Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, ZB.2021.18, AG.2021.563
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.18

ENTSCHEID

vom 17. Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey, Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Dezember 2020

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger, Ehemann, Vater) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Ehefrau, Mutter) haben [...] 2008 in [...] geheiratet. Sie sind die Eltern von C____ (nachfolgend Tochter), geboren [...] 2009, und D____ (nachfolgend Sohn), geboren [...] 2014.

Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 beantragte die Ehefrau die Regelung des Getrenntlebens. Anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 4. September 2019 schlossen die Ehegatten eine Vereinbarung zur Regelung der Obhut, der Betreuung und des Unterhalts. Mit Entscheid desselben Tages bestätigte das Zivilgericht das seit 30. Mai 2019 bestehende Getrenntleben. Die Ehegatten nahmen daraufhin eine Beratung beim Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt auf (Entscheid des Zivilgerichts vom 4. September 2019 Ziff. 3). Im Rahmen der zweiten Eheschutzverhandlung vom 11. Juni 2020 schlossen die Ehegatten eine weitere Vereinbarung betreffend provisorische Obhuts-, Kontakt- und Unterhaltsregelung, die mit Entscheid vom 15. Juni 2020 genehmigt wurde. Am 12. August 2020 fand auf Antrag der Mutter die Kindesanhörung von C____ statt. Am 12. November 2020 fand die dritte Eheschutzverhandlung statt.

Mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 entschied der Zivilgerichtspräsident, dass die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt werde, bei welcher sie auch behördlich angemeldet seien. Weiter wurde entschieden, dass der Vater die Kinder wie folgt betreue:

  • C____ jeden zweiten Freitag von 17.30 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, sowie jede Woche Dienstag ab Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn.

D____ jeden zweiten Freitag von 12.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr und jede Woche Dienstag (ab Schulschluss D____) bis Donnerstag Schulbeginn.

Bezüglich Ferien- und Feiertage wurde festgehalten, dass diese hälftig aufgeteilt erfolgen sollten. Weiter wurden die Eltern verpflichtet, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen sowie Informationen die Kinder betreffend rechtzeitig und in angemessener Weise untereinander auszutauschen. Für Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile sowie über die Feiertage und Ferien wurde die Kindesschutzbehörde für zuständig erklärt (angefochtener Entscheid Ziff. 2). In teilweiser Ergänzung der Unterhaltsregelung gemäss Vereinbarung vom 4. September 2019 verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab August 2019 in der folgenden Höhe:

  • C____ CHF 738.– (davon CHF 385.– an Barunterhalt, in Berücksichtigung eines 41 % Anteils der EF am erweiterten Bedarf, und CHF 353.– Überschussanteil von 59 %, kein Betreuungsunterhalt.

  • D____ CHF 490.– (davon CHF 137.– an den Barunterhalt, in Berücksichtigung eines 41 % Anteils der EF am erweiterten Bedarf, und CHF 353.– Überschussanteil von 59 %, kein Betreuungsunterhalt).

Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 11. März 2021 Berufung ans Appellationsgericht. Er beantragt, die Kinder unter die alternierende Obhut zu stellen. Sodann seien folgende Betreuungsanteile des Ehemannes festzulegen:

  • C____: Eine Woche Freitag Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn, danach eine Woche Montag Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn.

D____: Jeden zweiten Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr und jede Woche Dienstag ab Schulschluss bis Donnerstag 19.00 Uhr.

Im Übrigen sei Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. Bezüglich Unterhalt sei der Berufungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, mit Wirkung ab August 2019 monatlich je CHF 341.– pro Kind zu bezahlen, einschliesslich der Kinderrente aus der beruflichen Vorsorge. Die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien seien den neuen Grundlagen der Unterhaltsberechnung anzupassen.

Die Berufungsbeklagte beantragt mit ihrer Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2020.

Die Akten der Vorinstanz (EA.2019.112) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Formelles

1.1 Eintreten

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich gegen die Regelung der Betreuung und des Unterhalts der gemeinsamen Kinder. Streitig sind damit sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Im Übrigen wäre vorliegend angesichts der im Streit stehenden Kindesunterhaltsbeiträge der erforderliche Streitwert ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2 Zuständigkeit

Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechsel entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 f.). Art. 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

Verfahrensgrundsätze

2.1 Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom

  1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

2.2 Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

Parteianträge zur Betreuungsregelung

3.1 Anträge des Ehemanns

Der Berufungskläger macht geltend, die Nichtanordnung der alternierenden Obhut sei willkürlich und verstosse gegen die aktuelle Tendenz des Bundesgerichts, die alternierende Obhut zur Regel zu machen (vgl. Berufung Ziff. 6 mit Hinweis auf BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 und 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020). Das Zivilgericht habe seinen Entscheid vor allem mit dem Willen der zwölfjährigen Tochter begründet, welche keine Veränderungen wünsche, sowie damit, dass eine unterschiedliche Obhutsregelung der Geschwister vermieden werden solle. Inzwischen komme jedoch die Tochter gut mit der neuen Situation zurecht. Insbesondere sei sie einverstanden am Dienstag jeweils bereits ab Dienstagmittag und auch an den Freitagen schon früher zum Vater nach E____ zu gehen – trotz ihrer ursprünglichen Aussage anlässlich der Anhörung vom 12. August 2020, wonach sie keine Veränderung wolle. Ihre beste Freundin wohne denn auch weiterhin in E____, gleich nebenan. Das Verhalten der Tochter zeige, dass sie gerne nach E____ gehe und einer Erweiterung der Betreuungszeit positiv gegenüberstehe. Sie befinde sich allerdings in einem Loyalitätskonflikt und sei darauf bedacht, der Mutter nicht zu widersprechen. Deshalb sei mit Vorbehalt auf den geäusserten Willen der Tochter abzustellen. Ausserdem sei C____ von neutraler Seite nie konkret nach der beantragten Kontaktausweitung gefragt worden. Sie sei nur allgemein gefragt worden, ob sie an der Situation etwas ändern wolle. Aus der Antwort der Tochter, wonach es für sie stimme, dürfe nicht einfach der Schluss gezogen werden, sie lehne tatsächlich jede weitere Ausdehnung des Kontakts zum Vater ab. Es sei zwischenzeitlich durchaus möglich, dass die Tochter nun andere Aussagen machen würde (Berufung Ziff. 7 mit Verweis auf das Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020, Ziff. 12). Der Ehemann beantragt daher eine erneute Anhörung von C____ als Beweismittel (Berufung Ziff. 7, 17).

Wenn das Zivilgericht weiter erwäge, die Mutter habe seit jeher die Hauptbetreuung der Kinder übernommen, so sei dem entgegenzuhalten, dass diese die Betreuung «an sich gerissen und den Vater kaum daran teilhaben lassen» habe (Berufung Ziff. 8). Der Ehemann habe seit jeher die Betreuung am Dienstag ab dem Mittag übernommen, bis die Ehefrau dies im Alleingang geändert und einen Mittagstisch organisiert habe (Berufung Ziff. 8). Der Ehemann habe nun aufgrund seiner Pensionierung deutlich mehr zeitliche Ressourcen, er arbeite nur noch maximal 20 %. Die Kinder seien aufgrund ihres Alters nicht in gleichem Masse wie Kleinkinder auf Kontinuität der bisherigen Betreuungsregelung angewiesen. Ausserdem habe die Mutter durch den Umzug nach F____ das gewohnte Umfeld mit den Kindern verlassen unter Inkaufnahme verschiedenster für die Kinder schwieriger Konsequenzen (Berufung Ziff. 9). Es sei insbesondere für die Tochter nicht einfach, in der Klasse in F____ Fuss zu fassen; das soziale Umfeld am neuen Ort stehe denn auch nicht einer ausgeglichenen Betreuung entgegen (Berufung Ziff. 12). Mit der beantragten Betreuungsaufteilung verbrächten die Kinder genug Zeit in F____, um den Kontakt mit der Familie mütterlicherseits zu halten und mit ihren (dortigen) Freunden abzumachen. Die Kinder seien mit dem Elternhaus in E____ sehr verbunden. Der Ehemann bewohne das Haus den Kindern zuliebe, auch damit sie ihre Kinderzimmer sowie den Kontakt zu ihren Freunden in E____ behalten könnten (Berufung Ziff. 9 mit Verweis auf das Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020, vgl. auch Berufung Ziff. 12). Dies sei auf die Dauer nur sinnvoll, wenn die Kinder ausreichend Zeit dort verbrächten. Ansonsten müsste sich der Vater überlegen, seine Wohnsituation zu ändern (Berufung Ziff. 9).

Die Argumentation des Zivilgerichts, eine unterschiedliche Obhutsregelung für die beiden Geschwister sei zu vermeiden, sei mit der bereits gelebten unterschiedlichen Betreuungsregelung nicht nachvollziehbar (Berufung Ziff. 10). Des Weiteren seien beide Eltern erziehungsfähig. Dem Kindesvater dürfe nicht (indirekt) unterstellt werden, dass er nicht in der Lage sei, die Kinder in schulischen Belangen ausreichend zu unterstützen (Berufung Ziff. 11). Es sei nicht ersichtlich, warum der Grossmutter mütterlicherseits der Vorrang bei der Kinderbetreuung am Donnerstag eingeräumt werde, obwohl der Vater willens und zeitlich in der Lage sei, die Betreuung zu übernehmen (Berufung Ziff. 13). Auch die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern spreche nicht gegen eine alternierende Betreuung. Der Ehemann könne die 20-minütige Autofahrt übernehmen, eine solche sei für die Kinder zumutbar und verletze nicht das Kindeswohl (vgl. Berufung Ziff. 14 mit Hinweis auf BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 und auf das Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020).

Vorliegend liege weiter entgegen der Annahme des Zivilgerichts kein Elternkonflikt von einer Intensität vor, die ein Absehen von einer alternierenden Obhut verlange (Berufung Ziff. 15 mit Hinweis auf BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020). Vielmehr entspreche die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Betreuungsregelung bereits einer alternierenden Obhut; der Betreuungsanteil des Ehemanns belaufe sich nämlich auf rund 30 % (Berufung Ziff. 16).

Dem Ehemann sei es in seiner Situation (insbesondere durch seine Pensionierung) ein dringendes und verständliches Anliegen, dass er einen namhaften Teil seiner freien Zeit mit seinen Kindern verbringen könne (Berufung Ziff. 17). Die Betreuungszeiten seien daher wie beantragt auszuweiten.

3.2 Anträge der Ehefrau

Die Ehefrau hält dem entgegen, C____ sei sehr wohl zweckführend angehört worden und habe klar ihre Meinung kundgetan (Berufungsantwort Ziff. 8). Der Umstand, der nun den Ehemann zum Antrag auf neue Befragung veranlasse, sei, dass er die Tochter während mehrerer Stunden bearbeitet habe. Sie sei danach regelrecht verstört gewesen und offenbar vom Vater massiv unter Druck gesetzt worden, einer erweiterten Betreuung zuzustimmen. Dazu passe auch, dass sie am 3. März 2021, also kurz vor Berufungserhebung, vom Vater ein Klavier erhalten habe. C____ sei sich gar nicht bewusst gewesen, dass sie dann «all ihre Schulsachen» (gemeint wohl ab Freitag) bis Mittwoch mitnehmen müsste etc. Sie möchte an der bisherigen Regelung festhalten. Sie sei es leid, regelmässig dazu befragt zu werden, ob die jetzige Regelung noch passe. Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob eine erneute Befragung durch das Appellationsgericht wirklich angezeigt sei (Berufungsantwort Ziff. 9).

Es sei im Übrigen zutreffend, dass die Ehefrau die Kinder seit jeher hauptsächlich betreut habe. Die frühzeitige Pensionierung ändere nichts an den zeitlichen Ressourcen des Ehemannes, vielmehr sei die frühzeitige Pensionierung faktisch nach aussen gar nicht wahrnehmbar (Berufungsantwort Ziff. 10 mit Verweis auf Beilage Nr. 2 mit den dort verzeichneten 220 Arbeitstagen für das Jahr 2018). Auch die geltend gemachte Dienstagsbetreuung habe er nur auf Druck der Ehefrau übernommen und überdies habe diese gar nicht er selbst, sondern seine Mutter, ausgeführt (Berufungsantwort Ziff. 10). Die Kinder seien gerne bei der Grossmutter mütterlicherseits und Tante in F____, die Fortsetzung der Besuche sei für die Kinder sehr wichtig und eine tragende Bande. Eine zusätzliche Betreuung durch den Vater am Donnerstagnachmittag sei daher abzulehnen. Die Kinder sollten weiter die Möglichkeit haben, in F____, wo sie zur Schule gingen, mit den «Gspänli» abmachen zu können. Beide Kinder möchten keine Änderung der bisherigen Regelung, eine grössere Ausweitung des Besuchsrechts wäre dem Kindeswohl nicht zuträglich. D____ sei seit der Ausweitung des bisherigen Besuchsrechts weniger ausgeglichen, oft gereizt und müde. Sein seelisches Gleichgewicht sei fragil (Berufungsantwort Ziff. 11, 17 f.). Eine unterschiedliche Obhutsregelung für beide Geschwister sei abzulehnen. Die Bedenken des verspäteten und stressgeprägten Zur-Schule-Bringens durch den Vater würden sich noch akzentuieren (Berufungsantwort Ziff. 13, 19). Eine alternierende Obhut, auch in Anbetracht der Distanz der Wohnorte, erschwere sowohl die schulische Entwicklung als auch die Freizeitgestaltung der Kinder (Berufungsantwort Ziff. 14 ff., 19). Der Ehemann halte sich im Übrigen nicht an die Besuchszeiten, sondern bringe die Kinder jeweils zu spät zurück, dazu meist ungewaschen (Berufungsantwort Ziff. 14, 23). Er missachte die verfügte Besuchsregelung und überschreite diese, ohne die nötigen Freiräume der Kinder zu respektieren (Berufungsantwort Ziff. 20). Des Weiteren erweise sich die Kommunikation mit dem Vater als unzuverlässig, sehr schwierig und konfliktreich (Berufungsantwort Ziff. 14, 22 ff. mit Beispielen). Die notwendige Kooperation, die für eine alternierende Obhut vom Bundesgericht vorausgesetzt werde, sei nicht vorhanden (Berufungsantwort Ziff. 26). G____ vom Kinder- und Jugenddienst (nachfolgend KJD) habe anlässlich der Verhandlung vom 11. Juni 2020 ausgeführt, dass die Gesprächskultur der Eltern fragil sei (Berufungsantwort Ziff. 6, 29). Die bisherige Regelung könne nicht mit einer alternierenden Obhut gleichgestellt werden, sondern stelle ein grosszügig bemessenes Besuchsrecht dar. Eine Ausweitung entspreche nicht dem Wohl der Kinder (Berufungsantwort Ziff. 28 f.). Die Kinder hätten es geschätzt, dass Ruhe eingekehrt sei und sie nicht mehr in diesem Spannungsfeld leben müssten. Die Kinder hätten den Schulwechsel gut gemeistert, ein gutes Umfeld und den Kontakt zur Grossmutter, Tante und Onkel mütterlicherseits intensiviert (Berufungsantwort Ziff. 7 mit Verweis auf das Verhandlungsprotokoll vom 11. Juni 2020).

3.3 Anhörung der Tochter

Gemäss den Aussagen von C____ bedeute ihr der Kontakt zur Grossmutter mütterlicherseits viel, sie hätte schon immer viel Zeit mit ihr verbracht. Auch wohne in F____, gleich neben der Grossmutter, eine gute Freundin, mit der sie abmachen könne. Die Schüler in der neuen Klasse in F____ seien nicht immer so nett mit ihr gewesen, sie habe eine Klasse übersprungen (Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020 S. 1). Auf die Frage nach den (neuen) Besuchszeiten beim Vater (gemeint wohl jeden zweiten Freitagabend schon um 18.45 Uhr anstatt erst am Samstagmittag nach dem Schwimmunterricht gemäss Vereinbarung vom 11. Juni 2020) meinte C____, dass sie das schon so gemacht hätten. Sie gehe sehr gerne nach E____, im Haus nebenan würde ihre beste Freundin wohnen. Auch der Dienstagnachmittag beim Vater sei gut für sie. Ihr Bruder D____ gehe am Dienstag und an den jeweiligen Wochenenden ebenfalls sehr gerne zum Vater. Angesprochen auf den Freitag meinte C____, da sie nicht mehr so lange Schule hätte, könne sie sich deshalb gut vorstellen, auch schon etwas früher zum Vater nach E____ zu gehen. Auf die Frage, ob sie etwas ändern würde, meinte C____, dass im Moment alles gut sei, wie es sei (Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020 S. 2).

Antrag auf neuerliche Kindesanhörung

4.1 Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können (ausführlich dazu BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554). Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen (BGE 131 III 553 E. 1.2 und 1.4; zum Ganzen BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2, 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine echte antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 f.; vgl. BGer 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.1; 5A_215/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4.5; 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115; 5A_536/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 5.2.1). Eine solche antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt nur vor, wenn das Gericht ein an sich taugliches Beweismittel, das gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen wird, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es seine Überzeugung schon gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen. Gestützt auf eine unechte antizipierte Beweiswürdigung darf auf eine Kindesanhörung hingegen verzichtet werden, das heisst wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kinds bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich beziehungsweise irrelevant sind. Daran ändert auch der persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswertes einer reinen Formsache gleichkäme (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 f.).

Von einer wiederholten Anhörung im selben Verfahren ist nach der Rechtsprechung abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f., zum Ganzen BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteil 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (zum Ganzen BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2, 5A_911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2013 S. 533; 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2012 S. 1174).

4.2 C____ wurde bereits ausführlich und zu den entscheidrelevanten Punkten vom Zivilgericht befragt (vgl. Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020). Die vage Behauptung des Vaters – zwischenzeitlich sei es durchaus möglich, dass C____ andere Aussagen machen würde – genügt nicht als Begründung für eine erneute Anhörung, zumal die Mutter dem entgegenhält, C____ sei es leid, ständig gefragt zu werden, ob die vereinbarte Regelung immer noch für sie passe. Vor diesem Hintergrund müssten erheblichere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass neue Aussagen aus einer Anhörung resultieren. Dies ist nicht der Fall, auch zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben. Das Einverständnis C____s zur Ausweitung des Besuchsrechts ist bereits mit Vereinbarung vom 11. Juni 2020 (jeden zweiten Freitagabend anstatt erst am Samstagmittag nach dem Schwimmunterricht und eine zusätzliche Übernachtung unter der Woche vom Dienstag auf Mittwoch) respektive dem angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember 2020 (Freitagnachmittag schon um 17.30 Uhr anstatt erst um 18.45 Uhr und bereits am Dienstagmittag anstatt erst am Dienstagnachmittag) umgesetzt worden. Die Gegebenheiten der Kindesanhörung vom 12. August 2020 – also von vor einem Jahr – sind daher noch aktuell. Von einer erneuten, für C____ auch belastenden Kindesanhörung kann daher abgesehen werden.

Frage der alternierenden Obhut

5.1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist gemäss Art. 298b Abs. 3ter des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt alternierende Obhut vor, wenn beide Elternteile massgeblich an der Betreuung des Kinds beteiligt sind. Dies setzt bei unterschiedlichen Betreuungsanteilen voraus, dass der Elternteil mit dem kleineren Betreuungsanteil das Kind weit über einen minimalen persönlichen Verkehr (vgl. dazu BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2) hinaus in erheblichem Umfang auch unter der Woche betreut (vgl. BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2 und 3.4.2).

Das Gericht hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2. S. 615; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2, 4.1.4 je mit Hinweisen, VD.2018.192 vom 23. Mai 2019 E. 2.3).

Das Gericht richtet sich bei der

Zuteilung der Obhut ausschliesslich nach dem Kindeswohl und beantwortet dabei

die Frage, bei welchem Elternteil das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach am

besten aufgehoben sein wird im Hinblick auf seine körperliche,

seelisch-geistige und soziale Entwicklung (statt vieler BGE 142 III 612

  1. 4.2 S. 615, 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; AGE ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019
  2. 3.4). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide

Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch

umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend

miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen

organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621,

612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2).

Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es

steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur

gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer

Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2020 vom 13. November

2020 E. 4.1 mit Verweisen). Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein

Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne Weiteres

geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter

diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das

Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer

Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut

würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die

seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die

geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der

beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie

sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne

ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind

schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das

Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen)

Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III

617 E. 3.2.3 S. 621, 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.). Beachtung verdient auch der

Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht

urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom17. Oktober

2019 E. 2.1.2).

Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621 f., 142 III 612 E. 4.3 S. 616; zum Ganzen BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2, 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4, 4.11.1).

Die kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die Anordnung der alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2).

5.2 Im vorliegenden Fall gibt es zwar keine begründeten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Unbestrittenerweise bestehen jedoch erhebliche Kommunikations- und gegenseitige Vertrauensprobleme der Ehegatten in Bezug auf die Art und Weise der Ausübung der elterlichen Obhut (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2; Berufung Ziff. 15; Berufungs-antwort Ziff. 14, 22 ff. mit Beispielen; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 4). Nach der Eskalation vom 14. Februar 2020 hat die Ehefrau die gerichtlich angeordneten Beratungsgespräche beim KJD denn auch abgebrochen (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 2, 5). Die Ehefrau bemängelt insbesondere, dass der Ehemann die Kinder zu spät in die Schule bringe, wobei der daraus resultierende Stress ihnen schade. Er kümmere sich zu wenig um die Schulsachen und der Informationsfluss funktioniere nicht. Auch kämen die Kinder jeweils sowohl zu spät als auch oft dreckig und ungeduscht von ihm zurück. Er lasse die Kinder alleine Zuhause, wenn er ins Geschäft nach Basel gehe. Sie habe gar kein Vertrauen zu ihm. Es sei mehr als nur einmal zu Gewaltvorfällen gekommen, was auch der Grund sei, wieso sie mit den Kindern nach F____ geflüchtet sei (Berufungsantwort Ziff. 13 f., 19, 23; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 4 ff.). Umgekehrt statuiert der Vater, die Ehefrau habe immer alles an sich gerissen. Er werde an die Wand gedrängt und erhalte immer nur «Brösmeli» (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 6). Die Mutter habe ihn schlecht bei der Schule gemacht. Es habe guten Grund dafür gegeben, weshalb er am 14. Februar 2020 so in «Wallung» geraten sei, er würde das so nie mehr machen (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 6). Die ausgedehnten Besuchszeiten seien Mindestvoraussetzungen, anders würde er doch gar nicht ernst genommen, man mache sich doch über ihn als Vater lächerlich (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 7).

Da die beiden gemeinsamen Kinder schulpflichtig sind und die Entfernung der Wohnorte der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert, kommt der Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere Beachtung zu (vgl. E. 5.1). Den Eltern gelingt zwar die Organisation der Übergaben der Kinder. G____ vom KJD führt dazu allerdings aus, die Eltern hätten sich zwar bemüht, gute Lösungen zu finden, es sei aber spürbar, wie fragil die Gesprächskultur der Eltern sei. Es habe nicht viel gebraucht, dass das Gespräch schwierig geworden sei. Ein- bis zweimal habe das Gespräch sogar abgebrochen werden müssen. Beim letzten Gespräch beim KJD am 12. Februar 2020 sei deutlich geworden, wie schwierig es für die Eltern sei, im gemeinsamen Gespräch zu bleiben, ohne dass es zu Verletzungen komme. Nach einem Vorfall in F____ hätte die Ehefrau die Gespräche beim KJD denn auch abgebrochen (Verhandlungsprotokoll vom 11. Juni 2020 S. 2). Seitdem erfolgt die Kommunikation zwischen den Eltern ausschliesslich schriftlich. Seitens des Ehemanns erscheint die Kommunikation äusserst vorwurfsvoll und aggressiv (Berufungsantwort Beilagen Nr. 6–11, 13). Beispielsweise reagierte der Ehemann am 11. April 2021 auf die Mitteilung der Ehefrau «D____s Schulsack fehlt noch. Bitte heute mitgeben.» nach der Übergabe unter anderem mit: «Ich gehe mal davon aus, dass Du jeweils verhindert bist, durch Stilles Örtchen oder Telefon, dass die umgehende Türöffnung nicht möglich ist. Es Gibt noch Menschen, die absichtlich die Ankunft verzögern, um die Ankunftszeit bei geeigneter Gelegenheit als negativen Aspekt an geeigneter Stelle mit Pauken und Trompeten in Szene zu setzen. Du bist nicht der einzige BV Mensch bisher, aber in Nu dieser Hinsicht der am nachhaltigsten vorgehende. Leider. […]» (Berufungsantwort Beilage Nr. 6). Dies zeigt eine unverhältnismässig aggressive Reaktion auf eine neutrale SMS. Auch die folgende Konversation zeigte eine deutlich negative Haltung seitens des Ehemanns: Am 29. März 2021 schrieb er sodann, dass D____ offenbar noch Erziehung seitens der Mutter fehle. Er hätte D____ den Turnsack nachtragen müssen und der Rest sei dann eben in E____ geblieben. Er danke, dass er D____ verschmutzte Jeanshose und seine Slips hätte waschen dürfen. Die Kinder hätten beides gestern Abend mitgebracht. «Toll, nicht wahr?» (Berufungsantwort Beilage Nr. 10). Des Weiteren wirft der Ehemann der Ehefrau vor, dass sie das Kindsvermögen wesentlich reduziert habe. Sie führe einen nachhaltigen Raubzug auf Vermögen, das sie nie erarbeitet habe (Berufungsantwort Beilage Nr. 7). Auf die Frage der Ehefrau, wo C____ bleibe, da die Zahnarztpraxis zwecks Terminwahrnehmung angerufen habe, erwiderte der Ehemann am 2. Februar 2021, die Ehefrau solle das nächste Mal was sie organisiere auch gleich selbst machen. Ob sie nicht merke, wie sie per Telefon und SMS die Kommandos erteile (Berufungsantwort Beilage Nr. 9). Zusammenfassend kann angesichts der genannten Beispiele nicht von einer gut funktionierenden schriftlichen Kommunikation gesprochen werden.

Vorliegend besteht zudem eine relativ grosse Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern (Mutter in F____ und Vater in E____) respektive des Wohnorts des Vaters in E____ und der Schule der Kinder in F____. Die Kinder haben den Lebensmittelpunkt aufgrund des Umzugs und der Umschulung seit zwei Jahren in F____ (vgl. auch E. 6.2). Die Umsetzung einer alternierenden Obhut bei dieser Distanz der Wohnorte der Eltern erschwert die Konstanz im Alltag erheblich. Dadurch könnte die schulische Entwicklung der Kinder tangiert und die mit zunehmendem Alter der Kinder immer wichtiger werdende soziale Integration und Freizeitgestaltung erschwert werden. Es resultieren besondere Herausforderungen und Anforderungen. Es bedürfte folglich einer ausgesprochen guten Kooperation sowie Kommunikation zwischen den Eltern (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616) als auch einer beiderseitigen Kompromissbereitschaft, Grosszügigkeit und Flexibilität, damit die alternierende Obhut im Sinne einer gleichwertigen Betreuung für die Kinder befriedigend umgesetzt werden könnte (vgl. AGE ZB:2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.11.2). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie sich auch aus der umfangreichen Prozessgeschichte und der vorwurfsgeprägten Kommunikation ergibt (vgl. Berufungsantwort Beilagen Nr. 6–11, 13; Verhandlungsprotokolle vom 4. September 2019, vom 11. Juni 2020 und vom 12. November 2020). Die Kommunikation eskaliert wegen kleinlichen Streitigkeiten um die Übergangszeiten, Termine, Informationen oder der Packliste der Kinder (Berufungsantwort Beilagen Nr. 6–10, 13). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der festgestellte Elternkonflikt, die eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern angesichts der geografischen Situation im vorliegenden Fall gegen eine alternierende Obhut im Sinne eines paritätischen Wechselmodells sprechen.

5.3 Es ist unbestritten, dass sich vor dem Getrenntleben primär die Mutter um die Kinderbetreuung gekümmert hat (angefochtener Entscheid E. 3.3; Berufung Ziff. 8; Berufungsantwort Ziff. 10). Seit dem Getrenntleben Ende Mai 2019 haben sich die Betreuungsanteile des Vaters zwar durch im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen geschlossene Vereinbarungen erhöht, die Obhut verblieb allerdings entgegen der Behauptung des Ehemanns (Berufung Ziff. 16) stets allein bei der Mutter (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Stabilität der bisherigen Regelung erscheint besonders relevant, da dadurch viel Ruhe in den Alltag der Kinder eingekehrt sei, was gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung der Ehefrau aus Sicht von G____ vom KJD sehr wichtig sei, insbesondere aufgrund der zunehmenden schulischen Anforderungen von C____ und der Sensibilität von D____ (Berufungsantwort Ziff. 7; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 3). C____ antwortete auf die Frage, ob sie gerne etwas ändern würde, denn auch deutlich, dass alles gut sei, wie es ist (Kindesanhörung vom 12. August 2020 S. 2). Das Zivilgericht stellt zutreffend fest, dass dieser Wunsch aufgrund ihres Alters aber auch aufgrund der Unmissverständlichkeit und Stimmigkeit ihrer gesamten Aussagen stark zu gewichten sei (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Eltern stimmen überein, dass es beiden Kindern sehr gut geht. In der Schule in F____ gehe es gut; mit C____ habe es sich auch entspannt, da sie nun eine gute Freundin habe (Berufungsantwort Ziff. 16; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 2). Das Alter beider Kinder lässt denn auch die soziale Bindung an einem Ort verstärkt in den Vordergrund rücken, insbesondere durch die Beschulung, Hobbies (C____: Mittwochabend [...] in F____, Dienstagnachmittag [...], Samstag [...] in Basel; D____: Mittwochnachmittag: […] in F____, Freitagnachmittag: [...]) und ortsbezogene Freundschaften.

Das Zivilgericht argumentiert schlüssig, dass aufgrund des von C____ vermittelten Gesamtbildes zusammen mit den glaubwürdigen Aussagen der Ehefrau auch in Bezug auf D____ von einer kindswohlentsprechenden aktuellen Regelung auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 3.3). Richtigerweise gilt dies umso mehr, als eine je separate Obhutsregelung der Geschwister zu vermeiden ist. Auf individuelle Unterschiede zwischen den Geschwistern kann im Rahmen der Ausgestaltung des Besuchsrechts Rücksicht genommen werden (vgl. E. 6.2). Insofern liegt entgegen den Behauptungen des Ehemannes kein Widerspruch vor.

5.4 In Würdigung der gesamten Umstände entspricht die aktuell gelebte Obhuts-situation allein bei der Mutter dem Kindswohl am besten. Das Zivilgericht statuiert richtig, dass die unbestritten enge Bindung der Kinder, insbesondere des Sohnes, zum Vater sowie zum ursprünglichen Familienhaus in E____ und dem dortigen Umfeld im Rahmen des ausgedehnten Besuchsrechts gelebt werden kann (angefochtener Entscheid E. 3.3; vgl. E. 6.3). Der Antrag des Ehemanns auf Zuteilung der alternierenden Obhut wird daher abgewiesen.

5.5 Die Betreuungsregelung gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung Ziff. 10, 16 und 18) nicht als alternierende Obhut zu qualifizieren. Ein persönlicher Verkehr von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr stellt gemäss der aktuellen Praxis des Bundesgerichts ein minimales Besuchsrecht dar (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Daneben gibt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber auch ein übliches Besuchsrecht (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98; BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1) und ein grosszügiges Besuchsrecht (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 S. 319 und E. 2.5 S. 321 f.). Folglich ist erst eine Betreuungsregelung, die über ein ausgedehntes oder grosszügiges Besuchsrecht hinausgeht, als alternierende Obhut zu qualifizieren. Die Tochter wird vom Ehemann jeden zweiten Freitag von 17.30 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, jede Woche dienstags ab Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn sowie während der Hälfte der Ferien- und Feiertage betreut. Dies ist als übliches Besuchsrecht zu qualifizieren. Den Sohn betreut der Ehemann jeden zweiten Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, jede Woche dienstags ab Schulschluss bis Donnerstag Schulbeginn sowie während der Hälfte der Ferien- und Feiertage. Dies stellt ein ausgedehntes oder grosszügiges Besuchsrecht, aber keine alternierende Obhut dar, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3) und die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort Ziff. 28 und 32). Im Übrigen änderte auch die Qualifikation der Betreuungsverhältnisse als alternierende Obhut entgegen der Ansicht des Ehemanns im Ergebnis nichts an der Höhe der vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Sohn oder gar beide Kinder in der alternierenden Obhut beider Ehegatten befinden, lägen die nachstehenden Unterhaltsberechnungen angesichts der mit dem vorliegenden Entscheid bestätigten Betreuungsregelung des Zivilgerichts im Rahmen des Ermessens, das dem Gericht bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zusteht (vgl. dazu unten E. 8.1).

Frage der Ausweitung des Besuchsrechts

6.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3; AGE ZB.2020.38 E. 5.1). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/ Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N 10, Art. 273 N 9).

Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2).

6.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich C____ mehrfach so geäussert hat, dass alles so belassen werden solle, wie es sei (Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020 S. 1 f.; vgl. Berufungsantwort Ziff. 9; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 3 f.; vgl. auch E. 3.5.2). Bezüglich D____ ist festzuhalten, dass er sehr sensibel sei und in einen Loyalitätskonflikt gedrängt werde (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 3; vgl. Berufungsantwort Ziff. 7). Einig sind sich die Eltern darin, dass sich die Kinder in F____ gut entwickeln (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 2). Sie scheinen sich demnach am neuen Ort, an dem sie unterdessen seit über zwei Jahren wohnen, gut integriert zu haben. Die Ehefrau macht glaubhaft, dass die erweiterte Familie (Grossmutter und Schwester mütterlicherseits) schon seit Geburt wichtige Bezugspersonen für die Kinder seien und die Aufrechterhaltung der regelmässigen Besuchszeiten bei ihnen dem Kindeswohl entspreche (vgl. Berufungsantwort Ziff. 9, 11, 16; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 3). Die Aussagen von C____ bestätigen diese Annahme (Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020 S. 1 f.). Des Weiteren legt die Mutter glaubwürdig dar, dass die Kinder klare Strukturen brauchen und ein legitimes Bedürfnis sowohl nach Ruhe als auch Beständigkeit der Regelungen haben (Berufungsantwort Ziff. 9, 11, 13 f.; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 3). Anders als bei kleinen Kindern sind im Alter von C____ (12) und D____ (7) nicht mehr nur ausschliesslich die Eltern wichtig. Die soziale Integration und Freizeitgestaltung gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung. Das bedingt die primäre Integration an einem Ort. C____ hat sowohl in F____ als auch in E____ gute Freundinnen, ihre Hobbies übt sie wie D____ primär in F____ und Basel aus (vgl. E. 5.2). C____ steht zudem vor dem Übertritt in die Sekundarschule in F____, die schulische Anforderungen nehmen zu. Das häufige beziehungsweise wie vom Vater beantragte fast 50 %-ige Pendeln zwischen zwei relativ weit entfernten Orten widerspricht dem Bedürfnis der Kinder nach Konstanz und bringt erhebliche Unruhe in den Alltag. Dies ist zu vermeiden, zumal die bisher gelebte Regelung offenbar von den Kindern gut getragen wird. Somit entspricht eine erneute Erweiterung des Besuchsrechts vorliegend nicht dem Kindeswohl.

Wenn der Ehemann im Übrigen ausführt, dass er «den Kindern zuliebe» im Haus in E____ bleibe (vgl. Berufung Ziff. 9) beziehungsweise damit sie dort integriert bleiben könnten, sie dafür «aber halt auch oft kommen müssten», lässt dies die Bedenken der Ehefrau, der Ehemann setze die Kinder mit dem Haus in E____ unter Druck (vgl. Berufungsantwort Ziff. 12), zumindest nicht völlig unverständlich erscheinen. Dasselbe gilt für das «dringende Anliegen» des Ehemanns nach mehr Betreuung beziehungsweise der Möglichkeit, mehr Zeit mit den Kindern verbringen zu können, wegen respektive seit seiner Pensionierung (vgl. Berufung Ziff. 17). Für die Besuchsregelung massgeblich ist nicht das Interesse der Eltern, sondern das Kindeswohl (vgl. E. 6.1). Dieses spricht gemäss den Ausführungen vorliegend für Konstanz und angesichts des Alters der Kinder für soziale Integration am neuen Ort, zumal die Bindung zum Vater wie gezeigt gut ist und auch im Rahmen des bisher gelebten Besuchsrechts gepflegt werden kann. Abschliessend ist festzuhalten, dass ein Bedrängen der Kinder ausserhalb der getroffenen Besuchsregelung (vgl. Berufungsantwort Ziff. 9, 20 und Beilagen Nr. 3, 5) nicht angezeigt ist und bei allem Verständnis gegenüber dem Vater nach mehr Kontakt der für das Kindeswohl so wichtigen Ruhe im Alltag widerspricht.

Soweit die Kinder freiwillig und ohne äusseren Druck von sich aus mehr Zeit beim Vater verbringen möchten, ist dies nicht ausgeschlossen. Es wird jedoch darauf verzichtet, die Besuchsregelung gemäss seinen Anträgen auszuweiten.

6.3 Zusammenfassend ist die Regelung gemäss dem angefochtenen Entscheid bezüglich Obhut und Besuchsrecht zu bestätigen. Sie entspricht dem Wohle der Kinder mehr als die vom Berufungskläger beantragten Änderungen.

Parteianträge zum Kindesunterhalt

7.1 Erwägungen des Zivilgerichts

Das Zivilgericht ging von einem Einkommen des Ehemannes von monatlich insgesamt CHF 7ꞌ563.– (= CHF 1ꞌ497.– Lohn + CHF 4ꞌ548.– Pensionskassen-Rente + CHF 1ꞌ518.– Liegenschaftsertrag) aus (angefochtener Entscheid E. 5.4). Sein Bedarf setzte das Zivilgericht auf CHF 5ꞌ061.– (= CHF 1ꞌ200.– Grundbetrag + CHF 1ꞌ183.– Hypothekarzinsen Haus in E____

  • CHF 500.– Nebenkosten + CHF 528.– Krankenkassenprämie KVG/VVG + CHF 100.– selbst getragene Gesundheitskosten + CHF 300.– Mobilität + CHF 50.– Telekommunikation + CHF 850.– laufende Steuern + CHF 350.– Kinderbetreuung) fest (angefochtener Entscheid E. 5.6.1).

Das Einkommen der Ehefrau hat das Zivilgericht mit monatlich CHF 6ꞌ349.– beziffert einschliesslich 13. Monatslohn und Unterhaltszulage (angefochtener Entscheid E. 5.5). Für den Bedarf hat das Zivilgericht der Ehefrau CHF 4ꞌ606.– (= CHF 1ꞌ350.– Grundbetrag + CHF 50.– Telekommunikation + CHF 805 Wohnkostenanteil + 706.– Krankenkassenprämie KVG/VVG + CHF 100.– selbst getragene Gesundheitskosten + CHF 450.– Mobilität + CHF 1ꞌ100.– Steuern) angerechnet (angefochtener Entscheid E. 5.6.2).

Der erweiterte Barbedarf der Kinder hat das Zivilgericht auf monatlich CHF 1ꞌ409.– (= CHF 600.– Grundbetrag

  • CHF 402.– Mietkostenanteil Wohnung F____ + CHF 160.00 Krankenkassenprämie + CHF 30.– selbst betragene Gesundheitskosten + CHF 53.– U-Abo + CHF 80.– Schwimmunterricht + CHF 51.– Fremdbetreuung + CHF 33.– Ferienbetreuung) für C____ respektive CHF 1ꞌ164.- (= CHF 400.– Grundbetrag + CHF 402.– Mietkostenanteil Wohnung F____ + CHF 165.00 Krankenkassenprämie + CHF 30.– selbst betragene Gesundheitskosten + CHF 80.– Schwimmunterricht + CHF 51.– Fremdbetreuung + CHF 33.– Ferienbetreuung) für D____ bemessen (angefochtener Entscheid E. 5.6.3). Als anrechenbares Einkommen setzte das Zivilgericht monatlich je CHF 975.– (= CHF 682.25 Pensionskassen-Kinderrente + CHF 275.– Kinderzulagen) ein, was einen Barbedarf von monatlich netto CHF 451.75 für C____ und CHF 203.75 für D____ ergibt (angefochtener Entscheid E. 5.6.3).

7.2 Anträge des Ehemanns

7.2.1 Der Ehemann macht geltend, die vom Zivilgericht angenommenen Liegenschaftserträge entsprächen nicht der Realität: Bei der Liegenschaft in H____ sei der Sanierungsbedarf des Flachdaches fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden (Berufung Ziff. 20). Zudem betreffe der weitaus grössere Teil der Unterhaltskosten für die beiden Liegenschaften in Baselland gemäss Steuerausscheidung 2018 jene in H____ und nicht das Familienhaus in E____ (Berufung Ziff. 20). Die angenommenen Mieteinnahmen der Liegenschaften in I____, J____, entsprächen nicht den Tatsachen. Auch bei dieser Liegenschaft sei ein erhöhter Sanierungsbedarf zu berücksichtigen und von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen (Berufung Ziff. 21). Zudem sei der drohende Leerstand aufgrund der Befristung des Mietvertrages bis am 31. März 2021 und der bisherigen erfolglosen Nachmietersuche zu berücksichtigen. Demnach werde mit der Vermietung der Wohnungen an der J____ kein Mietertrag erzielt (Berufung, Ziff. 21). Die Liegenschaft in I____ an der K____ werde vom Ehemann mit den Kindern teilweise selbst genutzt. Eine häufigere Vermietung sei aufgrund des Alters und Zustands des Chalets auch gar nicht möglich. Aus dieser Liegenschaft daher gar keine Erträge erzielt werden (Berufung Ziff. 22). Demgemäss sei insgesamt von maximal CHF 500.– aus Liegenschaftserträgen durch die Liegenschaft in H____ auszugehen (CHF 1ꞌ800.– abzüglich Hypothekarzinsen CHF 389.– abzüglich Pauschalunterhalt CHF 450.– abzüglich Rückstellungen für Sanierungen CHF 458.–). Würden die Rückstelllungen für Sanierungen nicht berücksichtigt belaufe sich der Liegenschaftsertrag auf maximal CHF 673.– (Berufung Ziff. 20, 23).

Im Übrigen belaufe sich das Einkommen des Ehemanns durch Arbeitserwerb auf monatlich CHF 1ꞌ442.– und nicht auf CHF 1ꞌ497.– (Berufung Ziff. 24).

7.2.2 In Bezug auf die Bedarfsposten sei vom Umfang der Betreuung her (ca. 30 % seinerseits) bereits mit der Besuchsregelung gemäss angefochtenem Entscheid von einer alternierenden Obhut auszugehen. Dies habe entsprechende Konsequenzen für die Unterhaltsberechnung: Unter anderem seien bei beiden Eltern die gleichen Grundbeträge einzusetzen sowie die Grundbeträge und die Überschussanteile der Kinder entsprechend dem Betreuungsverhältnis auf die Eltern aufzuteilen. Das Zivilgericht habe diese Besonderheiten für die Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut zu Unrecht nicht berücksichtigt (Berufung Ziff. 18).

Des Weiteren macht der Ehemann geltend, die Ehefrau belege nicht, dass sie berufsnotwendig auf ein Auto angewiesen sei. Die monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 450.– würden daher bestritten (Berufung Ziff. 24). Die Kosten für den Schwimmkurs des Sohnes seien nicht belegt. Aufgrund der hälftigen Ferienbetreuung durch die Eltern würden die Kosten für die Ferienbetreuung von monatlich CHF 33.– nun nicht mehr anfallen (Berufung Ziff. 24). Aufgrund dieser neu beantragten Unterhaltsbeiträge müssten die Steuern neu berechnet werden und seien für den Ehemann mit CHF 1ꞌ260.– und für die Ehefrau mit CHF 446.– für die Tochter mit CHF 166.– und den Sohn mit CHF 130.– zu budgetieren (Berufung Ziff. 24).

7.2.3 Nach Berücksichtigung des beantragten, rund 40 %-igen Betreuungsanteils des Ehemanns und der übrigen Anpassungen würden sich die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Ehemanns auf CHF 341.– je Kind einschliesslich die BVG-Kinderrente belaufen (Berufung Ziff. 25).

7.3 Anträge der Ehefrau

7.3.1 Die Ehefrau hält dem entgegen, in Bezug auf die Liegenschaftserträge befänden sich die Ehegatten verfahrensmässig im Stadium der Ehetrennung. Die Unterhaltsbeiträge könnten also jederzeit allenfalls veränderten Verhältnissen angepasst werden. Massgebend seien die tatsächlichen Erträge, auch wenn sie güterrechtlich aus dem Eigengut stammten (Berufungsantwort Ziff. 33). Anzumerken sei, dass die Ehefrau Miteigentümerin der vom Ehemann bewohnten Liegenschaft in E____ sei (Berufungsantwort Ziff. 34). Vorliegend seien sogar insgesamt monatlich mindestens CHF 1ꞌ944.– anstatt 1ꞌ518.– als Nettomietertrag einzusetzen (Berufungsantwort Ziff. 35–40, 46).

Einnahmeseitig sei anzufügen, dass der Ehemann im Februar 2022 das AHV-Alter erreichen wird und sowohl er als auch die Kinder ab diesem Zeitpunkt eine AHV-Rente erhalten werden (Berufungsantwort Ziff. 41).

7.3.2 In Bezug auf die Bedarfsposten habe die Ehefrau, wie auch der Ehemann, schon seit immer über ein Fahrzeug verfügt. Für die Umsetzung des Besuchsrechts, Zahnarztbesuche und Notfälle sei ein Fahrzeug unerlässlich (Berufungsantwort Ziff. 42). Beim Ehemann hingegen seien die CHF 300.– pro Monat für Berufsfahrkosten bei einem Pensum von bloss noch 20 % in Frage zu stellen. Insbesondere da seine beiden Fahrzeuge auf die AG als Arbeitgeberin des Ehemanns, an der er als Aktionär beteiligt sei, ausgestellt seien (Berufungsantwort Ziff. 42 und Beilage Nr. 4). Der Ehemann habe die Fahrtkosten denn auch nicht nachgewiesen (Berufungsantwort Ziff. 43). Der Betrag für den Schwimmunterricht sei zu belassen, da er wieder anfallen würde, sobald es pandemiebedingt wieder möglich sei (Berufungsantwort Ziff. 44 und Beilagen Nr. 15, 16). Die Ferienbetreuung sei nachweislich angefallen, eine Änderung sei nicht angezeigt (Berufungsantwort Ziff. 45). Die Steuerlast sei vom Zivilgericht korrekt erfasst worden, bei der Ehefrau beliefe sie sich sogar auf monatlich CHF 42.– mehr (Berufungsantwort Ziff. 46 und Beilage Nr. 17).

Sie sei nicht damit einverstanden, dass das Zivilgericht dem Ehemann monatlich CHF 350.– für die Betreuung der Kinder anrechnete. Das Zivilgericht erwog, dass der sporadische Mietertrag aus der Ferienwohnung in I____ an der K____ für die Kosten des ausgedehnten Besuchsrechts zu verwenden sei. Demnach sei nicht noch zusätzlich ein Betrag für die Betreuung festzusetzen (Berufungsantwort Ziff. 31 mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid E. 5.6.1). Entgegen den Anträgen des Ehemannes habe er (lediglich) ein erweitertes Besuchsrecht, das keinesfalls einer 30 %-igem Betreuungsanteil entspreche und schon gar nicht dem Umfang einer alternierenden Obhut. Demnach seien auch die Basiszahlen nicht zu erhöhen (Berufungsantwort Ziff. 32).

Da jedoch kein höherer Unterhaltsbeitrag verlangt werde, seien die beiden Bemerkungen (betreffend CHF 350.– Betreuungsgutsprache und höhere Liegenschaftserträge) nur relevant, wenn die Grundlagen der Berechnung verändert würden (Berufungsantwort S. 18 f.).

Grundsätze der Bemessung der Unterhaltsbeiträge

Der Kindesunterhalt wird gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.

8.1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes einerseits sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern andererseits entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Kindesunterhalt besteht aus dem Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung), dem Barunterhalt (Geldleistung für die Kosten der Betreuung, Erziehung, Ausbildung und von Kindesschutzmassnahmen unter Einschluss von Drittbetreuungskosten), und dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487, 144 III 377 E. 7.1, in: Pra 2018 Nr. 104, S. 951; BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3). Aus der Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt einerseits und dem Grundsatz von Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, folgert das Bundesgericht, dass die Aufteilung des Barunterhalts unter die Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so fällt der Geldunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut beider Elternteile, so sind die finanziellen Lasten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei ähnlicher Leistungsfähigkeit und unterschiedlichen Betreuungsanteilen umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig unterschiedlichen Betreuungsanteilen und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5; kritisch zur erwähnten Matrix Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/ Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 275 ff.). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine rein rechnerische Operation, sondern die vorgenannten Grundsätze sind in Ausübung von Ermessen umzusetzen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5).

8.2 Der Kinderunterhalt ist unter Vorbehalt besonderer Situation namentlich bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen grundsätzlich nach der sogenannt zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 4.3, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6; AGE ZB.2016.17 vom 23. Februar 2017 E. 4.2.1).

8.3 Zur Bemessung der Kindesunterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung ist in einem ersten Schritt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Dieses wird je nach Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.2.1, in: Pra 2018 Nr. 104, S. 958) zur Bestimmung des familienrechtlichen Grundbedarfs um bestimmte zusätzliche Kosten erweitert (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz 02.27 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, N 10.97 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., 273). Der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Eltern ist je separat zu ermitteln. Als Gegenstände der Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden in der Literatur die Prämien bestimmter Versicherungen wie insbesondere Krankenzusatzversicherungen, der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.38; vgl. Bähler, a.a.O., S. 273 und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.98), die Kommunikationskosten (Bähler, a.a.O., S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.98) und die Steuern (Bähler, a.a.O., S. 273; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.98) genannt (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Ein Überschuss ist in der Regel und unter Vorbehalt besonderer Situationen sowie einer nachgewiesenen Sparquote (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488) nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) zu verteilen (BGE 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3; BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.3; Bähler, a.a.O., S. 277, AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1 m.w.H.).

8.4 Soweit der Existenzbedarf des Unterhalt schuldenden Elternteils gedeckt ist, sind der Barunterhalt seiner Kinder ohne Drittbetreuungskosten, sodann die Drittbetreuungskosten und der Betreuungsunterhalt zu decken (BGer 5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.1, 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9).

Einkommen des Ehemanns

Der Ehemann generiert Einnahmen aus Arbeitserwerb, als Pensionskassenrente und aus Liegenschaftserträgen. Der Ehemann ist Eigentümer von vier Liegenschaften, dem ehemaligen Familienhaus in E____, einer Liegenschaft in H____ und zwei Liegenschaften in I____. Streitig sind die Einnahmen des Ehemanns aus den drei nicht von ihm bewohnten Liegenschaften.

Unbestritten ist, dass die monatliche Pensionskassenrente des Ehemanns CHF 4'548.– beträgt. Die Höhe des Arbeitserwerbs sowie der Liegenschaftserträge sind jedoch strittig.

9.1 Die Einnahmen des Ehemanns aus Arbeitserwerb

Im Jahr 2019 verdiente der Ehemann gemäss Lohnausweis für das Jahr 2019 ein Einkommen von durchschnittlich netto CHF 1ꞌ497.– pro Monat (Beilage Nr. 1 zur Eingabe des Ehemannes vom 2. März 2020, Akten ZGer Nr. 98). Gemäss den Lohnabrechnungen für März bis Mai 2020 und Juli bis Oktober 2020 verdiente der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1ꞌ441.90 (Beilagen Nr. 3 zur Eingabe des Ehemanns vom 2. März 2020, Akten ZGer Nr. 98 und Beilagen Nr. 2 zur Eingabe des Ehemanns vom 2. November 2020, Akten ZGer Nr. 153; vgl. Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau bestreitet denn auch das Einkommen des Ehemanns von dieser Höhe nicht (vgl. Berufungsantwort Ziff. 41). Der Ehemann hat somit genügend glaubhaft gemacht, dass sein Einkommen gegenüber dem Jahr 2019 um rund CHF 55.– gesunken ist, zumindest ab März 2020 (vgl. Berufung Ziff. 24). Für die laufenden Kinderunterhaltsbeiträge wird demnach entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.4.1) mit dem aktuelleren Einkommen des Ehemannes aus Arbeitserwerb von CHF 1ꞌ442.– gerechnet.

9.2 Die Einnahmen des Ehemanns aus der Liegenschaft in H____

In Bezug auf die Liegenschaft in H____ macht der Ehemann geltend, die Liegenschaft sei ihm von seiner Mutter übertragen worden, die sich inzwischen im Pflegeheim befinde. Es sei deshalb unklar, wie lange er diese Liegenschaft noch werde halten können (Berufung Ziff. 23). Dieses Argument kann nicht greifen. Den aktuell bloss hypothetischen künftigen Verkauf der Liegenschaft in H____ kann der Ehemann erst geltend machen, wenn er effektiv eintritt. Wie vom Zivilgericht richtig festgestellt, ist für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge seit 1. August 2019 von den seit dann effektiv erzielten und aktuellen Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in H____ auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.3).

Als Liegenschaftsaufwand sind nur die tatsächlich getätigten Ausgaben im jeweiligen Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die blosse Einreichung einer unverbindlichen Offerte von vor rund zwei Jahren, genügt jedenfalls nicht zur Glaubhaftmachung der vom Ehemann geltend gemachten Sanierungskosten. Diese können deshalb bei der Bemessung der laufenden Kinderunterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt werden (vgl. Berufung Ziff. 20). Im vorliegenden Verfahren stehen die laufenden Kindes-unterhaltsbeiträge seit August 2019 im Streit. Der vom Ehemann geltend gemachte Liegenschaftsaufwand für das Jahr 2018 (Berufung Ziff. 20) ist vor der relevanten Berechnungsperiode angefallen und demnach für die vorliegende Berechnung nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass als genügend glaubhaft gemachte Unterhaltskosten für die Liegenschaft in H____ die Pauschalbeträge in Höhe von CHF 450.– pro Monat in Abzug zu bringen sind.

Des Weiteren sind die ausgewiesenen Hypothekarzinsen von CHF 389.– zu berücksichtigen (Beilage Nr. 2 zur Eingabe des Ehemanns vom 2. September 2019, Akten ZGer Nr. 34). Die Ehefrau bestreitet diese Höhe nicht konsequent, sondern geht wohl ebenfalls von Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 389.– aus, um auf die von ihr errechneten Nettomietertrag von CHF 961.– zu kommen (Berufungsantwort Ziff. 35 S. 15). Die Aussage, der Hypothekarzins belaufe sich auf CHF 380.– (Berufungsantwort Ziff. 35 S. 14), scheint demnach ein Tippfehler zu sein.

Gemäss den obigen Ausführungen beträgt der monatliche Ertrag der Liegenschaft in H____ CHF 961.– (= CHF 1ꞌ800.– Mietzinseinnahmen – CHF 389.– Hypothekarzinsen – CHF 450.– Pauschalunterhalt).

9.3 Die Einnahmen des Ehemanns aus der Liegenschaft an der J____ in I____

Die Liegenschaft in I____, an der J____, umfasst zwei Wohnungen. Der Mietzins für die Wohnung im Erdgeschoss beträgt CHF 700.–. Der Mietzins für die Wohnung im 1. Obergeschoss betrug bis mindestens am 31. März 2020 CHF 1'500.– zuzüglich eine Akontozahlung von CHF 100.– für Nebenkosten (Beilage Nr. 8 zur Eingabe des Ehemans vom 2. November 2020, Akten ZGer Nr. 153, S. 24 ff.). Seit 1. November 2020 beträgt der Mietzins gemäss dem zweiten eingereichten Mietvertrag CHF 1'400.–, auf eine Akontozahlung wird offenbar verzichtet (Beilage Nr. 8 zur Eingabe des Ehemanns vom 2. November 2020, Akten ZGer Nr. 153, S. 33 ff.). Dass die Wohnung während den sieben Monaten zwischen der Mietdauer der beiden eingereichten Mietverträge (April bis Oktober 2020) nicht vermietet worden ist, wird vom Ehemann in seiner Berufung nicht behauptet (vgl. Berufung Ziff. 21; Eingabe des Ehemanns vom 12. November 2020, Akten ZGer Nr. 167, S. 3 «Liegenschaften A____»; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020, Akten ZGer Nr. 162, S. 6; Eingabe des Ehemannes vom 2. September 2019, Akten ZGer Nr. 33, Ziff. 7). Dass vom April 2020 bis Ende Oktober 2020 kein oder ein geringerer Mietzins erzielt werden konnte, hat der Ehemann demnach nicht genügend glaubhaft gemacht. Es wird daher von einem Mietzins von CHF 1'500.– bis Ende Oktober 2020 ausgegangen. Der Ehemann macht jedoch geltend, der Mietvertrag für die Wohnung im 1. Obergeschoss sei bis am 31. März 2021 befristet (gewesen) und es habe sich noch keinen Nachmieter gefunden. Aus den Akten ergibt sich allerdings weder die Befristung noch die Kündigung der Wohnung im 1. Obergeschoss per 31. März 2021. Ein tatsächlicher Leerstand der Wohnung ist in der Folge vom Ehemann denn auch nicht geltend gemacht worden. Das Appellationsgericht als Berufungsgericht ist trotz dem im vorliegenden summarischen Verfahren anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz nicht gehalten, diese Sachlage von sich aus – ohne entsprechende Rüge der Parteien – abschliessend zu klären (vgl. E. 2.1). Es erscheint als wahrscheinlicher und somit glaubhaft, dass die Wohnung während der relevanten Periode vermietet war und auch nach wie vor ist. Für die laufenden Kindesunterhaltsbeiträge ist demnach von einem Mietzins von CHF 1'400.– für die Wohnung im ersten Obergeschoss auszugehen.

Von den Mietzinseinnahmen abzuziehen sind ein Pauschalunterhalt in der Höhe von 25 % der Mietzinseinnahmen und die ausgewiesenen und unbestrittenen Hypothekarzinsen von monatlich CHF 592.–. Der Sanierungsbedarf ist hingegen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so dass keine monatlichen Rückstellungen dafür zusätzlich zum Pauschalunterhalt berücksichtigt werden. Daraus resultiert ein Ertrag aus der Liegenschaft an der J____ in I____ bis Ende Oktober 2020 von CHF 983.– (= CHF 2'100.– Mietzinseinnahmen – CHF 525.– Pauschalunterhalt – CHF 592.– Hypothekarzinsen) und ab November 2020 von CHF 908.– (= CHF 2'000.– Mietzinseinnahmen – CHF 500.– Pauschalunterhalt – CHF 592.– Hypothekarzinsen).

9.4 Die Einnahmen des Ehemanns aus der Liegenschaft an der K____ in I____

Die dritte Liegenschaft des Ehemanns, in I____ an der K____, umfasst ebenfalls zwei Wohnungen. Der Ehemann behauptet, er nutze die Liegenschaft mit den Kindern teilweise selbst und es sei ihm für die gesamte Liegenschaft kein Mietertrag anzurechnen (Berufung Ziff 22). Im Jahr 2020 beliefen sich die Mieteinnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft während wenigen Wochen auf CHF 6ꞌ600.–, dies sei ein ausserordentlich gutes Jahr gewesen. Üblicherweise beliefen sich die Mieteinnahmen auf maximal CHF 5ꞌ000.– pro Jahr. Eine häufigere Vermietung sei aufgrund des Alters und des unrenovierten Zustandes des Chalets nicht möglich (Berufung Ziff. 22). Die Ehefrau hingegen macht geltend, der Ehemann nutze mit den Kindern sporadisch lediglich die 2-Zimmer-Parterrewohnung. Selbst diese Wohnung sei jedoch (bisher) immer auch wochenweise fremdvermietet worden. Zudem sei die 3-Zimmerwohnung im Obergeschoss regelmässig wochenweise vermietet worden (Berufungsantwort Ziff. 38). Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass zumindest die Obergeschosswohnung sporadisch wochenweise vermietet worden ist, namentlich im Jahr 2020 während mindestens 10 Wochen zu einem Mietertrag von gesamthaft CHF 7ꞌ280.– (= CHF 2ꞌ000.– für 3 Wochen + CHF 795.– für 1 Woche + CHF 1ꞌ495.– für 2 Wochen + CHF 1ꞌ495.– für 2 Wochen + CHF 1ꞌ495.– für 2 Wochen; jeweils exklusive Kurtaxe; vgl. Beilage Nr. 6/1–5 zur Eingabe des Ehemanns vom 2. November 2020, Akten ZGer Nr. 153, S. 18 ff.). Basierend darauf kann von ungefähren durchschnittlichen jährlichen Mietzinseinnahmen von CHF 6ꞌ000.– für die sporadische wochenweise Vermietung ausgegangen werden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Unterhaltsverpflichteten abweichen und stattdessen von einem höheren hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern es für den betroffenen Ehegatten zumutbar und möglich ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erreichen (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.2). Zum Einkommen eines Ehegatten zählen nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern auch die Erträgnisse aus seinem Vermögen. Falls ein Ehegatte sein Vermögen überhaupt nicht oder mit einer ungenügenden Rendite angelegt hat, obwohl die Erzielung eines angemessenen Ertrages durchaus möglich wäre, kann das Gericht auch unter diesem Titel ein hypothetisches Einkommen berücksichtigen (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.2, 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2, 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4.2, 5A_687/2011 vom 17. April 2012 E. 5.1.1; 5A_232/2011 vom 17. August 2011 E. 2.2). Im Zusammenhang mit einem Abänderungsverfahren hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht verringert, ein hypothetisches Einkommen selbst dann anzunehmen ist, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4. S. 236 f.). Eine Ausnahme von der Regel, wonach der Richter ein hypothetisches Einkommen nur anrechnen darf, wenn die betreffende Person es tatsächlich erzielen kann, setzt voraus, dass diese Person der Vorwurf trifft, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht vermindert zu haben (BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 237). Diese in BGE 143 III 233 entwickelte Rechtsprechung hat auch für Verfahren zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten.

In der Vergangenheit nicht realisierte Einnahmen aus Liegenschaftsertrag können nicht mehr tatsächlich erzielt werden; ein aktueller effektiver Mietzins kann die verpassten Mietrückstände nicht ausgleichen. Die Einkommensverminderung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die rückwirkende Annahme eines hypothetischen Einkommens durch Mietzinseinnahmen setzt demnach voraus, dass der Mietzinsausfall mit Schädigungsabsicht erzielt worden ist. Die Ehefrau behauptet nicht, dass der Ehemann die Liegenschaft an der K____ in Schädigungsabsicht nicht vermiete. Vielmehr vermitteln beide Parteien den Eindruck, dass die beiden Wohnungen seit eh und je nicht dauerhaft vermietet worden sind, sondern lediglich unregelmässig wochenweise, auch weil mindestens die Parterrewohnung sporadisch selbst vom Ehemann mit den Kindern genutzt worden ist (vgl. Berufung Ziff. 22; Berufungsantwort Ziff. 38). Eine Schädigungsabsicht des Ehemanns ist daher nicht anzunehmen. Dem Ehemann können folglich rückwirkend keine Mietzinseinnahmen angerechnet werden.

Es ist denkbar, dass sich der Ehemann zumindest künftig nicht mehr darauf berufen können wird, dass ihm die ganze Liegenschaft an der K____ zur Eigennutzung zustehe und ihm rechnerisch kein Mietertrag angerechnet werden könne. Mit der 7.5-Zimmer grossen Familienliegenschaft in E____ wird dem Ehemann bereits ein grosszügiger Wohnraum mit den Kindern zugestanden. Es wäre darzulegen, warum die Vermietung der Liegenschaft an der K____ in I____ dem Ehemann nicht zumutbar sein sollte. Da eine wochenweise Vermietung trotz des behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Renovationsbedarfs möglich ist, könnte es naheliegen, dass auch eine dauerhafte Vermietung der Liegenschaft in Frage kommt. Dies umso mehr, zumal die Liegenschaft an der K____ mit der dauerhaft vermieteten und unmittelbar angrenzenden Liegenschaft an der J____ vergleichbar erscheint. Zumindest wenn der Ehemann es unterlassen sollte, den Unterschied zwischen den Liegenschaften zu belegen. In der Berufung deklariert der Ehemann für beide Liegenschaften dasselbe Baujahr (1969) und einen vergleichbaren Renovationsbedarf (J____: «wenig renoviert» und K____: «kaum renoviert»). Für künftige Kindesunterhaltsberechnungen wäre zu prüfen, ob mindestens in Bezug auf die Obergeschosswohnung der K____ von einem erzielbaren monatlichen Mietzins und in Bezug auf die Parterrewohnung zumindest von einer wochenweisen Vermietung ausgegangen werden könnte. Die auf die Parterrewohnung anteilig anfallenden Hypothekarzinsen sind dem Ehemann denn auch vorliegend nicht als Mietzins im Bedarf (vgl. E. 12.3) anzurechnen, selbst bei nachgewiesener Eigennutzung.

Daraus resultiert kein anrechenbarer Ertrag aus der Liegenschaft an der K____ in I____ (jährlich CHF 6'000.– Mietzinseinnahmen – CHF 1ꞌ500.– Pauschalunterhalt – CHF 7ꞌ104.– Hypothekarzinsen). Ein Negativsaldo kann vom Ehemann mit der sporadischen wochenweisen Vermietung der Parterrewohnung ausgeglichen werden und ist daher nicht als Bedarf zu berücksichtigen.

9.5 Einkommensveränderungen

Während der beantragten Unterhaltsdauer sind im Einkommen des Ehemanns seit August 2019 zwei Veränderungen eingetreten: Einerseits reduzierte sich das Einkommen des Ehemanns aus Arbeitserwerb per März 2020 von monatlich netto CHF 1ꞌ497.– auf rund CHF 1ꞌ442.– (vgl. E. 9.1). Andererseits belaufen sich die Liegenschaftseinnahmen aus der J____ von August 2019 bis Oktober 2020 auf monatlich CHF 983.– und ab November 2020 auf CHF 908.– (vgl. E. 9.2.2). Dem vorliegenden summarischen Verfahren Rechnung tragend werden die Einkommensveränderungen auf denselben Zeitpunkt zusammengefasst (vgl. auch E. 11 zur Berücksichtigung der Veränderung der Kinderzulagen). Zwecks Berücksichtigung des ausgedehnten Besuchsrechts (vgl. E. 6, 12.1) werden die beiden Einkommensreduktionen zugunsten des Ehemanns per April 2020 berücksichtigt. Demzufolge ist von einem massgeblichen Einkommen des Ehemanns von August 2019 bis 31. März 2020 von insgesamt CHF 7ꞌ989.– (= CHF 4'548.– aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ497.– aus Arbeitserwerb + CHF 961.– aus Liegenschaftsertrag H____ + CHF 983.– aus Liegenschaftsertrag J____) auszugehen. Das massgebliche Einkommen ab April 2020 beträgt demnach CHF 7ꞌ859.– (= CHF 4'548.– aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ442.– aus Arbeitserwerb + CHF 961.– aus Liegenschaftsertrag H____ + CHF 908.– aus Liegenschaftsertrag J____). Die Einkommensdifferenz beträgt CHF 130.– pro Monat.

Die vom Ehemann bezogenen BVG-Kinderrenten von je CHF 682.25 sind wie von der Vorinstanz richtig festgestellt als Einkommen der beiden Kinder zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 5.4.4).

Einkommen der Ehefrau

Das Einkommen der Ehefrau für ihr 60 % Pensum beträgt unbestrittenerweise netto CHF 6ꞌ349.– monatlich, einschliesslich 13. Monatslohn und Unterhaltszulage von CHF 508.25 (angefochtener Entscheid E. 5.5; Eingabe der Ehefrau vom 12. November 2020, Akten ZGer Nr. 166, S. 5).

Einkommen der Kinder

Die Ehefrau bezieht über ihren Lohn die Kinderzulagen. Im Kanton Basel-Stadt haben sich diese von je CHF 200.– bis 31. Dezember 2019 per 1. Januar 2020 auf CHF 275.– erhöht (vgl. https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/EAK/publikationen/ mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1-januar-2020-html, besucht am 31. August 2021). Die Kinderzulagen sind gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz den Kindern selbst als Einkommen anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 5.5; vgl. Eingabe der Ehefrau vom 12. November 2020, Akten ZGer Nr. 166, S. 5; Beilage Nr. 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juli 2019, Akten ZGer Nr. 11).

Im vorliegenden summarischen Verfahren wird die Veränderung im Einkommen der Kinder auf den Zeitpunkt der Veränderung im Einkommen des Ehemanns zusammengefasst. Für die Berechnungsperiode vom August 2019 bis März 2020 werden daher für die Kinderzulagen die alten Beträge eingesetzt und für die Zeit ab April 2020 die neuen. Dabei wird die verzögerte Berücksichtigung der höheren Kinderzulagen durch die frühere Berücksichtigung des tieferen Einkommens des Ehemanns durch Mieteinnahmen kompensiert (vgl. E. 9.3).

Bedarf des Ehemanns

12.1 Grundbetrag bei alleiniger Obhut

In Bezug auf den Bedarf des Ehemanns macht dieser geltend, die Bedarfszahlen seien der alternierenden Obhut anzupassen (Berufung Ziff. 18; vgl. E. 3.1). Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Obhut der Ehefrau belassen (vgl. E. 5). Dem Ehemann steht in Bezug auf den Sohn ein ausgedehntes Besuchsrecht zu, in Bezug auf die Tochter ist von einem üblichen Besuchsrecht auszugehen. Dies genügt nicht, um für die Kindesunterhaltsberechnung von alternierender Obhut auszugehen und die Bedarfszahlen entsprechend anzupassen (vgl. E. 5.5). Dem ausgedehnten Besuchsrecht des Ehemannes wird erstens bei einzelnen Bedarfsposten Rechnung getragen, namentlich bei der gesamthaften Anrechnung der Eigennutzung der grosszügigen Liegenschaft in E____ (7.5 Zimmer; vgl. E. 9.2.3 und 12.3; angefochtener Entscheid E. 5.4.3), bei der Anrechnung eines Betrags für die Betreuung in Höhe von CHF 350.– (vgl. E. 12.2; angefochtener Entscheid E. 5.6.1) und bei der Nichtberücksichtigung der anfänglich höheren Drittbetreuungskosten (vgl. E. 14.2). Zweitens erfolgt die Berücksichtigung beim Zusammenzug der veränderten Basiszahlen auf den Zeitpunkt ab April 2020 für die zweite Unterhaltsberechnungsperiode (vgl. E. 9.1.3 und E. 9.3). Drittens werden die Liegenschaftseinnahmen zurückhaltend und somit zu Gunsten des Ehemanns angenommen (vgl. E. 9.2.3).

12.2 Betrag für die Kinderbetreuung

Die Vorinstanz hat im Übrigen dem Ehemann einen Betrag für die Kinderbetreuung in Höhe von CHF 350.– pro Monat angerechnet, zwecks Berücksichtigung der zusätzlichen Ausgaben des Ehemanns aufgrund der nochmals ausgedehnten Kinderbetreuung (angefochtener Entscheid E. 5.6.1). In Anbetracht der Tatsache, dass der Ehemann ein ausgedehntes Besuchsrecht ausübt (vgl. E. 5 f., 12.1), scheint ein Betrag von dieser Höhe als gerechtfertigt. Die Berücksichtigung des ausgedehnten Besuchsrechts des Ehemannes erscheint entgegen der Ansicht der Parteien in diesem Umfang gerechtfertigt (vgl. Berufung Ziff. 18; Berufungsantwort Ziff. 31).

12.3 Gesamtbedarf

Daraus resultiert ein familienrechtlicher Bedarf des Ehemanns von CHF 4ꞌ211.– (= CHF 1ꞌ200.– Grundbetrag + 1ꞌ183.– Hypothekarzinsen E____ + 500.– Nebenkosten E____ + CHF 528.– Krankenkassenprämie + CHF 100.– selbst getragene Krankheitskosten + CHF 50.– sonstige Versicherung + CHF 300.– Fahrzeug + CHF 350.– Betreuungsgutschrift) plus geschätzt CHF 1ꞌ040.– für die laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 5ꞌ251.– für die erste Unterhaltsperiode respektive plus geschätzt CHF 971.– für die laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 5ꞌ182.– für die zweite Unterhaltsperiode (vgl. angefochtener Entscheid 5.6.1).

Bedarf der Ehefrau

13.1 Fahrzeugkosten

In Bezug auf den Bedarf der Ehefrau ist betreffend das Auto der Ehefrau entgegen der Behauptung des Ehemanns mit dem Zivilgericht richtig festzustellen, dass ihr die Auslagen dafür an ihren Bedarf anzurechnen sind (angefochtener Entscheid E. 5.6.2). Um das ausgedehnte Besuchsrecht zwischen den beiden relativ weit entfernten Wohnorten der Eltern umzusetzen, ist das Auto der Ehefrau unabdingbar; insbesondere zumal die Wegdauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über eine Stunde beträgt und mehrmaliges Umsteigen bedingt, während mit dem Auto die Strecke in 25 Minuten zurückgelegt werden kann. Auch für die geltend gemachten Zahnarztbesuche und Notfälle ist der Ehefrau angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie ein Auto zuzugestehen. Dies umso mehr zumal der Ehemann selbst sogar über zwei Autos verfügt. Die Kosten von monatlich CHF 435.– (CHF 300.– Fahrtkosten wie beim Ehemann + CHF 135.– Parkplatzkosten) sind der Ehefrau demnach an ihren Bedarf anzurechnen (vgl. Beilagen Nr. 8 zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juli 2019, Akten ZGer Nr. 11).

13.2 Gesamtbedarf

Daraus resultiert ein familienrechtlicher Bedarf der Ehefrau von CHF 3ꞌ506.– (= CHF 1ꞌ350.– Grundbetrag + 805.– Miete [einschliesslich Nebenkosten und abzüglich Mietzinsanteil der Kinder] + CHF 706.– Krankenkassenprämie + CHF 100.– selbst getragene Krankheitskosten + CHF 50.– sonstige Versicherung + CHF 300.– Fahrzeug + CHF 135 Parkplatz + 60.– auswärtiges Essen) plus geschätzt CHF 754.– für die laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 4ꞌ260.– für die erste Unterhaltsperiode respektive plus geschätzt CHF 765.– für die laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 4ꞌ271.– für die zweite Unterhaltsperiode (vgl. angefochtener Entscheid 5.6.2).

Bedarf der Kinder

14.1 Hobbykosten

In Bezug auf den Bedarf der Kinder ist festzustellen, dass die Kosten von Hobbies bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Von besonderen Ausnahmesituationen abgesehen, bei denen sich dies nach Massgabe der Berücksichtigung des Kindeswohls rechtfertigen könnte, sind die Kosten der Ausübung von Hobbies von Kindern mit ihrem Grundbetrag und ihrem Überschussanteil zu decken (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.1.3, 5A_311/2019 vom 11. November 2019 E. 7.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.3.4, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 6.3; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.72; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6.3). Eine besondere Berücksichtigung bei der Berechnung würde zu einer Vermischung der zweistufigen Methode mit der konkreten einstufigen Methode der Unterhaltsberechnung führen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2019 E. 7.2). Im vorliegenden Fall ist im Unterhaltsbeitrag für jedes Kind ein Überschussanteil gemäss dem angefochtenen Entscheid von CHF 353.– (angefochtener Entscheid E. 5.7.3) und gemäss dem vorliegenden Entscheid von CHF 610.– respektive CHF 622.– enthalten (vgl. E. 15). Damit und nötigenfalls mit dem Grundbetrag der Kinder können angemessene Hobbies ohne Weiteres finanziert werden. Die Hobbies sind somit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.6.3) nicht zum Bedarf der beiden Kinder zu rechnen.

14.2 Ferienbetreuung

Die Vorinstanz hat für die Ferienbetreuung ein Betrag von monatlich je CHF 33.– angerechnet. Der Ehemann macht geltend, dieser Betrag werde künftig nicht mehr anfallen, da die Ferien nun hälftig aufgeteilt seien (Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau hingegen argumentiert, dass die Ferienbetreuung in den Jahren 2019 und 2020 nachweislich angefallen sei und keine Änderung angezeigt sei (Berufungsantwort Ziff. 45). Die Ehefrau arbeitet in einem überobligatorischen Pensum von 60 %. Bei dem üblichen Ferienanspruch von vier bis fünf Wochen pro Jahr ist es offenkundig, dass für die Hälfte der 14-wöchigen Schulferien der Kinder pro Jahr die Betreuung der Mutter obliegt. Die Ausgaben für die Ferienbetreuung sind deshalb in den Bedarf mit ein zu berechnen.

Auf eine rückwirkende Berücksichtigung der anfänglich noch etwas höheren Drittbetreuungskosten der Kinder bei der Mutter wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zugunsten des Ehemanns und in Anbetracht der Leistungsfähigkeit der Ehefrau verzichtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.9).

14.3 Steueranteil

Gestatten es die finanziellen Verhältnisse, bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes – wie bei den Eltern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3 S. 339) – ein Steueranteil einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet (Art. 3 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]), in dessen Obhut das Kind steht bzw. welcher die Leistung entgegennimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Steuerschuldner ist der Empfängerelternteil. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Umgekehrt kann der auf den Kindesunterhaltsbeitrag entfallende Steueranteil nicht dem Barbedarf i.e.S. belastet werden, denn es ist darauf zu achten, dass dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibt, als es zur Deckung seines Bedarfs benötigt (Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 4.4.3; s. auch zit. Urteil 5A_311/2019 E. 7.2; je mit Hinweisen). Jedenfalls im Ergebnis ist sich auch die Lehre darin einig, dass nach der allseitigen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch 2021 S. 261 ff.; Arndt/Bader, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern kostet [nachfolgend: verflossene Liebe], FamPra.ch 2020 S. 644; Arndt/Bader, Steuern im Familienrecht: Praktische Hinweise zur Scheidung [nachfolgend: Praktische Hinweise], Anwaltsrevue 8/2020 S. 315; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; Schwizer, Entscheidbesprechungen, AJP 2021 S. 234 ff.; vgl. BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.2.1).

Die im vorliegenden Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge übersteigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Damit sind Steueranteile auch im Barbedarf der Kinder zu berücksichtigen. In der ersten Unterhaltsperiode ist für C____ mit einem ungefähren monatlichen Steueranteil von geschätzt CHF 286.– und für D____ von geschätzt CHF 233.– zu rechnen. Für die zweite Unterhaltsperiode ist bei C____ CHF 290.– und bei D____ CHF 236.– anzunehmen.

14.4 Gesamtbedarf

Daraus resultiert ein familienrechtlicher Bedarf von C____ von gerundet CHF 1ꞌ330.– (= CHF 600.– Grundbetrag + CHF 402.50 Wohnkostenanteil von 25 % + CHF 160.– Krankenkassenprämie + CHF 30.– besondere Krankheitskosten + CHF 53.– U-Abo

  • CHF 51.– Mittagstisch + CHF 33.– Ferienbetreuung) plus CHF 286.– für die laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 1ꞌ616.– für die erste Unterhaltsperiode respektive plus CHF 290.– für die laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 1ꞌ620.– für die zweite Unterhaltsperiode (vgl. angefochtener Entscheid 5.6.1; vgl. auch E. 14.3 zum Steueranteil der Kinder).

Daraus resultiert ein familienrechtlicher Bedarf von D____ von gerundet CHF 1ꞌ170.– (= CHF 400.– Grundbetrag + CHF 402.50 Wohnkostenanteil von 25 % + CHF 165.– Krankenkassenprämie + CHF 30.– besondere Krankheitskosten + CHF 51.– Mittagstisch + CHF 33.– Ferienbetreuung) plus CHF 233.– für die laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 1ꞌ314.– für die erste Unterhaltsperiode respektive plus CHF 236.– für die laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 1ꞌ318.– für die zweite Unterhaltsperiode (vgl. angefochtener Entscheid 5.6.1; vgl. auch E. 14.3 zum Steueranteil der Kinder).

14.5 Aufteilung des Barbedarfs der Kinder auf die beiden Elternteile

Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Ehemann den Barunterhalt (ohne Drittbetreuungs- und Hobbykosten) vollumfänglich alleine zu tragen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7). Dem ist zuzustimmen. Die Aufteilung des Barunterhalts unter die Eltern hängt sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit ab (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; vgl. E. 8.1). Soweit der hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen erzielt, das nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, ist den mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit regelmässig einhergehenden Einschränkungen in der eigenen Lebensführung bei der Verteilung des Barunterhalts auf die beiden Elternteile angemessen Rechnung zu tragen (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.3; Fankhauser/Fischer, Ausgewählte Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 2018 im Bereich des Zivilgesetzbuches bzw. der Zivilprozessordnung, in: BJM 2019 S. 345, 349; Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314, 376; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art. 285 ZGB N 44; Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Band I, Art. 285 ZGB N 60). Die Ehefrau, die neben einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 60 % für die Betreuung der Kinder primär verantwortlich ist, ist in ihrer Lebensführung etwas stärker eingeschränkt als der Ehemann, der die Tochter mit einem gewöhnlichen und den Sohn mit einem ausgedehnten Besuchsrecht betreut. Dem ausgedehnten Besuchsrecht des Ehemanns und der Leistungsfähigkeit der Ehefrau wird durch die Überschussverteilung genügend Rechnung getragen (vgl. E. 15.3).

Unterhaltsbeiträge

Die vorstehenden Erwägungen führen zu folgender Berechnung des Kindesunterhalts:

15.1 Für den nicht durch Kinderzulagen und Kinderrente gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf der Kinder ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Die betreffenden Beträge belaufen sich für C____ auf CHF 650.– (= CHF 1ꞌ616.– Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.– Ferienbetreuung – CHF 882.– Einkommen) für die erste respektive CHF 579.– (= CHF 1ꞌ620.– Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.– Ferienbetreuung – CHF 957.– Einkommen) für die zweite Unterhaltsperiode und für D____ auf CHF 348.– (= CHF 1ꞌ314.– Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.– Ferienbetreuung – CHF 882.– Einkommen) für die erste respektive CHF 277.– (= CHF 1ꞌ318.– Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.– Ferienbetreuung – CHF 957.– Einkommen) für die zweite Unterhaltsperiode.

15.2 Für die erste Unterhaltsperiode steht dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 16'103.– (CHF 7'989.– Einkommen Ehemann + CHF 6'349.– Einkommen Ehefrau + CHF 1ꞌ764.– Einkommen Kinder) ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 12'441.– gegenüber (CHF 5'251.– Grundbedarf Ehemann + CHF 4'260.– Grundbedarf Ehefrau + CHF 1'616.– Grundbedarf C____ + CHF 1'314.– Grundbedarf D____). Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 3'661.–.

Für die zweite Unterhaltsperiode steht dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 16'123.– (CHF 7'859.– Einkommen Ehemann + CHF 6'349.– Einkommen Ehefrau + CHF 1ꞌ914.– Einkommen Kinder) ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 12'391.– (CHF 5'182.– Grundbedarf Ehemann + CHF 4'271.– Grundbedarf Ehefrau + CHF 1'620.– Grundbedarf C____ + CHF 1'318.– Grundbedarf D____) gegenüber. Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 3'732.–.

15.3 Der Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und die Kinder zu verteilen (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3, ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, je mit Nachweis). Damit beträgt der Überschussanteil der Kinder aufgerundet je CHF 610.– in der ersten und CHF 622.– in der zweiten Unterhaltsperiode. Die Kosten der Drittbetreuung der Kinder und die Überschussanteile der Kinder sind von den Eltern im Verhältnis des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen (vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3, ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, je mit Nachweis).

In der ersten Unterhaltsperiode beträgt der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten CHF 1'740.– (CHF 7'989.– Einkommen Ehemann – [CHF 5'251.– Grundbedarf Ehemann + CHF 650.– nicht gedeckter Grundbedarf C____ + CHF 348.– nicht gedeckter Grundbedarf D____]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2'089.– (CHF 6'349.– Einkommen Ehefrau – CHF 4'260.– Bedarf Ehefrau). Folglich hat der Ehemann 45 % (CHF 1'740.– : [CHF 1'740.– + CHF 2'089.–] = 0.4544) und die Ehefrau 55 % (CHF 2'089.– : [CHF 1'740.– + CHF 2'089.–] = 0.5456) der Kosten der Drittbetreuung der Kinder und der Überschussanteile der Kinder zu tragen. Dem ausgedehnten Besuchsrecht des Ehemanns wird bei den Einkommens- und Bedarfszahlen genügend Rechnung getragen (vgl. E. 12.1). Zudem erzielt die Ehefrau mit ihrem Arbeitspensum von 60 % ein überobligatorisches Einkommen (vgl. E. 10). Von der obigen Überschussverteilung ist folglich nicht abzuweichen. Die entsprechenden Beträge belaufen sich gerundet für den Ehemann auf je CHF 274.– (= CHF 610.– Überschussanteil x 0.45) und CHF 38.– (= CHF 84.– Drittbetreuungskosten x 0.45) pro Kind und für die Ehefrau auf je CHF 366.– und CHF 50.– pro Kind. Insgesamt hat der Ehemann damit die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____ CHF 962.– (CHF 650.– nicht gedeckter Bedarf + CHF 274.– Überschussanteil + CHF 38.– Fremdbetreuungskosten) und für D____ CHF 660.– (CHF 348.– nicht gedeckter Barbedarf + CHF 274.– Überschussanteil + CHF 38.– Fremdbetreuungskosten). Insgesamt belaufen sich die Kindesunterhaltsbeiträge auf CHF 1'622.–. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 1ꞌ116.– (CHF 7'989.– – [CHF 5ꞌ251.– + 1'622.–]). Die Ehefrau hat den Barunterhalt der Kinder im Umfang von je CHF 382.– zu tragen (CHF 336.– + CHF 46.–), insgesamt CHF 764.–. Damit verbleibt der Ehefrau nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung ihres Anteils am Barunterhalt der Kinder ein Überschuss von CHF 1ꞌ325.– (CHF 6'349.– – [CHF 4'260.– + 764.–]). Somit ist der Überschuss der Ehefrau um CHF 209.– pro Monat grösser als derjenige des Ehemanns. Damit wird der Betreuungssituation angemessen Rechnung getragen.

In der zweiten Unterhaltsperiode beträgt der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne Drittbetreuungskosten CHF 1'821.– (CHF 7'859.– Einkommen Ehemann – [CHF 5'182.– Grundbedarf Ehemann + CHF 579.– nicht gedeckter Grundbedarf C____ + CHF 277.– nicht gedeckter Grundbedarf D____]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2'078.– (CHF 6'349.– Einkommen Ehefrau – CHF 4'271.– Bedarf Ehefrau). Folglich hat der Ehemann 47 % (CHF 1'821.– : [CHF 1'821.– + CHF 2'078.–] = 0.4670) und die Ehefrau 53 % (CHF 2'078.– : [CHF 1'821.– + CHF 2'078.–] = 0.5330) der Kosten der Drittbetreuung der Kinder und der Überschussanteile der Kinder zu tragen. Dem ausgedehnten Besuchsrecht des Ehemanns wird bei den Einkommens- und Bedarfszahlen genügend Rechnung getragen (vgl. E. 12.1). Zudem erzielt die Ehefrau mit ihrem Arbeitspensum von 60% ein überobligatorisches Einkommen (vgl. E. 10). Die entsprechenden Beträge belaufen sich gerundet für den Ehemann auf je CHF 292.– (= CHF 622.– Überschussanteil x 0.47) und CHF 39.– (= CHF 84.– Drittbetreuungskosten x 0.47) pro Kind und für die Ehefrau auf je CHF 330.– und CHF 45.– pro Kind. Insgesamt hat der Ehemann damit die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____ CHF 910.– (CHF 579.– nicht gedeckter Bedarf + CHF 292.– Überschussanteil + CHF 39.– Fremdbetreuungskosten) und für D____ CHF 608.– (CHF 277.– nicht gedeckter Bedarf + CHF 292.– Überschussanteil

  • CHF 39.– Fremdbetreuungskosten). Insgesamt belaufen sich die Kindesunterhaltsbeiträge auf CHF 1'518.–. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 1ꞌ159.– (CHF 7'859.– – [CHF 5ꞌ182.– + 1'518.–]). Die Ehefrau hat den Barunterhalt der Kinder im Umfang von je CHF 375.– (330.– + CHF 45.–) zu tragen, insgesamt CHF 750.–. Damit verbleibt der Ehefrau nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung ihres Anteils am Barunterhalt der Kinder ein Überschuss von CHF 1ꞌ328.– (CHF 6'349.– – [CHF 4'271.– + 750.–]). Somit ist der Überschuss der Ehefrau um CHF 169.– pro Monat grösser als derjenige des Ehemanns. Damit wird der Betreuungssituation angemessen Rechnung getragen.

15.4 Ausser Diskussion steht, wie das Zivilgericht zutreffend erwogen hat, dass vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist (angefochtener Entscheid E. 5.3).

Kosten des Berufungsverfahrens

16.1 Kostenverteilung

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, a.a.O., S. 60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann zu Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 1'228.– (= CHF 738.– für C____ + CHF 490-– für D____) verpflichtet. Mit seiner Berufung beantragt der Ehemann, die Kindesunterhaltsbeiträge seien auf je CHF 341.– einschliesslich der BVG-Kinderrente zu beschränken. Die Ehefrau beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Kindesunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die erste Unterhaltsperiode auf insgesamt CHF 1'622.– (= CHF 962.– für C____ + CHF 660.– für D____) und für die zweite Unterhaltsperiode auf CHF 1'518.– (= CHF 910.– für C____

  • CHF 608.– für D____) festgesetzt. Damit obsiegt die Ehefrau vollumfänglich. Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Folglich hat der Ehemann die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zudem schuldet der Ehemann der Ehefrau eine Parteientschädigung.

16.2 Gerichtskosten

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 2'000.– festgesetzt.

16.3 Parteientschädigung

Per 1. Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ersetzt. Da die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids nach dem 31. Dezember 2020 versendet worden ist, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren das HoR (§ 26 Abs. 2 HoR).

In familienrechtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar gemäss § 10 Abs. 1 HoR nach dem Zeitaufwand. Die Abzüge aufgrund der Verfahrensart gemäss § 7 HoR und des Rechtsmittelverfahrens gemäss § 12 HoR sind nicht einschlägig, da nicht von einem streitwertbasierten Grundhonorar auszugehen ist.

Gemäss Honorarnote vom 17. Mai 2021 macht die Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4ꞌ570.05 einschliesslich Barauslagen und MWST geltend (Eingabe der Ehefrau vom 18. Mai 2021, Akten Nr. 197). Der Ehemann macht umgekehrt ein Honorar von CHF 3ꞌ672.90 einschliesslich Barauslagen und MWST geltend (Eingabe des Ehemanns vom 21. Mai 2021, Akten Nr. 201). Die Honorarnote der Ehefrau enthält eine detaillierte Auflistung der eingeforderten Leistungen. Für die Berufungsantwort sind 14.49 Stunden aufgewendet worden. In Anbetracht des Umfangs des angefochtenen Entscheids (30 Seiten) und der eingereichten Rechtsschriften (Berufung 19 Seiten; Berufungsantwort 13 Seiten) erscheint dies als vertretbar. Der Ehefrau ist demnach eine Parteientschädigung in Höhe der Honorarnote zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.

  1. Die Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2020 (2019.15112) ist in Rechtskraft erwachsen.

  2. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2020 (2019.15112) werden bestätigt.

  3. Die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2020 (2019.15112) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  4. In teilweiser Ergänzung der Unterhaltsregelung gemäss Vereinbarung vom 4. September 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. August 2019 bis Ende März 2020 folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) für C____: CHF 962.– (davon CHF 650.– Barbedarf + CHF 274.– Überschussanteil von 45 % + CHF 38.– Drittbetreuungskostenanteil von 45%).

b) für D____: CHF 660.– (davon CHF 348.– Barbedarf + CHF 274.– Überschussanteil von 45 % + CHF 38.– Drittbetreuungskostenanteil von 45%).

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab April 2020 bis auf Weiteres monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) für C____: CHF 910.– (davon CHF 579.– Barbedarf + CHF 292.– Überschussanteil von 47 % + CHF 39.– Drittbetreuungskostenanteil von 47%).

b) für D____: CHF 608.– (davon CHF 277.– Barbedarf + CHF 292.– Überschussanteil von 47 % + CHF 39.– Drittbetreuungskostenanteil von 47%).

Darüber hinaus hat sich der Ehemann zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten (zum Beispiel für Zahnbehandlungen) zu beteiligen.

Zusätzlich hat der Ehemann die auf seiner BVG Rente zur Auszahlung gelangenden Kinderrenten (von derzeit je CHF 682.25 pro Kind) im vollen Umfang an die Ehefrau an den Barunterhalt der Kinder weiterzuleiten.

Die Kinderzulagen von derzeit je CHF 275.– werden von der Ehefrau bezogen und direkt für den Unterhalt der Kinder verwendet.

Die Erziehungsgutschriften werden der Ehefrau angerechnet.

  1. Die Unterhaltsbeiträge von August 2019 bis März 2020 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (einschliesslich
  2. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemanns von CHF 7ꞌ989.– (= CHF 4'548.– aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ497.– aus Arbeitserwerb + CHF 961.– aus Liegenschaftsertrag H____ + CHF 983.– aus Liegenschaftsertrag J____) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus Arbeitserwerbs von CHF 6ꞌ349.– (einschliesslich 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Die Einnahmen der Kinder belaufen sich auf je CHF 882.50 (= CHF 682.50 BVG-Kinderrente + CHF 200.– Kinderzulagen).

Die Unterhaltsbeiträge ab April 2020 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (einschliesslich 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemanns von CHF 7ꞌ859.– (= CHF 4'548.– aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ442.– aus Arbeitserwerb + CHF 961.– aus Liegenschaftsertrag H____ + CHF 908.– aus Liegenschaftsertrag J____) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus Arbeitserwerbs von CHF 6ꞌ349.– (einschliesslich 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Die Einnahmen der Kinder belaufen sich auf je CHF 957.20 (= CHF 682.50 BVG-Kinderrente + CHF 275.– Kinderzulagen).

Der Bedarf des Ehemanns beträgt für den gesamten Zeitraum ab August 2019 ohne Steuern CHF 4ꞌ211.–, derjenige der Ehefrau ohne Steuern CHF 3ꞌ506.–. Der Barbedarf von C____ ohne Steuern beläuft sich auf CHF 1ꞌ330.– und jener von D____ ohne Steuern auf CHF 1ꞌ170.–.

  1. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2ꞌ000.–.

Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 4ꞌ570.05 einschliesslich MWST zu bezahlen.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Berufungsbeklagte

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

25

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

CPC

  • Art. 106 CPC
  • Art. 311 CPC

des

  • Art. 72 des

HoR

  • § 7 HoR
  • § 10 HoR
  • § 12 HoR
  • § 26 HoR

ZGB

  • Art. 273 ZGB
  • Art. 276 ZGB
  • Art. 285 ZGB
  • Art. 289 ZGB

ZPO

  • Art. 57 ZPO
  • Art. 58 ZPO
  • Art. 92 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 297 ZPO
  • Art. 298 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 316 ZPO

Gerichtsentscheide

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