheint daher eine jedenfalls mittelfristige Betreuung von D____ in der Familie der Mutter ihrem Wohl am angemessensten. Es kann daher auch der vorinstanzlichen Beurteilung bezüglich der Obhutsregelung für D____ in allen Teilen gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als die Kooperationsbereitschaft des Vaters bei fortdauernder Unterstützung seiner Tochter in Basel fraglich erscheint. Wie die Beiständin erklärte, habe der Vater auf die Bitte um Edition der für den Eintritt von D____ in die [...] benötigten ID und Krankenkassenkarte nicht reagiert, was von ihm anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht bestritten wurde (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 8 f.). Bereits bei ihrer Anhörung vom 10. Dezember 2020 hatte D____ beanstandet, dass der Vater ihr trotz entsprechender Bitten weder den Pass noch die Krankenkassenkarte ausgehändigt habe (Protokoll der Kinderanhörung von D____ vom 3. Juni 2021 S. 2). Bedenken erweckt auch die Weigerung des Berufungsklägers, den Kindern die sich bei ihm befindlichen Kleider herauszugeben, da er sie gekauft habe (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2021 S. 9).

5.4.3 Schliesslich ist auch die Zuteilung der elterlichen Obhut über die heute 17 ½-jährige C____ an die Kindsmutter nicht zu beanstanden. C____ leidet an vielfältigen, diagnostizierten psychiatrischen Beeinträchtigungen, welche einen grossen Bedarf an pädagogischer sowie kombiniert psychotherapeutischer und psychiatrischer Unterstützung begründen (vgl. Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 4. November 2020, Beilage zum Bericht Beiständin vom 18. November 2020). C____ hat sich seit September 2019 bei der Mutter in Basel aufgehalten, wo sie mit Entscheid der KESB [...] vom 13. Dezember 2019 platziert worden ist, nachdem mehrere andere Platzierungsversuche in verschiedenen Institutionen abgebrochen werden mussten. Seit dem 21. Oktober 2019 war sie in Basel in der Klinik für Kinder und Jugendliche der Universitären Psychiatrischen Kliniken in Behandlung (vgl. Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 4. November 2020, Beilage zum Bericht der Beiständin vom 18. November 2020). Es wurde dabei ein definitiver Verbleib bei der Mutter angestrebt, wofür das Angebot der Multisystemischen Therapie zur Begleitung der Familie eingerichtet wurde (Bericht der Beiständin vom 18. November 2020) und der Fokus gemäss fachärztlicher Empfehlung auf die Interaktion zwischen Mutter und Tochter zu legen war. Dieses Angebot hatte zuvor aufgrund der Anmeldung von C____ im Kanton Zürich mangels Finanzierung nicht in Anspruch genommen werden können (Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 4. November 2020, Beilage zum Bericht Beiständin vom 18. November 2020 S. 1 f.). Wie die Anhörung von C____ deutlich macht, fehlt offensichtlich jede Vertrauensbasis zwischen dem Berufungskläger und seiner Tochter (Protokoll der Kinderanhörung vom 3. Juni 2021). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die in rund einem halben Jahr mit der Volljährigkeit von C____ endende Obhut über das derzeit in Basel platzierte Kind auf den Vater übertragen werden sollte.

5.5 Daraus folgt, dass die vorsorgliche Obhutszuteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und der Hauptantrag des Berufungsklägers folglich abzuweisen ist.

Mit seinem Eventualstandpunkt rügt der Berufungskläger die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinen Kindern D____ und E____.

6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht nach Art. 273 Abs. 1 ZGB das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK; dazu BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3; BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3). Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360, mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3). Der persönliche Verkehr dient damit in erster Linie dem Kindeswohl (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 5.1; VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 3.1.1).

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3, 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3, 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 274 ZGB N 3 ff.). Das Besuchsrecht darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3, 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; VGE VD.2015.235 vom 23. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem die Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 44 E. 3b S. 407; BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1, mit Hinweisen). Als mildere Massnahme kommt allenfalls die zeitlich befristete Unterbrechung des Besuchsrechts in Frage. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sogenanntes begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 3.1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1).

Der geäusserte Wille eines Kindes ist dann zu berücksichtigen, wenn es sein Alter und seine Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung erlauben und der Wille konstant und mit nachvollziehbarer Argumentation vorgetragen wird (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 3.1.3 mi Hinweis auf BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).

6.2 Die Vorinstanz berücksichtigte, dass C____ und D____ zurzeit keinen Kontakt zum Vater wünschten und verzichtete auf die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit seinen beiden Töchtern. Sie erwog weiter, dass E____ seinen Vater nur im Beisein mindestens einer seiner älteren Schwestern besuchen wolle, weshalb sie für den Vater ein begleitetes Besuchsrecht bei den Begleiteten Besuchtagen Basel-Stadt (BBT) anordnete und die Beiständin beauftragte, dieses zu organisieren und zu überwachen. Die Eltern wurden berechtigt, dieses minimale Besuchsrecht in Absprache mit der Beiständin abzuändern und zu erweitern. Zur Begründung verwies die Vorinstanz zunächst auf die mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 erfolgte Empfehlung der Beiständin, wonach in Anbetracht des Alters von C____ und D____ auf die Anordnung eines Regelbesuchsrechts zu verzichten sei. Soweit der Vater den Willen der Kinder, bei ihrer Mutter zu verbleiben, akzeptiere, könne ein regelmässiger Kontakt empfohlen werden. Weiter wurde auf die anlässlich der Kinderanhörung vom 10. Dezember 2020 klar geäusserten Wünsche der Kinder verwiesen. Die Töchter hätten dabei auch anlässlich der zweiten Anhörung deutlich kundgetan, dass sie momentan keinen Kontakt zum Vater wünschten. Lehne ein urteilsfähiges Kind den Umgang ab, sei dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, da ein erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts und mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht vereinbar wäre. Auch mit Blick auf das Alter der Schwestern sei keine explizite Regelung des Besuchsrechts angezeigt. Demgegenüber sei die Haltung von E____ nach der Rückkehr von D____ zum Vater im Februar 2021 nochmals eruiert worden. Zwar lehne dieser den Kontakt zum Vater nicht per se ab. Gemäss Bericht der Beiständin vom 10. Februar 2021 wolle er aber nur in Begleitung einer Schwester zum Vater gehen, was auch nach Ansicht der Beiständin zu respektieren sei. An dieser Haltung habe sich seitens von E____ nichts geändert. Die beiden älteren Schwestern seien derzeit aber nicht in der Lage bzw. bereit, diesen Dienst zu erfüllen. Auch der Vater anerkenne im Übrigen, dass E____ noch zu jung sei, als dass er alleine zum Vater und zurück reisen könnte. Bei dieser Sachlage könne der persönliche Verkehr des Vaters mit dem Sohn einstweilen lediglich in begleiteter Form durchgeführt werden. Das empfohlene begleitete Besuchsrecht ermögliche zudem, den begründeten oder unbegründeten Ängsten von E____ zu begegnen, Hilfestellungen zu vermitteln und die Ängste im besten Fall abzubauen.

6.3 Den gegen diese in allen Teilen zutreffenden Erwägungen gerichteten Rügen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden.

6.3.1 Mit Bezug auf D____ stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass es sich zur Vermeidung einer gänzlichen Entfremdung zwischen Tochter und Vater rechtfertige, ein gerichtsübliches Besuchsrecht im beantragten Rahmen festzuhalten. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, was es rechtfertigen könnte, der heute rund 16-jährigen, gemäss fachlicher Einschätzung schwer belasteten Tochter gegen ihren Willen einen Besuchskontakt mit ihrem Vater vorzuschreiben. Es ist auch nicht ersichtlich, wie ein ihr entsprechend aufgezwungener Kontakt eine Basis für den Wiederaufbau einer tragfähigen Basis zwischen Tochter und Vater bilden könnte.

Weiter beantragt er die Anordnung einer Feiertags- und Ferienregelung, damit die Parteien ihre Rechte und Pflichten diesbezüglich kennten. Er verweist darauf, dass D____ mit ihm eine Ferienwoche habe verbringen wollen. Da nicht klar gewesen sei, ob er seine Tochter mit in die Ferien nehmen dürfe und dies nicht geregelt worden sei, habe die Vorinstanz angefragt und eine entsprechende Bestätigung eingeholt werden müssen. Dies rechtfertigt aber eine allgemeine Feiertags- und Ferienregelung nicht, zumal die Eltern im vorinstanzlichen Entscheid explizit berechtigt worden sind, die Besuchsregelung in Absprache mit der Beiständin abzuändern und zu erweitern (Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Entscheids). Gerade das vom Berufungskläger genannte Beispiel zeigt, dass diese Absprache funktioniert und das Gericht – auch ohne richterlichem Interventionsbedarf – bereit ist, für konkrete Ferienregelungen Hand zu bieten.

6.3.2 Mit Bezug auf E____ rügt der Berufungskläger die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts als nicht verhältnismässig. Begleitete Besuche würden «bei Sexualstraftätern oder Gewaltverbrechern sowie bei unbedarften Eltern, bei welchen nicht sicher ist, ob sie sich adäquat um die Kinder kümmern können», angeordnet. E____ habe aber bereits sein ganzes Leben lang bei ihm gelebt. Es liege auch keine Gefährdungsmeldung oder dergleichen in den Akten. Er sei kein Gewaltverbrecher, weshalb E____ bei ihm nichts zu befürchten habe. Damit verkennt der Berufungskläger offensichtlich die Gründe für die vorinstanzliche Regelung des aktuellen Besuchskontakts. Wie ausgeführt hat E____ wiederholt seine Ängste aufgrund der von allen Kindern übereinstimmend geäusserten Gewalterlebnisse in der Vergangenheit kundgetan. Es steht ausser Frage, dass er aufgrund fachlicher Beurteilung stark belastet ist, weshalb auch eine Traumatherapie in die Wege geleitet werden sollte. Der vor diesem Hintergrund von E____ geäusserte Wunsch, nicht ohne Begleitung seinen Vater aufzusuchen, ist daher ernst zu nehmen. Es wird am Berufungskläger sein, das Vertrauen seines Sohnes im begleiteten Kontaktrahmen zurückzugewinnen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann diese Begleitung auch nicht von seinen bei ihm lebenden Halbgeschwistern geleistet werden, wurden sie von E____ in diesem Zusammenhang doch nie genannt und besteht gemäss seinen Aussagen zum gesamten Familiensystem zu ihnen doch offensichtlich nicht die gleiche Vertrauensbeziehung wie zu den von ihm als Begleitpersonen gewünschten Schwestern. Gerade auch für solche Fälle einer Entfremdung mit fehlender Vertrauensgrundlage zwischen Elternteil und Kind ist die Institution der Besuchbegleitung geschaffen worden. Die vom Berufungskläger geäusserte Auffassung über den Adressatenkreis der Begleiteten Besuchstage trifft daher zumindest für die in Basel existierende Institution nicht zu.

6.4 Die angefochtene Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Berufungskläger und seinen Kindern ist daher nicht zu beanstanden und seine diesbezüglichen Eventualanträge sind abzuweisen.

Schliesslich rügt der Berufungskläger die vorinstanzliche Regelung des Kinderunterhalts.

7.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es liege aufgrund der vorsorglichen Umteilung der elterlichen Obhut über die drei Kinder an die Mutter eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vor, weshalb der Kindesunterhalt anzupassen sei (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Dem Gericht komme dabei bei der Bemessung des angemessenen, vorsorglichen Unterhalts angesichts der summarischen Prüfungsmöglichkeit ein Ermessenspielraum zu. Massgeblich seien bei der Festlegung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrages der Bedarf der Kinder und die Leistungsfähigkeit der Eltern auf der anderen Seite (Art. 285 ZGB).

7.2 Nach der zweistufig-konkreten Methode, die auch als zweistufige Methode mit Überschussverteilung, Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung oder Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist diese Methode unter Vorbehalt besonderer Situationen, die ein anderes Vorgehen rechtfertigen, grundsätzlich verbindlich (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.1 und 6.6). Der Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3).

7.3

7.3.1 Mit Bezug auf das der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legende Einkommen des Berufungsklägers erwog die Vorinstanz, dass er gemäss seinen Angaben zufolge wirtschaftlicher Einbussen infolge der Corona-Pandemie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'500.– aus selbständiger Erwerbstätigkeit erziele. Vorher habe er gemäss seinen Angaben ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.– bis CHF 5’000.– erwirtschaftet. An der Verhandlung vom 14. Juni 2021 habe er angegeben, dass sich seine finanziellen Verhältnisse nicht verändert hätten. Er sei immer noch als Selbständigerwerbender in der Reinigungsbranche tätig. Dieses Einkommen sei aber durch nichts belegt. So habe der Berufungskläger insbesondere keine Buchhaltungsunterlagen eingereicht. Es lägen nur amtliche Steuereinschätzungen für die Steuerjahre 2017 und 2018 vor, die ein steuerbares Nettoeinkommen von CHF 35’000.– bzw. CHF 40’000.– auswiesen. Es sei aber eine Erfahrungstatsache, dass Selbständigerwerbende, die sich von den Steuerbehörden einschätzen liessen, meistens deutlich mehr Nettoeinkommen erzielten, als ihnen von den Steuerbehörden bei der amtlichen Einschätzung angerechnet werde. Da sich der Beklagte immer habe einschätzen lassen, sei davon auszugehen, dass er in diesen Jahren mehr verdient habe. Er lege auch in keiner Weise dar, weshalb seine Einnahmen immer noch tiefer sein sollten als vor Beginn der Corona-Pandemie, sei die Reinigungsbranche als solche doch nie direkt von coronabedingten Schliessungen betroffen gewesen. Allfällige indirekten Auswirkungen der coronabedingten Massnahmen, wie etwa Homeoffice, dürften die Spezialreinigung, in welcher der Berufungskläger tätig sei, weniger stark betroffen haben als etwa die Unterhaltsreinigung. Zwischenzeitlich habe sich die wirtschaftliche Situation in der Schweiz weitgehend erholt. Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz liessen sich in der Spezialreinigung, zu welcher das Reinigen von Fenstern zähle, monatliche Mindestlöhne von rund CHF 4'000.– brutto erzielen. Es sei daher davon auszugehen, dass es ihm (wieder) möglich und zumutbar sein sollte, ein durchschnittliches Einkommen von CHF 4'000.– zu erzielen.

7.3.2 Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass die Vorinstanz ihm in willkürlicher Weise ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.– angerechnet habe. Es dürfe aus dem Umstand einer steuerliche Einschätzung nicht auf ein höheres Einkommen geschlossen werden. Zudem erkläre die Vorinstanz auch selber, dass man in der Reinigungsbranche ein Bruttoeinkommen von CHF 4'000.– verdiene. Dies entspreche einem Nettoeinkommen von ca. CHF 3'500.–, was auch durch seine Steuerunterlagen ausgewiesen werde. Es sei somit von einem Nettoeinkommen von CHF 3'500.– auszugehen.

7.3.3 Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden. Zunächst hat die Vorinstanz bloss davon gesprochen, dass der Mindestlohn in der Reinigungsbranche brutto CHF 4'000.– betrage. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Einkommen des selbständig erwerbenden Berufungsklägers auf dieser minimalen Einkommensbasis der Branche bewegt, fehlen. Der Berufungskläger bestreitet denn auch nicht, keine konkreten Belege zu seinem tatsächlichen Einkommen geliefert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist auch der im summarischen Verfahren gezogene Schluss, dass sich eine mehrfache amtliche Einschätzung und die damit verbundene Verletzung der Mitwirkungspflichten im Steuerveranlagungsverfahren nur dann lohnen, wenn damit von einem tieferen als dem tatsächlich erzielten Einkommen ausgegangen wird, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als aus dem – beigezogenen – Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2019 betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 ff. ZGB (PG180046-O/U) ein durchschnittliches Monatseinkommen des Berufungsklägers von netto CHF 6'000.– hervorgeht. Seine Angaben zu seinen vermeintlichen aktuellen Einkommensverhältnissen erscheinen daher gänzlich unglaubwürdig, zumal in der Geschäftsbranche des Berufungsklägers – wie die Vorinstanz mit Recht festhält – von keinen bzw. weit geringeren coronabedingten Einbussen auszugehen ist.

7.4

7.4.1 Bei der Berechnung des Bedarfs des Berufungsklägers hat die Vorinstanz erwogen, dass er mit einer anderen erwachsenen Person in einer Wohngemeinschaft zusammen lebe. Die Wohnkosten seien daher nach grossen und kleinen Köpfen unter den Mitgliedern der Wohngemeinschaft aufzuteilen. Ausgehend von einem Mietzins von CHF 1’990.– betrage sein Wohnkostenanteil von zwei Sechsteln der gesamten Mietkosten daher CHF 663.–.

7.4.2 Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass er auch für seine Lebenspartnerin und deren Kind aufkommen müsse. Er sei für den Lebensunterhalt aller in seinem Haushalt wohnenden Personen, darunter auch zwei Kinder, alleine zuständig. Seine Lebenspartnerin arbeite nicht und könne auch nicht zu einer Arbeit verpflichtet werden, da sie mit der Betreuung der Kinder beschäftigt sei. Es könne nicht angehen, dass er wegen seiner Unterhaltsverpflichtung seine Miete nicht mehr bezahlen könne, seine Wohnung verliere und auf der Strasse lande. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Berufungsbeklagte seit der Scheidung keinen Unterhalt an ihn bezahlt habe. Es rechtfertige sich deshalb, vom Grundsatz der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen und ihm die gesamten Mietkosten im Betrag von CHF 1'990.– anzurechnen. Daraus folge ein Gesamtbedarf von CHF 3'290.–.

7.4.3 Der Berufungskläger verkennt, dass einer unterhaltsverpflichteten Partei mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets bloss das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum ohne Berücksichtigung der in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen zu belassen ist (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 f. S. 62 f.; BGE 5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.5 ff.). Nur diese Berechnung entspricht denn auch dem Vorrang des Kindesunterhalts (Art. 276a ZGB). Demgegenüber scheint der Berufungskläger die Unterstützung seiner Lebenspartnerin und ihres nichtgemeinsamen Kindes, denen er beiden rechtlich nicht zu Unterhalt verpflichtet ist, seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern vorgehen lassen zu wollen. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Die Berechnung der anrechenbaren Wohnkosten durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer Wohnungsausweisung ist der Berufungskläger auf die Unterstützung seiner Lebenspartnerin und deren Kind durch die Sozialhilfe zu verweisen. Da vorliegend nur der aktuell zu leistende Unterhalt zu beurteilen ist, kann es auch keine Rolle spielen, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger in der Vergangenheit – aus welchen Gründen auch immer – keinen Unterhalt geleistet habe.

7.5

7.5.1 Bei der Berechnung des Bedarfs der drei Kinder ist die Vorinstanz von Grundbeträgen von je CHF 600.– für C____ und D____ und von CHF 400.– für E____, geschätzten Krankenkassenprämien von je CHF 108.– sowie Selbstbehalten und Franchisen von je CHF 30.– und Mobilitätskosten von je CHF 53.– ausgegangen. Hinzugerechnet wurden – aufgrund monatlicher Mietkosten von CHF 1'725.– und unter Berücksichtigung von grossen und kleinen Köpfen sowie des Aufenthalts der Halbschwester [...] im Haushalt der Mutter – Mietanteile der drei Kinder von insgesamt CHF 861.–.

7.5.2 Mit seiner Berufung bestreitet der Berufungskläger, dass für die fremdplatzierte C____ ein Mietkostenanteil angerechnet werden dürfe. Die Fremdplatzierungskosten würden von den zuständigen Stellen von den Eltern separat eingefordert. Auch der Grundbetrag dürfe ihr nur zur Hälfte angerechnet werden, da für Essen und dergleichen keine Kosten anfielen. Weiter macht er geltend, es sei davon auszugehen, dass die Kinder von einer individuellen Prämienverbilligung der Krankenkassenprämien in der minimalen Höhe von CHF 107.– profitieren könnten, weshalb die Krankenkassenprämien der Kinder von je CHF 108.– im Bedarf mit «Null» berücksichtigt werden müssten.

7.5.3 Wie es sich damit verhält, bedarf vorliegend keiner abschliessenden Erörterung. Nicht zu beanstanden ist die Anrechnung eines Mietkostenanteils für C____, muss es ihr doch trotz ihrer aktuellen Fremdplatzierung möglich sein, zumindest im Rahmen von Besuchskontakten einen Platz im Haushalt der Berufungsbeklagten zu haben. Es kann von der Berufungsbeklagten daher im vorliegenden vorläufigen Verfügungsverfahren nicht verlangt werden, dass sie bezüglich ihrer Wohnverhältnisse nun bereits Dispositionen trifft. Im Übrigen würde der Wegfall der Berücksichtigung von C____ bei der Verteilung der Wohnkosten zu einem Anstieg der Wohnkosten der beiden anderen Kinder führen, auf welche dann zwei Fünftel (statt zwei Sechstel) fielen. Schliesslich ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass er mit den ihm auferlegten Unterhaltsbeiträgen von je CHF 550.– für C____ und D____ resp. CHF 450.– für E____, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, den von ihm selber anerkannten Existenzbedarf der Kinder nicht zu decken vermag. Selbst wenn man beim Bedarf der Kinder die vom Berufungskläger geltend gemachten Prämienverbilligungen in Abzug bringen würde, führte dies nicht zu einer Veränderung der von ihm zu tragenden Kinderunterhaltsbeiträge. Soweit der Berufungskläger schliesslich den anrechenbaren Grundbetrag von C____ um die Kosten ihrer Kost reduzieren will, ist er auf die Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kinder und Jugendlichen in Heimen und in Pflegeheimen (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV; SG 212.470) hinzuweisen, gemäss der die Eltern nach Massgabe ihrer Unterhaltspflicht grundsätzlich Beiträge an die Unterbringung zu leisten haben. Zumindest im summarischen Verfahren der vorsorglichen Unterhaltsberechnung war daher der Grundbetrag von C____ aufgrund ihrer Fremdplatzierung nicht zu reduzieren.

7.6 Zusammenfassend ist die Berufung auch mit Bezug auf den Kinderunterhalt abzuweisen.

8.1 Daraus folgt, dass die Berufung insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten. Die Gebühr ist in Anwendung der § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sowie unter analoger Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festzusetzen.

8.2 Mit seiner Berufung beantragt der Berufungskläger die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1, VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und, soweit bereits vorhanden, der Rechtsmittelantwort (vgl. auch BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1).

In Summarverfahren über die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Entscheid in der Hauptsache im Rahmen der Kostenregelung beurteilt werden, sofern – wie im vorliegenden Fall – das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind (BGer 5A_255/2015 vom 4. August 2015 E. 8.2, mit Hinweisen; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Aarau 2019, N 415). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind die Vorbringen des Berufungsklägers eindeutig und offensichtlich nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen und Schlüssen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Dem Berufungskläger musste bei Einreichung des Rechtsmittels bewusst sein, dass er dem angefochtenen Entscheid nichts Wesentliches entgegensetzen kann und dass seinen Begehren keine Erfolgsaussichten beschieden sein würden. Angesichts des Kostenrisikos, nämlich der eigenen Anwaltskosten, der Gerichtskosten und (falls eine Berufungsantwort eingeholt worden wäre) der Anwaltskosten der Gegenpartei, hätte sich eine nicht bedürftige Partei vernünftigerweise nicht zur Berufung entschlossen. Die Berufung ist deshalb als aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folglich abzuweisen.

8.3 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden, sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juni 2021 (F.2020.329) wird abgewiesen.

Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Berufungsbeklagte

Zivilgericht Basel-Stadt

Kinder C____ und D____ (nur im Dispositiv)

KESB Bezirk [...], z.Hd. Beiständin [...]

KESB Basel-Stadt, z.Hd. Frau [...]

KJD Basel-Stadt

UPK Basel, z.Hd. [...] und [...]

[...]

[...]

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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